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Entscheid

IV.2024.63

IVG Neuanmeldung; Glaubhaft machen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

27. September 2024Deutsch14 min

Austrittsberichte der C____ vom 25. Mai 2005 und vom 7. September 2005 (beide IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 27. September 2024

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.63

Verfügung vom 4. Juni 2024

Neuanmeldung; Glaubhaft machen

einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 12.

August 2009 unter Hinweis auf psychische Probleme zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3). Gestützt auf zwei Austrittsberichte

der C____ vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 26 S. 8) und vom 7. September 2005 (IV-Akte

26 S. 2) und zwei Berichte der D____ vom 6. Juli 2009 (IV-Akte 16) und vom 7.

September 2009 (IV-Akte 10) wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31.

März 2010 abgewiesen (IV-Akte 29).

1.2.

Mit Gesuch vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 31) meldete sich der

Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und führte zur

Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine psychische schizotypische

Störung an.

1.3.

Im Bericht vom 3. Januar 2024 diagnostizierte die Psychologin Dipl.

Psych. E____ (IV-Akte 34) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

dissoziale Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.2 sowie eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0 und legte den

Kurzbericht der D____ (IV-Akte 34 S. 4) vom 3. Oktober 2016 bei. Aufgrund

seiner Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Impulsivität und

mangelnden psychischen Stabilität sei die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers stark beeinträchtigt.

1.4.

Nach Einholung der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

vom 5. April 2024 (IV-Akte 36) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15.

April 2024 (IV-Akte 37) an, nicht auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers einzutreten.

1.5.

Gegen den Vorbescheid reichte der Beschwerdeführer am 22. April 2024

einen Einwand ein (IV-Akte 38). Die behandelnde Psychologin reichte den Bericht

vom 28. Mai 2024 ein (IV-Akte 42).

1.6.

Nach erneuter Einholung der Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2024

(IV-Akte 44) verfügte die IV-Stelle am 4. Juni 2024 (IV-Akte 47) entsprechend

ihrem Vorbescheid.

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 27. Juni 2024 beantragt der Beschwerdeführer,

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, die Verfügung der IV-Stelle

Basel-Stadt vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben und die IV-Stelle Basel-Stadt sei

zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten.

Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu

bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge.

2.2.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juli 2024 wird dem

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

2.3.

In der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2024 beantragt die IV-Stelle die

Beschwerde gutzuheissen und zur weiteren Abklärung des medizinischen

Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56

bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1

Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von

30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.2.

Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter

gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

4.

4.1.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ist die IV-Stelle auf das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, die

neu eingereichten medizinischen Akten würden nicht aufzeigen, dass sich die

gesundheitliche Situation verändert habe (IV-Akte 47).

4.2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands glaubhaft geltend gemacht. Für diese gebe es deutliche

Anhaltspunkte gestützt auf den Überweisungsbericht der D____ vom 3. Oktober

2016 sowie den ärztlichen Berichten der behandelnden Psychologin Dipl. Psych. E____

vom 3. Januar 2024 (IV-Akte 34) und vom 28. Mai 2024 (IV-Akte 42). Der Sachverhalt

sei nur sehr oberflächlich, allenfalls ergebnisorientiert und insbesondere

nicht präzise genug analysiert und im Hinblick auf das Beweismass des

Glaubhaftmachens einer Gesundheitsverschlechterung nicht korrekt gewürdigt

worden. Für eine Gesundheitsverschlechterung müssten lediglich gewisse

Anhaltspunkte vorliegen. Vergleichszeitpunkt sei die Verfügung vom 31. März

2010 (IV-Akte 29). Da die Verfügung bereits so lange zurückliege, seien keine

besonderen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Im Zeitpunkt der

ersten Verfügung vom 31. März 2010 habe keine umfassende materielle Prüfung des

Rentenanspruchs stattgefunden und die Verfügung beruhe auf einer sehr dürftigen

Aktenlage und der Beschwerdeführer sei damals nicht begutachtet worden. Auch

liege im Vergleich zu damals heute eine gesicherte Diagnose mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit aus einem soliden Behandlungsverhältnis vor.

4.3.

Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort nach

erneuter Sichtung der Akten, dass die medizinische Aktenlage im Jahr 2010 sehr

dürftig gewesen sei. Da widersprüchliche

Berichte der D____ vorgelegen seien, hätte damals eine weitere, klärende

medizinische Abklärung vorgenommen werden müssen. Dem Untersuchungsgrundsatz

sei damit nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Entsprechend leide die

Verfügung vom 31. März 2010 an einem schwerwiegenden Mangel, weshalb die ihr zu

Grunde gelegte volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht als valide

Referenzgrösse auf die vorliegend umstrittene Eintretensfrage betrachtet werden

könne. Da auf diese ungeeignete medizinische Vergleichsbasis aus dem Jahr 2010

abgestellt worden sei, leide auch die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2024

am gleichen schwerwiegenden Mangel. Sie beantrage daher die Gutheissung zur

Vornahme weiterer Abklärungen.

4.4.

Die Parteien sind sich demnach einig, dass auf das Gesuch vom 26.

Juni 2023 einzutreten ist und weitere Abklärungen vorzunehmen sind.

5.

5.1.

Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision -

nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich

die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in

einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3

in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr

dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die

anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E.

2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.

17 ATSG vorzugehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).

5.2.

Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der

Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind

vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die

Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten,

rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten

ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete

Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 15.

Dezember 2020, 8C_481/2020, E. 2.4. und vom 10. August 2016, 9C_367/2016, 2.2.

mit Hinweisen).

5.3.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige

Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167 E. 4.1; 134 V 131

Sachverhalt

E. 3; 133 V 108 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend die

Verfügung vom 31. März 2010 (IV-Akte 29).

6.

6.1.

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im zeitlichen Intervall seit

der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 31. März 2010 bis zum Zeitpunkt der

hier angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2024 eine revisionsrechtlich relevante

Änderung des medizinischen Sachverhaltes glaubhaft gemacht hat.

6.2.

Als medizinische Entscheidgrundlagen für die Verfügung vom 31. März

2010 (IV-Akte 29) dienten der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die zwei

Austrittsberichte der C____ vom 25. Mai 2005 und vom 7. September 2005 (beide IV-Akte

26) und die zwei Berichte der D____ vom 6. Juli 2009 (IV-Akte 16) und vom 7.

September 2009 (IV-Akte 10).

6.3.

Im Austrittsbericht der C____ vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 26 S. 8) äusserten

Dr. med. F____ und Dr. med. G____ den Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis (ICD-10 F21 oder F25) und stellten als Differentialdiagnose eine depressive

Entwicklung vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur

(ICD-10 F32.00). Zusätzlich diagnostizierten sie Schwierigkeiten in der Bewältigung

des Alltags und ein dissozial anmutendes Verhalten (ICD-10 Z56, Z59, Z60) und

vermerkten einen fraglichen Alkoholabusus. Im Austrittsbericht der C____ vom 7.

September 2005 (IV-Akte 26 S. 2) wurde die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) (narzisstische, schizoide/dissoziale

Anteile) und Schwierigkeiten in der Bewältigung des Alltags, dissozial

anmutendes Verhalten (ICD-10 Z56, Z59, Z60) gestellt. In beiden Berichten wurde

keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen.

6.4.

Im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde

der Beschwerdeführer ab dem 10. Februar 2009 psychotherapeutisch in den D____

betreut. Die behandelnde Oberärztin Dr. med. H____ erstellte den Bericht vom 6.

Juli 2009 (IV-Akte 16) zur Massnahmenüberprüfung. Darin hielt sie fest, der

Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden,

narzisstischen und dissozialen Zügen. Diese Persönlichkeitsstörung sei sehr

stabil und schwierig zu therapieren. Es bestünde eine erhebliche

Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit sowie

instabile Arbeitsverhältnisse. Im Bericht der D____ zu Handen der IV-Stelle vom

7. September 2009 (IV-Akte 10) äusserte Dr. med. H____ aufgrund Aktenstudium

unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und

schizoiden Zügen (ICD-10 F61). Das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit verneinte sie. Es seien keine die Arbeitsfähigkeit

einschränkenden, psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers bekannt.

Aufgrund der fehlenden Beeinträchtigung der Konzentration, Aufmerksamkeit,

Durchhaltevermögen, Flexibilität, Antrieb/Energie sei von einer vollumfänglich

gegebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

6.5.

Sowohl im Bericht vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 26 S. 8) als auch im

Bericht vom 7. September 2009 (IV-Akte 10) wurden Verdachtsdiagnosen gestellt,

nämlich im Jahr 2005 eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und im

Jahr 2009 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen,

narzisstischen und schizoiden Zügen. Somit waren sich die behandelnden Ärzte in

diagnostischer Hinsicht uneins und es kann nicht von einer gesicherten Diagnose

gesprochen werden (vgl. dazu auch den Protokolleintrag in den IV-Akten vom 10.

Februar 2010 des RAD-Arztes Dr. med. I____). Zusätzlich widerspricht sich Dr.

med. H____ in den beiden von ihr verfassten Berichten selbst bezüglich der

Auswirkung der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. Während sie im Bericht vom 6.

Juli 2009 (IV-Akte 16) eine erhebliche Beeinträchtigung der beruflichen und

sozialen Leistungsfähigkeit sowie instabile Arbeitsverhältnisse dokumentiert, ist

sie im Bericht vom 7. September 2009 (IV-Akte 10), der lediglich auf dem

Aktenstudium beruht, von einer Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ausgegangen.

7.

7.1.

Um glaubhaft zu machen, dass im Zeitintervall zwischen der Verfügung

vom 31. März 2010 und der Verfügung vom 4. Juni 2024 eine wesentliche

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, verweist der

Beschwerdeführer auf die Berichte der behandelnden Psychologin vom 3. Januar

2024 (IV-Akte 34 S. 1) und vom 28. Mai 2024 (IV-Akte 42) sowie auf den

Kurzbericht der D____ vom 3. Oktober 2016 (IV-Akte 34 S. 4)

7.2.

Am 3. Oktober 2016 begab sich der Beschwerdeführer in die offene

Sprechstunde der Akutambulanz der D____. Im entsprechenden Kurzbericht (IV-Akte

34 S. 4) wurden die Verdachtsdiagnosen einer kombinierten und andere

Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) sowie einer leichten depressiven Episode

ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) gestellt. Eine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit wurde nicht vorgenommen. Empfohlen wurde die Aufnahme einer

Psychotherapie.

7.3.

Der Beschwerdeführer steht seit Oktober 2016 in ambulanter

psychotherapeutischer Behandlung bei Dipl.-Psych. E____ (Bericht vom 3. Januar

2024, IV-Akte 34 S. 1). Sie diagnostizierte eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Sie schätzte den

Beschwerdeführer aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der damit

einhergehenden Impulsivität und mangelnden psychischen Stabilität in Bezug auf

seine Arbeitsfähigkeit in einem Angestelltenverhältnis als stark beeinträchtigt

Erwägungen

ein. Mit Bericht vom 28. Mai 2024 (IV-Akte 42) hielt Dipl.-Psych. E____

ergänzend fest, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen

und schizoiden Zügen die Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtige, da der

Beschwerdeführer sich Vorgesetzten und Regeln nicht unterordne. Diese

resistente Persönlichkeitsstörung beeinträchtige sehr stark seine

Arbeitsfähigkeit. Die Unfähigkeit zu Schuldbewusstsein und zum Lernen aus

Erfahrung und Bestrafung und die andauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln

und Verpflichtungen bringe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit sich.

7.4

Mit Bericht vom 5. April 2024 (IV-Akte 36) hielt der RAD-Arzt Dr.

med. J____ fest, dass die zwischenzeitlichen und neuen medizinischen Akten

keine Veränderung des Gesundheitszustands zeigen würden und die kombinierte

dissoziale Persönlichkeitsstörung weiterhin unverändert bestehe. Somit könne

die Arbeitsfähigkeit nicht davon abweichend beurteilt werden. Im RAD-Bericht

vom 31. Mai 2024 hielt er ergänzend fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund

des unveränderten Gesundheitszustandes und aufgrund der weiterhin vorhandenen

Ressourcen nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei.

7.5

Die Feststellungen des RAD-Arztes Dr. med. J____ sind nicht

nachvollziehbar. Der IV-Stelle ist darin beizupflichten, dass einerseits bis im

Jahr 2010 keine gesicherte Diagnose gestellt worden ist, und dass andererseits

widersprüchliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vorgelegen sind, sodass die

Berichte aus dem Jahr 2005 und 2009 keine ausreichende Grundlage bilden, mit

der die aktuellen medizinischen Berichte verglichen werden können. Die

IV-Stelle hätte schon im Jahr 2009 ein Gutachten durchführen müssen,

insbesondere da bereits damals offensichtlich eine schwere psychische Störung

vorlag (vgl. Art. 63 StGB) und die Angaben von Dr. med. H____ zur

Arbeitsfähigkeit widersprüchlich waren. Zusätzlich ist zu bedenken, dass gerade

langjährige Persönlichkeitsstörungen bekanntermassen zunehmende Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit haben können, sodass man auch deswegen von einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehen kann. Schliesslich ist zu

bemerken, dass eine Persönlichkeitsstörung nur in Zusammenschau mit den

Arbeitstätigkeiten beurteilt werden kann, hierzu aber aufgrund der fehlenden

erwerblichen Abklärungen nichts bekannt ist.

7.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Jahr 2010 glaubhaft

machen konnte, sodass auf das Gesuch einzutreten und medizinische sowie

erwerbliche Abklärungen vorzunehmen sind. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit

Verfügung vom 4. Juni 2024 zu Unrecht nicht auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers eingetreten. Der medizinische Sachverhalt ist

abklärungsbedürftig, weswegen die IV-Stelle insbesondere eine psychiatrische

Begutachtung sowie allenfalls eine berufliche Abklärung zu veranlassen haben wird.

Da insbesondere die Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung auf die

Arbeitsfähigkeit in Frage stehen und Hinweise auf schwerwiegende traumatische

Erfahrungen in der Kindheit bestehen (vgl. IV-Akte 34 S. 4), wird empfohlen,

einen mit Persönlichkeitsstörungen besonders vertrauten Gutachter auszuwählen

wie etwa Dr. med. K____.

8.

8.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Juni 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur

Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle

zurückzuweisen.

8.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die IV-Stelle die

ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 400.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

8.3

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie –

in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Da aber nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist

eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr.

202.50.-- (8.1%) Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. Juni 2024 aufgehoben. Die Sache ist an die IV-Stelle

zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 11. April 2023 eintritt.

Die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten

der IV-Stelle.

Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr.

202.50.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: