IV.2024.28
IVG Aggravation, kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben
11. September 2024Deutsch15 min
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdegegnerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
September 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.28
Verfügung vom 24. Januar 2024
Aggravation, kein
invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27.
Dezember 2006 unter Hinweis auf seit einem Autounfall vom 10. Mai 2005
bestehende Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen,
Angstzustände, gereizt-aggressive Stimmung, Stimmenhören) bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin
stellte ihm nach Durchführung verschiedener Abklärungen erwerblicher und
medizinischer Art gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. C____
vom 12. November 2007 (IV-Akte 20) mit Vorbescheid vom 27. November 2007 auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdegegnerin
die Ergebnisse einer im Auftrag des Unfallversicherers durchgeführten
Observation (vgl. Bericht der D____ vom 4. Oktober 2007, IV-Akte 27) des
Beschwerdeführers zukamen, ordnete sie eine psychiatrische Untersuchung durch
den RAD an, um die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu hinterfragen (vgl.
Bericht Dr. med. E____ vom 13. März 2008, IV-Akte 33). Gestützt auf die
Ergebnisse dieser Untersuchung korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre
Einschätzung der Invalidität und eröffnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 30. Juni 2008 (IV-Akte 43) es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 0%
kein Rentenanspruch.
b) Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.253 vom 19. März 2009 (IV-Akte
53) gut und wies die Beschwerdegegnerin an, im Rahmen eines einmonatigen
stationären Aufenthalts eine erneute psychiatrische Begutachtung zu
veranlassen. Am 18. Oktober 2011 erging das entsprechende Gutachten der F____.
Darin wurde nebst den Diagnosen einer mittel- bis schwergradigen depressiven
Episode und einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen und einer
Arbeitsfähigkeit von maximal 30% differenzialdiagnostisch eine dementielle
Entwicklung erwogen und diesbezüglich weiter Abklärungen empfohlen (vgl.
IV-Akte 91). Die Beschwerdegegnerin holte ein neuropsychologisches Gutachten
bei lic. phil. G____ ein (Gutachten vom 23. Dezember 2013, IV-Akte 109) und
legte es der F____ zur Stellungnahme vor. Mit Beurteilung vom 24. Juli 2014
rückten die F____-Gutachter von ihrer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab
und beurteilten den Beschwerdeführer nunmehr als in seiner Arbeitsfähigkeit
nicht eingeschränkt (vgl. IV-Akte 121). Mit Verfügung vom 30. Juli 2015
(IV-Akte 148) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem bisherigen Entscheid fest,
wonach kein andauernder und invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
c) Auch gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben, welches in
seinem Urteil IV.2015.157 vom 17. Dezember 2018 (IV-Akte 169) zum Schluss kam, der
Meinungsumschwung der F____ sei nicht restlos nachvollziehbar, weshalb nicht
ohne Weiteres von einer fehlenden psychiatrischen Symptomatik ausgegangen
werden könne. Es bedürfte vielmehr einer weiteren psychiatrischen Begutachtung
mit Standardindikatorenprüfung.
d) Da sich die Parteien hinsichtlich der zu
beauftragenden Gutachterstelle nicht einig wurden, verfügte die
Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 (IV-Akte 202) die
stationäre, psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung des
Beschwerdeführers in der H____. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2020.140 vom 10. Mai 2021 (IV-Akte
208) ab.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf
Wunsch des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben des Dr. med. I____ vom 19. März
2022, IV-Akte 221) dennoch auf eine stationäre Begutachtung und beauftragte Dr.
med. J____ mit der Erstellung eines versicherungsmedizinischen Gutachtens (vgl.
psychiatrisches Gutachten vom 3. Juni 2023, IV-Akte 241 mit
neuropsychologischem Gutachten lic. phil. K____ und lic. phil. L____ vom 2.
September 2022, IV-Akte 238). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Begutachtungen,
wonach eine sehr deutliche Aggravation psychischer Beschwerden und
funktioneller Alltagseinschränkungen vorliege und sich aus
versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige, stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut in Aussicht, einen
Rentenanspruch abzulehnen (vgl. Vorbescheid vom 15. Juni 2023, IV-Akte 243).
Vertreten durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 21. August 2023 (IV-Akte 247) und vom 29. September 2023 (IV-Akte 249)
Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie das Dossier ihrem RAD
unterbreitete hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 12. Januar 2024, IV-Akte
254) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2024
(IV-Akte 256) ihren Vorbescheid.
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24.
Januar 2024. Darin ersucht er um deren Aufhebung und um Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai
2006, eventualiter um Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung,
subeventualiter um Anordnung eines Gerichtsgutachtens.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14.
März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. Mai 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde vollumfänglich fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 25. Juni
2024.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 11. September 2024 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.
Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine
erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch
einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG
und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR
831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend
(vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
2.
2.1
Ausgehend vom Gutachten des Psychiaters Dr. med. J____ und der darin
enthaltenen neuropsychologischen Beurteilung der lic. phil. L____ und lic.
phil. K____, nimmt die Beschwerdegegnerin nach wie vor den Standpunkt ein, es
liege kein invalidisierendes Leiden vor. Trotz der gutachterlich festgestellten
kombinierten Persönlichkeitsstörung verfüge der Beschwerdeführer über genügend
Spielraum, auch nicht krankhaftes Verhalten zu zeigen. Dies gelten nicht nur
aktuell, sondern es würden sich über den gesamten Zeitraum Hinweise für aggravatorisches
Verhalten finden. Dem aktuellen Gutachten komme Beweiswert zu.
2.2
Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer den Beweiswert des
aktuellen Gutachtens mit der Begründung in Frage, seine bei der Exploration
anwesende Ehefrau habe die Fragen an seiner statt beantwortet und sei ihm
regelmässig korrigierend ins Wort gefallen (s. Beschwerde Ziff. 26). Es bestehe
keine bewusstseinsnahe Aggravation, vielmehr beschreibe der Gutachter eine
störungsbedingte Aggravation, weshalb sie nicht zum Ausschluss einer
anspruchsbegründenden Invalidität führen könnte (s. Replik Ziff. 12). Sodann
könne nicht von einer im Untersuchungszeitpunkt festgestellten Aggravation auf
den Ausschluss einer relevanten Invalidität für den gesamten Zeitraum seit Mai
2006.
geschlossen werden (s. Beschwerde Ziff. 25).
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nunmehr die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin gestützt das psychiatrische Gutachten des Dr. med. J____ und
die darin enthaltene neuropsychologische Beurteilung zu Recht das Vorliegen
einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines aggravatorischen Verhaltens verneint, dies
sowohl aktuell als auch retrospektiv.
3.
3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines
psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische
Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom
25.
Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine
fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres
gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert ein strukturiertes
Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog. Indikatorenrechtsprechung BGE 143 V 418).
3.2
3.2.1
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter
Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder
einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche
Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem
gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben
werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische
Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene
Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere
Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch
weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses
verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
3.2.2
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen
beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden
nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit
darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte
für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die
Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind,
ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte,
krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E.
8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und
9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
3.3
3.3.1
Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in
einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im
Beschwerde-fall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.3.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob
er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.
4.1
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die
zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.
4.2
4.2.1
Im Fokus steht das fachärztlich psychiatrische Gutachten des
Dr. med. J____ vom 3. Juni 2023 (IV-Akte 241). Es wurde von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben, nachdem das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt im Urteil IV.2015.157 vom 17. Dezember 2018 (IV-Akte 169)
festgehalten hatte, es bedürfe einer weiteren psychiatrischen Begutachtung mit
Beschwerdevalidierung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit.
4.2.2
Der Verfasser des aktuellsten Gutachtens kommt darin zum
Ergebnis, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
Während er im Rahmen der Exploration zunächst von einer authentischen
Beschwerdeschilderung ausgegangen sei, könne er diese Einschätzung nach einer
Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung der umfangreichen Akten nicht
aufrechterhalten. Sowohl die Angaben des Beschwerdeführers als auch seiner
Ehefrau seien nach kritischer Reflexion inkonsistent. Insbesondere bestehe eine
wesentliche Inkonsistenz im Verhalten des Exploranden im psychiatrischen
beziehungsweise gutachterlichen Setting einerseits und seinem Verhalten im nichtmedizinischen
Setting andererseits. Dieses Benehmen sei als sehr deutliche Aggravation von psychopathologischen
Befunden und Funktionseinschränkungen zu beurteilen, die auf der Basis einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen und
histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) gründe (vgl. Gutachten S. 22). Eine
davon losgelöste komorbide psychiatrische Erkrankung kann nach Ansicht des
Gutachters nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (vgl.
Gutachten S. 25). Vielmehr führt er aus, die Gesamtschau des Aktenmaterials
ergebe, dass bei sehr deutlicher Aggravation psychischer Krankheitszeichen und
Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit keine derart krankhafte
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beziehungsweise der Impulskontrolle
vorliege, dass der Beschwerdeführer keinerlei andere Verhaltensspielräume oder
Freiheitsgrade mehr habe, als nur krankhafte Verhaltensstörungen zu zeigen. Er
sei auch fähig, normales – unauffälliges – Verhalten zu zeigen. Das im
gutachterlichen und therapeutischen Setting gezeigte Verhalten des
Beschwerdeführers rechtfertige aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer
Sicht keine (Teil-) Arbeitsunfähigkeit (vgl. Gutachten S. 26). Die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt der Gutachter bei
uneingeschränkter Präsenz und Leistung seit Anfang 2006 für jedwede
bildungsangepasste Tätigkeit als zu 100% gegeben (vgl. Gutachten S. 27).
4.3
4.3.1
Das lege artis erstellte Gutachten entspricht den oben E.
3.3
dargelegten Anforderungen. Insbesondere setzt sich der Gutachter darin eingehend
mit den Vorakten auseinander (vgl. S. 18 f. Gutachten), er leitet die Diagnose
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausführlich dar (vgl. S. 22 ff. des
Gutachtens) und begründet plausibel, weshalb Steuerungsfähigkeit und
Impulskontrolle beim Beschwerdeführer bei sehr deutlicher Aggravation von
Krankheitszeichen und Einschränkungen erhalten sind. Seine Schlussfolgerung,
wonach sich in der Gesamtschau seit 2006 aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt, ist
nachvollziehbar und überzeugend. Aus den umfangreichen Akten geht nichts
hervor, was Zweifel an dieser Beurteilung wecken würde. Im Gegenteil zieht sich
die Ansicht, wonach die im Begutachtungssetting jeweils gezeigte
Leistungseinschränkung auf Aggravation beruht, im Längsverlauf wie ein roter
Faden durch die Akten. Es kann diesbezüglich auf die einlässlichen und
zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl.
Beschwerdeantwort Ziff. 18 ff.).
4.3.2
Der Expertise kann folglich voller Beweiswert zugesprochen und zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf sie abgestellt werden. Was der
Beschwerdeführer gegen deren Beweiswert vorbringt, vermag diese Schlussfolgerung
nicht umzustossen. Im Wesentlichen wird von ihm geltend gemacht, das Gutachten
sei nicht verwertbar, da die bei der Begutachtung anwesende Ehefrau ihm
regelmässig korrigierend ins Wort gefallen sei oder an seiner statt auf die
Fragen des Gutachters geantwortet habe. Dem Beschwerdeführer ist Folgendes
entgegenzuhalten: Das Sozialversicherungsgericht hat die Beschwerdegegnerin mit
Urteil IV.2015.157 verpflichtet, eine weitere psychiatrische Begutachtung inkl.
Beschwerdevalidierung zu veranlassen (vgl. IV-Akte 169). Nachdem die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, sie beabsichtige eine
ambulante Begutachtung durchzuführen (vgl. Schreiben vom 31. Oktober 2019,
IV-Akte 186), brachte dieser vor, das Gutachten müsse im Rahmen eines stationären
Aufenthalts erhoben werden (Schreiben vom 18. November 2019, IV-Akte 187).
Nachdem der stationäre Aufenthalt vorbereitet worden war (Mitteilung an den
Beschwerdeführer vom 11. Januar 2022), setzte sich der Beschwerdeführer mit
Unterstützung seines behandelnden Arztes Dr. med. I____ mit der Begründung
dagegen zur Wehr, er könne den Gedanken nicht ertragen, länger von seiner
Ehefrau getrennt zu sein (vgl. dessen Schreiben vom 19. März 2022, IV-Akte
221). Anlässlich der schliesslich wunschgemäss nun doch ambulant durchgeführten
Begutachtung vom 12. Oktober 2022 war es der Beschwerdeführer selbst, der
darauf bestand, die Untersuchung im Beisein seiner Ehefrau durchzuführen (vgl.
Gutachten S. 10, 13). Wiederholt gab er an, ohne seine Ehefrau nicht leben zu können,
sie sei «sein alles» (vgl. Gutachten S. 11 f.). Im Sinne einer Deeskalation
entschied der Gutachter daraufhin, seinem Wunsch zuzustimmen. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau waren mit der Tonaufnahme und der
Verwertung ihrer jeweiligen Angaben einverstanden (vgl. Gutachten S. 13). Wenn
der Beschwerdeführer nun vorbringt, das Gutachten sei nicht verwertbar, da es
auf den Aussagen seiner Ehefrau und nicht auf seinen eigenen basiert, so ist
sein Verhalten als äussert widersprüchlich zu bewerten, weshalb seine Einwände nicht
geeignet sein können, den Beweiswert des Gutachtens zu schmälern.
4.3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der
gesamten, äusserst umfangreichen Abklärungsergebnisse sowohl retrospektiv als
auch aktuell eine Aggravation von Krankheitszeichen und
Funktionseinschränkungen ausgewiesen ist, die zweifellos ein bloss
verdeutlichendes Verhalten überschreitet. Damit liegt rechtsprechungsgemäss
kein versicherter Gesundheitsschaden vor. Die Beschwerdegegnerin hat einen
Rentenanspruch zu Recht verneint. Die Durchführung weiterer Abklärungen ist
nicht angezeigt.
5.
5.1
Aus dem obenstehende Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 24. Januar 2024 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen ist.
5.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind, dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend, wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: