IV.2024.27
IVG Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig und leidensbedingter Abzug nicht angezeigt.
13. Juni 2024Deutsch29 min
Reinigungskraft seit November 2020 ausgingen. In einer angepassten Tätigkeit wurde
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller , Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.27
Verfügung vom 1. Februar 2024
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1968 geborene und ungelernte Beschwerdeführerin meldete sich
am 4. Mai 2021 unter Verweis auf eine mediale Gonarthrose, Depressionen und
Rheuma zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 13). Vom 22.
März 2010 bis zum 31. August 2021 war die Beschwerdeführerin bei der C____ AG
als Reinigungskraft in einem 95%-Pensum angestellt (vgl. Fragebogen
Arbeitgebende, undatiert, IV-Akte 25, S. 1; Kündigung vom 28. Mai 2021, IV-Akte
25, S. 18).
b)
Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt in
medizinischer und in erwerblicher Hinsicht ab. Namentlich holte sie die Akten
der Krankentaggeldversicherung ein (IV-Akte 58, 66) und veranlasste eine
polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin,
Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie bei der D____ ([[...]], vgl. Gutachten
vom 12. April 2023, IV-Akte 81 und 83), wobei die Gutachter im Rahmen der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit als
Reinigungskraft seit November 2020 ausgingen. In einer angepassten Tätigkeit wurde
der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit seit November 2020
attestiert, unterbrochen von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von Juni 2021
bis Dezember 2021.
c)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 87, 95, 103) sprach
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2024
von November 2021 bis März 2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung,
danach keine Rente mehr zu.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die
teilweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2024 und die Zusprache einer
ganzen Invalidenrente ab November 2021 bis auf Weiteres. Eventualiter sei die
Verfügung vom 1. Februar 2024 teilweise aufzuheben und es sei ein gerichtliches
Gutachten zur Klärung der gesundheitlichen Situation, der Auswirkung auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 in
Auftrag zu geben. Danach sei neu über die Ansprüche zu entscheiden. In
prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Einräumung eines
Replikrechts. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 28. Februar 2024 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich
an den eingangs gestellten Begehren fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des
polydisziplinären Gutachtens. Namentlich sei der somatische Teil des Gutachtens
mit Blick auf das von Dr. med. E____ zuhanden der Taggeldversicherung erstellte
Gutachten und die Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht schlüssig. Gleiches
gelte für das psychiatrische Teilgutachten. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein leidensbedingter
Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15% zu gewähren sei. Insgesamt sei der
Beschwerdeführerin ab November 2021 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter
ein neues Gutachten zu erstellen und hernach erneut über den Leistungsanspruch
zu entscheiden.
2.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dem
polydisziplinären Gutachten komme voller Beweiswert zu. Eine Veranlassung für
eine erneute Begutachtung bestehe daher nicht. In Bezug auf die
Invaliditätsbemessung stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,
dass kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei. Die Verfügung vom 1. Februar
2024.
sei daher nicht zu beanstanden.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen über
März 2022 hinausgehenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneinte.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein
erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch
setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG.
3.2
Vorliegend meldete sich die
Beschwerdeführerin im Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter
Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1
IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Oktober 2021 entstanden sein (vgl.
Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023,
Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,
auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2
4.2.1
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a;
BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010.
E. 2.1).
4.2.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des
Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen
und Hausärzten oder behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1
Aus medizinischer Sicht beruhte die angefochtene Verfügung vom 1.
Februar 2024 auf dem polydisziplinären Gutachten des ABI vom 12. April 2023
(IV-Akten 81 und 83) der Dres. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin FMH, G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, H____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und I____, Facharzt für Neurologie.
5.2
5.2.1
Der Internist F____ stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der
Beschwerdeführerin Übergewicht, einen Status nach laparoskopischer
Magenbypassoperation am 5. März 2015, einen Status nach laparoskopischer
Cholezystektomie und einen Nikotinabusus. Entsprechend ging er aus
internistischer Sicht von einer unbeeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus (IV-Akte 83, S. 22 ff.).
5.2.2
Mit psychiatrischem Teilgutachten (IV-Akte 83, S: 29 ff.) ging
Dr. med. H____ in diagnostischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin von einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung und
einer durch Iatrogen verursachten Benzodiazepinabhängigkeit aus. Ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter eine
Schmerzausweitung fest. Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen hielt Dr. med. H____
fest, für eine rezidivierende depressive Störung würden deutliche Anhaltspunkte
vorliegen. Möglicherwiese sei die Erstmanifestation im Jahr 1987 bei der Geburt
des Sohnes gewesen. Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin
keine ausgeprägte depressive Symptomatik mehr gezeigt. Es sei daher von einer
aktuell leichtgradigen Episode auszugehen. Es würden allerdings erhebliche
selbstlimitierende Anteile sowie ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn
bestehen, sodass das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht als
bewusstseinsfern anzusehen sei. Diagnostisch sei daher allenfalls von einer
Schmerzausweitung auszugehen. Bei der von der Beschwerdeführerin über Jahre
regelmässigen Einnahme von Benzodiazepinen in einer deutlich zu hohen Dosierung
sei von einer Abhängigkeit auszugehen. Weitere Diagnosen aus dem Spektrum der
psychischen Erkrankungen seien nicht zu stellen, insbesondere keine Psychose
und keine Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden
am Tag an fünf Tagen die Woche nachzugehen. Während dieser Zeit bestehe eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20%. Es bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit bei einer verminderten psychischen Gesamtbelastung durch die
rezidivierende depressive Störung. Hinzu komme, eine negative Beeinflussung der
affektiven Komponente durch die diagnostizierte Benzodiazepinabhängigkeit.
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten hingegen die von der
Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, welche aus psychiatrischer Sicht
allenfalls im Sinne einer Schmerzausweitung und nicht als ein eigenständiges
psychosomatisches Krankheitsbild anzusehen ist. Aus psychiatrischer Sicht
bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.2.3
Gemäss orthopädischem Teilgutachten von Dr. med. G____ (IV-Akte
83, S. 39 ff.) liegen bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit chronische Kniebeschwerden rechts, radiologischer schwere
medial und femoropatellär betonte Pangonarthrose mit medialer Meniskusläsion
und chronische Kniebeschwerden links mit Status nach Implantation einer
Knietotalprothese am 10. Juni 2021 bei Gonarthrose und Status nach Infiltration
des proximalen Tibiofibulargelenks unter fluoroskopischer Kontrolle mit
Triamcort am 19. Dezember 2022, radiologische regelrechter postoperativer
Befund und im Verlauf regredientes Ganglion im Bereich des Fibularköpfchens
ohne Weichteilkompression. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein
chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (a.a.O., S. 46 f.). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führt der Orthopäde aus, dass für überwiegend
stehende und gehende Verrichtungen, wie sie die Beschwerdeführerin in der
Reinigung ausgeübt habe, bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestehe. Retrospektiv sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand
anamnestischer Angaben und der vorliegenden Akten schwierig. Doch könne von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit möglicherweise seit Dokumentation der
beidseitigen Gonarthrose mittels MRI vom 27. April 2020, sicher seit der
Attestierung der Arbeitsunfähigkeit ab November 2020 bis auf weiteres
ausgegangen werden. Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende
Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung
eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum mit um 20% reduzierter
Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte
Heben und Tragen von Lasten über 5kg, das längere Stehen und Gehen, das
Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und
kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden. Auch hier sei die
retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben
und der vorliegenden Akten schwierig. Vor dem am 10. Juni 2021 durchgeführten
Knieeingriff habe eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum um 20%
reduzierter Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Spätestens
sechs Monate postoperativ habe wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei
ganztägigem Pensum vorgelegen.
5.2.4
Im neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 83, S. 54 ff.)
stellte Dr. med. I____ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin ein
anamnestischer Zustand nach möglicher leichter Traktionsläsion von Nervus
peroneus und Nervus tibialis bei Zustand nach Knie-TP 2021 und ein Benzodiazepin-Abusus
attestiert. Entsprechend wurde aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit festgestellt.
5.2.5
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
(IV-Akte 81, S. 6 ff.) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
zusammenfassend eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichtgradige Ausprägung (ICD-10 F33.0), eine iatrogen verursachte Benzodiazepinabhängigkeit
(ICD-10 F13.2), chronische Kniebeschwerden rechts, radiologisch schwere, medial
und femoropatellär betonte Pangoarthrose mit medialer Meniskusläsion (MRI 27.
April 2020 und Röntgen 30. August 2022) und chronische Kniebeschwerden links
mit Status nach Implantation einer Knietotalprothese am 10. Juni 2021 bei
Gonarthrose und Status nach Infiltration des proximalen Tibiofibulargelenks
unter fluoroskopischer Kontrolle mit Triamcort am 19. Dezember 2022,
radiologisch regelrechter Befund und im Verlauf regredientes Ganglion im
Bereich des Fibularköpchens ohne Weichteilkompression (Röntgen 30. August 2022,
MRI 27. April 2020 und 1. Dezember 2022). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
hielten die Gutachter fest, die leichten Einschränkungen aus psychiatrischer
und aus somatischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es
könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet
werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Nach vorangehender nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
könne die aufgehobene Arbeitsfähigkeit seit dem November 2020 angenommen
werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit
vor. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf
und reduziertem Rendement. Die Anforderungen an eine leidensangepasste
Tätigkeit würden darin bestehen, dass es sich um eine körperlich sehr leichte,
immer wieder auch sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeit handeln
müsse. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5kg, das längere Stehen
und Gehen, das Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme
knieender und kauernder Positionen sollte vermieden werden. Nach vorangehender
nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne ab November
2020.
die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden, unterbrochen von der
aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von Juni bis Dezember 2021.
5.3
Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden. Es
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2.2. hiervor). Das Gutachten wurde
in Kenntnis der Vorakten erstellt. Es ist für die streitigen Belange aktuell
und umfassend. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen
Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden
berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältigen
Anamnesen. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und die Gutachter
setzten sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die
Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und
die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daran ändern auch
die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.4
5.4.1
Die Beschwerdeführerin ist in somatischer Hinsicht der
Auffassung, mit Blick auf die spezialärztliche Untersuchung-Kurzbeurteilung von
Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, vom 25. April 2022 (IV-Akte 85, S. 101 ff.) und den
Bericht von Dr. med. J____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen
FMH, vom 3. Januar 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 2) sei das orthopädische
Teilgutachten nicht haltbar.
5.4.2
Mit Beurteilung vom 25. April 2022 attestierte Dr. med. E____ der
Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht eine schmerzhafte
Bewegungseinschränkung des linken Knies bei Status nach Knie-TP 06/2021 mit
EMG-Hinweisen auf axonale Läsionen des Nervus tibialis links und leichte
axonale Läsion des Nervus peronaeus communis links 04/2022, eine Gonarthrose
rechts, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Klagen über multiple
Gelenkschmerzen, einen Magenbypass 2012, eine Cholezystektomie ca. 2016, eine
chronische Bronchitis und einen Nikotinabusus. In Bezug auf die Objektivierung
der geklagten Beschwerden führte Dr. med. E____ aus, dass die von der
Beschwerdeführerin in einer derartigen Intensität beklagten Beschwerden und
ihre Auswirkungen auf das tägliche Leben nicht nachvollziehbar seien. Die
Ursache dieser erheblichen Diskrepanz sieht Dr. med. E____ in einer
psychiatrischen Komorbidität, namentlich in der seit 30 Jahren bekannten
Depression. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt Dr. med. E____
seit Niederlegung der Arbeit im Herbst 2020 als bleibend nicht mehr gegeben. Von
Seiten des Bewegungsapparates sei keine Tätigkeit mit repetitivem Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg und Tätigkeiten in Zwangspositionen aufgrund des
Lumbovertebralsyndroms mehr möglich. Von Seiten des Status nach Knie-TP links
und fortgeschrittener Gonarthrose rechts sei keine Tätigkeit mit Knien oder
Kauern sowie Tätigkeiten, welche mit längerem Gehen/Stehen/vermehrte Treppensteigen/Tätigkeiten
auf Leitern und Gerüsten verbunden sind. Aufgrund dieser Einschränkung könne
die Beschwerdeführerin in einer leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne
repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen,
ohne Tätigkeiten im knien und Kauern, ohne Tätigkeiten mit vermehrtem
Treppensteigen oder auf Leitern und Gerüsten ganztags eingesetzt werden mit
einem Rendement von 70%. Die Einschränkung des Rendements ergebe sich aufgrund
der Notwendigkeit längere Pausen eingehen zu können. Eine allfällige zusätzliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Komorbidität müsse
von psychiatrischer Seite her beurteilt werden. Diese Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit gelte ab 01/2022 gut ein halbes Jahr nach der Knie-TP (vgl.
IV-Akte 58, S. 111).
5.4.3
Mit Bericht vom 3. Januar 2024 führte Dr. med. J____
aus, die im polydisziplinären Gutachten genannten Diagnosen würden sich mit
seinen decken. Diese seien eine schmerzhafte Knietotalprothese links bei Status
nach Knie-TP-Implantation am 10. Juni 2021 mit elektromyographisch axonaler
Läsion des Nervus tibialis links und leichter Läsion des Nervus peroneus links
im Rahmen der Implantation einer TEP links sowie eine medial betonte
Varusgonarthrose rechts. Zusätzlich bestehe ein die Arbeitsfähigkeit aber nicht
beeinflussendes chronisches myofaszial betontes panvertebrales Syndrom mit
zervikaler und lumbaler Akzentuierung bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance
vom Schulter-/Nacken- und Beckengürteltyp bei moderaten degenerativen
Veränderungen der WS. Der Gutachter sei mit ihm einig, dass eine kniebelastende
Tätigkeit wie sie die Beschwerdeführerin als Reinigerin ausgeübt habe nicht
mehr zumutbar sei. Wie meistens bestehe die Differenz zwischen Gutachter und
Behandler in der Beurteilung der verbleibenden leidensangepassten
Restarbeitsfähigkeit. Diese liege nach Ansicht von Dr. med. J____ aus streng
rheumatologischer Sicht höchstens bei 50%. Gemäss Gutachter werde von einer
Präsenz von sieben bis acht Stunden pro Tag ausgegangen, sowie von einer Arbeitsfähigkeit
von 80%. Diese Beurteilung erachtet Dr. med. J____ als willkürlich und in
keiner Weise nachvollziehbar. Aufgrund der medizinischen Gesamtsituation und
unter Berücksichtigung auch des psychiatrischen Leidens der Beschwerdeführerin
werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin generell als höchstens 30% in
einer sowohl dem somatischen wie auch dem psychiatrischen Leiden angepassten
Tätigkeit geschätzt.
5.4.4
Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann
eine grosse Varianz aufweisen, wobei die ärztliche Beurteilung von der Natur
der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die es zu respektieren
gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3). Die
vorliegend bei gleicher Diagnostik relativ geringe abweichende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von zehn Prozentpunkten liegt jedenfalls innerhalb des
Beurteilungsspielraums, der dem gutachterlichen Ermessen entspricht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). Die Beschwerdeführerin kann daher aus der abweichenden
Einschätzung von Dr. med. E____ nichts zu ihren Gunsten ableiten. An dieser
Stelle ist ergänzend zu bemerken, dass das von Dr. med. G____ formulierte
Zumutbarkeitsprofil insofern von demjenigen von Dr. med. E____ abweicht, als
der Gutachter Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg und nicht wie Dr. med. E____
bis zu 10 kg als zumutbar erachtet. Dies vermag die ohnehin nicht relevante
Diskrepanz zu erklären. Der Vorwurf der Pauschaleinschätzung zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die im Rahmen des Ermessensspielraums
erfolgte Arbeitsfähigkeitseinschätzung und die sorgfältige Begründung des
Gutachters abzulehnen. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin
monierten nicht angewendeten VAS-Skala ist zu bemerken, dass es sich hierbei um
eine visuelle Analogskala handelt, mittels welcher die subjektive Messung einer
Empfindungsstärke erfolgt. Die VAS-Skala stellt somit kein Instrument zur
Objektivierung der empfundenen Schmerzen dar, sondern bildet die
Eigenwahrnehmung der Testperson ab. Indem Dr. med. G____ die subjektiven
Beschwerden der Beschwerdeführerin anamnestisch erhob und diese dann mit den
objektiven Befunden (klinisch und bildgebend) verglich, war es ihm – unabhängig
von der zur handnahme der VAS-Skala - möglich die Diskrepanz zwischen den
geschilderten Beschwerden und den objektiven Erhebungen festzustellen. Der
Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die fehlende Beweistauglichkeit des
Gutachtens durch die Nichtanwendung der VAS-Skala zielt somit ins Leere. Ebenfalls
unzutreffend erweist sich der Vorwurf, dass sich der orthopädische Gutachter nicht
mit Dr. med. J____ und Dr. med. E____ auseinandergesetzt hätte. Dr. med. G____
diskutierte in Ziff. 6.2.3 (IV-Akte 83, S: 45 f.) die Berichte der vorgenannten
Ärzte und nahm zu ihrer Sichtweise Stellung. Schliesslich ist hinsichtlich auf
die (zu Ungunsten) der Beschwerdeführerin abweichende gutachterliche
Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 80% statt der seitens von Dr. med. J____
attestierten 50% festzuhalten, dass eine versicherungsmedizinisch orientierte
Begutachtung bessere Gewähr dafür bietet, dass – wie vorliegend – die
einschlägigen Beurteilungsvorgaben berücksichtigt sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 3.3.3). Im Rahmen seiner
Stellungnahme vom 3. Januar 2024 führt Dr. med. J____ aus, die Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit betrage 50% und die Einschätzung des Gutachters
(80%ige Arbeitsfähigkeit) sei zu hoch angesetzt und nicht nachvollziehbar. Angesichts
der Kongruenz in Bezug auf Diagnostik und Profil der Verweistätigkeit ist diese
Divergenz allerdings nicht nachvollziehbar. Weshalb Dr. med. J____ eine um 30%
höher liegende Arbeitsunfähigkeit annimmt, ergibt sich aus dem Bericht
jedenfalls nicht. dieser Umstand ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache
zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil 8C_317/2019 vom 30.
September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Insgesamt vermag Dr. med. J____ keine
konkreten und differenzierten Einwände hervorzubringen, welche zumindest
geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. G____ wecken
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).
5.5
5.5.1
In Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden ist die
Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 23. September 2023 (IV-Akte 103, S. 2 ff.) der Ansicht, das psychiatrische
Teilgutachten sei nicht beweiskräftig.
5.5.2
Mit Bericht vom 23. September 2023 führte Dr. med. K____
aus, dass Gutachten von Dr. med. H____ entspreche nicht der Realität. Es habe
keine aktive Befragung gegeben und die Beschwerdeführerin sei nicht über ihr
aktuelles Leiden befragt worden. Das Gutachten entspreche nicht den Leitlinien
der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP. Die
Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 11. November 2011 in seiner
Behandlung, wobei in den Jahren 2019, 2020 und 2021 keine Sitzungen
stattgefunden hätten. Zur jüngsten psychophysischen Dekompensation sei es im
Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung im Herbst 2020 gekommen. Seit
dem 2. November 2020 sei sie zu 100% krankgeschrieben. Die Beschwerdeführerin
habe sich am 19. Mai 2022 gemeldet und um eine intensive psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlung gebeten. Bereits in der ersten Sitzung habe sie
über die Symptome einer schweren depressiven Episode mit möglichen
psychotischen Symptomen berichtet. Sie habe eine schwere depressive
Verstimmung, Antriebslosigkeit, Interessenlosigkeit, Freudlosigkeit,
Energielosigkeit, eine Unfähigkeit im Alltag zurechtzukommen, Schlafstörungen,
Ängste in der Nacht vor Schatten, die sie verfolgen würden, Stimmenhören,
Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Vermeidung von sozialen Kontakten
sowie körperliche Beschwerden. Eine Behandlung mit hochpotenten Antipsychotika
sei im September 2022 eingeleitet worden. Unter dieser Medikation sei es zu
einer leichten Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Die aktuelle
Medikation bestehe aus Seropram 20 mg (1-0-0-0), Wellbutrin XR Retard 150 mg
(2-0-0-0), Trittico Ret. 150mg (0-0-0-1-), Truxal 15 mg (1-1-1-1), Zolpidem 10
mg (0-0-0-1), Imovane 7.5mg (0-0-0-1). In diagnostischer Hinsicht stelle Dr.
med. K____ eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig bis
formal schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1,
F33.2) fest. Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen führte der Behandler aus,
im Verlaufe der zwölfjährigen Behandlung sei aufgrund der Anamnese, der
Krankheitsentwicklung und deren Ursachen, der angegebenen Beschwerden sowie der
objektiven und semiobjektiven Befunde ganz klar eine Diagnose der
rezidivierenden depressiven Störung in unterschiedlichem Ausmass von leichten
bis mindestens mittelgradigen depressiven Episoden zu stellen. Die
geschilderten Symptome könnten bei genügender Krankheitseinsicht als
authentisch interpretiert werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr.
med. K____ fest, es liege bei der Beschwerdeführerin in der Gesamtschau eine
mittelgradige bis schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als
Reinigungsfachfrau vor. Aktuell sei sie in allen Aktivitäten ihrer Erfahrung
und Ausbildung entsprechend erheblich und zu 100% arbeitsunfähig. Es erscheine
enorm wichtig zu betonen, dass es im Verlaufe der zwölfjährigen Behandlung zu
Schwankungen des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei,
wobei sie ihrer Tätigkeit so gut wie möglich nachzukommen versuche. Sie
berichte auch in der aktuellen Behandlung, dass es für sie enorm wichtig sei,
einer Tätigkeit nachzugehen. Im Falle einer dauerhaften Verbesserung des
Verlaufs sollte nach Meinung von Dr. med. K____ nach in der Gesamtschau nach der
psychischen Stabilisierung eine Tätigkeit im Reinigungsdienst mit einem
Arbeitspensum zu 50% zugemutet werden können. Schliesslich führte Dr. med. K____
in Bezug auf das psychiatrische Gutachten zusammenfassend an, dass es nicht
nachvollziehbar sei. Der Gutachter habe insgesamt das Beschwerdebild zu wenig
exploriert, bei Unklarheiten nicht aktiv nachgefragt, insbesondere nicht
hinsichtlich der Aussage der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht mehr leben. Hinzu
komme, dass der Gutachter nicht zwischen primärem und sekundären
Krankheitsgewinn unterscheide und keine Testungen durchgeführt hatte.
5.5.3
Was den Vorwurf der zu kurzen Explorationsdauer
angeht ist zu bemerken, dass der für eine psychiatrische Untersuchung gebotene
zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen
sein muss (vgl. Urteil 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit weiteren
Hinweisen). Da das Bundesgericht teilweise relativ kurze Explorationsgespräche
als ausreichend für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
erachtet hat (vgl. etwa Urteil 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012
E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), erscheint eine fünfundfünfzig minütige
Untersuchung vorliegend nicht als unangemessen kurz. In Bezug auf das
Fehlen psychometrischer Zusatzuntersuchungen ist darauf hinzuweisen, dass es
nicht zwingend notwendig ist, dass der psychiatrische Gutachter
Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24.
Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend ist dem Beweiswert der Begutachtung
jedenfalls nicht abträglich, dass Dr. med. H____ seine Beurteilung neben der
klinischen Untersuchung nicht noch auf Beschwerdevalidierungstests abstützte,
kommt solchen Testungen ohnehin nur ergänzender Charakter zu (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_780/899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3). Was den Vorwurf
angeht, dass die Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten
der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie nicht
eingehalten worden seien, ist zu bemerken, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung
deren Beachtung verbindlich vorschreiben. Es handelt sich lediglich um vorgaben
mit ergänzendem Charakter (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar
2023.
E. 6.1).
5.5.4
In diagnostischer Hinsicht gelangen Dr. med. K____
und der Gutachter zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung.
Lediglich in der Ausprägung weichen die beiden Mediziner insoweit voneinander
ab, dass der Behandler von einer mittelgradigen und der Gutachter von einer
leichtgradigen Episode ausgeht. Der Behandler ordnet diese Abweichung nicht im
Rahmen des zulässigen und zu respektierenden psychiatrischen
Interpretationsspielraums ein (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen),
sondern führt sie auf eine ungenügende Anamneseerhebung zurück. Mit Blick auf
die Begutachtung erhärtet sich dieser Vorwurf allerdings nicht. So erfolgte im
Rahmen der vertiefenden Befragung zu psychiatrischen Themen ein freier Vortrag
mit strukturierter Nachfrage. Erfragt wurden die jetzigen Beschwerden, die
psychiatrische Anamnese, die Familienanamnese, die Geburt und frühkindliche
Entwicklung, der schulische und berufliche Werdegang, die soziale Anamnese,
einschneidende Erlebnisse, der Tagesablauf und die bisherige Anamnese (IV-Akte
83, S. 30 ff.). Angesichts der vielschichtigen Befragung ist insgesamt eine
ungenügende Anamnese nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ausführungen, sie
wolle nicht mehr leben, ist anzuführen, dass sich in den Akten keine Hinweise
auf eine Suizidalität der Beschwerdeführerin ergeben und auch vom Behandler keine
geltend gemacht wird. Anzuführen ist, dass auch das von der Beschwerdeführerin
angegebene Behandlungsintervall von drei bis vier Wochen oder mehr eine
lediglich leichtgradige Episode nahelegen und somit die vom Gutachter diagnostizierte
leichtgradige Episode nicht auf eine ungenügende Anamnese, sondern auf das
Fehlen der Symptomatik für eine mittelgradige Episode zurückzuführen ist. Schliesslich
ist in Bezug auf die Benzodiazepinabhängigkeit festzuhalten, dass diese
Abhängigkeit im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit unter Ziff. 8.1.2. der
Begutachtung berücksichtigt wurde. Die Abhängigkeit war dem Gutachter im
Übrigen bekannt und wurde auf den Seiten 30, 32, 34 und 35 diskutiert (vgl.
RAD-Beurteilung vom 30. August 2023, IV-Akte 98). Vor diesem Hintergrund hält
der RAD-Arzt Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
mit Beurteilung vom 26. Oktober 2023 zu Recht fest, dass die Kritik von Dr.
med. K____ haltlos sei und auf das Gutachten uneingeschränkt abgestellt werden
könne (IV-Akte 107, S. 2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung, gemäss welcher bei leichten bis
mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im
Auftreten rezidivierend oder episodisch, praxisgemäss angenommen wird, dass –
aufgrund der nach gesicherten psychiatrischen Erfahrung regelmässig guten
Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_753/2016 vom 15. Mai 2027 E. 4.3 mit Hinweisen). Unter Umständen kann zwar eine
mittelschwere depressive Störung zu einer Teilinvalidität führen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3), allerdings nicht, wie
von Dr. med. K____ angenommenen zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Auch
mit Blick auf diese Rechtsprechung erscheint die seitens des Gutachters
angenommene, Arbeitsunfähigkeit plausibel, diejenige des Behandlers hingegen
weniger. Insgesamt besteht somit auch kein Grund, nicht auf das psychiatrische
Gutachten abzustellen.
5.6
Als Zwischenfazit ist zu konstatieren, dass mit Ausnahme der
vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der
Knieoperation von Juni bis Dezember 2021 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen
ist. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Berichte
des behandelnden Arztes der Rennbahnklinik, Dr. med. M____, vom 11. November
2021.
(IV-Akte 44, S. 54) und vom 14. Dezember 2021(IV-Akte 57, S. 2), welcher
im Dezember 2021 eine bis zum 10. März 2022 andauernde vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit nichts zu ändern. Dr. med. M____ begründet nämlich seine
Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise, so dass die Einschätzung des Behandlers
keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu säen vermag.
6.
6.1
In arithmetischer Hinsicht ist zu Recht weder die Höhe des
Valideneinkommens noch diejenige des Invalideneinkommens umstritten. Allerdings
besteht Uneinigkeit hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges. Während
die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug zwischen
15% und 25% zu gewähren, führt die Beschwerdegegnerin aus, ein leidensbedingter
Abzug sei nach den anzuwendenden neurechtlichen Bestimmungen, namentlich Art.
26bis IVV (Teilzeitarbeit von 50%), nicht geschuldet.
6.2
6.2.1
Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom
8.
Juli 2024, insbesondere E. 10.6, ist festzuhalten, dass Art. 26bis
Abs. 3 IVV nach wie vor mit dem herkömmlichen Korrektiv des Abzugs vom Tabellenlohn
gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu ergänzen ist. Der einzig auf die
vorgenannte IVV-Bestimmung erfolgte Hinweis der Beschwerdegegnerin ist daher
nicht zielführend und es ist zu prüfen, ob ein Abzug vom Tabellenlohn aus
anderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
6.2.2
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der
leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung
aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur
Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese
zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.2.3
Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin mitsamt der
Benzodiazepinabhängigkeit wurden bei der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich diesbezüglich kein
leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde ansonsten zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.
3.1
mit Hinweisen). Gleiches gilt für das Merkmal «Alter, da Hilfsarbeiten auf
dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig
nachgefragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai
2019.
E. 4.3. und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4.). Das Alter hat
daher vorliegend keinen Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen
Tätigkeiten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als
Österreicherin zumindest über eine Niederlassungsbewilligung verfügt,
rechtfertigt sich ein höherer leidensbedingter Abzug auch nicht aufgrund ihrer
Herkunft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E.
3.5.). Zu verneinen ist schliesslich die Erhöhung des gewährten leidensbedingten
Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Bedeutung dieses Merkmals
nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen
des Anforderungsniveaus 1 kommt ihm praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des
Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2.). Auch die
fehlende Berufsausbildung rechtfertigen vorliegend keinen höheren Abzug, da mit
dem vorliegend beim Invalidenlohn angenommenen Tabellenlohn TA1,
Kompetenzniveau 1, vor allem Hilfsarbeiten erfasst werden, welche keine
Ausbildung und auch keine guten Deutschkenntnisse voraussetzen. Im Fall von
Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 hat die Frage der Dienstjahre ebenfalls
keine Bedeutung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
6.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführerin steht ein
befristeter Rentenanspruch von November 2021 bis und mit März 2022 zu.
7.
7.1
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2024 zu schützen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
7.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: