IV.2024.62
Observation rechtmässig; Stellungnahme von Gutachterin notwendig
20. Oktober 2025Deutsch49 min
Daneben war sie in wechselnden Anstellungen erwerbstätig und bezog zeitweise Arbeitslosengelder
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. Oktober
2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Sebastian
Laubscher, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse B____
Vertreten durch Attila Akin,
Advokat
Färberstrasse 33, 8008 Zürich
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.62
Verfügungen vom 30. Mai 2024
Observation rechtmässig;
Stellungnahme von Gutachterin notwendig
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin stammt aus [...] (heute: [...]) und
lebt seit dem 21. Februar 1990 in der Schweiz (vgl. Anmeldung zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom
27. September 2010, IV-Akte 1). Ab März 2000 arbeitete sie bei der C____
als Objektleiterin, seit Mai 2006 in einem Pensum von ca. 25 Stunden pro Woche
(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Dezember 2010, IV-Akte 22).
Daneben war sie in wechselnden Anstellungen erwerbstätig und bezog zeitweise Arbeitslosengelder
(vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 7,
S. 2 f.).
b)
Am 10. Januar 2009 hatte die Beschwerdeführerin in [...] einen
Autounfall (Schadenmeldung UVG vom 15. Januar 2009, IV-Akte 30.173). Dabei
zog sie sich insbesondere eine Humerusschaftfraktur des linken Armes sowie
Kopfverletzungen (namentlich eine Commotio cerebri, oberflächliche Verletzungen
und eine subdurale Blutung bzw. ein minimales Subduralhämatom zu; vgl. Berichte
des Universitätsklinikzentrums D____ über die Hospitalisation der
Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2009 bis zum 20. Januar 2009, IV-Akte 91.230,
S. 5 f. [Original] und S. 7 ff. [deutsche Übersetzung] und des
E____spitals [...] vom 9. Februar 2009, IV-Akte 91.448,
S. 1 f.). Direkt nach ihrer Rückkehr in die Schweiz musste sie sich
einer Operation der Humerusschaftfraktur unterziehen (vgl. Operationsbericht
des E____spitals [...] vom 22. Januar 2009, IV-Akte 91.448,
S. 3 f.). Am 15. Mai 2009 und am 17. Februar 2010 fanden
zwei weitere Operationen infolge der Humerusfraktur statt (vgl.
Operationsbericht des E____spitals [...] vom 26. Februar 2010,
IV-Akte 91.394). Anschliessend war sie längere Zeit zu 100 %
arbeitsunfähig (vgl. z.B. Unfallscheine, IV-Akten 91.429 und 91.334). Die C____
kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per
31. Oktober 2009 (Schreiben vom 16. Juli 2009, IV-Akte 22,
S. 9).
c)
Im September 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung, datiert auf den
27. September 2010, IV-Akte 1).
d)
Die SUVA teilte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober
2011 (IV-Akte 91.301) mit, dass sie ihre Leistungen einstelle. Gemäss den
Abklärungen der Rehaklink F____ und ihrer Kreisärzte sei die Beschwerdeführerin
in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Dies
bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 (IV-Akte 91.285).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die am 12.
September 2012 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 91.273) mit Urteil
UV.2012.35 vom 27. August 2013 (IV-Akte 91.250) gut und wies die
Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens (unter Beteiligung von Orthopädie,
Neurologie/Neuropsychologie und Psychiatrie) sowie der Einholung der
Originalakten über den Unfallhergang und die Erstversorgung vor Ort und im
Spital von [...], an die SUVA zurück.
e)
Die SUVA holte die Akten aus [...] ein (vgl. IV-Akten 91.198,
91.181, 91.217, 91.218, 91.220, 91.226, 91.227, 91.228 und 91.230) und nahm
weitere Abklärungen vor. Sie gab namentlich ein polydisziplinäres Gutachten
(unter Beteiligung von Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie
und Neuroradiologie) in Auftrag, welches in den Jahren 2016 und 2017 erstellt
wurde (vgl. IV-Akten 91.102 bis 91.109). Im Jahr 2019 fand eine erneute
polydisziplinäre Begutachtung (unter Beteiligung von Innerer Medizin,
Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie und Neuropsychologie) bei der G____
(nachfolgend: G____ Begutachtung) statt (vgl. Gutachten vom 19. Juli 2019,
IV-Akte 91.17). Die Gutachter und Gutachterinnen schlossen aus somatischer
Sicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit und eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl.
IV-Akte 91.17, S. 17). Infolgedessen verneinte die SUVA mit Verfügung
vom 22. Oktober 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente, sprach ihr jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von
10 % zu (IV-Akte 91.9). Die am 7. November 2019 dagegen erhobene
Einsprache (IV-Akte 91.3) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25.
März 2020 (IV-Akte 95) ab. Das Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt hiess
die am 18. Mai 2020 erhobene Beschwerde (IV-Akte 99.28) mit Urteil UV.2020.17
vom 14. Oktober 2020 (IV-Akte 99.16) teilweise gut und wies die Sache zur
Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung
und eine Rente unter Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustands an
die SUVA zurück. Das von der SUVA angerufene Bundesgericht hob das kantonale
Urteil in Bezug auf eine allfällige Integritätsentschädigung für die
psychischen Unfallfolgen auf und wies die Sache diesbezüglich an die SUVA zur
neuen Verfügung zurück (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6. Mai
2021, IV-Akte 103.12). Es hielt dazu fest, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Integritätsentschädigung bei den psychischen
Unfallfolgen mangels Eintreten des Endzustands noch nicht erfüllt seien
(E. 5.2 des erwähnten Urteils) und trug der SUVA auf, die Dauerhaftigkeit
der psychischen Unfallfolgen zu gegebenem Zeitpunkt erneut abzuklären und
anschliessend über eine allfällige Integritätsentschädigung dafür zu
entscheiden (E. 6. des erwähnten Urteils).
f)
Im Jahr 2021 gab die SUVA eine psychiatrische Begutachtung erneut bei
der G____ Begutachtung, wiederum bei Dr. med. H____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachterin SIM, in Auftrag.
Gestützt auf das Gutachten vom 9. Mai 2022 (IV-Akte 120.7) sprach die
SUVA der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 rückwirkend
ab dem 1. Januar 2017 eine Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100 %, sowie eine Integritätsentschädigung von
90 % zu. Einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wies sie ab
(IV-Akte 129, S. 2 ff.).
g)
Praktisch zeitgleich gab die Beschwerdegegnerin im Oktober 2023 eine
Observation in Auftrag. Zur Begründung nannte sie einen unklaren bzw.
auffälligen medizinischen Verlauf und eine externe Denunziation (vgl. Antrag
Ermittlungsauftrag vom 4. Oktober 2023 und Ermittlungsauftrag vom
6. Oktober 2012, IV-Akte 142). Die Beschwerdeführerin wurde in der
Folge in der Zeit von November 2023 bis März 2024 an 13 Tagen von der Firma I____
observiert (vgl. Abschlussbericht vom 7. März 2024, IV-Akte 143, insbesondere
S. 2). Am 9. Januar 2024 fand eine Besprechung mit einer Vertreterin
der IV-Stelle, einem Vertreter der Firma I____, J____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), der
Beschwerdeführerin selbst, ihrem Sohn sowie ihrem Rechtsvertreter statt (vgl.
Besprechungsprotokoll, IV-Akte 136). Anlässlich der Besprechung stellt die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (vgl. IV-Akte 136,
S. 5). Am 2. April 2024 nahm der RAD-Arzt J____ Stellung und kam zum
Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine
psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung bestanden.
Es sei kein überdauernder Gesundheitsschaden ausweisbar (IV-Akte 149,
insb. S. 6). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit zwei Vorbescheiden vom 4. April 2024 mit, dass sie
ihr keine Invalidenrente und keine Hilflosenentschädigung zuzusprechen gedenke
(IV-Akten 150 und 151). Am 16. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihren Rechtsvertreter, dagegen Einwand (IV-Akte 163). Die
Beschwerdegegnerin hielt mit zwei Verfügungen vom 30. Mai 2024 an ihren
Vorbescheiden fest (IV-Akten 167 und 168).
Erwägungen
II.
a)
Die Beschwerdeführerin reicht beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt zwei auf den 6. Februar 2023 datierte Beschwerden (Postaufgabe
27.
Juni 2024) ein. Mit der ersten der beiden beantragt sie, es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2024 (betreffend die
Hilflosenentschädigung) vollumfänglich aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 ATSG zu verpflichten, ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Danach sei über den Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden
die Einräumung des Replikrechts sowie die Anberaumung einer Hauptverhandlung
sowie, eventualiter, die Veranlassung eines ergänzenden gerichtlichen
Gutachtens zur Vervollständigung des relevanten medizinischen Sachverhaltes in der
G____ Begutachtung (bei Dr. med. H____) beantragt. Im Weiteren
ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das kantonale Beschwerdeverfahren.
Mit der zweiten Beschwerde beantragt sie, es sei die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2024 (betreffend den Rentenanspruch)
vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab Januar 2010 bis
auf weiteres eine ganze Invalidenrente der IV zuzusprechend und auszurichten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Einräumung eines
Replikrechts sowie die Anberaumung einer Parteiverhandlung, anlässlich derer
der relevante Sachverhalt durch die Befragung von Auskunftspersonen bzw. Zeugen
zu ergänzen sein werde. Eventualiter sei ein ergänzendes gerichtliches
Gutachten zur Vervollständigung des relevanten medizinischen Sachverhaltes bei
der G____ Begutachtung (Dr. med. H____) anzuordnen. Ferner sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale
Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Befragung als
Auskunftsperson/Zeuge von [...] (Sohn); [...] (Tochter), Dr. med. K____,
FMH Rheumatologie, [...] (Bekannter/Freund der Familie), [...]
(Bekannter/Freund der Familie), [...] (Bekannter der Familie). Ferner beantragt
sie eine eidesstattliche Befragung des Mitarbeiters L____ der Firma I____.
b)
Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 lässt die Instruktionsrichterin die
Beschwerden der Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung
der Akten sowie einer Beschwerdeantwort zukommen. Zudem legt sie die beiden
Verfahren IV.2024.62 und IV.2024.65 unter der Verfahrensnummer IV.2024.62 zusammen.
Die Beschwerdeführerin fordert sie auf, Unterlagen zur geltend gemachten
Bedürftigkeit einzureichen.
c)
Mit Eingabe vom 9. August 2024 reicht die Beschwerdegegnerin das
Observationsmaterial auf einem Stick beim Gericht ein.
d)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. August
2024.
auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragt sie, die Anträge
der Beschwerdeführerin auf Befragung von Auskunftspersonen/Zeugen sowie auf
eine erneute Begutachtung seien abzuweisen.
e)
Mit Eingabe vom 30. August 2024 erklärt der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, die Unterlagen zum Nachweis einer Bedürftigkeit hätten auch
mit Unterstützung der Familie nicht beigebracht werden können. Ferner erklärt
er, es sei davon auszugehen, dass die beantragten Zeugen bzw. Auskunftspersonen
zwingend befragt werden müssen. Namens der Beschwerdeführerin hält er an der
Durchführung einer Parteiverhandlung fest.
f)
Mit Replik vom 4. Oktober 2024 (Postaufgabe 7. Oktober 2024)
hält die Beschwerdeführerin an ihren in den Beschwerden gestellten Anträgen
fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht konkretisiert sie die gestellten
Anträge, indem sie die Adressen der Familienmitglieder und Freunde/Bekannten
ergänzt und zusätzlich eine Befragung als Zeugen/Auskunftspersonen der
Physiotherapeutin M____ und des Psychiaters Dr. med. N____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalytiker SGPsa/IPA, beantragt. Den Antrag
auf Einholung eines ergänzenden gerichtlichen Gutachtens bei Dr. med. H____
stellt sie nicht mehr nur eventualiter. Mit der Replik reicht die Beschwerdeführerin
weitere Unterlagen ein, namentlich einen Bericht von O____, Physiotherapeutin
HF, vom 26. September 2024.
g)
In ihrer Duplik vom 27. November 2024 (Postaufgabe
28.
November 2024) hält die Beschwerdegegnerin an ihren im ersten
Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Sie reicht zudem weitere
Unterlagen ein.
h)
Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 lädt die Instruktionsrichterin die P____
dem Verfahren bei. Diese reicht innert der ihr gesetzten Frist keine
Stellungnahme ein.
i)
In einer weiteren Verfügung erklärt die Instruktionsrichterin, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vorgeladen werde. Über die
Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen entscheide die Kammer.
III.
a)
Am 21. Mai 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, ihres Sohnes als
Begleitperson, ihres Ehemannes als Auskunftsperson, einer Vertreterin der
Beschwerdegegnerin und eines Vertreters der Beigeladenen sowie einer
Dolmetscherin statt. Die Urteilsberatung findet am 17. Juni 2025 statt. Das
gefällte Urteilsdispositiv wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vorab
eröffnet.
b)
Die Kammer befindet am 20. Oktober 2025 erneut auf dem
Zirkulationsweg, da in Bezug auf die Parteientschädigung eine Korrektur
notwendig ist.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Vorweg ist des Weiteren festzuhalten, dass die Instruktionsrichterin
die P____ dem Verfahren beigeladen hat (vgl. Tatsachen, II.h). Der an der
Hauptverhandlung anwesende Rechtsanwalt Q____ stellt klar, dass die per
Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2024 beigeladene P____ lediglich die
Mandatsbetreuung der Beschwerdeführerin im Auftrag der zuständigen
Pensionskasse, der Pensionskasse B____, übernimmt. Als beigelande Partei ist
somit die Pensionskasse B____ zu verstehen.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint zum einen einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und zum anderen einen Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung. Zur Begründung gibt sie in beiden Fällen an, es
habe zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit
einschränkende Störung bestanden. Ein überdauernder Gesundheitsschaden sei
nicht ausgewiesen. Für diese Schlussfolgerung stellt sie im Wesentlichen auf
die Observationsergebnisse der Firma I____ (vgl. IV-Akten 143 und 159)
sowie auf den Bericht des RAD-Arztes J____ vom 2. April 2024
(IV-Akte 149) ab.
2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, die Observation hätte gar nicht durchgeführt werden dürfen, da es
die Möglichkeit einer stationären Begutachtung gegeben hätte. Diese wäre – im
Gegensatz zur Observation – verhältnismässig gewesen. Ohnehin seien die
Observationsergebnisse nicht verwertbar, nicht aussagekräftig und teilweise
illegal erhoben worden. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin ein krankheitswertiges psychisches
Beschwerdebild vorliege und es seien ihr deshalb die ihr zustehenden
Invalidenversicherungsleistungen zuzusprechen. Eventualiter müssten die
Rentenansprüche im Zweifel durch eine qualifizierte psychiatrische Fachperson
beurteilt werden. Bezüglich der Hilflosenentschädigung seien nach Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ohnehin weitere Abklärungen notwendig.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Hilflosenentschädigung hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob auf den von der
Beschwerdegegnerin veranlassten Observationsbericht abgestellt werden kann.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022
Dispositiv
E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG
der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des IVG und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hinsichtlich des Rentenanspruchs in
der bis Ende 2021 geltenden Fassung (diese Fassungen werden im Folgenden mit
einem vorangestellten «a» zitiert, sofern sich der jeweilige Gesetzestext
dieser Fassung von der heute geltenden Fassung in für den vorliegenden Fall
relevanter Weise unterscheidet), hinsichtlich des Anspruchs auf eine
Hilflosenentschädigung und hinsichtlich der Observation in der ab dem
1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden
jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.
Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben versicherte Personen,
die hilflos sind (Art. 9 ATSG) und ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art.
42bis IVG (Art. 42 Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von
Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für
alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher
Überwachung bedarf. Ebenfalls als hilflos gilt, wer zu Hause lebt und wegen der
Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung
angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).
3.4.
3.4.1 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b; seit
1. Januar 2022 sinngemäss explizit in Art. 43 Abs. 1bis
ATSG festgehalten). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen
(Art. 54 und 55 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. d und e und
Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).
3.4.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die
Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und
BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.5.
3.5.1 Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf
verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass
das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den
Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft
noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes oder eines medizinischen Gutachtens ist namentlich viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f.
E. 1c mit Hinweisen). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen
hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer
Begutachtung anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem
Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296
E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
3.5.2 Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben
(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.6.
Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle
den RAD beiziehen (Art. 59 Abs. 2bis aIVG bzw.
Art. 54a Abs. 2 IVG). Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
versicherten Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis aIVG
bzw. Art. 54a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 49 Abs. 1
Satz 1 IVV). Der RAD kann die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner
medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) frei wählen (Art. 49
Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD selber ärztliche
Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei die
Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen (Art. 49
Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257 E. 3.3.2 sowie
Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2).
Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht
selber medizinische Befunde, sondern fassen den medizinischen Sachverhalt
zusammen, würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht und äussern
sich dazu, ob zusätzliche Untersuchungen vorzunehmen sind (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023,
Art. 54a Rz 2 bzw. 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 59 Rz 3,
sowie Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007
E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies unter Umständen bei
RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall
ist; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
4. Auflage Art. 54a Rz 3 bzw. 3. Auflage Art. 59 N 4,
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017
E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009
E. 3.3.2, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben
Beweiswert wie ärztliche Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante
Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a Rz 2 bzw. 3. Auflage Art. 59
Rz 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober
2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit
Hinweisen). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss
er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage
Art. 54a Rz 4 2 bzw. 3. Auflage Art. 59 Rz 5, sowie
Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den
allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232
E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c
mit Hinweisen). Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.7.
3.7.1 Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
eine versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten
versucht und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig
erschwert würden, kann der Versicherungsträger eine versicherte Person verdeckt
observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische
Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen (Art. 43a Abs. 1 ATSG). Als
konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden
oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit gelten beispielsweise
widersprüchliches Verhalten der versicherten Person, Zweifel an ihrer
Redlichkeit (gegebenenfalls aufgrund von Angaben und Beobachtungen Dritter),
Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation,
Simulation oder Selbstschädigung (vgl. BGE 137 I 327, 332 f. E. 5.4.2.1;
vgl. auch René Wiederkehr in: Ueli
Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Auflage,
Zürich 2024, Art. 43a, Rz.31 mit Hinweisen). Die versicherte Person darf
nur observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort oder
an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist,
befindet (Art. 43a Abs. 4 ATSG). Eine Observation darf an höchstens
30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden.
Dieser Zeitraum kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn
hinreichende Gründe dafür bestehen (Art. 43a Abs. 5 ATSG). Die
IV-Stelle kann externe Spezialisten bzw. Spezialistinnen mit der Observation
beauftragen (Art. 43a Abs. 6 Satz 1 ATSG).
3.7.2 Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine
sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Mithin genügt er allein nicht
für die Gutheissung oder Abweisung eines Rentengesuchs. Er kann höchstens
Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. In der Regel ist
zusätzlich eine ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials notwendig (vgl.
BGE 150 V 305, 313 f. E. 7.1 und BGE 143 V 105, 108 f.
E. 2.4 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom
24. Februar 2025 E. 4.4.1). Die Beurteilung durch einen Arzt oder
eine Ärztin kann gestützt auf die Resultate der Überwachung erfolgen, ohne dass
es nötig ist, nach Vorliegen der Observationsergebnisse in jedem Fall eine neue
medizinische Begutachtung zu veranlassen. So kann es auch genügen, diese dem
RAD zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom
24. Februar 2025 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Vorliegend liegen in erster Linie das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. H____ vom 9. Mai 2022 (IV-Akte 120.7), die
Observationsergebnisse der Firma I____ (vgl. IV-Akten 143 und 159) sowie
der RAD-Bericht von J____ vom 2. April 2024 (IV-Akte 149) als
aktuellste, im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte Grundlagen für die Beurteilung
des Rentenanspruchs vor. Darüber hinaus ist auch das polydisziplinäre Gutachten
der G____ Begutachtung vom 19. Juli 2019, insbesondere das psychiatrische
Teilgutachten von Relevanz (IV-Akte 91.17).
4.2.
Im Gutachten der G____ Begutachtung vom 19. Juli 2019 nannten die
Gutachterinnen und Gutachter als unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegende
andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88; Differenzialdiagnose:
Aggravation mit simulativen Elementen bei rein nach medizinischer Methodik
nicht sicherer Beschwerdevalidierung), eine traumatische Hirnverletzung mit
traumatischem Subduralhämatom parietal rechts ohne Raumforderung sowie diffuse
axonale Scherverletzungen im Rahmen des Autounfalls vom 10. Januar 2009
sowie Restbeschwerden im Zusammenhang mit der Humerusschaftfraktur, welcher
sich die Beschwerdeführerin beim erwähnten Unfall zugezogen hatte, und aufgrund
deren erfolgten Operationen. Darüber hinaus stellten sie weitere «unfallfremde
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» (IV-Akte 91.17,
S. 12 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91.17, S. 16 f. / IV-Akte
89.8, S. 16 f.) erklärten die Gutachter aus somatischer Sicht, gemäss
dem aktuellen orthopädischen Befund seien alle körperlich schweren Tätigkeiten
und Tätigkeiten über Kopf resp. Dauerhaft über der Horizontalen nicht möglich.
Für leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten bestehe ansonsten eine
ganztägige Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei folglich aus
somatischer Sicht in dem Ausmass möglich, als diese Limitierungen eingehalten
werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht führten sie aus, unter der
Voraussetzung der Validität der gezeigten und beobachtbaren bzw. anamnestisch
erhobenen Auffälligkeiten, Defizite und Symptome in der realen
(Alltags-)Lebenswelt der Versicherten bestehe in der angestammten Tätigkeit als
Objektleiterin in einem Reinigungsunternehmen eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung der derzeit aufgehobenen
Arbeitsfähigkeit gelte für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Die
Beschreibungen einer deutlich milderen psychiatrischen Problematik etwa 2011 (fachärztlicher
Bericht Rehaklinik F____) lege plausibel nahe, dass die Versicherte damals noch
arbeitsfähig gewesen sei. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe nach
Aktenlage wahrscheinlich mindestens seit 2017 (Verhaltensbeobachtung und
Psychostatus durch PD Dr. med. R____, sowie neuropsychologische
Untersuchung). Eine detailliertere bzw. sicherere Stellungnahme sei
retrospektiv nicht möglich.
4.3.
Aus den im UV-Verfahren ergangenen Urteilen des
Sozialversicherungsgerichts und des Bundesgerichts standen mit Blick auf den
Rentenanspruch die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit im Lichte der
Standardindikatoren sowie mit Blick auf die Integritätsentschädigung die
Dauerhaftigkeit der psychischen Unfallfolgen aus (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 1.3. und 6; SUVA-Akte 103.12).
Aus diesem Grund veranlasste die SUVA die zweite nunmehr monodisziplinäre
Begutachtung bei Dr. med. H____, welche bereits als psychiatrische Gutachterin
am ersten Gutachten der G____ Begutachtung beteiligt war.
4.4.
Im psychiatrischen Gutachten der G____ Begutachtung vom 9. Mai
2022 (IV-Akte 120.7; nebst Dr. med. H____ unterzeichnete auch Prof.
Dr. med. S____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt
FMH für Neurologie, das Gutachten) nannte die Gutachterin eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.88) als Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit stellte sie keine (IV-Akte 120.17, S. 12).
Zusammenfassend und in Bezug auf die Fragen und Anforderungen
des Auftraggebers bzw. auf dem Boden des Gerichtsurteils legte sich die
Gutachterin nach ihrer Zweitsicht, ca. zwei Jahre und neun Monate nach der
ersten Begutachtungsuntersuchung im Januar 2019, auf die Diagnose einer
andauernden Persönlichkeitsänderung (F62.88) fest bei Status nach allein
verschuldetem schwerem Auto(selbst)unfall am 10. Januar 2009 mit
traumatischer Hirnverletzung und schweren Verletzungen sowie zumindest länger
persistierenden Schäden/Behinderungen bei beteiligten Angehörigen. Das im
Vorgutachten von Dr. med. H____ ausführliche Krankheitsbild konnte die
Gutachterin erneut in eindrücklichem Ausmass beobachten. Sie wies diesbezüglich
namentlich auf die Abhängigkeit von anderen (Verantwortung für wesentliche
Lebensbereiche und Zukunft würden an andere delegiert), einen sozialen Rückzug
bzw. die Isolationstendenz, Passivität und vermindertes Interesse an bzw.
Vernachlässigung von früheren Freizeitbeschäftigungen, Veränderungen der Selbstwahrnehmung,
die Erwartung von anderen spezielle Aufmerksamkeit, Vergünstigung oder
Behandlung zu erhalten, sowie ein andauerndes Gefühl von Nervosität (bzw.
psychomotorischer Unruhe) und die offensichtlich dysphorisch geprägte labile
Stimmung der Beschwerdeführerin. Die Gutachterin merkte an, es hätten sich
keine Hinweise auf eine eingeschränkte Beschwerdevalidität ergeben. Die
Verhaltensbeobachtung der Beschwerdeführerin bzw. der klinische
psychopathologische Befund sei durchgehend und uneingeschränkt konsistent mit
den Angaben des authentisch, nachfühlbar traurig-resigniert und auch in sich
konsistent berichtenden Ehemannes. Inzwischen würden über einen namhaften
Zeitraum konsistent und stabil Symptome berichtet, welche von mehreren
Fachärzten beobachtet und als authentisch beurteilt worden seien. Dies und auch
der zeitliche Verlauf mit Chronifizierung ohne Besserungstendenz spreche für
das diagnostizierte Krankheitsbild, welches dieses Charakteristikum als
«andauernd» bereits in der Bezeichnung führe. Im Weiteren habe die
Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Untersuchung gegenüber der
Voruntersuchung nochmals etwas verschlechtert gewirkt, in dem Sinne, dass sie
offensichtlich auf ihre äussere Erscheinung nicht mehr so viel Wert wie damals
lege (oder nicht mehr in der Lage sei, entsprechend für ihr Erscheinungsbild zu
sorgen). Zudem sei sie bei aller affektiven Labilität und Inkontinenz (was
immer viel Unruhe und Bewegung verursache) weniger vital erschienen als damals.
Dies werde auch in den Schilderungen des Ehemanns reflektiert, denen zufolge
sie im Alltag (Haushalt, «Freizeit»-Beschäftigungen) noch passiver und
zurückgezogener geworden sei (IV-Akte 120.17, S. 15).
Dr. med. H____ hielt sodann mit Blick auf die
Standardindikatoren fest, ihres Erachtens bestehe kein Zweifel mehr daran, dass
das Aktivitätsspektrum der Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren
Lebensbereichen (auch Alltag, Freizeit, Sozialleben) authentisch sehr
gravierend und anhaltend, überwiegend wahrscheinlich bis sicher auf Dauer
eingeschränkt sei. Aufgrund der inzwischen langjährigen Chronifizierung mit
aktuell einer nochmaligen (leichtgradigen) Verschlechterung einiger Aspekte sei
aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht davon auszugehen, dass sich der
Zustand der Beschwerdeführerin noch relevant verbessere. Diese sei auch bei
einem optimalen Therapieangebot nicht zu erwarten. Die Aufrechterhaltung des
aktuellen Aktivitäts- und Funktionsniveaus, im Rahmen dessen die
Beschwerdeführerin immerhin noch im Haushalt ihres Mannes versorgt werden und
leben könne, sei das aktuell verbleibende Ziel von Unterstützungsmassnahmen.
Zwar bestehe insofern mit der familiären Unterstützung eine Ressource, der aber
kein über eine Aufrechterhaltung des Status quo günstiger Einfluss auf den
Krankheitsverlauf beigemessen werden könne. Aus psychiatrischen Gründen bestehe
bei der Beschwerdeführerin dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem
regulären Arbeitsmarkt. In ihrem derzeitigen Zustand sei auch keine Integration
in eine geschützte Werkstätte möglich (IV-Akte 120.17, S. 16).
Faktisch sei sie aufgrund ihrer Erkrankung aus psychischen Gründen derzeit und
langfristig, sehr wahrscheinlich auf Dauer, pflegebedürftig. Die Gutachterin
wies darauf hin, dass eine zumindest stunden- oder zeitweise Versorgung etwa in
einer Tagesstätte zu einer Entlastung der Angehörigen führen und damit einer
vorzeitigen Erschöpfung des bis dato stabilen Unterstützungssystems vorbeugen
könnte. Ferner erklärte sie, dass von weiteren diagnostischen Abklärungen oder
intensivierten psychiatrischen Behandlungen im Hinblick auf eine
Symptombesserung nach den bereits über Jahre erfolgten Massnahmen kein Erfolg
zu erwarten sei (IV-Akte 120.17, S. 17).
4.5.
Mit ihrer Diagnosestellung im Jahr 2022 bestätigte die Gutachtern
Dr. med. H____ letztlich ihre im polydisziplinären Gutachten der G____
Begutachtung vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 91.17) genannte Diagnose (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer andauernden
Persönlichkeitsänderung. Nebstdem, dass die Gutachterin ihre Diagnose im
Gutachten von 2019 noch explizit als «überwiegend wahrscheinlich» erachtet
hatte, hatte sie auch die Differentialdiagnose «Aggravation mit simulativen
Elementen bei rein nach medizinischer Methodik nicht sicher möglicher
Beschwerdevalidierung» gestellt (vgl. IV-Akte 91.17, S. 12). Im
Jahr 2022 hielt die Gutachterin Dr. med. H____ fest, es bestünden kein
Zweifel mehr an der Einschränkung (vgl. E. 4.4.). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Angaben der Gutachterin zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit
im Gutachten von 2019 (vgl. E. 4.2.) nach wie vor Gültigkeit haben
(bezüglich der Festlegung eines allfälligen Rentenanspruchs vgl. auch
E. 4.12.). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat das Gutachten
mit Urteil UV.2020.17 vom 14. Oktober 2020 als beweistauglich erachtet (vgl.
dessen E. 4.4.1, (IV-Akte 99.14, S. 11 f.). Wenngleich noch
zu klären galt, ob tatsächlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, wie sie insbesondere von der
Gutachterin Dr. med. H____ attestiert wurde, so lag jedenfalls eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht vor.
4.6.
Ohne die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. H____
der G____ Begutachtung vom 9. Mai 2022 (IV-Akte 120.17) zu
diskutieren, ging der RAD-Arzt J____ in seinem Bericht vom 2. April 2024
davon aus, dass die «gutachterlich angenommenen Einschränkungen und das groteske Verhalten» der Beschwerdeführerin anlässlich
der eigenen Untersuchung «in unüberwindbarem Widerspruch zu den zeitnah durchgeführten
Observationsbefunden» stünden, in welchen sich die Versicherte in keiner Weise
eingeschränkt gezeigt habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin
anlässlich eines Familienfestes die Obhut eines Babys übertragen worden sei,
spreche deutlich gegen die (durch den Sohn) behauptete Unberechenbarkeit und
Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin. Der RAD-Arzt schloss daher darauf,
dass aus versicherungsmedizinischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine
psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung bestanden
habe. Ein überdauernder Gesundheitsschaden sei nicht ausweisbar
(IV-Akte 149, S. 6).
4.7.
4.7.1 Aus dem Observationsbericht vom 7. März 2024
(IV-Akte 143) ergibt sich, dass die Firma I____ die Beschwerdeführerin
zwischen dem 9. November 2023 (vgl. Besprechungsprotokoll,
IV-Akte 136) und dem 1. März 2024 an 13 Tagen observiert hat (IV-Akte 143,
S. 2). Die I____ nannte nach Einleitung des Sachverhalts mit einer
Kurzzusammenfassung des Gutachtens vom 9. Mai 2022 als Verdachtsmomente eine
externe Denunziation, wonach die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn in T____ (im
Kanton Basel-Landschaft) lebe und keine Einschränkungen erkennbar seien, und
der medizinische Verlauf, welcher «mehr als unklar respektive auffällig» sei.
Die Firma I____ hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der im Gutachten gestellten Diagnose unfähig sein müsste, überhaupt
planmässig zu handeln (z.B. den Haushalt zu führen). Zudem müsste aufgrund der
Suizidalität und des planlosen Verhaltens eine ganztägige Betreuungsbedürftigkeit
bestehen und der Alltag müsste sich wegen der psychiatrischen Situation auf basale
Notwendigkeiten des Alltags beschränken (Essen, Spazierengehen, Mittagsschlaf,
basale Haushaltsarbeiten, Besuche der Kinder). Die Teilnahme an
tagesstrukturierenden Angeboten wie z.B. in einer geschützten Werkstätte wäre
nicht möglich (IV-Akte 143, S. 1). Diese Liste von Einschränkungen ist
dem Antrag für den Ermittlungsauftrag vom 4. Oktober 2024 (IV-Akte 142, S.
2) zu entnehmen, welcher wiederum auf die RAD-Stellungnahme vom 17. August
2022 (IV-Akte 144, S. 1) Bezug nimmt bzw. abstellt. Als Ergebnisse
der Observation hielt sie zusammenfassend fest, dass sich die erwähnten Verdachtsmomente
bestätigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei nicht sehr häufig ausser Haus
unterwegs gewesen. Wenn sie aber unterwegs gewesen sei, habe sie alles andere
als einen hilflosen Eindruck gemacht. Ihr Verhalten und ihr Gang in Momenten,
in denen sie sich unbeobachtet gefühlt habe, sei vollkommen anders als
beispielsweise beim Gespräch auf der IV-Stelle am 9. Januar 2024. Bei
diesem Gespräch, zu welchem die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes
erschienen sei, habe sie einen verwirrten und unsicheren Eindruck gemacht. Das
Verhalten im Rahmen des besagten Gesprächs stehe allerdings in frappantem
Widerspruch zu den Feststellungen im Rahmen der Observation (IV-Akte 143,
S. 2).
4.7.2 Fotos und Videoaufnahmen, auf welchen die
Beschwerdeführerin effektiv selbst zu sehen ist (nicht lediglich ein fahrendes
Auto, in welchem sich die Beschwerdeführerin befinden soll oder ein Geschehen
im Dunkeln), finden sich vom 22. Dezember 2023, vom 29. Dezember
2023, vom 9. Januar 2024 und vom 1. März 2024 (vgl. Fotodokumentation vom
3. Januar 2024, IV-Akte 143, S. 4 ff. sowie das beim
Gericht eingereichte Videomaterial). Die Bilder vom 22. Dezember 2023 sind
scheinbar anlässlich der Hochzeit des Sohnes der Beschwerdeführerin entstanden,
die Bilder vom 29. Dezember 2024 stammen von Einkaufsbummel der
Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes und ihrer Enkeltochter (vgl.
zu beiden Daten auch Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 34). Bei
der Hochzeit trägt sie ein Kind auf den Armen und lächelt auch hie und da. Beim
Einkaufsbummel ist sie zu sehen, wie sie Kleider für die Enkelin aussucht,
allein, auf einer Bank sitzend ein Handy bedient und mit einer Bekannten, die
sie zufällig angetroffen zu haben scheint, plaudert und lacht. Auf den
Aufnahmen vom 9. Januar 2024 sieht man die Beschwerdeführerin, in zügigem
Gang neben ihrem Sohn zum Auto gehen. Die Aufnahmen vom 1. März 2024
zeigen die Beschwerdeführerin, wie sie um ca. 12.00 Uhr mittags hinter ihrem
Sohn hergeht und anschliessend das U____spital [...] betritt und etwa sieben
Stunden später wieder verlässt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin weist auf
den Aufnahmen keine besonderen Auffälligkeiten auf. Die Firma I____ hielt fest,
dass sich die Beschwerdeführerin im beobachteten Zeitraum nicht sehr häufig aus
dem Haus begeben habe (s.o.). Es bestehen knapp von einem Drittel der Tage, an
welchen die Beschwerdeführerin observiert wurde Videoaufnahmen, auf welchen diese
gut erkennbar zu sehen ist.
4.8.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht nur die Verwertbarkeit und
die Aussagekraft der Observationsergebnisse (vgl. Beschwerde Ziff. 31 und
32), sondern auch, dass die Observation überhaupt durchgeführt werden durfte.
Sie ist der Auffassung, diese sei nicht die ultima ratio gewesen (Beschwerde
betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 30). Im Weiteren bringt sie
inhaltlich vor, die Observationsergebnisse bestätigten, dass die Beschwerdeführerin
nur noch in Begleitung aus dem Haus gehe. An 11 von 13 Tagen sei nichts Aussergewöhnliches
beobachtet worden (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch,
Ziff. 32.2 ff.). In verschiedenen Punkten kritisiert sie, die Beschwerdegegnerin
unterstelle wiederholt einen falschen Sachverhalt und werfe ihr zu Unrecht
Simulation vor (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 34 f.).
4.9.
Ihr Vorbringen, die Observation hätte gar nicht durchgeführt werden
dürfen, begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die
Formulierung im Observationsartikel Art. 43a Abs. 1 ATSG jener in
Art. 282 Abs.1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) entspreche. Damit seien die Hürden
bei der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs genau gleich hoch wie bei der
Aufklärung von Straftaten. Vorliegend sei die Observation jedoch nicht die
ultima ratio gewesen. Insbesondere hätte eine stationäre Begutachtung
angeordnet werden können. An dieser hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Mitwirkungspflicht teilnehmen müssen (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch,
Ziff. 30).
Die Beschwerdeführerin verweist zutreffender Weise auf die
Bestimmung von Art. 43a Abs. 1 ATSG (vgl. dazu E. 3.7.1). Die
Beschwerdegegnerin bringt allerdings zu Recht vor, dass die Beschwerdeführerin
bereits mehrfach und mit unterschiedlichen Ergebnissen medizinisch abgeklärt
und begutachtet worden sei (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 3.2., sowie Tatsachen
I.d ff.). Die sich stark unterscheidenden Schlussfolgerungen der
medizinischen Fachpersonen, der Umstand, dass gemäss Angabe des
neuropsychologischen Gutachters keine valide neuropsychologische Testung nicht
möglich war sowie eine externe Denunziation führten bei der Beschwerdegegnerin
zu Zweifeln an der (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
(vgl. Antrag zum Ermittlungsauftrag vom 4. Oktober 2023,
IV-Akte 142). Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter
der G____ Begutachtung von 2019 differenzialdiagnostisch eine Aggravation in
Erwägung gezogen hatten (vgl. E. 4.2.). Sie verwiesen auf eine
diagnostische Restunsicherheit aufgrund des schwergradig auffälligen klinischen
Verhaltens der Beschwerdeführerin (sie nannten diesbezüglich ein «buntes Bild»
infantiler und histrionisch anmutender Verhaltens- und Ausdrucksweisen sowie
Hinweise auf erheblich eingeschränkte affektive Regulationsfähigkeit, teils an
der Grenze zur Impulskontrollstörung) und auf wiederholt nicht valide und
hochgradig auffällige neuropsychologische Testresultate (bei nicht
durchführbaren oder verweigerten Tests und durchgängiger Erreichung des schlechtesten
möglichen Resultats bei den durchgeführten Tests). Zudem wiesen sie auf eine
ungewöhnliche Progredienz des aktuell präsentierten psychischen
Verhaltensbildes im Verlauf hin, welche neurologisch in keiner Weise erklärbar
sei (vgl. IV-Akte 91.17, S. 14). Beim neueren Gutachten von Dr.
med. H____ von 2022 waren nebst den eigenen Untersuchungen auch die
fremdanamnestischen Angaben des Ehemannes (IV-Akte 120.17,
S. 11 f.) nicht unwesentlich (vgl. IV-Akte 120.17, S. 15
sowie E. 4.2.). Arztberichte aus der Zeit zwischen der Begutachtung von
2019 und jener von 2022 liegen kaum vor. Die Gutachterin nannte lediglich je
einen psychiatrischen Bericht von PD Dr. med. V____ vom 5. Oktober
2021 und von Dr. med. W____ vom 22. November 2021
(IV-Akte 120.17, S. 5 f.). Dass in dieser Zeit, wie bereits seit
Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. N____ am
27. Januar 2012, lediglich bei Bedarf psychiatrische-psychotherapeutische
Sitzungen durchgeführt würden, bestätigte der behandelnde Psychiater in seinem
Bericht vom 24. Juni 2023 (IV-Akte 173, S. 7). Insofern liegt
auch von ihm kein Bericht vor, der basierend auf einer längerfristigen bzw.
regelmässigen Therapie verfasst werden konnte. Eine Observierung kann als
Mittel der unmittelbaren Wahrnehmung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. die
funktionellen Einschränkungen einen anderen Erkenntnisgewinn bringen als eine
alternativ in Betracht fallende medizinische Begutachtung. Insbesondere könne
Verhaltensweisen festgestellt werden und damit zu Erkenntnissen führen, die im Rahmen
einer ärztlichen Begutachtung nicht erhältlich sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_213/2021 vom 11. August 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen, sowie BGE 137 I 327, E. 5.4.1). Die Observation ermöglichte es, die Beschwerdeführerin im
Alltag zu beobachten bzw. beobachten zu lassen, um zu klären, ob sich die
Beschwerdeführerin in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise verhält, wie
zuletzt in den Begutachtungssituationen 2019 und 2022. Sie war aufgrund der
geschilderten Umstände und nicht zuletzt, weil die Gutachter und Gutachterinnen
der G____ Begutachtung im Gutachten von 2019 festhielten, «unter der
Voraussetzung der Validität der gezeigten und beobachtbaren bzw. anamnestisch
erhobenen Auffälligkeiten, Defizite und Symptome in der realen
(Alltags-)Lebenswelt der Versicherten» bestehe in der angestammten Tätigkeit
als Objektleiterin in einem Reinigungsunternehmen eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 91.17, S. 16) eine geeignete Möglichkeit
der Abklärung.). Dass die Beschwerdegegnerin auch nach Erhalt des
monodisziplinären, psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H____ vom
9. Mai 2022 (IV-Akte 120.7) und angesichts der oben ausgeführten
Umstände nach wie vor Zweifel hatte, ist nicht zu beanstanden. Die gesamten,
geschilderten Umstände genügen als konkrete Anhaltspunkte im Sinne von
Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG (vgl. E. 3.7.1). Ebenfalls nicht zu
beanstanden ist, dass sie infolge der geschilderten Umstände eine Observation
der Beschwerdeführerin veranlasste. Wie dargelegt, bot die Observation die
Möglichkeit, den Alltag der Beschwerdeführerin zu beobachten, um die medizinische
Beurteilung von Dr. med. H____ auf anderem Wege zu überprüfen. Da eine
erneute medizinische Begutachtung – ambulant oder stationär – dies nicht
gewährleisten konnte, war auch das Erfordernis der Aussichtslosigkeit anderer
Abklärungen erfüllt (vgl. Art. 43a Abs. 1 lit. b ATSG; vgl.
E. 3.7.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte die
Observation durchgeführt werden.
4.10.
Zur Annahme, die Observationsergebnisse seien nicht verwertbar,
erklärt die Beschwerdeführerin, es sei davon auszugehen, dass sie selbst, ihr
Sohn und ihr Rechtsvertreter anlässlich der Besprechung vom 9. Januar 2024
(vgl. Besprechungsprotokoll, IV-Akte 136) widerrechtlich aufgenommen worden
seien. Die I____ beziehe sich in ihrem Abschlussbericht vom 7. März 2024
explizit auf das Verhalten während dieses Gesprächs, was nur möglich sei, wenn
eine Bilddokumentation vorliege. Dies werde von der Beschwerdegegnerin bis
heute verneint (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 19 und 31). Ferner
bringt sie vor, dass Herr L____ gar nicht an dem Gespräch hätte teilnehmen
dürfen. Dazu verweist sie auf die Schweigepflicht der IV-Stelle gemäss
Art. 33 ATSG (Replik, Ziff. 5.).
Aus dem Besprechungsprotokoll vom 9. Januar 2024 ergibt
sich, dass Herr L____, welcher auch den Abschlussbericht der Firma I____
unterzeichnete, an dem Gespräch teilnahm. Die Beschwerdegegnerin verweist zu
Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2018 vom 9. Januar 2019 E.
5.2.1, in welchem die Teilnahme eines Mitarbeiters einer Privatdetektei am
Gespräch nicht beanstandet wurde. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch
externe Spezialisten und Spezialistinnen, welche mit einer Observation beauftragt
werden der Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG unterliegen (vgl.
Art. 43a Abs. 6 ATSG).
Es gibt ferner in den Akten keinerlei Hinweis darauf, dass das
erwähnte Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet worden wäre. Die
Beschwerdegegnerin bestreitet auch, das Gespräch aufgenommen zu haben (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 8). Das Gespräch wurde protokolliert und das
Protokoll vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Im
Abschlussbericht vom 7. März 2024 nahm die Firma I____ beispielhaft Bezug
auf dieses Gespräch, indem sie die Erscheinung der Beschwerdeführerin währen
der beobachteten Zeiträume mit ihrer Erscheinung während des Gesprächs
verglich. Genauso gut hätte sie ihre Beobachtungen mit den Schilderungen der
Erscheinung der Beschwerdeführerin in den Gutachten der G____ Begutachtung
vergleichen können. Der Eindruck, dass evtl. eine Diskrepanz zwischen dem
Verhalten in einer scheinbar unbeobachteten Situation und einem Verhalten in
einer Begutachtungssituation o.ä. bestehen könnte, kann bei beiden Vergleichen
entstehen, also unabhängig davon, ob jemand der I____ am erwähnten Gespräch
teilgenommen hat oder dieses sogar (worauf es keine Hinweise gibt)
widerrechtlich aufgenommen wurde. Aus diesem Grund ist letztlich für die
Schlussfolgerungen aus dem Observationsmaterial nicht von Relevanz, ob jemand
von der Firma I____ am besagten Gespräch teilnahm. Es liegt somit kein Grund vor,
um das Observationsmaterial von vornherein als unverwertbar zu erachten.
4.11.
4.11.1 Was die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin
betrifft, so beanstandet sie im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin,
infolge des RAD-Berichts von J____ vom 2. April 2024 (IV-Akte 149),
basierend auf den Observationsergebnissen zum Schluss gekommen ist, es habe nie
eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
bestanden.
4.11.2 Der RAD-Arzt J____ führte im erwähnten Bericht aus, schon
nach dem ersten Unfall der Beschwerdeführerin im Januar 2008 hätten die
Einschätzungen des Spezialisten und die beklagten Beschwerden der
Beschwerdeführerin nicht zusammengepasst. Im Versuch die medizinisch nicht
plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin dennoch mit diagnostischen
Einschätzungen zur Deckung zu bringen, sei die Beschwerdeführerin spätestens im
September 2010 mit der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung und weiterer psychogenen Störungen (durch die Neurologen) zur
Psychiatrie gekommen. In allen nachfolgenden Untersuchungen hätten sich in der
Beschwerdepräsentation der Beschwerdeführerin Widersprüche und Ungereimtheiten
gezeigt, die entweder als das erkannt worden seien, was sie gewesen seien
(Aggravation und Simulation) oder mit grossen Mühen einer diagnostischen
Entität zugeordnet worden seien, wenn auch wiederholt mit Unsicherheiten und
Zweifeln auf Seiten der Experten. Die Observation habe nun «die eklatanten
Falschaussagen und die Simulation von Beschwerden» offengelegt. Die
gutachterlich angenommenen Einschränkungen und das groteske Verhalten der
Beschwerdeführerin anlässlich der eigenen Untersuchung stünden in
unüberwindbarem Widerspruch zu den zeitnah durchgeführten Observationsbefunden,
in welchen sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise eingeschränkt gezeigt
habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin anlässlich eines
Familienfestes die Obhut eines Babys übertragen worden sei, spreche deutlich
gegen die (durch den Sohn) behauptete Unberechenbarkeit und Unzuverlässigkeit
der Beschwerdeführerin. Damit habe aus versicherungsmedizinischer Sicht zu
keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit
einschränkende Störung bestanden. Ein überdauender Gesundheitsschaden sei nicht
ausweisbar (IV-Akte 149, S. 6, dazu auch E. 4.6.).
4.11.3 Wie aus den Tatsachen hervorgeht, trifft es zu, dass
sich die Abklärungen über mehr als zehn Jahre hingezogen haben. Ebenfalls
zutreffend ist, dass die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachpersonen
unterschiedlich ausgefallen sind (vgl. dazu auch E. 4.6.). Die
Beschwerdeführerin erscheint auf den anlässlich der Observation erstellten Videoaufnahmen
und den unter E. 4.4. beschriebenen Bilddokumentation weder sonderlich nervös
bzw. psychomotorisch unruhig oder affektiv labil. Insofern bestätigen die Observationsergebnisse
– jedenfalls aus Sicht eines medizinischen Laien – die Beurteilung von Dr.
med. H____ der G____ Begutachtung nicht ohne Weiteres. Die Frage, ob
dieses Verhalten mit einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit zusammenpasst
ist gerechtfertigt. Die Beantwortung dieser Frage durch den RAD erscheint
jedoch nicht restlos überzeugend. Dr. med. H____ hat bereits im Gutachten
von 2019 festgehalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
andauernde Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F62.88) vorliege (vgl.
IV-Akte 91.17, S. 12). Sie hat damals, insbesondere erklärt, dass ein
nicht valides Resultat der neuropsychologischen Testung nicht zwingend gegen
die Diagnose als sonstige andere andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.88) spreche,
sondern wäre einerseits im Sinne der chronifizierten Einnahme der Krankenrolle
darin enthalten und andererseits psychodynamisch im Zusammenhang mit der
psychoenergetisch immens aufwändigen Abwehrleistung dem konstatierten
Störungsbild inhärent. Verhaltensweisen, die phänemenologisch wie hochgradig
theatralische Aggravation oder Simulation imponieren könnten, wären
eingeschlossen. Ferner führte sie aus, die sichere Diagnostizierung einer
Persönlichkeitsänderung würde allerdings voraussetzen, dass die erhobenen
(eigenen- und fremdanamnestischen) Angaben, sowie die gezeigten
Verhaltensweisen, Symptome und Defizite auch im Alltags- und Familienleben
durchgehend bestünden bzw. sich in jeglicher Dimension des «realen Lebens» der
Versicherten manifestierten und reflektiert würden. Eine solche
«naturalistische Verifizierung» der geschilderten oder beobachteten bzw.
befundlich erhobenen Symptomatik, Auffälligkeiten und Defizite sei im Rahmen
einer fachärztlichen Begutachtung aber nicht möglich. Andererseits sei rein
nach der im Rahmen einer psychiatrischen Querschnittsuntersuchung anwendbare
Methodik nicht auszuschliessen, dass es sich bei der gesamten Präsentation um
eine Aggravation mit simulativen Elementen handle. Hinweise hierfür ergäben
sich durch Inkonsistenzen wie z.B. die Angabe, dass die Versicherte Auto fahre,
sowie wiederholte Hinweise auf bewusste (quasi «kompetente») Falschantworten in
neuropsychologischen Testungen. Denkbar sei auch eine Kombination der
beschriebenen (evtl. vermeintlichen) Pole im Sinne einer histrionischen
Dekompensation mit über die Jahre chronifizierter Annahme der Krankenrolle («alles
verloren», «kaputt») innerhalb der Familie, angesichts einer nicht integrier-
oder auflösbaren familienassoziierten Schuldspannung mit darüberhinausgehender
bewusstseinsnah übertreibender und profitorientierter Ausgestaltung. Mit der
dargelegten begründeten Restunsicherheit (in Unkenntnis des «realen Lebens» der
Versicherten) hielten es die Gutachterin im vorliegenden Fall bei Integration
aller Informationen für überwiegend wahrscheinlich, dass ein gravierend
funktionsrelevanter krankheitswerter Anteil an dem Gesamtbild, im Sinne der
beschriebenen Persönlichkeitsänderung, vorliege. Ein solches Krankheitsbild sei
zwar selten, komme jedoch vor, und sei in diesem Fall auch plausibel
(IV-Akte 91.17, S. 119 f.). Im Gutachten von 2022 hielt sie – in
Kenntnis ihrer eigenen früheren Ausführungen – fest, dass ihres Erachtens nun
kein Zweifel mehr an der Einschränkung des Aktivitätsspektrums der
Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren Lebensbereichen bestehe (vgl.
IV-Akte 120.17, S. 16 sowie E. 4.4.). Die Gutachterin war nach
gewissen Restzweifeln im Jahr 2019 bei der neuerlichen Begutachtung im Jahr
2022 zu einer aus ihrer Sicht zweifelsfreien Beurteilung gelangt. Diese lässt es
nicht als unmöglich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin an gewissen (guten)
Tagen auch entspannt wirken und unter Umständen sogar lachen kann (berichtete
doch auch Dr. med. H____, die Beschwerdeführerin habe vereinzelt gelacht; vgl.
IV-Akte 120.17, S. 9). Der behandelnde Psychiater, Dr. med. N____,
stützt die Schlussfolgerungen der Gutachterin in seinem ausführlichen Bericht
vom 26. September 2024 (Replikbeilage [RB] 1), mit welchem er ausführlich
zu den Observationsergebnissen und dem Vorwurf der Simulation Stellung nimmt
(vgl. auch seinen Bericht vom 24. Juni 2023, in welchem auch er die
Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung stellte; vgl.
IV-Akte 173, S. 2 ff. insbesondere S. 7). Nicht
weiterführend ist in diesem Zusammenhang der mit Replik eingereichte Bericht
der Physiotherapeutin M____, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Der
Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dieser Bericht den erneuten Beizug
der psychiatrischen Gutachterin jedenfalls nicht zu ersetzen vermag.
4.12.
Wie unter E. 3.7.2 ausgeführt, bedarf es immer einer
medizinischen Beurteilung des Observationsmaterials. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es genügen, die Observationsergebnisse
dem RAD vorzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom
24. Februar 2024 E. 4.4.1 und 9C_852/2014 vom 19. Januar 2015
E. 4.1.1 und 4.1.2). Wie sich aus dessen Urteil 8C_388/2024 vom
24. Februar 2024 E. 4.4.1 ergibt, ist es jedoch vom Einzelfall
abhängig, ob eine RAD-Beurteilung genügt oder nicht. In jenem Fall hat es das
Bundesgericht als unzureichend erachtet, dem RAD die Observationsergebnisse zu
unterbreiten. Vorliegend verhält es sich nicht anders. Beim Gericht bestehen
zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD vom 2. April 2024
(IV-Akte 149). Der RAD-Arzt J____ hat die Beschwerdeführerin anlässlich
der Besprechung vom 9. Januar 2024 einmalig persönlich gesehen (vgl.
Besprechungsprotokoll, IV-Akte 136) sowie die Aktenlage in seinem Bericht
vom 2. April 2024 (IV-Akte 149) Revue passieren lassen und eine kurze
Beurteilung dazu abgegeben. Die Aktenanalyse und die Beurteilung erweisen sich
jedoch als sehr einseitig und es fehlt eine eigentliche fachärztliche
Auseinandersetzung. Insbesondere wäre eine Diskussion der gestellten Diagnosen
bzw. eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Gutachterin Dr. med. H____
in ihrem Gutachten von 2022 (vgl. E. 4.4.) notwendig gewesen. Die Frage,
ob die Observationsresultate mit einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit,
basierend auf der von Dr. med. H____ gestellten Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.88) vereinbar sind,
lässt sich aufgrund der äusserst kurzen Stellungnahme des RAD nicht
abschliessend beantworten. Im vorliegenden Fall ist es – aufgrund der zumindest
leichten Zweifel an der Beurteilung (vgl. E. 3.6.) – vielmehr unabdingbar,
die Observationsergebnisse der Gutachterin Dr. med. H____ der G____
Begutachtung vorzulegen, damit sie zur erwähnten Frage abschliessend Stellung nimmt.
Dies entspricht letztlich dem Vorschlag von Dr. med. N____ in seinem
Bericht vom 26. September 2024 (RB 1, S. 17). Allenfalls ist es
sinnvoll, auch Prof. Dr. med. S____ beizuziehen, da er das psychiatrische
Gutachten von 2022 mitunterzeichnet und sich mit der Zusammenfassung und
Schlussfolgerung einverstanden erklärt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die
Einholung einer entsprechenden Stellungnahme nachzuholen und anschliessend neu
über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf
eine Hilflosenentschädigung zu entscheiden. Mit den Observationsergebnissen
sollten auch die seit der Begutachtung neu entstandenen medizinischen Berichte,
sowohl des RAD als auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des
Gerichtsverfahrens eingereichten Berichte des Psychiaters und der Physiotherapeutin
der Gutachterin übergeben werden.
4.13.
Da die vorliegende Angelegenheit schon aus den oben erwähnten
Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen der Parteien einzugehen. Ebenfalls erübrigt es sich,
weitere Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen zu vernehmen. Anzumerken ist
jedoch, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der angefochtenen Verfügung einzig
und allein auf die psychische Thematik beschränkt hat. Sie hat sowohl die
Leistungen auf eine Hilflosenentschädigung als auch auf eine Rente mit der
Begründung abgelehnt, es habe nie eine psychiatrisch bedingte, die
Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung vorgelegen. Die Anmeldung der
Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug erfolgte im September 2010 (vgl.
Tatsachen, I.c). Die Gutachterin der G____ Begutachtung attestierte der
Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit seit «wahrscheinlich mindestens»
2017 (vgl. E. 4.2.). Im Gutachten der G____ Begutachtung von 2019 nannten
bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst einer
traumatischen Hirnverletzung (ohne neurologische Residuen und bei nicht sicher
beurteilbaren neuropsychologischen Residuen bei nicht validen Testergebnissen)
auch Restbeschwerden bei einem Status nach Humerusschaftfraktur, Status nach
retrograder Marknagelung, Status nach Dynamisierung durch Entfernung der
distalen statischen Schraube, und Status nach Entfernung proximaler Bolzen links
(vgl. IV-Akte 91.17, S. 12). Wenngleich sie keine quantitative
Einschränkung feststellten, so nannten sie immerhin qualitative Einschränkungen
(IV-Akte 91.17, S. 16 f.). Unabhängig davon, ob die Gutachterin
Dr. med. H____ zum Schluss kommt, dass die Observationsergebnisse mit
ihren eigenen Schlussfolgerungen vereinbar sind oder nicht, ist dies bei der
erneuten Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin zu beachten. D.h. es
wäre die Arbeitsunfähigkeit seit dem frühesten möglichen Rentenbeginn in
psychiatrischer und somatischer Hinsicht mit Hinblick auf eine Berentung zu
berücksichtigen – zumal die SUVA den Rentenbeginn nach der Einstellung des
Taggeldes auf den 30. September 2011 gelegt hat (vgl. Zusammenfassung der
Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung, IV-Akte 132.29). Dabei ist
zu bedenken, dass Diagnosen, welche unfallfremd sind (vgl. Liste der
«unfallfremden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» im Gutachten
von 2019, IV-Akte 91.17, S. 12 f. sowie E. 4.2.) hinsichtlich
der IV-Leistungen allenfalls zu berücksichtigen sind.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügungen vom 30. Mai
2024 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme, vorlege, und anschliessend
erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00, zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG). Die
Beigeladene hat sich dem Antrag der unterliegenden Beschwerdegegnerin
angeschlossen, weshalb praxisgemäss auch ihr ein Teil der Kosten aufzuerlegen
ist (vgl. in BGE 127 V 377 nicht publizierte E. 8a des Urteils des
Bundesgerichts B 84/00, B 86/00 vom 3. Oktober 2001 sowie Urteil des
Bundesgerichts B 118/03 vom 3. Juni 2004 E. 7., vgl. auch Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.122 vom 14. März 2022
E. 5.2.). Zudem hat sie sich im Schriftenwechsel nicht geäussert (vgl.
Tatsachen II.h), jedoch nahm sie an der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2025 teil
(vgl. Tatsachen, III.) und sprach sich in ihren mündlichen Ausführungen
eigenständig gegen die Zusprechung einer Invalidenrente aus (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.) und stellte sich somit auf die Seite
der Beschwerdegegnerin. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten zu vier Fünfteln
(Fr. 640.00) der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel (Fr. 160.00) der
Beigeladenen 2 zu überbinden.
5.3.
5.3.1 Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Analog zu den Ausführungen unter E. 5.2.
betreffend die Gerichtskosten hat sich die Beigeladene im vorliegenden Fall
auch am Ersatz der Parteikosten der Beschwerdeführerin zu beteiligen. Die Höhe
der Parteientschädigung wird durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist von den rechtlichen
Fragestellungen her eher durchschnittlicher Natur. Die Zusammenlegung der
beiden Beschwerdeverfahren nach dem Eingang der Beschwerden beim Gericht (vgl. Tatsachen,
II.b) hat zur Folge, dass zwei Beschwerdeschriften in einem einzigen vorliegen,
im Weiteren aber nur ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Hinzu
kommt, dass die Beschwerden in weiten Teilen (insbesondere dem rund 15-seitigen
Sachverhalt sowie den materiellen Ausführungen) deckungsgleich sind. Auch die
dem Verfahren zugrundeliegenden Akten sind exakt dieselben. Die vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung eingereichte
Honorarnote beträgt Fr. 9'106.18 zuzüglich Fr. 8.1 % Mehrwertsteuer
in Höhe von Fr. 737.60. Angesichts der obigen Ausführungen erscheint eine
Parteientschädigung in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass sich dieses Verfahren mit zwei Verfügungen betreffend
verschiedene Ansprüche befasst und die Beschwerdeführerin zwei Beschwerden
erhoben hat, ist grundsätzlich dennoch zu berücksichtigen, ebenso der deutlich
überdurchschnittliche Aktenumfang. Insgesamt erscheint es deshalb eine um die
Hälfte erhöhte Parteientschädigung von Fr. 5'625.00 zuzüglich des
praxisgemäss gewährten Zuschlags für die Hauptverhandlung von Fr. 750.00
(insgesamt Fr. 6'375.00) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %
(Fr. 516.40) als angemessen. Dieser Betrag ist etwas höher als im
Vorabdispositiv angegeben. Dies liegt daran, dass in diesem lediglich ein
doppelter Schriftenwechsel und die Hauptverhandlung berücksichtigt wurden,
nicht aber die .rigen, hier geschilderten Umstände, welche bei der Festsetzung
der Parteientschädigung zu berücksichtigen sind. Diese Parteientschädigung ist
anteilsmässig zu vier Fünfteln (Fr. 5'100.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in
Höhe von Fr. 413.10 von der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel (Fr. 1'275.00)
zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 103.30 von der Beigeladenen zu
bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen vom 30. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Ansprüche der
Beschwerdeführerin entscheide.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen im Umfang von Fr. 640.00 zu Lasten der
Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 160.00 zu Lasten der
Beigeladenen.
Die Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 6'375.00 (inklusive Auslagen) ist zu vier Fünfteln (Fr. 5'100.00)
zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 413.10 von der Beschwerdegegnerin
und zu einem Viertel (Fr. 1'275.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von
Fr. 103.30 von der Beigeladenen zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: