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Entscheid

IV.2024.34

IVG Kein Anspruch auf orthopädische Masssicherheitsschuhe

14. August 2024Deutsch17 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

August 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.34

Verfügung vom 15. Februar 2024

Kein Anspruch auf orthopädische

Masssicherheitsschuhe

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1999 geborene Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ausgebildeter

Logistiker EFZ. Seit dem 1. Mai 2022 arbeitet er in einem Pensum von

100 % am C____ (vgl. Anmeldung vom 21. März 2023, Akte 2 der

Eidgenössischen Invalidenversicherung, S. 3). Am 21. März 2023

stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um

Kostengutsprache für orthopädische Masssicherheitsschuhe (IV-Akte 2; vgl.

auch die entsprechende Verordnung von Dr. D____, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

31. Januar 2023, IV-Akte 4, S. 1).

b)

Mit Vorbescheid vom 26. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Zur

Begründung gab sie an, dass Sicherheitsschuhe, welche zur Ausübung der

beruflichen Tätigkeit dienten, die Anspruchsvoraussetzungen für eine

Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht deckten (IV-Akte 8).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, am

30. Mai 2023 Einwand (IV-Akte 12).

c)

Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge mehrere Berichte des

regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Akten 15, 29 und 33) sowie

Unterlagen von Dr. E____, [...] (IV-Akte 33) und F____, G____ (IV-Akten 26

und 28) ein. Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des RAD verneinte die

Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme für orthopädische Masssicherheitsschuhe

mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (IV-Akte 34).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 20. März 2024 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2024 aufzuheben und es sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache

für orthopädische Massschuhe (Sicherheitsschuhe) zu bewilligen.

2.

Eventualiter sei

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten,

weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über das

Kostengutsprachegesuch zu verfügen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai

2024.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 3. Juni 2024 und Duplik vom 13. Juni 2024

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. August 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch um Kostengutsprache für

«orthopädische Massschuhe (Sicherheitsschuhe)» mit Verfügung vom 15. Februar

2024.

ab. Zur Begründung gab sie an, gemäss den vorliegenden medizinischen

Abklärungen ergebe sich keine Indikation für «orthopädische Massschuhe (Sicherheitsschuhe)».

Der Beschwerdeführer trage derzeit normale Konfektionsschuhe, welche keine

medizinischen Beschwerden wie Druckstellen oder Entzündungen verursachten. Die

Infektion der Zehenzwischenräume (Interdigitalmykose) aufgrund starken

Schwitzens sei dermatologisch zu behandeln. Anhand des radiologischen

Bildmaterials sei zwar ersichtlich, dass es sich um eine Normvariante von

Füssen handle, welche eine breitere Ausführung von Sicherheits-/Arbeitsschuhen

erforderten, es aber zugleich auch für den Beschwerdeführer zumutbar sei, sich

über im Handel verfügbare und geeignete Arbeits- und Sicherheitsschuhe beraten

zu lassen. Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass ihr keine Fehlberatung oder

Fehlversorgung bezüglich der Arbeitsschuhe aufgelastet werden könne (IV-Akte

34). Daran hält sie im vorliegenden Verfahren fest. Medizinisch stützt sich die

Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Stellungnahmen des RAD ab (IV-Akten

15, 29, 33 und 39).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aus Sicherheitsgründen

verpflichtet sei, bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit,

Sicherheitsschuhe zu tragen. Er verfüge über einen ausserordentlich kurzen Hohlspreizfuss

mit ausserordentlich breitem Vorfuss beidseits. Die vom Beschwerdeführer

getragenen handelsüblichen Sicherheitsschuhe führten jeweils zu Blasen und

druckbedingten Entzündungen im Bereich der an die Schuhwand grenzenden

Nagelfalzbereich. Während seiner beruflichen Tätigkeit, trage er Freizeitschuhe.

Diese verursachten bei ihm zwar keine Beschwerden, seien aber nicht

Suva-konform. Durch den behandelnden Orthopäden Dr. D____ seien ihm orthopädische

Massschuhe als Sicherheitsschuhe verordnet worden, da es für seine Fussform

keine Sicherheitsschuhe im Handel gebe. Als Logistiker EFZ sei er auf

massangefertigte Sicherheitsschuhe angewiesen und habe einen Anspruch auf eine

entsprechende Kostenübernahme der Beschwerdegegnerin.

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 15. Februar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

orthopädische Massschuhe verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d

IVG gehören auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eingliederungsmassnahmen.

3.2

Entsprechend der Regelung von Art. 21 IVG hat der Versicherte im

Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,

deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im

Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die

Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen

Angewöhnung bedarf. Kosten für Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese

als Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer

Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel

zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab.

Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität

anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

3.3

Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung

den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit

neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und

Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im

engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu

Dispositiv

genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der

gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem

angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (BGE 143 V 190, 192 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat in der Regel nur

Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen

Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehren. Das Gesetz will nämlich die Eingliederung lediglich so weit

sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner

muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem

vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 108, 110 E. 2a; BGE 121 V 258, 260 E. 2c).

3.4.

Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie

ergänzender Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das

Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt

darauf die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln

durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang

aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen, auf deren Abgabe die Versicherten

grundsätzlich im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben (Art. 2 Abs. 1 HVI).

3.5.

3.5.1 Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang

aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung,

die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig

sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten

Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die

funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs

ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch

erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die

invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf

Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch

eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst

zu tragen (Abs. 4 Satz 1).

3.5.2 Ziffer 4 des Anhangs zur HVI regelt Schuhwerk und

orthopädische Schuheinlagen. Vergütet werden folgende Hilfsmittel: 4.01

orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich

Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht

möglich ist; 4.02 orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an

Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03 orthopädische

Spezialschuhe; 4.04 invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen

sowie 4.05 orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung

einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

3.5.3 Die leistungsspezifische Invalidität (Art. 4

Abs. 2 IVG, vgl. dazu z.B. BGE 140 V 246, 252 E. 6.1 = Praxis 2014

Nr. 106, S. 852 und BGE 130 V 343, 348 E. 3.3.2 mit weiteren

Hinweisen) besteht bei Hilfsmitteln darin, dass eine Person die wegen eines

Gesundheitsschadens durch einen länger dauernden vollständigen oder teilweisen

Ausfall eines Körperteils oder einer Körperfunktion bei einer der in

Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG aufgezählten Tätigkeiten behindert ist und

daher des Einsatzes eines Hilfsmittels bedarf, um den Mangel (möglichst)

auszugleichen. Die Erforderlichkeit des Hilfsmittels muss aus dem

Gesundheitsschaden resultieren. Ausserdem muss dieses für die Erfüllung des

gesetzlich geschützten Bereichs notwendig sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2018

vom 1. Februar 2019 E. 3.1. und 8C_818/2016 vom 3. August 2017

E. 3.3. mit Hinweisen).

3.6.

3.6.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger

die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt

die erforderlichen Auskünfte ein. Der

Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen

(Art. 43 Abs. 1bis ATSG, vgl. auch BGE 122 V 157,

160 E. 1b).

3.6.2 Die IV-Stelle kann zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

bzw. der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs den RAD beiziehen

(vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVV). Verfassen die

RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht selber medizinische

Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 5.4 und I 143/07

vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben nicht denselben

Beweiswert wie ärztliche Gutachten, d.h. sie stellen keine Gutachten im Sinne

von Art. 44 ATSG (vgl. BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 f.) jedoch

entscheidrelevante Aktenstücke dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017

vom 5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007

E. 3.3). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss

er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht

erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge

einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009

vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen

Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und

BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Soll ein Versicherungsfall

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.6.3 Auch der Sozialversicherungsprozess beim

Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der

Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429

E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.

4.1.

In medizinischer Hinsicht finden sich in den Akten – nebst den

RAD-Stellungnahmen – zwei Einträge in einem Sprechstundenverlauf, Röntgenbilder

und eine Fotodokumentation der Füsse des Beschwerdeführers.

In ihren Einträgen im Sprechstundenverlauf vom 24. und 31. Januar 2023 diagnostizierten

die Ärzte der Praxisgemeinschaft H____ einen ausserordentlich kurzen

Hohlspreizfuss beidseitig. Sie erklärten, der Beschwerdeführer habe besondere

Anforderungen an notwendige Sicherheitsschuhe im beruflichen Alltag. Zur

Konsultation vom 24. Januar 2024 hielten sie fest, dass der

Beschwerdeführer schon lange Probleme beim Schuhkauf bekunde. Je nach Modell

trage er Schuhgrösse 37 bis 39, bei einem ausserordentlich breiten Vorfuss.

Dadurch leide er regelmässig an Blasenbildung und druckbedingte Entzündungen im

Bereich der an die Schuhwand grenzenden Nagelfalzbereiche. Am Untersuchungstag

hätten sich keine Druckstellen oder Entzündungen, jedoch verschiedentlich eine

Interdigitalmykose gezeigt (IV-Akte 7, S. 2). Am 31. Januar 2023

hielten sie fest, dass die Röntgendiagnostik (vgl. Röntgenbilder, IV-Akte 31)

die Klinik im Sinne des ausserordentlich kurzen ausgeprägten Hohlspreizfusses

beidseits bestätigt habe. Es erfolge eine Massschuhverordnung für

Sicherheitsschuhe zu Handen der [...] Firma G____). Die entsprechende

Verordnung stellten sie gleichentags aus (vgl. IV-Akte 4, S. 1).

4.2.

F____ der Firma G____, unterbreitete der Beschwerdegegnerin am 2.

März 2023 einen Kostenvoranschlag, beinhaltend ein Paar orthopädische

Massschuhe für einen Betrag von Fr. 4'310.10 (vgl. IV-Akte 3). F____

hielt in einer undatierten Fotodokumentation, welche er der Beschwerdegegnerin

mit einem Schreiben vom 9. Oktober 2023 zukommen liess (IV-Akte 26), fest,

dass das Versorgungskonzept einen angepassten Mass-Schuh mit Zertifikat ISO

20345 mit einer genügend breiten Vorderkappe und einer Passformgenauigkeit im

Rückfuss vorsehe. Bis jetzt sei noch nichts umgesetzt worden. Der

Beschwerdeführer müsse mit einer Dispens gesetzeswidrige Schuhe tragen und sei

dem Schadenrisiko bei einem allfälligen Unfall ausgesetzt. In der

Fotodokumentation finden sich unter anderem ein Bild der Sicherheitsschuhe des

Beschwerdeführers (IV-Akte 26, S. 7) sowie Bilder, auf welchen der

Beschwerdeführer auf der Innensohle seines Arbeitsschuhes steht

(IV-Akte 26, S. 3 und 6).

4.3.

In der RAD-Stellungnahme 24. August 2023 hielt Dr. I____ fest, dass im

Sprechstundeneintrag von Dr. D____ vom 31. Januar 2023 (vgl. E. 4.1.)

ein kurzer Hohlspreizfuss beidseits beschrieben werde. Ferner ergebe sich aus

dem Sprechstundeneintrag, dass sich beim Tragen normaler Konfektionsschuhe

keine Druckstellen oder Entzündungen zeigten. Der Beschwerdeführer leide an

einer Interdigitalmykose, welche behandelt werden müsse, wobei aber die

Behandlung nicht durch einen orthopädischen Massschuh erfolgen könne. Der RAD-Arzt

wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer derzeit normale Konfektionsschuhe

trage, in welchen er weder Druckstellen noch Entzündungen habe. Aus Sicht des

RAD sollte es möglich sein, einen geeigneten Arbeitsschuh zu finden, welcher

auch die Arbeitsschutzkriterien erfüllt. Er empfahl die Einholung weiterer Informationen

und die anschliessende Wiedervorlage an den RAD.

In seinen weiteren Stellungnahmen vom 7. November 2023 sowie vom 31.

Januar 2024 blieb Dr. I____ bei seiner Meinung, dass keine Indikation für orthopädische

Massschuhe bestehe. Er erklärte – basierend auf den vorhandenen Unterlagen –

dass es sich bei der vorliegenden Fussform radiologisch wie auch klinisch um

eine Normvariante von Füssen handle, welche eine breite Ausführung von

Sicherheits-/Arbeitsschuhen erfordere. Solche Sicherheitsschuhe seien im Handel

verfügbar (IV-Akte 29 und 33). Dr. I____ legte daraufhin in seiner

abschliessenden RAD-Stellungnahme vom 30. April 2024 dar, dass sich aus

medizinischer Sicht keine neuen Aspekte mehr ergeben haben (IV-Akte 39).

4.4.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er eine aussergewöhnliche

Fussform aufweise und für eine sogenannte germanische Fussform keine

entsprechenden Schuhe vorhanden seien. Zudem kritisiert er, dass der RAD den

Beschwerdeführer weder klinisch untersucht habe, noch belegen könne, um was es

sich für eine Normvariante von Füssen handle. Ebenfalls liege kein Beleg für im

Handel vorhandene geeignete Sicherheitsschuhe vor (Beschwerde vom 20. März 2024

und Replik vom 3. Juni 2024).

4.5.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird in den Stellungnahmen

des RAD nachvollziehbar dargelegt, dass keine Notwendigkeit von orthopädischen

Massschuhen gegeben ist. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. E. 3.6.2). Die sich in den Akten befindlichen Sprechstundeneinträge

vom 24. und vom 31. Januar 2023 (vgl. E. 4.1. sowie IV-Akte 7,

S. 2) sind äusserst knapp und äussern sich zu wenig ausführlich zur Frage,

weshalb der Beschwerdeführer Masssicherheitsschuhe benötigt und nicht auf

Konfektionssicherheitsschuhe zurückgreifen kann. Auch die Röntgenbilder (vgl.

IV-Akte 31, S. 3 ff sowie E. 4.1) und die Fotodokumentation

von F____ (vgl. IV-Akte 26 sowie E. 4.2) lassen nicht auf einen

Anspruch auf Massschuhe schliessen. Auf den Fotos sind ausschliesslich die

Füsse zu sehen, welche nicht klar aufzeigen, dass ein Massschuh benötigt wird. Der

Umstand, dass die aktuellen Konfektionssicherheitsschuhe unpassend sind, lassen

nicht darauf schliessen, dass gar keine passenden Konfektionssicherheitsschuhe erhältlich

sind, welche dem Beschwerdeführer keine Beschwerden bereiten würden. Die

erwähnten Unterlagen begründen nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb der

Beschwerdeführer auf Masssicherheitsschuhe angewiesen sein soll. Insbesondere

ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, in der Freizeit offensichtlich

Konfektionsschuhe tragen kann und – soweit aus dem Sprechstundeneintrag vom

24. Januar 2023 ersichtlich (vgl. IV-Akte 7, S. 2) – auch keine

Entzündungen oder Druckstellen aufweist, die auf das Tragen dieser Konfektionsschuhe

zurückzuführen wären. Überdies geht aus Ziff. 4.01 des Anhangs zur HVI

hervor, dass orthopädische Massschuhe nur dann von der IV als Hilfsmittel

übernommen werden können, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02 bis

4.04 (orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder

orthopädischen Spezialschuhen, orthopädische Spezialschuhe und

invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen) nicht möglich ist

(vgl. E. 3.5.2). Auch diese Möglichkeit wird weder von Seiten des

behandelnden Arztes, noch von Seiten der F____s diskutiert. Dies macht umso

deutlicher, wie sehr es ihrer Aussage, der Beschwerdeführer benötige

orthopädische Masssicherheitsschuhe an Begründungstiefe mangelt, um auf diese

Aussagen abzustellen. Demgegenüber stellt sich die Beurteilung des RAD als

schlüssig dar.

Was ferner die Interdigitalmykose betrifft, so ist einleuchtend, dass diese

nicht mit einem orthopädischen Massschuh erfolgen kann, sondern dermatologisch

behandelt werden sollte (vgl. dazu RAD-Berichte vom 24. August 2023,

IV-Akte 15, S. 3 sowie vom 7. November 2023, IV-Akte 29,

S. 3). Weder die erwähnten Sprechstundeneinträge, noch die Röntgenbilder

(welche letztlich zum Sprechstundeneintrag vom 31. Januar 2023 führten,

vgl. IV-Akte 7, S. 2) oder die Fotodokumentation vermögen auch nur

leichte Zweifel an den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. I____ zu wecken.

Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese abgestellt.

4.6.

Gestützt auf die medizinischen Unterlagen kann somit nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer orthopädische

Masssicherheitsschuhe benötigt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf orthopädische Masssicherheitsschuhe mit Verfügung vom 15.

Februar 2024 zu Recht verneint.

4.7.

Im Übrigen ist fraglich, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine leistungsspezifische

Invalidität vorliegt, dafür ein länger dauernder vollständiger oder teilweiser Ausfall

eines Körperteils oder einer Körperfunktion notwendig wäre (vgl. E. 3.5.3).

Da ein Anspruch auf orthopädische Masssicherheitsschuhe bereits aufgrund der

obigen Ausführungen verneint werden muss, kann vorliegend darauf verzichtet

werden, diese Frage zu klären.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang und dem vorliegend geringen

Aktenumfang gehen die aus einer Gebühr von Fr. 400.-- bestehenden ordentlichen

Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69bis Abs. 1 IVG).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: