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Entscheid

IV.2024.50

IVG Psych. Gutachten unter Berücksichtigung des Längsverlaufs nicht beweiskräftig. Rückweisung für neue Begutachtung und Prüfung berufl. Massnahmen

11. Dezember 2024Deutsch27 min

Lebenslauf, IV-Akte 23). Im Anschluss daran trat der Beschwerdeführer in das [...]-Programm

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.50

Verfügung vom 15. April 2024

Psych. Gutachten unter

Berücksichtigung des Längsverlaufs nicht beweiskräftig. Rückweisung für neue

Begutachtung und Prüfung berufl. Massnahmen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1999 geborene Beschwerdeführer wurde nach der

Geburt wegen eines Geburtsgebrechens (vgl. Ziff. 496 Liste der

Geburtsgebrechen, im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV] vom 9.

Dezember 1985, SR 831.232.21, neonatale Suchtmittelabhängigkeit) bei

mütterlichem Methadonkonsum erstmals bei der Beschwerdegegnerin für

medizinische Leistungen angemeldet (vgl. Anmeldeformular vom 10. Dezember 1999,

IV-Akte 1). Fortan wuchs er in einer Pflegefamilie auf. Im Alter von acht

Jahren wurde bei ihm ein ADHS diagnostiziert (vgl. Bericht des C____ vom 24.

April 2007, IV-Akte 29 S. 43). Nachdem er die obligatorische Schulzeit

durchlaufen hatte, begann der Beschwerdeführer im August 2016 eine

Schreinerlehre, die nach einem Jahr vorzeitig abgebrochen wurde (vgl.

Lebenslauf, IV-Akte 23). Im Anschluss daran trat der Beschwerdeführer in das [...]-Programm

der Stiftung D____ ein, wo er verschiedene Praktika absolvieren konnte (vgl.

Schlussbericht vom 16. Juli 2018, IV-Akte 31). Seit er 17jährig ist, wohnt der

Beschwerdeführer in begleiteten Wohnformen.

b) Anfangs August 2018 nahm der Beschwerdeführer bei

Diagnosen einer seit Kindheit bestehenden einfachen Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung, einer Persönlichkeitsproblematik mit

emotional-instabilen und narzisstischen Zügen (DD: beginnende

Persönlichkeitsstörung, DD: Adoleszenz-Krise/Ablösungsproblematik), bestehend

seit der Jugend und eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis, bestehend seit

Sommer 2017, die regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei

M. Sc. E____ und med. prakt. F____ auf (vgl. deren ersten Bericht vom 14.

Januar 2019, IV-Akte 54). Am 17. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 10). Die

Beschwerdegegnerin holte im Rahmen der Frühintervention Auskünfte medizinischer

und beruflicher Art ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7.

März 2019 (IV-Akte 61) Integrationsmassnahmen, insbesondere ein Aufbautraining

im G____ zu (vgl. Mitteilungen vom 29. Mai 2019, IV-Akte 74, vom 21. August

2019, IV-Akte 97, vom 10. Dezember 2019, IV-Akte 120, vom 13. Februar 2020,

IV-Akte 130). Diese wurden jeweils mit Schadenminderungsauflagen in Bezug auf

den Suchtmittelkonsum verknüpft (vgl. die Schreiben vom 11. Oktober 2019,

IV-Akte 103, vom 8. November 2019, IV-Akte 110, vom 22. Januar 2020, IV-Akte

123 und vom 25. Juni 2020, IV-Akte 144). Nach Abschluss des Aufbautrainings

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie übernehme die

Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Logistiker EBA. Zudem

leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für betreutes Wohnen (vgl.

Mitteilungen vom 10. August 2020, IV-Akte 162 und vom 24. September 2020,

IV-Akte 176 sowie die Zielvereinbarung vom 24. September/23. Oktober 2020,

IV-Akte 183). Nach einem Jahr löste der Ausbildungsbetrieb aufgrund der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers das Ausbildungsverhältnis auf

(vgl. Kündigungsschreiben vom 26. August 2021, IV-Akte 266). Vom 15. September

2021 bis zum 28. Dezember 2021 war der Beschwerdeführer daraufhin in den H____

hospitalisiert (vgl. deren Austrittsbericht vom 30. Dezember 2021, IV-Akte

286). Die Beschwerdegegnerin stellte die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung

vom 6. April 2022 (IV-Akte 278) ein und überwies das Dossier der Rentenprüfung.

c) Im Rahmen der Rentenprüfung wurde der Beschwerdeführer

psychiatrisch begutachtet (vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 16. Februar 2023,

IV-Akte 302). Nachdem sie das Gutachten ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl.

dessen Stellungnahme vom 9. März 2023, IV-Akte 304), stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. März 2023

(IV-Akte 305) in Aussicht, ihm für den Monat Februar 2019 eine Viertelsrente

und vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2023 eine ganze Rente auszurichten. Ab

dem 1. März 2023 bestehe auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80% und einem

Invaliditätsgrad von 20% kein Rentenanspruch mehr. Vertreten durch [...] erhob

der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. April 2023 (IV-Akte 311) und vom 23.

Mai 2023 (IV-Akte 315) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Die

Beschwerdegegnerin holt daraufhin eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes ein

(vom 8. Juni 2023, IV-Akte 317) und erliess am 15. April 2024 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 340).

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ erhebt

der Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.

April 2024 und ersucht um Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme weiterer

medizinischer Sachverhaltsabklärungen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab

dem 1. März 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner stellt er die Nachreichung eines Berichts

seines behandelnden Psychiaters in Aussicht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.

Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 17. September 2024 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest.

Gleichzeitig reicht er den in Aussicht gestellten Bericht von med. prakt. F____

vom 25. Mai 2024 ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Duplik zugestellt.

Duplicando hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. November 2024 entsprochen.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. Dezember 2024 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der

Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022,

begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind

die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung

vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101). Laufende Renten von versicherten

Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben

werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung

des Invaliditätsgrades um mindestens 5 Prozentpunkte), ins neuen stufenlose

Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt (KSIR Rz. 9201). Laufende Renten von

versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr noch nicht

erreicht haben werden, soweit sie nicht vorher nach Rz. 9201 ins neue

Rentensystem überführt wurden, am 1. Januar 2032 ins neue stufenlose

Rentensystem überführt (KSIR Rz. 9203 und Anhang IV).

2.

2.1

Nachdem sich der Beschwerdeführer im August 2018 bei der

Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, gewährte ihm diese berufliche

Eingliederungsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings und einer erstmaligen

beruflichen Ausbildung, die der Beschwerdeführer jedoch nicht abschloss, worauf

die Integrationsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. April 2022 (IV-Akte 278)

eingestellt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, Eingliederungsmassnahmen

seien aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich. Im Rahmen der

Rentenprüfung wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtet. Gestützt

auf das Gutachten des Dr. med. I____ vom 16. Februar 2023 (IV-Akte 302), ist

die Beschwerdegegnerin der Ansicht, nachdem seit August 2018 eine volle

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes

vorgelegen habe, bestehe nun spätestens seit der spezialärztlichen Untersuchung

vom Februar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 80% (bei einer Anwesenheit von

100%), womit der Beschwerdeführer ab März 2023 auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 20% keinen Rentenanspruch mehr habe. Bis Ende Februar

2023.

bestehe daher Anspruch auf eine befristete ganze Rente.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der

Gutachter gehe zu Unrecht von einem stabilisierten Gesundheitszustand aus. Tatsächlich

habe er sich zum Zeitpunkt der Begutachtung kurzfristig in einer stabilen Phase

befunden. Der langfristige Verlauf zeige jedoch ein anderes Bild. Sowohl in den

Jahren vor der Begutachtung, als auch seither habe eine ausgeprägte psychische

Instabilität bestanden. Bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe er

darauf hingewiesen, dass der Verlauf aktualisiert werden müsse. Indem die

Entwicklung des Gesundheitszustandes während über einem Jahr nicht beachtet

worden sei, liege eine Verletzung der Abklärungspflicht vor, was in der Regel

zu einer Rückweisung führen müsse (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4., 3.2). Hinsichtlich

der Berechnung des Invaliditätsgrades bringt er vor, er sei als Frühinvalider zu

betrachten und das Valideneinkommen dementsprechend anhand der Bestimmungen von

Art. 26 Abs. 6 IVV festzusetzen. Auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80%

ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs sich ein

Invaliditätsgrad von mindestens 40% (vgl. Beschwerde Ziff. 4).

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in erster Linie die

Frage, ob das psychiatrische Gutachten vom 16. Februar 2023 eine

rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der Leistungsansprüche des

Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung darstellt.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2

3.2.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte

Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig

und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).

3.2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die: a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen

sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind.

3.2.3

Invalidität liegt folglich vor, wenn nach zumutbarer

Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten

verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16

ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert. Eine

Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die

Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur

Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten

(Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 4 Auflage 2023, Art. 1a Rz 1, Art. 8 Rz 10 ff. und Art.

28.

Rz 8).

3.3

3.3.1

Um Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung prüfen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu

stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet

sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über

die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts

9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die

Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen

der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V

465, 470 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben

(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin legt dem angefochtenen Rentenentscheid

vom 15. April 2024 (IV-Akte 340) ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. I____

vom 16. Februar 2023 (IV-Akte 302) zugrunde. Ihm berichtete der

Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 6. Februar 2023, es gehe ihm

gut. Seit drei bis vier Monaten fühle er sich stabil. Vor sechs Wochen habe er

mit dem Kiffen aufgehört und Alkohol trinke er nur noch zum Genuss aber nicht

im Übermass. Mit Cannabis angefangen habe er im Alter von 17 Jahren und über

längere Zeit täglich konsumiert (durchschnittlich circa fünf Joints pro Tag). Einschneidend

sei der Auszug bei den Pflegeeltern gewesen, damals habe er mit den Drogen

angefangen. Als er wegen einer Schadenminderungsauflage mit dem Cannabis habe

aufhören müssen, habe er vermehrt Alkohol konsumiert, auch Abstürze gehabt.

Jetzt habe er den Konsum unter Kontrolle. Auch andere Drogen habe er

ausprobiert, von 2018 bis 2020 sei die Zeit mit dem meisten Drogenkonsum

gewesen. Vor einem Jahr habe er mit diesen Substanzen aufgehört. Seit Februar

2022.

arbeite er täglich vier Stunden in einer Brockenstube und wohne mit einem

Kollegen in einer Zweier-WG. Einmal wöchentlich werde er von seiner

Bezugsperson des D____ besucht. Er stehe seit 2018 in ambulanter Psychotherapie

bei Frau E____, derzeit gehe er alle zwei Wochen zu ihr. Nötigenfalls sei er

auch bereit, die ADHS-Medikation wieder einzunehmen, sollte es für eine

Ausbildung notwendig sein. Gerne würde er die EBA zum Logistiker im G____

wiederaufnehmen. Er sei motiviert und habe seine Sucht im Griff, sei auch

bereit Abstinenzkontrollen vorzuweisen. Eine Ausbildung auf dem ersten

Arbeitsmarkt traue er sich hingegen nicht zu (vgl. IV-Akte 302 S. 6-8).

Der Gutachter diagnostiziert (1). eine einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) ICD-10: F90.0; (2). eine emotional instabile

Persönlichkeit vom Borderline-Typ ICD-10: F60.31; (3). psychische und

Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig

abstinent ICD-10: F12.20; (4). psychische und Verhaltsstörungen durch Alkohol,

St.n. schädlichem Gebrauch ICD-10: F10.1. Hinsichtlich des ADHS führt der

Gutachter aus, es bestehe aktuell kein persönlicher Leidensdruck, der

Beschwerdeführer berichte in der aktuellen Situation über keine nennenswerte

Funktionsbeeinträchtigung durch das ADHS. Daher sei es nachvollziehbar, dass

die Therapie mit Stimulanzien ausgesetzt worden sei. Es gebe aber Hinweise

dafür, dass Aufmerksamkeitsdefizite bei den erfolglosen Ausbildungsversuchen

eine Rolle gespielt hätten. Aufgrund der psychischen Komorbiditäten mit einer

Boderline Persönlichkeitsstörung, ADHS und Suchtproblematik sei die Prognose

ungünstiger als bei einer dieser Störungen ohne Komorbidität. Dennoch bestünden

Ressourcen, die trotz Komorbidität für einen möglichen positiven Verlauf

sprechen würden, sodass durchaus Potenzial für eine Eingliederung auf dem

ersten Arbeitsmarkt bestehe. Bei allfälligen beruflichen Massnahmen, stehe die

Wiederaufnahme der Medikation zur Diskussion, sollten Funktionsbeeinträchtigungen

durch das ADHS auftreten. Aufgrund der diagnostizierten psychischen Störungen

sei der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausbildung zum Logistiker in

verschiedenen Funktionsfähigkeiten leichtgradig bis mässig beeinträchtigt (vgl.

IV-Akte 302 S. 14). Aufgrund des ADHS und der Boderline Persönlichkeitsstörung

habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, seine Aufmerksamkeit über längere

Zeit aufrecht zu erhalten. Wegen Konzentrationsproblemen könne es zu

Leistungsschwankungen und zu einem insgesamt verminderten Arbeitstempo kommen.

Grob gesagt müsse mit einer Leistungseinschränkung von ca. 20% gerechnet

werden, wobei Aufmerksamkeit und Konzentration durch eine Behandlung mit

Stimulanzen verbessert werden könnten. Diese Einschränkung gelte für eine

Tätigkeit beziehungsweise Ausbildung im Logistik-Bereich. Optimal angepasst sei

eine klar strukturierte, vorwiegend manuelle körperliche Tätigkeit mit

Team-Anbindung und geringen interaktionellen Anforderungen. Wobei auch hier

eine Einschränkung von 20% gelte. Aufgrund der Akten und der Angaben des

Beschwerdeführers zum Krankheitsverlauf sei anzunehmen, dass diese

Arbeitsfähigkeit erst seit ein paar Monaten bestehe. Zuvor habe wegen der

instabilen Suchtproblematik keine stabile Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit

bestanden. Dabei verweist der Gutachter auf den Bericht des behandelnden

Psychiaters vom 3. August 2022 (IV-Akte 294), der darin vom 15. September 2021

bis zum 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Durch

die Fortsetzung einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit stabilisiert und allenfalls auch die

Leistungsfähigkeit verbessert werden. Vor Beginn einer allfälligen Ausbildung

sollte der Beschwerdeführer mittels einer schrittweisen Erhöhung des Pensums

bei der gegenwärtigen Beschäftigung wieder an ein Vollzeitpensum gewöhnt

werden. Der Gutachter empfiehlt ferner eine Drogenabstinenz und die Auferlegung

einer entsprechenden Schadenminderungspflicht mit regelmässigen Drogenscreenings

und regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Das derzeitige

ambulante Setting erachtet der Gutachter als angemessen. Er führt aus, es lägen

keine medizinischen Gründe vor, die gegen dieses therapeutische Prozedere

sprechen würden (vgl. IV-Akte 302 S. 13-16).

4.1.2

In seiner daraufhin ergangenen Stellungnahme (vom 9.

März 2023, IV-Akte 304) bezeichnet der RAD das Gutachten als voll beweiswertig.

In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wird sinngemäss ausgeführt, dass

in der Vergangenheit eine Eingliederungsfähigkeit wohl nicht gegeben gewesen

sei. Verantwortlich für die volle Arbeitsunfähigkeit sei überwiegend die

Cannabisabhängigkeit und der schädliche Gebrauch von Alkohol gewesen. Die

zugrundeliegenden Erkrankungen wie das ADHS und die emotional instabile

Persönlichkeit hätten die Entwicklung der Abhängigkeit verstärkt und

beschleunigt. Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung könne nun davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Konsum eingestellt habe und

nun in der Lage sein werde, wieder in die Ausbildung einzusteigen. Der RAD

erachtet berufliche Massnahmen als indiziert und empfiehlt, mit dem aktuellen

Pensum von 50% zu starten. Nach erfolgten Aufbau erachtet er einen nochmaligen

Ausbildungsversuch zum Logistiker als sinnvoll und empfiehlt, dem

Beschwerdeführer einen solchen zu gewähren. Im Sinne einer

Schadenminderungsauflage solle der Beschwerdeführers seine Abstinenz

regelmässig mittels UPs belegen und eine leitliniengerechte ADHS-Medikation

einnehmen.

4.1.3

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hält daraufhin

fest, der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (mit Vorzug

Logistiker) sei grundsätzlich ohne Weiteres gegeben. Es sei aus juristischer

Sicht auch sinnvoll, dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht

aufzuerlegen. Ob diese tatsächlich sinnvollerweise in einer absoluten Abstinenz

bestehen solle, müsse medizinisch nochmals beurteilt werden. Das Ziel einer

Auflage müsse in erster Linie darin bestehen zu verhindern, dass die Suchtproblematik

den Erfolg der Eingliederungsmassnahme (erstmalige berufliche Massnahme) ein

weiteres Mal gefährde. Der Rechtsdienst empfiehlt, dem Beschwerdeführer

nochmals die Chance einzuräumen, die Ausbildung zum Logistiker

wiederaufzunehmen. Im Rahmen der Eingliederungsmassnahme sei dem

Beschwerdeführer gegenüber eine zumutbar und zielführende Auflage zu

formulieren. Zu diesem Zwecke solle sich der RAD mit den psychiatrisch

behandelnden Fachpersonen in Verbindung setzen. In Bezug auf einen allfälligen

Rentenanspruch über den 28. Februar 2023 hinaus führt der Rechtsdienst aus,

eine Rente könne vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

rechtsprechungsgemäss nur dann gewährt werden, wenn die versicherte Person

nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist. Indem der Beschwerdeführer ab

dem 1. März 2023 als zu 80% arbeits- und eingliederungsfähig befunden worden

sei, falle ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch ausser Betracht (vgl.

Stellungnahme vom 8. Juni 2023, IV-Akte 317).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich zum Zeitpunkt der

Begutachtung in einer stabilen Lage befunden zu haben. Er wendet jedoch ein,

das Gutachten bilde lediglich eine stabile Phase ab und entspreche nicht seiner

Leistungsfähigkeit im Längsschnitt. Er konsumiere seit März 2023 wieder

regelmässig Cannabis und in den kurzen stabilen Zeiträumen von maximal drei

Monaten, während derer er die Cannabis-Sucht im Griff habe, zeige sich häufig

ein übermässiger Alkoholkonsum. Die im Gutachten erwähnten Ressourcen wie der

Besuch eines Fitness-Studios und das Mitmachen in einer […] seien nach einige

Wochen wieder eingestellt worden. Im Oktober 2023 sei er freiwillig für einen

Entzug in eine Suchtklinik eingetreten, habe diese aber bereits nach einigen

Tagen wieder verlassen, da er es dort nicht ausgehalten habe (vgl. Beschwerde

E. 3.3.)

4.2.2

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik ist nicht

von der Hand zu weisen. M. Sc. E____ und med. pract. F____ begleiten den

Beschwerdeführer schon seit August 2018. Bereits in ihrem ersten Bericht vom

14.

Januar 2019 wiesen sie darauf hin, dass der Cannabis-Konsum ein Problem

darstelle. Zum damaligen Zeitpunkt gab der Beschwerdeführer an, vorwiegend

abends und am Wochenende zu kiffen, hauptsächlich zur Entspannung. Sie

empfahlen die Weiterführung der ambulanten integrierten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Therapiesitzungen alle ein

bis zwei Wochen und Psychopharmakotherapie. Dabei solle der Focus auf der

Verbesserung der Emotionsregulation, der Bearbeitung der Selbstwertproblematik,

einer Erhöhung der Selbstwahrnehmung und – fürsorge, der Verbesserung der

Compliance bezüglich der regelmässigen Medikamenteneinnahme und auf dem Aufbau

einer Veränderungsmotivation hinsichtlich des Cannabis-Konsums liegen (vgl.

IV-Akte 54). Knapp ein Jahr später – der Beschwerdeführer hatte inzwischen die

Ausbildung zum Logistiker begonnen – berichteten die Behandler, der

Cannabis-Konsum habe in den vergangenen Monaten thematisch viel Raum

eingenommen. Die Phasen der Abstinenz seien vor allem extrinsisch motiviert

gewesen, der Beschwerdeführer neige dazu, sich in den Möglichkeiten der

Selbststeuerung zu überschätzen. In Verlauf des letzten Halbjahres habe er die

Einsicht entwickelt, dass er ein Suchtproblem habe. Er besuche jetzt

regelmässig die Suchthilfe. Nun sei es ihm seit Juni 2020 gelungen, auf

Cannabis zu verzichten, allerdings könne eine Tendenz zur Suchtverlagerung hin

zum Alkohol beobachtet werden. Die Rückmeldungen aus der Ausbildungsstätte

seien aus allen Bereichen positiv. Die Aufrechterhaltung der beruflichen

Massnahmen durch die IV und die Fortführung der betreuten Wohnform seien für

die weitere psychische Stabilisierung zentral wichtig. Die Behandler sprachen

sich gegen ein zu rigides Regime in Bezug auf den Cannabis-Konsum aus und

empfahlen, vom Beschwerdeführer lieber den regelmässigen Besuch der Therapie

und der Suchtberatung sowie die Abgabe von UPs zu verlangen. So könnten die

Konsumereignisse therapeutisch sinnvoll aufgearbeitet werden, ohne den aus

ihrer Sicht kontraproduktiven Druck, bei einmaligen Konsum sowohl Wohnform als

auch Arbeitsintegration zu verlieren (vgl. den Bericht vom 12. Dezember 2020,

IV-Akte 196).

4.2.3

In ihrem Bericht vom 3. August 2022 (IV-Akte 294)

berichteten die psychiatrisch behandelnden Fachpersonen von der im August 2021

abgebrochenen Ausbildung infolge nicht-einhalten-können der Null-Toleranz

bezüglich Cannabis und von zwei daraufhin stattgehabten stationären

Aufenthalten in den H____ vom September bis Dezember 2021 und im Mai 2022. Die

sehr strenge Schadenminderungsauflage habe beim Beschwerdeführer einen enormen

Druck ausgelöst, der sich kontraproduktiv ausgewirkt habe und letztlich

ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Lehre

abgebrochen habe. Während der ersten stationären Behandlung sei es nicht

gelungen, eine nachhaltige Verbesserung zu erreichen. Bereits während des

Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer wieder begonnen, Cannabis und Alkohol zu

konsumieren. Nach dem Klinikaustritt habe er fast täglich wieder gekifft und

mehrmals pro Woche Alkohol getrunken. Es handle sich insgesamt um ein psychisch

labiles Zustandsbild mit starken Schwankungen, welches bereits seit mehreren

Jahren bestehe. Dieses äussere sich in einer emotionalen Instabilität,

Impulsivität und einer Suchtproblematik, die vor allem die Funktion der

Dämpfung dieser emotionalen Schwankungen zum Ziel habe. Seit dem Austritt im

Mai 2022 habe sich der Beschwerdeführer erfreulicherweise stabilisiert. Anfangs

Juli 2022 habe er, beeinflusst von seinem neu gefundenen Glauben, den

Entschluss gefasst, seinen Cannabis-Konsum ganz zu sistieren und den

Alkoholkonsum deutlich zu reduzieren, was ihm bislang ganz gut gelungen sei. Er

formuliere das Ziel einer langfristigen Abstinenz verbunden mit dem starken

Wunsch, seine Ausbildung zu Logistiker wieder aufnehmen zu können (vgl. IV-Akte

294).

4.2.4

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht

der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht seiner ihn nach wie vor psychiatrisch-psychotherapeutisch

behandelnden Fachpersonen vom 25. Mai 2024 ein (Replikbeilage 1). Diesem ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine vom Gutachter als Ressourcen

erwähnten Hobbies wie Fasnacht und den Besuch des Fitnessstudios wieder

aufgegeben hat. Seit Mitte März 2023 konsumiert er nach dreimonatiger Abstinenz

wieder regelmässig Cannabis. Damit habe sich das bekannte Muster wiederholt,

wonach es dem Beschwerdeführer jeweils während maximal drei bis vier Monaten

gelinge, eine Cannabis-Abstinenz aufrecht zu erhalten. Zwischen März 2023 und

August 2023 hätten sich Phasen des Konsums und der Abstinenz abgewechselt. Seit

August 2023 habe es mit Ausnahme weniger Tage (während eines

Klinikaufenthaltes) keine abstinenten Phasen mehr gegeben. Während der

Cannabis-abstinenten Zeit sei eine Suchtverlagerung hin zum Alkohol zu

beobachten. Sodann sei es ab Mai 2023 nach einer mehrjährigen Pause auch wieder

zu Panikattacken gekommen. Diese seien eine weitere Ursache für die psychische

Instabilität des Beschwerdeführers. Die behandelnden Fachpersonen sehen die

Suchtproblematik als Folge der instabilen Persönlichkeitsstruktur und des AHDS.

Diese Instabilitäten, eine eingeschränkte Abgrenzungsmöglichkeit und die

Angstproblematik würden zu Regulationsversuchen mit Hilfe von Suchtmittelkonsum

führen. Die Suchtproblematik sei als sekundäre Folgeerscheinung der komplexen

psychischen Störung anzusehen. Sie seien daher der Ansicht, aufgrund der Genese

der Suchtproblematik dürfte bei künftigen Integrationsmassnahmen der

Suchmittelkonsum nicht zu rigide geregelt werden, da sich der dadurch erzeugte

Druck eher kontraproduktiv auswirke. Der Suchtmittelkonsum bleibe in der

Therapie weiterhin ein zentrales Thema. Was die Beurteilung der

Funktionsfähigkeiten angeht, so gehen die behandelnden Fachpersonen von einer stärkeren

Ausprägung der Beeinträchtigungen aus als der Gutachter. Insbesondere sei es

für den Beschwerdeführer sehr schwierig, sich an Regeln zu halten, was sich

auch in der Verletzung der Schadenminderungsauflagen gezeigt habe. Er habe

sodann Mühe in der Umstellungsfähigkeit und könne keine konstante

Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum zeigen. Das vom Gutachter

gezeichnete Bild sei deutlich positiver als jenes, das sich im

Längsschnittverlauf seit Jahren zeige. Im Vergleich zur Begutachtung habe sich

der Gesundheitszustand erneut verschlechtert. Aufgrund der komplexen

psychischen Störung sei die benötigte Stabilität nicht gegeben, um einer

verwertbaren Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt nachgehen zu können. Zusammenfassend

können die behandelnden Fachpersonen die positive Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter nicht nachvollziehen und sehen eine maximal

20%ige Arbeitsfähigkeit. Therapeutisch wichtig sei aus ihrer Sicht, dass der

noch junge Beschwerdeführer wieder einer Tätigkeit im geschützten Rahmen

zugeführt werde, bei der die Belastbarkeit schrittweise erhöht werden könne.

4.2.5

Die dargelegten Berichte der M. Sc. E____ und des med.

pract. F____ zeichnen ein stringentes Bild von einem Beschwerdeführer, der eine

gute Compliance bezüglich seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Therapie aufweist und glaubhaft vorbringt, seine Ausbildung zum Logistiker

wieder aufnehmen zu wollen. Die Suchtproblematik auf dem Boden der komorbiden

psychischen Störungen verhindert offenbar dennoch die Aufrechterhaltung einer

vollständigen Abstinenz. Trotz aller Bemühungen und gutem therapeutischen und

sozialarbeiterischem Setting (vgl. Bericht des D____ vom 20. Juli 2022, IV-Akte

315.

S. 7 ff.) scheint es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner komplexen

psychischen Störung nicht zu gelingen, eine derart stabile Situation, wie sie

im Februar 2023 gegeben war, langfristig aufrecht zu erhalten. Dies ergibt sich

aus den Berichten der Behandelnden unmissverständlich. Ihre Beschreibungen sind

widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer steht mittlerweile

seit mehr als sechs Jahren bei M. Sc. E____ und med. pract. F____ in

regelmässiger Therapie. Ihre Erkenntnisse sind daher durchaus geeignet, Zweifel

an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu wecken. Insbesondere

erscheint vor dem Hintergrund ihrer Erfahrung mit dem Längsverlauf die

gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten

Arbeitsmarkt ab Februar 2023 ein Vollzeitpensum mit einer Leistung von 80% erbringen

könnte, als nicht realistisch. Auf die gutachterliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit kann daher nicht abgestellt werden. Andererseits kommt eine

direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf Angaben von behandelnden

Fachpersonen rechtsprechungsgemäss nicht in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5),

sodass es unumgänglich sein wird, dass die Beschwerdegegnerin das Potenzial des

Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Längsverlaufes erneut psychiatrisch

abklärt.

4.3

4.3.1

Auf der Basis der dadurch gewonnenen Erkenntnisse wird die

Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der

Invalidenversicherung neu zu überprüfen haben. Die Beschwerdegegnerin hat

bereits berufliche Massnahmen eingeleitet und ist bemüht, den Beschwerdeführer

in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4). In

Anbetracht der dargelegten Berichte erscheint es zumindest fraglich, ob der

eingeschlagene Weg erfolgversprechend ist. Es wird insbesondere zu evaluieren

sein, ob nicht — wie auch von Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin geraten —

eine Wiederaufnahme der Ausbildung zum Logistiker in Frage kommt. Zumal der

Beschwerdeführer dazu motiviert zu sein scheint und Bereitschaft signalisiert

hat, die ADHS-Medikation nötigenfalls wieder aufzunehmen. Dass eine

Schadenminderungsauflage im Sinne einer Null-Toleranz-Abstinenz aufgrund der

Genese der Suchtproblematik nicht zielführend ist, ergibt sich aus den

dargelegten Berichten der behandelnden Fachpersonen überzeugend und wird auch vom

Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin anerkannt. Ein gewisses Mass an

Suchtmittelkonsum schliesst die Eingliederungsfähigkeit sodann nicht zwangsläufig

aus (vgl. Urteil BGer 9C_32472017 vom 6. Juli 2017. E. 4.3), dies hat der

Beschwerdeführer während seines ersten Jahres der Logistikerausbildung unter

Beweis gestellt, als er positive Rückmeldungen zu seinen schulischen und

praktischen Leistungen erhielt (vgl. den Bericht des G____ vom 26. Juli 2021

und Zeugnis, IV-Akte 259). Schliesslich dürfte das rigide Schadenminderungskonzept

zumindest mitursächlich für den Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahme

gewesen sein.

4.3.2

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinische

Ausgangslage für Ansprüche über den 1. März 2023 hinaus unter Berücksichtigung

des Längsverlaufs neu zu beurteilen ist. Auf der Basis des entsprechenden

Gutachtens sind die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der

Invalidenversicherung ab dem 1. März 2023 neu zu prüfen.

4.3.3

Die mit der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2024 bis

Ende Februar 2023 zugesprochene befristete Invalidenrente ist zwischen den

Parteien unbestritten. Festzuhalten bleibt mit Sicht auf die Frage nach einer Invalidenrente

vor Abschluss allfälliger beruflichen Massnahmen, dass mithin auch dann ein

(allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen kann, wenn die Möglichkeiten

der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind, sofern keine

beruflichen Massnahmen laufen und auch nicht konkret angeordnet sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Nichts spricht

Dispositiv

demnach dagegen, die Verfügung insoweit zu bestätigen.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 15. April 2024 insoweit aufzuheben ist, als damit ab dem 1. März

2023 Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung verneint werden. Die Sache

ist in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit diese die notwendigen Abklärungen vornimmt und danach neu über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass

der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 15. April 2024 insoweit aufgehoben, als damit Leistungsansprüche

ab dem 1. März 2023 verneint werden. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und

zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: