Lexipedia

Entscheid

IV.2024.6

IVG, Beschwerde gutgeheissen. Heimcharakter der Wohngruppe verneint. (Bundesgerichtsurteil 8C_527/2024 vom 13.03.2025)

13. Juni 2024Deutsch21 min

für Minderjährige bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

zusätzlich vertreten durch lic.

iur. C____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.6

Verfügung vom 7. Dezember 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1991 geborene Beschwerdeführer meldete sich, vertreten durch seine

Eltern, aufgrund eines Geburtsgebrechens am 12. Februar 1996 zum Leistungsbezug

für Minderjährige bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte

1, S. 58 ff.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge Leistungen in Form

medizinischer Massnahmen (Verfügungen vom 5. August 1996, IV-Akte 1, S. 50 ff.)

und Hauspflege (Verfügung vom 16. Dezember 1997, IV-Akte 1, S. 23). Ausserdem

erhielt der Beschwerdeführer einen Pflegebeitrag wegen einer Hilflosigkeit

mittleren Grades (Verfügung vom 12. Januar 1998, IV-Akte 1, S. 17).

b)

Mit Verfügung vom 11. Juli 2000 (IV-Akte 10) bestätigte die

Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit mittleren Grades und richtete weiterhin

entsprechende Pflegebeiträge aus. In der Folge wurde die Hilflosigkeit

mittleren Grades wiederholt bestätigt (IV-Akten 12, 48, 58). Mit Verfügung vom

21. Februar 2013 (IV-Akte 274) wurde erneut die Hilflosenentschädigung

mittleren Grades gesprochen und zuletzt mit Mitteilung vom 7. September 2017

(IV-Akte 292) bestätigt.

c)

Im September 2022 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren

bezüglich der Hilflosenentschädigung ein (IV-Akte 324). In diesem Zusammenhang holte

sie einerseits einen Bericht vom behandelten Arzt, Dr. med. D____, Facharzt für

Kinder- und Jugendmedizin FMH, ein (Arztbericht vom 3. November 2022, IV-Akte

335) und führte anderseits am 2. März 2023 vor Ort eine Abklärung zur Hilflosigkeit

durch (Abklärungsbericht vom 3. März 2023; IV-Akte 342).

d)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 20.

Juni 2023, IV-Akte 347, Stellungnahme Abklärungsperson vom 22. September 2023,

IV-Akte 360) verneinte die Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf

Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (IV-Akte 361).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2023

vollumfänglich aufzuheben und es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er

die Einräumung eines Replikrechts. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 19. April 2024 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich

an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest und reicht dem

Gericht einen undatierten Auszug aus einem von der Stiftung E____ beantworteten

Fragenkatalog (Replikbeilage [RB] 1), den IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9.

Mai 2023 (RB 2) und den Untermietvertrag des Beschwerdeführers vom

1.

Januar 2017 (RB 3) ein.

d)

Mit Verfügung vom 22. April 2022 stellt der Instruktionsrichter der

Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen zur Kenntnis zu.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangte, findet am 13. Juni 2024 die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die bekannten

gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers würden sich gemäss dem beweiskräftigen

Abklärungsbericht vom 3. März 2023 nicht mehr in gleichem Masse auswirken wie zuvor

(Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 [BA], Rz. 5). Es werde schlüssig

dargelegt, dass kein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf beim An- und

Ausziehen mehr bestehe. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer einzig bei der

Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen (Verfügung

vom 7. Dezember 2023, IV-Akte 361, S. 2). Die lebenspraktische Begleitung sei

unverändert erforderlich. Grundsätzlich seien somit die Voraussetzungen für

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zwar gegeben. Da es sich bei der

Wohnform des Beschwerdeführers allerdings um eine Einrichtung handle, welche unter

den Heimbegriff falle (vgl. Art. 37ter der Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]), bestehe

dennoch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 7.

Dezember 2023, IV-Akte 361, S. 2; BA, Rz. 7 und 12).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, eine Revision sei mangels

Vorliegen eines Revisionsgrundes unzulässig, weshalb die bis anhin

ausgerichtete Hilflosenentschädigung bereits vor diesem Hintergrund weiter auszurichten

sei. Die gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Der

Beschwerdeführer sei nach wie vor in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen – An-

und Auskleiden und Fortbewegung - auf (indirekte) Dritthilfe angewiesen. Die

lebenspraktische Begleitung bestehe unbestrittenermassen weiterhin im gleichen

Umfang. Da die aktuelle Wohnform ferner nicht unter den Heimbegriff im Sinne

von Art. 35ter Abs. 1 IVV falle (Beschwerde, Rz. 23 ff. und 25), müsse

weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgerichtet werden

(Beschwerde, Rz. 25).

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9

ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Zu unterscheiden ist zwischen

schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42

Abs. 2 IVG).

3.1.2.

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die

versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (a.); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(b.); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen

Pflege bedarf (c.); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (e.).

3.1.3. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in den meisten alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist (a.); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und

überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (b.) oder in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (c.).

3.1.4. Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen

Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen,

Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der

Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere

Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei

der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; es genügt, wenn sie

bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig und in erheblicher Weise

unmittelbar oder mittelbar auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 121 V 88, 91

E. 3c). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur

Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst

dann regelmässig, wenn der Versicherte sie täglich oder möglicherweise (nicht vorhersehbar)

täglich benötigt.

3.2.

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird

die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV; Urteil

des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.1.). Der Zeitpunkt

einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung

bestimmt sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E.

3.1). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung

und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1. und E. 3.3). Dies

war vorliegend die Verfügung vom 21. Februar 2013. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei

keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10

E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017

E. 1).

3.3.

Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt vor Ort. Damit einem

Abklärungsbericht Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er, gemäss

höchstrichterlicher Rechtsprechung, folgenden Anforderungen genügen: Als

Berichterstatterin fungiert eine qualifizierte Person, die mit den örtlichen

und räumlichen Gegebenheiten sowie den sich aus den ärztlichen Diagnosen

ergebenden Beeinträchtigungen und dem Hilfsbedarf vertraut ist. Bei

Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren

Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die

medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfeleistenden,

beispielsweise der Eltern, zu berücksichtigen, wobei abweichende Meinungen der

Beteiligten im Bericht darzustellen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung sein. Schliesslich muss er mit den vor

Ort erhobenen Daten übereinstimmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.1.).

3.4.

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 E. 5b). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des

Sozialversicherungsrechts auf die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" ab. Sie sind in der Regel unbefangener und

zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein

können, weshalb den Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem

Ereignis macht, meistens grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis

einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).

4.

4.1.

Zu prüfen ist zunächst, ob sich im massgebenden

Beurteilungsintervall zwischen der Verfügung vom 21. Februar 2013 und der hier

angefochtenen Verfügung eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG

ergab. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der

Beschwerdeführer für die Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen ist und lebenspraktischer

Begleitung bedarf. Uneinigkeit besteht dahingehen, ob der Beschwerdeführer noch

entsprechende Dritthilfe für das An- und Auskleiden benötigt. Dies ist im

Folgenden zu prüfen.

4.2.

4.2.1. Die Verfügung vom 21. Februar 2013 stützte sich im strittigen

Punkt auf den Abklärungsbericht vom 14. November 2012 (IV-Akte 264). Gemäss

diesem Bericht benötigte der Beschwerdeführer regelmässige und erhebliche

(direkte oder indirekte) Dritthilfe beim An- und Auskleiden. Der

Beschwerdeführer könne sich zwar grundsätzlich alleine an- und ausziehen. Er

benötige jedoch täglich Aufforderung, Motivation und Begleitung beim Anziehen.

So komme es täglich vor, dass er stereotyp wippend auf seinem Bett sitze und

dann ermuntert und aufgefordert werden müsse, die Kleider anzuziehen. Die

Sommer- und Winterkleider würden jahreszeitangepasst zwei Mal jährlich durch

die Mutter in den Kleiderschrank umgeräumt. Der Beschwerdeführer sei durch

diese Massnahme in der Lage sich adäquate Bekleidung selbstständig bereit zu

legen.

4.2.2. Die hier angefochtene Verfügung stützt sich vornehmlich auf den

Abklärungsbericht vom 3. März 2023 (IV-Akte 342) und die darauf bezugnehmende

Stellungnahme vom 22. September 2023 (IV-Akte 360). Gemäss

Beschwerdegegnerin werde keine Hilfe mehr beim An- und Auskleiden benötigt

(IV-Akte 342, S. 3 f.). Die Sommer- und Winterkleider würden

nach wie vor zwei Mal jährlich im Kleiderschrank umgeräumt. Der

Beschwerdeführer sei durch diese Massnahme in der Lage, sich adäquate

Bekleidung selbständig bereit zu legen. Gemäss seiner Mutter brauche er beim

Bereitlegen der Kleider keine Dritthilfe. Der Beschwerdeführer sei ansonsten

selbstständig. Man müsse während der Übergangszeit koordinieren, ob es z.B.

eine warme Jacke brauche oder nicht (keine mehrheitliche Hilfe bzw. nur kurze

Erklärungen erforderlich). Der Beschwerdeführer lege jeden Abend seine Kleider

für den kommenden Tag selber bereit. Mit Stellungnahme vom 22. September 2023

wird ausgeführt, dass der Abklärungsdienst an seinem mit Bericht vom 3. März

2023 erhobenen Abklärungsergebnis festhält.

4.3.

4.3.1. Vorwegzunehmen ist, dass der Abklärungsbericht und die dazu

gehörende Stellungnahme die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an

beweiswertige Berichte erfüllt (vgl. E. 3.3). So ist der Berichtstext plausibel

begründet, detailliert und die Erhebungen erfolgten an Ort und Stelle. Klar

erkennbare Beurteilungsfehler, die einen Eingriff in das Ermessen der

abklärenden Person rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, gebietet doch insbesondere

der Umstand, dass die fachlich zuständige Abklärungsperson dem konkreten

Sachverhalt nähersteht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E.

4.2.2.).

4.3.2. Im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 14. November 2012 (IV-Akte

264) ergibt sich eine Verbesserung der Situation. Der Beschwerdeführer musste

seinerzeit täglich aufgefordert, motiviert und begleitet werden. Gemäss

aktuellem Abklärungsbericht, wonach es lediglich noch sporadischer mündlicher

Hilfestellungen bedürfe, ist diese tägliche Hilfestellung nicht mehr nötig.

Solche verbalen Hinweise und Erinnerungen zur selbständigen Erledigung der

Verrichtung wie im aktuellen Bericht erwähnt, erfüllen gemäss dem

Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, Gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1.

Juli 2023) die Erheblichkeitsschwelle einer indirekten Hilfe nicht (Rz. 2014

und 2016 f.). Hinzu kommt, dass es vorliegend an der Regelmässigkeit der Hilfe

im Sinne von täglich oder hypothetisch täglich fehlt (Urteil des Bundesgerichts

9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019

vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016

vom 13. Januar 2017 E. 5.3; KSH, Rz. 2010). Selbst wenn die Hilfe an

vier bis sechs Tagen die Woche nötig wäre, was sich aus den vorliegenden Akten

nicht ergibt, wäre das Erfordernis der Regelmässigkeit nicht erfüllt (Rz.

2011). Unregelmässige Zwischenfälle im Rahmen der Hilfsbedürftigkeit, wie

vorliegend beispielsweise ein verbaler Hinweis, dass eine Regenjacke anzuziehen

sei, führen nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil

des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). An dieser Betrachtungsweise

vermag der Umstand, dass in diagnostischer Hinsicht keine Änderung eingetreten

ist, nichts zu ändern, kann sich eine Verbesserung der Situation doch auch

durch Anpassung und Angewöhnung der versicherten Person an ihr Leiden ergeben

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3).

4.4.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass ein Revisionsgrund zu

bejahen und im Vergleichszeitraum (21. Februar 2013 bis 7. Dezember 2023) eine

gewisse Verbesserung bei der Lebensverrichtung "Ankleiden,

Auskleiden" zu verzeichnen ist. Somit besteht im Rahmen der alltäglichen

Lebensverrichtungen lediglich noch eine Einschränkung in der Fortbewegung,

wobei bei einer Beeinträchtigung in nur einem Bereich nicht von einer

Hilflosigkeit auszugehen ist. Allerdings benötigt der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen lebenspraktische Begleitung, was wiederum zum Bezug einer

Hilflosentschädigung berechtigen würde. Eine Ausrichtung der Entschädigung an

die versicherte Person erfolgt bei dieser Ausgangslage allerdings nur in

denjenigen Fällen, in welchen die versicherte Person nicht in einem Heim oder in

einer, einem Heim gleichgestellten kollektiven Wohngemeinschaft lebt. Es ist

daher im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gelebte Wohnform der

Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades entgegensteht.

5.

5.1.

Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer

Begleitung vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines

Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer

Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und

Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist

(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren. Zu Recht nicht streitig ist die Erfüllung der materiellen

Voraussetzungen. Zu klären ist hingegen, ob es sich bei der Wohnsituation des

Beschwerdeführers um eine kollektive Wohnform im Sinne eines Heims gem. Art 35ter

IVV handelt, was mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung konfligiert.

5.2.

Die Legaldefinition des Heimbegriffs findet sich in Art. Art. 35ter

Abs. 1 bis 3 IVV. Als Heime gelten hiernach nach Art. 35ter Abs. 1

IVV kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder der Pflege der versicherten

Person dienen, sofern die versicherte Person für den Betrieb der kollektiven

Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a) nicht frei entscheiden kann,

welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b);

oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen

entrichten muss (lit. c). Nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung gelten als

Heime ferner, Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von

invaliden Personen (IFEG, SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder

mehreren Kantonen anerkannt sind. Schliesslich sind Wohngruppen, die von einem

Heim nach 35ter Abs. 1 IVV betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen

beziehen, Heimen gleichgestellt (35ter Abs. 3 IVV). Vom Heimbegriff

ausgenommen sind gemäss 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive

Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen

bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a);

eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann (lit. b); und die

Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (lit. c).

5.3.

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit drei anderen Personen in einer

Wohnung an der [...] in [...]. Er ist hierbei Untermieter seiner Mutter (vgl.

Untermietvertrag vom 1. Januar 2017), welche wiederum Mieterin bei der Stiftung

E____ ist. (Bei der Stiftung E____ handelt es sich um eine Einrichtung, welche

es psychisch beeinträchtigen Menschen ermöglichen möchte, selbstbestimmt zu

leben [https://www.[...]wohnbegleitung.html],

zuletzt eingesehen am 28. Juni 2024). Zwischen dem Beschwerdeführer und der

Stiftung E____ besteht neben dem erwähnten Mietverhältnis ein daran gekoppelter

Zusammenarbeitsvertrag (vgl. Zusammenarbeitsvertrag vom 4. März 2017, IV-Akte

342). Gemäss Ziff. 2 dieses Zusammenarbeitsvertrages ist die Begleitung und

Betreuung der begleiteten Personen bedarfs- und bedürfnisorientiert. Die

allfälligen Leistungen werden durch eine feste Bezugsperson erbracht. Nach

Angaben der Stiftung E____ (RB 1) handelt es sich bei der Wohnform des

Beschwerdeführers um ambulant begleitetes Wohnen. Konflikte unter den Mitbewohnenden

würden in erster Linie in deren Verantwortung liegen. Die Wohnbegleitung der

Stiftung nehme eine aktive Rolle ein. Die Mietenden stünden selbst in der

Verantwortung für ihre Zimmer und die Gemeinschaftsräume.

5.4.

5.4.1. Aus den Akten und dem Internetauftritt der Stiftung E____

ergibt sich, dass nicht die Stiftung E____, sondern der Beschwerdeführer und

seine Mitbewohnenden die Verantwortung für den Betrieb der Wohnung tragen. So

liegt die Verantwortung für die Räumlichkeiten klar bei den Bewohnenden. Auch

aus dem Zusammenarbeitsvertrag ergibt sich deutlich, dass es sich lediglich um

eine Wohnbegleitung handelt. Ins Gewicht fällt hierbei ferner, dass der

Beschwerdeführer selbst über die Einrichtung und Ausgestaltung der Wohnung

entscheiden kann (Beschwerde, Rz. 23.2., Replik vom 19. April 2024, Rz.

C.4). Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bewohnenden von der

Anwesenheit einer Begleitperson profitieren können. Das Erfordernis von Art. 35ter

Abs. 1 lit. a IVV der Verantwortung für den Betrieb durch die

Trägerschaft ist nicht erfüllt.

5.4.2. Weiter

kann der Beschwerdeführer frei über die in Anspruch zu nehmenden

Hilfeleistungen entscheiden (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1

lit. b IVV). Es ist hierbei auf den Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem

Beschwerdeführer und der Stiftung E____ zu verweisen, welcher eine bedarfs- und

bedürfnisorientierte Betreuung stipuliert (Zusammenarbeitsvertrag vom März 2021,

IV-Akte 343 Rz. 2). So kann der Beschwerdeführer selbst entscheiden, ob und wenn

ja, welche Hilfeleistungen er in Anspruch nehmen möchte. Da zudem die

Betreuungspersonen nicht ständig anwesend sind, ist davon auszugehen, dass ein

für Heime typisches Spektrum an Leistungen nicht gewährleistet ist (vgl. KSHI

Ziff. 4005). Gemäss den Informationen aus dem IHP Abklärungsbericht der FAS vom

9. Mai 2023 (RB 2), handelt es sich bei den Leistungen fürs Wohnen beim

Beschwerdeführer insgesamt um 4.75 Stunden pro Woche. Ausgehend von diesen

knapp fünf Stunden wöchentlich (vgl. IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai

2023, RB 2), in denen der Beschwerdeführer von den Betreuerinnen und Betreuern

der Stiftung E____ Unterstützung erhält, ist davon auszugehen, dass er ansonsten

in den alltäglichen Entscheidungen unabhängig und selbstständig ist. Ohnehin

ist der Beschwerdeführer in seiner Tagesgestaltung frei. So gibt er an, er sei

in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und könne jederzeit selber

entscheiden, was er tun möchte (Beschwerde, Rz. 23.3.) Die Stiftung E____ biete

lediglich niederschwellig Freizeitangebote an (Replik vom 19. April 2024, Rz.

C.5). Der Tagesablauf werde durch die Leistungen der Stiftung E____, zwischen

15:00 Uhr und 20:00/21:00 Uhr, praktisch nicht beeinflusst (Replik vom 19.

April 2024, Rz. C.6 und IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2).

Anzufügen ist, dass im Zusammenarbeitsvertrag Ziff. 4.1 (IV-Akte 343) normiert

wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende

Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____

vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer

freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV

ist ebenfalls nicht erfüllt.

Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale

Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter

Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers

die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt

zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs.

4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter

Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien

kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim

handelt.

5.4.3. Der

Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und

Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf

die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer

bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der

Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt

und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende

kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die

Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch

auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohn­gruppe-autismus-spektrum-stoerung;

Art. 35ter Abs. 2 IVV).

5.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnform des Beschwerdeführers

nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist. Weil

der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38

IVV angewiesen ist, gilt seine Hilflosigkeit als leicht (vgl. Art. 37 Abs. 3

lit. e IVV) und ihm ist eine Hilflosenentschädigung leichten Grades

(vgl. Art. 42ter IVG) auszurichten.

6.

6.1.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und die Verfügung vom 7. Dezember 2023 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades, auszurichten.

6.2.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

6.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem

Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00

(inklusive Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar

und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich CHF

303.75 Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die

Verfügung vom 7. De­zem­ber 2023 wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar

2024 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr in Höhe von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 (8,1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: