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Entscheid

IV.2024.32

IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) zu Unrecht verneint; Rückweisung der Angelegenheit zur vertieften Abklärung des medizinischen Sachverhalts in phoniatrisch-pädaudiologischer Hinsicht

10. September 2024Deutsch20 min

Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen und Hilfsmittel (Hörgeräte) aufgrund ihrer eingeschränkten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R.

Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.32

Verfügung vom 23. Februar 2024

Anspruch auf medizinische

Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) zu Unrecht

verneint; Rückweisung der Angelegenheit zur vertieften Abklärung des

medizinischen Sachverhalts in phoniatrisch-pädaudiologischer Hinsicht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 2013 geborene Beschwerdeführerin beantragte,

vertreten durch ihre Eltern B____, mit Gesuch vom 21. März 2023 medizinische

Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen und Hilfsmittel (Hörgeräte) aufgrund ihrer eingeschränkten

Hörfähigkeit (IV-Akte 3). Sie legte ihrem Gesuch eine Offerte der Hörberatung [...]

für Hörgerate inkl. Hörgeräteanpassung binaural in Höhe von Fr. 4'685.00 bei

(vgl. Offerte vom 8. Februar 2023, IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin

holte in der Folge die Berichte von Dr. med. C____, FMH Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten

sowie FMH Phoniatrie, ein (vgl. Bericht vom 17. April 2024, IV-Akte 8; vgl.

auch Bericht vom 23. Januar 2023, IV-Akte 1; vgl. Akteneinträge vom 20. Januar

2023 und 7. März 2023, IV-Akte 11). Zudem erteilte sie der Hörberatung [...]

den Auftrag zur Anpassung der Hörgeräte der Beschwerdeführerin (IV-Akte 12;

vgl. Schlussbericht vom 11. Juli 2023, IV-Akte 16).

b) Die Hörberatung [...] stellte bei der

Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2023 den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin als

Ergänzung zu den Hörgeräten eine FM-Anlage zu bewilligen (IV-Akte 17). Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin Berichte von der Hals-, Nasen- und

Ohrenklinik des [...]spitals [...] (vgl. Bericht vom 1. November 2013, IV-Akte

22), Dr. med. C____ (Bericht vom 23. November 2023, IV-Akte 35) und Dr.

med. D____, FMH Kinder- und Jugendmedizin (Bericht vom 20. Dezember 2023,

IV-Akte 36) ein.

c) Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin

mit Mitteilung vom 4. Januar 2024 mit, dass Kostengutsprache für eine

beidseitige Hörgeräteversorgung erteilt werde. Es würden die Kosten für die

Anpassung der beidseitigen Versorgung mit den Hörgeräten «Phonak Sky M50-M»

(Metas-Nr. 259-18250) sowie die Nachbetreuung über sechs Jahre im Gesamtbetrag

von Fr. 4'170.00 übernommen. Die Höchstvergütungslimite betrage für einseitige

Versorgungen Fr. 2'830.00 und für beidseitige Versorgungen Fr. 4'170.00 (inkl.

MWST) für eine Hörgeräteanpassung (Sach- und Dienstleistung) sowie die

Nachbetreuung. Mit separater Mitteilung, ebenfalls datiert vom 4. Januar 2024,

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Kosten von

Fr. 3'838.65 für die leihweise Abgabe einer FM-Anlage gemäss

Kostenvoranschlag vom 11. August 2023 der Hörberatung [...] übernommen werden.

d) Demgegenüber stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 40) eine

Ablehnung ihres Gesuchs auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von

Geburtsgebrechen in Aussicht, was mit Verfügung vom 23. Februar 2024 bestätigt

wurde (IV-Akte 41).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten

durch ihre Eltern B____, am 6. März 2024 Beschwerde, welche mit Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 18. März 2024 an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt weitergeleitet wird (IV-Akte 42). Die Beschwerdeführerin beantragt

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2024 (IV-Akte 41) und die

Erteilung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung von

Geburtsgebrechen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 20. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine

Replik ein.

d) In der Folge wird der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung

vom 22. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

III.

Am 10. September 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Eltern der Beschwerdeführerin machen geltend, es seien bereits

nach der Geburt ihrer Tochter im [...]spital [...] Hörtestungen durchgeführt

worden, welche diese nicht bestanden habe. Im Alltag sei immer schon

aufgefallen, dass ihre Tochter wesentlich schlechter gehört habe als ihr Sohn.

Dennoch sei die Sprachentwicklung gut gewesen. Seitens der Schule sei immer

wieder die Rückmeldung gekommen, dass die Hörfähigkeit ihrer Tochter eingeschränkt

sei, weshalb erneut Hörtestungen durchgeführt worden seien. Da der Kinderarzt

keine detaillierte Hörtestung mit Unterscheidungen zwischen Innenohr- oder

Mittelohrproblemen durchgeführt habe, sei die Pädaudiologin Dr. med. C____

mitinvolviert worden. Es sei ein Problem im Innenohr festgestellt worden. Die

erhaltenen Resultate hätten mit dem Eindruck übereingestimmt, welchen sie im

Alltag von ihrer Tochter haben würden (Beschwerde, S. 1). Die Eltern der Beschwerdeführerin

verwiesen zudem auf die Resultate der Messungen des [...]spitals [...], welche sie

der Beschwerde beilegten (vgl. Beilage Beschwerde 1).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Invalidenversicherung

übernehme die Kosten für die direkte Behandlung nur bei Leiden, die seit Geburt

bestehen würden. Sonst sei sie bei versicherten Personen unter 20 Jahren nur

für medizinische Behandlungen zuständig, welche bei einem stabilen

Gesundheitszustand auf die Eingliederung ausgerichtet seien (Beschwerdeantwort

[BA] Rz. 5). Dr. med. C____ habe in ihrem Bericht vom 4. April 2023 (recte: Bericht

vom 17. April 2023, IV-Akte 8; vgl. E. 5.2.4. hiernach) sowie ihrem Akteneintrag

vom 7. März 2023 (IV-Akte 11, S. 3) zwar festgehalten, dass retrospektiv

von einem Geburtsgebrechen auszugehen sei. Dabei handle es sich aber um

Beurteilungen im Nachhinein. Es dränge sich die Frage auf, weshalb nicht schon

früher, z. B. im Kindergarten oder von der Kinderärztin Hörschwierigkeiten

bemerkt worden seien. Eine seit Geburt bestehende erhebliche Hörminderung hätte

schon früher auffällig sein müssen. Dann wäre nach Ansicht der

Beschwerdegegnerin auch zu erwarten, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt

eine HNO-Ärztin bzw. ein HNO-Arzt aufgesucht worden wäre. Eine erhebliche Hörminderung

könne auch zu Schwierigkeiten beim Spracherwerb führen. Den Akten zufolge

würden aber keine solchen bestehen (BA, Rz. 6). Zwar habe die

Beschwerdeführerin im Jahr 2013 die otoakustischen Emissionen nicht bestanden. Nach

diesem Test sei aber die Diagnose einer unklaren Hörsituation gestellt worden

(vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 1. November 2013, IV-Akte 22). Insoweit sei aufgrund

dieses Tests eine Hörminderung nicht bereits unmittelbar ausgewiesen gewesen.

Bei einem solchen Testergebnis hätte Grund bestanden, die spätere Entwicklung

des Hörvermögens genauer im Auge zu behalten. Auch aus diesem Grund sei

fraglich, weshalb nicht bereits früher eine HNO-Ärztin aufgesucht worden sei,

Dispositiv

wenn seit der Geburt eine Hörminderung bestanden hätte. Demnach lasse sich

nicht ohne weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aussagen, dass schon

seit Geburt eine erhebliche Hörminderung vorhanden gewesen sei (BA, Rz. 7). Ein

Geburtsgebrechen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen,

weshalb das Gesuch um medizinische Massnahmen zu Recht abgewiesen worden sei.

2.3.

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 23. Februar 2024 (IV-Akte 41) einen Anspruch der Beschwerdeführerin

auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen verneint hat.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis

zum 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von

Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die

Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt

werden, sind im Anhang der GgV-EDI aufgeführt (Art. 1 Verordnung des

Eidgenössisches Departement des Innern [EDI] vom 3. November 2021 über

Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]). Die Invalidenversicherung kann nur

dann Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen

handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der

Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (BGE 122 V 113 E. 3a/cc;

vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV

(KSME), Stand 1. Januar 2023, Rz. 2).

3.1.2. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die

bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu

einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der

Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist

unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV); davon ausgenommen ist Ziff. 404 GgV-EDI (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in:

Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage,

Zürich 2023, Art. 13 N 5; vgl. KSME, Rz. 5). Der Anspruch auf Behandlung

eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen

Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter

Abs. 1 IVV). Sind medizinische Massnahmen ab dem Zeitpunkt der vollendeten

Geburt erforderlich, ist damit gleichzeitig die Invalidität nach Art. 13 IVG

eingetreten. Hingegen sind Zeitpunkt der vollendeten Geburt und

leistungsspezifischer Invaliditätseintritt im Rahmen von Art. 13 IVG nicht

identisch, wenn das Geburtsgebrechen erst im Verlaufe der Zeit eine

medizinische Behandlung erforderlich macht (BGE 98 V 270). Die Rechtsprechung,

wonach die Invalidität in dem Zeitpunkt eintritt, da das Leiden objektiv

behandlungs- oder kontrollbedürftig ist (BGE 111 V 117), gilt auch für

Geburtsgebrechen. Bei diesen kann erst dann von Behandlungs- oder

Kontrollbedürftigkeit gesprochen werden, wenn erstmals Anzeichen des Beschwerdebildes

vorhanden sind oder wenn Standarduntersuchungen auf das Bestehen eines

Geburtsgebrechens hinweisen (vgl. Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Art. 13 N 9 f. mit Verweis auf Urteil des

EVG I 372/95 vom 29. Februar 1996). Der Anspruch auf Behandlung eines

Geburtsgebrechen erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das

20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV).

3.2.

Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Absatz

1 für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie

prä- und perinatal aufgetretener Leiden gewährt, die fachärztlich

diagnostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen

bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe

Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14

behandelbar sind (lit. e).

3.3.

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss

Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die

ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital

durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten, Chiropraktorinnen oder

Chiropraktoren und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin

oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors

Leistungen erbringen (lit. a Ziff. 1-3), medizinische Pflegeleistungen, die

ambulant erbracht werden (lit. b), die ärztlich oder unter den vom Bundesrat

bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren

verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung

dienenden Mittel und Gegenstände (lit. c), die ärztlich durchgeführten oder

angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (lit. d), den

Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (lit.

e), die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach

Buchstabe c verordneten Arzneimitteln (lit. f) und die medizinisch notwendigen

Transportkosten (lit. g).

3.4.

Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die

Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben bzw.

Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab,

wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch

trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine

rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von

Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden

Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2).

4.

4.1.

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des

rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn

dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender

Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle

Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder

anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind

etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt

unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage

bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung

der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art.

54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die

Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im

Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der

funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten

unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen

Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu

beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in

ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4

IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49

Abs. 2 IVV).

4.2.2. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von

RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12.

April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art.

49 Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten

vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts

9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist

hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene

Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu

denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen

Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende

Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 und

9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1). Konkrete und differenzierte Einwände

eines behandelnden Facharztes sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der

Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung eines versicherungsinternen

Arztes zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012

E. 3.3).

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf medizinische

Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen und macht im Wesentlichen

geltend, es lasse sich nicht ohne weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

sagen, dass schon seit Geburt eine erhebliche Hörminderung vorhanden gewesen

wäre (BA, Rz. 7). Ein Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 446 Anhang

GgV-EDI (Angeborene Schallempfindungsstörung mit einem Hörverlust im

Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB bei zwei Messwerten der Frequenzen von

500, 1000, 2000 und 4000 Hz sowie angeborene Taubheit) sei nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb das Gesuch um

medizinische Massnahmen zu Recht abgewiesen worden sei (vgl. E. 2.2. hiervor).

Die Ansicht der Beschwerdegegnerin stützt sich offensichtlich auf die Aktennotiz

zur Fallbesprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. August

2023 und 8. Januar 2024 (vgl. IV-Akten, Protokoll per 21. Mai 2024). Fraglich

ist, ob die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem

sie es unterlassen hat, weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts zum

Vorliegen eines Geburtsgebrechens der Beschwerdeführerin vorzunehmen und die

leistungsabweisende Verfügung einzig auf Grundlage des Besprechungsergebnisses

mit dem RAD (vgl. E. 5.2.7. hiernach) gefällt hat.

5.2.

5.2.1. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich dabei wie folgt:

5.2.2. Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH

Oto-Rhino-Laryngologie, vom [...]spital [...] führte in seinem Bericht vom

1. November 2013 aus diagnostischer Hinsicht aus, es liege bei der

Beschwerdeführerin eine unklare Hörsituation bei normalem Höralter vor. Die

Ohrmuscheln seien unauffällig. Die Trommelfelle seien nur zum Teil einsehbar

und soweit unauffällig. Die nasale Auskultation bland, anteriore Rhinoskopie sei

ebenfalls unauffällig gewesen. Die otoakustische Emissionen vom 16. Oktober 2013

sei links nicht bestanden worden (IV-Akte 22, S. 1).

5.2.3. Dr. med. C____, FMH Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten,

FMH Phoniatrie, hielt in ihrem Bericht vom 23. Januar 2023 fest, es zeige sich

eine unauffällige Ohrmikroskopie. Das Mittelohr sei gut belüftet. Die

Hörschwelle sei mittel- bis hochgradig erhöht (IV-Akte 1, S. 2). In ihrem

Akteneintrag vom 20. Januar 2023 führte Dr. med. C____ aus, es bestehe

beidseitig eine mittel- bis hochgradige Schallempfindungsstörung (IV-Akte 11,

S. 3). Auch in ihrem Akteneintrag vom 7. März 2023 dokumentierte Dr. med. C____

eine beidseitige mittel- bis hochgradige Schallempfindungsstörung bei der

Beschwerdeführerin. Zudem führte sie an, dass die Messungen des [...]spitals [...]

aus den Jahren 2013 und 2014 beidseitig nicht bestandene otoakustische

Emissionen zeigen würden. Retrospektiv könne von einem Geburtsgebrechen 446

ausgegangen werden (IV-Akte 11, S. 2).

5.2.4. Dr. med. C____ teilte der Beschwerdegegnerin in ihrem

Bericht vom 17. April 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin unter einer

Hörminderung im Alltag leide. Es liege ein Geburtsgebrechen 446 vor. Aktuell

leide die Beschwerdegegnerin unter einer mittel- bis hochgradigen Schallempfindungsstörung

beidseitig (IV-Akte 8, S. 2).

5.2.5. Dr. med. C____ hielt ferner in ihrem Bericht vom 23.

November 2023 fest, es zeige sich eine unauffällige Ohrmikroskopie mit gut

belüftetem Mittelohr. Die Hörschwelle sei stabil im Vergleich zur Hörtestung,

welche im März 2023 durchgeführt worden sei. Weiterhin zeige sich eine mittel-

bis hochgradige Schallempfindungsstörung beidseitig. Der beschriebene

Sprachverständnisgewinn durch das Tragen des Hörgerätes könne eindrücklich

anhand der Testung gezeigt werden. Es zeige sich eine Zunahme des 50%-igen

Sprachverständnisses um 24 dB (IV-Akte 35, S. 1).

5.2.6. Dr. med. D____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, teilte

der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2023 mit, dass

aktenanamnetisch eine Hörstörung seit November 2022 bestehe. Die

Sprachentwicklung in der Muttersprache (albanisch) sowie der Spracherwerb in

der Zweitsprache (Schweizerdeutsch) sei unauffällig (IV-Akte 36).

5.2.7. Im Protokoll per 21. Mai 2024 hat die

Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz angeführt, dass gemäss Ansicht des RAD

ein Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 446 zu spät diagnostiziert worden

und eine unauffällige Sprachentwicklung in zwei Sprachen vorliegen würde.

5.3.

Vorliegend kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gesagt

werden, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Geburtsgebrechen ausgewiesen

(vgl. E. 2.2. und E. 5.1. hiervor). Als ärztliche Meinung liegt lediglich

ein Protokolleintrag vom 8. Januar 2024 zu einer Fallbesprechung mit dem

RAD vor. Bezüglich dieser Aktennotiz zur Fallbesprechung mit dem RAD ist

anzumerken, dass deren Beweiswert selbstredend nicht mit jenem externer

medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar ist (BGE 134 V 231

E. 5.1). Zudem kann der Aktennotiz nicht entnommen werden, ob die zuständige

Arztperson des RAD über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210

E. 1.2.1; vgl. E. 4.2.1.-4.2.2. hiervor). Bei dieser medizinischen Aktenlage

genügen bereits geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD. Solche Zweifel

bestehen vorliegend insbesondere aufgrund der fachärztlichen Beurteilung der

Pädaudiologin Dr. med. C____, FMH Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, FMH

Phoniatrie, welche beidseitig eine mittel- bis hochgradige

Schallempfindungsstörung diagnostizierte und retrospektiv von einem

Geburtsgebrechen 446 ausgeht, wobei sie sich u. a. auf die in Messungen

des [...]spitals [...] aus den Jahren 2013 und 2014 bezieht, welchen beidseitig

nicht bestandene otoakustische Emissionen ergaben (vgl. E. 5.2.2.-5.2.5.

hiervor). Zur Einschätzung von Dr. med. C____ ist anzumerken, dass weder der

Umstand, dass den Akten zufolge die Beschwerdeführerin keine fachärztliche

Behandlung wegen ihrer Höreinschränkung zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch

genommen hatte noch die Tatsache, dass diese keine Schwierigkeiten beim Erwerb

der Zweitsprache (Schweizerdeutsch) gehabt haben soll, die Beweiskraft der

fachärztlichen Einschätzung der Behandlerin nicht ohne weiteres zu entkräften

vermögen (vgl. E. 2.2. hiervor), zumal der Zeitpunkt, in dem ein

Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, unerheblich ist (E. 3.1.2. hiervor) .

Sie geben jedoch Anstoss dazu, die medizinische Sachlage eingehender abzuklären.

Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin ergänzende fachärztliche Abklärungen (Art.

13 Abs. 2 lit. a IVG und Rz. 7 KSME) vornehmen müssen (vgl. BGE 142 V 58

E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2), was sie jedoch unterlassen hat. Damit hat sie den

Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt

(vgl. E. 4.1. hiervor). Im Rahmen der erneuten Sachverhaltsabklärung hat die

Beschwerdegegnerin insbesondere auch die Akten des [...]spitals [...], welche

die vorliegende Angelegenheit betreffen, einzuholen.

5.4.

Aus dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass angesichts

der vorliegend dünnen medizinischen Aktenlage und der entgegenstehenden

fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. C____ der Meinung der

Beschwerdegegnerin, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem

Geburtsgebrechen auszugehen sei, nicht gefolgt werden kann. Die

Beschwerdegegnerin hat daher auf unvollständiger Sachlage mit Verfügung vom 23.

Februar 2024 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen zur

Behandlung von Geburtsgebrechen abgelehnt. Da der medizinisch relevante

Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin

diesen in phoniatrisch-pädaudiologischer Hinsicht vertiefter abzuklären. Danach

muss die Beschwerdegegnerin nochmals über einen Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin entscheiden. Da vorliegend dem Gesuchsformular vom

21. März 2023 (IV-Akte 3) nicht entnommen werden kann, welche

medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG

konkret beantragt wurden, hat die Beschwerdegegnerin überdies bei der

Beschwerdeführerin nachzufragen, welche Leistungen sie ersucht. Fraglich ist

überdies, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Februar

2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen zur

Eingliederung gemäss Art. 12 IVG abgelehnt hat, obwohl die

Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 21. März 2023 (IV-Akte 3) – neben

der Zusprache von Hilfsmitteln (Hörgeräte) – einzig medizinische Massnahmen zur

Behandlung von Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG beantragt hatte. Auch

diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in ihrer erneuten Verfügung Klarheit

zu schaffen.

6.

6.1.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist

die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer

Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über die

Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die

Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr

aufzuerlegen sind.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 23. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen

im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: