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Entscheid

IV.2024.5

Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Meldepflichtverletzung gegeben; Beschwerdeabweisung

13. August 2024Deutsch41 min

Tagen durch eine externe Firma observieren. Am 26. November 2019 fand bei der D____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Valora Pensionskasse (VPK)

Hofackerstrasse 40, 4132 Muttenz

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.5

Verfügungen vom 28. November 2023

und vom 30. November 2023

Versicherungsexternes Gutachten

beweiskräftig; Meldepflichtverletzung gegeben; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1979 geborene

Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 2003 und

2006). Sie meldete sich am 23. September 2006 zum Leistungsbezug bei der

IV-Stelle Basel-Stadt an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin klärte in der

Folge den massgeblichen Sachverhalt ab und holte ein psychiatrisches Gutachten

bei Dr. med. C____ ein (vgl. Gutachten vom 18. August 2007, IV-Akte 34). Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2007 mit Wirkung ab 1. Juli

2006 bei einem IV-Grad von 94% eine ganze Rente zu (IV-Akte 44). Die Rente

wurde in den daraufhin durchgeführten Revisionen (2009, 2011 und 2016) jeweils

bestätigt (vgl. Mitteilungen, IV-Akten 53, 59 und 63).

b)

Die D____ AG (nachfolgend: D____), bei der die Beschwerdeführerin am 11.

November 2002 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, liess die

Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020 an sieben

Tagen durch eine externe Firma observieren. Am 26. November 2019 fand bei der D____

ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, welches protokolliert wurde

(IV-Akte 86, S. 50).

c)

Am 9. April 2021 beantwortete die Beschwerdeführerin den von der

Beschwerdegegnerin zugesandten Revisionsfragebogen vom 25. März 2021 (IV-Akte

70). Vom 11. bis 13. August 2021 liess die D____ die Beschwerdeführerin erneut

an drei Tagen überwachen. In der Folge setzte die D____ die Beschwerdegegnerin darüber

in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin durch eine externe Firma überwacht

worden sei und dass sie ihre Versicherungsleistungen sistiert habe. In der

Beilage überliess sie der Beschwerdegegnerin den Ermittlungsbericht und die

Fotodokumentation (vgl. Schreiben vom 28. Oktober 2021 IV-Akte 86).

d)

Die Beschwerdegegnerin setzte in der Folge die Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 11. November 2021 (IV-Akte 87) darüber in Kenntnis, dass sie

beabsichtige, die Rente im Sinne einer vorsorglichen Sistierung einzustellen,

da das in den Abklärungen gezeigte Verhalten im krassen Widerspruch zu den

gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle angegebenen Beschwerden stehe. Am 13.

Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 95). Nachdem die

Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim Rechtsdienst eingeholt hatte

(IV-Akte 98), stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember

2021 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen

Sistierung per sofort ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (IV-Akte 99). Die gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12.

Juli 2022 (IV.2022.17) abgewiesen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (IV-Akte

129, S. 2 ff.).

e)

Die Beschwerdegegnerin veranlasste im Anschluss an das

Beschwerdeverfahren eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Mit Gutachten vom 11. Mai 2023

(IV-Akte 141) ging Dr. med. E____ von nicht authentischen Beschwerden aus,

weswegen eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei

(IV-Akte 141, S. 62). Es liessen sich keine Symptome finden, die eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

begründen würden (IV-Akte 141, S. 64).

f)

Nach Einholung von zwei Stellungnahmen des RAD (17. Mai 2023 und 23. November

2023) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 149, 154, 161) hob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2023 (IV-Akte 163) die

Rente rückwirkend per 1. November 2019 auf und forderte mit Verfügung vom

30. November 2023 (IV-Akte 164) den Betrag von Fr. 111'348.00 für die im

Zeitraum 1. November 2019 bis 31. Dezember 2021 ohne Rechtsgrundlage bezogenen

Leistungen zurück.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2023 und für den Zeitraum ab dem 1. November

2019.

die Weiterausrichtung einer ganzen Rente. Eventualiter sei das Verfahren

an die Vorinstanz zur Prüfung beruflicher Massnahmen zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Vereinigung

mit dem Verfahren betreffend die Rückforderungsverfügung vom 30. November 2023.

Alles unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

Dr. iur. B____, Advokat, zu bewilligen.

b)

Ebenfalls mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 verlangt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2023 betreffend

Rückerstattung und die Vereinigung mit dem Verfahren betreffend die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2024. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem

Unterzeichneten, Dr. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

c)

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Verfügung, soweit darauf einzutreten sei.

d)

Mit Replik vom 23. April 2024 und Duplik vom 21. Juni 2024 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin vereinigt mit Verfügung vom 15.

Januar 2024 das Verfahren IV.2024.8 betreffend die Rentenaufhebungsverfügung

vom 28. November 2023 mit vorliegendem Verfahren betreffend die

Rückforderungsverfügung vom 30. November 2023 unter der Verfahrensnummer

IV.2024.5.

IV.

Mit Verfügung vom 2. April 2024 wird der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat,

als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

V.

Mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2024 wird die

Valora Pensionskasse Muttenz dem Verfahren beigeladen. Sie nimmt zu den

bisherigen Rechtsschriften innert Frist keine Stellung.

VI.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13.

August 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist vorliegend nach der

bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob sich bis zum

Zeitpunkt der Observation die erhebliche Änderung für die Aufhebung der

Rentenleistungen ergeben hat (vgl. zum

Übergangsrecht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 22. Oktober

2023.

E. 3.1.).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, auf das Gutachten von Dr.

med. E____ könne nicht abgestellt werden. Es stelle lediglich eine andere

Beurteilung des bereits durch Dr. med. C____ im Jahr 2007 erhobenen

Zustandsbildes dar und müsse deshalb unbeachtet bleiben. Die Rentenleistungen

seien demgemäss unverändert auch über den 31. Oktober 2019 hinaus auszurichten.

Sofern tatsächlich von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen

wäre, hätte die Beschwerdegegnerin vor Aufhebung der Rente berufliche Massnahmen

prüfen müssen, weshalb die Angelegenheit diesfalls zur Prüfung entsprechender

Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Hinsichtlich der Rückforderung

für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2021 vertritt die

Beschwerdeführerin den Standpunkt, der Rückforderungsanspruch sei erloschen, da

die in Frage stehende Verfügung weder eine Begründung (der

Meldepflichtverletzung) enthalte, noch der Rückforderungsanspruch beziffert

worden sei. Der Rückforderungsanspruch sei für Rentenbetreffnisse, welche vor

Dezember 2022 datieren, ohnehin bereits erloschen, weshalb eine Rückforderung

auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es könne keine Rede von einem

gleichen Zustandsbild mit anderer ärztlicher Würdigung sein. Auf das

beweiskräftige Gutachten von Dr. med. E____ sei daher uneingeschränkt abzustellen.

In Bezug auf die Meldepflichtverletzung ist die Beschwerdegegnerin der

Auffassung, dass mit Blick auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 12. Juli 2022 eine solche bereits rechtskräftig bejaht wurde. Es

bestehe daher kein Raum für eine anderweitige Beurteilung. Da die

Verwirkungsfrist schliesslich noch nicht eingetreten sei, seien die Verfügungen

vom 28. und vom 30. November 2023 folglich zu schützen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen der Beschwerdeführerin zu Recht per 1.

November 2019 eingestellt hatte und die entsprechenden Leistungen ab diesem

Zeitpunkt zurückforderte.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9

E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Dazu gehört die Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung

(Urteile 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August

2012.

E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar

2020.

E. 3.1).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 9. Mai 2007.

3.4

3.4.1

Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.2

Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.3

Gutachten

externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.

44.

ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;

BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt

den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen

höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen

und Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall

– behandelnden Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Im Lichte der oben aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist

somit zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 9. Mai

2007.

eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergab. Die

rechtskräftige Verfügung vom 9. November 2007 (IV-Akte 44) basierte auf dem

Gutachten von Dr. med. C____ vom 18. August 2007 (IV-Akte 34).

4.2

4.2.1

Dr. med. C____ attestierte der Beschwerdeführerin (IV-Akte

34, S. 8) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode

mit psychotischen Symptomen (F33.3); sonstige dissoziative Störungen (F44.8)

mit psychogener neuropsychologischer Beeinträchtigung im Sinne einer

Pseudodemenz; differentialdiagnostisch unspezifische sonstige Schreckreaktionen

auf schwere Belastung (F43.8) und eine undifferenzierte Schizophrenie (F20.3).

4.2.2

Die

Beschwerdeführerin gab subjektiv an, mit ihrer Schwangerschaft (Sohn geboren am

2.

März 2006) sei es ihr immer schlechter gegangen. Sie habe Schmerzen, sei

müde, habe Ängste, nachts könne sie nicht schlafen, vor allem nicht

durchschlafen. Sie erwache zwei- bis dreimal. Sie habe Rückenschmerzen und vor

allem Kopfschmerzen hinten. Sie könne nicht nennen wohin sie gehe, kenne den

Namen ihrer Therapeutin (Frau F____) nicht. Nachts höre sie viele Stimmen und

Geräusche, die sie jedoch nicht verstehen könne, das sei immer so. Sie habe

Angst vor Menschen, was deutlich zugenommen habe. Einkaufen könne sie nicht, dass

mache ihr Gatte. Den Haushalt könne sie nicht erledigen, das mache ihre Mutter

und ihre Schwester. Sie spüre sich nicht mehr, könne sich auch nicht mehr

gleich gut zurechtmachen wie früher. So habe sie sich früher geschminkt; heute

nicht mehr. Duschen und Kleider anziehen könne sie noch selber, ebenso Essen

und die Notdurft verrichten. Sie habe Angst vor der Klinik. Sie sei

unglücklich, weil es ihr so schlecht gehe. Mit den Kindern mache sie gar nichts

mehr alleine. Diese würden vom Mann, von der Mutter und der Schwester

abwechselnd gehütet. Sie habe keine Freude und keine Lust mehr. Seit sie krank

sei, fahre sich nicht mehr Auto. Sie gehe regelmässig zu ihrer Therapeutin in

Therapie, wobei sie den Namen ihrer Psychiaterin nicht nennen könne (IV-Akte

34, S. 4)

4.2.3

In Bezug auf die Kommunikation berichtete Dr. med. C____ (IV-Akte

34, S. 6 f.), die Schwierigkeiten hätten bereits begonnen, als die

Beschwerdeführerin über ihre Herkunft habe berichten müssen. Sie habe zwar noch

gewusst, dass sie drei Brüder und eine Schwester habe. Bei der Angabe der Namen

sei das Schriftbild aber sehr unbeholfen gewesen, die Worte aber leserlich.

Über die Eltern habe sie gar nichts berichtet, ausser deren Namen und dass der

Vater Hilfsarbeiter gewesen sei. Sie habe vergessen, wie lange sie zur Schule

gegangen sei und weshalb sie keinen Beruf habe. Die Namen der Geschwister

konnte sie aufschreiben, den Namen des Gatten jedoch nicht mehr, unter der

Angabe vergessen zu haben, wie man schreibt. Die Geburtsdaten ihrer Kinder habe

sie nicht gewusst und sei nicht imstande gewesen, die Namen ihrer Kinder

aufzuschreiben. Nach diesem miserablen kognitiven und intellektuellen Resultat

konnte sie überdies nicht angeben, welcher Wochentag und welcher Monat war. Der

Aufforderung, ihr eigenes Geburtsdatum anzugeben, konnte sie nicht nachkommen. Gesamthaft

sei es völlig unmöglich gewesen, eine adäquate Biographie- und Anamneseerhebung

aufzunehmen. Die Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei überhaupt nicht

gegangen.

4.2.4

Aus psychiatrischer Sicht könne sicher ausgesagt werden, dass

die Beschwerdeführerin nicht nur an einer depressiven Erkrankung leide. Hier

müsse eine zusätzliche psychiatrische Störung im Sinne einer dissoziativen

Störung angenommen werden mit schwerster Pseudodemenz, d.h. einer schwersten

neuropsychologischen Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund

einer zunehmenden psychischen Einengung der psychischen Leistungsfähigkeit

überhaupt nicht mehr fähig, adäquat zu kommunizieren. Sie könne nicht einmal

mehr ihr eigenes Geburtsdatum aufschreiben, so dass eine schwerste psychische

Fehlreaktion im Sinne einer Konversionsstörung angenommen werden müsse. Das

ganze Umfeld (Mutter, Schwestern, Gatte) müsse sich um sie kümmern. Sie scheine

sämtliche Sozialkompetenzen abzugeben und sich zu nichts mehr aufraffen zu

können. Der Gutachter hegte Zweifel dahingehend, dass «nur» eine Depression

vorliege, da er der Überzeugung sei, dass die Reaktion der Beschwerdeführerin

nur einer Depression entspreche, sondern eine zusätzliche schwere psychische

Fehlentwicklung darstelle. Die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin

kommuniziere, wie sie auftrete, mit ihrem Krankheitsverhalten, ihrem sekundären

Krankheitsgewinn innerhalb des Familiensystems, der Inanspruchnahme von

Hilfestellungen durch Familienangehörige auch bei alltäglichen normalen

Verrichtungen spreche für eine schwere dissoziative Fehlentwicklung. Eine wesentliche

histrionische Beteiligung könne nicht ausgemacht werden, was für eine

zusätzliche schwere depressive Symptomatik spreche. Die Beschwerdeführerin sei

klinisch ruhig, müde und erschöpft, introvertiert, nicht histrionisch

verhaltensauffällig, auch nicht übertrieben klagsam. Aufgrund der klinischen

Befunde und der klinischen Untersuchung müsse in jeder Tätigkeit von einer

vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei schwer

antriebsvermindert, kognitiv nicht mehr einsatzfähig und sei aus psychischen

Gründen selbst für einfachste kognitive Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Sie

habe ihre Sozialkompetenzen aufgegeben (IV-Akte 34, S. 9 f.).

4.3

4.3.1

Die vorliegend angefochtene Aufhebungsverfügung vom 28.

November 2023 beruht im Wesentliche auf den nachfolgend dargestellten

Unterlagen, wobei vorweg zu nehmen ist, dass die Frage nach der Zulässigkeit

der Verwendung des Observationsmaterials im Rahmen des IV-Verfahrens bereits

rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 12. Juli 2022; IV.2022.17 E. 4.9.; IV-Akte 129, S. 10). Die

Parteien machen diesbezüglich zu Recht nichts Anderweitiges geltend.

4.3.2

Mit

Revisionsfragebogen vom 9. April 2021 (IV-Akte 70) teilte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, seit ein paar Monaten habe sich

ihr Gesundheitszustand verbessert. Sie leide unter Schwindel und Nervosität und

Konzentration [recte: Konzentrationsschwierigkeiten]. Sie nehme regelmässig die

Medikamente Valdaxan 25 mg, Ponstan, Dafalgan und Ecofenac Salbe ein. Sie

arbeite nicht und sei in der Lage, ca. eine bis zwei Stunden eine sitzende,

stehende, wechselbelastende oder andere Tätigkeit auszuführen. Im Haushalt

könne sie helfen, den Tisch zu decken, sie habe schlechte und gute Phasen. Die

sozialen Kontakte würden aus Familienspaziergängen, alleine auf die Strasse

gehen und Familienkontakten bestehen. Sie stehe morgens auf, manchmal habe sie

Termine und wenn sie zurückkomme esse sie zu Mittag. Mehrmals am Tag müsse sie

wieder ins Bett. Wenn es ihr bessergehe, mache sie nachmittags einen

Spaziergang. Hilfe brauche sie nur beim Ordnen der Kleidung.

4.3.3

Mit

Bericht vom 13. April 2021 (IV-Akte 74) gab die behandelnde Psychiaterin, Dr.

med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, sie gehe

weiterhin von einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen

aus (F33.3). Differentialdiagnostisch sei nach wie vor eine dissoziative

Störung mit schweren neuropsychologischen Einschränkungen im Sinne einer

Pseudodemenz oder auch eine undifferenzierte Schizophrenie zu diskutieren. Eine

genauere Abklärung liesse sich aufgrund der schwer gestörten Kommunikation

nicht durchführen. Die Behandlungen würden mittlerweile nur noch alle vier bis

sechs Wochen stattfinden, da sich trotz jeweils erforderlicher Anpassung der

Medikation das Zustandsbild nicht verbessert habe, müsse von einer

Chronifizierung ausgegangen werden. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin

schwer depressiv, durch anhaltendes psychotisches Erleben (Stimmenhören)

abgelenkt, so dass kaum ein Gespräch mit ihr geführt werden könne. Sie leide

unter ausgeprägter Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen,

wirke besinnlich, ratlos und regrediert zunehmend. Daneben würden ausgeprägte

Ängste bestehen, die ihr das Alleinsein verunmöglichen würden. Der Einsatz der

Herkunftsfamilie sei inzwischen fast rund um die Uhr notwendig. Die Medikation

bestehe aus Rexulti (4.5 - 6 mg/die) und Trittico (0-0-50 mg). Die Prognose sei

schlecht.

4.3.4

Die

Beschwerdeführerin wurde zunächst am 23. September 2019 durch die D____

observiert. Gemäss internem Bericht konnte die Beschwerdeführerin dabei

beobachtet werden, wie sie alleine vom Bahnhof mit dem – teilweise gut

gefüllten – Bus an ihren Wohnort fuhr (IV-Akte 86, S. 11). Zudem stellte die

Generali eine Internetrecherche an und sah sich hierbei die Facebookaccounts

der Tochter der Beschwerdeführerin und einer anderen Person an, auf welchen

sich Bilder der Beschwerdeführerin befinden (vgl. IV-Akte 86, S. 7 ff.).

4.3.5

In

der Folge liess die D____ die Beschwerdeführerin durch eine externe Firma überwachen

(vgl. Schreiben vom 28. Oktober 2021, IV-Akte 86, S. 1). Die Beschwerdeführerin

wurde hierbei während zwei Phasen (15. Oktober 2019, 16. Oktober 2019, 26.

Oktober 2019, 26. November 2019, 3. Dezember 2019, 4. März 2019, 13. März 2019

und vom 11. bis 13. August 2021) observiert (vgl. Ermittlungsberichte 16. März

2020, IV-Akte 86, S. 16 ff., und 3. September 2021, IV-Akte 86 S. 36 ff.). Aus

dem externen Ermittlungsbericht geht hervor, dass anlässlich der Observation beobachtet

werden konnte, wie die Beschwerdeführerin an einem Samstag zusammen mit ihrer

Familie das gut besuchte Einkaufszentrum «[...]» in [...] besucht habe. Im

Einkaufszentrum sei es ihr möglich gewesen, sich alleine und ohne ständige

Begleitung ihrer Familie in den Geschäften zu bewegen. Sie habe sich Schuhe in

den Regalen angesehen. Beim Einkaufen mit ihrem Mann sei die Beschwerdeführerin

gut in der Lage gewesen, alleine in den Regalen die benötigten Gegenstände zu

besorgen und mit anderen Kunden und der Verkäuferin zu interagieren (IV-Akte

86, S. 29). Im August 2021 wurde die Beschwerdeführerin an drei Tagen im

Bereich ihres Wohnortes in Kosovo beobachtet. In dieser Zeit habe sie sich mit

ihrer Familie sowie Bekannten in ein Restaurant begeben (a.a.O., S. 37). Sie

habe einen gepflegten Eindruck gemacht, (Kleidung, Schminke, Handtasche)

gemacht, habe sich an den Gesprächen beteiligt und lachte oder lächelte sogar

zeitweise. Sie habe mit ihren Händen gestikuliert schien dabei guter Laune zu

sein. Zustände wie Angst, Traurigkeit oder Müdigkeit habe nicht beobachtet

werden können. An einem Morgen habe die Beschwerdeführerin beim Aufhängen der

Wäsche beobachtet werden können. Am Observationstag vom 26. November 2019 fand zudem

eine Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der D____ statt (IV-Akte

86, S. 50). Die Beschwerdeführerin gab unter anderem an, es gehe ihr mal besser

mal schlechter. Einkaufen könne sie nicht alleine. Ihrer Familie helfe sie im

Haushalt beispielsweise beim Tischdecken oder Kochen. Sie ziehe sich von

öffentlichen Orten mit vielen Menschen zurück. Alleine ÖV fahren gehe nicht.

Sie könne an Familienfesten nur teilweise teilnehmen. Dem Wahrnehmungsbericht zur

Besprechung lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin schläfrig,

verlangsamt präsentiert habe und immer wieder die Augen geschlossen habe. Sie

habe den Eindruck hinterlassen – gewollt oder nicht – wie narkotisiert zu sein.

Die gestellten Fragen seien mehrheitlich vage und dürftig beantwortet worden.

Angesprochen auf die geltend gemachten Beschwerden, insbesondere auf das

reklamierte und andauernde Stimmenhören, habe sie äusserst vage geantwortet,

sei ausweichend gewesen und habe keine konkreten Erlebnisse und Einschränkungen

benennen können. Ausgenommen von der theatralisch vorgetragenen wahrgenommenen

Schläfrigkeit bzw. Benommenheit habe die Beschwerdeführerin der Besprechung

mühelos folgen können (a.a.O., S. 55).

4.3.6

Die

Taggeldversicherung hielt in ihrem internen Bericht unter Berücksichtigung der

externen Observationsergebnisse, der zusätzlichen eigenen Observationen (vgl.

IV-Akte 86, S. 1 ff.) und der anlässlich der Besprechung vom 26. November 2019

getätigten Beobachtungen (vorstehend E. 4.3.5.) fest, dass die seitens der

Beschwerdeführerin beklagten physischen und psychischen Beschwerden in beiden

Überwachungsphasen nicht ersichtlich gewesen sei. Anlässlich der wiederholten

Restaurantbesuche habe die Beschwerdeführerin zufrieden gewirkt, habe gelächelt

und aktiv an den Gesprächen teilgenommen, Dieses auftreten stehe in krassem

Widerspruch zu dem von ihren Ärzten beschriebenen Auftreten. Anhand der

Videoaufnahmen entbehre es jeglicher Grundlage, dass aufgrund der gestörten

Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine vertiefte Abklärung des

Gesundheitszustandes möglich sein solle (a.a.O., S. 15). Die D____ teilte der

Beschwerdeführerin daher mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 (a.a.O., S. 2) mit,

dass die Leistungen angesichts der widersprüchlichen Aktenlage per sofort

eingestellt würden.

4.3.7

Mit

Bericht vom 8. Juli 2022 (IV-Akte 125) hielt die behandelnde Psychiaterin im

Wesentlichen an ihrer Beurteilung vom April 2021 fest und bestätigte auch die

Behandlungskadenz von 4 bis 6 Wochen. Aus ihrer Sicht sei die filmische

Dokumentation der Ferien vor einigen Jahren im Heimatland der

Beschwerdeführerin nicht geeignet, das innere Erleben eines Menschen zu zeigen,

der dort in der «Sicherheit» der Familie unter anhaltender Begleitung gewesen

sei.

4.3.8

Gemäss

psychiatrischem Gutachten vom 11. Mai 2023 von Dr. med. G____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (IV-Akte 141, S. 2 ff.) gab die

Beschwerdeführerin an, sie fühle sich müde und erschöpft und habe Probleme mit

den Stimmen, die sie immer höre. Sie wisse nicht, seit wann sie diese Stimmen

höre aber bereits eine lange Zeit, sicher seit zehn Jahren. Sie müsse ferner

oft liegen und sich erholen. Sie habe starke Rücken- und Kopfschmerzen. Die

Kopfschmerzen träten oft jeden Tag auf. Wenn sie Tabletten nehme gehe es ihr

manchmal besser. Sie habe Schmerzen, die von den Knien abwärts reichen. Die

Familie (Ehemann, Kinder, Eltern, Geschwister) hätten Verständnis für ihre

Situation. Auch die Familie ihres Ehemannes hätte Verständnis für ihre Lage.

Sie habe keine Kollegen, nur Kontakt zur Familie. Die Brüder und Eltern sehe

sie ca. einmal alle ein bis zwei Wochen. Sie würden zusammen reden, im Park

spazieren und zusammen Kaffee trinken. Sie mache nicht viel im Haushalt, helfe

beim Kochen, mache den Salat, decke den Tisch, räume etwas auf. Sie spüle das

Geschirr, sonst mache sie nichts. Sie habe keine Lust dazu, sei zu erschöpft.

Hobbys habe sie nicht. Manchmal vergesse sie Termine, von zehn Terminen

ungefähr drei bis vier. Sie habe grosse Mühe, den Tag zu strukturieren. Ein

konkretes Beispiel zu nennen, sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich

gewesen. Es falle ihr schwer, sich neuen Situationen anzupassen. Sie habe Mühe

Entscheidungen zu treffen. Ferner habe sie Schwierigkeiten in Gruppen. Die

Frage nach den Geburtsjahren des Gatten und der Kinder konnte erst nach einer

halben Minute beantwortet werden. Sie habe keine Mühe im Tram und Bus, habe

jedoch Ängste beim Fliegen. Auto sei sie zuletzt vor über sechs Jahren

gefahren. Die Beschwerdeführerin sei seit ca. 2006 bei Dr. med. F____ in

Behandlung. Sie sehe sie alle zwei bis drei Wochen für ca. 30 Minuten oder

länger. Die Medikation bestehe aus Truxal 15 mg (ein bis zwei Tabletten am

Abend), Reagila 3 mg (eine Tablette morgens), Dafalgan 500 mg, Novalgin 500 mg

Ecofenac Sandoz, Lipogel 10 mg (a.a.O., S. 42 ff.). Die Blutuntersuchungen

ergaben, dass das Troxal nicht messbar gewesen sei, das Reagila hingegen schon.

Hinzuweisen sei allerdings darauf, dass die Blutentnahme im Talspiegel erfolgt

sei. Rückschlüsse auf eine ausreichende Medikation dürften nicht gezogen werden

(a.a.O., S. 67). Zum Explorationsmaterial habe die Beschwerdeführerin nicht

Stellung nehmen wollen (a.a.O., S. 42 ff.).

4.3.9

Im

Rahmen der Befunderhebung (a.a.O., S. 47 ff.) hielt der Gutachter fest, die

Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann zum Untersuchungstermin gebracht

worden. Die Beschwerdeführerin habe eine wenig modulierte Mimik und Gestik

gezeigt, habe Blickkontakt vermieden sowie beim Reden auf den Boden geschaut.

Sie habe leise geredet, sodass die Dolmetscherin mehrfach habe nachfragen

müssen. Häufig habe sie sehr ungenau geantwortet, sei bei den Angaben vage

geblieben, habe gesagt, dass sie nicht genau wisse, was sie antworten könne.

Kooperation und Motivation seien unzureichend gewesen. Die Beschwerdeführerin

sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, zur Person und zur Situation

orientiert. Auf die Frage nach dem aktuellen Monat habe sie fast eine halbe

Minute überlegt. Das Langzeitgedächtnis sei unauffällig erschienen. Im formalen

Denken sei sie massiv verlangsamt erschienen, sie sei geordnet und nicht

beschleunigt gewesen, nicht weitschweifig, nicht umständlich, nicht eingeengt.

Ein Vorbeireden, eine Inkohärenz oder Zerfahrenheit seien nicht vorhanden

gewesen. Inhaltliche Denkstörungen oder ein systematischer Wahn seien verneint

worden. Ich-Störungen wie Derealisationserlebnisse, Gedankenausbreitung,

Gedankenentzug, Gedankeneingebung oder ein Fremdbeeinflussungserleben seien

verneint worden. Depersonalisationserlebnisse seien auf Nachfragen dahingehend

bejaht worden, dass sie manchmal das Gefühl habe, den Körper nicht mehr zu

spüren. Wahrnehmungsstörungen in Form von Stimmenhören seien bejaht worden.

Olfaktorische, optische, haptische oder gustatorische Sinnestäuschungen seien

verneint worden. Es interessiere sie alles wenig. Sie fühle sich in der

Vitalität vermindert, fühle sich deprimiert, hoffnungslos und ängstlich.

Suizidgedanken seien nicht vorhanden. Zwangssymptome seien verneint worden. Die

Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt erschienen, der Antrieb vermindert.

4.3.10

Im Rahmen der

medizinischen Beurteilung (IV-Akte 141, S. 60 ff.) führte der Gutachter aus, es

handle sich nicht um authentische Beschwerden. Die Validitätsskalen des MMPI-2

RF hätten sich auffällig gezeigt, sodass eine valide Beurteilung der

Persönlichkeit nicht möglich sei. Die seitens der Beschwerdeführerin

präsentierten Einschränkungen und Funktionsbeeinträchtigungen würden sich nicht

in allen Lebensbereichen zeigen. Die Beschwerdeführerin gebe an, im Haushalt

fast nichts zu machen. Sie habe ferner Mühe damit, wenn viele Menschen an einem

Ort seien. Diese Angaben würden zu den Videoaufnahmen differieren, auf welchen

zu sehen sei, dass sie sich ohne Zeichen einer Anspannung oder Angst im Shoppingcenter

bewege. Die Performancevalidierung zeige ein Antwortverhalten unter dem

Zufallsbereich. Mit psychometrischem Nachweis sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den

Testungen bewusst Falschantworten gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe in

den Testungen ein schwer dementes Zustandsbild präsentiert. Mit dieser Leistung

sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, einzukaufen und sich in

einem Shoppingcenter zu bewegen. Sie würde eine engmaschige Betreuung

benötigen, wäre verwirrt, würde sich nicht zurechtfinden. Auch wäre sie nicht

imstande, wie auf den Videos zu sehen, einem Gespräch zu folgen. Auch hätte das

gutachterliche Untersuchungsgespräch nicht absolviert werden können. Eine

solche neurokognitive Beeinträchtigung, wie sie die Beschwerdeführerin in der

Untersuchung präsentiert habe, wäre auf dem Video ersichtlich. Die

Videoaufnahmen, welche die Beschwerdeführerin im Shoppingcenter frei von

Zeichen von Anspannung zeige, widersprechen einem schweren depressiven Syndrom

mit Interessenverlust, Freudverlust und mangelndem Antrieb. Auch widerspreche

das in den Videos ersichtliche Funktionsniveau den Angaben und dem Verhalten

der Beschwerdeführerin in der Untersuchung, anlässlich welcher sie sich als

eine schwer kranke Frau mit massiven neurokognitiven Beeinträchtigungen

präsentierte, die sich für nichts mehr interessierte und sich mit massiv

vermindertem Antrieb zeigte und mit leiser Stimme sprach. Auf den Videos

liessen sich keinerlei Hinweise finden, die auf eine schwere Krankheit

hindeuten würden. Sie sei motorisch unauffällig, zeige ganz im Gegenteil zur

Präsentation in der Untersuchung eine lebendige Mimik und Gestik, lache, könne

Freude ausdrücken, beteilige sich aktiv am Gespräch, probiere Waren aus,

bespreche sich mit ihrem Mann. Antriebsstörungen, wie in der Untersuchung

gezeigt, seien in den Videos nicht sichtbar. Die Handlungen in den Videos

würden einen sehr zielgerichteten Eindruck machen. Es würden sich deutliche

Diskrepanzen zwischen der Präsentation des Funktionsniveaus in der Untersuchung

und dem Funktionsniveau in den Videos zeigen. In den zwei unterschiedlichen und

zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführten Performancevalidierungstests im

Alternativwahlverfahren hätten sich deutliche Auffälligkeiten gezeigt. Ein Test

habe Werte unter dem Zufallsbereich erbracht. Zudem habe sich eine Abnahme der

Lernkurve gezeigt, was bedeute, dass die Anzahl der falschen Antworten nach

jedem Lerndurchgang zugenommen habe. Gemäss den Kriterien nach Sherman und

Slick sei von nicht authentischen Beschwerden bezüglich der kognitiven,

somatischen und psychiatrischen Symptome auszugehen. Es bestehe mit der in

Aussicht stehenden IV-Leistung ein erheblicher äusserer Anreiz (Kriterium A).

Es würden sich deutliche Inkonsistenzen zeigen (Kriterium B1a), sowie

auffällige Performancevalidierungen (Kriterium B1b). Auch habe sich der

psychometrische Nachweis übertriebener kognitiver Beschwerden gezeigt

(Kriterium B1c). Weiter sei in der Symptomvalidierung der psychometrische

Nachweis von übertriebenen somatischen Symptomen entstanden (Kriterium B2b).

Auch habe die Symptomvalidierung der psychometrische Nachweis übertriebener

psychiatrischer Symptome gezeigt (Kriterium B3b). Es würden deutliche

Diskrepanzen zwischen den erhaltenen Testdaten und dem in den Videos präsentierten

Funktionsniveau vorliegen (Kriterium C). Die Verhaltensweisen seien nicht durch

einen medizinischen oder psychiatrischen Zustand zu erklären (Kriterium D).

Dispositiv

Gemäss diesen Kriterien handle es sich demnach um ungültige Beschwerdeangaben

bezüglich der kognitiven, somatischen und psychiatrischen Beschwerden. Zudem

sei bei einem Antwortverhalten unter dem Zufallsbereich bei gleichzeitiger

Abnahme der Lernkurve mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin bewusst falsche Angaben gemacht habe. Ein nicht

vorhandenes Gedächtnis entspräche einem Antwortverhalten im Zufallsbereich. Ein

Antwortverhalten unter dem Zufallsbereich könne daher nicht anders erklärt

werden, als dass eine bewusste Entscheidung zu falschen Antworten vorliege. Insgesamt

fänden sich keine validen Beschwerden, welche eine Arbeitsunfähigkeit

rechtfertigen würden.

4.3.11. Eine

diagnostische Beurteilung sei insgesamt nicht möglich, da keine validen

Symptome vorhanden seien. Bezüglich der Begutachtung vom 18. August 2007 sei jedoch

zu erwähnen, dass der Gutachter damals keine Beschwerdevalidierung vorgenommen

habe somit die Validität nicht überprüfen konnte. Damals habe die

Beschwerdeführerin angegeben, ihr Geburtsdatum nicht aufschreiben zu können und

die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht zu wissen, was selbst schwer dementen

Menschen möglich sei. Die aktuell in der Testung präsentierten neurokognitiven

Beschwerden würden einem schwer dementen Syndrom entsprechen, was in den Videos

nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin zeige nach Angaben von Dr. med. C____

Zeichen einer mangelnden Orientierung, man müsse sie führen. In einem

Shoppingcenter wäre sie überfordert und verwirrt, sie könnte nicht

selbstständig mit Waren umgehen, würde in Geschäften die Orientierung verlieren

und vermutlich im Rahmen der Überforderung Angstsymptome zeigen. Dies würde

sich auch in der Mimik und Gestik widerspiegeln. Das Verhalten der

Beschwerdeführerin in den Videos lasse jedoch nicht auf eine psychiatrische

Erkrankung schliessen. Bezüglich differenter Einschätzung durch die

Vorbehandler sei zu erwähnen, dass im Rahmen einer therapeutischen Beziehung

die Angaben der Patienten in der Regel nicht hinterfragt werden. Da eine valide

diagnostische Beurteilung nicht möglich sei, könne auch zu einer krankheitsbedingten

Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden. Es würden sich jedoch keine

validen Beschwerden zeigen, die eine Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden

(IV-Akte 141, S. 66). Ob die Beschwerdeführerin damals ein schwer dementes

Syndrom gezeigt habe, könne rückwirkend nicht beurteilt werden. Heute jedoch

sei davon auszugehen, dass die in der jetzigen Begutachtung gezeigte schwer

demente Symptomatik nicht vorliege. Auch finde sich heute der psychometrische

Nachweis von nicht authentischen somatischen, kognitiven und psychiatrischen

Beschwerden (a.a.O., S. 70).

4.4.

Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ kann abgestellt

werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.

3.4.2. f. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten

erstellt (vgl. Aktenauszug, IV-Akte 141, S: 9 ff). Es ist für die streitigen

Belange aktuell und umfassend. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf

eigenen Untersuchungen, welche zudem durch sorgfältige testpsychometrische

Untersuchungen validiert wurden (a.a.O., S. 49). Die geklagten Beschwerden der

Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage

für die jeweils sorgfältigen Anamnesen. Die erhobenen Befunde werden im Kontext

gewürdigt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Observationsmaterial, den

neuropsychologischen Testungen und dem Vorgutachten. Der Gutachter setzte sich eingehend

mit den Vorbefunden auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und

Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen

Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daran ändern auch die Einwände

der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

4.5.

4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gutachten von Dr.

med. G____ zeige sich das gleiche Zustandsbild wie zum Zeitpunkt der

Begutachtung durch Dr. med. C____. Da es angesichts des durch Dr. med. Weber

lege artis erstellten Gutachtens somit an einer wesentlichen Veränderung

mangele und die Ursprungsverfügung nicht zu beanstanden sei, fehle es an einer

Grundlage für die Rentenaufhebung. Hinzu komme, dass Dr. med. G____ die Demenz

ungenügend von der Pseudodemenz abgrenze, ausser Acht lasse, dass eine Demenz

keine konstante Erkrankung sei und die Schizophrenie nicht thematisiert werde.

Insgesamt könne daher nicht auf das Gutachten von Dr. med. G____ abgestellt

werden.

4.5.2. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Beurteilung durch Dr.

med. G____ nicht um eine andere Würdigung der gleichen tatsächlichen

Verhältnisse. Dem Gutachter G____ war es auf der Grundlage der

Observationsergebnisse, insbesondere den Videoaufnahmen, nicht möglich, die von

der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen zu

objektivieren. So zeigen neben dem bereits genannten Observationsmaterial die

sorgfältig durchgeführten testpsychometrischen Untersuchungen, welche seitens

Dr. Weber nicht durchgeführt worden waren, ebenfalls eine andere Sachlage als

im Jahr 2007. Es ist zwar zutreffend, dass psychometrische Zusatzuntersuchungen

nicht zwingend notwendig sind, Dr. med. C____ daher kein Vorwurf gemacht werden

kann, auf diese verzichtet zu haben, und der Verzicht dem Beweiswert des

damaligen Gutachtens auch nicht abträglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021

vom 09.02.2022 E. 5.6.5). Vorliegend drängte es sich allerdings angesichts der

Sachlage und der im Raum stehenden neurokognitiven Beeinträchtigungen auf, dass

Dr. med. G____ seine Beurteilung neben der klinischen Untersuchung noch auf testpsychologische

Zusatzuntersuchungen abstützte, wobei solchen Testungen nur ergänzenden

Charakter zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November

2017 E. 4.6). In diesem Zusammenhang ist allerdings hervorzuheben, dass

Dr. med. G____ seine Beurteilung keinesfalls lediglich auf die

vorgenannten Testungen stützte, sondern diese vielmehr in seine

Gesamtbeurteilung einbezogen hatte und sie in den Kontext der

Beschwerdeschilderungen, der Anamneseerhebungen und nicht zuletzt unter

Würdigung einer überzeugenden und sorgfältigen Analyse des

Observationsmaterials setzte. Vor diesem Hintergrund verdeutlichen die

Ausführungen des RAD-Arztes, Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, in der Beurteilung vom 17. Mai 2023 (IV-Akte 144, S. 5) die

Widersprüchlichkeit, wenn er darlegt, dass die vorliegende Begutachtung eine

vorsätzliche Falschaussage von Beschwerden nachweise und objektiviert

ungültige, verzerrte Antworten in den durchgeführten Testungen zu Beschwerden

und in den psychometrischen Testungen aufzeige. Gestützt werde diese

Einschätzung ferner durch die neu vorliegenden Observationsergebnisse ab 2019,

bei denen sich die Beschwerdeführerin in medizinischen Beobachtungssituationen

grotesk eingeschränkt präsentiert habe im Vergleich zu den Momenten unmittelbar

vor und nach der medizinischen Beobachtung. Mit erneuter Beurteilung vom 23.

November 2023 (IV-Akte 161) hielt Dr. med. H____ ferner fest, dass die

aufgrund der testpsychometrischen Untersuchung festgestellte, aktive Verzerrung

der intellektuellen Leistung zur gezielten Antwortverzerrung den Nachweis

bestehender Einschränkung verhindere. Nicht nachvollziehbar erscheint hier die

Beurteilung von Dr. med. F____, welche, das Observationsmaterial als nicht

aussagekräftig taxierte, obschon die Observationsergebnisse objektiviert

betrachtet stark von ihrer Befunderhebung abweichen (vgl. E. 4.3.7. hiervor).

Diese Ergebnisinterpretation ist wohl vor dem Hintergrund der

auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu betrachten, wonach es

Erfahrunsgstatsache ist, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen mitunter eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019

vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Gesamthaft ist der

Beschwerdeführerin somit nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, es handle

sich um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Vielmehr zeigt

die aktuelle Begutachtung eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin.

4.5.3. Was

den Vorwurf betrifft, der Gutachter habe die Pseudodemenz nicht von einer

schweren Demenz unterschieden, wobei die gutachterlich geltend gemachte

Orientierungslosigkeit lediglich im Rahmen der schweren Demenz nicht aber der

Pseudodemenz von Belang sei, ist einerseits auf die Beurteilung von Dr. med. H____

vom 23. November 2023 (IV-Akte 144) zu verweisen, wonach dieser Unterscheidung

mit Blick auf die durchgeführte Beschwerdevalidierung hinfällig war. Dies, da

das Antwortverhalten der Beschwerdeführerin einerseits unter dem Zufallsbereich

bei gleichzeitiger Abnahme der Lernkurve mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

gegen das Vorliegen relevanter kognitiver Einschränkungen spreche. Andererseits

kann eine exakte Unterscheidung der im Raum stehenden Demenzerkrankungen nicht

von Relevanz sein, da gesamthaft keine sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkende Diagnose zu stellen war. Gleiches gilt auf die seitens des

Gutachters nicht näher untersuchte Schizophrenie.

4.5.4. In

Bezug auf den fluktuierenden Charakter der depressiven Erkrankung ist schliesslich

festzuhalten, dass ein solcher zwar bei entsprechenden Krankheiten generell zu

bejahen ist. Hinzuweisen ist allerdings vorliegend darauf, dass die

Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 26. November 2019 wie

narkotisiert wirkte, einen schläfrigen und verlangsamten Eindruck hinterliess

sowie immer wieder die Augen schloss (Wahrnehmungsbericht vom 26.11.2019,

IV-Akte 86, S. 55). Nach dem Gespräch war die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann

in einem Einkaufszentrum, wobei sich die anlässlich des Gesprächs zur Schau

gestellte Schläfrigkeit auf dem Observationsmaterial nicht erkennen liess

(IV-Akte 86, S. 14; IV-Akte 86, S. 26-30). Bereits einen Monat zuvor, am 26.

Oktober 2019, hatte sie mit ihrer Familie das Einkaufszentrum «[...]» in [...]

aufgesucht und war dort alleine durch ein Schuhgeschäft geschlendert (IV-Akte

86, S. 21-25). Eine solche Änderung binnen Stunden lässt sich auch mit

Schwankungen bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis nicht erklären, weshalb

der entsprechende Hinweis nicht zielführend sein kann.

4.6.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf das Gutachten von

Dr. med. G____ abgestellt werden kann. Wie dargelegt, präsentiert sich im

Jahr 2023, angesichts der neuen Erkenntnisse eine im Vergleich zum Jahr 2007

abweichende Situation, weshalb von einer wesentlichen Änderung im Sinne von

Art. 17 ATSG auszugehen ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin

vermögen, wie dargestellt, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Die

Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin nicht länger eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist

festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv für nicht arbeitsfähig

hält (vgl. IV-Akte 141, S. 45). Der für die Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG

vorausgesetzte Eingliederungswille stellt allerdings eine elementare

Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung seitens der IV-Stelle

im Rahmen der Schadenminderungspflicht Bestand hat (vgl. Urteil 8C_111/2018 vom

21. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_597/2022 vom 11.

Januar 2022 E. 6.2.1 i.f. mit Hinweisen). Besteht somit aus Sicht der

Beschwerdeführerin subjektiv die Arbeitsfähigkeit nicht und fehlt es folglich

an einem Eingliederungswillen, so durfte die Beschwerdegegnerin die Rente ohne

vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen einstellen.

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 30. November 2023

die Invalidenrente ab 1. November 2019 aufgehoben. Für die Bezugsperiode vom 1.

November 2019 bis zum 31. Dezember 2021 fordert sie zu viel ausbezahlte

Leistungen in Höhe von Fr. 111'348.00 zurück. Sie nimmt damit eine rückwirkende

Korrektur eines ihres Erachtens unrechtmässigen Leistungsbezugs vor. Im

Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1

oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch wie

vorliegend eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis

Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) rückwirkend erfolgt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis

auf BGE 142 V 259, 261 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 26.

August 2016 E. 2).

5.2.

5.2.1. Steht nach dem Gutachten von Dr. med. G____ fest, dass seit

der Verfügung vom 9. November 2007 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist, ist zu prüfen, ob sich eine rückwirkende Rentenaufhebung auf

Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV abstützen lässt. Eine rückwirkende

Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt,

wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV

zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die

Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die

Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

5.2.2. Nach Art. 77

IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche

Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder

Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen

Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt

eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte

Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung

des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. «Sie weiss am besten, wie es

um sie steht» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016

E. 6.1). Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die

Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei

bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 214,

218 E. 2a; Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1).

5.3.

5.3.1. Das Bundesgericht hatte sich bereits zu Fällen zu äussern, in

welchen die Frage der schuldhaften Meldepflichtverletzung von observierten

versicherten Personen zu beurteilen war (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts

8C_313/2020 vom 12. August 2020 E 13.2, mit Hinweis auf Urteil 8C_601/2016 vom

29. November 2016). Im Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2 gibt das

Bundesgericht die Erwägungen der kantonalen Vorinstanz wieder, welche in diesem

Kontext eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bejaht hatte. Das Bundesgericht

hat dies geschützt und weder das Vorliegen offensichtlich unrechtmässiger

Tatsachenfeststellungen noch einer Bundesrechtsverletzung angenommen. Im

genannten Fall stand für die kantonale Vorinstanz fest, dass es einem Bezüger

einer ganzen Invalidenrente möglich gewesen war, die im Rahmen der Observation

dokumentierten Aktivitäten «ohne sichtbare erhebliche Einschränkungen

psychischer und/oder physischer Art zu bewältigen». Daraus zog die Vorinstanz

den Schluss, dass es dem Versicherten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte

bewusst sein müssen, dass er nicht eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad

von 100 % habe beziehen können. Ausschlaggebend für die Bejahung einer

schuldhaften Meldepflichtverletzung war für die kantonale Vorinstanz zudem,

dass der Versicherte bei ärztlichen Untersuchungen Beschwerden vorgetäuscht

hatte. Die Vorinstanz hatte deshalb erwogen, sein Verhalten lasse den einzigen

Schluss zu, er habe um die Erheblichkeit der Gesundheitsverbesserung bzw. um

die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeit gewusst. Die angeführte Praxis

legt bei der Beurteilung, ob eine Meldepflichtverletzung schuldhaft begangen

wird, zu Grunde, dass die versicherte Person sich selbst über ihren

Gesundheitszustand im Klaren ist.

5.3.2. Nach

dem Gesagten steht fest, dass die Versicherte jedenfalls seit dem Zeitraum,

innerhalb dessen sie observiert worden war, gesundheitlich nicht beeinträchtigt

war. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es wäre der Versicherten zuzumuten

gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observationen eine gesundheitliche Besserung

zu melden, erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet. Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV ist vorliegend anwendbar. Eine Meldepflichtverletzung ist

demgemäss zu bejahen und dementsprechend auch eine rückwirkende Rentenaufhebung.

Damit erübrigt sich die Frage, ob gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 12. Juli 2022 (IV.2022.17) hinsichtlich der Bejahung einer

Meldepflichtverletzung eine «res iudicata» vorliegt oder nicht.

5.4.

5.4.1. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2021 stehenden

Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die

Versicherungseinrichtung Kenntnis vom unrechtmässigen Leistungsbezug Kenntnis

erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen

Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung

hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,

so ist diese Frist massgebend. Die relative Verwirkungsfrist betrug in der bis

Ende des Jahres 2020 geltenden Fassung 1 Jahr. Intertemporalrechtlich sind

sinngemäss die gleichen Regeln massgeblich, welche bei der per 1. Januar 2020

in Kraft gesetzten Verlängerung relativer Verwirkungsfristen im Obligationenrecht

Anwendung finden (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts

[Verjährungsrecht] vom 29. November 2013, BBl 2012 237): Danach sind die neuen

Verwirkungsfristen anwendbar, falls das neue Recht eine längere Frist als das

bisherige Recht vorsieht, ausser die Verwirkung ist nach bisherigem Recht

bereits eingetreten.

5.4.2. Nach

der Rechtsprechung ist unter der Wendung "nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" (Art. 25 Abs. 2

ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung, bei Beachtung der ihr

zumutbaren Aufmerksamkeit, hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für

eine Rückerstattung bestehen oder mit andern Worten, in welchem sich der

Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und

Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine

Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der Rückforderungsanspruch muss

feststehen. Das setzt u.a. voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs rechtmässig verfügt resp. – im Beschwerdefall – gerichtlich

entschieden ist. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, es sei nicht

bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des

Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2. mit

Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der im gleichen

Beschwerdeverfahren ebenfalls zu prüfenden Verfügung vom 28. November 2023 die

Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 2019 aufgehoben. Diese

Rentenaufhebung bzw. der Entscheid über die Rechtswidrigkeit des

Leistungsbezugs ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Lichte der angeführten

Praxis hat somit die relative Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen.

Ausserdem hat erst das Gutachten von Dr. med. G____ dazu beigetragen, das

Ausmass des Schadens erfassen zu können, welches der Beschwerdegegnerin mit

E-Mail vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 141, S. 1) zugestellt worden war. Mit

Rückforderungsverfügung vom 30. November 2023, welche somit rund sechs Monate

nach Kenntnis der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges ergangen war, ist die

relative Frist in jedem Fall eingehalten. Die absolute Verwirkungsfrist

betrifft in vorliegendem Fall sämtliche Rentenbetreffnisse, die vor dem 11. Mai

2018 zu liegen kommen. Die vorliegend für den Zeittraum ab dem 1. November 2019

zurückgeforderten Leistungen sind daher von der Verwirkung nicht betroffen.

5.4.3. Schliesslich

ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen

ihrer Verfügung vom 30. November 2023 eine Gehörsverletzung begangen, da sie

die rückwirkende Rentenaufhebung nicht näher begründet habe, nicht zielführend.

Wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, kann das kantonale

Gericht einen mit der Gehörsverletzung im Zusammenhang stehenden Mangel heilen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.4). Da das

angerufene Gericht umfassende Kognition hat und sich die Beschwerdeführerin im

Rahmen des durchgeführten (doppelten) Schriftenwechsels zur Genüge zu den

wesentlichen Elementen äussern konnte, drängt sich eine anderweitige

Beurteilung in Bezug auf die Heilung eines allfälligen Mangels nicht auf.

5.5.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 28. und vom 30. November 2023 zu schützen sind. Die

Beschwerdeführerin hat somit über den 31. Oktober 2019 hinaus keinen Anspruch

mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung und hat den Betrag von Fr. 111'348.00

für die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten.

6.

6.1.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates.

6.3.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren

bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in

Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr.

243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist zwar durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer grundsätzlich

als angemessen erscheint. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens zwei ursprünglich getrennt voneinander geführte

Verfahren vereinigt wurden, deren Inhalte zwar einen engen Bezug zueinander

aufweisen, sich jedoch nicht vollständig decken. Es rechtfertigt sich daher

vorliegend ein Anwaltshonorar von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1%

Mehrwertsteuer (Fr. 324.00) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. B____, Advokat,

wird ein Anwaltshonorar von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 324.00 ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: