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Entscheid

IV.2024.52

Abzug vom Tabellenlohn

25. September 2024Deutsch25 min

Taggeldversicherung hatte eine rheumatologische Kurzbeurteilung veranlasst (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.52

Verfügungen vom 15. April 2024

Abzug vom Tabellenlohn

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1967 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin reiste im Jahr

2015 in die Schweiz ein (IV-Akte 2) und arbeitete daraufhin vom 1. Juli 2015

bis zum 31. Juli 2016 im Hotel C____ als Zimmermädchen in einem Vollzeitpensum

(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, undatiert, IV-Akte 12). Die

Beschwerdeführerin erkrankte ab dem 16. Dezember 2015 an einem

Karpaltunnelsyndrom (vgl. Krankmeldung, Taggeldanspruch vom 12. Februar 2016,

IV-Akte 34, S. 3; Sprechstundenbericht D____spital [...] vom 10. Juli 2016,

IV-Akte 3, S. 1) und erhielt Krankentaggeld der zuständigen Taggeldversicherung

(vgl. Schreiben E____ vom 22. Mai 2017, IV-Akte 34, S. 4).

b)

Am 18. August 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum

Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Zu Klärung des

massgeblichen Sachverhaltes holte die Beschwerdegegnerin unter anderem die

Akten der Taggeldversicherung ein (IV-Akte 34). Die zuständige

Taggeldversicherung hatte eine rheumatologische Kurzbeurteilung veranlasst (vgl.

Kurzbeurteilung von Dr. med. F____ vom 17. Mai 2017, IV-Akte 34, S. 6 ff.),

gemäss welcher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Zimmermädchen

vorliege, die innerhalb der nächsten sechs Monate auf 100% gesteigert werden

könne. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge, im Wesentlichen gestützt auf

die spezialärztliche Untersuchung von Dr. med. F____ vom 1. Dezember 2016 bis

am 31. Juli 2017 mit Verfügung vom 18. Mai 2018 eine befristete Viertelsrente

(IV-Grad 46%) zugesprochen (IV-Akte 52). Diese Verfügung erwuchs unangefochten

in Rechtskraft. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin wiederum in

Teilzeit bei der G____ AG. Das Arbeitsverhältnis endete per 31. März 2020,

wobei der letzte effektive Arbeitstag am 22. Oktober 2019 war (vgl. Kündigung

vom 23. Januar 2020, IV-Akte 85, S. 54).

c)

Am 10. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin holte

in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte und die Akten der nun zuständigen

Krankentaggeldversicherung ein (IV-Akte 85). Ferner gab die Beschwerdegegnerin

ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie

in Auftrag. Mit rheumatologischem Gutachten vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 146) und psychiatrischem Gutachten vom 25. Mai

2022 (IV-Akte 145) wurde der Beschwerdeführerin aus spezialärztlicher Sicht

eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70% in einer sehr leichten Verweistätigkeit

attestiert.

d)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 186) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2024 (IV-Akte

189) vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2023 eine ganze Rente, und ab

dem 1. Oktober 2023 keine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30%,

respektive ab dem 1. Januar 2024 von 37% zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, es

seien die Verfügungen vom 15. April 2024 abzuändern und es sei der

Beschwerdeführerin eine unbefristete Rente zu gewähren. Eventualiter seien

weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 25.

September 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017

2535). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger,

deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und

die – wie die Beschwerdeführerin – beim Inkrafttreten dieser Änderung das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange

bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl.

auch Rz 9201 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR] sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022

vom 29. Juni 2023 E. 4.1.). Gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen

bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer Änderung des

Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von

Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer

Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des

Invaliditätsgrades ansteigt.

1.3.2

In

Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 KSIR Folgendes: Liegt

die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des

IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem

Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit

dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der

massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile

des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2. und 8C_644/2022 vom 8.

Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend trat die Änderung gemäss Verfügung vom 15.

April 2024 per 30. September 2023 ein. Es ist daher das seit Januar 2022 in

Kraft stehende Recht massgebend.

2.

2.3

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Aus diesem

Grund sei ihr eine unbefristete ganze Rente auszurichten. In jedem Fall sei

jedoch vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen

und der Beschwerdeführerin eine unbefristete Rente, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 48% auszurichten. Eventualiter sei eine erneute

Begutachtung vorzunehmen, da auf das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt

werden könne.

2.4

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht die

Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Ferner sei dem bidisziplinären Gutachten

voller Beweiswert zuzuerkennen. Da schliesslich kein Raum für einen höheren

leidensbedingten Abzug als demjenigen nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bestehe,

sei die befristete Rente nicht zu beanstanden.

2.5

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin

einen über den zugesprochenen Rentenanspruch hinausgehenden Anspruch zu Recht

verneinte.

3.

3.1

3.1.1

Der Rentenanspruch setzt sowohl nach neuem als auch

nach altem Recht u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig

gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art.

28.

Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1

Satz 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

3.1.2

Gestützt

auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an

einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis

69.

% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem

Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz

festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

3.2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer

erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.2.2

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen,

sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs

anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist

Dispositiv

demnach unter anderem zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte

Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab

einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Oktober 2023 – in einem derartigen

Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

4.

4.1.

4.1.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen

(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.2. Gutachten

externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf

das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen

die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.1.3. Aussagen

von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es

einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihrer

Verfügung vom 15. April 2024 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre

Gutachten der Dres. med. H____, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin

FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akten 145

und 146).

4.2.2. Der

Rheumatologe stellte im Wesentlichen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

die Diagnosen einer seronegativen rheumatoiden Arthritis (ED 01/2019). Er beschreibt,

dass die Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau gearbeitet habe. Die Tätigkeit

als Reinigungsfrau umfasse eine vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit. Sie

müsse auch nicht ergonomische Stellungen einnehmen können, wie rezidivierend

gebückt arbeiten oder über Kopf arbeiten. Es sei vor allem eine manuell

belastende Tätigkeit. Viele Elemente dieser Tätigkeit seien nicht mehr möglich.

Es bestehe in diesen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Diese

Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 22. Oktober 2019 und sei dauerhaft (IV-Akte

146, S. 73). In einer angepassten Tätigkeit kämen keine dauernd schweren oder

dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Es kämen nur sehr leichte

Arbeiten in Betracht. Es bestünden zudem folgende Einschränkungen. Aufgrund des

Rückenleidens könne die Beschwerdeführerin nicht dauernd stehen, nicht in

Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv

vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd kopfüber arbeiten. Sie könne nicht

mit dauernd inklinierter oder dauernd reklinierter HWS und nicht in

Zwangsstellung mit der HWS arbeiten. Die Hände könne sie bis maximal 3kg

belasten. Sie könne also mit den Händen nicht kräftig zupacken. Es sei günstig,

wenn sie nicht repetitiv an dieses Belastungslimit herangehen müsse. Es sei

möglich, dass intermittierende Schmerzschübe bestünden. Dies werde dahingehend

gewertet, als dass ein vermehrter Pausenbedarf notwendig sei. Diesen vermehrten

Pausenbedarf werde auf 30% insgesamt beziffert. Dies zur Erhaltung der

Restarbeitsfähigkeit. Für eine sehr leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst

rückenschonend, gelenkschonend und insbesondere handschonend sei, bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 70% (AUF 30%) bezogen auf ein Ganztagspensum. In

zeitlicher Hinsicht sei vom 22. Oktober 2019 bis zum 26. Juli 2020 eine ganze

Arbeitsunfähigkeit, vom 27. Juli 2020 bis zum 3. November 2020 eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit. Vom 4. November 2020 bis Ende 2020 eine volle

Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2021 laufend eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

Schliesslich führte der Gutachter aus, dass eine HWS-Operation geplant sei, welche

die Beschwerdeführerin – nach Meinung des Gutachters – bedrohlich empfand. Dies

sei prognostisch ungünstig (a.a.O., S. 74 ff.).

4.2.3. Dr.

med. I____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in psychiatrischer

Hinsicht, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit betrage acht Stunden. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Anlässlich der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (IV-Akte 145, S. 42 ff.) hielten die Gutachter fest, dass aus

psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht tangiert sei. Aus

rheumatologischer Sicht sei eine sehr leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst

rückenschonend, gelenkschonend und insbesondere handschonend sei, während 5.5 Stunden

zumutbar. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei hierbei bereits

berücksichtigt. Die Arbeitsfähigkeit betrage somit 70% bezogen auf ein

Ganztagspensum (a.a.O., S. 54).

4.3.

Auf das vorliegende bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. H____

und I____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die Gutachter

umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Auffassung in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies gilt namentlich auch für das

von der Beschwerdeführerin primär infrage gestellte rheumatologische

Teilgutachten von Dr. med. H____. So hat der rheumatologische Gutachter die

gestellten Diagnosen resp. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt

auf die erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten

nachvollziehbar begründet. Daran vermögen auch – wie nachstehende Erwägungen

zeigen – die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

4.4.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Gutachten

von Dr. med. H____, die gesundheitliche Verschlechterung, namentlich das

Rückenleiden nicht beachtete. So sei am 9. Juni 2022 eine Laminektomie HWK 5

mit Undercutting HWK 4 sowie einer dorsalen Stabilisation C4/C5 erfolgt, welche

gutachterlich nicht berücksichtigt worden sei. In Bezug auf die psychiatrische

Begutachtung erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände, so dass auf

entsprechende Weiterungen zu verzichten ist.

4.5.

4.5.1. Am 9. Juni 2022 erfolgte im D____spital [...] eine

Laminektomie HWK 5 mit Undercutting HWK 4 sowie dorsale Stabilisation C4/C5.

Die Indikation lag in einer symptomatischen zervikalen Spinalkanalstenose mit

Ausprägung einer zervikalen Myelopathie. Aufgrund der Progredienz der Stenose

erfolgte die operative Dekompression von dorsal zusätzlicher Stabilisation

(IV-Akte 155, S. 2). Gemäss Austrittsbericht vom 13. Juni 2022 (IV-Akte 164)

wurde ein regelrechter peri- und postoperativer Verlauf festgehalten. Die

Beschwerdeführerin habe eine vollständige Regredienz der ausstrahlenden

Schmerzen in die Schulterregion beidseits, Nackenschmerzen respektive Schmerzen

im Bereich des Zuganges bestanden erwartungsgemäss noch bis zum Zeitpunkt des

Austrittes.

4.5.2. Gemäss

Sprechstundenbericht vom 5. September 2022 (IV-Akte 164, S. 4 f.) zeigte sich

ein regulärer klinischer Verlauf. Die Wundverhältnisse am Rücken seien reizlos

und trocken ausgeheilt. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über

nuchalgiforme Schmerzen mit Ausstrahlung nach interskapulär. Mit Bericht vom

1. November 2022 (IV-Akte 164, S. 6) wurde ausgeführt, dass das

Verlaufs-MRI eine gute Entlastung des operierten Segmentes auf Höhe HWK4/5

durch erfolgte Laminektomie HWK5 und guter zusätzlicher Stabilisation zeige. Die

chronische Nuchalgie sei gut vereinbar mit der bestehenden seronegativen

rheumatoiden Arthritis sowie den multietageren Veränderungen im Bereich der

Halswirbelsäule. Ein Kompressionssyndrom oder eine bestehende Radikulopthie

liege nicht vor. Es bestehe eine reine Indikation für eine funktionelle

Behandlung durch eine mittlerweile schon etablierte Physiotherapie. Eine

Indikation für ein erneutes operatives Vorgehen bestehe nicht. Weitere

Konsultationen im Rahmen einer Sprechstunde seien somit nicht vorgesehen. Die operative

Behandlung in der spinalen Chirurgie sei somit abgeschlossen.

4.5.3. Die

Beschwerdegegnerin legte in der Folge die Akten betreffend die Operation – bis

und mit dem Sprechstundenbericht vom 5. September 2022 - dem RAD vor, damit sich

dieser zum Krankheitsverlauf aus spinalchirurgischer Sicht äussert (Beurteilung

vom 30. November 2022, IV-Akte 161, S. 6). Der RAD-Arzt, Dr. med. J____,

Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Physikalische Rehabilitative Medizin

FMH, führte in seiner Beurteilung aus, es bestehe nach deutlich protrahiertem

postoperativem Verlauf weiterhin ein instabiler Gesundheitszustand. Nach

Eingang der Verlaufsunterlagen müsse eine erneute Beurteilung erfolgen. Mit

Beurteilung vom 9. Mai 2023 legte Dr. med. J____ fest, dass seit sechs Monaten

postoperativ wieder die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H____ gelte

(Beurteilung vom 9. Mai 2023, IV-Akte 167).

4.6.

Aus den medizinischen Akten ergeben sich somit keine Hinweise

dahingehend, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im

Nachgang zu vorerwähnter Operation aus spinalchirurgischer Sicht verschlechtert

hätte und nach Ablauf der von Dr. med. J____ angegebenen sechs Monaten

Rekonvaleszenz nicht wieder die von Dr. med. H____ attestierte 70%ige

Arbeitsfähigkeit greifen sollte. Die Umstände, dass die Spinalchirurgie gemäss

Bericht vom 1. November 2022 ihre Behandlung abschloss, und gemäss

Sprechstundenbericht vom 5. September 2022 von einem regulären klinischen

Verlauf berichtet wurde, und – im Gegensatz zum Bericht vom 13. Juni 2022 (IV-Akte

164, S. 8), auch keine Arbeitsunfähigkeiten mehr attestiert wurden, legen nahe,

dass der voroperative Zustand wieder eingetreten ist. Die Einschätzung des RAD

vom 9. Mai 2023 erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, weshalb

darauf abzustellen ist.

5.

5.1.

Sodann bleibt die Frage zu beantworten, ob die der

Beschwerdeführerin verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt verwertet werden kann. Eine Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.

u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1. und

8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen).

5.2.

Dies trifft vorliegend nicht zu. Zu beachten ist namentlich,

dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen

Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen

können (BGE 148 V 174, 188 f. E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3.). Vorliegend trifft zwar zu, dass

das von Dr. med. H____ gezeichnete Tätigkeitsprofil nur noch sehr leichte

wechselbelastende Tätigkeiten vorsieht und der Beschwerdeführerin nicht mehr

sämtliche Arbeiten im anwendbaren niedrigsten Kompetenzniveau offenstehen.

Gleichwohl lässt dies nicht den Schluss zu, dass ihre Anstellungschancen

verglichen mit denjenigen eines gesunden Mitbewerbers nur bei Inkaufnahme einer

erheblichen Lohneinbusse intakt sind. Der Beschwerdeführerin steht es aber nach

wie vor offen, leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der

Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen

Maschinen oder Produktionseinheiten, Sortierarbeiten oder eine Beschäftigung an

einem Empfang oder als Telefonistin auszuführen, welche allesamt keine

besonderen Qualifikationen voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015

vom 22. Dezember 2015 E. 5.1). Ausreichend ist einzig, dass auf dem

Arbeitsmarkt entsprechende Stellen vorhanden und nicht bloss theoretischer

Natur sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2016 vom 13. Juni 2027 E.

4.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin noch beidhändige Arbeiten

möglich sind, wobei die Hände mit einem Gewicht bis zu 3kg belastet werden

können. Da die Rechtsprechung bereits mehrfach mit Blick auf so genannte

Nischenarbeitsplätze – Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit

sozialem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können – die faktische

Einhändigkeit als verwertbar betrachtete (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts

9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.4.2), muss dies bei der Beschwerdeführerin,

welche beide Hände nutzen kann, erst recht gelten. Schliesslich steht auch das

Alter der Beschwerdeführerin mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von sieben

Jahren im Urteilszeitpunkt einer Verwertbarkeit nicht entgegen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.2). Abschliessend zu

bemerken ist, dass auch die Höhe der der Beschwerdeführerin verbleibenden

Arbeitsfähigkeit von immerhin 70% einer Verwertbarkeit nicht entgegensteht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 11. September 2020 E. 4.4 f.,

wo das Bundesgericht bei einer Restarbeitsfähigkeit von 10.4% unter Anwendung

der gemischten Methode von deren Unverwertbarkeit ausging). Auch spricht das

Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1966) nicht gegen die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das

Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer

Menschen errichtet hat, fällt der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss

auf vollständige Erwerbsunfähigkeit jedenfalls ausser Betracht (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2.).

6.

6.1.

Zwischen den Parteien ist in

arithmetischer Hinsicht zu Recht weder die Höhe des Valideneinkommens noch

diejenige des Invalideneinkommens umstritten. Allerdings besteht Uneinigkeit

hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges, respektive dessen

Höhe.

6.2.

In erwerblicher Hinsicht berechnete die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad für drei verschiedene Zeiträume. Vom 1.

Oktober 2020 bis zum 30. September 2023 stützt die Beschwerdegegnerin das

Valideneinkommen auf die LSE 2020, Tabelle T17, Ziffer 91 «Reinigungspersonal

und Hilfskräfte», Frauen, über 50 Jahre und bezifferte es auf CHF 54'931.00.

Das Invalideneinkommen betrug CHF 00.00. Für das Zeitintervall vom 1. Oktober

2023 bis zum 31. Dezember 2023 stützte die Beschwerdegegnerin das

Valideneinkommen auf dieselbe Grundlage wie in der vorangehenden Zeitperiode

und berücksichtige hierbei die Lohnzahlen aus dem Jahr 2022, da diejenigen für

das Jahr 2023 noch nicht vorlagen. Sie errechnete ein Valideneinkommen von CHF

55'703.00. Dem Invalideneinkommen legte sie unter Berücksichtigung eines

70%-Pensums dieselbe Tabelle zugrunde und eruierte ein

Einkommen von CHF 38'992.00. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht.

Ab dem 1. Januar 2024 blieben die Ausgangseinkommen identisch, wobei jedoch

beim Invalideneinkommen von CHF 38'992.00 ein Pauschalabzug von 10% gewährt

wurde, was einem Invalideneinkommen von CHF 35'093.00 entspricht.

6.3.

6.3.1. Für die Beurteilung eines

leidensbedingten Abzuges ab Oktober 2023 ist grundsätzlich der ab dem 1. Januar

2022 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV (nachfolgend alt Art.

26bis Abs. 3 IVV) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

massgebend, gemäss welchem ein 10%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren ist,

wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer

funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50

Prozent oder weniger tätig sein kann.

6.3.2. Zu

den Neuerungen per 1. Januar 2022 (vgl. E. 6.5.1. hiervor) äusserte sich das

Bundesgericht inzwischen in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil

8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 eingehend. Das Bundesgericht erkannte die

Bestimmung von alt Art. 26bis Abs. 3 IVV

als gesetzeswidrig, soweit nunmehr lediglich ein «Teilzeitabzug» vorgesehen ist

(der ab einer Leistungsfähigkeit von 50% und weniger zu gewähren ist und auf

10% begrenzt bleibt) und damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom

Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben werden sollte. Besteht aufgrund der

gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den «Teilzeitabzug» hinausgehenden

Korrektur, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug

vom Tabellenlohn zurückzugreifen (E. 10 des zitierten Urteils 8C_823/2023).

6.3.3. Hiernach

kann auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom

statistischen Lohn zu gewähren sein, wenn bei einer versicherten Person

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund

bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit

voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem

derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit,

die Nationalität, die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E.

4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter

Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für

jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen

und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Bereits bei

der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche

Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten

Abzuges einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1; zum Ganzen BGE 148 V 175

E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).

6.4.

6.4.1. Unter Berücksichtigung der vorab dargestellten

Rechtsprechung ist daher für den Zeitpunkt ab dem 1. Oktober 2023 zu prüfen, ob

ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.

6.4.2. Keinen

leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermag der Beschäftigungsgrad der

Beschwerdeführerin von 70% (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5.

September 2024 E. 7.5). Da sich das Alter der versicherten Person bei

Hilfsarbeiten, wie sie der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind, ebenfalls

nicht lohnsenkend auswirkt, kann auch unter diesem Blickwinkel kein Abzug

vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.

4.3.3). Ebenfalls nicht zu einem Abzug berechtigen die Dienstjahre (Urteil des

Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3) und der Aufenthaltstitel

der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August

2018 E. 4.3.2). Schliesslich können auch die sprachlichen Schwierigkeiten nicht

zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017

vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4).

6.4.3. Zu

prüfen bleibt, ob die medizinische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu

einem Abzug vom Tabellenlohn führt. Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist der

Beschwerdeführerin nur noch eine sehr leichte Tätigkeit zumutbar. Es bestünden

zudem zusätzliche Einschränkungen. Aufgrund des Rückenleidens könne die

Beschwerdeführerin nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z.B. der

Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und

nicht dauernd kopfüber arbeiten. Sie könne nicht mit dauernd inklinierter oder

dauernd reklinierter HWS und nicht in Zwangsstellung mit der HWS arbeiten. Die

Hände könne sie bis maximal 3kg belasten. Sie könne also mit den Händen nicht

kräftig zupacken. Es sei günstig, wenn sie nicht repetitiv an dieses

Belastungslimit herangehen müsse. Es sei möglich, dass intermittierende

Schmerzschübe bestünden. Dies werde dahingehend gewertet, als dass ein

vermehrter Pausenbedarf notwendig sei (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Der vom

Gutachter geschilderte erhöhte Pausenbedarf bildet sich nicht vollständig in

der von ihm attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab, da diese wohl

bereits durch die intermittierenden Schmerzschübe an sich beeinträchtigt sein

dürfte. Eine Berücksichtigung des Pausenbedarfs im Rahmen des

Tabellenlohnabzuges stellt daher vorliegend keine doppelte Anrechnung der

Einschränkungen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2023 vom 4. Januar

2024 E. 6.5.1). In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass aufgrund

des erhöhten Pausenbedarf auch diverse Anforderungen hinzutreten, wie

Mitarbeitende mit der Beschwerdeführerin zu interagieren haben, weshalb auch

unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer doppelten Anrechnung auszugehen ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2023 vom 26. April 2023 E. 4.4.3).

Rechtsprechungsgemäss berechtigen Limitierungen betreffend den Ausschluss

bestimmter Tätigkeiten (auf Leitern/Gerüsten/Dächern, unebenes Gelände etc.)

nicht zu einem leidensbedingten Abzug, wenn die LSE TA1, Kompetenzniveau 1

anzuwenden ist, da sich hieraus keine finanziellen Nachteile gewärtigen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3; 9C_447/2019 vom

8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Vorliegend sind der Beschwerdeführerin allerdings

nur noch sehr leichte Tätigkeiten zuzumuten. Zudem liegt die

Belastbarkeitsgrenze der Hände mit 3kg relativ tief, was einer weiteren

Limitierung der leidensadaptierten Tätigkeit gleichkommt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2020 E. 7.2.3). Es ist wahrscheinlich,

dass die jeweils in Frage kommenden Arbeitgeber die Beschwerdeführerin nicht

für sämtliche, sich im Rahmen der Tätigkeit stellenden Arbeiten einsetzen kann,

was sich durchaus finanziell auswirken kann. Es erscheint daher vorliegend

gerechtfertigt aufgrund der nur noch zumutbaren sehr leichten Tätigkeiten einen

Abzug zu gewähren. Mit Blick auf die ergangene Rechtsprechung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.2; 9C_395/2022 vom

4. November 2022 E. 4.5.3; 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.2) und unter

Gesamtwürdigung der Umstände ist vorliegend ab dem 1. Oktober 2023 ein

leidensbedingter Abzug von 15% vom massgeblichen Tabellenlohn vorzunehmen.

6.5.

6.5.1. Die Invaliditätsberechnung ist somit unter

Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges beim Invalideneinkommen von 15%

ab dem 1. Oktober 2023 wie folgt vorzunehmen:

6.5.2. Auszugehen

ist von einem Valideneinkommen von CHF 55'703.00 ab Oktober 2023 und einem

Invalideneinkommen von CHF 38'992.00 (E. 6.4. hiervor), von welchem ein Abzug

von 15% vorzunehmen ist (CHF 5’848.80, gerundet CHF 5'849.00), was ein

Invalideneinkommen von CHF 33'143.00 ergibt. Vergleich man diese beiden

Einkommen, resultiert hieraus ein Invaliditätsrad von 40.51%, gerundet 41%, was

einem prozentualen Anteil einer ganzen Rente von 27.5% entspricht (vgl. Art.

28b Abs. 4 IVG).

7.

7.1.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. April 2024 ist teilweise aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2020 bis zum 30.

September 2023 eine ganze Rente auszurichten. Ab dem 1. Oktober 2023 hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Rente, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 41%, zu gewähren.

7.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF

800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, weshalb sich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer rechtfertig.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung

vom 15. April 2024 wird teilweise aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September

2023 eine ganze Rente auszurichten. Ab dem 1. Oktober 2023 bezahlt die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente in Höhe eines

prozentualen Anteils von 27.5% einer ganzen Rente.

Die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: