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Entscheid

IV.2024.26

IVG Von Invalidität bedrohte junge erwachsene Person: Stabilisierungsmassnahmen und erstmalige berufliche Ausbildung

17. Juli 2024Deutsch21 min

es ihr nicht mehr möglich war, das letzte Schuljahr der obligatorischen Schulzeit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P.

Waegeli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.26

Verfügung vom 24. Januar 2024

Von Invalidität bedrohte junge

erwachsene Person: Stabilisierungsmassnahmen und erstmalige berufliche

Ausbildung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 2003 geborene Beschwerdeführerin leidet seit ihrem

9. Lebensjahr unter einer episodischen Migräne mit Aura (ICHD-3 1.2) und seit

dem Frühjahr 2018 unter täglich auftretenden Kopfschmerzen (NDPH) derentwegen

es ihr nicht mehr möglich war, das letzte Schuljahr der obligatorischen Schulzeit

(3. Sekundarklasse, P-Niveau) ordnungsgemäss zu besuchen.

Nachdem sie von Ende Januar 2019 bis Ende Februar 2019 im

Kantonsspital C____ und der D____ hospitalisiert gewesen war (vgl. die

entsprechenden Berichte vom 28. Januar 2019 [IV-Akte 4 S. 6] und vom 22.

Februar 2019 [IV-Akte 4 S. 3]), meldete sich die Beschwerdeführerin im April

2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese holte

Auskünfte medizinischer Art ein und unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur

Beurteilung. Der anerkannte das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit

Auswirkung auf die Ausbildungsfähigkeit, erachtet die gesundheitliche Situation

jedoch als instabil, weshalb er die Schliessung des Dossiers mit

Wiederanmeldung nach Konsolidierung des Gesundheitszustandes empfahl (vgl.

Beurteilung vom 18. September 2019, IV-Akte 14). Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 27. September 2019 (IV-Akte

18) mit, sie übernehme die Kosten für Berufsberatung und Abklärung der

beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Im Oktober 2019 stellte der RAD einen

unverändert instabilen Gesundheitszustand fest und formulierte aus medizinischer

Sicht Auflagen zur Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit (vgl. Bericht vom 21.

Oktober 2019, IV-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin informierte daraufhin die

Beschwerdeführerin dahingehend, dass berufliche Massnahmen nur

erfolgversprechend seien, wenn sie die ärztlich formulierten Empfehlungen

umsetze (vgl. Schadenminderungsauflage vom 13. November 2019, IV-Akte 26). Mit

Verfügung vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 34) eröffnete die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, sie weise das Leistungsbegehren ab,

da eine Eingliederung derzeit gesundheitsbedingt nicht möglich sei.

b) Im August 2020 trat die Beschwerdeführerin in die E____

ein, eine Privatschule, in der sie im Hinblick auf den Abschluss einer

internationalen Matura nach dem "International A-Level [IAL]"-System

beschult wird (vgl. [...]; zuletzt besucht am 16. Juli 2024).

c) Mit Formular vom 30. Dezember 2021 (IV-Akte 38)

meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an. Diese tätigte wiederum Abklärungen medizinischer Art und

erhob im Rahmen des Erstgesprächs den aktuellen Stand und die Ziele der

Beschwerdeführerin. Dort gab sie an, dass sie im Sommer 2024 die Matura und im

Anschluss daran ein Studium anstrebe (vgl. Protokoll vom 27. Mai 2022, IV-Akte

51). Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, aus versicherungsmedizinischer Sicht verspreche die

Unterstützung einer akademischen Laufbahn keine ausreichend sichere und nachhaltige

Eingliederungswirksamkeit, ferner sei eine solche keine einfache und

zweckmässige Massnahme im Sinne des IVG, sodass keine entsprechende

Unterstützung für eine gymnasiale Privatschule gewährt werde. Sie empfahl ihr die

erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer dualen Ausbildung und bot zu

diesem Zweck ein Aufbautraining zur Steigerung der Belastbarkeit an. Sofern die

Beschwerdeführerin auf dieses Angebot nicht einsteige, würden weitere

berufliche Massnahmen verweigert (vgl. IV-Akte 54). Im weiteren Verlauf

unternahm die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Abklärungen und zog

Informationen zur Schulsituation bei. Im Abschlussbericht BB vom 23. November

2023 wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sehr viele Absenzen

aufgewiesen und würde diverse ungenügende Noten zeigen, was gegen ein

erfolgreiches Studium an der Universität spreche (vgl. IV-Akte 79). Daraufhin

wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass sie Anspruch auf Unterstützung

bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung habe, zum aktuellen Zeitpunkt werde

die Begleitung im Rahmen der Eingliederung jedoch beendet. Sobald sich die

Ausgangslage verändert habe, könne sie sich unter Nachweis einer seit

mindestens drei Monaten laufenden psychotherapeutischen Behandlung mit einer

Frequenz von mindestens 14täglichen Terminen wieder melden (Schreiben vom 23.

November 2023, IV-Akte 80). Mit Vorbescheid vom 24. November 2023 (IV-Akte 81) wurde

der Beschwerdeführerin die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen infolge eines

instabilen Gesundheitszustandes und die Weiterleitung des Dossiers an die

Rentenprüfung in Aussicht gestellt. Am 24. Januar 2024 erging eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 84).

Erwägungen

II.

Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die

Beschwerdeführerin mit vom 21. Februar 2024 datierender (Postaufgabe 26.

Februar 2024) Eingabe Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2024 und

ersucht um deren Aufhebung sowie um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur

Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Rahmen der beruflichen Massnahmen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11.

April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 21. April

2024.

und hält an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Begehren

vollumfänglich fest.

Mit Duplik vom 22. Mai 2024 hält die Beschwerdegegnerin am

Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 17. Juli 2024 findet die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). In zeitlicher

Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –

grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung

haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung - als Teil einer

solchen eine Mittelschulausbildung durchaus verstanden werden könne - nicht

grundsätzlich (vgl. deren Schreiben vom 23. November 2023, IV-Akte 80 und

Beschwerdeantwort Ziff. 11, 25). Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 lehnte sie

berufliche Eingliederungsmassnahmen dennoch ab. Zur Begründung führte sie im

Wesentlichen an, die Eingliederung setze einen stabilen Gesundheitszustand

voraus. Die Prüfungsergebnisse, zahlreiche Schulabsenzen und die medizinischen

Beurteilungen des RAD würden derzeit gegen das Vorliegen einer Eingliederungsfähigkeit

sprechen. An diesem Standpunkt hält sie auch unter Berücksichtigung der im

Rahmen der Rentenprüfung nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung

eingegangenen aktuellen psychiatrischen Berichte (Berichte Dr. med. F____ vom

6.

Februar 2024, IV-Akte 88 S. 8 ff. und Dr. med. G____ vom 24. Februar 2024,

IV-Akte 88 S. 1 ff.) fest. Zudem wirft die Beschwerdegegnerin die Frage auf, ob

eine rein schulisch und akademisch geprägte Ausbildung nachhaltig

eingliederungswirksam sei und zu einer leidensangepassten Tätigkeit führen

werde (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 24 und Schreiben an die Beschwerdeführerin

vom 12. Juli 2022, IV-Akte 54).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits vor, sie erfülle die Auflagen

der Beschwerdegegnerin, indem sie sich in ständiger psychotherapeutischer

Behandlung befinde und wegen der Migränekopfschmerzen in regelmässiger

neurologischer Überwachung stehe. Ihre Ausbildungsfähigkeit für die

privatschulische Ausbildung sei gegeben und sie rechne damit, dass ein

universitäres Studium zumutbar sei (vgl. Beschwerde Ziff. 10 f.). Von

ärztlicher Seite werde – auch infolge eines Medikamentenwechsels - eine

stabilisierte gesundheitliche Situation bestätigt und es könne nicht davon

ausgegangen werden, dass es vor Abschluss der Schule wieder zu einem Abbruch

komme. Sofern aufgrund der vorliegenden Berichte eine Eingliederungsfähigkeit

nicht bejaht werden könne, so sei diese gutachterlich abzuklären (vgl.

Beschwerde Ziff. 11 ff.).

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die

Frage, ob die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht eine ausreichende

Stabilität für die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufweist.

3.

3.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen

haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(Art. 8 Abs. 1 IVG).

3.2

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen

beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), welche insbesondere in Form von

Berufsberatung (Art. 15 IVG) und erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16

IVG) gewährt werden können. Versicherte, die infolge Invalidität

Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und

eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung (Art. 15 Abs. 1

IVG). Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht

erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen

beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen,

haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren

Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Zu den erstmaligen beruflichen

Ausbildungen zählt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV nebst der beruflichen Grundbildung

nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) auch der

Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule.

3.3

Von Invalidität bedrohte, noch nicht erwerbstätige Jugendliche und

junge Erwachsene haben nach Art. 14a Abs. lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022

gültigen Fassung Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die

berufliche Eingliederung. Diese Massnahmen dienen dem Aufbau und der

Stabilisierung von Präsenz- und Leistungsfähigkeit. Sie stehen versicherten

Personen offen, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben

(Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung [KSBEM], Rz 0902) und dienen nicht dem Füllen schulischer

Lücken (KSBEM Rz 0912). Der Anspruch besteht nur, wenn durch die

Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen

beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG).

4.

4.1

Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16

IVG im Streit, so hat die medizinische Fachperson, wie bei der

Invaliditätsbemessung, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den

sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat sie sich

gegebenenfalls darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge

gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten

hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind. Solche ärztlichen

Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener

Initiative eine berufliche Ausbildung begonnen hat und hierfür die IV in

Anspruch nehmen will (I 51/93, I 294/91, I 47/84) (Meyer Ulrich/Reichmuth

Marco, in: Stauffer

Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich - Basel -

Genf 2023, Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung N 6).

4.2

4.2.1

Die Psychologin lic. phil. H____, bei der die Beschwerdeführerin

ab April 2019 in Behandlung stand, gab im Februar 2022 an, es fänden ein- bis

zweimal pro Monat Sitzungen statt. Heute stehe die Beschwerdeführerin an einem

ganz anderen Punkt als noch bei der ersten Anmeldung im 2019. Als Erwachsene

habe die Beschwerdeführerin nun Zugang zu anderen Migräne-Medikamenten, wodurch

sich die Prognosen deutlich gebessert hätten. Die Chance, dass die

Beschwerdeführerin die Matura machen und studieren könne, erscheine ihr intakt,

wobei sie dies in ihrem eigenen Tempo werde machen müsse, da sie zumindest zum

jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage sei, ein reguläres Arbeitspensum zu

bewältigen (vgl. IV-Akte 43).

4.2.2

Der RAD notierte daraufhin am 4. April 2022, die

derzeitige Prognose sei laut behandelnder Psychologin ungünstig und es werde

ein stationärer Aufenthalt zur Stabilisierung empfohlen (vgl. die entsprechende

Aktennotiz, die sich auf dem Bericht der lic. phil. H____ aus dem Jahr 2019

beziehen dürfte [IV-Akte 44]).

4.2.3

Im Rahmen einer telefonischen Rückfrage gab die

behandelnde Psychologin an, der Besuch der Privatschule sei derzeit eine

optimale Lösung, die Beschwerdeführerin habe in der Schule wieder Fuss fassen

können und unter gewissen Voraussetzungen sei die Beschulbarkeit gegeben (vgl.

Aktennotiz vom 5. Mai 2022, IV-Akte 46).

4.2.4

Der behandelnde Neurologe, Prof. Dr. med. I____, attestierte

im Mai 2022 ebenfalls eine deutliche Verbesserung unter Therapie und erachtete

den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als weiterhin besserungsfähig.

Eine Ausbildung im geschützten Rahmen sei seines Erachtens nicht notwendig

(vgl. Bericht vom 31. Mai 2022, IV-Akte 52).

4.2.5

Anlässlich des Erstgesprächs berichtete die

Beschwerdeführerin Ende Mai 2022 insbesondere in Bezug auf die

Migräneproblematik von einer deutlichen Verbesserung dank der Depotspritzen.

Die physischen Probleme seien insgesamt geringer. Hingegen sei sie psychisch

immer wieder auf dem Zahnfleisch. Wegen Schlafstörungen nehme sie Rivotril, was

aber kein Dauerzustand sein könne, da es abhängig mache. Geplant sei, es nach

den Prüfungen wieder abzusetzen. Ab Mitte Juni sei sodann eine Evaluation der

Antidepressiva geplant. Sie wolle so schnell wie möglich wieder eine «normale»

Medikation haben, um sich in den Sommerferien zu erholen und danach wieder

funktionsfähig in die Schule zu starten (vgl. Protokoll vom 27. Mai 2022,

IV-Akte 51).

4.2.6

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J____

bestätigte ebenfalls eine Verbesserung hinsichtlich der Kopfschmerzen und der

Migräneproblematik, wies jedoch auf eine Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes, insbesondere auf die eine depressive Entwicklung und eine

Anorexia nervosa hin. Dennoch habe es die Beschwerdeführerin mit unter Rivotril

gebessertem Schlaf geschafft, erfolgreich die Jahresabschlussprüfung zu

schreiben. Nach Prüfungsende habe sie selbstständig Rivotril gestoppt, was zu

einer schnellen psychischen Verschlechterung geführt habe und eine stationäre

Krisenintervention in den K____ erfordert habe (vgl. Bericht vom 26. Juni 2022,

IV-Akte 53).

4.2.7

Dem Austrittsbericht über die erfolgte

Krisenintervention ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 12.

Juni 2022 aufgrund eines depressiven Syndroms mit Antriebslosigkeit, gedrückter

Stimmung, Ein- und Durchschlafstörungen und selbstverletzendem Verhalten

notfallmässig im freiwilligen Rahmen zur Aufnahme vorgestellt hatte. Dort berichtete

sie von einer deutlichen Verbesserung der Migräne-Situation und von der

Prüfungsphase, die sie dank Rivotril erfolgreich durchgestanden habe. Seit sie

vor zwei Tagen das Medikament selbstständig abgesetzt habe, sei sie viel

angespannter, schlafe nachts nur noch vier Stunden und füge sich zunehmend

wieder Selbstverletzungen zu. Im Rahmen der Krisenintervention wurde Rivotril

wieder installiert und eine weiterführende stationäre Behandlung aufgegleist

(vgl. Bericht vom 21. Juni 2022, IV-Akte 68). Während des darauffolgenden

zweiwöchigen stationären Aufenthalts konnte Rivotril ersetzt und die

antidepressive Medikation aufdosiert werden, was zu einer raschen

Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes führte. Das Gewicht

blieb während des Aufenthalts stabil. Diagnostisch legte sich die K____ auf das

Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradig

ausgeprägter Episode und auf eine Anorexia nervosa fest. Die Kriterien für die

Diagnostizierung einer Persönlichkeitsstörung – am ehesten im Bereich des

selbstunsicheren Typs – sah sie als nicht erfüllt an. Die Beschwerdeführerin

konnte nach zwei Wochen in stabilisierter Stimmung und gebessertem

Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden, wobei die K____ dringend eine

psychotherapeutische Behandlung (ambulant oder stationär) mit Fokus auf die

Essstörung empfahl (vgl. Bericht vom 7. Juli 2022, IV-Akte 68).

4.2.8

Die RAD-Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie

schloss aus diesen Berichten, es sei eine längerfristige stationäre

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angezeigt und berufliche

Massnahmen könnten erst dann mit ausreichenden Erfolgsaussichten begonnen

werden, wenn die Beschwerdeführerin empfehlungsgemäss durch eine adäquate

Behandlung hinreichend stabilisiert sei (vgl. Aktennotiz vom 26. Oktober 2022,

IV-Akte 69).

4.3

4.3.1

Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ging der

Beschwerdegegnerin im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Rentenprüfungsverfahren

ein Bericht des Psychiaters Dr. med. G____ zu (Bericht vom 24. Februar 2024,

IV-Akte 88). Nach ihrem K____ Aufenthalt hatte die Beschwerdeführerin im

September 2022 die Behandlung bei ihm aufgenommen, wobei circa alle drei Wochen

Konsultationen stattfinden. In seinem Bericht hält dieser fest, die

psychiatrischen Diagnosen würden einem erfolgreichen Abschluss der schulischen

Ausbildung prinzipiell nicht im Weg stehen, wenngleich eine kontinuierlich

therapeutische Begleitung erforderlich sei. Die Prognose zur Eingliederung sei

aus psychiatrischer Sicht insgesamt günstig, dennoch müsse auch längerfristig

von einer erhöhten Vulnerabilität mit dem Risiko für erneute depressive

Verhaltensdekompensationen ausgegangen werden. Die Symptomatik sei im Verlauf

fluktuierend; hinsichtlich Depression bestünden unter Behandlung nur geringe

Beschwerden, diese sei weitgehend remittiert. Auf Initiative der

Beschwerdeführerin habe eine ADHS-Abklärung bei Dr. med. F____ stattgefunden,

unter anderem auch mit Blick auf eine möglichen Nachteilsausgleich in der

Schule.

4.3.2

Dem beigelegten Bericht des Dr. med. F____, der die

Beschwerdeführerin bei Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung psychodiagnostisch untersuchte, ist zu entnehmen, dass er

trotz grenzwertiger Befunde zwischen Testung und Klinik eine einfach

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) vom vorwiegend

unaufmerksamen Typ mit Persistenz ins Erwachsenenalter bejahte. Er führt aus,

diese Störung werde unter erhöhten Anforderungen an die Exekutivfunktionen

demaskiert und erzeuge einen erheblichen psychischen Leidensdruck und

begünstige die komorbiden psychischen und somatischen Störungen. Eine

psychotherapeutische Begleitung sei sicher indiziert. Sodann empfiehlt er eine

gute Berufswahlplanung. Es gelte, einen abgewogenen Weg zwischen

intellektueller Herausforderung und manueller Tätigkeit zu suchen. Eine reine

akademische Berufstätigkeit berge ein hohes Risiko, dass die Beschwerdeführerin

chronisch mit ihrem Schwierigkeiten zu kämpfen habe und sich dies langfristig

ungünstig auf die psychische Gesundheit auswirken könnte (vgl. Bericht vom 6.

Februar 2024, IV-Akte 88).

4.3.3

Der behandelnde Neurologe hielt ebenfalls im Februar

2024.

fest, es gehe bezüglich der Kopfschmerzen recht gut. Trotz Prüfungsstress im

Januar sei es kaum zu Migräneattacken gekommen. Insgesamt scheine sich die

Beschwerdeführerin im dem Schulsystem wohl zu fühlen und gut zurecht zu kommen.

Unter Therapie mit Fremanezumab zeige sich eine erfreulich stabile Situation,

erwartungsgemäss hätten die Therapiepausen jeweils zu Verschlechterungen mit

entsprechenden Auswirkungen auf die schulischen Leistungen geführt. Fände sich

mit den Sozialversicherern eine Lösung für die Finanzierung der Therapiekosten

mit Fremanezumab wären Therapiepausen nicht weiter erforderlich (vgl. Bericht

Dr. med. I____ vom 13. Februar 2024, Beschwerdebeilage [BB] 4).

4.4

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre ablehnende Verfügung in

erster Linie mit dem nicht genügend stabilisierten Gesundheitszustand und der

deswegen fehlenden Eingliederungsfähigkeit. Diese ergebe sich aus der Beurteilung

des RAD, den Prüfungsergebnissen und den zahlreichen Schulabsenzen (vgl.

IV-Akte 84).

4.4.2

Der vom RAD vertretenen Einschätzung kann angesichts der

Angaben der behandelnden Fachpersonen nicht gefolgt werden. Zum einen scheint es,

die Empfehlung der RAD-Fachärztin vom 4. April 2022 (IV-Akte 45) fusse auf

falschen Grundlagen, nämlich auf dem Bericht der Psychologin lic. phil. H____

aus dem Jahr 2019 (IV-Akte 44) und nicht auf demjenigen aus dem Jahr 2022

(IV-Akte 43). Letzterem lässt sich entnehmen, die Prognose habe sich dank der

neuen Migräne-Medikation deutlich gebessert, die Beschwerdeführerin stehe an

einem ganz anderen Punkt als noch bei der ersten Anmeldung im Jahr 2019. Die

Chancen auf eine Matura und ein Studium werden von der Psychologin unter der

Voraussetzung, die Ausbildung im eigenen Tempo absolvieren zu können, als

intakt bezeichnet. Eine stationäre Behandlung erwähnt die behandelnde

Psychologin in Februar 2022 nicht mehr. Im Oktober 2022 interpretiert die

RAD-Fachärztin den K____-Austrittsbericht ebenfalls dahingehend, als dass dieser

auf der Grundlage der vorbestehenden Erkrankungen eine längerfristige

stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfehle (vgl. IV-Akte

69). Die K____ erwähnte indessen eine stationäre Behandlung lediglich im

Zusammenhang mit der Essstörung (vgl. IV-Akte 68 S. 5). Diese wiederum scheint

jedoch nicht in erster Linie für die schulischen Schwierigkeiten der

Beschwerdeführerin verantwortlich zu sein (vgl. dazu auch die Ausführungen des

Rechtsdiensts vom 16. Mai 2023, IV-Akte 73 S. 4). Im Februar 2024 gibt der

behandelnde Psychiater gar an, die Verdachtsdiagnose der Essstörung habe sich

im Verlauf nicht erhärten lassen (vgl. IV-Akte 88 S. 3). In der Gesamtschau

ergeben die oben dargelegten Berichte der behandelnden Fachpersonen vielmehr

einen deutlich gebesserten physischen Gesundheitszustand, was in erster Linie

auf die veränderte Migräne-Medikation zurückzuführen ist. Insgesamt wird auch

vom psychischen Gesundheitszustand ein massgeblich verbessertes Bild gezeichnet.

Die Beschwerdeführerin scheint sodann in regelmässiger therapeutischer

Behandlung zu stehen. Wohl kam es punktuell im Mai/Juni 2022 infolge der Prüfungssituation

und dem eigenmächtigen Absetzen von Rivotril zu einer vorübergehenden Verschlechterung.

Dennoch konnte die Beschwerdeführerin die Prüfungen erfolgreich absolvieren

(vgl. Email der Beschwerdeführerin vom 16. September 2022, IV-Akte 63, Notenblatt,

IV-Akte 66 S. 4-6). Während des stationären Aufenthalts konnte das Medikament anschliessend

ausgeschlichen werden und die Beschwerdeführerin wurde nach zwei Wochen in

stabilisierter Stimmung und gebessertem Allgemeinzustand entlassen (vgl.

IV-Akte 68 S. 5). Im weiteren Verlauf scheint es aus psychischer Sicht

nicht mehr zu wesentlichen Dekompensationen gekommen zu sein, jedenfalls

erwähnt der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom Februar 2024 abgesehen

von der Krise im Frühsommer 2022 keine derartigen Episoden mehr (vgl. IV-Akte

88). Dass es in Belastungssituationen vorübergehend zu Verschlechterungen des

Befindens kommt, spricht nicht per se gegen eine Eingliederungsfähigkeit. Eine

fluktuierende Symptomatik (vgl. IV-Akte 88 S. 3) ist krankheitsimmanent.

Wesentlich ist, dass die behandelnden Fachpersonen inzwischen allesamt

grundsätzlich eine deutlich gebesserte und stabilisierte gesundheitliche

Situation schildern und die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin positiv

beurteilen. Ihre Berichte haben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für sich, den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin treffender abzubilden, als die

Einschätzungen des RAD, sodass grundsätzlich aus medizinischer Sicht wohl auf

eine vorhandene Ausbildungsfähigkeit geschlossen werden kann.

4.4.3

Sodann sprechen die zahlreichen Absenzen (vgl.

Aufstellung der Schule IV-Akte 75 S. 11) vom Unterricht im Klassenverband nicht

zum vornherein gegen eine Ausbildungsfähigkeit. Der Vorteil der Privatschule

liegt gerade darin, dass die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Tempo und

einem ihren Bedürfnissen angepassten Setting am Erreichen der Lernziele

arbeiten kann.

4.4.4

Ob die Beschwerdeführerin dank des Sondersettings die

Matura im Juni 2024 erfolgreich abschliessen konnte, ist nicht dokumentiert. Im

Jahr 2022 scheint sie gute Noten erzielt zu haben (vgl. Emailschreiben der

Beschwerdeführerin vom 16. September 2022, IV-Akte 63; Notenblatt, IV-Akte 66).

Der provisorische Leistungsausweis für die Prüfungen vom Juni 2023 (IV-Akte 77)

hingegen enthält einige Fächer, die mit «u» bewertet wurden, was für «ungraded»

steht und bedeutet, dass die erforderliche Punktzahl nicht erreicht wurde (vgl.

www.ivyeducation.co.uk/insights/a-level-grades-explained, zuletzt besucht am

12.

September 2024). Darüber hinaus finden sich in den Akten keine weiteren

Angaben über den schulischen Verlauf.

4.5

Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin das

Vorliegen einer Eingliederungsfähigkeit zu Unrecht verneint hat. Die Berichte

der behandelnden Fachpersonen sprechen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

das Vorliegen einer Ausbildungsfähigkeit. Sodann steht die Beschwerdeführerin

in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und neurologischer Überwachung. Die

Beschwerdegegnerin wird daher den Stand der Dinge bezüglich der begonnenen

Ausbildung abzuklären und der Beschwerdeführerin daraufhin berufliche

Massnahmen zu gewähren haben. Welcher Art diese sein werden, hängt vom Verlauf

der Schullaufbahn und dem erhobenen Bedarf ab. Denkbar ist die Unterstützung der

– auch die Mittelschule und Universität - umfassenden erstmaligen beruflichen

Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVV, oder nötigenfalls die Gewährung von Stabilisierungsmassnahmen

im Sinne von Art. 14a IVG, beziehungsweise eine berufsberaterische

Unterstützung bei der Entwicklung neuer beruflicher Perspektiven. Insbesondere

mit Blick auf die WEIV und deren Zielsetzung, Jugendliche und junge Erwachsene

mit psychischen Erkrankungen beim Übergang zwischen Schule und Erwerbsleben zu

unterstützen, geht es nicht an, der Beschwerdeführerin unter den gegebenen

Umständen in dieser Übergangsphase die Unterstützung zu versagen.

5.

5.1

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 24.

Januar 2024 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen

vornimmt und danach berufliche Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Leistungen

zuspricht.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art.

69.

Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass

der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 24. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zur Gewährung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: