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Entscheid

IV.2024.30

Rente; Nachzahlung

1. Oktober 2024Deutsch53 min

Sohnes (vgl. IV-Akte 2, S. 2). Von September 2016 bis Dezember 2016 arbeitete sie

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.30; Verfügungen

vom 1. Februar 2024

IV.2024.42; Verfügung vom 28.

März 2024

Rente; Nachzahlung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1990, absolvierte ihren

Angaben zufolge in Lörrach/Deutschland die reguläre Schulzeit und im Anschluss

daran eine Hauswirtschaftsschule (vgl. IV-Akte 2, S. 4). Später begann sie eine

Ausbildung in der Fitnessbranche. Diese brach sie ab, nachdem sie in der

Schweiz eine Stelle bei einer Autovermietung gefunden hatte (vgl. u.a. IV-Akte

20, S. 2). Ab Mai 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin für die C____ GmbH

in Basel (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 7, S. 2). Am 20.

Juni 2014 reiste sie von Deutschland in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 13,

S. 3) und war noch bis Juli 2014 für die C____ tätig. Im Juli 2014 arbeitete

sie ausserdem für die D____ (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Im August 2014

heiratete sie (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Ab September 2014 bezog die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl.

IV-Akte 7, S. 2).

b) Am 3. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines

Sohnes (vgl. IV-Akte 2, S. 2). Von September 2016 bis Dezember 2016 arbeitete sie

für die E____ AG (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Ab Januar 2017 war die Beschwerdeführerin

ungefähr einundzwanzig Stunden pro Woche als Unterhaltsreinigerin/Kontrolleurin

für die D____ tätig (vgl. IV-Akte 12). Am 25. Juli 2017 wurde sie Mutter einer

Tochter (vgl. IV-Akte 2, S. 2). Im November 2017 nahm die Beschwerdeführerin

ihre Arbeit bei der D____ wieder auf (vgl. IV-Akte 67, S. 14). Ende Dezember

2017 erlitt ihr kleiner Sohn ein diabetisches Koma (vgl. u.a. IV-Akte 8, S.

166). Seit diesem Vorfall wurde der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 8, S. 177) und es

wurden ihr ab dem 27. Januar 2018 (bis zum 30. September 2018) Krankentaggelder

ausgerichtet (vgl. IV-Akte 8, S. 5-11). Ende Mai 2018 endete das

Arbeitsverhältnis mit der D____ (vgl. IV-Akte 12; siehe auch IV-Akte 7, S.

2).

c) Im März 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Dabei gab

sie neben den 2016 und 2017 geborenen Kindern auch noch einen 2005 geborenen

Sohn an (vgl. IV-Akte 2). Ausweislich des Auszuges aus dem Datenmarkt handelt

es sich bei Letzteren aber um den Sohn des (verstorbenen) Ehemannes und einer

Frau F____. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens

den Arbeitgeberbericht der D____ vom 15. April 2019 ein (vgl. IV-Akte 12). Ausserdem

zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei (vgl. IV-Akte 8), darunter das

versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 10. September 2018

(IV-Akte 8, S. 122 ff.) und den Bericht von Dr. H____ vom 6. März 2018 (IV-Akte

8, S. 166 f.). Darüber hinaus wurde am 7. Oktober 2019 eine

Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 9. Oktober 2019 [IV-Akte

20]; siehe auch die Bestätigung vom 7. Oktober 2019 [IV-Akte 21]). Des Weiteren

forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte fortlaufend zur Berichterstattung

auf (vgl. u.a. die Berichte der I____ Kliniken (I____) vom 9. April 2019

[IV-Akte 14], vom 2. Juli 2019 [IV-Akte 16], vom 29. April 2020

[IV-Akte 26; Bericht Dr. J____ vom 17. August 2020 [IV-Akte 30]). Gestützt

auf die Stellungnahme von Dr. K____ (Regionaler Ärztlicher Dienst; RAD) vom 23.

September 2020 (IV-Akte 31) holte sie von der Taggeldversicherung den Bericht

der I____ vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 34, S. 5) ein und erteilte Dr. L____ und

Dr. M____ den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neurologischen) Begutachtung

der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akten 53 und 54). Am 28. Oktober 2021 fand

die neurologische Begutachtung statt (vgl. IV-Akte 55). Zum

psychiatrischen Begutachtungstermin vom 4. November 2021 erschien die

Beschwerdeführerin zu spät, weshalb die Begutachtung verschoben werden musste (vgl.

IV-Akte 67, S. 16). In der Zeit vom 5. November 2021 bis zum 18. Dezember

2021 war die Beschwerdeführerin stationär in den I____ hospitalisiert (vgl. den

Austrittsbericht vom 24. Dezember 2021; IV-Akte 61, S. 2 ff.). Am 8. Februar

2022 fand die psychiatrische Begutachtung durch Dr. L____ statt (vgl. S. 3 des

Gutachtens vom 30. März 2022; IV-Akte 67, S. 3). Am 30. März 2022 wurde

das bidisziplinäre Gutachten Dr. L____/Dr. M____ erstattet (vgl. IV-Akte 67, S.

1 ff. [Konsensbeurteilung: IV-Akte 67, S. 33 ff.]). Dr. K____ äusserte sich am

4. Mai 2022 dazu (vgl. IV-Akte 71).

d) Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2022 teilte die IV-Stelle

der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab September 2019 bis März 2022

eine Viertelsrente zuzusprechen und ab April 2022 einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 77, S. 2 ff.). Am 17. August 2022 erhob die

Beschwerdeführerin, die sich ab dem 22. Juli 2022 in Therapie bei med.

pract. N____, c/o [...], befand (vgl. IV-Akte 93, S. 6), hiergegen Einwand

(vgl. IV-Akte 88). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. K____ die

Stellungnahme vom 23. September 2022 (IV-Akte 90) ein.

e) Am 1. Oktober 2022 verstarb der Ehemann der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 93, S. 5). Der Abklärungsdienst äusserte sich

am 28. Dezember 2022 nochmals zur Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb (vgl.

IV-Akte 94). In der Zeit vom 3. Mai 2023 bis zum 10. Mai 2023 war die

Beschwerdeführerin stationär in den I____ hospitalisiert (vgl. den

Austrittsbericht vom 2. Juni 2023; IV-Akte 112, S. 3 ff.). Im weiteren Verlauf

holte die IV-Stelle Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (insb. Bericht

med. pract. N____ vom 25. Mai 2023; IV-Akte 103, S. 3). Ab dem 23. Mai

2023 bis zum 23. Juni 2023 war die Beschwerdeführerin stationär in der O____klinik

[...] hospitalisiert (vgl. den provisorischen Bericht vom 9. Juni 2023; IV-Akte

106, S. 2 ff.). Am 3. Juli 2023 erfolgte eine weitere Haushaltsabklärung (vgl.

den Bericht vom 14. Juli 2023 [IV-Akte 108]; siehe auch die Bestätigung

vom 3. Juli 2023 [IV-Akte 107]). Dr. K____ äusserte sich nochmals am 21. Juli

2023 (vgl. IV-Akte 110) und am 7. August 2023 (IV-Akte 114).

f) Mit neuem Vorbescheid vom 24. August 2023 orientierte

die IV-Stelle die Beschwerdeführerin dahingehend, dass man ihr eine Rente wie

folgt zusprechen werde: ab September 2019 bis März 2022 eine Viertelsrente, ab

Oktober bis Dezember 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente, ab

Januar 2023 bis September 2023 eine ganze Rente, ab Oktober 2023 eine

Rente von 25 % einer ganzen Rente (vgl. IV-Akte 115). Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin am 25. September 2023 Einwand (vgl. IV-Akte 121). In der

Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Stellungnahme vom 30.

Oktober 2023 (IV-Akte 125) ein. Von Dr. K____ wurde die Beurteilung vom 7.

November 2023 (IV-Akte 127) angefordert.

g) Daraufhin sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der

Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 1. Februar 2024 folgende

Rentenleistungen (nebst zwei Kinderrenten) zu: ab September 2019 bis März 2022

eine Viertelsrente, ab Oktober 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente, ab

Januar 2024 eine Rente von 40 % einer ganzen Rente (vgl. IV-Akte 134, S. 8).

h) Mit einer weiteren Verfügung der IV-Stelle vom 28.

März 2024 wurde ein ermittelter Nachzahlungsbetrag von Fr. 45'555.-- (ab

September 2019 geschuldete Rentenbetreffnisse) den bevorschussenden Stellen

unterbreitet (vgl. IV-Akte 138, S. 2 ff.).

Erwägungen

II.

a)

Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 1. Februar 2024 hat die

Beschwerdeführerin am 6. März 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV 2024 30). Sie stellt folgende Anträge: (1.)

Die Verfügungen vom 1. Februar 2024 seien aufzuheben. (2.) Die IV-Stelle sei zu

verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere

durchgehend ganze Rentenleistungen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort

vom 22. April 2024 Folgendes: (1.) Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. (2.) Es

seien der Beschwerdeführerin Rentenleistungen wie folgt zuzusprechen: für die

Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2022 eine Viertelrente, für

die Zeit ab 1. Oktober 2022 eine 25%-Rente, für die Zeit ab 1. Januar 2023 eine

100.

% Rente, für die Zeit ab 1. Oktober 2023 wiederum eine 25%-Rente und für

die Zeit ab 1. Januar 2024 eine 40%-Rente. (3.) Es sei festzustellen, dass in

der Zeit vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 kein Rentenanspruch

bestanden habe. (4.) Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen. (5.) Die

Gerichts- und Parteikosten seien im Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens auf

die Parteien zu verteilen.

c)

Am 6. Mai 2024 hat die Beschwerdeführerin beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch Beschwerde gegen die Verfügung der

IV-Stelle vom 28. März 2024 (Verfahren IV.2024.42) erhoben. Sie stellt folgende

Anträge: (1.) Die Verfügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben. (2.)

Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren,

insbesondere durchgehende ganze Rentenleistungen. (3.) Das vorliegende

Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren IV.2024.30 zu vereinigen. (4.) Unter

o/e-Kostenfolge.

d)

Die Beschwerdeführerin hält im Verfahren IV.2024.30 mit Replik vom 13. Mai 2024

an ihrer Beschwerde fest.

e)

Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom

24.

Juni 2024 (Verfahren IV.2024.42), es sei die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die von der Ausgleichskasse für die Invalidenversicherung

erstellte, reine Verrechnungsverfügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben. Beim Entscheid

zur Kostenverteilung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerde vom 6. Mai

2024.

gegenüber der Beschwerde vom 6. März 2024 inhaltlich keine selbstständige

Bedeutung habe. Im Wesentlichen sei dort der Text der Beschwerde vom 6. März

2024.

hineinkopiert und etwas gekürzt dargestellt worden. Darüber hinaus sei auf

die Rechtsbegehren in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 verwiesen. An

diesen werde weiterhin festgehalten. Dem Verfahrensantrag, die Verfahren

IV.2042.42 und IV.2024.30 zu vereinigen, sei stattzugeben.

f)

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juni 2024 werden die

Parteien darüber orientiert, dass die Verfahren IV.2024.42 und IV.2024.30

gemeinsam behandelt und entschieden werden.

g)

Innert Frist reicht die Beschwerdeführerin im Verfahren IV.2024.42 keine

fakultative Replik ein.

III.

a) Am 29. August 2024 findet in den Verfahren IV.2024.30

und IV.2024.42 eine Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

statt.

b) Anschliessend wird die Sache erneut auf dem

Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 1. Oktober 2024.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügungen vom 1. Februar 2024 gestützt

auf die vorliegenden Akten ab September 2019 bis März 2022 eine Viertelsrente,

ab Oktober 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 eine

Rente von 40 % einer ganzen Rente nebst Kinderrenten zugesprochen hat (vgl.

IV-Akte 134, S. 8).

2.2

Dabei ist im Wesentlichen umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die

Invaliditätsbemessung ab September 2019 bis September 2022 zu Recht nach der

sogenannten gemischten Methode (mit einem Anteil Erwerb von 50 % und einem

Anteil Haushalt von 50 %) vorgenommen hat und erst ab Oktober 2022 von einer

100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausgeht. Die Beschwerdeführerin

wendet ein, sie wäre bei guter Gesundheit stets 100 % erwerbstätig gewesen,

namentlich auch vor dem Tod des Ehemannes im Oktober 2022 (vgl. S. 3 ff. der

Beschwerde; siehe auch S. 1 ff. der Replik). Darüber hinaus wird von der

Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. L____/Dr. M____ vom

30.

März 2022 infrage gestellt. Sie macht geltend, die darin

angenommene 60%ige Restarbeitsfähigkeit ab Dezember 2021 (Austritt aus den

I____) sei angesichts der übrigen Akten, insbesondere in Anbetracht der

Berichte der behandelnden Ärzte, nicht stimmig (vgl. S. 6 unten ff. der

Beschwerde; siehe auch S. 3 ff. der Replik). Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin geltend, der Einkommensvergleich sei unzutreffend erfolgt. So

sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht auf das Kompetenzniveau

1.

des Tabellenlohnes abgestellt worden. Richtigerweise gelte es Kompetenzniveau

2.

zu beachten. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das

Invalideneinkommen sei falsch ermittelt worden; denn richtigerweise sei ein

25%iger Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. S. 13 ff. der Beschwerde;

siehe auch S. 5 ff. der Replik).

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der

IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021

705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend

den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364, 370 f. E.

7.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen

bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor

Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser

Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige

Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17

Abs. 1 ATSG ändert. Gestützt auf lit. b Abs. 2 der

Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer

Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die

Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei

einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des

Invaliditätsgrades ansteigt.

3.1.2

Nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage ist auch zu

beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten

ist. In diesem Sinne legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

(KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und

Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die

massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen

des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;

SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand

sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen

des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten

Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. zum Ganzen auch das zur

Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024

E. 4.).

3.2

3.2.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und

c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022.

anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3

Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4

Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art.

7.

Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von

Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember

2021.

anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren

Fassung).

4.3

4.3.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der

seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung).

4.3.2

Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im

Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und

in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).

4.3.3

Gemäss Art. 27bis IVV werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in

der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.

16.

ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die

Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf

eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis

in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung

festgehalten.

4.4

Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der

Rentenrevision) ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144 I 28, 30 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch – nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im

Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog.

Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der

Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3). Die Frage, in welchem

Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu

beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend

sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt

haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150

E. 2c).

4.5

4.5.1

Im Bericht über die Haushaltsabklärung vom 7. Oktober 2019 wurde

festgehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, aktuell wisse sie nicht,

wie es weitergehen könnte. Bei guter Gesundheit habe sie gerne weiterhin 50 %

arbeiten wollen. Sie habe die Arbeit nach dem Mutterschutz nach der Geburt der

Tochter wieder zu 50 % aufgenommen, was sehr gut gegangen sei. Die Kinder seien

von der Mutter und Schwiegermutter betreut worden, während sie gearbeitet habe.

Dann habe sie erwähnt, sie würde bei guter Gesundheit wahrscheinlich doch 100 %

arbeiten, da sie so gerne ausser Haus arbeite. Da habe der Ehemann interveniert

und gesagt, das wäre kaum möglich als Reinigerin mit den beiden Kindern. Aus

finanziellen Gründen habe sie auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.

Dies sei von der Versicherten bestätigt worden. Dann habe diese geltend gemacht,

eventuell würde sie 50 % bis 70 % arbeiten. Die Mutter und Schwiegermutter

würden die Kinder betreuen. Auch könnte sie den Sohn in die Kita bringen. Dank

einer Zusatzversicherung der Krankenkasse würde die Spitex sogar in der Kita

nach dem Sohn schauen. Dies habe der Ehemann bereits alles bei der Krankenkasse

abgeklärt. Doch die Versicherte wolle keine Spitex für den Sohn, auch zu Hause

nicht (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes vom 9. Oktober 2019; IV-Akte 20, S. 3).

4.5.2

In der von ihr unterzeichneten Bestätigung vom 7.

Oktober 2019 (IV-Akte 21) gab die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter

Gesundheit seit ungefähr Februar 2018 50 % bis 70 % arbeiten. Denn sie habe

gerne eine Beschäftigung ausser Haus. Die Kinderbetreuung werde von der Mutter

und der Schweigermutter gewährleistet. Im Haus sei eine Spitex und ihr Sohn

könne dort mit Unterstützung der Spitex betreut werden.

4.6

Der Abklärungsdienst gelangte in der Folge zur Auffassung, eine

Erwerbstätigkeit von 50 % sei nachvollziehbar. Dies habe die Versicherte

bereits bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. G____ erwähnt und die

erste Aussage anlässlich des Abklärungsgespräches sei auch 50 % gewesen (vgl.

S. 3 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 20, S. 2).

4.7

4.7.1

Am 28. Dezember 2022 äusserte sich der Abklärungsdienst

nochmals. Er hielt fest, am Erwerbspensum von 50 % und dem Haushaltsanteil von

50.

% gelte es bis September 2022 festzuhalten. Ab Oktober 2022 müsse das

Erwerbspensum jedoch neu beurteilt werden, zumal die finanzielle Situation ab

diesem Zeitpunkt (Tod des Ehemannes der Versicherten) unklar sei (vgl. IV-Akte

94).

4.7.2

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. Juli 2023 gab

die Beschwerdeführerin dann an, dass sie ihr Pensum nach dem Ableben ihres

Ehemannes hätte erhöhen müssen, dies aus finanziellen Gründen und auch aufgrund

der fehlenden Altersvorsorge. Sie hätte ihren Kindern auch in Zukunft

finanziell etwas bieten wollen. Sie erkläre, dass die Kinderbetreuung durch die

Schule und anschliessend durch die bereits bestehenden Tagesstrukturangebote bis

18:00 Uhr gegeben wäre. Auch würden ihre Eltern während der Schulferien einen

Teil der Kinderbetreuung übernehmen können. Die Eltern seien pensioniert und hätten

die Kinder immer gerne um sich (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes vom 7. Juli

2023; IV-Akte 108, S. 3). In der von ihr unterzeichneten Bestätigung vom 3.

Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, sie wäre ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Oktober 2022 100 % erwerbstätig (vgl.

IV-Akte 107).

4.7.3

Der Abklärungsdienst gelangte zur Auffassung, es sei in

Bezug auf das Erwerbspensum vor Oktober 2022 auf den Abklärungsbericht vom 9.

Oktober 2019 und die Einschätzung vom 28. Dezember 2022 abzustellen. In Bezug

auf das Erwerbspensum ab Oktober 2022 seien die Ausführungen der Versicherten

grundsätzlich plausibel. Die zeitlichen Ressourcen, um einem 100%-Pensum

nachgehen zu können, seien vorhanden und die Kinderbetreuung wäre organisiert.

Auch mache die Versicherte geltend, dass sie bereits vor Geburt der beiden jüngeren

Kinder, in einem entsprechenden Pensum gearbeitet habe. Es sei auch durchaus

nachvollziehbar, dass sie im Hinblick auf die Altersvorsorge und ihre eigene

finanzielle Sicherheit vorsorgen möchte, da sie bisher kaum in ihre

Pensionskasse eingezahlt habe. Zur finanziellen Situation habe sie keine klaren

Angaben machen können. Sie erkläre, dass sie von der Sozialhilfe lebe. Zu den

Leistungen der Witwenrente habe sie keine Angaben mache können. Es sei somit ab

Oktober 2022 von einem Erwerbspensum von 100 % und einem Haushaltsanteil von 0 %

auszugehen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 108, S. 3).

4.7.4

Am 30. Oktober 2023 äusserte sich der Abklärungsdienst

nochmals. Er verwies auf die bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 28. Dezember

2022.

(IV-Akte 94) gemachten Ausführungen. Ergänzend wies er darauf hin, die

Versicherte habe beim erneuten Abklärungsgespräch vom 3. Juli 2023 erklärt,

dass sie seit dem Ableben des Ehemannes in einem Vollzeitpensum erwerbstätig

wäre, dies aus finanziellen Gründen. Dies habe sie in der Bestätigung auch so

unterschrieben. Im Gespräch habe sie betont, dass sie ihr Pensum nach dem

Ableben des Ehemannes hätte erhöhen müssen (vgl. IV-Akte 125).

4.8

Diesen schlüssigen Ausführungen des Abklärungsdienstes kann gefolgt

werden. Für deren Richtigkeit spricht namentlich, dass die Beschwerdeführerin

anlässlich der Haushaltsabklärung vom 7. Oktober 2019 zunächst geltend machte,

sie wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig. Dieser "Aussage der

ersten Stunde" kommt praxisgemäss erhöhte Beweiskraft zu (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2.2.). Auch

anlässlich der Begutachtung durch Dr. G____ vom 14. August 2018 hatte

die Beschwerdeführerin dargetan, sie könne sich vorstellen mit einer Präsenzzeit

von 50 % zu arbeiten, um in der anderen Zeit nach ihren beiden Kindern zu

schauen (vgl. S. 13 des Gutachtens [IV-Akte 8, S. 134]; siehe auch S. 28 des

Gutachtens von Dr. L____ [IV-Akte 67, S. 28]). Zudem war damals vom Ehemann

klargestellt worden, aus finanziellen Gründen habe sie nie einer

Erwerbstätigkeit nachgehen müssen (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor). Schliesslich

gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in einem 50%-Pensum

gearbeitet hat. Rechtsprechungsgemäss ist denn auch nicht allein entscheidend,

inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden

finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter

Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und

sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2.). Ergänzend

kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 4

f. der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

4.9

Es ist somit insgesamt als überwiegend wahrscheinlich zu erachten,

dass die Beschwerdeführerin noch bis September 2022 zu 50 % erwerbstätig und zu

50.

% im Haushalt beschäftigt gewesen wäre. Infolge des Todes des Ehemannes

hätte sie die Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Oktober

2022.

auf 100 % erhöht. Damit ist bis September 2022 die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor) anwendbar. Ab Oktober

2022.

hat die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleiches (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) zu erfolgen.

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2

5.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

5.2.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3

Dr. M____ hielt im neurologischen Gutachten vom 24. November 2021

(IV-Akte 55, S. 1 ff.) fest, aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei der "Status nach Synkope am 16. Februar 2014,

differenzialdiagnostisch epileptisch oder vasovagal" (vgl. S. 13 des

Gutachtens). Ergänzend führte Dr. M____ an, die Diagnose einer eigentlichen

Epilepsie könne auch aufgrund des einmaligen Ereignisses nicht mit genügender

Wahrscheinlichkeit gestellt werden, insbesondere auch mangels entsprechender

Symptome zuvor und danach bis heute auch ohne jegliche antikonvulsive

Behandlung. Damit ergebe sich auch keine genügend sichere Auswirkung auf die

qualitative Arbeitsfähigkeit der Explorandin, wobei es sicher besser sei, auf

gefährliche Arbeiten zu verzichten. Zumindest aktuell könne auch kein

Fahrverbot mehr auferlegt werden, nachdem offenbar seit mehr als sieben Jahren

keinerlei anfallsartigen Ereignisse mehr aufgetreten seien. In quantitativer

Hinsicht betreffend die Arbeitsfähigkeit bestünden aus neurologischer Sicht keine

Einschränkungen (vgl. S. 15 des Gutachtens).

5.4

5.4.1

Dr. L____ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 30.

März 2022 (IV-Akte 67, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit an: (1.) Rezidivierende depressive Störung mit chronischem

Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.10); (2.)

Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4). Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei die aktenanamnestische Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) (ICD-10 F90.0) (vgl. S. 24 des Gutachtens).

5.4.2

Erläuternd machte Dr. L____ geltend, anlässlich der

aktuellen Untersuchung lasse sich anamnestisch ein Schmerzsyndrom mit

intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereiche des Kopfes, des gesamten

Rückens sowie der Bauchregion nachweisen. Diese Schmerzen bestünden gemäss den

Angaben der Explorandin seit etwa drei bis vier Jahren. Zuvor solle sie nie

unter Schmerzen gelitten haben. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung solle sie

keine Schmerzen verspüren. Sie könne sich auch frei und ohne Schmerzäusserung

bewegen. Während der gesamten 1.75 Stunden dauernden Untersuchung würden Mimik

und Gestik zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben andeuten. Aus den genannten

Gründen könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht

gestellt werden. Sollten sich nicht sämtliche Schmerzen hinreichend durch

körperliche Störungen erklären lassen, müssten diese als Ausdruck der

histrionischen Persönlichkeitsstörung gewertet werden (vgl. S. 24 des

Gutachtens).

5.4.3

Des Weiteren führte Dr. L____ aus, es liessen sich

anamnestisch die Symptome der schnell gereizten und aggressiven und sehr häufig

bedrückten Stimmung, sowie der Ängstlichkeit und der absoluten Energielosigkeit

eruieren. Anamnestisch nicht feststellbar seien die Symptome der Müdigkeit, der

Durchschlafstörung, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, des sehr

schlechten Appetits, des stark verminderten Selbstvertrauens sowie des Gefühls

einer allgemeinen Sinnlosigkeit und der konkreten Suizidgedanken. Diese

Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode

notwendigen Kriterien. In ursächlicher Hinsicht sei das dramatisierende

Ereignis von Ende Dezember 2017 zu nennen, bei welchem die Explorandin ihren

Sohn bewusstlos habe ins Spital führen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt liessen

sich keine weiteren emotionalen Belastungen nachweisen, welche als schwerwiegend

genug betrachtet werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit der

Depression zu stehen. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung beim Gespräch

über die Beschwerden leicht bedrückt. Beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs

helle sie auf. Die Explorandin könne dann selten einmal lächeln und zweimal auch

verhalten lachen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei als eingeschränkt zu beurteilen.

Während der gesamten Untersuchung liessen sich jedoch rein klinisch keine

absolute Antriebslosigkeit, keine Ermüdungszeichen sowie keine subjektiv

geklagte schwerwiegende Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit

feststellen. Aufgrund der sehr inkonsistenten und widersprüchlichen Angaben der

Explorandin sei bei der Einschätzung des Schweregrades vor allem auf den

aktuellen klinischen Zustand abzustützen. Wie bereits erwähnt, hinterlasse die

Explorandin nicht den Eindruck, unter einer schweren depressiven Episode zu leiden.

Der Schweregrad der Depression sei aktuell unter Mitberücksichtigung all der

erwähnten Faktoren, insbesondere auch der vielen Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten,

am ehesten als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Im Vergleich zu den

Befunden des Austrittsberichts der I____ vom Dezember 2021 lasse sich aktuell

keine verminderte Konzentrationsfähigkeit feststellen, auch keine andauernd

niedergestimmte Stimmung und kein stark verminderter Antrieb. Während der

aktuellen Untersuchung beklage sich die Explorandin auch nicht über

intermittierende Essattacken. Die Verbesserung der Depression – in der Klinik sei

noch eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden – dürfte wohl vorwiegend

auf die seither stattfindende Ketamin-Behandlung zurückzuführen sein (vgl. S.

24.

f. des Gutachtens).

5.4.4

Des Weiteren machte Dr. L____ geltend, während der

aktuellen Untersuchung liessen sich keine typischen Intrusionen bezüglich der

traumatisierenden Ereignisse von Dezember 2017 und vom Jahre 2012 anamnestisch

eruieren. Die Explorandin könne zudem über beide traumatisierenden Ereignisse

ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung sprechen. Es liessen

sich auch keine Hypervigilanz und keine Schreckhaftigkeit sowie keine Dissoziationen

nachweisen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren könne die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt werden. Während der

aktuellen Untersuchung lasse sich zudem eine histrionische Ausgestaltungstendenz

erkennen. Zusammen mit den anderen erwähnten Faktoren sei dies als weiterer

Hinweis für das Vorliegen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung zu

werten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese histrionische Persönlichkeitsstörung

wohl vorwiegend nicht manifest vorgelegen haben dürfte bis zum Zeitpunkt des

traumatisierenden Ereignisses mit dem Sohn. Dadurch dürfte es zu einer

Dekompensation dieser Persönlichkeitsstörung gekommen sein. Zu Beginn des

traumatisierenden Ereignisses mit dem Sohn Ende 2017 dürfte wohl aber auch eine

Belastungsreaktion während ein paar Wochen vorgelegen haben. Auch das zeitweise

festzustellende manipulative Verhalten der Explorandin dürfte als Ausdruck

einer histrionischen Persönlichkeitsstörung zu werten sein.

Differentialdiagnostisch wäre an lediglich akzentuierte histrionische

Persönlichkeitszüge oder an dissoziative Störungen zu denken. Im Zusammenhang

mit der Persönlichkeitsstörung dürfte differentialdiagnostisch auch eine

gewisse Regressionsneigung in Betracht zu ziehen sein (vgl. S. 26 des

Gutachtens).

5.4.5

Schliesslich sei festgehalten, dass sich während der

aktuellen Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer schweren ADHS

feststellen liessen. Insbesondere hinterlasse die Explorandin während der

gesamten 1.75 Stunden dauernden Untersuchung stets einen aufmerksamen und

konzentrierten Eindruck. Es lasse sich zudem auch keine Ablenkbarkeit

feststellen. Eine ADHS sei differentialdiagnostisch aber dennoch in Betracht zu

ziehen. Allerdings müsse erwähnt werden, dass die Behandlung mit Elvanse zu

keiner wesentlichen Verbesserung geführt habe, was diese Diagnose wiederum eher

in Frage stellen dürfte (vgl. S. 27 des Gutachtens).

5.4.6

Erst aufgrund der stationären Behandlung vom 5.

November 2021 bis zum 18. Dezember 2021 sei eine Verbesserung der

depressiven Beschwerden erfolgt, wie dies im Austrittsbericht dargelegt werde. Im

Vergleich zu den Befunden des Austrittsberichts der I____ lasse sich bis heute

eine weitere deutliche Verbesserung erkennen bezüglich der depressiven

Beschwerden. Diese dürfte vor allem auf die zusätzlich erfolgte

Ketamin-Behandlung, nebst der Behandlung mit Wellbutrin, zurückzuführen sein

(vgl. S. 28 f. des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. L____

schliesslich klar, in medizinisch-theoretischer Hinsicht sei eine Tätigkeit im

Rahmen von 2 x 2,5 Stunden pro Tag (60 %) zumutbar. Was den Verlauf der

Arbeitsfähigkeit angehe, so könnten aufgrund der diesbezüglich unpräzisen

Angaben der Explorandin keine verlässlichen Aussagen gemacht werden.

Approximativ sei davon auszugehen, dass seit Dezember 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden haben dürfte während etwa zwei Monaten wegen einer

akuten Belastungsreaktion. Approximativ habe danach eine etwa 60%ige

Arbeitsunfähigkeit bis zum Eintritt in die I____ am 5. November 2021 vorgelegen.

Seit Austritt aus den I____ Basel ab 18. Dezember 2021 sei noch von einer 40%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 30 des Gutachtens).

5.5

In der Gesamtbeurteilung von Dr. L____/Dr. M____ vom 30. März 2022

(vgl. IV-Akte 67, S. 33 ff.) wurde festgehalten, unter Berücksichtigung des neurologischen

Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen

Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (vgl. S. 35 des Gutachtens).

5.6

5.6.1

Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. L____/Dr. M____ vom

30.

März 2022 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. und 5.2.2.

hiervor). Namentlich haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

5.6.2

Die Annahme einer leicht- bis mittelgradigen

depressiven Episode angesichts der im Gutachtenszeitpunkt (8. Februar 2022;

IV-Akte 67, S. 3) erhobenen Befunde erscheint schlüssig. So stellte der

Gutachter unter anderem klar, während der aktuellen 1.75 Stunden dauernden

Untersuchung hinterlasse die Explorandin keinen schwer depressiven Eindruck.

Die Stimmung sei bei der Beschwerdeschilderung leicht bedrückt. Sie helle auf

beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs. Die Explorandin

könne danach selten einmal lächeln und zweimal verhalten lachen. Hinzu komme,

dass sie am Ende der aktuellen Untersuchung einen selbstbewussten und

bestimmten Eindruck hinterlasse. Antriebsgehemmt wirke sie dabei nicht. Des

Weiteren liessen sich rein klinisch zu keinem Zeitpunkt der aktuellen

Untersuchung eine subjektiv geklagte sehr schlechte Konzentrationsfähigkeit,

eine absolute Antriebslosigkeit sowie eine schnell gereizt-aggressive Stimmung

feststellen. Es seien rein klinisch auch keine Ermüdungszeichen erkennbar,

obwohl sich die Explorandin am Ende der Exploration über eine ausgeprägte

Müdigkeit beklage (vgl. S. 22 des Gutachtens). Im Übrigen fällt diesbezüglich

ins Gewicht, dass sich auch gewisse Widersprüche in den Aussagen der

Beschwerdeführerin nicht von der Hand weisen lassen. So erwähnte der Gutachter,

eine Inkonsistenz ergebe sich dadurch, dass die Explorandin beispielsweise erkläre,

es nicht auszuhalten, wenn der Fernseher zu laut laufe. In derartigen Momenten

solle sie jeweils auch schreien. Im nächsten Satz erwähne sie, dass sie eine

Gleichgültigkeit in sich verspüre und dass ihr alles egal sei. Im Gegensatz

dazu betone sie, sich nichts anzutun wegen ihrer Kinder, welche sie gerne habe,

und wegen ihrer Familie (vgl. S. 22 des Gutachtens; siehe zu den gutachterlich

festgestellten Widersprüchlichkeiten auch S. 25 des Gutachtens).

5.6.3

Des Weiteren erscheint die Einschätzung von Dr. L____

auch in Bezug auf die Annahme der noch 40%igen Einschränkung (18. Dezember

2021, Austritt aus den I____) als plausibel. So wies der Gutachter – in

Übereinstimmung mit dem Bericht der I____ – darauf hin, die Versicherte habe

während der Hospitalisation bereits schwingungsfähiger und aktiver gewirkt

(vgl. S. 25 des Gutachtens resp. S. 4 des Berichtes der I____ vom 24. Dezember

2021.

[IV-Akte 61, S. 2 ff., S. 5]). Entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde) zeigte die Behandlung (insb.

die weitere Abgabe von Ketamin) offenbar durchaus eine positive Wirkung. Dies

ergibt sich namentlich aus den Schilderungen der I____ zum weiteren Behandlungsverlauf

resp. aus dem diesbezüglichen Bericht der I____ vom 30. Januar 2023 (vgl. S.

2.

des Berichtes; IV-Akte 112, S. 6 f.). Keine Zweifel an der Richtigkeit der

Beurteilung von Dr. L____ hervorzurufen vermag die Einschätzung von med. pract.

N____, [...], wo sich die Beschwerdeführerin ab dem 22. Juli 2022 (nebst der

Behandlung in den I____) ebenfalls in Therapie befand. Med. pract. N____ hielt

im Bericht vom 27. Oktober 2022 (IV-Akte 93, S. 6 ff.) fest, insgesamt zeige

sich das Bild einer chronifizierten schwersten depressiven Störung, welche

aktuell sogar auf Therapie mit Ketamin weitestgehend therapierefraktär wirke

(vgl. S. 2 des Berichtes). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass sich med.

pract. N____ in ihrer Einschätzung im Wesentlichen auf die Angaben der

Beschwerdeführerin berufen hatte. Auch gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung

zu tragen, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen zu Gunsten der Patienten

aussagen (vgl. dazu Erwägung 5.2.4. hiervor). Ergänzend kann auch auf die von

Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 23. September 2022 (IV-Akte 90) gemachten

schlüssigen Ausführungen verwiesen werden.

5.6.4

Abschliessend ist noch zu bemerken, dass sich Dr. L____

auch an den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 orientiert hat. Der Gutachter

setzte sich mit den konkreten funktionellen Auswirkungen der Störung anhand der

Indikatoren auseinander, wobei er insbesondere auch bei der Beschwerdeführerin

vorliegende leistungshindernde äussere Belastungsfaktoren und

Kompensationspotentiale (Ressourcen) berücksichtigte (vgl. S. 29 des Gutachtens;

IV-Akte 67, S. 29). Im Übrigen kann eine Indikatorenprüfung von vornherein zu

keiner höheren als der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit führen (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.1.).

5.7

Wird somit auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. M____/Dr. L____ vom

30.

März 2022 abgestellt, so ist folglich für die Zeit bis nach dem Austritt der

Beschwerdeführerin aus den I____ – zusammen mit dem RAD (vgl. IV-Akte 71, S. 3)

– von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100%ige

Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2017 bis Februar 2018; 60%ige

Arbeitsunfähigkeit von Februar 2018 bis November 2021; 100%ige

Arbeitsunfähigkeit von November 2021 bis Dezember 2021; ab Dezember 2021 40%ige

Arbeitsunfähigkeit.

5.8

5.8.1

In Bezug auf die Zeit nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin

(1. Oktober 2022) präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen

wie folgt: Am 1. Mai 2023 erlitt die Beschwerdeführerin offenbar einen

"Anfall". Dabei zog sie sich im Wesentlichen eine mehrfragmentäre,

dislozierte Nasenbeinfraktur mit Beteiligung des anterioren Nasenseptums zu

(vgl. S. 2 des provisorischen Berichtes der O____klinik vom 9. Juni 2023;

IV-Akte 106, S. 2 ff.). Das CT des Schädels/der HWS vom 1. Mai 2023 zeigte

keine intrakranielle Blutung und keine zervikale Fraktur (vgl. S. 2 des provisorischen

Berichtes).

5.8.2

Die Beschwerdeführerin war anschliessend ab dem 3. Mai

2023.

bis zum 10. Mai 2023 stationär in den I____ hospitalisiert. Im

Austrittsbericht vom 2. Juni 2023 (IV-Akte 112, S. 3 ff.) wurden folgende

Diagnosen angeführt: (1.) F43.2 Anpassungsstörungen; (2.) F33.2 rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome; (3.)

F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (vgl. S. 1 des

Berichtes). Des Weiteren wurde dargetan, aufgrund der bislang fehlenden

somatischen Abklärung der dissoziativen / epileptischen Anfälle sei vorerst auf

eine Reetablierung der stimmungsaufhellenden Therapie verzichtet worden. Die

Versicherte sei im stationären Verlauf subjektiv deutlich entlastet gewesen und

in psychisch leicht stabilisiertem Zustand bei fehlenden Gefährdungsaspekten

auf eigenen Wunsch und bei fehlenden Rückhaltegründen im Sinne einer Eigen-

oder Fremdgefährdung zu den Eltern nach Weil am Rhein (D) ausgetreten (vgl. S.

3.

des Berichtes).

5.8.3

Nach weiteren "Anfällen" war die

Beschwerdeführerin dann ab dem 23. Mai 2023 bis zum 9. Juni 2023

stationär in der O____ hospitalisiert (vgl. S. 1 des Berichtes; IV-Akte 106, S.

2). Es wurden diverse neurologische Testungen vorgenommen. Dabei zeigten sich jedoch

keine eigentlich pathologischen Befunde resp. die Ätiologie der Anfälle konnte

nicht geklärt werden (vgl. insb. S. 7 f. des Berichtes). In Bezug auf eine

allfällige Diagnose wurde klargestellt: "aktuell nihil" (vgl. S. 2 f.

des Berichtes). Abschliessend wurde im Bericht festgehalten, man habe ein Arztzeugnis

für die Dauer des stationären Aufenthaltes bis und mit 23. Juni 2023

ausgestellt und der Patientin ausgehändigt (vgl. S. 4 des Berichtes).

5.8.4

Dr. K____ äusserte sich am 21. Juli 2023 zum

Austrittsbericht der Neurologie (vgl. IV-Akte 110). Er stellte im Wesentlichen

klar, in Bezug auf das im Austrittsbericht der Neurologie diagnostizierte

rezidivierende Anfallsgeschehen unklarer Ätiologie bei ausgedehnten

somatisch-neurologischen Abklärungen ohne pathologische Befunde sei

versicherungsmedizinisch die qualitative Einschränkung gleich wie im Gutachten von

Dr. M____ im November 2021 diagnostiziert. Mit dem prophylaktisch gegebenen

Carbazepin sei die Versicherte ab dem 23. Mai 2023 anfallsfrei geblieben. Die

protrahierte Trauerreaktion nach dem Todesfall des Ehemannes im Oktober 2022

mit temporärer Arbeitsunfähigkeit sowie die im Austrittsbericht der O____ vom

Juni 2023 attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der stationären

Aufenthalte seien nachvollziehbar und könnten für den Entscheid übernommen

werden. Es sei somit von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen:

100.

% von Dezember 2017 bis Februar 2018; 60 % von Februar 2018 bis November

2021, 100 % von November 2021 bis Dezember 2021 und von Oktober 2022 bis zum 23. Jun 2023

(vgl. S. 2 der Stellungnahme). In Bezug auf die Tätigkeit stellte Dr. K____

klar, es sollte sich um eine Verweistätigkeit handeln ohne gefährliche Arbeiten

wie beispielsweise an gefährlichen Maschinen oder auf Gerüsten, Leitern oder

Dächern und ohne Führen von Fahrzeugen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

5.8.5

Mit Stellungnahme vom 7. August 2023 (IV-Akte 114)

machte Dr. K____ geltend, die Versicherte sei im Rahmen einer

Krisenintervention in die Kriseninterventionsstation der I____ eingetreten.

Bereits bekannt sei gemäss Gutachten von Dr. L____ eine rezidivierende

depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis

mittelgradiger Episode sowie eine histrionische Persönlichkeitsstörung bei

anamnestisch bekannter Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung.

Demgegenüber seien im Austrittsbericht der I____ keine wesentlich veränderten

Befunde oder Diagnosen erkennbar. Für die Dauer der Hospitalisation könne eine

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Versicherte habe sich alsbald

im Rahmen der Krisenintervention stabilisiert und habe in gebessertem Zustand

entlassen werden können. Im Gutachten von Dr. L____ sei bereits eine dauerhafte

40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in

Verweistätigkeiten attestiert worden. Eine massgebliche Verschlechterung sei nicht

erkennbar. Damit könne keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die von Dr. L____

bescheinigte angenommen werden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Diese Beurteilung

bekräftigte Dr. K____ in einer weiteren Stellungnahme vom 7. November 2023

(vgl. IV-Akte 127).

5.9

Die Stellungnahmen von Dr. K____ sind schlüssig. Der RAD-Arzt hat in

nachvollziehbarer Art und Weise – sich mit den Berichten der I____ und der O____

auseinandersetzend – dargetan, weshalb eine dauerhafte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die

Verschlechterung nur vorübergehender Natur war, so dass zwar ab Oktober 2022

bis Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegen

hat; ab Juli 2023 ist aber wieder von der gutachterlich festgestellten

60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

6.

6.1

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom Oktober 2019 wurde eine

Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 27 % festgestellt (vgl. den

Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2019; IV-Akte 20). Dr. L____ machte

diesbezüglich in seinem Gutachten vom 30. März 2022 (IV-Akte 67, S. 1 ff.) geltend,

im Abklärungsbericht sei eine 27%ige Behinderung der Explorandin in den

Haushaltsarbeiten ermittelt worden. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich

retrospektiv keine relevante Diskrepanz erkennen, zumal die Explorandin bei der

Erledigung der Haushaltsarbeiten ihre Tätigkeiten selbst einteilen könne. Seit

der Hospitalisation in den I____ (Austritt im Dezember 2021) sei nun aber eher

von einer gewissen Verbesserung, auch im Haushaltsbereich, auszugehen, wobei

diese aus rein psychiatrischer Sicht nicht quantifiziert werden könne (vgl. S.

32.

des Gutachtens).

6.2

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des

Abklärungsberichtes. Darüber hinaus erscheinen auch die Ausführungen von Dr. L____

plausibel. Damit kann bis September 2022 von einer 27%igen Einschränkung der

Beschwerdeführerin im Haushalt und damit in diesem Bereich von einem IV-Grad

von 13.5 % (27 % x 0.5) ausgegangen werden. Ab Oktober 2022 ist die Beurteilung

der Beeinträchtigung im Haushalt entbehrlich, zumal die Invaliditätsbemessung

dann nach der Methode des Einkommensvergleiches zu erfolgen hat (vgl. Erwägung 4.8.

hiervor).

7.

7.1

7.1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten

Einkommensvergleiches per September 2019 (Ablauf der sechsmonatigen Frist seit der

Anmeldung zum Leistungsbezug) einem Valideneinkommen von Fr. 48'633.-- ein

Invalideneinkommen von Fr. 109'453.-- gegenüber und ermittelte auf diese Weise

im erwerblichen Bereich eine Einbusse von 60 % (vgl. IV-Akte 134, S. 8 f.).

7.1.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv

gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person

überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst

anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3.; BGE 135 V 297, 300 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12. Oktober

2022.

E. 3.1.2.).

7.1.3

Zur Berechnung des Valideneinkommens per September 2019

stellte die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies

erscheint korrekt, zumal da die Beschwerdeführerin auch als Gesunde nicht mehr

an dieser Arbeitsstelle tätig wäre (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_2014/2023 und 8C_273/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1.). Denn sie hat –

zumindest gemäss Arbeitgeberbericht – ihre letzte Arbeitsstelle wegen einer Umstrukturierung

verloren (vgl. IV-Akte 12, S. 2). Berücksichtigt wurde von der

Beschwerdegegnerin der Lohn, den Frauen in der Reinigungsbranche verdienten

(LSE 2018, Tabelle T17, Position 91, Frauen bis 29 Jahre). Ausgehend von einem

Monatslohn von Fr. 3'849.-- resultierte daher – nach Umrechnung dieses auf

einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden

(vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2019

eingetretenen Nominallohnentwicklung (+ 1.0 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex

Frauen, 2011-2022, Allgemein]) – ein Jahreslohn von Fr. 48’633.--.

7.1.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es müsse

auf die Tabelle TA1 abgestellt werden, zumal sie nicht per se in der

Reinigungsbranche tätig wäre (vgl. S. 13 f. der Beschwerde), erscheint

dies grundsätzlich berechtigt. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch zu

Recht einräumt (vgl. S. 12 der Beschwerdeantwort), hat die Beschwerdeführerin

ihre letzte Arbeitsstelle wegen Umstrukturierung verloren (vgl. IV-Akte 12, S.

2). Auch hat sie ihren Angaben zufolge in der Vergangenheit andere Tätigkeiten als

nur solche in der Reinigungsbranche verrichtet. Massgebend ist jedoch das

Kompetenzniveau 1 und nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht

(vgl. S. 13 der Beschwerde) – das Kompetenzniveau 2. Das Kompetenzniveau 1 der

LSE 2018 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im Kompetenzniveau

2.

werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und

Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Wenn die versicherte Person

nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen

kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 praxisgemäss nur

dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt,

beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder

andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2022 E. 5.3.1. mit

Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

7.1.5

Ausgehend von einem monatlichen Lohn von Fr.

4'371.-- (vgl. LSE 2018, TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, Total) ergibt sich

daher – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes

auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie

unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung

(+ 1 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, Allgemein]) – ein

Jahreslohn von Fr. 55‘228.--.

7.1.6

Die Beschwerdegegnerin ermittelte zutreffend auch das

Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne. Denn hat die versicherte

Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an

sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der

Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E.

5.2; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022

E. 4.2.2.; siehe auch BGE 148 V 174, 181 E. 6.2). Vorliegend kann nicht

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene 40%ige

Restarbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 5.7. hiervor) angemessen verwertet

hat.

7.1.7

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des

Invalideneinkommens auf dieselbe Tabelle ab wie zur Bestimmung des

Valideneinkommens (vgl. IV-Akte 134, S. 8 f.). Die Rechtsprechung wendet

jedoch in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total

Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe

die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24.

August 2007). Wird somit auf TA1 abgestellt, so resultiert ein

Jahreslohn von Fr. 55‘228.-- (vgl. Erwägung 7.1.5. hiervor) resp. bei einer 40%igen

Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 22'091.20.

7.1.8

Sind somit Validen-

und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen statistischen Lohn zu berechnen,

erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs

vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2023 vom 12.

Oktober 2023 E. 6.2.).

7.1.9

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE

BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,

Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)

ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E.

5b/aa-cc). Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug (vgl.

IV-Akte 134, S. 9).

7.1.10

Fraglich ist, ob dies korrekt ist. So wirkt sich ein Teilzeitpensum

von 25 % bis 49 % für Frauen (ohne Kaderfunktion) im Vergleich zum Totalwert

lohnsenkend aus (vgl. LSE 2018, Tabelle T18). Für das Leiden als solches lässt

sich jedoch eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes eher nicht

rechtfertigen. Denn eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass das

medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren

Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August

2023.

E. 2.5.2.2.). Den qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste

Tätigkeit wird nunmehr vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass dem

Invalideneinkommen ein Tabellenlohn im Anforderungsniveau 1 zugrunde gelegt

wird. Das Anforderungsprofil für zumutbare Arbeiten ist nicht erheblich

eingeschränkt und erlaubt es der Beschwerdeführerin, eine

Hilfsarbeitertätigkeit in irgendeiner Branche anzunehmen. In quantitativer Hinsicht

ist – über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit hinaus – keine weitere Einschränkung ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch

das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 5.3.).

Weitere grundsätzlich zum Abzug berechtigende Faktoren lassen sich nicht

ausmachen. Damit lässt sich jedenfalls kein höhergradiger Abzug vom

Tabellenlohn rechtfertigen. Da sich nur bei einer nicht angemessen

erscheinenden Reduktion des Tabellenlohnes um 25 % im erwerblichen Bereich ein

IV-Grad von 36.50 % ermitteln liesse, was – zusammen mit dem im Haushalt

anzunehmenden IV-Grad von 13.50 % (vgl. dazu Erwägung 6.2. hiervor) – einen

IV-Grad von 50 % ergäbe, braucht es diesbezüglich keiner abschliessenden

Klärung.

7.2

Per September 2019 ergibt sich somit – zusammen mit dem

festgestellten IV-Grad von 13.50 % im Haushalt (vgl. Erwägung 6.2. hiervor) –

ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) jedenfalls 44 %, aber nicht von

mindestens 50 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab September 2019 Anspruch

auf eine Viertelsrente (vgl. dazu Erwägung 3.2.3. hiervor).

7.3

7.3.1

Per April 2022 (bei anzunehmender 40%iger Arbeitsunfähigkeit

ab Dezember 2021; vgl. Erwägung 5.7. hiervor) stellte die Beschwerdegegnerin

einem Valideneinkommen von Fr. 48'591.-- ein Invalideneinkommen von Fr.

29'155.-- gegenüber, woraus sich eine Erwerbseinbusse von 40 % ergab (vgl.

IV-Akte 134, S. 10).

7.3.2

In Bezug auf die Wahl der Tabellen kann auf das in den Erwägungen

7.1.4

bis 7.1.8. hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Invaliditätsgrad entspricht daher grundsätzlich dem

Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug (vgl. IV-Akte

134, S. 10).

7.3.3

Gemäss Art. 26bis

Abs. 3 IVV, in Kraft gestanden ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember

2023, werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen,

wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer

funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 %

oder weniger tätig sein kann. Diesbezüglich hat jedoch das Bundesgericht

klargestellt, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der

damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn vor

Bundesrecht nicht standhält. Es ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und

deren Gewichtung angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze

(vgl. dazu Erwägung 7.1.9. hiervor) zurückzugreifen, dies mangels verfügbarer

Alternative in Form berichtigter Tabellenlöhne (vgl. das zur Publikation

vorgesehene Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6.).

7.3.4

Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts

lässt sich jedoch kein Leidensabzug rechtfertigen. Zunächst fällt ins Gewicht,

dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Frauen ohne Kaderfunktion bei

einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab

90.

%) gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 um 7.3 % höher liegt (Fr. 6'065.--

bei Teilzeit [50 bis 74 %]; Fr. 5'617.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). In

Bezug auf den Faktor Leiden kann auf das in Erwägung 7.1.10. hiervor Gesagte

verwiesen werden.

7.3.5

Bei einer Erwerbseinbusse von 40 % resultiert im

erwerblichen Bereich – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad von 20 % (40 % x

0.50).

7.4

Per April 2022 ergibt sich somit zusammen mit dem IV-Grad von 13.50

% im Haushalt (vgl. Erwägung 6.2. hiervor) ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad

von 33.5 % (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor).

7.5

7.5.1

Per Oktober 2022 nahm die Beschwerdegegnerin eine weitere Rentenberechnung

mit neuer Bemessungsmethode vor. Aufgrund der Anwendbarkeit der Methode des

Einkommensvergleiches ergab sich ein IV-Grad von 40 % (vgl. IV-Akte 134,

S. 10). Dies ist unter der Berücksichtigung der obigen Ausführungen als richtig

zu erachten; denn der IV-Grad entspricht – mangels Leidensabzuges – dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit.

7.5.2

Damit hat die Beschwerdeführerin ab Oktober 2022

Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; Erwägung

3.2.4

hiervor).

7.6

7.6.1

Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2022 ergibt sich per Januar 2023 (Ablauf der

dreimonatigen Frist der Verschlechterung gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV) ein

IV-Grad von 100 %.

7.6.2

Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023

Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor).

7.7

7.7.1

Auf der Basis einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2023

errechnet sich per Oktober 2023 (Ablauf der dreimonatigen Frist der

Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) noch ein IV-Grad von 40 %.

7.7.2

Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2023

Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; Erwägung

3.2.4

hiervor).

7.8

7.8.1

Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin per Januar 2024 einen

weiteren Einkommensvergleich auf der Basis einer 60%igen Arbeitsfähigkeit vorgenommen.

Unter Berücksichtigung des in Art. 26bis Abs. 3 IVV (per 1. Januar

2024.

in Kraft getreten) vorgesehenen 10%igen Leidensabzuges ergab sich ein

IV-Grad von 46 % (vgl. IV-Akte 134, S. 11). Dies ist als korrekt zu erachten.

7.8.2

Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024

Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; Erwägung

3.2.4

hiervor).

7.9

Zusammenfassend ergibt sich somit folgender Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin: Viertelsrente ab 1. September 2019 bis 31. März 2022, Rente

von 25 % einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022, ganze

Rente ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023, Rente von 25 % einer ganzen

Rente ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023, Rente von 40 % einer ganzen

Rente ab 1. Januar 2024. Die Verfügungen vom 1. Februar 2024 erweisen sich

somit insoweit als falsch, als der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar

2023.

bis 30. September 2023 nicht eine ganze Rente, sondern lediglich eine

Rente von 25 % einer ganzen Rente zugesprochen wurde.

7.10

Abschliessend ist noch zu bemerken, dass die Verfügungen vom 1.

Februar 2024 in Bezug auf die darin angebrachten Abrechnungen teilweise

nicht nachvollzogen werden können. Gewisse Widersprüchlichkeiten lassen sich

nicht von der Hand weisen. So wird beispielsweise unter dem Titel "geschuldete

Leistungen (ab Januar 2024)" angeführt, es sei eine ordentliche

Invalidenrente (ganze Rente) geschuldet. Gleichzeit wird der IV-Grad aber mit

46.

% angegeben (vgl. IV-Akte 134, S. 4). In Bezug auf die abgeleiteten

Kinderrenten wird ab Januar 2024 ebenfalls von einer ganzen Rente ausgegangen

(vgl. IV-Akte 134, S. 14 und S. 19). Des Weiteren fällt auf, dass auch in Bezug

auf den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 von

einer ganzen Rente gesprochen wird, was sich ebenfalls nicht mit dem

angegebenen IV-Grad von 40 % deckt (vgl. IV-Akte 134, S. 25, S. 36 und S. 41).

7.11

Die Verfügung vom 28. März 2024 (Verfahren IV.2024.42) erweist sich somit

– den obigen Ausführungen zufolge – ebenfalls als unrichtig und ist entsprechend

den im Verfahren IV.2024.30 gemachten Vorgaben zu korrigieren.

8.

8.1

8.1.1

Damit ist die Beschwerde im Verfahren IV.2024.30 teilweise

gutzuheissen und es sind die Verfügungen vom 1. Februar 2024 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin wie folgt

Rentenleistungen (zuzüglich entsprechender akzessorischer Kinderrenten) zu

bezahlen: ab 1. September 2019 bis 31. März 2022 eine Viertelsrente, ab 1.

Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente,

ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 eine ganze Rente, ab 1. Oktober

2023.

bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024

eine Rente von 40 % einer ganzen Rente. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.1.2

Die Beschwerde im Verfahren IV.2024.42 ist gutzuheissen

und die Verfügung vom 28. März 2024 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat

gemäss den im Verfahren IV.2024.30 gemachten Vorgaben eine Neuberechnung der

Rentenleistungen (Auszahlungsbeträge) vorzunehmen resp. zu veranlassen.

8.2

8.2.1

Die Parteien haben im Verfahren IV.2024.30 die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, nach Massgabe ihres Obsiegens/Unterliegens

zu tragen. Es ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu einem Viertel

auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Verfahrenskosten zu

Dreivierteln (Fr. 600.--) und die Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr.

200.--) zu tragen.

8.2.2

Die Verfahrenskosten im Verfahren IV 2024.42. sind von

der Beschwerdegegnerin zu tragen. Angesichts des reduzierten gerichtlichen

Aufwandes lässt sich eine Gebühr von Fr. 500.-- rechtfertigen.

8.3

8.3.1

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie

– in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt, was das Verfahren IV

2024.30

angeht, von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist –

ungeachtet des teilweisen Unterliegens – ein Honorar von Fr. 4'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

8.3.2

Weil der anwaltliche Aufwand grösstenteils im Verfahren

IV.2024.30 entstanden ist, erscheint für das Verfahren IV 2024.42 noch ein

Honorar von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

(8.1 %) angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde im Verfahren IV.2024.30 wird teilweise gutgeheissen

und die Verfügungen vom 1. Februar 2024 werden aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin wie folgt

Rentenleistungen (zuzüglich entsprechender akzessorischer Kinderrenten) zu

bezahlen: ab 1. September 2019 bis 31. März 2022 eine Viertelsrente, ab 1.

Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente, ab

1.

Januar 2023 bis 30. September 2023 eine ganze Rente, ab 1. Oktober 2023 bis

31.

Dezember 2023 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar

2024.

eine Rente von 40 % einer ganzen Rente. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

Die Beschwerde im Verfahren IV.2024.42 wird gutgeheissen und

die Verfügung vom 28. März 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss

den im Verfahren IV.2024.30 gemachten Vorgaben eine Neuberechnung der

Rentenleistungen (Auszahlungsbeträge) vorzunehmen resp. zu veranlassen.

Die Beschwerdeführerin trägt im Verfahren IV.2024.30 die Verfahrenskosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Dreivierteln (Fr. 600.--) und die

Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--).

Im Verfahren IV.2024.42 hat die Beschwerdegegnerin eine

reduzierte Gebühr von Fr. 500.-- zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im Verfahren

IV.2024.30 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 324.-- (8.1 %) zu bezahlen.

Im Verfahren IV.2024.42 hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 162.-- (8.1 %) zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: