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Entscheid

IV.2024.57

Rente; medizinische Abklärung ungenügend

17. Oktober 2024Deutsch21 min

eine Lehre als Feinmechaniker, die er 1993 abschloss (vgl. IV-Akte 31, S. 4). Anschliessend

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.57

Verfügung vom 13. Mai 2024

Rente; medizinische Abklärung

ungenügend

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1972, absolvierte

eine Lehre als Feinmechaniker, die er 1993 abschloss (vgl. IV-Akte 31, S. 4). Anschliessend

arbeitete er im Wesentlichen als Bodenleger (vgl. IV-Akte 31, S. 1 f.). Zuletzt

war er ab dem 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2020 100 % als Parkett- und

Bodenleger für die C____ AG tätig (vgl. IV-Akte 31, S. 3). Ab dem 1. Juli 2020 (bis

zum 31. Mai 2022) bezog der Beschwerdeführer Taggelder der

Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 13). Aktenkundig ist darüber hinaus,

dass er sich ab April 2022 vermehrt medizinischen Abklärungen unterzog. Insbesondere

fanden wegen Missempfindungen in Händen und Füssen neurologische und

rheumatologische Untersuchungen statt (vgl. IV-Akte 38, S. 2 ff.). Am 18. Mai

2022 meldete sich der Beschwerdeführer über seinen Hausarzt (Dr. D____, FMH Allgemeine

Innere Medizin) bei der IV-Stelle Basel-Stadt zur Früherfassung an (vgl.

IV-Akte 1). Ab dem 3. Juni 2022 begab er sich in Therapie zu Dr. E____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. IV-Akte 86, S. 3; vgl.

auch IV-Akte 32). Vorher hatten zwei Konsultationen bei Dr. F____, ebenfalls

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stattgefunden (vgl. IV-Akte

47).

b) Am 16. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.

IV-Akte 4). Mit Attest vom 17. Juni 2022 bescheinigte Dr. E____ ihm eine seit

dem 3. Juni 2022 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 35, S. 2;

siehe auch IV-Akte 86, S. 2 f.). Seit Juli 2022 wird der Beschwerdeführer von

der Sozialhilfe der Gemeinde [...] unterstützt (vgl. IV-Akte 28, S. 4).

c) Aufgrund der am 16. Juni 2022 erfolgten Anmeldung zum

Leistungsbezug der IV (vgl. IV-Akte 4) traf die IV-Stelle diverse Abklärungen,

insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (Berichte Dr. D____ vom 8. Juli 2022 [IV-Akte 15]

und vom 6. Februar 2023 [IV-Akte 52]; diverse Berichte des G____spitals [...]

betreffend im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022 durchgeführte rheumatologische

und neurologische Abklärungen [IV-Akte 36, S. 8 ff. und IV-Akte 38, S. 2 ff.];

Stellungnahme Dr. F____ vom Dezember 2022 [IV-Akte 47]). Dr. E____ liess sich

trotz mehrfacher Mahnungen nicht vernehmen (vgl. IV-Akte 44).

d) Am 25. April 2023 äusserte sich der RAD zur

medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 53). In der Folge erteilte die IV-Stelle

Dr. H____ und Dr. I____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)

Begutachtung (vgl. IV-Akten 59 und 62). Im Vorfeld der Exploration wurden die

Berichte des Rheumatologen Dr. J____ sowie des Neurologen Prof. K____ (inklusive

Röntgenberichte) eingeholt (vgl. IV-Akten 65 und 66). Ebenfalls zu den Akten

genommen wurde die von Dr. D____ erstellte Krankengeschichte (vgl. IV-Akte 68,

S. 2 ff.) sowie ein weiterer Verlaufsbericht von Dr. J____ vom 2. November 2023

(IV-Akte 69, S. 2 ff.). Am 24. Januar 2024 erstatteten Dr. H____ und Dr. I____

das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten (vgl. IV-Akte 73). Am 15. Februar

2024 äusserte sich der RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 76).

e) Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2024 wurde dem

Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt

(vgl. IV-Akte 77). Daraufhin gingen von Dr. E____ ausgestellte

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 86, S. 2

f.). Am 13. März 2024 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die

Sozialhilfe [...], Einwand gegen den Vorbescheid (vgl. IV-Akte 87). In der

Folge erliess die IV-Stelle am 19. März 2024 einen neuen Vorbescheid. In diesem

wurde wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt. Zur

Begründung wurde dargetan, das Wartejahr sei nicht erfüllt (vgl. IV-Akte 88). Am

18. April 2024 liess sich Dr. E____ vernehmen. Er machte geltend, sein Patient

sei auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin nicht arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 89,

S. 2). Dazu äusserte sich der RAD am 8. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 91). In der

Folge erliess die IV-Stelle am 13. Mai 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 92).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024

Beschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle

vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verurteilen, an ihn

die gesetzliche Invalidenrente zu bezahlen. (2.) Eventualiter sei ein

Gerichtsgutachten einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache zur

gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an

die IV-Stelle zurückzuweisen. (4.) Es sei ihm der Kostenerlass und die

unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. (5.) Unter

o/e-Kostenfolge. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. E____ vom 10. Juni

2024.

beigelegt (Beschwerdebeilage 3).

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juni

2024.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) stellt in ihrer

Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 lediglich einen Beweisantrag. Sie

beantragt Folgendes: Es sei der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von

Dr. E____ (Beschwerdebeilage 3) dem Gutachter Dr. I____ zur

Stellungnahme zu unterbreiten, zumal Dr. E____ der IV-Stelle trotz mehrmaliger

Aufforderung bislang keine verwertbare medizinische Einschätzung habe zukommen

lassen. Darüber hinaus wird geltend gemacht, Dr. I____ solle sich ebenfalls

zur Kritik an seinem Gutachten betreffend Widersprüchlichkeit der

Arbeitsfähigkeit äussern dürfen. Des Weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus,

die am rheumatologischen Gutachten geübte Kritik greife ins Leere. Der Eingabe

hat die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. L____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte

99) und eine Einschätzung von Dr. M____ vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 100)

beigelegt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. August

2024.

an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

III.

Am 17. Oktober 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____ vom 24. Januar 2024 könne

nicht abgestellt werden. Es erfülle die Beweisanforderungen nicht. Vielmehr sei

auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte (insb. von Dr. E____) abzustellen.

Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und anschliessend über den

Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die

Replik).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 13. Mai 2024 (IV-Akte 92) zu Recht gestützt auf die

vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf

eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. c).

3.1.2

Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des

Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.

1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale

Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht

Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %

gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich

festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang

der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis).

4.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4

4.4.1

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.4.2

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht

derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie

sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.4.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5

4.5.1

Dr. H____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. Januar 2024

(IV-Akte 73, S. 5 ff.) betreffend die am 6. November 2023 erfolgte Begutachtung

(vgl. IV-Akte 73, S. 5) aus, es könne ein Schulterimpingement objektiviert

werden, allerdings ohne gravierende Funktionseinschränkungen. Ein relevanter

Knieerguss lasse sich nicht mehr objektivieren. Die vom Exploranden gemachten

Angaben könnten rheumatologisch im beklagten Ausmass nicht ausreichend erklärt

werden. Der Explorand sei wegen der rheumatischen Erkrankung behandelt mit –

unter der Behandlung – nur geringen objektivierbaren klinischen Befunden. So

sei die Osteoarthose im Anfangsstadium und nicht fortgeschritten. Rückenbeschwerden

würden aktuell gar nicht beklagt (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.5.2

Als Diagnosen führte die Gutachterin an (vgl. S. 26 des

Gutachtens): (1.) Calciumpyrophosphat-Dihydrat

(CPPD) rezidivierende Gonarthritis (ICD-10 M13); (2.) Osteoarthrose mit

beginnender Symptomatik (ICD-10 M15), Bouchard-Arthrosen, Scapho-Trapezium-Trapezoid (STT)-Arthrose, Femoropatellararthrosen,

Coxarthrose beidseits, Akromioklavikulargelenk (ACG)-Arthrose links; (3.)

Schulterimpingement beidseits (ICD-10 M75.4); (4.) Status nach cerviko- und

lumbospondylogenen Schmerzen (ICD-10 M54).

4.5.3

Des Weiteren machte Dr. H____ geltend, aus

rheumatologischer Sicht bestünden keine wesentlichen und anhaltenden

Funktionseinschränkungen an Gelenken und Wirbelsäule (vgl. S. 27 des

Gutachtens). Der Explorand könne sieben Stunden pro Tag arbeiten in seiner

bisherigen Tätigkeit. Es bestünden während dieser Anwesenheitszeit auch keine

zusätzlichen Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sei mit

80.

% zu beziffern (vgl. S. 28 des Gutachtens). Was den Verlauf angehe, so

hätten seit 2021 zeitweilige Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Diesbezüglich sei

aber davon auszugehen, dass diese nicht länger angehalten hätten. Ab Mai 2023

hätten dann Probleme an den Schultern und Knie vorgelegen, dies mit protrahiertem

Verlauf und 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Wann genau es zur Wiedererlangung der

Arbeitsfähigkeit gekommen sei, könne schwer ermittelt werden. Möglicherweise sei

eine allmähliche Besserung seit der Behandlung mit Leflunomid (August 2023)

eingetreten. Die Dauer des Wirkungseintrittes betrage für gewöhnlich vier bis

sechs Wochen. Bei individuellen Schwankungen könnten jedoch keine genauen

Aussagen gemacht werden. Somit sei erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (November

2023) wieder von einer höhergradigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 28 f.

des Gutachtens).

4.5.4

Eine leichte Tätigkeit mit frei wählbarer

Wechselbelastung sei dem Exploranden ganztags möglich. Kniende, hockende oder

kauernde Zwangshaltungen seien nicht mehr möglich. Ausgeschlossen seien auch

Arbeiten über Kopf und häufiges schweres Heben. Eine anhaltende

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe bislang nicht vorgelegen

(vgl. S. 29 des Gutachtens).

4.6

4.6.1

Dr. I____ wies im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. November 2023

(IV-Akte 73, S. 48 ff.) einleitend darauf hin, es fänden sich keine

psychiatriespezifischen Unterlagen in den Akten. Vorliegend seien einzig

Hausarztberichte ohne Angabe eines psychopathologischen Befundes. Namentlich

würden keine Berichte des Behandlers Dr. E____ existieren. Den Berichten des G____spitals

liesse sich ebenfalls kein Psychostatus entnehmen. Vielmehr würden lediglich

aktenanamnestisch vorbestehende psychiatrische Diagnosen zitiert (vgl. S. 7 des

Gutachtens).

4.6.2

Des Weiteren machte Dr. I____ geltend, der Explorand

leide – seinen Aussagen zufolge – seit 25-30 Jahren an Panikattacken und

Depressionen. Er habe sich diesbezüglich mit Kokain und Bier selbst therapiert

(vgl. S. 8 des Gutachtens). Er konsumiere auch weiterhin drei bis fünf Liter

Bier pro Tag und jeden Tag Kokain (vgl. S. 10 des Gutachtens). Ein Leben ohne

Kokain und Alkohol könne er sich nicht vorstellen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Im

Falle einer Panikattacke müsse er die Situation verlassen und sich in einem

dunklen Raum hinlegen, um sich zu beruhigen. Die Depressionen seien

wetterbedingt und durch die Angst moduliert. Wenn er an einer Depression leide,

wolle er das Haus nicht mehr verlassen (vgl. S. 8 des Gutachtens). Des Weiteren

hielt Dr. I____ fest, der Beschwerdeführer mache Schmerzen geltend, wobei die

Knieschmerzen, die Genickschmerzen und die Schmerzen in den Händen am meisten

ausgeprägt seien (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.6.3

Der Gutachter stellte in der Folge klar, körperliche

Symptome seiner Angst habe der Explorand auch auf mehrfaches Nachfragen hin

nicht angeben können (vgl. S. 8 und S. 16 f. des Gutachtens). Derartige

körperliche Störungen seien jedoch das Kardinalsymptom einer Panikstörung. Ohne

Vorliegen derartiger Symptome (z.B. Herzrasen, Atemnot und im Verlauf in der

Regel auch die Angst, verrückt zu werden oder zu sterben) könne die Diagnose

der Panikstörung nicht gestellt werden. Ansonsten habe der Explorand keine

konkreten angstauslösenden Situationen genannt, so dass die Angstsymptomatik

sehr diffus geblieben sei (vgl. S. 17 des Gutachtens). Im Übrigen sei auch die vom

Beschwerdeführer geschilderte depressive Symptomatik sehr diffus geblieben. Er

habe angegeben, diese sei wetterabhängig und hänge auch mit der Angst zusammen.

Da jedoch bereits die Angst die Diagnosekriterien einer psychischen Erkrankung

nicht valide erfülle und eine wetterabhängige affektive Störung nicht

existiere, könne auch keine depressive Symptomatik valide gestellt werden.

Diesbezüglich gelte es auch zu erwähnen, dass sich in den Akten ebenfalls keine

objektiven Hinweise auf eine Depression entnehmen liessen; denn es finde sich

kein Psychostatus in den vorliegenden Berichten (vgl. S. 17 des Gutachtens). Des

Weiteren wies der Gutachter darauf hin, der Explorand habe im Affekt reduziert

schwingungsfähig gewirkt. Die grundsätzliche Schwingungsfähigkeit sei aber

erhalten (vgl. S. 16 des Gutachtens). In Würdigung des Gesamtbildes sei davon

auszugehen, dass die reduzierte Schwingungsfähigkeit Ausdruck einer schädlichen

Folge des multiplen Substanzkonsums (Kokain, Alkohol, Benzodiazepine) sei (vgl.

S. 17 des Gutachtens). Was die Schmerzsymptomatik angehe, so finde sich aus

psychiatrischer Sicht kein Hinweis für eine Schmerzstörung. Das Kardinalsymptom

sei die subjektive Unkontrollierbarkeit des Schmerzes. Der Explorand habe

jedoch angegeben, dass er nur noch wenig Schmerzen in den Knien und im Nacken verspüre,

wenn er sich hinlege (vgl. S. 18 des Gutachtens). Schliesslich führte Dr. I____

aus, es hätten sich Anhalte für Schlafstörungen gefunden, wobei sich diese

nicht von Schlafstörungen im Rahmen des massiven Suchtmittelgebrauches würden

abgrenzen lassen. Anhalte für objektive Ermüdungszeichen hätten sich anlässlich

der Exploration nicht gefunden (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.6.4

In Bezug auf die Persönlichkeit des Exploranden hielt

Dr. I____ fest, diese sei geprägt durch affektive Abgestumpftheit, Impulsivität

und eine ausgeprägte Stressintoleranz. Diese Entwicklungen seien als sekundär

zum ausgeprägten Suchtmittelkonsum zu betrachten. Die Primärpersönlichkeit

lasse sich dadurch nicht mehr angemessen beurteilen. Bei Suchtmittelabstinenz

sei jedoch zu erwarten, dass sich die pathologische Entwicklung der durch

Suchtmittelkonsum geprägten Sekundärpersönlichkeit wieder zurückbilde und sich die

Primärpersönlichkeit wieder zeige. Hier gelte es besonders darauf hinzuweisen,

dass es keine Hinweise für einen unkontrollierten Konsum gebe. Denn die

Dosiseinheiten seien im Verlauf konstant. Auch bestehe weiterhin ein reger

Sozialkontakt und daher keine komplette Vernachlässigung der sozialen

Aktivitäten. Folglich seien die Abhängigkeitskriterien nicht erfüllt und es sei

nicht davon auszugehen, dass das Sucht-Ich das ursprüngliche Ich des

Exploranden komplett verdrängt habe. Daraus ergebe sich die Reversibilität (vgl.

S. 19 des Gutachtens).

4.6.5

Schliesslich führte Dr. I____ aus, die Hauptsymptomatik

sei eindeutig durch den Suchtmittelkonsum (Alkohol, Kokain und Benzodiazepine)

verursacht. Hier wäre eine Entwöhntherapie angezeigt. Dem Exploranden sei eine

Abstinenz ohne Weiteres zumutbar; denn es sei nicht zu einer kompletten

Dominanz des Sucht-Ichs gekommen. Der Explorand habe sich jedoch aus freien

Stücken stets gegen Abstinenzbemühungen entschieden. Auch habe er keinerlei

Wiedereingliederungsbemühungen unternommen (vgl. S. 21 des Gutachtens).

4.6.6

In der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter schliesslich an: (1.) Benzodiazepine,

schädlicher Konsum (ICD-10 F13.1); (2.) Kokain, schädlicher Konsum (ICD-10 F14.1);

(3.) Alkohol, schädlicher Konsum (ICD-10 F12.1). Unter Ziffer 4. vermerkte Dr. I____,

es würde als Folge des schädlichen Konsums eine ausgeprägte Schlafstörung mit

Durchschlafstörungen bestehen, welche jedoch versicherungsmedizinisch nicht als

eigene Entität zu werten sei; denn sie trete als Folge des schädlichen

Substanzkonsums auf (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.6.7

Abschliessend machte Dr. I____ geltend, es sei eine

Entwöhntherapie zu empfehlen mit einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt

betreffend die drei Suchtmittel. Auch müsste das ambulant-psychiatrische

Behandlungsintervall auf mindestens einmal wöchentlich gesteigert werden.

Versicherungsmedizinisch seien die erwähnten Diagnosen ausser Acht zu lassen,

da der Explorand keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich um Abstinenz zu

bemühen, obgleich ihm dies zugemutet werden könne (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.7

In der Gesamtwürdigung (IV-Akte 73, S. 37 ff.) wurden die in den

Teilgutachten gestellten Diagnosen wieder aufgegriffen (vgl. S. 6 f.

Gutachtens). Auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurden die im Rahmen der

Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse übernommen (vgl. S. 8 f. des

Gutachtens).

4.8

4.8.1

Gestützt auf dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____

und Dr. H____ lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt jedoch nicht

zuverlässig feststellen. Namentlich kann nicht ohne Weiteres auf das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. I____ (IV-Akte 73, S. 48 ff.) abgestellt

werden. Es erscheint als nicht widerspruchsfrei und für den medizinischen Laien

unverständlich.

4.8.2

Zunächst ist es als widersprüchlich anzusehen, dass Dr.

I____ zum einen eine Abhängigkeit verneint (vgl. S. 19 des Gutachtens) und zum

anderen eine Entwöhntherapie für angezeigt erachtet (vgl. S. 21 des Gutachtens),

und dies sogar im Rahmen eines mehrmonatigen stationären Aufenthaltes (vgl. S.

23.

des Gutachtens). Auch die Begründung dafür, weshalb keine Abhängigkeit

vorliegen soll, erscheint letztlich – zumindest aus der Optik eines Laien – nicht

verständlich. So kann nicht nachvollzogen werden, weshalb noch bestehende

Sozialkontakte (nicht vollständige Vernachlässigung von Interessen) und ein

kontrollierter Suchtmittelkonsum (keine Steigerung der Konsummenge) gegen eine

Abhängigkeit sprechen sollen (vgl. dazu die Ausführungen von Dr. I____ auf S.

19.

resp. S. 22 unten des Gutachtens). Auch Dr. L____ (RAD) spricht in seiner

Stellungnahme vom 5. Juli 2024 davon, dass sich der Gutachter logisch in einen

Widerspruch verstrickt habe (vgl. IV-Akte 99, S. 2). Gegen die Beweiskraft

des Gutachtens von Dr. I____ spricht schliesslich auch, dass der Gutachter

keinerlei Zusatzuntersuchungen vorgenommen hat. Namentlich hat er auch die von

der Auftraggeberin verlangten Abklärungen (vgl. den Gutachtensauftrag [IV-Akte

59, S. 2]; siehe auch S. 5 des Gutachtens) nicht gemacht (vgl. S. 19 f. des

Gutachtens). Des Weiteren hat er sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob allenfalls

eine Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte (vgl. S. 19 des Gutachtens).

Dies hätte sich jedoch – zumindest aus der Laienoptik – aufgedrängt, zumal der Beschwerdeführer

auch dem Gutachter gegenüber angab, er habe acht bis zehn Stellen innegehabt,

die ihm allesamt gekündet worden seien (vgl. S. 12 des Gutachtens). All diese

Ungereimtheiten hätten die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung zu

weiteren Abklärungen psychiatrischer Natur veranlassen müssen.

4.8.3

Zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit der

gutachterlichen Einschätzung von Dr. I____ hervorzurufen vermag auch die

Stellungnahme von Dr. E____ vom 10. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 3). Der

den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater stellte folgende Diagnosen: (1.) schädlicher

Gebrauch von Kokain und Cannabis (ICD-10 F10.25 und F14.25) vor dem Hintergrund

einer (2.) kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und

emotional instabilen Zügen (ICD-10 F 61.0). Erläuternd wies er darauf hin, der

Patient leide mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer zugrundeliegenden "Persönlichkeitsentwicklung"

(recte: Persönlichkeitsstörung), die mit einem Leiden einhergehe und wobei er fälschlicherweise

gelernt habe, sich mit dem Gebrauch von Kokain und Alkohol zu beruhigen, da

dies ein für ihn gangbarer, möglicher Weg gewesen sei. So handle es sich beim

Alkohol- und Drogenkonsum des Patienten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um

eine Selbstmedikation. Aus der Sicht des behandelnden Arztes verfüge der

Patient bei fehlenden inneren Ressourcen derzeit über weiterhin keine auf dem

ersten Arbeitsmarkt anhaltend und sicher verwertbare Arbeitsfähigkeit (vgl. S.

1.

f. der Stellungnahme).

4.9

Was das rheumatologische Gutachten von Dr. H____ (IV-Akte 73,

S. 5 ff.) angeht, so beruht dieses auf umfassenden Abklärungen (vgl.

S. 20-22 des Gutachtens). Auch hat sich die Gutachterin mit den relevanten

Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 24-26 des Gutachtens). Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, die T2-hyperintensen Marklagerläsionen

bihemisphärisch (IV-Akte 73, S. 11, 15) würden bei den Diagnosen

unterschlagen (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass diese gemäss

den plausiblen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 8. Juli 2024; IV-Akte

100) keinerlei funktionelle Bedeutung haben. Auch in Bezug auf die Rüge, die

bestätigte Polyneuropathie fehle in der Diagnoseliste (vgl. ebenfalls S. 7

der Beschwerde), ist zu bemerken, dass diese Diagnose im Gutachten mehrfach erwähnt

wurde (vgl. u.a. IV-Akte 73, S. 15 f. [Wiedergabe des Berichtes von Dr. J____

vom 2. November 2023]; siehe auch S. 23 unten und S. 25 oben des Gutachtens). Wie

der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 100) im Übrigen zutreffend

festhielt, war der gutachterlich erhobene neurologische Status unauffällig

(vgl. S. 23 des Gutachtens resp. S. 2 der Stellungnahme). Auch die Resultate

der funktionellen Testungen (vgl. S. 21 f. des Gutachtens) lassen sich mit der gutachterlich

attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. S.

29.

des Gutachtens) vereinbaren. Widersprüchlich erscheint hingegen die Annahme

einer verbleibenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Bodenleger, zumal kniende, hockende oder kauernde Zwangshaltungen und

Tätigkeiten, bei denen häufig schwer gehoben werden müssen, laut Gutachterin gerade

nicht mehr möglich sind (vgl. S. 29 des Gutachtens).

4.10

Bei diesem Ergebnis drängen sich weitere medizinische Abklärungen

auf. Die Beschwerdegegnerin, der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen

ist (vgl. dazu Erwägung 4.1. hiervor), ist namentlich dazu gehalten, ein neues

psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Anschliessend hat sie nochmals über

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

5.

5.1

Den obigen Erwägungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen

und die Verfügung vom 13. Mai 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen im

Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers entscheidet.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 13. Mai 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen

vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

entscheidet.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: