IV.2024.2
IVG
19. Juni 2024Deutsch37 min
3 und IV-Akte 17). Von Oktober 2004 bis August 2005 war sie als Verkaufsberaterin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.2
Verfügung vom 14. November 2023
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1983, absolvierte
den Kindergarten und die Primarschule in [...]. Im Dezember 1996 übersiedelte
sie in die Schweiz, wo sie die Sekundarschule und die Frauenfachschule besuchte
(vgl. IV-Akte 9, S. 5). Anschliessend begann sie eine Lehre als Konditorin,
welche sie abbrach (vgl. IV-Akte 15, S. 3). Ab August 2000 absolvierte die
Beschwerdeführerin schliesslich eine Lehre als Damencoiffeuse, welche sie
jedoch ebenfalls nicht beendete (Abbruch November 2003; vgl. IV-Akte 10, S.
3 und IV-Akte 17). Von Oktober 2004 bis August 2005 war sie als Verkaufsberaterin
für C____ Sàrl tätig (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Im Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin
Mutter eines Sohnes (vgl. IV-Akte 84, S. 13). Seit November 2005 wird sie
von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 15, S. 1).
b) Im Oktober 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin
erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an. Als Grund der Behinderung gab sie Depressionen und Panikattacken an
(vgl. IV-Akte 9). Im Dezember 2017 nahm sie eine psychotherapeutische
Behandlung bei Dr. D____ auf, welche sie Ende März 2018 beendete (vgl. IV-Akte
70, S. 1). Die IV-Stelle forderte im Rahmen des Abklärungsverfahrens die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 1. November
2017 [IV-Akte 14]; Bericht Dr. D____ vom 14. Dezember 2017 [IV-Akte 21]). Ausserdem
wurden die Unterlagen des Arbeitsintegrationszentrums betreffend die
durchgeführten Integrationsmassnahmen beigezogen (vgl. IV-Akte 15, S. 2 ff.). In
der Folge gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin im Sinne einer
Frühinterventionsmassnahme ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche
(vgl. IV-Akten 33, 34 und 38). Zunächst wurde ein Arbeitstraining bei der F____
AG (Mitarbeit in der Sektion Food; Beginn: 13. August 2018) in die Wege
geleitet. Geplant war ein 50%-Pensum mit Steigerung auf 80 % (vgl. IV-Akte 41).
Die Beschwerdeführerin war jedoch häufig krankheitshalber abwesend. Nach einem
Standortgespräch am 6. November 2018 (vgl. IV-Akte 55) erteilte die IV-Stelle
zwar nochmals Kostengutsprache für ein individuelles Coaching (vgl. IV-Akte 56).
Da die F____ AG aber keinen Bedarf mehr hatte, wurde die
Frühinterventionsmassnahme schliesslich beendet (vgl. IV-Akten 57-59; siehe
auch den Bericht der G____ GmbH vom 11. Dezember 2018 [IV-Akte 75]). Die
IV-Stelle liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit
und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 65). Am 17. Januar 2019 nahm sie eine
Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 22. Januar 2019
[IV-Akte 66] und die Bestätigung vom 17. Januar 2019 [IV-Akte 65]). Ausserdem
forderte sie die behandelnden Ärzte, namentlich Dr. D____, bei dem sich die
Beschwerdeführerin Anfang 2019 wieder gemeldet hatte (vgl. IV-Akte 70, S. 1),
erneut zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 26. Februar
2019 [IV-Akte 70]; siehe auch den von Dr. E____ vom 29. Mai 2019 [IV-Akte 77]).
Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 26. August 2019 (IV-Akte 79) und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 80) verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 81).
c) Ab dem 2. bis zum 7. Januar 2022 war die Beschwerdeführerin
in den H____ Kliniken (H____) hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 9 ff.). Ab
März 2022 fanden rheumatologische Konsultationen in der I____klinik [...] statt
(vgl. IV-Akte 86, S. 1 ff.; siehe auch IV-Akte 123, S. 6 ff.). In der Zeit vom 13.
bis zum 16. März 2022 erfolgte ein weiterer Aufenthalt in den H____ (vgl.
IV-Akte 86, S. 22 f.). Am 4. April 2022 fand wegen eines chronischen
lumbosakralen Schmerzsyndromes eine Untersuchung im J____ [...] statt (vgl.
IV-Akte 86, S. 7 f.). Am 26. April 2022 konsultierte die Beschwerdeführerin
erneut die I____klinik [...] (vgl. IV-Akte 95, S. 23 ff.).
d) Im Juni 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 84). Die IV-Stelle traf in
der Folge wiederum entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.
Namentlich wurden von den behandelnden Ärzten Berichte eingeholt (Bericht Dr. E____
vom 17. Juli 2022 [IV-Akte 95, S. 2 ff.]; Bericht med. pract. K____ vom 22.
November 2022 [IV-Akte 105, S. 5 ff.]; Bericht med. pract. L____ vom 22.
November 2022 [IV-Akte 107, S. 5]). Auf Anraten des RAD (Stellungnahme vom 30.
November 2022) wurde ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag
gegeben. Dieses wurde von der M____ AG erstellt (Gutachten vom 10. Mai 2023; IV-Akte
123, S. 12 ff.). Am 15. Juni 2023 äusserte sich der RAD zum Gutachten
(vgl. IV-Akte 126).
e) Daraufhin teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 6. Juli 2023 mit, man gedenke, das Rentengesuch
abzuweisen (vgl. IV-Akte 127). Dazu äusserte sich diese am 29. August 2023. Sie
machte im Wesentlichen geltend, sie wäre bei guter Gesundheit 100 %
erwerbstätig und nicht – wie von der IV-Stelle angenommen – 80 %. Auch könne
nicht ohne Weiteres auf das Gutachten der M____ AG abgestellt werden.
Namentlich das psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft (vgl. IV-Akte 131). In
der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahmen vom 8. November
2023 resp. vom 7. November 2023 ein (vgl. IV-Akten 135 und 138). Am 24. Oktober
2023 äusserte sich der Abklärungsdienst (vgl. IV-Akte 136). Daraufhin
erliess die IV-Stelle am 14. November 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 140).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. November 2023
aufzuheben und es sei diese anzuweisen, ihr mit Wirkung ab Dezember 2022 eine
ganze Invalidenrente auszurichten. (2.) Es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung mit dem unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren. (3.) Eventualiter sei die Verfügung vom 14.
November 2023 aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten in den
Disziplinen der Psychiatrie und Rheumatologie anzuordnen, um anschliessend neu
über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der IV-Stelle. Der Eingabe hat die
Beschwerdeführerin insbesondere den Austrittsbericht der H____ vom 31. Oktober
2023.
beigelegt (Beschwerdebeilage 3) sowie den Sprechstundenbericht der
Schmerzklinik vom 21. November 2023 (Beschwerdebeilage 5) beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2024 (IV-Akte 144) und
vom 8. Februar 2024 (IV-Akte 145) beigelegt.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19.
Februar 2024 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. April
2024.
an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
2.
Mai 2024 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 19. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss
Abklärungsbericht Haushalt vom Januar 2019 wäre die Beschwerdeführerin bei
guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % mit dem Haushalt beschäftigt.
Eine Beeinträchtigung im Haushalt bestehe nicht. Da die Beschwerdeführerin seit
Januar 2022 über eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % verfüge, sei die
Voraussetzung der 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht
erfüllt. Damit habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung vom 14. November 2023).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre
bei guter Gesundheit 100 % und nicht lediglich 80 % erwerbstätig (vgl. S. 2 f.
der Beschwerde). Des Weiteren macht sie geltend, in medizinischer Hinsicht
könne nicht auf das Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 abgestellt werden. Namentlich
fehle es dem psychiatrischen Teilgutachten an Beweiskraft. Schliesslich moniert
die Beschwerdeführerin, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt
worden (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140)
erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf
eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. c).
3.1.2
Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des
Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.
1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale
Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %
besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad
unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
3.3.1
Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens
fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.3.2
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24.
Oktober 2019 (IV-Akte 81) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung
des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1).
4.1.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im
Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.2
4.2.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;
sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
4.2.2
Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im
Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201]).
4.2.3
Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.
27bis Abs. 2 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades
in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit
hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des
Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, gewichtet wird (lit. b).
4.3
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse,
zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend
sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt
haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150
E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der
invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter
Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im
Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des
Rentenanspruches (u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.2.). Der wirtschaftlichen Notwendigkeit
einer Erwerbstätigkeit alleine kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2020
vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3.).
4.4
Die Verfügung vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 81) hatte – dem
Abklärungsbericht vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 66) folgend – auf der Annahme
basiert, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit 80 % erwerbstätig und
zu 20 % mit dem Haushalt beschäftigt. Im Abklärungsbericht war festgehalten
worden, die Versicherte gebe an, bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig zu
sein. Eine genaue Zeitangabe könne sie nicht machen, da sie seit Jahren nicht
mehr regelmässig ausser Haus gearbeitet habe. Es hätten aber über die
Sozialhilfe und die IV Arbeitsversuche stattgefunden. Die übrigen 20 % würde
sie als Mutter und Hausfrau tätig sein. Da ihr Sohn unter leichtem ADS leide,
benötige er von ihr noch Unterstützung, vielleicht etwas mehr als andere Jungen
in diesem Alter. Betreffend Kinderbetreuung berichte sie, dass ihr Sohn von der
1.
bis 5. Klasse im Tagesheim mit Tagesstruktur betreut worden sei (ausgenommen
am Mittwoch-Nachmittag). Dies habe die Sozialhilfe, welche hierfür die Kosten
übernommen habe, verlangt. Seit August 2018 habe der Sohn neben der Schule
nicht mehr fremdbetreut werden wollen. Als sie über die IV-Stelle einen
Arbeitsversuch bei der F____ AG innegehabt habe, sei ihr Sohn von ihrer Mutter
betreut worden, welche im selben Quartier wohne. Die gesamte Betreuung habe ihre
Mutter auch übernommen, als sie im November 2018 hospitalisiert gewesen sei.
Für den Abklärungsdienst seien die Ausführungen der Versicherten
nachvollziehbar. Somit könne die Versicherte als 80 % Erwerbstätige und 20 %
Hausfrau eingestuft werden (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes).
4.5
4.5.1
Die Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140) basiert
weiterhin auf der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu 80 % erwerbstätig und im Umfang von 20 % im Haushalt
beschäftigt (vgl. IV-Akte 140). In der Stellungnahme des
Abklärungsdienstes vom 24. Oktober 2023 (IV-Akte 136) wurde diesbezüglich klargestellt,
das (nunmehr höhere) Alter des Sohnes allein vermöge die geltend gemachte
100%ige Erwerbstätigkeit nicht zu begründen. Es sei namentlich keine
Entwicklung im Erwerbsleben der Versicherten sichtbar, welche eine Steigerung
des Pensums auch nur ansatzweise glaubhaft machen würde. Auch habe sich die
Versicherte nach der ersten Rentenablehnung – ungeachtet der in Bezug auf eine
angepasste Tätigkeit attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit – nicht um eine entsprechende
Beschäftigung bemüht. Dass die Versicherte heute als 80 % Erwerbstätige
qualifiziert werde, sei angesichts der bescheinigten Arbeitsfähigkeit, sowie in
Anbetracht des gesamten – geringen – Erwerbsverlaufes und der fehlenden
Bemühungen zur Integration sogar als eher grosszügig zu werten.
4.5.2
Dieser Einschätzung des Abklärungsdienstes kann gefolgt
werden. Namentlich in Anbetracht der bisherigen Erwerbsbiografie der
Beschwerdeführerin erscheint eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle
als nicht überwiegend wahrscheinlich. So ergibt sich aus den Akten, dass die
Beschwerdeführerin nach zwei Lehrabbrüchen lediglich von Oktober 2004 bis
August 2005 als Verkaufsberaterin für C____ Sàrl tätig war (vgl. IV-Akte 10, S.
2). Auch hat sie sich – ungeachtet der in der rentenablehnenden Verfügung vom
24.
Oktober 2019 angenommenen 80%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 81) –
nicht um eine entsprechende Arbeit bemüht. Wie von der Abklärungsperson
zutreffend ausgeführt wird, sind der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
insgesamt während einer relativ beschränkten Zeit und jeweils in einem sehr
geringen Arbeitspensum gearbeitet hat sowie die Tatsache, dass sie keine
Anstrengungen im Hinblick auf eine neue Stelle unternommen hat, Indizien, die
stärker zu gewichten sind, als die wirtschaftliche Notwendigkeit einer vollen
Erwerbstätigkeit (vgl. S. 3 f. des Berichtes mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 8C_20/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3).
4.6
Die Beschwerdegegnerin geht daher in ihrer Verfügung vom 14.
November 2023 (IV-Akte 140) zu Recht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich bei guter Gesundheit weiterhin 80
% erwerbstätig und 20 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre.
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das
Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
5.3
5.3.1
Der Verfügung vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 81), mit welcher
ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war, hatten die Berichte
von Dr. D____ vom 26. Februar 2019 (IV-Akte 70) und von Dr. E____ vom 29. Mai 2019
(IV-Akte 77) sowie die Stellungnahme des RAD vom 26. August 2019 (IV-Akte
79) zugrunde gelegen.
5.3.2
Dr. D____ hatte im Bericht vom 26. Februar 2019
(IV-Akte 70) dargetan, die Patientin habe sich zwischen dem 14. Dezember 2017
und dem 28. März 2018 bei ihm in Behandlung befunden. Es seien acht
Konsultationen abgemacht gewesen. Die Patientin sei viermal ohne Abmeldung
nicht erschienen. Als Diagnosen hatte Dr. D____ angegeben: Die Patientin
habe Anzeichen für eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.6) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) gezeigt. Des
Weiteren hatte Dr. D____ ausgeführt, ihre depressive und unruhige Stimmung sei
Ausdruck ihrer inneren Unzufriedenheit und ein Mechanismus des Selbstschutzes
vor den als zu gross wahrgenommenen Problemen gewesen, auch um sich dem eigenen
Leben nicht stellen zu müssen. Die Patientin habe im April 2018 die Therapie
auf eigenen Wunsch hin abgebrochen. Nichtsdestotrotz habe sie anfangs 2019
wieder Kontakt aufgenommen. Dabei habe sie berichtet, dass der Grund für den
Abbruch der Therapie im 2018 eine viel bessere Stimmungslage gewesen sei, dass
sie nun aber gerne die Therapie wiederaufnehmen wolle. Seither habe man ohne
Erfolg versucht, sie erneut zu kontaktieren und auch keine Nachricht mehr von
ihr erhalten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Patientin die
Notwendigkeit zur Fortsetzung einer Psychotherapie, zu psychosozialer
Begleitung und Arbeitsreintegrationsmassnahmen. In Bezug auf die aktuelle
Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der fehlenden Informationen keine Angabe
gemacht werden. Dr. E____ hatte im Verlaufsbericht vom 29. Mai 2019
(IV-Akte 77) dargetan, der gesundheitliche Zustand der Patientin habe sich seit
seinem letzten Bericht vom 2017 nicht geändert. Die Diagnosen seien die
Gleichen. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit. Schwere, repetitive Tätigkeiten seien wegen chronischem
Rückenleiden nicht möglich. Eine aktuelle psychiatrische Therapie sei ihm nicht
bekannt.
5.3.3
Dr. N____ hatte daraufhin in seiner Stellungnahme vom
26.
August 2019 (IV-Akte 79) dargetan, von medizinischer Seite her sei davon
auszugehen, dass die Versicherte in einem 80%-Pensum in einer leichten bis mittelschweren
Hilfsarbeit eingesetzt werden könne. Es bestehe ein Gewichtslimit von zwanzig Kilogramm.
Repetitives Bücken gelte es zu vermeiden. Weitere medizinische Abklärungen
seien nicht erforderlich.
5.4
Die Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140), mit welcher
erneut ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, basiert in
medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen
Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 (IV-Akte 123, S. 12 ff.). Die
Beweiskraft dieses Gutachtens wird von der Beschwerdeführerin für nicht gegeben
erachtet (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
5.5
5.5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.5.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das
Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
5.5.4
Leidet eine versicherte Person an verschiedenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dürfen die sich daraus je einzeln
ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht einfach addiert werden;
vielmehr sind sie in ein Gesamtergebnis zu bringen, d.h. die Arbeitsfähigkeit
ist gesamtheitlich zu beurteilen (worin denn gerade auch der Zweck
interdisziplinärer Gutachten besteht. Häufig besteht kein Anlass, unter
verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu
kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren
Entlastungserfordernisse abdeckt. Selbst wenn sich beispielsweise neben einer
aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine
somatisch begründbare "quantitative" Arbeitsunfähigkeit isoliert
darstellen lässt, kann daraus nicht ohne weiteres auf eine Erhöhung der
insgesamt aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit
geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener
Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach konkreter Fallkonstellation ein zu hohes
oder zu niedriges Ergebnis zeitigen. Dabei betrifft die Frage, ob sich die
einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade
summieren und wenn ja, in welchem Masse, eine spezifisch medizinische
Problematik und Einschätzung, von welcher das Gericht grundsätzlich nicht
abrückt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2023vom 13. Juni 2024 E.
5.2.).
5.6
5.6.1
Im Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 (IV-Akte 123, S.
12.
ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin festgehalten (vgl. S. 7): (1.) chronisches
lumbospondylogenes/facettogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.)
radiomorphologisch im MRI LWS vom 7. Februar 2022 aktivierte chronische
Osteochondrose L5/S1 Modic Typ 1 auf Typ 2; aktivierte Facettengelenksarthrose LWK4/5,
LWK5/SWK1 beidseits, aktivierter Morbus Baastrup LWK3/4 bis LWK5/SWK1; im
lumbosakralen Übergang zirkuläre Diskusprotrusion mit breitbasiger medianer
Diskushernie, dadurch leichte neuroforaminale Enge links, keine neuroforaminale
Enge rechts, keine rezessale oder spinale Enge und im Röntgen der LWS in zwei
Ebenen vom 8. März 2022 harmonische Lordose der fünfgliedrigen LWS, allseits
erhaltene Weite der Bandscheibenfächer, keine distalen Verkalkungen, keine
wesentlichen degenerativen Veränderungen der Facettengelenke, keine
Syndesmophyten; (b.) muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und
rückenstabilisierenden Muskelgruppen; (c.) intermittierende lumboischialgiforme
Schmerzen rechtsbetont; (d.) neurologische Untersuchung vom April 2022 ohne
Hinweise auf Radikulopathie rechtsseitig; (2.) rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10);
(3.) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).
5.6.2
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 7 f.): (1.) chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Fibromyalgiesyndrom (ICD-10
M79.0); (2.) chronisches unspezifisches, myofaszial bedingtes zervikales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), radiomorphologisch im MRT HWS vom 31. März 2022
beginnende Diskopathien mit leichtgradigem, rechts lateral betontem Bulging,
kein Nachweis einer relevanten spinalen oder neuroforaminalen Enge, kein
Nachweis einer Nervenwurzelkompression klinisch reaktive Myogelosen der
Nacken/Schultergürtelmuskulatur; (3.) aktenanamnestisch axiale
Spondylarthropathie diskutiert (Erstdiagnose 3/2022) (ICD-10 M45),
radiomorphologisch im Röntgen Becken ap vom 8. März 2022 regelrechte ossäre
Strukturen der lliosakralgelenke beidseits, kein Nachweis von Erosionen, keine
Osteophyten, keine Sklerose, erhaltene Weite der Gelenkspalten; im MRI ISG
beidseits vom 11. März 2022 umschriebenes Knochenmarksödem und diskrete Erosion
im anterior-superioren Teil der ISG beidseits mit leichter Betonung der rechten
Seite. Eine entzündliche Genese ist möglich. Der Befund kann jedoch aufgrund
seiner Lokalisation und geringen Ausprägung mit der nur angedeuteten Erosion
auch mechanisch interpretiert werden; fortgeschrittene Diskopathie L5/S1 Modic
Typ 1 mit Osteochondrose; (b.) aktuell unter Berücksichtigung von aktuellen
fachärztlichen radiologischen Reevaluationen Spondylarthropathie sehr
unwahrscheinlich.
5.6.3
Des Weiteren wurde im Gutachten der M____ AG vom 10.
Mai 2023 festgehalten, eine angestammte Tätigkeit könne nicht genau definiert
werden. Die Explorandin arbeite seit mehr als zehn Jahren nicht mehr (vgl. S. 8
des Gutachtens). Optimal angepasste Tätigkeiten seien körperlich leichte bis
selten mittelschwere, immer wieder sitzende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und
repetitive Rotationsbewegungen des Rumpfes. Eine derartige Tätigkeit sei sechs
bis acht Stunden pro Tag möglich. Es bestehe dabei eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Bezogen
auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %. Nach unklaren Angaben
über die Arbeitsfähigkeit in früheren Jahren und damit nicht nachgewiesener
wesentlicher Arbeitsunfähigkeit könne von der festgestellten Arbeitsunfähigkeit
seit der Hospitalisation in den H____ im Januar 2022 ausgegangen werden (vgl.
S. 9 des Gutachtens). Schliesslich wurde im Gutachten klargestellt, eine
Arbeitstätigkeit von 30-40 Stunden pro Woche sei zumutbar, wenn die Versicherte
gleichzeitig im Haushalt beansprucht werde (vgl. S. 9 des Gutachtens).
5.7
5.7.1
Auf dieses Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 5.5.2. hiervor). Insbesondere haben sich die
Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre
Auffassung in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies gilt namentlich auch
für das von der Beschwerdeführerin primär infrage gestellte psychiatrische
Teilgutachten von Dr. O____ (IV-Akte 123, S. 29 ff.). So hat der
psychiatrische Gutachter die gestellten psychiatrischen Diagnosen (rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode;
posttraumatische Belastungsstörung und chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren; vgl. S. 25 des Gutachtens) resp. deren
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde und in
Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten nachvollziehbar begründet. Auch
die angenommene 70%ige Restarbeitsfähigkeit kann nachvollzogen werden (vgl. im
Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
5.7.2
Was zunächst die diagnostizierte rezidivierende
depressive Störung und deren Ausprägung angeht, so führte Dr. O____ aus, bei
der Explorandin seien die diagnostischen Kriterien einer leichten bis
mittelgradigen depressiven Episode gegeben. Diese seien gekennzeichnet durch
depressive Verstimmung mit verminderter Freude, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen,
verminderten Selbstwert mit lnsuffizienzgedanken und Schuldgedanken. Die Depression
sei nicht schwer ausgeprägt. Die Explorandin leide nicht unter
Konzentrationsstörungen. Sie habe sich im Untersuchungsgespräch gut
konzentrieren und Lebensdaten gut angeben können. Sie habe keine
Ermüdungserscheinungen gezeigt. Sie sei nicht suizidal, wenn auch suizidale
Handlungen zweimal erfolgt seien, das letzte Mal auch mit stationärer
Behandlung. Die Explorandin leide auch nicht unter negativen Zukunftsperspektiven
umfassender Art. Auch ihr Appetit sei normal (vgl. S. 24 des Gutachtens). Des
Weiteren bejahte der Gutachter das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Er führte dazu aus, es bestünden wiederkehrende traumatische
Erinnerungen an wiederholt erlebte Gewalt, vor allem auch an eine schwere
sexuelle Vergewaltigung im 22. Lebensjahr, worüber sie lange nicht habe reden
können. In der seit drei Jahren bestehenden Beziehung mit ihrem Freund habe sie
darüber gesprochen. Die Störungen seien aber nicht schwer ausgeprägt. Die
Explorandin könne heute über die erlebten traumatischen Erinnerungen reden, wie
sich dies auch im heutigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch zeige.
Menschen mit einer deutlichen posttraumatischen Belastungsstörung wirkten unmittelbar
emotional abgestumpft oder zeigten einen Erregungszustand, wenn sie auf ihre
Traumatisierungen angesprochen würden, dies eben im Sinne eines – bei einer
deutlichen posttraumatischen Belastungsstörung – ausgeprägten
Vermeidungsverhaltens (vgl. S. 24 des Gutachtens). Darüber hinaus wurde eine
Angststörung verneint. Dr. O____ stellte diesbezüglich klar, die Explorandin leide
nicht unter Ängsten und vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst (vgl. S.
24.
des Gutachtens). Ebenfalls verneint wurde das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung.
Der Gutachter legte hierzu im Wesentlichen dar, die Achse-II-Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden. Dagegen spreche auch der
Längsverlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation neben dem
Querschnittsbefund mit sonst wenige auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen. Auch
könne die in den Akten aufgeführte Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsänderung bei posttraumatischer Belastungsstörung nicht bestätigt
werden. Denn bei einer andauernden Persönlichkeitsänderung komme es zu
deutlichen spezifischen Symptomen mit andauernder Nervosität, ständiger Angst
wie beim Bedrohtsein und vor allem einer emotionalen Entfremdung. Dies sei bei
der Explorandin nicht der Fall. Auch eine spezifische Persönlichkeitsstörung
könne nicht diagnostiziert werden. Die von Dr. D____ diagnostizierte
ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht bestätigen; denn
die Explorandin sei nicht sozial gehemmt, überempfindlich gegenüber Kritik mit
dem Gefühl umfassender Unzulänglichkeit. Jedenfalls habe das heutige
Untersuchungsgespräch gut geführt werden können. Sie sei sogar recht
mitteilungsbedürftig gewesen (vgl. S. 24 des Gutachtens). Schliesslich stellte
Dr. O____ klar, ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Explorandin sei
durch die Schmerzen im heutigen Untersuchungsgespräch nicht deutlich
beeinträchtigt gewesen. Die bestehenden Störungen interagierten negativ im
Sinne der Chronifizierung (vgl. S. 25 des Gutachtens).
5.7.3
Diese gutachterlichen Ausführungen ergingen
insbesondere unter Würdigung der von der Beschwerdeführerin anlässlich der
Begutachtung gemachten Angaben (betr. die Suizidversuche vgl. S. 19 und S. 20
des Gutachtens; betr. Vergewaltigung siehe S. 21 des Gutachtens) und decken
sich darüber hinaus mit den Feststellungen/Beobachtungen des Gutachters (vgl.
insb. die von Dr. O____ auf S. 22 f. des Gutachtens gemachten Ausführungen
[psychiatrischer Befund]). Auch finden sich die zentralen medizinischen
Unterlagen nicht nur im Aktenauszug (insb. Austrittsberichte H____ vom 21.
Januar 2022 und 23. März 2022 [S. 13 des Gutachtens]; Bericht med. pract. L____
vom 22. November 2022 [S. 15 des Gutachtens]; Berichte Dr. D____ vom 14.
Dezember 2017 und vom 26. Februar 2019 [S. 14 des Gutachtens]), sondern wurden von
Dr. O____ hinreichend gewürdigt (vgl. S. 24 des Gutachtens betreffend die von
Dr. D____ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die von med. pract. L____ gestellten
Diagnosen der Persönlichkeitsstörung und der andauernden
Persönlichkeitsänderung). Schlüssig begründet wurde von Dr. O____ im Übrigen
auch, weshalb die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren keinen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. S. 25
des Gutachtens).
5.7.4
Des Weiteren lässt sich die von Dr. O____ angenommene
30%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 26 des Gutachtens)
nachvollziehen. Wie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen lässt,
ist eine allfällige Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409; BGE 143 V 418; BGE 141 V 281) mittels eines strukturierten
Beweisverfahrens zu beurteilen. Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren,
unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den
Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten],
Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen,
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von
Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281, 294 f. E. 3.6). Der
Gutachter hat eine entsprechende Prüfung vorgenommen (vgl. S. 26 des
Gutachtens), die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Soweit Dr. O____
ausführte, […] später habe sie eine sexuelle Vergewaltigung von einer Gruppe
von Männern erlebt, sie habe aber in der Schweiz durchaus gute Kontakte zu
Kolleginnen (vgl. S. 26 des Gutachtens), erscheint dies unglücklich formuliert.
Die Beweiskraft des Gutachtens lässt sich dadurch aber gleichwohl nicht infrage
stellen; denn Dr. O____ hat – nebst den leistungshindernden Momenten – die unzweifelhaft
vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Ergänzend kann
diesbezüglich auch auf die korrekten Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 7.
November 2023; IV-Akte 137) verwiesen werden.
5.7.5
Auch die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen vorliegend
die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern. Wie
dargetan wurde (vgl. Erwägung 5.7.3. hiervor), hat sich Dr. O____ mit
diesen umfassend auseinandergesetzt und seine abweichende Beurteilung in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt es bei divergierenden medizinischen Ansichten zu
berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache
her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater
deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte – wie in casu – lege artis vorgegangen
ist (BGE 145 V 361, 365 E. 4.1.2; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Auch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag
des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten medizinischen Experten nicht zu, ein Administrativgutachten
stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen,
wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt,
weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Davon kann
vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass
Dr. O____ einen zentralen Aspekt nicht beachtet hat. Soweit die
Beschwerdeführerin schliesslich die ihrer Ansicht nach kurze Dauer der
Exploration von rund einer Stunde (vgl. S. 18 des Gutachtes; IV-Akte 123, S.
29) als gegen die Beweiskraft sprechend erachtet (vgl. insb. S. 7 der
Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt
werden. Denn gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt der
Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie von der Dauer der
Untersuchung ab. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig
und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu
betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu
beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher
Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die
klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom
30.
März 2023 E. 6.3.1.). Vorliegend gibt es keine Anhalte dafür, dass etwas
Zentrales vom Gutachter nicht erkannt und gewürdigt worden ist.
5.7.6
Ausserdem moniert die Beschwerdeführerin, der psychiatrische
Gutachter habe eine Vorlage verwendet, wobei das Gutachten die nötige
Individualisierung vermissen lasse. Dies werde insbesondere aufgrund des Titels
"schulischer und beruflicher Werdegang, Ehrenämter, Militär" deutlich
(vgl. S. 7 unten f. der Beschwerde; siehe auch S. 4 der Replik). Dieser Titel
findet sich tatsächlich auf S. 20 des Gutachtens (vgl. IV-Akte 123, S. 31). Massgebend
ist jedoch der Inhalt des Gutachtens. Es gibt nunmehr aber keine Hinweise
darauf, dass der Gutachter der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gerecht
worden ist. So hat er sich namentlich auch mit der nötigen Tiefe zu den zentralen
biografischen Gegebenheiten geäussert (vgl. S. 18 ff. des Gutachtens).
5.7.7
Gestützt auf den Austrittsbericht der H____ vom 31.
Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 3) lässt sich im Übrigen nicht auf eine (nach
der Begutachtung) bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14.
November 2023 (BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1) eingetretene dauerhafte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. So
ergibt sich daraus namentlich, dass sich die Beschwerdeführerin bereits durch
die stationäre Aufnahme deutlich entlastet zeigte und sich innerhalb kurzer
Zeit hat stabilisieren können (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Eintrittsbefund
wurde wie folgt beschrieben: Patientin sei wach und bewusstseinsklar, voll
orientiert. Die Auffassung und seien im Gespräch unauffällig. Das Gedächtnis sei
subjektiv seit einem Jahr deutlich verschlechtert. Im formalen Denken sei die
Patientin aber unauffällig. Es bestünden kein Wahnerleben, keine
Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Auch Zwänge seien nicht vorhanden. Es
bestehe eine Angst vor dem Alleinsein. Daneben gebe es keine weiteren Ängste. In
Bezug auf die Affektivität wurde im Bericht festgehalten: deprimiert,
Insuffizienzerleben, affektarm niedergestimmt, nicht schwingungsfähig,
antriebsarm, gehemmt. Psychomotorisch bestehe eine leichte Verlangsamung. Auch
bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume. Der Appetit sei gut. Eine akute
Eigen- und Fremdgefährdung liege nicht vor (vgl. S. 2 des Berichtes). Wie vom
RAD in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt wurde (vgl. die Stellungnahme
vom 6. Februar 2024; IV-Akte 144), werden in diesem Austrittsbericht der H____
im Ergebnis die Diagnosen von Dr. O____ bestätigt.
5.7.8
Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin auch das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. P____ (IV-Akte 123, S. 40 ff.) infrage
gestellt. Allerdings ist auch diesbezüglich zu konstatieren, dass sich der
Gutachter mit den relevanten Vorakten (insbesondere den Berichten der I____klinik;
vgl. dazu S. 30 f. und S. 34 des Gutachtens) auseinandergesetzt hat (vgl. insb.
S. 35 des Gutachtens). Auch hat er die von ihm gestellten Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbospondylogenes/facettogenes
Schmerzsyndrom [vgl. S. 36 des Gutachtens]; ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: aktenanamnestisch diskutierte axiale Spondylarthropathie; chronisches
unspezifisches – myofaszial bedingtes – zervikales Schmerzsyndrom und Fibromyalgiesyndrom
[vgl. S. 36 f. des Gutachtens]) schlüssig begründet (vgl. insb. S. 35 f. des
Gutachtens). Darüber hinaus wurde auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom
Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. S. 37 f. des
Gutachtens).
5.7.9
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, in Anbetracht
der Einnahme der Schmerzmittel sei die Schmerzsituation nicht zuverlässig
ermittelt worden (vgl. S. 10 f. der Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik),
kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere ist diesbezüglich auf die
schlüssigen Ausführungen von Dr. N____ abzustellen. Der RAD-Arzt stellte klar,
zusammenfassend erscheine allenfalls eine leichte Wirkung der am Morgen
eingenommenen Tramal-Tablette möglich. Eine stärkere Wirkung könne aber anhand
der beobachteten klinischen Befunde und der Eloquenz der Versicherten während
der Untersuchung als ausgeschlossen gelten (vgl. die Stellungnahme vom 8.
Februar 2024; IV-Akte 145). Im Übrigen ist auch den plausiblen Ausführungen
von Dr. Q____ (Stellungnahme vom 6. Februar 2024; IV-Akte 144) zu folgen.
5.7.10
Wie von der Beschwerdegegnerin schliesslich zutreffend
in der Beschwerdeantwort festgehalten wird (vgl. S. 4), unterscheiden sich die
im Sprechstundenbericht der I____klinik vom 21. November 2023
(Beschwerdebeilage 5) angeführten Feststellungen nicht wesentlich von den im rheumatologischen
Gutachten von Dr.P____ gemachten. Auch aus dem Sprechstundenbericht lässt sich
somit nichts ableiten, was die Beweiskraft des rheumatologischen Teilgutachtens
schmälern könnte.
5.8
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung
vom 14. November 2023 (IV-Akte 140) zu Recht gestützt auf das Gutachten
der M____ AG in Bezug auf körperlich angepasste Tätigkeiten (vgl. dazu S. 38
des Gutachtens; IV-Akt 124, S. 49) ab Januar 2022 von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, wobei die 30%ige
Beeinträchtigung dem Pausenbedarf geschuldet ist.
5.9
In Bezug auf den Haushalt wurde im Gutachten der M____ AG
klargestellt, es sei plausibel, dass man anlässlich der Haushaltsabklärung
keine Einschränkungen festgestellt habe; denn die Arbeiten könnten über den Tag
verteilt mit freier Zeiteinteilung verrichtet werden (vgl. S. 9 des Gutachtens;
IV-Akte 123, S. 20). Im Übrigen stellte auch Dr. O____ im psychiatrischen
Teilgutachten klar, es bestünden im Haushalt, wo die Tätigkeiten eingeteilt und
ohne Zeitdruck verrichtet werden könnten, keine Einschränkungen (vgl. S. 27 des
Gutachtens). Dr. P____ hielt fest, spezifische Einschränkungen in der
Haushaltsführung könnten nicht festgestellt werden mit Unterstützung der
Familienmitglieder (vgl. S. 38 des Gutachtens). Dem kann ebenfalls gefolgt werden.
5.10
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es habe in der
angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens
40.
% während eines Jahres bestanden, womit ein Rentenanspruch zu verneinen sei
(vgl. S. 1 der Verfügung vom 14. November 2023; IV-Akte 140, S. 1),
kann ihr daher gefolgt werden. Selbst wenn ein Einkommensvergleich vorgenommen
würde (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor), hätte dies keinen Einfluss auf das
Ergebnis. Angesichts der (fehlenden) Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin
müssten nämlich Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben
Tabellenlohn berechnet werden. Der Invaliditätsgrad entspräche somit dem Grad
der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2022 vom
4.
August 2023 E. 4.1). Auch wenn für die Rentenberechnung per 2022 weiterhin an
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum leidensbedingten Abzug
(vgl. dazu BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75,
80.
E. 5b/bb-cc) festgehalten und Art. 26bis
Abs. 3 IVV nicht zur Anwendung gebracht würde (vgl. dazu das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2023, Verfahren IV 2022
120), liesse sich gleichwohl kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln; denn selbst
eine nicht angemessen erscheinende leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes
um 25 % brächte nur einen nicht rentenbegründenden IV-Grad von 38 % (47.50 x
0.8) mit sich.
5.11
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14.
November 2023 (IV-Akte 140) zu Recht erneut einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____,
ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im
vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1 %) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: