IV.2024.53
IVG Neues Beweismittel eingereicht, Rückweisung zur Vervollständigung des Sachverhalts
26. November 2024Deutsch22 min
Interdisziplinären Notfallstation E____ vom 5. Juni 2022, IV-Akte 36 S. 185 f.).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur.B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.53
Verfügung vom 17. April 2024
Neues Beweismittel eingereicht,
Rückweisung zur Vervollständigung des Sachverhalts
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt ab
Januar 2022 in einem Restaurant als Küchenhilfe tätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte
46). Am 5. Juni 2022 stürzte sie bei der Arbeit auf der Kellertreppe und zog
sich eine Chopart-Gelenksverletzung am rechten Fuss zu. Die Verletzung wurde
konservativ behandelt und der Heilungsverlauf durch die orthopädische
Sprechstunde des D____ weiter überwacht (vgl. Austrittsbericht der
Interdisziplinären Notfallstation E____ vom 5. Juni 2022, IV-Akte 36 S. 185 f.).
Die F____ als zuständige Unfallversicherung bestätigte mit Schreiben vom 9.
Juni 2022 (IV-Akte 36 S. 212) ihre Leistungsübernahme und erbrachte die
gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Schreiben vom 7. November 2022 kündigte
der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2022 (IV-Akte 36 S.
82).
Im Auftrag der Unfallversicherung erstattete Prof. Dr. med. G____
am 12. September 2023 eine orthopädische Beurteilung (IV-Akte 36 S. 466 ff.).
Am 22. November 2023 verfasste er einen Nachtrag zu seiner Beurteilung (IV-Akte
36 S. 442 ff.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (IV-Akte 40) stellte die
Unfallversicherung die Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten
ein und lehnte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0% ab. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Am 15. Mai 2023 hatte sich die Beschwerdeführerin auf
Empfehlung der Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
angemeldet (IV-Akte 4). Diese zog die Akten der Unfallversicherung bei und
unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme
vom 12. Februar 2024, IV-Akte 33). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2024
(IV-Akte 35) stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin die Ablehnung ihres
Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 17. April 2024 erging eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 52).
Erwägungen
II.
Vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 21. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. April
2024.
und ersucht um deren Aufhebung sowie um Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter
seien weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.
Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde und reicht eine weitere Stellungnahme
ihres RAD vom 4. Juni 2024 (IV-Akte 58) ein. Diese wird der Beschwerdeführerin
zugestellt.
Mit vom 14. September 2022 datierender Replik (Postaufgabe 30.
August 2024) hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin
gestellten Anträgen fest. Ferner ersucht sie um Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung.
III.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wird die Pensionskasse C____
dem Verfahren beigeladen und erhält Gelegenheit, sich zu den Eingaben der
Parteien zu äussern. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 verzichtet die Beigeladene
auf eine detaillierte Stellungnahme und verweist auf die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Juli 2024 mit einem
Selbstbehalt von Fr. 2'491.50 bewilligt, sodass die Beschwerdeführerin für die
ordentlichen Kosten einen Vorschuss von Fr. 800.-- zu entrichten hat und für
die unentgeltliche Verbeiständung einen Selbstbehalt von Fr. 1'691.50 zu tragen
hat.
V.
Am 26. November 2024 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____, wird mit
Hilfe des Gerichtsdolmetschers Herr H____ befragt. Für die Beschwerdegegnerin
ist Herr lic. iur. I____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Ausführungen verwiesen.
VI.
Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin wird den Parteien am 5.
Dezember 2024 das Dispositiv des vorliegenden Urteils vorab mitgeteilt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die medizinischen
Unterlagen und die Beurteilung ihres RAD davon aus, der Beschwerdegegnerin sei
ab dem 12. September 2023 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wieder
vollschichtig zumutbar gewesen. Damit bestehe keine Invalidität im Sinne der
Rechtsprechung, sodass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
bestehe (vgl. Verfügung vom 17. April 2024).
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die
Beschwerdegegnerin sei der von orthopädischer Seite aufgeworfenen (vgl. Bericht
des D____ vom 24. Januar 2023, IV-Akte 36 S. 101) Verdachtsdiagnose des
komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) respektive der Frage einer
Nervenläsion im rechten Fuss nicht nachgegangen. Sie leide nach wie vor unter
sehr starken Beschwerden (vgl. Beschwerde).
2.3
Dispositiv
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat
und Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht ablehnt.
3.
3.1.
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz
ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die
Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 196 E. 1.4.). Grundsätzlich
liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit
welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_759/2019 vom 22.
Januar 2020 E. 4.2.2.). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt
grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter
Abklärung.
3.2.
3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).
3.3.
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte
gehören – kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
Urteil BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).
3.4.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,
213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung
miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses
des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des BGer
9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2.
und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.5.
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die
Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im
Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt
für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend
reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine
Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger
bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer
bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem
kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine
Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E.
1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil BGer 9C_354/2020 vom 8. September 2020
E. 2.1).
4.
4.1.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend auf die bei den
Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.
4.2.
4.2.1. Am 5. Juni 2022 erlitt die Beschwerdeführerin bei der Arbeit
einen Unfall. Der Unfallmeldung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 36 S. 206) ist zu
entnehmen, sie sei «beim herunterbringen in den Keller, auf der Treppe
gestürzt». Die Beschwerdeführerin begab sich für die medizinische
Erstversorgung in die interdisziplinäre Notfallstation des E____, wo eine
Chopart-Gelenksverletzung mit mehrfragmentärer Avulsionsfraktur des Proc.
Anterior calcanei, ossärem Ausriss des Lig. Talonaviculare aus dem Talus und
ossärem Ausriss des Lig. Bifurcatum aus dem Os naviculare diagnostiziert und
ein konservatives Prozedere mit Ruhigstellung mittels einer
Unterschenkel-Orthese empfohlen wurde. Für die weiteren Verlaufskontrollen
wurde die Fuss-Sprechstunde der Orthopädie-Klinik des D____ vorgesehen (vgl.
Austrittsbericht vom 5. Juni 2022, IV-Akte 36 S. 185).
4.2.2. In der Folge fanden dort regelmässige Verlaufskontrollen
statt (vgl. Bericht vom 5. Juli 2022, IV-Akte 36 S. 36; Röntgenkontrolle vom
20. Juli 2022, IV-Akte 36 S. 31; Bericht vom 25. Juli 2022, IV-Akte 36 S. 33; Bericht
vom 6. September 2022, IV-Akte 36 S. 70; Bericht vom 24. Oktober 2022, IV-Akte
36 S. 72), während derer sich insgesamt ein regelrechter Heilungsverlauf
zeigte, sodass per 24. Oktober eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit
vorgesehen wurde, wobei die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe im Hinblick
auf den weiteren Heilungsverlauf als tendenziell ungünstig bezeichnet wurde
(vgl. Bericht vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 36 S. 74). Am 7. November 2022
erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 31.
Dezember 2022 (vgl. IV-Akte 36 S. 82). Am 6. Dezember 2022 berichtete die
Beschwerdeführerin in der Verlaufskontrolle von einem undulierenden Verlauf, kurzzeitig
seien die Beschwerden zwar weniger geworden, allerdings habe der Arbeitsversuch
nicht geklappt. Die Schmerzen würden in der Chopart’schen Gelenklinie
persistieren. Der Behandler fasste in Anbetracht des Verlaufs eine
MR-Untersuchung des Rück- und Mittelfusses zwecks Abklärung einer Sekundärverletzung
in Betracht und attestierte wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
IV-Akte 36 S. 85). Die entsprechende Bildgebung zeigte eine partiell ossär
überbrückend konsoliderte Fraktur und intakte Sehnen und Bänder. Die
Knochentextur sämtlicher Knochen des Rückfusses und des Tarsus, betont im
Bereich der Talusrolle, zeigte ein ausgeprägt fleckförmiges zum Teil fokal
akzentuiertes Knochenödem auf, was vom Radiologen als suspekt auf
Algodystrophie im Ablauf, DD weniger wahrscheinlich rein im Sinne einer
Inaktivität bedingt, bezeichnet wurde (vgl. MRI-Bericht vom 19. Dezember 2022,
IV-Akte 36 S. 262). Im Rahmen der nächsten Verlaufskontrolle konnten klinisch
keine Anzeichen für ein CRPS festgestellt werden. Der MRI-Befund sei vereinbar
mit einem CRPS oder einer Inaktivität, eine solche sei definitiv zutreffend (vgl.
Bericht vom 22. Dezember 2022, IV-Akte 36 S. 99). Bei weiterhin persistierenden
Beschwerden anlässlich der Verlaufskontrolle vom 24. Januar 2023 schlug der
Behandler eine Zuweisung an die Rheumatologie aufgrund des
differenzialdiagnostisch möglichen CRPS vor (vgl. Bericht vom 24. Januar 2023,
IV-Akte 36 S. 101). Einem weiteren Verlaufsbericht vom 23. März 2023 lässt sich
entnehmen, dass sich die Beschwerden stetig besserten und ein CRPS in der
Rheumatologie ausgeschlossen werden konnte. Es zeigte sich weiterhin eine
leichte Druckdolenz anteromedial am OSG und dezent im Chopart-Gelenksbereich.
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde weiterhin verneint,
jedoch eine Wiedereingliederung nach sechs weiteren Wochen ins Auge gefasst
(vgl. IV-Akte 36 S. 120). Anfangs Mai 2023 gab die Beschwerdeführerin in der
Verlaufskontrolle an, die Beschwerden seien leicht besser, jedoch immer noch so
stark, dass sie nicht arbeiten könne. Lokalisiert wurden die Schmerzen von ihr
vor allem anterolateral am OSG. Aufgrund der noch persistierenden Beschwerden
wurde vom Behandler wiederum ein Verlaufs-MRI veranlasst und die Vornahme einer
Infiltration ins Auge gefasst (vgl. Bericht vom 8. Mai 2023, IV-Akte 36 S.
128). Das MRI vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 36 S. 163) zeigte abnehmende
Knochenmarksödeme im gesamten Fuss und eine komplett konsolidierte Fraktur des
Processus anterior calcanei. Im OSG zeigte sich ein sehr diskreter Erguss. Ferner
wurde eine grenzwertige Tendinopathie der Peroneus brevis und longus Sehnen bei
erhaltener Kontinuität dargestellt. Der Behandler hielt daraufhin eine
tendenzielle Besserung der nach wie vor persistierenden Beschwerden fest und
überwies die Beschwerdeführerin, die eine Infiltration des Sprunggelenkes
ablehnte, wiederum an die Rheumatologie zwecks erneuter Beurteilung und
Therapieempfehlung (vgl. Bericht vom 25. Mai 2023, IV-Akte 34 S. 10).
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 5. Juli 2023 berichtete die
Beschwerdeführerin von einer Besserung, insbesondere, seit sie in der
Rheumatologie die Alendronat-Therapie begonnen habe. Sie könne ihren Alltag
wieder fussläufig bestreiten, abends zeige sich eine Schwellung und nachts
verspüre sie einschiessende Schmerzen im Bereich des rechten Fusses. Im Bereich
des Mittelfusses konnte noch eine leichte Druckdolenz lateral, am Fussrand und
am OSG festgestellt werden. Das Gangbild zeigte sich unauffällig, Schwellung,
Rötung oder Überwärmung waren nicht vorhanden (vgl. Bericht vom 10. Juli 2023,
IV-Akte 36 S. 232). Sechs Wochen später berichtete die Beschwerdeführerin
wiederum von einer stetigen Besserung und abnehmenden Schmerzen. Es seien keine
Nachtschmerzen mehr vorhanden und das Gehen verursache weniger Schmerzen (vgl.
Bericht vom 17. August 2023, IV-Akte 36 S. 234). Im Rahmen der nächsten
Verlaufskontrolle vom 4. Oktober 2023 sprachen die Behandler von einem leicht
protrahierten, posttraumatischen Verlauf und äusserten nun wiederum den
Verdacht eines CRPS. Eine Arbeitsfähigkeit von 50% in ausschliesslich sitzender
Tätigkeit wurde nunmehr als zumutbar erachtet (vgl. Bericht vom 10. Oktober
2023, IV-Akte 36 S. 414). Mit Schreiben vom 9. November 2023 (IV-Akte 36 S.
417) hielten die Orthopäden an ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest. Im
Januar 2024 konnten die Behandler ein flüssiges und sicheres Gangbild bestätigen,
wobei eine diffuse Druckdolenz über dem gesamten Fuss bestehe. Die
Beschwerdeführerin klage nach wie vor über persistierende Beschwerden. Ein von
den Rheumatologen am 22. Dezember 2023 durchgeführtes MRI habe keine neuen
Auffälligkeiten ergeben. Bei stagnierendem Verlauf mit objektiver
Schmerzsymptomatik werde die Behandlung von fussorthopädischer Seite bei
gegebener Gehfähigkeit nun abgeschlossen. Zur Besprechung der MRI-Bildgebung
sei noch ein Termin bei der Rheumatologie vorgesehen (vgl. Bericht vom 11.
Januar 2024, IV-Akte 36 S. 436).
4.2.3. Die Unfallversicherung ging in ihrer abschliessenden
Verfügung vom 27. Februar 2024 (IV-Akte 40) davon aus, es sei anderthalb Jahre
nach dem Unfall nicht mehr von einer namhaften Besserung der
Gesundheitsschädigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. In
der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe verbleibe eine Einschränkung von
20%, in einer leidensangepassten Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 100%
arbeitsfähig. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf ein von ihr
in Auftrag gegebenes Gutachten des Facharztes für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie Prof. Dr. med. G____ vom 12. September 2023 (IV-Akte 3) und
dessen Ergänzung vom 22. November 2023 (IV-Akte 36 S. 442 ff.). Ihm gegenüber
hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung von Beschwerden im
Bereich des Fusses rechts, über dem Tibialis anterior und dem Tibialis
posterior berichtet. Dem Gutachter erschienen die Weichteile am betroffenen
Fuss im Vergleich zur Gegenseite leicht verstrichen, die Aufklappbarkeit rechts
im Vergleich zu links etwas geringer, rigider geführt. Die Sensibilität erachtete
er nach orthopädischen Kriterien grobkursorisch als ordentlich und sah keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines CRPS. Radiologisch konnte er eine leicht
osteopene Knochenstruktur und eine beginnende Degeneration des
Grosszehengrundgelenks bei ansonsten unauffälligem Fussbefund erkennen (vgl.
IV-Akte 3 S. 19). Die geklagten Beschwerden erachtete er in Anbetracht der
aktenanamnestischen und eigenanamnestischen Schilderungen sowie aufgrund der
klinischen und radiologischen Befunde als konsistent und glaubhaft
nachvollziehbar. Er hielt fest, für die Tätigkeit in einer Küche bestehe eine
Einschränkung von 20%, wobei sich die Arbeitsfähigkeit über die nächsten drei
Monate sukzessive auf eine volle Belastungsfähigkeit steigern lassen sollte. In
einer vollständig angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich
ganztägig arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 3 S. 22). In seinem Nachtrag vom 22.
November 2023 führte der Gutachter aus, die von den Behandlern attestierte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit sei aus fachgutachterlicher
Sicht nicht nachvollziehbar. Zur Frage, ob sich die von ihm prognostizierte
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit verwirklicht hat,
äusserte sich der Gutachter nicht (vgl. IV-Akte 36 S. 459 f.).
4.2.4. Der RAD fasste in seiner Stellungnahme vom 12. Februar
2024 (IV-Akte 33) zusammen, radiologisch und klinisch sei eine
Chopart-Gelenksverletzung rechts dokumentiert. Die Behandlung sei konservativ
mit protrahiertem Verlauf und fraglicher Entwicklung eines CRPS erfolgt. In der
Gesamtschau könne nach seiner Beurteilung auf die Einschätzung der
Unfallversicherung zur Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Spätestens ab dem
12. September 2023 bestehe demnach in einer dem Leiden optimal angepassten
Arbeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Am 4. Juni 2024 nahm der RAD nach erfolgter
Beschwerdeerhebung und der darin angebrachten Kritik, es sei der Frage nach einer
Nervenläsion oder einem CRPS nie anhand der sogenannten «Budapest-Kriterien»
nachgegangen worden, nochmals Stellung und hielt fest, es lasse sich bei
sämtlich erhobenen Befunden nach Prüfung und Anwendung dieser Kriterien die
Diagnose eines CRPS nicht bestätigen. Der Fall sei medizinisch abgeklärt und
aussagekräftig dokumentiert, an seiner Einschätzung vom 12. Februar 2024 sei festzuhalten
und es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt (vgl. IV-Akte
58).
4.2.5. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 26.
November 2024 reicht die Beschwerdeführerin zwei weitere Berichte ein, die sie
tags zuvor der Beschwerdegegnerin hatte zukommen lassen. Es handelt sich dabei
einerseits um einen vom 19. März 2024 datierenden Bericht, der über eine am 16.
September 2024 stattgefundene Konsultation in der Klinik für Rheumatologie am D____
Auskunft gibt (BB 6). Diesem lässt sich zum einen entnehmen, dass im März 2024
eine OSG-Distorsion des linken Fusses mit deutlicher Weichteilschwellung auf
Höhe des Malleolus lateralis stattgefunden hat, wobei im CT keine Fraktur
sichtbar war. In Bezug auf den rechten Fuss geht aus dem Bericht hervor, dass
die Budapest Kriterien für ein CRPS nicht erfüllt sind. Insgesamt zeige sich
ein protrahierter Schmerzverlauf mit Chronifizierung auf stabilem Niveau.
Lokalisiert sei der seit der Fraktur bestehende Schmerz rechtsseitig an den
Malleoli bds. mit Ausstrahlung vom Malleolus lateralis über den Fussrücken bis
zum Grosszeh rechts. Es bestehe ein anhaltender Schmerz, der überproportional
zum auslösenden Ereignis sei, sowie eine Hyperästhesie und Allodynie. Jedoch
gebe es keine Asymmetrie der Hauttemperatur oder Veränderung der Hautfarbe,
ferner auch keine Ödeme oder Veränderungen der Schweisssekretion, keine
Bewegungseinschränkungen oder motorische Dysfunktionen und keine trophischen
Störungen an Haut oder Nägeln. Diverse Analgetika und topische Therapien hätten
keinen eindeutigen Effekt erbracht, detonisierende Massnahmen im Rahmen der
Physiotherapie hätten jeweils nur zu einer kurzzeitigen Verbesserung des
Schmerzens geführt. Aufgrund des neuropathischen Schmerzcharakters sei die
Beschwerdeführerin zum EMNG angemeldet worden, wo im August 2024 eine
Myelinschädigung des Endastes des N. peroneus superficialis (N. cutaneus
dorsalis intermedius) festgestellt worden sei. Aus rheumatologischer Sicht
seien die Therapieoptionen nun erschöpft, weshalb zur Prüfung einer allfälligen
Infiltration des N. peroneus superficialis eine Anmeldung bei der
Schmerzmedizin des USB erfolge (vgl. BB 6). Die Beschwerdeführerin gab
anlässlich der Hauptverhandlung an, sie habe dort am 22. November 2024 einen
Termin gehabt, der Bericht stehe noch aus (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).
4.2.6. Der zweite anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte
Bericht datiert vom 1. Oktober 2024 (BB 7) und gibt wiederum Auskunft über eine
klinische Nachkontrolle in der Orthopädie-Sprechstunde des D____, die dort am
24. September 2024 stattgefunden hat. Diesem lässt sich entnehmen, dass sich
auf der linken Seite bei St.n. OSG-Distorsion mit konservativer Therapie ein
guter Verlauf des rückläufigen Schmerzniveaus zeigte, was sich auch positiv auf
die rechte Seite ausgewirkt hat, wo das Schmerzniveau ebenfalls rückläufig war.
Zwar fanden sich rechts noch Druckdolenzen rund um den Aussenknöchel,
retromalleolär medial und lateral und über der Achillessehne und linksseitig
rund um die Aussenbänder. Die Sensibilität war jedoch regelrecht und es zeigte
sich ein flüssiges und hinkfreies Gangbild, Zehenspitzengang und Hackengang waren
problemlos demonstrierbar.
4.2.7. Der RAD führte dazu aus, es handle sich beim betroffenen
Nerv um einen rein sensiblen Nervenast, der für die sensible Innervation des
lateralen Aspekts des Fussrückens und teilweise des Sprunggelenks zuständig
ist. Aus fachorthopädischer Sicht erkläre ein Demyelinisierungsschaden des
Nervus cutaneus dorsalis intermedius am rechten Fuss die Beschwerden nicht
vollständig. In Anbetracht des klinischen Befundes vom 1. Oktober 2024 sei auch
unter Berücksichtigung des im August 2024 festgestellten Demyelinisierungsschaden
von keiner nennenswerten, verbleibenden Funktionseinschränkung auszugehen, weder
sensibel noch motorisch (vgl. anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Aktennotiz
vom 26. November 2024, Gerichtsakte 12).
4.3.
4.3.1. Aufgrund der dargelegten Berichte kann als mit dem
erforderlichen Beweisgrad erstellt betrachtet werden, dass die am 5. Juni 2022
erlittene Chopart-Gelenksverletzung am rechten Fuss in Bezug auf die Fraktur
des Processus anterior calcanei konsolidiert ist. Aus den Berichten geht
ebenfalls hervor, dass sich der Heilungsverlauf unter konservativer Therapie insbesondere
hinsichtlich der Schmerzsituation protrahiert darstellte, um sich dann auf
stabilem Niveau zu chronifizieren. Es besteht nach wie vor ein anhaltender
Schmerz, der vom Gutachter als konsistent und in sich glaubhaft nachvollziehbar
bezeichnet wurde (vgl. IV-Akte 3 S. 20), der aber dennoch zum auslösenden
Ereignis überproportional zu sein scheint (vgl. BB 6). Der Verdacht, die
Schmerzen seien auf ein CRPS zurückzuführen, wurde anhand der Budapest
Kriterien geprüft und liess sich nicht erhärten. Diesbezüglich besteht demnach
kein weiterer Abklärungsbedarf.
4.3.2. Nun reicht die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung ein neues Beweismittel ein und bringt vor, die damit
nachgewiesene Myelinschädigung des Endastes des Nervus peroneus superficialis
(n. cutaneus dorsalis intermedius) werfe ein neues Licht auf die bisherige
Beurteilung ihrer Situation.
4.3.3. Das Gericht hat bei der Beurteilung des vorliegenden Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 366 E. 1b). Dabei überprüft es den
Sachverhalt frei, sodass es auch neue Beweismittel, die nach dem Datum des
angefochtenen Entscheids entstanden sind, jedoch Tatsachen beweisen sollen, welche
sich vor dem angefochtenen Entscheid zugetragen haben, berücksichtigt (vgl.
dazu: S. Genner, das Novenrecht im
Sozialversicherungsprozess in: JaSo 2015, S. 207 ff.).
4.3.4. Nachdem der Heilungsverlauf der Chopart-Gelenkverletzung
zunächst befriedigend verlaufen und im Oktober 2022 der (Teil-) Wiedereinstieg
in die Arbeit vorgesehen worden war, bahnte sich nach dem gescheiterten
Arbeitsversuch im Dezember 2022 eine persistierende Schmerzsituation an, für
die trotz MRI keine objektivierbare Erklärung gefunden werden konnte. Ein CRPS
stand immer wieder als Differenzialdiagnose im Raum, konnte jedoch klinisch nie
erhärtet werden (vgl. oben E. 4.2.2.). Es ist nicht auszuschliessen, dass mit
der nun festgestellten Myelinschädigung eine Ursache für die Schmerzen, welche
von der Beschwerdeführerin schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung beklagt
worden waren, objektiviert werden konnte. Damit über den streitigen Anspruch
entschieden werden kann, muss hinreichend Klarheit über diese Myelinschädigung
am Nervus cutaneus dorsalis intermedius und deren Auswirkungen bestehen. So ist
insbesondere zu klären, ob eine Behandlung mittels Infiltration stattgefunden
hat oder stattfinden wird, respektive ob diese eine anhaltende Schmerzlinderung
bewirken kann, und ob das zumutbare Tätigkeitsprofil durch die neue Erkenntnis
aus neurologisch/schmerzmedizinisch fachärztlicher Sicht eine Änderung erfährt.
Insofern stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht lückenlos
geklärt dar. Es bestehen daher Zweifel an der Beurteilung des RAD vom 26. November
2024, wonach auch unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnis an der bisherigen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgehalten werden könne. Die aufgeworfenen Fragen
hat die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
anhand von Erkundigungen bei den involvierten Behandlern zu klären, damit über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichend Klarheit besteht.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 17.
April 2024 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen
vornimmt und danach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
verfügt.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer sowie einem Zuschlag für die Hauptverhandlung in Höhe
von Fr. 750.-- aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb somit eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 364.50 (8.1%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: