Lexipedia

Entscheid

IV.2024.39

IVG Administrativgutachten erfüllt beweismässige Anforderungen nicht

12. September 2024Deutsch16 min

bei C____, meldete sich erstmals am 22. Mai 2013 unter Hinweis auf einen «Kreuzbandriss

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

September 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiber

MLaw M. Kreis

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____,

Advokatin, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.39

Verfügung vom 3. April 2024

Administrativgutachten erfüllt

beweismässige Anforderungen nicht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer, geboren am 15. April 1966, Lagerist

bei C____, meldete sich erstmals am 22. Mai 2013 unter Hinweis auf einen «Kreuzbandriss

und Meniskus am rechten Bein» zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin

an (vgl. IV-Akte 2, S. 1-8, 5).

Nach Prüfung der medizinischen und erwerblichen Sachlage

(IV-Akte 10 und 7) hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. August

2013 fest, dass seit dem 22. Juli 2013 wieder eine volle und stabile Erwerbsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit bestehe und schloss mit dem Erhalt des

Arbeitsplatzes die Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 12, S. 1).

b) Am 30. März 2021 meldete sich der Beschwerdeführer über die

Krankentaggeldversicherung D____ unter Hinweis auf eine seit dem 24. September

2020 bestehende Depression und ein Burn-out erneut bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 13, S. 1-9). Die Beschwerdegegnerin veranlasste

Abklärungen und teilte dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 mit, dass

aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich

seien (IV-Akte 44, S. 48). Im Hinblick auf die Rentenprüfung nahm die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor. Namentlich holte sie die Akten der

Taggeldversicherung ein (vgl. IV-Akte 44), bei denen sich unter anderem

Berichte von Dr. E____ befanden (vgl. IV-Akte 44, S. 60 resp. S. 21). Gestützt

auf die Stellungnahme des RAD vom 6. Mai 2022 (vgl. IV-Akte 49), stellte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Juli 2022 eine ganze

Rente ab September 2021 in Aussicht (vgl. IV-Akte 50).

c) Nachdem bei der Beschwerdegegnerin am 20. September 2022 und

am 24. Oktober 2022 anonyme Schreiben (IV-Akte 53, S. 1-2; IV-Akte 61, S. 1-2)

eingegangen waren, die eine Krankheit des Beschwerdeführers in Abrede stellten,

veranlasste die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD-Arztes (Stellungnahme

vom 8. November 2022; IV-Akte 59) eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. F____

(Gutachten vom 12. Juni 2023; IV-Akte 75).

d) Mit Vorbescheid vom 16. November 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass das Leistungsbegehren

abgewiesen werde (IV-Akte 80, S. 1-4). Dazu äusserte sich dieser mit Einwand vom

19. Dezember 2023 (vgl. IV-Akte 87, S. 1-5). Nach erneuter Stellungnahme

des RAD am 25. Januar 2024 (vgl. IV-Akte 89, S. 1-2) erliess die

Beschwerdegegnerin am 3. April 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 92, S. 1-4).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er stellt unter o/e-Kostenfolge die

Rechtsbegehren, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2024

aufzuheben sei und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen

auszurichten seien; subeventualiter sei die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen bei einer

für das Krankheitsbild ausgewiesenen Fachperson vornehme.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

12.

Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Juli 2024 vollumfänglich

an seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verzichtet der

Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Parteiverhandlung.

III.

Am 12. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der angefochtenen

Verfügung vom 3. April 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass sich aus den

weiteren Abklärungen nach dem Vorbescheiderlass vom 20. Juli 2022 ergeben habe,

dass versicherungsmedizinisch kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden

vorliege, welcher den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

und einer angepassten Tätigkeit einschränke (IV-Akte 92). Dabei stützt sich die

Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. F____. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin entspreche besagtes

Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen, womit diesem Beweiskraft

zukomme und darauf abgestellt werden könne.

2.2

Der Beschwerdeführer stellt

den Beweiswert des Gutachtens von Dr. F____ in Abrede. Dieses sei nicht nachvollziehbar begründet und zu

oberflächlich (vgl. Beschwerde, Rz. 16 ff.). Schliesslich stünden die kurze Begutachtungsdauer (Beschwerde, Rz. 14 ff.)

und die hohe Anzahl monodisziplinärer Gutachten für die Invalidenversicherung

im Jahr 2022 (vgl. Beschwerde, Rz. 22) dem Beweiswert entgegen.

2.3

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. April 2024 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG

(siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei

es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall

des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen

hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.

Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu

ermitteln, dass über den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch

zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden

werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März

2019.

E. 3.2).

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es deshalb Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a,

125.

V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts

9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die

Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).

3.3.2

Gutachten externer Spezialärzte,

welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden

und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, sog.

Administrativgutachten, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können

sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde

Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen

Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E.

4.1.) respektive wenn bei der Begutachtung wichtige Aspekte unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Erfüllt ein Administrativgutachten diese

beweismässigen Anforderungen nicht, besteht grundsätzlich Anlass zu weiteren

Abklärungen.

4.

4.1

Im Lichte der aufgeführten

rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden relevanten Unterlagen

zu beleuchten und zu würdigen.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer

bei F____ am 8. März 2023 psychiatrisch begutachten lassen (IV-Akte 75, S. 3).

4.2.2

Der Gutachter hielt zunächst als

psychopathologischen Untersuchungsbefund fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt

depressive Freud-, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, psychomotorische

Verarmung, andauernde depressive Stimmung, Müdigkeit und Erschöpfung objektiv

nicht evident seien, wobei ausgeprägte manipulativ-narzisstische und

histrionische Emphase bei sehr deutlicher Aggravation bestünden (IV-Akte 75, S.

14). Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 75, S. 17).

4.2.3

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit histrionischen, emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10

F61.0) fest. Der Gutachter führte aus, dass das Verhalten des Exploranden im

psychiatrischen bzw. gutachterlichen Setting und dem nichtmedizinischen Setting

im Rahmen von Eingliederungsversuchen durch wiederkehrende Verhaltensauffälligkeiten

geprägt gewesen sei, die mit Impulsivität, Frustrationsintoleranz, drohendem

und reizbarem Verhalten in der medizinischen Berichtsgabe abzubilden seien.

Dieses Verhalten sei als sehr deutliche Aggravation von psychopathologischen

Befunden und auch von Funktionseinschränkungen bzw. als ein ausgeprägt

manipulatives Verhalten zu beurteilen; die weitreichenden

Alltagseinschränkungen und die subjektive Arbeitsunfähigkeit, die der

Beschwerdeführer beschreibe, seien überwiegend wahrscheinlich nicht aus

psychischen Krankheitsgründen heraus zu erklären (IV-Akte 75, S. 17). Der

Beschwerdeführer sei stark auf das eigene Selbst zentriert, ohne dabei seine

starke Fokussierung auf die eigene Person mit aggravierender als auch nicht

authentischer Beschwerdeschilderung zu hinterfragen. Dabei neige der

Beschwerdeführer dazu, sich als schwer psychisch erkrankt zu inszenieren. Sein

Verhalten zeige eine ausgeprägte manipulativ anmutende Emphase (IV-Akte 75, S. 19).

4.2.4

Nach Ansicht des Gutachters sei bei

der sehr deutlichen Aggravation überwiegend wahrscheinlich keine losgelöst von

der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehende komorbide psychiatrische

Erkrankung (z.B. eine Depression) festzustellen (IV-Akte 75, S. 20). So wäre es

dem Beschwerdeführer doch möglich gewesen auf seine berufliche

Leistungsfähigkeit als Hilfsarbeiter über längere Zeit zurückzugreifen. Es sei

daher versicherungsmedizinisch psychiatrisch verstehbar, dass er durch den

gewählten Arbeitsplatz als Kranführer in einem kleinen Team trotz seiner

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionisch-narzisstischen und

emotional instabilen Anteilen unauffällig geblieben sei, weshalb der Gutachter

auch von einer erhaltenen Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Impulskontrolle

ausgeht. Viele Jahre lang hätten sich sehr deutlich relevante und wesentliche

Verhaltensspielräume objektiviert, in denen der Beschwerdeführer prosoziale und

sozialadaptierte Verhaltensweisen gezeigt habe (IV-Akte 75, S. 20).

4.2.5

Der Beschwerdeführer sei aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer

Perspektive seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung in jedweder

bildungsangepassten Verweistätigkeit als vollschichtig arbeitsfähig zu

beurteilen. Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung

mit 100 % zu beurteilen (IV-Akte 75, S. 22).

4.3

4.3.1

Auf das Gutachten von Dr. F____ vom

8.

März 2023 kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, erscheint doch die

Richtigkeit der Beurteilung aus den nachstehenden Überlegungen fraglich.

4.3.2

Die dem Gutachten zeitlich voranstehende medizinische

Aktenlage, insbesondere die Aussagen der den Beschwerdeführer behandelnden

Ärzte, ergeben ein deutlich anderes Bild. Diesbezüglich lässt die Beurteilung

von Dr. F____ die nötige Tiefe vermissen respektive mangelt es ihr an einer

fundierten Auseinandersetzung mit den abweichenden Vorakten.

4.3.3

Entscheidend ins Gewicht fallen einerseits die

konsistente Dokumentation einer Persönlichkeitsstörung und andererseits die

Anzeichen einer depressiven Symptomatik in früheren Arztberichten. Namentlich hat

der behandelnde Hausarzt Dr. E____ angeraten, dass beim Psychiater Dr. G____ aufgrund

der ausgeprägten depressiven Entwicklung mit Agitiertheit des Beschwerdeführers

ein Bericht eingeholt werden solle. Angesichts der diametral abweichenden

Einschätzung von Dr. G____ gegenüber den Einschätzungen von Dr. F____ kann zunächst

das Vorliegen einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden

Persönlichkeitsstörung und einer depressiven Symptomatik nicht per se ausgeschlossen

werden. In seinem Arztbericht vom 9. Juni 2021 hat Dr. G____ unter Hinweis auf

eine leichte reaktive depressive Episode F32.0 und eine histrionische

Persönlichkeitsstörung ausgeführt, dass die psychischen Einschränkungen durch

das Zusammenspiel der depressiven Symptomatik und der Persönlichkeitsstörung

bestehen würden. Das Kontrollieren der eigenen Affektivität sei dadurch nur

noch schwer möglich (IV-Akte 28, S. 2). Im Arztbericht vom 11. Oktober 2021 hat

Dr. G____ unter Hinweis auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung F60.4 und

eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode F32.11

– beide Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (100%ige

Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Februar 2021) – zudem ausgeführt, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich verschlechternd sei; auch mit

weiterer antidepressiver, stützender psychotherapeutischer und – pharmakologischer

Therapie und mit einem neuen Arbeitgeber bestehe die Gefahr von vollkommen

unkontrollierbaren Impulsdurchbrüchen mit gefährlichen, unabsehbaren Folgen.

Diese Durchbrüche würden drohen, sobald sich der Patient überfordert fühle. Im

aktuell depressiven Status sei dieser nicht arbeitsfähig (IV-Akte 31, S. 1-5). Demgegenüber

ist im Gutachten von Dr. F____ lediglich dargetan worden, dass im

Untersuchungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für akute und damit unmittelbare

Selbst- und Fremdgefährdung bestanden hätten. Depressive Freud-,

Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, psychomotorische Verarmung, andauernde

depressive Stimmung, Müdigkeit und Erschöpfung seien objektiv nicht evident

gewesen (vgl. IV-Akte 75, S. 14). Dies ist – soweit ersichtlich – letztlich die

einzige Erklärung für die Verneinung einer Depression. Auffällig erscheint in

diesem Zusammenhang auch, dass keine anderen Testverfahren als das Interview

zum Einsatz kamen. Als nicht ausreichend erscheint im Übrigen auch hier die

Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. H____, Herrn I____

und Dr. J____ (vgl. nachfolgend im Einzelnen).

4.3.4

Bereits dem vertrauensärztlichen Bericht von Dr. H____ an die D____

vom 1. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass eine Anpassungsstörung mit einerseits depressiven Zügen, aber vor allem

massiven Aggressionen bestünde; dies im Sinne eines andauernden psychischen

Ausnahmezustandes. Ein derartiger Ausnahmezustand beeinträchtige die

Arbeitsfähigkeit massgeblich. In seiner Verfassung könne der Beschwerdeführer

nirgends eingesetzt respektive vermittelt werden. Aktuell bestünde für jegliche

Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Der Patient sei

völlig haltlos und ohne Orientierung (IV-Akte 23, S. 47-49).

4.3.5

Aus der Rückmeldung seitens Eingliederung durch Herrn I____

vom [...]spital [...] vom 15. Dezember 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

zum jetzigen Zeitpunkt keinem Arbeitgeber zugemutet werden könne; zudem sei

eine neurologische Abklärung allenfalls wichtig. Sollte das Aggressionsthema

eher neu sein, könnte dies auf eine Veränderung im Gehirn zurückzuführen sein

(IV-Akte 38, S. 1).

4.3.6

In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2022 hielt Dr. J____ fest,

dass durchgehend der Eindruck entstehe, dass der Versicherte seinen aggressiven

Impulsen relativ hilflos ausgeliefert sei («kurze Lunte»). Dadurch sei der

56-jährige Versicherte einem potentiellen Arbeitgeber kaum mehr zumutbar.

Aufgrund des schwer dysfunktionalen Verhaltens sei er auch in einer Verweistätigkeit

kaum mehr tolerabel (IV-Akte 49, S. 2). Mit der beschriebenen Hilflosigkeit

bzw. der Stellungnahme vom 6. Mai 2022 hat sich Dr. F____ überhaupt nicht

auseinandergesetzt.

4.3.7

Da somit weder eine relevante Persönlichkeitsstörung

noch das Vorliegen einer Depression ohne Weiteres verneint werden können, lässt

sich auch nicht per se – ausgehend von einer Aggravation – eine versicherte

Gesundheitsschädigung ausschliessen. So hat das Bundesgericht nämlich klargestellt,

dass verdeutlichendes Verhalten nicht per se auf Aggravation hinweist. Wann ein

Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur

Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen

überschritten sei, bedürfe einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf

einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.2.).

Selbst wenn eine Aggravation anzunehmen wäre, führe dies nicht automatisch zur

Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit,

als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruhe. Mit anderen Worten seien

die Auswirkungen einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung im

Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.3.). Vorliegend kann nunmehr nicht von

einer sorgfältigen Prüfung ausgegangen werden. Das Gutachten lässt auch in

diesem Punkt eine fundierte Argumentation vermissen. Es wird weder näher

begründet, inwiefern sich eine aus der Persönlichkeitsstörung resultierende

Symptomausweitung ausschliessen lässt, noch wird das neu aufgeworfene Thema der

(sehr deutlichen) Aggravation in der notwendigen Tiefe begründet. Erwähnt sei

hier auch noch, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme

von Dr. J____ vom 6. Mai 2022 noch eine Rentenzusprache beabsichtigte (vgl. E.

4.2.4).

4.4

Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die von Dr. F____

erstellten IV-Gutachten überhaupt mit der gebührenden Sorgfalt (der dafür

benötigten Zeit) erstellt werden können (vgl. Beschwerde, Rz. 14 ff. und Rz.

22) – kann in Anbetracht der obigen Überlegungen offengelassen werden.

4.5

Dispositiv

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung

vom 3. April 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Im

Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers wird die Beschwerdegegnerin

weitere Abklärungen zu veranlassen und danach erneut über seinen Rentenanspruch

zu entscheiden haben.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 3.

April 2024 aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornimmt und danach

erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheidet.

5.2.

Die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

5.3.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei

einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.

3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden.

5.3.2 Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die

Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.–.

Die

Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in

Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1 %)

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi MLaw M.

Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: