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Entscheid

IV.2024.2

IVG

19. Juni 2024Deutsch37 min

3 und IV-Akte 17). Von Oktober 2004 bis August 2005 war sie als Verkaufsberaterin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.2

Verfügung vom 14. November 2023

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1983, absolvierte

den Kindergarten und die Primarschule in [...]. Im Dezember 1996 übersiedelte

sie in die Schweiz, wo sie die Sekundarschule und die Frauenfachschule besuchte

(vgl. IV-Akte 9, S. 5). Anschliessend begann sie eine Lehre als Konditorin,

welche sie abbrach (vgl. IV-Akte 15, S. 3). Ab August 2000 absolvierte die

Beschwerdeführerin schliesslich eine Lehre als Damencoiffeuse, welche sie

jedoch ebenfalls nicht beendete (Abbruch November 2003; vgl. IV-Akte 10, S.

3 und IV-Akte 17). Von Oktober 2004 bis August 2005 war sie als Verkaufsberaterin

für C____ Sàrl tätig (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Im Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin

Mutter eines Sohnes (vgl. IV-Akte 84, S. 13). Seit November 2005 wird sie

von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 15, S. 1).

b) Im Oktober 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin

erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) an. Als Grund der Behinderung gab sie Depressionen und Panikattacken an

(vgl. IV-Akte 9). Im Dezember 2017 nahm sie eine psychotherapeutische

Behandlung bei Dr. D____ auf, welche sie Ende März 2018 beendete (vgl. IV-Akte

70, S. 1). Die IV-Stelle forderte im Rahmen des Abklärungsverfahrens die

behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 1. November

2017 [IV-Akte 14]; Bericht Dr. D____ vom 14. Dezember 2017 [IV-Akte 21]). Ausserdem

wurden die Unterlagen des Arbeitsintegrationszentrums betreffend die

durchgeführten Integrationsmassnahmen beigezogen (vgl. IV-Akte 15, S. 2 ff.). In

der Folge gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin im Sinne einer

Frühinterventionsmassnahme ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche

(vgl. IV-Akten 33, 34 und 38). Zunächst wurde ein Arbeitstraining bei der F____

AG (Mitarbeit in der Sektion Food; Beginn: 13. August 2018) in die Wege

geleitet. Geplant war ein 50%-Pensum mit Steigerung auf 80 % (vgl. IV-Akte 41).

Die Beschwerdeführerin war jedoch häufig krankheitshalber abwesend. Nach einem

Standortgespräch am 6. November 2018 (vgl. IV-Akte 55) erteilte die IV-Stelle

zwar nochmals Kostengutsprache für ein individuelles Coaching (vgl. IV-Akte 56).

Da die F____ AG aber keinen Bedarf mehr hatte, wurde die

Frühinterventionsmassnahme schliesslich beendet (vgl. IV-Akten 57-59; siehe

auch den Bericht der G____ GmbH vom 11. Dezember 2018 [IV-Akte 75]). Die

IV-Stelle liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit

und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 65). Am 17. Januar 2019 nahm sie eine

Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 22. Januar 2019

[IV-Akte 66] und die Bestätigung vom 17. Januar 2019 [IV-Akte 65]). Ausserdem

forderte sie die behandelnden Ärzte, namentlich Dr. D____, bei dem sich die

Beschwerdeführerin Anfang 2019 wieder gemeldet hatte (vgl. IV-Akte 70, S. 1),

erneut zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 26. Februar

2019 [IV-Akte 70]; siehe auch den von Dr. E____ vom 29. Mai 2019 [IV-Akte 77]).

Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 26. August 2019 (IV-Akte 79) und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 80) verneinte die

IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 81).

c) Ab dem 2. bis zum 7. Januar 2022 war die Beschwerdeführerin

in den H____ Kliniken (H____) hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 9 ff.). Ab

März 2022 fanden rheumatologische Konsultationen in der I____klinik [...] statt

(vgl. IV-Akte 86, S. 1 ff.; siehe auch IV-Akte 123, S. 6 ff.). In der Zeit vom 13.

bis zum 16. März 2022 erfolgte ein weiterer Aufenthalt in den H____ (vgl.

IV-Akte 86, S. 22 f.). Am 4. April 2022 fand wegen eines chronischen

lumbosakralen Schmerzsyndromes eine Untersuchung im J____ [...] statt (vgl.

IV-Akte 86, S. 7 f.). Am 26. April 2022 konsultierte die Beschwerdeführerin

erneut die I____klinik [...] (vgl. IV-Akte 95, S. 23 ff.).

d) Im Juni 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 84). Die IV-Stelle traf in

der Folge wiederum entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.

Namentlich wurden von den behandelnden Ärzten Berichte eingeholt (Bericht Dr. E____

vom 17. Juli 2022 [IV-Akte 95, S. 2 ff.]; Bericht med. pract. K____ vom 22.

November 2022 [IV-Akte 105, S. 5 ff.]; Bericht med. pract. L____ vom 22.

November 2022 [IV-Akte 107, S. 5]). Auf Anraten des RAD (Stellungnahme vom 30.

November 2022) wurde ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag

gegeben. Dieses wurde von der M____ AG erstellt (Gutachten vom 10. Mai 2023; IV-Akte

123, S. 12 ff.). Am 15. Juni 2023 äusserte sich der RAD zum Gutachten

(vgl. IV-Akte 126).

e) Daraufhin teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 6. Juli 2023 mit, man gedenke, das Rentengesuch

abzuweisen (vgl. IV-Akte 127). Dazu äusserte sich diese am 29. August 2023. Sie

machte im Wesentlichen geltend, sie wäre bei guter Gesundheit 100 %

erwerbstätig und nicht – wie von der IV-Stelle angenommen – 80 %. Auch könne

nicht ohne Weiteres auf das Gutachten der M____ AG abgestellt werden.

Namentlich das psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft (vgl. IV-Akte 131). In

der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahmen vom 8. November

2023 resp. vom 7. November 2023 ein (vgl. IV-Akten 135 und 138). Am 24. Oktober

2023 äusserte sich der Abklärungsdienst (vgl. IV-Akte 136). Daraufhin

erliess die IV-Stelle am 14. November 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 140).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2024

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. November 2023

aufzuheben und es sei diese anzuweisen, ihr mit Wirkung ab Dezember 2022 eine

ganze Invalidenrente auszurichten. (2.) Es sei ihr die unentgeltliche

Prozessführung mit dem unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu gewähren. (3.) Eventualiter sei die Verfügung vom 14.

November 2023 aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten in den

Disziplinen der Psychiatrie und Rheumatologie anzuordnen, um anschliessend neu

über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der IV-Stelle. Der Eingabe hat die

Beschwerdeführerin insbesondere den Austrittsbericht der H____ vom 31. Oktober

2023.

beigelegt (Beschwerdebeilage 3) sowie den Sprechstundenbericht der

Schmerzklinik vom 21. November 2023 (Beschwerdebeilage 5) beigelegt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2024 (IV-Akte 144) und

vom 8. Februar 2024 (IV-Akte 145) beigelegt.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19.

Februar 2024 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und

die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. April

2024.

an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

2.

Mai 2024 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 19. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss

Abklärungsbericht Haushalt vom Januar 2019 wäre die Beschwerdeführerin bei

guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % mit dem Haushalt beschäftigt.

Eine Beeinträchtigung im Haushalt bestehe nicht. Da die Beschwerdeführerin seit

Januar 2022 über eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % verfüge, sei die

Voraussetzung der 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht

erfüllt. Damit habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung vom 14. November 2023).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre

bei guter Gesundheit 100 % und nicht lediglich 80 % erwerbstätig (vgl. S. 2 f.

der Beschwerde). Des Weiteren macht sie geltend, in medizinischer Hinsicht

könne nicht auf das Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 abgestellt werden. Namentlich

fehle es dem psychiatrischen Teilgutachten an Beweiskraft. Schliesslich moniert

die Beschwerdeführerin, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt

worden (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140)

erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf

eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. c).

3.1.2

Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des

Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.

1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale

Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %

besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad

unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

3.3.1

Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens

fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.3.2

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24.

Oktober 2019 (IV-Akte 81) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung

des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1).

4.1.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im

Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von

Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;

sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.2.2

Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im

Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201]).

4.2.3

Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.

27bis Abs. 2 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades

in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit

hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des

Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.3

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse,

zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend

sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt

haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150

E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der

invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter

Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im

Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des

Rentenanspruches (u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.2.). Der wirtschaftlichen Notwendigkeit

einer Erwerbstätigkeit alleine kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2020

vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3.).

4.4

Die Verfügung vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 81) hatte – dem

Abklärungsbericht vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 66) folgend – auf der Annahme

basiert, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit 80 % erwerbstätig und

zu 20 % mit dem Haushalt beschäftigt. Im Abklärungsbericht war festgehalten

worden, die Versicherte gebe an, bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig zu

sein. Eine genaue Zeitangabe könne sie nicht machen, da sie seit Jahren nicht

mehr regelmässig ausser Haus gearbeitet habe. Es hätten aber über die

Sozialhilfe und die IV Arbeitsversuche stattgefunden. Die übrigen 20 % würde

sie als Mutter und Hausfrau tätig sein. Da ihr Sohn unter leichtem ADS leide,

benötige er von ihr noch Unterstützung, vielleicht etwas mehr als andere Jungen

in diesem Alter. Betreffend Kinderbetreuung berichte sie, dass ihr Sohn von der

1.

bis 5. Klasse im Tagesheim mit Tagesstruktur betreut worden sei (ausgenommen

am Mittwoch-Nachmittag). Dies habe die Sozialhilfe, welche hierfür die Kosten

übernommen habe, verlangt. Seit August 2018 habe der Sohn neben der Schule

nicht mehr fremdbetreut werden wollen. Als sie über die IV-Stelle einen

Arbeitsversuch bei der F____ AG innegehabt habe, sei ihr Sohn von ihrer Mutter

betreut worden, welche im selben Quartier wohne. Die gesamte Betreuung habe ihre

Mutter auch übernommen, als sie im November 2018 hospitalisiert gewesen sei.

Für den Abklärungsdienst seien die Ausführungen der Versicherten

nachvollziehbar. Somit könne die Versicherte als 80 % Erwerbstätige und 20 %

Hausfrau eingestuft werden (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes).

4.5

4.5.1

Die Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140) basiert

weiterhin auf der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung zu 80 % erwerbstätig und im Umfang von 20 % im Haushalt

beschäftigt (vgl. IV-Akte 140). In der Stellungnahme des

Abklärungsdienstes vom 24. Oktober 2023 (IV-Akte 136) wurde diesbezüglich klargestellt,

das (nunmehr höhere) Alter des Sohnes allein vermöge die geltend gemachte

100%ige Erwerbstätigkeit nicht zu begründen. Es sei namentlich keine

Entwicklung im Erwerbsleben der Versicherten sichtbar, welche eine Steigerung

des Pensums auch nur ansatzweise glaubhaft machen würde. Auch habe sich die

Versicherte nach der ersten Rentenablehnung – ungeachtet der in Bezug auf eine

angepasste Tätigkeit attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit – nicht um eine entsprechende

Beschäftigung bemüht. Dass die Versicherte heute als 80 % Erwerbstätige

qualifiziert werde, sei angesichts der bescheinigten Arbeitsfähigkeit, sowie in

Anbetracht des gesamten – geringen – Erwerbsverlaufes und der fehlenden

Bemühungen zur Integration sogar als eher grosszügig zu werten.

4.5.2

Dieser Einschätzung des Abklärungsdienstes kann gefolgt

werden. Namentlich in Anbetracht der bisherigen Erwerbsbiografie der

Beschwerdeführerin erscheint eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle

als nicht überwiegend wahrscheinlich. So ergibt sich aus den Akten, dass die

Beschwerdeführerin nach zwei Lehrabbrüchen lediglich von Oktober 2004 bis

August 2005 als Verkaufsberaterin für C____ Sàrl tätig war (vgl. IV-Akte 10, S.

2). Auch hat sie sich – ungeachtet der in der rentenablehnenden Verfügung vom

24.

Oktober 2019 angenommenen 80%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 81) –

nicht um eine entsprechende Arbeit bemüht. Wie von der Abklärungsperson

zutreffend ausgeführt wird, sind der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

insgesamt während einer relativ beschränkten Zeit und jeweils in einem sehr

geringen Arbeitspensum gearbeitet hat sowie die Tatsache, dass sie keine

Anstrengungen im Hinblick auf eine neue Stelle unternommen hat, Indizien, die

stärker zu gewichten sind, als die wirtschaftliche Notwendigkeit einer vollen

Erwerbstätigkeit (vgl. S. 3 f. des Berichtes mit Hinweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 8C_20/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3).

4.6

Die Beschwerdegegnerin geht daher in ihrer Verfügung vom 14.

November 2023 (IV-Akte 140) zu Recht davon aus, dass die

Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich bei guter Gesundheit weiterhin 80

% erwerbstätig und 20 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre.

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2

5.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das

Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

5.3

5.3.1

Der Verfügung vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 81), mit welcher

ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war, hatten die Berichte

von Dr. D____ vom 26. Februar 2019 (IV-Akte 70) und von Dr. E____ vom 29. Mai 2019

(IV-Akte 77) sowie die Stellungnahme des RAD vom 26. August 2019 (IV-Akte

79) zugrunde gelegen.

5.3.2

Dr. D____ hatte im Bericht vom 26. Februar 2019

(IV-Akte 70) dargetan, die Patientin habe sich zwischen dem 14. Dezember 2017

und dem 28. März 2018 bei ihm in Behandlung befunden. Es seien acht

Konsultationen abgemacht gewesen. Die Patientin sei viermal ohne Abmeldung

nicht erschienen. Als Diagnosen hatte Dr. D____ angegeben: Die Patientin

habe Anzeichen für eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.6) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) gezeigt. Des

Weiteren hatte Dr. D____ ausgeführt, ihre depressive und unruhige Stimmung sei

Ausdruck ihrer inneren Unzufriedenheit und ein Mechanismus des Selbstschutzes

vor den als zu gross wahrgenommenen Problemen gewesen, auch um sich dem eigenen

Leben nicht stellen zu müssen. Die Patientin habe im April 2018 die Therapie

auf eigenen Wunsch hin abgebrochen. Nichtsdestotrotz habe sie anfangs 2019

wieder Kontakt aufgenommen. Dabei habe sie berichtet, dass der Grund für den

Abbruch der Therapie im 2018 eine viel bessere Stimmungslage gewesen sei, dass

sie nun aber gerne die Therapie wiederaufnehmen wolle. Seither habe man ohne

Erfolg versucht, sie erneut zu kontaktieren und auch keine Nachricht mehr von

ihr erhalten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Patientin die

Notwendigkeit zur Fortsetzung einer Psychotherapie, zu psychosozialer

Begleitung und Arbeitsreintegrationsmassnahmen. In Bezug auf die aktuelle

Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der fehlenden Informationen keine Angabe

gemacht werden. Dr. E____ hatte im Verlaufsbericht vom 29. Mai 2019

(IV-Akte 77) dargetan, der gesundheitliche Zustand der Patientin habe sich seit

seinem letzten Bericht vom 2017 nicht geändert. Die Diagnosen seien die

Gleichen. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit. Schwere, repetitive Tätigkeiten seien wegen chronischem

Rückenleiden nicht möglich. Eine aktuelle psychiatrische Therapie sei ihm nicht

bekannt.

5.3.3

Dr. N____ hatte daraufhin in seiner Stellungnahme vom

26.

August 2019 (IV-Akte 79) dargetan, von medizinischer Seite her sei davon

auszugehen, dass die Versicherte in einem 80%-Pensum in einer leichten bis mittelschweren

Hilfsarbeit eingesetzt werden könne. Es bestehe ein Gewichtslimit von zwanzig Kilogramm.

Repetitives Bücken gelte es zu vermeiden. Weitere medizinische Abklärungen

seien nicht erforderlich.

5.4

Die Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140), mit welcher

erneut ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, basiert in

medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen

Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 (IV-Akte 123, S. 12 ff.). Die

Beweiskraft dieses Gutachtens wird von der Beschwerdeführerin für nicht gegeben

erachtet (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

5.5

5.5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.5.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das

Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

5.5.4

Leidet eine versicherte Person an verschiedenen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dürfen die sich daraus je einzeln

ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht einfach addiert werden;

vielmehr sind sie in ein Gesamtergebnis zu bringen, d.h. die Arbeitsfähigkeit

ist gesamtheitlich zu beurteilen (worin denn gerade auch der Zweck

interdisziplinärer Gutachten besteht. Häufig besteht kein Anlass, unter

verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu

kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren

Entlastungserfordernisse abdeckt. Selbst wenn sich beispielsweise neben einer

aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine

somatisch begründbare "quantitative" Arbeitsunfähigkeit isoliert

darstellen lässt, kann daraus nicht ohne weiteres auf eine Erhöhung der

insgesamt aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit

geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener

Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach konkreter Fallkonstellation ein zu hohes

oder zu niedriges Ergebnis zeitigen. Dabei betrifft die Frage, ob sich die

einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade

summieren und wenn ja, in welchem Masse, eine spezifisch medizinische

Problematik und Einschätzung, von welcher das Gericht grundsätzlich nicht

abrückt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2023vom 13. Juni 2024 E.

5.2.).

5.6

5.6.1

Im Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 (IV-Akte 123, S.

12.

ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin festgehalten (vgl. S. 7): (1.) chronisches

lumbospondylogenes/facettogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.)

radiomorphologisch im MRI LWS vom 7. Februar 2022 aktivierte chronische

Osteochondrose L5/S1 Modic Typ 1 auf Typ 2; aktivierte Facettengelenksarthrose LWK4/5,

LWK5/SWK1 beidseits, aktivierter Morbus Baastrup LWK3/4 bis LWK5/SWK1; im

lumbosakralen Übergang zirkuläre Diskusprotrusion mit breitbasiger medianer

Diskushernie, dadurch leichte neuroforaminale Enge links, keine neuroforaminale

Enge rechts, keine rezessale oder spinale Enge und im Röntgen der LWS in zwei

Ebenen vom 8. März 2022 harmonische Lordose der fünfgliedrigen LWS, allseits

erhaltene Weite der Bandscheibenfächer, keine distalen Verkalkungen, keine

wesentlichen degenerativen Veränderungen der Facettengelenke, keine

Syndesmophyten; (b.) muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und

rückenstabilisierenden Muskelgruppen; (c.) intermittierende lumboischialgiforme

Schmerzen rechtsbetont; (d.) neurologische Untersuchung vom April 2022 ohne

Hinweise auf Radikulopathie rechtsseitig; (2.) rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10);

(3.) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

5.6.2

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 7 f.): (1.) chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Fibromyalgiesyndrom (ICD-10

M79.0); (2.) chronisches unspezifisches, myofaszial bedingtes zervikales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), radiomorphologisch im MRT HWS vom 31. März 2022

beginnende Diskopathien mit leichtgradigem, rechts lateral betontem Bulging,

kein Nachweis einer relevanten spinalen oder neuroforaminalen Enge, kein

Nachweis einer Nervenwurzelkompression klinisch reaktive Myogelosen der

Nacken/Schultergürtelmuskulatur; (3.) aktenanamnestisch axiale

Spondylarthropathie diskutiert (Erstdiagnose 3/2022) (ICD-10 M45),

radiomorphologisch im Röntgen Becken ap vom 8. März 2022 regelrechte ossäre

Strukturen der lliosakralgelenke beidseits, kein Nachweis von Erosionen, keine

Osteophyten, keine Sklerose, erhaltene Weite der Gelenkspalten; im MRI ISG

beidseits vom 11. März 2022 umschriebenes Knochenmarksödem und diskrete Erosion

im anterior-superioren Teil der ISG beidseits mit leichter Betonung der rechten

Seite. Eine entzündliche Genese ist möglich. Der Befund kann jedoch aufgrund

seiner Lokalisation und geringen Ausprägung mit der nur angedeuteten Erosion

auch mechanisch interpretiert werden; fortgeschrittene Diskopathie L5/S1 Modic

Typ 1 mit Osteochondrose; (b.) aktuell unter Berücksichtigung von aktuellen

fachärztlichen radiologischen Reevaluationen Spondylarthropathie sehr

unwahrscheinlich.

5.6.3

Des Weiteren wurde im Gutachten der M____ AG vom 10.

Mai 2023 festgehalten, eine angestammte Tätigkeit könne nicht genau definiert

werden. Die Explorandin arbeite seit mehr als zehn Jahren nicht mehr (vgl. S. 8

des Gutachtens). Optimal angepasste Tätigkeiten seien körperlich leichte bis

selten mittelschwere, immer wieder sitzende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und

repetitive Rotationsbewegungen des Rumpfes. Eine derartige Tätigkeit sei sechs

bis acht Stunden pro Tag möglich. Es bestehe dabei eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Bezogen

auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %. Nach unklaren Angaben

über die Arbeitsfähigkeit in früheren Jahren und damit nicht nachgewiesener

wesentlicher Arbeitsunfähigkeit könne von der festgestellten Arbeitsunfähigkeit

seit der Hospitalisation in den H____ im Januar 2022 ausgegangen werden (vgl.

S. 9 des Gutachtens). Schliesslich wurde im Gutachten klargestellt, eine

Arbeitstätigkeit von 30-40 Stunden pro Woche sei zumutbar, wenn die Versicherte

gleichzeitig im Haushalt beansprucht werde (vgl. S. 9 des Gutachtens).

5.7

5.7.1

Auf dieses Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 5.5.2. hiervor). Insbesondere haben sich die

Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre

Auffassung in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies gilt namentlich auch

für das von der Beschwerdeführerin primär infrage gestellte psychiatrische

Teilgutachten von Dr. O____ (IV-Akte 123, S. 29 ff.). So hat der

psychiatrische Gutachter die gestellten psychiatrischen Diagnosen (rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode;

posttraumatische Belastungsstörung und chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren; vgl. S. 25 des Gutachtens) resp. deren

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde und in

Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten nachvollziehbar begründet. Auch

die angenommene 70%ige Restarbeitsfähigkeit kann nachvollzogen werden (vgl. im

Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.7.2

Was zunächst die diagnostizierte rezidivierende

depressive Störung und deren Ausprägung angeht, so führte Dr. O____ aus, bei

der Explorandin seien die diagnostischen Kriterien einer leichten bis

mittelgradigen depressiven Episode gegeben. Diese seien gekennzeichnet durch

depressive Verstimmung mit verminderter Freude, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen,

verminderten Selbstwert mit lnsuffizienzgedanken und Schuldgedanken. Die Depression

sei nicht schwer ausgeprägt. Die Explorandin leide nicht unter

Konzentrationsstörungen. Sie habe sich im Untersuchungsgespräch gut

konzentrieren und Lebensdaten gut angeben können. Sie habe keine

Ermüdungserscheinungen gezeigt. Sie sei nicht suizidal, wenn auch suizidale

Handlungen zweimal erfolgt seien, das letzte Mal auch mit stationärer

Behandlung. Die Explorandin leide auch nicht unter negativen Zukunftsperspektiven

umfassender Art. Auch ihr Appetit sei normal (vgl. S. 24 des Gutachtens). Des

Weiteren bejahte der Gutachter das Vorliegen einer posttraumatischen

Belastungsstörung. Er führte dazu aus, es bestünden wiederkehrende traumatische

Erinnerungen an wiederholt erlebte Gewalt, vor allem auch an eine schwere

sexuelle Vergewaltigung im 22. Lebensjahr, worüber sie lange nicht habe reden

können. In der seit drei Jahren bestehenden Beziehung mit ihrem Freund habe sie

darüber gesprochen. Die Störungen seien aber nicht schwer ausgeprägt. Die

Explorandin könne heute über die erlebten traumatischen Erinnerungen reden, wie

sich dies auch im heutigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch zeige.

Menschen mit einer deutlichen posttraumatischen Belastungsstörung wirkten unmittelbar

emotional abgestumpft oder zeigten einen Erregungszustand, wenn sie auf ihre

Traumatisierungen angesprochen würden, dies eben im Sinne eines – bei einer

deutlichen posttraumatischen Belastungsstörung – ausgeprägten

Vermeidungsverhaltens (vgl. S. 24 des Gutachtens). Darüber hinaus wurde eine

Angststörung verneint. Dr. O____ stellte diesbezüglich klar, die Explorandin leide

nicht unter Ängsten und vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst (vgl. S.

24.

des Gutachtens). Ebenfalls verneint wurde das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung.

Der Gutachter legte hierzu im Wesentlichen dar, die Achse-II-Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden. Dagegen spreche auch der

Längsverlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation neben dem

Querschnittsbefund mit sonst wenige auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen. Auch

könne die in den Akten aufgeführte Diagnose einer andauernden

Persönlichkeitsänderung bei posttraumatischer Belastungsstörung nicht bestätigt

werden. Denn bei einer andauernden Persönlichkeitsänderung komme es zu

deutlichen spezifischen Symptomen mit andauernder Nervosität, ständiger Angst

wie beim Bedrohtsein und vor allem einer emotionalen Entfremdung. Dies sei bei

der Explorandin nicht der Fall. Auch eine spezifische Persönlichkeitsstörung

könne nicht diagnostiziert werden. Die von Dr. D____ diagnostizierte

ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht bestätigen; denn

die Explorandin sei nicht sozial gehemmt, überempfindlich gegenüber Kritik mit

dem Gefühl umfassender Unzulänglichkeit. Jedenfalls habe das heutige

Untersuchungsgespräch gut geführt werden können. Sie sei sogar recht

mitteilungsbedürftig gewesen (vgl. S. 24 des Gutachtens). Schliesslich stellte

Dr. O____ klar, ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Explorandin sei

durch die Schmerzen im heutigen Untersuchungsgespräch nicht deutlich

beeinträchtigt gewesen. Die bestehenden Störungen interagierten negativ im

Sinne der Chronifizierung (vgl. S. 25 des Gutachtens).

5.7.3

Diese gutachterlichen Ausführungen ergingen

insbesondere unter Würdigung der von der Beschwerdeführerin anlässlich der

Begutachtung gemachten Angaben (betr. die Suizidversuche vgl. S. 19 und S. 20

des Gutachtens; betr. Vergewaltigung siehe S. 21 des Gutachtens) und decken

sich darüber hinaus mit den Feststellungen/Beobachtungen des Gutachters (vgl.

insb. die von Dr. O____ auf S. 22 f. des Gutachtens gemachten Ausführungen

[psychiatrischer Befund]). Auch finden sich die zentralen medizinischen

Unterlagen nicht nur im Aktenauszug (insb. Austrittsberichte H____ vom 21.

Januar 2022 und 23. März 2022 [S. 13 des Gutachtens]; Bericht med. pract. L____

vom 22. November 2022 [S. 15 des Gutachtens]; Berichte Dr. D____ vom 14.

Dezember 2017 und vom 26. Februar 2019 [S. 14 des Gutachtens]), sondern wurden von

Dr. O____ hinreichend gewürdigt (vgl. S. 24 des Gutachtens betreffend die von

Dr. D____ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die von med. pract. L____ gestellten

Diagnosen der Persönlichkeitsstörung und der andauernden

Persönlichkeitsänderung). Schlüssig begründet wurde von Dr. O____ im Übrigen

auch, weshalb die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren keinen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. S. 25

des Gutachtens).

5.7.4

Des Weiteren lässt sich die von Dr. O____ angenommene

30%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 26 des Gutachtens)

nachvollziehen. Wie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen lässt,

ist eine allfällige Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409; BGE 143 V 418; BGE 141 V 281) mittels eines strukturierten

Beweisverfahrens zu beurteilen. Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich

erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren,

unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den

Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten],

Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen,

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von

Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281, 294 f. E. 3.6). Der

Gutachter hat eine entsprechende Prüfung vorgenommen (vgl. S. 26 des

Gutachtens), die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Soweit Dr. O____

ausführte, […] später habe sie eine sexuelle Vergewaltigung von einer Gruppe

von Männern erlebt, sie habe aber in der Schweiz durchaus gute Kontakte zu

Kolleginnen (vgl. S. 26 des Gutachtens), erscheint dies unglücklich formuliert.

Die Beweiskraft des Gutachtens lässt sich dadurch aber gleichwohl nicht infrage

stellen; denn Dr. O____ hat – nebst den leistungshindernden Momenten – die unzweifelhaft

vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Ergänzend kann

diesbezüglich auch auf die korrekten Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 7.

November 2023; IV-Akte 137) verwiesen werden.

5.7.5

Auch die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen vorliegend

die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern. Wie

dargetan wurde (vgl. Erwägung 5.7.3. hiervor), hat sich Dr. O____ mit

diesen umfassend auseinandergesetzt und seine abweichende Beurteilung in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts gilt es bei divergierenden medizinischen Ansichten zu

berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache

her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater

deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte – wie in casu – lege artis vorgegangen

ist (BGE 145 V 361, 365 E. 4.1.2; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Auch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag

des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten medizinischen Experten nicht zu, ein Administrativgutachten

stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen,

wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt,

weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende –

Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Davon kann

vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass

Dr. O____ einen zentralen Aspekt nicht beachtet hat. Soweit die

Beschwerdeführerin schliesslich die ihrer Ansicht nach kurze Dauer der

Exploration von rund einer Stunde (vgl. S. 18 des Gutachtes; IV-Akte 123, S.

29) als gegen die Beweiskraft sprechend erachtet (vgl. insb. S. 7 der

Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt

werden. Denn gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt der

Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie von der Dauer der

Untersuchung ab. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig

und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu

betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu

beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher

Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die

klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom

30.

März 2023 E. 6.3.1.). Vorliegend gibt es keine Anhalte dafür, dass etwas

Zentrales vom Gutachter nicht erkannt und gewürdigt worden ist.

5.7.6

Ausserdem moniert die Beschwerdeführerin, der psychiatrische

Gutachter habe eine Vorlage verwendet, wobei das Gutachten die nötige

Individualisierung vermissen lasse. Dies werde insbesondere aufgrund des Titels

"schulischer und beruflicher Werdegang, Ehrenämter, Militär" deutlich

(vgl. S. 7 unten f. der Beschwerde; siehe auch S. 4 der Replik). Dieser Titel

findet sich tatsächlich auf S. 20 des Gutachtens (vgl. IV-Akte 123, S. 31). Massgebend

ist jedoch der Inhalt des Gutachtens. Es gibt nunmehr aber keine Hinweise

darauf, dass der Gutachter der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gerecht

worden ist. So hat er sich namentlich auch mit der nötigen Tiefe zu den zentralen

biografischen Gegebenheiten geäussert (vgl. S. 18 ff. des Gutachtens).

5.7.7

Gestützt auf den Austrittsbericht der H____ vom 31.

Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 3) lässt sich im Übrigen nicht auf eine (nach

der Begutachtung) bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14.

November 2023 (BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1) eingetretene dauerhafte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. So

ergibt sich daraus namentlich, dass sich die Beschwerdeführerin bereits durch

die stationäre Aufnahme deutlich entlastet zeigte und sich innerhalb kurzer

Zeit hat stabilisieren können (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Eintrittsbefund

wurde wie folgt beschrieben: Patientin sei wach und bewusstseinsklar, voll

orientiert. Die Auffassung und seien im Gespräch unauffällig. Das Gedächtnis sei

subjektiv seit einem Jahr deutlich verschlechtert. Im formalen Denken sei die

Patientin aber unauffällig. Es bestünden kein Wahnerleben, keine

Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Auch Zwänge seien nicht vorhanden. Es

bestehe eine Angst vor dem Alleinsein. Daneben gebe es keine weiteren Ängste. In

Bezug auf die Affektivität wurde im Bericht festgehalten: deprimiert,

Insuffizienzerleben, affektarm niedergestimmt, nicht schwingungsfähig,

antriebsarm, gehemmt. Psychomotorisch bestehe eine leichte Verlangsamung. Auch

bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume. Der Appetit sei gut. Eine akute

Eigen- und Fremdgefährdung liege nicht vor (vgl. S. 2 des Berichtes). Wie vom

RAD in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt wurde (vgl. die Stellungnahme

vom 6. Februar 2024; IV-Akte 144), werden in diesem Austrittsbericht der H____

im Ergebnis die Diagnosen von Dr. O____ bestätigt.

5.7.8

Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin auch das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. P____ (IV-Akte 123, S. 40 ff.) infrage

gestellt. Allerdings ist auch diesbezüglich zu konstatieren, dass sich der

Gutachter mit den relevanten Vorakten (insbesondere den Berichten der I____klinik;

vgl. dazu S. 30 f. und S. 34 des Gutachtens) auseinandergesetzt hat (vgl. insb.

S. 35 des Gutachtens). Auch hat er die von ihm gestellten Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbospondylogenes/facettogenes

Schmerzsyndrom [vgl. S. 36 des Gutachtens]; ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: aktenanamnestisch diskutierte axiale Spondylarthropathie; chronisches

unspezifisches – myofaszial bedingtes – zervikales Schmerzsyndrom und Fibromyalgiesyndrom

[vgl. S. 36 f. des Gutachtens]) schlüssig begründet (vgl. insb. S. 35 f. des

Gutachtens). Darüber hinaus wurde auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom

Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. S. 37 f. des

Gutachtens).

5.7.9

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, in Anbetracht

der Einnahme der Schmerzmittel sei die Schmerzsituation nicht zuverlässig

ermittelt worden (vgl. S. 10 f. der Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik),

kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere ist diesbezüglich auf die

schlüssigen Ausführungen von Dr. N____ abzustellen. Der RAD-Arzt stellte klar,

zusammenfassend erscheine allenfalls eine leichte Wirkung der am Morgen

eingenommenen Tramal-Tablette möglich. Eine stärkere Wirkung könne aber anhand

der beobachteten klinischen Befunde und der Eloquenz der Versicherten während

der Untersuchung als ausgeschlossen gelten (vgl. die Stellungnahme vom 8.

Februar 2024; IV-Akte 145). Im Übrigen ist auch den plausiblen Ausführungen

von Dr. Q____ (Stellungnahme vom 6. Februar 2024; IV-Akte 144) zu folgen.

5.7.10

Wie von der Beschwerdegegnerin schliesslich zutreffend

in der Beschwerdeantwort festgehalten wird (vgl. S. 4), unterscheiden sich die

im Sprechstundenbericht der I____klinik vom 21. November 2023

(Beschwerdebeilage 5) angeführten Feststellungen nicht wesentlich von den im rheumatologischen

Gutachten von Dr.P____ gemachten. Auch aus dem Sprechstundenbericht lässt sich

somit nichts ableiten, was die Beweiskraft des rheumatologischen Teilgutachtens

schmälern könnte.

5.8

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung

vom 14. November 2023 (IV-Akte 140) zu Recht gestützt auf das Gutachten

der M____ AG in Bezug auf körperlich angepasste Tätigkeiten (vgl. dazu S. 38

des Gutachtens; IV-Akt 124, S. 49) ab Januar 2022 von einer 70%igen

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, wobei die 30%ige

Beeinträchtigung dem Pausenbedarf geschuldet ist.

5.9

In Bezug auf den Haushalt wurde im Gutachten der M____ AG

klargestellt, es sei plausibel, dass man anlässlich der Haushaltsabklärung

keine Einschränkungen festgestellt habe; denn die Arbeiten könnten über den Tag

verteilt mit freier Zeiteinteilung verrichtet werden (vgl. S. 9 des Gutachtens;

IV-Akte 123, S. 20). Im Übrigen stellte auch Dr. O____ im psychiatrischen

Teilgutachten klar, es bestünden im Haushalt, wo die Tätigkeiten eingeteilt und

ohne Zeitdruck verrichtet werden könnten, keine Einschränkungen (vgl. S. 27 des

Gutachtens). Dr. P____ hielt fest, spezifische Einschränkungen in der

Haushaltsführung könnten nicht festgestellt werden mit Unterstützung der

Familienmitglieder (vgl. S. 38 des Gutachtens). Dem kann ebenfalls gefolgt werden.

5.10

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es habe in der

angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens

40.

% während eines Jahres bestanden, womit ein Rentenanspruch zu verneinen sei

(vgl. S. 1 der Verfügung vom 14. November 2023; IV-Akte 140, S. 1),

kann ihr daher gefolgt werden. Selbst wenn ein Einkommensvergleich vorgenommen

würde (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor), hätte dies keinen Einfluss auf das

Ergebnis. Angesichts der (fehlenden) Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin

müssten nämlich Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben

Tabellenlohn berechnet werden. Der Invaliditätsgrad entspräche somit dem Grad

der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2022 vom

4.

August 2023 E. 4.1). Auch wenn für die Rentenberechnung per 2022 weiterhin an

der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum leidensbedingten Abzug

(vgl. dazu BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75,

80.

E. 5b/bb-cc) festgehalten und Art. 26bis

Abs. 3 IVV nicht zur Anwendung gebracht würde (vgl. dazu das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2023, Verfahren IV 2022

120), liesse sich gleichwohl kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln; denn selbst

eine nicht angemessen erscheinende leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes

um 25 % brächte nur einen nicht rentenbegründenden IV-Grad von 38 % (47.50 x

0.8) mit sich.

5.11

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14.

November 2023 (IV-Akte 140) zu Recht erneut einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____,

ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im

vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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