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Entscheid

IV.2024.66

IVG Wiederanmeldung: keine Verschlechterung eingetreten, Abweisung

24. Oktober 2024Deutsch21 min

2023 [IV-Akte 104]). Mit Vorbescheid vom 21. November 2023 (IV-Akte 106) stellte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.66

Verfügung vom 27. Mai 2024

Wiederanmeldung: keine

Verschlechterung eingetreten, Abweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer erlitt am 8.

Dezember 2012 bei einer Heckkollison ein HWS-Distorsiontrauma und eine

Kontusion der LWS (vgl. IV-Akte 32). Daraufhin meldete er sich im Dezember 2012

erstmals bei der Invalidenversicherung für den Bezug von Leistungen an (IV-Akte

1). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch

auf Abgabe einer Handschiene ab (IV-Akte 10).

b) Am 29. Mai 2013 erlitt der Beschwerdeführer einen

weiteren Auffahrunfall (vgl. IV-Akte 34), am 28. Mai 2018 einen Treppensturz

(IV-Akte 33) und am 9. August 2019 eine weitere Fahrzeugkollision (IV-Akte 35).

Am 15. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer beim Ausladen eines Rollers an

der rechten Schulter und am rechten Knie verletzt (vgl. IV-Akte 23).

Per Ende Juli 2021 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der

Arbeitgeberin aufgelöst (vgl. die Kündigung vom 29. April 2021, IV-Akte 77 S.

219), worauf sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung für den

Bezug von Leistungen anmeldete (vgl. Akten der B____ Arbeitslosenkasse, IV-Akte

77).

c) Im September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer

zum zweiten Mal bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 15). Die

Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und

zog die Akten des Unfallversicherers bei (IV-Akten 23, 32-35). Mit Verfügung

vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 51) lehnte sie einen Rentenanspruch infolge

vollständig erhaltener Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gestützt auf

die medizinischen Akten und die Beurteilung des RAD ab. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

d) Am 18. September 2022 erlitt der Beschwerdeführer einen

weiteren Verkehrsunfall (vgl. IV-Akten 70, 84), worauf er sich im März 2023 zum

dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug anmeldete. Als Grund der

Gesundheitsbeeinträchtigung gab er «5 Unfälle – Rücken-, Schulter-,

Kniebeschwerden, Beine schlafen ein» an (IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin

holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein, zog die Akten des

Unfallversicherers bei (IV-Akten 70, 84) und unterbreitete das Dossier ihrem

RAD (vgl. dessen Berichte vom 25. Juli 2023 [IV-Akte 86] und vom 9. November

2023 [IV-Akte 104]). Mit Vorbescheid vom 21. November 2023 (IV-Akte 106) stellte

sie dem Beschwerdeführer daraufhin die Abweisung seines Leistungsbegehrens in

Aussicht. Vertreten durch die C____ erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom

22. Dezember 2023 (IV-Akte 114) und vom 30. Januar 2024 (IV-Akte 124) Einwand

gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem RAD

vorgelegt hatte (vgl. Bericht vom 16. Mai 2024, IV-Akte 140) erliess die

Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2024 eine den Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 143).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhebt der Beschwerdeführer

Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2024 und ersucht um deren Aufhebung

sowie um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen

Leistungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.

August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur

Replik nicht wahrgenommen.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Oktober 2024 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen

auf die Beurteilung ihres RAD, wonach kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der Akten des Unfallversicherers und

der Berichte der behandelnden Ärzte sei eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes infolge des Unfalls vom 18. September 2022 nicht

ausgewiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich.

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine

behandelnden Ärzte der Ansicht, es bestünden Zweifel an der Einschätzung des

RAD-Arztes. Insbesondere hinsichtlich der psychischen Beschwerden bestehe

Abklärungsbedarf. Sodann setze sich der RAD nicht mit der Gesamtheit der

Unfälle auseinander, vielmehr bilde seine Beurteilung nur den letzten Unfall

ab. Der medizinische Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und die Einholung

eines externen Gutachtens zwingend erforderlich (vgl. Beschwerde).

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob mit

der angefochtenen Verfügung ein Leistungsanspruch gegenüber der

Invalidenversicherung zur Recht abgelehnt wurde.

3.

3.1.

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht

wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2.

3.2.1. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie

die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten

Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog

einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

3.2.2. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente angepasst, wenn sich

der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert

werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).

Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine – nicht

notwendigerweise gesundheitlich bedingte – Reduktion oder Erhöhung des

erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung

führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist

demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts.

3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz

der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S.

81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.3.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurden Ansprüche gegenüber der

Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt, es bestehe in einer

körperlich leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit den rechten Arm über die

Horizontale zu heben und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten volle

Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 51). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Dabei handelt es sich um die letztmalige materielle Überprüfung

des Rentenanspruchs mit umfassender Sachverhaltsabklärung durch die

Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin ist auf die weniger als ein Jahr

später erfolgte Wiederanmeldung vom 22. März 2023 (IV-Akte 59) eingetreten und

hat entsprechende Abklärungen eingeleitet. Vorliegend kann es demnach einzig darum

gehen zu prüfen, ob seit dem 4. Mai 2022 eine revisionsrelevante Veränderung in

den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Dabei steht das weitere

Unfallereignis vom 18. September 2022 mit seinen allfälligen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit im Fokus.

4.

4.1.

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine

revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.

Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung

des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,

sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen

Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber

aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der

gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum

stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage

nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert

(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.2.

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber

zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im

Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf:

SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober

2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt

grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

4.3.

4.3.1. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer

medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte

gehören, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229;

135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16.

September 2014 E. 4.2.2).

4.3.2. Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD

(SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).

5.

5.1.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurden Ansprüche gegenüber der

Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt, es bestehe in einer

körperlich leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit den rechten Arm über die

Horizontale zu heben und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten volle

Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 51). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin

im Wesentlichen auf eine Beurteilung des RAD vom 8. Oktober 2021 (IV-Akte 30),

wonach beim Beschwerdeführer eine traumatische Schulterverletzung rechts

(Rotatorenmanschettenruptur nach Unfall vom 15. Oktober 2020 mit

Retraumatisierung am 11. August 2021) und ein Knieleiden rechts (Teilläsion des

Kollateralbandapparates) vorlagen. Nach Einschätzung des RAD – die im

Wesentlichen auf den Abklärungsergebnissen des Unfallversicherers fusste – war

der Beschwerdeführer damals aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht

mehr in der Lage, seine bisherige Arbeit als Hauswart auszuüben. Ob der

Beschwerdeführer aus psychischer Sicht in der Lage war, das umschriebene

Zumutbarkeitsprofil umzusetzen, konnte der RAD zum damaligen Zeitpunkt mangels

Vorliegen entsprechender Berichte nicht beurteilen. Eine Erkundigung der

Beschwerdegegnerin beim psychiatrisch behandelnden Arzt Dr. med. D____, war

trotz mehrmaliger Mahnung unbeantwortet geblieben (vgl. das Schreiben der

Beschwerdegegnerin an ihn vom 28. Januar 2022, IV-Akte 48). Der Hausarzt des

Beschwerdeführers Dr. med. E____ hatte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2021

(IV-Akte 31) hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

im Wesentlichen auf die bisherigen Unfälle und die seither bestehenden

Lumbalgien, die sich mit jedem Unfall verschlechtert hätten, auf die

Rotatorenmanschettenläsion und auf eine depressive Entwicklung nach erfolgter

Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle verwiesen. Er berichtete von einer

100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeit, die zunächst vom F____ und

danach durch Dr. med. D____ attestiert worden sei. Verantwortlich dafür seien

vor allem Schmerzen und Bewegungseinschränkungen und die Depression. Zur Zumutbarkeit

einer angepassten Arbeit äusserte sich Dr. med. E____ nicht explizit.

5.2.

5.2.1. Weniger als ein Jahr später meldete sich der Beschwerdeführer

im März 2023 wieder bei der Beschwerdegegnerin an und erwähnt in seiner

Anmeldung einen weiteren Unfall, den er am 18. September 2022 erlitten hat (vgl.

IV-Akte 59). Gleichzeitig reichte er einen Bericht seines Arztes Dr. med. D____

ein. Darin führte dieser aus, der Beschwerdeführer stehe bei Vorliegen einer

ängstlich gefärbten depressiven Erkrankung seit März 2021 in seiner Behandlung.

Diese sei verstärkt worden durch das nicht korrekte Verhalten des Arbeitgebers

dem Beschwerdeführer gegenüber, das gezeigte Misstrauen und die daraus

entstandene Stellenkündigung würde den Beschwerdeführer sehr belasten. Am 18.

September 2022 sei der Beschwerdeführer unverschuldet wieder in einen

Verkehrsunfall geraten. Dabei habe er erneut eine HWS-Distorsion erlitten und

beklage seither vermehrt Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen und

Schwindelgefühle. Die bis dahin theoretisch noch möglich gewesene Teilarbeitsfähigkeit

von 50% sei nun nicht mehr ausgewiesen (vgl. Bericht vom 17. März 2023, IV-Akte

61). Der Hausarzt Dr. med. E____ gab im April 2023 an, der Beschwerdeführer sei

austherapiert, es stehe zu gegebener Zeit noch die Operation des

Karpaltunnelsyndroms an. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers

seien durch Schmerzen und Depression hinreichend erklärt, die Prognose sei

schlecht, die Gesamtsituation stehe einer Eingliederung entgegen und die

Berentung sei gerechtfertigt. Attestiert werde die Arbeitsunfähigkeit jeweils

von Dr. med. D____ (vgl. Arztbericht vom 9. April 2023, IV-Akte 72).

5.2.2. Der zuständige Unfallversicherer hat die geklagten

Unfallfolgen im Nachgang zum Ereignis vom 18. September 2022 umfassend geprüft.

Er anerkannte am linken Auge eine unfallbedingte Ablösung des Glaskörpers bei

unversehrter Netzhaut und verneinte aus augenärztlicher Sicht eine Auswirkung

der Verletzung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. versicherungsmedizinische

Stellungnahme der Fachärztin für Ophtalmologie vom 14. März 2023, IV-Akte

70.9). Aus orthopädischer Sicht liessen sich aufgrund des Ereignisses keine

strukturell objektivierbaren Unfallfolgen feststellen, sodass ab Ende Mai 2023

im Bereich der HWS und des Schädels keine Auswirkungen mehr anerkannt wurden und

rein bezogen auf die Unfallproblematik ab Juni 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit

attestiert wurde (vgl. versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung des Facharztes

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 13.

Juni 2023, IV-Akte 84.17). Der Neurologe hielt im Juni 2023 fest, unter

Berücksichtigung des Unfallhergangs (geringes Delta-V und seitlicher Aufprall)

sei in Anbetracht fehlender struktureller Verletzungsfolgen (sowohl kranial als

zervikal) davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate nach dem Unfall

fortbestehende Beschwerden nicht mehr im Unfallkontext zu sehen seien, sondern

vielmehr von unfallfremden Faktoren wie Depression und psychosozialer Situation

mit Arbeitslosigkeit beeinflusst seien. Aus neurologisch-versicherungs-medizinischer

Sicht wurde sechs Monate nach dem Unfall vom 18. September 2022 eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (versicherungsmedizinische

Stellungnahme des Facharztes für Neurologie vom 15. Juni 2023, IV-Akte 84.14). Der

Facharzt für Psychiatrie hielt daraufhin fest, sechs Monate nach dem

Unfallereignis habe die psychische Problematik eindeutig dominiert, wobei keine

eigenständige sekundäre psychische Störung vorliege, vielmehr würden die

psychischen Mitreaktionen überwiegend wahrscheinlich im bunten Beschwerdebild

aufgehen. Ob der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall an einer psychischen

Störung gelitten habe, die sich nach ICD-10 klassifizieren lasse, sei der

medizinisch-psychiatrischen Berichtsgabe nicht konkret zu entnehmen, der

Behandler spreche von einer psychosozialen Belastung (Arbeitgeberproblematik)

mit «ängstlich gefärbter depressiver Erkrankung». Eine ICD-10 Diagnose, die

unter Berücksichtigung des beschriebenen Vorzustands nicht gänzlich

auszuschliessen sei, sei die reaktive Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2).

Das Unfallereignis ohne strukturelle Unfallfolgen habe einen «psychischen

Vorzustand» jedoch nicht zu verschlimmert vermocht (vgl.

versicherungsmedizinische Beurteilung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie

vom 19. Juni 2023, IV-Akte 84.12). Zusammenfassend kam der Unfallversicherer

zum Schluss, die im Juni 2023 noch geklagten Beschwerden würden sich organisch

nicht hinreichend erklären lassen, eine psychische Störung stehe im Vordergrund.

Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen bestehe kein Anspruch auf weitere

Geldleistungen der Unfallversicherung, davon ausgenommen sei die

Augenproblematik, deren weitere Behandlung übernommen werde (vgl. die Verfügung

vom 23. Juni 2023, IV-Akte 84.8).

5.2.3. Der RAD hielt daraufhin in seiner Beurteilung vom 25.

Juli 2023 (IV-Akte 86) fest, es könne aus seiner Sicht nicht ohne Weiteres auf

eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Einerseits bestehe

eine unklare psychische Situation. Ferner sei unklar, inwieweit der

Beschwerdeführer in Bezug auf die Schulterproblematik noch in rheumatologischer

oder orthopädischer Behandlung sei. Er schlug vor, den Beschwerdeführer um

entsprechende Auskunft zu ersuchen.

5.2.4. Von seinem Hausarzt war der Beschwerdeführer auf

Empfehlung von Dr. med. D____ an den Rheumatologen Dr. med. G____ überwiesen

worden, um der Frage nach einer systemischen rheumatologischen Erkrankung

nachzugehen (vgl. Überweisungsschreiben Dr. med. E____ vom 16. August 2023, IV-Akte

139 S. 1). Dieser stellte fest, der Beschwerdeführer leide nach mehreren

Unfällen an chronischen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen an der

Wirbelsäule ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression. Es bestehe eine

beidseitige Schulterproblematik, aktuell rechts im Vordergrund, die er am ehesten

als mechanisch einordnete. Das Vorliegen entzündlicher Rheuma-Beschwerden

verneint Dr. med. G____ und sprach stattdessen von chronischen

weichteilrheumatischen Beschwerden. Therapeutisch empfahl der Rheumatologe eine

multimodale Behandlung mit aktiver Physiotherapie und psychologischen

Massnahmen (vgl. Bericht vom 4. September 2023, IV-Akte 139).

5.2.5. Am 9. November 2023 befand der RAD zur Frage, ob es aufgrund

des Unfalls vom 18. September 2022 zu einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes gekommen sei, aufgrund der Akten des Unfallversicherers

könne angenommen werden, die anlässlich des Unfalls vom 18. September 2022 auf

den Körper des Beschwerdeführers eingewirkten Kräfte seien zu gering gewesen, um

eine erhebliche gesundheitlichen Verschlechterung im Sinne von andauernden

Schwindelgefühlen oder Konzentrationsstörungen verursacht zu haben. Es sei nur

ein leichtes Schädelhirntrauma ohne bleibende Schäden diagnostiziert worden und

mit dem Unfallversicherer könne davon ausgegangen werden, dass bereits Wochen

bis wenige Monate nach dem Unfall wieder volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

Die rheumatologische Abklärung habe keine Ursache für die geklagten Beschwerden

ergeben, ebensowenig offenbar eine kardiologische und eine neurologische

Untersuchung, wie der Beschwerdeführer berichtet habe. Die

Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. med. D____ seien medizinisch nicht

ausreichend begründet und könnten von der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt

werden, denn dieser nenne darin keine psychiatrische Diagnose. Die Zeugnisse

seien nicht psychisch begründet, sondern lediglich mit den subjektiven Klagen

des Beschwerdeführers, indem der Behandler von andauerndem Schwindelgefühl und

Konzentrationsstörungen berichte (vgl. IV-Akte 104).

5.2.6. Der Hausarzt des Beschwerdeführers kritisierte in seinem

Schreiben vom 18. Januar 2024 (IV-Akte 124), diese Beurteilung des RAD bilde

nur den letzten Unfall ab und nicht die Gesamtheit der Verletzungen, die sich

summieren können. Schwindelgefühle und Störungen der Konzentration würden zu

den klassischen Symptomen nach einem HWS-Distorsionstrauma zählen. Zumal auch

kognitive Einbussen bestünden, schlage er eine neuropsychologische Testung vor.

Die Arbeitsfähigkeit sei aufgehoben.

5.2.7. Dr. med. D____ bestätigt mit Schreiben vom 3. Februar

2024 (IV-Akte 126), die seit dem Unfall vom 18. September 2022 bestehenden

Beschwerden seien anhaltend, eine bis dahin theoretisch noch vorhanden gewesene

Teilarbeitsfähigkeit seit nun nicht mehr sicher ausgewiesen. Allenfalls sei ein

Belastungstest im geschützten Rahmen sinnvoll.

5.2.8. Auf den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand hin

nahm der RAD am 16. Mai 2024 nochmals ausführlich Stellung und hielt zusammenfassend

fest, es könne aufgrund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht von

einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden. Die von Dr. med. D____

nun vorgebrachte Diagnose «Angst und Depression gemischt ICD-10: F43.22» reiche

nicht aus, um ein invalidisierendes Leiden zu begründen. Was die Unfallfolgen

Schwindel und Konzentrationsstörungen anbelange, so seien diese weder mit dem

Unfallhergang erklärbar, noch schildere der Behandler objektive Befunde, welche

diese Beschwerden als nachvollziehbar oder zumindest als möglich erscheinen

lassen würden. Vielmehr sei der Gesundheitszustand stabil und es bestehe keine

Veranlassung für weitere Abklärungen oder gar eine neuropsychologische Testung

(IV-Akte 140).

5.2.9. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird ein Bericht von

Dr. med. D____ vom 27. Juli 2024 eingereicht, in welchem dieser im Wesentlichen

vorbringt, die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass die Gesamtheit der

diversen lebensgeschichtlichen Belastungen und wiederholten Unfälle zu einer

verminderten psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers geführt haben. Er

summiere diese Umstände und verbleibe in einer Abwehrhaltung gegenüber weiteren

möglichen Belastungen, um so nicht in Angst und Spannung zu verbleiben, was die

von ihm genannten Beschwerden wie Störung von Konzentration und auch Gefühle

von Schwindel bewirke. Es fehle ihm an der nötigen inneren Fähigkeit, die

erlebten Belastungen zu bewältigen, was man als Mangel an Resilienz bezeichne.

Dieses Konzept der Resilienz müsse in der Situation des Beschwerdeführers

beigezogen werden, um sein Leiden verstehen zu können. Aufgrund dieser

eingeschränkten Belastbarkeit sei eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster

Arbeit mit einer Einschränkung von 50% realistisch (vgl. Beschwerdebeilage,

Gerichtsakte 6).

5.3.

5.3.1. Die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers weisen

sinngemäss wiederholt darauf hin, es müsse die Gesamtsituation gewürdigt

werden, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht darauf beschränken, lediglich

den letzten Unfall zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es

vorliegend – wie eingangs unter E. 3.3. dargelegt, einzig darum geht zu prüfen,

ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs, die mit der

Verfügung vom 4. Mai 2022 ihren Abschluss gefunden hat, eine rentenrelevante

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dabei liegt es im

Ermessen der Beschwerdegegnerin darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die

Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum

stellt der Unfall vom 18. September 2022 das zentrale Ereignis dar, weshalb die

Akten des Unfallversicherers für die Beurteilung der Entwicklung des

Gesundheitszustandes eine wesentliche Grundlage darstellen, zumal dessen

medizinische Abklärungsergebnisse bereits die Basis der Verfügung vom 4. Mai

2022 darstellten. Den umfassenden Abklärungen des Unfallversicherers lässt sich

entnehmen, dass der Unfall vom 18. September 2022 aufgrund seiner Intensität

nicht geeignet war, eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes

zu bewirken. Im Juni 2023 bestand hinsichtlich der Unfallfolgen wieder eine

vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Diese

Einschätzung wurde vom RAD übernommen, was nicht zu beanstanden ist. Eine seit

dem 4. Mai 2022 eingetretene Verschlechterung unfallfremder, degenerativer

organischer Aspekte, insbesondere der Schulter-, Knie- und Rückenbeschwerden

wird nicht vorgebracht und ist nicht ausgewiesen.

5.3.2. Somit bleibt zu prüfen, ob sich der psychische

Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum massgeblich und dauerhaft verschlechtert

hat. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die einlässlichen und zutreffenden

Ausführungen des RAD in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2024 verwiesen werden.

Dr. med. D____ legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern im Vergleich zum

Zustand von Mai 2022 eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes eingetreten sein soll. Das in seinem Bericht vom 17. März

2023 genannte belastende Ereignis der Stellenkündigung, war bereits ein Jahr

vor Beginn des vorliegend fraglichen Zeitraums eingetreten. Dass und inwiefern

es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekommen sein soll, wird nicht dargetan.

Abgesehen davon reicht – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – die

Diagnose einer «Angst und Depression gemischt» nicht aus, um ein

invalidisierendes Leiden zu begründen. Dr. med. D____ bringt in jenem Bericht ferner

vor, der Beschwerdeführer beklage seit dem Unfall vom 18. Februar 2022 vermehrt

Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindelgefühle. Das erlittene

HWS-Distorsionstrauma war jedoch von seiner Intensität her nicht geeignet,

lange Zeit über den Unfall hinaus anhaltende Konzentrationsstörungen und

Schwindel zu erklären. In seinem Bericht vom 27. Juli 2024 spricht Dr. med. D____

denn auch davon, diese Beschwerdebilder seien die Folge der

ängstlich-gespannten Grundhaltung des Beschwerdeführers. Wie sich diese jedoch

im Alltag tatsächlich einschränkend auswirken, wird nicht geschildert.

Bemerkenswert ist sodann, dass der Behandler im Juli 2024 wieder von einer

50%igen Arbeitsfähigkeit in Rahmen einer leidensangepassten Arbeit spricht

(vgl. Beschwerdebeilage), was mit der von ihm bis zum Unfall attestierten

theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% korrespondiert (vgl. die Arztzeugnisse,

IV-Akten 97 und 126) und gegen eine während des Vergleichszeitraums eingetretene

dauerhafte Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit spricht.

5.3.3. Zusammenfassend kann daher als mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden, dass

seit der letztmaligen materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs keine

dauerhafte und massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

ausgewiesen ist. Da keine Veranlassung für weitere Abklärungen besteht, bleibt

es demnach beim bisherigen Rechtszustand.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 27. Mai 2024

korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu

Lasten des Beschwerdeführers.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: