IV.2024.60
IVG Verfügung vom 17. Mai 2024, Medizinische Abklärungen; ungenügend
22. August 2024Deutsch22 min
S. 9) zu. Ab dem 19. Juli 2022 bis zum 22. Juli 2022 war sie im G____spital [...],
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 22. August 2024
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.60
Verfügung vom 17. Mai 2024
Medizinische Abklärungen;
ungenügend
Erwägungen
1.
1.1.
A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, ist Mutter einer 2014
geborenen Tochter und eines 2007 geborenen Sohnes (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Sie
ist 2012 von der Türkei in die Schweiz eingereist und befand sich ausweislich
der Akten in den Jahren 2013-2015 in psychotherapeutischer Behandlung (vgl.
implizit IV-Akte 48.3, S. 3). Seit dem 7. August 2020 arbeitete sie als "Unterhaltsreinigerin
I" bei der C____ AG (vgl. IV-Akte 22, S. 2 und IV-Akte 47, S. 2) und
war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. u.a. IV-Akte 23.89, S. 2).
Darüber hinaus war sie aufgrund ihrer Anstellung bei der C____ AG bei der D____
AG krankentaggeldversichert (vgl. u.a. implizit IV-Akte 15, S. 8; siehe auch
IV-Akte 15, S. 37-39). Im Jahr 2021 (und vorher) erfolgten wegen Kopfschmerzen
(neurologische) Abklärungen (vgl. u.a. die Berichte der E____ vom 21. Oktober
2021 und vom 26. November 2021; IV-Akte 15, S. 34 ff.).
1.2.
Am 19. Juli 2022 befand sich die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrer Tochter in einem Bus der F____, als dieser eine Notbremsung vollziehen
musste. Sie wurde in der Folge nach vorne geschleudert und zog sich diverse
Verletzungen zu (vgl. IV-Akte 23.88, S. 3; siehe auch IV-Akte 14, S. 3). Diagnostiziert
wurde anlässlich der Erstversorgung im G____spital [...] insbesondere ein
leichtes Schädelhirntrauma mit Risswunde occipital rechts (vgl. IV-Akte 3, S. 3).
Daneben zog sich die Beschwerdeführerin auch eine Augenverletzung (vgl. insb.
IV-Akte 3, S. 3) sowie Deckplattenimpressionsfrakturen BWK3-5 (vgl. IV-Akte 3,
Sachverhalt
S. 9) zu. Ab dem 19. Juli 2022 bis zum 22. Juli 2022 war sie im G____spital [...],
Orthopädie und Traumatologie, hospitalisiert (vgl. IV-Akte 23.93 S. 2 f.). Es
wurde ihr ab dem 19. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.
u.a. das Attest der Spinalen Chirurgie, IV-Akte 23.43, S. 1). Die SUVA richtete
in Anerkennung der Leistungspflicht ab dem 18. August 2022 Taggelder aus und
kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. IV-Akte 23.11, S. 1; siehe auch
IV-Akte 23.30, S. 1). Am 29. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin auf
der offenen Sprechstunde der Akutambulanz der H____ Kliniken (H____)
vorstellig; dort wurde sie untersucht und bis zum 15. September 2022 ambulant
behandelt. Die damals gestellten Diagnosen lauteten auf: "Anpassungsstörungen
und Angst und depressive Episode gemischt" (vgl. IV-Akte 14, S. 3 ff.;
siehe auch IV-Akte 48.3, S. 3). Am 6. Oktober 2022 konsultierte die
Beschwerdeführerin das I____, wo insbesondere neurologische Untersuchungen
stattfanden, die keine Hinweise auf unfallbedingte neurologische Defizite zum
Vorschein brachten (vgl. IV-Akte 23.63, S. 2).
1.3.
Die Spinale Chirurgie bescheinigte der Beschwerdeführerin noch bis
zum 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 23.43,
S. 1). Die SUVA richtete bis zu diesem Datum Taggeldzahlungen aus (vgl. IV-Akte
23.11, S. 1). Anfangs November 2022 wurde in Bezug auf die erlittenen Frakturen
wieder von einer komplett konsolidierten Situation ausgegangen (vgl. den
Bericht des G____spitals, Spinale Chirurgie, vom 1. November 2022; IV-Akte 3,
S. 8). Die Beschwerdeführerin teilte der SUVA am 7. November 2022 mit, sie
sei wieder arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 23.28, S. 1). Allerdings klagte sie über
persistierende Schmerzen, u.a. im Bereich des Rückens. Deswegen wurde sie am
14. Dezember 2022 bei Dr. J____, K____, vorstellig (vgl. IV-Akte 15, S. 32
f.). Ab dem 5. Dezember 2022 erfolgte ausserdem eine regelmässige ambulante
Behandlung durch die H____ (vgl. IV-Akte 40, S. 2 und IV-Akte 48.3, S. 2 ff.).
1.4.
Ab dem 27. Januar 2023 bis zum 6. Februar 2023 wurde der
Beschwerdeführerin (wieder) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.
u.a. IV-Akte 15, S. 2 f.; siehe auch IV-Akte 59, S. 141). Am 17. März 2023
hatte sie ihren letzten effektiven Arbeitstag bei der C____ AG (vgl. IV-Akte
22, S. 1; siehe auch IV-Akte 59, S. 148). Ab dem 18. März 2023 wurde ihr wieder
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 15, S. 3; siehe auch
IV-Akte 59, S. 141 und IV-Akte 59, S. 127, 136, 134 und 119). Die
Krankentaggeldversicherung richtete ab dem 17. April 2023 (bis 31. Juli
2023) Taggelder aus (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 37 ff.). Im April 2023 wurde die
Beschwerdeführerin von der K____ wegen Schmerzen an diversen Stellen (u.a.
Kopf, Nacken, Rücken) an das L____ Spital überwiesen (vgl. IV-Akte 15, S. 21
ff.). Auch fanden nochmals neurologische Abklärungen statt (vgl. u.a. den
Bericht von Dr. M____ vom 29. August 2023 betreffend die Abklärung vom 18.
August 2023 (IV-Akte 3, S. 1-3). Wegen einer von Dr. N____, FMH Allgemeine
Innere Medizin, ab dem 31. Juli 2023 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit
(vgl. IV-Akte 23.23, S. 2; siehe auch IV-Akte 28, S. 2) wurde der SUVA
Ende August 2023 ein Rückfall gemeldet (vgl. IV-Akte 23.23, S. 1 f.). Am 31.
August 2023 endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der C____
AG (vgl. IV-Akte 22, S. 2; siehe auch IV-Akte 59, S. 121).
1.5.
Ende September 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin schliesslich
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Insbesondere holte sie den Arbeitgeberbericht vom 12. Oktober 2023 ein (vgl.
IV-Akte 22). Des Weiteren wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. N____ vom 30. Oktober 2023;
IV-Akte 28, S. 2-6). Am 18. Dezember 2023 äusserte sich der RAD. Er
machte geltend, spätestens ab 1. November 2022 könne wieder von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in allen bis mittelschweren
(frauentypischen) Tätigkeiten ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 30). Am 20.
Dezember 2023 erfolgte die erste Konsultation der Beschwerdeführerin im L____
Spital (vgl. IV-Akte 48.19, S. 2 f.).
1.6.
Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2023 teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit, man gedenke, sowohl einen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen als auch einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte
31). Am 2. Januar 2024 fand eine weitere Konsultation der Beschwerdeführerin im
L____ Spital statt (vgl. IV-Akte 48.19, S. 2 f.). In der Zeit vom 8. Januar
2024 bis zum 15. Januar 2024 war die Beschwerdeführerin schliesslich stationär dort
hospitalisiert (vgl. IV-Akte 48.16, S. 2 f.). Ab dem 24. Januar 2024 bis
zum 30. Januar 2024 fand ausserdem ein stationärer Aufenthalt in den H____
statt (vgl. IV-Akte 60, S. 3 ff.). Am 30. Januar 2024 erhob die
Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vorbescheid (vgl. IV-Akte 35). Am 7. März
2024 liess sie der IV-Stelle einen Kurzbericht der H____ vom 6. März 2024
zukommen (vgl. IV-Akte 40, S. 1 ff.). Am 26. März 2024 äusserte sich der RAD
nochmals zur medizinischen Situation. Davon ausgehend, dass die Behandlung der
Beschwerdeführerin in den H____ erst seit Dezember 2023 stattfinde, was noch
nicht hinreichend lange sei, erachtete er eine Arbeitsunfähigkeit aus
psychischen Gründen als nicht gegeben (vgl. IV-Akte 42). Nach erfolgtem Beizug
zusätzlicher ärztlicher Unterlagen (insbesondere eines von den H____ zu Handen
der SUVA erstellten Berichtes vom 25. März 2024 [IV-Akte 48.3, S. 2 ff.] sowie
des Fallprotokolls der O____ [IV-Akte 56, S. 3 ff.]) erging am 8. Mai 2024 eine
weitere Stellungnahme des RAD. Darin wurde im Wesentlichen dargetan, die im
Austrittsbericht der H____ angeführte "posttraumatische
Belastungsstörung" sei behandelt und gebessert worden. An der bisherigen
Beurteilung ändere sich folglich nichts (vgl. IV-Akte 64). Daraufhin erliess
die IV-Stelle am 17. Mai 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 65).
2.
2.1.
Am 19. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Mai 2024 aufzuheben und ihr
spätestens ab 1. März 2024 eine ganze IV-Rente zu gewähren. Eventualiter sei
das Verfahren an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Unter
o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 8.1 % MWST), wobei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlichem Prozessbeistand zu bewilligen sei.
2.2.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Juni 2024 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
2.3.
Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 15. August 2024 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der
Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessendem
erneuten Entscheid. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 18. Juli
2024 (IV-Akte 71) beigelegt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
3.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der
Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein
solch einfacher Fall liegt hier vor.
4.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
4.1.2. Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen
Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem
Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Art. 28b IVG).
4.1.3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
4.2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1bis wird eine Rente nach Abs. 1
nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von
Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.
4.3.
Art. 43 Abs. 1bis ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung
von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers –
und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen
Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist
der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.4.
4.4.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
4.4.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.4.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.4.4. Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.5.
In Bezug auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin präsentiert
sich die Aktenlage wie im Folgenden kurz zusammenfassend wiedergegeben wird.
4.5.1. Im Bericht der H____ vom 5. April 2023 (IV-Akte 14, S. 3 ff.)
über die in der offenen Sprechstunde der [...] erfolgte Behandlung (29. Juli
2022 bis 15. September 2022) wurde dargetan, das Ereignis vom 19. Juli 2022 habe
der Patientin psychisch nachgehangen. Sie habe – ihrer Aussage zufolge –
ständig an den Unfall gedacht. Sie habe angegeben, sogar noch Blut auf der Hand
zu sehen, obwohl keines mehr da sei. Sie könne nicht schlafen und wünsche eine Schlafmedikation
(vgl. S. 1 des Berichtes). Es wurden damals die Diagnosen
"Anpassungsstörungen sowie Angst und depressive Episode gemischt"
gestellt (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.5.2. Die Neurologin Dr. M____ stellte im Bericht vom 29.
Erwägungen
August 2023 (IV-Akte 3, S. 1-3) zu Handen von Dr. N____ (Hausärztin) klar, die
– bei Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nach Trauma vom 19.
Juli 2022 erfolgte – neurologische Untersuchung habe aktuell keine
neurologischen Ausfälle gezeigt, insbesondere keine sensible oder motorische
Hemisymptomatik links (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Dr. M____ führte in der
Diagnoseliste an: (1.) Status nach Unfall im Bus am 19. Juli 2022 mit
leichtem Schädel-Hirn-Trauma mit stumpfen Bulbustrauma links.
Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 3-5, Querfraktur auf Höhe SWK 4, nicht
disloziert: (a.) anhaltendes multilokuläres Schmerzsyndrom, zum Teil myofaszial
bedingt; (b.) Verdacht auf Kopfschmerzen vom Spannungstyp und zusätzlich Verdacht
auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz; (c.) Verdacht auf somatoforme
Schmerzstörung; (2.) früher Verdacht auf Migräne mit Aura, aktuell keine
eindeutigen Migräneattacken; (3.) rezidivierende depressive Symptomatik bei
psychosozialer Belastungssituation (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.5.3
Dr. N____ führte im Bericht vom 30. Oktober 2023 (IV-Akte
28, S. 2-6) an, es bestehe eine komplexe Schmerzsituation seit dem Unfall vom
Jahr 2022. Es habe mit starken Rückenschmerzen im Bereich der Frakturen
begonnen. Dabei habe mit Physiotherapie eine leichte Besserung stattgefunden,
aber nicht langfristig. Die Schmerzen hätten sich verlagert (Handgelenke,
Schulter, Hüfte. Im Verlauf sei es zu einer Depression gekommen (vgl. S. 3 des
Berichtes).
4.5.4
Im Konsultationsbericht des L____ Spitals vom 3. Januar
2024.
(IV-Akte 48.19, S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.)
chronisches myofasziales Schmerzsyndrom linksbetont (exazerbiert nach Trauma
vom 19. Juli 2022; DD fibromyalgisches Schmerzsyndrom; 10. Mai 2023 muskuläre
Tenderpoints: 11/18; 28. August 2023 WPI-Score 11/19 Punkte; SS-Score 7/9
Punkte); (2.) Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nach Trauma
vom 19. Juli 2022 (unklare psychiatrische Diagnosen; Behandlung in der [...]
der H____, Verdacht auf depressive Episode); (3.) periphere Hyperalgesie mit
Vermeidungsverhalten, linksbetont; (4.) Status nach Mehrfachverletzung vom 19.
Juli 2022 (leichtes Schädelhirntrauma und Contusio bulbi links; Deckplattenimpressionsfrakturen
BWK 3-5); (5.) weitere Diagnosen: Prädiabetes, Dyslipidämie, aktenanamnestisch
chronische Migräne ohne Aura, DD Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerzen (vgl.
S. 1 des Berichtes).
4.5.5
Im Austrittsbericht des L____ Spitals vom 10. Januar 2024 (vgl.
IV-Akte 48.16, S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: (1.) chronisches
Halbseitenschmerzsyndrom links, exazerbiert nach Trauma vom 19. Juli 2022 (aktenkundig
Wide-Spread-Pain Syndrom, WPI-Score 11/19 Punkte, SS-Score 7/9 Punkte), MRI
BWS/LWS 10. Januar 2024: vorbekannte Höhenminderung BWK3/4, keine neuen Frakturen,
keine Diskushernien oder Nervenkompression, myofasziale Komponente mit
muskulärer Insuffizienz bei Vermeidungsverhalten bei Dg 2); (2.) Verdacht auf
somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nach Trauma vom 19. Juli 2022, am
ehesten posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik und Pseudohalluzination,
in Behandlung in der transkulturellen Ambulanz der UPK seit dem Unfall im Juli 2022;
(3.) Status nach Trauma vom 19. Juli 2022 (leichtes Schädelhirntrauma und
Contusio bulbi links, Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 3-5); (4.) Nebendiagnosen:
Prädiabetes, Dyslipidämie, aktenanamnestisch chronische Migräne ohne Aura, DD Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerzen
(vgl. S. 1 des Berichtes).
4.5.6
Im Austrittsbericht der H____, [...], vom 2. Februar
2024.
(IV-Akte 60, S. 3 ff.) wurde als Diagnose eine "posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)" angegeben. Des Weiteren wurde ausgeführt,
kurz nach dem Unfall, habe sie auch andere negative Stimmen gehört, als ob
viele Menschen gleichzeitig reden würden. In den kommenden Monaten, nach dem
Unfall, bis zum stationären Aufenthalt sei es besser geworden. Dort habe diese Frau
versucht, die Patientin zu ersticken. Ihre Schlafqualität sei., wegen
Einschlafschwierigkeiten durch Gedankenkreisen, schlecht. Ein Gefühl,
beobachtet zu werden, habe sie nicht (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Im Verlauf habe
sich eine Teilrückbildung des bei Eintritt bestehenden Zustandsbildes gezeigt.
Die Patientin sei im stationären Setting bzgl. der imperativen Stimmen als ausreichend
distanziert erlebt worden, ohne das von akuten Gefährdungsaspekten auszugehen sei.
Die Patientin habe vom schützenden Rahmen der Abteilung profitieren können, sei
subjektiv entlastet gewesen und habe in psychisch gebessertem Zustand sowie bei
fehlenden Gefährdungsaspekten am 30. Januar 2024 in die vorbestehenden
Wohnverhältnisse entlassen werden können (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.5.7
Im Kurzbericht der H____ vom 6. März 2024 (vgl.
IV-Akte 40, S. 2 ff.) wurde in Bezug auf die ambulante Behandlung dargetan, die
Patientin befinde sich seit dem 5. Dezember 2022 in Therapie bei der [...].
Sie leide unter einem ängstlich-depressiven Syndrom sowie Intrusionen, Gedächtnisschwierigkeiten,
erhöhter Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen sowie Vermeidungsverhalten.
Ausserdem beklage sie, seit dem Busunfall im Juli 2022 bis heute Schmerzen in
diversen Körperregionen zu haben. Den grössten Leidensdruck erfahre sie durch
optische und akustische Pseudohalluzinationen. Es handle sich insbesondere um eine
weiss gekleidete Frau mit Charakteristika einer Todesbotin, welche der
Patientin zeitweise täglich infolge Stress erscheine und zu ihr spreche. Die
Pseudohalluzinationen würden bei ihr eine starke Angstreaktion im Sinne einer
Todesangst auslösen, welche sie so auch anlässlich des Unfalls erfahren habe
(vgl. S. 1 des Berichtes). Die Symptomatik der Patientin sei im Sinne
einer Traumafolgestörung einzuordnen. Bei den berichteten Pseudohalluzinationen
dürfte es sich wahrscheinlich um sogenannte Deckerinnerungen handeln, also ein
unbewusst konstruiertes Bilderleben, welches die Funktion habe, den Zugang zu
schwer zu bewältigenden traumatischen Erlebnissen zu verdecken. In der
Psychotherapie lasse sich zudem eine abhängige Beziehungsdynamik beobachten.
Was die Zeit vor dem Busunfall betreffe, bestünden Hinweise darauf, dass die
Patientin diese idealisiere. So liessen sich lebensgeschichtlich weitere
potenzielle Traumata bei der Patientin ausmachen, wobei diese bisher kaum hätten
exploriert werden können, da sich die psychotherapeutischen Gespräche bislang
stark auf die Symptomatik und die damit einhergehenden Belastungen im Alltag
fokussiert hätten. Es bestehe der Verdacht einer sequenziellen Traumatisierung
(vgl. S. 2 des Berichtes). Die von den H____ gestellte Diagnose lautete auf:
"Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F43.1" (vgl.
ebenfalls S. 2 des Berichtes).
4.5.8
Im ausführlichen Bericht der H____ vom 25. März 2024,
der zu Handen der SUVA erstellt wurde (IV-Akte 48.3, S. 2 ff.), wurde schliesslich
ausgeführt, in der Vergangenheit sei die Patientin bei Dr. P____ (2013 bis
2015) sowie in der Q____ Praxis (insgesamt sechs Mal) in [...] in
psychotherapeutischer Behandlung gewesen, nach eigenen Angaben aufgrund der
Belastung durch eheliche Konflikte. Es lägen aus dieser Zeit keine Diagnosen
oder Berichte vor. Wenige Tage nach dem Busunfall und dem darauffolgenden
Spitalaufenthalt habe sie sich am 29. Juli 2022 selbstständig und notfallmässig
in der offenen Sprechstunde der Akutambulanz der H____ vorgestellt, wo sie ca.
vier Termine im Rahmen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver
Reaktion gemischt (F43.22) wahrgenommen habe. Gemäss Anmeldung der Akutambulanz
seien Vermeidungsverhalten, Intrusionen und Stimmenhören weitere berichtete
Symptome gewesen (vgl. S. 2 des Berichtes).
Als Diagnosen nach ICD-10 wurden im
Bericht der H____ angeführt: (1.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4);
(2.) V. a. posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); (3.) Verdacht auf
akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen Anteilen (vgl. S. 3 des Berichtes).
Des Weiteren wurde ausgeführt, die Symptomatik sei im Sinne einer
Traumafolgestörung einzuordnen. Die berichteten Pseudohalluzinationen interpretiere
man als Ausdruck von im Rahmen des Unfalls erlebten und bis anhin noch
weitgehend unbewältigten Todesängsten. In der Psychotherapie lasse sich zudem
eine abhängige Beziehungsdynamik beobachten. Was die Zeit vor dem Busunfall angehe,
bestünden Hinweise darauf, dass die Patientin diese idealisiere. So liessen sich
lebensgeschichtlich diverse belastende, potenziell traumatische
zwischenmenschliche Gewalterfahrungen bei der Patientin ausmachen, was
theoretisch einer sequentiellen Traumatisierung zugrunde liegen könnte, welche
den schweren und inzwischen chronifizierten Beschwerdeverlauf nach dem Unfall
erklären könnte. Es sei anzumerken, dass diese Gewalterfahrungen bisher kaum hätten
exploriert werden können, da sich die psychotherapeutischen Gespräche im Sinne
einer Stabilisierung bislang stark auf die Symptomatik und die damit einhergehenden
Belastungen im Alltag fokussiert hätten (vgl. S. 3 des Berichtes).
Die Patientin habe von der
therapeutischen Beziehung sowie den psychoedukativen Elementen profitieren können
und wende erfolgreich Strategien gegen Pseudohalluzinationen im Alltag an. Auf
diese Weise habe sie die Angstintensität infolge Pseudohalluzinationen von 9-10
auf 5-6 reduzieren können. Auch eine Verbesserung der Stimmungslage habe man
zwischenzeitlich erreichen können und ihre Selbstwirksamkeit sei gestärkt
worden. Dennoch reagiere die Patientin weiterhin stark auf alltägliche
Herausforderungen, was mit erhöhtem Stresserleben und folglich verstärkter
Symptomatik (insb. Pseudohalluzinationen) einhergehe. Sie benötige entsprechend
Unterstützung bei deren Bewältigung. So sei es zuletzt im Januar 2024 zu einer
Exazerbation der Symptome gekommen, was einen elektiven stationären Aufenthalt
in den H____ für die Dauer von einer Woche zur Folge gehabt habe. Seither werde
die Patientin durch die Spitex bei der Haushaltsführung unterstützt. Zuvor sei
sie bereits für eine Woche im L____ Spital gewesen, um ihre Schmerzen stationär
behandeln zu lassen, allerdings gemäss der Patientin (entgegen dem
Austrittsbericht des L____ Spitals vom 10. Januar 2024) mit wenig Erfolg (vgl.
S. 4 des Berichtes).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
wurde im Bericht der H____ klargestellt, die Symptomatik sei stark abhängig vom
Stresserleben. Durch die Pseudohalluzinationen zeige sich die Patientin trotz
der Erarbeitung entsprechender Strategien weiterhin und dauerhaft verunsichert
bis verängstigt. Trotz wiederholter "Psychoedukation" falle es ihr
zeitweise schwer, ihre Symptome einzuordnen und sie empfinde sie weiterhin als
bedrohlich. Konzentrationsprobleme seien die Folge. Zusätzlich würden die
Schmerzen (vgl. somatische Diagnosen) zu einer reduzierten Belastbarkeit beitragen.
Aktuell fühle sie sich weder psychisch noch körperlich stabil. Sie berichte,
bereits im Alltag und bei Arbeiten im Haushalt aufgrund der Schmerzen und der
Pseudohalluzinationen an ihre Grenzen zu kommen. Weiter habe sie seit dem
Unfall stark an Selbstvertrauen eingebüsst. Aufgrund der schwierigen
finanziellen Situation verspüre sie einen enormen Druck und Schuldgefühle, da
sie den Bedürfnissen ihrer Kinder häufig nicht gerecht werden könne. Aktuell sei
die psychophysische Belastbarkeit der Patientin deutlich beeinträchtigt und
ihre Alltagsfunktionalität global eingeschränkt. Aufgrund dessen schätze man
sie zum aktuellen Zeitpunktals als nicht arbeitsfähig ein (vgl. S. 4 des
Berichtes).
4.6
Gestützt auf diese medizinischen Akten lassen sich zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine zuverlässigen Aussagen machen.
Namentlich kann das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres verneint werden. Dies wurde
zwischenzeitlich auch von der Beschwerdegegnerin resp. dem RAD zutreffend
erkannt (vgl. die Beschwerdeantwort resp. die Stellungnahme des RAD vom 18.
Juli 2024 [IV-Akte 71]). Der Beschwerdegegnerin ist daher eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Erwägung 4.3. hiervor) vorzuwerfen. Es erscheint
nunmehr angezeigt, dass sie weitere medizinische Abklärungen tätigt,
insbesondere ein psychiatrisches Gutachten einholt, das sich zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Dabei von Interesse ist
namentlich der Verlauf seit März 2023.
4.7
Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (IV-Akte 65) – in Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes – zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederung resp. einen
Rentenanspruch abgelehnt hat.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Mai
2024.
aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägung tätigt und hernach erneut über
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederung resp. deren
Rentenanspruch entscheidet.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahren hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten zu tragen. Diese werden bei durchschnittlichen IV-Fällen auf
Fr. 800.-- festgesetzt. Vorliegend ist von einem unterdurchschnittlichen
Aufwand auszugehen, so dass eine um die Hälfte reduzierte Gebühr von Fr. 400.--
angemessen erscheint.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem
Schriftenwechsel – im Falle eines vollständigen Obsiegens eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Vorliegend hat nur ein einfacher Schriftenwechsel
stattgefunden. Es ist daher von einem reduzierten Aufwand auszugehen, so dass
sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (2/3 des Honorars bei doppeltem
Schriftenwechsel) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 17. Mai 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt
und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederung
resp. den Rentenanspruch der Beschwerdeführer entscheidet.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 400.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: