IV.2024.50
IVG Psych. Gutachten unter Berücksichtigung des Längsverlaufs nicht beweiskräftig. Rückweisung für neue Begutachtung und Prüfung berufl. Massnahmen
11. Dezember 2024Deutsch27 min
Lebenslauf, IV-Akte 23). Im Anschluss daran trat der Beschwerdeführer in das [...]-Programm
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.50
Verfügung vom 15. April 2024
Psych. Gutachten unter
Berücksichtigung des Längsverlaufs nicht beweiskräftig. Rückweisung für neue
Begutachtung und Prüfung berufl. Massnahmen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1999 geborene Beschwerdeführer wurde nach der
Geburt wegen eines Geburtsgebrechens (vgl. Ziff. 496 Liste der
Geburtsgebrechen, im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV] vom 9.
Dezember 1985, SR 831.232.21, neonatale Suchtmittelabhängigkeit) bei
mütterlichem Methadonkonsum erstmals bei der Beschwerdegegnerin für
medizinische Leistungen angemeldet (vgl. Anmeldeformular vom 10. Dezember 1999,
IV-Akte 1). Fortan wuchs er in einer Pflegefamilie auf. Im Alter von acht
Jahren wurde bei ihm ein ADHS diagnostiziert (vgl. Bericht des C____ vom 24.
April 2007, IV-Akte 29 S. 43). Nachdem er die obligatorische Schulzeit
durchlaufen hatte, begann der Beschwerdeführer im August 2016 eine
Schreinerlehre, die nach einem Jahr vorzeitig abgebrochen wurde (vgl.
Lebenslauf, IV-Akte 23). Im Anschluss daran trat der Beschwerdeführer in das [...]-Programm
der Stiftung D____ ein, wo er verschiedene Praktika absolvieren konnte (vgl.
Schlussbericht vom 16. Juli 2018, IV-Akte 31). Seit er 17jährig ist, wohnt der
Beschwerdeführer in begleiteten Wohnformen.
b) Anfangs August 2018 nahm der Beschwerdeführer bei
Diagnosen einer seit Kindheit bestehenden einfachen Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung, einer Persönlichkeitsproblematik mit
emotional-instabilen und narzisstischen Zügen (DD: beginnende
Persönlichkeitsstörung, DD: Adoleszenz-Krise/Ablösungsproblematik), bestehend
seit der Jugend und eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis, bestehend seit
Sommer 2017, die regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei
M. Sc. E____ und med. prakt. F____ auf (vgl. deren ersten Bericht vom 14.
Januar 2019, IV-Akte 54). Am 17. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 10). Die
Beschwerdegegnerin holte im Rahmen der Frühintervention Auskünfte medizinischer
und beruflicher Art ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7.
März 2019 (IV-Akte 61) Integrationsmassnahmen, insbesondere ein Aufbautraining
im G____ zu (vgl. Mitteilungen vom 29. Mai 2019, IV-Akte 74, vom 21. August
2019, IV-Akte 97, vom 10. Dezember 2019, IV-Akte 120, vom 13. Februar 2020,
IV-Akte 130). Diese wurden jeweils mit Schadenminderungsauflagen in Bezug auf
den Suchtmittelkonsum verknüpft (vgl. die Schreiben vom 11. Oktober 2019,
IV-Akte 103, vom 8. November 2019, IV-Akte 110, vom 22. Januar 2020, IV-Akte
123 und vom 25. Juni 2020, IV-Akte 144). Nach Abschluss des Aufbautrainings
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie übernehme die
Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Logistiker EBA. Zudem
leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für betreutes Wohnen (vgl.
Mitteilungen vom 10. August 2020, IV-Akte 162 und vom 24. September 2020,
IV-Akte 176 sowie die Zielvereinbarung vom 24. September/23. Oktober 2020,
IV-Akte 183). Nach einem Jahr löste der Ausbildungsbetrieb aufgrund der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers das Ausbildungsverhältnis auf
(vgl. Kündigungsschreiben vom 26. August 2021, IV-Akte 266). Vom 15. September
2021 bis zum 28. Dezember 2021 war der Beschwerdeführer daraufhin in den H____
hospitalisiert (vgl. deren Austrittsbericht vom 30. Dezember 2021, IV-Akte
286). Die Beschwerdegegnerin stellte die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung
vom 6. April 2022 (IV-Akte 278) ein und überwies das Dossier der Rentenprüfung.
c) Im Rahmen der Rentenprüfung wurde der Beschwerdeführer
psychiatrisch begutachtet (vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 16. Februar 2023,
IV-Akte 302). Nachdem sie das Gutachten ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl.
dessen Stellungnahme vom 9. März 2023, IV-Akte 304), stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. März 2023
(IV-Akte 305) in Aussicht, ihm für den Monat Februar 2019 eine Viertelsrente
und vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2023 eine ganze Rente auszurichten. Ab
dem 1. März 2023 bestehe auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80% und einem
Invaliditätsgrad von 20% kein Rentenanspruch mehr. Vertreten durch [...] erhob
der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. April 2023 (IV-Akte 311) und vom 23.
Mai 2023 (IV-Akte 315) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Die
Beschwerdegegnerin holt daraufhin eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes ein
(vom 8. Juni 2023, IV-Akte 317) und erliess am 15. April 2024 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 340).
Erwägungen
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ erhebt
der Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.
April 2024 und ersucht um Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme weiterer
medizinischer Sachverhaltsabklärungen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab
dem 1. März 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner stellt er die Nachreichung eines Berichts
seines behandelnden Psychiaters in Aussicht.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.
Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 17. September 2024 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest.
Gleichzeitig reicht er den in Aussicht gestellten Bericht von med. prakt. F____
vom 25. Mai 2024 ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Duplik zugestellt.
Duplicando hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. November 2024 entsprochen.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. Dezember 2024 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der
Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022,
begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind
die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101). Laufende Renten von versicherten
Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben
werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung
des Invaliditätsgrades um mindestens 5 Prozentpunkte), ins neuen stufenlose
Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt (KSIR Rz. 9201). Laufende Renten von
versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr noch nicht
erreicht haben werden, soweit sie nicht vorher nach Rz. 9201 ins neue
Rentensystem überführt wurden, am 1. Januar 2032 ins neue stufenlose
Rentensystem überführt (KSIR Rz. 9203 und Anhang IV).
2.
2.1
Nachdem sich der Beschwerdeführer im August 2018 bei der
Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, gewährte ihm diese berufliche
Eingliederungsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings und einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung, die der Beschwerdeführer jedoch nicht abschloss, worauf
die Integrationsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. April 2022 (IV-Akte 278)
eingestellt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, Eingliederungsmassnahmen
seien aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich. Im Rahmen der
Rentenprüfung wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtet. Gestützt
auf das Gutachten des Dr. med. I____ vom 16. Februar 2023 (IV-Akte 302), ist
die Beschwerdegegnerin der Ansicht, nachdem seit August 2018 eine volle
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes
vorgelegen habe, bestehe nun spätestens seit der spezialärztlichen Untersuchung
vom Februar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 80% (bei einer Anwesenheit von
100%), womit der Beschwerdeführer ab März 2023 auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 20% keinen Rentenanspruch mehr habe. Bis Ende Februar
2023.
bestehe daher Anspruch auf eine befristete ganze Rente.
2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der
Gutachter gehe zu Unrecht von einem stabilisierten Gesundheitszustand aus. Tatsächlich
habe er sich zum Zeitpunkt der Begutachtung kurzfristig in einer stabilen Phase
befunden. Der langfristige Verlauf zeige jedoch ein anderes Bild. Sowohl in den
Jahren vor der Begutachtung, als auch seither habe eine ausgeprägte psychische
Instabilität bestanden. Bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe er
darauf hingewiesen, dass der Verlauf aktualisiert werden müsse. Indem die
Entwicklung des Gesundheitszustandes während über einem Jahr nicht beachtet
worden sei, liege eine Verletzung der Abklärungspflicht vor, was in der Regel
zu einer Rückweisung führen müsse (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4., 3.2). Hinsichtlich
der Berechnung des Invaliditätsgrades bringt er vor, er sei als Frühinvalider zu
betrachten und das Valideneinkommen dementsprechend anhand der Bestimmungen von
Art. 26 Abs. 6 IVV festzusetzen. Auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80%
ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs sich ein
Invaliditätsgrad von mindestens 40% (vgl. Beschwerde Ziff. 4).
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in erster Linie die
Frage, ob das psychiatrische Gutachten vom 16. Februar 2023 eine
rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung darstellt.
3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2
3.2.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte
Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig
und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).
3.2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die: a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen
sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind.
3.2.3
Invalidität liegt folglich vor, wenn nach zumutbarer
Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16
ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert. Eine
Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die
Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur
Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten
(Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 4 Auflage 2023, Art. 1a Rz 1, Art. 8 Rz 10 ff. und Art.
28.
Rz 8).
3.3
3.3.1
Um Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung prüfen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).
3.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über
die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen
der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V
465, 470 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben
(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin legt dem angefochtenen Rentenentscheid
vom 15. April 2024 (IV-Akte 340) ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. I____
vom 16. Februar 2023 (IV-Akte 302) zugrunde. Ihm berichtete der
Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 6. Februar 2023, es gehe ihm
gut. Seit drei bis vier Monaten fühle er sich stabil. Vor sechs Wochen habe er
mit dem Kiffen aufgehört und Alkohol trinke er nur noch zum Genuss aber nicht
im Übermass. Mit Cannabis angefangen habe er im Alter von 17 Jahren und über
längere Zeit täglich konsumiert (durchschnittlich circa fünf Joints pro Tag). Einschneidend
sei der Auszug bei den Pflegeeltern gewesen, damals habe er mit den Drogen
angefangen. Als er wegen einer Schadenminderungsauflage mit dem Cannabis habe
aufhören müssen, habe er vermehrt Alkohol konsumiert, auch Abstürze gehabt.
Jetzt habe er den Konsum unter Kontrolle. Auch andere Drogen habe er
ausprobiert, von 2018 bis 2020 sei die Zeit mit dem meisten Drogenkonsum
gewesen. Vor einem Jahr habe er mit diesen Substanzen aufgehört. Seit Februar
2022.
arbeite er täglich vier Stunden in einer Brockenstube und wohne mit einem
Kollegen in einer Zweier-WG. Einmal wöchentlich werde er von seiner
Bezugsperson des D____ besucht. Er stehe seit 2018 in ambulanter Psychotherapie
bei Frau E____, derzeit gehe er alle zwei Wochen zu ihr. Nötigenfalls sei er
auch bereit, die ADHS-Medikation wieder einzunehmen, sollte es für eine
Ausbildung notwendig sein. Gerne würde er die EBA zum Logistiker im G____
wiederaufnehmen. Er sei motiviert und habe seine Sucht im Griff, sei auch
bereit Abstinenzkontrollen vorzuweisen. Eine Ausbildung auf dem ersten
Arbeitsmarkt traue er sich hingegen nicht zu (vgl. IV-Akte 302 S. 6-8).
Der Gutachter diagnostiziert (1). eine einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) ICD-10: F90.0; (2). eine emotional instabile
Persönlichkeit vom Borderline-Typ ICD-10: F60.31; (3). psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig
abstinent ICD-10: F12.20; (4). psychische und Verhaltsstörungen durch Alkohol,
St.n. schädlichem Gebrauch ICD-10: F10.1. Hinsichtlich des ADHS führt der
Gutachter aus, es bestehe aktuell kein persönlicher Leidensdruck, der
Beschwerdeführer berichte in der aktuellen Situation über keine nennenswerte
Funktionsbeeinträchtigung durch das ADHS. Daher sei es nachvollziehbar, dass
die Therapie mit Stimulanzien ausgesetzt worden sei. Es gebe aber Hinweise
dafür, dass Aufmerksamkeitsdefizite bei den erfolglosen Ausbildungsversuchen
eine Rolle gespielt hätten. Aufgrund der psychischen Komorbiditäten mit einer
Boderline Persönlichkeitsstörung, ADHS und Suchtproblematik sei die Prognose
ungünstiger als bei einer dieser Störungen ohne Komorbidität. Dennoch bestünden
Ressourcen, die trotz Komorbidität für einen möglichen positiven Verlauf
sprechen würden, sodass durchaus Potenzial für eine Eingliederung auf dem
ersten Arbeitsmarkt bestehe. Bei allfälligen beruflichen Massnahmen, stehe die
Wiederaufnahme der Medikation zur Diskussion, sollten Funktionsbeeinträchtigungen
durch das ADHS auftreten. Aufgrund der diagnostizierten psychischen Störungen
sei der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausbildung zum Logistiker in
verschiedenen Funktionsfähigkeiten leichtgradig bis mässig beeinträchtigt (vgl.
IV-Akte 302 S. 14). Aufgrund des ADHS und der Boderline Persönlichkeitsstörung
habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, seine Aufmerksamkeit über längere
Zeit aufrecht zu erhalten. Wegen Konzentrationsproblemen könne es zu
Leistungsschwankungen und zu einem insgesamt verminderten Arbeitstempo kommen.
Grob gesagt müsse mit einer Leistungseinschränkung von ca. 20% gerechnet
werden, wobei Aufmerksamkeit und Konzentration durch eine Behandlung mit
Stimulanzen verbessert werden könnten. Diese Einschränkung gelte für eine
Tätigkeit beziehungsweise Ausbildung im Logistik-Bereich. Optimal angepasst sei
eine klar strukturierte, vorwiegend manuelle körperliche Tätigkeit mit
Team-Anbindung und geringen interaktionellen Anforderungen. Wobei auch hier
eine Einschränkung von 20% gelte. Aufgrund der Akten und der Angaben des
Beschwerdeführers zum Krankheitsverlauf sei anzunehmen, dass diese
Arbeitsfähigkeit erst seit ein paar Monaten bestehe. Zuvor habe wegen der
instabilen Suchtproblematik keine stabile Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit
bestanden. Dabei verweist der Gutachter auf den Bericht des behandelnden
Psychiaters vom 3. August 2022 (IV-Akte 294), der darin vom 15. September 2021
bis zum 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Durch
die Fortsetzung einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit stabilisiert und allenfalls auch die
Leistungsfähigkeit verbessert werden. Vor Beginn einer allfälligen Ausbildung
sollte der Beschwerdeführer mittels einer schrittweisen Erhöhung des Pensums
bei der gegenwärtigen Beschäftigung wieder an ein Vollzeitpensum gewöhnt
werden. Der Gutachter empfiehlt ferner eine Drogenabstinenz und die Auferlegung
einer entsprechenden Schadenminderungspflicht mit regelmässigen Drogenscreenings
und regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Das derzeitige
ambulante Setting erachtet der Gutachter als angemessen. Er führt aus, es lägen
keine medizinischen Gründe vor, die gegen dieses therapeutische Prozedere
sprechen würden (vgl. IV-Akte 302 S. 13-16).
4.1.2
In seiner daraufhin ergangenen Stellungnahme (vom 9.
März 2023, IV-Akte 304) bezeichnet der RAD das Gutachten als voll beweiswertig.
In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wird sinngemäss ausgeführt, dass
in der Vergangenheit eine Eingliederungsfähigkeit wohl nicht gegeben gewesen
sei. Verantwortlich für die volle Arbeitsunfähigkeit sei überwiegend die
Cannabisabhängigkeit und der schädliche Gebrauch von Alkohol gewesen. Die
zugrundeliegenden Erkrankungen wie das ADHS und die emotional instabile
Persönlichkeit hätten die Entwicklung der Abhängigkeit verstärkt und
beschleunigt. Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung könne nun davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Konsum eingestellt habe und
nun in der Lage sein werde, wieder in die Ausbildung einzusteigen. Der RAD
erachtet berufliche Massnahmen als indiziert und empfiehlt, mit dem aktuellen
Pensum von 50% zu starten. Nach erfolgten Aufbau erachtet er einen nochmaligen
Ausbildungsversuch zum Logistiker als sinnvoll und empfiehlt, dem
Beschwerdeführer einen solchen zu gewähren. Im Sinne einer
Schadenminderungsauflage solle der Beschwerdeführers seine Abstinenz
regelmässig mittels UPs belegen und eine leitliniengerechte ADHS-Medikation
einnehmen.
4.1.3
Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hält daraufhin
fest, der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (mit Vorzug
Logistiker) sei grundsätzlich ohne Weiteres gegeben. Es sei aus juristischer
Sicht auch sinnvoll, dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht
aufzuerlegen. Ob diese tatsächlich sinnvollerweise in einer absoluten Abstinenz
bestehen solle, müsse medizinisch nochmals beurteilt werden. Das Ziel einer
Auflage müsse in erster Linie darin bestehen zu verhindern, dass die Suchtproblematik
den Erfolg der Eingliederungsmassnahme (erstmalige berufliche Massnahme) ein
weiteres Mal gefährde. Der Rechtsdienst empfiehlt, dem Beschwerdeführer
nochmals die Chance einzuräumen, die Ausbildung zum Logistiker
wiederaufzunehmen. Im Rahmen der Eingliederungsmassnahme sei dem
Beschwerdeführer gegenüber eine zumutbar und zielführende Auflage zu
formulieren. Zu diesem Zwecke solle sich der RAD mit den psychiatrisch
behandelnden Fachpersonen in Verbindung setzen. In Bezug auf einen allfälligen
Rentenanspruch über den 28. Februar 2023 hinaus führt der Rechtsdienst aus,
eine Rente könne vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
rechtsprechungsgemäss nur dann gewährt werden, wenn die versicherte Person
nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist. Indem der Beschwerdeführer ab
dem 1. März 2023 als zu 80% arbeits- und eingliederungsfähig befunden worden
sei, falle ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch ausser Betracht (vgl.
Stellungnahme vom 8. Juni 2023, IV-Akte 317).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich zum Zeitpunkt der
Begutachtung in einer stabilen Lage befunden zu haben. Er wendet jedoch ein,
das Gutachten bilde lediglich eine stabile Phase ab und entspreche nicht seiner
Leistungsfähigkeit im Längsschnitt. Er konsumiere seit März 2023 wieder
regelmässig Cannabis und in den kurzen stabilen Zeiträumen von maximal drei
Monaten, während derer er die Cannabis-Sucht im Griff habe, zeige sich häufig
ein übermässiger Alkoholkonsum. Die im Gutachten erwähnten Ressourcen wie der
Besuch eines Fitness-Studios und das Mitmachen in einer […] seien nach einige
Wochen wieder eingestellt worden. Im Oktober 2023 sei er freiwillig für einen
Entzug in eine Suchtklinik eingetreten, habe diese aber bereits nach einigen
Tagen wieder verlassen, da er es dort nicht ausgehalten habe (vgl. Beschwerde
E. 3.3.)
4.2.2
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik ist nicht
von der Hand zu weisen. M. Sc. E____ und med. pract. F____ begleiten den
Beschwerdeführer schon seit August 2018. Bereits in ihrem ersten Bericht vom
14.
Januar 2019 wiesen sie darauf hin, dass der Cannabis-Konsum ein Problem
darstelle. Zum damaligen Zeitpunkt gab der Beschwerdeführer an, vorwiegend
abends und am Wochenende zu kiffen, hauptsächlich zur Entspannung. Sie
empfahlen die Weiterführung der ambulanten integrierten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Therapiesitzungen alle ein
bis zwei Wochen und Psychopharmakotherapie. Dabei solle der Focus auf der
Verbesserung der Emotionsregulation, der Bearbeitung der Selbstwertproblematik,
einer Erhöhung der Selbstwahrnehmung und – fürsorge, der Verbesserung der
Compliance bezüglich der regelmässigen Medikamenteneinnahme und auf dem Aufbau
einer Veränderungsmotivation hinsichtlich des Cannabis-Konsums liegen (vgl.
IV-Akte 54). Knapp ein Jahr später – der Beschwerdeführer hatte inzwischen die
Ausbildung zum Logistiker begonnen – berichteten die Behandler, der
Cannabis-Konsum habe in den vergangenen Monaten thematisch viel Raum
eingenommen. Die Phasen der Abstinenz seien vor allem extrinsisch motiviert
gewesen, der Beschwerdeführer neige dazu, sich in den Möglichkeiten der
Selbststeuerung zu überschätzen. In Verlauf des letzten Halbjahres habe er die
Einsicht entwickelt, dass er ein Suchtproblem habe. Er besuche jetzt
regelmässig die Suchthilfe. Nun sei es ihm seit Juni 2020 gelungen, auf
Cannabis zu verzichten, allerdings könne eine Tendenz zur Suchtverlagerung hin
zum Alkohol beobachtet werden. Die Rückmeldungen aus der Ausbildungsstätte
seien aus allen Bereichen positiv. Die Aufrechterhaltung der beruflichen
Massnahmen durch die IV und die Fortführung der betreuten Wohnform seien für
die weitere psychische Stabilisierung zentral wichtig. Die Behandler sprachen
sich gegen ein zu rigides Regime in Bezug auf den Cannabis-Konsum aus und
empfahlen, vom Beschwerdeführer lieber den regelmässigen Besuch der Therapie
und der Suchtberatung sowie die Abgabe von UPs zu verlangen. So könnten die
Konsumereignisse therapeutisch sinnvoll aufgearbeitet werden, ohne den aus
ihrer Sicht kontraproduktiven Druck, bei einmaligen Konsum sowohl Wohnform als
auch Arbeitsintegration zu verlieren (vgl. den Bericht vom 12. Dezember 2020,
IV-Akte 196).
4.2.3
In ihrem Bericht vom 3. August 2022 (IV-Akte 294)
berichteten die psychiatrisch behandelnden Fachpersonen von der im August 2021
abgebrochenen Ausbildung infolge nicht-einhalten-können der Null-Toleranz
bezüglich Cannabis und von zwei daraufhin stattgehabten stationären
Aufenthalten in den H____ vom September bis Dezember 2021 und im Mai 2022. Die
sehr strenge Schadenminderungsauflage habe beim Beschwerdeführer einen enormen
Druck ausgelöst, der sich kontraproduktiv ausgewirkt habe und letztlich
ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Lehre
abgebrochen habe. Während der ersten stationären Behandlung sei es nicht
gelungen, eine nachhaltige Verbesserung zu erreichen. Bereits während des
Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer wieder begonnen, Cannabis und Alkohol zu
konsumieren. Nach dem Klinikaustritt habe er fast täglich wieder gekifft und
mehrmals pro Woche Alkohol getrunken. Es handle sich insgesamt um ein psychisch
labiles Zustandsbild mit starken Schwankungen, welches bereits seit mehreren
Jahren bestehe. Dieses äussere sich in einer emotionalen Instabilität,
Impulsivität und einer Suchtproblematik, die vor allem die Funktion der
Dämpfung dieser emotionalen Schwankungen zum Ziel habe. Seit dem Austritt im
Mai 2022 habe sich der Beschwerdeführer erfreulicherweise stabilisiert. Anfangs
Juli 2022 habe er, beeinflusst von seinem neu gefundenen Glauben, den
Entschluss gefasst, seinen Cannabis-Konsum ganz zu sistieren und den
Alkoholkonsum deutlich zu reduzieren, was ihm bislang ganz gut gelungen sei. Er
formuliere das Ziel einer langfristigen Abstinenz verbunden mit dem starken
Wunsch, seine Ausbildung zu Logistiker wieder aufnehmen zu können (vgl. IV-Akte
294).
4.2.4
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht
der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht seiner ihn nach wie vor psychiatrisch-psychotherapeutisch
behandelnden Fachpersonen vom 25. Mai 2024 ein (Replikbeilage 1). Diesem ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine vom Gutachter als Ressourcen
erwähnten Hobbies wie Fasnacht und den Besuch des Fitnessstudios wieder
aufgegeben hat. Seit Mitte März 2023 konsumiert er nach dreimonatiger Abstinenz
wieder regelmässig Cannabis. Damit habe sich das bekannte Muster wiederholt,
wonach es dem Beschwerdeführer jeweils während maximal drei bis vier Monaten
gelinge, eine Cannabis-Abstinenz aufrecht zu erhalten. Zwischen März 2023 und
August 2023 hätten sich Phasen des Konsums und der Abstinenz abgewechselt. Seit
August 2023 habe es mit Ausnahme weniger Tage (während eines
Klinikaufenthaltes) keine abstinenten Phasen mehr gegeben. Während der
Cannabis-abstinenten Zeit sei eine Suchtverlagerung hin zum Alkohol zu
beobachten. Sodann sei es ab Mai 2023 nach einer mehrjährigen Pause auch wieder
zu Panikattacken gekommen. Diese seien eine weitere Ursache für die psychische
Instabilität des Beschwerdeführers. Die behandelnden Fachpersonen sehen die
Suchtproblematik als Folge der instabilen Persönlichkeitsstruktur und des AHDS.
Diese Instabilitäten, eine eingeschränkte Abgrenzungsmöglichkeit und die
Angstproblematik würden zu Regulationsversuchen mit Hilfe von Suchtmittelkonsum
führen. Die Suchtproblematik sei als sekundäre Folgeerscheinung der komplexen
psychischen Störung anzusehen. Sie seien daher der Ansicht, aufgrund der Genese
der Suchtproblematik dürfte bei künftigen Integrationsmassnahmen der
Suchmittelkonsum nicht zu rigide geregelt werden, da sich der dadurch erzeugte
Druck eher kontraproduktiv auswirke. Der Suchtmittelkonsum bleibe in der
Therapie weiterhin ein zentrales Thema. Was die Beurteilung der
Funktionsfähigkeiten angeht, so gehen die behandelnden Fachpersonen von einer stärkeren
Ausprägung der Beeinträchtigungen aus als der Gutachter. Insbesondere sei es
für den Beschwerdeführer sehr schwierig, sich an Regeln zu halten, was sich
auch in der Verletzung der Schadenminderungsauflagen gezeigt habe. Er habe
sodann Mühe in der Umstellungsfähigkeit und könne keine konstante
Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum zeigen. Das vom Gutachter
gezeichnete Bild sei deutlich positiver als jenes, das sich im
Längsschnittverlauf seit Jahren zeige. Im Vergleich zur Begutachtung habe sich
der Gesundheitszustand erneut verschlechtert. Aufgrund der komplexen
psychischen Störung sei die benötigte Stabilität nicht gegeben, um einer
verwertbaren Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt nachgehen zu können. Zusammenfassend
können die behandelnden Fachpersonen die positive Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter nicht nachvollziehen und sehen eine maximal
20%ige Arbeitsfähigkeit. Therapeutisch wichtig sei aus ihrer Sicht, dass der
noch junge Beschwerdeführer wieder einer Tätigkeit im geschützten Rahmen
zugeführt werde, bei der die Belastbarkeit schrittweise erhöht werden könne.
4.2.5
Die dargelegten Berichte der M. Sc. E____ und des med.
pract. F____ zeichnen ein stringentes Bild von einem Beschwerdeführer, der eine
gute Compliance bezüglich seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Therapie aufweist und glaubhaft vorbringt, seine Ausbildung zum Logistiker
wieder aufnehmen zu wollen. Die Suchtproblematik auf dem Boden der komorbiden
psychischen Störungen verhindert offenbar dennoch die Aufrechterhaltung einer
vollständigen Abstinenz. Trotz aller Bemühungen und gutem therapeutischen und
sozialarbeiterischem Setting (vgl. Bericht des D____ vom 20. Juli 2022, IV-Akte
315.
S. 7 ff.) scheint es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner komplexen
psychischen Störung nicht zu gelingen, eine derart stabile Situation, wie sie
im Februar 2023 gegeben war, langfristig aufrecht zu erhalten. Dies ergibt sich
aus den Berichten der Behandelnden unmissverständlich. Ihre Beschreibungen sind
widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer steht mittlerweile
seit mehr als sechs Jahren bei M. Sc. E____ und med. pract. F____ in
regelmässiger Therapie. Ihre Erkenntnisse sind daher durchaus geeignet, Zweifel
an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu wecken. Insbesondere
erscheint vor dem Hintergrund ihrer Erfahrung mit dem Längsverlauf die
gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten
Arbeitsmarkt ab Februar 2023 ein Vollzeitpensum mit einer Leistung von 80% erbringen
könnte, als nicht realistisch. Auf die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit kann daher nicht abgestellt werden. Andererseits kommt eine
direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf Angaben von behandelnden
Fachpersonen rechtsprechungsgemäss nicht in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5),
sodass es unumgänglich sein wird, dass die Beschwerdegegnerin das Potenzial des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Längsverlaufes erneut psychiatrisch
abklärt.
4.3
4.3.1
Auf der Basis der dadurch gewonnenen Erkenntnisse wird die
Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der
Invalidenversicherung neu zu überprüfen haben. Die Beschwerdegegnerin hat
bereits berufliche Massnahmen eingeleitet und ist bemüht, den Beschwerdeführer
in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4). In
Anbetracht der dargelegten Berichte erscheint es zumindest fraglich, ob der
eingeschlagene Weg erfolgversprechend ist. Es wird insbesondere zu evaluieren
sein, ob nicht — wie auch von Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin geraten —
eine Wiederaufnahme der Ausbildung zum Logistiker in Frage kommt. Zumal der
Beschwerdeführer dazu motiviert zu sein scheint und Bereitschaft signalisiert
hat, die ADHS-Medikation nötigenfalls wieder aufzunehmen. Dass eine
Schadenminderungsauflage im Sinne einer Null-Toleranz-Abstinenz aufgrund der
Genese der Suchtproblematik nicht zielführend ist, ergibt sich aus den
dargelegten Berichten der behandelnden Fachpersonen überzeugend und wird auch vom
Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin anerkannt. Ein gewisses Mass an
Suchtmittelkonsum schliesst die Eingliederungsfähigkeit sodann nicht zwangsläufig
aus (vgl. Urteil BGer 9C_32472017 vom 6. Juli 2017. E. 4.3), dies hat der
Beschwerdeführer während seines ersten Jahres der Logistikerausbildung unter
Beweis gestellt, als er positive Rückmeldungen zu seinen schulischen und
praktischen Leistungen erhielt (vgl. den Bericht des G____ vom 26. Juli 2021
und Zeugnis, IV-Akte 259). Schliesslich dürfte das rigide Schadenminderungskonzept
zumindest mitursächlich für den Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahme
gewesen sein.
4.3.2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinische
Ausgangslage für Ansprüche über den 1. März 2023 hinaus unter Berücksichtigung
des Längsverlaufs neu zu beurteilen ist. Auf der Basis des entsprechenden
Gutachtens sind die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der
Invalidenversicherung ab dem 1. März 2023 neu zu prüfen.
4.3.3
Die mit der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2024 bis
Ende Februar 2023 zugesprochene befristete Invalidenrente ist zwischen den
Parteien unbestritten. Festzuhalten bleibt mit Sicht auf die Frage nach einer Invalidenrente
vor Abschluss allfälliger beruflichen Massnahmen, dass mithin auch dann ein
(allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen kann, wenn die Möglichkeiten
der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind, sofern keine
beruflichen Massnahmen laufen und auch nicht konkret angeordnet sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Nichts spricht
Dispositiv
demnach dagegen, die Verfügung insoweit zu bestätigen.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 15. April 2024 insoweit aufzuheben ist, als damit ab dem 1. März
2023 Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung verneint werden. Die Sache
ist in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit diese die notwendigen Abklärungen vornimmt und danach neu über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 15. April 2024 insoweit aufgehoben, als damit Leistungsansprüche
ab dem 1. März 2023 verneint werden. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: