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Entscheid

IV.2024.23

Valideneinkommen; leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

10. April 2025Deutsch26 min

ein und arbeitete von Februar 1993 bis Dezember 2014 als Bühnenhandwerker bei der

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin

Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.23

Verfügung vom 21. Dezember 2023

Valideneinkommen;

leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1966 in [...] geborene Beschwerdeführer reiste 1991 in die Schweiz

ein und arbeitete von Februar 1993 bis Dezember 2014 als Bühnenhandwerker bei der

D____. Im Oktober 2014 stellte er unter Hinweis auf eine Depression und eine

Anpassungsstörung bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch zur Früherfassung (IV-Akte

1) und gab in der IV-Anmeldung an, er leide unter Rückenschmerzen (Anmeldung vom

12. November 2014, IV-Akte 5 S. 7). Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin

Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Protokoll Erstgespräch vom 27.

Januar 2015, IV-Akte 23; Mitteilung vom 28. Januar 2015, IV-Akte 24). Nach

Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) (Stellungnahme vom 29.

Januar 2015, IV-Akte 27) schloss die IV-Stelle die Frühintervention im Juli

2015 ab (IV-Akte 42). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. Dezember 2015

teilweise gut. Das Gericht bestätigte die materielle Richtigkeit des

Abschlusses der Frühintervention, in formeller Hinsicht beanstandete es die

ungenaue Formulierung in der Verfügung vom 1. Juli 2015 und den Verweis auf

eine nicht einschlägige Norm (Urteil vom 14. Dezember 2015, IV.2015.139,

IV-Akte 53).

b) Im April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der

IV-Stelle (IV-Akte 55). Von Januar bis Juli 2017 absolvierte er ein

Aufbautraining bei der E____ (IV-Akte 124 S. 3) und von August 2017 bis Februar

2018 ein Arbeitstraining im F____. (IV-Akte 147 und 158). Zur Prüfung des

Rentenanspruchs beauftragte die IV-Stelle die Dres. med. G____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und H____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie

FMH, mit einer Begutachtung. Im bidisziplinären Gutachten vom 28. März 2019

attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer

leidensadaptierten Verweistätigkeit (IV-Akte 178 und 179).

Mit Vorbescheid vom 23. April 2019 stellte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer bei einem ermittelten IV-Grad von 23 % die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 181). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 183). Seine Hausärztin Dr.

med. I____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, und sein behandelnder

Psychiater Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierten

dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 22.

August 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine IV-Rente (IV-Akte 201). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene

Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15.

Dezember 2021 (IV.2019.155) gut und wies die Sache zur Einholung eines

bidisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 239). Daraufhin

gab die Beschwerdegegnerin bei den Dres. med. K____, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, und L____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere

Medizin, ein solches in Auftrag (IV-Akte 268). In diesem rheumatologischen und

psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2022 attestierten die Gutachter

dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine leichte,

rücken- und fussschonende Tätigkeit (IV-Akte 287, S. 110 und 176). Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle eine RAD-Stellungnahme (Stellungnahme

vom 5. Januar 2023, IV-Akte 292) sowie eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes

(Stellungnahme Rechtsdienst vom 25. August 2023, IV-Akte 309) ein. Mit

Verfügung vom 21. Dezember 2023 sprach die Beschwerdegegnerin bei einem

ermittelten IV-Grad von 47 % rückwirkend ab 1. Mai 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Akte

320).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 beantragt

der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 21. Dezember 2023 und für

den Zeitraum ab dem 1. Mai 2015 die Gewährung der gesetzlichen Leistungen der

Invalidenversicherung, mindestens die Ausrichtung einer halben IV-Rente. Alles

unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

mit dem Unterzeichneten, lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Verfügung vom 20. März 2024 wird die Vorsorgestiftung der C____ dem

Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keine Stellungnahme eingereicht.

IV.

Dem Beschwerdeführer wird am 15. April 2024 die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung mit lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

Mit Replik vom 10. Juni 2024 hält er an seinen Rechtsbegehren fest.

V.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 holt das Sozialversicherungsgericht bei

der D____ eine amtliche Erkundigung bezüglich des Lohns des Beschwerdeführers

während seiner Anstellung ein. Die D____ beantwortet diese Fragen mit Schreiben

vom 26. Juni 2024.

VI.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 gibt die Instruktionsrichterin den

Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Auskunft der D____. Mit Schreiben

vom 19. Juli 2024 reicht die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein. Sie

hält an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie der Beschwerdeführer, der in der

Stellungnahme vom 5. August 2024 zusätzlich eine mündliche Parteiverhandlung beantragt.

VII.

Am 12. November 2024 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers,

seines Rechtsvertreters Advokat B____, und von lic. iur. M____ für die

Beschwerdegegnerin die mündliche Hauptverhandlung statt. Zunächst wird der

Beschwerdeführer befragt, anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie

die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die

Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt. Die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beschliesst, dass der Fall ausgestellt und bei der D____

eine amtliche Erkundigung betreffend ergänzende Fragen zu ihrem Schreiben vom

26.

Juni 2024 eingeholt wird.

VIII.

Die Instruktionsrichterin verfügt am 18. November 2024 die Ausstellung

des Verfahrens und gibt den Parteien Gelegenheit, zur amtlichen Erkundigung

Stellung zu nehmen. Die D____ antwortet mit Schreiben vom 9. Dezember 2024. Zusätzlich

holt die Instruktionsrichterin den GAV des [...] ein, der von der D____ am 12.

Dezember 2024 eingereicht wird. Das Schreiben wird den Parteien zur Stellungnahme

zugestellt. Die Beschwerdegegnerin nimmt am 7. Januar 2025 Stellung, der

Beschwerdeführer am 31. Januar 2025.

IX.

Am 10. April 2025 findet die zweite Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer

bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente ab 1.

Mai 2015 zugesprochen.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die IV-Stelle das

Valideneinkommen nicht korrekt beziffert und sich dabei auf die Auskunft des

Arbeitgebers des Beschwerdeführers gestützt habe. Es sei vielmehr der

Jahreslohn aus dem Jahr 2013 von Fr. 95’448.00 als Valideneinkommen

heranzuziehen. Es seien die geleisteten Überstunden und Zuschläge für

Wochenend- und Abendarbeiten miteinzubeziehen. Indexiert auf das Jahr 2015

ergebe sich ein Betrag von Fr. 98’348.87. In Bezug auf das

Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ein

leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren.

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass der Jahreslohn aus dem Jahr

2013.

nicht als Grundlage für die Berechnung des Valideneinkommens herangezogen

werden könne, und führt dafür zwei Gründe an: Zum einen seien im genannten

Jahreseinkommen von Fr. 95’448.00 Unterhaltszulagen des früheren Arbeitgebers enthalten,

die beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden dürften. Zum anderen seien

im Jahr 2013 überdurchschnittlich viele Überstunden geleistet worden. Es werde

von einer einmaligen Situation ausgegangen. Überstundenentschädigungen dürften nur

dann zum Valideneinkommen hinzugerechnet werden, wenn künftig mit solchen Einkünften

dauerhaft zu rechnen sei. Daher sei diese Entschädigung nicht zu berücksichtigen.

Gründe für einen leidensbedingten Abzug lägen nicht vor.

2.4

Vorliegend umstritten und zu prüfen ist die Höhe des

Valideneinkommens sowie der leidensbedingte Abzug beim

Invalideneinkommen.

3.

3.1

Für den ab Mai 2015 zu berechnenden Rentenanspruch gelten folgende

Bestimmungen. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung

der IV) mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. In

zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

- grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

vom 26. Februar 2024, 9C_604/2023, E. 4.1.). Da der Rentenanspruch im Mai 2015 entstanden

ist, sind für die Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs die vor dem 1. Januar

2022.

geltenden Regelungen und somit das alte Recht anzuwenden.

3.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in der hier anwendbaren,

bis Ende 2021 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch ist abgestuft: Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resp. 50 %, 60 % oder

70.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. halbe Rente,

Dreiviertelsrente oder ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021

geltenden Fassung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG

i.V.m. Art. 28a IVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung).

3.3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens

entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund

ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Es

ist so konkret wie möglich festzusetzen. Dabei ist in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.

5.3.; BGE 135 V 297 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2022,

8C_790/2021, E. 5.4.)

4.

4.1

In der Verfügung vom 21. Dezember 2023 (IV-Akte 320) errechnete die

IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 88’227.00 (13 x Fr. 6’324.00 =

Fr. 82’212.00 zuzüglich lnkonvenienzen im Jahr 2013 von Fr. 3’855.00

= Fr. 86’067.00, zuzüglich Nominallohnentwicklung 2014 und 2015 von

+2 % und +0,5 % [Tabelle Nominallohnindex T1.1.10 Männer: Ziff.

90-96/Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen] =

Fr. 88’227.00).

4.2

Zu prüfen ist zunächst, ob die Unterhaltszulagen in der Höhe von monatlich

Fr. 310.00 (siehe Lohnabrechnungen vom Januar und Februar 2013 sowie

Kumulativjournal 2011, Beilage 5 und 9 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers

vom 5. August 2024) zum Valideneinkommen zählen, obschon dies seitens

Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wurde.

4.3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV; SR 831.201) sind als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG

mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen zu verstehen, von denen Beiträge nach

dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR

831.10) erhoben würden. Ausgenommen von dieser Definition sind jedoch

verschiedene Leistungen, darunter: Leistungen des Arbeitgebers für den

Lohnausfall infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, wenn eine Arbeitsunfähigkeit

nachgewiesen ist (Abs. 1 lit. a); Arbeitslosenentschädigungen,

Erwerbsausfallentschädigungen nach dem EOG (Bundesgesetz über die

Erwerbsersatzordnung) und Taggelder der Invalidenversicherung (Abs. 1

lit. b).

4.4

Weiterhin enthält die Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) in Art. 6 Abs. 1 eine

Präzisierung hinsichtlich des Erwerbseinkommens. Danach gehören zu diesem

Einkommensbegriff grundsätzlich alle Bar- oder Naturaleinkünfte aus einer

Tätigkeit, einschliesslich der Nebenbezüge, soweit nicht in den nachfolgenden

Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit.

f gehören nicht zum Erwerbseinkommen Familienzulagen, die als Kinder‑, Ausbildungs‑, Haushalts‑, Heirats- und

Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden.

4.5

Zum Valideneinkommen

Dispositiv

zählen demnach grundsätzlich jene Zahlungen des Arbeitgebers, auf welche

paritätische Beiträge erhoben worden sind (Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 6

Abs. 2 lit. f AHVV; vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt IV.2023.58 vom 16. Januar 2024 E. 3.8.4 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts

zählen Familienzulagen nicht dazu (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2016,

8C_897/2015 E. 3.2.2., vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.2.2. mit Hinweis;

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 8C_631/2021, E.

6.2.3.).

4.6.

Zum Zeitpunkt der Vornahme des Einkommensvergleichs im Mai 2015 betrug

die Höhe der Ausbildungszulage im Kanton Basel-Stadt Fr. 250.00 pro Monat (§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz;

EG FamZG; SG 820.100] in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2019 geltenden

Fassung i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die

Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen

[Familienzulagengesetz, FamZG] in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017

gültigen Fassung).

4.7.

Der GAV [...] sieht neben der Familienzulage (Kinder- und

Ausbildungszulage) eine Unterhaltszulage bei einem Kind in der Höhe von

Fr. 310.00 vor (GAV [...], Anhang IX, Vereinbarung über die Ausrichtung

der Familienzulagen an die Mitarbeitenden des [...], Punkt 4). Dabei werden diese

angerechnet, wenn für den gleichen Sachverhalt bereits Kinder-, Haushalts- oder

andere Familienzulagen ausgerichtet, werden. Im Umfang der Familienzulage

(vorstehend E. 4.5) ist die Unterhaltszulage nicht beitragspflichtig. Dies ergibt

sich aus Rz. 2171 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und

EO (WML), welche sich auf Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV abstützt. Demnach stellt

die Differenz von Fr. 60.00 pro Monat (Fr. 310 minus Fr. 250)

beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, so dass dieser Teil als Valideneinkommen

zu betrachten ist.

4.8.

Dem Valideneinkommen von Fr. 88’227.00 ist daher der jährliche

Betrag von Fr. 720.00 (60 x 12) hinzuzurechnen.

5.

5.1.

Strittig ist sodann, ob dem Valideneinkommen Überstunden bzw.

Überzeit hinzuzurechnen ist. Dem «Kumulativjournal Mitarbeiter» für die Jahre

2012 und 2013 sind Zahlungen unter dem Titel «Überzeit Monatslohn» (2012 von

Fr. 8’173.00, 2013 von Fr. 4'065.75) und «Überzeit (pauschal)» (2013

von Fr. 1’168.00) zu entnehmen (IV-Akte 19 S. 22 ff.).

5.2.

Überstundenentschädigungen unterstehen der AHV-Beitragspflicht (Art.

5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. a AHVV) und gehören nach der

Rechtsprechung zum Valideneinkommen, wenn und soweit die versicherte Person

effektiv auch zukünftig mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Art. 25

Abs. 1 Satz 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2024, 8C_168/2024,

E. 4.3.2 und vom 5. Oktober 2023, 9C_151/2023, E. 6.2. mit weiteren Hinweisen).

5.3.

Überstundenentschädigungen gehören zum Valideneinkommen, wenn und

soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte

rechnen können. Massgebend ist somit, ob der Versicherte nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen) aufgrund seiner konkreten erwerblichen

Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes wahrscheinlich weiterhin

ein Zusatzeinkommen infolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse

Möglichkeit dazu genügt nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob

wahrscheinlich auch weiterhin Entschädigungen für Überzeitarbeit ausbezahlt

worden wären, sind in die Entscheidfindung insbesondere auch Auskünfte der

damaligen Arbeitgeberin einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 13.

Oktober 2015, 8C_233/2015, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

5.4.

Gemäss Art. 5 des GAV [...] wird unter dem Titel «Überstunden /

Überzeit» die Leistung von Überstundenarbeit erforderlich, wenn betriebliche

Gründe dies notwendig machen. Mitarbeitende sind verpflichtet, diese

Überstunden zu leisten, solange sie dazu in der Lage sind und die Anordnung

unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zumutbar ist. Überstunden und

Überzeit werden mit einem Zeitzuschlag von 25 % vergütet. Nicht

kompensierte Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25 % auf den

Stundenlohn vergütet. Überstunden, die über das Vollpensum hinaus geleistet

werden, sind ebenfalls mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten. Für

Werkstättenpersonal, das an Samstagen arbeitet, wird ein Zuschlag von 50 %

auf die Arbeitszeit gewährt. Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit einem Zuschlag

von 75 % vergütet. Es wird darauf hingewiesen, dass Kumulationen

ausgeschlossen sind, was bedeutet, dass die Zuschläge nicht kombiniert werden

können. Überstunden und Überzeiten können grundsätzlich durch Ersatzfreizeit

oder durch Verrechnung mit Minus-Stunden abgegolten werden. Die Wünsche der

Mitarbeitenden werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.

Es können maximal 80 Stunden an Überstunden bis zum 31. Dezember auf das

folgende Kalenderjahr übertragen werden. Höhere Stundenansammlungen werden in

Geld ausgezahlt. Angeordnete Minusstunden verfallen zu Lasten des Arbeitgebers (vgl.

GAV [...], Punkt 5.1. bis 5.3.).

5.5.

Im Rahmen der ersten amtlichen Erkundigung vom 19. Juni 2024 (bei

den Gerichtsakten) führt die D____ mit Schreiben vom 26. Juni 2024 (bei den

Gerichtsakten) aus, dass in den Jahren 2012 und 2013 keine Überzeit vergütet

worden sei. Die Lohnart im Kumulativjournal heisse im System zwar «Überzeit

Monatslohn» und «Überzeit (Pauschal)», es handle sich aber um Auszahlungen von

Ferien und Jubiläumstagen (Dienstaltersgeschenke) und verweist hierzu auf die

entsprechenden Lohnabrechnungen, die sie der Stellungnahme beilegt. Weiter verneinte

die D____ die Frage, ob es eine ungefähre durchschnittliche

Überzeitentschädigung oder Pauschalstundenregelung für Bühnenhandwerker in den

Jahren 2014 und darüber hinaus gebe. Überzeit werde durch Freizeitkompensation

ausgeglichen und Auszahlungen erfolgten nur in Ausnahmefällen. Für den

Beschwerdeführer wäre in den Jahren 2014, 2015 und den Folgejahren keine

Überzeitvergütung angefallen. Auf die Frage 4, ob der Beschwerdeführer auch in

den Jahren 2014, 2015 und Folgejahren Überzeit hätte leisten müssen, antwortete

das D____ mit «vielleicht». Überzeit könne erforderlich sein, wenn

Mitarbeitende kurzfristig aufgrund von Krankheit ersetzt werden müssen. Aufgrund

des [...]betriebs sei es üblich, dass Überzeit zu Abendzeiten, an Wochenenden

oder an Feiertagen anfalle.

Die D____ erläuterte sodann mit Schreiben vom 9. Dezember 2024

(bei den Gerichtsakten), dass die Auszahlung von Ferien in den Jahren 2012 und

2013 auf keinen Fall aus einer Priorisierung einer Überzeitkompensation entstehen

können. Aufgrund der Aufbewahrungsfrist hätten sie leider keine Informationen

mehr über den genauen Grund der Ferienzahlung in den Jahren 2012 und 2013. Da

der Beschwerdeführer seinen gesamten Ferienanspruch in 2012 und 2013 bezogen

habe, würden sie annehmen, dass es sich um eine Auszahlung von Ferientagen aus

Vorjahren handle. Sie könnten über die Zahlungsbedingungen der Ferien im D____

informieren: Ferien würden nur am Ende des Arbeitsvertrags oder auf Antrag des

Arbeitnehmers ausbezahlt, wenn ihm aus den Vorjahren noch ein Ferienanspruch

zustehe, der sich aufgrund von Krankheit oder Unfall während der Betriebsferien

im Sommer angesammelt habe und den er aus betrieblichen Gründen nicht beziehen

könne. Die Frage danach, ob sich die Ferienauszahlung in den Folgejahren,

wiederholt hätte, beantwortete die D____ mit «Nein». Ferien würden nur unter

bestimmten Bedingungen ausbezahlt, und es gebe keine regelmässige Auszahlung von

Ferien. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer eine Ferienauszahlung beim

Austritt aus dem Betrieb erhalten, da er während der Betriebsferien im Sommer

2014 aufgrund von Krankheit keine Ferien habe beziehen können.

5.6.

Aus den Antworten der D____ ergibt sich eindeutig, dass sich die unter

dem Titel Überzeit ausbezahlten Lohnanteile auf Restansprüche aus den Vorjahren

bezogen haben. Den Angaben des Arbeitgebers handelt es sich weder um Überzeit

noch Überstunden, sondern um Auszahlungen von Ferien und Jubiläumstagen. Auch verneint

der Arbeitgeber klar die Frage nach weiteren Auszahlungen in den Folgejahren.

Der Beschwerdeführer hat damit effektiv auch zukünftig mit solchen Einkünften nicht

rechnen können. Dass eine Leistung von Überstunden bloss möglich ist, reicht

nicht aus, um diese Zahlungen auch in den Folgejahren anzunehmen. Es bedarf

vielmehr des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 145 V 141

E. 5.2.1), der hier nicht gegeben ist. Dem Valideneinkommen sind damit weder

Überstunden noch Überzeit hinzuzurechnen. Ebenso wenig kann aus der Auszahlung

des Ferienanspruchs im Dezember 2014 eine Mehrarbeit hergeleitet werden, da

Restferien ausbezahlt wurden, die der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit

nicht hat in Anspruch nehmen können.

6.

6.1.

Des Weiteren ist noch die Frage zu beurteilen, ob die Jubiläumstage

dem Valideneinkommen hinzuzurechnen sind.

6.2.

Zum Thema der Jubiläumstage (Dienstaltersgeschenke) erklärt die D____

im Schreiben vom 11. Dezember 2024, dass Mitarbeiter ab 16 Dienstjahren gemäss

Art. 25 des GAV [...] Anspruch auf vier zusätzliche freie Tage pro Dienstjahr

haben. Diese Tage können entweder als Freizeit genommen oder ausbezahlt werden,

wobei die Inanspruchnahme nicht zwingend im Jahr des Anspruchs erfolgen muss.

Der verbleibende Anspruch sei dem Beschwerdeführer bei seinem Austritt im

Dezember 2014 ausbezahlt worden.

6.3.

Der GAV [...] für das technische Personal bestimmt in Art. 25 die

Regelungen zu Dienstaltersgeschenken, dass mit Beginn des 16. Dienstjahres bis

zum Erreichen der ordentlichen Pensionierungsgrenze den Mitarbeitenden ein Dienstaltersgeschenk

ausgerichtet wird, und zwar mit Beginn des 16. Dienstjahres vier Arbeitstage

pro Jahr und mit Beginn des 26. Dienstjahres sechs Arbeitstage pro Jahr. Das

Dienstaltersgeschenk wird jährlich bezogen. Mindestens die Hälfte des

Dienstaltersgeschenks ist in Form von Freizeit zu beziehen. Kann das

Dienstaltersgeschenk aus betrieblichen Gründen nicht in Form von Freizeit

bezogen werden, kann es ausbezahlt werden. Kumulierte Dienstalters-Guthaben

müssen spätestens nach fünf Jahren bezogen werden, sonst verfallen sie. Für die

Teilnahme am jährlichen Jubiläumsessen erhalten die JubilarInnen ab dem 10.

Dienstjahr einen zusätzlichen freien Tag.

6.4.

In der Antwort vom 9. Dezember 2024 führte das D____ zu den 4

zusätzlichen Tagen aus (Frage 3), dass diese Tage nach Wahl des Mitarbeiters

als Freizeit genommen oder bezahlt werden können. Dem Valideneinkommen ist

somit der Betrag für die Auszahlung von vier Jubiläumstagen hinzuzufügen, weil

der Beschwerdeführer gemäss GAV auf diese auch in den Folgejahren Anspruch

gehabt hätte und diese ihm auch im Februar 2013 für das Jahr 2012 ausgezahlt

wurden (siehe Lohnabrechnung Februar 2013, eingereicht mit Stellungnahme vom 5.

August 2024, bei den Gerichtsakten) und der Arbeitgeber diese Wahl auch in der

Antwort vom 11. Dezember 2024 den Mitarbeitenden zugesteht. Gemäss

Lohnabrechnung vom Februar 2013 ist dies ein Betrag von Fr. 1'168.00.

6.5.

Was schliesslich den Einwand betrifft, dass der Beschwerdeführer

Abend- und Wochenendarbeit geleistet habe, ist zu bemerken, dass diese

Arbeitseinsätze jeweils mit Inkonvenienzentschädigungen abgegolten worden sind

und die IV-Stelle diese in der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt

hat (siehe Verfügung vom 21. Dezember 2023, IV-Akte 320).

7.

7.1.

Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, angesichts der hier

vorliegenden Umstände, insbesondere der Teilzeitarbeit, sei ein Abzug von

10 % bei der Ermittlung des Invalideneinkommens angemessen.

7.2.

Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, wendet die

IV-Stelle ein, da die leidensbedingten Einschränkungen mit der Auswahl des

niedrigsten Anforderungsprofils und dem reduzierten Rendement bereits gebührend

berücksichtigt worden seien. Die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale

seien nicht vorhanden. Auch sei bei einem zumutbaren Pensum von 70 % nicht

mit einer Lohneinbusse zu rechnen. Seit der IVG-Revision per 1. Januar 2022 sei

nach Art. 26bis Absatz 3 IVV nur dann ein Teilzeitabzug von 10 %

zulässig, wenn eine versicherte Person höchstens noch mit einer funktionellen

Leistungsfähigkeit von 50 % tätig sein könne. Da der Beschwerdeführer ab

Januar 2022 wieder einem 70%-Pensum nachgehen könne, sei ein Teilzeitabzug

ausgeschlossen.

7.3.

Strittig ist somit das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschaden

erzielbare Invalideneinkommen.

7.4.

Hat die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die

Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295

E. 2.2). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der

versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 %

begrenzten Leidensabzug vom LSE-Tabellenlohn rechtfertigen, soweit anzunehmen

ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit

infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 142 V 178

E. 2.5.7 in fine; 135 V 297 E. 5.2).

7.5.

Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat

quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das

Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug

darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E.

5b/bb-cc).

7.6.

Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang

nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung,

-missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf

die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E.

5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende

Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit

den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht

zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale

Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die

seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).

7.7.

Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1966,

zum Verfügungszeitpunkt 57 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des

Bundesgerichts keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des Bundesgerichts

vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren Verweisen ist ein

Alter von 52 Jahren grundsätzlich nicht abzugsrelevant). Zudem wirkt sich das

Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25.

August 2017 E. 4.4.1). Auch die weiteren lohnsenkenden Merkmale sind beim

Beschwerdeführer nicht einschlägig. Er hat die Niederlassungsbewilligung C und auch

keine sprachlichen Schwierigkeiten. Ein Abzug aufgrund der Aufenthaltskategorie

fällt somit ausser Betracht. Dem Beschwerdeführer ist ein Teilzeitpensum von

70 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar (bisdisziplinäres Gutachten

vom 12. Dezember 2022, IV-Akte 287, S. 110 und 176), welches ebenfalls keinen

Abzug rechtfertigt, denn eine Lohndifferenz zwischen Teilzeitpensen von 50 bis

74 % und Vollzeitpensen ist lediglich im tiefen einstelligen Prozentbereich

ausgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2024, 8C_243/2023,

E. 7.5). Der Tabelle T18 für das für den Einkommensvergleich vorliegend

relevante Jahr 2014 sind ähnlich tiefe Werte zu entnehmen.

7.8.

Gemäss gutachterlich erstelltem Anforderungsprofil sind dem

Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine leichte rücken- und

fussschonende Tätigkeit zuzumuten (IV-Akte 287 S. 110). Die beiden Gutachter

hielten fest, aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich die

Arbeitsunfähigkeiten nicht addieren, da bei einem reduzierten Pensum die

Möglichkeit bestehe, vermehrt Pausen einzulegen, was sowohl den somatischen als

auch den psychiatrischen Einschränkungen Rechnung trage. Ideal seien

wechselbelastende Arbeiten. Zwangshaltungen des Rückens, dauernd repetitives

Vornüberbeugen oder Bücken, dauernde Überkopfarbeiten, das Gehen auf unebenem

Boden, Gehstrecken von mehr als einer Stunde am Stück und repetitiv sollten

vermieden werden. Aufgrund eines zeitweiligen Bedarfs nach vermehrten Pausen

sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit reduziert und betrage 70 %. Dieses

Anforderungsprofil ist nicht dermassen eingeschränkt, dass es einen Abzug

rechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar

sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der zugrunde

gelegte Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom

15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.2 mit Hinweis). Die leidensbedingten

Einschränkungen wurden mit dem Belastungsprofil und der zusätzliche

Pausenbedarf mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt und

dürfen daher nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden (vgl.

BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). Zu beachten ist schliesslich insbesondere,

dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit

enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung

des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung

desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. Urteil 9C_217/2017 vom 21.

Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

7.9.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kommt ein leidensbedingter Abzug daher

nicht in Betracht.

8.

8.1.

Der Einkommensvergleich ergibt daher folgenden Invaliditätsgrad:

8.2.

Die IV-Stelle hat einen Validenlohn von Fr. 88’227.00 ermittelt.

Diesem ist der Betrag von Fr. 720.00 (Differenz Unterhaltszulage) und der

Betrag von Fr. 1’197.32 («Jubitage» Fr. 1’168.00 gemäss Lohnabrechnung

Februar 2013 indexiert auf das Jahr 2015 bei einer Nominallohnentwicklung von

2 % im Jahr 2014 und 0,5 % im Jahr 2015 Tabelle Nominallohnidex

T1.1.10 Männer, Ziff. 90-96, Kunst, Unterhaltung und Erholung,

Nominallohnentwicklung 2016-2022) hinzuzufügen. Der Validenlohn für das Jahr

2015 beträgt daher Fr. 90’144.00. Das von der IV-Stelle in der Verfügung

vom 21. Dezember 2023 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 46’657.00 ist

korrekt (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1;

Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 0,3 % Tabelle T1.1.10 Männer im

Total). Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultiert ein

Invaliditätsgrad von 48.24 %, gerundet 48 %.

8.3.

Dem Beschwerdeführer steht daher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der

hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung) eine Vierstelsrente ab Mai

2015 zu. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als korrekt.

9.

9.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates.

9.3.

Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist

seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und

Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen. Hinzu kommt als zusätzlicher

Aufwand für die Hauptverhandlung ein Betrag von Fr. 600.00 und für die

Stellungnahmen aufgrund zweier amtlicher Erkundigungen ein Betrag von

Fr. 800.00, sodass sich insgesamt ein Anwaltshonorar von Fr. 4’400.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des

Staates.

Dem Vertreter des

Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein

Anwaltshonorar von Fr. 4’400.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

(8,1%) von Fr. 356.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: