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Entscheid

IV.2024.46

IVG Beweiswert polydisziplinäres Gutachten

11. Dezember 2024Deutsch29 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.46

Verfügung vom 10. April 2024

Beweiswert polydisziplinäres

Gutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 17. April 2008 bis

31. Dezember 2018 als Verkäuferin (stellvertretende Filialleiterin ab 1. Juli

2013) bei der C____, [...], angestellt. Der letzte Arbeitstag war am 1. Oktober

2016. Mit Gesuch vom 7. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei

der IV-Stelle Basel-Stadt unter Hinweis auf eine posttraumatische

Belastungsstörung, ein Trauma und eine Trigeminusneuropathie VI rechts zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 5). Die IV-Stelle holte in der Folge Informationen

zu Erwerb und Gesundheitszustand ein. Mit Mitteilung vom 9. Februar 2016 sprach

die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu,

mit Mitteilung vom 12. Dezember 2017 schloss sie diese Massnahmen ab (IV-Akte

19 und 55). In der Folge gab sie ein bidisziplinäres

neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei den Dres. med. D____ und E____ in

Auftrag. Diese diagnostizierten im Gutachten vom 22. März 2019 (IV-Akte 80) und

vom 28. März 2019 (IV-Akte 79) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig

leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1) und ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit anamnestisch akzentuierte (emotional instabile)

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z3.1) und Abhängigkeit von Analgetika (ICD-10

F55.2) und kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer

Sicht zu 70 % arbeitsfähig. Der neurologische Gutachter stellte keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle lehnte sodann

nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. Oktober 2019

einen Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 30 % ab

(IV-Akte 91).

b) Am 12. Mai 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf Depressionen, Schmerzen, Müdigkeit und Angststörungen erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 100). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein.

Die Beschwerdeführerin war vom 30. Mai 2022 bis 27. Juli 2022 (IV-Akte 155) in

der psychiatrischen Klinik F____ hospitalisiert. Zur umfassenden Abklärung des

Gesundheitszustands gab die IV-Stelle schliesslich ein polydisziplinäres

Gutachten nach dem Zufallsprinzip in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie in Auftrag

(IV-Akte 160 und 162). In der Konsensbeurteilung vom 16. März 2023 attestierten

die Gutachter der G____ GmbH (im Folgenden G____) in der bisherigen Tätigkeit

eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und

reduzierten Rendements und bei einer den somatischen und psychiatrischen

Beschwerden angepassten Tätigkeit eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert

(IV-Akte 175 S. 12). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit der

Einholung von zwei Stellungnahmen des RAD lehnte die IV-Stelle mit Verfügung

vom 10. April 2024 einen Rentenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad

von 30 % aufgrund fehlender relevanter Veränderung des Gesundheitszustands

seit der Verfügung vom 4. Oktober 2019 ab (IV-Akte 193).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2024 beantragt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung der

Verfügung vom 10. April 2024 und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente.

Eventualiter sei die Sache der Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen

zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge.

Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 15. Juli

2024.

auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 3. September 2024 hält die Beschwerdeführerin

an ihren Anträgen fest, ebenso wie die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 12.

September 2024.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin am

6.

August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch Dr. B____, Advokat.

IV.

Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet

am 11. Dezember 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie komme alleine, d.h. ohne

externe Hilfe nicht mehr zurecht. Sie benötige u.a. beim Einkaufen, bei der

Bewältigung von administrativen Aufgaben usw. Unterstützung durch die Spitex.

Sie sei schnell überfordert, auch aufgrund der bestehenden Schmerzproblematik.

Bezüglich der Kritik im Gutachten, es sei kein Ibuprofen nachweisbar, gibt die

Beschwerdeführerin zu bedenken, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit

Stoffwechselprobleme habe, weshalb sie auch gegen diverse Medikamente eine

entsprechende Allergie habe wie dies im Sprechstundenbericht vom 27. Februar

2024.

vermerkt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Nachweis bereits innert

kurzer Zeit nicht mehr möglich sei. Die Berichte der Spitex H____ würden die

Annahme im Gutachten widerlegen, dass keine Einschränkungen im Tagesablauf und

bei Aktivitäten vorliegen würden. Aktivitäten in der Freizeit, auf die der

psychiatrische Gutachter verweise, würden nichts über die Leistungsfähigkeit am

Arbeitsplatz aussagen. Die Einschränkungen, auch im Haushalt, seien aufgrund

ihrer Beschwerden und ihrer Biographie um einiges höher. Nicht nachvollziehbar

sei zudem, weshalb die Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in der

angepassten Tätigkeit zu 100 % anwesend sein könne, aber aufgrund des

erhöhten Pausenbedarfes und des verringerten Rendements im Gegensatz zur

angestammten Tätigkeit (70 %) in der angepassten Tätigkeit zu 80 %

arbeitsfähig sein solle. So sei auch bei der angepassten Tätigkeit ein gleich

grosser erhöhter Pausenbedarf vorausgesetzt und das verringerte Rendement der

Beschwerdeführerin könne durch eine angepasste Tätigkeit nicht erhöht werden.

Schliesslich kritisiert sie, dass von einer Aggravation ausgegangen werde,

wobei aber die Schmerzstörung nicht berücksichtigt werde. Zum einen halten die

anderen Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin gut kooperiert habe. Sie

sei für ihre gute Mitarbeit auch gelobt worden. Zum anderen halte der

Rheumatologe fest, dass die chronischen Schmerzstörungen, gerade mit

«somatischen Faktoren» zwingend im psychiatrischen Teilgutachten (ausführlich)

behandelt werden müsse.

Ein zusätzlicher Abzug sei gerechtfertigt, weil die Schmerzen

wie im neurologischen Gutachten ausgeführt unregelmässig und auch in Schüben

auftreten, womit sie nicht vorhersehbar seien und im Resultat zu nicht

planbaren Arbeitsabsenzen führen würden. Zwar könne die Beschwerdeführerin die

gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwenden, dennoch stehe

die intermittierende Schwankschwindelsymptomatik mit langsameren Arbeitstempo

damit nicht im Zusammenhang, da das Arbeitstempo aufgrund dieser Einschränkung

unabhängig vermehrter Pausen, d.h. per se verlangsamt sei und auch mit

(zusätzlichen) Pausen nicht «gesteigert» werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit

müsse daher mindestens bei 40 % liegen. Gestützt auf die aktuellen Berichte von

H____ werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin regelmässig entsprechende

Unterstützung benötige. Dies zeige auf, dass sie in ihrer Selbständigkeit

entsprechend eingeschränkt sei.

2.2

Die IV-Stelle ist der Ansicht, dass auf das Gutachten des G____

abgestellt werden könne. Bezüglich der in der Beschwerde angegebenen und im

Sprechstundenbericht der I____ vom 27. Februar 2024 anamnestisch erwähnten

allergischen Diathese auf verschiedene Stoffe sei Ibuprofen nicht aufgeführt

und es lägen - sie verweist auf die Stellungnahme des RAD vom 8. Juli 2024 - im

Dossier keine Hinweise auf die in der Beschwerde angeführten

Stoffwechselprobleme vor. Auch wäre bei einer schnellen Verstoffwechslung

Ibuprofen noch nachweisbar, falls die Beschwerdeführerin - wie angegeben -

tatsächlich Ibuprofen am Morgen vor der Begutachtung eingenommen habe (IV-Akte

209.

S. 2).

Im Weiteren widersprach die IV-Stelle der Ansicht der

Beschwerdeführerin, dass Aktivitäten in der Freizeit nichts über die

Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz aussagen würden. Im Rahmen der

Indikatorenprüfung sei dies in der Kategorie «Konsistenz» nämlich explizit zu

prüfen. Dass in einer körperlich und psychiatrisch angepassten Tätigkeit eine

10.

% höhere Arbeitsfähigkeit bestehe als in der bisherigen Tätigkeit als

Verkäuferin und stellvertretende Filialleiterin, die vor allem stehend

ausgeführt werde, sei nachvollziehbar. Bei optimal angepasster Tätigkeit

bestehe ein kleinerer Pausenbedarf und ein erhöhtes Rendement. Zudem handle es

sich beim Verweis unter Punkt 8.2.3 (20 % Leistungseinschränkung in

angepasster Tätigkeit) auf Punkt 8.1.2 im psychiatrischen Teilgutachten

(30 % Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit) offensichtlich

um einen Schreibfehler. Zu den eingereichten Spitex-Berichten verwies die

IV-Stelle auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 209 S. 3). Darin

werde angeführt, dass der Inhalt dieser Berichte klar auf den subjektiven

Klagen mit den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen

basiere, für welche die im Gutachten festgestellten Befunde keine Erklärung

liefern würden. Zum Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 21. Mai 2024

vertrete der RAD die Ansicht, dass die darin aufgeführte vollständige

Arbeitsunfähigkeit einerseits mit den erwähnten geringfügigen Veränderungen im

Krankheitsverlauf, aber auch mit den angegebenen Befunden nicht in Einklang zu

bringen und deshalb als eine im Wesentlichen andere Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit bei unverändertem Gesundheitszustand zu qualifizieren sei.

2.3

Replikweise weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss

Bericht der I____ vom 3. Dezember 2024 hochgradige Wirbelsäulenprobleme

beschrieben werden. Sie kritisierte darüber hinaus die Aussage des RAD-Arztes

Dr. med. J____ vom 8. Juli 2024, wonach den Berichten der Spitex H____

jegliches «medizinische Fachwissen» mangle. Diese würden die Beschwerdeführerin

während längerer Zeit und entsprechend «nahe» und «vor Ort» betreuen und

begleiten, weswegen ihnen nicht einfach jeglicher Beweiswert abgesprochen

werden könne. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Differenz zwischen der

bisherigen, hektischen, angestammten Tätigkeit und einer angepassten ruhigen

Tätigkeit in einem klar strukturierten Umfeld mit genügend Pausenmöglichkeiten

lediglich bei 10 % liegen solle.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.

1.

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur

Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.

2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2

Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog

anwendbar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2018, 9C_682/2017,

E. 4.2.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen,

wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit

weiteren Hinweisen).

3.3

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf

an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert

haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität

und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei

der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die

Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben.

Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen

Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen

Leiden IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine

Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder

behandelbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E.

2.1

mit weiteren Hinweisen).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet

daher die Verfügung vom 4. Oktober 2019 (IV-Akte 91) den Referenzzeitpunkt.

3.5

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a).

4.

4.1

Anlässlich der bidisziplinären Begutachtung im Jahr 2019 stellte Dr.

med. D____, Facharzt für Neurologie FMH, im Gutachten vom 22. März 2019 keine

neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E____,

Facharzt für Psychiatrie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 28. März 2019

eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig

leicht- bis mittelgradiger Episode. In der bisherigen sowie in einer

angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig.

4.2

Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin

präsentiert sich gemäss polydisziplinärem Gutachten des G____ vom 16. März 2023

(IV-Akte 175) wie nachfolgend dargestellt.

4.3

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD.10 F45.41), ein chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), ein chronisches zervikospondylogenes bis

zervikocephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), eine intermittierende

Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10 H81.9) und ein Tinnitus beidseits (ICD-10

H93.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind eine anamnestisch

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4),

anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika

(Benzodiazepine), Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD.10 F13.20),

Verdacht auf eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), somatisch nicht

abgrenzbare Kniegelenksbeschwerden sowie Fersenschmerzen links (ICD-10 M25.5),

residueller Gesichtsschmerz im Versorgungsgebiet der ersten beiden

Trigeminusäste rechts (ICD-10 G50.1) und anamnestisch ein leichtes

Carpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0).

4.4

Die leichten quantitativen Einschränkungen bzw. Leistungseinbussen

aus psychiatrischer und aus somatischer Sicht würden sich nicht addieren,

sondern ergänzen. Es können die gleichen Zeitabschnitte verwendet werden. In

der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 30 %

arbeitsunfähig. Von dieser Einschränkung könne seit der Verfügung 2019

ausgegangen werden. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht bis

intermittierend mittelschwer und wechselbelastend. Ungünstig sei das

regelmässige berufsbedingte Benützen von Treppen, Leitern oder Gerüsten. Das

Heben und Tragen von Lasten dürfe bis total 7,5 bis 10 kg betragen.

Aufgrund der intermittierenden Schwindelsymptomatik sollten sturzgefährdende

Tätigkeiten vermieden werden. Es sollte sich auch um eine Tätigkeit an einem

ruhigen, klar strukturierten Arbeitsplatz mit genügend Pausenmöglichkeiten

handeln. Dabei bestehe eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem

Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 %

und könne ab dem Januar 2023 bestätigt werden (Gutachten S. 11).

4.5

In der Konsensbeurteilung der Gutachter des G____ wurde in der

bisherigen Tätigkeit eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf

und reduziertem Rendement und in einer den somatischen und psychiatrischen

Beschwerden angepassten Tätigkeit eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert

(IV-Akte 175 S. 12).

4.6

Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich lumbal eine

segmentale Bewegungseinschränkung gezeigt. Die lumbal beklagten Beschwerden

können aus rheumatologischer Sicht teilweise pathoanatomisch durch die bekannte

erosive Osteochondrose im Segment L4/5 erklärt werden. Radiomorphologisch

bestünden keine Hinweise für eine Instabilität. Es habe ein chronisches

zervikocephales Schmerzsyndrom diagnostiziert werden können bei dokumentierter

Diskopathie im HWK5/6 Segment. Bezüglich der beklagten peripheren Arthralgien

im Bereich der unteren Extremitäten hätte sich kein eindeutig fassbares

Korrelat bei der klinischen Untersuchung gefunden. Insgesamt hätten Hinweise

für eine deutliche funktionelle Überlagerung mit erheblicher subjektiver

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestanden. Aus rheumatologischer Sicht

bestünde für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 70 %. Für angepasste körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer

Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bis 90 %.

4.7

In neurologischer Hinsicht wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt. Bei der ORL-Untersuchung hätten sich aktuell

keine Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung nachweisen lassen.

Die audiologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Der Tinnitus könne als

mittelgradig kompensiert bezeichnet werden. Aufgrund der Schwindelsymptomatik

bestehe aus ORL-Sicht für die bisherige Tätigkeit und für angepassten

Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (Gutachten S.

9).

4.8

Dem psychiatrischen Gutachter sei aufgefallen, dass die beklagten

Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend haben erklärt

werden können. Er stellte die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren. In psychiatrischer Hinsicht bestehe in

der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 70 %.

In angepassten Tätigkeiten an einem ruhigen, klar strukturierten Arbeitsplatz

mit genügend Pausenmöglichkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Gutachten S. 9).

4.9

Dem Gutachten des G____ vom 16. März 2023 ist im Vergleich zum

bidisziplinären Gutachten vom 22. März 2019 (IV-Akte 80) und vom 28. März 2019

(IV-Akte 79) zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin gegenüber der Verfügung vom 4. Oktober 2019 (IV-Akte 91) in rheumatologischer

Hinsicht etwas verschlechtert und sich in psychiatrischer Hinsicht das

Beschwerdebild verschoben hat. Die im Jahr 2019 diagnostizierte rezidivierende

depressive Störung ist remittiert, im Vordergrund steht nun eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

5.

5.1

Zu untersuchen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom 16.

März 2023 (IV-Akte 175) abgestellt werden kann.

5.2

Die Beschwerdeführerin verweist auf die Unterstützung durch die

Spitex, die belegen würde, dass sie in einem höheren Ausmass gesundheitlich

eingeschränkt sei als im Gutachten angenommen.

5.2.1

Die Beschwerdeführerin wird seit dem 2. August 2022 von der Spitex H____

im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Pflege begleitet (Schreiben vom 19.

Dezember 2023, IV-Akte 184). Den Pflegeberichten ab 5. Juli 2023 ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Ängsten mit

Expositionstraining, in administrativen Angelegenheiten, z.B. Kontakt mit dem

Anwalt und mit der KESB, und in der Haushaltsführung unterstützt wird und sie

auch emotionale Unterstützung mit Gesprächen erhält. Beschrieben werden auch

Panikattacken und der mögliche Umgang mit diesen sowie eine chronische

Schmerzsituation. Zusätzlich wird im weiteren Verlauf eine Erschöpfung

beschrieben. In der Evaluation vom 29. August 2023 (IV-Akte 184 S. 15 f.)

wird festgehalten, dass das Zustandsbild der Beschwerdeführerin unverändert,

das Erleben von Angst aber wieder vordergründiger wirke. Belastende und

unvorhergesehene Ereignisse scheinen kurzzeitig destabilisierend und

krisenhaftes Erleben auszulösen. Im Bericht der H____ (IV-Akte 180 S. 3,

eingereicht mit Schreiben vom 30. August 2023) führte eine Pflegefachfrau aus,

dass die Einsätze zwei Mal wöchentlich je 90 Minuten stattfänden. Es fände ein

Expositionstraining aufgrund massiver Panik- und Angstattacken mit Schwindel,

Gangunsicherheit statt, sowie Schmerzsymptomatik im HWS- und LWS-Bereich und

Kopfschmerzen bis zur Stärke 10. Sie sei auf Begleitung beim Gang nach draussen

angewiesen, müsse sich teilweise einhaken und benötige Pausen, wenn eine

Panikattacke eintrete. Die Begleitung werde durch die Spitex und Nachbarinnen

gewährleistet. Dadurch sei sie in den alltäglichen Aktivitäten eingeschränkt,

einkaufen sei alleine nicht möglich und der Bewegungsradius sei stark

reduziert. Sie vollziehe Zwangshandlungen und benötige Unterstützung, den

Handlungsbedarf zu strukturieren und bei der Tages- und Wochenstruktur

Prioritäten zu setzen. Sie wasche täglich ihre Bettwäsche, wasche immer täglich

und putze als Zwangshandlung. Fortlaufende Gespräche fänden statt bei

wiederkehrenden Themen. Sie berichte über verschiedene Ereignisse bezüglich

Gewalterfahrungen in der Vergangenheit seit der Kindheit. Dabei wirke sie

teilweise dissoziiert.

5.2.2

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 10. Januar 2023

(Gutachten S. 34 ff.) hat die Beschwerdeführerin in der Befragung

angegeben, dass sie unter Ängsten, Panikattacken und Schmerzen leide. Aufgrund

von Ängsten und Panikattacken möge sie nicht allein sein. Sie könne nur mit der

Spitex nach draussen gehen, oder mit dem Taxi, ohne zusätzliche Begleitung,

einen Termin wahrnehmen. Sie übe es, alleine unterwegs zu sein, es gehe auch,

sie werde jedoch nervös und schwitze. Panikattacken würden auch zu Hause

auftreten, sie habe dann keine Luft, Herzstolpern, müsse schwitzen und sei

traurig (Gutachten S. 35 f.). Über ihre Zwänge hat sie ebenfalls

berichtet. Sie putze viel, seit zwei Jahren würde sie täglich staubsaugen und

die Bettwäsche wechseln. Sie dusche drei Mal am Tag und würde ihre Kleider drei

Mal am Tag wechseln. Es sei ein «Zwangsputz», Auslöser sei ein andauerndes

Unwohlsein, das zu Nervosität, Schwitzen und dem Gefühl zu stinken führe

(Gutachten S. 36).

5.2.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Berichte der Spitex und H____

würden die Annahme im Gutachten widerlegen, dass keine Einschränkungen im

Tagesablauf und Aktivitäten vorliegen würden. Die Gutachterin stellte fest,

dass die Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten, was Aufgaben im Haus (Haushalt

und Freizeit) anbelange, nicht auf relevante Einschränkungen hinweise. Trotz

beklagter deutlicher Beschwerden (Agoraphobie mit Panikattacken) gehe sie

täglich aus dem Haus und nehme viele Termine wahr (Gutachten S. 41). Anhand der

Angaben der Beschwerdeführerin sei zumindest die Verdachtsdiagnose einer

Agoraphobie mit Panikstörung zu stellen. Unklar bleibe, welche therapeutischen

Schritte bislang zur Behandlung der Angststörung getroffen worden seien bzw.

wie compliant die Beschwerdeführerin bezüglich der Behandlung sei. Zusammenfassend

sei festzustellen, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren die Diagnose darstelle, unter der sich die verschiedenen

beklagten Beschwerden am ehesten subsumieren liessen. Diese Störung führe zu

einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine höhergradige

Einschränkung könne nicht festgestellt werden, diesbezüglich werde auf die

Aktivitäten im privaten Bereich verwiesen (Gutachten S. 42). Sie kam zum

Schluss, dass die Beschwerdeführerin viele zusätzliche Therapien besuche, die

gemäss ihren Angaben nur zum Teil hilfreich seien. Es entstehe der Eindruck,

dass sie vielen verschiedenen Therapien nachgehe, keine jedoch intensiv und

konsequent befolge, wie z.B. eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

mit regelmässigen Terminen und Einnahmen eines anxiolytisch wirksamen

Antidepressivums, das auch bei Zwangssymptomen helfen könne,

spiegelkontrolliert mit regelmässigen Kontrollen. Aus psychiatrischer Sicht

wäre eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gegenüber

unzähligen, offenbar zum Teil nur wenig hilfreichen, weiteren Therapien zu

favorisieren (S. 43 des Gutachtens).

5.2.4

Der Gutachterin Dr. med. K____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, ist darin beizupflichten, dass die Aktivitäten der

Beschwerdeführerin vielfältig sind. So kümmere sie sich um ihre Katze,

staubsauge, staube ab, wechsle die Bettwäsche und erledige die Wäsche. Fast

jeden Tag habe sie einen therapeutischen Termin. Sie lese wenig, da sie Kopfweh

bekomme, sie schaue jedoch fern und male. Manchmal besuche sie eine Nachbarin,

um sich zu unterhalten (siehe Gutachten S. 39). Auch die Kritik der Gutachterin

an der Vielfalt der Therapien ist berechtigt und dass diese aufgrund der Anzahl

nicht zielgerichtet seien. Diese Kritik vermag auch die behandelnde Therapeutin

Dr. med. L____ mit ihrem Bericht vom 21. Mai 2024 nicht zu entkräften. So

beschreibt sie nicht, wie sie therapeutisch die Ängste behandelt und wie sich

der Verlauf der Therapie in Bezug auf die Ängste gestaltet.

5.2.5

Am psychiatrischen Teilgutachten kritisiert die Beschwerdeführerin,

dass Aktivitäten in der Freizeit, auf welche die psychiatrische Gutachterin

verweise, nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz auszusagen

vermögen bzw. dies nicht in einem Zusammenhang stehe. Dem ist zu Recht, wie von

der IV-Stelle vorgebracht, entgegenzuhalten, dass bei der Indikatorenprüfung

bei der Kategorie «Konsistenz» explizit zu prüfen ist, ob eine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen,

d.h. in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich)

einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung)

andererseits gleich ausgeprägt ist. Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6).

5.2.6

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Aus

den schon erwähnten Gründen ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs

wiederum so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen

erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch

Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein

Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets

im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281

E. 4.4.1).

5.2.7

In allen Fällen ist zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen

Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden

Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben (BGE 145 V 361 E. 4.3).

5.2.8

Wie bereits unter Erw. 5.2.4. ausgeführt hat die begutachtende

Psychiaterin auf das Aktivitätenniveau Bezug genommen. Auch wenn die Diskussion

in der Kategorie «Konsistenz» etwas ausführlicher hätte ausfallen dürfen, so

ist sie doch hinreichend. Denn es ist mit ihr ein gewisses Aktivitätsniveau

dargelegt und damit sind auch gewissen Ressourcen bei der Beschwerdeführerin

vorhanden.

5.3

Auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Problematik, dass

sie mit grosser Wahrscheinlichkeit Stoffwechselprobleme habe, weshalb sie auch

gegen diverse Medikamente eine entsprechende Allergie habe (vgl. etwa

Sprechstunden-Bericht vom 27. Februar 2024, S. 2, Ziff. 5) und davon auszugehen

sei, dass der Nachweis bereits innert kurzer Zeit nicht mehr möglich sei,

spricht nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Praxisgemäss lässt ein

fehlender Medikamentenspiegel hinsichtlich verordneter Arzneimittel auf eine

mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (BGE 140 V 260 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2024, 8C_288/2024, E.

8.5.1

mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, dass für den unzureichenden

Nachweis der angegebenen Medikation medizinische Gründe bestünden, ergeben sich

weder aus dem Gutachten des G____ noch aus den Akten. Auch hat RAD-Arzt Dr.

med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, in der Stellungnahme vom 8. Juli 2024

(IV-Akte 209 S. 2) ausgeführt, dass keine Hinweise auf die in der Beschwerde

angeführten Stoffwechselprobleme vorliegen würden. Auch wäre bei einer

schnellen Verstoffwechslung Ibuprofen noch zumindest in einer geringen Menge

nachweisbar gewesen, falls die Beschwerdeführerin tatsächlich Ibuprofen am

Morgen vor der Begutachtung eingenommen hätte. Im genannten

Sprechstundenbericht seien zwar Unverträglichkeiten auf mehrere Medikamente

genannt, es läge aber kein Nachweis auf eine echte Allergie vor. Ibuprofen sei

überhaupt nicht genannt, also vertrage die Beschwerdeführerin Ibuprofen. Seit

Jahren sei lediglich eine Penicillinallergie bekannt. Selbst wenn eine echte

Allergie gegen andere Medikamente vorliegen sollte, dann sei dies allenfalls

ein immunologisches Problem, habe aber mit dem Stoffwechsel von Medikamenten

nichts zu tun. Im Sprechstundenbericht der Schmerzklinik Basel vom 24. Februar

2024.

(Beilage zur Beschwerde) wird eine allergische Diathese diagnostiziert,

wobei verschiedene Medikamente und Wirkstoffe angegeben sind. Ibuprofen ist

hier nicht aufgeführt. Die Ausführungen von Dr. med. J____ sind nachvollziehbar

hergeleitet und begründet.

5.4

Nicht nachvollziehbar sei gemäss der Beschwerdeführerin, weshalb sie

in der bisherigen wie auch in der angepassten Tätigkeit zu 100 % anwesend

sein könne, aber aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes und des verringerten

Rendements im Gegensatz zur angestammten Tätigkeit (70 %) in der

angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sein solle. Auch in einer

angepassten Tätigkeit sei ein gleich grosser erhöhter Pausenbedarf

vorausgesetzt und das verringerte Rendement der Beschwerdeführerin könne durch

eine angepasste Tätigkeit nicht erhöht werden. Die IV-Stelle gibt hierzu zu

bedenken, dass in einer körperlich und psychiatrisch angepassten Tätigkeit eine

10.

% höhere Arbeitsfähigkeit bestehe als in der bisherigen Tätigkeit als

Verkäuferin und stellvertretende Filialleiterin, die vor allem stehend

ausgeführt werde, sei einleuchtend. Bei optimal angepasster Tätigkeit bestehe

auch ein kleinerer Pausenbedarf und ein erhöhtes Rendement. Zudem könne es sich

beim Verweis unter Punkt 8.2.3 (20 % Leistungseinschränkung in angepasster

Tätigkeit) auf Punkt 8.1.2 im psychiatrischen Teilgutachten (30 %

Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit) nur um einen Schreibfehler

handeln. Auch in dieser Hinsicht ist der IV-Stelle beizupflichten. RAD-Arzt Dr.

med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, erläutert, dass sich die etwas bessere

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch etwas weniger

notwendige Pausen erkläre. Die Beschwerdeführerin könne nämlich auch

intermittierend sitzend arbeiten, was als Verkäuferin nicht möglich sei (siehe

Stellungnahme vom 31. März 2023, IV-Akte 177). Die geringere

Leistungseinschränkung in einer angepassten Tätigkeit ist damit aufgrund der

unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitsstelle nachvollziehbar begründet.

5.5

Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, dass von einer

Aggravation ausgegangen werde, wobei aber die Schmerzstörung nicht

berücksichtigt werde. Zum einen würden die anderen Gutachter festhalten, dass

die Beschwerdeführerin gut kooperiert habe. Sie sei für ihre gute Mitarbeit

auch gelobt worden. Zum anderen habe der begutachtende Rheumatologe

festgehalten, dass die chronischen Schmerzstörungen, gerade mit «somatischen

Faktoren» zwingend im psychiatrischen Teilgutachten (ausführlich) behandelt

werden müsse.

Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. K____ merkt an, dass

sich einige Inkonsistenzen im Vergleich zur Aktenlage ergeben hätten, die nicht

aufgelöst werden könnten (Gutachten S. 40). Sie präzisiert, in der

Untersuchungssituation seien wiederholt Widersprüche und Unklarheiten und

Abweichungen in den Akten aufgefallen. Auch hätten sich die Angaben zur

Medikamenteneinnahme nicht bestätigen lassen. So sei Duloxetin, das sie täglich

in einer Dosierung von 60 mg einnehme, nicht nachzuweisen gewesen. Ebenfalls habe

sich Ibuprofen bei einer angegebenen Tagesdosis von 1800 mg nicht nachweisen

lassen. Die Gutachterin ging diagnostisch von einer somatoformen Schmerzstörung

aus. Sie führte aus, der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise

Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen

Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder

vorgetäuscht. Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin sei dieser Punkt zu

bestätigen, es fänden sich keine Hinweise für absichtliches Erzeugen oder

Vortäuschung, es lägen aber Hinweise für eine Aggravation vor. Sie schloss auf

eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine höhergradige

Einschränkung habe sie nicht feststellen können und verwies diesbezüglich auf

die Aktivitäten im privaten Bereich. Auch konnte sie zum Untersuchungszeitpunkt

keine relevante depressive Episode feststellen (Gutachten S. 42). Die

Gutachterin hat damit die Aspekte der Schmerzstörung in ihre Beurteilung

aufgenommen und auf die Schmerzen Bezug genommen. Sie hat damit ihre

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis der Schmerzproblematik getroffen.

Immerhin hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch insofern

im Vergleich zur Situation der vorangehenden Begutachtung im Jahr 2019 verbessert,

als nun keine depressive Problematik mehr festgestellt werden konnte. An dieser

Einschätzung vermag auch der Bericht der I____ vom 3. Dezember 2024 nichts zu

ändern. Er enthält nichts Neues im Vergleich zum Gutachten des G____. Auch der

neurologische Gutachter hat festgestellt, dass die Beschwerden nur zu einem

sehr kleinen Teil neurologisch erklärbar seien. Eine hochgradige Einschränkung,

wie dies die Beschwerdeführerin beklage, sei nicht nachvollziehbar (Gutachten

S. 61).

5.6

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die intermittierende

Schwankschwindelsymptomatik werde in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat ihre

Schwindelsymptomatik bei der neurologischen Begutachtung beschrieben (vgl.

Gutachten S. 58). Danach beschreibe sie den Schwindel als ein Schwanken, wie

auf einem Schiff, es sei ein Kommen und Gehen. In der neurologischen

Beurteilung gab der neurologische Gutachter Dr. med. M____ hierzu an, dass

seine klinische Untersuchung regelrecht ausgefallen sei, insbesondere habe sich

für den beklagten Schwindel kein Korrelat ergeben (Gutachten S. 60). Unter

Einbezug anderer neurologischer möglicher Problembereiche kommt er insgesamt

zum Schluss, dass auf neurologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich

einschränkende Erkrankung vorliege (Gutachten S. 61). Entsprechend stellte er

keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. N____, Facharzt

für Otorhinolaryngologie FMH, nahm sodann ausführlich zum Schwindel Bezug. Im

Rahmen einer zervikalen und lumbalen Schmerzsymptomatik bei Diskushernien leide

die Beschwerdeführerin unter einer intermittierenden

Schwankschwindelsymptomatik mit subjektivem Kippen nach rechts beim Gehen sowie

im Sitzen. Diesbezüglich hätten diverse Therapiemodalitäten, zum Beispiel

mittels Infiltrationen, keine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gebracht.

Dabei könnten seitens der otoneurologischen Befunde die angegebenen

Einschränkungen teilweise nachvollzogen werden (Gutachten S. 67). Demzufolge

diagnostizierte er eine intermittierende Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10

H81.9) bei unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion und einen Tinnitus

beidseits (ICD-10 H93.1; Gutachten S. 68). Seitens der intermittierenden

Schwindelsymptomatik bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion

ergäben sich trotzdem qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass

sturzgefährdende Tätigkeiten gemieden werden sollten. In Anbetracht der

intermittierenden Schwankschwindelsymptomatik mit anzunehmendem langsameren

Arbeitstempo müsse von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %

ausgegangen werden (Gutachten S. 69). In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, die Arbeitsunfähigkeiten würden

sich nicht addieren, sondern ergänzen (Gutachten S. 11). Dem ist zu folgen.

Eine Leistungsminderung von 20 % berücksichtigt bei einem Vollzeitpensum

sowohl den Pausenbedarf als auch das langsamere Arbeitstempo ausreichend.

5.7

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des

G____ vom 16. März 2023 (IV-Akte 175) davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und otorhinolaryngologischer Sicht zu

20.

% in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit

eingeschränkt ist.

5.8

In erwerblicher Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin das

Invalideneinkommen. Es sei nicht das Total Frauen heranzuziehen, sondern die

Position 77-82 sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen. Einfache

Hilfsarbeitertätigkeiten werden grundsätzlich auf dem gesamten Arbeitsmarkt

nachgefragt, weshalb in solchen Fällen in der Regel der Totalwert und nicht ein

spezifischer Branchenwert beizuziehen ist (Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung KSIR

Dispositiv

Rz. 3413). Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Verfügung demnach als

rechtens.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates.

6.3.

Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist

ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und

Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar

von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen

lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: