IV.2024.40
IVG Rente
30. Oktober 2024Deutsch27 min
seiner Einreise in die Schweiz im Gastgewerbe (vgl. IV-Akte 29, S. 1), zuletzt seit
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer und Gerichtsschreiberin lic.
iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.40
Verfügung vom 18. März 2024
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____, geboren 1965 (Beschwerdeführer), arbeitete seit
seiner Einreise in die Schweiz im Gastgewerbe (vgl. IV-Akte 29, S. 1), zuletzt seit
September 2006 als Buffetmitarbeiter im Hotel Restaurant C____ in [...] (vgl.
IV-Akte 27, S. 2). Am 4. Juni 2017 zog er sich im Rahmen einer
tätlichen Auseinandersetzung eine Jochbeinfraktur zu, welche am 8. Juni 2017 operativ
versorgt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 22, S. 44 und S. 58). Im weiteren Verlauf
machte der Beschwerdeführer Ellbogenbeschwerden links und Schulterbeschwerden
rechts geltend (vgl. u.a. IV-Akte 22, S. 31). Im Oktober 2017 wurde
er an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 22, S. 17).
b) Im März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte
4). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Namentlich holte sie bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Bericht Dr. D____
vom 27. April 2028 [IV-Akte 26]; Bericht E____spital, Orthopädie, vom 12.
Juli 2028 [IV-Akte 40]; Bericht Dr. F____ vom 19. Juli 2018 [IV-Akte 41];
Bericht E____spital Orthopädie, vom 1. März 2019 [IV-Akte 85]). Ausserdem nahm
sie ein von Dr. G____ zu Handen der Taggeldversicherung erstelltes
orthopädisches Gutachten vom 18. Oktober 2018 zu den Akten (vgl. IV-Akte 59, S.
5 ff.). Am 21. Juni 2019 äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur
medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 93). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2019 stellte
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in
Aussicht (vgl. IV-Akte 94, S. 2 ff.). Am 17. Oktober 2019 äusserte sich
dieser dazu. Seiner Eingabe legte er weitere medizinische Unterlagen bei (vgl.
IV-Akte 113). In der Folge holte die IV-Stelle – mit Blick auf eine
beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers – während
längerer Zeit von den (neuen) behandelnden ärztlichen Fachpersonen Unterlagen
ein und wurde vom Beschwerdeführer auch mit weiteren Berichten dokumentiert (u.a.
Bericht E____spital, Kardiologie, vom 24. Januar 2020 [IV-Akte 126];
Berichte Dr. H____ vom 24. Februar 2020, vom 22. Juni 2020, vom 13.
Januar 2021, vom 25. November 2021, vom 8. Dezember 2021 [IV-Akte 127, S.
2; IV-Akte 138; IV-Akte 151, S. 2 ff.; IV-Akte 185, S. 3; IV-Akte 185,
S. 2]; Bericht I____spital vom 20. Mai 2020 [IV-Akte 136]; Verlaufsbericht
Dr. F____ vom 11. Mai 2021 [IV-Akte 157, S. 2 f.]; Bericht J____
vom 14. Juli 2021 [IV-Akte 165, S. 3 ff.]; Bericht Klinik K____ vom 2. November
2021 [IV-Akte 174, S. 2 ff.]; Bericht L____ Klinik vom 7. Dezember
2021 [IV-Akte 181, S. 2 ff.]; Sprechstundenbericht M____spital [...] vom 27.
Januar 2022 [IV-Akte 189, S. 2 f.]).
c) Am 30. März 2022 äusserte sich der RAD in Bezug auf
die gutachterlichen Fragestellungen (vgl. IV-Akte 191). In der Folge
orientierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2022
über die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung, beinhaltend die Disziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie (vgl. IV-Akten 192 und
193). Der Beschwerdeführer beantragte mit Brief vom 21. April 2022, dass auch
die Fachrichtungen Orthopädie, Kardiologie und Neuropsychologie mit
einzubeziehen seien (vgl. IV-Akte 195). Dazu nahm der RAD am 4. Mai 2022
Stellung (vgl. IV-Akte 197). Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2022 hielt
die IV-Stelle an der vorgesehenen Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine
Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie fest (vgl. IV-Akte 199). In der
Folge wurde über die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P die N____ als Gutachtensstelle
bestimmt (vgl. IV-Akte 201). Diese erstattete am 20. Oktober 2022 das
Gutachten, welches auch die Disziplin Neurologie beinhaltete (vgl. IV-Akte 210;
siehe auch IV-Akten 204 und 205).
d) Mit neuem Vorbescheid vom 17. November 2022 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 214). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin
Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 215) und namentlich auch die Zustellung der
Tonaufnahme des psychiatrischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 217), welche ihm
gewährt wurde. Am 6. Januar 2023 äusserte er sich zum Vorbescheid. Er übte dabei
insbesondere Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. O____ (vgl.
IV-Akte 220). Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 beantragte er, es sei die
Tonaufnahme des psychiatrischen Gutachtens dem ihn behandelnden J____
zuzustellen, damit dieser Stellung dazu nehmen könne (vgl. IV-Akte 222). Diesem
Ersuchen entsprach die IV-Stelle nicht (vgl. IV-Akte 224). Am 3. Februar 2023
erliess sie diesbezüglich eine entsprechende Zwischenverfügung (vgl. IV-Akte
228). Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer am 7. März 2023 erhobene Beschwerde
(vgl. IV-Akte 231, S. 2 ff.) trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mangels
nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteil der Präsidentin vom 21.
Juni 2023 [Verfahren IV 2023 39]; IV-Akte 234).
e) Am 23. November 2023 nahm der Beschwerdeführer
nochmals Stellung und liess der IV-Stelle einen Bericht von J____ vom 28. September
2023 zukommen (vgl. IV-Akte 236). Diese holte beim RAD eine weitere Beurteilung
ein (Stellungnahme Dr. P____ vom 6. März 2024; IV-Akte 241) und erliess
schliesslich am 18. März 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 243).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die Verfügung vom 18. März 2024 aufzuheben und es seien ihm die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. Darüber hinaus
stellt er folgende Verfahrensanträge: (1.) Es seien die Tonbandaufnahmen der
Begutachtung durch Dr. O____ vom 13. September 2022 durch das Gericht
anzuhören. (2.) Es sei die IV-Stelle anzuweisen, dem behandelnden Psychologen die
Zugangsdaten für das Abhören der Tonbandaufnahmen der Untersuchung von Dr. O____
vom 13. September 2022 zuzustellen. (3.) Nach Zustellung der Zugangsdaten an
den Behandler sei der Unterzeichneten eine Frist zur ergänzenden
Beschwerdebegründung einzuräumen. Seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer
weitere medizinische Unterlagen beigelegt (u.a. Bericht Dr. H____ vom 23.
Januar 2024 [Beschwerdebeilage 8]; Bericht Dr. F____ vom 26. März 2024
[Beschwerdebeilage 9]; Bericht Dr. Q____ vom 12. April 2024 [Beschwerdebeilage
10]).
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls
abzuweisen sei der Antrag auf Zustellung der Zugangsdaten für das Abhören der
Tonbandaufnahmen der Untersuchung von Dr. O____ vom 13. September 2022 an den
behandelnden Psychologen.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Juli 2024
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
3.
September 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 30. Oktober 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem beweiskräftigen
Gutachten der N____ vom 20. Oktober 2022 gehe man zu Recht von einer 20%igen
Rendementverminderung in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage sei die Verneinung eines Rentenanspruches – bei
korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – als richtig zu erachten (vgl. die
Verfügung vom 18. März 2024; siehe auch die Beschwerdeantwort und die Duplik).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten der N____ vom 20. Oktober 2022 könne nicht abgestellt werden. Namentlich
sei das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O____ als nicht beweiskräftig zu
qualifizieren (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde. Darüber hinaus seien auch das
rheumatologische und das internistische Gutachten mängelbehaftet. Es sei daher den
Beurteilungen der behandelnden Ärzte, insbesondere von Dr. H____, zu folgen
(vgl. S. 18 ff. der Beschwerde; siehe die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 18. März 2024 (IV-Akte 243) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
2.4
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, Bundesblatt
[BBl] 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei
einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in
Geltung standen (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts
8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2.). Die vorliegend angefochtene Verfügung
erging zwar nach dem 1. Januar 2022. Da der zur Diskussion stehende
Rentenanspruch indessen davor entstanden sein könnte (vgl. Erwägung 3.1. hiernach),
sind jedoch die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174, 178 E.
4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2024 vom 5. September 2024 E. 3.1.). Ein
allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem erfolgt je nach Alter
des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 19. Juni 2020.
3.
3.1
Der Rentenanspruch setzt sowohl nach neuem als auch nach altem Recht
u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1
lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS; SR 830.1).
3.2
3.2.1
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.2.3
Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten
Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E.
4.4).
3.2.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Im Gutachten der N____ (Gesamtbeurteilung) vom 20. Oktober
2022.
(IV-Akte 210) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (a.) anamnestisch
hoch-intensive polytope Schmerzsymptomatik von unspezifischem Charakter; (b.)
mässiggradige degenerative Veränderungen an der HWS und LWS (MRI LWS Dezember
2020.
und MRI HWS Dezember 2021); (c.) postoperative und degenerative
periartikuläre Veränderungen beider Schultern (Sonografie vom Dezember 2021);
(d.) Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subacromialer
Dekompression, Acromioplastik und SSPO-Naht Schulter rechts im Oktober 2017; (e.) Spondylarthritis
nicht ganz vollständig ausgeschlossen (mögliche Shiny Corners an der LWS im MRI
Dezember 2020), jedoch Schmerzcharakteristik atypisch für eine entzündliche
Ursache und fehlender Effekt einer Immunmodulation und Immunsuppression seit
2018.
(vgl. S. 8 f. des Gutachtens).
3.3.2
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde aufgeführt: (1.) koronare 1-Gefässerkrankung NSTEMI mit
PTCA/DES des Ramus intermedius am 13. September 2012 (recte 2019; vgl. IV-Akte
133, S. 12 und S. 17), bei filiformer, hochgradiger Stenose des Ramus
intermedius und komplikationsloser PTCA (1 DES) am 13. September 2019 […];
(2.) metabolisches Syndrom; (3.) anamnestisch leichtes Schlafapnoesyndrom […];
(4.) substituierte Hypothyreose; (5.) Status nach arterieller Ileumblutung
unklarer Aetiologie unter duraler Thrombozytenaggregationshemmung; (6.)
kongenitaler Fixationsnystagmus; (7.) Zustand nach Schädelhirntrauma mit
Orbitaverletzung 2019 (recte 2017; vgl. IV-Akte 22, S. 55 und S. 58) ohne
Residuen (vgl. S. 9 des Gutachtens).
3.3.3
Erläuternd wurde im Gutachten der N____ vom 20. Oktober
2022.
ausgeführt, im Bereich der rechten Schulter liege ein Status nach
operativer Behandlung vom Oktober 2017 vor, mit recht günstigem Ergebnis. Die persistierenden
Beschwerden im Schulterbereich rechts könnten nicht auf eine anhaltende
spezifische Pathologie zurückgeführt werden. Diese seien im Rahmen der
chronischen und multilokulären Schmerzsymptomatik zu sehen. Das subjektiv
hoch-intensive Schmerzsyndrom von diffuser Lokalisation sei aufgrund der
unspezifischen anamnestischen Beschwerdeschilderung sowie des aktuellen
klinischen Befundes nicht als Folge einer entzündlichen Arthropathie anzusehen.
Ex juvantibus könnte sogar festgehalten werden, dass der vollständig fehlende
Effekt einer immunmodulierenden und sogar immunsuppressiven Therapie stark
gegen eine Relevanz von entzündlichen Prozessen im gesamten Krankheitsgeschehen
spreche. Die anterioren Endplattenveränderungen an multiplen Lendenwirbelkörper
in einem MRI vom Dezember 2020 wären zwar durchaus mit dem Vorliegen einer
Spondylarthritis vereinbar. Weitere diesbezügliche Hinweise seien aber weder
klinisch noch radiomorphologisch fassbar und die MRI-Befunde könnten sowohl die
lumbalen Schmerzen als auch die gesamte Beschwerdeproblematik in keiner Art und
Weise begründen. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv
geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Eine zusätzliche affektive Symptomatik
liege nicht vor. Weder aus allgemeininternistischer noch aus neurologischer
Sicht könnten weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden (vgl. S. 8 des Gutachtens).
3.3.4
Des Weiteren wurde im Gutachten der N____ klargestellt,
anlässlich der Exploration habe sich eine ausgeprägte Diskrepanz in der
rheumatologischen Untersuchung mit grossen Unterschieden des Bewegungsumfanges
von Gelenken und der Wirbelsäule im Rahmen von Spontanbewegungen einerseits und
erheblich eingeschränkten Beweglichkeit der entsprechenden Strukturen bei der direkten
klinischen Prüfung andererseits gezeigt. Insgesamt könne das Ausmass der vom
Exploranden geltend gemachten Beschwerden nur ungenügend auf objektivierbare
Korrelate zurückgeführt werden. Für die Diskrepanz verantwortlich sei die
psychiatrisch gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(vgl. S. 7 f. des Gutachtens).
3.3.5
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich im
Gutachten der N____ festgehalten, in der angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe
bestehe seit der Schulteroperation vom 23. Oktober 2017 keine
Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. S. 10 des Gutachtens). In einer angepassten
Tätigkeit könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es müsse
sich um eine körperlich leichte Tätigkeit mit nur leichter Belastung beider
Schultergelenke handeln. Auch ein Arbeiten über Brusthöhe sei ausgeschlossen. Des
Weiteren sollte die Möglichkeit zum Positionswechsel gegeben sein (keine
monotonen Haltungen oder repetitive Bewegungen). Von dieser Arbeitsfähigkeit
könne seit Februar 2018 ausgegangen werden (vgl. S. 10 des Gutachtens).
3.4
3.4.1
Auf dieses Gutachten der N____ vom 20. Oktober 2022 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Die involvierten Gutachter haben
sich mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im
Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
3.4.2
Namentlich erweisen sich die gegen das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. O____ vom 13. September 2022 (IV-Akte 210, S. 39
ff.) erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. So hat der Gutachter schlüssig
begründet, weshalb als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diejenige der somatoformen Schmerzstörung (vgl. S. 44 des Gutachtens) gestellt
werden kann. Insbesondere ist die Verneinung einer affektiven Störung (Depression)
nachvollziehbar. Diese Einschätzung deckt sich mit den anlässlich der
Exploration gemachten Verhaltensbeobachtungen. So führte Dr. O____ an, es
hätten sich keine Hinweise auf klinisch relevante Beeinträchtigungen von
Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gezeigt. Die Stimmungslage sei
ausgeglichen mit resignativen Anteilen gewesen. Der Explorand habe immer wieder
auf seine körperlichen Beschwerden fokussiert und habe wiederholt betont, dass
er überhaupt nichts machen könne. Des Weiteren habe er angegeben, häufig
schlecht gelaunt ob der Gesamtsituation zu sein (vgl. S. 42 f. des Gutachtens).
Des Weiteren legte der Gutachter dar, ein depressiver Affekt sei anlässlich der
aktuellen Untersuchung nicht vorhanden gewesen. Die vom Exploranden gemachte
Aussage, dass es ihm psychisch schlecht gehe, wenn er an die aktuelle Situation
denke, sei normalpsychologisch erklärbar. Ein Krankheitswert sei zu verneinen. Bei
einem normalen Antrieb habe eine gute affektive Modulationsfähigkeit bestanden.
Das deutlich reduzierte Aktivitätsniveau im Alltag sei nicht aus einer
depressiven Episode heraus erklärbar, sondern im Sinne einer deutlichen
Selbstlimitierung anzusehen. Damit lasse sich jedoch keine depressive Episode
diagnostizieren (vgl. S. 44 des Gutachtens). Diese gutachterliche Einschätzung
erscheint – wie gesagt – stimmig.
3.4.3
Die Erhebungen der behandelnden Ärzte vermögen an der
Richtigkeit der Einschätzung von Dr. O____ keine hinreichenden Zweifel zu
erwecken. Dies gilt zunächst für die Ausführungen des Psychologen J____. Im Überweisungsschreiben
vom 14. Juli 2021 (IV-Akte 165, S. 3) legte dieser dar, sein Patient befinde
sich seit dem 3. Juni 2020 bei ihm in Behandlung. Bis jetzt hätten insgesamt
fünf Sitzungen stattgefunden. Sein Patient habe Zukunftsängste, Sorgen
betreffend die körperliche Gesundheit. Die Stimmung sei verzweifelt und
gereizt. Es bestehe keine Suizidalität. Der Patient habe ein stark somatisches
Krankheitsverständnis (vgl. S. 1 des Schreibens). Wie von der
Beschwerdegegnerin zu Recht angeführt wird (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort),
beinhaltete das Überweisungsschreiben von J____ vom 14. Juli 2021 nur eine grobe
Beschreibung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und keine
Diagnosen.
3.4.4
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. S. 11
der Beschwerde) wird der Beweiswert des Administrativgutachtens auch dadurch nicht
in Frage gestellt, dass sich Dr. O____ nur mit dem Austrittsbericht der
Klinik R____ vom 2. November 2021 (vgl. dazu Erwägung 3.4.5. hiernach)
auseinandergesetzt hat. Auch soweit der Beschwerdeführer moniert, der Gutachter
habe zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese verzichtet (vgl.
ebenfalls S. 7 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Fremdanamnese
kann im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung im Einzelfall zwar hilfreich
sein. Beim Entscheid hierüber kommt den Experten jedoch ein weiter
Ermessensspielraum zu (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2023 vom
26.
Januar 2024 E. 4.3.1.).
3.4.5
Der Bericht der Klinik K____ vom 2. November 2021
(IV-Akte 174, S. 2 ff.) ist jedoch nicht geeignet, hinreichende
Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. O____ hervorzurufen. Im
Bericht der Klinik K____ wurde unter anderem die Diagnose "mittelgradige
depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)" gestellt
(vgl. S. 1 des Berichtes), dies bei festgestellter Niedergeschlagenheit,
Antriebsminderung und mnestischen Störungen (vgl. S. 2 des Berichtes). Diesbezüglich
hat Dr. O____ zutreffend festgehalten, es habe – obgleich keine thymoleptische
Medikation gegeben wurde – eine deutliche Stimmungsaufhellung beobachtet werden
können (vgl. S. 44 oben des Gutachtens resp. S. 3 des Berichtes der Klinik R____).
Auch wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Klinik nur für die Zeit des
stationären Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es
erfolgte die Empfehlung zur weiteren ambulanten Psychotherapie (vgl. S. 4 des
Berichtes; siehe auch S. 46 unten des Gutachtens).
3.4.6
Die Stellungnahme von J____ vom 28. September 2023
(IV-Akte 236, S. 4 ff.; Beschwerdebeilage 4) vermag ebenfalls keine berechtigten
Zweifel an der Einschätzung von Dr. O____ hervorzurufen. Der Gutachter hat –
wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.4.2. hiervor) – das Vorliegen einer
Depression in nachvollziehbarer Art und Weise verneint. Soweit der behandelnde
Psychologe geltend macht, es habe trotz intensivierter Behandlung keine
Verbesserung des chronifizierten Zustandsbildes mit ausgeprägter Depressivität
und Schmerzproblematik erreicht werden können, ist daher anzumerken, dass die
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist.
Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch
immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter
Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag
geht es nicht an, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und
zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft
nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen,
welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und
geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.). Davon
kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass
Dr. O____ die Begutachtung nicht korrekt vorgenommen haben könnte. Im Übrigen
ist in Bezug auf die (während des Vorbescheidverfahrens zu Handen der
Rechtsvertretung verfasste) Stellungnahme von J____ vom 28. September 2023 auch
zu beachten, dass Aussagen von Behandlern grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass Behandler im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor). Auch eine
nach der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt (18. März 2024) eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erscheint nicht
als überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu S. 3 der Stellungnahme des RAD vom 6.
März 2024; IV-Akte 241, S. 3).
3.4.7
Soweit J____ in seiner Stellungnahme vom 28. September
2023.
zum Gutachten (IV-Akte 236, S. 4 ff.; Beschwerdebeilage 4) ausführt, in
den Sitzungen habe der Patient wiederholt Suizidgedanken angesprochen (vgl. S. 2
der Stellungnahme), erscheint dies als fraglich; denn die Aussage widerspricht
nicht nur dem Überweisungsschreiben vom 14. Juli 2021 (IV-Akte 165, S. 3), in
dem eine Suizidalität verneint wurde. Auch im Bericht der Klinik R____ vom 2.
November 2021 (IV-Akte 174, S. 2 ff.) wurde festgehalten,
während des gesamten Aufenthaltes hätten sich keine Anhalte für eine
Selbstgefährdung gezeigt (vgl. S. 3 des Berichtes). Ergänzend kann in diesem
Zusammenhang auch auf die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl.
insb. S. 5 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
3.4.8
Schliesslich ist auch die Rüge der (übersetzungsbedingt)
zu kurzen Explorationsdauer (vgl. S. 7 der Beschwerde) nicht zu hören. Der
Aussagegehalt eines medizinischen Berichts hängt bekanntlich nicht in erster
Linie von der Dauer der Untersuchung ab. Massgebend ist vielmehr, ob der
Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische
Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung
und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage
gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben
standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E. 6.3.1.). Wie von der
Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort),
kommt es somit bei psychiatrischen Untersuchungen nicht nur auf den Inhalt des
Gesprächs und damit die Rededauer an, sondern es geht auch darum, das Verhalten
des Exploranden während des Gesprächs zu beobachten. Es gibt nunmehr keine
Anhalte dafür, dass Dr. O____ die Psychopathologie des Beschwerdeführers im
Rahmen der Exploration nicht zuverlässig hat erfassen können.
3.4.9
Eine Aggravation im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17.
September 2024 E. 7.1.), bei der von Vornherein kein Gesundheitsschaden
vorliegt, nahm der Gutachter nicht an. Er anerkannte mit der somatoformen
Schmerzstörung eine psychiatrische Beeinträchtigung und sprach lediglich von
einer Tendenz zur Aggravation, wobei auch selbstlimitierende Tendenzen und ein
deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn dazukämen (vgl. S. 43 und S. 45 des
Gutachtens). Der Gutachter begründete die deutliche Selbstlimitierung des
Beschwerdeführers – wiederholte Betonung, er könne überhaupt nichts machen
(vgl. S. 42 f. des Gutachtens) – insbesondere auch damit, dass das reduzierte
Aktivitätsniveau nicht einer Depression zuzuschreiben ist (vgl. dazu Erwägung
3.4.2
hiervor). Dies erscheint schlüssig. Ergänzend kann in Bezug auf die vom
Gutachter wahrgenommene Selbstlimitierung auch auf die korrekten Ausführungen
der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
3.5
3.5.1
Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung ist daher
festzuhalten, dass auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O____ abgestellt
werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Abhörung der Tonbandaufnahme
des Gutachtens von Dr. O____ vom 13. September 2022 durch das Gericht. Der
diesbezügliche Verfahrensantrag ist daher abzuweisen. Darüber hinaus ist auch
der Antrag des Beschwerdeführers, es seien dem behandelnden Psychologen die Zugangsdaten
zum Abhören der Tonbandaufnahmen des psychiatrischen Gutachtens zuzustellen,
abzuweisen.
3.5.2
Offen gelassen werden kann bei diesem Ergebnis auch, ob
die Beschwerdegegnerin überhaupt dazu verpflichtet werden könnte, dem
behandelnden Arzt die Zugangsdaten zur Tonbandaufnahme zu übermitteln. Was
diese Frage angeht, so ist immerhin zu konstatieren, dass Art. 7l Abs. 1 der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV; SR 830.11) vorsieht, dass die Tonaufnahme […] von der versicherten
Person, den Auftrag gebenden Versicherungsträgern und den Entscheidbehörden
abgehört werden darf. Weitere zum Abhören berechtigte Personen sind somit nicht
vorgesehen. Wie sich den Ratsdebatten entnehmen lässt, stellt die Tonaufnahme
einerseits eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vorzubeugen.
Andererseits führt die Tonaufnahme aber auch dazu, dass mehr Transparenz und
eine höhere Qualität bei den Gesprächen erreicht werden. Denn nur damit lässt
sich im Konfliktfall letztlich sicherstellen, was im Gespräch zwischen der
betroffenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich gesagt
wurde (vgl. dazu Michela Messi, mehr
Transparenz durch Tonaufnahmen, publiziert in: CHSS vom 15. November 2022 [https://sozialesicherheit.ch/de/iv-mehr-transparenz-durch-tonaufnahmen/];
vgl. auch die entsprechende Information des BSV vom 26. Juni 2023 betreffend die
Tonaufnahmen). Damit einhergehend wird in Rz 3128 des Kreisschreibens über das
Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2024,
festgehalten, dass die Tonaufnahme nur auf Veranlassung der versicherten Person
bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung im Streitfall abgehört werden darf, beispielsweise
wenn die versicherte Person beim Durchlesen des Gutachtens den Eindruck hat, dass
der Bericht nicht korrekt wiedergibt, was während des Gesprächs gesagt wurde,
oder wenn die versicherte Person der Ansicht ist, dass sich der oder die
Sachverständige während des Gesprächs nicht korrekt verhalten hat. Die
Tonaufnahme hat somit nicht den Zweck, dem Behandler die Prüfung zu
ermöglichen, ob der Gutachter aus seiner Sicht z.B. relevante Fragen gestellt
hat oder nicht. Es geht mit anderen Worten nicht um eine "medizinische
Inhaltskontrolle".
3.6
3.6.1
Darüber hinaus erscheinen auch die gegen das internistische Teilgutachten
von Prof. Dr. S____ (IV-Akte 210, S. 31 ff.) erhobenen Einwände (vgl. S. 19
der Beschwerde) unberechtigt. Der Gutachter führte insbesondere aus, anamnestisch
liege ein leichtes Schlafapnoesyndrom vor. Was die vom Exploranden geschilderte
Atemnot angehe, so sei diese am ehesten auf die Gewichtszunahme mit
entsprechender Dekonditionierung zurückzuführen. in der Lungenfunktionsprüfung
vom 13. September 2022 habe sich eine normal forcierte Vitalkapazität gezeigt,
so dass sowohl eine Restriktion als auch eine relevante Obstruktion
ausgeschlossen seien (vgl. S. 35 des Gutachtens). Hinreichende Zweifel an der
Richtigkeit dieser Beurteilung vermögen die Stellungnahmen der behandelnden
Ärzte (Bericht Dr. Q____ vom 12. April 2024 [Beschwerdebeilage 10]; vgl.
auch die Überweisungsschreiben von Dr. F____ vom 26. März 2024 [Beschwerdebeilage
9] und vom 27. April 2024 [Beschwerdebeilage 11]) keine hervorzurufen. Dr. Q____ hielt im Bericht vom 12. April 2024
(Beschwerdebeilage 10) fest, polygrafisch habe sich am 8. April 2024 der
Befund eines leichten obstruktiven Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndroms vom
vorwiegend obstruktiven Typ gezeigt. Aktuell bestehe keine Indikation für eine
CPAP-Therapie. Des Weiteren führte Dr. Q____ an, die Lungenfunktion zeige eine
mittelschwere COPD. Der Patient habe eine LABA/LAMA Therapie (vgl. S. 2 des
Berichtes). Was nunmehr die mittelschwere COPD angeht, so hatte bereits die im I____spital
(Pneumologie) am 24. Juni 2020 vorgenommene Lungentestung (vgl. IV-Akte 157, S.
15) "formal" den Nachweis einer leichten bis mittelschweren
obstruktiven Ventilationsstörung mit partieller Reversibilität bei Ventolingabe
gezeigt. Es war jedoch klargestellt worden, die Dyspnoe sei eher im Rahmen der
Hyperventilation resp. der Dekonditionierung interpretierbar (vgl. S. 1 des
Berichtes vom 30. Juni 2020; IV-Akte 157, S. 13). Im späteren Bericht der
Klinik R____ vom 2. November 2021 war im Übrigen festgehalten worden, die
Lungenfunktionstestung habe keine relevante Pathologie gezeigt (vgl. S. 3 des
Berichtes; IV-Akte 174, S. 4), was sich mit den früheren Testungen deckt (vgl.
u.a. IV-Akte 157, S. 24). Von einer sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.2.5. hiervor) auswirkenden
Beeinträchtigung der Lungenfunktion kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.
3.6.2
Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. T____ (IV-Akte 210, S. 48 ff.). Er
beruft sich dabei auf die abweichende Beurteilung der behandelnden
Rheumatologin von Dr. H____, die eine Psoriasis-Arthritis als gegeben erachtet
(vgl. S. 18 f. der Beschwerde). Mit dieser Diagnose resp. den Berichten von Dr.
H____ (vgl. S. 49 f. des Gutachtens) hat sich der Gutachter jedoch fundiert
auseinandergesetzt (vgl. S. 57 und insb. S. 58 des Gutachtens). Namentlich hat
Dr. T____ ausgeführt, bei der aktuellen klinischen Untersuchung falle in erster
Linie eine massive Diskrepanz zwischen einem grossen Bewegungsumfang der
Gelenke und der gesamten Wirbelsäule im Rahmen von Spontanbewegungen einerseits
und erheblichen Einschränkungen bei der direkten klinischen Prüfung
andererseits auf. Hinweise für eine entzündliche Arthropathie seien nicht
fassbar, vielleicht abgesehen von einer Druckdolenz am plantaren Calcaneus
beidseits. Insbesondere das klinische Bild, aber auch der Verlauf in den
letzten circa fünf Jahren, würden keinerlei Charakteristika einer entzündlichen
Arthropathie aufweisen. In den Akten würden keine objektivierbaren Befunde
aufgeführt, die für das Vorliegen einer Psoriasis-Arthritis sprechen würden,
mit Ausnahme eines 2018 diskret erhöhten CRP’s sowie von anterioren
Endplattenödemen in multiplen Lendenwirbelkörpern in einem MRI vom Dezember
2020, wobei an sich in diesem MRI keine Hinweise für eine Sakroiliitis gezeigt
hätten (vgl. S. 57 des Gutachtens). Diese gutachterlichen Ausführungen
erscheinen stimmig. So finden sich in den Akten tatsächlich kaum Anhalte für das
Vorliegen einer entzündlichen Arthropathie. In dem von Dr. T____ diesbezüglich erwähnten
MRI-Bericht vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 164, S. 4) wurden im Übrigen
Hinweise auf chronisch-entzündliche ISG-Veränderungen verneint (vgl. IV-Akte
164, S. 4). Der Bericht von Dr. H____ vom 23. Januar 2024 (Beschwerdebeilage
8), in welchem erneut die Diagnose Psoriasis-Arthritis angeführt wird, vermag
an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung keine Zweifel
hervorzurufen.
3.7
Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der
N____ vom 20. Oktober 2022 (IV-Akte 210) davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht (wegen der zu diagnostizierenden
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung) zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit in
einer körperlich angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist (vgl. S. 11 des
Gutachtens).
3.8
Auch den von der Beschwerdegegnerin gemachten erwerblichen
Überlegungen (vgl. IV-Akte 243, S. 1 f.) lässt sich nichts entgegenhalten. Selbst
wenn – dem Antrag des Beschwerdeführers folgend (vgl. S. 20 der Beschwerde) –
auch das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Löhne der LSE
berechnet würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn der
massgebende Männerlohn im Gastgewerbe (vgl. dazu TA1 2018, Männer, Gastgewerbe
[Ziff. 55-56]) belief sich auf jährlich Fr. 52'419.10 (Fr. 4'121.-- : 40 x 42.4
[durchschnittliche Stundenzahl im Gastgewerbe] x 12) und war folglich sogar tiefer
als der von der Beschwerdegegnerin angenommene Lohn von Fr. 53'234.-- (vgl. IV-Akte
243, S. 2).
3.9
Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2024
(IV-Akte 243) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint.
4.
4.1
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.--, zu zahlen.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: