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Entscheid

IV.2024.49

IVG Relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands verneint

12. September 2024Deutsch13 min

abgeschlossen wurden (IV-Akte 77). Nach Einholung einer RAD-Stellungnahme lehnte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom 12. September 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

Dr. med. F. W. Eymann

und MLaw

M. Kreis

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.49

Verfügung vom 16. April 2024

Relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin arbeitete im ersten

Arbeitsmarkt zuletzt vom 1. August 2012 bis am 31. Januar 2012 als lernende

Büroassistentin beim B____ Basel-Stadt. Im zweiten Arbeitsmarkt ist sie seit 1.

Juni 2022 bei der Firma C____ beschäftigt (IV-Akte 156, S. 2).

b) Am 13. März 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin

erstmals unter Hinweis auf einen Mangel des Wachstumshormons bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 wurde

eine entsprechende Kostengutsprache für medizinische Massnahmen erteilt

(IV-Akte 1).

c) Eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 21.

November 2016 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung (IV-Akte 12).

Nach Einholen von Informationen zur erwerblichen und medizinischen Sachlage

leistete die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für

Frühinterventionsmassnahmen, welche mit Mitteilung vom 30. November 2017

abgeschlossen wurden (IV-Akte 77). Nach Einholung einer RAD-Stellungnahme lehnte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juli 2018 einen Rentenanspruch

aufgrund des Fehlens eines relevanten Gesundheitsschadens ab (IV-Akte 90, S.

1).

d) Am 24. Mai 2019 erfolgte eine weitere Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin (IV-Akte 91, S. 1-10), woraufhin die Beschwerdegegnerin bei D____

und E____ das bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische) Gutachten

(IV-Akte 127, S. 2 ff.) in Auftrag gab. Des Weiteren nahm sie am 2. Juni 2021

eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 132). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Akte 134) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin ab November 2019 bis Juni 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 52

%) und ab Juli 2021 eine Viertelsrente (IV-Grad 41 %) zu (Verfügung vom 6.

Januar 2022 [IV-Akte 143]; siehe auch die Verfügung vom 20. Januar 2022 [IV-Akte

144]).

e) Die Beschwerdegegnerin leitete am 1. September 2023 ein

Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 154). Hierfür klärte sie den Sachverhalt

aus erwerblicher (vgl. Fragebogen, IV-Akte 158; IK-Auszug vom 1. September 2023,

IV-Akte 156, S. 1-2; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 161, S. 1-9) und

medizinischer Sicht (vgl. Verlaufsbericht F____, IV-Akte 166; RAD-Stellungnahme

vom 14. März 2024, IV-Akte 167) ab. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2024 mit, der Rentenanspruch habe

sich nicht verändert (vgl. IV-Akte 168). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin

(vgl. IV-Akte 173) erliess die Beschwerdegegnerin am 16. April 2024 eine

gleichlautende Verfügung (vgl. IV-Akte 174).

Erwägungen

II.

a) Mit bei der Beschwerdegegnerin eingereichter «Einsprache»

vom 7. Mai 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 16. April

2024.

sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei unter angemessener

Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus resultierenden

Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit neu festzusetzen (vgl. Beschwerde, S. 2).

b) Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 leitete die

Beschwerdegegnerin das Schreiben zuständigkeitshalber an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt. Die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet

am 12. September 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.

1.

des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig

erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich – dem RAD

(Stellungnahme vom 14. März 2024) folgend – im Wesentlichen auf den

Standpunkt, dass sich im relevanten Zeitraum keine revisionsrelevante

Veränderung des Sachverhalts ergeben habe. Selbst der behandelnde Hausarzt F____

habe im Bericht vom 8. März 2024 unter Hinweis auf unveränderte Diagnosen einen

stationären Gesundheitszustand angegeben (vgl. die Verfügung; vgl.

Beschwerdeantwort, S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht

im Wesentlichen geltend, es sei seit der letzten Beurteilung der

Beschwerdegegnerin zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen (vgl.

Beschwerde, S. 1). Die Verschlechterung habe Auswirkungen auf ihre

Erwerbsfähigkeit, was sich in der zunehmenden Anzahl von Fehltagen äussere. Ein

Bericht ihrer behandelnden Psychologin und Psychiaterin sei in Arbeit und werde

nachgereicht (vgl. Beschwerde, a.a.O.).

2.3

Streitig und im Folgenden zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024 zu Recht

einen unveränderten Invalidenrentenanspruch angenommen hat.

3.

3.1

3.1.1

Gestützt auf Art. 17 Abs. 1

ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 %

erhöht (b.).

3.1.2

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen (vgl. E. 3.5.1 f.), wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch

das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3). Hingegen

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige

Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung

vom 6. Januar 2022 (IV-Akte 144, S. 1) den massgebenden Referenzzeitpunkt.

3.2

3.2.1

Der Rentenberechnung gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2022 hatte

eine Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % zugrunde gelegen.

Eine Beeinträchtigung im Haushalt war verneint worden, dies im Wesentlichen

gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2. Juni 2021 (IV-Akte 132, S. 1-6).

3.2.2

In medizinischer Hinsicht war im

Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von D____ und E____ vom 13. April

2021.

abgestellt worden. Darin war – ausgehend von einer emotionalen-instabilen

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, unter Hinweis der erfolgten

Vergewaltigung im Alter von 14 Jahren sowie sexuellen Übergriffen im Alter von

neun Jahren, einem Cannabiskonsum sowie einer rezidivierenden depressiven

Symptomatik – in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab

Begutachtungszeitpunkt attestiert worden (IV-Akte 127, S. 19 f.). Die

festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen (kombiniert umschriebene

Entwicklungsstörung) würden nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen (IV-Akte 127, S. 20, Ziff. 9.6). Die

gutachterliche Einschätzung war von G____ (RAD) am 26. Mai 2021 bestätigt

worden. Er hatte die Arbeitsunfähigkeit in einer Adaptivtätigkeit ab

frühestmöglichem Rentenzeitpunkt (November 2019) bis Februar 2021 auf 50 % und

ab März 2021 auf 30 % festgelegt (IV-Akte 131, S. 1-4, 4).

3.2.3

Gestützt auf diese

medizinischen Prämissen hatte die Beschwerdegegnerin im erwerblichen Teil ab November

2019.

– gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 74'700.-- und ein

Invalideneinkommen von Fr. 26’233.-- –

eine Einschränkung von 64.88 % (IV-Grad von 52 %) resp. ab März 2021 – gestützt

auf ein Valideneinkommen von Fr. 75'150.-- und ein Invalideneinkommen von Fr.

37'094.-- – eine Einschränkung von 50.64 % (IV-Grad von 41 %) errechnet (vgl.

IV-Akte 143, S. 5 ff.). Das Valideneinkommen von Fr. 75'150.-- war von der

Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für

Statistik, Altersstufe 25-29, ermittelt worden. Das Invalideneinkommen von Fr.

37'094.-- hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung

des Bundesamts für Statistik 2018 Tabelle TA1, Total/Frauen, Kompetenzniveau 1,

mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung

bis 2020 von 1 % ermittelt. Dabei war eine Reduktion des Tabellenlohnes um 5 %

gewährt worden.

3.3

Mit Verfügung vom 16. April 2024 ging die Beschwerdegegnerin

weiterhin von einer Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb von 80 % zu 20 %

aus. Auch eine Beeinträchtigung im Haushalt wurde verneint (vgl. S. 2 der

Verfügung). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage

gestellt. Fraglich ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin –

wie von ihr geltend gemacht (vgl. Fragebogen [IV-Akte 158] und Beschwerde) –

erheblich resp. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat.

3.4

3.4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung

ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl.

BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Dabei ist das

Versicherungsgericht in dessen Beweiswürdigung frei (vgl. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_549/2020 vom 1. September 2021 E. 3.1).

3.4.2

Den Berichten

versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen,

als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen

bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465,

467.

ff. E. 4.2-4.7).

3.4.3

Für die Annahme einer

anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren

ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens;

massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (vgl. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.2).

3.5

3.5.1

Der behandelnde Arzt F____ führte in seinem Bericht vom 8. März 2024

(IV-Akte 166) als Diagnosen an: Rezidivierende depressive Episoden, Dysthymia

(F34.1), emotional instabile Persönlichkeitszüge (Z73.1). Des Weiteren stellte

er klar, der Gesundheitszustand seiner Patientin sei stationär. Die Befundlage

habe sich aus hausärztlicher Sicht nicht verändert, sondern eher stabilisiert

(vgl. IV-Akte 166, S. 5). Auf dem Beiblatt führte F____ aus, die Zumutbarkeit

könne nicht beurteilt werden. Ebenfalls nicht beurteilt werden könne das

Ausmass der verminderten Leistungsfähigkeit (vgl. IV-Akte 166, S. 7). In den

Akten findet sich ein Bericht von H____ vom 26. Januar 2022. Darin wurde unter

anderem dargetan, dass keine ausreichend langfristige volle Arbeitsfähigkeit

erreicht werden könne trotz Fortschritten in der Therapie in Bezug auf die

Traumatisierung (IV-Akte 147, S. 3).

3.5.2

I____ vom RAD führte in ihrer Stellungnahme vom 14.

März 2024 aus, dass ärztliche Berichte fehlen würden, aus denen eine

Verschlechterung hervorgehe. Eine gesundheitliche Verschlechterung könne daher

nicht nachvollzogen werden (IV-Akte 167, S. 2). Dies ist plausibel und deckt

sich mit der Aktenlage, insbesondere den von F____ gemachten Ausführungen (vgl.

E. 3.5 hiervor).

3.5.3

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seit der

bidisziplinären Begutachtung durch D____ und E____ eine veränderte Befundlage

eingetreten sein könnte. Eine solche lässt sich auch nicht aus den geltend

gemachten Fehltagen (vgl. den Revisions-Fragebogen [IV-Akte 158, S. 1] und die

Angaben der Arbeitgeberin [IV-Akte 161, S. 4]) ableiten. Weitere, von der

Beschwerdeführerin angekündigte Arztberichte (vgl. die Beschwerde) sind keine

eingereicht worden.

3.6

Als Zwischenergebnis kann

daher festgehalten werden, dass eine Änderung des Sachverhalts, mithin eine

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin,

damit nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Es ist daher weiterhin

von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

4.

4.1

4.1.1

Per 1. Januar 2024 ist ein neuer

Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Gestützt auf diesen

werden vom Tabellenlohn 10 % abgezogen, wenn die versicherte Person über eine

Restarbeitsfähigkeit von über 50 % verfügt.

4.1.2

Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes

für Sozialversicherung (BSV) über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung (KSIR) Rz 9213 sind bei laufenden Revisionsfällen, welche

– wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet und bis zum 31. Dezember

2023.

noch nicht entschieden wurden (Verfügung oder Mitteilung), per 1. Januar

2024.

die neuen Bestimmungen zur Invaliditätsgradbemessung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus statuiert KSIR Rz 9211, dass bei Renten, welche – wie vorliegend

– noch nicht ins neue stufenlose Rentensystem überführt wurden, jeweils zu

prüfen ist, ob die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in

der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung zu einer Änderung von mindestens 5

Prozentpunkten im Invaliditätsgrad führt. Ist dies der Fall, erfolgt ein

Wechsel ins stufenlose Rentensystem (Buchstabe b Absatz 1 der

Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020).

4.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin – bei gleich gebliebenen

Sachverhalt (Gesundheitszustand [70%ige Restarbeitsfähigkeit]; Aufteilung

Haushalt und Erwerb [20 % zu 80 %]) – zutreffend eine 10%ige Reduktion des

Tabellenlohnes vorgenommen, woraus sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von

(gerundet) 45 % ergab (vgl. IV-Akte 174, S. 2). Eine

Anpassung an das neue Recht bzw. ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem findet

vor diesem Hintergrund nicht statt, da die Veränderung des Invaliditätsgrads

Dispositiv

unter 5 % liegt. Dies hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt.

4.3.

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Verfügung vom 16.

April 2024 (IV-Akte 174) den bisherigen Viertelsrentenanspruch der Beschwerdeführerin

bestätigt.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen

zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die ordentlichen Verfahrenskosten in

Höhe von Fr. 800.--.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten

sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi MLaw M.

Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: