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Entscheid

IV.2024.36

Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG; Beweiswert Arztberichte

8. August 2024Deutsch23 min

vom 4. Juli 2012; IV-Akte 3 S. 7). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

August 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.36

Verfügung vom 29. Februar 2024

Rentenrevision nach Art. 17 Abs.

1 ATSG; Beweiswert Arztberichte

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 21. November 2012

erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) angemeldet (IV-Akte 3). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte er

angegeben, dass er keine Kraft im Arm habe und nicht schwer heben könne. Als

Ursache dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen nannte er einen Unfall

(Sturz auf der Kellertreppe am 9. Oktober 2009) bzw. einen Rückfall (Meldung

vom 4. Juli 2012; IV-Akte 3 S. 7). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene

medizinische Berichte ein. Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes ordnete

die IV-Stelle sodann eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische

Begutachtung an. Das psychiatrische Gutachten (Dr. med. C____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH) datiert vom 21. April 2017 (IV-Akte 97) und

das rheumatologische (Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie FMH) vom 6.

April 2017 (IV-Akte 98; mit bidisziplinärer Gesamtbeurteilung, IV-Akte 98 S.

21).

Mit Verfügung vom 12. April 2018 (IV-Akte 115) sprach die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 eine bis 31. August 2014

befristete ganze Invalidenrente zu. Die Terminierung der Rente per 31. August

2014 erfolgte aufgrund eines leistungsausschliessenden Invaliditätsgrades (15 %)

per 1. September 2014.

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. November 2018

(IV-Akte 117) zum zweiten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er

machte dabei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge des Unfalles

im Jahr 2009 geltend und gab an, dass sein Arm nicht beweglich sei und dieser

bei zu langer oder fester Bewegung schmerze und dann ruhiggestellt werden

müsse. Des Weiteren seien beidseitige Ellbogenschmerzen dazugekommen. Die

Beschwerdegegnerin nahm in der Folge Berichte behandelnder Ärzte des Beschwerdeführers

zu den Akten (IV-Akte 118 und 123).

Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 5. Februar 2019

(IV-Akte 125) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht mit

der Begründung, aufgrund der eingereichten Berichte habe keine wesentliche

Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt werden

können. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 6. März 2019 Einwand (IV-Akte

129) und reichte daraufhin neue medizinische Berichte ein (IV-Akte 133).

Zusätzlich zu den in der Neuanmeldung genannten gesundheitlichen

Beeinträchtigungen machte er auch eine Verschlechterung des psychiatrischen

Zustandes geltend.

Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2019 (IV-Akte 138) erachtete der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

als glaubhaft und die IV-Stelle trat mit Schreiben vom 10. Juli 2019 auf das

Gesuch ein (IV-Akte 139). Letztere holte weitere Berichte bei den behandelnden

Ärzten (IV-Akte 140 f.) sowie eine erneute Beurteilung beim RAD (IV-Akte 146)

ein.

Mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (IV-Akte 151) kündigte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Der

Beschwerdeführer erhob am 14. Mai 2020 erneut Einwand (IV-Akte 152 und 154).

Der RAD nahm zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden am 14.

September 2020 Stellung (IV-Akte 160). Am 23. September 2020 erging die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 162).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2020 (IV-Akte

163) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. April 2021

(IV.2020.133) ab. Es kam zum Schluss, die Feststellung der IV-Stelle, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im massgeblichen Zeitraum (angefochtene

Verfügung vom 23. September 2020 verglichen mit dem Zeitpunkt des Erlasses der

vorangehenden Verfügung am 12. April 2018) nicht in relevanter Art und Weise

verschlechtert, sei nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies

das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2021 (9C_381/2021) ab.

c) Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Januar 2023 (IV-Akte

178) mit Hinweis auf beidseitige Schulterschmerzen, Schmerzen am Ellbogen

beidseits mit Bewegungseinschränkung, Nervosität, Schlafstörungen, Depressionen

und Rückenschmerzen mit Beilage eines Berichts von Dr. med. E____ vom 3.

November 2022 (IV-Akte 180) ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an.

Der RAD empfahl mit Bericht vom 9. März 2023 (IV-Akte 182), auf

das Gesuch wegen Hinweisen für eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung

einzutreten. Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte der

behandelnden Fachärzte und der Hausärztin ein (siehe IV-Akte 186 und 187). Am

4. August 2023 (IV-Akte 196) nahm RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für

Physikalische und Rehabilitative Medizin FMH, Stellung zu den eingeholten

Arztberichten. Mit Vorbescheid vom 28. September 2023 (IV-Akte 197) stellte die

IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. RAD-Ärztin Dr. med.

F____ nahm am 15. Januar 2024 (IV-Akte 206) ein weiteres Mal Stellung. Am 29.

Februar 2024 (IV-Akte 207) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. April 2024 beantragt der

Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 29. Februar 2024 aufzuheben und ihm

ab einem noch festzusetzenden Datum mindestens eine halbe Invalidenrente

zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung

eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 beantragt die IV-Stelle

die Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 bewilligt der

Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege durch Herrn lic. iur. B____,

Advokat.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 8. August 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 29. Februar 2024 nicht

in rentenrelevanter Weise geändert. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur

Hauptsache ein, es sei sehr wohl von einer relevanten Sachverhaltsänderung

auszugehen und die IV-Stelle müsse seinen Gesundheitszustand vertieft abklären.

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 29. Februar 2024 eine

rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes und damit einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.

1.

ATSG anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 21.

November 2018, 9C_496/2018, E. 4.1.).

3.2

Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört

die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung

an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen

Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3).

3.3

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf

an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert

haben (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2016, 9C_894/2015, E. 5.2). In

Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in

seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der

Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der

Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich

geändert haben (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E.

2.1

mit weiteren Hinweisen und vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet

daher die Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 162) den Referenzzeitpunkt.

Für den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist daher das

bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ und

Dr. med. C____ (Gutachten vom 6. April 2017 und vom 21. April 2017, IV-Akte 97 und

98) sowie die nachfolgend ergangenen Arztberichte bis zur massgeblichen

Verfügung vom 29. Februar 2024.

3.5

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

3.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Auch einer versicherungsinternen

Aktenbeurteilung durch eine RAD-Arztperson kann Beweiskraft zukommen, wenn sie

sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt relevanten fachärztlichen Stellungnahmen

einbezieht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2019,

9C_233/2019, E. 3.1.). Ergänzende Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts nur dann vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen,

wobei auch nur geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweis auf

BGE 135 V 465 E. 4.4).

4.

4.1

Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September

2020.

hat sich in der Beurteilung des Gesundheitszustands im Wesentlichen auf

das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____

und Dr. med. C____ (IV-Akte 97 und 98) und die nachfolgenden fachärztlichen

Berichte abgestützt.

4.2

Dr. med. D____ erhob im Gutachten vom 6. April 2017 als somatische

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schulterimpingement und

eine Supraspinatustendinose an der rechten Schulter (u.a. Status nach

Schulterarthoskopie und juxtaglenoidaler Adhäsiolyse, subrakromialer

Dekompression und Akromioplastik am 28. März 2014; IV-Akte 98 S. 14). Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter

unspezifische Kreuzschmerzen seit dem Sturz am 20. Dezember 2011, wobei gemäss

MRT (Magnetresonanztomographie) vom 9. Januar 2012 diskrete degenerative

Veränderungen an der LWS (Lendenwirbelsäule) ohne traumatische Läsionen

vorlägen. Ferner erhob er klinische Zeichen von Symptomausweitung und

Selbstlimitierung und linksseitige Ellbogenschmerzen seit Ende 2016 (IV-Akte 98

S. 14). Er führte weiter aus, dass eine erhebliche Bewegungseinschränkung der

rechten Schulter bestehe, jedoch mit Ausnahme der Rotationsbewegungen inkl.

Aussenrotation, weswegen klinisch keine Frozen Shoulder mehr vorliege. Ebenso

hielt er fest, dass keine relevante Asymmetrie in den Umfangmessungen der Arme

festgestellt werden konnte. Der Gutachter führte aus, dass somit von einem

symmetrischen Einsatz beider Arme im Alltag auszugehen sei (IV-Akte 98 S. 16).

4.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____ aus, der

Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser seit

dem 4. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit

sei der Beschwerdeführer hingegen seit dem 4. Juli 2012 zu 100 %

arbeitsfähig, vorbehältlich der jeweils während drei Monate andauernden

Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge der beiden rechtsseitigen

Schulteroperationen vom 7. November 2012 sowie vom 28. März 2014 (IV-Akte 98 S.

21.

f., vgl. zur Umschreibung der Verweistätigkeit IV-Akte 98 S. 19).

4.4

Dr. med. C____ erhob in seinem Gutachten vom 21. April 2017 keine

psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter

akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.2)

sowie spezifische (isolierte) Phobien vor Schwimmbädern, Gewässern und Mäusen

(ICD-10 F 40.2; IV-Akte 97 S. 17). Gestützt auf diese Befunde schlussfolgerte

der Gutachter, dass aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der zuletzt ausgeübten sowie auch in einer

alternativen Tätigkeit und darüber hinaus auch keine Verminderung der

Leistungsfähigkeit begründet werden könne (IV-Akte 97 S. 19).

4.5

Der Gutachter nahm auch Stellung zu dem von Dr. med. G____ am 19.

Mai 2016 zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt ausgefüllten Berichtformular

(IV-Akte 86 S. 1 ff.), in welchem eine mittelgradige depressive Episode (F32.1)

diagnostiziert wurde. Dr. med. C____ konnte sich dieser Einschätzung nicht anschliessen,

weil sich ein mittelgradiger Schweregrad der Depression aufgrund der

beschriebenen Befunde kaum habe begründen lassen (IV-Akte 97 S. 12 f.). Er

führte aus, dass retrospektiv am ehesten von einer vorübergehenden

Anpassungsstörung im Sinne einer leichtgradigen depressiven Reaktion auszugehen

sei. Weiter machte er darauf aufmerksam, dass nie eine psychopharmakologische

Behandlung durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer abgesehen von zwei

kurzdauernden Behandlungen im Jahre 2015 keine weiteren psychiatrischen oder

psychotherapeutischen Therapien in Anspruch genommen habe, woraus kein

ausgewiesener Leidensdruck ersichtlich werde.

4.6

Das MRT vom 8. Juni 2018 (IV-Akte 186 S. 17) zeigte jeweils eine

Hernierung LWK 3/4 und LWK5/SWK 1, aber keine radikuläre Komponente. Am 19.

Dezember 2019 musste sich der Beschwerdeführer einer extraperiotonealen

Hernienplastik rechts unterziehen (Bericht Dr. med. H____ vom 20. Dezember 2019,

IV-Akte 186 S. 15).

4.7

Am 9. Januar 2020 (IV-Akte 186 S. 13) berichteten Prof. Dr. med. I____,

Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. J____, dass anhand der Anamnese und

der klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungen ein

Carpaltunnel-Syndrom oder eine Ulnaris Neuropathie als Ursache der Symptome

nicht habe bestätigt werden können. Eine zentrale Genese sei bei sonst

unauffälliger Kraft und eher untermittellebhafter Reflexe eher

unwahrscheinlich. Sie diagnostizierten unklare Brachialgien im Ellbogen

beidseits sowie Kribbelparästhesien in den Unterarmen bis in den Finger ziehend.

4.8

Im Bericht vom 23. Januar 2020 (IV-Akte 187 S. 15) diagnostizierte

Dr. med. E____, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Schultergelenkes

bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie des rechten Schultergelenkes und eine

chronisch rezidivierende Epicondylitis humeri radialis beidseits. Ein

Karpaltunnelsyndrom schloss er an beiden Seiten aus. In der klinischen

Untersuchung habe sich ein deutlicher Druckschmerz über dem Epicondylitis

humeri radialis beidseits mit einem deutlichen Extensionsschmerz und auch einer

Schmerzausstrahlung in die Extensorenloge gezeigt. Insgesamt müsse man von

einem sehr prolongierten und auch komplizierten Verlauf ausgehen, es bestehe

eine generalisierte Schmerzproblematik.

5.

5.1

Die IV-Stelle stützt die strittige Verfügung vom 29. Februar 2024

auf die nachfolgenden Arztberichte. Anhand dieser Berichte ist die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers mit seinem im bidisziplinären Gutachten aus dem

Jahr 2017 beschriebenen Gesundheitszustand zu vergleichen.

5.2

Dr. med. K____, Fachärztin für Kardiologie und Innere Medizin FMH,

untersuchte den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 kardiologisch und hielt am

5.

Oktober 2021 (IV-Akte 186 S. 8) unter Diagnosen fest, dass es keinen Hinweis

auf eine hämodynamisch bedeutsame koronare Herzkrankheit gebe und sie schloss

eine Kardiomyopathie oder ein Vitium Cordis aus, hielt aber kardiovaskuläre

Risikofaktoren fest.

5.3

Die Elektroneurographie vom 6. Oktober 2020 zeigte eine regelrechte

motorische und sensible distale Neurographie des Nervus ulnaris beidseits. Sie

zeigte eine motorisch regelrechte Nervenleitgeschwindigkeit und Amplitude im

Unterarm- und Oberarmsegment. Die sensible Neurographie des Ramus superficialis

nervi radialis beidseits war unauffällig. Neurosonographisch zeigte sich ein

unauffälliger Nervus medianus rechts ohne Nachweis eines Carpaltunnelsyndroms

rechts (EMG-Bericht und Neurosonographie vom 6. Oktober 2020, IV-Akte 186 S.

10). Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH, führte im Bericht vom 9.

Oktober 2020 (IV-Akte 187 S. 18) aus, dass beim Beschwerdeführer bei chronischen

Schmerzen im Bereich des lateralen Ellbogens im Sinne einer Epicondylitis

humeri radialis rechts über längere Zeit Parästhesien am dorsalen Unterarm

sowie bis zum radialseitig dorsalen Handgelenk rechts vorhanden gewesen seien.

Diese hätten sich durch die lokale Infiltration am Epicondylus humeri radialis

gebessert. Klinisch, elektrodiagnostisch und neurosonographisch bestünden keine

Hinweise auf eine lokale Nervenläsion am rechten Arm. Weder bestünde ein

Carpaltunnelsyndrom noch eine Ulnarisneuropathie rechts, auch ein

Supinatorlogensyndrom könne er nicht erkennen. Er halte die Parästhesien

weniger als Ausdruck einer lokalen Nervenläsion als eher durch die

Epicondylitis humeri radialis rechts ausgelöste pseudoneuropathische

Missempfindungen.

5.4

Der behandelnde Unfallchirurg Dr. med. E____ führte in der

«fachärztlichen Bescheinigung» vom 3. November 2022 (IV-Akte 180) aus, er stelle

nunmehr auch links eine Rotatorenmanschettenruptur fest, zusätzlich finde sich

an beiden Ellbogengelenken eine Epicondylitis humeri radialis und auch ulnaris.

Diesbezüglich würden auch immer wieder intraartikuläre Injektionen mit einem

Corticoid erfolgen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %.

5.5

Am 8. Februar 2023 (IV-Akte 186 S. 7) berichtete Dr. med. E____, er

habe beim Beschwerdeführer immer wieder intraartikuläre Injektionen mit einem

Kortikoid in die beiden Schultergelenke und beiden Ellbogengelenke

durchgeführt. Der Beschwerdeführer klage immer wieder über wechselnde Beschwerden

im Bereich beider Ellbogengelenke im Sinne der Epicondylitis humeri radialis

beiderseits. Zusätzlich klage er momentan auch über eine Beschwerdesymptomatik

im linken Schultergelenk mit einem Abduktionsschmerz und auch einer

Einschränkung der Beweglichkeit. Die Beschwerdesymptomatik an der rechten

Schulter sei im Wesentlichen stationär. Anlässlich der Konsultation vom 30.

Januar 2023 habe sich ein Abduktionsschmerz des linken Schultergelenks bei doch

relativ erhaltener Kraft gezeigt. Hier sei eine intraartikuläre Injektion mit

einem Kortikoid erfolgt. Am linken Ellbogen sei der Druckschmerz über dem

Epikondylus eher geringer gewesen und es habe sich auch nur ein minimer

Extensionsschmerz gefunden. Am rechten Ellbogen sei die Beschwerdesymptomatik deutlich

besser. Der Beschwerdeführer habe von ihm erneut ein Arbeitszeugnis für eine

Arbeitsunfähigkeit von 60 % erhalten. Im Rahmen der Arbeitstätigkeit von

40.

% sei die Situation relativ gut kompensiert.

5.6

Die Hausärztin Dr. med. M____, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin FMH, attestierte im Bericht vom 17. März 2023 (IV-Akte 186 S. 2) eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2019 bis zum 7. Februar 2020. Seit

2018.

sei der Beschwerdeführer erneut bei Dr. med. E____ in Behandlung. Dazu gekommen

seien die Beschwerden im Ellbogenbereich beidseits und Schulterschmerzen links.

Deswegen habe der Beschwerdeführer intermittierend Kortikoidinfiltrationen

erhalten. Ausserdem habe er bewegungsabhängige chronische Rückenbeschwerden.

Wegen der chronischen Schmerzsymptomatik und der Einschränkungen im täglichen

Leben und der Arbeit sei er depressiv geworden. Bis vor sechs Monaten sei er in

psychologischer Behandlung gestanden. Dr. med. M____ diagnostizierte ein

chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter nach Unfall 2009 mit

Schulterkontusion, eine chronische Epikondylitis humeri radialis beidseits,

Schulterschmerzen links, Impingement- und Rotatorenmanschettensyndrom, ein

chronisches LWS-Syndrom und eine depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer

arbeite zu 40 % als Bauarbeiter (leichte Arbeit: sortieren, überwachen,

kontrollieren). Sie empfehle erneut eine psychologische Behandlung. Der

Beschwerdeführer sei durch Schulterschmerzen beidseits mit

Bewegungseinschränkungen und Ellbogenschmerzen beidseits eingeschränkt.

5.7

Am 9. März 2023 (IV-Akte 182) nahm RAD-Ärztin N____, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, Stellung zur Frage, ob wesentliche Anhaltspunkte bestünden, für

eine voraussichtlich länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung seit

Erlass der Verfügung vom 23. September 2020. Die RAD-Ärztin empfahl, auf die

Neuanmeldung einzutreten, da es solche Hinweise gebe. Sie verwies auf die neue

Rotatorenmanschettenruptur links und die Epicondylitis humeri radialis und

ulnaris beidseits. Es würden Angaben zur Therapie, zu den objektiven Befunden

und eine entsprechende Bildgebung benötigt.

5.8

Dr. med. E____ präzisierte im Bericht vom 16. März 2023 (IV-Akte 187

S. 2), aktuell klage der Beschwerdeführer immer wieder über bestehende

Beschwerden an beiden Ellbogengelenken und auch an beiden Schultergelenken.

Diesbezüglich erfolgten immer wieder intraartikuläre Injektionen mit einem

Kortikoid. Zusätzlich sei eine Schmerztherapie mit Schmerztabletten und

Schmerzsalbe erfolgt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung

vor allem des rechten Schultergelenkes. Zusätzlich bestünde auch eine leichte

Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes. An beiden Schultergelenken

bestünde ebenfalls eine Schmerzsymptomatik. Rechtsseitig seien der Nacken- und

Schürzengriff deutlich schlechter durchführbar. Rechtsseitig erreiche der

Beschwerdeführer nur eine Abduktion von knapp 40°. An beiden Ellbogengelenken

bestünde eine gute Beweglichkeit mit immer wieder auftretendem Druckschmerz

über dem Epicondylus humeri radialis beidseits und zum Teil auch am Epicondylus

humeri ulnaris beidseits. Dr. med. E____ diagnostizierte ein chronifiziertes

Schmerzsyndrom des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach zweimaliger

Schulteroperation und Frozen Shoulder rechts sowie eine Rotatorenmanschettenruptur

des linken Schultergelenkes und eine Epicondylitis humeri radialis und ulnaris

beidseits. Man müsse von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ausgehen, er attestiere aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Erfreulicherweise

sei es dem Beschwerdeführer möglich, mit einer Restarbeitsfähigkeit von

40.

% als Bauhilfsarbeiter zu arbeiten. Eine Operationsindikation wäre

derzeit keine gegeben. An beiden Schulter- und Ellbogengelenken erfolgten immer

wieder Infiltrationen mit einem Kortikoid, die immer wieder eine gewisse

Verbesserung der Situation brächten. Es bestünde eine Funktionseinschränkung

beider Schultergelenke und beider Ellbogengelenke. Diese führten dazu, dass der

Beschwerdeführer schwere Dinge nur schlecht durchführen könne. Ebenfalls seien

Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten schlecht durchzuführen.

Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ohne besondere Belastung beider Arme und

mit den erforderlichen Einschränkungen könne sicherlich zu 50 % durchgeführt

werden. Eine Steigerung in der Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sehe er nicht.

5.9

RAD-Ärztin Dr. med. F____ führte am 4. August 2023 (IV-Akte 196)

aus, dass die beklagten Schulterschmerzen rechts und die Ellbogenbeschwerden

beidseits nicht neu seien, sondern von Dr. med. E____ bereits im Jahr 2018

rapportiert worden seien und auch im Gutachten vom Beschwerdeführer bereits

beklagt worden seien. Dazu habe der RAD bereits am 17. Januar 2020 Stellung

genommen. Dr. med. E____ gehe im November 2022 neu von einem

Schulterimpingement links bei Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion aus,

allerdings erhebe er in diesem Zusammenhang keinen objektiven klinischen Befund

und es liege auch kein MRT-Befund der linken Schulter vor, der diesen Verdacht

bestätigen würde. Es finde auch keine entsprechende Behandlung statt, sondern

lediglich bei Bedarf intraartikuläre Steroidinfiltrationen und der

Beschwerdeführer arbeite weiterhin zu 40 % auf dem Bau. Eine

richtungweisende Veränderung des Gesundheitszustandes sei daher nicht

eingetreten. Eine angepasste Verweistätigkeit gemäss Belastungsprofil sei dem

Beschwerdeführer nach wie vor ganztags zumutbar. In der Stellungnahme vom 15.

Januar 2024 präzisierte Dr. med. F____, dass der Beschwerdeführer gemäss

Bericht vom 23. März 2023 linksseitig eine nahezu volle Schulter-/Armfunktion

gezeigt habe und er trotz beidseitiger Armbeschwerden weiterhin als Gipser

arbeiten könne, wenn auch in einem reduzierten Pensum. Auch stehe er nicht in

psychologischer Behandlung, was gegen einen psychischen Leidensdruck spreche.

5.10

Den seit der letzten Verfügung erstellten Arztberichten ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Beschwerden an beiden Ellbogen-

und an beiden Schultergelenken beklagt. Die Situation an der rechten Schulter

präsentiert sich gemäss den Berichten von Dr. med. E____ in etwa gleich wie

anlässlich der Begutachtung. Insbesondere wurde bereits die ausgeprägte

Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter vom Gutachter Dr. med. D____

erfasst (siehe Gutachten S. 14, IV-Akte 98). Neu sind Beschwerden an der linken

Schulter hinzugekommen. Dr. med. E____ beschrieb im Bericht vom 16. März 2023

jedoch vor allem eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten

Schultergelenkes, aber nur eine leichte Bewegungseinschränkung des linken

Schultergelenkes. Auch an beiden Ellbogengelenken habe sich eine gute

Beweglichkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer ist damit aufgrund seiner rechtsseitigen

Schulterbeschwerden weiterhin in dem Umfang wie zum Zeitpunkt der Begutachtung

durch Dr. med. D____ eingeschränkt. Wenngleich Beschwerden der linken Schulter

hinzugekommen sind, handelt es sich jedoch nur um leichte Beschwerden, und

diesbezüglich ist mit dem RAD-Arzt Dr. med. F____ einig zu gehen, dass an der

linken Schulter kein objektiver klinischer Befund beschrieben wurde und eine

Rotatorenmanschettenruptur bildgebend nicht nachgewiesen ist. Die neu

hinzugetretenen Beschwerden an der linken Schulter sind gering ausgeprägt,

weswegen nicht anzunehmen ist, dass diese Beschwerden eine dauernd anhaltende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedeuten würden. Die

von Dr. med. E____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer

alternativen Tätigkeit findet in dem von ihm formulierten Belastungsprofil

(siehe Erw. 5.9.) keine Entsprechung und ist auch nicht begründet worden. Dies

reicht nicht aus, um Zweifel an der Beurteilung durch Dr. med. F____ zu

begürnden.

Bezüglich den von der Hausärztin genannten Rückenbeschwerden

hat sich der Beschwerdeführer nicht in fachärztliche Behandlung begeben. Auch

die Hausärztin beschreibt diesbezüglich keine weiteren Einschränkungen oder

Therapien. Damit präsentiert sich auch in dieser Hinsicht die Situation gleich

wie bei der Begutachtung (siehe IV-Akte 98 S. 15) und es ist daher davon

auszugehen, dass sich im Vergleich zum Zustand bei der Untersuchung durch den

Gutachter Dr. med. D____ am 20. März 2017 in somatischer Hinsicht nichts

Wesentliches verändert.

5.11

Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung des psychiatrischen

Gesundheitszustandes geltend, legt aber keinen psychiatrischen Fachbericht vor.

Seine Hausärztin beschreibt, dass der Beschwerdeführer wegen der chronischen

Schmerzsymptomatik und der Einschränkungen im täglichen Leben und der Arbeit

depressiv geworden sei. Eine psychiatrische Symptomatik beschreibt sie jedoch

nicht. Sie empfiehlt eine Psychotherapie, der Beschwerdeführer ist jedoch

aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung. Dies lässt auf einen eher geringen

Leidensdruck schliessen. Damit besteht auch aus psychiatrischer Sicht kein

Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen oder ein neues Gutachten einzuholen.

5.12

Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er bei

Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung einen neuerlichen Antrag auf

Leistungsbezug stellen kann, wenn ein fachärztlicher Bericht vorliegt, der

aufgrund einer entsprechenden Diagnostik und Befundung eine Verschlechterung

des psychischen Gesundheitszustandes ausweist.

5.13

Unter diesen Umständen ist keine wesentliche Änderung des

somatischen noch des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber der letzten

Verfügung vom 23. September 2020 eingetreten und die IV-Stelle durfte in

antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts

vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.1.) von einer Begutachtung des

Beschwerdeführers absehen. Insbesondere lagen mehrere aktuelle fachärztliche

Abklärungen vor, sodass von einer weiteren Begutachtung keine neuen Erkenntnisse

zu erwarten sind.

6.

6.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen

von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar von Fr.

3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten

in der Höhe von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu

Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 243.00 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: