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Entscheid

IV.2024.28

IVG Aggravation, kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben

11. September 2024Deutsch15 min

Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.28

Verfügung vom 24. Januar 2024

Aggravation, kein

invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27.

Dezember 2006 unter Hinweis auf seit einem Autounfall vom 10. Mai 2005

bestehende Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen,

Angstzustände, gereizt-aggressive Stimmung, Stimmenhören) bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin

stellte ihm nach Durchführung verschiedener Abklärungen erwerblicher und

medizinischer Art gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. C____

vom 12. November 2007 (IV-Akte 20) mit Vorbescheid vom 27. November 2007 auf

der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 die

Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdegegnerin

die Ergebnisse einer im Auftrag des Unfallversicherers durchgeführten

Observation (vgl. Bericht der D____ vom 4. Oktober 2007, IV-Akte 27) des

Beschwerdeführers zukamen, ordnete sie eine psychiatrische Untersuchung durch

den RAD an, um die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu hinterfragen (vgl.

Bericht Dr. med. E____ vom 13. März 2008, IV-Akte 33). Gestützt auf die

Ergebnisse dieser Untersuchung korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre

Einschätzung der Invalidität und eröffnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 30. Juni 2008 (IV-Akte 43) es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 0%

kein Rentenanspruch.

b) Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.253 vom 19. März 2009 (IV-Akte

53) gut und wies die Beschwerdegegnerin an, im Rahmen eines einmonatigen

stationären Aufenthalts eine erneute psychiatrische Begutachtung zu

veranlassen. Am 18. Oktober 2011 erging das entsprechende Gutachten der F____.

Darin wurde nebst den Diagnosen einer mittel- bis schwergradigen depressiven

Episode und einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen und einer

Arbeitsfähigkeit von maximal 30% differenzialdiagnostisch eine dementielle

Entwicklung erwogen und diesbezüglich weiter Abklärungen empfohlen (vgl.

IV-Akte 91). Die Beschwerdegegnerin holte ein neuropsychologisches Gutachten

bei lic. phil. G____ ein (Gutachten vom 23. Dezember 2013, IV-Akte 109) und

legte es der F____ zur Stellungnahme vor. Mit Beurteilung vom 24. Juli 2014

rückten die F____-Gutachter von ihrer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab

und beurteilten den Beschwerdeführer nunmehr als in seiner Arbeitsfähigkeit

nicht eingeschränkt (vgl. IV-Akte 121). Mit Verfügung vom 30. Juli 2015

(IV-Akte 148) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem bisherigen Entscheid fest,

wonach kein andauernder und invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.

c) Auch gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben, welches in

seinem Urteil IV.2015.157 vom 17. Dezember 2018 (IV-Akte 169) zum Schluss kam, der

Meinungsumschwung der F____ sei nicht restlos nachvollziehbar, weshalb nicht

ohne Weiteres von einer fehlenden psychiatrischen Symptomatik ausgegangen

werden könne. Es bedürfte vielmehr einer weiteren psychiatrischen Begutachtung

mit Standardindikatorenprüfung.

d) Da sich die Parteien hinsichtlich der zu

beauftragenden Gutachterstelle nicht einig wurden, verfügte die

Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 (IV-Akte 202) die

stationäre, psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung des

Beschwerdeführers in der H____. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2020.140 vom 10. Mai 2021 (IV-Akte

208) ab.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf

Wunsch des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben des Dr. med. I____ vom 19. März

2022, IV-Akte 221) dennoch auf eine stationäre Begutachtung und beauftragte Dr.

med. J____ mit der Erstellung eines versicherungsmedizinischen Gutachtens (vgl.

psychiatrisches Gutachten vom 3. Juni 2023, IV-Akte 241 mit

neuropsychologischem Gutachten lic. phil. K____ und lic. phil. L____ vom 2.

September 2022, IV-Akte 238). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Begutachtungen,

wonach eine sehr deutliche Aggravation psychischer Beschwerden und

funktioneller Alltagseinschränkungen vorliege und sich aus

versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige, stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut in Aussicht, einen

Rentenanspruch abzulehnen (vgl. Vorbescheid vom 15. Juni 2023, IV-Akte 243).

Vertreten durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 21. August 2023 (IV-Akte 247) und vom 29. September 2023 (IV-Akte 249)

Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie das Dossier ihrem RAD

unterbreitete hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 12. Januar 2024, IV-Akte

254) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2024

(IV-Akte 256) ihren Vorbescheid.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24.

Januar 2024. Darin ersucht er um deren Aufhebung und um Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai

2006, eventualiter um Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung,

subeventualiter um Anordnung eines Gerichtsgutachtens.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14.

März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 22. Mai 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner

Beschwerde vollumfänglich fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 25. Juni

2024.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 11. September 2024 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.

Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine

erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch

einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG

und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR

831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend

(vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.

2.1

Ausgehend vom Gutachten des Psychiaters Dr. med. J____ und der darin

enthaltenen neuropsychologischen Beurteilung der lic. phil. L____ und lic.

phil. K____, nimmt die Beschwerdegegnerin nach wie vor den Standpunkt ein, es

liege kein invalidisierendes Leiden vor. Trotz der gutachterlich festgestellten

kombinierten Persönlichkeitsstörung verfüge der Beschwerdeführer über genügend

Spielraum, auch nicht krankhaftes Verhalten zu zeigen. Dies gelten nicht nur

aktuell, sondern es würden sich über den gesamten Zeitraum Hinweise für aggravatorisches

Verhalten finden. Dem aktuellen Gutachten komme Beweiswert zu.

2.2

Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer den Beweiswert des

aktuellen Gutachtens mit der Begründung in Frage, seine bei der Exploration

anwesende Ehefrau habe die Fragen an seiner statt beantwortet und sei ihm

regelmässig korrigierend ins Wort gefallen (s. Beschwerde Ziff. 26). Es bestehe

keine bewusstseinsnahe Aggravation, vielmehr beschreibe der Gutachter eine

störungsbedingte Aggravation, weshalb sie nicht zum Ausschluss einer

anspruchsbegründenden Invalidität führen könnte (s. Replik Ziff. 12). Sodann

könne nicht von einer im Untersuchungszeitpunkt festgestellten Aggravation auf

den Ausschluss einer relevanten Invalidität für den gesamten Zeitraum seit Mai

2006.

geschlossen werden (s. Beschwerde Ziff. 25).

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nunmehr die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin gestützt das psychiatrische Gutachten des Dr. med. J____ und

die darin enthaltene neuropsychologische Beurteilung zu Recht das Vorliegen

einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines aggravatorischen Verhaltens verneint, dies

sowohl aktuell als auch retrospektiv.

3.

3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher

Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4

Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines

psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege artis auf die

Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische

Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom

25.

Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine

fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres

gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert ein strukturiertes

Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich

erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog. Indikatorenrechtsprechung BGE 143 V 418).

3.2

3.2.1

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter

Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder

einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche

Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem

gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben

werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische

Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene

Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere

Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch

weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses

verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

3.2.2

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen

beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden

nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit

darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte

für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die

Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind,

ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte,

krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E.

8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und

9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

3.3

3.3.1

Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in

einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im

Beschwerde-fall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen

sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind

die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.3.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer

Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob

er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.

4.1

Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die

zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2

4.2.1

Im Fokus steht das fachärztlich psychiatrische Gutachten des

Dr. med. J____ vom 3. Juni 2023 (IV-Akte 241). Es wurde von der

Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben, nachdem das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt im Urteil IV.2015.157 vom 17. Dezember 2018 (IV-Akte 169)

festgehalten hatte, es bedürfe einer weiteren psychiatrischen Begutachtung mit

Beschwerdevalidierung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit.

4.2.2

Der Verfasser des aktuellsten Gutachtens kommt darin zum

Ergebnis, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.

Während er im Rahmen der Exploration zunächst von einer authentischen

Beschwerdeschilderung ausgegangen sei, könne er diese Einschätzung nach einer

Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung der umfangreichen Akten nicht

aufrechterhalten. Sowohl die Angaben des Beschwerdeführers als auch seiner

Ehefrau seien nach kritischer Reflexion inkonsistent. Insbesondere bestehe eine

wesentliche Inkonsistenz im Verhalten des Exploranden im psychiatrischen

beziehungsweise gutachterlichen Setting einerseits und seinem Verhalten im nichtmedizinischen

Setting andererseits. Dieses Benehmen sei als sehr deutliche Aggravation von psychopathologischen

Befunden und Funktionseinschränkungen zu beurteilen, die auf der Basis einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen und

histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) gründe (vgl. Gutachten S. 22). Eine

davon losgelöste komorbide psychiatrische Erkrankung kann nach Ansicht des

Gutachters nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (vgl.

Gutachten S. 25). Vielmehr führt er aus, die Gesamtschau des Aktenmaterials

ergebe, dass bei sehr deutlicher Aggravation psychischer Krankheitszeichen und

Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit keine derart krankhafte

Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beziehungsweise der Impulskontrolle

vorliege, dass der Beschwerdeführer keinerlei andere Verhaltensspielräume oder

Freiheitsgrade mehr habe, als nur krankhafte Verhaltensstörungen zu zeigen. Er

sei auch fähig, normales – unauffälliges – Verhalten zu zeigen. Das im

gutachterlichen und therapeutischen Setting gezeigte Verhalten des

Beschwerdeführers rechtfertige aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer

Sicht keine (Teil-) Arbeitsunfähigkeit (vgl. Gutachten S. 26). Die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt der Gutachter bei

uneingeschränkter Präsenz und Leistung seit Anfang 2006 für jedwede

bildungsangepasste Tätigkeit als zu 100% gegeben (vgl. Gutachten S. 27).

4.3

4.3.1

Das lege artis erstellte Gutachten entspricht den oben E.

3.3

dargelegten Anforderungen. Insbesondere setzt sich der Gutachter darin eingehend

mit den Vorakten auseinander (vgl. S. 18 f. Gutachten), er leitet die Diagnose

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausführlich dar (vgl. S. 22 ff. des

Gutachtens) und begründet plausibel, weshalb Steuerungsfähigkeit und

Impulskontrolle beim Beschwerdeführer bei sehr deutlicher Aggravation von

Krankheitszeichen und Einschränkungen erhalten sind. Seine Schlussfolgerung,

wonach sich in der Gesamtschau seit 2006 aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt, ist

nachvollziehbar und überzeugend. Aus den umfangreichen Akten geht nichts

hervor, was Zweifel an dieser Beurteilung wecken würde. Im Gegenteil zieht sich

die Ansicht, wonach die im Begutachtungssetting jeweils gezeigte

Leistungseinschränkung auf Aggravation beruht, im Längsverlauf wie ein roter

Faden durch die Akten. Es kann diesbezüglich auf die einlässlichen und

zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl.

Beschwerdeantwort Ziff. 18 ff.).

4.3.2

Der Expertise kann folglich voller Beweiswert zugesprochen und zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf sie abgestellt werden. Was der

Beschwerdeführer gegen deren Beweiswert vorbringt, vermag diese Schlussfolgerung

nicht umzustossen. Im Wesentlichen wird von ihm geltend gemacht, das Gutachten

sei nicht verwertbar, da die bei der Begutachtung anwesende Ehefrau ihm

regelmässig korrigierend ins Wort gefallen sei oder an seiner statt auf die

Fragen des Gutachters geantwortet habe. Dem Beschwerdeführer ist Folgendes

entgegenzuhalten: Das Sozialversicherungsgericht hat die Beschwerdegegnerin mit

Urteil IV.2015.157 verpflichtet, eine weitere psychiatrische Begutachtung inkl.

Beschwerdevalidierung zu veranlassen (vgl. IV-Akte 169). Nachdem die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, sie beabsichtige eine

ambulante Begutachtung durchzuführen (vgl. Schreiben vom 31. Oktober 2019,

IV-Akte 186), brachte dieser vor, das Gutachten müsse im Rahmen eines stationären

Aufenthalts erhoben werden (Schreiben vom 18. November 2019, IV-Akte 187).

Nachdem der stationäre Aufenthalt vorbereitet worden war (Mitteilung an den

Beschwerdeführer vom 11. Januar 2022), setzte sich der Beschwerdeführer mit

Unterstützung seines behandelnden Arztes Dr. med. I____ mit der Begründung

dagegen zur Wehr, er könne den Gedanken nicht ertragen, länger von seiner

Ehefrau getrennt zu sein (vgl. dessen Schreiben vom 19. März 2022, IV-Akte

221). Anlässlich der schliesslich wunschgemäss nun doch ambulant durchgeführten

Begutachtung vom 12. Oktober 2022 war es der Beschwerdeführer selbst, der

darauf bestand, die Untersuchung im Beisein seiner Ehefrau durchzuführen (vgl.

Gutachten S. 10, 13). Wiederholt gab er an, ohne seine Ehefrau nicht leben zu können,

sie sei «sein alles» (vgl. Gutachten S. 11 f.). Im Sinne einer Deeskalation

entschied der Gutachter daraufhin, seinem Wunsch zuzustimmen. Sowohl der

Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau waren mit der Tonaufnahme und der

Verwertung ihrer jeweiligen Angaben einverstanden (vgl. Gutachten S. 13). Wenn

der Beschwerdeführer nun vorbringt, das Gutachten sei nicht verwertbar, da es

auf den Aussagen seiner Ehefrau und nicht auf seinen eigenen basiert, so ist

sein Verhalten als äussert widersprüchlich zu bewerten, weshalb seine Einwände nicht

geeignet sein können, den Beweiswert des Gutachtens zu schmälern.

4.3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der

gesamten, äusserst umfangreichen Abklärungsergebnisse sowohl retrospektiv als

auch aktuell eine Aggravation von Krankheitszeichen und

Funktionseinschränkungen ausgewiesen ist, die zweifellos ein bloss

verdeutlichendes Verhalten überschreitet. Damit liegt rechtsprechungsgemäss

kein versicherter Gesundheitsschaden vor. Die Beschwerdegegnerin hat einen

Rentenanspruch zu Recht verneint. Die Durchführung weiterer Abklärungen ist

nicht angezeigt.

5.

5.1

Aus dem obenstehende Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 24. Januar 2024 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen ist.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind, dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend, wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: