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Entscheid

IV.2024.69

IVG Dermoidzyste als Geburtsgebrechen bejaht

24. Oktober 2024Deutsch16 min

Schwellung nicht von selbst wieder zurückbildete, überwies die Kinderärztin ihre

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

C____

v.d.D____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.69

Verfügung vom 31. Mai 2024

Dermoidzyste als Geburtsgebrechen

bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin ist obligatorische Krankenpflegeversicherung

(OKP) nach KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR

832.10) der am [...] 2020 geborenen C____ (Beigeladene), deren Eltern eine

unter der Haut liegende Schwellung an ihrem Kopf entdeckten. Da sich die

Schwellung nicht von selbst wieder zurückbildete, überwies die Kinderärztin ihre

Patientin an die Neurochirurgie des E____. Dort wurde am 11. Dezember 2023 die

Diagnose einer subkutanen, rechts der Mittellinie liegenden und an den Sinus

sagittalis superior angrenzenden Raumforderung gestellt und deren Resektion

empfohlen (vgl. den entsprechenden Bericht, IV-Akte 10). Am 20. Dezember 2023 fand

die erfolgreiche Entfernung der Raumforderung im E____ statt (vgl.

Operationsbericht vom 2. Januar 2024, IV-Akte 9).

Am 8. März 2024 meldeten die Eltern ihre Tochter bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung

erwähnten sie eine Dermoidzyste und gaben an, sie seien von der

Beschwerdeführerin zur Anmeldung aufgefordert worden (vgl. IV-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin zog die medizinischen Unterlagen des E____ bei und

unterbreitete diese ihrem RAD, der das Vorliegen eines Geburtsgebrechens

verneinte (vgl. Protokolleintrag vom 15. April 2024). Mit Vorbescheid vom 23.

April 2024 teilte die Beschwerdegegnerin den Eltern mit, sie beabsichtige, mangels

Vorliegen eines Geburtsgebrechens im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne keine

Kostengutsprache zu leisten, die Gesundheitsbeeinträchtigung falle vielmehr in

den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse (vgl. IV-Akte 13). Am 15. Mai 2024

erhob die Beschwerdeführerin als zuständige Krankenpflegeversicherung Einwand

gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 16). Nachdem der RAD am 23. Mai 2024

(vgl. IV-Akte 19) nochmals Stellung genommen hatte, erging am 31. Mai 2024

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 19).

Erwägungen

II.

Die Beschwerdeführerin erhebt am 1. Juli 2024 Beschwerde gegen die

Verfügung vom 31. Mai 2024 und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei in

Aufhebung der Verfügung zu verpflichten, für die Kosten des Geburtsgebrechen aufzukommen.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 15. August 2024 verzichtet die

Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik.

III.

C____, respektive deren Eltern werden mit Verfügung vom 19.

August 2024 dem Verfahren beigeladen. Innert Frist geht seitens der

Beigeladenen keine Vernehmlassung ein.

IV.

Am 24. Oktober 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§

82.

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020

beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV" [WEIV]) in

Kraft. Im Bereich der medizinischen Massnahmen zur Behandlung von

Geburtsgebrechen wurde im selben Zug die bisherige Verordnung über

Geburtsgebrechen (GgV vom 9. Dezember 1985, SR 831.232.21) durch die GgV-EDI (Verordnung

des EDI [Eidgenössisches Departement des Innern] über Geburtsgebrechen vom 3.

November 2021, SR 831.232.211) ersetzt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des

intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt

vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind die

Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie des ATSG in

der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts

vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte das Leistungsbegehren der Beigeladenen

um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung eines

Geburtsgebrechens mit Verfügung vom 31. Mai 2024 ab. Zur Begründung führt sie

unter Berufung auf ihren RAD aus, bei der operativ entfernten Raumforderung

handle es sich um eine Dermoidzyste von geringfügiger Bedeutung. Diese habe

sich weder intrakraniell noch in die Orbita ausgedehnt. Die Operation sei

demzufolge lediglich zu Diagnosezwecken erfolgt, es habe dazu keine

Dispositiv

Notwendigkeit bestanden. Aus diesen Gründen seien die Anspruchsvoraussetzungen

von Ziff. 103 des Anhangs GgV-EDI nicht erfüllt und die Kosten der

medizinischen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Dermoidzyste entstanden sind,

seien nicht von der Invalidenversicherung zu tragen, sondern würden in den Zuständigkeitsbereich

der Krankenkasse fallen (vgl. IV-Akte 20).

2.2.

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf

ihren vertrauensärztlichen Dienst (VAD) vor, aus den Akten des UKBB gehe

hervor, dass eine intrakranielle Ausdehnung vorgelegen habe. Ferner sei den

Berichten nicht zu entnehmen, dass die Entfernung der Dermoidzyste lediglich zu

Diagnosezwecken erfolgt sei (vgl. Beschwerde Ziff. 5 f.).

2.3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen

Verfügung das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen

(Geburtsgebrechen Ziff. 103) zu Recht abgelehnt hat.

3.

3.1.

Im Zug der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen WEIV wurden die

von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Anerkennung eines

Geburtsgebrechens auf Gesetzesstufe kodifiziert. Die Kriterien zur Aufnahme

eines Geburtsgebrechens in die Geburtsgebrechenliste sind neu in der IVV

festgehalten. Diese wurde in Rahmen der Revision an die aktuellen medizinischen

Kenntnisse angepasst, geringfügig und veraltete Elemente wurden daraus entfernt

und ihr eine kohärentere Struktur verliehen. Gewissen Beeinträchtigungen wurden

bei Bedarf Kriterien wie der Schweregrad, das Ausmass oder die Funktionalität

hinzugefügt (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[Weiterentwicklung der Invalidenversicherung] vom 15. Februar 2017, BBl 2017

2557 ff.).

3.2.

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei

vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Im Bereich der

Geburtsgebrechen gewährt die Invalidenversicherung unter gewissen

Voraussetzungen die Leistungen einer Krankenversicherung. Gemäss Art. 13 Abs. 1

IVG haben versicherte Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr gegenüber der

Invalidenversicherung Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von

Geburtsgebrechen, wenn folgende Tatbestandselemente erfüllt sind: die angeborene

Missbildung, die genetische Krankheit, oder das prä- und perinatal aufgetretene

Leiden, muss fachärztlich diagnostiziert sein (lit. a), die Gesundheit

beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine

langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen

Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sein (lit. e; Art. 13 Abs. 2 IVG). In Art.

3 Abs. 1 IVV werden diese Tatbestandsmerkmale weiter präzisiert.

3.3.

Nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG bestimmt der Bundesrat die

Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt

werden. Das EDI hat eine entsprechende Liste, die GgV-EDI erstellt (Art. 3bis

Abs. 1 IVV). Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch

auf Leistungen der IV besteht, sind in dieser seit 1. Januar 2022 in Kraft

stehenden Liste abschliessend aufgeführt.

3.4.

Nach Ziff. 103 GgV-EDI gelten angeborene Dermoidzysten dann als

Geburtsgebrechen, wenn sie sich in die Orbita oder den intrakraniellen Raum

ausdehnen und eine Operation notwendig ist. Ziff. 103.1 des Kreisschreibens

über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME) erläutert, die

Beschränkung auf bestimmte Lokalisationen erlaube es, Dermoidzysten von

geringfügiger Bedeutung auszuschliessen.

4.

4.1.

Nicht in Frage gestellt wird im vorliegenden Fall, dass die

Dermoidzyste bei der dreieinhalbjährigen C____ bereits angeboren war und somit

die zeitliche Bedingung von Art. 3 Abs. 2 ATSG gegeben ist. Strittig ist

hingegen, ob auch die oben aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen von Ziff.

103 GgV-EDI gegeben sind. Demnach hätte die IV-Stelle die Kosten für die durch

die Dermoidzyste verursachten medizinischen Massnahmen dann zu tragen, wenn

sich diese in die Orbita oder intrakraniell ausgedehnt hat und eine Operation

notwendig war. Diese Frage ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen

zu beurteilen.

4.2.

4.2.1. In seinem Bericht vom 11. Dezember 2023 gibt der zuständige

Prof. Dr. med. F____ am E____ an, im MRI vom 4. Dezember 2023 habe sich eine

kontrastmittelaufnehmende Läsion mit maximalem Durchmesser von ca. 17mm

dargestellt, in der Diffusion habe sich eine Diffusionsrestriktion gezeigt.

Differenzialdiagnostisch handle es sich am ehesten um eine Epidermoidzyste oder

eine Lagerhans-Zell-Histiozyste. Es zeige sich ein Durchbrechen der Kalotte,

aber keine klare Invasion der Dura Mater und keine Invasion des Sinus

sagittalis superior. Aufgrund der durchbrochenen Schädelkalotte und der Nähe

zum Sinus sagittalis superior und zur Dura Mater werde eine Resektion für die

Diagnostik empfohlen (vgl. IV-Akte 10). Dem Operationsbericht vom 2. Januar

2024 (IV-Akte 9) lässt sich entnehmen, dass anlässlich der am 20. Dezember 2023

durchgeführten Entfernung der Dermoidzyste an einer Stelle der Knochen bereits

durchbrochen war und die Dura sichtbar war. Die Läsion konnte aber problemlos

von der Dura abpräpariert werden. Der Sinus sagittalis lag nicht frei, sondern

unter dem Knochen. Es konnte eine in toto Resektion ohne Hinweise auf eine

Restkapsel erreicht werden. Eine Knochenplastik mittels Norian-Knochenzement war

erforderlich. Die Histologie bestätigte die Diagnose einer Dermoidzyste ohne

Anhaltspunkte für eine Malignität (vgl. Bericht der Pathologie des G____ vom

22. Dezember 2023, IV-Akte 12). In der Verlaufskontrolle vom 16. Januar 2024

zeigte sich bei Status nach Entfernung einer Dermoidzyste und Knochenplastik

mittels Norian-Knochenzement apikal mittig am 20. Dezember 2023 bei einem

komplikationslosen postoperativen Verlauf eine trockene Wunde ohne Schwellung

oder Rötung mit einem kosmetisch guten Resultat. Da histologisch eine

Dermoidzyste bestätigt werden konnte und daher keine weiteren Nachkontrollen

oder Bildgebungen vorgesehen waren, konnte die neurochirurgische Behandlung

damit abgeschlossen werden (vgl. Bericht Dr. med. H____, Pädiatrische

Neurochirurgie am E____, IV-Akte 8). Gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigte

Dr. med. H____ am 8. April 2024 das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 103

(vgl. IV-Akte 7).

4.2.2. Gestützt auf die Aussage des RAD anlässlich der

Fallbesprechung vom15. April 2024, wonach weder im Operationsbericht noch im

MRI-Bericht eine Ausdehnung in die Orbita oder intrakraniell erkennbar sei und

daher das Geburtsgebrechen Ziff. 103 nicht erfüllt sei (vgl. Protokolleintrag),

stellte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Kostengutsprache in Aussicht

(vgl. IV-Akte 13). Am 23. Mai 2024 nahm der RAD aufgrund des von der

Beschwerdeführerin erhobenen Einwands (IV-Akte 16) gestützt auf die oben

dargelegten Berichte nochmals Stellung. Darin hält die zuständige Ärztin fest,

die Zyste habe an einer Stelle die Kalotten-Knochen durchbrochen, es sei jedoch

keine Invasion der Dura Mater und des Sinus sagittalis nachweisbar gewesen.

Schlussendlich sei die Entfernung zu Diagnosezwecken erfolgt, weil im MRI als

Differenzialdiagnose eine Langhans-Zell-Histiozytose erwähnt worden sei, was

einem komplett anderen Verlauf, Therapie und Prognose bedeutet hätte.

Erfreulicherweise sei es auch intraoperativ bei fehlender Invasion der Dura

Mater und des Sinus sagittalis zu keinem Nachweis einer intrakraniellen

Ausdehnung gekommen. Somit würden alle Befunde für eine Dermoidzyste von

geringfügiger Bedeutung sprechen, weshalb an der Ablehnung des Antrags

weiterhin festgehalten werden könne (vgl. IV-Akte 19).

4.2.3. Der VAD der Beschwerdeführerin hatte sich infolge der angekündigten

Ablehnung der Übernahme durch die Invalidenversicherung am 10. Mai 2024 zur

Frage geäussert, ob ein Geburtsgebrechen vorliege oder nicht. Darin hielt er

fest, im Operationsberichts vom 20. Dezember 2023 sei seines Erachtens

unmissverständlich festgehalten, dass die Dermoidzyste an einer Stelle den

Schädelknochen bereits durchbrochen hatte. Dadurch sei gemäss menschlicher

Anatomie eine intrakranielle Ausdehnung der ansonsten mehrheitlich subkutan

lokalisierten Dermoidzyste gegeben. Mit diesem Durchbruch in den

intrakraniellen Raum seien die Vorgaben für das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 103

GgV-EDI medizinisch erfüllt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Nach Erlass der

ablehnenden Verfügung betonte der VAD nochmals, für die Bejahung eines

Geburtsgebrechens reiche es aus, dass sich die histologisch verifizierte

Dermoidzyste in den intrakraniellen Raum ausgedehnt hat und von der Dura Mater

habe abgelöst werden müssen. Ein Befall weiterer intrakranieller Strukturen wie

der harten Hirnhaut sei nicht notwendige Voraussetzung für das GG 103. Aus dem

Operationsbericht gehe hervor, dass sich – wenn auch ein kleiner - Teil der

Dermoidzyste im intrakraniellen Raum, also in der Schädelhöhle beziehungsweise

im Hohlraum, welcher vom Schädelknochen gebildet werde, befunden habe (vgl. BB

3).

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der angefochtenen

Verfügung, die Dermoidzyste habe sich im vorliegenden Fall weder in die Orbita

noch intrakraniell ausgedehnt (vgl. IV-Akte 20). Angesichts der dargelegten

medizinischen Akten ist dieser Standpunkt schlicht aktenwidrig. Bereits dem MRI

Befund liess sich entnehmen, dass die Raumforderung die Schädelkalotte

durchbrochen hatte. Mit der «Schädelkalotte» ist das knöcherne Dach des

Schädels, welches aus platten Knochen aufgebaut ist, gemeint. Eine klare

Invasion der Dura Mater oder des Sinus sagittalis superior war nicht sichtbar

(vgl. IV-Akte 10). Dem Operationsbericht ist jedoch zu entnehmen, dass der

Knochen an einer Stelle durchbrochen und die Dura Mater sichtbar war. Die

Läsion musste von der Dura abpräpariert werden (vgl. IV-Akte 9). Damit steht

ausser Frage, dass die Dermoidzyste den Schädelknochen an einer Stelle

vollständig durchbrochen hatte und ein Teil der Raumforderung innerhalb der

Schädelhöhle lag. Mit «intrakraniell» ist «innerhalb des Schädels» gemeint. Der

Begriff umfasst also den Raum, der sich innerhalb der Schädelhöhle befindet.

Musste die Dermoidzyste von der Dura mater abgelöst werden, so hatte sie sich

in die Schädelhöhle ausgedehnt und erfüllt den Begriff «intrakraniell» im Sinne

der Bestimmung der Ziff. 103 GgV-EDI.

4.3.2. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin ferner,

wenn sie argumentiert (vgl. Beschwerdeantwort), angesichts der minimen Invasion

in den intrakraniellen Raum handle es sich vorliegend nicht um einen schweren

Fall, der zu Lasten der Invalidenversicherung gehe. Sie verweist auf das

Kreisschreiben (KSME Ziff. 103.1), wonach es die Beschränkung auf bestimmte

Lokalisationen erlaube, Dermoidzysten von geringfügiger Bedeutung

auszuschliessen. Die Beschwerdegegnerin macht damit sinngemäss geltend, dass

bei Fällen, in denen die Schädelkarotte nur minimal durchbrochen ist, Ziff. 103

GgV-EDI nicht erfüllt sei, wenn der Fall insgesamt aufgrund der Lokalisation

der Läsion sowie eines komplikationslosen Operationsverlaufs als geringfügig

anzusehen sei. Eine solche Fallkonstellation erblickt sie im zugrundeliegenden

Fall, da der Ort, an dem sich die Dermoidzyste befand, für einen geringfügigen

Fall spreche (vgl. Beschwerdeantwort). Dieser Argumentation ist

entgegenzuhalten, dass der Wortlaut von Ziff. 103 GgV-EDI eindeutig ist. Wohl

erläutert Ziff. 103.1 KSME dass es die Beschränkung auf bestimmte

Lokalisationen erlaube, Dermoidzysten von geringfügiger Bedeutung

auszuschliessen. Tatsächlich ist die Invalidenversicherung nicht verpflichtet,

die medizinische Behandlung aller Geburtsgebrechen zu übernehmen. Art. 13 Abs.

2 IVG verlangt einen gewissen Schweregrad des Leidens (vgl. Saskia Hiltbrunner, Seltene Krankheiten

in der Invalidenversicherung, Diss. Zürich 2024, RZ 81). Im Vergleich zur bis

zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von Ziff. 103 GgV wonach

angeborene Dermoidzysten der Orbita, der Nasenwurzel, des Halses, des

Mediastinums und des Sacrums als Geburtsgebrechen galten, gelten seit dem 1.

Januar 2022 solche Dermoidzysten als Geburtsgebrechen im Sinne der

Invalidenversicherung, die sich in die Orbita oder intrakraniell ausdehnen und

deren operative Entfernung notwendig ist. Die neue Nennung der Ausdehnung

erfasst und ersetzt folglich die bisher genannten Körperregionen (vgl. die tabellarische

Gegenüberstellung in den Erläuterungen zur Verordnung des EDI vom 03.11.2021

über Geburtsgebrechen [GgV-EDI], S. 3). Es entspricht demnach dem klaren Willen

des Verordnungsgebers, dass Dermoidzysten, die den intrakraniellen Raum

befallen haben – und sei es auch nur eine minime Invasion -- als nicht mehr

geringfügig einzustufen sind. Es ist davon auszugehen, dass der

Verordnungsgeber mit Absicht mit dem Kriterium der intrakraniellen Ausdehnung eine

starre und deutliche Grenze zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen

Fälle gezogen hat, um im Einzelfall für Rechtssicherheit und Klarheit zu

sorgen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb Ziff. 103 GgV-EDI

einschränkend ausgelegt und vom klaren Wortlaut abgewichen werden sollte. Dass,

wie vom RAD argumentiert wird, eine Invasion der Dura Mater oder des Sinus

sagittalis erforderlich wäre, um eine intrakranielle Ausdehnung zu bejahen,

entbehrt einer entsprechenden Vorgabe.

4.3.3. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, Ziff. 103 GgV-EDI sei nicht

erfüllt, da die Operation, in casu die Resektion der Dermoidzyste, nicht

notwendig gewesen sei, sondern zu alleinigen Diagnosezwecken erfolgt sei (vgl.

Beschwerdeantwort). Die Frage nach der Notwendigkeit einer Operation ist nicht

retrospektiv zu beurteilen. Die behandelnden Ärzte des UKBB hatten aufgrund

einer im MRI dargestellten Raumforderung, welche die Schädeldecke durchbrochen

hatte und in der Nähe des Sinus sagittalis superior und der Dura Mater lag zur

Entfernung geraten. Der Durchbruch befand sich folglich an einem heiklen Ort. Da

die diagnostische Einordnung letztlich aufgrund einer histologischen

Untersuchung des Gewebeexzisat erfolgen musste, wohnte dem Eingriff sicherlich

auch ein diagnostisches Element inne. Es kann jedoch nicht angehen, nun

retrospektiv zu argumentieren, es habe sich lediglich um eine Dermoidzyste und

nicht um eine Langhans-Zell-Histiozytose gehandelt, weshalb der Eingriff nicht

notwendig gewesen sei. Sodann wohnt selbst Dermoidzysten bekanntlich ein

Entzündungsrisiko inne, das zu schwerwiegenden Schädigungen tieferliegender

Strukturen führen kann, weshalb sie frühzeitig und vollständig zu entfernen

sind. Aus diesem Risiko, welches der Dermoidzyste immanent ist, ergibt sich,

dass eine Resektion nicht bloss zur Diagnostik erfolgte – die Operation war

vielmehr notwendig, um damit das Risiko einer gefährlichen und unter Umständen

tödlich verlaufenden Entzündung zu verhüten. Somit ist auch das

Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit der operativen Entfernung zu bejahen.

4.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die

Kostenübernahme der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 103 GgV-EDI durch

die Invalidenversicherung erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat das

Leistungsbegehren um Kostengutsprache mit ihrer Verfügung vom Verfügung vom 31.

Mai 2024 zu Unrecht abgelehnt.

5.

5.1.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 31. Mai

2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten für die Kosten der

Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 103 aufzukommen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Verfahrensausgang der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG (Gesetz über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgesetz, SG 154.200) steht der

Beschwerdeführerin als Versicherungsträgerin keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 31. Mai 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu

verpflichtet, für die Kosten der medizinischen Massnahmen für C____ im

Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 103 aufzukommen.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: