IV.2024.69
IVG Dermoidzyste als Geburtsgebrechen bejaht
24. Oktober 2024Deutsch16 min
Schwellung nicht von selbst wieder zurückbildete, überwies die Kinderärztin ihre
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
C____
v.d.D____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.69
Verfügung vom 31. Mai 2024
Dermoidzyste als Geburtsgebrechen
bejaht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die Beschwerdeführerin ist obligatorische Krankenpflegeversicherung
(OKP) nach KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR
832.10) der am [...] 2020 geborenen C____ (Beigeladene), deren Eltern eine
unter der Haut liegende Schwellung an ihrem Kopf entdeckten. Da sich die
Schwellung nicht von selbst wieder zurückbildete, überwies die Kinderärztin ihre
Patientin an die Neurochirurgie des E____. Dort wurde am 11. Dezember 2023 die
Diagnose einer subkutanen, rechts der Mittellinie liegenden und an den Sinus
sagittalis superior angrenzenden Raumforderung gestellt und deren Resektion
empfohlen (vgl. den entsprechenden Bericht, IV-Akte 10). Am 20. Dezember 2023 fand
die erfolgreiche Entfernung der Raumforderung im E____ statt (vgl.
Operationsbericht vom 2. Januar 2024, IV-Akte 9).
Am 8. März 2024 meldeten die Eltern ihre Tochter bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung
erwähnten sie eine Dermoidzyste und gaben an, sie seien von der
Beschwerdeführerin zur Anmeldung aufgefordert worden (vgl. IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin zog die medizinischen Unterlagen des E____ bei und
unterbreitete diese ihrem RAD, der das Vorliegen eines Geburtsgebrechens
verneinte (vgl. Protokolleintrag vom 15. April 2024). Mit Vorbescheid vom 23.
April 2024 teilte die Beschwerdegegnerin den Eltern mit, sie beabsichtige, mangels
Vorliegen eines Geburtsgebrechens im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne keine
Kostengutsprache zu leisten, die Gesundheitsbeeinträchtigung falle vielmehr in
den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse (vgl. IV-Akte 13). Am 15. Mai 2024
erhob die Beschwerdeführerin als zuständige Krankenpflegeversicherung Einwand
gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 16). Nachdem der RAD am 23. Mai 2024
(vgl. IV-Akte 19) nochmals Stellung genommen hatte, erging am 31. Mai 2024
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 19).
Erwägungen
II.
Die Beschwerdeführerin erhebt am 1. Juli 2024 Beschwerde gegen die
Verfügung vom 31. Mai 2024 und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei in
Aufhebung der Verfügung zu verpflichten, für die Kosten des Geburtsgebrechen aufzukommen.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 15. August 2024 verzichtet die
Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik.
III.
C____, respektive deren Eltern werden mit Verfügung vom 19.
August 2024 dem Verfahren beigeladen. Innert Frist geht seitens der
Beigeladenen keine Vernehmlassung ein.
IV.
Am 24. Oktober 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§
82.
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020
beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV" [WEIV]) in
Kraft. Im Bereich der medizinischen Massnahmen zur Behandlung von
Geburtsgebrechen wurde im selben Zug die bisherige Verordnung über
Geburtsgebrechen (GgV vom 9. Dezember 1985, SR 831.232.21) durch die GgV-EDI (Verordnung
des EDI [Eidgenössisches Departement des Innern] über Geburtsgebrechen vom 3.
November 2021, SR 831.232.211) ersetzt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des
intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt
vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind die
Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie des ATSG in
der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts
vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte das Leistungsbegehren der Beigeladenen
um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung eines
Geburtsgebrechens mit Verfügung vom 31. Mai 2024 ab. Zur Begründung führt sie
unter Berufung auf ihren RAD aus, bei der operativ entfernten Raumforderung
handle es sich um eine Dermoidzyste von geringfügiger Bedeutung. Diese habe
sich weder intrakraniell noch in die Orbita ausgedehnt. Die Operation sei
demzufolge lediglich zu Diagnosezwecken erfolgt, es habe dazu keine
Dispositiv
Notwendigkeit bestanden. Aus diesen Gründen seien die Anspruchsvoraussetzungen
von Ziff. 103 des Anhangs GgV-EDI nicht erfüllt und die Kosten der
medizinischen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Dermoidzyste entstanden sind,
seien nicht von der Invalidenversicherung zu tragen, sondern würden in den Zuständigkeitsbereich
der Krankenkasse fallen (vgl. IV-Akte 20).
2.2.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf
ihren vertrauensärztlichen Dienst (VAD) vor, aus den Akten des UKBB gehe
hervor, dass eine intrakranielle Ausdehnung vorgelegen habe. Ferner sei den
Berichten nicht zu entnehmen, dass die Entfernung der Dermoidzyste lediglich zu
Diagnosezwecken erfolgt sei (vgl. Beschwerde Ziff. 5 f.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen
Verfügung das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen
(Geburtsgebrechen Ziff. 103) zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1.
Im Zug der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen WEIV wurden die
von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Anerkennung eines
Geburtsgebrechens auf Gesetzesstufe kodifiziert. Die Kriterien zur Aufnahme
eines Geburtsgebrechens in die Geburtsgebrechenliste sind neu in der IVV
festgehalten. Diese wurde in Rahmen der Revision an die aktuellen medizinischen
Kenntnisse angepasst, geringfügig und veraltete Elemente wurden daraus entfernt
und ihr eine kohärentere Struktur verliehen. Gewissen Beeinträchtigungen wurden
bei Bedarf Kriterien wie der Schweregrad, das Ausmass oder die Funktionalität
hinzugefügt (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[Weiterentwicklung der Invalidenversicherung] vom 15. Februar 2017, BBl 2017
2557 ff.).
3.2.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei
vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Im Bereich der
Geburtsgebrechen gewährt die Invalidenversicherung unter gewissen
Voraussetzungen die Leistungen einer Krankenversicherung. Gemäss Art. 13 Abs. 1
IVG haben versicherte Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr gegenüber der
Invalidenversicherung Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von
Geburtsgebrechen, wenn folgende Tatbestandselemente erfüllt sind: die angeborene
Missbildung, die genetische Krankheit, oder das prä- und perinatal aufgetretene
Leiden, muss fachärztlich diagnostiziert sein (lit. a), die Gesundheit
beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine
langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen
Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sein (lit. e; Art. 13 Abs. 2 IVG). In Art.
3 Abs. 1 IVV werden diese Tatbestandsmerkmale weiter präzisiert.
3.3.
Nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG bestimmt der Bundesrat die
Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt
werden. Das EDI hat eine entsprechende Liste, die GgV-EDI erstellt (Art. 3bis
Abs. 1 IVV). Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch
auf Leistungen der IV besteht, sind in dieser seit 1. Januar 2022 in Kraft
stehenden Liste abschliessend aufgeführt.
3.4.
Nach Ziff. 103 GgV-EDI gelten angeborene Dermoidzysten dann als
Geburtsgebrechen, wenn sie sich in die Orbita oder den intrakraniellen Raum
ausdehnen und eine Operation notwendig ist. Ziff. 103.1 des Kreisschreibens
über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME) erläutert, die
Beschränkung auf bestimmte Lokalisationen erlaube es, Dermoidzysten von
geringfügiger Bedeutung auszuschliessen.
4.
4.1.
Nicht in Frage gestellt wird im vorliegenden Fall, dass die
Dermoidzyste bei der dreieinhalbjährigen C____ bereits angeboren war und somit
die zeitliche Bedingung von Art. 3 Abs. 2 ATSG gegeben ist. Strittig ist
hingegen, ob auch die oben aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen von Ziff.
103 GgV-EDI gegeben sind. Demnach hätte die IV-Stelle die Kosten für die durch
die Dermoidzyste verursachten medizinischen Massnahmen dann zu tragen, wenn
sich diese in die Orbita oder intrakraniell ausgedehnt hat und eine Operation
notwendig war. Diese Frage ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen
zu beurteilen.
4.2.
4.2.1. In seinem Bericht vom 11. Dezember 2023 gibt der zuständige
Prof. Dr. med. F____ am E____ an, im MRI vom 4. Dezember 2023 habe sich eine
kontrastmittelaufnehmende Läsion mit maximalem Durchmesser von ca. 17mm
dargestellt, in der Diffusion habe sich eine Diffusionsrestriktion gezeigt.
Differenzialdiagnostisch handle es sich am ehesten um eine Epidermoidzyste oder
eine Lagerhans-Zell-Histiozyste. Es zeige sich ein Durchbrechen der Kalotte,
aber keine klare Invasion der Dura Mater und keine Invasion des Sinus
sagittalis superior. Aufgrund der durchbrochenen Schädelkalotte und der Nähe
zum Sinus sagittalis superior und zur Dura Mater werde eine Resektion für die
Diagnostik empfohlen (vgl. IV-Akte 10). Dem Operationsbericht vom 2. Januar
2024 (IV-Akte 9) lässt sich entnehmen, dass anlässlich der am 20. Dezember 2023
durchgeführten Entfernung der Dermoidzyste an einer Stelle der Knochen bereits
durchbrochen war und die Dura sichtbar war. Die Läsion konnte aber problemlos
von der Dura abpräpariert werden. Der Sinus sagittalis lag nicht frei, sondern
unter dem Knochen. Es konnte eine in toto Resektion ohne Hinweise auf eine
Restkapsel erreicht werden. Eine Knochenplastik mittels Norian-Knochenzement war
erforderlich. Die Histologie bestätigte die Diagnose einer Dermoidzyste ohne
Anhaltspunkte für eine Malignität (vgl. Bericht der Pathologie des G____ vom
22. Dezember 2023, IV-Akte 12). In der Verlaufskontrolle vom 16. Januar 2024
zeigte sich bei Status nach Entfernung einer Dermoidzyste und Knochenplastik
mittels Norian-Knochenzement apikal mittig am 20. Dezember 2023 bei einem
komplikationslosen postoperativen Verlauf eine trockene Wunde ohne Schwellung
oder Rötung mit einem kosmetisch guten Resultat. Da histologisch eine
Dermoidzyste bestätigt werden konnte und daher keine weiteren Nachkontrollen
oder Bildgebungen vorgesehen waren, konnte die neurochirurgische Behandlung
damit abgeschlossen werden (vgl. Bericht Dr. med. H____, Pädiatrische
Neurochirurgie am E____, IV-Akte 8). Gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigte
Dr. med. H____ am 8. April 2024 das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 103
(vgl. IV-Akte 7).
4.2.2. Gestützt auf die Aussage des RAD anlässlich der
Fallbesprechung vom15. April 2024, wonach weder im Operationsbericht noch im
MRI-Bericht eine Ausdehnung in die Orbita oder intrakraniell erkennbar sei und
daher das Geburtsgebrechen Ziff. 103 nicht erfüllt sei (vgl. Protokolleintrag),
stellte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Kostengutsprache in Aussicht
(vgl. IV-Akte 13). Am 23. Mai 2024 nahm der RAD aufgrund des von der
Beschwerdeführerin erhobenen Einwands (IV-Akte 16) gestützt auf die oben
dargelegten Berichte nochmals Stellung. Darin hält die zuständige Ärztin fest,
die Zyste habe an einer Stelle die Kalotten-Knochen durchbrochen, es sei jedoch
keine Invasion der Dura Mater und des Sinus sagittalis nachweisbar gewesen.
Schlussendlich sei die Entfernung zu Diagnosezwecken erfolgt, weil im MRI als
Differenzialdiagnose eine Langhans-Zell-Histiozytose erwähnt worden sei, was
einem komplett anderen Verlauf, Therapie und Prognose bedeutet hätte.
Erfreulicherweise sei es auch intraoperativ bei fehlender Invasion der Dura
Mater und des Sinus sagittalis zu keinem Nachweis einer intrakraniellen
Ausdehnung gekommen. Somit würden alle Befunde für eine Dermoidzyste von
geringfügiger Bedeutung sprechen, weshalb an der Ablehnung des Antrags
weiterhin festgehalten werden könne (vgl. IV-Akte 19).
4.2.3. Der VAD der Beschwerdeführerin hatte sich infolge der angekündigten
Ablehnung der Übernahme durch die Invalidenversicherung am 10. Mai 2024 zur
Frage geäussert, ob ein Geburtsgebrechen vorliege oder nicht. Darin hielt er
fest, im Operationsberichts vom 20. Dezember 2023 sei seines Erachtens
unmissverständlich festgehalten, dass die Dermoidzyste an einer Stelle den
Schädelknochen bereits durchbrochen hatte. Dadurch sei gemäss menschlicher
Anatomie eine intrakranielle Ausdehnung der ansonsten mehrheitlich subkutan
lokalisierten Dermoidzyste gegeben. Mit diesem Durchbruch in den
intrakraniellen Raum seien die Vorgaben für das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 103
GgV-EDI medizinisch erfüllt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Nach Erlass der
ablehnenden Verfügung betonte der VAD nochmals, für die Bejahung eines
Geburtsgebrechens reiche es aus, dass sich die histologisch verifizierte
Dermoidzyste in den intrakraniellen Raum ausgedehnt hat und von der Dura Mater
habe abgelöst werden müssen. Ein Befall weiterer intrakranieller Strukturen wie
der harten Hirnhaut sei nicht notwendige Voraussetzung für das GG 103. Aus dem
Operationsbericht gehe hervor, dass sich – wenn auch ein kleiner - Teil der
Dermoidzyste im intrakraniellen Raum, also in der Schädelhöhle beziehungsweise
im Hohlraum, welcher vom Schädelknochen gebildet werde, befunden habe (vgl. BB
3).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der angefochtenen
Verfügung, die Dermoidzyste habe sich im vorliegenden Fall weder in die Orbita
noch intrakraniell ausgedehnt (vgl. IV-Akte 20). Angesichts der dargelegten
medizinischen Akten ist dieser Standpunkt schlicht aktenwidrig. Bereits dem MRI
Befund liess sich entnehmen, dass die Raumforderung die Schädelkalotte
durchbrochen hatte. Mit der «Schädelkalotte» ist das knöcherne Dach des
Schädels, welches aus platten Knochen aufgebaut ist, gemeint. Eine klare
Invasion der Dura Mater oder des Sinus sagittalis superior war nicht sichtbar
(vgl. IV-Akte 10). Dem Operationsbericht ist jedoch zu entnehmen, dass der
Knochen an einer Stelle durchbrochen und die Dura Mater sichtbar war. Die
Läsion musste von der Dura abpräpariert werden (vgl. IV-Akte 9). Damit steht
ausser Frage, dass die Dermoidzyste den Schädelknochen an einer Stelle
vollständig durchbrochen hatte und ein Teil der Raumforderung innerhalb der
Schädelhöhle lag. Mit «intrakraniell» ist «innerhalb des Schädels» gemeint. Der
Begriff umfasst also den Raum, der sich innerhalb der Schädelhöhle befindet.
Musste die Dermoidzyste von der Dura mater abgelöst werden, so hatte sie sich
in die Schädelhöhle ausgedehnt und erfüllt den Begriff «intrakraniell» im Sinne
der Bestimmung der Ziff. 103 GgV-EDI.
4.3.2. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin ferner,
wenn sie argumentiert (vgl. Beschwerdeantwort), angesichts der minimen Invasion
in den intrakraniellen Raum handle es sich vorliegend nicht um einen schweren
Fall, der zu Lasten der Invalidenversicherung gehe. Sie verweist auf das
Kreisschreiben (KSME Ziff. 103.1), wonach es die Beschränkung auf bestimmte
Lokalisationen erlaube, Dermoidzysten von geringfügiger Bedeutung
auszuschliessen. Die Beschwerdegegnerin macht damit sinngemäss geltend, dass
bei Fällen, in denen die Schädelkarotte nur minimal durchbrochen ist, Ziff. 103
GgV-EDI nicht erfüllt sei, wenn der Fall insgesamt aufgrund der Lokalisation
der Läsion sowie eines komplikationslosen Operationsverlaufs als geringfügig
anzusehen sei. Eine solche Fallkonstellation erblickt sie im zugrundeliegenden
Fall, da der Ort, an dem sich die Dermoidzyste befand, für einen geringfügigen
Fall spreche (vgl. Beschwerdeantwort). Dieser Argumentation ist
entgegenzuhalten, dass der Wortlaut von Ziff. 103 GgV-EDI eindeutig ist. Wohl
erläutert Ziff. 103.1 KSME dass es die Beschränkung auf bestimmte
Lokalisationen erlaube, Dermoidzysten von geringfügiger Bedeutung
auszuschliessen. Tatsächlich ist die Invalidenversicherung nicht verpflichtet,
die medizinische Behandlung aller Geburtsgebrechen zu übernehmen. Art. 13 Abs.
2 IVG verlangt einen gewissen Schweregrad des Leidens (vgl. Saskia Hiltbrunner, Seltene Krankheiten
in der Invalidenversicherung, Diss. Zürich 2024, RZ 81). Im Vergleich zur bis
zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von Ziff. 103 GgV wonach
angeborene Dermoidzysten der Orbita, der Nasenwurzel, des Halses, des
Mediastinums und des Sacrums als Geburtsgebrechen galten, gelten seit dem 1.
Januar 2022 solche Dermoidzysten als Geburtsgebrechen im Sinne der
Invalidenversicherung, die sich in die Orbita oder intrakraniell ausdehnen und
deren operative Entfernung notwendig ist. Die neue Nennung der Ausdehnung
erfasst und ersetzt folglich die bisher genannten Körperregionen (vgl. die tabellarische
Gegenüberstellung in den Erläuterungen zur Verordnung des EDI vom 03.11.2021
über Geburtsgebrechen [GgV-EDI], S. 3). Es entspricht demnach dem klaren Willen
des Verordnungsgebers, dass Dermoidzysten, die den intrakraniellen Raum
befallen haben – und sei es auch nur eine minime Invasion -- als nicht mehr
geringfügig einzustufen sind. Es ist davon auszugehen, dass der
Verordnungsgeber mit Absicht mit dem Kriterium der intrakraniellen Ausdehnung eine
starre und deutliche Grenze zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen
Fälle gezogen hat, um im Einzelfall für Rechtssicherheit und Klarheit zu
sorgen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb Ziff. 103 GgV-EDI
einschränkend ausgelegt und vom klaren Wortlaut abgewichen werden sollte. Dass,
wie vom RAD argumentiert wird, eine Invasion der Dura Mater oder des Sinus
sagittalis erforderlich wäre, um eine intrakranielle Ausdehnung zu bejahen,
entbehrt einer entsprechenden Vorgabe.
4.3.3. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, Ziff. 103 GgV-EDI sei nicht
erfüllt, da die Operation, in casu die Resektion der Dermoidzyste, nicht
notwendig gewesen sei, sondern zu alleinigen Diagnosezwecken erfolgt sei (vgl.
Beschwerdeantwort). Die Frage nach der Notwendigkeit einer Operation ist nicht
retrospektiv zu beurteilen. Die behandelnden Ärzte des UKBB hatten aufgrund
einer im MRI dargestellten Raumforderung, welche die Schädeldecke durchbrochen
hatte und in der Nähe des Sinus sagittalis superior und der Dura Mater lag zur
Entfernung geraten. Der Durchbruch befand sich folglich an einem heiklen Ort. Da
die diagnostische Einordnung letztlich aufgrund einer histologischen
Untersuchung des Gewebeexzisat erfolgen musste, wohnte dem Eingriff sicherlich
auch ein diagnostisches Element inne. Es kann jedoch nicht angehen, nun
retrospektiv zu argumentieren, es habe sich lediglich um eine Dermoidzyste und
nicht um eine Langhans-Zell-Histiozytose gehandelt, weshalb der Eingriff nicht
notwendig gewesen sei. Sodann wohnt selbst Dermoidzysten bekanntlich ein
Entzündungsrisiko inne, das zu schwerwiegenden Schädigungen tieferliegender
Strukturen führen kann, weshalb sie frühzeitig und vollständig zu entfernen
sind. Aus diesem Risiko, welches der Dermoidzyste immanent ist, ergibt sich,
dass eine Resektion nicht bloss zur Diagnostik erfolgte – die Operation war
vielmehr notwendig, um damit das Risiko einer gefährlichen und unter Umständen
tödlich verlaufenden Entzündung zu verhüten. Somit ist auch das
Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit der operativen Entfernung zu bejahen.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die
Kostenübernahme der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 103 GgV-EDI durch
die Invalidenversicherung erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat das
Leistungsbegehren um Kostengutsprache mit ihrer Verfügung vom Verfügung vom 31.
Mai 2024 zu Unrecht abgelehnt.
5.
5.1.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 31. Mai
2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten für die Kosten der
Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 103 aufzukommen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Verfahrensausgang der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG (Gesetz über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgesetz, SG 154.200) steht der
Beschwerdeführerin als Versicherungsträgerin keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 31. Mai 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu
verpflichtet, für die Kosten der medizinischen Massnahmen für C____ im
Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 103 aufzukommen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: