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Entscheid

IV.2024.18

Ablehnung eines Umschulungsanspruches infolge Nichterreichen eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von 20%

16. Mai 2024Deutsch18 min

(vgl. Mitteilung vom 28. März 2023, IV-Akte 182), dessen Ziel es war, den Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.18

Verfügung vom 14. Dezember 2023

Ablehnung eines

Umschulungsanspruches infolge Nichterreichen eines invaliditätsbedingten

Minderverdienstes von 20%

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter

Sanitärinstallateur. Er meldete sich im März 2015 wegen zunehmenden

Nackenbeschwerden erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an.

Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Diskushernie

(Halswirbelsäule) Operation am 5. Dezember 2013, Platte in Halswirbelsäule

implantiert" an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin

tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und teilte dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 (IV-Akte 23) mit, sie

gewähre ihm Berufsberatung und werde eine Abklärung der beruflichen

Eingliederungsmöglichkeiten durchführen. Vom 11. Januar 2016 bis zum 10. April

2016 fand eine entsprechende berufliche Abklärung im Bereich "technischer

Dienst und Mechanik" in der BEFAS des C____ statt (vgl. Mitteilung vom 8.

Januar 2016, IV-Akte 36), im Anschluss daran wurde vom 11. April 2016 bis zum

31. Juli 2016 in der selben Institution ein Arbeitstraining durchgeführt (vgl.

Mitteilung vom 7. April 2016, IV-Akte 57, Schlussbericht vom 11. August 2016,

IV-Akte 79). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse leistete die

Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Umschulung zum Fachmann

Betriebsunterhalt EFZ im geschützten Rahmen des C____ (vgl. Mitteilung vom 17.

Juni 2016, IV-Akte 71). Im Verlauf der zwei Jahre dauernden Ausbildung kam es

schmerzbedingt zu einer Verschlechterung der Belastbarkeit, sodass die

Umschulung im vierten Semester vorzeitig abgebrochen wurde (vgl.

Ausbildungsbericht vom 6. Juli 2018, IV-Akte 110 und Auflösung Lehrvertrag vom

7. August 2018, IV-Akte 111). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 (IV-Akte 131)

schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab und lehnte mit

Verfügung vom 25. Februar 2019 (IV-Akte 135) den Anspruch auf eine

Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 1% ab.

Der Beschwerdeführer nahm daraufhin im Verlauf des Jahres 2019

bei der D____ wieder eine Tätigkeit als Sanitärinstallateur auf. Am 20. Januar

2020 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Rotatorenmanschettenläsion an der

rechten Schulter zu. Für deren Folgen sprach ihm die SUVA als obligatorische

Unfallversicherung später mit Wirkung ab dem 1. Mai 2023 eine Invalidenrente

auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 14% zu (Verfügung vom 6. März 2023,

IV-Akte 179).

Infolge dieser Verletzung meldete sich der Beschwerdeführer im Januar

2021 (IV-Akte 138) wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an.

Diese gewährte ihm im Rahmen der Frühintervention Beratung und Unterstützung

(vgl. Mitteilung vom 8. Februar 2021, IV-Akte 140) und überwies sein Dossier

daraufhin der Arbeitsvermittlung (vgl. Abschlussbericht FI vom 2. März 2022,

IV-Akte 153), wo im Januar 2023 ein Erstgespräch stattfand (vgl. das

entsprechende Protokoll vom 19. Januar 2023, IV-Akte 176). Die

Beschwerdegegnerin leistete Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Coaching

(vgl. Mitteilung vom 28. März 2023, IV-Akte 182), dessen Ziel es war, den Beschwerdeführer

bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen (vgl. die Zielvereinbarung

vom 30. März 2023, IV-Akte 180). Im Abschlussbericht vom 29. August 2023

(IV-Akte 195) wurde der Beschwerdeführer infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit

als nicht vermittelbar eingestuft. Die Beschwerdegegnerin stellte ihm daraufhin

mit Vorbescheid vom 6. September 2023 die Einstellung der beruflichen

Massnahmen und Rentenprüfung in Aussicht (IV-Akte 196). Vertreten durch den

Advokaten Dr. B____ erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 Einwand gegen

den vorgesehenen Entscheid und ersuchte um erneute Prüfung eines

Umschulungsanspruches (vgl. IV-Akte 200). Die Beschwerdegegnerin legte in der

Folge das Dossier dem RAD-Facharzt für Arbeitsmedizin vor, der festhielt, der

Beschwerdeführer sei in optimal angepasster Arbeit seit Jahren voll

arbeitsfähig (vgl. Stellungnahme vom 25. Oktober 2023, IV-Akte 203). Nachdem

sich die Abteilung Integration am 1. November 2023 gegen einen

Umschulungsanspruch ausgesprochen hatte (vgl. IV-Akte 205), bestätigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 den Abschluss der

beruflichen Massnahmen (IV-Akte 207).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14.

Dezember 2023 und ersucht um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen in

Form einer Umschulung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.

Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 5. April 2024 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung beantragt. Am 16. Mai 2024 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38.

Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,

die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit

Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Wiederanmeldung zum

Leistungsbezug eingetreten und lehnt einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers

im Wesentlichen mit der Begründung ab, er erreiche trotz verändertem

Gesundheitszustand die Erheblichkeitsschwelle eines invaliditätsbedingten

Minderverdienstes von 20% nicht. Nach Einschätzung des RAD sei der

Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit

vollschichtig auszuüben (vgl. IV-Akte 207). Selbst wenn man die vorausgesetzte

invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur als Richtwert betrachte, so sei es

nicht sachgerecht, diese Schwelle zu extensiv zu interpretieren. Ferner

betrachte sich der Beschwerdeführer selbst lediglich als 30% arbeitsfähig,

weshalb es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit mangle (vgl.

Beschwerdeantwort S. 4 f.).

2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlich vor, auf der

Basis der von der Unfallversicherung zugrunde gelegten Einkommenszahlen

resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% eine

Erwerbseinbusse von 18.5%. Werte in dieser Grössenordnung seien vom

Bundegericht als genügend für eine Umschulung erachtet worden. Der

Beschwerdeführer bestreitet den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach er

sich nur für 30% als arbeitsfähig erachte. Seine dahingehende Aussage habe sich

auf seinen Beruf bezogen (vgl. Beschwerde S. 11 f.).

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint hat.

3.

3.1.

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen

für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Bei der Festlegung

der Massnahmen sind insbesondere das Alter, der Entwicklungsstand, die

Fähigkeiten der versicherten Person und die zu erwartende Dauer des

Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen

Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen

zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher

Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf

Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge

Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich

erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).

3.2.2. Voraussetzung für die Übernahme der Umschulungskosten

ist, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht. Dies

ist nach der Rechtsprechung (BGE 124 V 108 E. 2b) grundsätzlich bei einer

Erwerbseinbusse von etwa 20% im Vergleich zum vor Eintritt des

Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen der Fall. Kann die versicherte

Person ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist zuerst zu prüfen, ob

sie ohne (zusätzliche) Ausbildung eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann.

Das umschulungsspezifische Erfordernis des Minderverdienstes ist nicht gegeben,

wenn es - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - ein genügend breites Spektrum

an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil

der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen

Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt

werden, als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom

15. Oktober 2015 E. 3).

3.2.3. Die Erheblichkeitsschwelle von ca. 20% - welche durch

einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG ermittelt wird - bezieht

sich also sowohl auf die Erwerbsmöglichkeit im angestammten als auch in einem

leidensangepassten Beruf. Bei der Erheblichkeitsschwelle von 20% handelt es

sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Richtwert. Hintergrund der

Erheblichkeitsschwelle sind die relativ hohen Kosten einer Umschulung; so

widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Kosten einer

Umschulung jene der auszugleichenden Erwerbseinbusse erheblich übersteigen. Die

Erheblichkeitsschwelle von 20% stellt keine starre Grenze dar: Insbesondere bei

Berufen mit tiefen Anfangslöhnen berücksichtigt die Rechtsprechung neben den

aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose auch weitere

Faktoren, wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer. Regelmässig beachtet wird

die zu erwartende zukünftige Einkommensentwicklung in der ursprünglich

gelernten und einer allfälligen Hilfstätigkeit (vgl. Kantonsgericht

Basel-Landschaft, 720 20 438/132 vom 20.05.2021 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018,

8C_808/2017, E. 3).

3.3.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt

weiter die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten

Person voraus. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts

8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015

vom 7. September 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28.

Dezember 2012 E. 3.1). Fehlt es am Eingliederungswillen respektive der

subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021

vom 17. Dezember 2021 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2.

August 2021 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018

E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3; Urteil

des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1).

4.

4.1.

Grundlage für die Gewährung beruflicher Massnahmen durch die

Invalidenversicherung ist eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit.

4.2.

4.2.1. Der mit der Schulterverletzung vom 20. Januar 2020 und der

dadurch bedingten Rekonstruktion der Rotatorenmanschette befasste Orthopäde,

Dr. med. E____, berichtete im August 2022 von einem zunächst komplizierten

postoperativen Verlauf. Mittlerweile habe sich die Capsulitis adhäsiva, welche

initial die Beweglichkeit stark eingeschränkt hatte, praktisch normalisiert,

sodass von einem Endzustand gesprochen werden könne. Die Beweglichkeit der

Schulter sei sehr gut und sonographisch könne eine Ruptur im Bereich der

Rotatorenmanschette ausgeschlossen werden. Es verbleibe dennoch eine

eingeschränkte Belastbarkeit, sodass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in

der vorherigen Tätigkeit unrealistisch sei, weshalb er dem Beschwerdeführer

weiterhin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für seine körperlich schwere Arbeit

attestiere (vgl. Bericht E____ vom 26. August 2022, IV-Akte 167).

4.2.2. Der Kreisarzt hielt in seinem Bericht vom 10. Oktober

2022 fest, in Bezug auf Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter

sei ein Endzustand eingetreten. Der Beschwerdeführer könne leichte Tätigkeiten

beidarmig uneingeschränkt ausüben. Einschränkungen attestierte er beim Heben

von Gewichten (10 kg bis Hüfthöhe, 5 kg bis Schulterhöhe), für körperferne

Haltetätigkeiten (nur geringe Gewichte und geringe Belastung) sowie für Überkopfarbeiten.

Bürotätigkeiten, Arbeiten am Computer sowie aufsichtsführende Tätigkeiten ohne

Heben und Tragen von Gegenständen seien uneingeschränkt möglich. Unter

Einhaltung dieses Belastbarkeitsprofils sei eine Tätigkeit im leichten bis

mittelschweren leistungsmässigen Umfang vollschichtig möglich (vgl. IV-Akte

177.13).

4.2.3. In seinem Schreiben vom 11. Dezember 2022 betonte der

behandelnde Orthopäde nochmals, die Belastungsfähigkeit der rechten Schulter

werde dauerhaft herabgesetzt bleiben, sodass die bisherige Tätigkeit nur noch

zu 30% möglich sei. Es handle sich um einen Endzustand, weshalb nun entweder

berufliche Massnahmen angezeigt seien oder die Teilberentung besprochen werden

müsse (vgl. Schreiben E____ vom 11. Dezember 2022, IV-Akte 172 S. 2 f.).

4.2.4. Der RAD Facharzt für Allgemeinmedizin notierte, aufgrund

der Schulterproblematik müsse das Belastungsprofil leicht modifiziert werden

(vgl. RAD-Stellungnahme vom 21. September 2022, IV-Akte 166). Nunmehr seien dem

Beschwerdeführer noch körperlich leichte Tätigkeiten (Heben bis 10 kg) in Wechselbelastung

ohne Überkopfarbeiten zumutbar. Schlag- und Vibrationstätigkeiten seien zu

vermeiden, ebenso wie Tätigkeiten, bei denen der gestreckte Arm im freien Raum

tätig sein müsse. Im Juni 2023 (vgl. IV-Akte 189) empfahl der RAD Facharzt für

Allgemeinmedizin wiederum, das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Belastungsprofil

zu übernehmen und von der Zumutbarkeit eines ganztägigen Pensums in adaptierter

Tätigkeit auszugehen. Dabei könne wegen vermehrten schmerzbedingten Pausen eine

Leistungsverminderung von 20% berücksichtigt werden. Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens beurteilte der RAD Facharzt für Arbeitsmedizin das

Zumutbarkeitsprofil. Aufgrund der Aktenlage schloss er auf eine unveränderte

medizinisch-theoretische Zumutbarkeit, sodass unter Berücksichtigung des

kreisärztlich formulierten Profils auf die bisherige Beurteilung abgestellt

werden könne. Die angestammte Arbeit als Sanitärinstallateur sei dem

Beschwerdeführer schon seit Jahren nicht mehr zumutbar. Dass er diese Arbeit

dennoch weiter im Teilzeitpensum ausübe und über Beschwerden klage, habe er

selbst zu verantworten. Seit Jahren sei der Beschwerdeführer in einer optimal

angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig. Für einen vermehrten

Pausenbedarf und eine entsprechende 20%ige Einschränkung gebe es in Akten keine

Hinweise (Bericht vom 25. Oktober 2023, IV-Akte 203).

4.3.

Die dargelegte medizinische Ausgangslage ist zwischen den Parteien

im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Beide gehen in ihren

Rechtschriften von einer nach wie vor vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit

für leidensangepasste Tätigkeiten aus (vgl. insbesondere Ziff. 18 der

Beschwerde). Davon ist im Folgenden auszugehen und zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vergleich zum Einkommen

als Sanitärinstallateur einen relevanten invaliditätsbedingten Minderverdienst

erleidet.

5.

5.1.

Bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse anhand

des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG ergeben sich auf Seiten des

Invalideneinkommens bezüglich des Ausgangswertes keine abweichenden Standpunkte.

Es besteht Einigkeit, dass dieses anhand der LSE TA1, Total Männer, Kompetenzniveau

1 festzusetzen ist. Davon abgesehen finden sich verschiedene zahlenmässige

Grundlagen.

5.2.

Als die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 den Umschulungsanspruch des

Beschwerdeführers prüfte, bejahte sie scheinbar ohne Durchführung eines

Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG eine Erwerbseinbusse von circa 20% (vgl.

Fazit der Berufsberatung vom 5. Oktober 2015, IV-Akte 21 S. 2). Wie sie in

ihrer aktuellen Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Bericht vom 1.

November 2023, IV-Akte 205) zutreffend ausführt, ist diese Lohndifferenz nicht

reproduzierbar. Zwar war der RAD von einer mindestens 20%igen bleibenden

Arbeitsunfähigkeit als Sanitärinstallateur ausgegangen und hatte deswegen die

Prüfung beruflicher Massnahmen empfohlen (vgl. Aktennotiz vom 23. September

2015, IV-Akte 19), daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss auf einen entsprechenden

invaliditätsbedingten Minderverdienst ziehen. So ergab die Berechnung der

gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse im anschliessenden Rentenprüfungsverfahren

aufgrund der damaligen Lohnzahlen (vgl. Arbeitgeberauskunft F____ vom 8. April

2015, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Jahresgehalt von Fr. 67'600.--

(5'200.-- *13) erzielt hätte, [IV-Akte 8]) lediglich einen Invaliditätsgrad von

1% (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2019, IV-Akte 135). In seiner Stellungnahme

vom 7. Oktober 2022 (IV-Akte 170) legte der Rechtsdienst der Prüfung der

wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten des Valideneinkommens einen

um 5% reduzierten branchenüblichen Lohn zugrunde und ermittelte einen

Minderverdienst von gerundet 9%. In der Zusammenfassung vom 30. Oktober 2023

(IV-Akte 204 S. 1) wurde für das Jahr 2013 von einem wiederum nicht

nachvollziehbaren Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'400.-- (Fr. 5'800.--

* 13) gesprochen und ein Minderverdienst von gerundet 13% errechnet. Diese Lohnsumme

wird in der Dokumentation des Bereichs Integration (IV-Akte 21) genannt,

entsprechende Belege dafür sind in den Akten jedoch nicht vorhanden. Die

Lohnangaben des damaligen Arbeitgebers erwähnten lediglich einen Jahreslohn von

Fr. 67'600.-- (vgl. IV-Akte 8). Die SUVA wiederum ging in ihrer Verfügung vom

6. März 2023 (IV-Akte 179) aufgrund der Angaben des neuen Arbeitgebers (vgl.

Email vom 5. Januar 2023 mit Hinweis auf den branchenspezifischen GAV, IV-Akte

177.4) für das Jahr 2023 von einem hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 73'450.--

aus und ermittelte unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% bei

vollständig erhaltener Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit einen Invaliditätsgrad

von 14%. Der Beschwerdeführer wiederum ermittelt gestützt auf die selben

Lohnzahlen und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10%

nach Art. 26bis Abs. 3 IVV (Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) in der Beschwerde einen

Invaliditätsgrad von 18.5%.

5.3.

5.3.1. Aus der dargelegten Übersicht geht hervor, dass bezüglich des

ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienten

Einkommens die Basiswerte voneinander abweichen, was - insbesondere unter

Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs auf Seiten des

Invalideneinkommens - zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Mit keinem der

Berechnungsmodelle wird jedoch die Erheblichkeitsgrenze eines dauerhaften Minderverdienst

von 20% erreicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bei dieser

Schwelle um keinen starren Wert und weist darauf hin, dass das Bundesgericht in

der Vergangenheit Werte in der Grössenordnung von 18.5% für einen

Umschulungsanspruch als ausreichend erachtet habe (vgl. Beschwerde S. 11).

Fraglich ist, ob vorliegend das Abweichen vom Erfordernis eines 20%igen

dauerhaften Minderverdienstes sachgerecht ist.

5.3.2. Es trifft zu, dass die von der Rechtsprechung aufgestellte Schwelle lediglich

einen Richtwert darstellt (Urteil BGer 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.).

Dennoch sollte eine Aufweichung nicht leichthin und stets mit Blick auf die zu

erwartende Entwicklung in den beiden zu vergleichenden Tätigkeiten erfolgen. Es

sind die verbleibende Erwerbsdauer einer versicherten Person, ihr berufliches

Fortkommen und die Erwerbsaussichten im bisherigen Beruf zu berücksichtigen und

es ist in Würdigung dieser Faktoren über die invaliditätsmässigen

Voraussetzungen für die Umschulung zu entscheiden.

5.3.3. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung im Jahr

2021 47jährig. Er hatte demnach zum damaligen Zeitpunkt noch eine

Aktivitätsdauer vor sich, die eine Umschulung nicht zum vornherein als

unangemessen erscheinen lässt (vgl. dazu Urteil BGer 8C_79272019 vom 28.

Februar 2020 E. 4.). Hingegen sprechen die Lohnentwicklungsmöglichkeiten eines

Sanitärinstallateurs in seinem Alter, setzt man sie in Relation zur

Lohnentwicklung eines Hilfsarbeitersalärs, gegen einen Umschulungsanspruch. Wie

die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist die Rechtsprechung, wonach von

der erforderlichen Mindesteinbusse von 20% abgewichen werden kann, vor allem

auf jüngere Personen zugeschnitten, bei denen im Verlauf ihrer beruflichen

Laufbahn mit einer massgeblichen Einkommenssteigerung zu rechnen gewesen wäre

(vgl. dazu Silvia Bucher,

Eingliederung in der Invalidenversicherung, Bern 2011 und die dort unter Rz 726

angeführten Beispiele aus der Praxis). Ihnen soll die Umschulungsmöglichkeit

nicht wegen einer (vorerst) zu tiefen Einkommenseinbusse verwehrt bleiben. Denn

in zahlreichen Berufsgattungen ist das Einstiegsgehalt nicht oder nicht

wesentlich höher als gewisse Hilfsarbeitersaläre, jedoch steigt der Lohn in der

Folgezeit stärker an (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Rz. 1705).

5.3.4. Dem GAV für die Schweizerische Gebäudetechnikbranche lässt sich

entnehmen, dass für Arbeitnehmende mit EFZ in den ersten Jahren nach

Lehrabschluss ein relativ steiler Lohnanstieg vorgesehen ist (vgl. Anhang 8).

So betrug der Einstiegslohn im Jahr 2013 F. 3'900.-- monatlich, im sechsten Jahr

nach Lehrabschluss Fr. 4'800.--. Der Beschwerdeführer verdiente 2013 im

Alter von 40 Jahren Fr. 5'200.-- monatlich (vgl. IV-Akten 2 S. 4, 5 S. 14,

8 S. 3). Mit fortschreitendem Alter flacht der Lohnzuwachs demnach ab. In

Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des

Gesundheitsschadens seine Arbeitsstelle oft wechselte (vgl. IK-Auszug, IV-Akte

163) und die deklarierten Einkommen über die Jahre eher denjenigen einer

einfachen Tätigkeit entsprachen, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass

der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in seiner Tätigkeit als

Sanitärinstallateur künftig eine Lohnentwicklung durchgemacht hätte, die im

Vergleich zu Hilfsarbeitersalären je eine massgebliche Differenz von mindestens

20% ergeben hätte. Es ist vielmehr überwiegender wahrscheinlich, dass beim

Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr mit einer

erheblichen Lohnsteigerung zu rechnen gewesen wäre. Daher rechtfertigt es sich im

vorliegend Fall nicht, vom Erfordernis eines dauerhaften invaliditätsbedingten Minderverdienstes

von 20% abzuweichen.

5.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG hat. Die

Beschwerdegegnerin hat ihm ein sechsmonatiges Coaching zum Erhalt des

Arbeitsplatzes gewährt und mit ihm im Rahmen dieser Massnahme seine

Bewerbungsunterlagen aktualisiert. Während des Coachings gab der

Beschwerdeführer an, dass er nicht Vollzeit in einem Büro arbeiten möchte (vgl.

IV-Akte 195 S. 4). Die beruflichen Abklärungen im Jahr 2016 (vgl. den

Abschlussbericht des Arbeitstrainings in der BEFAS des Bürgerspitals Basel vom

11. August 2016, IV-Akte 79) hatten damals ergeben, dass die Stärken des

Beschwerdeführers im praktischen Bereich liegen. Es ist ihm vor diesem

Hintergrund in Anbetracht des qualitativen und quantitativen Leistungsprofils zuzumuten,

seine verbleibende Leistungsfähigkeit nun im Rahmen der Selbsteingliederung in

einer leidensangepassten Tätigkeit zu verwerten.

6.

6.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 14. Dezember 2023 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen ist.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend wettzuschlagen.

6.4.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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