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Entscheid

IV.2024.44

IVG Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

10. Dezember 2024Deutsch24 min

vom 29. September 2021 ihre Leistungen per 6. Juni 2021 ein (IV-Akte 56.14). Eine

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr.B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

BVG-Sammelstiftung C____

c/o [...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.44

Verfügung vom 16. April 2024

Versicherungsexternes Gutachten

beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. Februar

2001 bis zum 30. April 2023 bei der Firma D____ AG als Betriebsarbeiter

tätig (Arbeitsvertrag, IV-Akte 5). Am 25. Januar 2021 erlitt er einen

Arbeitsunfall, als er beim Demontieren von Eternit ausrutschte (Schadenmeldung

UVG, IV-Akte 11.93). Die zuständige Unfallversicherung stellte mit Verfügung

vom 29. September 2021 ihre Leistungen per 6. Juni 2021 ein (IV-Akte 56.14). Eine

dagegen erhobene Einsprache wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 26. Oktober 2022 ab (Verfahren UV.2022.14, vgl. IV-Akte 72).

Im November 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese holte die Akten der Unfall-

und der Krankentaggeldversicherung sowie weitere medizinische Berichte ein (vgl.

u.a. IV-Akten 11 und 14). Am 3. März 2022 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend

RAD) Stellung und verneinte einen relevanten Gesundheitsschaden (IV-Akte 28). In

der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 7. März 2022, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren

abzuweisen (IV-Akte 29). Zur Begründung führte sie aus, gemäss fachärztlicher

Beurteilung sowie Beurteilung des RAD bestehe kein Gesundheitsschaden mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden medizinischen

Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in der angestammten

Tätigkeit ausgegangen (IV-Akte 29). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen

Einwand erhoben hatte (IV-Akte 33), empfahl der RAD die Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 48). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, dass Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht möglich

seien und sein Dossier in die Rentenabteilung weitergeleitet werde (IV-Akte

49).

Der RAD nahm am 15. August 2023 nochmals zum Dossier Stellung

(IV-Akte 94). Daraufhin gab die IV-Stelle nach dem Zufallsprinzip bei der E____

ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag, das am 27. Dezember 2023

erstattet wurde (Gutachten vom 21. Dezember 2023, IV-Akte 108). Hierzu äusserte

sich der RAD am 8. Januar 2024 (IV-Akte 111). Gestützt auf diese Abklärungen

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1.

Februar 2024 mit, dass sie einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad

von 20% ablehnen werde (IV-Akte 117). In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 19. und 20. Februar 2024 Einwand und legte die ausführliche

Stellungnahme von Dr. med. F____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei

(IV-Akte 119). Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 125) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024 bei einem ermittelten

IV-Grad von 20% am Vorbescheid fest (IV-Akte 127).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 23. April 2024 werden folgende

Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024 aufzuheben.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2022

eine IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% zu

entrichten.

3.

Es seien

sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der

Verfahrensakten des Verfahrens ZV.2023.6 beantragt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.

Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2024 wird die

BVG-Sammelstiftung C____ dem Verfahren beigeladen. Diese verzichtet mit Eingabe

vom 17. Juni 2024 auf eine Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Juli 2024 an den

gestellten Rechtsbegehren fest. Er beantragt die Durchführung einer

Parteiverhandlung. In der Beilage reicht er die Berichte der G____ vom 23.

April 2024 betreffend seinen stationären Aufenthalt vom 28. März 2024 bis 24.

April 2024 und den Bericht der H____ vom 19. Juni 2024 ein (Replikbeilage/RB 1

und 2).

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 27. August 2024 an

der Beschwerdeabweisung fest.

III.

Am 21. Mai 2024 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Am 10. Dezember 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts zusammen mit dem Verfahren ZV.2023.6 statt. Der

Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden

Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 16.

April 2024 einen Rentenanspruch ab Mai 2022 bei einem ermitteln IV-Grad von 20%

verneint. Sie stützte sich dabei in medizinischer Sicht auf das

polydisziplinäre Gutachten der E____ vom 21. Dezember 2023 (IV-Akte 108).

2.2

Der Beschwerdeführer rügt das Gutachten der E____ vom 21. Dezember

2023.

und dabei insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____

vom 19. Dezember 2023 und den darin festgestellten Schweregrad der Depression als

nicht überzeugend (Beschwerde, Rz. 13). Der behandelnde Psychiater Dr. med. F____

kritisiere zu Recht die Kürze des Explorationsgesprächs zwischen Dr. med. I____

und dem Beschwerdeführer, die verbleibe, wenn man von der Dauer der

Untersuchung die für die Übersetzung erforderliche Zeit abziehe. Weiter habe

der Sachverständige die psychischen Konsequenzen des traumatischen Ereignisses

– als der Beschwerdeführer im jugendlichen Alter die Erschiessung seines Vaters

mitansehen musste – bei seiner Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt.

Dieses Ereignis belaste den Beschwerdeführer immer noch und es habe damals im

Herkunftsland keine Möglichkeit gegeben, eine posttraumatische

Belastungsstörung zu behandeln (a.a.O.). Es mache den Anschein, dass die

damalige Kriegsrealität dem Gutachter Dr. med. I____ nicht präsent gewesen sei

(a.a.O.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705,

Bundesblatt [BBl] 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht.

3.2

Der Rentenanspruch setzt sowohl nach neuem als auch nach altem Recht

u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b

und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS; SR 830.1).

3.3

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.5

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.6

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Das von der Beschwerdegegnerin bei der E____ eingeholte

polydisziplinäre Gutachten datiert vom 21. Dezember 2023. Die Gutachter hielten

in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit fest:

1.

St.n. Kontusion

des Rückens und der rechten Schulterregion am 25.01.2021 bei einem Sturz auf

einem Dach nach Ausrutschen auf Schnee

Persistierende

periarthropathische Schulterbeschwerden rechts

Muskuläre

Dysbalance am Schultergürtel rechts > links

2.

leichte

depressive Episode (F33.0)

3.

Chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (F45.41, Gutachten,

IV-Akte 108, S. 32).

4.2.2

Als Diagnosen ohne Auswirkung attestierten sie dem

Beschwerdeführer:

4.

Anamnestisch

Arterielle Hypertonie

5.

Anamnestisch

Blutfetterhöhung

6.

Klinisch

beginnende Fingergelenksarthrosen

7.

Klinisch V.a.

beginnende degenerative Hüftgelenksveränderungen mit schmerzhafter

Innenrotation bds.

8.

Episodische

Kopfschmerzen vom Spannungstyp ICD-10: G44.2

9.

Lumbovertebralsyndrom

mit ischialgieformer Schmerzsymptomatik rechts klinisch ohne Hinweise für eine

lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik mit Angabe

einer leicht verminderten Vibrationsempfindung und gestörtem Lagesinn im

Bereich der rechten Grosszehe, sehr wahrscheinlich funktionell bedingt ICD-10:

M54.4

10.

Akzentuierte, narzisstische

Persönlichkeitszüge (Z73.0)

11.

Status nach

Verlust des Vaters knapp 16-jährig durch unerwartete Ermordung des Vaters ca.

1981.

durch einen Nachbarn im [...] (ohne Hinweise auf eine posttraumatische

Belastungsstörung, IV-Akte 108, S. 33).

4.1.2

In der Diskussion führten sie aus, im Prinzip bestünden durchaus

weiterhin körperliche Ressourcen (IV-Akte 108. S. 33). Der Explorand weise

einen symmetrischen Körperbau auf. Es würden sich objektiv keine

Schonungszeichen im Bereich des rechten Armes finden und auch keine objektiven

Untersuchungsbefunde vorliegen, die qualitative oder quantitative

Einschränkungen begründen würden. Die wenigen morphologischen Befunde im Rahmen

der bildgebenden Abklärungen seien ohne direktes klinisches Korrelat (a.a.O.). Es

bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Zeichen einer Verdeutlichung oder

sogar Aggravation (IV-Akte 108, S. 34). Die beschriebenen Beschwerden seien aus

rheumatologischer Sicht somatisch nicht erklärbar, würden jedoch dem

subjektiven Empfinden des Exploranden entsprechen. Aus neurologischer Sicht

würden sich keine Diagnosen ergeben, welche eine dauernde Arbeitsunfähigkeit

begründen würden. Der Versicherte erfülle psychiatrisch nur knapp die Kriterien

einer leichten depressiven Episode, wobei das Kriterium «eine depressive

Stimmung, in einem für den Betroffenen deutlich ungewöhnlichem Ausmass, die

meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag», nicht erfüllt sei (a.a.O.). Psychiatrisch

müsse eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung angenommen werden, ohne dass

klinisch, psychopathologisch oder im Alltag wesentliche Beeinträchtigungen

vorliegen würden, die erklären könnten, weshalb der Versicherte sein aktuelles

Arbeitspensum von 10% nicht erhöhe. Aus psychiatrischer Sicht bestünden ausser

Klagen über Vergesslichkeit und Schmerzen keine wesentlichen Funktions- und

Fähigkeitsstörungen (a.a.O.).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

hielten die Gutachter fest, aufgrund der erlittenen Kontusionen beim Unfall vom

25.

Januar 2021 seien aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht retrospektiv

somatisch begründbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit entsprechend dem

beschriebenen Belastungsprofil des Arbeitgebers (vorwiegend leichte bis

mittelschwere Gewichtsbelastungen, selten schwer) in einem Zeitrahmen von etwa

drei Monaten begründbar (IV-Akte 108, S. 34). Aktenanamnestisch sei durch die

Unfallversicherung nach einem halben Jahr ein Fehlen weiterer direkter

Unfallfolgen postuliert worden (IV-Akte 108, S. 35). Diesbezüglich bestünden

aus rheumatologischer Sicht keine Einwände (a.a.O.). Aus neurologischer Sicht

würden sich keine Diagnosen, welche eine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen,

ergeben (a.a.O.). Im Ergebnis attestierten die Gutachter dem Versicherten ab

Mai 2021 in der angestammten Tätigkeit als [...] eine 20%-ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen (IV-Akte 108,

S. 35).

4.2.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht wäre es wünschenswert,

wenn der Explorand weiterhin vorwiegend körperlich leichte bis mittelschwere

und nur selten körperlich schwere Gewichtsbelastungen tolerieren müsste

(IV-Akte 108, S. 35). Zudem seien aktuell ständige Tätigkeiten über Kopf nicht

sinnvoll. Es würden die gleichen Angaben wie für die bisherige Tätigkeit gelten,

da diese dem obigen Belastungsprofil entsprochen habe (IV-Akte 108, S. 35).

Auch in einer angepassten Tätigkeit werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100%

während drei Monaten nach dem Unfall vom 25. Januar 2021 aus rein

rheumatologischer Sicht bestätigt. In einer angepassten Tätigkeit wäre der

Versicherte aus psychiatrischer Sicht sieben Stunden täglich ohne Verminderung

des Rendements arbeitsfähig (a.a.O.).

4.3

4.3.1

Der RAD äusserte sich am 8. Januar 2024 zum Gutachten und

führte aus, der Versicherte habe sich Anfang 2021 eine Schulter- und

Rückenkontusion zugezogen, wobei wesentliche Verletzungen vollständig fehlen

würden (IV-Akte 111). Die Unfallversicherung habe relevante Unfallfolgen verneint,

was gerichtlich geschützt und auch durch die Gutachter nicht beanstandet worden

sei. Aufgrund einer chronischen Schmerzproblematik mit leichter depressiver

Störung anerkannte der RAD zu Gunsten des Beschwerdeführers eine um 20%

verminderte Belastbarkeit, nicht nur in der angestammten, sondern auch in einer

leidensangepassten mittelschweren Alternativtätigkeit. Weiter führte der RAD

aus, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nur für drei Monate ab Unfall im

Januar 2021 anzuerkennen. Die leichtgradige Einschränkung von 20% sei

vorwiegend psychiatrisch begründet. Andere relevante Einschränkungen und

Funktionsbehinderungen würden nicht vorliegen. Auf Inkonsistenzen zwischen

geschilderten Beschwerden und den klinischen guten somatischen Befunden sei

hingewiesen worden. Auf das Gutachten und seine Schlussfolgerungen könne

abgestellt werden (a.a.O.).

4.3.2

An dieser Einschätzung hielt der RAD in seiner

Beurteilung vom 8. April 2024 auch nach Eingang der Stellungnahme von Dr. med. F____,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Februar 2024 im

Vorbescheidverfahren (IV-Akte 119; dazu nachfolgende E. 4.6) fest (IV-Akte

125). So vermerkte er, die anderslautende Stellungnahme des psychiatrischen

Behandlers, die der Rechtsvertreter vorlege, bringe weder Neues noch helfe

diese weiter. Die Behandlersicht, die anamnestischen Angaben durch den

Versicherten und sein Auftreten bei der Begutachtung seien in die Beurteilung

der Gutachter bereits eingeflossen. Neue medizinische Fakten würden nicht

vorgebracht (IV-Akte 125). Zu berücksichtigen seien ferner die Inkonsistenzen

zwischen der zu beobachtenden Beweglichkeit von HWS und den Extremitäten sowie

den beklagten Einschränkungen, die offensichtlich in diesem ausgeprägten Masse

so nicht vorgelegen hätten. Als Fazit hielt der RAD fest, mangels neuer

Erkenntnisse bleibe die bisherige Beurteilung unverändert. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei bei einer Schulterprellung die behauptete

generelle hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar

und durch pathologische Befunde nicht belegt (a.a.O.).

4.4

Auf das Gutachten und die Einschätzung des RAD kann vorliegend

abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.4 und 3.5 hiervor). Die involvierten

Gutachter haben sich mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet

(vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen). Vor diesem Hintergrund bestreitet

der Beschwerdeführer die somatischen Teile des E____-Gutachtens zu Recht nicht.

Der Vollständigkeit halber ist darauf jedoch hinzuweisen, dass Dr. med.J____, FMH

für Rheumatologie, im Rahmen der Anamneseerhebung und der klinischen

Untersuchung eine freie Gestik mit dem rechten Arm und eine gute Beweglichkeit

der Halswirbelsäule festgehalten hat. Dies passe nach Ansicht von Dr. med. J____

gut zu fehlenden trophischen Veränderungen im Seitenvergleich der Arme (IV-Akte

108, S. 90). Ferner erwähnte Dr. med. J____ den symmetrischen Einsatz beider

oberer Extremitäten beim Aus- und Anziehen der Kleider und gab an, dies bilde

eine Inkonsistenz zu den anamnestischen Angaben bezüglich der Beschwerden und

Funktionsfähigkeit des rechten Armes, des Schultergürtels und der Nackenregion

(IV-Akte 108, S. 91). Es

kommt hinzu, dass vorliegend noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft

wurden. So empfahl der neurologische Gutachter Dr. med. K____ bei der

chronischen Schmerzsymptomatik verbunden mit einer Schlafstörung einen

Therapieversuch mit Amitriptylin und mit Duloxetin (IV-Akte 108, S. 75),

welcher bislang soweit ersichtlich noch nicht stattgefunden hat. Damit ist in

einem Zwischenfazit festzustellen, dass auf das E____-Gutachten in somatischer

Hinsicht abgestellt werden kann.

4.5

4.5.1

Darüber hinaus überzeugt das Gutachten auch in

psychiatrischer Hinsicht. So nahm Dr. med. I____ zum Schweregrad der Depression

ausführlich Stellung. Unter anderem führte er aus, dass beim Versicherten keine

Suizidpläne bestünden (IV-Akte 108, S. 109), und die Schlafstörungen

schmerzbedingt seien, weswegen er unter anderem von einer Schmerzstörung

ausging (vgl. IV-Akte 108, S. 123). Unter Berücksichtigung des aktiven

Tagesablaufs (Aufstehen um 7.00 Uhr, Spazierengehen, Kochen, Ferien im

Herkunftsland, vgl. IV-Akte 108, S. 115 und 117 f.) und des Umstands, dass sich

der Beschwerdeführer vor der E____-Begutachtung nie in stationärer

psychiatrischer Behandlung befand, erscheint es schlüssig, dass der

Sachverständige eine mittelgradige und schwere Depression verneinte und von

einer leichtgradigen Depression ausging (vgl. IV-Akte 108, S. 123). Damit hat

er ausreichend dargelegt, weshalb er den Ausführungen von Dr. med. F____ nicht

folgen könne. Auch wenn Dr. med. I____ fälschlicherweise davon ausging, Dr. med.

F____ habe dem Versicherten eine schweregrade Depression attestiert (IV-Akte

108, S. 123) wirkt sich das im Ergebnis nicht aus, da Dr. med. I____ auch eine

mittelgradige Depression ablehnte.

4.5.2

Zudem verneinte Dr. med. I____ mit nachvollziehbarer

Begründung die von Dr. med. F____ diagnostizierte PTBS (IV-Akte 108, S. 125).

Zum einen gab er an, dem Versicherten sei es trotz und mit dieser traumatischen

Erfahrung erstaunlich gut gelungen, eine adäquate Persönlichkeitsentwicklung

durchzumachen, einen guten Beruf zu erlernen, eine Migration mit 20 Jahren in

die Schweiz durchzumachen und hier erfolgreich bis zum Unfall 2021 im gleichen

Beruf zu arbeiten. Es sei ihm auch gelungen, eine gute Familiensituation

herzustellen und dazu beizutragen, dass trotz Erkrankung seiner Gattin 1998

seine beiden Söhne sehr gute Berufe in der Schweiz haben erlenen können. Damit

weise der Versicherte auch auf der Beziehungsebene zu seiner Familie und seinen

Angehörigen keine Hinweise auf, dass eine wesentliche Impulskontrollstörung

vorgelegen hätte oder aktuell vorliege (IV-Akte 108, S. 125). Bei dieser

Ausgangslage trifft es nicht zu, dass der psychiatrische Sachverständige die

Schwere der psychischen Konsequenzen des traumatischen Erlebnisses (Erschiessen

des Vaters durch den Nachbarn) verkannt hätte. Dr. med. I____ hat sich mit

diesem unstreitig sehr einschneidenden Erlebnis im Leben des Beschwerdeführers

eingehend auseinandergesetzt und seine von Dr. med. F____ abweichende

Einschätzung der PTBS schlüssig begründet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

ausführt, lässt sich allein aufgrund der Tatsache, dass eine Person ein

traumatisches Ereignis miterleben musste, nicht bereits auf eine dadurch

hervorgerufene psychische Erkrankung schliessen (Beschwerdeantwort, Rz. 10). Vor

dem Hintergrund der blanden psychiatrischen Biographie ist vorliegend

nachvollziehbar, dass der psychiatrische Sachverständige das Vorliegen einer

PTBS verneint hat. Zu ergänzen ist, dass auch wenn der Beschwerdeführer damals

im Herkunftsland kein Zugang zu einer adäquaten Behandlung eines

posttraumatischen Belastungssymptoms offen stand, wie er in der Beschwerde

geltend macht (vgl. auch die Ausführungen von Dr. med. F____, vgl. IV-Akte 119

S. 7), Dr. med. F____ nicht darlegt, wie sich das untherapierte, traumatische

Ereignis als 16-Jähriger auf die Persönlichkeit bzw. auf die Entwicklung

ausgewirkt und warum dies heute der Erklärungsansatz sein soll.

4.6

In Bezug auf die behandlerseits attestierte Arbeitsunfähigkeit fällt

auf, dass Dr. med. F____ die [...]tätigkeit des Beschwerdeführers nicht

erwähnte bis der Gutachter Dr. med. I____ darauf hinwies (Arztberichte vom 13.

Juni 2022, IV-Akte 45, vom 30. Mai 2022, IV-Akte 43). Vielmehr ging er davon

aus, dass der Beschwerdeführer 100% arbeitsunfähig sei und den Haushalt nicht

selbständig führen könne (Arztbericht vom 13. Juni 2022, IV-Akte 45). Bei

seiner Stellungnahme zum Gutachten stellte sich Dr. med. F____ sodann auf den

Standpunkt, dass die [...]tätigkeit unter geschützten Rahmenbedingungen erfolge,

welche der freien Wirtschaft nicht entsprächen (Stellungnahme und Bericht vom

19.

Februar 2024, vgl. IV-Akte 119, S. 7). Indes ergab sich in der

Hauptverhandlung, dass es sich dabei um 53 Wohnungen mit fünf Hauseingängen handelt.

Offenbar handelt es sich um die Liegenschaften [...] (Google-Maps [...]). Zweimal

die Woche helfe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, welche eine halbe IV-Rente

bezieht, oder seinem Sohn bei der Reinigung der Treppenhäuser (Staubsaugen und

Nass aufziehen). Ausserdem mähe er den Rasen und leere kleine Abfalleimer. Auch

wenn es sich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers um eine leichte

Tätigkeit handeln sollte, die zeitlich flexibel eingeteilt werden kann, geht seine

Mitarbeit entgegen der Annahme von Dr. med. F____ offensichtlich über

organisatorische (Bestellungen, Bedienen des Lagers) oder koordinierende Arbeiten

(Handwerker einweisen) hinaus. Darüber hinaus begründet Dr. med. I____ seine

Einschätzung plausibel und nachvollziehbar aufgrund der festgestellten Befunde.

Im psychiatrischen Gutachten führte der Sachverständige aus, dass er keine

entsprechenden Befunde für eine mittelgradige oder gar schwere depressive

Episode zu erhärten vermochte (Gutachten, IV-Akte 108, S. 123 f.). So beschrieb

er anlässlich der Begutachtung beim Beschwerdeführer unter anderem einen

aktiven Antrieb, ein adäquates Ausdrucksverhalten und das Fehlen von Misstrauen

und Depressivität (IV-Akte 108, S. 120). Weiter vermerkte er, der

Beschwerdeführer habe überhaupt nicht dysphorisch, ratlos oder verzweifelt

gewirkt. Die Affekte hätten zwei bis dreimal sogar aufgehellt. Die

Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien bei deren Prüfung schwankend, im

Untersuchungsgespräch aber vorhanden gewesen (a.a.O.). Die diesbezügliche

Beurteilung von Dr. med. I____, wonach weder klinisch, noch aufgrund der

berichteten subjektiven Psychopathologie des Versicherten, noch aufgrund seiner

Klagen eine schwere, auch keine mittelgradige depressive Episode mehr

ausgemacht werden könne (IV-Akte 108 S. 123), erweist sich vorliegend als

nachvollziehbar. Die Dauer der psychiatrischen Begutachtung, welche von Dr. med.

F____ bemängelt wurde, von etwas über eineinhalb Stunden erweist sich

vorliegend trotz des Beizugs einer Dolmetschenden Person als ausreichend für den

klinischen Eindruck und die Beobachtung der nicht verbalen Verhaltensaspekte.

Schliesslich bestehen bei Dr. med. F____ Widersprüche zum Unfallhergang. So

geht Dr. med. F____ stets von einem Sturz von einem Dach mit einer Fallhöhe von

5.

m aus (vgl. Bericht vom 13. Juni 2022, IV-Akte 45, S. 3; vgl. auch IV-Akte

43, S. 3), was nicht den Feststellungen im Unfallversicherungsverfahren (vgl.

IV-Akte 72) entspricht und daher vorliegend nicht zutreffend ist. Der Bericht

von Dr. med. F____ erweist sich deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht

als ausreichend, um erhebliche Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten zu

wecken.

4.7

Abschliessend kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die

Krankentaggeldversicherung im Zeitraum von Juli 2021 bis 20. April 2022

Taggeldleistungen im Umfang einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet

hat und ihm im Verfahren ZV.2023.6 Taggelder vom 16. April 2022 bis am 6. Juni

2023.

zugesprochen wurden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10.

Dezember 2024), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da sich der Beschwerdeführer

erst im November 2021 bei der IV-Stelle angemeldet hat, könnte ein

Rentenanspruch frühestens ab 1. Mai 2022 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte

die Taggeldversicherung das Taggeld aber bereits eingestellt. Vor diesem Hintergrund

spricht die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer von Juli 2021 bis April 2022

Taggelder ausbezahlt wurden, nicht gegen die Gültigkeit der gutachterlichen

Beurteilung im massgebenden Zeitraum ab 1. Mai 2022. Ferner unterscheiden sich

die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung von

denjenigen der Invalidenversicherung (vgl. zur Leistungspflicht der

Krankentaggeldversicherung die Ausführungen im Urteil ZV.2023.6).

4.8

Damit erweist sich vorliegend das von der Beschwerdegegnerin eingeholte

E____-Gutachten als beweiskräftig.

5.

5.1

Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren

neu eingereichten medizinischen Berichte nichts.

5.2

Zunächst reicht der Beschwerdeführer den Kurzaustrittsbericht G____

ein (RB 1). Dieser enthält lediglich eine Liste von Diagnosen und vermag für

sich allein das E____-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Weiter ist

festzuhalten, dass auch wenn es sich bei den Diagnosen im Kurzaustrittsbericht

nicht um die gleichen handelt, welche im E____-Gutachten gestellt wurden, die

Diagnosen auf die gleichen Beschwerden zurückgehen. Im E____-Gutachten werden

unter anderem die Diagnosen persistierende periarthopathische Schulterschmerzen,

muskuläre Dysbalance am Schultergürtel, leichte depressive Episode, chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, und

Lumbovertebralsyndrom aufgeführt. Demgegenüber enthält der Kurzaustrittsbericht

als Diagnosen Läsionen der Rotatorenmanschette, sonstige Rückenbeschwerden im

Zervikalbereich, sonstige Rückenbeschwerden im Lumbalbereich, ein

lumbo-sakrales Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung. Bei

einem Vergleich ergibt sich aber, dass beide Berichte von Beschwerden im

Schulter-, Nackenbereich, von Rückenbeschwerden im lumbalen Bereich und von

depressiven Beschwerden ausgehen. Insofern handelt es sich beim

Kurzaustrittsbericht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.

5.3

Gemäss Verlaufsbericht der H____ vom 19. Juni 2024 habe der

Beschwerdeführer über Schulterschmerzen im rechten Arm und nächtliche

Schlafstörungen berichtet. Nach einer Infiltration komme es zwar jeweils zu

einer deutlichen Besserung. Die Beschwerden würden jedoch nach ein paar Tagen

erneut auftreten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass

subjektive Schmerzangaben für sich genommen keine Invalidität begründen. Hierzu

müssen sie durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend

erklärbar sein (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3.2. S. 399). Diesbezüglich lässt sich

aus dem Bericht der H____ nicht ohne weiteres ableiten, dass die Schmerzen auch

durch entsprechende medizinische Befunde erklärbar seien. Vielmehr wird darin

lediglich festgestellt, dass die Infiltrationen nicht zu einer andauernden

Besserung geführt hätten. Der Beschwerdeführer schilderte gegenüber dem

rheumatologischen Sachverständigen Dr. med. J____, dass er am rechten Nacken,

am rechten Schultergürtel und an der rechten Schulter unter Schmerzen leide.

Allerdings vermerkte Dr. med. J____, dass während der Untersuchung und der

Anamneseerhebung eine freie Beweglichkeit des rechten Armes und der

Halswirbelsäule aufgefallen sei. Beim An- und Auskleiden habe der

Beschwerdeführer die Arme symmetrisch eingesetzt. Dazu passten nicht nur die

symmetrische Trophik der beiden Arme, sondern auch die fehlenden

Schonungszeichen am rechten Arm. Weiter wies Dr. med. J____ darauf hin, dass

lediglich altersentsprechende radiologische Befunde bestehen würden. Damit

begründete der rheumatologische Sachverständige nachvollziehbar, weshalb die

Schmerzen im geklagten Umfang nicht somatisch-medizinisch seien, was auch mit

der Therapieresistenz auf alle physiotherapeutischen und medikamentösen

Schmerztherapien vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund gab der Sachverständige

nicht-somatische Faktoren als verantwortlich für die persistierenden Schmerzen

an. Indem der psychiatrische Sachverständige eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren diagnostizierte und ihr eine Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb, sind die geklagten Schmerzen in die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Insoweit begründet der

ins Recht gelegte Bericht der H____ keine ausreichenden Zweifel an der

Schlüssigkeit der gutachterlichen Folgerungen.

5.4

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten

der E____ vom 21. Dezember 2023 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in

einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig ist.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer beanstandet den vorgenommenen

Einkommensvergleich nicht und dieser erscheint vorliegend als korrekt. Die

Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den zuletzt bei

der D____ AG erzielten Jahreslohn 2022 von Fr. 65’715.00 abgestellt. Beim

Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

2020.

herangezogen und dabei die Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1

zur Anwendung gebracht. Bei einem Pensum von 80% ergibt sich daraus ein Lohn

von Fr. 52'859.00 resp. ein IV-Grad von 20% (IV-Akte 127), welcher auch bei

einem maximalen leidensbedingten Abzug kein rentenbegründendes Ausmass

erreicht.

6.2

Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024

(IV-Akte 127) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

7.

7.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art.

61.

lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladener

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: