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Entscheid

IV.2024.24

Invalidenrente: BEFAS-Abklärung weckt Zweifel am psychiatrischen Gutachten, Rückweisung zur weiteren Abklärung

16. Mai 2024Deutsch21 min

seine Angaben im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung: Gutachten Dr. med. C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.24

Verfügung vom 2. Januar 2024

Invalidenrente: BEFAS-Abklärung

weckt Zweifel am psychiatrischen Gutachten, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem

Ursprungsland während acht Jahren die Schule und arbeitete danach in einem

Radio- und TV-Geschäft. Eine Berufsausbildung durchlief er nicht. Im Alter von

zwanzig Jahren flüchtete der Beschwerdeführer in die Niederlande, wo er während

mehrerer Jahre mit einem 100% Pensum als Betriebsmitarbeiter arbeitete (vgl.

seine Angaben im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung: Gutachten Dr. med. C____

vom 12. April 2023, IV-Akte 102 S. 11). Im Jahr 2007 reiste der

Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er fortan im Gastronomiebereich tätig

war, zuletzt als Barkeeper bei der D____ (vgl. die entsprechenden

Arbeitszeugnisse, IV-Akte 71 S. 19 bis 25). Ab 2018 traten bei körperlicher

Belastung zunehmend Kreuz- und Schulterschmerzen auf. Per 31. Juli 2019 wurde

das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt (IV-Akte 71 S. 23).

b) Im Dezember 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an. Als Grund der gesundheitlichen

Beeinträchtigung gab er "1. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

linksbetont; 2. chronische Schmerzstörung mit somatischen und möglicherweise

psychischen Faktoren; 3. Verdacht auf beginnende depressive Symptomatik im

Sinne einer leichtgradigen depr. Episode" an (vgl. Anmeldeformular vom 1.

Dezember 2020, IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin

verschiedene Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und teilte dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2022 (IV-Akte 50) mit, sie

gewähre ihm im Rahmen der Frühintervention ein dreimonatiges Aufbautraining im E____

(E____) (vgl. den Abschlussbericht vom 11. April 2022, IV-Akte 61). Aufgrund

der Ergebnisse der Frühinterventionsmassnahme teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2023 mit, es seien keine

Eingliederungsmassnahmen möglich und es erfolge nun die Rentenprüfung (IV-Akte

63). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin die bidisziplinäre

rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl.

psychiatrisches Gutachten Dr. med. C____ vom 12. April 2023 mit

Konsensbeurteilung, IV-Akte 102 und rheumatologisches Gutachten Dr. med. F____

vom 12. April 2023, IV-Akte 103). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte

111) stellte sie ihm die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht.

Vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt erhob der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 2. August 2023 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (vgl.

IV-Akte 119). Nachdem sie das Dossier nochmals dem psychiatrischen Gutachter

unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 27. Oktober 2023, IV-Akte

127), erliess die Beschwerdegegnerin am 2. Januar 2024 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 133).

Erwägungen

II.

Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer

am 5. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Januar 2024 und

ersucht um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, zumindest einer

Viertelsrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdebeklagte schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.

März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur

Replik nicht wahrgenommen. Am 22. Februar 2024 reicht der Rechtsvertreter eine

Honorarnote ein.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 reicht der Beschwerdeführer

einen Bericht der G____ vom 25. April 2024 sowie einen Bericht seines behandelnden

Psychologen H____, datierend vom 10. Mai 2024, ein. Beide Berichte werden der

Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt. Sie erhält im Rahmen der mündlichen

Parteiverhandlung Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

III.

Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Februar 2024 entsprochen.

IV.

Am 16. Mai 2024 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Advokat lic. iur. B____, wird

befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. I____ anwesend. Beide

Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der

Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022,

begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind

die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung

vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR] Rz. 9101).

2.

2.1

Der angefochtenen Verfügung legt die Beschwerdegegnerin gestützt auf

das bidisziplinäre Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 70% für

leidensangepasste Tätigkeiten zugrunde. In erwerblicher Hinsicht stützt sie

sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer zuletzt

bei der D____ erzielten Lohn und ermittelt unter Berücksichtigung eines

leidensbedingten Abzugs von 5% einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad

von 25%. In der Beschwerdeantwort folgt sie der Argumentation des

Beschwerdeführers und legt dem Einkommensvergleich sowohl auf Seiten des

Validen- als auch des Invalideneinkommens den selben statischen Lohn zugrunde.

Am leidensbedingten Abzug von 5% hält sie hingegen fest und ermittelt so einen

nach wie vor nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33%.

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es könne in

Anbetracht der Berichte seines behandelnden Psychologen und des Ergebnisses des

Arbeitstrainings nicht ohne weiteres auf die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Unter Berücksichtigung eines

leidensbedingten Abzugs von 15% ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40.5%.

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Januar 2024 zu

Recht verneinte, indem sie auf die Ergebnisse der bidisziplinären

rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 102f.) abstellte.

3.

3.1

Gemäss des in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatzes

ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die

Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich

liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit

welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann

insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2

ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu

ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer

8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06

E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an

die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und

im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132

V 93, 99 E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet

sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über

die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts

9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die

Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2

und 135 V 465, 470 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten

selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder

auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den

Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.

4.2

4.2.1

Anlässlich der Begutachtung vom 27. März 2023 berichtete der

Beschwerdeführer gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen

Administrativgutachtens, Dr. med. F____, von ausstrahlenden Kreuzschmerzen, die

er weiterhin beim Tragen von Gewichten verspüre. Schmerzmittel nehme er

deswegen keine, die Anwendung einer Wärmeflasche helfe. Bei verstärkten,

während zwei bis drei Tagen anhaltenden Schmerzen spüre er einen stichartigen

Niessschmerz im Kreuz und zwischen den Schulterblättern. Zeitweise habe er

abends einen brennenden Schmerz an der ganzen Schulter, manchmal auch am

proximalen Oberarm rechts. Überkopfarbeiten seien möglich, aber schmerzhaft. Nachts

wache er wegen der Schulterschmerzen nicht auf, manchmal sei er am

Schultergürtel beidseits verspannt. Die Beschwerden am Bewegungsapparat seien

belastungsabhängig, so dass er entsprechend Rücksicht nehmen müsse (vgl.

IV-Akte 103 S. 10). Nebst der bereits früher bildlich dargestellten

(Röntgenbilder vom 19. Oktober 2020 und MRI der LWS vom 28. März 2018 und vom

29.

Oktober 2020) aktivierten Osteochondrose LWK4/5 und den wenig ausgeprägten

Diskopathien LWK 3/4 und LWK5/S1 sowie den Spondylarthrosen distal-lumbal die

gut und anhaltend auf die Facettengelenksinfiltrationen LWK4 und S1 beidseits

am 20. November 2020 angesprochen hatten und einer PHS calcarea der

Supraspinatussehne rechts mit Partialläsion und Status nach Bursitis

subacromialis/subdeltoidea gemäss MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 8.

Juli 2022, die aktuell anamnestisch nur noch endständige Bewegungsschmerzen

rechts verursachen, erhob der rheumatologische Gutachter eine muskuläre

Dysbalance am Schultergürtel beidseits und im Bereich der Knieflexoren

beidseits, ferner Spreizfüsse und einen Hallux valgus beidseits. Sämtliche

Diagnosen kategorisierte er als solche ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, es bestünden keine Pathologie an der HWS, die

muskulären Dysbalancen am Schultergürtel würden zu einer leichten Einschränkung

der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit muskulärer Begrenzung führen. Die

Schulter sei bei der passiven Untersuchung uneingeschränkt und schmerzfrei

beweglich. Im Bereich der LWS fand er leichtgradige Bewegungseinschränkungen

und paravertebrale Verspannungen ohne lokale Druckdolenz. Aufgrund der

belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS und der

degenerativen Veränderungen im Bereich der rechten Schulter attestierte er aus

rheumatologischer Sicht dennoch sowohl qualitative als auch quantitative

Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit. So sei es dem Beschwerdeführer nicht

mehr möglich, körperliche Schwerarbeit und Tätigkeiten in Zwangshaltung (ständig

vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit repetitiven Bück- oder

Torsionsbewegungen) oder ständige Überkopfarbeiten mit dem rechten dominanten

Arm auszuüben, da dies zu einer deutlichen Beschwerdeverstärkung führen könne.

Eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei, unter

Berücksichtigung der skizzierten Einschränkungen als optimal angepasst zu

betrachten. Diese Beurteilung gelte sowohl aktuell als auch retrospektiv,

sodass für die bisherige Arbeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestiert werde (vgl. IV-Akte 103 S. 17).

4.2.2

Nach seinem psychischen Befinden befragt, berichtete der

Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter es gäbe viele Sachen,

die nicht gut seien. Er leide unter Albträumen, verspüre Zwänge, etwa beim

Ankleiden oder Öffnen von Fenstern, habe schlechte Gedanken und fühle sich

unter Menschen nicht gut (IV-Akte 102 S. 8), weiter habe er Durchschlafstörungen

und Konzentrationsprobleme und ein mangelndes Selbstvertrauen. Nach seinen

beruflichen Zukunftsvorstellungen befragt gibt der Beschwerdeführer an, dass er

nur an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten könne. In der freien Wirtschaft

gehe es wegen seines mangelnden Selbstvertrauens, seiner Stimmung, den

Konzentrationsschwierigkeiten und der Schmerzen einfach nicht (IV-Akte 102 S.

13). Der psychiatrische Gutachter erhob aufgrund der Exploration die für die

Diagnostizierung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien und beurteilte

deren Schweregrad zum Begutachtungszeitpunkt als leicht. Aufgrund der längeren

Dauer sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Differenzialdiagnostisch

sei an eine komplexe traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F62.0) zu denken,

wobei diese Diagnose nicht mit Sicherheit gestellt werden könne. Des Weiteren

diagnostizierte der Gutachter Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10:

F42.2) und eine psychische Verhaltensstörung durch Cannabis,

Abhängigkeitssyndrom mit andauerndem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.1), wobei

wohl letztere zu einem grossen Teil für die geklagten Symptome wie verminderte

Konzentration und schnellere Ermüdbarkeit verantwortlich sei. Insgesamt würden

diesen Diagnosen zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit und damit zu

einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30% führen. Diese Einschränkung

gelte gemittelt seit November 2020 (vgl. IV-Akte 102 S. 22f.). Mit grosser

Wahrscheinlichkeit lasse sich die Arbeitsfähigkeit mit einer Totalabstinenz von

Cannabis und der Weiterführung der Gesprächs- und Pharmakotherapie verbessern,

sodass es dem Beschwerdeführer innerhalb von drei bis sechs Monaten möglich

sein sollte, eine Arbeitsfähigkeit von 90% zu erreichen (vgl. IV-Akte 102 S. 24).

Der Einschätzung des behandelnden Psychologen H____ konnte sich der Gutachter einzig

bezüglich der Zwangsgedanken und Zwangshandlungen vorbehaltlos anschliessen.

Hinsichtlich der depressiven Symptomatik erkannte er in den Berichten des

Behandlers im Verlauf eine gewisse Verbesserung, die sich jedoch in dessen

Berichten diagnostisch nicht abgebildet habe, es werde weiterhin eine

mittelgradig ausgeprägte depressive Episode diagnostiziert. Ferner erachtete es

der Gutachter als nicht nachvollziehbar, weshalb der behandelnde Psychologe in

seinem Bericht vom 15. Mai 2021 noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit beschrieben hatte, während er in den folgenden Berichten

bei gleichbleibenden Diagnosen lediglich noch an einem geschützten Arbeitsplatz

eine Arbeitsfähigkeit von 50% sah. Bezüglich der komplexen Traumafolgestörung führte

er aus, er seinerseits könne eine solche nicht mit Sicherheit diagnostizieren,

die Diagnose werde von behandelnden Psychologen denn auch nicht näher

begründet. Den Cannabis-Konsum stufte der Gutachter im Vergleich als deutlich ausgeprägter

ein. Zusammenfassend hielt er fest, insgesamt würden unterschiedlich Befundbeschreibung

und Diagnostik die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

weitgehend erklären (vgl. IV-Akte 102 S. 20f.).

4.2.3

In Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter

fest, unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne

die psychiatrische Beurteilung uneingeschränkt als Gesamtbeurteilung übernommen

werden (IV-Akte 102 S. 28).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer bringt in somatischer Hinsicht zunächst

vor, entgegen der Einschätzung des Gutachters sei die Tätigkeit als

Hilfsbarkeeper mit dem rheumatologischerseits umschriebenen Belastungsprofil

nicht zu bewältigen gewesen. Er habe dort schwere Bierfässer und Harassen

tragen müssen, auch das Bestuhlen des Gartens habe zu seinen Aufgaben gehört

(vgl. Beschwerde S. 4, Verhandlungsprotokoll S. 2). Die Arbeit sei eine

mindestens mittelschwere bis schwere Tätigkeit mit häufigem Tragen und dies

meist unter Zeitdruck (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2, Plädoyer S. 5). Er

verweist in diesem Zusammenhang auf die Arbeitgeberauskunft, der sich entnehmen

lasse, dass es sich um eine vorwiegend stehende Tätigkeit gehandelt habe, bei

der "heben oder tragen mittelschwer (10-25 kg)" rund ein bis zwei

Drittel der täglichen Arbeit ausmachte (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 28. Januar

2021, IV-Akte 14 S. 7).

4.3.2

In Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand und

die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit macht der

Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen behandelnden Psychologen geltend, er

sei nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz einsetzbar und das im Umfang von

maximal 50% (vgl. Beschwerde und Plädoyer). Wie der Gutachter zu Recht

feststellt, war der behandelnde Psychologe in seinem Bericht vom 15. Mai 2021

(IV-Akte 23) der Meinung, es bestehe in einer (somatisch) behinderungsangepassten

Tätigkeit psychischerseits eine Belastungsfähigkeit von 50%, wobei er diese damals

als steigerungsfähig betrachtete. Als entsprechende Massnahmen empfahl er

berufliche Integrationsmassnahmen wie etwa eine Leistungserprobung im

geschützten Rahmen und berufsqualifizierende Massnahmen, dabei betonte er die

Wichtigkeit eines geschützten und strukturierten Arbeitsumfeldes für den

Beschwerdeführer (vgl. IV-Akte 23 S. 5f.).

4.3.3

Vom 10. Januar 2022 bis zum 9. April 2022 fand im E____

ein entsprechendes Aufbautraining statt. Das gesetzte Ziel, sein Pensum von

zwei Stunden täglich an vier Tagen pro Woche auf vier Stunden täglich zu

steigern, konnte der Beschwerdeführer zwar erreichen, aber nicht halten. Es kam

zum Ausdruck, dass die Rücken- und Schulterschmerzen unter Belastung zunahmen,

was sich auf seine psychische Verfassung auswirkte. Dem Monats-Journal lässt

sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der drei letzten Wochen zu

100% krankgeschrieben war. Das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers gab zu

keinen Beanstandungen Anlass. Er erledigte sämtliche Arbeiten ordnungsgemäss

und hielt Vorgaben ein. Während der Trainings fiel auf, dass eine Beständigkeit

der Strukturen und Prozesse für den Beschwerdeführer wesentlich war und Veränderungen

in der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes bei ihm Verunsicherung auslösten. Der

zuständige Arbeitsagoge erachtete eine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt unter den

gegebenen Umständen nicht als realistisch (vgl. Abklärungsbericht vom 11. April

2022, IV-Akte 61). Im Abschlussbericht FI wird festgehalten, der

Beschwerdeführer habe sich sehr Mühe gegeben, immer in der Eingliederungsstätte

zu erscheinen. Er habe jedoch keine Stabilität erreichen, geschweige denn seine

Leistung steigern können. Eine Vermittelbarkeit im 1. Arbeitsmarkt sei nicht

gegeben, das Dossier werde an die Rentenabteilung weitergeleitet (vgl.

Abschlussbericht FI vom 20. April 2022, IV-Akte 62).

4.3.4

Vor dem Hintergrund dieser praktischen Erprobung hielt

der behandelnde Psychologe H____ in seinem Bericht vom 29. März 2022 (IV-Akte

65) fest, trotz guter Motivation des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass

keine ausreichende Belastungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt zu erwarten

sei. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass das Funktionieren des

Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Barkeeper bei D____ nur dank des

speziell auf das Störungsbild angepasste Berufsumfeld möglich gewesen sei. Er

gehe davon aus, dass es anderenfalls schon früher zu einer psychischen

Dekompensation gekommen wäre. Prognostisch sei in absehbarer Zeit nicht von

einer Befähigung für den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Der

Beschwerdeführer brauche ein geschütztes und strukturiertes Arbeitsumfeld,

ansonsten das Risiko einer weiteren Verstärkung und Chronifizierung der

Symptomatik bestehe. In seinem Bericht vom Oktober 2022 gab der behandelnde

Psychologe an, er erachte den Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen

Diagnosen seit Dezember 2020 für den allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft als

nicht arbeitsfähig, in einem geschützten und störungsangepassten Arbeitsbereich

bestehe eine Belastbarkeit von 50%. Die dauerhafte Integration in einen solchen

Bereich könne für die psychische Situation als stabilisierend gesehen werden, indem

einer weiteren sozialen Isolation entgegengewirkt werden könne (vgl. IV-Akte 87

S. 5, 8). In einem weiteren Bericht vom 31. Juli 2023 spricht sich H____ erneut

für das Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung aus, weist wiederum auf

die Ergebnisse des Aufbautrainings im E____ hin und hält an seiner Einschätzung

einer 50%igen Belastbarkeit im geschützten Rahmen fest (vgl. Bericht der J____

vom 31. Juli 2023, IV-Akte 117).

4.3.5

Der Gutachter Dr. med. C____ wurde von der

Beschwerdegegnerin gebeten, sich unter diesen Aspekten nochmals zur Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit zu äussern (vgl. Schreiben vom 22. August 2023, IV-Akte

124). In seiner daraufhin verfassten Stellungnahme vom 27. Oktober 2023

(IV-Akte 127) befasste sich der Gutachter nochmals mit der Thematik der

komplexen Traumafolgestörung, der Zwangserkrankung und des Cannabis-Konsums und

hielt an seiner Beurteilung fest.

4.4

4.4.1

Zwischen der gutachterlichen Beurteilung, wonach der

Beschwerdeführer zu 70% in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit

arbeitsfähig ist und der Einschätzung des behandelnden Psychologen, der eine

Arbeit lediglich im geschützten Rahmen als zu 50% zumutbar erachtet, besteht

eine erhebliche Diskrepanz. Dieser Widerspruch lässt sich anhand der

vorliegenden Akten nicht auflösen. Weder in seinem Gutachten vom April 2023

noch in seiner Stellungnahme vom Oktober 2023 befasst sich der psychiatrische

Gutachter mit dem Aufbautraining vom Frühjahr 2022 und dessen Ergebnis - der postulierten

fehlenden Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Immerhin wirft er die

Frage auf, weshalb der behandelnde Psychologe zunächst eine Arbeitsfähigkeit

von 50% für die angestammte Tätigkeit attestiert, diese jedoch bei gleichbleibendem

Gesundheitszustand später auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt herabsetzt und lediglich noch eine solche im geschützten Rahmen

als zumutbar ansieht. Dass der behandelnde Psychologe in das Aufbautraining

involviert war und dessen Ergebnisse im Verlauf in seine Beurteilung und den

Therapieplan hat einfliessen lassen, scheint der Gutachter auszublenden. Eine direkte

Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden

Fachpersonen kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage. Der Umstand allein,

dass eine Einschätzung vom Behandler stammt, darf jedoch rechtsprechungsgemäss

auch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Gleiches

hat auch für Berichte der Fachleute der Berufsberatung oder der beruflichen

Eingliederung zu gelten. Zwar kommt den medizinischen Abklärungen ein grösseres

Gewicht zu, indessen darf Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher

Abklärungen – mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig

ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung –

nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit

abgesprochen werden. Steht eine medizinische Einschätzung der

Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer

Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei

einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten Person effektiv

realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar

ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und

ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich

unabdingbar (BGer 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 8C_563/2018 vom 14.

November 2018 E. 6.1.1; 8C_59/2013 vom 22. April 2013 E. 3.3.1; 9C_737/2011 vom

16.

Oktober 2012 E. 3.3). Genau das ist vorliegend der Fall. Die Ergebnisse des

Aufbautrainings, das der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit grosser

Motivation absolvierte, wecken massgebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des

psychiatrischen Gutachtens. Insbesondere, da der Gutachter jegliche Auseinandersetzung

mit den Ergebnissen der praktischen Erprobung unterlässt. Wie die

Beschwerdegegnerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zutreffend

ausführte und eventualiter beantragte (vgl. Verhandlungsprotokoll), erscheint

jedoch nicht eine weitere psychiatrische Begutachtung das geeignete Procedere

für die Klärung dieses Widerspruchs hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu sein.

Vielmehr empfiehlt sich eine medizinisch-erwerbliche Abklärung durch eine

Institution wie die K____ auf, die auf die Durchführung von Assessments zur

Arbeitsfähigkeit beim Vorliegen psychischer Erkrankungen spezialisiert ist.

Dispositiv

4.4.2. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gestützt auf die

Aktenlage ein Entscheid über die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht

möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird eine ihrem Eventualantrag (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 6) entsprechende Abklärung zu veranlassen und danach

erneut über seine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung zu entscheiden haben.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 2.

Januar 2024 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen

vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers

entscheide.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in

durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer sowie einem Zuschlag für die Hauptverhandlung in

Höhe von Fr. 750.-- aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 2. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 364.50 (8.1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: