Lexipedia

Entscheid

IV.2024.27

IVG Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig und leidensbedingter Abzug nicht angezeigt.

13. Juni 2024Deutsch29 min

Reinigungskraft seit November 2020 ausgingen. In einer angepassten Tätigkeit wurde

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller , Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.27

Verfügung vom 1. Februar 2024

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1968 geborene und ungelernte Beschwerdeführerin meldete sich

am 4. Mai 2021 unter Verweis auf eine mediale Gonarthrose, Depressionen und

Rheuma zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 13). Vom 22.

März 2010 bis zum 31. August 2021 war die Beschwerdeführerin bei der C____ AG

als Reinigungskraft in einem 95%-Pensum angestellt (vgl. Fragebogen

Arbeitgebende, undatiert, IV-Akte 25, S. 1; Kündigung vom 28. Mai 2021, IV-Akte

25, S. 18).

b)

Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt in

medizinischer und in erwerblicher Hinsicht ab. Namentlich holte sie die Akten

der Krankentaggeldversicherung ein (IV-Akte 58, 66) und veranlasste eine

polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin,

Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie bei der D____ ([[...]], vgl. Gutachten

vom 12. April 2023, IV-Akte 81 und 83), wobei die Gutachter im Rahmen der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit als

Reinigungskraft seit November 2020 ausgingen. In einer angepassten Tätigkeit wurde

der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit seit November 2020

attestiert, unterbrochen von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von Juni 2021

bis Dezember 2021.

c)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 87, 95, 103) sprach

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2024

von November 2021 bis März 2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung,

danach keine Rente mehr zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die

teilweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2024 und die Zusprache einer

ganzen Invalidenrente ab November 2021 bis auf Weiteres. Eventualiter sei die

Verfügung vom 1. Februar 2024 teilweise aufzuheben und es sei ein gerichtliches

Gutachten zur Klärung der gesundheitlichen Situation, der Auswirkung auf die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 in

Auftrag zu geben. Danach sei neu über die Ansprüche zu entscheiden. In

prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Einräumung eines

Replikrechts. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 28. Februar 2024 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich

an den eingangs gestellten Begehren fest.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des

polydisziplinären Gutachtens. Namentlich sei der somatische Teil des Gutachtens

mit Blick auf das von Dr. med. E____ zuhanden der Taggeldversicherung erstellte

Gutachten und die Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht schlüssig. Gleiches

gelte für das psychiatrische Teilgutachten. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein leidensbedingter

Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15% zu gewähren sei. Insgesamt sei der

Beschwerdeführerin ab November 2021 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter

ein neues Gutachten zu erstellen und hernach erneut über den Leistungsanspruch

zu entscheiden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dem

polydisziplinären Gutachten komme voller Beweiswert zu. Eine Veranlassung für

eine erneute Begutachtung bestehe daher nicht. In Bezug auf die

Invaliditätsbemessung stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,

dass kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei. Die Verfügung vom 1. Februar

2024.

sei daher nicht zu beanstanden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen über

März 2022 hinausgehenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneinte.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100

ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein

erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet

darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch

setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%

invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG.

3.2

Vorliegend meldete sich die

Beschwerdeführerin im Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter

Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1

IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Oktober 2021 entstanden sein (vgl.

Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023,

Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%

invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn

sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,

auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a;

BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

4.2.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des

Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten

unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen

und Hausärzten oder behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

Aus medizinischer Sicht beruhte die angefochtene Verfügung vom 1.

Februar 2024 auf dem polydisziplinären Gutachten des ABI vom 12. April 2023

(IV-Akten 81 und 83) der Dres. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin FMH, G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, H____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und I____, Facharzt für Neurologie.

5.2

5.2.1

Der Internist F____ stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der

Beschwerdeführerin Übergewicht, einen Status nach laparoskopischer

Magenbypassoperation am 5. März 2015, einen Status nach laparoskopischer

Cholezystektomie und einen Nikotinabusus. Entsprechend ging er aus

internistischer Sicht von einer unbeeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus (IV-Akte 83, S. 22 ff.).

5.2.2

Mit psychiatrischem Teilgutachten (IV-Akte 83, S: 29 ff.) ging

Dr. med. H____ in diagnostischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin von einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung und

einer durch Iatrogen verursachten Benzodiazepinabhängigkeit aus. Ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter eine

Schmerzausweitung fest. Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen hielt Dr. med. H____

fest, für eine rezidivierende depressive Störung würden deutliche Anhaltspunkte

vorliegen. Möglicherwiese sei die Erstmanifestation im Jahr 1987 bei der Geburt

des Sohnes gewesen. Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin

keine ausgeprägte depressive Symptomatik mehr gezeigt. Es sei daher von einer

aktuell leichtgradigen Episode auszugehen. Es würden allerdings erhebliche

selbstlimitierende Anteile sowie ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn

bestehen, sodass das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht als

bewusstseinsfern anzusehen sei. Diagnostisch sei daher allenfalls von einer

Schmerzausweitung auszugehen. Bei der von der Beschwerdeführerin über Jahre

regelmässigen Einnahme von Benzodiazepinen in einer deutlich zu hohen Dosierung

sei von einer Abhängigkeit auszugehen. Weitere Diagnosen aus dem Spektrum der

psychischen Erkrankungen seien nicht zu stellen, insbesondere keine Psychose

und keine Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin

in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden

am Tag an fünf Tagen die Woche nachzugehen. Während dieser Zeit bestehe eine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20%. Es bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit bei einer verminderten psychischen Gesamtbelastung durch die

rezidivierende depressive Störung. Hinzu komme, eine negative Beeinflussung der

affektiven Komponente durch die diagnostizierte Benzodiazepinabhängigkeit.

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten hingegen die von der

Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, welche aus psychiatrischer Sicht

allenfalls im Sinne einer Schmerzausweitung und nicht als ein eigenständiges

psychosomatisches Krankheitsbild anzusehen ist. Aus psychiatrischer Sicht

bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.2.3

Gemäss orthopädischem Teilgutachten von Dr. med. G____ (IV-Akte

83, S. 39 ff.) liegen bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit chronische Kniebeschwerden rechts, radiologischer schwere

medial und femoropatellär betonte Pangonarthrose mit medialer Meniskusläsion

und chronische Kniebeschwerden links mit Status nach Implantation einer

Knietotalprothese am 10. Juni 2021 bei Gonarthrose und Status nach Infiltration

des proximalen Tibiofibulargelenks unter fluoroskopischer Kontrolle mit

Triamcort am 19. Dezember 2022, radiologische regelrechter postoperativer

Befund und im Verlauf regredientes Ganglion im Bereich des Fibularköpfchens

ohne Weichteilkompression. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein

chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (a.a.O., S. 46 f.). In

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führt der Orthopäde aus, dass für überwiegend

stehende und gehende Verrichtungen, wie sie die Beschwerdeführerin in der

Reinigung ausgeübt habe, bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestehe. Retrospektiv sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand

anamnestischer Angaben und der vorliegenden Akten schwierig. Doch könne von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit möglicherweise seit Dokumentation der

beidseitigen Gonarthrose mittels MRI vom 27. April 2020, sicher seit der

Attestierung der Arbeitsunfähigkeit ab November 2020 bis auf weiteres

ausgegangen werden. Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende

Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung

eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum mit um 20% reduzierter

Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte

Heben und Tragen von Lasten über 5kg, das längere Stehen und Gehen, das

Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und

kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden. Auch hier sei die

retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben

und der vorliegenden Akten schwierig. Vor dem am 10. Juni 2021 durchgeführten

Knieeingriff habe eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum um 20%

reduzierter Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Spätestens

sechs Monate postoperativ habe wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei

ganztägigem Pensum vorgelegen.

5.2.4

Im neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 83, S. 54 ff.)

stellte Dr. med. I____ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin ein

anamnestischer Zustand nach möglicher leichter Traktionsläsion von Nervus

peroneus und Nervus tibialis bei Zustand nach Knie-TP 2021 und ein Benzodiazepin-Abusus

attestiert. Entsprechend wurde aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit festgestellt.

5.2.5

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

(IV-Akte 81, S. 6 ff.) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

zusammenfassend eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichtgradige Ausprägung (ICD-10 F33.0), eine iatrogen verursachte Benzodiazepinabhängigkeit

(ICD-10 F13.2), chronische Kniebeschwerden rechts, radiologisch schwere, medial

und femoropatellär betonte Pangoarthrose mit medialer Meniskusläsion (MRI 27.

April 2020 und Röntgen 30. August 2022) und chronische Kniebeschwerden links

mit Status nach Implantation einer Knietotalprothese am 10. Juni 2021 bei

Gonarthrose und Status nach Infiltration des proximalen Tibiofibulargelenks

unter fluoroskopischer Kontrolle mit Triamcort am 19. Dezember 2022,

radiologisch regelrechter Befund und im Verlauf regredientes Ganglion im

Bereich des Fibularköpchens ohne Weichteilkompression (Röntgen 30. August 2022,

MRI 27. April 2020 und 1. Dezember 2022). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

hielten die Gutachter fest, die leichten Einschränkungen aus psychiatrischer

und aus somatischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es

könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet

werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Nach vorangehender nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

könne die aufgehobene Arbeitsfähigkeit seit dem November 2020 angenommen

werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit

vor. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf

und reduziertem Rendement. Die Anforderungen an eine leidensangepasste

Tätigkeit würden darin bestehen, dass es sich um eine körperlich sehr leichte,

immer wieder auch sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeit handeln

müsse. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5kg, das längere Stehen

und Gehen, das Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme

knieender und kauernder Positionen sollte vermieden werden. Nach vorangehender

nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne ab November

2020.

die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden, unterbrochen von der

aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von Juni bis Dezember 2021.

5.3

Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden. Es

erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2.2. hiervor). Das Gutachten wurde

in Kenntnis der Vorakten erstellt. Es ist für die streitigen Belange aktuell

und umfassend. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen

Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden

berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältigen

Anamnesen. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und die Gutachter

setzten sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die

Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und

die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daran ändern auch

die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin ist in somatischer Hinsicht der

Auffassung, mit Blick auf die spezialärztliche Untersuchung-Kurzbeurteilung von

Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, vom 25. April 2022 (IV-Akte 85, S. 101 ff.) und den

Bericht von Dr. med. J____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen

FMH, vom 3. Januar 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 2) sei das orthopädische

Teilgutachten nicht haltbar.

5.4.2

Mit Beurteilung vom 25. April 2022 attestierte Dr. med. E____ der

Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht eine schmerzhafte

Bewegungseinschränkung des linken Knies bei Status nach Knie-TP 06/2021 mit

EMG-Hinweisen auf axonale Läsionen des Nervus tibialis links und leichte

axonale Läsion des Nervus peronaeus communis links 04/2022, eine Gonarthrose

rechts, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Klagen über multiple

Gelenkschmerzen, einen Magenbypass 2012, eine Cholezystektomie ca. 2016, eine

chronische Bronchitis und einen Nikotinabusus. In Bezug auf die Objektivierung

der geklagten Beschwerden führte Dr. med. E____ aus, dass die von der

Beschwerdeführerin in einer derartigen Intensität beklagten Beschwerden und

ihre Auswirkungen auf das tägliche Leben nicht nachvollziehbar seien. Die

Ursache dieser erheblichen Diskrepanz sieht Dr. med. E____ in einer

psychiatrischen Komorbidität, namentlich in der seit 30 Jahren bekannten

Depression. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt Dr. med. E____

seit Niederlegung der Arbeit im Herbst 2020 als bleibend nicht mehr gegeben. Von

Seiten des Bewegungsapparates sei keine Tätigkeit mit repetitivem Heben und

Tragen von Lasten über 10 kg und Tätigkeiten in Zwangspositionen aufgrund des

Lumbovertebralsyndroms mehr möglich. Von Seiten des Status nach Knie-TP links

und fortgeschrittener Gonarthrose rechts sei keine Tätigkeit mit Knien oder

Kauern sowie Tätigkeiten, welche mit längerem Gehen/Stehen/vermehrte Treppensteigen/Tätigkeiten

auf Leitern und Gerüsten verbunden sind. Aufgrund dieser Einschränkung könne

die Beschwerdeführerin in einer leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne

repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen,

ohne Tätigkeiten im knien und Kauern, ohne Tätigkeiten mit vermehrtem

Treppensteigen oder auf Leitern und Gerüsten ganztags eingesetzt werden mit

einem Rendement von 70%. Die Einschränkung des Rendements ergebe sich aufgrund

der Notwendigkeit längere Pausen eingehen zu können. Eine allfällige zusätzliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Komorbidität müsse

von psychiatrischer Seite her beurteilt werden. Diese Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit gelte ab 01/2022 gut ein halbes Jahr nach der Knie-TP (vgl.

IV-Akte 58, S. 111).

5.4.3

Mit Bericht vom 3. Januar 2024 führte Dr. med. J____

aus, die im polydisziplinären Gutachten genannten Diagnosen würden sich mit

seinen decken. Diese seien eine schmerzhafte Knietotalprothese links bei Status

nach Knie-TP-Implantation am 10. Juni 2021 mit elektromyographisch axonaler

Läsion des Nervus tibialis links und leichter Läsion des Nervus peroneus links

im Rahmen der Implantation einer TEP links sowie eine medial betonte

Varusgonarthrose rechts. Zusätzlich bestehe ein die Arbeitsfähigkeit aber nicht

beeinflussendes chronisches myofaszial betontes panvertebrales Syndrom mit

zervikaler und lumbaler Akzentuierung bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance

vom Schulter-/Nacken- und Beckengürteltyp bei moderaten degenerativen

Veränderungen der WS. Der Gutachter sei mit ihm einig, dass eine kniebelastende

Tätigkeit wie sie die Beschwerdeführerin als Reinigerin ausgeübt habe nicht

mehr zumutbar sei. Wie meistens bestehe die Differenz zwischen Gutachter und

Behandler in der Beurteilung der verbleibenden leidensangepassten

Restarbeitsfähigkeit. Diese liege nach Ansicht von Dr. med. J____ aus streng

rheumatologischer Sicht höchstens bei 50%. Gemäss Gutachter werde von einer

Präsenz von sieben bis acht Stunden pro Tag ausgegangen, sowie von einer Arbeitsfähigkeit

von 80%. Diese Beurteilung erachtet Dr. med. J____ als willkürlich und in

keiner Weise nachvollziehbar. Aufgrund der medizinischen Gesamtsituation und

unter Berücksichtigung auch des psychiatrischen Leidens der Beschwerdeführerin

werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin generell als höchstens 30% in

einer sowohl dem somatischen wie auch dem psychiatrischen Leiden angepassten

Tätigkeit geschätzt.

5.4.4

Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann

eine grosse Varianz aufweisen, wobei die ärztliche Beurteilung von der Natur

der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die es zu respektieren

gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3). Die

vorliegend bei gleicher Diagnostik relativ geringe abweichende Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit von zehn Prozentpunkten liegt jedenfalls innerhalb des

Beurteilungsspielraums, der dem gutachterlichen Ermessen entspricht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). Die Beschwerdeführerin kann daher aus der abweichenden

Einschätzung von Dr. med. E____ nichts zu ihren Gunsten ableiten. An dieser

Stelle ist ergänzend zu bemerken, dass das von Dr. med. G____ formulierte

Zumutbarkeitsprofil insofern von demjenigen von Dr. med. E____ abweicht, als

der Gutachter Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg und nicht wie Dr. med. E____

bis zu 10 kg als zumutbar erachtet. Dies vermag die ohnehin nicht relevante

Diskrepanz zu erklären. Der Vorwurf der Pauschaleinschätzung zu Ungunsten der

Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die im Rahmen des Ermessensspielraums

erfolgte Arbeitsfähigkeitseinschätzung und die sorgfältige Begründung des

Gutachters abzulehnen. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin

monierten nicht angewendeten VAS-Skala ist zu bemerken, dass es sich hierbei um

eine visuelle Analogskala handelt, mittels welcher die subjektive Messung einer

Empfindungsstärke erfolgt. Die VAS-Skala stellt somit kein Instrument zur

Objektivierung der empfundenen Schmerzen dar, sondern bildet die

Eigenwahrnehmung der Testperson ab. Indem Dr. med. G____ die subjektiven

Beschwerden der Beschwerdeführerin anamnestisch erhob und diese dann mit den

objektiven Befunden (klinisch und bildgebend) verglich, war es ihm – unabhängig

von der zur handnahme der VAS-Skala - möglich die Diskrepanz zwischen den

geschilderten Beschwerden und den objektiven Erhebungen festzustellen. Der

Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die fehlende Beweistauglichkeit des

Gutachtens durch die Nichtanwendung der VAS-Skala zielt somit ins Leere. Ebenfalls

unzutreffend erweist sich der Vorwurf, dass sich der orthopädische Gutachter nicht

mit Dr. med. J____ und Dr. med. E____ auseinandergesetzt hätte. Dr. med. G____

diskutierte in Ziff. 6.2.3 (IV-Akte 83, S: 45 f.) die Berichte der vorgenannten

Ärzte und nahm zu ihrer Sichtweise Stellung. Schliesslich ist hinsichtlich auf

die (zu Ungunsten) der Beschwerdeführerin abweichende gutachterliche

Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 80% statt der seitens von Dr. med. J____

attestierten 50% festzuhalten, dass eine versicherungsmedizinisch orientierte

Begutachtung bessere Gewähr dafür bietet, dass – wie vorliegend – die

einschlägigen Beurteilungsvorgaben berücksichtigt sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 3.3.3). Im Rahmen seiner

Stellungnahme vom 3. Januar 2024 führt Dr. med. J____ aus, die Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit betrage 50% und die Einschätzung des Gutachters

(80%ige Arbeitsfähigkeit) sei zu hoch angesetzt und nicht nachvollziehbar. Angesichts

der Kongruenz in Bezug auf Diagnostik und Profil der Verweistätigkeit ist diese

Divergenz allerdings nicht nachvollziehbar. Weshalb Dr. med. J____ eine um 30%

höher liegende Arbeitsunfähigkeit annimmt, ergibt sich aus dem Bericht

jedenfalls nicht. dieser Umstand ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache

zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil 8C_317/2019 vom 30.

September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Insgesamt vermag Dr. med. J____ keine

konkreten und differenzierten Einwände hervorzubringen, welche zumindest

geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. G____ wecken

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).

5.5

5.5.1

In Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden ist die

Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahme des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 23. September 2023 (IV-Akte 103, S. 2 ff.) der Ansicht, das psychiatrische

Teilgutachten sei nicht beweiskräftig.

5.5.2

Mit Bericht vom 23. September 2023 führte Dr. med. K____

aus, dass Gutachten von Dr. med. H____ entspreche nicht der Realität. Es habe

keine aktive Befragung gegeben und die Beschwerdeführerin sei nicht über ihr

aktuelles Leiden befragt worden. Das Gutachten entspreche nicht den Leitlinien

der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP. Die

Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 11. November 2011 in seiner

Behandlung, wobei in den Jahren 2019, 2020 und 2021 keine Sitzungen

stattgefunden hätten. Zur jüngsten psychophysischen Dekompensation sei es im

Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung im Herbst 2020 gekommen. Seit

dem 2. November 2020 sei sie zu 100% krankgeschrieben. Die Beschwerdeführerin

habe sich am 19. Mai 2022 gemeldet und um eine intensive psychiatrische und

psychotherapeutische Behandlung gebeten. Bereits in der ersten Sitzung habe sie

über die Symptome einer schweren depressiven Episode mit möglichen

psychotischen Symptomen berichtet. Sie habe eine schwere depressive

Verstimmung, Antriebslosigkeit, Interessenlosigkeit, Freudlosigkeit,

Energielosigkeit, eine Unfähigkeit im Alltag zurechtzukommen, Schlafstörungen,

Ängste in der Nacht vor Schatten, die sie verfolgen würden, Stimmenhören,

Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Vermeidung von sozialen Kontakten

sowie körperliche Beschwerden. Eine Behandlung mit hochpotenten Antipsychotika

sei im September 2022 eingeleitet worden. Unter dieser Medikation sei es zu

einer leichten Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Die aktuelle

Medikation bestehe aus Seropram 20 mg (1-0-0-0), Wellbutrin XR Retard 150 mg

(2-0-0-0), Trittico Ret. 150mg (0-0-0-1-), Truxal 15 mg (1-1-1-1), Zolpidem 10

mg (0-0-0-1), Imovane 7.5mg (0-0-0-1). In diagnostischer Hinsicht stelle Dr.

med. K____ eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig bis

formal schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1,

F33.2) fest. Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen führte der Behandler aus,

im Verlaufe der zwölfjährigen Behandlung sei aufgrund der Anamnese, der

Krankheitsentwicklung und deren Ursachen, der angegebenen Beschwerden sowie der

objektiven und semiobjektiven Befunde ganz klar eine Diagnose der

rezidivierenden depressiven Störung in unterschiedlichem Ausmass von leichten

bis mindestens mittelgradigen depressiven Episoden zu stellen. Die

geschilderten Symptome könnten bei genügender Krankheitseinsicht als

authentisch interpretiert werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr.

med. K____ fest, es liege bei der Beschwerdeführerin in der Gesamtschau eine

mittelgradige bis schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als

Reinigungsfachfrau vor. Aktuell sei sie in allen Aktivitäten ihrer Erfahrung

und Ausbildung entsprechend erheblich und zu 100% arbeitsunfähig. Es erscheine

enorm wichtig zu betonen, dass es im Verlaufe der zwölfjährigen Behandlung zu

Schwankungen des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei,

wobei sie ihrer Tätigkeit so gut wie möglich nachzukommen versuche. Sie

berichte auch in der aktuellen Behandlung, dass es für sie enorm wichtig sei,

einer Tätigkeit nachzugehen. Im Falle einer dauerhaften Verbesserung des

Verlaufs sollte nach Meinung von Dr. med. K____ nach in der Gesamtschau nach der

psychischen Stabilisierung eine Tätigkeit im Reinigungsdienst mit einem

Arbeitspensum zu 50% zugemutet werden können. Schliesslich führte Dr. med. K____

in Bezug auf das psychiatrische Gutachten zusammenfassend an, dass es nicht

nachvollziehbar sei. Der Gutachter habe insgesamt das Beschwerdebild zu wenig

exploriert, bei Unklarheiten nicht aktiv nachgefragt, insbesondere nicht

hinsichtlich der Aussage der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht mehr leben. Hinzu

komme, dass der Gutachter nicht zwischen primärem und sekundären

Krankheitsgewinn unterscheide und keine Testungen durchgeführt hatte.

5.5.3

Was den Vorwurf der zu kurzen Explorationsdauer

angeht ist zu bemerken, dass der für eine psychiatrische Untersuchung gebotene

zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen

sein muss (vgl. Urteil 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit weiteren

Hinweisen). Da das Bundesgericht teilweise relativ kurze Explorationsgespräche

als ausreichend für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens

erachtet hat (vgl. etwa Urteil 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012

E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), erscheint eine fünfundfünfzig minütige

Untersuchung vorliegend nicht als unangemessen kurz. In Bezug auf das

Fehlen psychometrischer Zusatzuntersuchungen ist darauf hinzuweisen, dass es

nicht zwingend notwendig ist, dass der psychiatrische Gutachter

Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24.

Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend ist dem Beweiswert der Begutachtung

jedenfalls nicht abträglich, dass Dr. med. H____ seine Beurteilung neben der

klinischen Untersuchung nicht noch auf Beschwerdevalidierungstests abstützte,

kommt solchen Testungen ohnehin nur ergänzender Charakter zu (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_780/899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3). Was den Vorwurf

angeht, dass die Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten

der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie nicht

eingehalten worden seien, ist zu bemerken, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung

deren Beachtung verbindlich vorschreiben. Es handelt sich lediglich um vorgaben

mit ergänzendem Charakter (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar

2023.

E. 6.1).

5.5.4

In diagnostischer Hinsicht gelangen Dr. med. K____

und der Gutachter zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung.

Lediglich in der Ausprägung weichen die beiden Mediziner insoweit voneinander

ab, dass der Behandler von einer mittelgradigen und der Gutachter von einer

leichtgradigen Episode ausgeht. Der Behandler ordnet diese Abweichung nicht im

Rahmen des zulässigen und zu respektierenden psychiatrischen

Interpretationsspielraums ein (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen),

sondern führt sie auf eine ungenügende Anamneseerhebung zurück. Mit Blick auf

die Begutachtung erhärtet sich dieser Vorwurf allerdings nicht. So erfolgte im

Rahmen der vertiefenden Befragung zu psychiatrischen Themen ein freier Vortrag

mit strukturierter Nachfrage. Erfragt wurden die jetzigen Beschwerden, die

psychiatrische Anamnese, die Familienanamnese, die Geburt und frühkindliche

Entwicklung, der schulische und berufliche Werdegang, die soziale Anamnese,

einschneidende Erlebnisse, der Tagesablauf und die bisherige Anamnese (IV-Akte

83, S. 30 ff.). Angesichts der vielschichtigen Befragung ist insgesamt eine

ungenügende Anamnese nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ausführungen, sie

wolle nicht mehr leben, ist anzuführen, dass sich in den Akten keine Hinweise

auf eine Suizidalität der Beschwerdeführerin ergeben und auch vom Behandler keine

geltend gemacht wird. Anzuführen ist, dass auch das von der Beschwerdeführerin

angegebene Behandlungsintervall von drei bis vier Wochen oder mehr eine

lediglich leichtgradige Episode nahelegen und somit die vom Gutachter diagnostizierte

leichtgradige Episode nicht auf eine ungenügende Anamnese, sondern auf das

Fehlen der Symptomatik für eine mittelgradige Episode zurückzuführen ist. Schliesslich

ist in Bezug auf die Benzodiazepinabhängigkeit festzuhalten, dass diese

Abhängigkeit im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit unter Ziff. 8.1.2. der

Begutachtung berücksichtigt wurde. Die Abhängigkeit war dem Gutachter im

Übrigen bekannt und wurde auf den Seiten 30, 32, 34 und 35 diskutiert (vgl.

RAD-Beurteilung vom 30. August 2023, IV-Akte 98). Vor diesem Hintergrund hält

der RAD-Arzt Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

mit Beurteilung vom 26. Oktober 2023 zu Recht fest, dass die Kritik von Dr.

med. K____ haltlos sei und auf das Gutachten uneingeschränkt abgestellt werden

könne (IV-Akte 107, S. 2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die

höchstrichterliche Rechtsprechung, gemäss welcher bei leichten bis

mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im

Auftreten rezidivierend oder episodisch, praxisgemäss angenommen wird, dass –

aufgrund der nach gesicherten psychiatrischen Erfahrung regelmässig guten

Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_753/2016 vom 15. Mai 2027 E. 4.3 mit Hinweisen). Unter Umständen kann zwar eine

mittelschwere depressive Störung zu einer Teilinvalidität führen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3), allerdings nicht, wie

von Dr. med. K____ angenommenen zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Auch

mit Blick auf diese Rechtsprechung erscheint die seitens des Gutachters

angenommene, Arbeitsunfähigkeit plausibel, diejenige des Behandlers hingegen

weniger. Insgesamt besteht somit auch kein Grund, nicht auf das psychiatrische

Gutachten abzustellen.

5.6

Als Zwischenfazit ist zu konstatieren, dass mit Ausnahme der

vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der

Knieoperation von Juni bis Dezember 2021 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen

ist. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Berichte

des behandelnden Arztes der Rennbahnklinik, Dr. med. M____, vom 11. November

2021.

(IV-Akte 44, S. 54) und vom 14. Dezember 2021(IV-Akte 57, S. 2), welcher

im Dezember 2021 eine bis zum 10. März 2022 andauernde vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit nichts zu ändern. Dr. med. M____ begründet nämlich seine

Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise, so dass die Einschätzung des Behandlers

keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu säen vermag.

6.

6.1

In arithmetischer Hinsicht ist zu Recht weder die Höhe des

Valideneinkommens noch diejenige des Invalideneinkommens umstritten. Allerdings

besteht Uneinigkeit hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges. Während

die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug zwischen

15% und 25% zu gewähren, führt die Beschwerdegegnerin aus, ein leidensbedingter

Abzug sei nach den anzuwendenden neurechtlichen Bestimmungen, namentlich Art.

26bis IVV (Teilzeitarbeit von 50%), nicht geschuldet.

6.2

6.2.1

Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom

8.

Juli 2024, insbesondere E. 10.6, ist festzuhalten, dass Art. 26bis

Abs. 3 IVV nach wie vor mit dem herkömmlichen Korrektiv des Abzugs vom Tabellenlohn

gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu ergänzen ist. Der einzig auf die

vorgenannte IVV-Bestimmung erfolgte Hinweis der Beschwerdegegnerin ist daher

nicht zielführend und es ist zu prüfen, ob ein Abzug vom Tabellenlohn aus

anderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

6.2.2

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg

verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der

leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung

aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur

Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese

zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

6.2.3

Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin mitsamt der

Benzodiazepinabhängigkeit wurden bei der Beurteilung der medizinischen

Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich diesbezüglich kein

leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde ansonsten zu einer doppelten

Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.

3.1

mit Hinweisen). Gleiches gilt für das Merkmal «Alter, da Hilfsarbeiten auf

dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig

nachgefragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai

2019.

E. 4.3. und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4.). Das Alter hat

daher vorliegend keinen Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen

Tätigkeiten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als

Österreicherin zumindest über eine Niederlassungsbewilligung verfügt,

rechtfertigt sich ein höherer leidensbedingter Abzug auch nicht aufgrund ihrer

Herkunft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E.

3.5.). Zu verneinen ist schliesslich die Erhöhung des gewährten leidensbedingten

Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Bedeutung dieses Merkmals

nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen

des Anforderungsniveaus 1 kommt ihm praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des

Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2.). Auch die

fehlende Berufsausbildung rechtfertigen vorliegend keinen höheren Abzug, da mit

dem vorliegend beim Invalidenlohn angenommenen Tabellenlohn TA1,

Kompetenzniveau 1, vor allem Hilfsarbeiten erfasst werden, welche keine

Ausbildung und auch keine guten Deutschkenntnisse voraussetzen. Im Fall von

Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 hat die Frage der Dienstjahre ebenfalls

keine Bedeutung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein

leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

6.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführerin steht ein

befristeter Rentenanspruch von November 2021 bis und mit März 2022 zu.

7.

7.1

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2024 zu schützen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: