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Entscheid

IV.2024.60

IVG Verfügung vom 17. Mai 2024, Medizinische Abklärungen; ungenügend

22. August 2024Deutsch22 min

S. 9) zu. Ab dem 19. Juli 2022 bis zum 22. Juli 2022 war sie im G____spital [...],

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 22. August 2024

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.60

Verfügung vom 17. Mai 2024

Medizinische Abklärungen;

ungenügend

Erwägungen

1.

1.1.

A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, ist Mutter einer 2014

geborenen Tochter und eines 2007 geborenen Sohnes (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Sie

ist 2012 von der Türkei in die Schweiz eingereist und befand sich ausweislich

der Akten in den Jahren 2013-2015 in psychotherapeutischer Behandlung (vgl.

implizit IV-Akte 48.3, S. 3). Seit dem 7. August 2020 arbeitete sie als "Unterhaltsreinigerin

I" bei der C____ AG (vgl. IV-Akte 22, S. 2 und IV-Akte 47, S. 2) und

war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. u.a. IV-Akte 23.89, S. 2).

Darüber hinaus war sie aufgrund ihrer Anstellung bei der C____ AG bei der D____

AG krankentaggeldversichert (vgl. u.a. implizit IV-Akte 15, S. 8; siehe auch

IV-Akte 15, S. 37-39). Im Jahr 2021 (und vorher) erfolgten wegen Kopfschmerzen

(neurologische) Abklärungen (vgl. u.a. die Berichte der E____ vom 21. Oktober

2021 und vom 26. November 2021; IV-Akte 15, S. 34 ff.).

1.2.

Am 19. Juli 2022 befand sich die Beschwerdeführerin zusammen mit

ihrer Tochter in einem Bus der F____, als dieser eine Notbremsung vollziehen

musste. Sie wurde in der Folge nach vorne geschleudert und zog sich diverse

Verletzungen zu (vgl. IV-Akte 23.88, S. 3; siehe auch IV-Akte 14, S. 3). Diagnostiziert

wurde anlässlich der Erstversorgung im G____spital [...] insbesondere ein

leichtes Schädelhirntrauma mit Risswunde occipital rechts (vgl. IV-Akte 3, S. 3).

Daneben zog sich die Beschwerdeführerin auch eine Augenverletzung (vgl. insb.

IV-Akte 3, S. 3) sowie Deckplattenimpressionsfrakturen BWK3-5 (vgl. IV-Akte 3,

Sachverhalt

S. 9) zu. Ab dem 19. Juli 2022 bis zum 22. Juli 2022 war sie im G____spital [...],

Orthopädie und Traumatologie, hospitalisiert (vgl. IV-Akte 23.93 S. 2 f.). Es

wurde ihr ab dem 19. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.

u.a. das Attest der Spinalen Chirurgie, IV-Akte 23.43, S. 1). Die SUVA richtete

in Anerkennung der Leistungspflicht ab dem 18. August 2022 Taggelder aus und

kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. IV-Akte 23.11, S. 1; siehe auch

IV-Akte 23.30, S. 1). Am 29. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin auf

der offenen Sprechstunde der Akutambulanz der H____ Kliniken (H____)

vorstellig; dort wurde sie untersucht und bis zum 15. September 2022 ambulant

behandelt. Die damals gestellten Diagnosen lauteten auf: "Anpassungsstörungen

und Angst und depressive Episode gemischt" (vgl. IV-Akte 14, S. 3 ff.;

siehe auch IV-Akte 48.3, S. 3). Am 6. Oktober 2022 konsultierte die

Beschwerdeführerin das I____, wo insbesondere neurologische Untersuchungen

stattfanden, die keine Hinweise auf unfallbedingte neurologische Defizite zum

Vorschein brachten (vgl. IV-Akte 23.63, S. 2).

1.3.

Die Spinale Chirurgie bescheinigte der Beschwerdeführerin noch bis

zum 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 23.43,

S. 1). Die SUVA richtete bis zu diesem Datum Taggeldzahlungen aus (vgl. IV-Akte

23.11, S. 1). Anfangs November 2022 wurde in Bezug auf die erlittenen Frakturen

wieder von einer komplett konsolidierten Situation ausgegangen (vgl. den

Bericht des G____spitals, Spinale Chirurgie, vom 1. November 2022; IV-Akte 3,

S. 8). Die Beschwerdeführerin teilte der SUVA am 7. November 2022 mit, sie

sei wieder arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 23.28, S. 1). Allerdings klagte sie über

persistierende Schmerzen, u.a. im Bereich des Rückens. Deswegen wurde sie am

14. Dezember 2022 bei Dr. J____, K____, vorstellig (vgl. IV-Akte 15, S. 32

f.). Ab dem 5. Dezember 2022 erfolgte ausserdem eine regelmässige ambulante

Behandlung durch die H____ (vgl. IV-Akte 40, S. 2 und IV-Akte 48.3, S. 2 ff.).

1.4.

Ab dem 27. Januar 2023 bis zum 6. Februar 2023 wurde der

Beschwerdeführerin (wieder) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.

u.a. IV-Akte 15, S. 2 f.; siehe auch IV-Akte 59, S. 141). Am 17. März 2023

hatte sie ihren letzten effektiven Arbeitstag bei der C____ AG (vgl. IV-Akte

22, S. 1; siehe auch IV-Akte 59, S. 148). Ab dem 18. März 2023 wurde ihr wieder

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 15, S. 3; siehe auch

IV-Akte 59, S. 141 und IV-Akte 59, S. 127, 136, 134 und 119). Die

Krankentaggeldversicherung richtete ab dem 17. April 2023 (bis 31. Juli

2023) Taggelder aus (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 37 ff.). Im April 2023 wurde die

Beschwerdeführerin von der K____ wegen Schmerzen an diversen Stellen (u.a.

Kopf, Nacken, Rücken) an das L____ Spital überwiesen (vgl. IV-Akte 15, S. 21

ff.). Auch fanden nochmals neurologische Abklärungen statt (vgl. u.a. den

Bericht von Dr. M____ vom 29. August 2023 betreffend die Abklärung vom 18.

August 2023 (IV-Akte 3, S. 1-3). Wegen einer von Dr. N____, FMH Allgemeine

Innere Medizin, ab dem 31. Juli 2023 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit

(vgl. IV-Akte 23.23, S. 2; siehe auch IV-Akte 28, S. 2) wurde der SUVA

Ende August 2023 ein Rückfall gemeldet (vgl. IV-Akte 23.23, S. 1 f.). Am 31.

August 2023 endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der C____

AG (vgl. IV-Akte 22, S. 2; siehe auch IV-Akte 59, S. 121).

1.5.

Ende September 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin schliesslich

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.

IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen.

Insbesondere holte sie den Arbeitgeberbericht vom 12. Oktober 2023 ein (vgl.

IV-Akte 22). Des Weiteren wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung

aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. N____ vom 30. Oktober 2023;

IV-Akte 28, S. 2-6). Am 18. Dezember 2023 äusserte sich der RAD. Er

machte geltend, spätestens ab 1. November 2022 könne wieder von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in allen bis mittelschweren

(frauentypischen) Tätigkeiten ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 30). Am 20.

Dezember 2023 erfolgte die erste Konsultation der Beschwerdeführerin im L____

Spital (vgl. IV-Akte 48.19, S. 2 f.).

1.6.

Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2023 teilte die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit, man gedenke, sowohl einen Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen als auch einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte

31). Am 2. Januar 2024 fand eine weitere Konsultation der Beschwerdeführerin im

L____ Spital statt (vgl. IV-Akte 48.19, S. 2 f.). In der Zeit vom 8. Januar

2024 bis zum 15. Januar 2024 war die Beschwerdeführerin schliesslich stationär dort

hospitalisiert (vgl. IV-Akte 48.16, S. 2 f.). Ab dem 24. Januar 2024 bis

zum 30. Januar 2024 fand ausserdem ein stationärer Aufenthalt in den H____

statt (vgl. IV-Akte 60, S. 3 ff.). Am 30. Januar 2024 erhob die

Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vorbescheid (vgl. IV-Akte 35). Am 7. März

2024 liess sie der IV-Stelle einen Kurzbericht der H____ vom 6. März 2024

zukommen (vgl. IV-Akte 40, S. 1 ff.). Am 26. März 2024 äusserte sich der RAD

nochmals zur medizinischen Situation. Davon ausgehend, dass die Behandlung der

Beschwerdeführerin in den H____ erst seit Dezember 2023 stattfinde, was noch

nicht hinreichend lange sei, erachtete er eine Arbeitsunfähigkeit aus

psychischen Gründen als nicht gegeben (vgl. IV-Akte 42). Nach erfolgtem Beizug

zusätzlicher ärztlicher Unterlagen (insbesondere eines von den H____ zu Handen

der SUVA erstellten Berichtes vom 25. März 2024 [IV-Akte 48.3, S. 2 ff.] sowie

des Fallprotokolls der O____ [IV-Akte 56, S. 3 ff.]) erging am 8. Mai 2024 eine

weitere Stellungnahme des RAD. Darin wurde im Wesentlichen dargetan, die im

Austrittsbericht der H____ angeführte "posttraumatische

Belastungsstörung" sei behandelt und gebessert worden. An der bisherigen

Beurteilung ändere sich folglich nichts (vgl. IV-Akte 64). Daraufhin erliess

die IV-Stelle am 17. Mai 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 65).

2.

2.1.

Am 19. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Mai 2024 aufzuheben und ihr

spätestens ab 1. März 2024 eine ganze IV-Rente zu gewähren. Eventualiter sei

das Verfahren an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Unter

o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 8.1 % MWST), wobei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten

als unentgeltlichem Prozessbeistand zu bewilligen sei.

2.2.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Juni 2024 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2.3.

Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 15. August 2024 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der

Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessendem

erneuten Entscheid. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 18. Juli

2024 (IV-Akte 71) beigelegt.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der

Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein

solch einfacher Fall liegt hier vor.

4.

4.1.

4.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte

Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

4.1.2. Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen

Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem

Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem

Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Art. 28b IVG).

4.1.3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

4.2.

Gemäss Art. 28 Abs. 1bis wird eine Rente nach Abs. 1

nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von

Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.

4.3.

Art. 43 Abs. 1bis ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung

von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers –

und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen

Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der

jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist

der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.4.

4.4.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

4.4.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.4.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4.4. Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;

BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5.

In Bezug auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin präsentiert

sich die Aktenlage wie im Folgenden kurz zusammenfassend wiedergegeben wird.

4.5.1. Im Bericht der H____ vom 5. April 2023 (IV-Akte 14, S. 3 ff.)

über die in der offenen Sprechstunde der [...] erfolgte Behandlung (29. Juli

2022 bis 15. September 2022) wurde dargetan, das Ereignis vom 19. Juli 2022 habe

der Patientin psychisch nachgehangen. Sie habe – ihrer Aussage zufolge –

ständig an den Unfall gedacht. Sie habe angegeben, sogar noch Blut auf der Hand

zu sehen, obwohl keines mehr da sei. Sie könne nicht schlafen und wünsche eine Schlafmedikation

(vgl. S. 1 des Berichtes). Es wurden damals die Diagnosen

"Anpassungsstörungen sowie Angst und depressive Episode gemischt"

gestellt (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.5.2. Die Neurologin Dr. M____ stellte im Bericht vom 29.

Erwägungen

August 2023 (IV-Akte 3, S. 1-3) zu Handen von Dr. N____ (Hausärztin) klar, die

– bei Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nach Trauma vom 19.

Juli 2022 erfolgte – neurologische Untersuchung habe aktuell keine

neurologischen Ausfälle gezeigt, insbesondere keine sensible oder motorische

Hemisymptomatik links (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Dr. M____ führte in der

Diagnoseliste an: (1.) Status nach Unfall im Bus am 19. Juli 2022 mit

leichtem Schädel-Hirn-Trauma mit stumpfen Bulbustrauma links.

Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 3-5, Querfraktur auf Höhe SWK 4, nicht

disloziert: (a.) anhaltendes multilokuläres Schmerzsyndrom, zum Teil myofaszial

bedingt; (b.) Verdacht auf Kopfschmerzen vom Spannungstyp und zusätzlich Verdacht

auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz; (c.) Verdacht auf somatoforme

Schmerzstörung; (2.) früher Verdacht auf Migräne mit Aura, aktuell keine

eindeutigen Migräneattacken; (3.) rezidivierende depressive Symptomatik bei

psychosozialer Belastungssituation (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.5.3

Dr. N____ führte im Bericht vom 30. Oktober 2023 (IV-Akte

28, S. 2-6) an, es bestehe eine komplexe Schmerzsituation seit dem Unfall vom

Jahr 2022. Es habe mit starken Rückenschmerzen im Bereich der Frakturen

begonnen. Dabei habe mit Physiotherapie eine leichte Besserung stattgefunden,

aber nicht langfristig. Die Schmerzen hätten sich verlagert (Handgelenke,

Schulter, Hüfte. Im Verlauf sei es zu einer Depression gekommen (vgl. S. 3 des

Berichtes).

4.5.4

Im Konsultationsbericht des L____ Spitals vom 3. Januar

2024.

(IV-Akte 48.19, S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.)

chronisches myofasziales Schmerzsyndrom linksbetont (exazerbiert nach Trauma

vom 19. Juli 2022; DD fibromyalgisches Schmerzsyndrom; 10. Mai 2023 muskuläre

Tenderpoints: 11/18; 28. August 2023 WPI-Score 11/19 Punkte; SS-Score 7/9

Punkte); (2.) Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nach Trauma

vom 19. Juli 2022 (unklare psychiatrische Diagnosen; Behandlung in der [...]

der H____, Verdacht auf depressive Episode); (3.) periphere Hyperalgesie mit

Vermeidungsverhalten, linksbetont; (4.) Status nach Mehrfachverletzung vom 19.

Juli 2022 (leichtes Schädelhirntrauma und Contusio bulbi links; Deckplattenimpressionsfrakturen

BWK 3-5); (5.) weitere Diagnosen: Prädiabetes, Dyslipidämie, aktenanamnestisch

chronische Migräne ohne Aura, DD Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerzen (vgl.

S. 1 des Berichtes).

4.5.5

Im Austrittsbericht des L____ Spitals vom 10. Januar 2024 (vgl.

IV-Akte 48.16, S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: (1.) chronisches

Halbseitenschmerzsyndrom links, exazerbiert nach Trauma vom 19. Juli 2022 (aktenkundig

Wide-Spread-Pain Syndrom, WPI-Score 11/19 Punkte, SS-Score 7/9 Punkte), MRI

BWS/LWS 10. Januar 2024: vorbekannte Höhenminderung BWK3/4, keine neuen Frakturen,

keine Diskushernien oder Nervenkompression, myofasziale Komponente mit

muskulärer Insuffizienz bei Vermeidungsverhalten bei Dg 2); (2.) Verdacht auf

somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nach Trauma vom 19. Juli 2022, am

ehesten posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik und Pseudohalluzination,

in Behandlung in der transkulturellen Ambulanz der UPK seit dem Unfall im Juli 2022;

(3.) Status nach Trauma vom 19. Juli 2022 (leichtes Schädelhirntrauma und

Contusio bulbi links, Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 3-5); (4.) Nebendiagnosen:

Prädiabetes, Dyslipidämie, aktenanamnestisch chronische Migräne ohne Aura, DD Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerzen

(vgl. S. 1 des Berichtes).

4.5.6

Im Austrittsbericht der H____, [...], vom 2. Februar

2024.

(IV-Akte 60, S. 3 ff.) wurde als Diagnose eine "posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)" angegeben. Des Weiteren wurde ausgeführt,

kurz nach dem Unfall, habe sie auch andere negative Stimmen gehört, als ob

viele Menschen gleichzeitig reden würden. In den kommenden Monaten, nach dem

Unfall, bis zum stationären Aufenthalt sei es besser geworden. Dort habe diese Frau

versucht, die Patientin zu ersticken. Ihre Schlafqualität sei., wegen

Einschlafschwierigkeiten durch Gedankenkreisen, schlecht. Ein Gefühl,

beobachtet zu werden, habe sie nicht (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Im Verlauf habe

sich eine Teilrückbildung des bei Eintritt bestehenden Zustandsbildes gezeigt.

Die Patientin sei im stationären Setting bzgl. der imperativen Stimmen als ausreichend

distanziert erlebt worden, ohne das von akuten Gefährdungsaspekten auszugehen sei.

Die Patientin habe vom schützenden Rahmen der Abteilung profitieren können, sei

subjektiv entlastet gewesen und habe in psychisch gebessertem Zustand sowie bei

fehlenden Gefährdungsaspekten am 30. Januar 2024 in die vorbestehenden

Wohnverhältnisse entlassen werden können (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.5.7

Im Kurzbericht der H____ vom 6. März 2024 (vgl.

IV-Akte 40, S. 2 ff.) wurde in Bezug auf die ambulante Behandlung dargetan, die

Patientin befinde sich seit dem 5. Dezember 2022 in Therapie bei der [...].

Sie leide unter einem ängstlich-depressiven Syndrom sowie Intrusionen, Gedächtnisschwierigkeiten,

erhöhter Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen sowie Vermeidungsverhalten.

Ausserdem beklage sie, seit dem Busunfall im Juli 2022 bis heute Schmerzen in

diversen Körperregionen zu haben. Den grössten Leidensdruck erfahre sie durch

optische und akustische Pseudohalluzinationen. Es handle sich insbesondere um eine

weiss gekleidete Frau mit Charakteristika einer Todesbotin, welche der

Patientin zeitweise täglich infolge Stress erscheine und zu ihr spreche. Die

Pseudohalluzinationen würden bei ihr eine starke Angstreaktion im Sinne einer

Todesangst auslösen, welche sie so auch anlässlich des Unfalls erfahren habe

(vgl. S. 1 des Berichtes). Die Symptomatik der Patientin sei im Sinne

einer Traumafolgestörung einzuordnen. Bei den berichteten Pseudohalluzinationen

dürfte es sich wahrscheinlich um sogenannte Deckerinnerungen handeln, also ein

unbewusst konstruiertes Bilderleben, welches die Funktion habe, den Zugang zu

schwer zu bewältigenden traumatischen Erlebnissen zu verdecken. In der

Psychotherapie lasse sich zudem eine abhängige Beziehungsdynamik beobachten.

Was die Zeit vor dem Busunfall betreffe, bestünden Hinweise darauf, dass die

Patientin diese idealisiere. So liessen sich lebensgeschichtlich weitere

potenzielle Traumata bei der Patientin ausmachen, wobei diese bisher kaum hätten

exploriert werden können, da sich die psychotherapeutischen Gespräche bislang

stark auf die Symptomatik und die damit einhergehenden Belastungen im Alltag

fokussiert hätten. Es bestehe der Verdacht einer sequenziellen Traumatisierung

(vgl. S. 2 des Berichtes). Die von den H____ gestellte Diagnose lautete auf:

"Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F43.1" (vgl.

ebenfalls S. 2 des Berichtes).

4.5.8

Im ausführlichen Bericht der H____ vom 25. März 2024,

der zu Handen der SUVA erstellt wurde (IV-Akte 48.3, S. 2 ff.), wurde schliesslich

ausgeführt, in der Vergangenheit sei die Patientin bei Dr. P____ (2013 bis

2015) sowie in der Q____ Praxis (insgesamt sechs Mal) in [...] in

psychotherapeutischer Behandlung gewesen, nach eigenen Angaben aufgrund der

Belastung durch eheliche Konflikte. Es lägen aus dieser Zeit keine Diagnosen

oder Berichte vor. Wenige Tage nach dem Busunfall und dem darauffolgenden

Spitalaufenthalt habe sie sich am 29. Juli 2022 selbstständig und notfallmässig

in der offenen Sprechstunde der Akutambulanz der H____ vorgestellt, wo sie ca.

vier Termine im Rahmen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver

Reaktion gemischt (F43.22) wahrgenommen habe. Gemäss Anmeldung der Akutambulanz

seien Vermeidungsverhalten, Intrusionen und Stimmenhören weitere berichtete

Symptome gewesen (vgl. S. 2 des Berichtes).

Als Diagnosen nach ICD-10 wurden im

Bericht der H____ angeführt: (1.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4);

(2.) V. a. posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); (3.) Verdacht auf

akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen Anteilen (vgl. S. 3 des Berichtes).

Des Weiteren wurde ausgeführt, die Symptomatik sei im Sinne einer

Traumafolgestörung einzuordnen. Die berichteten Pseudohalluzinationen interpretiere

man als Ausdruck von im Rahmen des Unfalls erlebten und bis anhin noch

weitgehend unbewältigten Todesängsten. In der Psychotherapie lasse sich zudem

eine abhängige Beziehungsdynamik beobachten. Was die Zeit vor dem Busunfall angehe,

bestünden Hinweise darauf, dass die Patientin diese idealisiere. So liessen sich

lebensgeschichtlich diverse belastende, potenziell traumatische

zwischenmenschliche Gewalterfahrungen bei der Patientin ausmachen, was

theoretisch einer sequentiellen Traumatisierung zugrunde liegen könnte, welche

den schweren und inzwischen chronifizierten Beschwerdeverlauf nach dem Unfall

erklären könnte. Es sei anzumerken, dass diese Gewalterfahrungen bisher kaum hätten

exploriert werden können, da sich die psychotherapeutischen Gespräche im Sinne

einer Stabilisierung bislang stark auf die Symptomatik und die damit einhergehenden

Belastungen im Alltag fokussiert hätten (vgl. S. 3 des Berichtes).

Die Patientin habe von der

therapeutischen Beziehung sowie den psychoedukativen Elementen profitieren können

und wende erfolgreich Strategien gegen Pseudohalluzinationen im Alltag an. Auf

diese Weise habe sie die Angstintensität infolge Pseudohalluzinationen von 9-10

auf 5-6 reduzieren können. Auch eine Verbesserung der Stimmungslage habe man

zwischenzeitlich erreichen können und ihre Selbstwirksamkeit sei gestärkt

worden. Dennoch reagiere die Patientin weiterhin stark auf alltägliche

Herausforderungen, was mit erhöhtem Stresserleben und folglich verstärkter

Symptomatik (insb. Pseudohalluzinationen) einhergehe. Sie benötige entsprechend

Unterstützung bei deren Bewältigung. So sei es zuletzt im Januar 2024 zu einer

Exazerbation der Symptome gekommen, was einen elektiven stationären Aufenthalt

in den H____ für die Dauer von einer Woche zur Folge gehabt habe. Seither werde

die Patientin durch die Spitex bei der Haushaltsführung unterstützt. Zuvor sei

sie bereits für eine Woche im L____ Spital gewesen, um ihre Schmerzen stationär

behandeln zu lassen, allerdings gemäss der Patientin (entgegen dem

Austrittsbericht des L____ Spitals vom 10. Januar 2024) mit wenig Erfolg (vgl.

S. 4 des Berichtes).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

wurde im Bericht der H____ klargestellt, die Symptomatik sei stark abhängig vom

Stresserleben. Durch die Pseudohalluzinationen zeige sich die Patientin trotz

der Erarbeitung entsprechender Strategien weiterhin und dauerhaft verunsichert

bis verängstigt. Trotz wiederholter "Psychoedukation" falle es ihr

zeitweise schwer, ihre Symptome einzuordnen und sie empfinde sie weiterhin als

bedrohlich. Konzentrationsprobleme seien die Folge. Zusätzlich würden die

Schmerzen (vgl. somatische Diagnosen) zu einer reduzierten Belastbarkeit beitragen.

Aktuell fühle sie sich weder psychisch noch körperlich stabil. Sie berichte,

bereits im Alltag und bei Arbeiten im Haushalt aufgrund der Schmerzen und der

Pseudohalluzinationen an ihre Grenzen zu kommen. Weiter habe sie seit dem

Unfall stark an Selbstvertrauen eingebüsst. Aufgrund der schwierigen

finanziellen Situation verspüre sie einen enormen Druck und Schuldgefühle, da

sie den Bedürfnissen ihrer Kinder häufig nicht gerecht werden könne. Aktuell sei

die psychophysische Belastbarkeit der Patientin deutlich beeinträchtigt und

ihre Alltagsfunktionalität global eingeschränkt. Aufgrund dessen schätze man

sie zum aktuellen Zeitpunktals als nicht arbeitsfähig ein (vgl. S. 4 des

Berichtes).

4.6

Gestützt auf diese medizinischen Akten lassen sich zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine zuverlässigen Aussagen machen.

Namentlich kann das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres verneint werden. Dies wurde

zwischenzeitlich auch von der Beschwerdegegnerin resp. dem RAD zutreffend

erkannt (vgl. die Beschwerdeantwort resp. die Stellungnahme des RAD vom 18.

Juli 2024 [IV-Akte 71]). Der Beschwerdegegnerin ist daher eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Erwägung 4.3. hiervor) vorzuwerfen. Es erscheint

nunmehr angezeigt, dass sie weitere medizinische Abklärungen tätigt,

insbesondere ein psychiatrisches Gutachten einholt, das sich zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Dabei von Interesse ist

namentlich der Verlauf seit März 2023.

4.7

Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (IV-Akte 65) – in Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes – zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederung resp. einen

Rentenanspruch abgelehnt hat.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Mai

2024.

aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägung tätigt und hernach erneut über

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederung resp. deren

Rentenanspruch entscheidet.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahren hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten zu tragen. Diese werden bei durchschnittlichen IV-Fällen auf

Fr. 800.-- festgesetzt. Vorliegend ist von einem unterdurchschnittlichen

Aufwand auszugehen, so dass eine um die Hälfte reduzierte Gebühr von Fr. 400.--

angemessen erscheint.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im

Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem

Schriftenwechsel – im Falle eines vollständigen Obsiegens eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Vorliegend hat nur ein einfacher Schriftenwechsel

stattgefunden. Es ist daher von einem reduzierten Aufwand auszugehen, so dass

sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (2/3 des Honorars bei doppeltem

Schriftenwechsel) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 17. Mai 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt

und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederung

resp. den Rentenanspruch der Beschwerdeführer entscheidet.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 400.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: