IV.2024.26
IVG Von Invalidität bedrohte junge erwachsene Person: Stabilisierungsmassnahmen und erstmalige berufliche Ausbildung
17. Juli 2024Deutsch21 min
es ihr nicht mehr möglich war, das letzte Schuljahr der obligatorischen Schulzeit
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P.
Waegeli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.26
Verfügung vom 24. Januar 2024
Von Invalidität bedrohte junge
erwachsene Person: Stabilisierungsmassnahmen und erstmalige berufliche
Ausbildung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 2003 geborene Beschwerdeführerin leidet seit ihrem
9. Lebensjahr unter einer episodischen Migräne mit Aura (ICHD-3 1.2) und seit
dem Frühjahr 2018 unter täglich auftretenden Kopfschmerzen (NDPH) derentwegen
es ihr nicht mehr möglich war, das letzte Schuljahr der obligatorischen Schulzeit
(3. Sekundarklasse, P-Niveau) ordnungsgemäss zu besuchen.
Nachdem sie von Ende Januar 2019 bis Ende Februar 2019 im
Kantonsspital C____ und der D____ hospitalisiert gewesen war (vgl. die
entsprechenden Berichte vom 28. Januar 2019 [IV-Akte 4 S. 6] und vom 22.
Februar 2019 [IV-Akte 4 S. 3]), meldete sich die Beschwerdeführerin im April
2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese holte
Auskünfte medizinischer Art ein und unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur
Beurteilung. Der anerkannte das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit
Auswirkung auf die Ausbildungsfähigkeit, erachtet die gesundheitliche Situation
jedoch als instabil, weshalb er die Schliessung des Dossiers mit
Wiederanmeldung nach Konsolidierung des Gesundheitszustandes empfahl (vgl.
Beurteilung vom 18. September 2019, IV-Akte 14). Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 27. September 2019 (IV-Akte
18) mit, sie übernehme die Kosten für Berufsberatung und Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Im Oktober 2019 stellte der RAD einen
unverändert instabilen Gesundheitszustand fest und formulierte aus medizinischer
Sicht Auflagen zur Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit (vgl. Bericht vom 21.
Oktober 2019, IV-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin informierte daraufhin die
Beschwerdeführerin dahingehend, dass berufliche Massnahmen nur
erfolgversprechend seien, wenn sie die ärztlich formulierten Empfehlungen
umsetze (vgl. Schadenminderungsauflage vom 13. November 2019, IV-Akte 26). Mit
Verfügung vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 34) eröffnete die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, sie weise das Leistungsbegehren ab,
da eine Eingliederung derzeit gesundheitsbedingt nicht möglich sei.
b) Im August 2020 trat die Beschwerdeführerin in die E____
ein, eine Privatschule, in der sie im Hinblick auf den Abschluss einer
internationalen Matura nach dem "International A-Level [IAL]"-System
beschult wird (vgl. [...]; zuletzt besucht am 16. Juli 2024).
c) Mit Formular vom 30. Dezember 2021 (IV-Akte 38)
meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an. Diese tätigte wiederum Abklärungen medizinischer Art und
erhob im Rahmen des Erstgesprächs den aktuellen Stand und die Ziele der
Beschwerdeführerin. Dort gab sie an, dass sie im Sommer 2024 die Matura und im
Anschluss daran ein Studium anstrebe (vgl. Protokoll vom 27. Mai 2022, IV-Akte
51). Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, aus versicherungsmedizinischer Sicht verspreche die
Unterstützung einer akademischen Laufbahn keine ausreichend sichere und nachhaltige
Eingliederungswirksamkeit, ferner sei eine solche keine einfache und
zweckmässige Massnahme im Sinne des IVG, sodass keine entsprechende
Unterstützung für eine gymnasiale Privatschule gewährt werde. Sie empfahl ihr die
erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer dualen Ausbildung und bot zu
diesem Zweck ein Aufbautraining zur Steigerung der Belastbarkeit an. Sofern die
Beschwerdeführerin auf dieses Angebot nicht einsteige, würden weitere
berufliche Massnahmen verweigert (vgl. IV-Akte 54). Im weiteren Verlauf
unternahm die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Abklärungen und zog
Informationen zur Schulsituation bei. Im Abschlussbericht BB vom 23. November
2023 wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sehr viele Absenzen
aufgewiesen und würde diverse ungenügende Noten zeigen, was gegen ein
erfolgreiches Studium an der Universität spreche (vgl. IV-Akte 79). Daraufhin
wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass sie Anspruch auf Unterstützung
bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung habe, zum aktuellen Zeitpunkt werde
die Begleitung im Rahmen der Eingliederung jedoch beendet. Sobald sich die
Ausgangslage verändert habe, könne sie sich unter Nachweis einer seit
mindestens drei Monaten laufenden psychotherapeutischen Behandlung mit einer
Frequenz von mindestens 14täglichen Terminen wieder melden (Schreiben vom 23.
November 2023, IV-Akte 80). Mit Vorbescheid vom 24. November 2023 (IV-Akte 81) wurde
der Beschwerdeführerin die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen infolge eines
instabilen Gesundheitszustandes und die Weiterleitung des Dossiers an die
Rentenprüfung in Aussicht gestellt. Am 24. Januar 2024 erging eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 84).
Erwägungen
II.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin mit vom 21. Februar 2024 datierender (Postaufgabe 26.
Februar 2024) Eingabe Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2024 und
ersucht um deren Aufhebung sowie um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Rahmen der beruflichen Massnahmen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11.
April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 21. April
2024.
und hält an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Begehren
vollumfänglich fest.
Mit Duplik vom 22. Mai 2024 hält die Beschwerdegegnerin am
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 17. Juli 2024 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). In zeitlicher
Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung - als Teil einer
solchen eine Mittelschulausbildung durchaus verstanden werden könne - nicht
grundsätzlich (vgl. deren Schreiben vom 23. November 2023, IV-Akte 80 und
Beschwerdeantwort Ziff. 11, 25). Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 lehnte sie
berufliche Eingliederungsmassnahmen dennoch ab. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen an, die Eingliederung setze einen stabilen Gesundheitszustand
voraus. Die Prüfungsergebnisse, zahlreiche Schulabsenzen und die medizinischen
Beurteilungen des RAD würden derzeit gegen das Vorliegen einer Eingliederungsfähigkeit
sprechen. An diesem Standpunkt hält sie auch unter Berücksichtigung der im
Rahmen der Rentenprüfung nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung
eingegangenen aktuellen psychiatrischen Berichte (Berichte Dr. med. F____ vom
6.
Februar 2024, IV-Akte 88 S. 8 ff. und Dr. med. G____ vom 24. Februar 2024,
IV-Akte 88 S. 1 ff.) fest. Zudem wirft die Beschwerdegegnerin die Frage auf, ob
eine rein schulisch und akademisch geprägte Ausbildung nachhaltig
eingliederungswirksam sei und zu einer leidensangepassten Tätigkeit führen
werde (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 24 und Schreiben an die Beschwerdeführerin
vom 12. Juli 2022, IV-Akte 54).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits vor, sie erfülle die Auflagen
der Beschwerdegegnerin, indem sie sich in ständiger psychotherapeutischer
Behandlung befinde und wegen der Migränekopfschmerzen in regelmässiger
neurologischer Überwachung stehe. Ihre Ausbildungsfähigkeit für die
privatschulische Ausbildung sei gegeben und sie rechne damit, dass ein
universitäres Studium zumutbar sei (vgl. Beschwerde Ziff. 10 f.). Von
ärztlicher Seite werde – auch infolge eines Medikamentenwechsels - eine
stabilisierte gesundheitliche Situation bestätigt und es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass es vor Abschluss der Schule wieder zu einem Abbruch
komme. Sofern aufgrund der vorliegenden Berichte eine Eingliederungsfähigkeit
nicht bejaht werden könne, so sei diese gutachterlich abzuklären (vgl.
Beschwerde Ziff. 11 ff.).
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die
Frage, ob die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht eine ausreichende
Stabilität für die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufweist.
3.
3.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen
haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(Art. 8 Abs. 1 IVG).
3.2
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen
beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), welche insbesondere in Form von
Berufsberatung (Art. 15 IVG) und erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16
IVG) gewährt werden können. Versicherte, die infolge Invalidität
Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und
eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung (Art. 15 Abs. 1
IVG). Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht
erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen
beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen,
haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren
Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Zu den erstmaligen beruflichen
Ausbildungen zählt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV nebst der beruflichen Grundbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) auch der
Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule.
3.3
Von Invalidität bedrohte, noch nicht erwerbstätige Jugendliche und
junge Erwachsene haben nach Art. 14a Abs. lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022
gültigen Fassung Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die
berufliche Eingliederung. Diese Massnahmen dienen dem Aufbau und der
Stabilisierung von Präsenz- und Leistungsfähigkeit. Sie stehen versicherten
Personen offen, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben
(Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung [KSBEM], Rz 0902) und dienen nicht dem Füllen schulischer
Lücken (KSBEM Rz 0912). Der Anspruch besteht nur, wenn durch die
Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen
beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG).
4.
4.1
Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16
IVG im Streit, so hat die medizinische Fachperson, wie bei der
Invaliditätsbemessung, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den
sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat sie sich
gegebenenfalls darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge
gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten
hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind. Solche ärztlichen
Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener
Initiative eine berufliche Ausbildung begonnen hat und hierfür die IV in
Anspruch nehmen will (I 51/93, I 294/91, I 47/84) (Meyer Ulrich/Reichmuth
Marco, in: Stauffer
Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich - Basel -
Genf 2023, Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung N 6).
4.2
4.2.1
Die Psychologin lic. phil. H____, bei der die Beschwerdeführerin
ab April 2019 in Behandlung stand, gab im Februar 2022 an, es fänden ein- bis
zweimal pro Monat Sitzungen statt. Heute stehe die Beschwerdeführerin an einem
ganz anderen Punkt als noch bei der ersten Anmeldung im 2019. Als Erwachsene
habe die Beschwerdeführerin nun Zugang zu anderen Migräne-Medikamenten, wodurch
sich die Prognosen deutlich gebessert hätten. Die Chance, dass die
Beschwerdeführerin die Matura machen und studieren könne, erscheine ihr intakt,
wobei sie dies in ihrem eigenen Tempo werde machen müsse, da sie zumindest zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage sei, ein reguläres Arbeitspensum zu
bewältigen (vgl. IV-Akte 43).
4.2.2
Der RAD notierte daraufhin am 4. April 2022, die
derzeitige Prognose sei laut behandelnder Psychologin ungünstig und es werde
ein stationärer Aufenthalt zur Stabilisierung empfohlen (vgl. die entsprechende
Aktennotiz, die sich auf dem Bericht der lic. phil. H____ aus dem Jahr 2019
beziehen dürfte [IV-Akte 44]).
4.2.3
Im Rahmen einer telefonischen Rückfrage gab die
behandelnde Psychologin an, der Besuch der Privatschule sei derzeit eine
optimale Lösung, die Beschwerdeführerin habe in der Schule wieder Fuss fassen
können und unter gewissen Voraussetzungen sei die Beschulbarkeit gegeben (vgl.
Aktennotiz vom 5. Mai 2022, IV-Akte 46).
4.2.4
Der behandelnde Neurologe, Prof. Dr. med. I____, attestierte
im Mai 2022 ebenfalls eine deutliche Verbesserung unter Therapie und erachtete
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als weiterhin besserungsfähig.
Eine Ausbildung im geschützten Rahmen sei seines Erachtens nicht notwendig
(vgl. Bericht vom 31. Mai 2022, IV-Akte 52).
4.2.5
Anlässlich des Erstgesprächs berichtete die
Beschwerdeführerin Ende Mai 2022 insbesondere in Bezug auf die
Migräneproblematik von einer deutlichen Verbesserung dank der Depotspritzen.
Die physischen Probleme seien insgesamt geringer. Hingegen sei sie psychisch
immer wieder auf dem Zahnfleisch. Wegen Schlafstörungen nehme sie Rivotril, was
aber kein Dauerzustand sein könne, da es abhängig mache. Geplant sei, es nach
den Prüfungen wieder abzusetzen. Ab Mitte Juni sei sodann eine Evaluation der
Antidepressiva geplant. Sie wolle so schnell wie möglich wieder eine «normale»
Medikation haben, um sich in den Sommerferien zu erholen und danach wieder
funktionsfähig in die Schule zu starten (vgl. Protokoll vom 27. Mai 2022,
IV-Akte 51).
4.2.6
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J____
bestätigte ebenfalls eine Verbesserung hinsichtlich der Kopfschmerzen und der
Migräneproblematik, wies jedoch auf eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes, insbesondere auf die eine depressive Entwicklung und eine
Anorexia nervosa hin. Dennoch habe es die Beschwerdeführerin mit unter Rivotril
gebessertem Schlaf geschafft, erfolgreich die Jahresabschlussprüfung zu
schreiben. Nach Prüfungsende habe sie selbstständig Rivotril gestoppt, was zu
einer schnellen psychischen Verschlechterung geführt habe und eine stationäre
Krisenintervention in den K____ erfordert habe (vgl. Bericht vom 26. Juni 2022,
IV-Akte 53).
4.2.7
Dem Austrittsbericht über die erfolgte
Krisenintervention ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 12.
Juni 2022 aufgrund eines depressiven Syndroms mit Antriebslosigkeit, gedrückter
Stimmung, Ein- und Durchschlafstörungen und selbstverletzendem Verhalten
notfallmässig im freiwilligen Rahmen zur Aufnahme vorgestellt hatte. Dort berichtete
sie von einer deutlichen Verbesserung der Migräne-Situation und von der
Prüfungsphase, die sie dank Rivotril erfolgreich durchgestanden habe. Seit sie
vor zwei Tagen das Medikament selbstständig abgesetzt habe, sei sie viel
angespannter, schlafe nachts nur noch vier Stunden und füge sich zunehmend
wieder Selbstverletzungen zu. Im Rahmen der Krisenintervention wurde Rivotril
wieder installiert und eine weiterführende stationäre Behandlung aufgegleist
(vgl. Bericht vom 21. Juni 2022, IV-Akte 68). Während des darauffolgenden
zweiwöchigen stationären Aufenthalts konnte Rivotril ersetzt und die
antidepressive Medikation aufdosiert werden, was zu einer raschen
Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes führte. Das Gewicht
blieb während des Aufenthalts stabil. Diagnostisch legte sich die K____ auf das
Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradig
ausgeprägter Episode und auf eine Anorexia nervosa fest. Die Kriterien für die
Diagnostizierung einer Persönlichkeitsstörung – am ehesten im Bereich des
selbstunsicheren Typs – sah sie als nicht erfüllt an. Die Beschwerdeführerin
konnte nach zwei Wochen in stabilisierter Stimmung und gebessertem
Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden, wobei die K____ dringend eine
psychotherapeutische Behandlung (ambulant oder stationär) mit Fokus auf die
Essstörung empfahl (vgl. Bericht vom 7. Juli 2022, IV-Akte 68).
4.2.8
Die RAD-Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie
schloss aus diesen Berichten, es sei eine längerfristige stationäre
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angezeigt und berufliche
Massnahmen könnten erst dann mit ausreichenden Erfolgsaussichten begonnen
werden, wenn die Beschwerdeführerin empfehlungsgemäss durch eine adäquate
Behandlung hinreichend stabilisiert sei (vgl. Aktennotiz vom 26. Oktober 2022,
IV-Akte 69).
4.3
4.3.1
Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ging der
Beschwerdegegnerin im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Rentenprüfungsverfahren
ein Bericht des Psychiaters Dr. med. G____ zu (Bericht vom 24. Februar 2024,
IV-Akte 88). Nach ihrem K____ Aufenthalt hatte die Beschwerdeführerin im
September 2022 die Behandlung bei ihm aufgenommen, wobei circa alle drei Wochen
Konsultationen stattfinden. In seinem Bericht hält dieser fest, die
psychiatrischen Diagnosen würden einem erfolgreichen Abschluss der schulischen
Ausbildung prinzipiell nicht im Weg stehen, wenngleich eine kontinuierlich
therapeutische Begleitung erforderlich sei. Die Prognose zur Eingliederung sei
aus psychiatrischer Sicht insgesamt günstig, dennoch müsse auch längerfristig
von einer erhöhten Vulnerabilität mit dem Risiko für erneute depressive
Verhaltensdekompensationen ausgegangen werden. Die Symptomatik sei im Verlauf
fluktuierend; hinsichtlich Depression bestünden unter Behandlung nur geringe
Beschwerden, diese sei weitgehend remittiert. Auf Initiative der
Beschwerdeführerin habe eine ADHS-Abklärung bei Dr. med. F____ stattgefunden,
unter anderem auch mit Blick auf eine möglichen Nachteilsausgleich in der
Schule.
4.3.2
Dem beigelegten Bericht des Dr. med. F____, der die
Beschwerdeführerin bei Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung psychodiagnostisch untersuchte, ist zu entnehmen, dass er
trotz grenzwertiger Befunde zwischen Testung und Klinik eine einfach
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) vom vorwiegend
unaufmerksamen Typ mit Persistenz ins Erwachsenenalter bejahte. Er führt aus,
diese Störung werde unter erhöhten Anforderungen an die Exekutivfunktionen
demaskiert und erzeuge einen erheblichen psychischen Leidensdruck und
begünstige die komorbiden psychischen und somatischen Störungen. Eine
psychotherapeutische Begleitung sei sicher indiziert. Sodann empfiehlt er eine
gute Berufswahlplanung. Es gelte, einen abgewogenen Weg zwischen
intellektueller Herausforderung und manueller Tätigkeit zu suchen. Eine reine
akademische Berufstätigkeit berge ein hohes Risiko, dass die Beschwerdeführerin
chronisch mit ihrem Schwierigkeiten zu kämpfen habe und sich dies langfristig
ungünstig auf die psychische Gesundheit auswirken könnte (vgl. Bericht vom 6.
Februar 2024, IV-Akte 88).
4.3.3
Der behandelnde Neurologe hielt ebenfalls im Februar
2024.
fest, es gehe bezüglich der Kopfschmerzen recht gut. Trotz Prüfungsstress im
Januar sei es kaum zu Migräneattacken gekommen. Insgesamt scheine sich die
Beschwerdeführerin im dem Schulsystem wohl zu fühlen und gut zurecht zu kommen.
Unter Therapie mit Fremanezumab zeige sich eine erfreulich stabile Situation,
erwartungsgemäss hätten die Therapiepausen jeweils zu Verschlechterungen mit
entsprechenden Auswirkungen auf die schulischen Leistungen geführt. Fände sich
mit den Sozialversicherern eine Lösung für die Finanzierung der Therapiekosten
mit Fremanezumab wären Therapiepausen nicht weiter erforderlich (vgl. Bericht
Dr. med. I____ vom 13. Februar 2024, Beschwerdebeilage [BB] 4).
4.4
4.4.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre ablehnende Verfügung in
erster Linie mit dem nicht genügend stabilisierten Gesundheitszustand und der
deswegen fehlenden Eingliederungsfähigkeit. Diese ergebe sich aus der Beurteilung
des RAD, den Prüfungsergebnissen und den zahlreichen Schulabsenzen (vgl.
IV-Akte 84).
4.4.2
Der vom RAD vertretenen Einschätzung kann angesichts der
Angaben der behandelnden Fachpersonen nicht gefolgt werden. Zum einen scheint es,
die Empfehlung der RAD-Fachärztin vom 4. April 2022 (IV-Akte 45) fusse auf
falschen Grundlagen, nämlich auf dem Bericht der Psychologin lic. phil. H____
aus dem Jahr 2019 (IV-Akte 44) und nicht auf demjenigen aus dem Jahr 2022
(IV-Akte 43). Letzterem lässt sich entnehmen, die Prognose habe sich dank der
neuen Migräne-Medikation deutlich gebessert, die Beschwerdeführerin stehe an
einem ganz anderen Punkt als noch bei der ersten Anmeldung im Jahr 2019. Die
Chancen auf eine Matura und ein Studium werden von der Psychologin unter der
Voraussetzung, die Ausbildung im eigenen Tempo absolvieren zu können, als
intakt bezeichnet. Eine stationäre Behandlung erwähnt die behandelnde
Psychologin in Februar 2022 nicht mehr. Im Oktober 2022 interpretiert die
RAD-Fachärztin den K____-Austrittsbericht ebenfalls dahingehend, als dass dieser
auf der Grundlage der vorbestehenden Erkrankungen eine längerfristige
stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfehle (vgl. IV-Akte
69). Die K____ erwähnte indessen eine stationäre Behandlung lediglich im
Zusammenhang mit der Essstörung (vgl. IV-Akte 68 S. 5). Diese wiederum scheint
jedoch nicht in erster Linie für die schulischen Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin verantwortlich zu sein (vgl. dazu auch die Ausführungen des
Rechtsdiensts vom 16. Mai 2023, IV-Akte 73 S. 4). Im Februar 2024 gibt der
behandelnde Psychiater gar an, die Verdachtsdiagnose der Essstörung habe sich
im Verlauf nicht erhärten lassen (vgl. IV-Akte 88 S. 3). In der Gesamtschau
ergeben die oben dargelegten Berichte der behandelnden Fachpersonen vielmehr
einen deutlich gebesserten physischen Gesundheitszustand, was in erster Linie
auf die veränderte Migräne-Medikation zurückzuführen ist. Insgesamt wird auch
vom psychischen Gesundheitszustand ein massgeblich verbessertes Bild gezeichnet.
Die Beschwerdeführerin scheint sodann in regelmässiger therapeutischer
Behandlung zu stehen. Wohl kam es punktuell im Mai/Juni 2022 infolge der Prüfungssituation
und dem eigenmächtigen Absetzen von Rivotril zu einer vorübergehenden Verschlechterung.
Dennoch konnte die Beschwerdeführerin die Prüfungen erfolgreich absolvieren
(vgl. Email der Beschwerdeführerin vom 16. September 2022, IV-Akte 63, Notenblatt,
IV-Akte 66 S. 4-6). Während des stationären Aufenthalts konnte das Medikament anschliessend
ausgeschlichen werden und die Beschwerdeführerin wurde nach zwei Wochen in
stabilisierter Stimmung und gebessertem Allgemeinzustand entlassen (vgl.
IV-Akte 68 S. 5). Im weiteren Verlauf scheint es aus psychischer Sicht
nicht mehr zu wesentlichen Dekompensationen gekommen zu sein, jedenfalls
erwähnt der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom Februar 2024 abgesehen
von der Krise im Frühsommer 2022 keine derartigen Episoden mehr (vgl. IV-Akte
88). Dass es in Belastungssituationen vorübergehend zu Verschlechterungen des
Befindens kommt, spricht nicht per se gegen eine Eingliederungsfähigkeit. Eine
fluktuierende Symptomatik (vgl. IV-Akte 88 S. 3) ist krankheitsimmanent.
Wesentlich ist, dass die behandelnden Fachpersonen inzwischen allesamt
grundsätzlich eine deutlich gebesserte und stabilisierte gesundheitliche
Situation schildern und die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin positiv
beurteilen. Ihre Berichte haben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für sich, den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin treffender abzubilden, als die
Einschätzungen des RAD, sodass grundsätzlich aus medizinischer Sicht wohl auf
eine vorhandene Ausbildungsfähigkeit geschlossen werden kann.
4.4.3
Sodann sprechen die zahlreichen Absenzen (vgl.
Aufstellung der Schule IV-Akte 75 S. 11) vom Unterricht im Klassenverband nicht
zum vornherein gegen eine Ausbildungsfähigkeit. Der Vorteil der Privatschule
liegt gerade darin, dass die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Tempo und
einem ihren Bedürfnissen angepassten Setting am Erreichen der Lernziele
arbeiten kann.
4.4.4
Ob die Beschwerdeführerin dank des Sondersettings die
Matura im Juni 2024 erfolgreich abschliessen konnte, ist nicht dokumentiert. Im
Jahr 2022 scheint sie gute Noten erzielt zu haben (vgl. Emailschreiben der
Beschwerdeführerin vom 16. September 2022, IV-Akte 63; Notenblatt, IV-Akte 66).
Der provisorische Leistungsausweis für die Prüfungen vom Juni 2023 (IV-Akte 77)
hingegen enthält einige Fächer, die mit «u» bewertet wurden, was für «ungraded»
steht und bedeutet, dass die erforderliche Punktzahl nicht erreicht wurde (vgl.
www.ivyeducation.co.uk/insights/a-level-grades-explained, zuletzt besucht am
12.
September 2024). Darüber hinaus finden sich in den Akten keine weiteren
Angaben über den schulischen Verlauf.
4.5
Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin das
Vorliegen einer Eingliederungsfähigkeit zu Unrecht verneint hat. Die Berichte
der behandelnden Fachpersonen sprechen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
das Vorliegen einer Ausbildungsfähigkeit. Sodann steht die Beschwerdeführerin
in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und neurologischer Überwachung. Die
Beschwerdegegnerin wird daher den Stand der Dinge bezüglich der begonnenen
Ausbildung abzuklären und der Beschwerdeführerin daraufhin berufliche
Massnahmen zu gewähren haben. Welcher Art diese sein werden, hängt vom Verlauf
der Schullaufbahn und dem erhobenen Bedarf ab. Denkbar ist die Unterstützung der
– auch die Mittelschule und Universität - umfassenden erstmaligen beruflichen
Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVV, oder nötigenfalls die Gewährung von Stabilisierungsmassnahmen
im Sinne von Art. 14a IVG, beziehungsweise eine berufsberaterische
Unterstützung bei der Entwicklung neuer beruflicher Perspektiven. Insbesondere
mit Blick auf die WEIV und deren Zielsetzung, Jugendliche und junge Erwachsene
mit psychischen Erkrankungen beim Übergang zwischen Schule und Erwerbsleben zu
unterstützen, geht es nicht an, der Beschwerdeführerin unter den gegebenen
Umständen in dieser Übergangsphase die Unterstützung zu versagen.
5.
5.1
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 24.
Januar 2024 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen
vornimmt und danach berufliche Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Leistungen
zuspricht.
5.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art.
69.
Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 24. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zur Gewährung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: