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Entscheid

IV.2024.56

IVG Neuanmeldung: Wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen Überprüfung nicht glaubhaft nachgewiesen

17. Oktober 2024Deutsch25 min

war zuletzt bis [...] für die Firma C____ AG als Eisenleger im Einsatz (vgl. IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, S. Schenker

und Gerichtsschreiber

MLaw M. Kreis

Parteien

A____

[...] Basel

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.56

Verfügung vom 8. Mai 2024

Neuanmeldung: Wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen Überprüfung nicht

glaubhaft nachgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der im Jahr [...] geborene und ungelernte Beschwerdeführer

war zuletzt bis [...] für die Firma C____ AG als Eisenleger im Einsatz (vgl. IV-Akte

1, S. 6).

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Februar 2016

erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an

(vgl. IV-Akte 1, S. 1-16). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge

erwerbliche und medizinische Abklärungen und lehnte mit Mitteilung vom 27.

September 2016 Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. IV-Akte 14). Die

Beschwerdegegnerin veranlasste zudem eine polydisziplinäre Begutachtung beim D____

(nachfolgend: D____) in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Psychiatrie (vgl. IV-Akte 30). Mit

Verfügung vom 3. November 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

gestützt auf das D____-Gutachten vom 27. Januar 2017 einen Rentenanspruch aufgrund

eines ermittelten IV-Grads von 23% ab. Die dagegen beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem

Urteil vom 22. Mai 2018 abgewiesen (vgl. IV.2017.229, IV-Akte 65).

c) Der Beschwerdeführer reichte am 27. Mai 2019 unter Hinweis

auf einen Schluckauf, Atemnot, Depression, Erbrechen und Schwächeanfälle eine

Neuanmeldung ein (vgl. IV-Akte 73). Nach Einholen und Prüfung diverser

medizinischer Berichte sowie einer Stellungnahme des RAD vom 10. Januar 2020

(vgl. IV-Akte 81) trat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. September 2020 auf das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegens wesentlicher

Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustands nicht ein (vgl. IV-Akte

95). Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene

Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2021 abgewiesen

(vgl. IV.2020.125, IV-Akte 114).

d) Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Februar 2023 erneut

an unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Anfang

2022 (vgl. IV-Akte 115). Nach Einholen und Prüfung medizinischer Berichte der

behandelnden Ärzte (vgl. Stellungnahme Dr. med. E____ vom 27. März 2023,

IV-Akte 118, S. 2 f.) sowie einer Stellungnahme des RAD vom 14. August 2023 (vgl.

IV-Akte 121, S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6.

November 2023 das Nichteintreten in Aussicht (vgl. IV-Akte 122). Mit Einwand

vom 8. Dezember 2023 (IV-Akte 126) forderte der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin auf, den Vorbescheid zurückzunehmen und auf das

Leistungsbegehren einzutreten (vgl. IV-Akte 126, S. 1 f.) und verwies dabei auf

den Verlaufsbericht von Dr. E____ vom 20. November 2023 (IV-Akte 126, S. 3 f.).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin die Berichte der Klinik F____ ein (vgl.

IV-Akte 129) und liess den RAD am 25. April 2024 erneut Stellung nehmen (vgl.

IV-Akte 131). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 trat die Beschwerdegegnerin auf das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegens wesentlicher

Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustands nicht ein (IV-Akte 133).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 7. Juni 2024 verlangt der

Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eintrete und

ihm die gesetzlichen Leistungen zuspreche. Zudem ersucht der Beschwerdeführer

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

b) Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wird dem Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 19. August 2024 hält der Beschwerdeführer an

seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest. Auf die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung wird verzichtet.

III.

Am 17. Oktober 2024 findet die Urteilsberatung vor der Kammer

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG

154.100).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf den behandelnden

Psychiater und den Austrittsbericht der Klinik F____ vom 13. Januar 2021

geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der abschlägigen Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 3. November 2017 in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert

habe. Die Berichte des behandelnden Psychiaters stellten keineswegs bloss eine

abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen

Sachverhaltes dar, sondern würden in der Gesamtschau eine entscheidende

Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation und deren Auswirkung auf die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers belegen; die Gesamtsituation

unterscheide sich deutlich von derjenigen, wie sie sich gemäss D____-Gutachten

vor siebeneinhalb Jahren präsentiert habe (vgl. Beschwerde, S. 1-12; vgl.

Replik, S. 1-2).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sich (nach Prüfung

der Akten) keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe und keine

neuen medizinischen Informationen vorgelegt worden seien, die auf einen grundsätzlich

veränderten Gesundheitszustand schliessen lassen. Der behandelnde Psychiater

würde keine wesentlichen Unterschiede aufzeigen, die im Vergleich zu seinen vor

Erlass der Verfügung vom 3. November 2017 erstellten Berichte schon vorgelegen

haben. Der Nichteintretensentscheid vom 8. Mai 2024 sei daher zu Recht erfolgt.

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht mit Verfügung vom 8. Mai 2024 auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

3.

3.1

Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug wird nur materiell geprüft, wenn

die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen

Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den

Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [SR 831.201;

IVV]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf

das Gesuch nicht eingetreten. Die ratio legis dieser Regelung besteht darin,

dass sich die Verwaltung nicht immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Sie

dient damit der Verfahrensökonomie. Ist die anspruchserhebliche Änderung

hingegen begründet, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue

Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Dispositiv

umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.

17 ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585, 588 E. 5.3). Die Beweisführungslast für das

Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit

bei der versicherten Person (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom

22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit Hinweisen). Der

Untersuchungsgrundsatz kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine

massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten

rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 a.a.O.).

3.2.

3.2.1 Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft

gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend

verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im

Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Mit dem

Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen

an den Beweis herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte

bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei

eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2 und 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2

sowie 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen).

3.2.2. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden

kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als

richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177, 183 f. E. 4.7 mit Hinweisen). Keine

erhebliche Sachverhaltsänderung liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den

bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen

Sachverhalt anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht als im

früheren Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren. Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;

notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit

anderen Worten ist eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts in

revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich (vgl. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1).

3.2.3 Wurden bei der versicherten Person auf der Grundlage eines

versicherungsexternen Gutachtens Leistungsansprüche rechtskräftig abgewiesen,

haben die medizinischen Akten, die bei der Neuanmeldung eingereicht werden, auf

das versicherungsexterne Gutachten Bezug zu nehmen. Konkret haben die

Arztberichte detailliert aufzuzeigen, inwiefern sich die Gesundheitsleiden der

versicherten Person aktuell von den früheren Gesundheitsleiden (die im

versicherungsexternen Gutachten dargelegt worden sind) unterscheiden (Marco Weiss, Die Neuanmeldung in der IV,

SZS 2023, S. 16). Es genügt daher nicht, wenn die Arztberichte nur auf die

eigenen Vorberichte Bezug nehmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts

8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5).

3.3.

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage der wesentlichen

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden

Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3). Im vorliegenden Fall bildet daher

die Verfügung vom 3. November 2017 den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1.

Zu prüfen ist vorliegend, ob

die Beschwerdegegnerin eine glaubhaft dargelegte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Überprüfung vom 3. November 2017 zu

Recht verneinte.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre

leistungsablehnende Verfügung vom 3. November 2017 in medizinischer

Hinsicht auf das polydisziplinäre D____-Gutachten vom 27. Januar 2017 (IV Akte

30). Das D____-Gutachten hielt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende

Diagnosen fest (vgl. IV-Akte 30, S. 52): (1.) chronischer Singultus (ICD-10

R06.6); (2.) akzentuierte, narzisstische, dysphorische Persönlichkeitszüge

(Z73.1); (3.) nicht näher bezeichnete depressive Episode mit vorwiegend

dysphorischen Anteilen (F32.9); (4.) somatoforme autonome Funktionsstörung mit

Singultus seit 2014 (F45.3) und unklarem Erbrechen; (5.) mögliche, nicht näher

bezeichnete Angststörung (F41.9).

4.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

hielten die Gutachter fest, dass im Rahmen der otorhinolaryngologischen Befunde

mit chronischem Singultus, zurzeit qualitative Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit bestünden, so dass vorwiegend kommunikative Tätigkeiten für

den Exploranden nicht geeignet seien. Seitens der otoneurologischen

Untersuchungsbefunde mit leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit

beidseits bestünden zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Sekundärproblematik der Ein- und

Durchschlafschwierigkeiten müsse von einer zusätzlichen quantitativen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche mit 20% beziffert

werden könne, in dem Sinne als dem Beschwerdeführer vermehrt Ruhepausen zwecks

Erholung zugestanden werden sollten (IV-Akte 30, S. 19, 54). Eine

neurologische, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose bestünde hingegen

nicht (IV-Akte 30, S. 27, 55). Aus psychiatrischer Sicht ist im D____-Gutachten

festgehalten worden, dass die Depressivität und die Angststörung des Versicherten

leicht- bis maximal kurzfristig mittelgradig ausgeprägt seien, schwankend im

Längsverlauf (IV-Akte 30, S. 45). Eine schwere depressive Episode habe nie

vorgelegen, ebenfalls keine schwerste Angststörung (IV-Akte 30, a.a.O.). Der

Explorand sei in einer kommunikativen Tätigkeit mit dem Singultus und der

Erbrechensneigung wohl eher arbeitsunfähig (IV-Akte 30, S. 50, 55). Eine solche

Arbeit könne ihm nicht mehr zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit –

z.B. im Reinigungsdienst (von Privathaushalten) oder in leichten

Hilfsarbeitertätigkeiten – wäre der Explorand weiterhin vier Stunden täglich

ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig (IV-Akte 30, a.a.O.).

4.2.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 27.

April 2017 (IV-Akte 36, S. 6) erläuterten die Gutachter, die angegebene 50%ige

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei grosszügig angelegt und

könne letztendlich nicht mit entsprechenden Funktionseinschränkungen erklärt

werden, zumal aus otorhynolaryngologischer Sicht lediglich eine Einschränkung

der Leistungsfähigkeit von 20% resultiere und von neurologischer Seite keine Arbeitsunfähigkeit ausgemacht

werden könne. Es sei dem Exploranden daher eine Restarbeitsfähigkeit von sieben

Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements in einer angepassten Tätigkeit

zu bescheinigen.

4.3.

4.3.1. Der behandelnde Arzt, Dr. E____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat sich bereits am 10. November

2020 (vgl. IV-Akte 105, S. 8) und am 3. Mai 2021 (vgl. IV-Akte 112, S. 4-5) im

Rahmen des vorangegangenen Neuanmeldungsverfahrens vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt geäussert, wobei diese Berichte damals

nicht mehr berücksichtigt werden konnten (vgl. IV.2020.125 E. 5.5.1). Gleiches

gilt für den Austrittsbericht der Klinik F____ vom 13. Januar 2021 (IV-Akte 105,

S. 9-12).

4.3.2. Mit Bericht vom 10. November 2020 wird

von Dr. E____ eine rezidivierende

depressive Störung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10

F33.2) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.80) attestiert

(IV-Akte 105, S. 8). Es seien verschiedene Antidepressiva, die Neuroleptika

Risperidon und Olanzapin ausprobiert worden, jedoch ohne den gewünschten Erfolg. Ausserdem wird eine seit Behandlungsbeginn am 11. August 2016 schwere

somatoforme autonome Funktionsstörung oberes Verdauungssystem Singultus

(F45.31) attestiert. Zudem wird festgehalten, dass es «seit der Verfügung des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2020 zu einer

radikalen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Patienten gekommen [ist]». Der

Patient würde in Tränen ausbrechen und äussere konkrete Suizidgedanken. Aus

diesem Grund habe er ihn für eine stationäre psychiatrische Behandlung in der

Klinik F____ angemeldet (vgl. IV-Akte 105, S. 8).

4.3.3. Mit Austrittsbericht der Klinik F____ vom 13. Januar

2021 wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (F33.1), und eine somatoforme autonome Funktionsstörung: Oberes

Verdauungssystem (F45.31) attestiert. Darin wird ausgeführt, dass der Patient

über eine seit einigen Monaten progrediente Symptomatik im Sinne einer inneren

Unruhe und Anspannung sowie auch über Ängste und Traurigkeit berichtet habe.

Zudem plage ihn seit Jahren ein chronischer Schluckauf und führe anamnestisch

immer wieder zu Erbrechen (IV-Akte 105, S. 9). Darüber hinaus schlafe der

Patient schlecht, habe viele negative Gedanken, sei oft traurig und weine, wenn

er allein sei, wobei er derzeit keine suizidalen Gedanken habe (IV-Akte 105,

a.a.O.). Im Rahmen des psychischen Befunds wird ausgeführt, dass der Patient

bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert sei. Gedächtnis und

Auffassung würden sich bei grobkursorischer Prüfung unauffällig zeigen. Der

Patient zeige sich eher zurückhaltend und antworte stets nur mit wenigen Worten

(IV-Akte 105, S. 10). Therapeutisch sei der Patient im Rahmen der stationären

Behandlung in das multimodale Therapiekonzept eingebunden worden, in welchem es

ihm gelungen sei, sich in die Patientengruppe zu integrieren und er im Verlauf

bezüglich der sozialen Interaktion offener und weniger angespannt erlebt worden

sei. Im Verlauf habe sich der Patient über eine vor allem in den

Vormittagsstunden bestehende Müdigkeit beklagt, weswegen er den Wunsch nach

einer Reduktion der Olanzapin-Medikation geäussert habe. Nachdem die Dosis von

5mg auf 2.5mg reduziert worden sei, habe sich die beklagte Müdigkeit rückläufig

gezeigt und es sei zu keiner klinischen Verschlechterung gekommen. Insbesondere

seien Gedankenkreisen und lebensmüde Gedanken kaum noch aufgetreten,

psychotisches Erleben sei während des Aufenthaltes nicht beobachtet worden

(IV-Akte 105, S. 11).

4.3.4. Dr. G____ vom RAD hat mit Stellungnahme vom 4. März 2021

festgehalten, dass die Schweregrad-Beurteilung von Dr. E____ inkonsistent sei,

zumal dieser schon seit 2017 von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik

ausgegangen sei (vgl. IV-Akte 107, S. 6; vgl. IV-Akte 107, S. 4 f.). Es werde

zudem eine passagere reaktive Verschlechterung des Gesundheitszustands der

versicherten Person im Rahmen der «negativen Vorbescheide / Verfügungen der IV

Stelle» seit Mitte 2019 erkannt (vgl. IV-Akte 107, S. 6). Einige schwere

Symptome, die Dr. E____ noch im November 2020 beschrieben habe, hätten von der

Klinik F____ nicht bestätigt werden können. Unter adäquater Behandlung und in

der Klinik gewährleisteter Medikamenten-Compliance seien die depressiven

Symptome rückläufig gewesen, sodass bei Entlassung die versicherte Person

stabilisiert worden sei. So habe die noch im November 2020 beschriebene

«radikale Verschlechterung» bei medikamentöser Compliance in eine Teilremission

gebracht werden können.

4.3.5. Mit Bericht vom 3. Mai 2021 hält Dr. E____ an seinem

ärztlichen Bericht vom 10. November 2020 fest, dass es dem Patienten wesentlich

schlechter gehe als früher (IV-Akte 112, S. 4). Er attestiert dem Patienten

eine aktuell mittel- bis schwergradige Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F33.1/F33.2) und weiterhin eine narzisstische Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F.60.80). Es seien alle Kriterien für eine rezidivierende depressive

Störung nach ICD-10 erfüllt (IV-Akte 112, S. 4). Für eine dauernde und

drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten spräche auch

die Suizidalität mit konkreten Suizidplänen. Er verweist dabei auf den Bericht

der Klinik F____ vom 13. Januar 2021. Die Stellungnahme von Dr. G____ vom RAD

vom 4. März 2021 könne er nicht nachvollziehen (vgl. IV-Akte 112, S. 5).

4.3.6. Im Rahmen der vorliegend strittigen Neuanmeldung vom 20.

Februar 2023 attestiert Dr. E____ in seinem Bericht vom 27. März 2023 weiterhin

eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradige Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.80) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Singultus)

(ICD-10 F45.31) bestehend seit 2014 (IV-Akte 118, S. 2). Sämtliche Kriterien

für eine schwergradige depressive Ausprägung seien zum aktuellen Zeitpunkt

erfüllt. Dr. E____ hält erneut eine «drastische Verschlechterung» des

psychischen Zustandes fest, die seit Anfang 2022 aufgetreten sei (IV-Akte 118,

S. 3). Die narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) sei beim

Patienten diagnostiziert worden, nachdem er im Behandlungsverlauf Dr. E____

auch sein Verhalten in der Jugend und im Erwachsenenalter anvertraut habe. Der

Patient könne sich den Unterschied zwischen erfolgreichem Geschäftsmann und

jetzt sozialhilfeabhängigem Mann und Ehemann nicht vorstellen. Dadurch sei er

unter eine massive Selbstwertproblematik geraten und könne sich somit nicht

mehr akzeptieren (IV-Akte 118, S. 3). Dr. E____ führt weiter aus, dass die

Verschlechterung des psychischen Zustands aufgrund der Perspektivlosigkeit, dem

mangelnden Erfolgsergebnis der depressiven Behandlung sowie den

Minderwertigkeitsgefühlen gegenüber sich selbst und seiner Umgebung erfolgt

sei. Dies würde ihn sehr oft in Verzweiflung bringen und als einziger Ausweg

aus dieser Verzweiflung sehe der Patient den Suizid. Prognostisch könne beim

Patienten keine Besserung der Depression mehr erreicht werden. Ziel der

Therapie sei, die Suizidalität soweit wie möglich zu vermeiden und die

Depression als Teil seines Lebens zu akzeptieren. Die Prognose bezüglich

Erreichens irgendwelcher Arbeitsfähigkeit, sowohl in der freien Wirtschaft als

auch in geschützten oder dem Leiden angepassten Tätigkeiten sei aus

psychiatrischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt als ungünstig und unmöglich zu

betrachten (IV-Akte 118, S. 3).

4.3.7. Nach zwischenzeitlicher Einweisung durch Dr. E____ in

die Klinik F____, bei schwerem depressivem Zustandsbild bei bekannter

rezidivierender Störung, zwischen dem 12. Juni 2023 bis am 13. Juli 2023,

attestiert die Klinik F____ mit Austrittsbericht vom 7. August 2023 eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und

eine somatoforme autonome Funktionsstörung: Oberes Verdauungssystem (F45.31)

(vgl. IV-Akte 129, S. 2). Der Austrittsbericht hält weiter fest, dass der

Patient im Kontakt freundlich zugewandt und auskunftsbereit sei. Er sei

bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Gedächtnis und Auffassung hätten

sich bei grobkursorischer Prüfung unauffällig gezeigt. Die Konzentration sei

subjektiv mittelgradig reduziert. Zudem bestünde ein hoher Leidensdruck. Er

habe Ein- und Durchschlafstörungen. Der Patient habe am 13. Juli 2023 in

affektiv stabilisiertem, zukunftsorientiertem Zustand in die vorherigen Wohn-

und Lebensverhältnisse entlassen werden können. Er sei dabei von

Suizidgedanken, Impulsen und Handlungen durchwegs klar und glaubhaft distanziert

gewesen (IV-Akte 129, S. 5).

4.3.8. Mit Bericht vom 14. August 2023 hält Dr. H____ vom RAD

aus fachärztlich psychiatrischer Sicht fest, dass keine medizinischen

Informationen vorgelegt worden seien, die auf einen grundsätzlich veränderten

Gesundheitszustand schliessen lassen könnten (IV-Akte 121, S. 2). Syndromal

läge dasselbe Krankheitsbild vor, wie zum Zeitpunkt der letzten materiellen

Prüfung im Jahr 2017. Die durch die Sozialhilfeabhängigkeit hervorgerufene

«Selbstwertproblematik» und die «Perspektivlosigkeit» verursachte «Verzweiflung»

sei IV-fremd (IV-Akte 121, S. 2).

4.3.9. Mit Bericht vom 20. November 2023 hält Dr. E____ erneut

eine Verschlechterung vor allem der psychischen Situation seit dem letzten Bericht

vom 27. März 2023 (vgl. hiervor E. 4.3.6) fest (IV-Akte 126, S. 3). Die

depressiven Symptome seien so stark vorhanden, dass der Patient jeden Tag Mühe

habe, sich von seinen Suizidgedanken zu distanzieren. Die Gedanken würden in Richtung

sich erschiessen oder vor einen Zug springen, gehen. Es seien somit konkrete

Selbstmordvorstellungen vorhanden. Dr. E____ attestiert eine rezidivierende

depressive Störung, aktuell schwergradiger Ausprägung (ICD-10 F33.2); diese

käme immer wieder vor und sei sehr hartnäckig. Trotz eines zweiten

Antidepressivums sowie zusätzlich eines Neuroleptikums sei es nicht zu einer

Verbesserung der Symptomatik gekommen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei

vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Durch den fast 24 Stunden vorhandenen

Singultus leide der Patient zudem unter Müdigkeit und Erschöpfung. Was die

Verbesserung der depressiven Symptomatik angeht, sei die Prognose äusserst

ungünstig und dadurch auch, was die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit angeht

(IV-Akte 126, S. 4).

4.3.10. Mit Bericht vom 25. April 2024 hält Dr. H____ vom RAD –

nunmehr in Kenntnis des Austrittsberichts der Klinik F____ (vgl. E. 4.3.7) –

fest, dass wie schon in der letzten Stellungnahme vom August 2023 (vgl. E.

4.3.8) vermerkt, sämtliche Diagnosen und Symptome bereits bei der materiellen

Prüfung im November 2017 bestanden hätten (IV-Akte 131, S. 2). Auch wären

Hospitalisationen wegen Ängsten und Suizidalität ab 2016 vorbeschrieben

gewesen, ebenso die Angaben zu täglichem Erbrechen. Es würde sich auch ohne die

bestehenden Widersprüche zwischen der (Klinik-)Einweisung und dem tatsächlichen

(Gesundheits-)Zustand bei Eintritt in die Klinik F____ keinerlei Veränderung

des Gesundheitszustands gegenüber den Einschätzungen des D____-Gutachtens ergeben.

Eine veränderte Befundlage liege somit nicht vor, weshalb neue Abklärungen

nicht angezeigt seien (vgl. IV-Akte 131, a.a.O.).

4.4.

Die angeführten ärztlichen

Berichte von Dr. E____ attestieren allesamt eine mittel- bis schwergradige (E.

4.3.5) bzw. schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) (E. 4.3.2; E.

4.3.6; E. 4.3.9) und gehen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers aus (vgl. überdies bereits Arztbericht vom 6. Januar 2017,

IV-Akte 27, S. 3 f.). Bisweilen lassen sich die subjektiven Beschwerden kaum

von der – soweit überhaupt erfolgten – objektivierten Befunderhebung abgrenzen.

Zudem beschreibt Dr. E____, dass es jeweils zu einer «radikalen»

Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 22. September 2020 (vgl. E.

4.3.2), zu einer «wesentlichen»

Verschlechterung bzw. zu einer «dauernden und drastischen» Verschlechterung im

Vergleich zu früher (vgl. E. 4.3.5), zu einer «drastischen» Verschlechterung

seit Anfang 2022 (E. 4.3.6) und schliesslich zu einer erneuten Verschlechterung

des Gesundheitszustands seit dem 27. März

2023 (vgl. E. 4.3.9) gekommen sei. Angesichts der im angeführten Zeitverlauf gleichlautenden

diagnostischen Einschätzung durch Dr. E____ hinsichtlich des Schweregrades der

depressiven Episoden und auch des gleichbleibenden Umfangs der

Arbeitsunfähigkeit ist der von Dr. E____ beschriebene, kontinuierlich sich

verschlechternde Gesundheitsverlauf nicht nachvollziehbar (vgl. auch die

einleuchtende RAD-Stellungnahme vom 4. März 2021, IV-Akte 107, S. 5 f.). Dies

gilt umso mehr, als der im Sinne einer Objektivierung der depressiven

Symptomatik angeführte Teilbefund des latenten Suizidgedankens bereits im D____-Gutachten

fachärztlich berücksichtigt worden ist. Danach habe der Patient suizidale

Gedanken, allerdings ohne konkrete Suizidabsichten (vgl. IV-Akte 30, S. 43). Zudem

halten auch die Austrittsberichte der Klinik F____ jeweils fest, dass lebensmüde Gedanken kaum noch aufgetreten sind (vgl.

E. 4.3.3) bzw. der Beschwerdeführer von

Suizidgedanken durchwegs klar und glaubhaft distanziert gewesen ist (vgl. E.

4.3.7). Nicht glaubhaft erscheint eine Verschlechterung

des Gesundheitszustands, wenn Dr. E____ den diagnostischen Widerspruch nicht

auflöst, wenn er beim Zuweisungsgrund in die Klinik F____ von einem schweren

depressiven Zustandsbild ausgeht, die Klinik F____ demgegenüber die vorbekannte

mittelgradig depressive Episode nach eingehender Befunderhebung festhält

(IV-Akte 129, S. 2; vgl. D____-Gutachten, IV-Akte 30, S. 4 mit Verweis auf Dr. E____).

Es erschliesst sich sodann unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung nicht, wenn

Dr. E____ darauf beharrt, dass es zu einer erneuten Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit dem 27. März 2023 gekommen sein soll (vgl. E. 4.3.9),

obwohl der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in der Klinik F____ vom 12.

Juni 2023 bis am 13. Juli 2023 gemäss Austrittsbericht der Klinik F____ vom 7. August

2023 doch gerade Techniken der Spannungsregulation umsetzen, im Alltag davon

profitieren und schliesslich in affektiv stabilisiertem, zukunftsorientiertem

Zustand entlassen werden konnte (vgl. IV-Akte 129, S. 5). Dr. E____ setzt sich auch

mit seinem Arztbericht vom 20. November 2023 weder mit der im genannten

Austrittsbericht festgehaltenen Befunderhebung noch mit den therapeutischen

Möglichkeiten auseinander, sondern will im Gegenteil festhalten, dass

prognostisch keine Besserung der Depression mehr erreicht werden kann (vgl.

IV-Akte 118, S. 3). Bezeichnend hierfür lässt sich bereits dem D____-Gutachten

entnehmen, dass der Patient schon damals keine Aussagen dazu machen konnte,

welche Zielsetzung von Dr. E____ therapeutisch verfolgt wird (vgl. IV-Akte 30,

S. 41 und S. 44). Unklar bleibt ferner

ganz grundsätzlich, auf welchen initialen Gesundheitszustand Dr. E____ die

jeweils kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers überhaupt bezogen haben möchte, werden doch ständig

unterschiedliche Zeiträume angegeben. Der

weiter beschriebene chronische Singultus und die Erbrechensneigung sind ferner

ebenfalls bereits im D____-Gutachten berücksichtigt worden (vgl. IV-Akte 30,

insb. S. 41), weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht

glaubhaft erscheint. Im D____-Gutachten wurde zudem festgehalten, dass die

Ursache für diesen Singultus nicht psychiatrisch erklärt werden könne (IV-Akte

30, S. 45). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wenn Dr. E____

ohne nähere Begründung und ohne weitere Auseinandersetzung mit dem D____-Gutachten

ausführt, dass der Singultus im Rahmen der depressiven Entwicklung zu sehen sei

(IV-Akte 126, S. 4). Dr. E____ führt zudem nicht weiter aus, welche sich aus

der Diagnostik ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen den Schluss auf eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % zulassen würden; zudem fehlt es hierzu an einer

hinreichenden Auseinandersetzung mit dem D____-Gutachten (vgl. E. 3.2.3.; vgl.

BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1, wonach ärztlicherseits

substantiiert darzulegen ist, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen

die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen

Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern

vermögen). So bleibt denn auch weiterhin unklar, weshalb überhaupt nach

Auffassung von Dr. E____ dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr

zumutbar sein soll (vgl. E. 4.3.6; vgl. hierzu bereits D____-Gutachten, IV-Akte

30, S. 44; vgl. BGE 148 V 49, 55 E. 6.2.2, wonach auch bei als schwer

bezeichneten psychischen Leiden sich nicht automatisch auf eine ausgeprägte

funktionelle Einschränkung schliessen lässt). Auch der Umstand, dass Dr. E____ die

beschriebene massive Selbstwertproblematik, die bereits im D____-Gutachten in

der Befunderhebung Eingang gefunden hat (IV-Akte 30, S. 40), mit Arztbericht

vom 27. März 2023 (vgl. bereits IV-Akte 112, S. 4 f.) eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) ohne weitere Befunderhebung aufführt

(vgl. E. 4.3.6; IV-Akte 118, S. 2), aber diese Diagnose dann mit Arztbericht

vom 20. November 2023 gar nicht mehr erwähnt (vgl. IV-Akte 126, S. 3-4), vermag

eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft darzulegen; umso

mehr als sich aus dem Austrittsbericht der Klinik F____ vom 7. August 2023

keine Hinweise auf eine derartige Diagnose ergeben (vgl. IV-Akte 129, S. 2;

vgl. E. 4.3.7). Ohnehin waren bereits im D____-Gutachten psychische

Auffälligkeiten in einem ähnlichen Ausmass bekannt und berücksichtigt worden

(vgl. IV-Akte 30, S. 41). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der

behandelnde Psychiater Dr. E____ in seinen Arztberichten insgesamt eine

abweichende Beurteilung bei identischer Sachlage vorgenommen hat. Die fachärztliche Stellungnahme des RAD vom 25.

April 2024 (vgl. E. 4.3.10) erweist sich somit als zutreffend, wenn

festgestellt wird, dass sämtliche Diagnosen und Symptome bereits bei der

materiellen Prüfung im November 2017 bestanden haben und sich keine

Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben haben (IV-Akte 131, S. 2).

4.5.

Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands verglichen

mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 3.

November 2017 nicht glaubhaft nachgewiesen. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2024 ist daher korrekt.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen

zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und die Verfügung vom 8. Mai 2024 zu

schützen.

5.2.

5.2.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr.

800.00, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

5.2.2. Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist,

ist seinem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar

aus der Gerichtskasse auszurichten. Es entspricht der Praxis des

Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen

sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für anwaltlich

vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf

einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15

Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

5.2.3. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird

lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi MLaw M.

Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: