IV.2024.31
IVG Reisefähigkeit;Begutachtung bei ausserkantonaler Begutachtungsstelle
11. September 2024Deutsch19 min
mit der Bitte, die Termine zu bestätigen, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
September 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.31
Zwischenverfügung vom 16. Februar
2024
Reisefähigkeit;Begutachtung bei
ausserkantonaler Begutachtungsstelle
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1964 geborene Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Juni 2008
eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) – zunächst eine ganze
Rente, dann ab dem 1. Mai 2010 eine Dreiviertelsrente (vgl. Verfügungen
vom 26. Juli 2011, IV-Akte 74). Anlässlich eines Revisionsverfahrens
wurde die Rente mit Verfügung vom 12. Juni 2015 rückwirkend für den
Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2014 befristet
auf eine ganze Rente erhöht (IV-Akte 99). Anlässlich eines weiteren
Revisionsverfahrens erhöhte die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom
23. Juni 2017 ab dem 1. September 2016 unbefristet auf eine ganze
Rente (IV-Akte 122).
b)
Im Mai 2018 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren
ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 25. Mai 2018, IV-Akte 127). Nach
der Einholung diverser Arztberichte, veranlasste sie eine bidisziplinäre
Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie) durch Dr. med. B____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C____, FMH Innere Medizin und
Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM (vgl. Mitteilung vom 1. März 2019
sowie psychiatrisches Gutachten vom 19. November 2019 und
rheumatologisches Gutachten vom 10. November 2019, IV-Akten 165 und
166). Nach weiteren Abklärungen und der Aufgleisung von
Eingliederungsmassnahmen (vgl. zu letzterem IV-Akten 190 ff.) und
einer Konsultation des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom
15. Dezember 2021, IV-Akte 219), informierte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Januar 2022
(IV-Akte 221), dass eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen
Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, medizinische Onkologie und
Neuropsychologie notwendig sei. Die Begutachtung wurde über von SuisseMED@P der
Gutachterstelle D____ in E____ zugelost (vgl. E-Mail vom 26. Januar 2023,
IV-Akte 228). Mit einem E-Mail vom 2. März 2023 teilte die
Gutachterstelle D____ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe die
Begutachtungstermine unter Angabe einer Dickdarmoperation und einer anstehenden
Chemotherapie abgesagt (IV-Akte 235). Die Beschwerdegegnerin holte weitere
Arztberichte ein (vgl. IV-Akten 242, 246 und 248). Anschliessend bat sie
die Gutachterstelle D____, neue Termine zu vergeben (vgl. Schreiben vom
7. August 2023, IV-Akte 250). Die D____ informierte den
Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 25. September 2023 über die für
ihn reservierten Begutachtungstermine (IV-Akte 255). Mit E-Mail vom
9. Oktober 2023 teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass der
Beschwerdeführer die Termine nicht bestätigt habe (IV-Akte 256). Auf ein
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2023 (IV-Akte 257),
mit der Bitte, die Termine zu bestätigen, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber
der Beschwerdegegnerin, er habe Angst vor anderen Städten und verlasse die
Stadt Basel nicht (Schreiben vom 15. Oktober 2023, IV-Akte 258). In
einem Schreiben vom 27. Oktober 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer, dass die Gutachterstelle per Zufall zugelost wird. Zugleich
bat sie ihn, bis zum 15. November 2023 eine begründete ärztliche
Bestätigung für eine Reiseunfähigkeit nach E____ einzureichen
(IV-Akte 262). Auf Anraten des RAD (vgl. Bericht vom 4. Dezember
2023, IV-Akte 265) und ihres Rechtsdienstes (vgl. Bericht vom
4. Dezember 2023, IV-Akte 264), forderte die Beschwerdegegnerin PD
Dr. med. F____, Facharzt FMH für Hämatologie und Innere Medizin, zur
Stellungnahme auf (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2023, IV-Akte 266). Auf
wiederholte Nachfrage (vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2023 und vom
8. Januar 2024, IV-Akten 267 und 268), erklärte der Beschwerdeführer,
er stehe immer noch in einer Chemotherapie (Schreiben vom 8. Januar 2024,
IV-Akte 269). PD Dr. med. F____ verneinte in einer Stellungnahme vom
26. Januar 2024 eine aktuelle Chemotherapie. Diese erachtete er erst in
ca. einem halben Jahr (nach dem Datum der Stellungnahme) als notwendig. Er wies
darauf hin, dass diese den Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit nicht
unbedingt einschränke, gab jedoch Empfehlungen für Vorsichtsmassnahmen im
Falle, dass eine Zugfahrt nach E____ notwendig sein sollte (IV-Akte 271).
c)
Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (IV-Akte 274) erklärte die
Beschwerdegegnerin, dass sie von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers für
die Reise nach E____ ausgehe und deshalb an der Begutachtung bei der
Gutachterstelle D____ in E____ festhalte. Einer allfälligen Beschwerde entzog
sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 12. März 2024 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom
16.
Februar 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sie zu
untersagen ihn zur Begutachtung in eine andere Stadt zu schicken.
b)
Die Instruktionsrichterin fordert den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13.
März 2024 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 800.00 auf. Daraufhin ersucht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3.
April 2024 um einen Kostenerlass.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit einer Eingabe vom 3. Juni 2024, die vom Gericht als Replik
entgegengenommen wird, reicht der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr.
med. G____, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2024
ein. Sinngemäss hält er an seinen in der Beschwerde formulierten Anträgen fest.
e)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024
an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 8. April 2024 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. September 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015.
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG).
1.2
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 16. Februar 2024,
mit welcher die Beschwerdegegnerin daran festhält, dass sich der
Beschwerdeführer einer polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle D____
in E____ unterziehen muss. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung
(vgl. dazu BGE 138 V 271, 275 E. 1.2.1 sowie in BGE 147 V 79 nicht
publizierte E. 6.2.1. des Urteils des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom
2.
November 2020). Für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen ist
eine Einsprache ausgeschlossen (Art. 52 Abs. 1 ATSG), es kann jedoch
dagegen Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden
(Art. 56 Abs. 1 ATSG; vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 49
N 40). Die Anfechtung mittels Beschwerde ist allerdings nur möglich, wenn
die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 55 Abs. 1 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
Bei Zwischenverfügungen, welche in Folge einer Uneinigkeit von IV und
versicherter Person im Hinblick auf eine Begutachtung ergehen, ist der nicht
wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a
VwVG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen (BGE 141 V 330,
338.
E. 5.1, BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 und BGE 137 V 210,
256.
f. E. 3.4.2.7). Im Rahmen einer solchen Anfechtung sind
einerseits formelle Rügen (namentlich personenbezogene Einwendungen gegen
Gutachter, Ausstandsgründe) zulässig (BGE 139 V 349, 356 E. 5.2.2.2).
Andererseits hat das Bundesgericht verschiedene materielle Rügen explizit
anerkannt: gegen eine Begutachtung an sich, mit der Begründung, diese sei nicht
notwendig (z.B. eine Zweitmeinung sei unnötig), gegen Art und Umfang einer
Begutachtung (z.B. betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder
gegen bezeichnete Sachverständige (z.B. betreffend deren Fachkompetenz (BGE 140 V 507, 510 f. E. 3.1, BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.2, BGE 138 V 271,
274.
f. E. 1.1 und BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7). Vorliegend geht es
weder um personenbezogene bzw. auf die Gutachterstelle als solche (unabhängig
vom Ort) bezogene Kritik, noch um Kritik an Art und Umfang der Begutachtung. In
Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann darauf verzichtet
werden, vertieft zu prüfen, ob die Geltendmachung von Ängsten, Basel für die
Begutachtung vorübergehend zu verlassen, ein Grund darstellt um auf eine
Beschwerde gegen eine mittels Zwischenverfügung angeordnete Begutachtung
einzutreten. Diese Frage kann daher offenbleiben, da die Beschwerde – wie aus
den folgenden Erwägungen hervorgeht – in materieller Hinsicht ohnehin
abzuweisen ist.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mittels einer
Zwischenverfügung vom 16. Februar 2024 verpflichtet, sich einer
polydisziplinären Begutachtung bei der D____ in E____ polydisziplinär
begutachten zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht sie
davon aus, dass eine entsprechende Reisefähigkeit besteht. Dazu erklärt sie,
dass sich mit Ausnahme der Haarzellenleukämie keine Hinweise auf Beschwerden
ergäben, die zu einer Reiseunfähigkeit führen könnten. Für den Fall dass der
Beschwerdeführer innert eines halben Jahres nach einer Chemotherapie mit dem
Zug nach E____ reisen müsste, sollte die Fahrt mit einer FFP2 Maske, unter Einhaltung
der üblichen Hygienemassnahmen und zu Randzeiten erfolgen. In medizinischer
Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den RAD-Bericht von Dr.
med. H____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, vom 4. Dezember 2023 (IV-Akte 265) sowie
die Stellungnahme von PD Dr. med. F____ (IV-Akte 271).
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, es
sei ihm nicht zuzumuten, sich in E____ begutachten zu lassen. Er habe grosse
Angst, Basel zu verlassen. Sein aktueller Arzt, Dr. med. G____, Arzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und auch sein früherer Hausarzt, Dr. med. I____,
FMH Allgemeine Innere Medizin, hätten sich gegen eine Begutachtung in E____
ausgesprochen. Dazu reicht er einen Bericht von Dr. med. G____ vom
3.
Juni 2024 ein (vgl. Tatsachen, II.d).
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer reisefähig ist und sich
demzufolge einer polydisziplinären Begutachtung durch die D____ in E____
unterziehen muss. Nicht umstritten und somit nicht zu prüfen ist indessen, ob
eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine
Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Onkologie und
Neuropsychologie angezeigt ist.
3.
3.1
3.1.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in
Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und
somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1,
BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit
Hinweisen).
3.1.2
Vorliegend wurde das Revisionsverfahren in Bezug auf
die IV-Rente des Beschwerdeführers im Mai 2018 eingeleitet (vgl.
Revisionsfragebogen vom 25. Mai 2018, IV-Akte 127). Die Notwendigkeit
einer polydisziplinären Begutachtung mit den Disziplinen, teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Januar 2022
(IV-Akte 221) mit. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich
allein auf diese Begutachtung und verwirklichte sich somit vollumfänglich nach
Dispositiv
dem 1. Januar 2022. Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des
IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der ab dem
1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden
jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt
die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis
ATSG). Im Falle der Invalidenversicherung sind
dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. d und
e und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219
E. 1.2.1). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die
notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Ärztliche Untersuchungen im Besonderen müssen zumutbar
und notwendig sein, damit sich die versicherte Person diesen unterziehen muss
(Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.3.
Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen
beteiligt sind, haben gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV bei einer
Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe des Begutachtungsauftrags
erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 3 IVV). Dieses
dient insbesondere der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gutachterstellen
von den Versicherungen bzw. der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der
medizinischen Gutachter, welche grundsätzlich dieselbe sein muss wie diejenige
der Richter (BGE 137 V 210, 231 f. E. 2.1.3 und 242 E. 3.1.1). Die
Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert generelle, aus den
Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und
Befangenheitsbefürchtungen (z.B. die vor der Einführung von SuisseMED@P
bestehende Gefahr eines Fehlanreizes in qualitativer Hinsicht aufgrund der
wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung; vgl. BGE 140 V 507, 511 E. 3.1, BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.1 sowie BGE 137 V 210, 238 E. 2.4.1 und 2.4.2). Die Zuweisung der Begutachtungsaufträge
erfolgt seit der Einführung von Art. 72bis IVV über das vom BSV
etablierte System SuisseMED@P (vgl. BGE 140 V 507, 510 f. E. 3.1 und BGE 138 V 271, 274 E. 1.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2022 vom
1. Juni 2023 E. 4.2.3). Das Bundesgericht schreibt dem Zufallsprinzip
eine grosse Wichtigkeit zu. Es hielt wiederholt fest, dass das Zufallsprinzip
bei polydisziplinären Gutachten immer zur Anwendung zu kommen habe (vgl. BGE 140 V 507, 510 E. 3.1 und BGE 139 V 349, 354 E. 5.2.1) und kein Raum
für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibe (BGE 140 V 507, 511 E. 3.2.1).
Daraus wird deutlich, dass das Zufallsprinzip bei der Vergabe von
polydisziplinären Gutachten unabdingbar ist.
3.4.
Der Sozialversicherungsprozess beim
Gericht wird wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43
Abs. 1 ATSG) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61
lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die
Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle
der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise
in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.
4.1.
Für ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei reisefähig und
könne bzw. müsse sich demzufolge bei der Gutachterstelle D____ in E____
begutachten lassen, stellte die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den RAD-Bericht
von Dr. med. H____ vom 4. Dezember 2023 (IV-Akte 265) ab. Dr.
med. H____ erklärte darin, es liege keine psychiatrische Diagnose vor,
welche eine Einschränkung der Reisefähigkeit begründen könnte. Es sei dem
Beschwerdeführer somit grundsätzlich zuzumuten, zur Begutachtung nach E____ zu
reisen. Dazu verwies der RAD-Arzt darauf, dass Dr. med. F____ in seinem
Arztbericht vom 12. Juni 2023 (IV-Akte 248) festgehalten habe, dass
im Herbst eine vierte Linientherapie der Haarzellleukämie geplant sei. Dr.
med. H____ führte dazu aus, dabei handle es sich um eine Chemotherapie,
welche den Allgemeinzustand beeinflussen könne. Es könne auch sein, dass der
Beschwerdeführer nach der Therapie etwas Zeit zur Erholung brauche. Es
existierten verschiedene Therapieansätze mit verschiedenen Substanzen und
Substanzkombinationen; welche der Beschwerdeführer erhalten werde oder bereits
erhalte, sei unklar. Eine Einschätzung, wie lange die Chemotherapie dauert und
ab wann wieder ein stabiler Allgemeinzustand zu erwarten ist, sofern die
Therapie anschlägt, sei nur durch den behandelnden Onkologen möglich. Daher sei
es richtig, dass die Begutachtung zunächst abgesagt wurde. Der RAD-Arzt
empfahl, die onkologisch behandelnde Einrichtung anzufragen, bis wann die
Linientherapie dauere und ab wann wieder ein stabiler Allgemeinzustand zu
erwarten sei.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme von PD Dr.
med. F____ ein. Dieser berichtete am 26. Januar 2024, im Moment finde
keine Chemotherapie statt. Diese erachte er erst in ca. einem halben Jahr als
notwendig. Die Chemotherapie werde in seiner Praxis durchgeführt und dauere –
je nach Schema – entweder eine Woche oder einen Monat. Danach brauche es nicht
unbedingt eine Erholungsphase. Es bestehe für längere Zeit eine Infektneigung.
Diese schränke den Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit nicht unbedingt
ein. Für den Fall, dass innert eines halben Jahres nach der Chemotherapie eine
Zugfahrt nach E____ nötig sein sollte, wies er darauf hin, dass der
Beschwerdeführer eine FFP2 Maske tragen und die üblichen Hygienemassnahmen
durchführen, sowie nicht zu Stosszeiten fahren sollte (IV-Akte 271).
Aus dem Bericht von PD Dr. med. F____ ergibt sich keine
Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers. Zum einen wird aus dem Bericht
deutlich, dass er davon ausging, dass eine nächste Chemotherapie erst ca. im
Sommer 2024 stattfinden sollte und selbst dann eine Reise nach E____ möglich wäre.
Dabei riet er lediglich dazu, dass der Beschwerdeführer während eines halben
Jahres nach der Chemotherapie gewisse Massnahmen einhalten sollte, um sich vor
einer möglichen Ansteckung mit einer Krankheit zu schützen.
4.3.
4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, auch Dr. med. I____
und Dr. med. G____ hätten sich gegen eine Begutachtung in E____
ausgesprochen.
4.3.2 Im einzigen neueren, dem Gericht vorliegenden Bericht von Dr.
med. I____ vom 15. März 2023 (IV-Akte 246) äusserte sich der damalige
Hausarzt des Beschwerdeführers nicht hinsichtlich seiner Reisefähigkeit. Er
erklärte namentlich, der Beschwerdeführer stehe seit Jahren in onkologischer
Behandlung wegen Haarzellläukämie. Wegen hämatologischer Veränderungen müsse er
in den nächsten Wochen nochmals eine Chemotherapie starten. Er äusserte sich
kurz zu den weiteren behandelnden Ärzten und einer behandelnden Ärztin und
nannte die Dauerdiagnosen (St. nach rezidivierenden Sigmadivertikulitiden,
Hyperurikämie, Haarzellläukämie, St. n. Heliobacter Infektion und Eradikationshterapie
2005, St. n. Depression, Epilepsie). Aus diesem Bericht lässt sich nichts,
ableiten, was das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würde. Einen
weiteren Bericht von Dr. med. I____ hat der Beschwerdeführer nicht
eingereicht. Soweit Dr. med. I____ von einer (Stand Frühling 2023)
anstehenden Chemotherapie sprach, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen unter
E. 4.2. verwiesen, gemäss welchen auch diese keine Reiseunfähigkeit zur
Folge hätte.
4.3.3 Dem vom Beschwerdeführer anlässlich des
Gerichtsverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. G____ vom 3. Juni
2024 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024) lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer «seit längerem bei Bestehen von Angst und
Depression» in ambulanter Behandlung bei Dr. med. G____ stehe. Er hielt
fest, dass eine Begutachtung in E____ für den Beschwerdeführer hinsichtlich der
Reise mit Angst einhergehe. Er schlage deshalb vor, die entsprechende
Untersuchung in Basel durchzuführen.
Dr. med. G____ nannte in seinem Bericht weder eine
Angststörung, noch eine andere psychische Erkrankung, welche Auswirkungen
hätte, die zu einer Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers führen würden. Er
macht lediglich den Vorschlag, die Begutachtung in Basel durchführen zu lassen.
Dies genügt nicht, um eine Reise nach E____ als unzumutbar anzusehen.
4.4.
Auch aus den übrigen Unterlagen, namentlich den IV-Akten, lässt sich
nichts entnehmen, was auf eine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers hinweisen
würde. Die von ihm geltend gemachte Angst vor der Reise genügt nicht um davon
auszugehen, dass ihm die Reise nicht zuzumuten wäre.
Wie unter E. 3.3. ausgeführt lässt das Zufallsprinzip
keinen Raum für eine einvernehmliche Benennung der Experten. Dasselbe muss
sinngemäss für Begutachtungsstellen gelten. Jedenfalls dann, wenn – wie
vorliegend – kein objektiver Grund dafür vorliegt, kann nicht von einer durch
SuisseMED@P zugelosten Begutachtungsstelle abgewichen werden. In diesem
Zusammenhang ist auch der blosse Vorschlag von Dr. med. G____ bezüglich
des Ortes der Begutachtung nicht zu berücksichtigen. Es kann offen bleiben, wie
hinsichtlich des Zufallsprinzips zu verfahren wäre, wenn der Beschwerdeführer
tatsächlich als reiseunfähig angesehen werden müsste bzw. ihm eine Reise nach E____
nicht zuzumuten wäre.
4.5.
Da sich aus den gesamten Akten kein Grund ergibt, weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, für eine polydisziplinäre
Begutachtung nach E____ zu reisen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
festgestellt, dass er sich der Begutachtung durch die D____ in E____
unterziehen müsse. Nach wie vor sind die Empfehlungen von PD Dr. med. F____
zu berücksichtigen, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Falle einer
Begutachtung innerhalb eines halben Jahres nach einer Chemotherapie, während
der Zugfahrt eine FFP2 Maske tragen und die üblichen Hygienemassnahmen
durchführen, sowie nicht zu Stosszeiten fahren sollte (vgl. E. 4.2.).
5.
5.1.
Im Folge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Anordnung einer
Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend die
diesbezügliche Zwischenverfügung kostenpflichtig ist (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in
der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2013
[Bd. 86], St. Gallen 2014, S. 210) Damit hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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