IV.2024.21
Rente
16. Mai 2024Deutsch23 min
Durchführung von beruflichen Massnahmen (im Sinne eines Belastungstrainings) unter
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Rechtsdienst C____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.21
Verfügung vom 5. Januar 2024
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, verfügt über
keine Ausbildung. Nach dem Schulabschluss (1998) verrichtete sie zahlreiche
Tätigkeiten, wobei die Anstellungen nie von längerer Dauer waren (vgl. den
Lebenslauf [IV-Akte 72, S. 6 ff.]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 111]).
Wegen psychischer Probleme meldete sie sich im Jahr 2008 erstmals zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1).
Es war damals bei ihr eine chronisch paranoide Schizophrenie diagnostiziert
worden (vgl. IV-Akte 8). Die Abklärungen wurden jedoch wegen mangelnder
Mitwirkung der Versicherten eingestellt (vgl. die Verfügung vom 13. Oktober
2009; IV-Akte 28).
b) Anschliessend hatte die Beschwerdeführerin wiederum
zahlreiche Arbeitsstellen inne (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 72, S. 6 ff.). Im
November 2020 meldete sie sich erneut zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte
36). Am 12. Februar 2021 löste die D____ das Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin während der Probezeit per 21. Februar 2021 auf (vgl. IV-Akte
50). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem bei
Dr. E____ den Bericht vom 25. Februar 2021 (IV-Akte 51) ein. Des
Weiteren wurde Dr. F____ (RAD) um Stellungnahme ersucht. Er empfahl die
Durchführung von beruflichen Massnahmen (im Sinne eines Belastungstrainings) unter
Auflage sowie die Einholung eines (vollständigen) Berichtes von Dr. E____ (vgl.
die Stellungnahme vom 27. Mai 2021; IV-Akte 54). In der Folge wurde bei
Dr. E____ der Bericht vom 10. September 2021 (IV-Akte 64) eingeholt. Zu diesem äusserte
sich Dr. F____ am 28. September 2021. Der RAD-Arzt zeigte sich damit
einverstanden, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen anzubieten (vgl.
IV-Akte 66). Diese begann daraufhin ab dem 6. Januar 2022 bei G____ ein dreimonatiges
Aufbautraining (vgl. die offizielle Mitteilung vom 8. Februar 2022 [IV-Akte
80]; siehe auch die Zielvereinbarung [IV-Akte 84]). Das Aufbautraining
wurde – nach einem Standortgespräch vom 31. März 2022 (vgl. IV-Akte
90) – nochmals um drei Monate verlängert (vgl. die Mitteilung vom 5. April 2022
[IV-Akte 92] sowie die Zielvereinbarung [IV-Akte 95]). Ab dem 7. Juni 2022
wurde die Beschwerdeführerin im Ambulatorium der Klinik H____ behandelt (vgl.
IV-Akte 138, S. 2). Am 27. Juni 2022 erteilte die IV-Stelle nochmals
Kostengutsprache für eine weitere Verlängerung des Aufbautrainings (vgl. IV-Akte
106). Im Rahmen des Standortgespräches vom 12. Juli 2022 (vgl. IV-Akte 107)
wurde dann aber – aufgrund der zahlreichen Absenzen der Beschwerdeführerin – die
Beendigung der Massnahme beschlossen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. IV-Akte 110) wurde die Integrationsmassnahme mit Verfügung vom 12.
Oktober 2022 beendet und die Rentenprüfung in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte
119).
c) Ab dem 7. November 2022 liess sich die
Beschwerdeführerin durch Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Oberarzt J____, behandeln (vgl. IV-Akte 135, S. 3). Die IV-Stelle forderte im
Rahmen des weiteren Abklärungsverfahrens die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
auf (vgl. u.a. den Bericht K____ vom 16. August 2022 [IV-Akte 116] sowie den
Bericht von Dr. I____ vom 9. Februar 2023 [IV-Akte 135, S. 3 ff.]).
Ausserdem holte sie beim Ambulatorium der Klinik H____ und bei den L____ Kliniken
die Vorakten ein (vgl. IV-Akten 138 und 139). Des Weiteren liess die IV-Stelle
die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und
Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 118, S. 2 ff.) und nahm am 31. Januar 2023
eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 1. Februar 2023; IV-Akte
133). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F____ vom 8. Mai 2023 (IV-Akte
141) erteilte die IV-Stelle schliesslich Dr. M____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 144). Das Gutachten (IV-Akte 154, S. 3 ff.)
wurde am 13. September 2023 erstattet (vgl. IV-Akte 154, S. 1). Dr. F____
liess sich dazu am 26. September 2023 vernehmen (vgl. IV-Akte 156).
d) Mit Vorbescheid vom 28. September 2023 stellte die
IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 157). Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 Einwand. Vertreten durch das C____
beantragte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Mai 2020. Eventualiter sei
ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag zu geben (vgl. IV-Akte 169, S. 1
ff.). Der Eingabe hatte sie eine Stellungnahme der Sozialhilfe der Gemeinde [...]
vom 18. Dezember 2023 beigelegt (vgl. IV-Akte 169, S. 7 f.). Gleichzeitig liess
die Beschwerdeführerin der IV-Stelle ein selber verfasstes Einwandschreiben
zukommen (vgl. IV-Akte 171). Die IV-Stelle holte bei Dr. F____ die
Stellungnahme vom 4. Januar 2024 ein (vgl. IV-Akte 172) und erliess am 5.
Januar 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 173).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Februar
2024.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei ihr ab 1. Mai 2021 eine unbefristete ganze Rente
zuzusprechen. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts
seitens des Gerichts ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Februar
2023.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. April 2024
an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 16. Mai 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das die Beweisanforderungen erfüllende psychiatrische Gutachten von Dr. M____
(eingegangen am 13. September 2023) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 26. September
2023.
und vom 4. Januar 2024 habe man zu Recht eine relevante Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin verneint. Damit sei auch die Ablehnung eines
Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. M____ könne nicht abgestellt werden. Es sei in
sich widersprüchlich und lasse sich nicht mit den übrigen Akten, insbesondere
den Beurteilungen der behandelnden Ärzte vereinbaren (vgl. insb. die
Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 5. Januar 2024 (IV-Akte 173) zu Recht einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft
aufgrund der Neuanmeldung vom November 2020 jedoch Leistungen mit
Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen
Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen,
sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar
1961.
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember
2021.
gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des
Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den
Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]
in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b
IVG).
3.2
3.2.1
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben u.a.
versicherte Personen, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente.
3.2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in
der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung
von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers –
und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen
Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist
der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231,
232.
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3
4.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.3.3
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur insoweit
zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E.
5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.3.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1
Dr. M____ hielt im Gutachten vom 13. September 2023 (IV-Akte 154,
S. 3 ff.) als Diagnose eine "kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)"
fest (vgl. S. 23 des Gutachtens). Zur Begründung führte er an, die allgemeinen
Kriterien zur Annahme einer Persönlichkeitsstörung seien die Folgenden: (a.) ein
tiefgreifendes Störungsmuster mit kognitiven, affektiven, impulsiven und
interpersonellen Dysfunktionen, (b.) ein gleichförmiger Verlauf mit Beginn in
Kindheit und Adoleszenz, (c.) ein gegebener Leidensdruck und Einschränkungen der
beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Diese Kriterien seien bei der Explorandin
seit mindestens ihrer Jugend vollumfänglich gegeben. Auch in der aktuellen Untersuchung
habe sich die Explorandin interaktionell auffällig gezeigt, was auch von ihrem
aktuellen Behandler bestätigt worden sei. Das unauffällige
Persönlichkeitsscreening mittels SKID Screenings wundere dabei nicht, da diese
Erhebung auf der subjektiven Einschätzung der Getesteten fusse und die
Versicherte in ihrer Selbstwahrnehmung, wie immer wieder in den Vorberichten
festgehalten worden sei, Schwierigkeiten zeige. Damit könne die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung als gegeben erachtet werden. Was die Art der
Persönlichkeitsstörung angehe, so habe die Explorandin – wie in den
Vorberichten erwähnt – auch in der aktuellen Exploration narzisstische (Anspruchshaltung,
Überlegenheitsgefühl) und paranoide (Misstrauen, Streitbarkeit) Facetten
gezeigt, sowie einen Hang zur Rigidität und Impulsivität, wobei keiner dieser
Charakterzüge dominiert habe. Vielmehr seien sie ineinanderfliessend. Eine
genaue Definition der Art der Persönlichkeitsstörung sei oftmals schwierig und
verschiedene Verhaltensmuster würden sich überschneiden, weswegen auch mit dem
ICD-11 etwa künftig auf eine genauere Unterteilung verzichtet werde. Dennoch sei
es in der Beurteilung und auch im weiteren Verlauf therapeutisch praktikabel,
die individuellen Persönlichkeitsfacetten zu identifizieren; denn diese würden
gewisse Muster im Verhalten bei der Arbeit und in Beziehungen abbilden und
seien bei der Versicherten durchaus von Bedeutung (vgl. S. 24 f. des
Gutachtens).
4.4.2
Schliesslich gelangte der Gutachter zum Ergebnis, die Explorandin leide
unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche seit dem Jugendalter andauere
und in ihrem Schweregrad als schwer bezeichnet werden müsse (vgl. S. 25 des
Gutachtens). Die Persönlichkeitsstörung imponiere durch narzisstische,
paranoide, rigide und impulsive Anteile. Diese führten dazu, dass sich die
Explorandin schwer in berufliche und soziale Kontexte einleben und anpassen könne.
Diese Schwierigkeiten würden bei der Versicherten in depressionsnahe Symptome
wie Kraft- und Antriebslosigkeit, Kränkung und Rückzügigkeit münden. In
weiterer Folge entziehe sie sich dann diesem beruflichen/sozialen Kontext oder
opponiere gegen diesen. Letztendlich münde dies in Aufgabe und Isolation. Dieses
Muster ziehe sich durch die gesamte Biografie der Versicherten durch. Aufgrund
des beschriebenen Verhaltensmusters isoliere sie sich und verfüge über kaum
soziale Kontakte, wobei hier auch ein gewisser Leidensdruck entstehe. Anschluss
finde sie hauptsächlich über digitale Medien oder passive Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben in Form unverbindlicher Kurzkontakte (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. M____ klar,
die Explorandin leide unter keiner schweren psychiatrischen affektiven oder
psychotischen oder psychoorganischen Erkrankung. Ihre aktuellen Befunde seien
blande gewesen. Vielmehr lägen die Schwierigkeiten der Explorandin in ihrer
Persönlichkeitsstruktur: Sie leide – wie dargetan worden sei – unter einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung. Daher sei sie grundsätzlich in ihrer
angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bzw. es bestehe formal keine
Arbeitsunfähigkeit. Dennoch seien ihre sozialen Einschränkungen schwerwiegend
und müssten bei einer realistischen künftigen Berufsplanung beachtet werden. Die
Versicherte gerate nach anfänglicher guter beruflicher Leistung bei
Enttäuschung/Langeweile mit der Tätigkeit bzw. Konflikt mit Dritten rasch in
eine Motivationslosigkeit, die in Abbruch oder Opposition münde und auch mit
depressiv anmutenden Mustern einhergehen könne. Um dieser dysfunktionalen
Dynamik realistisch begegnen zu können, bedürfe es einer Arbeit, welche
einerseits die Versicherte intellektuell fordere und erfülle, anderseits ihr in
rückzügigen/oppositionellen Phasen die Möglichkeit zur Klärung biete und entsprechende
Freiräume einräume. Bei durchaus guten kognitiven Fähigkeiten erscheine eine berufliche
Umorientierung bzw. eine Ausbildung für eine Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt als empfehlenswert. Dabei würden administrative Berufe mit Arbeit am
Computer, wie sie von der Explorandin selbst erwähnt würden, als besonders
geeignet erscheinen. Die Versicherte benötige bei diesem Prozess dringend
Unterstützung und Begleitung, dies auch psychotherapeutisch zur Findung eines
funktionaleren Umgangs mit den aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden
Mustern (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.4.4
Schliesslich hielt Dr. M____ fest, eine retrospektive
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der wechselnden Befunde in der
Vorgeschichte kaum seriös möglich. Sowohl die fachlich plausiblen Schilderungen
der Explorandin als auch die Befunde der (Vor-)Behandler würden bei
fortwährender Belastung depressiv anmutende Phasen beschreiben, welche für Persönlichkeitsstörungen
typisch seien. Diese Phasen seien zyklisch und in sich selbst begrenzt, und könnten
zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20-50 % führen, sich dann aber wieder legen und
in einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit münden. Es erscheine somit
schlüssig, dass die Explorandin in der Vergangenheit mehrfach Phasen mit einer
20-50%igen Arbeitsunfähigkeit durchlebt habe. Es sei jedoch unmöglich, diese zeitlich
genau zu definieren (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.5
Dr. F____ teilte in seiner Stellungnahme vom 26. September 2023 die
Einschätzung von Dr. M____. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte er klar,
die Versicherte sei ab September 2023 100 % arbeitsfähig in einer geeigneten
angestammten und einer angepassten Verweistätigkeit. Bis August 2023 habe eine
80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Es sei von folgendem Belastungsprofil
auszugehen: keine wesentlichen Anforderungen an die Sozialkompetenz, keine
erhöhten emotionalen Belastungen, keine wesentlichen Anforderungen an
Teamarbeit, keine Arbeit in potentiell konfliktbehafteten Stellen (bsp. "Reklamationsschalter"),
insgesamt sachbezogene Aufgaben mit umschriebenem Aufgabenprofil, mit Routineanteilen
(allerdings doch nicht überwiegend monoton), keine erhöhte Hektik, keine Ablenkungen,
kein Multitasking, keine Schicht- und Nachteinsätze, reguläre Arbeitszeiten, keine
Tätigkeit an potentiell gefährlichen exponierten Orten oder mit gefährlichen Maschinen
oder Fahrzeugen (vgl. IV-Akte 156, S. 3 f.). An dieser Einschätzung hielt Dr. F____
in der Folge fest. Er machte geltend, nicht die gute Intelligenz der Versicherten
sei hinsichtlich des Tätigkeitsprofils ausschlaggebend, sondern die
Arbeitsumgebung und die Arbeitsanforderungen. Im theoretisch ausgeglichenen
Stellenmarkt sollten Arbeitsplätze mit dem erwähnten Anforderungsprofil zu
finden sein. Menschen mit Persönlichkeitsstörung seien nicht von vornherein für
sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig; vielmehr seien bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit die spezifischen Defizite der Person zu berücksichtigen,
respektive die Defizite mit den spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes
in Übereinstimmung zu bringen. Für eine wie oben beschrieben geeignete
Arbeitsstelle könne eine massgebliche Einschränkung nicht begründet werden (vgl.
die Stellungnahme vom 4. Januar 2024; IV-Akte 172, S. 2 f.).
4.6
4.6.1
Auf das Gutachten von Dr. M____ vom 13. September 2023 und
die Einschätzung von Dr. F____ (Stellungnahmen vom 26. September 2023 und vom
4.
Januar 2024) kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Richtigkeit
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint fraglich (vgl. im Einzelnen die
nachstehenden Überlegungen).
4.6.2
Zunächst fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass sich –
zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – gewisse
Widersprüchlichkeiten zwischen den Feststellungen des Gutachters und dessen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von der Hand weisen lassen. So kommt es
laut Gutachter im Rahmen der Persönlichkeitsauffälligkeiten zu erheblichen
motivationalen Schwierigkeiten und Anpassungsschwierigkeiten sowohl im
beruflichen als auch im sozialen Bereich, die reaktiv auch zu depressiv
anmutenden Verstimmungen führen können (vgl. S. 25 des Gutachtens). Zudem geht der
Gutachter davon aus, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur eine Neigung
dazu besteht, sich nicht in soziale Gefüge einpassen und einleben zu können,
konsekutiv in eine Motivationslosigkeit zu gelangen und sich dann zu entziehen
bzw. in Konflikt zu gehen (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der Gutachter geht
diesbezüglich von schwerwiegenden sozialen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin aus (vgl. S. 27 des Gutachtens). Auch bezeichnet er die von
ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als schwer (vgl. S. 25 des
Gutachtens) resp. als ausgeprägt (vgl. S. 26 des Gutachtens). Schliesslich
macht Dr. M____ geltend, die Explorandin benötige dringend Unterstützung und
Begleitung, dies auch psychotherapeutisch zur Findung eines funktionaleren Umgangs
mit den aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Mustern (vgl. S. 27 des
Gutachtens). Generell sei die Therapie von Persönlichkeitsstörungen fordernd
und langwierig. Bei der Versicherten lägen diese auffälligen Muster in starker
Ausprägung schon seit dem Jugendalter vor, weswegen von einer langen und
intensiven Therapie ausgegangen werden müsse und deren Effektstärke letztendlich
unklar bleibe (vgl. S. 28 des Gutachtens). Auch wies Dr. M____ darauf hin, dass
bis anhin weder therapeutische noch eingliedernde Massnahmen zu einer
signifikanten Veränderung geführt hätten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Gemessen
an diesen Aussagen erscheint es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der
Gutachter die Beschwerdeführerin aktuell, mithin im "Ist-Zustand", als
100.
% arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit erachtet. Dr. M____ spricht
denn auch lediglich vom "formalen" Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit
(vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.6.3
Eine weitere Widersprüchlichkeit des Gutachtens ist
darin zu sehen, dass Dr. M____ ausführte, insgesamt habe die Explorandin
über die ganze Exploration hinweg einen psychisch weitgehend unauffälligen
Eindruck gemacht (vgl. S. 16 des Gutachtens). Es habe in der aktuellen
Untersuchung ein psychopathologisch grob unauffälliges Bild imponiert (vgl. S.
23.
des Gutachtens). Andererseits wies der Gutachter aber darauf hin, die
Versicherte habe sich auch in der aktuellen Exploration interaktionell
auffällig gezeigt, was auch ihr aktueller Behandler bestätigt habe (vgl. S. 24
des Gutachtens). Sie habe in den vorangegangenen Untersuchungen – wie auch in
der aktuellen Exploration – narzisstische (Anspruchshaltung, Überlegenheitsgefühl)
und paranoide (Misstrauen, Streitbarkeit) Facetten, sowie einen Hang zur Rigidität
und Impulsivität gezeigt (vgl. S. 25 des Gutachtens).
4.6.4
In den übrigen Akten, insbesondere den Berichten der
behandelnden Ärzte, werden denn auch durchwegs auffällige Persönlichkeitsmerkmale
der Beschwerdeführerin beschrieben. So führte Dr. I____ im Bericht vom 9.
Februar 2023 (IV-Akte 135, S. 3 ff.) aus, es sei von einer signifikanten
Beeinträchtigung der Persönlichkeitsstruktur durch biografische Bindungstraumata
seit der frühen Kindheit auszugehen. Es bestünden mit Auswirkungen auf die Impulsivität,
eine affektive Instabilität, innere Leere, suizidale Handlungen,
belastungsabhängige paranoide und dissoziative Symptome. Das Resultat der
Testung befinde sich knapp unterhalb des Cut-offs für eine Borderline
Persönlichkeitsstörung. Paranoide Anteile zeigten sich im Misstrauen, im Beharren
auf eigenen Rechten und der häufigen Beschäftigung mit Symbolik (Zahlen,
Religion, Namen) und deren Bezügen zum eigenen Leben. Zudem sei von einem
unsicher ambivalenten Bindungsmuster auszugehen. Der frühere Substanzgebrauch bzw.
zunehmende soziale Rückzug sei als maladaptive Coping-Strategie anzusehen. Dr. I____
stellte die Diagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional
instabilen und paranoiden Anteilen (F61). Dr. I____ stellte schliesslich klar,
es bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit. Nach allmählichem Aufbau der
Stabilität und Belastbarkeit im geschützten Rahmen sollte nach eingehender
Evaluation eine berufliche Abklärung erfolgen. […] sei ein kontinuierlicher
Motivationsaufbau mit Perspektivenentwicklung erforderlich, u.a. auch um
aufkommende Impulse nach Ablenkung bzw. Externalisieren adäquater regulieren zu
können […]. Im Ergebnis gleich äusserte sich Dr. I____ auch anlässlich des mit
Dr. M____ am 18. August 2023 geführten Telefonates (vgl. dazu S. 20 f. des
Gutachtens). Diese Beschreibung der Beschwerdeführerin entspricht den bereits
im Rahmen der Behandlung in der Klinik H____ gewonnenen Erkenntnissen. So wurde
namentlich im Bericht vom 26. August 2022 (IV-Akte 138, S. 2 ff.)
dargetan, man habe insgesamt drei Einzelgespräche geführt, in denen die
Patientin stets sehr weitschweifig, monologisierend und betont selbstsicher aufgetreten
sei. Die Patientin sei im Affekt spürbar, sehr externalisierend, eher
anklagend, wenig eigene Anteile wahrnehmend (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.6.5
Im Schreiben der Sozialhilfe der Gemeinde [...] vom 18.
Dezember 2023 (IV-Akte 169, S. 7 f.) wurde ausgeführt, die Zusammenarbeit mit der
Versicherten gestalte sich durchgehend als schwierig, da diese sehr sprunghaft
und fordernd sei. Sie sei sehr schlau. Ihr Auftreten mache oft einen besseren
Eindruck als es effektiv sei. Die Versicherte suche nach Konflikten und Diskussionen,
auf welche man meistens nicht weiter eingehe und sich die Problematik kurze
Zeit später durch ein neues Anliegen ablöse. Sie sei unreflektiert und sehe den
Fehler nicht bei sich, sondern bei Anderen. Immer wieder werde ihre psychische
Instabilität zur eigenen Hürde. […] Des Weiteren wurde klargestellt, die
Versicherte sei 42 Jahre alt und habe, soweit bekannt, noch nie länger als sechs
Monate gearbeitet. Aufgrund der mangelnden psychischen Stabilität, der
Persönlichkeit, welche immer wieder anecke, der vielen Absenzen und
Forderungen, sehe man keine Arbeitsmarkt- und Vermittlungsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt. Die Versicherte benötige einen eng begleiteten, geschützten
Rahmen mit geringem Pensum, bei welchem sie sich zurückziehen dürfe und
Absenzen toleriert würden.
4.6.6
Bereits während des Aufbautrainings bei G____ war die Beschwerdeführerin
gemäss Rückmeldung der Durchführungsstelle als zu instabil für
Eingliederungsmassnahmen erachtet worden. Es war geltend gemacht worden, die
vielen Absenzen zeigten auf, dass keine stabile Eingliederungsfähigkeit bestehe.
Ein Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt würde die aktuelle Situation nicht
akzeptieren (vgl. IV-Akte 109). Gemäss den obigen Ausführungen ist nunmehr
nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sich seither etwas Grundlegendes geändert
haben könnte. So wies gerade auch Dr. M____ darauf hin, dass bis anhin weder
therapeutische noch eingliedernde Massnahmen zu einer signifikanten Veränderung
geführt hätten (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.6.7
Soweit Dr. F____ ausführt, Menschen mit einer Persönlichkeitsstörung
seien nicht von vornherein für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig; es gelte bei
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die spezifischen Defizite der Person zu
berücksichtigen (vgl. die Stellungnahme vom 4. Januar 2024; IV-Akte 172, S. 2
f.), mag dies dem Grundsatz nach zutreffen. Allerdings ist stets der konkrete Einzelfall
zu würdigen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin kann nunmehr – gemessen an den
erwähnten Beurteilungen/Wahrnehmungen der behandelnden Ärzte (insb. der
Einschätzung von Dr. I____), den Ausführungen der Sozialhilfe der Gemeinde [...]
sowie in Anbetracht der während des Aufbautrainings gemachten Feststellungen – nicht
ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ausgegangen werden. Dagegen spricht ausserdem, dass der Gutachter selber von
einer schweren Persönlichkeitsstörung ausgeht (vgl. S. 25 des Gutachtens) und
klargestellt hat, bis anhin hätten weder therapeutische noch eingliedernde
Massnahmen zu einer signifikanten Veränderung geführt (vgl. S. 26 des
Gutachtens).
4.7
Aus all dem ist zu folgern, dass gestützt auf die vorliegenden Akten
nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen
werden kann. Gleichzeitig kann jedoch auch nicht unbesehen der Einschätzung von
Dr. I____ gefolgt und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden;
denn diesbezüglich gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.
4.8
Damit hat die Beschwerdegegnerin – in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes – mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (IV-Akte 173) zu
Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin abgelehnt. Es erscheint angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin nochmals psychiatrisch begutachten lässt und hernach erneut
über den Rentenanspruch entscheidet.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Januar 2024 aufzuheben. Die Sache ist an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne
der obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin entscheidet.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3
Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das C____
vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte
Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz
erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als
durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 5. Januar 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen
vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- (8.1 %) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: