IV.2024.39
IVG Administrativgutachten erfüllt beweismässige Anforderungen nicht
12. September 2024Deutsch16 min
bei C____, meldete sich erstmals am 22. Mai 2013 unter Hinweis auf einen «Kreuzbandriss
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
September 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiber
MLaw M. Kreis
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokatin, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.39
Verfügung vom 3. April 2024
Administrativgutachten erfüllt
beweismässige Anforderungen nicht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am 15. April 1966, Lagerist
bei C____, meldete sich erstmals am 22. Mai 2013 unter Hinweis auf einen «Kreuzbandriss
und Meniskus am rechten Bein» zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin
an (vgl. IV-Akte 2, S. 1-8, 5).
Nach Prüfung der medizinischen und erwerblichen Sachlage
(IV-Akte 10 und 7) hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. August
2013 fest, dass seit dem 22. Juli 2013 wieder eine volle und stabile Erwerbsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit bestehe und schloss mit dem Erhalt des
Arbeitsplatzes die Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 12, S. 1).
b) Am 30. März 2021 meldete sich der Beschwerdeführer über die
Krankentaggeldversicherung D____ unter Hinweis auf eine seit dem 24. September
2020 bestehende Depression und ein Burn-out erneut bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 13, S. 1-9). Die Beschwerdegegnerin veranlasste
Abklärungen und teilte dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 mit, dass
aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich
seien (IV-Akte 44, S. 48). Im Hinblick auf die Rentenprüfung nahm die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor. Namentlich holte sie die Akten der
Taggeldversicherung ein (vgl. IV-Akte 44), bei denen sich unter anderem
Berichte von Dr. E____ befanden (vgl. IV-Akte 44, S. 60 resp. S. 21). Gestützt
auf die Stellungnahme des RAD vom 6. Mai 2022 (vgl. IV-Akte 49), stellte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Juli 2022 eine ganze
Rente ab September 2021 in Aussicht (vgl. IV-Akte 50).
c) Nachdem bei der Beschwerdegegnerin am 20. September 2022 und
am 24. Oktober 2022 anonyme Schreiben (IV-Akte 53, S. 1-2; IV-Akte 61, S. 1-2)
eingegangen waren, die eine Krankheit des Beschwerdeführers in Abrede stellten,
veranlasste die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD-Arztes (Stellungnahme
vom 8. November 2022; IV-Akte 59) eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. F____
(Gutachten vom 12. Juni 2023; IV-Akte 75).
d) Mit Vorbescheid vom 16. November 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass das Leistungsbegehren
abgewiesen werde (IV-Akte 80, S. 1-4). Dazu äusserte sich dieser mit Einwand vom
19. Dezember 2023 (vgl. IV-Akte 87, S. 1-5). Nach erneuter Stellungnahme
des RAD am 25. Januar 2024 (vgl. IV-Akte 89, S. 1-2) erliess die
Beschwerdegegnerin am 3. April 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 92, S. 1-4).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er stellt unter o/e-Kostenfolge die
Rechtsbegehren, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2024
aufzuheben sei und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
auszurichten seien; subeventualiter sei die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen bei einer
für das Krankheitsbild ausgewiesenen Fachperson vornehme.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
12.
Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Juli 2024 vollumfänglich
an seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verzichtet der
Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Parteiverhandlung.
III.
Am 12. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.3
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der angefochtenen
Verfügung vom 3. April 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass sich aus den
weiteren Abklärungen nach dem Vorbescheiderlass vom 20. Juli 2022 ergeben habe,
dass versicherungsmedizinisch kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden
vorliege, welcher den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
und einer angepassten Tätigkeit einschränke (IV-Akte 92). Dabei stützt sich die
Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. F____. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin entspreche besagtes
Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen, womit diesem Beweiskraft
zukomme und darauf abgestellt werden könne.
2.2
Der Beschwerdeführer stellt
den Beweiswert des Gutachtens von Dr. F____ in Abrede. Dieses sei nicht nachvollziehbar begründet und zu
oberflächlich (vgl. Beschwerde, Rz. 16 ff.). Schliesslich stünden die kurze Begutachtungsdauer (Beschwerde, Rz. 14 ff.)
und die hohe Anzahl monodisziplinärer Gutachten für die Invalidenversicherung
im Jahr 2022 (vgl. Beschwerde, Rz. 22) dem Beweiswert entgegen.
2.3
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. April 2024 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
(siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei
es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall
des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen
hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.
Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu
ermitteln, dass über den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch
zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden
werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März
2019.
E. 3.2).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es deshalb Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
3.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a,
125.
V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).
3.3.2
Gutachten externer Spezialärzte,
welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden
und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, sog.
Administrativgutachten, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können
sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E.
4.1.) respektive wenn bei der Begutachtung wichtige Aspekte unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Erfüllt ein Administrativgutachten diese
beweismässigen Anforderungen nicht, besteht grundsätzlich Anlass zu weiteren
Abklärungen.
4.
4.1
Im Lichte der aufgeführten
rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden relevanten Unterlagen
zu beleuchten und zu würdigen.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer
bei F____ am 8. März 2023 psychiatrisch begutachten lassen (IV-Akte 75, S. 3).
4.2.2
Der Gutachter hielt zunächst als
psychopathologischen Untersuchungsbefund fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt
depressive Freud-, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, psychomotorische
Verarmung, andauernde depressive Stimmung, Müdigkeit und Erschöpfung objektiv
nicht evident seien, wobei ausgeprägte manipulativ-narzisstische und
histrionische Emphase bei sehr deutlicher Aggravation bestünden (IV-Akte 75, S.
14). Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 75, S. 17).
4.2.3
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit histrionischen, emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10
F61.0) fest. Der Gutachter führte aus, dass das Verhalten des Exploranden im
psychiatrischen bzw. gutachterlichen Setting und dem nichtmedizinischen Setting
im Rahmen von Eingliederungsversuchen durch wiederkehrende Verhaltensauffälligkeiten
geprägt gewesen sei, die mit Impulsivität, Frustrationsintoleranz, drohendem
und reizbarem Verhalten in der medizinischen Berichtsgabe abzubilden seien.
Dieses Verhalten sei als sehr deutliche Aggravation von psychopathologischen
Befunden und auch von Funktionseinschränkungen bzw. als ein ausgeprägt
manipulatives Verhalten zu beurteilen; die weitreichenden
Alltagseinschränkungen und die subjektive Arbeitsunfähigkeit, die der
Beschwerdeführer beschreibe, seien überwiegend wahrscheinlich nicht aus
psychischen Krankheitsgründen heraus zu erklären (IV-Akte 75, S. 17). Der
Beschwerdeführer sei stark auf das eigene Selbst zentriert, ohne dabei seine
starke Fokussierung auf die eigene Person mit aggravierender als auch nicht
authentischer Beschwerdeschilderung zu hinterfragen. Dabei neige der
Beschwerdeführer dazu, sich als schwer psychisch erkrankt zu inszenieren. Sein
Verhalten zeige eine ausgeprägte manipulativ anmutende Emphase (IV-Akte 75, S. 19).
4.2.4
Nach Ansicht des Gutachters sei bei
der sehr deutlichen Aggravation überwiegend wahrscheinlich keine losgelöst von
der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehende komorbide psychiatrische
Erkrankung (z.B. eine Depression) festzustellen (IV-Akte 75, S. 20). So wäre es
dem Beschwerdeführer doch möglich gewesen auf seine berufliche
Leistungsfähigkeit als Hilfsarbeiter über längere Zeit zurückzugreifen. Es sei
daher versicherungsmedizinisch psychiatrisch verstehbar, dass er durch den
gewählten Arbeitsplatz als Kranführer in einem kleinen Team trotz seiner
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionisch-narzisstischen und
emotional instabilen Anteilen unauffällig geblieben sei, weshalb der Gutachter
auch von einer erhaltenen Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Impulskontrolle
ausgeht. Viele Jahre lang hätten sich sehr deutlich relevante und wesentliche
Verhaltensspielräume objektiviert, in denen der Beschwerdeführer prosoziale und
sozialadaptierte Verhaltensweisen gezeigt habe (IV-Akte 75, S. 20).
4.2.5
Der Beschwerdeführer sei aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer
Perspektive seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung in jedweder
bildungsangepassten Verweistätigkeit als vollschichtig arbeitsfähig zu
beurteilen. Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung
mit 100 % zu beurteilen (IV-Akte 75, S. 22).
4.3
4.3.1
Auf das Gutachten von Dr. F____ vom
8.
März 2023 kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, erscheint doch die
Richtigkeit der Beurteilung aus den nachstehenden Überlegungen fraglich.
4.3.2
Die dem Gutachten zeitlich voranstehende medizinische
Aktenlage, insbesondere die Aussagen der den Beschwerdeführer behandelnden
Ärzte, ergeben ein deutlich anderes Bild. Diesbezüglich lässt die Beurteilung
von Dr. F____ die nötige Tiefe vermissen respektive mangelt es ihr an einer
fundierten Auseinandersetzung mit den abweichenden Vorakten.
4.3.3
Entscheidend ins Gewicht fallen einerseits die
konsistente Dokumentation einer Persönlichkeitsstörung und andererseits die
Anzeichen einer depressiven Symptomatik in früheren Arztberichten. Namentlich hat
der behandelnde Hausarzt Dr. E____ angeraten, dass beim Psychiater Dr. G____ aufgrund
der ausgeprägten depressiven Entwicklung mit Agitiertheit des Beschwerdeführers
ein Bericht eingeholt werden solle. Angesichts der diametral abweichenden
Einschätzung von Dr. G____ gegenüber den Einschätzungen von Dr. F____ kann zunächst
das Vorliegen einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden
Persönlichkeitsstörung und einer depressiven Symptomatik nicht per se ausgeschlossen
werden. In seinem Arztbericht vom 9. Juni 2021 hat Dr. G____ unter Hinweis auf
eine leichte reaktive depressive Episode F32.0 und eine histrionische
Persönlichkeitsstörung ausgeführt, dass die psychischen Einschränkungen durch
das Zusammenspiel der depressiven Symptomatik und der Persönlichkeitsstörung
bestehen würden. Das Kontrollieren der eigenen Affektivität sei dadurch nur
noch schwer möglich (IV-Akte 28, S. 2). Im Arztbericht vom 11. Oktober 2021 hat
Dr. G____ unter Hinweis auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung F60.4 und
eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode F32.11
– beide Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (100%ige
Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Februar 2021) – zudem ausgeführt, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich verschlechternd sei; auch mit
weiterer antidepressiver, stützender psychotherapeutischer und – pharmakologischer
Therapie und mit einem neuen Arbeitgeber bestehe die Gefahr von vollkommen
unkontrollierbaren Impulsdurchbrüchen mit gefährlichen, unabsehbaren Folgen.
Diese Durchbrüche würden drohen, sobald sich der Patient überfordert fühle. Im
aktuell depressiven Status sei dieser nicht arbeitsfähig (IV-Akte 31, S. 1-5). Demgegenüber
ist im Gutachten von Dr. F____ lediglich dargetan worden, dass im
Untersuchungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für akute und damit unmittelbare
Selbst- und Fremdgefährdung bestanden hätten. Depressive Freud-,
Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, psychomotorische Verarmung, andauernde
depressive Stimmung, Müdigkeit und Erschöpfung seien objektiv nicht evident
gewesen (vgl. IV-Akte 75, S. 14). Dies ist – soweit ersichtlich – letztlich die
einzige Erklärung für die Verneinung einer Depression. Auffällig erscheint in
diesem Zusammenhang auch, dass keine anderen Testverfahren als das Interview
zum Einsatz kamen. Als nicht ausreichend erscheint im Übrigen auch hier die
Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. H____, Herrn I____
und Dr. J____ (vgl. nachfolgend im Einzelnen).
4.3.4
Bereits dem vertrauensärztlichen Bericht von Dr. H____ an die D____
vom 1. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass eine Anpassungsstörung mit einerseits depressiven Zügen, aber vor allem
massiven Aggressionen bestünde; dies im Sinne eines andauernden psychischen
Ausnahmezustandes. Ein derartiger Ausnahmezustand beeinträchtige die
Arbeitsfähigkeit massgeblich. In seiner Verfassung könne der Beschwerdeführer
nirgends eingesetzt respektive vermittelt werden. Aktuell bestünde für jegliche
Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Der Patient sei
völlig haltlos und ohne Orientierung (IV-Akte 23, S. 47-49).
4.3.5
Aus der Rückmeldung seitens Eingliederung durch Herrn I____
vom [...]spital [...] vom 15. Dezember 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zum jetzigen Zeitpunkt keinem Arbeitgeber zugemutet werden könne; zudem sei
eine neurologische Abklärung allenfalls wichtig. Sollte das Aggressionsthema
eher neu sein, könnte dies auf eine Veränderung im Gehirn zurückzuführen sein
(IV-Akte 38, S. 1).
4.3.6
In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2022 hielt Dr. J____ fest,
dass durchgehend der Eindruck entstehe, dass der Versicherte seinen aggressiven
Impulsen relativ hilflos ausgeliefert sei («kurze Lunte»). Dadurch sei der
56-jährige Versicherte einem potentiellen Arbeitgeber kaum mehr zumutbar.
Aufgrund des schwer dysfunktionalen Verhaltens sei er auch in einer Verweistätigkeit
kaum mehr tolerabel (IV-Akte 49, S. 2). Mit der beschriebenen Hilflosigkeit
bzw. der Stellungnahme vom 6. Mai 2022 hat sich Dr. F____ überhaupt nicht
auseinandergesetzt.
4.3.7
Da somit weder eine relevante Persönlichkeitsstörung
noch das Vorliegen einer Depression ohne Weiteres verneint werden können, lässt
sich auch nicht per se – ausgehend von einer Aggravation – eine versicherte
Gesundheitsschädigung ausschliessen. So hat das Bundesgericht nämlich klargestellt,
dass verdeutlichendes Verhalten nicht per se auf Aggravation hinweist. Wann ein
Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur
Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen
überschritten sei, bedürfe einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf
einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.2.).
Selbst wenn eine Aggravation anzunehmen wäre, führe dies nicht automatisch zur
Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit,
als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruhe. Mit anderen Worten seien
die Auswirkungen einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung im
Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.3.). Vorliegend kann nunmehr nicht von
einer sorgfältigen Prüfung ausgegangen werden. Das Gutachten lässt auch in
diesem Punkt eine fundierte Argumentation vermissen. Es wird weder näher
begründet, inwiefern sich eine aus der Persönlichkeitsstörung resultierende
Symptomausweitung ausschliessen lässt, noch wird das neu aufgeworfene Thema der
(sehr deutlichen) Aggravation in der notwendigen Tiefe begründet. Erwähnt sei
hier auch noch, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme
von Dr. J____ vom 6. Mai 2022 noch eine Rentenzusprache beabsichtigte (vgl. E.
4.2.4).
4.4
Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die von Dr. F____
erstellten IV-Gutachten überhaupt mit der gebührenden Sorgfalt (der dafür
benötigten Zeit) erstellt werden können (vgl. Beschwerde, Rz. 14 ff. und Rz.
22) – kann in Anbetracht der obigen Überlegungen offengelassen werden.
4.5
Dispositiv
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung
vom 3. April 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Im
Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers wird die Beschwerdegegnerin
weitere Abklärungen zu veranlassen und danach erneut über seinen Rentenanspruch
zu entscheiden haben.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 3.
April 2024 aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornimmt und danach
erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheidet.
5.2.
Die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
5.3.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei
einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.
3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden.
5.3.2 Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die
Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.–.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1 %)
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi MLaw M.
Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: