IV.2024.7
Verletzung der Mitwirkungspflicht; Ablehnung eines Anspruches auf Eingliederung (Bundesgerichtsurteil 8C_360/2024 vom 01.07.2024)
10. April 2024Deutsch27 min
er auch eine Fraktur Metacarpale V links, welche mit Spickdrahtosteosynthese behandelt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. April 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.7
Verfügung vom 11. Dezember 2023
Verletzung der Mitwirkungspflicht;
Ablehnung eines Anspruches auf Eingliederung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1991, ist gelernter
Steinmetz-Bildhauer. Diesen Beruf übte er seit Februar 2014 in der Schweiz an
diversen Orten aus (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; IV-Akte
72, S. 2). Am 12. Juli 2018 wurde er in Deutschland wegen einer dislozierten,
ältere Kahnbeinfraktur im mittleren Drittel links operiert (vgl. IV-Akte 222,
S. 9). Im Dezember 2020 erwarb er in Deutschland das "Meisterprüfungszeugnis
im Steinmetzen- und Steinbildhauer-Handwerk (vgl. IV-Akte 14, S. 3). Ab
dem 4. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 arbeitete der Beschwerdeführer in
Deutschland für die C____ GmbH (vgl. IV-Akte 142). Zuletzt arbeitete er ab dem
1. Juni 2021 als Steinmetz-Bildhauer für die D____ AG in [...]. Am 9. Juni 2021
wurde der Beschwerdeführer von einem Passanten angegriffen, der ihn mit dem
Skateboard auf den linken Arm schlug. Dabei zog er sich eine Olecranonfraktur
links zu, die operativ (mit offener Reposition und Plattenosteosynthese) hat
versorgt werden müssen (vgl. die Schadenmeldung; IV-Akte 7.81). Daneben erlitt
er auch eine Fraktur Metacarpale V links, welche mit Spickdrahtosteosynthese behandelt
wurde (vgl. IV-Akte 7.49, S. 4). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 löste die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 29. Oktober
2021 auf (vgl. IV-Akte 9, S. 10).
b) Im Dezember 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 2). Am 20. Januar 2022 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials
(vgl. IV-Akte 16.9, S. 1). Die IV-Stelle holte insbesondere vom E____spital
[...] den Bericht vom 1. August 2022 ein (vgl. IV-Akte 32). Daraufhin gewährte sie
dem Beschwerdeführer die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten
durch eine Eingliederungsfachperson (vgl. das Schreiben vom 7. September 2022;
IV-Akte 37). Ab Oktober 2022 wurden ihm auch Wartezeittaggelder
ausgerichtet (vgl. u.a. IV-Akte 38, IV-Akte 76.21, IV-Akte 76.4). Es gestaltete
sich jedoch in der Folge als schwierig, einen passenden Beruf für den
Beschwerdeführer zu finden. Gestartet wurde mit einem Berufsfindungs-Coaching
durch lic. phil. F____, welches im Januar 2023 abgebrochen wurde (vgl.
u.a. den Abschlussbericht vom 5. Januar 2023; IV-Akte 78). Von einem in
Erwägung gezogenen Studium im Bereich Architektur und Ausstattung rief man von
Seiten der Hochschule G____ ab (vgl. die E-Mail vom 12. Januar 2023; IV-Akte
79). Die IV teilte dem Beschwerdeführer daher mit E-Mail vom 17. Januar 2023
mit, man unterstützte diese Ausbildung nicht (vgl. IV-Akte 82, S. 3).
c) Der Beschwerdeführer liess die IV-Stelle seinerseits mit
E-Mail vom 17. Januar 2023 wissen, er sei in [...] und habe sich einen
Knochenbruch an der Wirbelsäule zugezogen (vgl. IV-Akte 83, S. 1). Die
Kommunikation mit ihm gestaltete sich für die IV insgesamt als schwierig (vgl.
u.a. IV-Akten 97, 99 und 100). Auch verzögerte sich die Rückreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz, zumal er geltend machte, er habe sich am 30.
Januar 2023 durch einen Sprung vor einem Schlangenbiss retten können,
verspüre deswegen aber wieder Schmerzen (vgl. IV-Akte 96). Mit E-Mail vom 31.
Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer von der IV unter anderem mitgeteilt, die
Eingliederungsmassnahmen und das Wartezeittaggeld würden eingestellt, wenn er nicht
innert sechs Wochen nach dem Unfall, also bis zum 6. Februar 2023, in die
Schweiz zurückgekehrt und/oder weiterhin aus gesundheitlichen Gründen nicht
eingliederungsfähig sei (vgl. IV-Akte 100).
d) Der Beschwerdeführer reiste daraufhin in die Schweiz zurück.
Am 8. Februar 2023 konsultierte er wegen Schmerzen das E____spital [...], [...],
auf (vgl. den Bericht vom 8. Februar 2023; IV-Akte 137, S. 2 ff.). Am 10.
Februar 2023 fand ein Standortgespräch auf der IV-Stelle statt. Es wurde
die Durchführung einer beruflich-medizinischen Abklärung durch die Fachstelle H____
beschlossen (vgl. IV-Akte 119). Gleichzeitig setzte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2023 ("Mahn- und
Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung / Schadenminderung")
eine Frist bis zum 17. Februar 2023, um schriftlich und detailliert
mitzuteilen, ob er zukünftig vollständig an den Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen
mitwirke, der Meldepflicht nachkomme […]. Andernfalls werde die Bearbeitung des
Antrages umgehend, ohne erneute Mahnung, eingestellt und das Gesuch ohne
weitere Leistungsprüfung abgewiesen. Dem Schreiben angefügt waren gesetzliche
Grundlagen die Schadenminderungspflicht betreffen (vgl. IV-Akte 121). Der
Erhalt dieses Schreibens wurde vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 unterschriftlich
bestätigt (vgl. IV-Akte 125, S. 3).
e) In der Folge wurde der Beschwerdeführer bei der I____,
Fachstelle H____, für ein "Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische
Gesundheit" (integrationsorientierte psychologische Abklärung) angemeldet (vgl.
IV-Akte 124, S. 2 f.). Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 zeigte der
Beschwerdeführer sich dazu bereit, an den Eingliederungs- und
Abklärungsmassnahmen mitzuwirken (vgl. IV-Akte 132). In einem weiteren
Schreiben vom 13. Februar 2023 machte er geltend, allenfalls sei ein
künstlerisches Studium für ihn das Richtige (vgl. IV-Akte 135).
f) Am 21. Februar 2023 ging bei der IV-Stelle der
Bericht des E____spitals [...] vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 137, S. 2 ff.) ein.
In diesem war vermerkt worden: "klinisch beginnender Alkohol-Entzug"
(vgl. S. 1 des Berichtes), weswegen u.a. die Empfehlung zum Alkoholentzug erging
(vgl. S. 4 des Berichtes). Im Nachgang an die Stellungnahme des RAD vom 8. März
2023 (IV-Akte 145) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Einschreiben
vom 22. März 2023 mit, sein Gesundheitszustand und in der Folge die
Erwerbsfähigkeit könne durch geeignete medizinische Behandlung verbessert
werden. Daher erachte man berufliche Massnahmen nur dann als
erfolgsversprechend an, wenn er einen Alkoholentzug durchführe. Der Erhalt der
Leistungen werde von der Erfüllung der Auflagen (suchttherapeutische
Behandlung) abhängig gemacht (vgl. IV-Akte 151). Mit Schreiben vom 24. März
2023 teilte die Hausärztin des Beschwerdeführers der IV-Stelle mit, es gebe
keine Anhalte für Alkoholabusus ihres Patienten. Der Eingabe legte sie ein
Laborblatt bei (vgl. IV-Akte 152).
g) Am 6. April 2023 berichtete die I____, Fachstelle H____,
über die Abklärung vom 16. März 2023 (vgl. IV-Akte 158, S. 2 ff.). Am 24. März
2023 machte die Fachstelle H____ telefonisch geltend, insgesamt gebe es eine
Diskrepanz zwischen Eigen- und Fremdwahrnehmung. Beim Versicherten bestehe der
Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen
Anteilen. Die Alkoholproblematik sehe man als nicht einschränkend für die Arbeitsfähigkeit
an. Für eine Umschulung gelte es zu berücksichtigen, dass der Versicherte sich
selbst überschätze und sich nicht gut an Regeln halten könne. Eine Umschulung
sollte in eine klar strukturierte Tätigkeit erfolgen (vgl. IV-Akte 161, S. 1).
Daraufhin äusserte sich Dr. J____ (RAD) am 24. April 2023 zur somatischen Situation
des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 161). Am 25. April 2023 nahm Dr. K____ (RAD)
zur psychiatrischen Situation des Versicherten Stellung (vgl. IV-Akte 162).
h) Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Einschreiben
vom 2. Mai 2023 (IV-Akte 164) Folgendes mitgeteilt: Man erachte berufliche
Massnahmen nur dann als erfolgsversprechend, wenn er nachweislich abstinent sei.
Demzufolge erhalte er Leistungen, wenn er folgende Auflagen erfülle:
regelmässige Bestimmung der CDT-Werte im Blut über die nächsten sechs Monate, zunächst
einmalige quantitative Bestimmung von Cannabis im Urin. Gleichzeitig erfolgte
ein Hinweis auf die in Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
statuierte Schadenminderungspflicht (vgl. IV-Akte 164).
i) Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 erteilte die IV-Stelle
Kostengutsprache für Berufsberatung durch L____, c/o M____spital [...]/M____ (vgl.
IV-Akte 175). Am 25. Mai 2023 empfahl Dr. K____ eine geänderte Schadenminderungsauflage
(vgl. IV-Akte 182). In der Folge sprach die IV-Stelle mit Einschreiben vom 20.
Juni 2023 (IV-Akte 204) folgende Auflagen aus: "regelmässige
Bestimmung der CDT-Werte im Blut alle zwei Monate; Bestimmung von Cannabis im
Urin alle vier Wochen". Auch hier erfolgte ein Hinweis auf Art. 21 Abs. 4
ATSG (vgl. IV-Akte 204). Am 12. Juli 2023 erstattete L____ vom M____ Bericht
(vgl. IV-Akte 213). In der Folge leistete die IV-Stelle am 7. August 2023 Kostengutsprache
für ein zusätzliches Assessment, Berufsberatungsgespräche und -analyse (Dauer: 7.
Juni 2023 bis 16. September 2023), durchgeführt von L____ (vgl.
IV-Akte 218). Letztere tätigte in der Folge weitere Abklärungen und berichtete
am 14. August 2023 (vgl. IV-Akte 219). Daraufhin äusserte sich Dr. K____. Sie
erachtete Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich für sinnvoll (vgl. die
Stellungnahme vom 28. August 2023; IV-Akte 220). Mit Schreiben der
Hausarztpraxis Dr. N____ vom 4. September 2023 wurde der Beschwerdeführer schliesslich
zur allgemein-medizinischen Untersuchung im Rahmen der O____-Abklärung auf den
26. September 2023 eingeladen (vgl. IV-Akte 268). Diesen Termin nahm der
Beschwerdeführer jedoch nicht wahr (vgl. die E-Mail des M____ vom 27. September
2023; IV-Akte 267, S. 3), weswegen die Berufsberatung ohne Weiterungen abgeschlossen
wurde (vgl. den Abschlussbericht vom 27. September 2023; IV-Akte
263).
j) Mit Vorbescheid vom 28. September 2023 wurde dem
Beschwerdeführer wegen erneut fehlender Mitwirkung die sofortige Einstellung
der Massnahme resp. die Ablehnung eines Anspruches auf Leistungen in Aussicht
gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, am 10. Februar 2023
habe man ihn auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam
gemacht. Dem Termin im M____ sei er unentschuldigt ferngeblieben. Aufgrund seines
Verhaltens habe die geplante O____-Abklärung abgesagt werden müssen. Wiederholt
habe er terminlich und inhaltlich eine Mitwirkung vermissen lassen und die
Eingliederung somit erschwert und verzögert. Da er der Mitwirkungspflicht
erneut nicht nachgekommen sei, könne man den Leistungsanspruch nicht prüfen. Es
bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl.
IV-Akte 264). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahmen vom 25.
Oktober 2023 (IV-Akte 284) und nochmals mit Schreiben vom 7. November 2023
(vgl. IV-Akte 288). Die IV-Stelle forderte daraufhin vom Rechtsdienst die
Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 (IV-Akte 295) an. Am 11. Dezember
2023 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
297).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin berufliche Eingliederungsmassnahmen
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Februar
2024.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
29.
Februar 2024 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. März
2024.
werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
III.
Am 10. April 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Art und
Weise nicht hinreichend nachgekommen. Die – nach korrekt durchgeführtem Mahn-
und Bedenkzeitverfahren – erfolgte Ablehnung eines Leistungsanspruches sei
daher als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene
Verfügung).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er habe
seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Auch sei das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren unzureichend erfolgt. Die Verneinung eines
Umschulungsanspruches könne daher nicht als korrekt erachtet werden (vgl. insb.
S. 4 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Vorliegend strittig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer
seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist und
die Beschwerdegegnerin – nach einem korrekt durchgeführten Mahn- und
Bedenkzeitverfahren – mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (IV-Akte 297) zu
Recht einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der
Versicherten (BGE 125 V 193, 195 E. 2). Danach haben sie sich den ärztlichen
oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn diese für die Beurteilung
notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs.
2.
ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese
Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen
ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren;
Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.1.2
Nach dem Wortlaut von Art.
43.
Abs. 1 und 2 ATSG muss die angeordnete
Untersuchung somit notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser
Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen,
grundsätzlich entschuldbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020
vom 4. August 2020 E. 3.1.). Voraussetzung der Sanktion ist daneben auch, dass
die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn
kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der
versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7.2). Anders verhält es
sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen
beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da
sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren
Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom
22.
März 2010 E. 5.2).
3.1.3
Art. 21
Abs. 4 ATSG besagt Folgendes: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte
Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die
eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue
Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr
Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd
gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
3.1.4
Werden
Eingliederungsmassnahmen der IV schuldhaft vereitelt, mithin liegt subjektiv
eine Eingliederungsunfähigkeit vor, darf die IV-Stelle ohne vorgängige
Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Eingliederungsmassnahmen
abbrechen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2022 vom 11. April
2023.
E. 4.4.2.).
3.2
3.2.1
Vorliegend räumte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2023 ("Mahn- und
Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung / Schadenminderung")
eine Frist bis zum 17. Februar 2023 ein, um schriftlich und detailliert
mitzuteilen, ob er zukünftig vollständig an den Eingliederungs- und
Abklärungsmassnahmen mitwirke, der Meldepflicht nachkomme und jegliche
Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend
melde. Dazu zähle auch die vorherige Absprache von Ferien und die Gewährleistung
der Erreichbarkeit. Des Weiteren wurde in besagtem Schreiben klargestellt, sollte
er die Mitwirkungspflicht und Meldepflicht weiterhin verletzen, würde er die
Mitwirkung ablehnen oder keine zeitnahe (innert 24 Stunden) Rückmeldung machen,
sei die Erreichbarkeit nicht sichergestellt oder halte er die getroffenen
Vereinbarungen nicht ein, werde die Bearbeitung des Antrages umgehend, ohne
erneute Mahnung, eingestellt und das Gesuch ohne weitere Leistungsprüfung
abgewiesen. Dem Schreiben angefügt waren gesetzliche Grundlagen betreffend die
Schadenminderung (vgl. IV-Akte 121). Wörtlich wiedergegeben wurden die Art.
21.
Abs. 4 ATSG, Art. 28 ATSG, Art. 7 IVG und Art. 7b Abs. 1 IVG (vgl. IV-Akte
121, S. 3). Art. 7b Abs. 1 IVG besagt Folgendes: "Die Leistungen können nach Art 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Art.
7.
dieses Gesetzes oder nach Art. 43
Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist." Der Erhalt dieses Schreibens
wurde vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 unterschriftlich bestätigt (vgl.
IV-Akte 125, S. 3).
3.2.2
Dieses Schreiben erging nach wiederholt unkooperativem
Verhalten des Beschwerdeführers resp. diversen Aufforderungen, Mahnungen etc. von
Seiten der Beschwerdegegnerin. So hatte sich der Beschwerdeführer während längerer
Zeit geweigert, die Zielvereinbarung (vgl. IV-Akte 44, S. 3 ff.) zu
unterzeichnen. In einer an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 2.
November 2022 erwähnte F____, der Versicherte verstehe nicht, weshalb er eine
Zielvereinbarung unterschreiben solle und tue sich schwer damit, dass neben
ihrem Namen "Psychologin" stehe (vgl. IV-Akte 50, S. 1). In einer
weiteren E-Mail vom 21. November 2022 hatte F____ ausgeführt, die
Zielvereinbarung wolle er nach wie vor nicht unterschreiben. Auch auf ihren Vorschlag,
dass sie den Titel "Psychologin" neben ihrem Namen durchstreichen könne,
sei er nicht eingegangen (vgl. IV-Akte 55, S. 1). Auch anberaumte Termine hatten
immer wieder verschoben werden müssen (vgl. u.a. die E-Mail von F____ vom 22.
November 2022; IV-Akte 56). Der Beschwerdeführer war während des Coachings jeweils
auch sehr schlecht erreichbar gewesen. Dies ergibt sich unter anderem aus einer
E-Mail von F____ vom 9. November 2022 an die Beschwerdegegnerin (vgl.
IV-Akte 51). Während seines Aufenthaltes in [...] hatte er dann mit E-Mail vom
31.
Januar 2023 dazu aufgefordert werden müssen, eine E-Mailadresse anzugeben,
damit eine jederzeitige Korrespondenz mit der IV-Stelle hindernisfrei möglich ist
(vgl. IV-Akte 100). Auch war es erforderlich, den Beschwerdeführer zur
Rückreise aus [...] zu ermahnen (vgl. ebenfalls die E-Mail vom 31. Januar
2023; IV-Akte 100), so dass am 10. Februar 2023 das Standortgespräch
stattfinden konnte (vgl. IV-Akte 119). Sein Engagement im Rahmen des Coachings
hatte auch zu wünschen übriggelassen (vgl. u.a. die E-Mail von F____ vom 14. Dezember
2022.
[IV-Akte 65]; siehe auch die E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar
2023.
an den Beschwerdeführer [IV-Akte 82]). Darüber legte der Beschwerdeführer
gegenüber F____ ein eher unhöfliches Verhalten an den Tag (vgl. u.a. die E-Mail
von F____ vom 1. Dezember 2022; IV-Akte 59).
3.2.3
In Anbetracht der bereits vor dem eigentlichen Mahn-
und Bedenkzeitverfahren ergangenen Aufforderungen sowie den detaillierten und
umfassenden Ausführungen im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar
2023.
(vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor), musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass
jegliche – unentschuldbare – fehlende Mitwirkung zur Leistungsablehnung führen
wird. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde folglich korrekt durchgeführt. Der
Beschwerdeführer musste nicht nochmals speziell in Bezug auf die Mitwirkung an
der O____-Abklärung resp. die Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung an
derselben aufmerksam gemacht werden. Seiner gegenteiligen Auffassung kann nicht
gefolgt werden. Dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, was die
Konsequenz eines jeglichen Fehlverhaltens ist, ergibt sich im Übrigen auch aus
seiner – nach dem Nichterscheinen bei Dr. N____ – gemachten Aussage, es stünden
drastische Konsequenzen von Seiten der IV an (vgl. dazu die E-Mail des M____
vom 27. September 2023; IV-Akte 267, S. 3).
3.3
3.3.1
Was nunmehr das Verhalten des Beschwerdeführers im Kontext
mit der O____-Abklärung angeht, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdegegnerin
orientierte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. September 2023 über die
geplante Untersuchung. Es wurde dargetan, er werde in der letzten
Septemberwoche einen Termin für eine medizinische Untersuchung durch die O____-Ärztin
Dr. N____ erhalten. Der genaue Termin werde noch festgelegt und entsprechend kommuniziert.
Ab dem 16. Oktober 2023 sei er für vier Wochen (bis zum 10. November 2023)
für eine Massnahme (O____-Abklärung) beim M____ eingeplant. Die Massnahme
erfolge Vollzeit über die vier Wochen. Die Einladung hierzu werde ihm vom M____
noch zugestellt (vgl. IV-Akte 240). Mit Schreiben des M____ (O____) vom 31.
August 2023 wurde der Beschwerdeführer dann dazu eingeladen, sich am 16.
Oktober 2023 zum Beginn der beruflichen Integration einzufinden (vgl. IV-Akte 242).
In einem weiteren Schreiben vom 31. August 2023 wurde er zur psychiatrischen
Besprechung im Rahmen der O____-Abklärung bei Dr. P____ am 30. Oktober 2023 eingeladen
(vgl. IV-Akte 241). Mit E-Mail vom 4. September 2023 wandte sich die
zuständige Sachbearbeiterin an den Beschwerdeführer und machte geltend, er sei
jetzt – wie angekündigt – zur Abklärung eingeladen worden. Wie sie ihm bereits
am 25. August 2023 per E-Mail mitgeteilt habe, könne er keine Ferien ohne
Absprache mit ihr einplanen und müsse allfällige gebuchte Flüge/Ferien im Falle
einer IV-Massnahme auf eigene Kosten canceln. Er habe ihr Flugtickets
zugestellt, aus denen sich entnehmen lasse, dass er vom 3. bis 12. November
2023.
nach [...] fliege. Die O____-Massnahme gehe jedoch bis zum 10. November
2023, so dass er die Ferien in dieser Zeit nicht nehmen können (vgl. IV-Akte
247). Mit Schreiben der Hausarztpraxis Dr. N____ vom 4. September 2023
wurde der Beschwerdeführer schliesslich zur allgemein-medizinischen
Untersuchung im Rahmen der O____-Abklärung auf den 26. September 2023 eingeladen
(vgl. IV-Akte 268). Mit förmlicher Mitteilung vom 6. September 2023
("beruflich-medizinische Abklärung inklusive psychiatrisches Konsil")
teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nochmals mit, es sei eine
beruflich-medizinische Abklärung vorgesehen. Diese werde im Zeitraum vom 16.
Oktober 2023 bis 10. November 2023 im M____, Berufliche Integration, durchgeführt,
Die Bedingungen für die Kostengutsprache seien in einer separaten
Zielvereinbarung vom 4. September 2023 festgehalten. Diese gelte als
Bestandteil der Mitteilung. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer explizit
darauf aufmerksam gemacht, dass er sich bei Unmöglichkeit der Teilnahme an der
Massnahme aus gesundheitlichen Gründen am ersten Absenztag bei der zuständigen
Person des M____ zu melden habe. Nach zwei Absenztagen sei ein Arztzeugnis
vorzulegen. Eine Kopie des Arztzeugnisses habe er auch der IV-Stelle vorzulegen.
Ansonsten gehe man davon aus, dass er unentschuldigt abwesend gewesen sei.
Unentschuldigtes Fernbleiben stellte eine Verletzung der Meldepflicht dar und könne
Leistungskürzungen oder eine Leistungsverweigerung zur Folge haben (vgl. IV-Akte
250).
3.3.2
Den Termin bei Dr. N____ vom 26. September 2023
nahm der Beschwerdeführer jedoch – wie bereits dargetan wurde – nicht wahr. Das
M____ wandte sich mit E-Mail vom 27. September 2023 an die IV-Stelle und schilderte
Folgendes: Man habe heute von der Praxisassistentin von Dr. N____ erfahren,
dass der Versicherte am gestrigen Assessmenttermin nicht erschienen sei. Auf
telefonische Anfrage, ob er gestern verhindert gewesen sei, habe er zunächst
geantwortet, es sei ihm nicht gut gegangen. Später habe er sich nicht daran
erinnern können, eine Einladung zum Termin erhalten zu haben und habe gefragt,
ob er einen neuen Termin haben könne. Man habe ihm beschieden, dass die O____-Ärztin
bis zum geplanten Beginn der Massnahme am 16. Oktober 2023 bedauerlicherweise keinen
Termin mehr frei habe, sodass das Assessment bis zur Massnahme nicht stattfinden
könne und man daher die Massnahme absagen müsse. Der Versicherte habe dann
dramatische Konsequenzen von Seiten der IV prognostiziert (vgl. IV-Akte 267, S.
3.
f.). Mit E-Mail vom 27. September 2023 (gesendet um 19:45) liess der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin dann ein Attest vom 27. September 2023 zukommen,
mit welchem ihm ab dem 25. September 2023 bis zum 3. Oktober 2023 eine
krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Reiseunfähigkeit) bescheinigt
wurde (vgl. IV-Akte 265, S. 3). Die Abteilung Integration der
Beschwerdegegnerin gelangte mit Abschlussbericht vom 27. September 2023 zu
folgendem Ergebnis: Der Versicherte sei unentschuldigt nicht zum auf gestern
anberaumten Assessment erschienen und habe zuerst erklärt, es sei ihm nicht gut
gegangen. Anschliessend habe er geltend gemacht, er habe die Einladung nicht
erhalten. Einen Beweis hierfür habe er nicht erbracht. Daraufhin die Massnahmen
abgesagt werden müssen, da ein Assessmenttermin vorher nicht mehr möglich gewesen
sei. Aufgrund der fehlenden (wiederholten) Mitwirkung der versicherten Person
würde man die Eingliederungsbemühungen jetzt einstellen (vgl. IV-Akte 263).
Dies wurde in der Folge – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. insb. IV-Akte
264) – so gehandhabt (vgl. die Verfügung vom 11. Dezember 2023; IV-Akte 297).
3.4
Es ist nunmehr zusammen mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur O____-Abklärung erschienen
ist. Soweit der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend machte, er habe
in der Praxis von Dr. N____ angerufen und sich abgemeldet, wobei man ihm mitgeteilt
habe, seine Absage werde notiert und er erhalte einen neuen Termin (vgl. das
Schreiben vom 7. November 2023; IV-Akte 288, S. 1), kann dem nicht gefolgt
werden. Zunächst ist der Nachweis für seine Sachverhaltsdarstellung nicht geleistet.
Auch erscheint die Version des Beschwerdeführers im Gesamtkontext und
namentlich in Anbetracht der E-Mail des M____ vom 27. September 2023 (IV-Akte
267, S. 3) als unglaubwürdig. Nicht daran zu ändern vermag im Übrigen das
Attest vom 27. September 2023, mit welchem dem Beschwerdeführer rückwirkend
ab dem 25. September 2023 bis zum 3. Oktober 2023 eine krankheitsbedingte
100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. IV-Akte 265, S. 3). Dieses
Zeugnis ist als Gefälligkeitszeugnis zu werten. Der Beschwerdeführer ging
selber davon aus, dass ihm dramatische Konsequenzen von Seiten der IV drohen.
In diesem Sinne äusserte er sich denn auch anlässlich des am Vormittag des 27.
September 2023 mit dem M____ geführten Telefonates (vgl. IV-Akte 267, S. 3 f.).
Er suchte dann offenbar am Nachmittag Q____ auf; die E-Mail mit dem angehängten
Attest (IV-Akte 265, S. 2 f.) schickte er erst 19:45 an die IV-Stelle (vgl.
IV-Akte 265, S. 1).
3.5
3.5.1
Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen eines
psychischen Leidens unverschuldet nicht zur gehörigen Mitwirkung in der Lage war,
ist ebenfalls zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass er sehr
schwierige Verhaltensmuster zeigt. So führte bereits F____ in ihrem Bericht vom
5.
Januar 2023 (IV-Akte 78) aus, der eher unkonventionelle Werdegang des
Versicherten korrespondiere auch mit seiner Persönlichkeit. Der Versicherte sei ein Freigeist mit seinen eigenen Vorstellungen und
Ideen, von denen er nur schwer bzw. nicht abzubringen (gewesen) sei. Seine Haltung habe einer latenten Kampfstellung geglichen und es machte den Anschein, als ob er Reibungsflächen regelrecht suchen würde. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit sei es leider wiederholt zu fruchtlosen Diskussionen
gekommen. Unter anderem habe sich der Versicherte geweigert, die Zielvereinbarung zu unterschreiben. […] Er
habe Tipps, Anregungen und konkrete Informationen
sowie Hilfsmittel erhalten. Es machte aber den Anschein, dass er eine andere Form von Unterstützung erwarte. Aufgrund des harzigen Verlaufs und der geringen
Bereitschaft, sich für Alternativen zu öffnen, habe die IV entschieden,
den Coaching-Prozess per 2. Januar 2023 zu beenden. […] Eine vertiefte Auseinandersetzung sowohl mit sich selbst als auch
beruflichen Möglichkeiten habe kaum stattgefunden.
3.5.2
Im Bericht über das Assessment "Arbeitsfähigkeit
und psychische Gesundheit" der H____, [...], vom 6. April 2023 (IV-Akte
158, S. 2 ff.) wurde dargetan, es bestehe der Verdacht auf eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung, die sich wesentlich auf die Eingliederungs- und
Umschulungsfähigkeit auswirke. Diese könne als ursächlich für die bestehenden
Schwierigkeiten im Eingliederungsprozess gesehen werden. Aufgrund von
Abweichungen im Fühlen, Denken und Verhalten des Versicherten komme es
wiederholt zu Konflikten. Er fühle sich schnell eingeengt und bevormundet,
wobei er gleichzeitig auf eine sehr enge Führung angewiesen sei. Der
Versicherte sei arbeitsfähig, brauche jedoch einen geeigneten Rahmen, da er
sein Verhalten nur bedingt anpassen könne (vgl. S. 7 des Berichtes).
3.5.3
In einer E-Mail vom 1. Juni 2023 äusserte sich L____, M____,
gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt: Es bleibe eine eher komplexe
Geschichte und sei eher herausfordernd für beide Seiten. Sie habe den
Versicherten in Richtung ADHS befragt. Er habe gemeint, er sei einmal getestet
worden; er habe kein ADHS. Er habe – wie gefordert – seine Diplome mitgebracht
und sich auch darin versucht, eine bessere Version seines Lebenslaufes zu
erstellen. Er habe dabei ein Dateiformat erzeugt, das teilweise gar nicht
editierbar sei und vom Layout her ungenügend. Er habe nun den Auftrag, einen
Lebenslauf im Word komplett neu aufzusetzen. Nach Diskussionen habe er sich
bereit erklärt, das zu versuchen (vgl. IV-Akte 191, S. 1). L____ tätigte
weitere Abklärungen und berichtete am 14. August 2023 über die erfolgte
Berufsberatung/Analyse (vgl. IV-Akte 219). Sie machte geltend, mit dem in der
Beratung gezeigten Verhalten sehe man den Versicherten aktuell nicht als in der
freien Wirtschaft ausbildbar. Auch sein Umgang mit schulischen Inhalten und
Leistungssituationen entspreche nicht den Standards der freien Wirtschaft. Dies
müsste jedoch im Rahmen einer allfälligen beruflichen Abklärung genauer
bestimmt werden, da unklar sei, wie er sich in einem reinen Arbeitskontext verhalte.
So wie sich die Situation aktuell darstelle, wäre eine Ausbildung im
geschützten Rahmen eine Option. Dies, damit der Versicherte regelmässig
Feedback zu seinem Arbeits- und Sozialverhalten, aber auch zum Lernverhalten
erhalte und damit die stark vorhandene Unsicherheit und das damit verbundene
Vermeidungsverhalten angegangen werden könnten. Des Weiteren stellte L____
klar, die stark vorhandenen Denk- und Verhaltensmuster des Versicherten würden den
Schluss nahelegen, dass eine Psychotherapie hier Abhilfe schaffen könnte. Die
Referentin sehe dies jedoch kritisch. Der Versicherte sträube sich dermassen
gegen eine tiefere Reflektion seiner Problembereiche und sei dem Thema Beratung/Therapie
gegenüber derart negativ eingestellt, dass ein Psychotherapeut kaum eine Chance
hätte, einen wirksamen Therapieprozess in Gang zu bringen und Ergebnisse zu
erzielen. Eine Ausbildung im geschützten Rahmen mit entsprechenden
Möglichkeiten des Feedbacks oder die Begleitung durch einen Job-Coach, der eng
mit dem Arbeitgeber zusammenarbeite und konkret an Situationen am Arbeitsplatz
arbeiten könne, erscheine hier aktuell zielführender. Stimme die
Arbeitsbeziehung und lägen konkrete Verhaltensbeispiele vor, die mit dem
Versicherten besprochen werden könnten, bestehe die Möglichkeit, dass hier
Veränderungsprozesse angestossen werden könnten (vgl. IV-Akte 219, S. 8).
3.5.4
Ungeachtet dieser auffälligen Verhaltensweisen konnte
der Beschwerdeführer aber an verlangten Abklärungen teilnehmen und pünktlich
sein. Im Bericht über das Assessment "Arbeitsfähigkeit und psychische
Gesundheit" der H____, I____, vom 6. April 2023 (IV-Akte 158, S. 2 ff.) wurde
beispielsweise klargestellt, es zeige sich, dass der Versicherte mit sehr enger
Führung durchaus in der Lage sei, sich "zusammenzureissen". So sei er
vor der Abklärung von der IV auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen worden und
man habe Konsequenzen aufgezeigt. Er habe dann kooperativ und fokussiert an den
Anamnesegesprächen teilgenommen (vgl. S. 7 des Berichtes). Man kann daher
vom Beschwerdeführer durchaus eine Planungsfähigkeit voraussetzen und
Mitwirkung verlangen. Sein Nichterscheinen am 26. September 2023 bei Dr. N____
ist daher als schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu werten. Der
Beurteilung des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 295) kann
gefolgt werden.
3.6
Bei korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl.
Erwägung 3.2.3. hiervor) war die mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (IV-Akte
297) angeordnete Ablehnung eines weiteren Leistungsanspruches somit rechtens.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so
dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bezahlt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- (8.1 %)
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: