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Entscheid

IV.2024.37

Schadenminderungspflicht

20. März 2025Deutsch27 min

2; siehe auch IV-Akte 87, S. 6). Im Oktober 2015 reiste die Beschwerdeführerin zusammen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

März 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker und Gerichtsschreiberin lic. iur.

S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Herrn B____,

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

zusätzlich vertreten durch lic.

iur. C____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.37

Verfügung vom 15. März 2024

Schadenminderungspflicht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 2003, wurde im

Irak geboren. Als sie ungefähr 7-jährig war, flüchtete sie mit der Familie nach

Griechenland. Dort besuchte sie eine Zeit lang die Schule (vgl. IV-Akte 37, S.

2; siehe auch IV-Akte 87, S. 6). Im Oktober 2015 reiste die Beschwerdeführerin zusammen

mit ihrer Mutter und dem Bruder in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1). Der Vater

befand sich zu dieser Zeit bereits in der Schweiz (vgl. IV-Akte 87, S. 6). Ab

2016 ging die Beschwerdeführerin hier zur Schule (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 17,

S. 3). Im Wesentlichen wegen häufiger Absenzen wurde sie Ende November 2017 erstmals

dem schulpsychologischen Dienst gemeldet (vgl. IV-Akte 8, S. 3). Ab Februar

2020 war die Beschwerdeführerin im Programm der Stiftung D____ und kam an

diversen Orten zum Einsatz (vgl. die Stellungnahme von E____ vom 26. Januar

2021 [IV-Akte 17, S. 4 ff.] sowie das Zwischenzeugnis von E____ vom 26. Januar

2021 [IV-Akte 34]). Ab Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der

Ambulanz der F____ Kliniken (F____) untersucht und behandelt (vgl. die Berichte

vom 9. März 2021 [IV-Akte 20] und vom 5. Mai 2021 [IV-Akte 71, S. 5 ff.]).

b) Im November 2020 erfolgte schliesslich eine Anmeldung

der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen (berufliche

Eingliederungsmassnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl.

IV-Akte 1). Im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme von Dr. G____ (RAD)

vom 17. März 2021 (IV-Akte 21) wurden der Beschwerdeführerin "Berufsberatung

und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten" gewährt (vgl. das

Schreiben vom 27. April 2021; IV-Akte 22). Am 11. Juni 2021 erging die IV-Anmeldung

für Erwachsene (vgl. IV-Akte 27). Ab dem 15. Juni 2021 bis zum 16. August 2021

war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik H____ hospitalisiert (vgl.

den Austrittsbericht vom 26. September 2021 [IV-Akte 37]; siehe auch den Bericht

der Klinik H____ vom 18. November 2021 [IV-Akte 47, S. 1-4]). Am 15. November

2021 startete die Beschwerdeführerin mit einem Aufbautraining im Bereich

Haushalt der I____ (vgl. IV-Akte 46, S. 2 und 52, S. 1). Die Verlängerung der Massnahme

im Bereich Hauswirtschaft wurde per 22. Februar 2022 gestoppt (vgl. den Bericht

vom 9. März 2022; IV-Akte 65, S. 2 ff.); denn die Beschwerdeführerin

war ab dem 22. Februar 2022 bis zum 11. März 2022 stationär in den F____

hospitalisiert (vgl. den Bericht vom 20. April 2022; IV-Akte 72, S. 7 ff.). Mit

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 7. April

2022 wurde sie verbeiständet (vgl. IV-Akte 70).

c) Ab dem 5. Mai 2022 erfolgte eine ambulante

Wohnbegleitung durch J____ (vgl. IV-Akte 87, S. 22-24). Am 7. Juni 2022 äussert

sich Dr. G____ erneut zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Sie

machte geltend, es sei nach wie vor keine Massnahmenfähigkeit gegeben. Es könne

nicht beurteilt werden, ob die Versicherte aus krankheitsbedingten Gründen an

den medizinischen und beruflichen Massnahmen nicht genügend mitwirken könne

oder ob andere Gründe vorliegen würden. Sie schlage vor, das Dossier in der

Integration zu schliessen und zur Prüfung von weiteren Leistungen an die

Rentenabteilung weiterzuleiten (vgl. IV-Akte 75). In der Folge wurden die Berufsberatung

beendet (vgl. den Bericht vom 22. Juli 2022; IV-Akte 76). Ab Juli 2022 verrichtete

die Beschwerdeführerin begleitete Arbeit bei K____, J____, [...] (vgl. IV-Akte

87, S. 23).

d) Am 4. Oktober 2022 äusserte sich Dr. L____ (RAD) und

empfahl eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte

80). In der Folge wurde Dr. M____ der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung

der Beschwerdeführerin erteilt. Dieser erstattete das Gutachten vom 22.

Dezember 2022 (vgl. IV-Akte 87). Am 21. Februar 2023 äusserte sich Dr. L____ dazu.

Sie teilte grundsätzlich die Meinung des Gutachters. Als

Schadenminderungsauflage empfahl sie eine regelmässige ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von

einer Sitzung alle ein bis zwei Monate sowie eine Drogenabstinenz resp. deren

Nachweis durch ein Drogen-Screening im Urin alle drei Monate (vgl. die

Stellungnahme vom 21. Februar 2023; IV-Akte 89).

e) Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2023 stellte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juni

2021 in Aussicht (vgl. IV-Akte 92, S. 2 ff.). In einem separaten Schreiben

vom 23. Februar 2023 sprach die IV-Stelle gegenüber der Beschwerdeführerin eine

Schadenminderungsauflage aus. Verlangt eine regelmässige ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von

einer Sitzung alle ein bis zwei Monate und darüber hinaus eine Drogenabstinenz

und den Nachweis dieser durch ein Drogen-Screening im Urin alle drei Monate

(März 2023, Juli 2023, November 2023, März 2024). Unter Hinweis auf Art. 21

Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wurde die Beschwerdeführerin dazu

aufgefordert, bis zum 31. März 2023 eine schriftliche Bestätigung des

behandelnden Therapeuten, aus welcher der Behandlungsbeginn ersichtlich sei, zu

senden. Des Weiteren wurde dargetan, auf die Invalidenrente bestehe

grundsätzlich nur Anspruch, wenn die erwähnte Massnahme durchgeführt werde. Das

Ergebnis werde anlässlich der nächsten Rentenrevision im April 2024 überprüft.

Für den Fall, dass die Auflage nicht eingehalten oder ohne Wissen der IV-Stelle

vorzeitig abgebrochen werde, müsse sie mit der Aufhebung der Invalidenrente

rechnen (vgl. IV-Akte 90).

f) Mit Schreiben vom 3. April 2023 machte die IV-Stelle

geltend, man habe bislang die im Schreiben vom 23. Februar 2023 geforderte

Bestätigung resp. das Ergebnis des Drogentests nicht erhalten. Die

Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, man werde die Rente aufheben, wenn

die Schadenminderungsauflage nicht erfüllt werde. Es wurde ihr eine Frist bis

zum 15. April 2023 gesetzt (vgl. IV-Akte 102). In der Folge ging der Drogentest

vom 29. März 2023 (mit positiven Resultat betreffend Cannabis) bei der

IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 104). Auf Ersuchen der Beiständin hin gewährte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung betreffend die

angeordnete Therapie (vgl. IV-Akten 106 und 112). Mit Verfügung vom 23. Mai

2023 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich mit Wirkung ab 1. Juni 2021 eine

ganze Rente zugesprochen (vgl. IV-Akte 110).

g) Mit Schreiben vom 22. August 2023 teilte lic. phil. N____,

Fachpsychologe für Neuropsychologie, der IV-Stelle mit, die Beschwerdeführerin stehe

seit Ende Juni 2023 in seiner psychotherapeutischen Behandlung. Derzeit

und bis auf Weiteres sehe er sie einmal in der Woche (vgl. IV-Akte 119, S. 2). In

der Folge erkundigte sich die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 bei

Dr. L____ danach, ob die ausgesprochene Schadenminderungsauflage der

Beschwerdeführerin zumutbar sei resp. gewesen sei (vgl. IV-Akte 122). Am 26.

Januar 2024 äusserte sich Dr. L____. Sie machte geltend, die Einhaltung der Schadenminderungsauflage

sei der Versicherten zumutbar gewesen und weiterhin zumutbar. Bei konsequenter

Einhaltung hätte sich die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich gebessert.

Zudem merkte Dr. L____ an, wenn die Versicherte den Cannabiskonsum nicht ganz

sistieren könne, solle sie eine quantitative Bestimmung von Cannabis im Urin

vorlegen. Sollte der Wert unter 100ng/ml liegen, könnte man mit ihr in Richtung

Eingliederung gehen (vgl. IV-Akte 123, S. 2).

h) Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 29. Januar 2024 die Aufhebung der Rente wegen

Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage in Aussicht (vgl. IV-Akte 124). Am

14. Februar 2024 gingen die Ergebnisse der Drogentests vom 14. Juli 2023, vom

18. Oktober 2023 und vom 18. Januar 2024 bei der IV-Stelle ein, welche alle

positive Ergebnis punkto Cannabis zeigten (vgl. IV-Akte 125). Am 15. März 2024

erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, mit welcher

die Rente (per 31. März 2024; vgl. IV-Akte 128) aufgehoben wurde. Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. IV-Akte

126).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. April

2024.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die Verfügung vom 15. März 2024 aufzuheben und ihr weiterhin

eine ganze Rente zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem ersucht die

Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragt die IV-Stelle

(Beschwerdegegnerin) die Abweisung des Antrages auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Juni

2024.

wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt.

d) Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 beantragt die

Beschwerdegegnerin die (vorläufige) Abweisung der Beschwerde. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei durch das Gericht ein

Bericht des aktuell behandelnden Psychotherapeuten, lic. phil. N____

einzuholen. Anschliessend sei ihr die Gelegenheit zur ausführlichen

Stellungnahme zu dessen Bericht und zur Beschwerde zu geben.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. August

2024.

wird die Beschwerdeführerin darum gebeten, einen aktuellen Bericht von

lic. phil. N____ einzureichen. Des Weiteren wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. C____, Advokat,

bewilligt.

f) Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 29.

August 2024 Stellung zur Verfügung der Instruktionsrichterin und beantragt, es

sei der Bericht von lic. phil. N____ durch das Gericht einzuholen.

g) In der Folge ersucht das Gericht lic. phil. N____ um

Berichterstattung (Schreiben vom 3. September 2024). Dem kommt der behandelnde

Psychologe mit Bericht vom 20. Oktober 2024 nach.

h) Am 21. November 2024 lässt sich die

Beschwerdeführerin zum Bericht von lic. phil. N____ vernehmen.

i) Am 17. Dezember 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde.

j) Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrerseits mit

Duplik vom 3. Februar 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 20. März 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Einstellung der Rente sei zu Recht erfolgt; denn gemäss den zuverlässigen

Feststellungen von Dr. L____ würde der Verzicht auf den Cannabis-Konsum

wesentlich zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin

beitragen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort sowie die Stellungnahme vom 17.

Dezember 2024; siehe auch die Duplik).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

angeordnete Cannabis-Abstinenz habe keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit.

Im Übrigen sei sie überwiegend wahrscheinlich aus gesundheitlichen Gründen

nicht in der Lage, einer derartigen Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht

nachzukommen (vgl. S. 11 [Ziff. 24] der Beschwerde; siehe auch die Stellungnahme

vom 21. November 2024 sowie die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die der

Beschwerdeführerin gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 15. März 2024 (IV-Akte 126)

zu Recht wegen Verletzung der Schadenminderungsauflage eingestellt hat.

3.

3.1

3.1.1

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer

zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können

ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.

Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder

Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,

sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Für die Frage nach dem

mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern

es genügt eine – je nach den Umständen zu

konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass

die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat,

erfolgreich gewesen wäre. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass

der Sanktion (Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung) und der

voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der

Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist

grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht

wahrgenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022

E. 5.4.2.). Leistungen,

welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, dürfen nicht

gekürzt oder verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13.

März 2013 E. 2.2).

3.1.2

Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung

anwendbar (vgl. Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Gemäss Art. 7 Satz 1 IVG muss die versicherte Person an

allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes

oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben

gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen.

Gemäss Art. 7a IVG gilt als zumutbar jede Massnahme, die der Eingliederung der

versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem

Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die Leistungen können nach Art.

21.

Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person

insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs.

1.

IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind

alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens

der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

3.1.3

Zusammenfassend setzt eine vorübergehende

oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der

Schadenminderungspflicht die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen

Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Darüber hinaus muss diese

Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet

sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3.). Voraussetzung der Sanktion ist zudem auch, dass die

Verletzung der Schadenminderungspflicht in unentschuldbarer Weise erfolgte. Ausdrücklich zu wiederholen ist hier Art. 7b Abs. 3 IVG, wonach

beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung alle Umstände des einzelnen

Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu

berücksichtigen sind. Von einer schuldhaften Verletzung der

Schadenminderungspflicht ist dann auszugehen, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der

versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7.2). Anders verhält es

sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen

beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da

sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren

Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom

22.

März 2010 E. 5.2). Schliesslich gilt es das Verhältnismässigkeitsprinzip zu

wahren (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom

12.

Oktober 2022 E. 5.4.2. und 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2).

3.2

Die Beschwerdegegnerin

hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren als Voraussetzung der Leistungskürzung

bzw. -verweigerung (Art. 7b Abs. 1 IVG)

ordnungsgemäss durchgeführt (vgl. das Schreiben vom 23. Februar 2023; IV-Akte

90). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Fraglich bleibt, ob die anderen

Voraussetzungen für eine Einstellung der IV-Rente (insb. die Zumutbarkeit

und Verhältnismässigkeit; vgl. Erwägung 3.1. hiervor) gestützt

auf die vorliegenden Akten als gegeben erachtet werden können.

4.

4.1

Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich

festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang

der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist,

ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.

3b/bb). Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5

in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Aussagen

von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es

einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Dr. M____ führte im Gutachten vom 22. Dezember 2022 (IV-Akte 87)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin an (vgl. S. 14): emotional instabile Persönlichkeitsstörung,

Borderline Typ (ICD-10 F60.31); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0); Panikstörung (ICD-10 F41.0); psychische

und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12), aktuell im

Drogenscreening kein Cannabis nachweisbar; Verdacht auf eine

unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WAIS-IV IQ 81). Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien psychische und Verhaltensstörungen

durch Tabak (ICD-10 F17).

4.3.2

Zur Begründung der von ihm gestellten Diagnosen führte Dr.

M____ an, von ihrer Persönlichkeit her sei die Explorandin unreif und unselbstständig.

Es hätten Erlebens- und Verhaltensmuster eruiert werden können, die oft bei

Borderline Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.31) vorkämen: Die Explorandin

neige zu instabilen, intensiven Beziehungen mit Kontaktabbrüchen. Sie habe

Angst alleine zu sein. Sie sei unsicher in ihrem Selbstbild und ihren Zielen. Sie

zeige selbstschädigende Verhaltensweisen (Rauchen, Konsum von Cannabis). Sie

verletze sich selbst mit oberflächlichen Schnitten. Sie berichte über ein

Gefühl von "Langeweile", hinweisend auf ein chronisches Gefühl

innerer Leere. Sie gebe wiederkehrende Suizidgedanken an und habe bereits

Suizidandeutungen gemacht (aus dem Fenster springen). Daher seien nach ICD-10

die Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline

Typ erfüllt (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.3.3

Des Weiteren hielt Dr. M____ fest, anamnestisch lasse

sich eine depressive Symptomatik ab 15/16-jährig eruieren. Danach sei die

depressive Symptomatik anamnestisch unterschiedlich schwer ausgeprägt gewesen,

ohne dass es zu einer vollständigen Remission gekommen sei. Im Rahmen der

ambulanten Abklärungen durch die F____ 2020/21 sei in einem Fragebogen zur

Selbstbeurteilung depressiver Symptome (BDl-11) ein Ergebnis erhoben worden,

welches einer schweren depressiven Symptomatik entsprochen habe. Während der

beiden Klinikaufenthalte 2021 und 2022 habe man jeweils eine mittelgradige depressive

Episode festgestellt. Aktuell könne nach ICD-10 eine leichte depressive Episode

(F33.0) mit einer leicht depressiven Stimmungslage, einem leicht gehemmten

Antrieb, einem verminderten Konzentrationsvermögen und einem reduzierten

Appetit erhoben werden. Mit Beginn der depressiven Symptomatik habe die

Explorandin zudem angefangen, Nikotin und Cannabis zu konsumieren (vgl. S. 13

des Gutachtens).

4.3.4

Ausserdem berichte die Explorandin über Panikattacken

seit ihrem 17. Lebensjahr. Diese würden unerwartet und nicht in spezifischen

Situationen auftreten. Als Begleitsymptomatik erwähne sie Atembeschwerden,

Herzrasen und Seh- sowie Hörstörungen an. Weitere Hinweise auf Panikattacken hätten

durch die Befragung Dritter aber nicht eruiert werden können. Dennoch könne

aufgrund der subjektiven Angaben der Explorandin die Diagnose einer

Panikstörung (F41.0) vergeben werden (vgl. S. 13 des Gutachtens). Der im Rahmen

der psychiatrischen Behandlungen in den Raum gestellte Verdacht auf ein ADHS

(F90.0) sei bisher nicht bestätigt worden. Die erhobenen Fragebogen seien

inkonsistent und auch in der Anamnese fänden sich keine konsistent

richtungsweisenden Belege für ein ADHS (vgl. S. 13 des Gutachtens). Die während

der stationären Behandlung in den F____ gestellte Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) könne trotz Traumata in der

Anamnese nicht bestätigt werden, weil die anderen Kriterien (Intrusionen, Flashbacks,

Albträume, traumaspezifische Vermeidung) nicht erfüllt seien (vgl. S. 13 des

Gutachtens).

4.3.5

Schliesslich wies Dr. M____ darauf hin, in den Akten fänden

sich Hinweise auf verminderte kognitive Fähigkeiten. Bei einem nonverbalen

Intelligenztest im Jahr 2017 hätten sich durchschnittliche Potenziale (IQ=94-93)

gezeigt. Die Explorandin sei in der Lage gewesen, die normale Sekundarschule in

Basel (Niveau A) ohne Klassenwiederholung zu bestehen (Notendurchschnitt knapp

über 4). Im 2021 seien im WAIS-IV eine unterdurchschnittliche

Leistungsfähigkeit (IQ 81) mit heterogenem Profil und unterdurchschnittlichen

Werten im Sprachverständnis und im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken und

durchschnittliche Werte im Arbeitsgedächtnis und der

Verarbeitungsgeschwindigkeit festgestellt worden. Bei der Erhebung des

psychopathologischen Befundes nach AMDP hätten sich aktuell ein leicht

vermindertes Auffassungsvermögen und Konzentrationsstörungen gefunden. Es sei

möglich, dass die Depression und der berichtete Cannabis-Konsum ab 15/16-jährig

einen negativen Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit der Explorandin

haben könnten (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).

4.3.6

In Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen führte Dr. M____

aus, das Scheitern der bisherigen beruflichen Massnahmen sei auf das instabile

psychische Zustandsbild bei den beschriebenen Diagnosen zurückzuführen (vgl. S.

15.

des Gutachtens; siehe auch S. 18 des Gutachtens). In der Biografie der

Explorandin fänden sich schwierige Umstände resp. Belastungen. Zu erwähnen

seien die Migration und die schwierigen familiären Verhältnisse (vgl. S. 15 des

Gutachtens).

4.3.7

Was die Arbeitsfähigkeit angehe, so sei die Explorandin

aktuell in der Lage (bei K____) in einem 50%-Pensum zu arbeiten. Bei dieser

Tätigkeit sei eine schrittweise Steigerung des Pensums auf 80-100 % denkbar. Die

Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit auf dem zweiten

Arbeitsmarkt betrage mindestens 50 % (vgl. S. 16 des Gutachtens). Es sei davon

auszugehen, dass die Explorandin aufgrund ihrer psychischen Störungen bisher

noch keine Arbeits- oder Ausbildungsfähigkeit habe erlangen können. Im

gegenwärtigen psychischen Zustand erfülle sie die grundlegenden Voraussetzungen

für eine regelmässige Erwerbstätigkeit (auch in einer optimal angepassten

Tätigkeit) auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht. Auch die Ausbildungsfähigkeit sei

momentan nicht gegeben. Es bestünden zu viele Absenzen und eine mangelnde

Pünktlichkeit. Ungenügend sei auch die regelkonforme Abmeldung bei Absenzen

wegen Terminen oder bei Krankheit. Darüber hinaus sei die Explorandin relativ

unselbstständig und werde von Betreuungspersonen eng begleitet. Wenn die

Explorandin die beschriebenen Grundvoraussetzungen erfülle, sollte die

Leistungsfähigkeit überprüft werden. Bei instabilem psychischem Zustand seien Leistungsschwankungen

zu erwarten, nämlich wegen Konzentrationsproblemen und aufgrund der Ablenkung

durch innere Zustände und Gedanken sowie wegen vermehrter Kurzpausen (vgl. insb.

S. 17 des Gutachtens; siehe auch S. 19 des Gutachtens).

4.3.8

Des Weiteren legte Dr. M____ dar, mit einer adäquaten

ambulanten psychiatrischen Behandlung könnte die Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit

relevant verbessert werden. Eine Verbesserung der diagnostizierten psychischen

Störungen wäre möglich, wenn im ambulanten Setting angemessene,

störungsspezifische, leitlinienkonforme psychiatrische Therapiemassnahmen mit

der nötigen Kooperation durchgeführt werden könnten. Dies erscheine eine

notwendige Voraussetzung für das nachhaltige Gelingen einer beruflichen

Eingliederung. Daher empfehle er bei allfälligen beruflichen Massnahmen eine

angemessene ambulante psychiatrische Behandlung vorauszusetzen und eine

Abstinenzauflage mit regelmässigen Drogenscreenings (vgl. S. 18 des Gutachtens;

siehe auch S. 15 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. M____ nochmals klar,

mit einer adäquaten störungsspezifischen,

leitlinienkonformen ambulanten psychiatrischen Behandlung und entsprechender

Kooperationsbereitschaft könnte die Ausbildungsfähigkeit vielleicht erreicht

werden. Daher empfehle er bei einer allfälligen durch die IV

unterstützten Ausbildung eine angemessene ambulante psychiatrische Behandlung

vorauszusetzen und eine Abstinenzauflage mit regelmässigen Drogenscreenings. Es sei jedoch von einem längeren Therapieprozess

auszugehen. Die Prognose sei aus oben genannten Gründen und aus heutiger

Perspektive sehr unsicher (vgl. S. 19 des Gutachtens).

4.4

4.4.1

Dr. L____ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2023

(IV-Akte 89) aus, die von Dr. M____ diagnostizierte Panikstörung (F41.0)

sei als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren. Ebenfalls

als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erachten seien die psychischen

und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12); denn aktuell sei im

Drogenscreening kein Cannabis nachweisbar. Auch der Verdacht auf eine

unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WAIS-IV IQ 81) könne nicht

in der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen

werden. Ein IQ von 81 wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zudem

besage ein einzelner IQ-Test wenig. Da die Versicherte problemlos erst

Griechisch, danach Deutsch habe lernen können, könnte das kognitive

Leistungsvermögen durchaus auch höher liegen. Im CFT-20-R in 2017 habe sich ein

durchschnittliches Potential gezeigt (vgl. IV-Akte 89, S. 4). Als

Schadenminderungsauflage auszusprechen sei eine regelmässige ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von

einer Sitzung alle ein bis zwei Monate. Ebenfalls zu verlangen sei eine

Drogenabstinenz und der Nachweis dieser durch ein Drogen-Screening im Urin alle

drei Monate. Bei Einhaltung der Schadenminderungsauflage sei prognostisch eine

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 % zu erwarten (vgl. IV-Akte 89,

S. 3).

4.4.2

Die Beschwerdeführerin begab sich Ende Juni 2023 in

eine Therapie zu lic. phil. N____ (vgl. das Schreiben von lic. phil. N____

vom 22. August 2023; IV-Akte 119, S. 2). Den Cannabis-Konsum stoppte sie

jedoch nicht; nicht nur der Drogentest vom 29. März 2023 zeigte ein positives

Resultat betreffend Cannabis (vgl. IV-Akte 104). Auch die Ergebnisse der

Drogentests vom 14. Juli 2023, vom 18. Oktober 2023 und vom 18. Januar

2024.

waren punkto Cannabis allesamt positiv (vgl. IV-Akte 125).

4.4.3

In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2024 machte Dr. L____

geltend, die Einhaltung der Schadenminderungsauflage sei der Versicherten

zumutbar gewesen und weiterhin zumutbar. Bei konsequenter Einhaltung hätte sich

die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich gebessert. Zudem merkte Dr. L____

an, wenn die Versicherte den Cannabis-Konsum nicht ganz sistieren könne, solle

sie eine quantitative Bestimmung von Cannabis im Urin vorlegen. Sollte der Wert

unter 100ng/ml liegen, könnte man mit ihr in Richtung Eingliederung gehen (vgl.

IV-Akte 123, S. 2).

4.5

4.5.1

Gestützt auf die erwähnten ärztlichen Erhebungen lässt sich

der relevante medizinische Sachverhalt jedoch nicht zuverlässig feststellen. Zunächst

ist es als fraglich anzusehen, ob die Zumutbarkeit gegeben ist resp. ob die Beschwerdeführerin

tatsächlich schuldhaft (vgl. dazu Erwägungen 3.1.1.-3.1.3. hiervor) gegen die

ausgesprochene Schadenminderungsauflage (Verzicht auf den Cannabis-Konsum) verstossen

hat. Namentlich kann in dieser Hinsicht der Stellungnahme von Dr. L____ vom 26.

Januar 2024 (IV-Akte 123) nicht unbesehen gefolgt werden.

4.5.2

Wie sich aus dem Gutachten von Dr. M____ ergibt, leidet

die Beschwerdeführerin an einem instabilen psychischen Zustandsbild (Diagnose:

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ; vgl. Erwägung

4.3.1

hiervor). Die vom Gutachter erwähnten vielen Absenzen, die mangelnde

Pünktlichkeit, die fehlende korrekte Abmeldung wegen Terminen oder bei

Krankheit und die gewisse Unselbstständigkeit (vgl. Erwägung 4.3.6. hiervor)

gehören – gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen von Dr. M____ – zum diagnostizierten

Krankheitsbild. Angesichts der krankheitsimmanenten Unzuverlässigkeit der

Beschwerdeführerin dürfte es daher schwierig sein, die für das Gelingen einer

beruflichen Eingliederung vorausgesetzte nötige Kooperation zu erreichen. Im

Übrigen wies Dr. M____ explizit darauf hin, dass von einem längeren

Therapieprozess ausgegangen werden müsse und die Prognose aus heutiger

Perspektive äusserst unsicher sei (vgl. Erwägung 4.3.7. hiervor). Dass es

tatsächlich sehr schwierig sein dürfte, eine adäquate Therapie zu etablieren,

wird schliesslich auch aus dem Bericht von lic. phil. N____ vom 20. Oktober 2024

deutlich. Der behandelnde Psychologe stellte darin – die Einschätzung von Dr. M____

bestätigend – klar, die Patientin sei der Hälfte der Termine unentschuldigt

ferngeblieben. Eine weitere, regelmässige psychotherapeutische Begleitung sei sicherlich

mit Nachdruck indiziert, verlange aber sowohl Geduld, als auch Beharrlichkeit. Ergänzend

kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 4.2. der Replik; vgl. auch die Stellungnahme vom

21.

November 2024) verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage lässt sich daher auch

nicht zuverlässig beantworten, wie es mit dem Cannabis-Konsum der

Beschwerdeführerin verhält. Es ist als fraglich anzusehen, ob der geforderte

Verzichtet der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann resp. ob diese

überhaupt dazu in der Lage ist, auf Cannabis zu verzichten. Letztlich bleibt

damit auch ungeklärt, ob ein schuldhafter Verstoss gegen die

Schadenminderungsauflage vorliegt. Der knapp gehaltenen Einschätzung von Dr. L____

(Stellungnahme vom 26. Januar 2024; IV-Akte 123, S. 2) kann nicht gefolgt

werden.

4.5.3

Fraglich erscheint darüber hinaus

auch, ob der Verzicht auf den Cannabis-Konsum überhaupt geeignet ist, bei der

Beschwerdeführerin eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken

(Wirksamkeit) resp. – damit zusammenhängend – ob die Einstellung der Rente als

verhältnismässig erachtet werden kann (vgl. dazu Erwägung 3.1.1. hiervor).

Diesbezüglich ist nochmals zu betonen, dass die von Dr. M____ gestellte

Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ)

schwerwiegender Natur ist. Wie dargetan wurde, erscheint es bereits deswegen –

selbst bei Kooperation der Beschwerdeführerin – fraglich, ob mit einer

adäquaten Therapie überhaupt jemals ein Level erzielt werden kann, auf dem dann

mit einer Ausbildung begonnen werden könnte. So drückte sich denn auch Dr. M____

sehr zurückhaltend aus. Er sprach lediglich davon, die Ausbildungsfähigkeit könne bei entsprechender Kooperationsbereitschaft

vielleicht erreicht werden (vgl. S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 87, S.

19). Der Cannabis-Konsum steht im Übrigen auch nicht

im Zentrum der gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin. Dies lässt

sich ebenfalls gestützt auf das Gutachten von Dr. M____ folgern. Der Gutachter erwähnte

nämlich lediglich, dass eine adäquate ambulante psychiatrische Behandlung

vielleicht zur Erzielung der Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beitragen

könnte (vgl. S. 15 und S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 87, S. 15 und S. 19). Lic.

phil. N____ führte im Bericht vom 20. Oktober 2024 seinerseits aus, im

Vordergrund der Beschwerden stünden akute Phasen von unvermitteltem Erbrechen

mehrfach am Tag sowie anhaltend wiederkehrende Schlafstörungen. Beides ermüde

die Patientin stark und beeinträchtige ihre Konzentration resp. die kognitiv-mentale

Ausdauer in einem erheblichen Ausmass. Immer wieder würden bei ihr bei einem

entsprechenden "Cue" auch Flashbacks auftreten. Sie renne dann aus

der Situation weg, ziehe sich Kopfhörer über und höre laute Musik. Aktuell

arbeite sie an vier Tagen pro Woche respektive zu 80 % im Ton- und

Töpferei-Atelier der I____. Des Weiteren legte lic. phil. N____ dar, ein mögliches weiteres Problem könnte der Cannabis- und insb. der

Alkoholkonsum seiner Patientin sein. Die zentrale medizinische Problematik

liegt somit auch nach Ansicht des Behandlers nicht im Cannabis-Konsum. Ergänzend

kann auch hier auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer

Stellungnahme vom 21. November 2024 verwiesen werden.

4.6

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin daher

in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) mit Verfügung vom 15. März 2024

(IV-Akte 126) zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen

die der Beschwerdeführerin bislang ausgerichtete ganze Rente wegen Verletzung

der Schadenminderungsauflage eingestellt. Es erscheint daher angezeigt, dass

die Beschwerdegegnerin die in Bezug auf die fragliche Schadenminderungsauflage noch

offenen Punkte (Zumutbarkeit/Verschulden und Wirksamkeit/Verhältnismässigkeit) medizinisch

klärt (bevorzugt gutachterlich) und hernach erneut entscheidet.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 15. März 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur

weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden

erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 15. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der

Erwägung trifft und hernach erneut entscheidet.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: