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Entscheid

IV.2024.40

IVG Rente

30. Oktober 2024Deutsch27 min

seiner Einreise in die Schweiz im Gastgewerbe (vgl. IV-Akte 29, S. 1), zuletzt seit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer und Gerichtsschreiberin lic.

iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.40

Verfügung vom 18. März 2024

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____, geboren 1965 (Beschwerdeführer), arbeitete seit

seiner Einreise in die Schweiz im Gastgewerbe (vgl. IV-Akte 29, S. 1), zuletzt seit

September 2006 als Buffetmitarbeiter im Hotel Restaurant C____ in [...] (vgl.

IV-Akte 27, S. 2). Am 4. Juni 2017 zog er sich im Rahmen einer

tätlichen Auseinandersetzung eine Jochbeinfraktur zu, welche am 8. Juni 2017 operativ

versorgt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 22, S. 44 und S. 58). Im weiteren Verlauf

machte der Beschwerdeführer Ellbogenbeschwerden links und Schulterbeschwerden

rechts geltend (vgl. u.a. IV-Akte 22, S. 31). Im Oktober 2017 wurde

er an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 22, S. 17).

b) Im März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte

4). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen.

Namentlich holte sie bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Bericht Dr. D____

vom 27. April 2028 [IV-Akte 26]; Bericht E____spital, Orthopädie, vom 12.

Juli 2028 [IV-Akte 40]; Bericht Dr. F____ vom 19. Juli 2018 [IV-Akte 41];

Bericht E____spital Orthopädie, vom 1. März 2019 [IV-Akte 85]). Ausserdem nahm

sie ein von Dr. G____ zu Handen der Taggeldversicherung erstelltes

orthopädisches Gutachten vom 18. Oktober 2018 zu den Akten (vgl. IV-Akte 59, S.

5 ff.). Am 21. Juni 2019 äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur

medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 93). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2019 stellte

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in

Aussicht (vgl. IV-Akte 94, S. 2 ff.). Am 17. Oktober 2019 äusserte sich

dieser dazu. Seiner Eingabe legte er weitere medizinische Unterlagen bei (vgl.

IV-Akte 113). In der Folge holte die IV-Stelle – mit Blick auf eine

beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers – während

längerer Zeit von den (neuen) behandelnden ärztlichen Fachpersonen Unterlagen

ein und wurde vom Beschwerdeführer auch mit weiteren Berichten dokumentiert (u.a.

Bericht E____spital, Kardiologie, vom 24. Januar 2020 [IV-Akte 126];

Berichte Dr. H____ vom 24. Februar 2020, vom 22. Juni 2020, vom 13.

Januar 2021, vom 25. November 2021, vom 8. Dezember 2021 [IV-Akte 127, S.

2; IV-Akte 138; IV-Akte 151, S. 2 ff.; IV-Akte 185, S. 3; IV-Akte 185,

S. 2]; Bericht I____spital vom 20. Mai 2020 [IV-Akte 136]; Verlaufsbericht

Dr. F____ vom 11. Mai 2021 [IV-Akte 157, S. 2 f.]; Bericht J____

vom 14. Juli 2021 [IV-Akte 165, S. 3 ff.]; Bericht Klinik K____ vom 2. November

2021 [IV-Akte 174, S. 2 ff.]; Bericht L____ Klinik vom 7. Dezember

2021 [IV-Akte 181, S. 2 ff.]; Sprechstundenbericht M____spital [...] vom 27.

Januar 2022 [IV-Akte 189, S. 2 f.]).

c) Am 30. März 2022 äusserte sich der RAD in Bezug auf

die gutachterlichen Fragestellungen (vgl. IV-Akte 191). In der Folge

orientierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2022

über die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung, beinhaltend die Disziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie (vgl. IV-Akten 192 und

193). Der Beschwerdeführer beantragte mit Brief vom 21. April 2022, dass auch

die Fachrichtungen Orthopädie, Kardiologie und Neuropsychologie mit

einzubeziehen seien (vgl. IV-Akte 195). Dazu nahm der RAD am 4. Mai 2022

Stellung (vgl. IV-Akte 197). Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2022 hielt

die IV-Stelle an der vorgesehenen Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine

Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie fest (vgl. IV-Akte 199). In der

Folge wurde über die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P die N____ als Gutachtensstelle

bestimmt (vgl. IV-Akte 201). Diese erstattete am 20. Oktober 2022 das

Gutachten, welches auch die Disziplin Neurologie beinhaltete (vgl. IV-Akte 210;

siehe auch IV-Akten 204 und 205).

d) Mit neuem Vorbescheid vom 17. November 2022 teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 214). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin

Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 215) und namentlich auch die Zustellung der

Tonaufnahme des psychiatrischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 217), welche ihm

gewährt wurde. Am 6. Januar 2023 äusserte er sich zum Vorbescheid. Er übte dabei

insbesondere Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. O____ (vgl.

IV-Akte 220). Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 beantragte er, es sei die

Tonaufnahme des psychiatrischen Gutachtens dem ihn behandelnden J____

zuzustellen, damit dieser Stellung dazu nehmen könne (vgl. IV-Akte 222). Diesem

Ersuchen entsprach die IV-Stelle nicht (vgl. IV-Akte 224). Am 3. Februar 2023

erliess sie diesbezüglich eine entsprechende Zwischenverfügung (vgl. IV-Akte

228). Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer am 7. März 2023 erhobene Beschwerde

(vgl. IV-Akte 231, S. 2 ff.) trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mangels

nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteil der Präsidentin vom 21.

Juni 2023 [Verfahren IV 2023 39]; IV-Akte 234).

e) Am 23. November 2023 nahm der Beschwerdeführer

nochmals Stellung und liess der IV-Stelle einen Bericht von J____ vom 28. September

2023 zukommen (vgl. IV-Akte 236). Diese holte beim RAD eine weitere Beurteilung

ein (Stellungnahme Dr. P____ vom 6. März 2024; IV-Akte 241) und erliess

schliesslich am 18. März 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(vgl. IV-Akte 243).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die Verfügung vom 18. März 2024 aufzuheben und es seien ihm die

gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. Darüber hinaus

stellt er folgende Verfahrensanträge: (1.) Es seien die Tonbandaufnahmen der

Begutachtung durch Dr. O____ vom 13. September 2022 durch das Gericht

anzuhören. (2.) Es sei die IV-Stelle anzuweisen, dem behandelnden Psychologen die

Zugangsdaten für das Abhören der Tonbandaufnahmen der Untersuchung von Dr. O____

vom 13. September 2022 zuzustellen. (3.) Nach Zustellung der Zugangsdaten an

den Behandler sei der Unterzeichneten eine Frist zur ergänzenden

Beschwerdebegründung einzuräumen. Seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer

weitere medizinische Unterlagen beigelegt (u.a. Bericht Dr. H____ vom 23.

Januar 2024 [Beschwerdebeilage 8]; Bericht Dr. F____ vom 26. März 2024

[Beschwerdebeilage 9]; Bericht Dr. Q____ vom 12. April 2024 [Beschwerdebeilage

10]).

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls

abzuweisen sei der Antrag auf Zustellung der Zugangsdaten für das Abhören der

Tonbandaufnahmen der Untersuchung von Dr. O____ vom 13. September 2022 an den

behandelnden Psychologen.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Juli 2024

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

3.

September 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 30. Oktober 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem beweiskräftigen

Gutachten der N____ vom 20. Oktober 2022 gehe man zu Recht von einer 20%igen

Rendementverminderung in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Bei dieser

medizinischen Ausgangslage sei die Verneinung eines Rentenanspruches – bei

korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – als richtig zu erachten (vgl. die

Verfügung vom 18. März 2024; siehe auch die Beschwerdeantwort und die Duplik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten der N____ vom 20. Oktober 2022 könne nicht abgestellt werden. Namentlich

sei das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O____ als nicht beweiskräftig zu

qualifizieren (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde. Darüber hinaus seien auch das

rheumatologische und das internistische Gutachten mängelbehaftet. Es sei daher den

Beurteilungen der behandelnden Ärzte, insbesondere von Dr. H____, zu folgen

(vgl. S. 18 ff. der Beschwerde; siehe die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 18. März 2024 (IV-Akte 243) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

2.4

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, Bundesblatt

[BBl] 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei

einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,

die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in

Geltung standen (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts

8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2.). Die vorliegend angefochtene Verfügung

erging zwar nach dem 1. Januar 2022. Da der zur Diskussion stehende

Rentenanspruch indessen davor entstanden sein könnte (vgl. Erwägung 3.1. hiernach),

sind jedoch die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174, 178 E.

4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2024 vom 5. September 2024 E. 3.1.). Ein

allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem erfolgt je nach Alter

des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 19. Juni 2020.

3.

3.1

Der Rentenanspruch setzt sowohl nach neuem als auch nach altem Recht

u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1

lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS; SR 830.1).

3.2

3.2.1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.2.3

Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten

Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E.

4.4).

3.2.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Im Gutachten der N____ (Gesamtbeurteilung) vom 20. Oktober

2022.

(IV-Akte 210) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgehalten: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (a.) anamnestisch

hoch-intensive polytope Schmerzsymptomatik von unspezifischem Charakter; (b.)

mässiggradige degenerative Veränderungen an der HWS und LWS (MRI LWS Dezember

2020.

und MRI HWS Dezember 2021); (c.) postoperative und degenerative

periartikuläre Veränderungen beider Schultern (Sonografie vom Dezember 2021);

(d.) Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subacromialer

Dekompression, Acromioplastik und SSPO-Naht Schulter rechts im Oktober 2017; (e.) Spondylarthritis

nicht ganz vollständig ausgeschlossen (mögliche Shiny Corners an der LWS im MRI

Dezember 2020), jedoch Schmerzcharakteristik atypisch für eine entzündliche

Ursache und fehlender Effekt einer Immunmodulation und Immunsuppression seit

2018.

(vgl. S. 8 f. des Gutachtens).

3.3.2

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde aufgeführt: (1.) koronare 1-Gefässerkrankung NSTEMI mit

PTCA/DES des Ramus intermedius am 13. September 2012 (recte 2019; vgl. IV-Akte

133, S. 12 und S. 17), bei filiformer, hochgradiger Stenose des Ramus

intermedius und komplikationsloser PTCA (1 DES) am 13. September 2019 […];

(2.) metabolisches Syndrom; (3.) anamnestisch leichtes Schlafapnoesyndrom […];

(4.) substituierte Hypothyreose; (5.) Status nach arterieller Ileumblutung

unklarer Aetiologie unter duraler Thrombozytenaggregationshemmung; (6.)

kongenitaler Fixationsnystagmus; (7.) Zustand nach Schädelhirntrauma mit

Orbitaverletzung 2019 (recte 2017; vgl. IV-Akte 22, S. 55 und S. 58) ohne

Residuen (vgl. S. 9 des Gutachtens).

3.3.3

Erläuternd wurde im Gutachten der N____ vom 20. Oktober

2022.

ausgeführt, im Bereich der rechten Schulter liege ein Status nach

operativer Behandlung vom Oktober 2017 vor, mit recht günstigem Ergebnis. Die persistierenden

Beschwerden im Schulterbereich rechts könnten nicht auf eine anhaltende

spezifische Pathologie zurückgeführt werden. Diese seien im Rahmen der

chronischen und multilokulären Schmerzsymptomatik zu sehen. Das subjektiv

hoch-intensive Schmerzsyndrom von diffuser Lokalisation sei aufgrund der

unspezifischen anamnestischen Beschwerdeschilderung sowie des aktuellen

klinischen Befundes nicht als Folge einer entzündlichen Arthropathie anzusehen.

Ex juvantibus könnte sogar festgehalten werden, dass der vollständig fehlende

Effekt einer immunmodulierenden und sogar immunsuppressiven Therapie stark

gegen eine Relevanz von entzündlichen Prozessen im gesamten Krankheitsgeschehen

spreche. Die anterioren Endplattenveränderungen an multiplen Lendenwirbelkörper

in einem MRI vom Dezember 2020 wären zwar durchaus mit dem Vorliegen einer

Spondylarthritis vereinbar. Weitere diesbezügliche Hinweise seien aber weder

klinisch noch radiomorphologisch fassbar und die MRI-Befunde könnten sowohl die

lumbalen Schmerzen als auch die gesamte Beschwerdeproblematik in keiner Art und

Weise begründen. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv

geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Eine zusätzliche affektive Symptomatik

liege nicht vor. Weder aus allgemeininternistischer noch aus neurologischer

Sicht könnten weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden (vgl. S. 8 des Gutachtens).

3.3.4

Des Weiteren wurde im Gutachten der N____ klargestellt,

anlässlich der Exploration habe sich eine ausgeprägte Diskrepanz in der

rheumatologischen Untersuchung mit grossen Unterschieden des Bewegungsumfanges

von Gelenken und der Wirbelsäule im Rahmen von Spontanbewegungen einerseits und

erheblich eingeschränkten Beweglichkeit der entsprechenden Strukturen bei der direkten

klinischen Prüfung andererseits gezeigt. Insgesamt könne das Ausmass der vom

Exploranden geltend gemachten Beschwerden nur ungenügend auf objektivierbare

Korrelate zurückgeführt werden. Für die Diskrepanz verantwortlich sei die

psychiatrisch gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

(vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

3.3.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich im

Gutachten der N____ festgehalten, in der angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe

bestehe seit der Schulteroperation vom 23. Oktober 2017 keine

Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. S. 10 des Gutachtens). In einer angepassten

Tätigkeit könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es müsse

sich um eine körperlich leichte Tätigkeit mit nur leichter Belastung beider

Schultergelenke handeln. Auch ein Arbeiten über Brusthöhe sei ausgeschlossen. Des

Weiteren sollte die Möglichkeit zum Positionswechsel gegeben sein (keine

monotonen Haltungen oder repetitive Bewegungen). Von dieser Arbeitsfähigkeit

könne seit Februar 2018 ausgegangen werden (vgl. S. 10 des Gutachtens).

3.4

3.4.1

Auf dieses Gutachten der N____ vom 20. Oktober 2022 kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Die involvierten Gutachter haben

sich mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im

Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

3.4.2

Namentlich erweisen sich die gegen das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. O____ vom 13. September 2022 (IV-Akte 210, S. 39

ff.) erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. So hat der Gutachter schlüssig

begründet, weshalb als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

diejenige der somatoformen Schmerzstörung (vgl. S. 44 des Gutachtens) gestellt

werden kann. Insbesondere ist die Verneinung einer affektiven Störung (Depression)

nachvollziehbar. Diese Einschätzung deckt sich mit den anlässlich der

Exploration gemachten Verhaltensbeobachtungen. So führte Dr. O____ an, es

hätten sich keine Hinweise auf klinisch relevante Beeinträchtigungen von

Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gezeigt. Die Stimmungslage sei

ausgeglichen mit resignativen Anteilen gewesen. Der Explorand habe immer wieder

auf seine körperlichen Beschwerden fokussiert und habe wiederholt betont, dass

er überhaupt nichts machen könne. Des Weiteren habe er angegeben, häufig

schlecht gelaunt ob der Gesamtsituation zu sein (vgl. S. 42 f. des Gutachtens).

Des Weiteren legte der Gutachter dar, ein depressiver Affekt sei anlässlich der

aktuellen Untersuchung nicht vorhanden gewesen. Die vom Exploranden gemachte

Aussage, dass es ihm psychisch schlecht gehe, wenn er an die aktuelle Situation

denke, sei normalpsychologisch erklärbar. Ein Krankheitswert sei zu verneinen. Bei

einem normalen Antrieb habe eine gute affektive Modulationsfähigkeit bestanden.

Das deutlich reduzierte Aktivitätsniveau im Alltag sei nicht aus einer

depressiven Episode heraus erklärbar, sondern im Sinne einer deutlichen

Selbstlimitierung anzusehen. Damit lasse sich jedoch keine depressive Episode

diagnostizieren (vgl. S. 44 des Gutachtens). Diese gutachterliche Einschätzung

erscheint – wie gesagt – stimmig.

3.4.3

Die Erhebungen der behandelnden Ärzte vermögen an der

Richtigkeit der Einschätzung von Dr. O____ keine hinreichenden Zweifel zu

erwecken. Dies gilt zunächst für die Ausführungen des Psychologen J____. Im Überweisungsschreiben

vom 14. Juli 2021 (IV-Akte 165, S. 3) legte dieser dar, sein Patient befinde

sich seit dem 3. Juni 2020 bei ihm in Behandlung. Bis jetzt hätten insgesamt

fünf Sitzungen stattgefunden. Sein Patient habe Zukunftsängste, Sorgen

betreffend die körperliche Gesundheit. Die Stimmung sei verzweifelt und

gereizt. Es bestehe keine Suizidalität. Der Patient habe ein stark somatisches

Krankheitsverständnis (vgl. S. 1 des Schreibens). Wie von der

Beschwerdegegnerin zu Recht angeführt wird (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort),

beinhaltete das Überweisungsschreiben von J____ vom 14. Juli 2021 nur eine grobe

Beschreibung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und keine

Diagnosen.

3.4.4

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. S. 11

der Beschwerde) wird der Beweiswert des Administrativgutachtens auch dadurch nicht

in Frage gestellt, dass sich Dr. O____ nur mit dem Austrittsbericht der

Klinik R____ vom 2. November 2021 (vgl. dazu Erwägung 3.4.5. hiernach)

auseinandergesetzt hat. Auch soweit der Beschwerdeführer moniert, der Gutachter

habe zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese verzichtet (vgl.

ebenfalls S. 7 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Fremdanamnese

kann im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung im Einzelfall zwar hilfreich

sein. Beim Entscheid hierüber kommt den Experten jedoch ein weiter

Ermessensspielraum zu (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2023 vom

26.

Januar 2024 E. 4.3.1.).

3.4.5

Der Bericht der Klinik K____ vom 2. November 2021

(IV-Akte 174, S. 2 ff.) ist jedoch nicht geeignet, hinreichende

Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. O____ hervorzurufen. Im

Bericht der Klinik K____ wurde unter anderem die Diagnose "mittelgradige

depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)" gestellt

(vgl. S. 1 des Berichtes), dies bei festgestellter Niedergeschlagenheit,

Antriebsminderung und mnestischen Störungen (vgl. S. 2 des Berichtes). Diesbezüglich

hat Dr. O____ zutreffend festgehalten, es habe – obgleich keine thymoleptische

Medikation gegeben wurde – eine deutliche Stimmungsaufhellung beobachtet werden

können (vgl. S. 44 oben des Gutachtens resp. S. 3 des Berichtes der Klinik R____).

Auch wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Klinik nur für die Zeit des

stationären Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es

erfolgte die Empfehlung zur weiteren ambulanten Psychotherapie (vgl. S. 4 des

Berichtes; siehe auch S. 46 unten des Gutachtens).

3.4.6

Die Stellungnahme von J____ vom 28. September 2023

(IV-Akte 236, S. 4 ff.; Beschwerdebeilage 4) vermag ebenfalls keine berechtigten

Zweifel an der Einschätzung von Dr. O____ hervorzurufen. Der Gutachter hat –

wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.4.2. hiervor) – das Vorliegen einer

Depression in nachvollziehbarer Art und Weise verneint. Soweit der behandelnde

Psychologe geltend macht, es habe trotz intensivierter Behandlung keine

Verbesserung des chronifizierten Zustandsbildes mit ausgeprägter Depressivität

und Schmerzproblematik erreicht werden können, ist daher anzumerken, dass die

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist.

Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch

immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter

Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag

geht es nicht an, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und

zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft

nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen,

welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und

geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.). Davon

kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass

Dr. O____ die Begutachtung nicht korrekt vorgenommen haben könnte. Im Übrigen

ist in Bezug auf die (während des Vorbescheidverfahrens zu Handen der

Rechtsvertretung verfasste) Stellungnahme von J____ vom 28. September 2023 auch

zu beachten, dass Aussagen von Behandlern grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass Behandler im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor). Auch eine

nach der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt (18. März 2024) eingetretene

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erscheint nicht

als überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu S. 3 der Stellungnahme des RAD vom 6.

März 2024; IV-Akte 241, S. 3).

3.4.7

Soweit J____ in seiner Stellungnahme vom 28. September

2023.

zum Gutachten (IV-Akte 236, S. 4 ff.; Beschwerdebeilage 4) ausführt, in

den Sitzungen habe der Patient wiederholt Suizidgedanken angesprochen (vgl. S. 2

der Stellungnahme), erscheint dies als fraglich; denn die Aussage widerspricht

nicht nur dem Überweisungsschreiben vom 14. Juli 2021 (IV-Akte 165, S. 3), in

dem eine Suizidalität verneint wurde. Auch im Bericht der Klinik R____ vom 2.

November 2021 (IV-Akte 174, S. 2 ff.) wurde festgehalten,

während des gesamten Aufenthaltes hätten sich keine Anhalte für eine

Selbstgefährdung gezeigt (vgl. S. 3 des Berichtes). Ergänzend kann in diesem

Zusammenhang auch auf die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl.

insb. S. 5 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

3.4.8

Schliesslich ist auch die Rüge der (übersetzungsbedingt)

zu kurzen Explorationsdauer (vgl. S. 7 der Beschwerde) nicht zu hören. Der

Aussagegehalt eines medizinischen Berichts hängt bekanntlich nicht in erster

Linie von der Dauer der Untersuchung ab. Massgebend ist vielmehr, ob der

Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische

Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung

und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage

gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben

standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E. 6.3.1.). Wie von der

Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort),

kommt es somit bei psychiatrischen Untersuchungen nicht nur auf den Inhalt des

Gesprächs und damit die Rededauer an, sondern es geht auch darum, das Verhalten

des Exploranden während des Gesprächs zu beobachten. Es gibt nunmehr keine

Anhalte dafür, dass Dr. O____ die Psychopathologie des Beschwerdeführers im

Rahmen der Exploration nicht zuverlässig hat erfassen können.

3.4.9

Eine Aggravation im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17.

September 2024 E. 7.1.), bei der von Vornherein kein Gesundheitsschaden

vorliegt, nahm der Gutachter nicht an. Er anerkannte mit der somatoformen

Schmerzstörung eine psychiatrische Beeinträchtigung und sprach lediglich von

einer Tendenz zur Aggravation, wobei auch selbstlimitierende Tendenzen und ein

deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn dazukämen (vgl. S. 43 und S. 45 des

Gutachtens). Der Gutachter begründete die deutliche Selbstlimitierung des

Beschwerdeführers – wiederholte Betonung, er könne überhaupt nichts machen

(vgl. S. 42 f. des Gutachtens) – insbesondere auch damit, dass das reduzierte

Aktivitätsniveau nicht einer Depression zuzuschreiben ist (vgl. dazu Erwägung

3.4.2

hiervor). Dies erscheint schlüssig. Ergänzend kann in Bezug auf die vom

Gutachter wahrgenommene Selbstlimitierung auch auf die korrekten Ausführungen

der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

3.5

3.5.1

Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung ist daher

festzuhalten, dass auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O____ abgestellt

werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Abhörung der Tonbandaufnahme

des Gutachtens von Dr. O____ vom 13. September 2022 durch das Gericht. Der

diesbezügliche Verfahrensantrag ist daher abzuweisen. Darüber hinaus ist auch

der Antrag des Beschwerdeführers, es seien dem behandelnden Psychologen die Zugangsdaten

zum Abhören der Tonbandaufnahmen des psychiatrischen Gutachtens zuzustellen,

abzuweisen.

3.5.2

Offen gelassen werden kann bei diesem Ergebnis auch, ob

die Beschwerdegegnerin überhaupt dazu verpflichtet werden könnte, dem

behandelnden Arzt die Zugangsdaten zur Tonbandaufnahme zu übermitteln. Was

diese Frage angeht, so ist immerhin zu konstatieren, dass Art. 7l Abs. 1 der

Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV; SR 830.11) vorsieht, dass die Tonaufnahme […] von der versicherten

Person, den Auftrag gebenden Versicherungsträgern und den Entscheidbehörden

abgehört werden darf. Weitere zum Abhören berechtigte Personen sind somit nicht

vorgesehen. Wie sich den Ratsdebatten entnehmen lässt, stellt die Tonaufnahme

einerseits eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vorzubeugen.

Andererseits führt die Tonaufnahme aber auch dazu, dass mehr Transparenz und

eine höhere Qualität bei den Gesprächen erreicht werden. Denn nur damit lässt

sich im Konfliktfall letztlich sicherstellen, was im Gespräch zwischen der

betroffenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich gesagt

wurde (vgl. dazu Michela Messi, mehr

Transparenz durch Tonaufnahmen, publiziert in: CHSS vom 15. November 2022 [https://sozialesicherheit.ch/de/iv-mehr-transparenz-durch-tonaufnahmen/];

vgl. auch die entsprechende Information des BSV vom 26. Juni 2023 betreffend die

Tonaufnahmen). Damit einhergehend wird in Rz 3128 des Kreisschreibens über das

Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2024,

festgehalten, dass die Tonaufnahme nur auf Veranlassung der versicherten Person

bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung im Streitfall abgehört werden darf, beispielsweise

wenn die versicherte Person beim Durchlesen des Gutachtens den Eindruck hat, dass

der Bericht nicht korrekt wiedergibt, was während des Gesprächs gesagt wurde,

oder wenn die versicherte Person der Ansicht ist, dass sich der oder die

Sachverständige während des Gesprächs nicht korrekt verhalten hat. Die

Tonaufnahme hat somit nicht den Zweck, dem Behandler die Prüfung zu

ermöglichen, ob der Gutachter aus seiner Sicht z.B. relevante Fragen gestellt

hat oder nicht. Es geht mit anderen Worten nicht um eine "medizinische

Inhaltskontrolle".

3.6

3.6.1

Darüber hinaus erscheinen auch die gegen das internistische Teilgutachten

von Prof. Dr. S____ (IV-Akte 210, S. 31 ff.) erhobenen Einwände (vgl. S. 19

der Beschwerde) unberechtigt. Der Gutachter führte insbesondere aus, anamnestisch

liege ein leichtes Schlafapnoesyndrom vor. Was die vom Exploranden geschilderte

Atemnot angehe, so sei diese am ehesten auf die Gewichtszunahme mit

entsprechender Dekonditionierung zurückzuführen. in der Lungenfunktionsprüfung

vom 13. September 2022 habe sich eine normal forcierte Vitalkapazität gezeigt,

so dass sowohl eine Restriktion als auch eine relevante Obstruktion

ausgeschlossen seien (vgl. S. 35 des Gutachtens). Hinreichende Zweifel an der

Richtigkeit dieser Beurteilung vermögen die Stellungnahmen der behandelnden

Ärzte (Bericht Dr. Q____ vom 12. April 2024 [Beschwerdebeilage 10]; vgl.

auch die Überweisungsschreiben von Dr. F____ vom 26. März 2024 [Beschwerdebeilage

9] und vom 27. April 2024 [Beschwerdebeilage 11]) keine hervorzurufen. Dr. Q____ hielt im Bericht vom 12. April 2024

(Beschwerdebeilage 10) fest, polygrafisch habe sich am 8. April 2024 der

Befund eines leichten obstruktiven Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndroms vom

vorwiegend obstruktiven Typ gezeigt. Aktuell bestehe keine Indikation für eine

CPAP-Therapie. Des Weiteren führte Dr. Q____ an, die Lungenfunktion zeige eine

mittelschwere COPD. Der Patient habe eine LABA/LAMA Therapie (vgl. S. 2 des

Berichtes). Was nunmehr die mittelschwere COPD angeht, so hatte bereits die im I____spital

(Pneumologie) am 24. Juni 2020 vorgenommene Lungentestung (vgl. IV-Akte 157, S.

15) "formal" den Nachweis einer leichten bis mittelschweren

obstruktiven Ventilationsstörung mit partieller Reversibilität bei Ventolingabe

gezeigt. Es war jedoch klargestellt worden, die Dyspnoe sei eher im Rahmen der

Hyperventilation resp. der Dekonditionierung interpretierbar (vgl. S. 1 des

Berichtes vom 30. Juni 2020; IV-Akte 157, S. 13). Im späteren Bericht der

Klinik R____ vom 2. November 2021 war im Übrigen festgehalten worden, die

Lungenfunktionstestung habe keine relevante Pathologie gezeigt (vgl. S. 3 des

Berichtes; IV-Akte 174, S. 4), was sich mit den früheren Testungen deckt (vgl.

u.a. IV-Akte 157, S. 24). Von einer sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.2.5. hiervor) auswirkenden

Beeinträchtigung der Lungenfunktion kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.

3.6.2

Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. T____ (IV-Akte 210, S. 48 ff.). Er

beruft sich dabei auf die abweichende Beurteilung der behandelnden

Rheumatologin von Dr. H____, die eine Psoriasis-Arthritis als gegeben erachtet

(vgl. S. 18 f. der Beschwerde). Mit dieser Diagnose resp. den Berichten von Dr.

H____ (vgl. S. 49 f. des Gutachtens) hat sich der Gutachter jedoch fundiert

auseinandergesetzt (vgl. S. 57 und insb. S. 58 des Gutachtens). Namentlich hat

Dr. T____ ausgeführt, bei der aktuellen klinischen Untersuchung falle in erster

Linie eine massive Diskrepanz zwischen einem grossen Bewegungsumfang der

Gelenke und der gesamten Wirbelsäule im Rahmen von Spontanbewegungen einerseits

und erheblichen Einschränkungen bei der direkten klinischen Prüfung

andererseits auf. Hinweise für eine entzündliche Arthropathie seien nicht

fassbar, vielleicht abgesehen von einer Druckdolenz am plantaren Calcaneus

beidseits. Insbesondere das klinische Bild, aber auch der Verlauf in den

letzten circa fünf Jahren, würden keinerlei Charakteristika einer entzündlichen

Arthropathie aufweisen. In den Akten würden keine objektivierbaren Befunde

aufgeführt, die für das Vorliegen einer Psoriasis-Arthritis sprechen würden,

mit Ausnahme eines 2018 diskret erhöhten CRP’s sowie von anterioren

Endplattenödemen in multiplen Lendenwirbelkörpern in einem MRI vom Dezember

2020, wobei an sich in diesem MRI keine Hinweise für eine Sakroiliitis gezeigt

hätten (vgl. S. 57 des Gutachtens). Diese gutachterlichen Ausführungen

erscheinen stimmig. So finden sich in den Akten tatsächlich kaum Anhalte für das

Vorliegen einer entzündlichen Arthropathie. In dem von Dr. T____ diesbezüglich erwähnten

MRI-Bericht vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 164, S. 4) wurden im Übrigen

Hinweise auf chronisch-entzündliche ISG-Veränderungen verneint (vgl. IV-Akte

164, S. 4). Der Bericht von Dr. H____ vom 23. Januar 2024 (Beschwerdebeilage

8), in welchem erneut die Diagnose Psoriasis-Arthritis angeführt wird, vermag

an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung keine Zweifel

hervorzurufen.

3.7

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der

N____ vom 20. Oktober 2022 (IV-Akte 210) davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht (wegen der zu diagnostizierenden

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung) zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit in

einer körperlich angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist (vgl. S. 11 des

Gutachtens).

3.8

Auch den von der Beschwerdegegnerin gemachten erwerblichen

Überlegungen (vgl. IV-Akte 243, S. 1 f.) lässt sich nichts entgegenhalten. Selbst

wenn – dem Antrag des Beschwerdeführers folgend (vgl. S. 20 der Beschwerde) –

auch das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Löhne der LSE

berechnet würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn der

massgebende Männerlohn im Gastgewerbe (vgl. dazu TA1 2018, Männer, Gastgewerbe

[Ziff. 55-56]) belief sich auf jährlich Fr. 52'419.10 (Fr. 4'121.-- : 40 x 42.4

[durchschnittliche Stundenzahl im Gastgewerbe] x 12) und war folglich sogar tiefer

als der von der Beschwerdegegnerin angenommene Lohn von Fr. 53'234.-- (vgl. IV-Akte

243, S. 2).

3.9

Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2024

(IV-Akte 243) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint.

4.

4.1

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.--, zu zahlen.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: