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Entscheid

IV.2024.25

Die RAD Einschätzungen erfüllen die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung

17. Juli 2024Deutsch13 min

Abklärungen. Namentlich holte sie bei der behandelnden Ärztin, Dr. med. B____, den

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P.

Waegeli

und

Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.25

Die

RAD Einschätzungen erfüllen die Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Erhebung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der am 8. Juni 1974 geborene und gelernte Logistikassistent

EFZ, zuletzt bis 2016 als Logistiker und Staplerfahrer tätig gewesene

Beschwerdeführer, meldete sich wegen Rücken- und Kniebeschwerden am 28.

September 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5, S.

1 ff.). In seinem Leistungsgesuch gab der Beschwerdeführer einen seit 2008

bestehenden Bandscheibenvorfall und seit März 2023 eine bestehende

«Kniescheibenverschleissung» an (IV-Akte 5, S. 7 f.).

b) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende

Abklärungen. Namentlich holte sie bei der behandelnden Ärztin, Dr. med. B____, den

Bericht vom 26. Oktober 2023 (IV-Akte 13, S. 1-6) nebst weiteren Unterlagen in

der Beilage (IV-Akte 13, S. 7 ff.) ein. Daraufhin ersuchte sie den RAD am 7.

November 2023 um eine (erste) Stellungnahme (IV-Akte 15, S. 1), welche am 22.

November 2023 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 20, S. 2 ff.).

c) Die Beschwerdegegnerin kündigte daraufhin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. November 2023 an, dessen

Leistungsgesuch abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gestützt auf

die medizinischen Unterlagen und der Beurteilung des RAD von einer vollen

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen werde. Somit würde keine

Invalidität vorliegen, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder

eine Rente bestehe (vgl. IV-Akte 21).

d) Der Beschwerdeführer erhob am 19. Dezember 2023 gegen den

Vorbescheid Einwand und reichte gleichzeitig einen MRT-Bericht vom 8. Dezember 2023

ein (IV-Akte 22, S. 1 f., 3). Gestützt auf eine zweite Stellungnahme des RAD

vom 10. Januar 2024 (IV-Akte 24, S.4), worin an der (ersten) Stellungnahme vom

22. November 2023 festgehalten wurde, erliess die Beschwerdegegnerin am 30.

Januar 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende abschlägige Verfügung (vgl.

IV-Akte 25, S. 1).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.

Februar 2024 «Einwand» bei der Beschwerdegegnerin erhoben. Sinngemäss wird die

Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2024 (IV-Akte 26, S. 1 f.) und die

Gewährung von Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente durch die

Beschwerdegegnerin beantragt. Der Beschwerdeführer legt zusätzliche

medizinische Berichte bei, die eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands

belegen sollen (IV-Akte 26, S. 3-20), insbesondere werden erstmals

rezidivierende Abwesenheitsepisoden atypischer Semiologie im Sinne eines

sekundenlangen Starrens ins Leere ohne Aufnahme von Gesprächsinhalten in der

Epilepsiesprechstunde vom 6. Februar 2024 festgehalten (vgl. IV-Akte 26, S. 8

f.).

Die Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben des Beschwerdeführers

zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter

(IV-Akte 27, S. 1).

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

29.

April 2024 und einer neuerlichen Stellungnahme des RAD vom 17. April 2024

auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024 hält der Beschwerdeführer

sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 31. Mai 2024 am

Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. Juli 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht in

der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2024 von einer vollen

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus, weshalb sie einen Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente abgelehnt hat. Sie stützte

sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahmen vom 22. November

2023.

und vom 10. Januar 2024. Zudem sind nach Auffassung der Beschwerdegegnerin

die erstmals am 6. Februar 2024 beklagten und angeblich seit Dezember 2023

bestehenden rezidivierenden Abwesenheitsepisoden atypischer Semiologie im Sinne

eines sekundenlangen Starrens ins Leere ohne Aufnahme von Gesprächsinhalten im

vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen; die Beschwerdegegnerin werde

die eingereichten Arztberichte aber als Rentengesuch beurteilen.

2.2

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Januar 2024 zum einen zu

Recht davon ausgegangen ist, dass keine Invalidität ausgewiesen ist und damit einen

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente des Beschwerdeführers

verneint hat (vgl. nachfolgend E. 3.1 – E. 4.6); zum anderen ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin die neu vorgebrachten Beschwerden hätte berücksichtigen

müssen (vgl. E. 4.7).

3.

3.1

Gestützt auf

Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben u.a. versicherte Personen, die während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind, Anspruch auf eine Rente. Dabei ist unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere

Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen (Art. 4 Abs.

1.

IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343, 347 E. 3.3). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Schliesslich wird eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG

nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von

Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft

sind (vgl. Art. 28 Abs. 1bis IVG).

3.2

Gemäss dem im

Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der

rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und

vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E.

4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der

jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist

der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.

4.1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231,

232.

E. 5.1). Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122

V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

4.3

Dr. med. C____ vom RAD hält in

seiner Stellungnahme vom 22. November 2023 fest, im Vordergrund der

Gesundheitsproblematik stehe eine chronische Lumbalgie mit pseudoradikulären

Beschwerden auf dem Boden diffuser degenerativer Veränderungen der

Lendenwirbelsäule ohne Hinweise auf sensomotorische Ausfälle und eine

beidseitige belastungsabhängige Gonalgie, die höchstwahrscheinlich auf eine diskrete

femoropatellare Chondropathie zurückzuführen sei. Ausgehend von den

vorliegenden Gesundheitsschäden und unter Berücksichtigung der medizinischen

Unterlagen sei mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in

der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu rechnen. Ausgehend von den

vorliegenden Gesundheitsschäden und der Gesamtschau der medizinischen

Unterlagen wäre dem Beschwerdeführer aber eine leichte bis gelegentlich

mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar (vgl. IV-Akte

20, S. 6).

4.4

4.4.1

Auf die Einschätzung des RAD kann abgestellt werden. Die Stellungnahme vom 22.

November 2023 erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Erhebung. Insbesondere hat sich der RAD mit den vorliegenden Akten auseinandergesetzt

und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere die dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der angestammten Tätigkeit, in

plausibler Art und Weise begründet. So lässt sich die Beurteilung des

RAD ohne Weiteres mit den vorliegenden Akten (insb. dem Konsiliarbericht von Dr.

med. D____ vom 10. August 2023 und dem Konsiliarbericht von Dr. med. E____ vom 31. August 2023) vereinbaren.

4.4.2

Dr. med. D____ von der F____klinik

hält in seinem Konsiliarbericht vom 10. August 2023 mit Verweis auf die von G____

erstellte Bilddiagnostik der LWS vom 26. April 2023 (vgl. IV-Akte 13, S. 17) im

Wesentlichen fest, es bestehe eine chronische Lumbalgie mit multiplen

degenerativen Veränderungen der LWS. Sichtbar seien auch eine ausgeprägte

Spondylarthrose L4/5 und eine deutliche Diskopathie und Spondylarthrose L5/S1

mit mittelgradiger Foraminalstenose links. Es bestünden keine Hinweise auf eine

Instabilität oder einer relevanten Neurokompression (IV-Akte 14, S. 3).

4.4.3

Dr. med. E____ von der F____klinik führt

im Konsiliarbericht vom 31. August 2023 zusammenfassend aus, dass der

Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei sei. Eine Bandinstabilität zeige sich

nicht, ebenso keine Meniskuszeichen auch ein Faszienproblem könne nicht

bestätigt werden (IV-Akte 13, S. 12).

4.4.4

Dr. H____ vom Neurozentrum

diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 3. Oktober 2023 eine beidseits

chronische Lumboischialgie und ein aktuell pseudoradikuläres Reizsyndrom LS/S1

rechts (IV-Akte 13, S. 7). In der elektrophysiologischen Untersuchung ergaben

die Myographie der von der L5/S1 wurzelversorgten Muskulatur rechts keinen

Hinweis auf einen akuten oder chronischen neurogenen Schaden. Auch der

elektroneurographisch untersuchte Nervus tibialis rechts habe einen unauffälligen

Befund gezeigt. Somit habe sich kein Hinweis auf aktuelle oder auch in der

Vergangenheit stattgehabte Schädigungen der lumbalen Spinalwurzeln L5/S1 rechts

ergeben (IV-Akte 13, S. 9).

4.4.5

Die behandelnde Ärztin Dr. med. B____

hält im IV-Bericht vom 26. Oktober 2023 fest, dass u.a. die chronischen

Lumboischialgie und das pseudoradikuläre Reizsyndrom L5/S1 sowie eine

beidseitige Gonalgie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. IV-Akte

13, S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht erstellt (vgl. IV-Akte 13, S. 2).

4.5

Nichts an der vom RAD mit

Stellungnahme vom 22. November 2023 angenommenen Restarbeitsfähigkeit zu ändern

vermag im Übrigen der MRT-Bericht des I____instituts [...] vom 8. Dezember

2023.

Diesbezüglich hält Dr. med. C____ denn auch in seiner weiteren –

ebenfalls stimmigen - Stellungnahme vom 10. Januar 2024 fest, die

Bilddiagnostik des I____instituts [...] zeige lediglich altersentsprechende

geringe degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Hinweise auf eine

Spinalkanalstenose (vgl. IV-Akte 24, S. 3). Zusammenfassend würden sich keine

Gründe ergeben, um von der ersten Stellungnahme vom 22. November 2023

abzuweichen (vgl. IV-Akte 24, S. 4).

4.6

Damit ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bis zum Verfügungszeitpunkt vom 30.

Januar 2024 bekannten Akten in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine

Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt und entsprechend keine Invalidität

ausgewiesen ist.

4.7

4.7.1

Nach Erlass der Verfügung vom 30. Januar 2024 (IV-Akte 25, S. 1) reichte der

Beschwerdeführer diverse neue medizinische Unterlagen ein und machte

beschwerdeweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (vgl.

IV-Akten 26 bzw. 28, S. 1-5). In den neuen Unterlagen

wird ein seit 13. Dezember 2023 bestehendes Kavernom vom behandelnden

Neurologen Dr. med. J____ vom K____spital [...] am 5. März 2024 als

asymptomatische Entität interpretiert (IV-Akte 28, S. 2). Zudem beschreibt

Dr. med. L____ vom K____spital [...] am 6. Februar 2024 seit Dezember 2023

bestehende Abwesenheitsepisoden unklarer Ätiologie (vgl. IV-Akte 26, S. 8), die

gemäss Dr. med. J____ bei der Verlaufskontrolle am 5. März 2024 deutlich

zugenommen hätten (vgl. IV-Akte 28, S. 2). Dr. med. C____ hält diesbezüglich

in seiner Stellungnahme vom 17. April 2024 im Wesentlichen fest, dass die neu

eingereichten medizinischen Unterlagen auf eine neurologische Problematik im

Sinne eines Verdachts auf eine fokale Epilepsie hinweisen würden. Ob aufgrund

der Verdachtsdiagnose eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

vorliegen würde, bleibe aktuell unklar, da die medizinische Phase diesbezüglich

noch offen sei und der Gesundheitszustand des Versicherten zum jetzigen

Zeitpunkt als instabil zu bezeichnen sei (IV-Akte 30, S. 6).

4.7.2

Es kann als unbestritten gelten, dass der

Beschwerdegegnerin die mögliche

Verschlechterung der Arbeits-

und Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt

des Verfügungserlasses noch nicht bekannt gewesen ist. Selbst wenn die

Beschwerdegegnerin darüber informiert gewesen wäre, hätte sie die mögliche

Verschlechterung rechtsprechungsgemäss in Anlehnung an Art.

88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Januar 2024 nicht berücksichtigen

müssen, weil die neuen Beschwerden seit Dezember 2023 und somit erst

seit zwei Monaten angedauert haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

9C_262/2019 vom 23. März 2020 E. 4.3 bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts

8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5). Die Beschwerdegegnerin ist allerdings

bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die eingereichten Arztberichte des K____spitals

[...] als neues Rentengesuch zu beurteilen (vgl. die Beschwerdeantwort).

5.

5.1

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 30. Januar 2024 zu bestätigen.

5.2

Unter Berücksichtigung des

sich im Rahmen des Verfügungserlasses möglicherweise verändernden

Gesundheitszustands, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht vertreten

ist und insofern aufgrund der vorliegenden, konkreten Umstände, wird auf die

Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden umständehalber keine Gerichtskosten

erhoben.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer MLaw M.

Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: