IV.2024.57
Rente; medizinische Abklärung ungenügend
17. Oktober 2024Deutsch21 min
eine Lehre als Feinmechaniker, die er 1993 abschloss (vgl. IV-Akte 31, S. 4). Anschliessend
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.57
Verfügung vom 13. Mai 2024
Rente; medizinische Abklärung
ungenügend
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1972, absolvierte
eine Lehre als Feinmechaniker, die er 1993 abschloss (vgl. IV-Akte 31, S. 4). Anschliessend
arbeitete er im Wesentlichen als Bodenleger (vgl. IV-Akte 31, S. 1 f.). Zuletzt
war er ab dem 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2020 100 % als Parkett- und
Bodenleger für die C____ AG tätig (vgl. IV-Akte 31, S. 3). Ab dem 1. Juli 2020 (bis
zum 31. Mai 2022) bezog der Beschwerdeführer Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 13). Aktenkundig ist darüber hinaus,
dass er sich ab April 2022 vermehrt medizinischen Abklärungen unterzog. Insbesondere
fanden wegen Missempfindungen in Händen und Füssen neurologische und
rheumatologische Untersuchungen statt (vgl. IV-Akte 38, S. 2 ff.). Am 18. Mai
2022 meldete sich der Beschwerdeführer über seinen Hausarzt (Dr. D____, FMH Allgemeine
Innere Medizin) bei der IV-Stelle Basel-Stadt zur Früherfassung an (vgl.
IV-Akte 1). Ab dem 3. Juni 2022 begab er sich in Therapie zu Dr. E____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. IV-Akte 86, S. 3; vgl.
auch IV-Akte 32). Vorher hatten zwei Konsultationen bei Dr. F____, ebenfalls
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stattgefunden (vgl. IV-Akte
47).
b) Am 16. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 4). Mit Attest vom 17. Juni 2022 bescheinigte Dr. E____ ihm eine seit
dem 3. Juni 2022 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 35, S. 2;
siehe auch IV-Akte 86, S. 2 f.). Seit Juli 2022 wird der Beschwerdeführer von
der Sozialhilfe der Gemeinde [...] unterstützt (vgl. IV-Akte 28, S. 4).
c) Aufgrund der am 16. Juni 2022 erfolgten Anmeldung zum
Leistungsbezug der IV (vgl. IV-Akte 4) traf die IV-Stelle diverse Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (Berichte Dr. D____ vom 8. Juli 2022 [IV-Akte 15]
und vom 6. Februar 2023 [IV-Akte 52]; diverse Berichte des G____spitals [...]
betreffend im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022 durchgeführte rheumatologische
und neurologische Abklärungen [IV-Akte 36, S. 8 ff. und IV-Akte 38, S. 2 ff.];
Stellungnahme Dr. F____ vom Dezember 2022 [IV-Akte 47]). Dr. E____ liess sich
trotz mehrfacher Mahnungen nicht vernehmen (vgl. IV-Akte 44).
d) Am 25. April 2023 äusserte sich der RAD zur
medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 53). In der Folge erteilte die IV-Stelle
Dr. H____ und Dr. I____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Begutachtung (vgl. IV-Akten 59 und 62). Im Vorfeld der Exploration wurden die
Berichte des Rheumatologen Dr. J____ sowie des Neurologen Prof. K____ (inklusive
Röntgenberichte) eingeholt (vgl. IV-Akten 65 und 66). Ebenfalls zu den Akten
genommen wurde die von Dr. D____ erstellte Krankengeschichte (vgl. IV-Akte 68,
S. 2 ff.) sowie ein weiterer Verlaufsbericht von Dr. J____ vom 2. November 2023
(IV-Akte 69, S. 2 ff.). Am 24. Januar 2024 erstatteten Dr. H____ und Dr. I____
das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten (vgl. IV-Akte 73). Am 15. Februar
2024 äusserte sich der RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 76).
e) Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2024 wurde dem
Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt
(vgl. IV-Akte 77). Daraufhin gingen von Dr. E____ ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 86, S. 2
f.). Am 13. März 2024 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die
Sozialhilfe [...], Einwand gegen den Vorbescheid (vgl. IV-Akte 87). In der
Folge erliess die IV-Stelle am 19. März 2024 einen neuen Vorbescheid. In diesem
wurde wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt. Zur
Begründung wurde dargetan, das Wartejahr sei nicht erfüllt (vgl. IV-Akte 88). Am
18. April 2024 liess sich Dr. E____ vernehmen. Er machte geltend, sein Patient
sei auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin nicht arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 89,
S. 2). Dazu äusserte sich der RAD am 8. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 91). In der
Folge erliess die IV-Stelle am 13. Mai 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 92).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024
Beschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle
vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verurteilen, an ihn
die gesetzliche Invalidenrente zu bezahlen. (2.) Eventualiter sei ein
Gerichtsgutachten einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache zur
gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an
die IV-Stelle zurückzuweisen. (4.) Es sei ihm der Kostenerlass und die
unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. (5.) Unter
o/e-Kostenfolge. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. E____ vom 10. Juni
2024.
beigelegt (Beschwerdebeilage 3).
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juni
2024.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) stellt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 lediglich einen Beweisantrag. Sie
beantragt Folgendes: Es sei der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von
Dr. E____ (Beschwerdebeilage 3) dem Gutachter Dr. I____ zur
Stellungnahme zu unterbreiten, zumal Dr. E____ der IV-Stelle trotz mehrmaliger
Aufforderung bislang keine verwertbare medizinische Einschätzung habe zukommen
lassen. Darüber hinaus wird geltend gemacht, Dr. I____ solle sich ebenfalls
zur Kritik an seinem Gutachten betreffend Widersprüchlichkeit der
Arbeitsfähigkeit äussern dürfen. Des Weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus,
die am rheumatologischen Gutachten geübte Kritik greife ins Leere. Der Eingabe
hat die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. L____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte
99) und eine Einschätzung von Dr. M____ vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 100)
beigelegt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. August
2024.
an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
III.
Am 17. Oktober 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____ vom 24. Januar 2024 könne
nicht abgestellt werden. Es erfülle die Beweisanforderungen nicht. Vielmehr sei
auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte (insb. von Dr. E____) abzustellen.
Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und anschliessend über den
Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Replik).
2.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 13. Mai 2024 (IV-Akte 92) zu Recht gestützt auf die
vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf
eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. c).
3.1.2
Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des
Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.
1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale
Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht
Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %
gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich
festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang
der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis).
4.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.4
4.4.1
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.4.2
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht
derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie
sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.4.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.5
4.5.1
Dr. H____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. Januar 2024
(IV-Akte 73, S. 5 ff.) betreffend die am 6. November 2023 erfolgte Begutachtung
(vgl. IV-Akte 73, S. 5) aus, es könne ein Schulterimpingement objektiviert
werden, allerdings ohne gravierende Funktionseinschränkungen. Ein relevanter
Knieerguss lasse sich nicht mehr objektivieren. Die vom Exploranden gemachten
Angaben könnten rheumatologisch im beklagten Ausmass nicht ausreichend erklärt
werden. Der Explorand sei wegen der rheumatischen Erkrankung behandelt mit –
unter der Behandlung – nur geringen objektivierbaren klinischen Befunden. So
sei die Osteoarthose im Anfangsstadium und nicht fortgeschritten. Rückenbeschwerden
würden aktuell gar nicht beklagt (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.5.2
Als Diagnosen führte die Gutachterin an (vgl. S. 26 des
Gutachtens): (1.) Calciumpyrophosphat-Dihydrat
(CPPD) rezidivierende Gonarthritis (ICD-10 M13); (2.) Osteoarthrose mit
beginnender Symptomatik (ICD-10 M15), Bouchard-Arthrosen, Scapho-Trapezium-Trapezoid (STT)-Arthrose, Femoropatellararthrosen,
Coxarthrose beidseits, Akromioklavikulargelenk (ACG)-Arthrose links; (3.)
Schulterimpingement beidseits (ICD-10 M75.4); (4.) Status nach cerviko- und
lumbospondylogenen Schmerzen (ICD-10 M54).
4.5.3
Des Weiteren machte Dr. H____ geltend, aus
rheumatologischer Sicht bestünden keine wesentlichen und anhaltenden
Funktionseinschränkungen an Gelenken und Wirbelsäule (vgl. S. 27 des
Gutachtens). Der Explorand könne sieben Stunden pro Tag arbeiten in seiner
bisherigen Tätigkeit. Es bestünden während dieser Anwesenheitszeit auch keine
zusätzlichen Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sei mit
80.
% zu beziffern (vgl. S. 28 des Gutachtens). Was den Verlauf angehe, so
hätten seit 2021 zeitweilige Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Diesbezüglich sei
aber davon auszugehen, dass diese nicht länger angehalten hätten. Ab Mai 2023
hätten dann Probleme an den Schultern und Knie vorgelegen, dies mit protrahiertem
Verlauf und 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Wann genau es zur Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit gekommen sei, könne schwer ermittelt werden. Möglicherweise sei
eine allmähliche Besserung seit der Behandlung mit Leflunomid (August 2023)
eingetreten. Die Dauer des Wirkungseintrittes betrage für gewöhnlich vier bis
sechs Wochen. Bei individuellen Schwankungen könnten jedoch keine genauen
Aussagen gemacht werden. Somit sei erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (November
2023) wieder von einer höhergradigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 28 f.
des Gutachtens).
4.5.4
Eine leichte Tätigkeit mit frei wählbarer
Wechselbelastung sei dem Exploranden ganztags möglich. Kniende, hockende oder
kauernde Zwangshaltungen seien nicht mehr möglich. Ausgeschlossen seien auch
Arbeiten über Kopf und häufiges schweres Heben. Eine anhaltende
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe bislang nicht vorgelegen
(vgl. S. 29 des Gutachtens).
4.6
4.6.1
Dr. I____ wies im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. November 2023
(IV-Akte 73, S. 48 ff.) einleitend darauf hin, es fänden sich keine
psychiatriespezifischen Unterlagen in den Akten. Vorliegend seien einzig
Hausarztberichte ohne Angabe eines psychopathologischen Befundes. Namentlich
würden keine Berichte des Behandlers Dr. E____ existieren. Den Berichten des G____spitals
liesse sich ebenfalls kein Psychostatus entnehmen. Vielmehr würden lediglich
aktenanamnestisch vorbestehende psychiatrische Diagnosen zitiert (vgl. S. 7 des
Gutachtens).
4.6.2
Des Weiteren machte Dr. I____ geltend, der Explorand
leide – seinen Aussagen zufolge – seit 25-30 Jahren an Panikattacken und
Depressionen. Er habe sich diesbezüglich mit Kokain und Bier selbst therapiert
(vgl. S. 8 des Gutachtens). Er konsumiere auch weiterhin drei bis fünf Liter
Bier pro Tag und jeden Tag Kokain (vgl. S. 10 des Gutachtens). Ein Leben ohne
Kokain und Alkohol könne er sich nicht vorstellen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Im
Falle einer Panikattacke müsse er die Situation verlassen und sich in einem
dunklen Raum hinlegen, um sich zu beruhigen. Die Depressionen seien
wetterbedingt und durch die Angst moduliert. Wenn er an einer Depression leide,
wolle er das Haus nicht mehr verlassen (vgl. S. 8 des Gutachtens). Des Weiteren
hielt Dr. I____ fest, der Beschwerdeführer mache Schmerzen geltend, wobei die
Knieschmerzen, die Genickschmerzen und die Schmerzen in den Händen am meisten
ausgeprägt seien (vgl. S. 9 des Gutachtens).
4.6.3
Der Gutachter stellte in der Folge klar, körperliche
Symptome seiner Angst habe der Explorand auch auf mehrfaches Nachfragen hin
nicht angeben können (vgl. S. 8 und S. 16 f. des Gutachtens). Derartige
körperliche Störungen seien jedoch das Kardinalsymptom einer Panikstörung. Ohne
Vorliegen derartiger Symptome (z.B. Herzrasen, Atemnot und im Verlauf in der
Regel auch die Angst, verrückt zu werden oder zu sterben) könne die Diagnose
der Panikstörung nicht gestellt werden. Ansonsten habe der Explorand keine
konkreten angstauslösenden Situationen genannt, so dass die Angstsymptomatik
sehr diffus geblieben sei (vgl. S. 17 des Gutachtens). Im Übrigen sei auch die vom
Beschwerdeführer geschilderte depressive Symptomatik sehr diffus geblieben. Er
habe angegeben, diese sei wetterabhängig und hänge auch mit der Angst zusammen.
Da jedoch bereits die Angst die Diagnosekriterien einer psychischen Erkrankung
nicht valide erfülle und eine wetterabhängige affektive Störung nicht
existiere, könne auch keine depressive Symptomatik valide gestellt werden.
Diesbezüglich gelte es auch zu erwähnen, dass sich in den Akten ebenfalls keine
objektiven Hinweise auf eine Depression entnehmen liessen; denn es finde sich
kein Psychostatus in den vorliegenden Berichten (vgl. S. 17 des Gutachtens). Des
Weiteren wies der Gutachter darauf hin, der Explorand habe im Affekt reduziert
schwingungsfähig gewirkt. Die grundsätzliche Schwingungsfähigkeit sei aber
erhalten (vgl. S. 16 des Gutachtens). In Würdigung des Gesamtbildes sei davon
auszugehen, dass die reduzierte Schwingungsfähigkeit Ausdruck einer schädlichen
Folge des multiplen Substanzkonsums (Kokain, Alkohol, Benzodiazepine) sei (vgl.
S. 17 des Gutachtens). Was die Schmerzsymptomatik angehe, so finde sich aus
psychiatrischer Sicht kein Hinweis für eine Schmerzstörung. Das Kardinalsymptom
sei die subjektive Unkontrollierbarkeit des Schmerzes. Der Explorand habe
jedoch angegeben, dass er nur noch wenig Schmerzen in den Knien und im Nacken verspüre,
wenn er sich hinlege (vgl. S. 18 des Gutachtens). Schliesslich führte Dr. I____
aus, es hätten sich Anhalte für Schlafstörungen gefunden, wobei sich diese
nicht von Schlafstörungen im Rahmen des massiven Suchtmittelgebrauches würden
abgrenzen lassen. Anhalte für objektive Ermüdungszeichen hätten sich anlässlich
der Exploration nicht gefunden (vgl. S. 18 des Gutachtens).
4.6.4
In Bezug auf die Persönlichkeit des Exploranden hielt
Dr. I____ fest, diese sei geprägt durch affektive Abgestumpftheit, Impulsivität
und eine ausgeprägte Stressintoleranz. Diese Entwicklungen seien als sekundär
zum ausgeprägten Suchtmittelkonsum zu betrachten. Die Primärpersönlichkeit
lasse sich dadurch nicht mehr angemessen beurteilen. Bei Suchtmittelabstinenz
sei jedoch zu erwarten, dass sich die pathologische Entwicklung der durch
Suchtmittelkonsum geprägten Sekundärpersönlichkeit wieder zurückbilde und sich die
Primärpersönlichkeit wieder zeige. Hier gelte es besonders darauf hinzuweisen,
dass es keine Hinweise für einen unkontrollierten Konsum gebe. Denn die
Dosiseinheiten seien im Verlauf konstant. Auch bestehe weiterhin ein reger
Sozialkontakt und daher keine komplette Vernachlässigung der sozialen
Aktivitäten. Folglich seien die Abhängigkeitskriterien nicht erfüllt und es sei
nicht davon auszugehen, dass das Sucht-Ich das ursprüngliche Ich des
Exploranden komplett verdrängt habe. Daraus ergebe sich die Reversibilität (vgl.
S. 19 des Gutachtens).
4.6.5
Schliesslich führte Dr. I____ aus, die Hauptsymptomatik
sei eindeutig durch den Suchtmittelkonsum (Alkohol, Kokain und Benzodiazepine)
verursacht. Hier wäre eine Entwöhntherapie angezeigt. Dem Exploranden sei eine
Abstinenz ohne Weiteres zumutbar; denn es sei nicht zu einer kompletten
Dominanz des Sucht-Ichs gekommen. Der Explorand habe sich jedoch aus freien
Stücken stets gegen Abstinenzbemühungen entschieden. Auch habe er keinerlei
Wiedereingliederungsbemühungen unternommen (vgl. S. 21 des Gutachtens).
4.6.6
In der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter schliesslich an: (1.) Benzodiazepine,
schädlicher Konsum (ICD-10 F13.1); (2.) Kokain, schädlicher Konsum (ICD-10 F14.1);
(3.) Alkohol, schädlicher Konsum (ICD-10 F12.1). Unter Ziffer 4. vermerkte Dr. I____,
es würde als Folge des schädlichen Konsums eine ausgeprägte Schlafstörung mit
Durchschlafstörungen bestehen, welche jedoch versicherungsmedizinisch nicht als
eigene Entität zu werten sei; denn sie trete als Folge des schädlichen
Substanzkonsums auf (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.6.7
Abschliessend machte Dr. I____ geltend, es sei eine
Entwöhntherapie zu empfehlen mit einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt
betreffend die drei Suchtmittel. Auch müsste das ambulant-psychiatrische
Behandlungsintervall auf mindestens einmal wöchentlich gesteigert werden.
Versicherungsmedizinisch seien die erwähnten Diagnosen ausser Acht zu lassen,
da der Explorand keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich um Abstinenz zu
bemühen, obgleich ihm dies zugemutet werden könne (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.7
In der Gesamtwürdigung (IV-Akte 73, S. 37 ff.) wurden die in den
Teilgutachten gestellten Diagnosen wieder aufgegriffen (vgl. S. 6 f.
Gutachtens). Auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurden die im Rahmen der
Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse übernommen (vgl. S. 8 f. des
Gutachtens).
4.8
4.8.1
Gestützt auf dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____
und Dr. H____ lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt jedoch nicht
zuverlässig feststellen. Namentlich kann nicht ohne Weiteres auf das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. I____ (IV-Akte 73, S. 48 ff.) abgestellt
werden. Es erscheint als nicht widerspruchsfrei und für den medizinischen Laien
unverständlich.
4.8.2
Zunächst ist es als widersprüchlich anzusehen, dass Dr.
I____ zum einen eine Abhängigkeit verneint (vgl. S. 19 des Gutachtens) und zum
anderen eine Entwöhntherapie für angezeigt erachtet (vgl. S. 21 des Gutachtens),
und dies sogar im Rahmen eines mehrmonatigen stationären Aufenthaltes (vgl. S.
23.
des Gutachtens). Auch die Begründung dafür, weshalb keine Abhängigkeit
vorliegen soll, erscheint letztlich – zumindest aus der Optik eines Laien – nicht
verständlich. So kann nicht nachvollzogen werden, weshalb noch bestehende
Sozialkontakte (nicht vollständige Vernachlässigung von Interessen) und ein
kontrollierter Suchtmittelkonsum (keine Steigerung der Konsummenge) gegen eine
Abhängigkeit sprechen sollen (vgl. dazu die Ausführungen von Dr. I____ auf S.
19.
resp. S. 22 unten des Gutachtens). Auch Dr. L____ (RAD) spricht in seiner
Stellungnahme vom 5. Juli 2024 davon, dass sich der Gutachter logisch in einen
Widerspruch verstrickt habe (vgl. IV-Akte 99, S. 2). Gegen die Beweiskraft
des Gutachtens von Dr. I____ spricht schliesslich auch, dass der Gutachter
keinerlei Zusatzuntersuchungen vorgenommen hat. Namentlich hat er auch die von
der Auftraggeberin verlangten Abklärungen (vgl. den Gutachtensauftrag [IV-Akte
59, S. 2]; siehe auch S. 5 des Gutachtens) nicht gemacht (vgl. S. 19 f. des
Gutachtens). Des Weiteren hat er sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob allenfalls
eine Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte (vgl. S. 19 des Gutachtens).
Dies hätte sich jedoch – zumindest aus der Laienoptik – aufgedrängt, zumal der Beschwerdeführer
auch dem Gutachter gegenüber angab, er habe acht bis zehn Stellen innegehabt,
die ihm allesamt gekündet worden seien (vgl. S. 12 des Gutachtens). All diese
Ungereimtheiten hätten die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung zu
weiteren Abklärungen psychiatrischer Natur veranlassen müssen.
4.8.3
Zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit der
gutachterlichen Einschätzung von Dr. I____ hervorzurufen vermag auch die
Stellungnahme von Dr. E____ vom 10. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 3). Der
den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater stellte folgende Diagnosen: (1.) schädlicher
Gebrauch von Kokain und Cannabis (ICD-10 F10.25 und F14.25) vor dem Hintergrund
einer (2.) kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und
emotional instabilen Zügen (ICD-10 F 61.0). Erläuternd wies er darauf hin, der
Patient leide mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer zugrundeliegenden "Persönlichkeitsentwicklung"
(recte: Persönlichkeitsstörung), die mit einem Leiden einhergehe und wobei er fälschlicherweise
gelernt habe, sich mit dem Gebrauch von Kokain und Alkohol zu beruhigen, da
dies ein für ihn gangbarer, möglicher Weg gewesen sei. So handle es sich beim
Alkohol- und Drogenkonsum des Patienten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um
eine Selbstmedikation. Aus der Sicht des behandelnden Arztes verfüge der
Patient bei fehlenden inneren Ressourcen derzeit über weiterhin keine auf dem
ersten Arbeitsmarkt anhaltend und sicher verwertbare Arbeitsfähigkeit (vgl. S.
1.
f. der Stellungnahme).
4.9
Was das rheumatologische Gutachten von Dr. H____ (IV-Akte 73,
S. 5 ff.) angeht, so beruht dieses auf umfassenden Abklärungen (vgl.
S. 20-22 des Gutachtens). Auch hat sich die Gutachterin mit den relevanten
Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 24-26 des Gutachtens). Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die T2-hyperintensen Marklagerläsionen
bihemisphärisch (IV-Akte 73, S. 11, 15) würden bei den Diagnosen
unterschlagen (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass diese gemäss
den plausiblen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 8. Juli 2024; IV-Akte
100) keinerlei funktionelle Bedeutung haben. Auch in Bezug auf die Rüge, die
bestätigte Polyneuropathie fehle in der Diagnoseliste (vgl. ebenfalls S. 7
der Beschwerde), ist zu bemerken, dass diese Diagnose im Gutachten mehrfach erwähnt
wurde (vgl. u.a. IV-Akte 73, S. 15 f. [Wiedergabe des Berichtes von Dr. J____
vom 2. November 2023]; siehe auch S. 23 unten und S. 25 oben des Gutachtens). Wie
der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 100) im Übrigen zutreffend
festhielt, war der gutachterlich erhobene neurologische Status unauffällig
(vgl. S. 23 des Gutachtens resp. S. 2 der Stellungnahme). Auch die Resultate
der funktionellen Testungen (vgl. S. 21 f. des Gutachtens) lassen sich mit der gutachterlich
attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. S.
29.
des Gutachtens) vereinbaren. Widersprüchlich erscheint hingegen die Annahme
einer verbleibenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Bodenleger, zumal kniende, hockende oder kauernde Zwangshaltungen und
Tätigkeiten, bei denen häufig schwer gehoben werden müssen, laut Gutachterin gerade
nicht mehr möglich sind (vgl. S. 29 des Gutachtens).
4.10
Bei diesem Ergebnis drängen sich weitere medizinische Abklärungen
auf. Die Beschwerdegegnerin, der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen
ist (vgl. dazu Erwägung 4.1. hiervor), ist namentlich dazu gehalten, ein neues
psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Anschliessend hat sie nochmals über
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
5.
5.1
Den obigen Erwägungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen
und die Verfügung vom 13. Mai 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen im
Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers entscheidet.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 13. Mai 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen
vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: