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Entscheid

IV.2024.31

IVG Reisefähigkeit;Begutachtung bei ausserkantonaler Begutachtungsstelle

11. September 2024Deutsch19 min

mit der Bitte, die Termine zu bestätigen, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.31

Zwischenverfügung vom 16. Februar

2024

Reisefähigkeit;Begutachtung bei

ausserkantonaler Begutachtungsstelle

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1964 geborene Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Juni 2008

eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) – zunächst eine ganze

Rente, dann ab dem 1. Mai 2010 eine Dreiviertelsrente (vgl. Verfügungen

vom 26. Juli 2011, IV-Akte 74). Anlässlich eines Revisionsverfahrens

wurde die Rente mit Verfügung vom 12. Juni 2015 rückwirkend für den

Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2014 befristet

auf eine ganze Rente erhöht (IV-Akte 99). Anlässlich eines weiteren

Revisionsverfahrens erhöhte die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom

23. Juni 2017 ab dem 1. September 2016 unbefristet auf eine ganze

Rente (IV-Akte 122).

b)

Im Mai 2018 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren

ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 25. Mai 2018, IV-Akte 127). Nach

der Einholung diverser Arztberichte, veranlasste sie eine bidisziplinäre

Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie) durch Dr. med. B____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C____, FMH Innere Medizin und

Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM (vgl. Mitteilung vom 1. März 2019

sowie psychiatrisches Gutachten vom 19. November 2019 und

rheumatologisches Gutachten vom 10. November 2019, IV-Akten 165 und

166). Nach weiteren Abklärungen und der Aufgleisung von

Eingliederungsmassnahmen (vgl. zu letzterem IV-Akten 190 ff.) und

einer Konsultation des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom

15. Dezember 2021, IV-Akte 219), informierte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Januar 2022

(IV-Akte 221), dass eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen

Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, medizinische Onkologie und

Neuropsychologie notwendig sei. Die Begutachtung wurde über von SuisseMED@P der

Gutachterstelle D____ in E____ zugelost (vgl. E-Mail vom 26. Januar 2023,

IV-Akte 228). Mit einem E-Mail vom 2. März 2023 teilte die

Gutachterstelle D____ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe die

Begutachtungstermine unter Angabe einer Dickdarmoperation und einer anstehenden

Chemotherapie abgesagt (IV-Akte 235). Die Beschwerdegegnerin holte weitere

Arztberichte ein (vgl. IV-Akten 242, 246 und 248). Anschliessend bat sie

die Gutachterstelle D____, neue Termine zu vergeben (vgl. Schreiben vom

7. August 2023, IV-Akte 250). Die D____ informierte den

Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 25. September 2023 über die für

ihn reservierten Begutachtungstermine (IV-Akte 255). Mit E-Mail vom

9. Oktober 2023 teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass der

Beschwerdeführer die Termine nicht bestätigt habe (IV-Akte 256). Auf ein

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2023 (IV-Akte 257),

mit der Bitte, die Termine zu bestätigen, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber

der Beschwerdegegnerin, er habe Angst vor anderen Städten und verlasse die

Stadt Basel nicht (Schreiben vom 15. Oktober 2023, IV-Akte 258). In

einem Schreiben vom 27. Oktober 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer, dass die Gutachterstelle per Zufall zugelost wird. Zugleich

bat sie ihn, bis zum 15. November 2023 eine begründete ärztliche

Bestätigung für eine Reiseunfähigkeit nach E____ einzureichen

(IV-Akte 262). Auf Anraten des RAD (vgl. Bericht vom 4. Dezember

2023, IV-Akte 265) und ihres Rechtsdienstes (vgl. Bericht vom

4. Dezember 2023, IV-Akte 264), forderte die Beschwerdegegnerin PD

Dr. med. F____, Facharzt FMH für Hämatologie und Innere Medizin, zur

Stellungnahme auf (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2023, IV-Akte 266). Auf

wiederholte Nachfrage (vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2023 und vom

8. Januar 2024, IV-Akten 267 und 268), erklärte der Beschwerdeführer,

er stehe immer noch in einer Chemotherapie (Schreiben vom 8. Januar 2024,

IV-Akte 269). PD Dr. med. F____ verneinte in einer Stellungnahme vom

26. Januar 2024 eine aktuelle Chemotherapie. Diese erachtete er erst in

ca. einem halben Jahr (nach dem Datum der Stellungnahme) als notwendig. Er wies

darauf hin, dass diese den Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit nicht

unbedingt einschränke, gab jedoch Empfehlungen für Vorsichtsmassnahmen im

Falle, dass eine Zugfahrt nach E____ notwendig sein sollte (IV-Akte 271).

c)

Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (IV-Akte 274) erklärte die

Beschwerdegegnerin, dass sie von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers für

die Reise nach E____ ausgehe und deshalb an der Begutachtung bei der

Gutachterstelle D____ in E____ festhalte. Einer allfälligen Beschwerde entzog

sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 12. März 2024 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom

16.

Februar 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sie zu

untersagen ihn zur Begutachtung in eine andere Stadt zu schicken.

b)

Die Instruktionsrichterin fordert den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

13.

März 2024 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von

Fr. 800.00 auf. Daraufhin ersucht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

3.

April 2024 um einen Kostenerlass.

c)

Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

d)

Mit einer Eingabe vom 3. Juni 2024, die vom Gericht als Replik

entgegengenommen wird, reicht der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr.

med. G____, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2024

ein. Sinngemäss hält er an seinen in der Beschwerde formulierten Anträgen fest.

e)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024

an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 8. April 2024 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. September 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG).

1.2

Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 16. Februar 2024,

mit welcher die Beschwerdegegnerin daran festhält, dass sich der

Beschwerdeführer einer polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle D____

in E____ unterziehen muss. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung

(vgl. dazu BGE 138 V 271, 275 E. 1.2.1 sowie in BGE 147 V 79 nicht

publizierte E. 6.2.1. des Urteils des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom

2.

November 2020). Für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen ist

eine Einsprache ausgeschlossen (Art. 52 Abs. 1 ATSG), es kann jedoch

dagegen Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden

(Art. 56 Abs. 1 ATSG; vgl. Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 49

N 40). Die Anfechtung mittels Beschwerde ist allerdings nur möglich, wenn

die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 55 Abs. 1 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m.

Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Bei Zwischenverfügungen, welche in Folge einer Uneinigkeit von IV und

versicherter Person im Hinblick auf eine Begutachtung ergehen, ist der nicht

wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a

VwVG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen (BGE 141 V 330,

338.

E. 5.1, BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 und BGE 137 V 210,

256.

f. E. 3.4.2.7). Im Rahmen einer solchen Anfechtung sind

einerseits formelle Rügen (namentlich personenbezogene Einwendungen gegen

Gutachter, Ausstandsgründe) zulässig (BGE 139 V 349, 356 E. 5.2.2.2).

Andererseits hat das Bundesgericht verschiedene materielle Rügen explizit

anerkannt: gegen eine Begutachtung an sich, mit der Begründung, diese sei nicht

notwendig (z.B. eine Zweitmeinung sei unnötig), gegen Art und Umfang einer

Begutachtung (z.B. betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder

gegen bezeichnete Sachverständige (z.B. betreffend deren Fachkompetenz (BGE 140 V 507, 510 f. E. 3.1, BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.2, BGE 138 V 271,

274.

f. E. 1.1 und BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7). Vorliegend geht es

weder um personenbezogene bzw. auf die Gutachterstelle als solche (unabhängig

vom Ort) bezogene Kritik, noch um Kritik an Art und Umfang der Begutachtung. In

Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann darauf verzichtet

werden, vertieft zu prüfen, ob die Geltendmachung von Ängsten, Basel für die

Begutachtung vorübergehend zu verlassen, ein Grund darstellt um auf eine

Beschwerde gegen eine mittels Zwischenverfügung angeordnete Begutachtung

einzutreten. Diese Frage kann daher offenbleiben, da die Beschwerde – wie aus

den folgenden Erwägungen hervorgeht – in materieller Hinsicht ohnehin

abzuweisen ist.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mittels einer

Zwischenverfügung vom 16. Februar 2024 verpflichtet, sich einer

polydisziplinären Begutachtung bei der D____ in E____ polydisziplinär

begutachten zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht sie

davon aus, dass eine entsprechende Reisefähigkeit besteht. Dazu erklärt sie,

dass sich mit Ausnahme der Haarzellenleukämie keine Hinweise auf Beschwerden

ergäben, die zu einer Reiseunfähigkeit führen könnten. Für den Fall dass der

Beschwerdeführer innert eines halben Jahres nach einer Chemotherapie mit dem

Zug nach E____ reisen müsste, sollte die Fahrt mit einer FFP2 Maske, unter Einhaltung

der üblichen Hygienemassnahmen und zu Randzeiten erfolgen. In medizinischer

Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den RAD-Bericht von Dr.

med. H____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, vom 4. Dezember 2023 (IV-Akte 265) sowie

die Stellungnahme von PD Dr. med. F____ (IV-Akte 271).

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, es

sei ihm nicht zuzumuten, sich in E____ begutachten zu lassen. Er habe grosse

Angst, Basel zu verlassen. Sein aktueller Arzt, Dr. med. G____, Arzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, und auch sein früherer Hausarzt, Dr. med. I____,

FMH Allgemeine Innere Medizin, hätten sich gegen eine Begutachtung in E____

ausgesprochen. Dazu reicht er einen Bericht von Dr. med. G____ vom

3.

Juni 2024 ein (vgl. Tatsachen, II.d).

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer reisefähig ist und sich

demzufolge einer polydisziplinären Begutachtung durch die D____ in E____

unterziehen muss. Nicht umstritten und somit nicht zu prüfen ist indessen, ob

eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine

Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Onkologie und

Neuropsychologie angezeigt ist.

3.

3.1

3.1.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in

Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und

somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1,

BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit

Hinweisen).

3.1.2

Vorliegend wurde das Revisionsverfahren in Bezug auf

die IV-Rente des Beschwerdeführers im Mai 2018 eingeleitet (vgl.

Revisionsfragebogen vom 25. Mai 2018, IV-Akte 127). Die Notwendigkeit

einer polydisziplinären Begutachtung mit den Disziplinen, teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Januar 2022

(IV-Akte 221) mit. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich

allein auf diese Begutachtung und verwirklichte sich somit vollumfänglich nach

Dispositiv

dem 1. Januar 2022. Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des

IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der ab dem

1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden

jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der

Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen

vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt

die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis

ATSG). Im Falle der Invalidenversicherung sind

dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. d und

e und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219

E. 1.2.1). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die

notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Ärztliche Untersuchungen im Besonderen müssen zumutbar

und notwendig sein, damit sich die versicherte Person diesen unterziehen muss

(Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.3.

Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen

beteiligt sind, haben gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV bei einer

Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen

(BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe des Begutachtungsauftrags

erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 3 IVV). Dieses

dient insbesondere der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gutachterstellen

von den Versicherungen bzw. der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der

medizinischen Gutachter, welche grundsätzlich dieselbe sein muss wie diejenige

der Richter (BGE 137 V 210, 231 f. E. 2.1.3 und 242 E. 3.1.1). Die

Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert generelle, aus den

Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und

Befangenheitsbefürchtungen (z.B. die vor der Einführung von SuisseMED@P

bestehende Gefahr eines Fehlanreizes in qualitativer Hinsicht aufgrund der

wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung; vgl. BGE 140 V 507, 511 E. 3.1, BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.1 sowie BGE 137 V 210, 238 E. 2.4.1 und 2.4.2). Die Zuweisung der Begutachtungsaufträge

erfolgt seit der Einführung von Art. 72bis IVV über das vom BSV

etablierte System SuisseMED@P (vgl. BGE 140 V 507, 510 f. E. 3.1 und BGE 138 V 271, 274 E. 1.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2022 vom

1. Juni 2023 E. 4.2.3). Das Bundesgericht schreibt dem Zufallsprinzip

eine grosse Wichtigkeit zu. Es hielt wiederholt fest, dass das Zufallsprinzip

bei polydisziplinären Gutachten immer zur Anwendung zu kommen habe (vgl. BGE 140 V 507, 510 E. 3.1 und BGE 139 V 349, 354 E. 5.2.1) und kein Raum

für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibe (BGE 140 V 507, 511 E. 3.2.1).

Daraus wird deutlich, dass das Zufallsprinzip bei der Vergabe von

polydisziplinären Gutachten unabdingbar ist.

3.4.

Der Sozialversicherungsprozess beim

Gericht wird wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43

Abs. 1 ATSG) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61

lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die

Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle

der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise

in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.

z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.

4.1.

Für ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei reisefähig und

könne bzw. müsse sich demzufolge bei der Gutachterstelle D____ in E____

begutachten lassen, stellte die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den RAD-Bericht

von Dr. med. H____ vom 4. Dezember 2023 (IV-Akte 265) ab. Dr.

med. H____ erklärte darin, es liege keine psychiatrische Diagnose vor,

welche eine Einschränkung der Reisefähigkeit begründen könnte. Es sei dem

Beschwerdeführer somit grundsätzlich zuzumuten, zur Begutachtung nach E____ zu

reisen. Dazu verwies der RAD-Arzt darauf, dass Dr. med. F____ in seinem

Arztbericht vom 12. Juni 2023 (IV-Akte 248) festgehalten habe, dass

im Herbst eine vierte Linientherapie der Haarzellleukämie geplant sei. Dr.

med. H____ führte dazu aus, dabei handle es sich um eine Chemotherapie,

welche den Allgemeinzustand beeinflussen könne. Es könne auch sein, dass der

Beschwerdeführer nach der Therapie etwas Zeit zur Erholung brauche. Es

existierten verschiedene Therapieansätze mit verschiedenen Substanzen und

Substanzkombinationen; welche der Beschwerdeführer erhalten werde oder bereits

erhalte, sei unklar. Eine Einschätzung, wie lange die Chemotherapie dauert und

ab wann wieder ein stabiler Allgemeinzustand zu erwarten ist, sofern die

Therapie anschlägt, sei nur durch den behandelnden Onkologen möglich. Daher sei

es richtig, dass die Begutachtung zunächst abgesagt wurde. Der RAD-Arzt

empfahl, die onkologisch behandelnde Einrichtung anzufragen, bis wann die

Linientherapie dauere und ab wann wieder ein stabiler Allgemeinzustand zu

erwarten sei.

4.2.

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme von PD Dr.

med. F____ ein. Dieser berichtete am 26. Januar 2024, im Moment finde

keine Chemotherapie statt. Diese erachte er erst in ca. einem halben Jahr als

notwendig. Die Chemotherapie werde in seiner Praxis durchgeführt und dauere –

je nach Schema – entweder eine Woche oder einen Monat. Danach brauche es nicht

unbedingt eine Erholungsphase. Es bestehe für längere Zeit eine Infektneigung.

Diese schränke den Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit nicht unbedingt

ein. Für den Fall, dass innert eines halben Jahres nach der Chemotherapie eine

Zugfahrt nach E____ nötig sein sollte, wies er darauf hin, dass der

Beschwerdeführer eine FFP2 Maske tragen und die üblichen Hygienemassnahmen

durchführen, sowie nicht zu Stosszeiten fahren sollte (IV-Akte 271).

Aus dem Bericht von PD Dr. med. F____ ergibt sich keine

Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers. Zum einen wird aus dem Bericht

deutlich, dass er davon ausging, dass eine nächste Chemotherapie erst ca. im

Sommer 2024 stattfinden sollte und selbst dann eine Reise nach E____ möglich wäre.

Dabei riet er lediglich dazu, dass der Beschwerdeführer während eines halben

Jahres nach der Chemotherapie gewisse Massnahmen einhalten sollte, um sich vor

einer möglichen Ansteckung mit einer Krankheit zu schützen.

4.3.

4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, auch Dr. med. I____

und Dr. med. G____ hätten sich gegen eine Begutachtung in E____

ausgesprochen.

4.3.2 Im einzigen neueren, dem Gericht vorliegenden Bericht von Dr.

med. I____ vom 15. März 2023 (IV-Akte 246) äusserte sich der damalige

Hausarzt des Beschwerdeführers nicht hinsichtlich seiner Reisefähigkeit. Er

erklärte namentlich, der Beschwerdeführer stehe seit Jahren in onkologischer

Behandlung wegen Haarzellläukämie. Wegen hämatologischer Veränderungen müsse er

in den nächsten Wochen nochmals eine Chemotherapie starten. Er äusserte sich

kurz zu den weiteren behandelnden Ärzten und einer behandelnden Ärztin und

nannte die Dauerdiagnosen (St. nach rezidivierenden Sigmadivertikulitiden,

Hyperurikämie, Haarzellläukämie, St. n. Heliobacter Infektion und Eradikationshterapie

2005, St. n. Depression, Epilepsie). Aus diesem Bericht lässt sich nichts,

ableiten, was das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würde. Einen

weiteren Bericht von Dr. med. I____ hat der Beschwerdeführer nicht

eingereicht. Soweit Dr. med. I____ von einer (Stand Frühling 2023)

anstehenden Chemotherapie sprach, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen unter

E. 4.2. verwiesen, gemäss welchen auch diese keine Reiseunfähigkeit zur

Folge hätte.

4.3.3 Dem vom Beschwerdeführer anlässlich des

Gerichtsverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. G____ vom 3. Juni

2024 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024) lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer «seit längerem bei Bestehen von Angst und

Depression» in ambulanter Behandlung bei Dr. med. G____ stehe. Er hielt

fest, dass eine Begutachtung in E____ für den Beschwerdeführer hinsichtlich der

Reise mit Angst einhergehe. Er schlage deshalb vor, die entsprechende

Untersuchung in Basel durchzuführen.

Dr. med. G____ nannte in seinem Bericht weder eine

Angststörung, noch eine andere psychische Erkrankung, welche Auswirkungen

hätte, die zu einer Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers führen würden. Er

macht lediglich den Vorschlag, die Begutachtung in Basel durchführen zu lassen.

Dies genügt nicht, um eine Reise nach E____ als unzumutbar anzusehen.

4.4.

Auch aus den übrigen Unterlagen, namentlich den IV-Akten, lässt sich

nichts entnehmen, was auf eine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers hinweisen

würde. Die von ihm geltend gemachte Angst vor der Reise genügt nicht um davon

auszugehen, dass ihm die Reise nicht zuzumuten wäre.

Wie unter E. 3.3. ausgeführt lässt das Zufallsprinzip

keinen Raum für eine einvernehmliche Benennung der Experten. Dasselbe muss

sinngemäss für Begutachtungsstellen gelten. Jedenfalls dann, wenn – wie

vorliegend – kein objektiver Grund dafür vorliegt, kann nicht von einer durch

SuisseMED@P zugelosten Begutachtungsstelle abgewichen werden. In diesem

Zusammenhang ist auch der blosse Vorschlag von Dr. med. G____ bezüglich

des Ortes der Begutachtung nicht zu berücksichtigen. Es kann offen bleiben, wie

hinsichtlich des Zufallsprinzips zu verfahren wäre, wenn der Beschwerdeführer

tatsächlich als reiseunfähig angesehen werden müsste bzw. ihm eine Reise nach E____

nicht zuzumuten wäre.

4.5.

Da sich aus den gesamten Akten kein Grund ergibt, weshalb es dem

Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, für eine polydisziplinäre

Begutachtung nach E____ zu reisen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht

festgestellt, dass er sich der Begutachtung durch die D____ in E____

unterziehen müsse. Nach wie vor sind die Empfehlungen von PD Dr. med. F____

zu berücksichtigen, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Falle einer

Begutachtung innerhalb eines halben Jahres nach einer Chemotherapie, während

der Zugfahrt eine FFP2 Maske tragen und die üblichen Hygienemassnahmen

durchführen, sowie nicht zu Stosszeiten fahren sollte (vgl. E. 4.2.).

5.

5.1.

Im Folge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.2.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Anordnung einer

Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend die

diesbezügliche Zwischenverfügung kostenpflichtig ist (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in

der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2013

[Bd. 86], St. Gallen 2014, S. 210) Damit hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

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