Lexipedia

Entscheid

IV.2024.53

IVG Neues Beweismittel eingereicht, Rückweisung zur Vervollständigung des Sachverhalts

26. November 2024Deutsch22 min

Interdisziplinären Notfallstation E____ vom 5. Juni 2022, IV-Akte 36 S. 185 f.).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur.B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.53

Verfügung vom 17. April 2024

Neues Beweismittel eingereicht,

Rückweisung zur Vervollständigung des Sachverhalts

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt ab

Januar 2022 in einem Restaurant als Küchenhilfe tätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte

46). Am 5. Juni 2022 stürzte sie bei der Arbeit auf der Kellertreppe und zog

sich eine Chopart-Gelenksverletzung am rechten Fuss zu. Die Verletzung wurde

konservativ behandelt und der Heilungsverlauf durch die orthopädische

Sprechstunde des D____ weiter überwacht (vgl. Austrittsbericht der

Interdisziplinären Notfallstation E____ vom 5. Juni 2022, IV-Akte 36 S. 185 f.).

Die F____ als zuständige Unfallversicherung bestätigte mit Schreiben vom 9.

Juni 2022 (IV-Akte 36 S. 212) ihre Leistungsübernahme und erbrachte die

gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Schreiben vom 7. November 2022 kündigte

der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2022 (IV-Akte 36 S.

82).

Im Auftrag der Unfallversicherung erstattete Prof. Dr. med. G____

am 12. September 2023 eine orthopädische Beurteilung (IV-Akte 36 S. 466 ff.).

Am 22. November 2023 verfasste er einen Nachtrag zu seiner Beurteilung (IV-Akte

36 S. 442 ff.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (IV-Akte 40) stellte die

Unfallversicherung die Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten

ein und lehnte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0% ab. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Am 15. Mai 2023 hatte sich die Beschwerdeführerin auf

Empfehlung der Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

angemeldet (IV-Akte 4). Diese zog die Akten der Unfallversicherung bei und

unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme

vom 12. Februar 2024, IV-Akte 33). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2024

(IV-Akte 35) stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin die Ablehnung ihres

Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 17. April 2024 erging eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 52).

Erwägungen

II.

Vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 21. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. April

2024.

und ersucht um deren Aufhebung sowie um Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter

seien weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.

Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde und reicht eine weitere Stellungnahme

ihres RAD vom 4. Juni 2024 (IV-Akte 58) ein. Diese wird der Beschwerdeführerin

zugestellt.

Mit vom 14. September 2022 datierender Replik (Postaufgabe 30.

August 2024) hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin

gestellten Anträgen fest. Ferner ersucht sie um Durchführung einer mündlichen

Hauptverhandlung.

III.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wird die Pensionskasse C____

dem Verfahren beigeladen und erhält Gelegenheit, sich zu den Eingaben der

Parteien zu äussern. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 verzichtet die Beigeladene

auf eine detaillierte Stellungnahme und verweist auf die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung.

IV.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Juli 2024 mit einem

Selbstbehalt von Fr. 2'491.50 bewilligt, sodass die Beschwerdeführerin für die

ordentlichen Kosten einen Vorschuss von Fr. 800.-- zu entrichten hat und für

die unentgeltliche Verbeiständung einen Selbstbehalt von Fr. 1'691.50 zu tragen

hat.

V.

Am 26. November 2024 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____, wird mit

Hilfe des Gerichtsdolmetschers Herr H____ befragt. Für die Beschwerdegegnerin

ist Herr lic. iur. I____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden

Ausführungen verwiesen.

VI.

Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin wird den Parteien am 5.

Dezember 2024 das Dispositiv des vorliegenden Urteils vorab mitgeteilt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die medizinischen

Unterlagen und die Beurteilung ihres RAD davon aus, der Beschwerdegegnerin sei

ab dem 12. September 2023 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wieder

vollschichtig zumutbar gewesen. Damit bestehe keine Invalidität im Sinne der

Rechtsprechung, sodass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

bestehe (vgl. Verfügung vom 17. April 2024).

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die

Beschwerdegegnerin sei der von orthopädischer Seite aufgeworfenen (vgl. Bericht

des D____ vom 24. Januar 2023, IV-Akte 36 S. 101) Verdachtsdiagnose des

komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) respektive der Frage einer

Nervenläsion im rechten Fuss nicht nachgegangen. Sie leide nach wie vor unter

sehr starken Beschwerden (vgl. Beschwerde).

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat

und Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht ablehnt.

3.

3.1.

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz

ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die

Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 196 E. 1.4.). Grundsätzlich

liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit

welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_759/2019 vom 22.

Januar 2020 E. 4.2.2.). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt

grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter

Abklärung.

3.2.

3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.

3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin

oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352

E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt

(Urteil BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Den Berichten

versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte

gehören – kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;

Urteil BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).

3.4.

Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,

213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die

jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung

miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses

des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des BGer

9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2.

und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.5.

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die

Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im

Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt

für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine

Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig

ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend

reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine

Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger

bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer

bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem

kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine

Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder

Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E.

1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil BGer 9C_354/2020 vom 8. September 2020

E. 2.1).

4.

4.1.

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend auf die bei den

Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.2.

4.2.1. Am 5. Juni 2022 erlitt die Beschwerdeführerin bei der Arbeit

einen Unfall. Der Unfallmeldung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 36 S. 206) ist zu

entnehmen, sie sei «beim herunterbringen in den Keller, auf der Treppe

gestürzt». Die Beschwerdeführerin begab sich für die medizinische

Erstversorgung in die interdisziplinäre Notfallstation des E____, wo eine

Chopart-Gelenksverletzung mit mehrfragmentärer Avulsionsfraktur des Proc.

Anterior calcanei, ossärem Ausriss des Lig. Talonaviculare aus dem Talus und

ossärem Ausriss des Lig. Bifurcatum aus dem Os naviculare diagnostiziert und

ein konservatives Prozedere mit Ruhigstellung mittels einer

Unterschenkel-Orthese empfohlen wurde. Für die weiteren Verlaufskontrollen

wurde die Fuss-Sprechstunde der Orthopädie-Klinik des D____ vorgesehen (vgl.

Austrittsbericht vom 5. Juni 2022, IV-Akte 36 S. 185).

4.2.2. In der Folge fanden dort regelmässige Verlaufskontrollen

statt (vgl. Bericht vom 5. Juli 2022, IV-Akte 36 S. 36; Röntgenkontrolle vom

20. Juli 2022, IV-Akte 36 S. 31; Bericht vom 25. Juli 2022, IV-Akte 36 S. 33; Bericht

vom 6. September 2022, IV-Akte 36 S. 70; Bericht vom 24. Oktober 2022, IV-Akte

36 S. 72), während derer sich insgesamt ein regelrechter Heilungsverlauf

zeigte, sodass per 24. Oktober eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit

vorgesehen wurde, wobei die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe im Hinblick

auf den weiteren Heilungsverlauf als tendenziell ungünstig bezeichnet wurde

(vgl. Bericht vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 36 S. 74). Am 7. November 2022

erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 31.

Dezember 2022 (vgl. IV-Akte 36 S. 82). Am 6. Dezember 2022 berichtete die

Beschwerdeführerin in der Verlaufskontrolle von einem undulierenden Verlauf, kurzzeitig

seien die Beschwerden zwar weniger geworden, allerdings habe der Arbeitsversuch

nicht geklappt. Die Schmerzen würden in der Chopart’schen Gelenklinie

persistieren. Der Behandler fasste in Anbetracht des Verlaufs eine

MR-Untersuchung des Rück- und Mittelfusses zwecks Abklärung einer Sekundärverletzung

in Betracht und attestierte wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl.

IV-Akte 36 S. 85). Die entsprechende Bildgebung zeigte eine partiell ossär

überbrückend konsoliderte Fraktur und intakte Sehnen und Bänder. Die

Knochentextur sämtlicher Knochen des Rückfusses und des Tarsus, betont im

Bereich der Talusrolle, zeigte ein ausgeprägt fleckförmiges zum Teil fokal

akzentuiertes Knochenödem auf, was vom Radiologen als suspekt auf

Algodystrophie im Ablauf, DD weniger wahrscheinlich rein im Sinne einer

Inaktivität bedingt, bezeichnet wurde (vgl. MRI-Bericht vom 19. Dezember 2022,

IV-Akte 36 S. 262). Im Rahmen der nächsten Verlaufskontrolle konnten klinisch

keine Anzeichen für ein CRPS festgestellt werden. Der MRI-Befund sei vereinbar

mit einem CRPS oder einer Inaktivität, eine solche sei definitiv zutreffend (vgl.

Bericht vom 22. Dezember 2022, IV-Akte 36 S. 99). Bei weiterhin persistierenden

Beschwerden anlässlich der Verlaufskontrolle vom 24. Januar 2023 schlug der

Behandler eine Zuweisung an die Rheumatologie aufgrund des

differenzialdiagnostisch möglichen CRPS vor (vgl. Bericht vom 24. Januar 2023,

IV-Akte 36 S. 101). Einem weiteren Verlaufsbericht vom 23. März 2023 lässt sich

entnehmen, dass sich die Beschwerden stetig besserten und ein CRPS in der

Rheumatologie ausgeschlossen werden konnte. Es zeigte sich weiterhin eine

leichte Druckdolenz anteromedial am OSG und dezent im Chopart-Gelenksbereich.

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde weiterhin verneint,

jedoch eine Wiedereingliederung nach sechs weiteren Wochen ins Auge gefasst

(vgl. IV-Akte 36 S. 120). Anfangs Mai 2023 gab die Beschwerdeführerin in der

Verlaufskontrolle an, die Beschwerden seien leicht besser, jedoch immer noch so

stark, dass sie nicht arbeiten könne. Lokalisiert wurden die Schmerzen von ihr

vor allem anterolateral am OSG. Aufgrund der noch persistierenden Beschwerden

wurde vom Behandler wiederum ein Verlaufs-MRI veranlasst und die Vornahme einer

Infiltration ins Auge gefasst (vgl. Bericht vom 8. Mai 2023, IV-Akte 36 S.

128). Das MRI vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 36 S. 163) zeigte abnehmende

Knochenmarksödeme im gesamten Fuss und eine komplett konsolidierte Fraktur des

Processus anterior calcanei. Im OSG zeigte sich ein sehr diskreter Erguss. Ferner

wurde eine grenzwertige Tendinopathie der Peroneus brevis und longus Sehnen bei

erhaltener Kontinuität dargestellt. Der Behandler hielt daraufhin eine

tendenzielle Besserung der nach wie vor persistierenden Beschwerden fest und

überwies die Beschwerdeführerin, die eine Infiltration des Sprunggelenkes

ablehnte, wiederum an die Rheumatologie zwecks erneuter Beurteilung und

Therapieempfehlung (vgl. Bericht vom 25. Mai 2023, IV-Akte 34 S. 10).

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 5. Juli 2023 berichtete die

Beschwerdeführerin von einer Besserung, insbesondere, seit sie in der

Rheumatologie die Alendronat-Therapie begonnen habe. Sie könne ihren Alltag

wieder fussläufig bestreiten, abends zeige sich eine Schwellung und nachts

verspüre sie einschiessende Schmerzen im Bereich des rechten Fusses. Im Bereich

des Mittelfusses konnte noch eine leichte Druckdolenz lateral, am Fussrand und

am OSG festgestellt werden. Das Gangbild zeigte sich unauffällig, Schwellung,

Rötung oder Überwärmung waren nicht vorhanden (vgl. Bericht vom 10. Juli 2023,

IV-Akte 36 S. 232). Sechs Wochen später berichtete die Beschwerdeführerin

wiederum von einer stetigen Besserung und abnehmenden Schmerzen. Es seien keine

Nachtschmerzen mehr vorhanden und das Gehen verursache weniger Schmerzen (vgl.

Bericht vom 17. August 2023, IV-Akte 36 S. 234). Im Rahmen der nächsten

Verlaufskontrolle vom 4. Oktober 2023 sprachen die Behandler von einem leicht

protrahierten, posttraumatischen Verlauf und äusserten nun wiederum den

Verdacht eines CRPS. Eine Arbeitsfähigkeit von 50% in ausschliesslich sitzender

Tätigkeit wurde nunmehr als zumutbar erachtet (vgl. Bericht vom 10. Oktober

2023, IV-Akte 36 S. 414). Mit Schreiben vom 9. November 2023 (IV-Akte 36 S.

417) hielten die Orthopäden an ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest. Im

Januar 2024 konnten die Behandler ein flüssiges und sicheres Gangbild bestätigen,

wobei eine diffuse Druckdolenz über dem gesamten Fuss bestehe. Die

Beschwerdeführerin klage nach wie vor über persistierende Beschwerden. Ein von

den Rheumatologen am 22. Dezember 2023 durchgeführtes MRI habe keine neuen

Auffälligkeiten ergeben. Bei stagnierendem Verlauf mit objektiver

Schmerzsymptomatik werde die Behandlung von fussorthopädischer Seite bei

gegebener Gehfähigkeit nun abgeschlossen. Zur Besprechung der MRI-Bildgebung

sei noch ein Termin bei der Rheumatologie vorgesehen (vgl. Bericht vom 11.

Januar 2024, IV-Akte 36 S. 436).

4.2.3. Die Unfallversicherung ging in ihrer abschliessenden

Verfügung vom 27. Februar 2024 (IV-Akte 40) davon aus, es sei anderthalb Jahre

nach dem Unfall nicht mehr von einer namhaften Besserung der

Gesundheitsschädigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. In

der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe verbleibe eine Einschränkung von

20%, in einer leidensangepassten Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 100%

arbeitsfähig. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf ein von ihr

in Auftrag gegebenes Gutachten des Facharztes für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie Prof. Dr. med. G____ vom 12. September 2023 (IV-Akte 3) und

dessen Ergänzung vom 22. November 2023 (IV-Akte 36 S. 442 ff.). Ihm gegenüber

hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung von Beschwerden im

Bereich des Fusses rechts, über dem Tibialis anterior und dem Tibialis

posterior berichtet. Dem Gutachter erschienen die Weichteile am betroffenen

Fuss im Vergleich zur Gegenseite leicht verstrichen, die Aufklappbarkeit rechts

im Vergleich zu links etwas geringer, rigider geführt. Die Sensibilität erachtete

er nach orthopädischen Kriterien grobkursorisch als ordentlich und sah keine

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines CRPS. Radiologisch konnte er eine leicht

osteopene Knochenstruktur und eine beginnende Degeneration des

Grosszehengrundgelenks bei ansonsten unauffälligem Fussbefund erkennen (vgl.

IV-Akte 3 S. 19). Die geklagten Beschwerden erachtete er in Anbetracht der

aktenanamnestischen und eigenanamnestischen Schilderungen sowie aufgrund der

klinischen und radiologischen Befunde als konsistent und glaubhaft

nachvollziehbar. Er hielt fest, für die Tätigkeit in einer Küche bestehe eine

Einschränkung von 20%, wobei sich die Arbeitsfähigkeit über die nächsten drei

Monate sukzessive auf eine volle Belastungsfähigkeit steigern lassen sollte. In

einer vollständig angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich

ganztägig arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 3 S. 22). In seinem Nachtrag vom 22.

November 2023 führte der Gutachter aus, die von den Behandlern attestierte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit sei aus fachgutachterlicher

Sicht nicht nachvollziehbar. Zur Frage, ob sich die von ihm prognostizierte

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit verwirklicht hat,

äusserte sich der Gutachter nicht (vgl. IV-Akte 36 S. 459 f.).

4.2.4. Der RAD fasste in seiner Stellungnahme vom 12. Februar

2024 (IV-Akte 33) zusammen, radiologisch und klinisch sei eine

Chopart-Gelenksverletzung rechts dokumentiert. Die Behandlung sei konservativ

mit protrahiertem Verlauf und fraglicher Entwicklung eines CRPS erfolgt. In der

Gesamtschau könne nach seiner Beurteilung auf die Einschätzung der

Unfallversicherung zur Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Spätestens ab dem

12. September 2023 bestehe demnach in einer dem Leiden optimal angepassten

Arbeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Am 4. Juni 2024 nahm der RAD nach erfolgter

Beschwerdeerhebung und der darin angebrachten Kritik, es sei der Frage nach einer

Nervenläsion oder einem CRPS nie anhand der sogenannten «Budapest-Kriterien»

nachgegangen worden, nochmals Stellung und hielt fest, es lasse sich bei

sämtlich erhobenen Befunden nach Prüfung und Anwendung dieser Kriterien die

Diagnose eines CRPS nicht bestätigen. Der Fall sei medizinisch abgeklärt und

aussagekräftig dokumentiert, an seiner Einschätzung vom 12. Februar 2024 sei festzuhalten

und es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt (vgl. IV-Akte

58).

4.2.5. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 26.

November 2024 reicht die Beschwerdeführerin zwei weitere Berichte ein, die sie

tags zuvor der Beschwerdegegnerin hatte zukommen lassen. Es handelt sich dabei

einerseits um einen vom 19. März 2024 datierenden Bericht, der über eine am 16.

September 2024 stattgefundene Konsultation in der Klinik für Rheumatologie am D____

Auskunft gibt (BB 6). Diesem lässt sich zum einen entnehmen, dass im März 2024

eine OSG-Distorsion des linken Fusses mit deutlicher Weichteilschwellung auf

Höhe des Malleolus lateralis stattgefunden hat, wobei im CT keine Fraktur

sichtbar war. In Bezug auf den rechten Fuss geht aus dem Bericht hervor, dass

die Budapest Kriterien für ein CRPS nicht erfüllt sind. Insgesamt zeige sich

ein protrahierter Schmerzverlauf mit Chronifizierung auf stabilem Niveau.

Lokalisiert sei der seit der Fraktur bestehende Schmerz rechtsseitig an den

Malleoli bds. mit Ausstrahlung vom Malleolus lateralis über den Fussrücken bis

zum Grosszeh rechts. Es bestehe ein anhaltender Schmerz, der überproportional

zum auslösenden Ereignis sei, sowie eine Hyperästhesie und Allodynie. Jedoch

gebe es keine Asymmetrie der Hauttemperatur oder Veränderung der Hautfarbe,

ferner auch keine Ödeme oder Veränderungen der Schweisssekretion, keine

Bewegungseinschränkungen oder motorische Dysfunktionen und keine trophischen

Störungen an Haut oder Nägeln. Diverse Analgetika und topische Therapien hätten

keinen eindeutigen Effekt erbracht, detonisierende Massnahmen im Rahmen der

Physiotherapie hätten jeweils nur zu einer kurzzeitigen Verbesserung des

Schmerzens geführt. Aufgrund des neuropathischen Schmerzcharakters sei die

Beschwerdeführerin zum EMNG angemeldet worden, wo im August 2024 eine

Myelinschädigung des Endastes des N. peroneus superficialis (N. cutaneus

dorsalis intermedius) festgestellt worden sei. Aus rheumatologischer Sicht

seien die Therapieoptionen nun erschöpft, weshalb zur Prüfung einer allfälligen

Infiltration des N. peroneus superficialis eine Anmeldung bei der

Schmerzmedizin des USB erfolge (vgl. BB 6). Die Beschwerdeführerin gab

anlässlich der Hauptverhandlung an, sie habe dort am 22. November 2024 einen

Termin gehabt, der Bericht stehe noch aus (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).

4.2.6. Der zweite anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte

Bericht datiert vom 1. Oktober 2024 (BB 7) und gibt wiederum Auskunft über eine

klinische Nachkontrolle in der Orthopädie-Sprechstunde des D____, die dort am

24. September 2024 stattgefunden hat. Diesem lässt sich entnehmen, dass sich

auf der linken Seite bei St.n. OSG-Distorsion mit konservativer Therapie ein

guter Verlauf des rückläufigen Schmerzniveaus zeigte, was sich auch positiv auf

die rechte Seite ausgewirkt hat, wo das Schmerzniveau ebenfalls rückläufig war.

Zwar fanden sich rechts noch Druckdolenzen rund um den Aussenknöchel,

retromalleolär medial und lateral und über der Achillessehne und linksseitig

rund um die Aussenbänder. Die Sensibilität war jedoch regelrecht und es zeigte

sich ein flüssiges und hinkfreies Gangbild, Zehenspitzengang und Hackengang waren

problemlos demonstrierbar.

4.2.7. Der RAD führte dazu aus, es handle sich beim betroffenen

Nerv um einen rein sensiblen Nervenast, der für die sensible Innervation des

lateralen Aspekts des Fussrückens und teilweise des Sprunggelenks zuständig

ist. Aus fachorthopädischer Sicht erkläre ein Demyelinisierungsschaden des

Nervus cutaneus dorsalis intermedius am rechten Fuss die Beschwerden nicht

vollständig. In Anbetracht des klinischen Befundes vom 1. Oktober 2024 sei auch

unter Berücksichtigung des im August 2024 festgestellten Demyelinisierungsschaden

von keiner nennenswerten, verbleibenden Funktionseinschränkung auszugehen, weder

sensibel noch motorisch (vgl. anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Aktennotiz

vom 26. November 2024, Gerichtsakte 12).

4.3.

4.3.1. Aufgrund der dargelegten Berichte kann als mit dem

erforderlichen Beweisgrad erstellt betrachtet werden, dass die am 5. Juni 2022

erlittene Chopart-Gelenksverletzung am rechten Fuss in Bezug auf die Fraktur

des Processus anterior calcanei konsolidiert ist. Aus den Berichten geht

ebenfalls hervor, dass sich der Heilungsverlauf unter konservativer Therapie insbesondere

hinsichtlich der Schmerzsituation protrahiert darstellte, um sich dann auf

stabilem Niveau zu chronifizieren. Es besteht nach wie vor ein anhaltender

Schmerz, der vom Gutachter als konsistent und in sich glaubhaft nachvollziehbar

bezeichnet wurde (vgl. IV-Akte 3 S. 20), der aber dennoch zum auslösenden

Ereignis überproportional zu sein scheint (vgl. BB 6). Der Verdacht, die

Schmerzen seien auf ein CRPS zurückzuführen, wurde anhand der Budapest

Kriterien geprüft und liess sich nicht erhärten. Diesbezüglich besteht demnach

kein weiterer Abklärungsbedarf.

4.3.2. Nun reicht die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen

Hauptverhandlung ein neues Beweismittel ein und bringt vor, die damit

nachgewiesene Myelinschädigung des Endastes des Nervus peroneus superficialis

(n. cutaneus dorsalis intermedius) werfe ein neues Licht auf die bisherige

Beurteilung ihrer Situation.

4.3.3. Das Gericht hat bei der Beurteilung des vorliegenden Falles

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 366 E. 1b). Dabei überprüft es den

Sachverhalt frei, sodass es auch neue Beweismittel, die nach dem Datum des

angefochtenen Entscheids entstanden sind, jedoch Tatsachen beweisen sollen, welche

sich vor dem angefochtenen Entscheid zugetragen haben, berücksichtigt (vgl.

dazu: S. Genner, das Novenrecht im

Sozialversicherungsprozess in: JaSo 2015, S. 207 ff.).

4.3.4. Nachdem der Heilungsverlauf der Chopart-Gelenkverletzung

zunächst befriedigend verlaufen und im Oktober 2022 der (Teil-) Wiedereinstieg

in die Arbeit vorgesehen worden war, bahnte sich nach dem gescheiterten

Arbeitsversuch im Dezember 2022 eine persistierende Schmerzsituation an, für

die trotz MRI keine objektivierbare Erklärung gefunden werden konnte. Ein CRPS

stand immer wieder als Differenzialdiagnose im Raum, konnte jedoch klinisch nie

erhärtet werden (vgl. oben E. 4.2.2.). Es ist nicht auszuschliessen, dass mit

der nun festgestellten Myelinschädigung eine Ursache für die Schmerzen, welche

von der Beschwerdeführerin schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung beklagt

worden waren, objektiviert werden konnte. Damit über den streitigen Anspruch

entschieden werden kann, muss hinreichend Klarheit über diese Myelinschädigung

am Nervus cutaneus dorsalis intermedius und deren Auswirkungen bestehen. So ist

insbesondere zu klären, ob eine Behandlung mittels Infiltration stattgefunden

hat oder stattfinden wird, respektive ob diese eine anhaltende Schmerzlinderung

bewirken kann, und ob das zumutbare Tätigkeitsprofil durch die neue Erkenntnis

aus neurologisch/schmerzmedizinisch fachärztlicher Sicht eine Änderung erfährt.

Insofern stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht lückenlos

geklärt dar. Es bestehen daher Zweifel an der Beurteilung des RAD vom 26. November

2024, wonach auch unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnis an der bisherigen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgehalten werden könne. Die aufgeworfenen Fragen

hat die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts

anhand von Erkundigungen bei den involvierten Behandlern zu klären, damit über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichend Klarheit besteht.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 17.

April 2024 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen

vornimmt und danach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

verfügt.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in

durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer sowie einem Zuschlag für die Hauptverhandlung in Höhe

von Fr. 750.-- aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb somit eine Parteientschädigung in Höhe von

Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 17. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 364.50 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: