IV.2024.66
IVG Wiederanmeldung: keine Verschlechterung eingetreten, Abweisung
24. Oktober 2024Deutsch21 min
2023 [IV-Akte 104]). Mit Vorbescheid vom 21. November 2023 (IV-Akte 106) stellte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.66
Verfügung vom 27. Mai 2024
Wiederanmeldung: keine
Verschlechterung eingetreten, Abweisung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer erlitt am 8.
Dezember 2012 bei einer Heckkollison ein HWS-Distorsiontrauma und eine
Kontusion der LWS (vgl. IV-Akte 32). Daraufhin meldete er sich im Dezember 2012
erstmals bei der Invalidenversicherung für den Bezug von Leistungen an (IV-Akte
1). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch
auf Abgabe einer Handschiene ab (IV-Akte 10).
b) Am 29. Mai 2013 erlitt der Beschwerdeführer einen
weiteren Auffahrunfall (vgl. IV-Akte 34), am 28. Mai 2018 einen Treppensturz
(IV-Akte 33) und am 9. August 2019 eine weitere Fahrzeugkollision (IV-Akte 35).
Am 15. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer beim Ausladen eines Rollers an
der rechten Schulter und am rechten Knie verletzt (vgl. IV-Akte 23).
Per Ende Juli 2021 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der
Arbeitgeberin aufgelöst (vgl. die Kündigung vom 29. April 2021, IV-Akte 77 S.
219), worauf sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung für den
Bezug von Leistungen anmeldete (vgl. Akten der B____ Arbeitslosenkasse, IV-Akte
77).
c) Im September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer
zum zweiten Mal bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 15). Die
Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und
zog die Akten des Unfallversicherers bei (IV-Akten 23, 32-35). Mit Verfügung
vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 51) lehnte sie einen Rentenanspruch infolge
vollständig erhaltener Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gestützt auf
die medizinischen Akten und die Beurteilung des RAD ab. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
d) Am 18. September 2022 erlitt der Beschwerdeführer einen
weiteren Verkehrsunfall (vgl. IV-Akten 70, 84), worauf er sich im März 2023 zum
dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug anmeldete. Als Grund der
Gesundheitsbeeinträchtigung gab er «5 Unfälle – Rücken-, Schulter-,
Kniebeschwerden, Beine schlafen ein» an (IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin
holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein, zog die Akten des
Unfallversicherers bei (IV-Akten 70, 84) und unterbreitete das Dossier ihrem
RAD (vgl. dessen Berichte vom 25. Juli 2023 [IV-Akte 86] und vom 9. November
2023 [IV-Akte 104]). Mit Vorbescheid vom 21. November 2023 (IV-Akte 106) stellte
sie dem Beschwerdeführer daraufhin die Abweisung seines Leistungsbegehrens in
Aussicht. Vertreten durch die C____ erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom
22. Dezember 2023 (IV-Akte 114) und vom 30. Januar 2024 (IV-Akte 124) Einwand
gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem RAD
vorgelegt hatte (vgl. Bericht vom 16. Mai 2024, IV-Akte 140) erliess die
Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2024 eine den Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 143).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhebt der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2024 und ersucht um deren Aufhebung
sowie um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.
August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur
Replik nicht wahrgenommen.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Oktober 2024 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen
auf die Beurteilung ihres RAD, wonach kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der Akten des Unfallversicherers und
der Berichte der behandelnden Ärzte sei eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes infolge des Unfalls vom 18. September 2022 nicht
ausgewiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich.
2.2
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine
behandelnden Ärzte der Ansicht, es bestünden Zweifel an der Einschätzung des
RAD-Arztes. Insbesondere hinsichtlich der psychischen Beschwerden bestehe
Abklärungsbedarf. Sodann setze sich der RAD nicht mit der Gesamtheit der
Unfälle auseinander, vielmehr bilde seine Beurteilung nur den letzten Unfall
ab. Der medizinische Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und die Einholung
eines externen Gutachtens zwingend erforderlich (vgl. Beschwerde).
2.3
Dispositiv
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob mit
der angefochtenen Verfügung ein Leistungsanspruch gegenüber der
Invalidenversicherung zur Recht abgelehnt wurde.
3.
3.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.2.
3.2.1. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog
einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
3.2.2. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente angepasst, wenn sich
der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert
werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).
Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine – nicht
notwendigerweise gesundheitlich bedingte – Reduktion oder Erhöhung des
erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung
führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist
demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts.
3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz
der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S.
81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
3.3.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurden Ansprüche gegenüber der
Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt, es bestehe in einer
körperlich leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit den rechten Arm über die
Horizontale zu heben und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten volle
Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 51). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Dabei handelt es sich um die letztmalige materielle Überprüfung
des Rentenanspruchs mit umfassender Sachverhaltsabklärung durch die
Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin ist auf die weniger als ein Jahr
später erfolgte Wiederanmeldung vom 22. März 2023 (IV-Akte 59) eingetreten und
hat entsprechende Abklärungen eingeleitet. Vorliegend kann es demnach einzig darum
gehen zu prüfen, ob seit dem 4. Mai 2022 eine revisionsrelevante Veränderung in
den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Dabei steht das weitere
Unfallereignis vom 18. September 2022 mit seinen allfälligen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit im Fokus.
4.
4.1.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine
revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.
Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung
des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,
sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen
Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber
aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der
gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum
stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage
nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert
(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).
4.2.
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber
zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im
Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf:
SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober
2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt
grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
4.3.
4.3.1. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer
medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte
gehören, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229;
135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.2).
4.3.2. Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD
(SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).
5.
5.1.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurden Ansprüche gegenüber der
Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt, es bestehe in einer
körperlich leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit den rechten Arm über die
Horizontale zu heben und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten volle
Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 51). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin
im Wesentlichen auf eine Beurteilung des RAD vom 8. Oktober 2021 (IV-Akte 30),
wonach beim Beschwerdeführer eine traumatische Schulterverletzung rechts
(Rotatorenmanschettenruptur nach Unfall vom 15. Oktober 2020 mit
Retraumatisierung am 11. August 2021) und ein Knieleiden rechts (Teilläsion des
Kollateralbandapparates) vorlagen. Nach Einschätzung des RAD – die im
Wesentlichen auf den Abklärungsergebnissen des Unfallversicherers fusste – war
der Beschwerdeführer damals aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht
mehr in der Lage, seine bisherige Arbeit als Hauswart auszuüben. Ob der
Beschwerdeführer aus psychischer Sicht in der Lage war, das umschriebene
Zumutbarkeitsprofil umzusetzen, konnte der RAD zum damaligen Zeitpunkt mangels
Vorliegen entsprechender Berichte nicht beurteilen. Eine Erkundigung der
Beschwerdegegnerin beim psychiatrisch behandelnden Arzt Dr. med. D____, war
trotz mehrmaliger Mahnung unbeantwortet geblieben (vgl. das Schreiben der
Beschwerdegegnerin an ihn vom 28. Januar 2022, IV-Akte 48). Der Hausarzt des
Beschwerdeführers Dr. med. E____ hatte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2021
(IV-Akte 31) hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
im Wesentlichen auf die bisherigen Unfälle und die seither bestehenden
Lumbalgien, die sich mit jedem Unfall verschlechtert hätten, auf die
Rotatorenmanschettenläsion und auf eine depressive Entwicklung nach erfolgter
Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle verwiesen. Er berichtete von einer
100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeit, die zunächst vom F____ und
danach durch Dr. med. D____ attestiert worden sei. Verantwortlich dafür seien
vor allem Schmerzen und Bewegungseinschränkungen und die Depression. Zur Zumutbarkeit
einer angepassten Arbeit äusserte sich Dr. med. E____ nicht explizit.
5.2.
5.2.1. Weniger als ein Jahr später meldete sich der Beschwerdeführer
im März 2023 wieder bei der Beschwerdegegnerin an und erwähnt in seiner
Anmeldung einen weiteren Unfall, den er am 18. September 2022 erlitten hat (vgl.
IV-Akte 59). Gleichzeitig reichte er einen Bericht seines Arztes Dr. med. D____
ein. Darin führte dieser aus, der Beschwerdeführer stehe bei Vorliegen einer
ängstlich gefärbten depressiven Erkrankung seit März 2021 in seiner Behandlung.
Diese sei verstärkt worden durch das nicht korrekte Verhalten des Arbeitgebers
dem Beschwerdeführer gegenüber, das gezeigte Misstrauen und die daraus
entstandene Stellenkündigung würde den Beschwerdeführer sehr belasten. Am 18.
September 2022 sei der Beschwerdeführer unverschuldet wieder in einen
Verkehrsunfall geraten. Dabei habe er erneut eine HWS-Distorsion erlitten und
beklage seither vermehrt Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen und
Schwindelgefühle. Die bis dahin theoretisch noch möglich gewesene Teilarbeitsfähigkeit
von 50% sei nun nicht mehr ausgewiesen (vgl. Bericht vom 17. März 2023, IV-Akte
61). Der Hausarzt Dr. med. E____ gab im April 2023 an, der Beschwerdeführer sei
austherapiert, es stehe zu gegebener Zeit noch die Operation des
Karpaltunnelsyndroms an. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers
seien durch Schmerzen und Depression hinreichend erklärt, die Prognose sei
schlecht, die Gesamtsituation stehe einer Eingliederung entgegen und die
Berentung sei gerechtfertigt. Attestiert werde die Arbeitsunfähigkeit jeweils
von Dr. med. D____ (vgl. Arztbericht vom 9. April 2023, IV-Akte 72).
5.2.2. Der zuständige Unfallversicherer hat die geklagten
Unfallfolgen im Nachgang zum Ereignis vom 18. September 2022 umfassend geprüft.
Er anerkannte am linken Auge eine unfallbedingte Ablösung des Glaskörpers bei
unversehrter Netzhaut und verneinte aus augenärztlicher Sicht eine Auswirkung
der Verletzung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. versicherungsmedizinische
Stellungnahme der Fachärztin für Ophtalmologie vom 14. März 2023, IV-Akte
70.9). Aus orthopädischer Sicht liessen sich aufgrund des Ereignisses keine
strukturell objektivierbaren Unfallfolgen feststellen, sodass ab Ende Mai 2023
im Bereich der HWS und des Schädels keine Auswirkungen mehr anerkannt wurden und
rein bezogen auf die Unfallproblematik ab Juni 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit
attestiert wurde (vgl. versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung des Facharztes
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 13.
Juni 2023, IV-Akte 84.17). Der Neurologe hielt im Juni 2023 fest, unter
Berücksichtigung des Unfallhergangs (geringes Delta-V und seitlicher Aufprall)
sei in Anbetracht fehlender struktureller Verletzungsfolgen (sowohl kranial als
zervikal) davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate nach dem Unfall
fortbestehende Beschwerden nicht mehr im Unfallkontext zu sehen seien, sondern
vielmehr von unfallfremden Faktoren wie Depression und psychosozialer Situation
mit Arbeitslosigkeit beeinflusst seien. Aus neurologisch-versicherungs-medizinischer
Sicht wurde sechs Monate nach dem Unfall vom 18. September 2022 eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (versicherungsmedizinische
Stellungnahme des Facharztes für Neurologie vom 15. Juni 2023, IV-Akte 84.14). Der
Facharzt für Psychiatrie hielt daraufhin fest, sechs Monate nach dem
Unfallereignis habe die psychische Problematik eindeutig dominiert, wobei keine
eigenständige sekundäre psychische Störung vorliege, vielmehr würden die
psychischen Mitreaktionen überwiegend wahrscheinlich im bunten Beschwerdebild
aufgehen. Ob der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall an einer psychischen
Störung gelitten habe, die sich nach ICD-10 klassifizieren lasse, sei der
medizinisch-psychiatrischen Berichtsgabe nicht konkret zu entnehmen, der
Behandler spreche von einer psychosozialen Belastung (Arbeitgeberproblematik)
mit «ängstlich gefärbter depressiver Erkrankung». Eine ICD-10 Diagnose, die
unter Berücksichtigung des beschriebenen Vorzustands nicht gänzlich
auszuschliessen sei, sei die reaktive Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2).
Das Unfallereignis ohne strukturelle Unfallfolgen habe einen «psychischen
Vorzustand» jedoch nicht zu verschlimmert vermocht (vgl.
versicherungsmedizinische Beurteilung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie
vom 19. Juni 2023, IV-Akte 84.12). Zusammenfassend kam der Unfallversicherer
zum Schluss, die im Juni 2023 noch geklagten Beschwerden würden sich organisch
nicht hinreichend erklären lassen, eine psychische Störung stehe im Vordergrund.
Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen bestehe kein Anspruch auf weitere
Geldleistungen der Unfallversicherung, davon ausgenommen sei die
Augenproblematik, deren weitere Behandlung übernommen werde (vgl. die Verfügung
vom 23. Juni 2023, IV-Akte 84.8).
5.2.3. Der RAD hielt daraufhin in seiner Beurteilung vom 25.
Juli 2023 (IV-Akte 86) fest, es könne aus seiner Sicht nicht ohne Weiteres auf
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Einerseits bestehe
eine unklare psychische Situation. Ferner sei unklar, inwieweit der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Schulterproblematik noch in rheumatologischer
oder orthopädischer Behandlung sei. Er schlug vor, den Beschwerdeführer um
entsprechende Auskunft zu ersuchen.
5.2.4. Von seinem Hausarzt war der Beschwerdeführer auf
Empfehlung von Dr. med. D____ an den Rheumatologen Dr. med. G____ überwiesen
worden, um der Frage nach einer systemischen rheumatologischen Erkrankung
nachzugehen (vgl. Überweisungsschreiben Dr. med. E____ vom 16. August 2023, IV-Akte
139 S. 1). Dieser stellte fest, der Beschwerdeführer leide nach mehreren
Unfällen an chronischen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen an der
Wirbelsäule ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression. Es bestehe eine
beidseitige Schulterproblematik, aktuell rechts im Vordergrund, die er am ehesten
als mechanisch einordnete. Das Vorliegen entzündlicher Rheuma-Beschwerden
verneint Dr. med. G____ und sprach stattdessen von chronischen
weichteilrheumatischen Beschwerden. Therapeutisch empfahl der Rheumatologe eine
multimodale Behandlung mit aktiver Physiotherapie und psychologischen
Massnahmen (vgl. Bericht vom 4. September 2023, IV-Akte 139).
5.2.5. Am 9. November 2023 befand der RAD zur Frage, ob es aufgrund
des Unfalls vom 18. September 2022 zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gekommen sei, aufgrund der Akten des Unfallversicherers
könne angenommen werden, die anlässlich des Unfalls vom 18. September 2022 auf
den Körper des Beschwerdeführers eingewirkten Kräfte seien zu gering gewesen, um
eine erhebliche gesundheitlichen Verschlechterung im Sinne von andauernden
Schwindelgefühlen oder Konzentrationsstörungen verursacht zu haben. Es sei nur
ein leichtes Schädelhirntrauma ohne bleibende Schäden diagnostiziert worden und
mit dem Unfallversicherer könne davon ausgegangen werden, dass bereits Wochen
bis wenige Monate nach dem Unfall wieder volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
Die rheumatologische Abklärung habe keine Ursache für die geklagten Beschwerden
ergeben, ebensowenig offenbar eine kardiologische und eine neurologische
Untersuchung, wie der Beschwerdeführer berichtet habe. Die
Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. med. D____ seien medizinisch nicht
ausreichend begründet und könnten von der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt
werden, denn dieser nenne darin keine psychiatrische Diagnose. Die Zeugnisse
seien nicht psychisch begründet, sondern lediglich mit den subjektiven Klagen
des Beschwerdeführers, indem der Behandler von andauerndem Schwindelgefühl und
Konzentrationsstörungen berichte (vgl. IV-Akte 104).
5.2.6. Der Hausarzt des Beschwerdeführers kritisierte in seinem
Schreiben vom 18. Januar 2024 (IV-Akte 124), diese Beurteilung des RAD bilde
nur den letzten Unfall ab und nicht die Gesamtheit der Verletzungen, die sich
summieren können. Schwindelgefühle und Störungen der Konzentration würden zu
den klassischen Symptomen nach einem HWS-Distorsionstrauma zählen. Zumal auch
kognitive Einbussen bestünden, schlage er eine neuropsychologische Testung vor.
Die Arbeitsfähigkeit sei aufgehoben.
5.2.7. Dr. med. D____ bestätigt mit Schreiben vom 3. Februar
2024 (IV-Akte 126), die seit dem Unfall vom 18. September 2022 bestehenden
Beschwerden seien anhaltend, eine bis dahin theoretisch noch vorhanden gewesene
Teilarbeitsfähigkeit seit nun nicht mehr sicher ausgewiesen. Allenfalls sei ein
Belastungstest im geschützten Rahmen sinnvoll.
5.2.8. Auf den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand hin
nahm der RAD am 16. Mai 2024 nochmals ausführlich Stellung und hielt zusammenfassend
fest, es könne aufgrund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht von
einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden. Die von Dr. med. D____
nun vorgebrachte Diagnose «Angst und Depression gemischt ICD-10: F43.22» reiche
nicht aus, um ein invalidisierendes Leiden zu begründen. Was die Unfallfolgen
Schwindel und Konzentrationsstörungen anbelange, so seien diese weder mit dem
Unfallhergang erklärbar, noch schildere der Behandler objektive Befunde, welche
diese Beschwerden als nachvollziehbar oder zumindest als möglich erscheinen
lassen würden. Vielmehr sei der Gesundheitszustand stabil und es bestehe keine
Veranlassung für weitere Abklärungen oder gar eine neuropsychologische Testung
(IV-Akte 140).
5.2.9. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird ein Bericht von
Dr. med. D____ vom 27. Juli 2024 eingereicht, in welchem dieser im Wesentlichen
vorbringt, die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass die Gesamtheit der
diversen lebensgeschichtlichen Belastungen und wiederholten Unfälle zu einer
verminderten psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers geführt haben. Er
summiere diese Umstände und verbleibe in einer Abwehrhaltung gegenüber weiteren
möglichen Belastungen, um so nicht in Angst und Spannung zu verbleiben, was die
von ihm genannten Beschwerden wie Störung von Konzentration und auch Gefühle
von Schwindel bewirke. Es fehle ihm an der nötigen inneren Fähigkeit, die
erlebten Belastungen zu bewältigen, was man als Mangel an Resilienz bezeichne.
Dieses Konzept der Resilienz müsse in der Situation des Beschwerdeführers
beigezogen werden, um sein Leiden verstehen zu können. Aufgrund dieser
eingeschränkten Belastbarkeit sei eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster
Arbeit mit einer Einschränkung von 50% realistisch (vgl. Beschwerdebeilage,
Gerichtsakte 6).
5.3.
5.3.1. Die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers weisen
sinngemäss wiederholt darauf hin, es müsse die Gesamtsituation gewürdigt
werden, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht darauf beschränken, lediglich
den letzten Unfall zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es
vorliegend – wie eingangs unter E. 3.3. dargelegt, einzig darum geht zu prüfen,
ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs, die mit der
Verfügung vom 4. Mai 2022 ihren Abschluss gefunden hat, eine rentenrelevante
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dabei liegt es im
Ermessen der Beschwerdegegnerin darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die
Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum
stellt der Unfall vom 18. September 2022 das zentrale Ereignis dar, weshalb die
Akten des Unfallversicherers für die Beurteilung der Entwicklung des
Gesundheitszustandes eine wesentliche Grundlage darstellen, zumal dessen
medizinische Abklärungsergebnisse bereits die Basis der Verfügung vom 4. Mai
2022 darstellten. Den umfassenden Abklärungen des Unfallversicherers lässt sich
entnehmen, dass der Unfall vom 18. September 2022 aufgrund seiner Intensität
nicht geeignet war, eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
zu bewirken. Im Juni 2023 bestand hinsichtlich der Unfallfolgen wieder eine
vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Diese
Einschätzung wurde vom RAD übernommen, was nicht zu beanstanden ist. Eine seit
dem 4. Mai 2022 eingetretene Verschlechterung unfallfremder, degenerativer
organischer Aspekte, insbesondere der Schulter-, Knie- und Rückenbeschwerden
wird nicht vorgebracht und ist nicht ausgewiesen.
5.3.2. Somit bleibt zu prüfen, ob sich der psychische
Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum massgeblich und dauerhaft verschlechtert
hat. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die einlässlichen und zutreffenden
Ausführungen des RAD in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2024 verwiesen werden.
Dr. med. D____ legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern im Vergleich zum
Zustand von Mai 2022 eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes eingetreten sein soll. Das in seinem Bericht vom 17. März
2023 genannte belastende Ereignis der Stellenkündigung, war bereits ein Jahr
vor Beginn des vorliegend fraglichen Zeitraums eingetreten. Dass und inwiefern
es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekommen sein soll, wird nicht dargetan.
Abgesehen davon reicht – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – die
Diagnose einer «Angst und Depression gemischt» nicht aus, um ein
invalidisierendes Leiden zu begründen. Dr. med. D____ bringt in jenem Bericht ferner
vor, der Beschwerdeführer beklage seit dem Unfall vom 18. Februar 2022 vermehrt
Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindelgefühle. Das erlittene
HWS-Distorsionstrauma war jedoch von seiner Intensität her nicht geeignet,
lange Zeit über den Unfall hinaus anhaltende Konzentrationsstörungen und
Schwindel zu erklären. In seinem Bericht vom 27. Juli 2024 spricht Dr. med. D____
denn auch davon, diese Beschwerdebilder seien die Folge der
ängstlich-gespannten Grundhaltung des Beschwerdeführers. Wie sich diese jedoch
im Alltag tatsächlich einschränkend auswirken, wird nicht geschildert.
Bemerkenswert ist sodann, dass der Behandler im Juli 2024 wieder von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit in Rahmen einer leidensangepassten Arbeit spricht
(vgl. Beschwerdebeilage), was mit der von ihm bis zum Unfall attestierten
theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% korrespondiert (vgl. die Arztzeugnisse,
IV-Akten 97 und 126) und gegen eine während des Vergleichszeitraums eingetretene
dauerhafte Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit spricht.
5.3.3. Zusammenfassend kann daher als mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden, dass
seit der letztmaligen materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs keine
dauerhafte und massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ausgewiesen ist. Da keine Veranlassung für weitere Abklärungen besteht, bleibt
es demnach beim bisherigen Rechtszustand.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 27. Mai 2024
korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu
Lasten des Beschwerdeführers.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: