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Entscheid

IV.2024.3

Beschwerdeabweisung; Gutachten beweiskräftig.

11. Juli 2024Deutsch26 min

eine Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (in Folgenden: EBV) zuzog. Seither leidet

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

MLaw A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.3

Verfügung vom 16. November 2023

Beschwerdeabweisung; Gutachten

beweiskräftig.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete [...] (IV-Akte

4) und war am [...]spital [...] als [...] in einem 50%-Pensum angestellt

(IV-Akte 2, S. 6), als sie sich anlässlich eines Urlaubs im Juli 2019 in [...]

eine Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (in Folgenden: EBV) zuzog. Seither leidet

sie an einem Chronic Fatigue-Syndrom (vgl. IV-Akte 86, S. 20). Sie ist Mutter

von zwei 2011 und 2013 geborenen Kindern (IV-Akte 9, S. 13 ff.).

Am 7. April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin

zum Bezug von Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte

9, S. 1 ff.). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche

Abklärungen. Mit Mitteilung vom 14. Mai 2020 gewährte sie der Beschwerdeführerin

Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt (IV-Akte 20). Am 20.

November 2020 äusserte sich die RAD-Ärztin pract. med. C____ (IV-Akte 42). Die

Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining

(Mitteilung vom 27.01.2021, IV-Akte 50). Per 28. Februar 2021 wurde das

Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin am [...]spital [...] in

gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst (IV-Akte 69). Nach Abschluss der Frühintervention

gab die Beschwerdegegnerin das Dossier in die Rentenabteilung (Mitteilung vom 03.05.2021,

IV-Akte 63).

Am 6. Mai 2021 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt und

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2020 ohne Gesundheitsschaden

in einem 60% Pensum erwerblich tätig wäre (Bericht, IV-Akte 77, S. 7). Zudem

wurde eine Beeinträchtigung im Aufgabenbereich von 17.5% ermittelt (a.a.O., S.

6). Die Beschwerdeführerin füllte am 15. Mai 2021 sodann den Fragebogen

Haushalt aus (IV-Akte 76). Am 8. Dezember 2021 nahm der RAD-Arzt Dr. D____ zum

Dossier Stellung (IV-Akte 97).

Gestützt auf diese Abklärungen informierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Januar 2022,

dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren auf eine IV-Rente abzuweisen, weil

weder im Haushalt noch in der angestammten oder angepassten Tätigkeit eine

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliege (IV-Akte 99). Dagegen erhob

die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 100 und 103). Am 11. Mai 2022 sprach

die [...]versicherung der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 eine Rente wegen

voller Erwerbsminderung zu (IV-Akte 108).

Mit Schreiben vom 26. August 2022 begründete die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin ihren Einwand (IV-Akte 110). Der in der Folge

erneut um eine Beurteilung angefragte RAD-Arzt Dr. D____, hielt in seiner

Stellungnahme vom 13. September 2022 fest, dass er an seiner bisherigen

Einschätzung festhalte (IV-Akte 113). In der Zwischenzeit begann die

Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 in einem Pensum von drei Stunden pro Woche

bei der E____ als diplomierte [...] zu arbeiten (IV-Akte 124). Am 17. Oktober

2022 liess sich der Rechtsdienst vernehmen und empfahl die Einholung eines polydisziplinären

Gutachtens (IV-Akte 120). Der RAD-Arzt Dr. D____ äusserte sich dazu am 17.

Oktober 2022 und definierte die Gutachtensdisziplinen (IV-Akte 122). Am 7. März

2023 fand ein neurologisches Konsil statt (IV-Akte 131).

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin nach dem Zufallsprinzip

bei der Gutachterstelle F____ GmbH ein Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine

Innere Medizin, Neuropsychologie und Psychiatrie in Auftrag. Dieses wurde am 3.

September 2023 erstattet (IV-Akte 145). Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde in angestammter

Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit und in adaptierter Tätigkeit eine seit

jeher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 145, S. 10). In

seiner Stellungnahme zum Gutachten ging Dr. D____ am 11. September 2023 in

Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung von einer vollumfänglichen

Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in leidensangepasster

Tätigkeit aus (IV-Akte 147).

Am 19. September 2023 erliess die Beschwerdegegnerin einen den

Vorbescheid vom 10. Januar 2022 ersetzenden Vorbescheid, mit welchem sie erneut

informierte, dass das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin bei einem

ermittelten IV-Grad von 0% abgewiesen werde (IV-Akte 148). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin wiederum Einwand (IV-Akte 151, S. 1 ff.). In der Beilage

reichte sie den Befund der Hautbiopsie des rechten Unterschenkels des G____ vom

5. September 2023 (IV-Akte 151, S. 10) sowie die Empfehlungen für die

versicherungsmedizinische Abklärung bei Post-Covid-19-Erkrankung in der Schweiz

(IV-Akte 151, S. 11 ff.) ein. Hierzu äusserte sich der RAD-Arzt Dr. D____

(IV-Akte 154). Zudem nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin Stellung

(IV-Akte 155). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16.

November 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 157).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung vom 16. November 2023 aufzuheben.

2.

Es sei nach

Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2023 die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, rechtsgenüglichen

Abklärung des medizinischen Sachverhaltes verwaltungsexternes polydisziplinäres

medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und

dessen Verlauf und Veränderung sowie dessen Auswirkungen auf die

Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei unabhängigen, fachlich geeigneten

und nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gutachterpersonen einzuholen, um im

Nachgang dazu auf Basis dieser gutachterlichen Beurteilung über die Ansprüche

der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

neu zu entscheiden.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei

ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11.

März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. April 2024 hält die Beschwerdeführerin

sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 26. Januar 2024 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. Juli 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2023 ermittelte die

Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 0% (IV-Akte 157). Sie stützte sich dabei

auf das nach dem Zufallsprinzip bei der Gutachterstelle F____ GmbH in den

Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie und Psychiatrie in

Auftrag gegebene Gutachten vom 3. September 2023 (IV-Akte 145) sowie die

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D____ vom 11. September 2023 (IV-Akte 147).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die

von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Abklärungsmassnahmen keine

rechtsgenügliche Basis darstellen, um abschliessend über die Ansprüche der

Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung

zu entscheiden (Beschwerde, Rz. 4).

2.3

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Verfügung vom 16.

November 2023 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie weitere Erlasse in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene

Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V

215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage

zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen

Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss

lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020

(Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des

Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022

entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem

Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022

vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der

Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei

nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich

(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung

von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich

im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs.

2.

IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen

Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.

28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit

und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der

Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen

(gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.3

Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%

invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.4

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122

V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

3.6

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt zudem den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als

solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin wurde durch die Gutachter am 14. August 2023,

am 18. August 2023 und am 28. August 2023 internistisch, psychiatrisch und

neuropsychologisch untersucht (IV-Akte 145, S. 2). Die Gutachter attestierten

ihr im Gutachten vom 3. September 2023 (IV-Akte 145) aus gesamtmedizinischer

Sicht als einzige Diagnose eine minimale neuropsychologische

Hirnfunktionsstörung unklarer Ursache mit Defiziten in den Bereichen

Aufmerksamkeit/Konzentration (geteilte Aufmerksamkeit), visuelle Wahrnehmung

und kognitive Belastbarkeit (ICD-10 F 06.7, IV-Akte 145, S. 7).

4.2

In der Konsensbeurteilung wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer neuropsychologischen

Leistungseinschränkung eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

attestiert (IV-Akte 145, S. 10). In einer Verweistätigkeit bestehe seit jeher

eine volle Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Zum leidensangepassten Arbeitsprofil

führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin solle Aufgaben sequenziell

nacheinander erledigen können (Multitasking-Anforderungen und Arbeiten unter

Zeitdruck seien zu vermeiden, IV-Akte 145, S. 8). Ferner sollte der Umgang mit

komplexerem visuellem Material (Pläne, Diagramme, Schemata, Tabellen, Listen)

vermieden und ein adäquates Pausenmanagement angewendet werden können (a.a.O.).

4.3

Die Gutachter führten in der Konsensbesprechung weiter aus, dass

nach Lage der Akten bis zum Gutachtenszeitpunkt keine massgebliche, objektiv

nachweisbare Diagnose gestellt worden ist (vgl. IV-Akte 145, S. 6 unten). Ausserdem

verfüge die Beschwerdeführerin über eine Vielzahl an Ressourcen (IV-Akte 145,

S. 8). Sie sei qualifiziert ausgebildet, verfüge über eine mindestens

durchschnittliche Intelligenz und eine weitgehende Selbstversorgungskompetenz

(IV-Akte 145, S. 8). Zudem werde sie durch die Familie und Bekannte unterstützt

und lebe in geordneten sozialen Verhältnissen (a.a.O.). Das anlässlich der

Begutachtung durchgeführte EEG erwies sich als unauffällig (IV-Akte 145, S.

50).

4.4

4.4.1

Die klinische Untersuchung des allgemein internistischen

Gutachters ergab einen unauffälligen Befund (IV-Akte 145, S. 25 f.). Dieser

beurteilte die Beschwerdeführerin aus internistischer Perspektive als

körperlich gesund (IV-Akte 145, S. 28) und gab an, die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit entspreche sowohl in angestammter aus auch

leidensangepasster Tätigkeit 100% (a.a.O., S. 28 f.).

4.4.2

Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. habil. H____ befragte

die Versicherte zu den aktuellen Beschwerden und dem Tagesablauf (IV-Akte 145,

S. 44 f.) und erhob einen umfassenden Psychostatus nach den AMDP-Richtlinien

(IV-Akte 145, S. 47 f.). Ein durchgeführter Urindrogenscreeningtest war negativ

(IV-Akte 145, S. 49) und die Auswertung des ACE-D-Fragebogens ergab keine

Traumatisierungen vor dem 18. Altersjahr (IV-Akte 145, S. 49). Der

psychiatrische Gutachter führte aus, der psychiatrische Fachkollege med. pract. I____, der keine Hinweise auf eine schwere

psychiatrische Erkrankung habe finden können (Bericht vom 21.10.2020), habe als Ausschlussdiagnose ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS); ICD-10 G 93.3 gestellt, die fachfremd sei

(psychiatrische Diagnosen = Kapitel F der ICD-10). Differentialdiagnostisch habe er eine Neurasthenie benannte (ICD-10 F

48.0). Gemäss ICD-10 sei ein postvirales Erschöpfungssyndrom gemäss G 93.3 jedoch eine Ausschlussdiagnose einer Neurasthenie. Die Fachärztin für Psychiatrie Dr.

J____ aus der Sprechstunde für chronische Müdigkeit von der K____ habe sich in

ihrem Bericht vom 25. April 2022 dieser Diagnosestellung vollumfänglich angeschlossen (IV-Akte 145, S. 56). Die

Symptomatik der Neurasthenie, die in der ICD-10 als neurotische Störung eingestuft

werde, stehe in engem Zusammenhang mit somatoformen Störungen. Die Neurasthenie

sei gekennzeichnet durch die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen

Anstrengungen verbunden mit reduzierter Effektivität bei der Bewältigung

täglicher Aufgaben, oder auch dem Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung

nach nur geringer Anstrengung, gegebenenfalls begleitet von muskulären und

anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen (IV-Akt 145, S. 56). Typischerweise

würden allgemeine Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches

Wohlbefinden, Reizbarkeit, Freudlosigkeit und Schlafstörungen hinzukommen. Einige

Autoren setzten die Störungsbilder eines CFS und einer Neurasthenie auch als

Synonyma an (Lit.: Neurasthenie und Chronic Fatigue Syndrome - eine Übersicht

zur empirischen Literatur; Martin Sack und Peter Henningsen. Zeitschrift für

Psychosomatische Medizin und Psychoanalyse; Jg. 44. Nr. 4 (1998), S.319-337). Einige

Autoren sehen die "Chronic Fatigue"

wiederum in direktem Zusammenhang mit einer "myalgischen

Enzephalomyelitis" oder auch der "Fibromyalgie" (Young u. Redmond 2007; Brurberg et al. 2014), ohne

dass es dafür tragende Belege gäbe (a.a.O.). Funktionelle Veränderungen im

Immunsystem könnten ebenfalls als Erklärungshypothesen dienen, hätten jedoch

bisher zu keinem abschliessenden Verständnis dieses Störungsbildes geführt. Wissenschaftliche

Ergebnisse (Dissertation Rolf Gerlicher aus dem Friedrich-Baur-Institut der

Ludwig-Maximilians-Universität München aus dem Jahre 2002) würden darauf hinweisen,

dass die psychosoziale Situation der CFS-Patientinnen von besonderer Bedeutung sei

(a.a.O.). Im Falle der Versicherten seien

als psychosoziale Belastungsfaktoren die Mehrfachbelastung als Mutter und

Arbeitnehmerin zu nennen. Die Tochter sei psychisch erkrankt. Es bestehe ein

Migrationshintergrund. Beruflich sei von ihr verlangt zusätzlich die

französische Sprache zu erlernen (Abklärungsbericht Haushalt vom 01.07.2021),

so dass zum Zeitpunkt des Auftretens der CFS-Symptomatik diverse psychosoziale

Belastungsfaktoren vorlagen (a.a.O.). Andererseits sei die Versicherte von

ihrer Grundkonstitution ein eher anpackender, leistungsorientierter und positiv

denkender Mensch, welcher den Widrigkeiten des Lebens bisher gut standhielt und

vergleichbare Belastung in ihrem Leben immer bewältigen konnte (a.a.O.). Die

psychiatrische Krankenvorgeschichte sei sodann auch blande. Das Störungsbild sei

eindeutig nach einer Infektion nach einer Erholungsphase (Urlaub) aufgetreten,

so dass die psychiatrische Diagnose einer Neurasthenie eher unwahrscheinlich

scheine und daher nur als Verdachtsdiagnose gutachterlicherseits bestätigt

werden könne (a.a.O.).

4.4.3

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte der

psychiatrische Gutachter aus, alle bisher durchgeführten ausgiebigen

medizinischen Abklärungen inkl. Tropenmedizin, Endokrinologie und weiteren

hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben (IV-Akte 145, S. 58).

Auch habe in der Untersuchung keine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung

bei der Explorandin diagnostiziert werden können. Therapeutisch seien bisher

komplementärmedizinische Behandlungen durchgeführt worden. Aktuell werde die

Beschwerdeführerin mit einem Antihistaminikum der 3. Generation behandelt. Zur

Krankheitsbewältigung sei in 2020 eine Psychotherapie erfolgt (a.a.O.).

4.5

Zusätzlich führte M.Sc. L____, Fachpsychologin für Neuropsychologie

FSP, eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung durch. Dabei vermerkte sie,

die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Untersuchung eine

konzentrierte, motivierte und bereitwillige Mitarbeit gezeigt (IV-Akte 145, S.

67). In der Analyse der Testbefunde auf Gültigkeit und Konsistenz hätten sich

keine Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten oder eine Aggravation

von kognitiven Beeinträchtigungen ergeben. Auch in sämtlichen durchgeführten

Symptomvalidierungstests würden sich unauffällige Resultate finden (a.a.O.). Es

könne deshalb von validen Testbefunden ausgegangen werden (IV-Akte 145, S. 71).

Im Ergebnis ergab die neuropsychologische Testung eine minimale

neuropsychologische Störung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 10% (IV-Akte 145,

S. 70). Die Defizite zeigten sich dabei in den Bereichen

Aufmerksamkeit/Konzentration (geteilte Aufmerksamkeit), visuelle Wahrnehmung und

kognitive Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer angestammten

Tätigkeit als Krankenschwester bezogen auf ein 100%-Pensum aus neuropsychologischer

Sicht minimal eingeschränkt beurteilt (10% Arbeitsunfähigkeit, a.a.O.). Wie

stark sich die von der Beschwerdeführerin anhand eines Fragebogens subjektiv

eingeschätzte Erschöpfungsproblematik auf ihre Leistungsfähigkeit als

Krankenschwester auswirke, könne aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt

werden (a.a.O.). Es könne allerdings gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin

für rund 3 Stunden konzentriert habe mitarbeiten können und fast durchwegs Befunde

gezeigt habe, die in der Altersnorm zuweilen sogar im überdurchschnittlichen Bereich

gelegen haben. Zu den Einflüssen der psychischen wie körperlichen Symptome könne

aus neuropsychologischer Sicht keine Stellung genommen werden (a.a.O.).

4.6

Bei einer Gesamtwürdigung des Gutachtens ist darauf hinzuweisen,

dass auf das Gutachten in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden

kann. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische

Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer umfassenden

Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der

relevanten Vorakten ergangen, welche umfassend dargestellt wurden (vgl.

Aktenzusammenfassung im Anhang des Gutachtens, IV-Akte 145, S. 80 ff.). Das

Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten, subjektiven Beschwerden. Die

festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen

bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und

umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden sowohl im Rahmen der

Konsensbeurteilung (IV-Akte 145, S. 7 ff.) als auch in den einzelnen

Untergutachten (z.B. IV-Akte 145, S. 17 ff.; IV-Akte 145, S. 55 f. und IV-Akte

145, S. 70) beurteilt und auch die zusätzlich gestellten Zusatzfragen

vollständig beantwortet (IV-Akte 145, S. 53, 61 und 71).

4.7

Als Zwischenfazit muss festgestellt werden, dass sich das Gutachten

in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und

nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.

5.1

An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin

nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2

5.2.1

Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das als "polydisziplinär" bezeichnete Gutachten der F____

GmbH in Tat und Wahrheit lediglich eine bidisziplinäre Exploration umfasse. Aus

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich eindeutig, dass die

Neuropsychologie lediglich eine Zusatzuntersuchung und keine zusätzliche

Fachdisziplin im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung darstelle

(Beschwerde, Rz. 61).

5.2.2

Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die

Einschätzung der Beschwerdeführerin wird bereits durch den Umstand wiederlegt, dass

der Begutachtungsauftrag über die SuisseMED@P Plattform als polydisziplinäre

Abklärung vergeben wurde (IV-Akten 122 und 132). Es ist damit bei der

internistisch, psychiatrisch und neuropsychologisch erfolgten Untersuchung von

einer polydisziplinären Begutachtung auszugehen.

5.3

5.3.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Auswahl der Gutachtensdisziplinen

als zweifelhaft und ungenügend (Beschwerde, Rz. 62).

5.3.2

Der RAD-Arzt Dr. D____ hielt in seiner Stellungnahme vom

17.

Oktober 2022 fest, das Gutachten könne sich auf die Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie und Psychiatrie beschränken, da in

anderen Fachdisziplinen bereits nennenswerte Krankheiten ausgeschlossen worden

seien (Endokrinologie, Tropenmedizin, Rheumatologie, Neurologie, Kardiologie,

Pneumologie etc., IV-Akte 122, S. 3). Es stehe der Gutachterstelle frei, bei

Bedarf weitere Fachdisziplinen beizuziehen (a.a.O.). Zur Begründung führte er aus,

alle bisher durchgeführten medizinischen Abklärungen (inkl. Tropenmedizin,

Endokrinologie, Psychiatrie und weitere) hätten keine wesentlichen

pathologischen Befunde zutage gebracht (IV-Akte 122, S. 2). Daher sei die

Versicherte aus versicherungsmedizinischer Sicht als weitgehend

altersentsprechend gesund einzustufen, zumal sich keinerlei medizinisches

Korrelat im Sinne einer fassbaren Krankheit ergeben habe. Eine massgebliche,

objektiv nachweisbare Diagnose sei nicht gestellt worden (a.a.O.).

5.3.3

Im Einzelnen verwies Dr. D____ auf diverse Abklärungen (vgl.

IV-Akte 122, S. 2) und gab an, dass keine sekundäre Nebenniereninsuffizienz

nach Cortisoltherapie (Dr. M____, Endokrinologe) vorliege, dass keine

neurologischen Pathologien inkl. EEG ([...]) bestünden und die Polysomnographie

einen normalen Befund ergeben habe ([...]). Des Weiteren hielt Dr. D____ fest,

es gebe keine Hinweise auf schwere psychische Erkrankung (med. pract. I____,

Psychiater), auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ([...]) oder eine strukturelle

Herzerkrankung ([...]). Schliesslich seien auch mögliche Erreger ([...]), eine Lungen-

([...]) oder eine Nierenerkrankung ([...]) sowie eine chronische

Lebererkrankung ([...]) ausgeschlossen worden (IV-Akte 122, S. 2). Aus rein

versicherungsmedizinischer Sicht seien umfassendste Abklärungen ohne jegliche

nachweisbare und richtunggebende Pathologie bereits erfolgt. Eine massgebende

Erkrankung habe nicht benannt werden können, auch keine psychiatrische (IV-Akte

122, S. 2). Beim derzeitigen Kenntnisstand sei aus rein

versicherungsmedizinischer Sicht ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mangels

Korrelat zu verneinen (IV-Akte 122, S. 2). Diese Ausführungen von Dr. D____

erweisen sich vorliegend als schlüssig und vollumfänglich nachvollziehbar.

5.4

5.4.1

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei fraglich,

wieso Dr. D____ im vorliegenden Fall statt einer Exploration im Fachgebiet

Neurologie und Infektiologie eine Exploration im Fachgebiet Psychiatrie

empfohlen habe (Beschwerde, Rz. 69). Bereits lange vor Einholung des Gutachtens

sei ein Bericht des Neurologen Dr.N____, Neurologie [...], vom 21. März 2023

betreffend das neurologische Konsilium vom 7. März 2023 aktenkundig gewesen

(Beschwerde, Rz. 74). Dass auf dem Fachgebiet Neurologie keinerlei Abklärungen

getätigt wurden, sei offensichtlich falsch und für die hinreichende

medizinische Abklärung des Sachverhaltes des vorliegenden Falles ungenügend.

5.4.2

Diesbezüglich hielt der RAD-Arzt Dr. D____ bereits in seiner

Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht

sei eine neurologische Abklärung nicht nachvollziehbar (IV-Akte 153, S. 2). Der

von der [...] erhobene Neurostatus sei unauffällig gewesen (vgl. neurologisches

Konsilium am [...] vom 7. März 2023, IV-Akte 131), das EEG habe keine

Pathologien gezeigt und das MRI des Neurokraniums sei unauffällig ausgefallen (vgl.

[...] 3.9.2021, IV-Akte 86). Auch während der Begutachtung hätten sich keine

Hinweise auf eine ernsthafte neurologische Pathologie ergeben. Eine erneute

Dispositiv

neurologische Untersuchung sei demnach nicht nötig (IV-Akte 153, S. 2). Darauf

kann vorliegend abgestellt werden, zumal auch das anlässlich der Begutachtung

erneut durchgeführte EEG unauffällig war.

5.5.

5.5.1. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei

unhaltbar, dass die beauftragten Gutachter, insbesondere Prof. Dr. H____, den

neurologischen Abklärungsbedarf im vorliegenden Fall nicht nur nicht erkannt

haben oder nicht erkennen wollten, sondern auch, dass sie keine zusätzliche

neurologische Begutachtung durchgeführt haben, was im Rahmen der als

polydisziplinär ausgelobten Begutachtung ohne weiteres möglich gewesen wäre (Beschwerde,

Rz. 77). Wie sich der Rubrik "Aktenauszug" und dem darin vorhandenen

Verweis auf die Anlage zum Gutachten ergebe, hätten die Gutachter sehr wohl

Kenntnis von der neurologischen Untersuchung und den "Vermutungen"

bzw. Verdachtsdiagnosen und Abklärungsempfehlungen des Neurologen Dr. N____

gehabt. Gleichwohl hätten sie den Beizug der Fachdisziplin Neurologie nicht für

notwendig erachtet (Beschwerde, Rz. 78). Wie es nun insbesondere Prof. Dr. H____,

der nicht nur Facharzt für Psychiatrie, sondern auch noch Facharzt für

Neurologie sei, nicht habe auffallen können, dass auch aus dem Fachgebiet

Neurologie in casu Abklärungsbedarf bestehe, sei nicht zu erklären (Beschwerde,

Rz. 79). In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf den

zwischenzeitlich aktennotorischen Hautbiopsiebefund des rechten Unterschenkels der

neurologischen Klinik und Poliklinik des G____ vom 5. September 2023 (IV-Akte

151). Daraus ergebe sich eindeutig, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich

(und wie von Dr. N____ vermutet) eine deutlich verminderte Zahl

intraepidermaler Nervenfasern vorliege. Dieser Befund spreche für eine

Affektion der kleinkalibrigen Nervenfasern im Rahmen einer sogenannten "Small-Fiber"-Neuropathie oder einer

Polyneuropathie. Somit sei die zunächst verdachtsweise gestellte Diagnose von

Dr. N____ objektiviert und laborchemisch nachgewiesen worden (Beschwerde, Rz.

80). Mit dem Hautbiopsiebefund sowie auch bereits mit dem Arztbericht von Dr. N____

vom 21. März 2023 sei erstellt, dass im vorliegenden Fall eine neurologische

medizinische Abklärung nicht nur vor der Erteilung des Gutachtensauftrages,

sondern auch im aktuellen Zeitpunkt erforderlich sei (Beschwerde, Rz. 82).

5.5.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht selber festhält,

handelt es sich bei Prof. H____ um einen Facharzt für Psychiatrie und

Neurologie (Beschwerde, Rz. 73). Dieser hat anlässlich der Begutachtung ein

neues EEG, aber keine neurologische Begutachtung durchgeführt, was vorliegend

vollumfänglich nachvollziehbar ist. Vor dem Hintergrund der unauffälligen

Voraktenlage und des neusten EEG ist davon auszugehen, dass schwerwiegende

neurologische Auffälligkeiten bemerkt und einer weiteren Abklärung zugeführt

worden wären, hätte sich eine solche als notwendig erwiesen. Ohne solche

Hinweise ist der Umstand, dass dies nicht erfolgt ist, vorliegend nicht zu beanstanden.

Ein nach dem Gutachten am 5. September 2023 durchgeführter Hautbiopsiebefund

der intradermalen Nervenfasern, welcher erst im Einwandverfahren und damit

zeitlich nach der Ausfertigung des Gutachtens eingereicht wurde, ändert nichts

an den gutachterlichen Feststellungen, wie der RAD zu Recht vermerkt hat

(IV-Akte 153, S. 2). Daraus sind keine Rückschlüsse auf das Funktionsniveau

einer Erwerbstätigkeit und die tatsächlichen klinischen (pathologischen)

Befunde möglich und statthaft (a.a.O.), zumal nach den bisherigen Angaben zum

neurologischen Status seit 2020 keine wesentlichen Auffälligkeiten beschrieben worden

sind (a.a.O.).

5.6.

5.6.1. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die fachlichen

Qualifikationen von Dr. D____ als Arbeitsmediziner und rügt diese Beurteilungen

eines Post-EBV-CFS-Syndroms als unzureichend (Beschwerde, Rz. 54). Zudem habe

sich Dr. D____ nicht medizinisch begründet mit den abweichenden Einschätzungen

der RAD-Kollegin auseinandergesetzt (Beschwerde, Rz. 59).

5.6.2. Was die Kritik an Dr. D____ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass

er als RAD-Arzt über die notwenige Kompetenz und Erfahrung verfügt, um eine

Auswahl der Gutachterdisziplinen treffen zu können und darüber hinaus die

Gutachter selbst zusätzliche Disziplinen hätten beiziehen können. Bei der

Einschätzung der RAD-Ärztin von pract. med. C____ handelt es sich um eine

zeitlich vorhergehende Beurteilung zur Einschätzung der

Eingliederungsfähigkeit. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass in den zahlreichen

durchgeführten medizinischen Abklärungen in den Fachgebieten Kardiologie,

Rheumatologie, Tropenmedizin, Serologie/Endokrinologie, Neurologie, Innere

Medizin und Psychiatrie (vgl. Zusammenfassung zum Gutachtensauftrag, IV-Akte

132, S. 2) keine wesentlichen pathologischen Befunde eruiert werden konnten.

Dies gilt auch für die fachärztlichen Abklärungen im Rahmen des

polydisziplinären Gutachtens.

5.7.

5.7.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D____ von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten

Tätigkeit als Pflegefachfrau ausgehe, wohingegen im Gutachten der F____ GmbH

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 10% attestiert

worden sei (Beschwerde, Rz. 47).

5.7.2. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht selber einräumt, ist es

offensichtlich, dass auch eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf

das Ergebnis keinen Einfluss hätte und daraus kein Rentenanspruch resultieren

würde (Beschwerde, Rz. 48). Damit kann vorliegend offenbleiben, ob die bestätigten

minimalen neuropsychologischen Einschränkungen, deren Ursache unklar ist und

die keiner ärztlich gestellten Diagnose zugeordnet werden können, ein Abweichen

des RAD vom Gutachten rechtfertigen.

5.8.

5.8.1. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf zwei Veröffentlichungen:

das Surprise Magazin, Heft 527 und die Internetinformation des

Universitätsspitals Zürich zur chronischen Müdigkeit, CFS und ME, im Internet

auffindbar unter dem Link: https://www.usz.ch/krankheit/chronische-muedigkeit

(Beschwerde, Rz. 57) und deutet nochmals auf den Arztbericht des [...], [...],

vom 24. Juni 2022 zur Sprechstunde für chronische Müdigkeit und der

Erstbesprechung vom 25. April 2022 (IV-Akte 110) in der Einwandbegründung hin

(vgl. Beschwerde, Rz. 57). In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass es hinsichtlich des Ursachen-Wirkungs-Zusammenhangs zwischen EBV

und CFS keine Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung in der

Schweiz gebe, allerdings solche Empfehlungen für die versicherungsmedizinische

Abklärung bei Post-COVID-19- Erkrankung in der Schweiz vorhanden seien, weshalb

diese berücksichtigt werden müssten (Beschwerde, Rz. 66 f.).

5.8.2. Hierzu ist auszuführen, dass die (unverbindlichen) Empfehlungen der

SIM nicht analog für andere Erkrankungen wie vorliegend ein Epstein-Barr-Virus

mit CFS herangezogen werden können, auch wenn bei beiden Erkrankungen eine

Fatigue und unspezifische Symptome in Erscheinung treten können (IV-Akte 155,

S. 2). Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Abklärungen lässt sich aus den

Empfehlungen nicht herleiten (a.a.O.). Vorliegend liegt keine

Post-Covid-Erkrankung vor und es sind bereits umfassende neurologische

Abklärungen sowie eine interdisziplinäre Beurteilung erfolgt. Neben der

internistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärung wurde

erneut ein EEG durchgeführt, welches in die Gesamtbeurteilung einbezogen wurde

(IV-Akte 155, S. 2). Diese Abklärungen sind als umfassend anzusehen.

5.9.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass auf das Gutachten und die darin

festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Vor

diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Abklärungen und das beantragte neue

polydisziplinäre Gutachten unter Beiziehung der SuisseMED@P resp. eventualiter

beantragte gerichtliche polydisziplinäre Gutachten (Beschwerde, Rz. 85). Es

bleibt aber darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer

Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Beschwerden jederzeit bei der IV neu

anmelden kann.

6.

6.1.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: