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Entscheid

IV.2024.62

Observation rechtmässig; Stellungnahme von Gutachterin notwendig

20. Oktober 2025Deutsch49 min

Daneben war sie in wechselnden Anstellungen erwerbstätig und bezog zeitweise Arbeitslosengelder

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. Oktober

2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Sebastian

Laubscher, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Pensionskasse B____

Vertreten durch Attila Akin,

Advokat

Färberstrasse 33, 8008 Zürich

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.62

Verfügungen vom 30. Mai 2024

Observation rechtmässig;

Stellungnahme von Gutachterin notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin stammt aus [...] (heute: [...]) und

lebt seit dem 21. Februar 1990 in der Schweiz (vgl. Anmeldung zum Bezug

von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom

27. September 2010, IV-Akte 1). Ab März 2000 arbeitete sie bei der C____

als Objektleiterin, seit Mai 2006 in einem Pensum von ca. 25 Stunden pro Woche

(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Dezember 2010, IV-Akte 22).

Daneben war sie in wechselnden Anstellungen erwerbstätig und bezog zeitweise Arbeitslosengelder

(vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 7,

S. 2 f.).

b)

Am 10. Januar 2009 hatte die Beschwerdeführerin in [...] einen

Autounfall (Schadenmeldung UVG vom 15. Januar 2009, IV-Akte 30.173). Dabei

zog sie sich insbesondere eine Humerusschaftfraktur des linken Armes sowie

Kopfverletzungen (namentlich eine Commotio cerebri, oberflächliche Verletzungen

und eine subdurale Blutung bzw. ein minimales Subduralhämatom zu; vgl. Berichte

des Universitätsklinikzentrums D____ über die Hospitalisation der

Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2009 bis zum 20. Januar 2009, IV-Akte 91.230,

S. 5 f. [Original] und S. 7 ff. [deutsche Übersetzung] und des

E____spitals [...] vom 9. Februar 2009, IV-Akte 91.448,

S. 1 f.). Direkt nach ihrer Rückkehr in die Schweiz musste sie sich

einer Operation der Humerusschaftfraktur unterziehen (vgl. Operationsbericht

des E____spitals [...] vom 22. Januar 2009, IV-Akte 91.448,

S. 3 f.). Am 15. Mai 2009 und am 17. Februar 2010 fanden

zwei weitere Operationen infolge der Humerusfraktur statt (vgl.

Operationsbericht des E____spitals [...] vom 26. Februar 2010,

IV-Akte 91.394). Anschliessend war sie längere Zeit zu 100 %

arbeitsunfähig (vgl. z.B. Unfallscheine, IV-Akten 91.429 und 91.334). Die C____

kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per

31. Oktober 2009 (Schreiben vom 16. Juli 2009, IV-Akte 22,

S. 9).

c)

Im September 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung, datiert auf den

27. September 2010, IV-Akte 1).

d)

Die SUVA teilte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober

2011 (IV-Akte 91.301) mit, dass sie ihre Leistungen einstelle. Gemäss den

Abklärungen der Rehaklink F____ und ihrer Kreisärzte sei die Beschwerdeführerin

in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Dies

bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 (IV-Akte 91.285).

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die am 12.

September 2012 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 91.273) mit Urteil

UV.2012.35 vom 27. August 2013 (IV-Akte 91.250) gut und wies die

Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens (unter Beteiligung von Orthopädie,

Neurologie/Neuropsychologie und Psychiatrie) sowie der Einholung der

Originalakten über den Unfallhergang und die Erstversorgung vor Ort und im

Spital von [...], an die SUVA zurück.

e)

Die SUVA holte die Akten aus [...] ein (vgl. IV-Akten 91.198,

91.181, 91.217, 91.218, 91.220, 91.226, 91.227, 91.228 und 91.230) und nahm

weitere Abklärungen vor. Sie gab namentlich ein polydisziplinäres Gutachten

(unter Beteiligung von Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie

und Neuroradiologie) in Auftrag, welches in den Jahren 2016 und 2017 erstellt

wurde (vgl. IV-Akten 91.102 bis 91.109). Im Jahr 2019 fand eine erneute

polydisziplinäre Begutachtung (unter Beteiligung von Innerer Medizin,

Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie und Neuropsychologie) bei der G____

(nachfolgend: G____ Begutachtung) statt (vgl. Gutachten vom 19. Juli 2019,

IV-Akte 91.17). Die Gutachter und Gutachterinnen schlossen aus somatischer

Sicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten

Tätigkeit und eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl.

IV-Akte 91.17, S. 17). Infolgedessen verneinte die SUVA mit Verfügung

vom 22. Oktober 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente, sprach ihr jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von

10 % zu (IV-Akte 91.9). Die am 7. November 2019 dagegen erhobene

Einsprache (IV-Akte 91.3) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25.

März 2020 (IV-Akte 95) ab. Das Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt hiess

die am 18. Mai 2020 erhobene Beschwerde (IV-Akte 99.28) mit Urteil UV.2020.17

vom 14. Oktober 2020 (IV-Akte 99.16) teilweise gut und wies die Sache zur

Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung

und eine Rente unter Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustands an

die SUVA zurück. Das von der SUVA angerufene Bundesgericht hob das kantonale

Urteil in Bezug auf eine allfällige Integritätsentschädigung für die

psychischen Unfallfolgen auf und wies die Sache diesbezüglich an die SUVA zur

neuen Verfügung zurück (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6. Mai

2021, IV-Akte 103.12). Es hielt dazu fest, dass die

Anspruchsvoraussetzungen für eine Integritätsentschädigung bei den psychischen

Unfallfolgen mangels Eintreten des Endzustands noch nicht erfüllt seien

(E. 5.2 des erwähnten Urteils) und trug der SUVA auf, die Dauerhaftigkeit

der psychischen Unfallfolgen zu gegebenem Zeitpunkt erneut abzuklären und

anschliessend über eine allfällige Integritätsentschädigung dafür zu

entscheiden (E. 6. des erwähnten Urteils).

f)

Im Jahr 2021 gab die SUVA eine psychiatrische Begutachtung erneut bei

der G____ Begutachtung, wiederum bei Dr. med. H____, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachterin SIM, in Auftrag.

Gestützt auf das Gutachten vom 9. Mai 2022 (IV-Akte 120.7) sprach die

SUVA der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 rückwirkend

ab dem 1. Januar 2017 eine Invalidenrente, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 100 %, sowie eine Integritätsentschädigung von

90 % zu. Einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wies sie ab

(IV-Akte 129, S. 2 ff.).

g)

Praktisch zeitgleich gab die Beschwerdegegnerin im Oktober 2023 eine

Observation in Auftrag. Zur Begründung nannte sie einen unklaren bzw.

auffälligen medizinischen Verlauf und eine externe Denunziation (vgl. Antrag

Ermittlungsauftrag vom 4. Oktober 2023 und Ermittlungsauftrag vom

6. Oktober 2012, IV-Akte 142). Die Beschwerdeführerin wurde in der

Folge in der Zeit von November 2023 bis März 2024 an 13 Tagen von der Firma I____

observiert (vgl. Abschlussbericht vom 7. März 2024, IV-Akte 143, insbesondere

S. 2). Am 9. Januar 2024 fand eine Besprechung mit einer Vertreterin

der IV-Stelle, einem Vertreter der Firma I____, J____, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), der

Beschwerdeführerin selbst, ihrem Sohn sowie ihrem Rechtsvertreter statt (vgl.

Besprechungsprotokoll, IV-Akte 136). Anlässlich der Besprechung stellt die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (vgl. IV-Akte 136,

S. 5). Am 2. April 2024 nahm der RAD-Arzt J____ Stellung und kam zum

Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine

psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung bestanden.

Es sei kein überdauernder Gesundheitsschaden ausweisbar (IV-Akte 149,

insb. S. 6). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit zwei Vorbescheiden vom 4. April 2024 mit, dass sie

ihr keine Invalidenrente und keine Hilflosenentschädigung zuzusprechen gedenke

(IV-Akten 150 und 151). Am 16. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin,

vertreten durch ihren Rechtsvertreter, dagegen Einwand (IV-Akte 163). Die

Beschwerdegegnerin hielt mit zwei Verfügungen vom 30. Mai 2024 an ihren

Vorbescheiden fest (IV-Akten 167 und 168).

Erwägungen

II.

a)

Die Beschwerdeführerin reicht beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt zwei auf den 6. Februar 2023 datierte Beschwerden (Postaufgabe

27.

Juni 2024) ein. Mit der ersten der beiden beantragt sie, es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2024 (betreffend die

Hilflosenentschädigung) vollumfänglich aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 ATSG zu verpflichten, ergänzende

Abklärungen vorzunehmen. Danach sei über den Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden

die Einräumung des Replikrechts sowie die Anberaumung einer Hauptverhandlung

sowie, eventualiter, die Veranlassung eines ergänzenden gerichtlichen

Gutachtens zur Vervollständigung des relevanten medizinischen Sachverhaltes in der

G____ Begutachtung (bei Dr. med. H____) beantragt. Im Weiteren

ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das kantonale Beschwerdeverfahren.

Mit der zweiten Beschwerde beantragt sie, es sei die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2024 (betreffend den Rentenanspruch)

vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab Januar 2010 bis

auf weiteres eine ganze Invalidenrente der IV zuzusprechend und auszurichten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Einräumung eines

Replikrechts sowie die Anberaumung einer Parteiverhandlung, anlässlich derer

der relevante Sachverhalt durch die Befragung von Auskunftspersonen bzw. Zeugen

zu ergänzen sein werde. Eventualiter sei ein ergänzendes gerichtliches

Gutachten zur Vervollständigung des relevanten medizinischen Sachverhaltes bei

der G____ Begutachtung (Dr. med. H____) anzuordnen. Ferner sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale

Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Befragung als

Auskunftsperson/Zeuge von [...] (Sohn); [...] (Tochter), Dr. med. K____,

FMH Rheumatologie, [...] (Bekannter/Freund der Familie), [...]

(Bekannter/Freund der Familie), [...] (Bekannter der Familie). Ferner beantragt

sie eine eidesstattliche Befragung des Mitarbeiters L____ der Firma I____.

b)

Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 lässt die Instruktionsrichterin die

Beschwerden der Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung

der Akten sowie einer Beschwerdeantwort zukommen. Zudem legt sie die beiden

Verfahren IV.2024.62 und IV.2024.65 unter der Verfahrensnummer IV.2024.62 zusammen.

Die Beschwerdeführerin fordert sie auf, Unterlagen zur geltend gemachten

Bedürftigkeit einzureichen.

c)

Mit Eingabe vom 9. August 2024 reicht die Beschwerdegegnerin das

Observationsmaterial auf einem Stick beim Gericht ein.

d)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. August

2024.

auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragt sie, die Anträge

der Beschwerdeführerin auf Befragung von Auskunftspersonen/Zeugen sowie auf

eine erneute Begutachtung seien abzuweisen.

e)

Mit Eingabe vom 30. August 2024 erklärt der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, die Unterlagen zum Nachweis einer Bedürftigkeit hätten auch

mit Unterstützung der Familie nicht beigebracht werden können. Ferner erklärt

er, es sei davon auszugehen, dass die beantragten Zeugen bzw. Auskunftspersonen

zwingend befragt werden müssen. Namens der Beschwerdeführerin hält er an der

Durchführung einer Parteiverhandlung fest.

f)

Mit Replik vom 4. Oktober 2024 (Postaufgabe 7. Oktober 2024)

hält die Beschwerdeführerin an ihren in den Beschwerden gestellten Anträgen

fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht konkretisiert sie die gestellten

Anträge, indem sie die Adressen der Familienmitglieder und Freunde/Bekannten

ergänzt und zusätzlich eine Befragung als Zeugen/Auskunftspersonen der

Physiotherapeutin M____ und des Psychiaters Dr. med. N____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalytiker SGPsa/IPA, beantragt. Den Antrag

auf Einholung eines ergänzenden gerichtlichen Gutachtens bei Dr. med. H____

stellt sie nicht mehr nur eventualiter. Mit der Replik reicht die Beschwerdeführerin

weitere Unterlagen ein, namentlich einen Bericht von O____, Physiotherapeutin

HF, vom 26. September 2024.

g)

In ihrer Duplik vom 27. November 2024 (Postaufgabe

28.

November 2024) hält die Beschwerdegegnerin an ihren im ersten

Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Sie reicht zudem weitere

Unterlagen ein.

h)

Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 lädt die Instruktionsrichterin die P____

dem Verfahren bei. Diese reicht innert der ihr gesetzten Frist keine

Stellungnahme ein.

i)

In einer weiteren Verfügung erklärt die Instruktionsrichterin, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vorgeladen werde. Über die

Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen entscheide die Kammer.

III.

a)

Am 21. Mai 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, ihres Sohnes als

Begleitperson, ihres Ehemannes als Auskunftsperson, einer Vertreterin der

Beschwerdegegnerin und eines Vertreters der Beigeladenen sowie einer

Dolmetscherin statt. Die Urteilsberatung findet am 17. Juni 2025 statt. Das

gefällte Urteilsdispositiv wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vorab

eröffnet.

b)

Die Kammer befindet am 20. Oktober 2025 erneut auf dem

Zirkulationsweg, da in Bezug auf die Parteientschädigung eine Korrektur

notwendig ist.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Vorweg ist des Weiteren festzuhalten, dass die Instruktionsrichterin

die P____ dem Verfahren beigeladen hat (vgl. Tatsachen, II.h). Der an der

Hauptverhandlung anwesende Rechtsanwalt Q____ stellt klar, dass die per

Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2024 beigeladene P____ lediglich die

Mandatsbetreuung der Beschwerdeführerin im Auftrag der zuständigen

Pensionskasse, der Pensionskasse B____, übernimmt. Als beigelande Partei ist

somit die Pensionskasse B____ zu verstehen.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint zum einen einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und zum anderen einen Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung. Zur Begründung gibt sie in beiden Fällen an, es

habe zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit

einschränkende Störung bestanden. Ein überdauernder Gesundheitsschaden sei

nicht ausgewiesen. Für diese Schlussfolgerung stellt sie im Wesentlichen auf

die Observationsergebnisse der Firma I____ (vgl. IV-Akten 143 und 159)

sowie auf den Bericht des RAD-Arztes J____ vom 2. April 2024

(IV-Akte 149) ab.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den

Standpunkt, die Observation hätte gar nicht durchgeführt werden dürfen, da es

die Möglichkeit einer stationären Begutachtung gegeben hätte. Diese wäre – im

Gegensatz zur Observation – verhältnismässig gewesen. Ohnehin seien die

Observationsergebnisse nicht verwertbar, nicht aussagekräftig und teilweise

illegal erhoben worden. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin ein krankheitswertiges psychisches

Beschwerdebild vorliege und es seien ihr deshalb die ihr zustehenden

Invalidenversicherungsleistungen zuzusprechen. Eventualiter müssten die

Rentenansprüche im Zweifel durch eine qualifizierte psychiatrische Fachperson

beurteilt werden. Bezüglich der Hilflosenentschädigung seien nach Aufhebung der

angefochtenen Verfügung ohnehin weitere Abklärungen notwendig.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Hilflosenentschädigung hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob auf den von der

Beschwerdegegnerin veranlassten Observationsbericht abgestellt werden kann.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022

Dispositiv

E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG

der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des IVG und der Verordnung

vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hinsichtlich des Rentenanspruchs in

der bis Ende 2021 geltenden Fassung (diese Fassungen werden im Folgenden mit

einem vorangestellten «a» zitiert, sofern sich der jeweilige Gesetzestext

dieser Fassung von der heute geltenden Fassung in für den vorliegenden Fall

relevanter Weise unterscheidet), hinsichtlich des Anspruchs auf eine

Hilflosenentschädigung und hinsichtlich der Observation in der ab dem

1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden

jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG

war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.

Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben versicherte Personen,

die hilflos sind (Art. 9 ATSG) und ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art.

42bis IVG (Art. 42 Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von

Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für

alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher

Überwachung bedarf. Ebenfalls als hilflos gilt, wer zu Hause lebt und wegen der

Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung

angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

3.4.

3.4.1 Gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen

Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b; seit

1. Januar 2022 sinngemäss explizit in Art. 43 Abs. 1bis

ATSG festgehalten). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen

(Art. 54 und 55 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. d und e und

Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).

3.4.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die

Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und

BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.5.

3.5.1 Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf

verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass

das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den

Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft

noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes oder eines medizinischen Gutachtens ist namentlich viel mehr

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation

einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f.

E. 1c mit Hinweisen). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen

hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer

Begutachtung anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem

Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296

E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

3.5.2 Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353

E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben

(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.6.

Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle

den RAD beiziehen (Art. 59 Abs. 2bis aIVG bzw.

Art. 54a Abs. 2 IVG). Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung

nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der

versicherten Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis aIVG

bzw. Art. 54a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 49 Abs. 1

Satz 1 IVV). Der RAD kann die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner

medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des

Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) frei wählen (Art. 49

Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD selber ärztliche

Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei die

Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen (Art. 49

Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257 E. 3.3.2 sowie

Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2).

Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht

selber medizinische Befunde, sondern fassen den medizinischen Sachverhalt

zusammen, würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht und äussern

sich dazu, ob zusätzliche Untersuchungen vorzunehmen sind (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023,

Art. 54a Rz 2 bzw. 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 59 Rz 3,

sowie Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007

E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies unter Umständen bei

RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall

ist; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

4. Auflage Art. 54a Rz 3 bzw. 3. Auflage Art. 59 N 4,

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017

E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009

E. 3.3.2, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben

Beweiswert wie ärztliche Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante

Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a Rz 2 bzw. 3. Auflage Art. 59

Rz 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober

2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit

Hinweisen). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss

er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht

erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge

einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage

Art. 54a Rz 4 2 bzw. 3. Auflage Art. 59 Rz 5, sowie

Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den

allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232

E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c

mit Hinweisen). Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit

ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.7.

3.7.1 Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass

eine versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten

versucht und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig

erschwert würden, kann der Versicherungsträger eine versicherte Person verdeckt

observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische

Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen (Art. 43a Abs. 1 ATSG). Als

konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden

oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit gelten beispielsweise

widersprüchliches Verhalten der versicherten Person, Zweifel an ihrer

Redlichkeit (gegebenenfalls aufgrund von Angaben und Beobachtungen Dritter),

Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation,

Simulation oder Selbstschädigung (vgl. BGE 137 I 327, 332 f. E. 5.4.2.1;

vgl. auch René Wiederkehr in: Ueli

Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Auflage,

Zürich 2024, Art. 43a, Rz.31 mit Hinweisen). Die versicherte Person darf

nur observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort oder

an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist,

befindet (Art. 43a Abs. 4 ATSG). Eine Observation darf an höchstens

30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden.

Dieser Zeitraum kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn

hinreichende Gründe dafür bestehen (Art. 43a Abs. 5 ATSG). Die

IV-Stelle kann externe Spezialisten bzw. Spezialistinnen mit der Observation

beauftragen (Art. 43a Abs. 6 Satz 1 ATSG).

3.7.2 Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine

sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand

und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Mithin genügt er allein nicht

für die Gutheissung oder Abweisung eines Rentengesuchs. Er kann höchstens

Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. In der Regel ist

zusätzlich eine ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials notwendig (vgl.

BGE 150 V 305, 313 f. E. 7.1 und BGE 143 V 105, 108 f.

E. 2.4 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom

24. Februar 2025 E. 4.4.1). Die Beurteilung durch einen Arzt oder

eine Ärztin kann gestützt auf die Resultate der Überwachung erfolgen, ohne dass

es nötig ist, nach Vorliegen der Observationsergebnisse in jedem Fall eine neue

medizinische Begutachtung zu veranlassen. So kann es auch genügen, diese dem

RAD zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom

24. Februar 2025 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Vorliegend liegen in erster Linie das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. H____ vom 9. Mai 2022 (IV-Akte 120.7), die

Observationsergebnisse der Firma I____ (vgl. IV-Akten 143 und 159) sowie

der RAD-Bericht von J____ vom 2. April 2024 (IV-Akte 149) als

aktuellste, im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte Grundlagen für die Beurteilung

des Rentenanspruchs vor. Darüber hinaus ist auch das polydisziplinäre Gutachten

der G____ Begutachtung vom 19. Juli 2019, insbesondere das psychiatrische

Teilgutachten von Relevanz (IV-Akte 91.17).

4.2.

Im Gutachten der G____ Begutachtung vom 19. Juli 2019 nannten die

Gutachterinnen und Gutachter als unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegende

andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88; Differenzialdiagnose:

Aggravation mit simulativen Elementen bei rein nach medizinischer Methodik

nicht sicherer Beschwerdevalidierung), eine traumatische Hirnverletzung mit

traumatischem Subduralhämatom parietal rechts ohne Raumforderung sowie diffuse

axonale Scherverletzungen im Rahmen des Autounfalls vom 10. Januar 2009

sowie Restbeschwerden im Zusammenhang mit der Humerusschaftfraktur, welcher

sich die Beschwerdeführerin beim erwähnten Unfall zugezogen hatte, und aufgrund

deren erfolgten Operationen. Darüber hinaus stellten sie weitere «unfallfremde

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» (IV-Akte 91.17,

S. 12 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91.17, S. 16 f. / IV-Akte

89.8, S. 16 f.) erklärten die Gutachter aus somatischer Sicht, gemäss

dem aktuellen orthopädischen Befund seien alle körperlich schweren Tätigkeiten

und Tätigkeiten über Kopf resp. Dauerhaft über der Horizontalen nicht möglich.

Für leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten bestehe ansonsten eine

ganztägige Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei folglich aus

somatischer Sicht in dem Ausmass möglich, als diese Limitierungen eingehalten

werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht führten sie aus, unter der

Voraussetzung der Validität der gezeigten und beobachtbaren bzw. anamnestisch

erhobenen Auffälligkeiten, Defizite und Symptome in der realen

(Alltags-)Lebenswelt der Versicherten bestehe in der angestammten Tätigkeit als

Objektleiterin in einem Reinigungsunternehmen eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung der derzeit aufgehobenen

Arbeitsfähigkeit gelte für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Die

Beschreibungen einer deutlich milderen psychiatrischen Problematik etwa 2011 (fachärztlicher

Bericht Rehaklinik F____) lege plausibel nahe, dass die Versicherte damals noch

arbeitsfähig gewesen sei. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe nach

Aktenlage wahrscheinlich mindestens seit 2017 (Verhaltensbeobachtung und

Psychostatus durch PD Dr. med. R____, sowie neuropsychologische

Untersuchung). Eine detailliertere bzw. sicherere Stellungnahme sei

retrospektiv nicht möglich.

4.3.

Aus den im UV-Verfahren ergangenen Urteilen des

Sozialversicherungsgerichts und des Bundesgerichts standen mit Blick auf den

Rentenanspruch die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit im Lichte der

Standardindikatoren sowie mit Blick auf die Integritätsentschädigung die

Dauerhaftigkeit der psychischen Unfallfolgen aus (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 1.3. und 6; SUVA-Akte 103.12).

Aus diesem Grund veranlasste die SUVA die zweite nunmehr monodisziplinäre

Begutachtung bei Dr. med. H____, welche bereits als psychiatrische Gutachterin

am ersten Gutachten der G____ Begutachtung beteiligt war.

4.4.

Im psychiatrischen Gutachten der G____ Begutachtung vom 9. Mai

2022 (IV-Akte 120.7; nebst Dr. med. H____ unterzeichnete auch Prof.

Dr. med. S____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt

FMH für Neurologie, das Gutachten) nannte die Gutachterin eine andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.88) als Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit stellte sie keine (IV-Akte 120.17, S. 12).

Zusammenfassend und in Bezug auf die Fragen und Anforderungen

des Auftraggebers bzw. auf dem Boden des Gerichtsurteils legte sich die

Gutachterin nach ihrer Zweitsicht, ca. zwei Jahre und neun Monate nach der

ersten Begutachtungsuntersuchung im Januar 2019, auf die Diagnose einer

andauernden Persönlichkeitsänderung (F62.88) fest bei Status nach allein

verschuldetem schwerem Auto(selbst)unfall am 10. Januar 2009 mit

traumatischer Hirnverletzung und schweren Verletzungen sowie zumindest länger

persistierenden Schäden/Behinderungen bei beteiligten Angehörigen. Das im

Vorgutachten von Dr. med. H____ ausführliche Krankheitsbild konnte die

Gutachterin erneut in eindrücklichem Ausmass beobachten. Sie wies diesbezüglich

namentlich auf die Abhängigkeit von anderen (Verantwortung für wesentliche

Lebensbereiche und Zukunft würden an andere delegiert), einen sozialen Rückzug

bzw. die Isolationstendenz, Passivität und vermindertes Interesse an bzw.

Vernachlässigung von früheren Freizeitbeschäftigungen, Veränderungen der Selbstwahrnehmung,

die Erwartung von anderen spezielle Aufmerksamkeit, Vergünstigung oder

Behandlung zu erhalten, sowie ein andauerndes Gefühl von Nervosität (bzw.

psychomotorischer Unruhe) und die offensichtlich dysphorisch geprägte labile

Stimmung der Beschwerdeführerin. Die Gutachterin merkte an, es hätten sich

keine Hinweise auf eine eingeschränkte Beschwerdevalidität ergeben. Die

Verhaltensbeobachtung der Beschwerdeführerin bzw. der klinische

psychopathologische Befund sei durchgehend und uneingeschränkt konsistent mit

den Angaben des authentisch, nachfühlbar traurig-resigniert und auch in sich

konsistent berichtenden Ehemannes. Inzwischen würden über einen namhaften

Zeitraum konsistent und stabil Symptome berichtet, welche von mehreren

Fachärzten beobachtet und als authentisch beurteilt worden seien. Dies und auch

der zeitliche Verlauf mit Chronifizierung ohne Besserungstendenz spreche für

das diagnostizierte Krankheitsbild, welches dieses Charakteristikum als

«andauernd» bereits in der Bezeichnung führe. Im Weiteren habe die

Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Untersuchung gegenüber der

Voruntersuchung nochmals etwas verschlechtert gewirkt, in dem Sinne, dass sie

offensichtlich auf ihre äussere Erscheinung nicht mehr so viel Wert wie damals

lege (oder nicht mehr in der Lage sei, entsprechend für ihr Erscheinungsbild zu

sorgen). Zudem sei sie bei aller affektiven Labilität und Inkontinenz (was

immer viel Unruhe und Bewegung verursache) weniger vital erschienen als damals.

Dies werde auch in den Schilderungen des Ehemanns reflektiert, denen zufolge

sie im Alltag (Haushalt, «Freizeit»-Beschäftigungen) noch passiver und

zurückgezogener geworden sei (IV-Akte 120.17, S. 15).

Dr. med. H____ hielt sodann mit Blick auf die

Standardindikatoren fest, ihres Erachtens bestehe kein Zweifel mehr daran, dass

das Aktivitätsspektrum der Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren

Lebensbereichen (auch Alltag, Freizeit, Sozialleben) authentisch sehr

gravierend und anhaltend, überwiegend wahrscheinlich bis sicher auf Dauer

eingeschränkt sei. Aufgrund der inzwischen langjährigen Chronifizierung mit

aktuell einer nochmaligen (leichtgradigen) Verschlechterung einiger Aspekte sei

aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht davon auszugehen, dass sich der

Zustand der Beschwerdeführerin noch relevant verbessere. Diese sei auch bei

einem optimalen Therapieangebot nicht zu erwarten. Die Aufrechterhaltung des

aktuellen Aktivitäts- und Funktionsniveaus, im Rahmen dessen die

Beschwerdeführerin immerhin noch im Haushalt ihres Mannes versorgt werden und

leben könne, sei das aktuell verbleibende Ziel von Unterstützungsmassnahmen.

Zwar bestehe insofern mit der familiären Unterstützung eine Ressource, der aber

kein über eine Aufrechterhaltung des Status quo günstiger Einfluss auf den

Krankheitsverlauf beigemessen werden könne. Aus psychiatrischen Gründen bestehe

bei der Beschwerdeführerin dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem

regulären Arbeitsmarkt. In ihrem derzeitigen Zustand sei auch keine Integration

in eine geschützte Werkstätte möglich (IV-Akte 120.17, S. 16).

Faktisch sei sie aufgrund ihrer Erkrankung aus psychischen Gründen derzeit und

langfristig, sehr wahrscheinlich auf Dauer, pflegebedürftig. Die Gutachterin

wies darauf hin, dass eine zumindest stunden- oder zeitweise Versorgung etwa in

einer Tagesstätte zu einer Entlastung der Angehörigen führen und damit einer

vorzeitigen Erschöpfung des bis dato stabilen Unterstützungssystems vorbeugen

könnte. Ferner erklärte sie, dass von weiteren diagnostischen Abklärungen oder

intensivierten psychiatrischen Behandlungen im Hinblick auf eine

Symptombesserung nach den bereits über Jahre erfolgten Massnahmen kein Erfolg

zu erwarten sei (IV-Akte 120.17, S. 17).

4.5.

Mit ihrer Diagnosestellung im Jahr 2022 bestätigte die Gutachtern

Dr. med. H____ letztlich ihre im polydisziplinären Gutachten der G____

Begutachtung vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 91.17) genannte Diagnose (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer andauernden

Persönlichkeitsänderung. Nebstdem, dass die Gutachterin ihre Diagnose im

Gutachten von 2019 noch explizit als «überwiegend wahrscheinlich» erachtet

hatte, hatte sie auch die Differentialdiagnose «Aggravation mit simulativen

Elementen bei rein nach medizinischer Methodik nicht sicher möglicher

Beschwerdevalidierung» gestellt (vgl. IV-Akte 91.17, S. 12). Im

Jahr 2022 hielt die Gutachterin Dr. med. H____ fest, es bestünden kein

Zweifel mehr an der Einschränkung (vgl. E. 4.4.). Es ist deshalb davon

auszugehen, dass die Angaben der Gutachterin zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit

im Gutachten von 2019 (vgl. E. 4.2.) nach wie vor Gültigkeit haben

(bezüglich der Festlegung eines allfälligen Rentenanspruchs vgl. auch

E. 4.12.). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat das Gutachten

mit Urteil UV.2020.17 vom 14. Oktober 2020 als beweistauglich erachtet (vgl.

dessen E. 4.4.1, (IV-Akte 99.14, S. 11 f.). Wenngleich noch

zu klären galt, ob tatsächlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, wie sie insbesondere von der

Gutachterin Dr. med. H____ attestiert wurde, so lag jedenfalls eine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht vor.

4.6.

Ohne die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. H____

der G____ Begutachtung vom 9. Mai 2022 (IV-Akte 120.17) zu

diskutieren, ging der RAD-Arzt J____ in seinem Bericht vom 2. April 2024

davon aus, dass die «gutachterlich angenommenen Einschränkungen und das groteske Verhalten» der Beschwerdeführerin anlässlich

der eigenen Untersuchung «in unüberwindbarem Widerspruch zu den zeitnah durchgeführten

Observationsbefunden» stünden, in welchen sich die Versicherte in keiner Weise

eingeschränkt gezeigt habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin

anlässlich eines Familienfestes die Obhut eines Babys übertragen worden sei,

spreche deutlich gegen die (durch den Sohn) behauptete Unberechenbarkeit und

Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin. Der RAD-Arzt schloss daher darauf,

dass aus versicherungsmedizinischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine

psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung bestanden

habe. Ein überdauernder Gesundheitsschaden sei nicht ausweisbar

(IV-Akte 149, S. 6).

4.7.

4.7.1 Aus dem Observationsbericht vom 7. März 2024

(IV-Akte 143) ergibt sich, dass die Firma I____ die Beschwerdeführerin

zwischen dem 9. November 2023 (vgl. Besprechungsprotokoll,

IV-Akte 136) und dem 1. März 2024 an 13 Tagen observiert hat (IV-Akte 143,

S. 2). Die I____ nannte nach Einleitung des Sachverhalts mit einer

Kurzzusammenfassung des Gutachtens vom 9. Mai 2022 als Verdachtsmomente eine

externe Denunziation, wonach die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn in T____ (im

Kanton Basel-Landschaft) lebe und keine Einschränkungen erkennbar seien, und

der medizinische Verlauf, welcher «mehr als unklar respektive auffällig» sei.

Die Firma I____ hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund der im Gutachten gestellten Diagnose unfähig sein müsste, überhaupt

planmässig zu handeln (z.B. den Haushalt zu führen). Zudem müsste aufgrund der

Suizidalität und des planlosen Verhaltens eine ganztägige Betreuungsbedürftigkeit

bestehen und der Alltag müsste sich wegen der psychiatrischen Situation auf basale

Notwendigkeiten des Alltags beschränken (Essen, Spazierengehen, Mittagsschlaf,

basale Haushaltsarbeiten, Besuche der Kinder). Die Teilnahme an

tagesstrukturierenden Angeboten wie z.B. in einer geschützten Werkstätte wäre

nicht möglich (IV-Akte 143, S. 1). Diese Liste von Einschränkungen ist

dem Antrag für den Ermittlungsauftrag vom 4. Oktober 2024 (IV-Akte 142, S.

2) zu entnehmen, welcher wiederum auf die RAD-Stellungnahme vom 17. August

2022 (IV-Akte 144, S. 1) Bezug nimmt bzw. abstellt. Als Ergebnisse

der Observation hielt sie zusammenfassend fest, dass sich die erwähnten Verdachtsmomente

bestätigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei nicht sehr häufig ausser Haus

unterwegs gewesen. Wenn sie aber unterwegs gewesen sei, habe sie alles andere

als einen hilflosen Eindruck gemacht. Ihr Verhalten und ihr Gang in Momenten,

in denen sie sich unbeobachtet gefühlt habe, sei vollkommen anders als

beispielsweise beim Gespräch auf der IV-Stelle am 9. Januar 2024. Bei

diesem Gespräch, zu welchem die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes

erschienen sei, habe sie einen verwirrten und unsicheren Eindruck gemacht. Das

Verhalten im Rahmen des besagten Gesprächs stehe allerdings in frappantem

Widerspruch zu den Feststellungen im Rahmen der Observation (IV-Akte 143,

S. 2).

4.7.2 Fotos und Videoaufnahmen, auf welchen die

Beschwerdeführerin effektiv selbst zu sehen ist (nicht lediglich ein fahrendes

Auto, in welchem sich die Beschwerdeführerin befinden soll oder ein Geschehen

im Dunkeln), finden sich vom 22. Dezember 2023, vom 29. Dezember

2023, vom 9. Januar 2024 und vom 1. März 2024 (vgl. Fotodokumentation vom

3. Januar 2024, IV-Akte 143, S. 4 ff. sowie das beim

Gericht eingereichte Videomaterial). Die Bilder vom 22. Dezember 2023 sind

scheinbar anlässlich der Hochzeit des Sohnes der Beschwerdeführerin entstanden,

die Bilder vom 29. Dezember 2024 stammen von Einkaufsbummel der

Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes und ihrer Enkeltochter (vgl.

zu beiden Daten auch Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 34). Bei

der Hochzeit trägt sie ein Kind auf den Armen und lächelt auch hie und da. Beim

Einkaufsbummel ist sie zu sehen, wie sie Kleider für die Enkelin aussucht,

allein, auf einer Bank sitzend ein Handy bedient und mit einer Bekannten, die

sie zufällig angetroffen zu haben scheint, plaudert und lacht. Auf den

Aufnahmen vom 9. Januar 2024 sieht man die Beschwerdeführerin, in zügigem

Gang neben ihrem Sohn zum Auto gehen. Die Aufnahmen vom 1. März 2024

zeigen die Beschwerdeführerin, wie sie um ca. 12.00 Uhr mittags hinter ihrem

Sohn hergeht und anschliessend das U____spital [...] betritt und etwa sieben

Stunden später wieder verlässt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin weist auf

den Aufnahmen keine besonderen Auffälligkeiten auf. Die Firma I____ hielt fest,

dass sich die Beschwerdeführerin im beobachteten Zeitraum nicht sehr häufig aus

dem Haus begeben habe (s.o.). Es bestehen knapp von einem Drittel der Tage, an

welchen die Beschwerdeführerin observiert wurde Videoaufnahmen, auf welchen diese

gut erkennbar zu sehen ist.

4.8.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht nur die Verwertbarkeit und

die Aussagekraft der Observationsergebnisse (vgl. Beschwerde Ziff. 31 und

32), sondern auch, dass die Observation überhaupt durchgeführt werden durfte.

Sie ist der Auffassung, diese sei nicht die ultima ratio gewesen (Beschwerde

betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 30). Im Weiteren bringt sie

inhaltlich vor, die Observationsergebnisse bestätigten, dass die Beschwerdeführerin

nur noch in Begleitung aus dem Haus gehe. An 11 von 13 Tagen sei nichts Aussergewöhnliches

beobachtet worden (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch,

Ziff. 32.2 ff.). In verschiedenen Punkten kritisiert sie, die Beschwerdegegnerin

unterstelle wiederholt einen falschen Sachverhalt und werfe ihr zu Unrecht

Simulation vor (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 34 f.).

4.9.

Ihr Vorbringen, die Observation hätte gar nicht durchgeführt werden

dürfen, begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die

Formulierung im Observationsartikel Art. 43a Abs. 1 ATSG jener in

Art. 282 Abs.1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) entspreche. Damit seien die Hürden

bei der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs genau gleich hoch wie bei der

Aufklärung von Straftaten. Vorliegend sei die Observation jedoch nicht die

ultima ratio gewesen. Insbesondere hätte eine stationäre Begutachtung

angeordnet werden können. An dieser hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Mitwirkungspflicht teilnehmen müssen (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch,

Ziff. 30).

Die Beschwerdeführerin verweist zutreffender Weise auf die

Bestimmung von Art. 43a Abs. 1 ATSG (vgl. dazu E. 3.7.1). Die

Beschwerdegegnerin bringt allerdings zu Recht vor, dass die Beschwerdeführerin

bereits mehrfach und mit unterschiedlichen Ergebnissen medizinisch abgeklärt

und begutachtet worden sei (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 3.2., sowie Tatsachen

I.d ff.). Die sich stark unterscheidenden Schlussfolgerungen der

medizinischen Fachpersonen, der Umstand, dass gemäss Angabe des

neuropsychologischen Gutachters keine valide neuropsychologische Testung nicht

möglich war sowie eine externe Denunziation führten bei der Beschwerdegegnerin

zu Zweifeln an der (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

(vgl. Antrag zum Ermittlungsauftrag vom 4. Oktober 2023,

IV-Akte 142). Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter

der G____ Begutachtung von 2019 differenzialdiagnostisch eine Aggravation in

Erwägung gezogen hatten (vgl. E. 4.2.). Sie verwiesen auf eine

diagnostische Restunsicherheit aufgrund des schwergradig auffälligen klinischen

Verhaltens der Beschwerdeführerin (sie nannten diesbezüglich ein «buntes Bild»

infantiler und histrionisch anmutender Verhaltens- und Ausdrucksweisen sowie

Hinweise auf erheblich eingeschränkte affektive Regulationsfähigkeit, teils an

der Grenze zur Impulskontrollstörung) und auf wiederholt nicht valide und

hochgradig auffällige neuropsychologische Testresultate (bei nicht

durchführbaren oder verweigerten Tests und durchgängiger Erreichung des schlechtesten

möglichen Resultats bei den durchgeführten Tests). Zudem wiesen sie auf eine

ungewöhnliche Progredienz des aktuell präsentierten psychischen

Verhaltensbildes im Verlauf hin, welche neurologisch in keiner Weise erklärbar

sei (vgl. IV-Akte 91.17, S. 14). Beim neueren Gutachten von Dr.

med. H____ von 2022 waren nebst den eigenen Untersuchungen auch die

fremdanamnestischen Angaben des Ehemannes (IV-Akte 120.17,

S. 11 f.) nicht unwesentlich (vgl. IV-Akte 120.17, S. 15

sowie E. 4.2.). Arztberichte aus der Zeit zwischen der Begutachtung von

2019 und jener von 2022 liegen kaum vor. Die Gutachterin nannte lediglich je

einen psychiatrischen Bericht von PD Dr. med. V____ vom 5. Oktober

2021 und von Dr. med. W____ vom 22. November 2021

(IV-Akte 120.17, S. 5 f.). Dass in dieser Zeit, wie bereits seit

Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. N____ am

27. Januar 2012, lediglich bei Bedarf psychiatrische-psychotherapeutische

Sitzungen durchgeführt würden, bestätigte der behandelnde Psychiater in seinem

Bericht vom 24. Juni 2023 (IV-Akte 173, S. 7). Insofern liegt

auch von ihm kein Bericht vor, der basierend auf einer längerfristigen bzw.

regelmässigen Therapie verfasst werden konnte. Eine Observierung kann als

Mittel der unmittelbaren Wahrnehmung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. die

funktionellen Einschränkungen einen anderen Erkenntnisgewinn bringen als eine

alternativ in Betracht fallende medizinische Begutachtung. Insbesondere könne

Verhaltensweisen festgestellt werden und damit zu Erkenntnissen führen, die im Rahmen

einer ärztlichen Begutachtung nicht erhältlich sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_213/2021 vom 11. August 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen, sowie BGE 137 I 327, E. 5.4.1). Die Observation ermöglichte es, die Beschwerdeführerin im

Alltag zu beobachten bzw. beobachten zu lassen, um zu klären, ob sich die

Beschwerdeführerin in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise verhält, wie

zuletzt in den Begutachtungssituationen 2019 und 2022. Sie war aufgrund der

geschilderten Umstände und nicht zuletzt, weil die Gutachter und Gutachterinnen

der G____ Begutachtung im Gutachten von 2019 festhielten, «unter der

Voraussetzung der Validität der gezeigten und beobachtbaren bzw. anamnestisch

erhobenen Auffälligkeiten, Defizite und Symptome in der realen

(Alltags-)Lebenswelt der Versicherten» bestehe in der angestammten Tätigkeit

als Objektleiterin in einem Reinigungsunternehmen eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 91.17, S. 16) eine geeignete Möglichkeit

der Abklärung.). Dass die Beschwerdegegnerin auch nach Erhalt des

monodisziplinären, psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H____ vom

9. Mai 2022 (IV-Akte 120.7) und angesichts der oben ausgeführten

Umstände nach wie vor Zweifel hatte, ist nicht zu beanstanden. Die gesamten,

geschilderten Umstände genügen als konkrete Anhaltspunkte im Sinne von

Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG (vgl. E. 3.7.1). Ebenfalls nicht zu

beanstanden ist, dass sie infolge der geschilderten Umstände eine Observation

der Beschwerdeführerin veranlasste. Wie dargelegt, bot die Observation die

Möglichkeit, den Alltag der Beschwerdeführerin zu beobachten, um die medizinische

Beurteilung von Dr. med. H____ auf anderem Wege zu überprüfen. Da eine

erneute medizinische Begutachtung – ambulant oder stationär – dies nicht

gewährleisten konnte, war auch das Erfordernis der Aussichtslosigkeit anderer

Abklärungen erfüllt (vgl. Art. 43a Abs. 1 lit. b ATSG; vgl.

E. 3.7.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte die

Observation durchgeführt werden.

4.10.

Zur Annahme, die Observationsergebnisse seien nicht verwertbar,

erklärt die Beschwerdeführerin, es sei davon auszugehen, dass sie selbst, ihr

Sohn und ihr Rechtsvertreter anlässlich der Besprechung vom 9. Januar 2024

(vgl. Besprechungsprotokoll, IV-Akte 136) widerrechtlich aufgenommen worden

seien. Die I____ beziehe sich in ihrem Abschlussbericht vom 7. März 2024

explizit auf das Verhalten während dieses Gesprächs, was nur möglich sei, wenn

eine Bilddokumentation vorliege. Dies werde von der Beschwerdegegnerin bis

heute verneint (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 19 und 31). Ferner

bringt sie vor, dass Herr L____ gar nicht an dem Gespräch hätte teilnehmen

dürfen. Dazu verweist sie auf die Schweigepflicht der IV-Stelle gemäss

Art. 33 ATSG (Replik, Ziff. 5.).

Aus dem Besprechungsprotokoll vom 9. Januar 2024 ergibt

sich, dass Herr L____, welcher auch den Abschlussbericht der Firma I____

unterzeichnete, an dem Gespräch teilnahm. Die Beschwerdegegnerin verweist zu

Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2018 vom 9. Januar 2019 E.

5.2.1, in welchem die Teilnahme eines Mitarbeiters einer Privatdetektei am

Gespräch nicht beanstandet wurde. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch

externe Spezialisten und Spezialistinnen, welche mit einer Observation beauftragt

werden der Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG unterliegen (vgl.

Art. 43a Abs. 6 ATSG).

Es gibt ferner in den Akten keinerlei Hinweis darauf, dass das

erwähnte Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet worden wäre. Die

Beschwerdegegnerin bestreitet auch, das Gespräch aufgenommen zu haben (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 8). Das Gespräch wurde protokolliert und das

Protokoll vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Im

Abschlussbericht vom 7. März 2024 nahm die Firma I____ beispielhaft Bezug

auf dieses Gespräch, indem sie die Erscheinung der Beschwerdeführerin währen

der beobachteten Zeiträume mit ihrer Erscheinung während des Gesprächs

verglich. Genauso gut hätte sie ihre Beobachtungen mit den Schilderungen der

Erscheinung der Beschwerdeführerin in den Gutachten der G____ Begutachtung

vergleichen können. Der Eindruck, dass evtl. eine Diskrepanz zwischen dem

Verhalten in einer scheinbar unbeobachteten Situation und einem Verhalten in

einer Begutachtungssituation o.ä. bestehen könnte, kann bei beiden Vergleichen

entstehen, also unabhängig davon, ob jemand der I____ am erwähnten Gespräch

teilgenommen hat oder dieses sogar (worauf es keine Hinweise gibt)

widerrechtlich aufgenommen wurde. Aus diesem Grund ist letztlich für die

Schlussfolgerungen aus dem Observationsmaterial nicht von Relevanz, ob jemand

von der Firma I____ am besagten Gespräch teilnahm. Es liegt somit kein Grund vor,

um das Observationsmaterial von vornherein als unverwertbar zu erachten.

4.11.

4.11.1 Was die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin

betrifft, so beanstandet sie im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin,

infolge des RAD-Berichts von J____ vom 2. April 2024 (IV-Akte 149),

basierend auf den Observationsergebnissen zum Schluss gekommen ist, es habe nie

eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

bestanden.

4.11.2 Der RAD-Arzt J____ führte im erwähnten Bericht aus, schon

nach dem ersten Unfall der Beschwerdeführerin im Januar 2008 hätten die

Einschätzungen des Spezialisten und die beklagten Beschwerden der

Beschwerdeführerin nicht zusammengepasst. Im Versuch die medizinisch nicht

plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin dennoch mit diagnostischen

Einschätzungen zur Deckung zu bringen, sei die Beschwerdeführerin spätestens im

September 2010 mit der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung und weiterer psychogenen Störungen (durch die Neurologen) zur

Psychiatrie gekommen. In allen nachfolgenden Untersuchungen hätten sich in der

Beschwerdepräsentation der Beschwerdeführerin Widersprüche und Ungereimtheiten

gezeigt, die entweder als das erkannt worden seien, was sie gewesen seien

(Aggravation und Simulation) oder mit grossen Mühen einer diagnostischen

Entität zugeordnet worden seien, wenn auch wiederholt mit Unsicherheiten und

Zweifeln auf Seiten der Experten. Die Observation habe nun «die eklatanten

Falschaussagen und die Simulation von Beschwerden» offengelegt. Die

gutachterlich angenommenen Einschränkungen und das groteske Verhalten der

Beschwerdeführerin anlässlich der eigenen Untersuchung stünden in

unüberwindbarem Widerspruch zu den zeitnah durchgeführten Observationsbefunden,

in welchen sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise eingeschränkt gezeigt

habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin anlässlich eines

Familienfestes die Obhut eines Babys übertragen worden sei, spreche deutlich

gegen die (durch den Sohn) behauptete Unberechenbarkeit und Unzuverlässigkeit

der Beschwerdeführerin. Damit habe aus versicherungsmedizinischer Sicht zu

keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit

einschränkende Störung bestanden. Ein überdauender Gesundheitsschaden sei nicht

ausweisbar (IV-Akte 149, S. 6, dazu auch E. 4.6.).

4.11.3 Wie aus den Tatsachen hervorgeht, trifft es zu, dass

sich die Abklärungen über mehr als zehn Jahre hingezogen haben. Ebenfalls

zutreffend ist, dass die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachpersonen

unterschiedlich ausgefallen sind (vgl. dazu auch E. 4.6.). Die

Beschwerdeführerin erscheint auf den anlässlich der Observation erstellten Videoaufnahmen

und den unter E. 4.4. beschriebenen Bilddokumentation weder sonderlich nervös

bzw. psychomotorisch unruhig oder affektiv labil. Insofern bestätigen die Observationsergebnisse

– jedenfalls aus Sicht eines medizinischen Laien – die Beurteilung von Dr.

med. H____ der G____ Begutachtung nicht ohne Weiteres. Die Frage, ob

dieses Verhalten mit einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit zusammenpasst

ist gerechtfertigt. Die Beantwortung dieser Frage durch den RAD erscheint

jedoch nicht restlos überzeugend. Dr. med. H____ hat bereits im Gutachten

von 2019 festgehalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

andauernde Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F62.88) vorliege (vgl.

IV-Akte 91.17, S. 12). Sie hat damals, insbesondere erklärt, dass ein

nicht valides Resultat der neuropsychologischen Testung nicht zwingend gegen

die Diagnose als sonstige andere andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.88) spreche,

sondern wäre einerseits im Sinne der chronifizierten Einnahme der Krankenrolle

darin enthalten und andererseits psychodynamisch im Zusammenhang mit der

psychoenergetisch immens aufwändigen Abwehrleistung dem konstatierten

Störungsbild inhärent. Verhaltensweisen, die phänemenologisch wie hochgradig

theatralische Aggravation oder Simulation imponieren könnten, wären

eingeschlossen. Ferner führte sie aus, die sichere Diagnostizierung einer

Persönlichkeitsänderung würde allerdings voraussetzen, dass die erhobenen

(eigenen- und fremdanamnestischen) Angaben, sowie die gezeigten

Verhaltensweisen, Symptome und Defizite auch im Alltags- und Familienleben

durchgehend bestünden bzw. sich in jeglicher Dimension des «realen Lebens» der

Versicherten manifestierten und reflektiert würden. Eine solche

«naturalistische Verifizierung» der geschilderten oder beobachteten bzw.

befundlich erhobenen Symptomatik, Auffälligkeiten und Defizite sei im Rahmen

einer fachärztlichen Begutachtung aber nicht möglich. Andererseits sei rein

nach der im Rahmen einer psychiatrischen Querschnittsuntersuchung anwendbare

Methodik nicht auszuschliessen, dass es sich bei der gesamten Präsentation um

eine Aggravation mit simulativen Elementen handle. Hinweise hierfür ergäben

sich durch Inkonsistenzen wie z.B. die Angabe, dass die Versicherte Auto fahre,

sowie wiederholte Hinweise auf bewusste (quasi «kompetente») Falschantworten in

neuropsychologischen Testungen. Denkbar sei auch eine Kombination der

beschriebenen (evtl. vermeintlichen) Pole im Sinne einer histrionischen

Dekompensation mit über die Jahre chronifizierter Annahme der Krankenrolle («alles

verloren», «kaputt») innerhalb der Familie, angesichts einer nicht integrier-

oder auflösbaren familienassoziierten Schuldspannung mit darüberhinausgehender

bewusstseinsnah übertreibender und profitorientierter Ausgestaltung. Mit der

dargelegten begründeten Restunsicherheit (in Unkenntnis des «realen Lebens» der

Versicherten) hielten es die Gutachterin im vorliegenden Fall bei Integration

aller Informationen für überwiegend wahrscheinlich, dass ein gravierend

funktionsrelevanter krankheitswerter Anteil an dem Gesamtbild, im Sinne der

beschriebenen Persönlichkeitsänderung, vorliege. Ein solches Krankheitsbild sei

zwar selten, komme jedoch vor, und sei in diesem Fall auch plausibel

(IV-Akte 91.17, S. 119 f.). Im Gutachten von 2022 hielt sie – in

Kenntnis ihrer eigenen früheren Ausführungen – fest, dass ihres Erachtens nun

kein Zweifel mehr an der Einschränkung des Aktivitätsspektrums der

Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren Lebensbereichen bestehe (vgl.

IV-Akte 120.17, S. 16 sowie E. 4.4.). Die Gutachterin war nach

gewissen Restzweifeln im Jahr 2019 bei der neuerlichen Begutachtung im Jahr

2022 zu einer aus ihrer Sicht zweifelsfreien Beurteilung gelangt. Diese lässt es

nicht als unmöglich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin an gewissen (guten)

Tagen auch entspannt wirken und unter Umständen sogar lachen kann (berichtete

doch auch Dr. med. H____, die Beschwerdeführerin habe vereinzelt gelacht; vgl.

IV-Akte 120.17, S. 9). Der behandelnde Psychiater, Dr. med. N____,

stützt die Schlussfolgerungen der Gutachterin in seinem ausführlichen Bericht

vom 26. September 2024 (Replikbeilage [RB] 1), mit welchem er ausführlich

zu den Observationsergebnissen und dem Vorwurf der Simulation Stellung nimmt

(vgl. auch seinen Bericht vom 24. Juni 2023, in welchem auch er die

Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung stellte; vgl.

IV-Akte 173, S. 2 ff. insbesondere S. 7). Nicht

weiterführend ist in diesem Zusammenhang der mit Replik eingereichte Bericht

der Physiotherapeutin M____, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Der

Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dieser Bericht den erneuten Beizug

der psychiatrischen Gutachterin jedenfalls nicht zu ersetzen vermag.

4.12.

Wie unter E. 3.7.2 ausgeführt, bedarf es immer einer

medizinischen Beurteilung des Observationsmaterials. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es genügen, die Observationsergebnisse

dem RAD vorzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom

24. Februar 2024 E. 4.4.1 und 9C_852/2014 vom 19. Januar 2015

E. 4.1.1 und 4.1.2). Wie sich aus dessen Urteil 8C_388/2024 vom

24. Februar 2024 E. 4.4.1 ergibt, ist es jedoch vom Einzelfall

abhängig, ob eine RAD-Beurteilung genügt oder nicht. In jenem Fall hat es das

Bundesgericht als unzureichend erachtet, dem RAD die Observationsergebnisse zu

unterbreiten. Vorliegend verhält es sich nicht anders. Beim Gericht bestehen

zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD vom 2. April 2024

(IV-Akte 149). Der RAD-Arzt J____ hat die Beschwerdeführerin anlässlich

der Besprechung vom 9. Januar 2024 einmalig persönlich gesehen (vgl.

Besprechungsprotokoll, IV-Akte 136) sowie die Aktenlage in seinem Bericht

vom 2. April 2024 (IV-Akte 149) Revue passieren lassen und eine kurze

Beurteilung dazu abgegeben. Die Aktenanalyse und die Beurteilung erweisen sich

jedoch als sehr einseitig und es fehlt eine eigentliche fachärztliche

Auseinandersetzung. Insbesondere wäre eine Diskussion der gestellten Diagnosen

bzw. eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Gutachterin Dr. med. H____

in ihrem Gutachten von 2022 (vgl. E. 4.4.) notwendig gewesen. Die Frage,

ob die Observationsresultate mit einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit,

basierend auf der von Dr. med. H____ gestellten Diagnose einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.88) vereinbar sind,

lässt sich aufgrund der äusserst kurzen Stellungnahme des RAD nicht

abschliessend beantworten. Im vorliegenden Fall ist es – aufgrund der zumindest

leichten Zweifel an der Beurteilung (vgl. E. 3.6.) – vielmehr unabdingbar,

die Observationsergebnisse der Gutachterin Dr. med. H____ der G____

Begutachtung vorzulegen, damit sie zur erwähnten Frage abschliessend Stellung nimmt.

Dies entspricht letztlich dem Vorschlag von Dr. med. N____ in seinem

Bericht vom 26. September 2024 (RB 1, S. 17). Allenfalls ist es

sinnvoll, auch Prof. Dr. med. S____ beizuziehen, da er das psychiatrische

Gutachten von 2022 mitunterzeichnet und sich mit der Zusammenfassung und

Schlussfolgerung einverstanden erklärt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die

Einholung einer entsprechenden Stellungnahme nachzuholen und anschliessend neu

über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf

eine Hilflosenentschädigung zu entscheiden. Mit den Observationsergebnissen

sollten auch die seit der Begutachtung neu entstandenen medizinischen Berichte,

sowohl des RAD als auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des

Gerichtsverfahrens eingereichten Berichte des Psychiaters und der Physiotherapeutin

der Gutachterin übergeben werden.

4.13.

Da die vorliegende Angelegenheit schon aus den oben erwähnten

Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, erübrigt es sich, auf die

weiteren Vorbringen der Parteien einzugehen. Ebenfalls erübrigt es sich,

weitere Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen zu vernehmen. Anzumerken ist

jedoch, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der angefochtenen Verfügung einzig

und allein auf die psychische Thematik beschränkt hat. Sie hat sowohl die

Leistungen auf eine Hilflosenentschädigung als auch auf eine Rente mit der

Begründung abgelehnt, es habe nie eine psychiatrisch bedingte, die

Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung vorgelegen. Die Anmeldung der

Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug erfolgte im September 2010 (vgl.

Tatsachen, I.c). Die Gutachterin der G____ Begutachtung attestierte der

Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit seit «wahrscheinlich mindestens»

2017 (vgl. E. 4.2.). Im Gutachten der G____ Begutachtung von 2019 nannten

bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst einer

traumatischen Hirnverletzung (ohne neurologische Residuen und bei nicht sicher

beurteilbaren neuropsychologischen Residuen bei nicht validen Testergebnissen)

auch Restbeschwerden bei einem Status nach Humerusschaftfraktur, Status nach

retrograder Marknagelung, Status nach Dynamisierung durch Entfernung der

distalen statischen Schraube, und Status nach Entfernung proximaler Bolzen links

(vgl. IV-Akte 91.17, S. 12). Wenngleich sie keine quantitative

Einschränkung feststellten, so nannten sie immerhin qualitative Einschränkungen

(IV-Akte 91.17, S. 16 f.). Unabhängig davon, ob die Gutachterin

Dr. med. H____ zum Schluss kommt, dass die Observationsergebnisse mit

ihren eigenen Schlussfolgerungen vereinbar sind oder nicht, ist dies bei der

erneuten Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin zu beachten. D.h. es

wäre die Arbeitsunfähigkeit seit dem frühesten möglichen Rentenbeginn in

psychiatrischer und somatischer Hinsicht mit Hinblick auf eine Berentung zu

berücksichtigen – zumal die SUVA den Rentenbeginn nach der Einstellung des

Taggeldes auf den 30. September 2011 gelegt hat (vgl. Zusammenfassung der

Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung, IV-Akte 132.29). Dabei ist

zu bedenken, dass Diagnosen, welche unfallfremd sind (vgl. Liste der

«unfallfremden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» im Gutachten

von 2019, IV-Akte 91.17, S. 12 f. sowie E. 4.2.) hinsichtlich

der IV-Leistungen allenfalls zu berücksichtigen sind.

5.

5.1.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügungen vom 30. Mai

2024 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme, vorlege, und anschliessend

erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00, zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG). Die

Beigeladene hat sich dem Antrag der unterliegenden Beschwerdegegnerin

angeschlossen, weshalb praxisgemäss auch ihr ein Teil der Kosten aufzuerlegen

ist (vgl. in BGE 127 V 377 nicht publizierte E. 8a des Urteils des

Bundesgerichts B 84/00, B 86/00 vom 3. Oktober 2001 sowie Urteil des

Bundesgerichts B 118/03 vom 3. Juni 2004 E. 7., vgl. auch Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.122 vom 14. März 2022

E. 5.2.). Zudem hat sie sich im Schriftenwechsel nicht geäussert (vgl.

Tatsachen II.h), jedoch nahm sie an der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2025 teil

(vgl. Tatsachen, III.) und sprach sich in ihren mündlichen Ausführungen

eigenständig gegen die Zusprechung einer Invalidenrente aus (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.) und stellte sich somit auf die Seite

der Beschwerdegegnerin. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten zu vier Fünfteln

(Fr. 640.00) der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel (Fr. 160.00) der

Beigeladenen 2 zu überbinden.

5.3.

5.3.1 Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Analog zu den Ausführungen unter E. 5.2.

betreffend die Gerichtskosten hat sich die Beigeladene im vorliegenden Fall

auch am Ersatz der Parteikosten der Beschwerdeführerin zu beteiligen. Die Höhe

der Parteientschädigung wird durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist von den rechtlichen

Fragestellungen her eher durchschnittlicher Natur. Die Zusammenlegung der

beiden Beschwerdeverfahren nach dem Eingang der Beschwerden beim Gericht (vgl. Tatsachen,

II.b) hat zur Folge, dass zwei Beschwerdeschriften in einem einzigen vorliegen,

im Weiteren aber nur ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Hinzu

kommt, dass die Beschwerden in weiten Teilen (insbesondere dem rund 15-seitigen

Sachverhalt sowie den materiellen Ausführungen) deckungsgleich sind. Auch die

dem Verfahren zugrundeliegenden Akten sind exakt dieselben. Die vom

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung eingereichte

Honorarnote beträgt Fr. 9'106.18 zuzüglich Fr. 8.1 % Mehrwertsteuer

in Höhe von Fr. 737.60. Angesichts der obigen Ausführungen erscheint eine

Parteientschädigung in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass sich dieses Verfahren mit zwei Verfügungen betreffend

verschiedene Ansprüche befasst und die Beschwerdeführerin zwei Beschwerden

erhoben hat, ist grundsätzlich dennoch zu berücksichtigen, ebenso der deutlich

überdurchschnittliche Aktenumfang. Insgesamt erscheint es deshalb eine um die

Hälfte erhöhte Parteientschädigung von Fr. 5'625.00 zuzüglich des

praxisgemäss gewährten Zuschlags für die Hauptverhandlung von Fr. 750.00

(insgesamt Fr. 6'375.00) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %

(Fr. 516.40) als angemessen. Dieser Betrag ist etwas höher als im

Vorabdispositiv angegeben. Dies liegt daran, dass in diesem lediglich ein

doppelter Schriftenwechsel und die Hauptverhandlung berücksichtigt wurden,

nicht aber die .rigen, hier geschilderten Umstände, welche bei der Festsetzung

der Parteientschädigung zu berücksichtigen sind. Diese Parteientschädigung ist

anteilsmässig zu vier Fünfteln (Fr. 5'100.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in

Höhe von Fr. 413.10 von der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel (Fr. 1'275.00)

zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 103.30 von der Beigeladenen zu

bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde werden die

Verfügungen vom 30. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der

Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Ansprüche der

Beschwerdeführerin entscheide.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen im Umfang von Fr. 640.00 zu Lasten der

Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 160.00 zu Lasten der

Beigeladenen.

Die Parteientschädigung in Höhe von

Fr. 6'375.00 (inklusive Auslagen) ist zu vier Fünfteln (Fr. 5'100.00)

zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 413.10 von der Beschwerdegegnerin

und zu einem Viertel (Fr. 1'275.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von

Fr. 103.30 von der Beigeladenen zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: