IV.2024.30
Rente; Nachzahlung
1. Oktober 2024Deutsch53 min
Sohnes (vgl. IV-Akte 2, S. 2). Von September 2016 bis Dezember 2016 arbeitete sie
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.30; Verfügungen
vom 1. Februar 2024
IV.2024.42; Verfügung vom 28.
März 2024
Rente; Nachzahlung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1990, absolvierte ihren
Angaben zufolge in Lörrach/Deutschland die reguläre Schulzeit und im Anschluss
daran eine Hauswirtschaftsschule (vgl. IV-Akte 2, S. 4). Später begann sie eine
Ausbildung in der Fitnessbranche. Diese brach sie ab, nachdem sie in der
Schweiz eine Stelle bei einer Autovermietung gefunden hatte (vgl. u.a. IV-Akte
20, S. 2). Ab Mai 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin für die C____ GmbH
in Basel (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 7, S. 2). Am 20.
Juni 2014 reiste sie von Deutschland in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 13,
S. 3) und war noch bis Juli 2014 für die C____ tätig. Im Juli 2014 arbeitete
sie ausserdem für die D____ (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Im August 2014
heiratete sie (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Ab September 2014 bezog die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl.
IV-Akte 7, S. 2).
b) Am 3. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines
Sohnes (vgl. IV-Akte 2, S. 2). Von September 2016 bis Dezember 2016 arbeitete sie
für die E____ AG (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Ab Januar 2017 war die Beschwerdeführerin
ungefähr einundzwanzig Stunden pro Woche als Unterhaltsreinigerin/Kontrolleurin
für die D____ tätig (vgl. IV-Akte 12). Am 25. Juli 2017 wurde sie Mutter einer
Tochter (vgl. IV-Akte 2, S. 2). Im November 2017 nahm die Beschwerdeführerin
ihre Arbeit bei der D____ wieder auf (vgl. IV-Akte 67, S. 14). Ende Dezember
2017 erlitt ihr kleiner Sohn ein diabetisches Koma (vgl. u.a. IV-Akte 8, S.
166). Seit diesem Vorfall wurde der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 8, S. 177) und es
wurden ihr ab dem 27. Januar 2018 (bis zum 30. September 2018) Krankentaggelder
ausgerichtet (vgl. IV-Akte 8, S. 5-11). Ende Mai 2018 endete das
Arbeitsverhältnis mit der D____ (vgl. IV-Akte 12; siehe auch IV-Akte 7, S.
2).
c) Im März 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Dabei gab
sie neben den 2016 und 2017 geborenen Kindern auch noch einen 2005 geborenen
Sohn an (vgl. IV-Akte 2). Ausweislich des Auszuges aus dem Datenmarkt handelt
es sich bei Letzteren aber um den Sohn des (verstorbenen) Ehemannes und einer
Frau F____. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens
den Arbeitgeberbericht der D____ vom 15. April 2019 ein (vgl. IV-Akte 12). Ausserdem
zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei (vgl. IV-Akte 8), darunter das
versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 10. September 2018
(IV-Akte 8, S. 122 ff.) und den Bericht von Dr. H____ vom 6. März 2018 (IV-Akte
8, S. 166 f.). Darüber hinaus wurde am 7. Oktober 2019 eine
Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 9. Oktober 2019 [IV-Akte
20]; siehe auch die Bestätigung vom 7. Oktober 2019 [IV-Akte 21]). Des Weiteren
forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte fortlaufend zur Berichterstattung
auf (vgl. u.a. die Berichte der I____ Kliniken (I____) vom 9. April 2019
[IV-Akte 14], vom 2. Juli 2019 [IV-Akte 16], vom 29. April 2020
[IV-Akte 26; Bericht Dr. J____ vom 17. August 2020 [IV-Akte 30]). Gestützt
auf die Stellungnahme von Dr. K____ (Regionaler Ärztlicher Dienst; RAD) vom 23.
September 2020 (IV-Akte 31) holte sie von der Taggeldversicherung den Bericht
der I____ vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 34, S. 5) ein und erteilte Dr. L____ und
Dr. M____ den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neurologischen) Begutachtung
der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akten 53 und 54). Am 28. Oktober 2021 fand
die neurologische Begutachtung statt (vgl. IV-Akte 55). Zum
psychiatrischen Begutachtungstermin vom 4. November 2021 erschien die
Beschwerdeführerin zu spät, weshalb die Begutachtung verschoben werden musste (vgl.
IV-Akte 67, S. 16). In der Zeit vom 5. November 2021 bis zum 18. Dezember
2021 war die Beschwerdeführerin stationär in den I____ hospitalisiert (vgl. den
Austrittsbericht vom 24. Dezember 2021; IV-Akte 61, S. 2 ff.). Am 8. Februar
2022 fand die psychiatrische Begutachtung durch Dr. L____ statt (vgl. S. 3 des
Gutachtens vom 30. März 2022; IV-Akte 67, S. 3). Am 30. März 2022 wurde
das bidisziplinäre Gutachten Dr. L____/Dr. M____ erstattet (vgl. IV-Akte 67, S.
1 ff. [Konsensbeurteilung: IV-Akte 67, S. 33 ff.]). Dr. K____ äusserte sich am
4. Mai 2022 dazu (vgl. IV-Akte 71).
d) Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2022 teilte die IV-Stelle
der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab September 2019 bis März 2022
eine Viertelsrente zuzusprechen und ab April 2022 einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 77, S. 2 ff.). Am 17. August 2022 erhob die
Beschwerdeführerin, die sich ab dem 22. Juli 2022 in Therapie bei med.
pract. N____, c/o [...], befand (vgl. IV-Akte 93, S. 6), hiergegen Einwand
(vgl. IV-Akte 88). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. K____ die
Stellungnahme vom 23. September 2022 (IV-Akte 90) ein.
e) Am 1. Oktober 2022 verstarb der Ehemann der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 93, S. 5). Der Abklärungsdienst äusserte sich
am 28. Dezember 2022 nochmals zur Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb (vgl.
IV-Akte 94). In der Zeit vom 3. Mai 2023 bis zum 10. Mai 2023 war die
Beschwerdeführerin stationär in den I____ hospitalisiert (vgl. den
Austrittsbericht vom 2. Juni 2023; IV-Akte 112, S. 3 ff.). Im weiteren Verlauf
holte die IV-Stelle Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (insb. Bericht
med. pract. N____ vom 25. Mai 2023; IV-Akte 103, S. 3). Ab dem 23. Mai
2023 bis zum 23. Juni 2023 war die Beschwerdeführerin stationär in der O____klinik
[...] hospitalisiert (vgl. den provisorischen Bericht vom 9. Juni 2023; IV-Akte
106, S. 2 ff.). Am 3. Juli 2023 erfolgte eine weitere Haushaltsabklärung (vgl.
den Bericht vom 14. Juli 2023 [IV-Akte 108]; siehe auch die Bestätigung
vom 3. Juli 2023 [IV-Akte 107]). Dr. K____ äusserte sich nochmals am 21. Juli
2023 (vgl. IV-Akte 110) und am 7. August 2023 (IV-Akte 114).
f) Mit neuem Vorbescheid vom 24. August 2023 orientierte
die IV-Stelle die Beschwerdeführerin dahingehend, dass man ihr eine Rente wie
folgt zusprechen werde: ab September 2019 bis März 2022 eine Viertelsrente, ab
Oktober bis Dezember 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente, ab
Januar 2023 bis September 2023 eine ganze Rente, ab Oktober 2023 eine
Rente von 25 % einer ganzen Rente (vgl. IV-Akte 115). Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin am 25. September 2023 Einwand (vgl. IV-Akte 121). In der
Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Stellungnahme vom 30.
Oktober 2023 (IV-Akte 125) ein. Von Dr. K____ wurde die Beurteilung vom 7.
November 2023 (IV-Akte 127) angefordert.
g) Daraufhin sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der
Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 1. Februar 2024 folgende
Rentenleistungen (nebst zwei Kinderrenten) zu: ab September 2019 bis März 2022
eine Viertelsrente, ab Oktober 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente, ab
Januar 2024 eine Rente von 40 % einer ganzen Rente (vgl. IV-Akte 134, S. 8).
h) Mit einer weiteren Verfügung der IV-Stelle vom 28.
März 2024 wurde ein ermittelter Nachzahlungsbetrag von Fr. 45'555.-- (ab
September 2019 geschuldete Rentenbetreffnisse) den bevorschussenden Stellen
unterbreitet (vgl. IV-Akte 138, S. 2 ff.).
Erwägungen
II.
a)
Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 1. Februar 2024 hat die
Beschwerdeführerin am 6. März 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV 2024 30). Sie stellt folgende Anträge: (1.)
Die Verfügungen vom 1. Februar 2024 seien aufzuheben. (2.) Die IV-Stelle sei zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere
durchgehend ganze Rentenleistungen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort
vom 22. April 2024 Folgendes: (1.) Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. (2.) Es
seien der Beschwerdeführerin Rentenleistungen wie folgt zuzusprechen: für die
Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2022 eine Viertelrente, für
die Zeit ab 1. Oktober 2022 eine 25%-Rente, für die Zeit ab 1. Januar 2023 eine
100.
% Rente, für die Zeit ab 1. Oktober 2023 wiederum eine 25%-Rente und für
die Zeit ab 1. Januar 2024 eine 40%-Rente. (3.) Es sei festzustellen, dass in
der Zeit vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 kein Rentenanspruch
bestanden habe. (4.) Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen. (5.) Die
Gerichts- und Parteikosten seien im Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens auf
die Parteien zu verteilen.
c)
Am 6. Mai 2024 hat die Beschwerdeführerin beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch Beschwerde gegen die Verfügung der
IV-Stelle vom 28. März 2024 (Verfahren IV.2024.42) erhoben. Sie stellt folgende
Anträge: (1.) Die Verfügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben. (2.)
Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren,
insbesondere durchgehende ganze Rentenleistungen. (3.) Das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren IV.2024.30 zu vereinigen. (4.) Unter
o/e-Kostenfolge.
d)
Die Beschwerdeführerin hält im Verfahren IV.2024.30 mit Replik vom 13. Mai 2024
an ihrer Beschwerde fest.
e)
Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom
24.
Juni 2024 (Verfahren IV.2024.42), es sei die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die von der Ausgleichskasse für die Invalidenversicherung
erstellte, reine Verrechnungsverfügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben. Beim Entscheid
zur Kostenverteilung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerde vom 6. Mai
2024.
gegenüber der Beschwerde vom 6. März 2024 inhaltlich keine selbstständige
Bedeutung habe. Im Wesentlichen sei dort der Text der Beschwerde vom 6. März
2024.
hineinkopiert und etwas gekürzt dargestellt worden. Darüber hinaus sei auf
die Rechtsbegehren in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 verwiesen. An
diesen werde weiterhin festgehalten. Dem Verfahrensantrag, die Verfahren
IV.2042.42 und IV.2024.30 zu vereinigen, sei stattzugeben.
f)
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juni 2024 werden die
Parteien darüber orientiert, dass die Verfahren IV.2024.42 und IV.2024.30
gemeinsam behandelt und entschieden werden.
g)
Innert Frist reicht die Beschwerdeführerin im Verfahren IV.2024.42 keine
fakultative Replik ein.
III.
a) Am 29. August 2024 findet in den Verfahren IV.2024.30
und IV.2024.42 eine Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
b) Anschliessend wird die Sache erneut auf dem
Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 1. Oktober 2024.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügungen vom 1. Februar 2024 gestützt
auf die vorliegenden Akten ab September 2019 bis März 2022 eine Viertelsrente,
ab Oktober 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 eine
Rente von 40 % einer ganzen Rente nebst Kinderrenten zugesprochen hat (vgl.
IV-Akte 134, S. 8).
2.2
Dabei ist im Wesentlichen umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die
Invaliditätsbemessung ab September 2019 bis September 2022 zu Recht nach der
sogenannten gemischten Methode (mit einem Anteil Erwerb von 50 % und einem
Anteil Haushalt von 50 %) vorgenommen hat und erst ab Oktober 2022 von einer
100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausgeht. Die Beschwerdeführerin
wendet ein, sie wäre bei guter Gesundheit stets 100 % erwerbstätig gewesen,
namentlich auch vor dem Tod des Ehemannes im Oktober 2022 (vgl. S. 3 ff. der
Beschwerde; siehe auch S. 1 ff. der Replik). Darüber hinaus wird von der
Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. L____/Dr. M____ vom
30.
März 2022 infrage gestellt. Sie macht geltend, die darin
angenommene 60%ige Restarbeitsfähigkeit ab Dezember 2021 (Austritt aus den
I____) sei angesichts der übrigen Akten, insbesondere in Anbetracht der
Berichte der behandelnden Ärzte, nicht stimmig (vgl. S. 6 unten ff. der
Beschwerde; siehe auch S. 3 ff. der Replik). Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, der Einkommensvergleich sei unzutreffend erfolgt. So
sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht auf das Kompetenzniveau
1.
des Tabellenlohnes abgestellt worden. Richtigerweise gelte es Kompetenzniveau
2.
zu beachten. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das
Invalideneinkommen sei falsch ermittelt worden; denn richtigerweise sei ein
25%iger Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. S. 13 ff. der Beschwerde;
siehe auch S. 5 ff. der Replik).
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der
IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021
705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364, 370 f. E.
7.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor
Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser
Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige
Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17
Abs. 1 ATSG ändert. Gestützt auf lit. b Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer
Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die
Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei
einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des
Invaliditätsgrades ansteigt.
3.1.2
Nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage ist auch zu
beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten
ist. In diesem Sinne legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
(KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und
Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die
massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen
des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;
SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand
sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen
des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten
Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. zum Ganzen auch das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024
E. 4.).
3.2
3.2.1
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022.
anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4
Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art.
7.
Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2021.
anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren
Fassung).
4.3
4.3.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der
seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung).
4.3.2
Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im
Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und
in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).
4.3.3
Gemäss Art. 27bis IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in
der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.
16.
ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis
in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung
festgehalten.
4.4
Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der
Rentenrevision) ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144 I 28, 30 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch – nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im
Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog.
Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3). Die Frage, in welchem
Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu
beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend
sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt
haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150
E. 2c).
4.5
4.5.1
Im Bericht über die Haushaltsabklärung vom 7. Oktober 2019 wurde
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, aktuell wisse sie nicht,
wie es weitergehen könnte. Bei guter Gesundheit habe sie gerne weiterhin 50 %
arbeiten wollen. Sie habe die Arbeit nach dem Mutterschutz nach der Geburt der
Tochter wieder zu 50 % aufgenommen, was sehr gut gegangen sei. Die Kinder seien
von der Mutter und Schwiegermutter betreut worden, während sie gearbeitet habe.
Dann habe sie erwähnt, sie würde bei guter Gesundheit wahrscheinlich doch 100 %
arbeiten, da sie so gerne ausser Haus arbeite. Da habe der Ehemann interveniert
und gesagt, das wäre kaum möglich als Reinigerin mit den beiden Kindern. Aus
finanziellen Gründen habe sie auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.
Dies sei von der Versicherten bestätigt worden. Dann habe diese geltend gemacht,
eventuell würde sie 50 % bis 70 % arbeiten. Die Mutter und Schwiegermutter
würden die Kinder betreuen. Auch könnte sie den Sohn in die Kita bringen. Dank
einer Zusatzversicherung der Krankenkasse würde die Spitex sogar in der Kita
nach dem Sohn schauen. Dies habe der Ehemann bereits alles bei der Krankenkasse
abgeklärt. Doch die Versicherte wolle keine Spitex für den Sohn, auch zu Hause
nicht (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes vom 9. Oktober 2019; IV-Akte 20, S. 3).
4.5.2
In der von ihr unterzeichneten Bestätigung vom 7.
Oktober 2019 (IV-Akte 21) gab die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter
Gesundheit seit ungefähr Februar 2018 50 % bis 70 % arbeiten. Denn sie habe
gerne eine Beschäftigung ausser Haus. Die Kinderbetreuung werde von der Mutter
und der Schweigermutter gewährleistet. Im Haus sei eine Spitex und ihr Sohn
könne dort mit Unterstützung der Spitex betreut werden.
4.6
Der Abklärungsdienst gelangte in der Folge zur Auffassung, eine
Erwerbstätigkeit von 50 % sei nachvollziehbar. Dies habe die Versicherte
bereits bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. G____ erwähnt und die
erste Aussage anlässlich des Abklärungsgespräches sei auch 50 % gewesen (vgl.
S. 3 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 20, S. 2).
4.7
4.7.1
Am 28. Dezember 2022 äusserte sich der Abklärungsdienst
nochmals. Er hielt fest, am Erwerbspensum von 50 % und dem Haushaltsanteil von
50.
% gelte es bis September 2022 festzuhalten. Ab Oktober 2022 müsse das
Erwerbspensum jedoch neu beurteilt werden, zumal die finanzielle Situation ab
diesem Zeitpunkt (Tod des Ehemannes der Versicherten) unklar sei (vgl. IV-Akte
94).
4.7.2
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. Juli 2023 gab
die Beschwerdeführerin dann an, dass sie ihr Pensum nach dem Ableben ihres
Ehemannes hätte erhöhen müssen, dies aus finanziellen Gründen und auch aufgrund
der fehlenden Altersvorsorge. Sie hätte ihren Kindern auch in Zukunft
finanziell etwas bieten wollen. Sie erkläre, dass die Kinderbetreuung durch die
Schule und anschliessend durch die bereits bestehenden Tagesstrukturangebote bis
18:00 Uhr gegeben wäre. Auch würden ihre Eltern während der Schulferien einen
Teil der Kinderbetreuung übernehmen können. Die Eltern seien pensioniert und hätten
die Kinder immer gerne um sich (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes vom 7. Juli
2023; IV-Akte 108, S. 3). In der von ihr unterzeichneten Bestätigung vom 3.
Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, sie wäre ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Oktober 2022 100 % erwerbstätig (vgl.
IV-Akte 107).
4.7.3
Der Abklärungsdienst gelangte zur Auffassung, es sei in
Bezug auf das Erwerbspensum vor Oktober 2022 auf den Abklärungsbericht vom 9.
Oktober 2019 und die Einschätzung vom 28. Dezember 2022 abzustellen. In Bezug
auf das Erwerbspensum ab Oktober 2022 seien die Ausführungen der Versicherten
grundsätzlich plausibel. Die zeitlichen Ressourcen, um einem 100%-Pensum
nachgehen zu können, seien vorhanden und die Kinderbetreuung wäre organisiert.
Auch mache die Versicherte geltend, dass sie bereits vor Geburt der beiden jüngeren
Kinder, in einem entsprechenden Pensum gearbeitet habe. Es sei auch durchaus
nachvollziehbar, dass sie im Hinblick auf die Altersvorsorge und ihre eigene
finanzielle Sicherheit vorsorgen möchte, da sie bisher kaum in ihre
Pensionskasse eingezahlt habe. Zur finanziellen Situation habe sie keine klaren
Angaben machen können. Sie erkläre, dass sie von der Sozialhilfe lebe. Zu den
Leistungen der Witwenrente habe sie keine Angaben mache können. Es sei somit ab
Oktober 2022 von einem Erwerbspensum von 100 % und einem Haushaltsanteil von 0 %
auszugehen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 108, S. 3).
4.7.4
Am 30. Oktober 2023 äusserte sich der Abklärungsdienst
nochmals. Er verwies auf die bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 28. Dezember
2022.
(IV-Akte 94) gemachten Ausführungen. Ergänzend wies er darauf hin, die
Versicherte habe beim erneuten Abklärungsgespräch vom 3. Juli 2023 erklärt,
dass sie seit dem Ableben des Ehemannes in einem Vollzeitpensum erwerbstätig
wäre, dies aus finanziellen Gründen. Dies habe sie in der Bestätigung auch so
unterschrieben. Im Gespräch habe sie betont, dass sie ihr Pensum nach dem
Ableben des Ehemannes hätte erhöhen müssen (vgl. IV-Akte 125).
4.8
Diesen schlüssigen Ausführungen des Abklärungsdienstes kann gefolgt
werden. Für deren Richtigkeit spricht namentlich, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Haushaltsabklärung vom 7. Oktober 2019 zunächst geltend machte,
sie wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig. Dieser "Aussage der
ersten Stunde" kommt praxisgemäss erhöhte Beweiskraft zu (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2.2.). Auch
anlässlich der Begutachtung durch Dr. G____ vom 14. August 2018 hatte
die Beschwerdeführerin dargetan, sie könne sich vorstellen mit einer Präsenzzeit
von 50 % zu arbeiten, um in der anderen Zeit nach ihren beiden Kindern zu
schauen (vgl. S. 13 des Gutachtens [IV-Akte 8, S. 134]; siehe auch S. 28 des
Gutachtens von Dr. L____ [IV-Akte 67, S. 28]). Zudem war damals vom Ehemann
klargestellt worden, aus finanziellen Gründen habe sie nie einer
Erwerbstätigkeit nachgehen müssen (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor). Schliesslich
gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in einem 50%-Pensum
gearbeitet hat. Rechtsprechungsgemäss ist denn auch nicht allein entscheidend,
inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden
finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter
Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und
sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2.). Ergänzend
kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 4
f. der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
4.9
Es ist somit insgesamt als überwiegend wahrscheinlich zu erachten,
dass die Beschwerdeführerin noch bis September 2022 zu 50 % erwerbstätig und zu
50.
% im Haushalt beschäftigt gewesen wäre. Infolge des Todes des Ehemannes
hätte sie die Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Oktober
2022.
auf 100 % erhöht. Damit ist bis September 2022 die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor) anwendbar. Ab Oktober
2022.
hat die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleiches (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) zu erfolgen.
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
5.2.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3
Dr. M____ hielt im neurologischen Gutachten vom 24. November 2021
(IV-Akte 55, S. 1 ff.) fest, aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei der "Status nach Synkope am 16. Februar 2014,
differenzialdiagnostisch epileptisch oder vasovagal" (vgl. S. 13 des
Gutachtens). Ergänzend führte Dr. M____ an, die Diagnose einer eigentlichen
Epilepsie könne auch aufgrund des einmaligen Ereignisses nicht mit genügender
Wahrscheinlichkeit gestellt werden, insbesondere auch mangels entsprechender
Symptome zuvor und danach bis heute auch ohne jegliche antikonvulsive
Behandlung. Damit ergebe sich auch keine genügend sichere Auswirkung auf die
qualitative Arbeitsfähigkeit der Explorandin, wobei es sicher besser sei, auf
gefährliche Arbeiten zu verzichten. Zumindest aktuell könne auch kein
Fahrverbot mehr auferlegt werden, nachdem offenbar seit mehr als sieben Jahren
keinerlei anfallsartigen Ereignisse mehr aufgetreten seien. In quantitativer
Hinsicht betreffend die Arbeitsfähigkeit bestünden aus neurologischer Sicht keine
Einschränkungen (vgl. S. 15 des Gutachtens).
5.4
5.4.1
Dr. L____ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 30.
März 2022 (IV-Akte 67, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit an: (1.) Rezidivierende depressive Störung mit chronischem
Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.10); (2.)
Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4). Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei die aktenanamnestische Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) (ICD-10 F90.0) (vgl. S. 24 des Gutachtens).
5.4.2
Erläuternd machte Dr. L____ geltend, anlässlich der
aktuellen Untersuchung lasse sich anamnestisch ein Schmerzsyndrom mit
intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereiche des Kopfes, des gesamten
Rückens sowie der Bauchregion nachweisen. Diese Schmerzen bestünden gemäss den
Angaben der Explorandin seit etwa drei bis vier Jahren. Zuvor solle sie nie
unter Schmerzen gelitten haben. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung solle sie
keine Schmerzen verspüren. Sie könne sich auch frei und ohne Schmerzäusserung
bewegen. Während der gesamten 1.75 Stunden dauernden Untersuchung würden Mimik
und Gestik zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben andeuten. Aus den genannten
Gründen könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht
gestellt werden. Sollten sich nicht sämtliche Schmerzen hinreichend durch
körperliche Störungen erklären lassen, müssten diese als Ausdruck der
histrionischen Persönlichkeitsstörung gewertet werden (vgl. S. 24 des
Gutachtens).
5.4.3
Des Weiteren führte Dr. L____ aus, es liessen sich
anamnestisch die Symptome der schnell gereizten und aggressiven und sehr häufig
bedrückten Stimmung, sowie der Ängstlichkeit und der absoluten Energielosigkeit
eruieren. Anamnestisch nicht feststellbar seien die Symptome der Müdigkeit, der
Durchschlafstörung, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, des sehr
schlechten Appetits, des stark verminderten Selbstvertrauens sowie des Gefühls
einer allgemeinen Sinnlosigkeit und der konkreten Suizidgedanken. Diese
Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode
notwendigen Kriterien. In ursächlicher Hinsicht sei das dramatisierende
Ereignis von Ende Dezember 2017 zu nennen, bei welchem die Explorandin ihren
Sohn bewusstlos habe ins Spital führen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt liessen
sich keine weiteren emotionalen Belastungen nachweisen, welche als schwerwiegend
genug betrachtet werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit der
Depression zu stehen. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung beim Gespräch
über die Beschwerden leicht bedrückt. Beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs
helle sie auf. Die Explorandin könne dann selten einmal lächeln und zweimal auch
verhalten lachen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei als eingeschränkt zu beurteilen.
Während der gesamten Untersuchung liessen sich jedoch rein klinisch keine
absolute Antriebslosigkeit, keine Ermüdungszeichen sowie keine subjektiv
geklagte schwerwiegende Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit
feststellen. Aufgrund der sehr inkonsistenten und widersprüchlichen Angaben der
Explorandin sei bei der Einschätzung des Schweregrades vor allem auf den
aktuellen klinischen Zustand abzustützen. Wie bereits erwähnt, hinterlasse die
Explorandin nicht den Eindruck, unter einer schweren depressiven Episode zu leiden.
Der Schweregrad der Depression sei aktuell unter Mitberücksichtigung all der
erwähnten Faktoren, insbesondere auch der vielen Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten,
am ehesten als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Im Vergleich zu den
Befunden des Austrittsberichts der I____ vom Dezember 2021 lasse sich aktuell
keine verminderte Konzentrationsfähigkeit feststellen, auch keine andauernd
niedergestimmte Stimmung und kein stark verminderter Antrieb. Während der
aktuellen Untersuchung beklage sich die Explorandin auch nicht über
intermittierende Essattacken. Die Verbesserung der Depression – in der Klinik sei
noch eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden – dürfte wohl vorwiegend
auf die seither stattfindende Ketamin-Behandlung zurückzuführen sein (vgl. S.
24.
f. des Gutachtens).
5.4.4
Des Weiteren machte Dr. L____ geltend, während der
aktuellen Untersuchung liessen sich keine typischen Intrusionen bezüglich der
traumatisierenden Ereignisse von Dezember 2017 und vom Jahre 2012 anamnestisch
eruieren. Die Explorandin könne zudem über beide traumatisierenden Ereignisse
ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung sprechen. Es liessen
sich auch keine Hypervigilanz und keine Schreckhaftigkeit sowie keine Dissoziationen
nachweisen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren könne die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt werden. Während der
aktuellen Untersuchung lasse sich zudem eine histrionische Ausgestaltungstendenz
erkennen. Zusammen mit den anderen erwähnten Faktoren sei dies als weiterer
Hinweis für das Vorliegen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung zu
werten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese histrionische Persönlichkeitsstörung
wohl vorwiegend nicht manifest vorgelegen haben dürfte bis zum Zeitpunkt des
traumatisierenden Ereignisses mit dem Sohn. Dadurch dürfte es zu einer
Dekompensation dieser Persönlichkeitsstörung gekommen sein. Zu Beginn des
traumatisierenden Ereignisses mit dem Sohn Ende 2017 dürfte wohl aber auch eine
Belastungsreaktion während ein paar Wochen vorgelegen haben. Auch das zeitweise
festzustellende manipulative Verhalten der Explorandin dürfte als Ausdruck
einer histrionischen Persönlichkeitsstörung zu werten sein.
Differentialdiagnostisch wäre an lediglich akzentuierte histrionische
Persönlichkeitszüge oder an dissoziative Störungen zu denken. Im Zusammenhang
mit der Persönlichkeitsstörung dürfte differentialdiagnostisch auch eine
gewisse Regressionsneigung in Betracht zu ziehen sein (vgl. S. 26 des
Gutachtens).
5.4.5
Schliesslich sei festgehalten, dass sich während der
aktuellen Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer schweren ADHS
feststellen liessen. Insbesondere hinterlasse die Explorandin während der
gesamten 1.75 Stunden dauernden Untersuchung stets einen aufmerksamen und
konzentrierten Eindruck. Es lasse sich zudem auch keine Ablenkbarkeit
feststellen. Eine ADHS sei differentialdiagnostisch aber dennoch in Betracht zu
ziehen. Allerdings müsse erwähnt werden, dass die Behandlung mit Elvanse zu
keiner wesentlichen Verbesserung geführt habe, was diese Diagnose wiederum eher
in Frage stellen dürfte (vgl. S. 27 des Gutachtens).
5.4.6
Erst aufgrund der stationären Behandlung vom 5.
November 2021 bis zum 18. Dezember 2021 sei eine Verbesserung der
depressiven Beschwerden erfolgt, wie dies im Austrittsbericht dargelegt werde. Im
Vergleich zu den Befunden des Austrittsberichts der I____ lasse sich bis heute
eine weitere deutliche Verbesserung erkennen bezüglich der depressiven
Beschwerden. Diese dürfte vor allem auf die zusätzlich erfolgte
Ketamin-Behandlung, nebst der Behandlung mit Wellbutrin, zurückzuführen sein
(vgl. S. 28 f. des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. L____
schliesslich klar, in medizinisch-theoretischer Hinsicht sei eine Tätigkeit im
Rahmen von 2 x 2,5 Stunden pro Tag (60 %) zumutbar. Was den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit angehe, so könnten aufgrund der diesbezüglich unpräzisen
Angaben der Explorandin keine verlässlichen Aussagen gemacht werden.
Approximativ sei davon auszugehen, dass seit Dezember 2017 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden haben dürfte während etwa zwei Monaten wegen einer
akuten Belastungsreaktion. Approximativ habe danach eine etwa 60%ige
Arbeitsunfähigkeit bis zum Eintritt in die I____ am 5. November 2021 vorgelegen.
Seit Austritt aus den I____ Basel ab 18. Dezember 2021 sei noch von einer 40%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 30 des Gutachtens).
5.5
In der Gesamtbeurteilung von Dr. L____/Dr. M____ vom 30. März 2022
(vgl. IV-Akte 67, S. 33 ff.) wurde festgehalten, unter Berücksichtigung des neurologischen
Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen
Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (vgl. S. 35 des Gutachtens).
5.6
5.6.1
Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. L____/Dr. M____ vom
30.
März 2022 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. und 5.2.2.
hiervor). Namentlich haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet.
5.6.2
Die Annahme einer leicht- bis mittelgradigen
depressiven Episode angesichts der im Gutachtenszeitpunkt (8. Februar 2022;
IV-Akte 67, S. 3) erhobenen Befunde erscheint schlüssig. So stellte der
Gutachter unter anderem klar, während der aktuellen 1.75 Stunden dauernden
Untersuchung hinterlasse die Explorandin keinen schwer depressiven Eindruck.
Die Stimmung sei bei der Beschwerdeschilderung leicht bedrückt. Sie helle auf
beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs. Die Explorandin
könne danach selten einmal lächeln und zweimal verhalten lachen. Hinzu komme,
dass sie am Ende der aktuellen Untersuchung einen selbstbewussten und
bestimmten Eindruck hinterlasse. Antriebsgehemmt wirke sie dabei nicht. Des
Weiteren liessen sich rein klinisch zu keinem Zeitpunkt der aktuellen
Untersuchung eine subjektiv geklagte sehr schlechte Konzentrationsfähigkeit,
eine absolute Antriebslosigkeit sowie eine schnell gereizt-aggressive Stimmung
feststellen. Es seien rein klinisch auch keine Ermüdungszeichen erkennbar,
obwohl sich die Explorandin am Ende der Exploration über eine ausgeprägte
Müdigkeit beklage (vgl. S. 22 des Gutachtens). Im Übrigen fällt diesbezüglich
ins Gewicht, dass sich auch gewisse Widersprüche in den Aussagen der
Beschwerdeführerin nicht von der Hand weisen lassen. So erwähnte der Gutachter,
eine Inkonsistenz ergebe sich dadurch, dass die Explorandin beispielsweise erkläre,
es nicht auszuhalten, wenn der Fernseher zu laut laufe. In derartigen Momenten
solle sie jeweils auch schreien. Im nächsten Satz erwähne sie, dass sie eine
Gleichgültigkeit in sich verspüre und dass ihr alles egal sei. Im Gegensatz
dazu betone sie, sich nichts anzutun wegen ihrer Kinder, welche sie gerne habe,
und wegen ihrer Familie (vgl. S. 22 des Gutachtens; siehe zu den gutachterlich
festgestellten Widersprüchlichkeiten auch S. 25 des Gutachtens).
5.6.3
Des Weiteren erscheint die Einschätzung von Dr. L____
auch in Bezug auf die Annahme der noch 40%igen Einschränkung (18. Dezember
2021, Austritt aus den I____) als plausibel. So wies der Gutachter – in
Übereinstimmung mit dem Bericht der I____ – darauf hin, die Versicherte habe
während der Hospitalisation bereits schwingungsfähiger und aktiver gewirkt
(vgl. S. 25 des Gutachtens resp. S. 4 des Berichtes der I____ vom 24. Dezember
2021.
[IV-Akte 61, S. 2 ff., S. 5]). Entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde) zeigte die Behandlung (insb.
die weitere Abgabe von Ketamin) offenbar durchaus eine positive Wirkung. Dies
ergibt sich namentlich aus den Schilderungen der I____ zum weiteren Behandlungsverlauf
resp. aus dem diesbezüglichen Bericht der I____ vom 30. Januar 2023 (vgl. S.
2.
des Berichtes; IV-Akte 112, S. 6 f.). Keine Zweifel an der Richtigkeit der
Beurteilung von Dr. L____ hervorzurufen vermag die Einschätzung von med. pract.
N____, [...], wo sich die Beschwerdeführerin ab dem 22. Juli 2022 (nebst der
Behandlung in den I____) ebenfalls in Therapie befand. Med. pract. N____ hielt
im Bericht vom 27. Oktober 2022 (IV-Akte 93, S. 6 ff.) fest, insgesamt zeige
sich das Bild einer chronifizierten schwersten depressiven Störung, welche
aktuell sogar auf Therapie mit Ketamin weitestgehend therapierefraktär wirke
(vgl. S. 2 des Berichtes). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass sich med.
pract. N____ in ihrer Einschätzung im Wesentlichen auf die Angaben der
Beschwerdeführerin berufen hatte. Auch gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen zu Gunsten der Patienten
aussagen (vgl. dazu Erwägung 5.2.4. hiervor). Ergänzend kann auch auf die von
Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 23. September 2022 (IV-Akte 90) gemachten
schlüssigen Ausführungen verwiesen werden.
5.6.4
Abschliessend ist noch zu bemerken, dass sich Dr. L____
auch an den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 orientiert hat. Der Gutachter
setzte sich mit den konkreten funktionellen Auswirkungen der Störung anhand der
Indikatoren auseinander, wobei er insbesondere auch bei der Beschwerdeführerin
vorliegende leistungshindernde äussere Belastungsfaktoren und
Kompensationspotentiale (Ressourcen) berücksichtigte (vgl. S. 29 des Gutachtens;
IV-Akte 67, S. 29). Im Übrigen kann eine Indikatorenprüfung von vornherein zu
keiner höheren als der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit führen (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.1.).
5.7
Wird somit auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. M____/Dr. L____ vom
30.
März 2022 abgestellt, so ist folglich für die Zeit bis nach dem Austritt der
Beschwerdeführerin aus den I____ – zusammen mit dem RAD (vgl. IV-Akte 71, S. 3)
– von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100%ige
Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2017 bis Februar 2018; 60%ige
Arbeitsunfähigkeit von Februar 2018 bis November 2021; 100%ige
Arbeitsunfähigkeit von November 2021 bis Dezember 2021; ab Dezember 2021 40%ige
Arbeitsunfähigkeit.
5.8
5.8.1
In Bezug auf die Zeit nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin
(1. Oktober 2022) präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen
wie folgt: Am 1. Mai 2023 erlitt die Beschwerdeführerin offenbar einen
"Anfall". Dabei zog sie sich im Wesentlichen eine mehrfragmentäre,
dislozierte Nasenbeinfraktur mit Beteiligung des anterioren Nasenseptums zu
(vgl. S. 2 des provisorischen Berichtes der O____klinik vom 9. Juni 2023;
IV-Akte 106, S. 2 ff.). Das CT des Schädels/der HWS vom 1. Mai 2023 zeigte
keine intrakranielle Blutung und keine zervikale Fraktur (vgl. S. 2 des provisorischen
Berichtes).
5.8.2
Die Beschwerdeführerin war anschliessend ab dem 3. Mai
2023.
bis zum 10. Mai 2023 stationär in den I____ hospitalisiert. Im
Austrittsbericht vom 2. Juni 2023 (IV-Akte 112, S. 3 ff.) wurden folgende
Diagnosen angeführt: (1.) F43.2 Anpassungsstörungen; (2.) F33.2 rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome; (3.)
F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (vgl. S. 1 des
Berichtes). Des Weiteren wurde dargetan, aufgrund der bislang fehlenden
somatischen Abklärung der dissoziativen / epileptischen Anfälle sei vorerst auf
eine Reetablierung der stimmungsaufhellenden Therapie verzichtet worden. Die
Versicherte sei im stationären Verlauf subjektiv deutlich entlastet gewesen und
in psychisch leicht stabilisiertem Zustand bei fehlenden Gefährdungsaspekten
auf eigenen Wunsch und bei fehlenden Rückhaltegründen im Sinne einer Eigen-
oder Fremdgefährdung zu den Eltern nach Weil am Rhein (D) ausgetreten (vgl. S.
3.
des Berichtes).
5.8.3
Nach weiteren "Anfällen" war die
Beschwerdeführerin dann ab dem 23. Mai 2023 bis zum 9. Juni 2023
stationär in der O____ hospitalisiert (vgl. S. 1 des Berichtes; IV-Akte 106, S.
2). Es wurden diverse neurologische Testungen vorgenommen. Dabei zeigten sich jedoch
keine eigentlich pathologischen Befunde resp. die Ätiologie der Anfälle konnte
nicht geklärt werden (vgl. insb. S. 7 f. des Berichtes). In Bezug auf eine
allfällige Diagnose wurde klargestellt: "aktuell nihil" (vgl. S. 2 f.
des Berichtes). Abschliessend wurde im Bericht festgehalten, man habe ein Arztzeugnis
für die Dauer des stationären Aufenthaltes bis und mit 23. Juni 2023
ausgestellt und der Patientin ausgehändigt (vgl. S. 4 des Berichtes).
5.8.4
Dr. K____ äusserte sich am 21. Juli 2023 zum
Austrittsbericht der Neurologie (vgl. IV-Akte 110). Er stellte im Wesentlichen
klar, in Bezug auf das im Austrittsbericht der Neurologie diagnostizierte
rezidivierende Anfallsgeschehen unklarer Ätiologie bei ausgedehnten
somatisch-neurologischen Abklärungen ohne pathologische Befunde sei
versicherungsmedizinisch die qualitative Einschränkung gleich wie im Gutachten von
Dr. M____ im November 2021 diagnostiziert. Mit dem prophylaktisch gegebenen
Carbazepin sei die Versicherte ab dem 23. Mai 2023 anfallsfrei geblieben. Die
protrahierte Trauerreaktion nach dem Todesfall des Ehemannes im Oktober 2022
mit temporärer Arbeitsunfähigkeit sowie die im Austrittsbericht der O____ vom
Juni 2023 attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der stationären
Aufenthalte seien nachvollziehbar und könnten für den Entscheid übernommen
werden. Es sei somit von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen:
100.
% von Dezember 2017 bis Februar 2018; 60 % von Februar 2018 bis November
2021, 100 % von November 2021 bis Dezember 2021 und von Oktober 2022 bis zum 23. Jun 2023
(vgl. S. 2 der Stellungnahme). In Bezug auf die Tätigkeit stellte Dr. K____
klar, es sollte sich um eine Verweistätigkeit handeln ohne gefährliche Arbeiten
wie beispielsweise an gefährlichen Maschinen oder auf Gerüsten, Leitern oder
Dächern und ohne Führen von Fahrzeugen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
5.8.5
Mit Stellungnahme vom 7. August 2023 (IV-Akte 114)
machte Dr. K____ geltend, die Versicherte sei im Rahmen einer
Krisenintervention in die Kriseninterventionsstation der I____ eingetreten.
Bereits bekannt sei gemäss Gutachten von Dr. L____ eine rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis
mittelgradiger Episode sowie eine histrionische Persönlichkeitsstörung bei
anamnestisch bekannter Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung.
Demgegenüber seien im Austrittsbericht der I____ keine wesentlich veränderten
Befunde oder Diagnosen erkennbar. Für die Dauer der Hospitalisation könne eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Versicherte habe sich alsbald
im Rahmen der Krisenintervention stabilisiert und habe in gebessertem Zustand
entlassen werden können. Im Gutachten von Dr. L____ sei bereits eine dauerhafte
40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in
Verweistätigkeiten attestiert worden. Eine massgebliche Verschlechterung sei nicht
erkennbar. Damit könne keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die von Dr. L____
bescheinigte angenommen werden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Diese Beurteilung
bekräftigte Dr. K____ in einer weiteren Stellungnahme vom 7. November 2023
(vgl. IV-Akte 127).
5.9
Die Stellungnahmen von Dr. K____ sind schlüssig. Der RAD-Arzt hat in
nachvollziehbarer Art und Weise – sich mit den Berichten der I____ und der O____
auseinandersetzend – dargetan, weshalb eine dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Verschlechterung nur vorübergehender Natur war, so dass zwar ab Oktober 2022
bis Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegen
hat; ab Juli 2023 ist aber wieder von der gutachterlich festgestellten
60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
6.
6.1
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom Oktober 2019 wurde eine
Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 27 % festgestellt (vgl. den
Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2019; IV-Akte 20). Dr. L____ machte
diesbezüglich in seinem Gutachten vom 30. März 2022 (IV-Akte 67, S. 1 ff.) geltend,
im Abklärungsbericht sei eine 27%ige Behinderung der Explorandin in den
Haushaltsarbeiten ermittelt worden. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich
retrospektiv keine relevante Diskrepanz erkennen, zumal die Explorandin bei der
Erledigung der Haushaltsarbeiten ihre Tätigkeiten selbst einteilen könne. Seit
der Hospitalisation in den I____ (Austritt im Dezember 2021) sei nun aber eher
von einer gewissen Verbesserung, auch im Haushaltsbereich, auszugehen, wobei
diese aus rein psychiatrischer Sicht nicht quantifiziert werden könne (vgl. S.
32.
des Gutachtens).
6.2
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des
Abklärungsberichtes. Darüber hinaus erscheinen auch die Ausführungen von Dr. L____
plausibel. Damit kann bis September 2022 von einer 27%igen Einschränkung der
Beschwerdeführerin im Haushalt und damit in diesem Bereich von einem IV-Grad
von 13.5 % (27 % x 0.5) ausgegangen werden. Ab Oktober 2022 ist die Beurteilung
der Beeinträchtigung im Haushalt entbehrlich, zumal die Invaliditätsbemessung
dann nach der Methode des Einkommensvergleiches zu erfolgen hat (vgl. Erwägung 4.8.
hiervor).
7.
7.1
7.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten
Einkommensvergleiches per September 2019 (Ablauf der sechsmonatigen Frist seit der
Anmeldung zum Leistungsbezug) einem Valideneinkommen von Fr. 48'633.-- ein
Invalideneinkommen von Fr. 109'453.-- gegenüber und ermittelte auf diese Weise
im erwerblichen Bereich eine Einbusse von 60 % (vgl. IV-Akte 134, S. 8 f.).
7.1.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv
gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person
überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3.; BGE 135 V 297, 300 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12. Oktober
2022.
E. 3.1.2.).
7.1.3
Zur Berechnung des Valideneinkommens per September 2019
stellte die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies
erscheint korrekt, zumal da die Beschwerdeführerin auch als Gesunde nicht mehr
an dieser Arbeitsstelle tätig wäre (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_2014/2023 und 8C_273/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1.). Denn sie hat –
zumindest gemäss Arbeitgeberbericht – ihre letzte Arbeitsstelle wegen einer Umstrukturierung
verloren (vgl. IV-Akte 12, S. 2). Berücksichtigt wurde von der
Beschwerdegegnerin der Lohn, den Frauen in der Reinigungsbranche verdienten
(LSE 2018, Tabelle T17, Position 91, Frauen bis 29 Jahre). Ausgehend von einem
Monatslohn von Fr. 3'849.-- resultierte daher – nach Umrechnung dieses auf
einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden
(vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2019
eingetretenen Nominallohnentwicklung (+ 1.0 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex
Frauen, 2011-2022, Allgemein]) – ein Jahreslohn von Fr. 48’633.--.
7.1.4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es müsse
auf die Tabelle TA1 abgestellt werden, zumal sie nicht per se in der
Reinigungsbranche tätig wäre (vgl. S. 13 f. der Beschwerde), erscheint
dies grundsätzlich berechtigt. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch zu
Recht einräumt (vgl. S. 12 der Beschwerdeantwort), hat die Beschwerdeführerin
ihre letzte Arbeitsstelle wegen Umstrukturierung verloren (vgl. IV-Akte 12, S.
2). Auch hat sie ihren Angaben zufolge in der Vergangenheit andere Tätigkeiten als
nur solche in der Reinigungsbranche verrichtet. Massgebend ist jedoch das
Kompetenzniveau 1 und nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht
(vgl. S. 13 der Beschwerde) – das Kompetenzniveau 2. Das Kompetenzniveau 1 der
LSE 2018 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im Kompetenzniveau
2.
werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und
Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Wenn die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen
kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 praxisgemäss nur
dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt,
beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder
andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2022 E. 5.3.1. mit
Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
7.1.5
Ausgehend von einem monatlichen Lohn von Fr.
4'371.-- (vgl. LSE 2018, TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, Total) ergibt sich
daher – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes
auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie
unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung
(+ 1 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, Allgemein]) – ein
Jahreslohn von Fr. 55‘228.--.
7.1.6
Die Beschwerdegegnerin ermittelte zutreffend auch das
Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne. Denn hat die versicherte
Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der
Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E.
5.2; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022
E. 4.2.2.; siehe auch BGE 148 V 174, 181 E. 6.2). Vorliegend kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene 40%ige
Restarbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 5.7. hiervor) angemessen verwertet
hat.
7.1.7
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des
Invalideneinkommens auf dieselbe Tabelle ab wie zur Bestimmung des
Valideneinkommens (vgl. IV-Akte 134, S. 8 f.). Die Rechtsprechung wendet
jedoch in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total
Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe
die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24.
August 2007). Wird somit auf TA1 abgestellt, so resultiert ein
Jahreslohn von Fr. 55‘228.-- (vgl. Erwägung 7.1.5. hiervor) resp. bei einer 40%igen
Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 22'091.20.
7.1.8
Sind somit Validen-
und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen statistischen Lohn zu berechnen,
erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs
vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2023 vom 12.
Oktober 2023 E. 6.2.).
7.1.9
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE
BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)
ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E.
5b/aa-cc). Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug (vgl.
IV-Akte 134, S. 9).
7.1.10
Fraglich ist, ob dies korrekt ist. So wirkt sich ein Teilzeitpensum
von 25 % bis 49 % für Frauen (ohne Kaderfunktion) im Vergleich zum Totalwert
lohnsenkend aus (vgl. LSE 2018, Tabelle T18). Für das Leiden als solches lässt
sich jedoch eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes eher nicht
rechtfertigen. Denn eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass das
medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren
Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August
2023.
E. 2.5.2.2.). Den qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste
Tätigkeit wird nunmehr vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass dem
Invalideneinkommen ein Tabellenlohn im Anforderungsniveau 1 zugrunde gelegt
wird. Das Anforderungsprofil für zumutbare Arbeiten ist nicht erheblich
eingeschränkt und erlaubt es der Beschwerdeführerin, eine
Hilfsarbeitertätigkeit in irgendeiner Branche anzunehmen. In quantitativer Hinsicht
ist – über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit hinaus – keine weitere Einschränkung ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch
das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 5.3.).
Weitere grundsätzlich zum Abzug berechtigende Faktoren lassen sich nicht
ausmachen. Damit lässt sich jedenfalls kein höhergradiger Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigen. Da sich nur bei einer nicht angemessen
erscheinenden Reduktion des Tabellenlohnes um 25 % im erwerblichen Bereich ein
IV-Grad von 36.50 % ermitteln liesse, was – zusammen mit dem im Haushalt
anzunehmenden IV-Grad von 13.50 % (vgl. dazu Erwägung 6.2. hiervor) – einen
IV-Grad von 50 % ergäbe, braucht es diesbezüglich keiner abschliessenden
Klärung.
7.2
Per September 2019 ergibt sich somit – zusammen mit dem
festgestellten IV-Grad von 13.50 % im Haushalt (vgl. Erwägung 6.2. hiervor) –
ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) jedenfalls 44 %, aber nicht von
mindestens 50 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab September 2019 Anspruch
auf eine Viertelsrente (vgl. dazu Erwägung 3.2.3. hiervor).
7.3
7.3.1
Per April 2022 (bei anzunehmender 40%iger Arbeitsunfähigkeit
ab Dezember 2021; vgl. Erwägung 5.7. hiervor) stellte die Beschwerdegegnerin
einem Valideneinkommen von Fr. 48'591.-- ein Invalideneinkommen von Fr.
29'155.-- gegenüber, woraus sich eine Erwerbseinbusse von 40 % ergab (vgl.
IV-Akte 134, S. 10).
7.3.2
In Bezug auf die Wahl der Tabellen kann auf das in den Erwägungen
7.1.4
bis 7.1.8. hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Invaliditätsgrad entspricht daher grundsätzlich dem
Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug (vgl. IV-Akte
134, S. 10).
7.3.3
Gemäss Art. 26bis
Abs. 3 IVV, in Kraft gestanden ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember
2023, werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen,
wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer
funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 %
oder weniger tätig sein kann. Diesbezüglich hat jedoch das Bundesgericht
klargestellt, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der
damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn vor
Bundesrecht nicht standhält. Es ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und
deren Gewichtung angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze
(vgl. dazu Erwägung 7.1.9. hiervor) zurückzugreifen, dies mangels verfügbarer
Alternative in Form berichtigter Tabellenlöhne (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6.).
7.3.4
Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
lässt sich jedoch kein Leidensabzug rechtfertigen. Zunächst fällt ins Gewicht,
dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Frauen ohne Kaderfunktion bei
einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab
90.
%) gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 um 7.3 % höher liegt (Fr. 6'065.--
bei Teilzeit [50 bis 74 %]; Fr. 5'617.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). In
Bezug auf den Faktor Leiden kann auf das in Erwägung 7.1.10. hiervor Gesagte
verwiesen werden.
7.3.5
Bei einer Erwerbseinbusse von 40 % resultiert im
erwerblichen Bereich – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad von 20 % (40 % x
0.50).
7.4
Per April 2022 ergibt sich somit zusammen mit dem IV-Grad von 13.50
% im Haushalt (vgl. Erwägung 6.2. hiervor) ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad
von 33.5 % (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor).
7.5
7.5.1
Per Oktober 2022 nahm die Beschwerdegegnerin eine weitere Rentenberechnung
mit neuer Bemessungsmethode vor. Aufgrund der Anwendbarkeit der Methode des
Einkommensvergleiches ergab sich ein IV-Grad von 40 % (vgl. IV-Akte 134,
S. 10). Dies ist unter der Berücksichtigung der obigen Ausführungen als richtig
zu erachten; denn der IV-Grad entspricht – mangels Leidensabzuges – dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit.
7.5.2
Damit hat die Beschwerdeführerin ab Oktober 2022
Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; Erwägung
3.2.4
hiervor).
7.6
7.6.1
Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2022 ergibt sich per Januar 2023 (Ablauf der
dreimonatigen Frist der Verschlechterung gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV) ein
IV-Grad von 100 %.
7.6.2
Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023
Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor).
7.7
7.7.1
Auf der Basis einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2023
errechnet sich per Oktober 2023 (Ablauf der dreimonatigen Frist der
Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) noch ein IV-Grad von 40 %.
7.7.2
Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2023
Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; Erwägung
3.2.4
hiervor).
7.8
7.8.1
Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin per Januar 2024 einen
weiteren Einkommensvergleich auf der Basis einer 60%igen Arbeitsfähigkeit vorgenommen.
Unter Berücksichtigung des in Art. 26bis Abs. 3 IVV (per 1. Januar
2024.
in Kraft getreten) vorgesehenen 10%igen Leidensabzuges ergab sich ein
IV-Grad von 46 % (vgl. IV-Akte 134, S. 11). Dies ist als korrekt zu erachten.
7.8.2
Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024
Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; Erwägung
3.2.4
hiervor).
7.9
Zusammenfassend ergibt sich somit folgender Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin: Viertelsrente ab 1. September 2019 bis 31. März 2022, Rente
von 25 % einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022, ganze
Rente ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023, Rente von 25 % einer ganzen
Rente ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023, Rente von 40 % einer ganzen
Rente ab 1. Januar 2024. Die Verfügungen vom 1. Februar 2024 erweisen sich
somit insoweit als falsch, als der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar
2023.
bis 30. September 2023 nicht eine ganze Rente, sondern lediglich eine
Rente von 25 % einer ganzen Rente zugesprochen wurde.
7.10
Abschliessend ist noch zu bemerken, dass die Verfügungen vom 1.
Februar 2024 in Bezug auf die darin angebrachten Abrechnungen teilweise
nicht nachvollzogen werden können. Gewisse Widersprüchlichkeiten lassen sich
nicht von der Hand weisen. So wird beispielsweise unter dem Titel "geschuldete
Leistungen (ab Januar 2024)" angeführt, es sei eine ordentliche
Invalidenrente (ganze Rente) geschuldet. Gleichzeit wird der IV-Grad aber mit
46.
% angegeben (vgl. IV-Akte 134, S. 4). In Bezug auf die abgeleiteten
Kinderrenten wird ab Januar 2024 ebenfalls von einer ganzen Rente ausgegangen
(vgl. IV-Akte 134, S. 14 und S. 19). Des Weiteren fällt auf, dass auch in Bezug
auf den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 von
einer ganzen Rente gesprochen wird, was sich ebenfalls nicht mit dem
angegebenen IV-Grad von 40 % deckt (vgl. IV-Akte 134, S. 25, S. 36 und S. 41).
7.11
Die Verfügung vom 28. März 2024 (Verfahren IV.2024.42) erweist sich somit
– den obigen Ausführungen zufolge – ebenfalls als unrichtig und ist entsprechend
den im Verfahren IV.2024.30 gemachten Vorgaben zu korrigieren.
8.
8.1
8.1.1
Damit ist die Beschwerde im Verfahren IV.2024.30 teilweise
gutzuheissen und es sind die Verfügungen vom 1. Februar 2024 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin wie folgt
Rentenleistungen (zuzüglich entsprechender akzessorischer Kinderrenten) zu
bezahlen: ab 1. September 2019 bis 31. März 2022 eine Viertelsrente, ab 1.
Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente,
ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 eine ganze Rente, ab 1. Oktober
2023.
bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024
eine Rente von 40 % einer ganzen Rente. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.1.2
Die Beschwerde im Verfahren IV.2024.42 ist gutzuheissen
und die Verfügung vom 28. März 2024 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat
gemäss den im Verfahren IV.2024.30 gemachten Vorgaben eine Neuberechnung der
Rentenleistungen (Auszahlungsbeträge) vorzunehmen resp. zu veranlassen.
8.2
8.2.1
Die Parteien haben im Verfahren IV.2024.30 die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, nach Massgabe ihres Obsiegens/Unterliegens
zu tragen. Es ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu einem Viertel
auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Verfahrenskosten zu
Dreivierteln (Fr. 600.--) und die Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr.
200.--) zu tragen.
8.2.2
Die Verfahrenskosten im Verfahren IV 2024.42. sind von
der Beschwerdegegnerin zu tragen. Angesichts des reduzierten gerichtlichen
Aufwandes lässt sich eine Gebühr von Fr. 500.-- rechtfertigen.
8.3
8.3.1
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt, was das Verfahren IV
2024.30
angeht, von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist –
ungeachtet des teilweisen Unterliegens – ein Honorar von Fr. 4'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
8.3.2
Weil der anwaltliche Aufwand grösstenteils im Verfahren
IV.2024.30 entstanden ist, erscheint für das Verfahren IV 2024.42 noch ein
Honorar von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
(8.1 %) angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde im Verfahren IV.2024.30 wird teilweise gutgeheissen
und die Verfügungen vom 1. Februar 2024 werden aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin wie folgt
Rentenleistungen (zuzüglich entsprechender akzessorischer Kinderrenten) zu
bezahlen: ab 1. September 2019 bis 31. März 2022 eine Viertelsrente, ab 1.
Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente, ab
1.
Januar 2023 bis 30. September 2023 eine ganze Rente, ab 1. Oktober 2023 bis
31.
Dezember 2023 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar
2024.
eine Rente von 40 % einer ganzen Rente. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Die Beschwerde im Verfahren IV.2024.42 wird gutgeheissen und
die Verfügung vom 28. März 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss
den im Verfahren IV.2024.30 gemachten Vorgaben eine Neuberechnung der
Rentenleistungen (Auszahlungsbeträge) vorzunehmen resp. zu veranlassen.
Die Beschwerdeführerin trägt im Verfahren IV.2024.30 die Verfahrenskosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Dreivierteln (Fr. 600.--) und die
Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--).
Im Verfahren IV.2024.42 hat die Beschwerdegegnerin eine
reduzierte Gebühr von Fr. 500.-- zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im Verfahren
IV.2024.30 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 324.-- (8.1 %) zu bezahlen.
Im Verfahren IV.2024.42 hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 162.-- (8.1 %) zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: