IV.2024.37
Schadenminderungspflicht
20. März 2025Deutsch27 min
2; siehe auch IV-Akte 87, S. 6). Im Oktober 2015 reiste die Beschwerdeführerin zusammen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
März 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker und Gerichtsschreiberin lic. iur.
S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Herrn B____,
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
zusätzlich vertreten durch lic.
iur. C____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.37
Verfügung vom 15. März 2024
Schadenminderungspflicht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 2003, wurde im
Irak geboren. Als sie ungefähr 7-jährig war, flüchtete sie mit der Familie nach
Griechenland. Dort besuchte sie eine Zeit lang die Schule (vgl. IV-Akte 37, S.
2; siehe auch IV-Akte 87, S. 6). Im Oktober 2015 reiste die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihrer Mutter und dem Bruder in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1). Der Vater
befand sich zu dieser Zeit bereits in der Schweiz (vgl. IV-Akte 87, S. 6). Ab
2016 ging die Beschwerdeführerin hier zur Schule (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 17,
S. 3). Im Wesentlichen wegen häufiger Absenzen wurde sie Ende November 2017 erstmals
dem schulpsychologischen Dienst gemeldet (vgl. IV-Akte 8, S. 3). Ab Februar
2020 war die Beschwerdeführerin im Programm der Stiftung D____ und kam an
diversen Orten zum Einsatz (vgl. die Stellungnahme von E____ vom 26. Januar
2021 [IV-Akte 17, S. 4 ff.] sowie das Zwischenzeugnis von E____ vom 26. Januar
2021 [IV-Akte 34]). Ab Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der
Ambulanz der F____ Kliniken (F____) untersucht und behandelt (vgl. die Berichte
vom 9. März 2021 [IV-Akte 20] und vom 5. Mai 2021 [IV-Akte 71, S. 5 ff.]).
b) Im November 2020 erfolgte schliesslich eine Anmeldung
der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen (berufliche
Eingliederungsmassnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl.
IV-Akte 1). Im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme von Dr. G____ (RAD)
vom 17. März 2021 (IV-Akte 21) wurden der Beschwerdeführerin "Berufsberatung
und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten" gewährt (vgl. das
Schreiben vom 27. April 2021; IV-Akte 22). Am 11. Juni 2021 erging die IV-Anmeldung
für Erwachsene (vgl. IV-Akte 27). Ab dem 15. Juni 2021 bis zum 16. August 2021
war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik H____ hospitalisiert (vgl.
den Austrittsbericht vom 26. September 2021 [IV-Akte 37]; siehe auch den Bericht
der Klinik H____ vom 18. November 2021 [IV-Akte 47, S. 1-4]). Am 15. November
2021 startete die Beschwerdeführerin mit einem Aufbautraining im Bereich
Haushalt der I____ (vgl. IV-Akte 46, S. 2 und 52, S. 1). Die Verlängerung der Massnahme
im Bereich Hauswirtschaft wurde per 22. Februar 2022 gestoppt (vgl. den Bericht
vom 9. März 2022; IV-Akte 65, S. 2 ff.); denn die Beschwerdeführerin
war ab dem 22. Februar 2022 bis zum 11. März 2022 stationär in den F____
hospitalisiert (vgl. den Bericht vom 20. April 2022; IV-Akte 72, S. 7 ff.). Mit
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 7. April
2022 wurde sie verbeiständet (vgl. IV-Akte 70).
c) Ab dem 5. Mai 2022 erfolgte eine ambulante
Wohnbegleitung durch J____ (vgl. IV-Akte 87, S. 22-24). Am 7. Juni 2022 äussert
sich Dr. G____ erneut zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Sie
machte geltend, es sei nach wie vor keine Massnahmenfähigkeit gegeben. Es könne
nicht beurteilt werden, ob die Versicherte aus krankheitsbedingten Gründen an
den medizinischen und beruflichen Massnahmen nicht genügend mitwirken könne
oder ob andere Gründe vorliegen würden. Sie schlage vor, das Dossier in der
Integration zu schliessen und zur Prüfung von weiteren Leistungen an die
Rentenabteilung weiterzuleiten (vgl. IV-Akte 75). In der Folge wurden die Berufsberatung
beendet (vgl. den Bericht vom 22. Juli 2022; IV-Akte 76). Ab Juli 2022 verrichtete
die Beschwerdeführerin begleitete Arbeit bei K____, J____, [...] (vgl. IV-Akte
87, S. 23).
d) Am 4. Oktober 2022 äusserte sich Dr. L____ (RAD) und
empfahl eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte
80). In der Folge wurde Dr. M____ der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung
der Beschwerdeführerin erteilt. Dieser erstattete das Gutachten vom 22.
Dezember 2022 (vgl. IV-Akte 87). Am 21. Februar 2023 äusserte sich Dr. L____ dazu.
Sie teilte grundsätzlich die Meinung des Gutachters. Als
Schadenminderungsauflage empfahl sie eine regelmässige ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von
einer Sitzung alle ein bis zwei Monate sowie eine Drogenabstinenz resp. deren
Nachweis durch ein Drogen-Screening im Urin alle drei Monate (vgl. die
Stellungnahme vom 21. Februar 2023; IV-Akte 89).
e) Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2023 stellte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juni
2021 in Aussicht (vgl. IV-Akte 92, S. 2 ff.). In einem separaten Schreiben
vom 23. Februar 2023 sprach die IV-Stelle gegenüber der Beschwerdeführerin eine
Schadenminderungsauflage aus. Verlangt eine regelmässige ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von
einer Sitzung alle ein bis zwei Monate und darüber hinaus eine Drogenabstinenz
und den Nachweis dieser durch ein Drogen-Screening im Urin alle drei Monate
(März 2023, Juli 2023, November 2023, März 2024). Unter Hinweis auf Art. 21
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wurde die Beschwerdeführerin dazu
aufgefordert, bis zum 31. März 2023 eine schriftliche Bestätigung des
behandelnden Therapeuten, aus welcher der Behandlungsbeginn ersichtlich sei, zu
senden. Des Weiteren wurde dargetan, auf die Invalidenrente bestehe
grundsätzlich nur Anspruch, wenn die erwähnte Massnahme durchgeführt werde. Das
Ergebnis werde anlässlich der nächsten Rentenrevision im April 2024 überprüft.
Für den Fall, dass die Auflage nicht eingehalten oder ohne Wissen der IV-Stelle
vorzeitig abgebrochen werde, müsse sie mit der Aufhebung der Invalidenrente
rechnen (vgl. IV-Akte 90).
f) Mit Schreiben vom 3. April 2023 machte die IV-Stelle
geltend, man habe bislang die im Schreiben vom 23. Februar 2023 geforderte
Bestätigung resp. das Ergebnis des Drogentests nicht erhalten. Die
Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, man werde die Rente aufheben, wenn
die Schadenminderungsauflage nicht erfüllt werde. Es wurde ihr eine Frist bis
zum 15. April 2023 gesetzt (vgl. IV-Akte 102). In der Folge ging der Drogentest
vom 29. März 2023 (mit positiven Resultat betreffend Cannabis) bei der
IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 104). Auf Ersuchen der Beiständin hin gewährte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung betreffend die
angeordnete Therapie (vgl. IV-Akten 106 und 112). Mit Verfügung vom 23. Mai
2023 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich mit Wirkung ab 1. Juni 2021 eine
ganze Rente zugesprochen (vgl. IV-Akte 110).
g) Mit Schreiben vom 22. August 2023 teilte lic. phil. N____,
Fachpsychologe für Neuropsychologie, der IV-Stelle mit, die Beschwerdeführerin stehe
seit Ende Juni 2023 in seiner psychotherapeutischen Behandlung. Derzeit
und bis auf Weiteres sehe er sie einmal in der Woche (vgl. IV-Akte 119, S. 2). In
der Folge erkundigte sich die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 bei
Dr. L____ danach, ob die ausgesprochene Schadenminderungsauflage der
Beschwerdeführerin zumutbar sei resp. gewesen sei (vgl. IV-Akte 122). Am 26.
Januar 2024 äusserte sich Dr. L____. Sie machte geltend, die Einhaltung der Schadenminderungsauflage
sei der Versicherten zumutbar gewesen und weiterhin zumutbar. Bei konsequenter
Einhaltung hätte sich die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich gebessert.
Zudem merkte Dr. L____ an, wenn die Versicherte den Cannabiskonsum nicht ganz
sistieren könne, solle sie eine quantitative Bestimmung von Cannabis im Urin
vorlegen. Sollte der Wert unter 100ng/ml liegen, könnte man mit ihr in Richtung
Eingliederung gehen (vgl. IV-Akte 123, S. 2).
h) Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 29. Januar 2024 die Aufhebung der Rente wegen
Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage in Aussicht (vgl. IV-Akte 124). Am
14. Februar 2024 gingen die Ergebnisse der Drogentests vom 14. Juli 2023, vom
18. Oktober 2023 und vom 18. Januar 2024 bei der IV-Stelle ein, welche alle
positive Ergebnis punkto Cannabis zeigten (vgl. IV-Akte 125). Am 15. März 2024
erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, mit welcher
die Rente (per 31. März 2024; vgl. IV-Akte 128) aufgehoben wurde. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. IV-Akte
126).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. April
2024.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die Verfügung vom 15. März 2024 aufzuheben und ihr weiterhin
eine ganze Rente zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem ersucht die
Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragt die IV-Stelle
(Beschwerdegegnerin) die Abweisung des Antrages auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Juni
2024.
wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt.
d) Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 beantragt die
Beschwerdegegnerin die (vorläufige) Abweisung der Beschwerde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei durch das Gericht ein
Bericht des aktuell behandelnden Psychotherapeuten, lic. phil. N____
einzuholen. Anschliessend sei ihr die Gelegenheit zur ausführlichen
Stellungnahme zu dessen Bericht und zur Beschwerde zu geben.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. August
2024.
wird die Beschwerdeführerin darum gebeten, einen aktuellen Bericht von
lic. phil. N____ einzureichen. Des Weiteren wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. C____, Advokat,
bewilligt.
f) Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 29.
August 2024 Stellung zur Verfügung der Instruktionsrichterin und beantragt, es
sei der Bericht von lic. phil. N____ durch das Gericht einzuholen.
g) In der Folge ersucht das Gericht lic. phil. N____ um
Berichterstattung (Schreiben vom 3. September 2024). Dem kommt der behandelnde
Psychologe mit Bericht vom 20. Oktober 2024 nach.
h) Am 21. November 2024 lässt sich die
Beschwerdeführerin zum Bericht von lic. phil. N____ vernehmen.
i) Am 17. Dezember 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde.
j) Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrerseits mit
Duplik vom 3. Februar 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 20. März 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Einstellung der Rente sei zu Recht erfolgt; denn gemäss den zuverlässigen
Feststellungen von Dr. L____ würde der Verzicht auf den Cannabis-Konsum
wesentlich zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
beitragen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort sowie die Stellungnahme vom 17.
Dezember 2024; siehe auch die Duplik).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
angeordnete Cannabis-Abstinenz habe keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit.
Im Übrigen sei sie überwiegend wahrscheinlich aus gesundheitlichen Gründen
nicht in der Lage, einer derartigen Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht
nachzukommen (vgl. S. 11 [Ziff. 24] der Beschwerde; siehe auch die Stellungnahme
vom 21. November 2024 sowie die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die der
Beschwerdeführerin gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 15. März 2024 (IV-Akte 126)
zu Recht wegen Verletzung der Schadenminderungsauflage eingestellt hat.
3.
3.1
3.1.1
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder
Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,
sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Für die Frage nach dem
mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern
es genügt eine – je nach den Umständen zu
konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass
die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat,
erfolgreich gewesen wäre. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass
der Sanktion (Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung) und der
voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der
Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist
grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht
wahrgenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022
E. 5.4.2.). Leistungen,
welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, dürfen nicht
gekürzt oder verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13.
März 2013 E. 2.2).
3.1.2
Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung
anwendbar (vgl. Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Gemäss Art. 7 Satz 1 IVG muss die versicherte Person an
allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes
oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben
gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen.
Gemäss Art. 7a IVG gilt als zumutbar jede Massnahme, die der Eingliederung der
versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem
Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die Leistungen können nach Art.
21.
Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person
insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs.
1.
IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind
alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens
der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
3.1.3
Zusammenfassend setzt eine vorübergehende
oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der
Schadenminderungspflicht die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen
Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Darüber hinaus muss diese
Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet
sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3.). Voraussetzung der Sanktion ist zudem auch, dass die
Verletzung der Schadenminderungspflicht in unentschuldbarer Weise erfolgte. Ausdrücklich zu wiederholen ist hier Art. 7b Abs. 3 IVG, wonach
beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung alle Umstände des einzelnen
Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen sind. Von einer schuldhaften Verletzung der
Schadenminderungspflicht ist dann auszugehen, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der
versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7.2). Anders verhält es
sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen
beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da
sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren
Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom
22.
März 2010 E. 5.2). Schliesslich gilt es das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
wahren (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom
12.
Oktober 2022 E. 5.4.2. und 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2).
3.2
Die Beschwerdegegnerin
hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren als Voraussetzung der Leistungskürzung
bzw. -verweigerung (Art. 7b Abs. 1 IVG)
ordnungsgemäss durchgeführt (vgl. das Schreiben vom 23. Februar 2023; IV-Akte
90). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Fraglich bleibt, ob die anderen
Voraussetzungen für eine Einstellung der IV-Rente (insb. die Zumutbarkeit
und Verhältnismässigkeit; vgl. Erwägung 3.1. hiervor) gestützt
auf die vorliegenden Akten als gegeben erachtet werden können.
4.
4.1
Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich
festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang
der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.
3b/bb). Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5
in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Aussagen
von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Dr. M____ führte im Gutachten vom 22. Dezember 2022 (IV-Akte 87)
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin an (vgl. S. 14): emotional instabile Persönlichkeitsstörung,
Borderline Typ (ICD-10 F60.31); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0); Panikstörung (ICD-10 F41.0); psychische
und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12), aktuell im
Drogenscreening kein Cannabis nachweisbar; Verdacht auf eine
unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WAIS-IV IQ 81). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien psychische und Verhaltensstörungen
durch Tabak (ICD-10 F17).
4.3.2
Zur Begründung der von ihm gestellten Diagnosen führte Dr.
M____ an, von ihrer Persönlichkeit her sei die Explorandin unreif und unselbstständig.
Es hätten Erlebens- und Verhaltensmuster eruiert werden können, die oft bei
Borderline Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.31) vorkämen: Die Explorandin
neige zu instabilen, intensiven Beziehungen mit Kontaktabbrüchen. Sie habe
Angst alleine zu sein. Sie sei unsicher in ihrem Selbstbild und ihren Zielen. Sie
zeige selbstschädigende Verhaltensweisen (Rauchen, Konsum von Cannabis). Sie
verletze sich selbst mit oberflächlichen Schnitten. Sie berichte über ein
Gefühl von "Langeweile", hinweisend auf ein chronisches Gefühl
innerer Leere. Sie gebe wiederkehrende Suizidgedanken an und habe bereits
Suizidandeutungen gemacht (aus dem Fenster springen). Daher seien nach ICD-10
die Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline
Typ erfüllt (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.3.3
Des Weiteren hielt Dr. M____ fest, anamnestisch lasse
sich eine depressive Symptomatik ab 15/16-jährig eruieren. Danach sei die
depressive Symptomatik anamnestisch unterschiedlich schwer ausgeprägt gewesen,
ohne dass es zu einer vollständigen Remission gekommen sei. Im Rahmen der
ambulanten Abklärungen durch die F____ 2020/21 sei in einem Fragebogen zur
Selbstbeurteilung depressiver Symptome (BDl-11) ein Ergebnis erhoben worden,
welches einer schweren depressiven Symptomatik entsprochen habe. Während der
beiden Klinikaufenthalte 2021 und 2022 habe man jeweils eine mittelgradige depressive
Episode festgestellt. Aktuell könne nach ICD-10 eine leichte depressive Episode
(F33.0) mit einer leicht depressiven Stimmungslage, einem leicht gehemmten
Antrieb, einem verminderten Konzentrationsvermögen und einem reduzierten
Appetit erhoben werden. Mit Beginn der depressiven Symptomatik habe die
Explorandin zudem angefangen, Nikotin und Cannabis zu konsumieren (vgl. S. 13
des Gutachtens).
4.3.4
Ausserdem berichte die Explorandin über Panikattacken
seit ihrem 17. Lebensjahr. Diese würden unerwartet und nicht in spezifischen
Situationen auftreten. Als Begleitsymptomatik erwähne sie Atembeschwerden,
Herzrasen und Seh- sowie Hörstörungen an. Weitere Hinweise auf Panikattacken hätten
durch die Befragung Dritter aber nicht eruiert werden können. Dennoch könne
aufgrund der subjektiven Angaben der Explorandin die Diagnose einer
Panikstörung (F41.0) vergeben werden (vgl. S. 13 des Gutachtens). Der im Rahmen
der psychiatrischen Behandlungen in den Raum gestellte Verdacht auf ein ADHS
(F90.0) sei bisher nicht bestätigt worden. Die erhobenen Fragebogen seien
inkonsistent und auch in der Anamnese fänden sich keine konsistent
richtungsweisenden Belege für ein ADHS (vgl. S. 13 des Gutachtens). Die während
der stationären Behandlung in den F____ gestellte Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) könne trotz Traumata in der
Anamnese nicht bestätigt werden, weil die anderen Kriterien (Intrusionen, Flashbacks,
Albträume, traumaspezifische Vermeidung) nicht erfüllt seien (vgl. S. 13 des
Gutachtens).
4.3.5
Schliesslich wies Dr. M____ darauf hin, in den Akten fänden
sich Hinweise auf verminderte kognitive Fähigkeiten. Bei einem nonverbalen
Intelligenztest im Jahr 2017 hätten sich durchschnittliche Potenziale (IQ=94-93)
gezeigt. Die Explorandin sei in der Lage gewesen, die normale Sekundarschule in
Basel (Niveau A) ohne Klassenwiederholung zu bestehen (Notendurchschnitt knapp
über 4). Im 2021 seien im WAIS-IV eine unterdurchschnittliche
Leistungsfähigkeit (IQ 81) mit heterogenem Profil und unterdurchschnittlichen
Werten im Sprachverständnis und im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken und
durchschnittliche Werte im Arbeitsgedächtnis und der
Verarbeitungsgeschwindigkeit festgestellt worden. Bei der Erhebung des
psychopathologischen Befundes nach AMDP hätten sich aktuell ein leicht
vermindertes Auffassungsvermögen und Konzentrationsstörungen gefunden. Es sei
möglich, dass die Depression und der berichtete Cannabis-Konsum ab 15/16-jährig
einen negativen Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit der Explorandin
haben könnten (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).
4.3.6
In Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen führte Dr. M____
aus, das Scheitern der bisherigen beruflichen Massnahmen sei auf das instabile
psychische Zustandsbild bei den beschriebenen Diagnosen zurückzuführen (vgl. S.
15.
des Gutachtens; siehe auch S. 18 des Gutachtens). In der Biografie der
Explorandin fänden sich schwierige Umstände resp. Belastungen. Zu erwähnen
seien die Migration und die schwierigen familiären Verhältnisse (vgl. S. 15 des
Gutachtens).
4.3.7
Was die Arbeitsfähigkeit angehe, so sei die Explorandin
aktuell in der Lage (bei K____) in einem 50%-Pensum zu arbeiten. Bei dieser
Tätigkeit sei eine schrittweise Steigerung des Pensums auf 80-100 % denkbar. Die
Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit auf dem zweiten
Arbeitsmarkt betrage mindestens 50 % (vgl. S. 16 des Gutachtens). Es sei davon
auszugehen, dass die Explorandin aufgrund ihrer psychischen Störungen bisher
noch keine Arbeits- oder Ausbildungsfähigkeit habe erlangen können. Im
gegenwärtigen psychischen Zustand erfülle sie die grundlegenden Voraussetzungen
für eine regelmässige Erwerbstätigkeit (auch in einer optimal angepassten
Tätigkeit) auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht. Auch die Ausbildungsfähigkeit sei
momentan nicht gegeben. Es bestünden zu viele Absenzen und eine mangelnde
Pünktlichkeit. Ungenügend sei auch die regelkonforme Abmeldung bei Absenzen
wegen Terminen oder bei Krankheit. Darüber hinaus sei die Explorandin relativ
unselbstständig und werde von Betreuungspersonen eng begleitet. Wenn die
Explorandin die beschriebenen Grundvoraussetzungen erfülle, sollte die
Leistungsfähigkeit überprüft werden. Bei instabilem psychischem Zustand seien Leistungsschwankungen
zu erwarten, nämlich wegen Konzentrationsproblemen und aufgrund der Ablenkung
durch innere Zustände und Gedanken sowie wegen vermehrter Kurzpausen (vgl. insb.
S. 17 des Gutachtens; siehe auch S. 19 des Gutachtens).
4.3.8
Des Weiteren legte Dr. M____ dar, mit einer adäquaten
ambulanten psychiatrischen Behandlung könnte die Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit
relevant verbessert werden. Eine Verbesserung der diagnostizierten psychischen
Störungen wäre möglich, wenn im ambulanten Setting angemessene,
störungsspezifische, leitlinienkonforme psychiatrische Therapiemassnahmen mit
der nötigen Kooperation durchgeführt werden könnten. Dies erscheine eine
notwendige Voraussetzung für das nachhaltige Gelingen einer beruflichen
Eingliederung. Daher empfehle er bei allfälligen beruflichen Massnahmen eine
angemessene ambulante psychiatrische Behandlung vorauszusetzen und eine
Abstinenzauflage mit regelmässigen Drogenscreenings (vgl. S. 18 des Gutachtens;
siehe auch S. 15 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. M____ nochmals klar,
mit einer adäquaten störungsspezifischen,
leitlinienkonformen ambulanten psychiatrischen Behandlung und entsprechender
Kooperationsbereitschaft könnte die Ausbildungsfähigkeit vielleicht erreicht
werden. Daher empfehle er bei einer allfälligen durch die IV
unterstützten Ausbildung eine angemessene ambulante psychiatrische Behandlung
vorauszusetzen und eine Abstinenzauflage mit regelmässigen Drogenscreenings. Es sei jedoch von einem längeren Therapieprozess
auszugehen. Die Prognose sei aus oben genannten Gründen und aus heutiger
Perspektive sehr unsicher (vgl. S. 19 des Gutachtens).
4.4
4.4.1
Dr. L____ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2023
(IV-Akte 89) aus, die von Dr. M____ diagnostizierte Panikstörung (F41.0)
sei als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren. Ebenfalls
als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erachten seien die psychischen
und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12); denn aktuell sei im
Drogenscreening kein Cannabis nachweisbar. Auch der Verdacht auf eine
unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WAIS-IV IQ 81) könne nicht
in der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen
werden. Ein IQ von 81 wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zudem
besage ein einzelner IQ-Test wenig. Da die Versicherte problemlos erst
Griechisch, danach Deutsch habe lernen können, könnte das kognitive
Leistungsvermögen durchaus auch höher liegen. Im CFT-20-R in 2017 habe sich ein
durchschnittliches Potential gezeigt (vgl. IV-Akte 89, S. 4). Als
Schadenminderungsauflage auszusprechen sei eine regelmässige ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von
einer Sitzung alle ein bis zwei Monate. Ebenfalls zu verlangen sei eine
Drogenabstinenz und der Nachweis dieser durch ein Drogen-Screening im Urin alle
drei Monate. Bei Einhaltung der Schadenminderungsauflage sei prognostisch eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 % zu erwarten (vgl. IV-Akte 89,
S. 3).
4.4.2
Die Beschwerdeführerin begab sich Ende Juni 2023 in
eine Therapie zu lic. phil. N____ (vgl. das Schreiben von lic. phil. N____
vom 22. August 2023; IV-Akte 119, S. 2). Den Cannabis-Konsum stoppte sie
jedoch nicht; nicht nur der Drogentest vom 29. März 2023 zeigte ein positives
Resultat betreffend Cannabis (vgl. IV-Akte 104). Auch die Ergebnisse der
Drogentests vom 14. Juli 2023, vom 18. Oktober 2023 und vom 18. Januar
2024.
waren punkto Cannabis allesamt positiv (vgl. IV-Akte 125).
4.4.3
In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2024 machte Dr. L____
geltend, die Einhaltung der Schadenminderungsauflage sei der Versicherten
zumutbar gewesen und weiterhin zumutbar. Bei konsequenter Einhaltung hätte sich
die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich gebessert. Zudem merkte Dr. L____
an, wenn die Versicherte den Cannabis-Konsum nicht ganz sistieren könne, solle
sie eine quantitative Bestimmung von Cannabis im Urin vorlegen. Sollte der Wert
unter 100ng/ml liegen, könnte man mit ihr in Richtung Eingliederung gehen (vgl.
IV-Akte 123, S. 2).
4.5
4.5.1
Gestützt auf die erwähnten ärztlichen Erhebungen lässt sich
der relevante medizinische Sachverhalt jedoch nicht zuverlässig feststellen. Zunächst
ist es als fraglich anzusehen, ob die Zumutbarkeit gegeben ist resp. ob die Beschwerdeführerin
tatsächlich schuldhaft (vgl. dazu Erwägungen 3.1.1.-3.1.3. hiervor) gegen die
ausgesprochene Schadenminderungsauflage (Verzicht auf den Cannabis-Konsum) verstossen
hat. Namentlich kann in dieser Hinsicht der Stellungnahme von Dr. L____ vom 26.
Januar 2024 (IV-Akte 123) nicht unbesehen gefolgt werden.
4.5.2
Wie sich aus dem Gutachten von Dr. M____ ergibt, leidet
die Beschwerdeführerin an einem instabilen psychischen Zustandsbild (Diagnose:
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ; vgl. Erwägung
4.3.1
hiervor). Die vom Gutachter erwähnten vielen Absenzen, die mangelnde
Pünktlichkeit, die fehlende korrekte Abmeldung wegen Terminen oder bei
Krankheit und die gewisse Unselbstständigkeit (vgl. Erwägung 4.3.6. hiervor)
gehören – gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen von Dr. M____ – zum diagnostizierten
Krankheitsbild. Angesichts der krankheitsimmanenten Unzuverlässigkeit der
Beschwerdeführerin dürfte es daher schwierig sein, die für das Gelingen einer
beruflichen Eingliederung vorausgesetzte nötige Kooperation zu erreichen. Im
Übrigen wies Dr. M____ explizit darauf hin, dass von einem längeren
Therapieprozess ausgegangen werden müsse und die Prognose aus heutiger
Perspektive äusserst unsicher sei (vgl. Erwägung 4.3.7. hiervor). Dass es
tatsächlich sehr schwierig sein dürfte, eine adäquate Therapie zu etablieren,
wird schliesslich auch aus dem Bericht von lic. phil. N____ vom 20. Oktober 2024
deutlich. Der behandelnde Psychologe stellte darin – die Einschätzung von Dr. M____
bestätigend – klar, die Patientin sei der Hälfte der Termine unentschuldigt
ferngeblieben. Eine weitere, regelmässige psychotherapeutische Begleitung sei sicherlich
mit Nachdruck indiziert, verlange aber sowohl Geduld, als auch Beharrlichkeit. Ergänzend
kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 4.2. der Replik; vgl. auch die Stellungnahme vom
21.
November 2024) verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage lässt sich daher auch
nicht zuverlässig beantworten, wie es mit dem Cannabis-Konsum der
Beschwerdeführerin verhält. Es ist als fraglich anzusehen, ob der geforderte
Verzichtet der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann resp. ob diese
überhaupt dazu in der Lage ist, auf Cannabis zu verzichten. Letztlich bleibt
damit auch ungeklärt, ob ein schuldhafter Verstoss gegen die
Schadenminderungsauflage vorliegt. Der knapp gehaltenen Einschätzung von Dr. L____
(Stellungnahme vom 26. Januar 2024; IV-Akte 123, S. 2) kann nicht gefolgt
werden.
4.5.3
Fraglich erscheint darüber hinaus
auch, ob der Verzicht auf den Cannabis-Konsum überhaupt geeignet ist, bei der
Beschwerdeführerin eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken
(Wirksamkeit) resp. – damit zusammenhängend – ob die Einstellung der Rente als
verhältnismässig erachtet werden kann (vgl. dazu Erwägung 3.1.1. hiervor).
Diesbezüglich ist nochmals zu betonen, dass die von Dr. M____ gestellte
Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ)
schwerwiegender Natur ist. Wie dargetan wurde, erscheint es bereits deswegen –
selbst bei Kooperation der Beschwerdeführerin – fraglich, ob mit einer
adäquaten Therapie überhaupt jemals ein Level erzielt werden kann, auf dem dann
mit einer Ausbildung begonnen werden könnte. So drückte sich denn auch Dr. M____
sehr zurückhaltend aus. Er sprach lediglich davon, die Ausbildungsfähigkeit könne bei entsprechender Kooperationsbereitschaft
vielleicht erreicht werden (vgl. S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 87, S.
19). Der Cannabis-Konsum steht im Übrigen auch nicht
im Zentrum der gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin. Dies lässt
sich ebenfalls gestützt auf das Gutachten von Dr. M____ folgern. Der Gutachter erwähnte
nämlich lediglich, dass eine adäquate ambulante psychiatrische Behandlung
vielleicht zur Erzielung der Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beitragen
könnte (vgl. S. 15 und S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 87, S. 15 und S. 19). Lic.
phil. N____ führte im Bericht vom 20. Oktober 2024 seinerseits aus, im
Vordergrund der Beschwerden stünden akute Phasen von unvermitteltem Erbrechen
mehrfach am Tag sowie anhaltend wiederkehrende Schlafstörungen. Beides ermüde
die Patientin stark und beeinträchtige ihre Konzentration resp. die kognitiv-mentale
Ausdauer in einem erheblichen Ausmass. Immer wieder würden bei ihr bei einem
entsprechenden "Cue" auch Flashbacks auftreten. Sie renne dann aus
der Situation weg, ziehe sich Kopfhörer über und höre laute Musik. Aktuell
arbeite sie an vier Tagen pro Woche respektive zu 80 % im Ton- und
Töpferei-Atelier der I____. Des Weiteren legte lic. phil. N____ dar, ein mögliches weiteres Problem könnte der Cannabis- und insb. der
Alkoholkonsum seiner Patientin sein. Die zentrale medizinische Problematik
liegt somit auch nach Ansicht des Behandlers nicht im Cannabis-Konsum. Ergänzend
kann auch hier auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme vom 21. November 2024 verwiesen werden.
4.6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin daher
in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) mit Verfügung vom 15. März 2024
(IV-Akte 126) zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen
die der Beschwerdeführerin bislang ausgerichtete ganze Rente wegen Verletzung
der Schadenminderungsauflage eingestellt. Es erscheint daher angezeigt, dass
die Beschwerdegegnerin die in Bezug auf die fragliche Schadenminderungsauflage noch
offenen Punkte (Zumutbarkeit/Verschulden und Wirksamkeit/Verhältnismässigkeit) medizinisch
klärt (bevorzugt gutachterlich) und hernach erneut entscheidet.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 15. März 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur
weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden
erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 15. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägung trifft und hernach erneut entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: