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Entscheid

IV.2024.21

Rente

16. Mai 2024Deutsch23 min

Durchführung von beruflichen Massnahmen (im Sinne eines Belastungstrainings) unter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Rechtsdienst C____,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.21

Verfügung vom 5. Januar 2024

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, verfügt über

keine Ausbildung. Nach dem Schulabschluss (1998) verrichtete sie zahlreiche

Tätigkeiten, wobei die Anstellungen nie von längerer Dauer waren (vgl. den

Lebenslauf [IV-Akte 72, S. 6 ff.]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 111]).

Wegen psychischer Probleme meldete sie sich im Jahr 2008 erstmals zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1).

Es war damals bei ihr eine chronisch paranoide Schizophrenie diagnostiziert

worden (vgl. IV-Akte 8). Die Abklärungen wurden jedoch wegen mangelnder

Mitwirkung der Versicherten eingestellt (vgl. die Verfügung vom 13. Oktober

2009; IV-Akte 28).

b) Anschliessend hatte die Beschwerdeführerin wiederum

zahlreiche Arbeitsstellen inne (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 72, S. 6 ff.). Im

November 2020 meldete sie sich erneut zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte

36). Am 12. Februar 2021 löste die D____ das Arbeitsverhältnis mit der

Beschwerdeführerin während der Probezeit per 21. Februar 2021 auf (vgl. IV-Akte

50). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem bei

Dr. E____ den Bericht vom 25. Februar 2021 (IV-Akte 51) ein. Des

Weiteren wurde Dr. F____ (RAD) um Stellungnahme ersucht. Er empfahl die

Durchführung von beruflichen Massnahmen (im Sinne eines Belastungstrainings) unter

Auflage sowie die Einholung eines (vollständigen) Berichtes von Dr. E____ (vgl.

die Stellungnahme vom 27. Mai 2021; IV-Akte 54). In der Folge wurde bei

Dr. E____ der Bericht vom 10. September 2021 (IV-Akte 64) eingeholt. Zu diesem äusserte

sich Dr. F____ am 28. September 2021. Der RAD-Arzt zeigte sich damit

einverstanden, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen anzubieten (vgl.

IV-Akte 66). Diese begann daraufhin ab dem 6. Januar 2022 bei G____ ein dreimonatiges

Aufbautraining (vgl. die offizielle Mitteilung vom 8. Februar 2022 [IV-Akte

80]; siehe auch die Zielvereinbarung [IV-Akte 84]). Das Aufbautraining

wurde – nach einem Standortgespräch vom 31. März 2022 (vgl. IV-Akte

90) – nochmals um drei Monate verlängert (vgl. die Mitteilung vom 5. April 2022

[IV-Akte 92] sowie die Zielvereinbarung [IV-Akte 95]). Ab dem 7. Juni 2022

wurde die Beschwerdeführerin im Ambulatorium der Klinik H____ behandelt (vgl.

IV-Akte 138, S. 2). Am 27. Juni 2022 erteilte die IV-Stelle nochmals

Kostengutsprache für eine weitere Verlängerung des Aufbautrainings (vgl. IV-Akte

106). Im Rahmen des Standortgespräches vom 12. Juli 2022 (vgl. IV-Akte 107)

wurde dann aber – aufgrund der zahlreichen Absenzen der Beschwerdeführerin – die

Beendigung der Massnahme beschlossen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(vgl. IV-Akte 110) wurde die Integrationsmassnahme mit Verfügung vom 12.

Oktober 2022 beendet und die Rentenprüfung in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte

119).

c) Ab dem 7. November 2022 liess sich die

Beschwerdeführerin durch Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

Oberarzt J____, behandeln (vgl. IV-Akte 135, S. 3). Die IV-Stelle forderte im

Rahmen des weiteren Abklärungsverfahrens die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung

auf (vgl. u.a. den Bericht K____ vom 16. August 2022 [IV-Akte 116] sowie den

Bericht von Dr. I____ vom 9. Februar 2023 [IV-Akte 135, S. 3 ff.]).

Ausserdem holte sie beim Ambulatorium der Klinik H____ und bei den L____ Kliniken

die Vorakten ein (vgl. IV-Akten 138 und 139). Des Weiteren liess die IV-Stelle

die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und

Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 118, S. 2 ff.) und nahm am 31. Januar 2023

eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 1. Februar 2023; IV-Akte

133). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F____ vom 8. Mai 2023 (IV-Akte

141) erteilte die IV-Stelle schliesslich Dr. M____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 144). Das Gutachten (IV-Akte 154, S. 3 ff.)

wurde am 13. September 2023 erstattet (vgl. IV-Akte 154, S. 1). Dr. F____

liess sich dazu am 26. September 2023 vernehmen (vgl. IV-Akte 156).

d) Mit Vorbescheid vom 28. September 2023 stellte die

IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 157). Hiergegen

erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 Einwand. Vertreten durch das C____

beantragte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Mai 2020. Eventualiter sei

ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag zu geben (vgl. IV-Akte 169, S. 1

ff.). Der Eingabe hatte sie eine Stellungnahme der Sozialhilfe der Gemeinde [...]

vom 18. Dezember 2023 beigelegt (vgl. IV-Akte 169, S. 7 f.). Gleichzeitig liess

die Beschwerdeführerin der IV-Stelle ein selber verfasstes Einwandschreiben

zukommen (vgl. IV-Akte 171). Die IV-Stelle holte bei Dr. F____ die

Stellungnahme vom 4. Januar 2024 ein (vgl. IV-Akte 172) und erliess am 5.

Januar 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 173).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Februar

2024.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei ihr ab 1. Mai 2021 eine unbefristete ganze Rente

zuzusprechen. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts

seitens des Gerichts ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Februar

2023.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. April 2024

an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 16. Mai 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das die Beweisanforderungen erfüllende psychiatrische Gutachten von Dr. M____

(eingegangen am 13. September 2023) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 26. September

2023.

und vom 4. Januar 2024 habe man zu Recht eine relevante Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin verneint. Damit sei auch die Ablehnung eines

Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. M____ könne nicht abgestellt werden. Es sei in

sich widersprüchlich und lasse sich nicht mit den übrigen Akten, insbesondere

den Beurteilungen der behandelnden Ärzte vereinbaren (vgl. insb. die

Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 5. Januar 2024 (IV-Akte 173) zu Recht einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft

aufgrund der Neuanmeldung vom November 2020 jedoch Leistungen mit

Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen

Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen,

sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des

Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den

Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]

in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b

IVG).

3.2

3.2.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben u.a.

versicherte Personen, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente.

3.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in

der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung

von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers –

und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen

Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der

jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist

der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231,

232.

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3.3

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur insoweit

zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E.

5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4

4.4.1

Dr. M____ hielt im Gutachten vom 13. September 2023 (IV-Akte 154,

S. 3 ff.) als Diagnose eine "kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)"

fest (vgl. S. 23 des Gutachtens). Zur Begründung führte er an, die allgemeinen

Kriterien zur Annahme einer Persönlichkeitsstörung seien die Folgenden: (a.) ein

tiefgreifendes Störungsmuster mit kognitiven, affektiven, impulsiven und

interpersonellen Dysfunktionen, (b.) ein gleichförmiger Verlauf mit Beginn in

Kindheit und Adoleszenz, (c.) ein gegebener Leidensdruck und Einschränkungen der

beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Diese Kriterien seien bei der Explorandin

seit mindestens ihrer Jugend vollumfänglich gegeben. Auch in der aktuellen Untersuchung

habe sich die Explorandin interaktionell auffällig gezeigt, was auch von ihrem

aktuellen Behandler bestätigt worden sei. Das unauffällige

Persönlichkeitsscreening mittels SKID Screenings wundere dabei nicht, da diese

Erhebung auf der subjektiven Einschätzung der Getesteten fusse und die

Versicherte in ihrer Selbstwahrnehmung, wie immer wieder in den Vorberichten

festgehalten worden sei, Schwierigkeiten zeige. Damit könne die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung als gegeben erachtet werden. Was die Art der

Persönlichkeitsstörung angehe, so habe die Explorandin – wie in den

Vorberichten erwähnt – auch in der aktuellen Exploration narzisstische (Anspruchshaltung,

Überlegenheitsgefühl) und paranoide (Misstrauen, Streitbarkeit) Facetten

gezeigt, sowie einen Hang zur Rigidität und Impulsivität, wobei keiner dieser

Charakterzüge dominiert habe. Vielmehr seien sie ineinanderfliessend. Eine

genaue Definition der Art der Persönlichkeitsstörung sei oftmals schwierig und

verschiedene Verhaltensmuster würden sich überschneiden, weswegen auch mit dem

ICD-11 etwa künftig auf eine genauere Unterteilung verzichtet werde. Dennoch sei

es in der Beurteilung und auch im weiteren Verlauf therapeutisch praktikabel,

die individuellen Persönlichkeitsfacetten zu identifizieren; denn diese würden

gewisse Muster im Verhalten bei der Arbeit und in Beziehungen abbilden und

seien bei der Versicherten durchaus von Bedeutung (vgl. S. 24 f. des

Gutachtens).

4.4.2

Schliesslich gelangte der Gutachter zum Ergebnis, die Explorandin leide

unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche seit dem Jugendalter andauere

und in ihrem Schweregrad als schwer bezeichnet werden müsse (vgl. S. 25 des

Gutachtens). Die Persönlichkeitsstörung imponiere durch narzisstische,

paranoide, rigide und impulsive Anteile. Diese führten dazu, dass sich die

Explorandin schwer in berufliche und soziale Kontexte einleben und anpassen könne.

Diese Schwierigkeiten würden bei der Versicherten in depressionsnahe Symptome

wie Kraft- und Antriebslosigkeit, Kränkung und Rückzügigkeit münden. In

weiterer Folge entziehe sie sich dann diesem beruflichen/sozialen Kontext oder

opponiere gegen diesen. Letztendlich münde dies in Aufgabe und Isolation. Dieses

Muster ziehe sich durch die gesamte Biografie der Versicherten durch. Aufgrund

des beschriebenen Verhaltensmusters isoliere sie sich und verfüge über kaum

soziale Kontakte, wobei hier auch ein gewisser Leidensdruck entstehe. Anschluss

finde sie hauptsächlich über digitale Medien oder passive Teilnahme am gesellschaftlichen

Leben in Form unverbindlicher Kurzkontakte (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. M____ klar,

die Explorandin leide unter keiner schweren psychiatrischen affektiven oder

psychotischen oder psychoorganischen Erkrankung. Ihre aktuellen Befunde seien

blande gewesen. Vielmehr lägen die Schwierigkeiten der Explorandin in ihrer

Persönlichkeitsstruktur: Sie leide – wie dargetan worden sei – unter einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung. Daher sei sie grundsätzlich in ihrer

angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bzw. es bestehe formal keine

Arbeitsunfähigkeit. Dennoch seien ihre sozialen Einschränkungen schwerwiegend

und müssten bei einer realistischen künftigen Berufsplanung beachtet werden. Die

Versicherte gerate nach anfänglicher guter beruflicher Leistung bei

Enttäuschung/Langeweile mit der Tätigkeit bzw. Konflikt mit Dritten rasch in

eine Motivationslosigkeit, die in Abbruch oder Opposition münde und auch mit

depressiv anmutenden Mustern einhergehen könne. Um dieser dysfunktionalen

Dynamik realistisch begegnen zu können, bedürfe es einer Arbeit, welche

einerseits die Versicherte intellektuell fordere und erfülle, anderseits ihr in

rückzügigen/oppositionellen Phasen die Möglichkeit zur Klärung biete und entsprechende

Freiräume einräume. Bei durchaus guten kognitiven Fähigkeiten erscheine eine berufliche

Umorientierung bzw. eine Ausbildung für eine Wiedereingliederung in den

Arbeitsmarkt als empfehlenswert. Dabei würden administrative Berufe mit Arbeit am

Computer, wie sie von der Explorandin selbst erwähnt würden, als besonders

geeignet erscheinen. Die Versicherte benötige bei diesem Prozess dringend

Unterstützung und Begleitung, dies auch psychotherapeutisch zur Findung eines

funktionaleren Umgangs mit den aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden

Mustern (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.4.4

Schliesslich hielt Dr. M____ fest, eine retrospektive

Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der wechselnden Befunde in der

Vorgeschichte kaum seriös möglich. Sowohl die fachlich plausiblen Schilderungen

der Explorandin als auch die Befunde der (Vor-)Behandler würden bei

fortwährender Belastung depressiv anmutende Phasen beschreiben, welche für Persönlichkeitsstörungen

typisch seien. Diese Phasen seien zyklisch und in sich selbst begrenzt, und könnten

zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20-50 % führen, sich dann aber wieder legen und

in einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit münden. Es erscheine somit

schlüssig, dass die Explorandin in der Vergangenheit mehrfach Phasen mit einer

20-50%igen Arbeitsunfähigkeit durchlebt habe. Es sei jedoch unmöglich, diese zeitlich

genau zu definieren (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.5

Dr. F____ teilte in seiner Stellungnahme vom 26. September 2023 die

Einschätzung von Dr. M____. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte er klar,

die Versicherte sei ab September 2023 100 % arbeitsfähig in einer geeigneten

angestammten und einer angepassten Verweistätigkeit. Bis August 2023 habe eine

80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Es sei von folgendem Belastungsprofil

auszugehen: keine wesentlichen Anforderungen an die Sozialkompetenz, keine

erhöhten emotionalen Belastungen, keine wesentlichen Anforderungen an

Teamarbeit, keine Arbeit in potentiell konfliktbehafteten Stellen (bsp. "Reklamationsschalter"),

insgesamt sachbezogene Aufgaben mit umschriebenem Aufgabenprofil, mit Routineanteilen

(allerdings doch nicht überwiegend monoton), keine erhöhte Hektik, keine Ablenkungen,

kein Multitasking, keine Schicht- und Nachteinsätze, reguläre Arbeitszeiten, keine

Tätigkeit an potentiell gefährlichen exponierten Orten oder mit gefährlichen Maschinen

oder Fahrzeugen (vgl. IV-Akte 156, S. 3 f.). An dieser Einschätzung hielt Dr. F____

in der Folge fest. Er machte geltend, nicht die gute Intelligenz der Versicherten

sei hinsichtlich des Tätigkeitsprofils ausschlaggebend, sondern die

Arbeitsumgebung und die Arbeitsanforderungen. Im theoretisch ausgeglichenen

Stellenmarkt sollten Arbeitsplätze mit dem erwähnten Anforderungsprofil zu

finden sein. Menschen mit Persönlichkeitsstörung seien nicht von vornherein für

sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig; vielmehr seien bei der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit die spezifischen Defizite der Person zu berücksichtigen,

respektive die Defizite mit den spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes

in Übereinstimmung zu bringen. Für eine wie oben beschrieben geeignete

Arbeitsstelle könne eine massgebliche Einschränkung nicht begründet werden (vgl.

die Stellungnahme vom 4. Januar 2024; IV-Akte 172, S. 2 f.).

4.6

4.6.1

Auf das Gutachten von Dr. M____ vom 13. September 2023 und

die Einschätzung von Dr. F____ (Stellungnahmen vom 26. September 2023 und vom

4.

Januar 2024) kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Richtigkeit

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint fraglich (vgl. im Einzelnen die

nachstehenden Überlegungen).

4.6.2

Zunächst fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass sich –

zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – gewisse

Widersprüchlichkeiten zwischen den Feststellungen des Gutachters und dessen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von der Hand weisen lassen. So kommt es

laut Gutachter im Rahmen der Persönlichkeitsauffälligkeiten zu erheblichen

motivationalen Schwierigkeiten und Anpassungsschwierigkeiten sowohl im

beruflichen als auch im sozialen Bereich, die reaktiv auch zu depressiv

anmutenden Verstimmungen führen können (vgl. S. 25 des Gutachtens). Zudem geht der

Gutachter davon aus, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur eine Neigung

dazu besteht, sich nicht in soziale Gefüge einpassen und einleben zu können,

konsekutiv in eine Motivationslosigkeit zu gelangen und sich dann zu entziehen

bzw. in Konflikt zu gehen (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der Gutachter geht

diesbezüglich von schwerwiegenden sozialen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin aus (vgl. S. 27 des Gutachtens). Auch bezeichnet er die von

ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als schwer (vgl. S. 25 des

Gutachtens) resp. als ausgeprägt (vgl. S. 26 des Gutachtens). Schliesslich

macht Dr. M____ geltend, die Explorandin benötige dringend Unterstützung und

Begleitung, dies auch psychotherapeutisch zur Findung eines funktionaleren Umgangs

mit den aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Mustern (vgl. S. 27 des

Gutachtens). Generell sei die Therapie von Persönlichkeitsstörungen fordernd

und langwierig. Bei der Versicherten lägen diese auffälligen Muster in starker

Ausprägung schon seit dem Jugendalter vor, weswegen von einer langen und

intensiven Therapie ausgegangen werden müsse und deren Effektstärke letztendlich

unklar bleibe (vgl. S. 28 des Gutachtens). Auch wies Dr. M____ darauf hin, dass

bis anhin weder therapeutische noch eingliedernde Massnahmen zu einer

signifikanten Veränderung geführt hätten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Gemessen

an diesen Aussagen erscheint es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der

Gutachter die Beschwerdeführerin aktuell, mithin im "Ist-Zustand", als

100.

% arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit erachtet. Dr. M____ spricht

denn auch lediglich vom "formalen" Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit

(vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.6.3

Eine weitere Widersprüchlichkeit des Gutachtens ist

darin zu sehen, dass Dr. M____ ausführte, insgesamt habe die Explorandin

über die ganze Exploration hinweg einen psychisch weitgehend unauffälligen

Eindruck gemacht (vgl. S. 16 des Gutachtens). Es habe in der aktuellen

Untersuchung ein psychopathologisch grob unauffälliges Bild imponiert (vgl. S.

23.

des Gutachtens). Andererseits wies der Gutachter aber darauf hin, die

Versicherte habe sich auch in der aktuellen Exploration interaktionell

auffällig gezeigt, was auch ihr aktueller Behandler bestätigt habe (vgl. S. 24

des Gutachtens). Sie habe in den vorangegangenen Untersuchungen – wie auch in

der aktuellen Exploration – narzisstische (Anspruchshaltung, Überlegenheitsgefühl)

und paranoide (Misstrauen, Streitbarkeit) Facetten, sowie einen Hang zur Rigidität

und Impulsivität gezeigt (vgl. S. 25 des Gutachtens).

4.6.4

In den übrigen Akten, insbesondere den Berichten der

behandelnden Ärzte, werden denn auch durchwegs auffällige Persönlichkeitsmerkmale

der Beschwerdeführerin beschrieben. So führte Dr. I____ im Bericht vom 9.

Februar 2023 (IV-Akte 135, S. 3 ff.) aus, es sei von einer signifikanten

Beeinträchtigung der Persönlichkeitsstruktur durch biografische Bindungstraumata

seit der frühen Kindheit auszugehen. Es bestünden mit Auswirkungen auf die Impulsivität,

eine affektive Instabilität, innere Leere, suizidale Handlungen,

belastungsabhängige paranoide und dissoziative Symptome. Das Resultat der

Testung befinde sich knapp unterhalb des Cut-offs für eine Borderline

Persönlichkeitsstörung. Paranoide Anteile zeigten sich im Misstrauen, im Beharren

auf eigenen Rechten und der häufigen Beschäftigung mit Symbolik (Zahlen,

Religion, Namen) und deren Bezügen zum eigenen Leben. Zudem sei von einem

unsicher ambivalenten Bindungsmuster auszugehen. Der frühere Substanzgebrauch bzw.

zunehmende soziale Rückzug sei als maladaptive Coping-Strategie anzusehen. Dr. I____

stellte die Diagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional

instabilen und paranoiden Anteilen (F61). Dr. I____ stellte schliesslich klar,

es bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit. Nach allmählichem Aufbau der

Stabilität und Belastbarkeit im geschützten Rahmen sollte nach eingehender

Evaluation eine berufliche Abklärung erfolgen. […] sei ein kontinuierlicher

Motivationsaufbau mit Perspektivenentwicklung erforderlich, u.a. auch um

aufkommende Impulse nach Ablenkung bzw. Externalisieren adäquater regulieren zu

können […]. Im Ergebnis gleich äusserte sich Dr. I____ auch anlässlich des mit

Dr. M____ am 18. August 2023 geführten Telefonates (vgl. dazu S. 20 f. des

Gutachtens). Diese Beschreibung der Beschwerdeführerin entspricht den bereits

im Rahmen der Behandlung in der Klinik H____ gewonnenen Erkenntnissen. So wurde

namentlich im Bericht vom 26. August 2022 (IV-Akte 138, S. 2 ff.)

dargetan, man habe insgesamt drei Einzelgespräche geführt, in denen die

Patientin stets sehr weitschweifig, monologisierend und betont selbstsicher aufgetreten

sei. Die Patientin sei im Affekt spürbar, sehr externalisierend, eher

anklagend, wenig eigene Anteile wahrnehmend (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.6.5

Im Schreiben der Sozialhilfe der Gemeinde [...] vom 18.

Dezember 2023 (IV-Akte 169, S. 7 f.) wurde ausgeführt, die Zusammenarbeit mit der

Versicherten gestalte sich durchgehend als schwierig, da diese sehr sprunghaft

und fordernd sei. Sie sei sehr schlau. Ihr Auftreten mache oft einen besseren

Eindruck als es effektiv sei. Die Versicherte suche nach Konflikten und Diskussionen,

auf welche man meistens nicht weiter eingehe und sich die Problematik kurze

Zeit später durch ein neues Anliegen ablöse. Sie sei unreflektiert und sehe den

Fehler nicht bei sich, sondern bei Anderen. Immer wieder werde ihre psychische

Instabilität zur eigenen Hürde. […] Des Weiteren wurde klargestellt, die

Versicherte sei 42 Jahre alt und habe, soweit bekannt, noch nie länger als sechs

Monate gearbeitet. Aufgrund der mangelnden psychischen Stabilität, der

Persönlichkeit, welche immer wieder anecke, der vielen Absenzen und

Forderungen, sehe man keine Arbeitsmarkt- und Vermittlungsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt. Die Versicherte benötige einen eng begleiteten, geschützten

Rahmen mit geringem Pensum, bei welchem sie sich zurückziehen dürfe und

Absenzen toleriert würden.

4.6.6

Bereits während des Aufbautrainings bei G____ war die Beschwerdeführerin

gemäss Rückmeldung der Durchführungsstelle als zu instabil für

Eingliederungsmassnahmen erachtet worden. Es war geltend gemacht worden, die

vielen Absenzen zeigten auf, dass keine stabile Eingliederungsfähigkeit bestehe.

Ein Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt würde die aktuelle Situation nicht

akzeptieren (vgl. IV-Akte 109). Gemäss den obigen Ausführungen ist nunmehr

nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sich seither etwas Grundlegendes geändert

haben könnte. So wies gerade auch Dr. M____ darauf hin, dass bis anhin weder

therapeutische noch eingliedernde Massnahmen zu einer signifikanten Veränderung

geführt hätten (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.6.7

Soweit Dr. F____ ausführt, Menschen mit einer Persönlichkeitsstörung

seien nicht von vornherein für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig; es gelte bei

der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die spezifischen Defizite der Person zu

berücksichtigen (vgl. die Stellungnahme vom 4. Januar 2024; IV-Akte 172, S. 2

f.), mag dies dem Grundsatz nach zutreffen. Allerdings ist stets der konkrete Einzelfall

zu würdigen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin kann nunmehr – gemessen an den

erwähnten Beurteilungen/Wahrnehmungen der behandelnden Ärzte (insb. der

Einschätzung von Dr. I____), den Ausführungen der Sozialhilfe der Gemeinde [...]

sowie in Anbetracht der während des Aufbautrainings gemachten Feststellungen – nicht

ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

ausgegangen werden. Dagegen spricht ausserdem, dass der Gutachter selber von

einer schweren Persönlichkeitsstörung ausgeht (vgl. S. 25 des Gutachtens) und

klargestellt hat, bis anhin hätten weder therapeutische noch eingliedernde

Massnahmen zu einer signifikanten Veränderung geführt (vgl. S. 26 des

Gutachtens).

4.7

Aus all dem ist zu folgern, dass gestützt auf die vorliegenden Akten

nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen

werden kann. Gleichzeitig kann jedoch auch nicht unbesehen der Einschätzung von

Dr. I____ gefolgt und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden;

denn diesbezüglich gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.

4.8

Damit hat die Beschwerdegegnerin – in Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes – mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (IV-Akte 173) zu

Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin abgelehnt. Es erscheint angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin nochmals psychiatrisch begutachten lässt und hernach erneut

über den Rentenanspruch entscheidet.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Januar 2024 aufzuheben. Die Sache ist an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne

der obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin entscheidet.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das C____

vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der

Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte

Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz

erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als

durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer

Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 5. Januar 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen

vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- (8.1 %) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: