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Entscheid

IV.2024.20

IVG Invaliditätsbemessung im Ergebnis nicht zu beanstanden; Beschwerdeabweisung.

2. Juli 2024Deutsch21 min

Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 11 und 12) gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durchB____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.20

Verfügung vom 20. Dezember 2023

Invaliditätsbemessung im Ergebnis

nicht zu beanstanden; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1961 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Einreise

in die Schweiz [...] (IV-Akte 1, S. 4). Er ist Vater zweier Kinder (geb. [...]

und [...]) und seit Februar 2020 geschieden (vgl. IV-Akte 25, S. 3).

Im Jahr 2005 meldete sich der Beschwerdeführer ein erstes Mal

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1, S. 16 ff.). Diese

holte das Gutachten von Dr. C____ vom 14. Juni 2005 ein (IV-Akte 10). Nach zwei

Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 11 und 12) gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung

vom 8. Dezember 2005 Berufsberatung (IV-Akte 13). Weil der Beschwerdeführer in

der Folge keinen Termin für die BEFAS-Abklärung vereinbarte, beendete die

IV-Stelle am 28. April 2006 die beruflichen Massnahmen und wies das Gesuch um

Leistungen ab (IV-Akte 22). Ab 2007 war der Beschwerdeführer als [...] mit

einem Pensum von 100% selbständig erwerbend (IV-Akte 30, S. 4 f.).

Nachdem im September 2021 ein Mantelzelllymphom festgestellt

worden war (IV-Akte 32, S. 14), meldete sich der Beschwerdeführer im April 2022

erneut bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 25). Die Beschwerdegegnerin aktualisierte

das medizinische Dossier. In der Folge teilte sie dem Beschwerdeführer mit

Mitteilung vom 16. August 2022 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich

seien und der Anspruch auf Rente geprüft werde (IV-Akte 35).

Am 10. Februar 2023 liess die Beschwerdegegnerin eine Abklärung

Selbständigkeit durchführen (IV-Akte 50). Im Abklärungsbericht vom 15. Juni

2023 ermittelte die Fachperson Abklärungsdienst ein Valideneinkommen von Fr.

64'386.00 (IV-Akte 50, S. 6). Demgegenüber vermochte sie das Invalideneinkommen

nicht festzulegen, weil die Geschäftszahlen für das Jahr 2021 noch nicht zur

Verfügung standen (a.a.O.). Aufgrund eines Betätigungsvergleichs schätzte sie

die Einschränkung bei der selbständigen Tätigkeit auf 58% (IV-Akte 50, S. 7).

Die behandelnden Ärzte der Hämatologie des [...]spitals empfahlen

im Bericht vom 28. August 2023 eine Tätigkeit im 50%-Pensum, attestierten

jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 52, S. 2). Der RAD beurteilte in

seiner Stellungnahme vom 14. September 2023 die Einschätzung im Bericht

Selbständigkeit unter Berücksichtigung des vorstehenden Berichts der

Hämatologie aus medizinischer Sicht als nachvollziehbar (IV-Akte 54, S. 2). In

der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 22. September 2023 mit, dass sie beabsichtige, ihm ab 1. Oktober 2022 eine

Rente von 58% auszurichten (IV-Akte 55). Daran hielt sie mit Verfügung vom 20.

Dezember 2023 fest (IV-Akte 59).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Dezember 2023 vollumfänglich

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei

die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Dezember 2023 vollumfänglich

aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des

Sachverhalts und zur entsprechenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden zu

gewähren.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zzgl. MWST und Auslagen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien die

Akten des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen beizuziehen. Zudem sei

dem Beschwerdeführer das Recht auf Replik zu gewähren.

Am 5. August 2023 geht eine im Wesentlichen gleichlautende

Beschwerde des Sohnes des Beschwerdeführers (D____) ein. Sie richtet sich gegen

die mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 gewährte Kinderrente und wird unter der

Verfahrensnummer IV.2024.22 erfasst. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar

2024.

wird das Verfahren IV.2024.22 mit dem Verfahren IV.2024.20 vereint und

unter der Verfahrensnummer IV.2024.20 geführt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11.

März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 12. April 2024 resp. Duplik

vom 13. Mai 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2024 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____,

Advokatin, Basel, bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 2. Juli 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten

2.

2.1

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer eine Rente von 58% ab Oktober 2022 zu (IV-Akte 59). Sie

stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Berichte der behandelnden

Ärzte und nahm zur Bemessung der Invalidität einen Betätigungsvergleich vor

(IV-Akte 50, S. 7).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die

Beschwerdegegnerin habe seine Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht ausreichend

abgeklärt (Beschwerde, Rz. 10). Zudem beanstandet er den Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin einen Betätigungsvergleich vorgenommen hat anstelle der

Durchführung eines Einkommensvergleichs mit einem leidensbedingten Abzug von

25% vom statistischen Invalideneinkommen (Beschwerde, Rz. 13).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die

Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene

Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V

215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage

zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen

Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss

lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020

(Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des

Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen, wie im vorliegenden Fall

aufgrund der Neuanmeldung im April 2022 (IV-Akte 25), ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit

diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2

Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%

invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.3

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in der Expertise

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160

E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die attestierte 50%ige

Arbeitsunfähigkeit bilde lediglich das Mantelzelllymphom ab (Beschwerde, Rz.

11). Er leide zusätzlich an Symptomen wie Schwindel, Tinnitus und

Gangunsicherheit. Deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien in ihrer

Gesamtheit nicht untersucht worden. Insbesondere seien die Schwindelbeschwerden

in der im Arztbericht vom 12. Februar 2023 attestierten Arbeitsfähigkeit von

50% nicht berücksichtigt worden (Beschwerde, Rz. 10). Weiter sei unklar, ob und

wie sich die Rückenschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden,

insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer deswegen bereits im

Jahr 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert worden sei (Replik, Rz.

8). Sodann gehe aufgrund der medizinischen Akten nicht hervor, wie der Tinnitus

und die Gangunsicherheiten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (a.a.O.). Damit

sei die Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt (Replik, Rz. 1).

4.2

4.2.1

Hierzu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin in

der RAD-Stellungnahme vom 14. September 2023 auf die von der behandelnden

Hämatologin Dr. E____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 52, S. 2) abstützte

(IV-Akte 54, S. 2). Auch der Allgemeinmediziner Dr. F____ war bereits im IV-Arztbericht

vom 12. Februar 2023 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (IV-Akte

45, S. 8 ff.). Zur Begründung nannte er Schwindel im Zusammenhang mit der Diagnose

des Mantelzellsymptoms und gab an, es handle sich dabei möglicherweise um eine

psychogene Problematik (IV-Akte 45, S. 9). Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass die Schwindelbeschwerden in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

durch den Hausarzt berücksichtigt wurden. Darüber hinaus hielt Dr. F____ fest, die

Müdigkeit des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit dem Mantelzelllymphom

zu sehen und führte aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin schnell erschöpft

und kurzatmig und könne nur 50% am Tag unter Arbeitsbelastung funktionieren,

weil er oft Pausen brauche (a.a.O.). Schliesslich gab Dr. F____ zu den durchgeführten

Abklärungen an, die Lungenfunktion sei absolut in Ordnung, die kardinale Untersuchung

habe einen Normalbefund ohne Hinweise auf kardinale Ursache gezeigt. In der HNO

Untersuchung habe ein schwerer Tinnitus bestanden mit deutlicher Reduktion der

Lebensqualität aber ohne Hinweise auf eine vestibuläre Schwindelursache. Damit

ist festzustellen, dass sämtliche gesundheitliche Auswirkungen in der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfasst wurden.

4.2.2

Im Übrigen entspricht die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit im

IV-Arztbericht vom 12. Februar 2023 (IV-Akte 45, S. 11) von Dr. F____ bereits

seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (IV-Akte 32, S. 10). Sie wird ausserdem

durch die Einschätzung der Hämatologin Dr. E____ im Bericht vom 28. August 2023,

[...]spital [...], worin ebenfalls ein 50%-Pensum empfohlen wird (IV-Akte 52,

S. 2), bestätigt. Die Beurteilung von Dr. E____ erscheint deshalb als

vollumfänglich nachvollziehbar, weil zwar auf Energielosigkeit, Fatigue und

subjektiv reduzierte Leistungsfähigkeit verwiesen, aber gleichzeitig ausgeführt

wird, dass beim Beschwerdeführer keine Zytopathien und keine signifikante

B-Symptomatik vorliegen würden und auch der Milzbefall nicht symptomatisch sei.

Zudem bestehe im Haushalt keine Einschränkung (a.a.O.). Darauf kann vorliegend

abgestellt werden.

4.3

Darüber hinaus wird in den übrigen Akten weder eine (höhergradige) Arbeitsunfähigkeit

attestiert noch ergibt sich ein weiterer Abklärungsbedarf in medizinischer

Hinsicht. So wird im Bericht vom 14. September 2021 der Klinik für Innere Medizin

des [...]spitals [...] keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 39, S. 6

f.). In kardiologischer Hinsicht besteht kein weiterer Abklärungsbedarf, weil Dr.

G____ im Bericht vom 29. September 2021 einen wegen unklaren Schmerzen im

06/2021 durchgeführten CT-Thorax als unauffällig beschrieben (IV-Akte 32, S. 2)

und weiter festgehalten hat, sowohl die Echokardiographie als auch das

Belastungs-EKG und das Ruhe-EKG seien unauffällig gewesen (a.a.O., vgl. auch

IV-Akte 45, S. 13 ff.). Nach seiner Einschätzung fanden sich keine Hinweise für

eine relevante strukturelle Herzerkrankung bzw. Myokardischämie finden

(a.a.O.). Weiter wird im Bericht vom 7. Oktober 2022 des [...] Herzzentrums ein

erfreulicher kardiologischer Befund ohne Hinweise auf eine prognostisch

relevante koronare Herzkrankheit oder andere rhythmogene Genese als Korrelat

der beklagten Beschwerden festgehalten und vermerkt, die thorakale Symptomatik

entspreche am ehesten einer muskuloskelettalen Ursache (IV-Akte 45, S. 2 ff.). Da

die chronische Schwindelsymptomatik auch extrakardial bedingt interpretiert

werden könne, seien weitere kardiologische Abklärungen nicht notwendig

(a.a.O.).

4.4

Von einem stabilen Verlauf ist vorliegend auch deshalb auszugehen,

weil im Bericht der Radiologie des [...]spitals [...] vom 19. November 2021 neu

aufgetretene Lymphom-Manifestationen ausgeschlossen wurden (IV-Akte 32, S. 15)

und im Bericht von Prof. Dr. H____ vom 31. August 2022 eine

peripher-vestibuläre Ursache für die Schwindelbeschwerden verneint wurde (IV-Akte

39).

4.5

Damit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass der

medizinische Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich des zentralen

Gesundheitsschadens, ausreichend abgeklärt wurde. Der beklagte Schwindel liess

Dr. F____ abklären. Ein klinischer Hinweis für eine Funktionsstörung besteht

nicht. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass auch mögliche Ursachen im

kardiovaskulären und extrakardialen Bereich abgeklärt und ausgeschlossen

wurden, als vollumfänglich nachvollziehbar. Darüber hinaus finden sich in den

medizinischen Akten keine widersprechenden Aussagen oder Einschätzungen,

welcher der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würden. Damit

ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wie sie auch die

Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegt hat.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat den IV-Grad vorliegend in Anwendung der

Methode des Betätigungsvergleichs ermittelt. Zur Festlegung des

Valideneinkommens hat sie auf die Einkommen gemäss IK Auszug für die Jahre

2012-2016 und 2019 abgestellt und ein solches von Fr. 64'386.00 ermittelt

(IV-Akte 50, S. 6). Die Jahre 2017 und 2018 hat sie dabei nicht berücksichtigt,

womit der Beschwerdeführer einverstanden ist, da er dann private Probleme

gehabt habe, welche sich auf seine Arbeitstätigkeit ausgewirkt hätten

(Beschwerde, Rz. 12).

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, die Beschwerdegegnerin

gehe zu Unrecht davon aus, dass das Valideneinkommen stark geschwankt habe

(Replik, Rz. 5). Unter Berücksichtigung der Geschäftsentwicklung sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

mindestens gleich viel - wenn nicht sogar mehr - verdienen würde, wie in den

Jahren 2015, 2016 und 2019 (Beschwerde, Rz. 12). Aus diesem Grund rechtfertige

es sich, die drei Jahre 2015, 2016 und 2019 als Referenzjahre heranzuziehen.

Dadurch ergebe sich unter Beachtung des Teuerungsausgleichs per Dezember 2023

ein durchschnittlicher Verdienst und somit ein Valideneinkommen von Fr.

75'182.30 (für das Jahr 2015 Fr. 78’826.00, für 2016 Fr. 64’474.00 und für 2019

Fr. 82’247.00, vgl. Beschwerde Rz. 12 am Ende).

5.2.2

Hinsichtlich der

Schwankungen verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass die Einkommen des

Beschwerdeführers teilweise deutlich unter dem branchenüblichen Medianlohn

gemäss der LSE Tabelle TA1 lagen (Beschwerdeantwort, Rz. 9). Andererseits habe

er im Zeitraum zwischen 2012 und 2019 in zwei Jahren ein Einkommen über dem

durchschnittlichen branchenüblichen Einkommen einer unselbständig erwerbenden

Person erreicht (Beschwerdeantwort, Rz. 9).

5.2.3

Bei einer stark schwankenden Lohnentwicklung wie der vorliegenden erscheint

es als gerechtfertigt, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen anhand des

Durchschnittseinkommens der Jahre 2012-2016 und 2019 ermittelte und insoweit

die beiden deutlich tieferen Jahre 2017 und 2018 ausklammerte.

5.2.4

Zur geltend gemachten Einkommenserhöhung ist darauf zu verweisen,

dass die beiden grössten Auftraggeber, die Immobilienverwaltungen I____ AG und

die J____ AG, zuletzt aus iv-fremden Gründen keine Aufträge mehr an den

Beschwerdeführer vergaben (IV-Akt 50 S. 4). Bei beiden Firmen gab es interne

Wechsel und die Aufträge wurden neu ausgeschrieben und an andere Malerfirmen

erteilt (a.a.O.). Insofern erscheint es durch den Wegfall der regelmässigen

Aufträge und damit der sichersten Einnahmequelle nicht als überwiegend

wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein höheres als das angenommene

Einkommen hätte erzielen können. Darüber hinaus gab es beim Einkommen des

Beschwerdeführers Schwankungen. Das Einkommen 2012 bis 2014 ist leicht

gesunken. Danach hat sich das Einkommen im Jahr 2015 deutlich erhöht, ist aber

im Jahr 2016 wieder spürbar zurückgegangen und hat sich erst im Jahr 2019

wieder deutlich gesteigert. Da das Einkommen im 2016 im Vergleich zu 2015 und

2019.

tiefer ausfiel, kann nicht angenommen werden, dass sich die Einkommen des

Beschwerdeführers kontinuierlich gesteigert hätten.

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Anwendung der

Methode des Betätigungsvergleiches als solche.

5.3.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der

Betätigungsvergleich in der angefochtenen Verfügung zwar in Form eines

Einkommensvergleichs gekleidet gewesen sei und sich darüber streiten lasse, ob

dies sachgerecht gewesen sei (Duplik, S. 2). Richtiger wäre es gewesen, auf den

Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende zu verweisen und den

Invaliditätsgrad deutlich als Ergebnis des Betätigungsvergleichs darzustellen (a.a.O.).

Daraus folge jedoch nicht, dass der Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand eines

Betätigungsvergleichs ermittelt worden sei (a.a.O.). Vielmehr sei in Fällen,

bei denen sich das Validen- und das Invalideneinkommen nicht zuverlässig

ermitteln lasse – wie dies insbesondere bei Selbständigerwerbenden häufig der

Fall sei -, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anlehnung an die

Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich vorzunehmen

(Beschwerdeantwort, Rz. 7). Dies betreffe vorliegend vor allem das

Invalideneinkommen (Duplik, S. 2). Dabei müssten die Auswirkungen der

leidensbedingten Einschränkungen erwerblich gewichtet werden (Beschwerdeantwort,

Rz 7). Im vorliegenden Fall habe die IV-Stelle über keine aktuellen

Geschäftsabschlüsse verfügt, so dass sie nicht habe ermitteln können, welches

Einkommen der Beschwerdeführer nach dem Gesundheitsschaden tatsächlich erzielt

habe (Beschwerdeantwort, Rz. 8). Hinzu komme, dass sich das Invalideneinkommen

des selbständig erwerbenden Beschwerdeführers auch nicht aufgrund von einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und

einem Tabellenlohn ermitteln lasse. Einerseits entspreche das Einkommen einer

selbständig erwerbenden Person häufig nicht dem, welches eine Person in einer

vergleichbaren unselbständigen Tätigkeit erziele. Zudem umfasse die Tätigkeit

als Selbständigerwerbender auch administrative Anteile, die in einer

unselbständigen Tätigkeit nicht anfallen würden. Diese administrativen Anteile

seien im Tabellenlohn nicht abgebildet, müssten aber bei der Invaliditätsbemessung

einer bzw. eines Selbständigerwerbenden berücksichtigt werden. Insoweit könne

das zumutbare hypothetische Einkommen in der selbständigen Erwerbstätigkeit

nicht ohne weiteres aufgrund eines Tabellenlohnes ermittelt werden, wie es in

der Beschwerde vorgeschlagen werde (Beschwerdeantwort, Rz. 8).

5.4

Hinsichtlich der anwendbaren Methode ist vorliegend darauf

hinzuweisen, dass grundsätzlich ein Einkommensvergleich denkbar gewesen wäre,

da keine besonderen Verhältnisse gegeben sind, welche die Anwendung des

Betätigungsvergleichs als zwingend erscheinen lassen. Der durchgeführte

Betätigungsvergleich ist im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall jedoch nicht

zu beanstanden, da er sämtliche beim Beschwerdeführer bestehenden

Einschränkungen berücksichtigt. Der Wegfall der Fassadenarbeiten dürfte sich

zudem vorliegend finanziell nicht auswirken, zumal der Beschwerdeführer hierfür

selber keine konkreten Hinweise aufzeigt. Die vorgenommene Gewichtung der

Fassadenarbeiten mit 17% erscheint daher als zweitrangig. Dadurch, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor als [...] tätig sein kann, wirkt sich – würde man

von einem LSE-Einkommen von Fr. 5'962 (LSE/TA1/Baugewerbe/2018 Kompetenzniveau

2) ausgehen - der Betätigungsvergleich im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers

aus. Vor diesem Hintergrund und, weil er die selbständige Erwerbstätigkeit als [...]

auch nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin ausübt, ist

der Betätigungsvergleich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.5

5.5.1

Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin wiederum

vom Bericht Selbständigerwebende aus und ermittelte ausgehend von einem Pensum

von 42% ein solches von Fr. 27'042.00.

Nach Ansicht des

Beschwerdeführers sei für das Invalideneinkommen vorliegend auf die Tabellenlöhne

(TA1_tirage_skill_level) abzustellen, weil das tatsächliche Einkommen für die

Jahre 2021, 2022 und 2023 nicht bekannt sei (Beschwerde, Rz. 13).

5.5.2

Allerdings überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers vorliegend

nicht. Mangels entsprechender Unterlagen lässt sich anhand des tatsächlich

erzielten Einkommens kein Invalideneinkommen ermitteln, auf das abgestellt

werden könnte. Vielmehr müssen die Durchschnittsjahre 2012-2016 und 2019 auch

für das Invalideneinkommen herangezogen werden, da der Beschwerdeführer

weiterhin als selbständig erwerbender [...] tätig sein kann und auch tätig ist.

5.6

5.6.1

Zum Abklärungsbericht beanstandet der Beschwerdeführer inhaltlich,

dass darin unter Ziffer 3 festgehalten wurde, die Fassadenreinigungen würden einen

anteilmässig grossen Teil der geschäftlichen Tätigkeit ausmachen. In Ziffer 6

des Abklärungsberichts sei Fassadenanstrich und -reinigung aber lediglich mit 17%

bewertet worden. Im Verhältnis zur Tätigkeit Innenanstrich und Tapezieren,

welche mit 70% gewertet wurde, seien Fassadenanstrich und -reinigung nicht als

anteilmässig grosser Teil zu verstehen (Replik, Rz. 9).

5.6.2

Hierzu ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom

15.

Juni 2023 von einer qualifizierten, mit Vor-Ort-Abklärungen in IV-Verfahren

vertrauten Fachperson erstellt wurde. Diese hatte Kenntnis von den sich aus den

Diagnosen ergebenden Einschränkungen des Beschwerdeführers. So vermerkte die

zuständige Abklärungsperson unter dem Punkt "heutige

gesundheitliche Situation"

nicht nur eine "Tagesmüdigkeit" und "ständige Erschöpfung". Sie führte auch aus, dass sich der Beschwerdeführer

mehrmals täglich 15-30 Minuten hinlegen müsse, da es bei Müdigkeit rasch zu Schwindelbeschwerden

(begleitet von leichten Kopfschmerzen) komme, welche sich erst wieder

verflüchtigen würden, nachdem er sich habe hinlegen können (IV-Akte 50, S. 4).

Weiter berücksichtigte die Abklärungsperson auch den Tinnitus und die Schmerzen

in den Beinen und Fingern (a.a.O.). So wurde im Rahmen des

Betätigungsvergleichs dem Schwindel Rechnung getragen indem der Bereich

Fassadenreinigung und -anstrich wegen des Schwindels als nicht mehr zumutbar

erachtet wurde (die Arbeiten seien kraftintensiv und der Beschwerdeführer könne

wegen seines Schwindels nicht mehr auf Leitern und Gerüsten arbeiten). Weiter wurde

im Bericht aufgeführt, dass das Streichen von Decken in Innenräumen teilweise

mühsam sei und auch zu vermehrtem Schwindel führe (IV-Akte 50, S. 8). Insgesamt

erscheinen die Einschätzungen des Abklärungsberichts zu den Einschränkungen in

den einzelnen Arbeitsbereichen schlüssig hergeleitet. In dem die

Abklärungsperson die Arbeitsfähigkeit bei Fassadenanstrich und

Fassadenreinigung auf 0% beziffert hat (IV-Akte 50, S. 7), hat sie die

funktionellen Auswirkungen berücksichtigt. Da die effektive Arbeitsleistung von

40% gemäss Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zudem gut mit diesen

Ausführungen übereinstimmt, kann nicht davon gesprochen werden, der Anteil

Fassade sei zu tief gewichtet worden.

6.

6.1

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer einen leidensbedingten

Abzug von 25%. Zur Begründung verweist er auf sein Alter von 62 Jahren, seinen

vermehrten Pausenbedarf, den Umstand, dass er nicht mehr sämtliche Arbeiten

ausführen könne, die von einem [...] erwartet werden (Aussenfassaden, Gipserarbeiten,

auf Leitern Steigen) und die Tatsache, dass ihm bereits im Jahr 2005 ein

leidensbedingter Abzug von 10% zugestanden wurde (Beschwerde, Rz. 13).

6.2

Vorliegend erweist sich bei einer Gesamtwürdigung der Akten ein

leidensbedingter Abzug als nicht nachvollziehbar. Zwar hat Dr. C____ in seinem

Gutachten vom 14. Juni 2005 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit als [...]

festgestellt (IV-Akte 20), was auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 25.

November 2005 bestätigte (IV-Akte 11). Allerdings konnte der Beschwerdeführer danach

über viele Jahre vollzeitlich als [...] tätig sein, sodass sich die damalige

Einschätzung des RAD zwischenzeitlich durch diesen Tatbeweis relativiert hat.

Insbesondere hat der Beschwerdeführer damit auch unter Beweis gestellt, dass er

über das entsprechende Leistungsvermögen verfügt hat und dass die selbständige

Erwerbstätigkeit als [...] leidensangepasst gewesen ist. Vor dem Hintergrund,

dass auch nach Eintritt der Invalidität die [...]tätigkeit als leidensangepasst

zu beurteilen ist, kann der Einschätzung von Dr. C____ keine Bedeutung mehr

zukommen und ein leidensbedingter Abzug erweist sich vorliegend als nicht

angezeigt.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin,

B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten.

7.4

Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in

durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für

anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr.

3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale

basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand

von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe

von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: