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Entscheid

IV.2024.7

Verletzung der Mitwirkungspflicht; Ablehnung eines Anspruches auf Eingliederung (Bundesgerichtsurteil 8C_360/2024 vom 01.07.2024)

10. April 2024Deutsch27 min

er auch eine Fraktur Metacarpale V links, welche mit Spickdrahtosteosynthese behandelt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. April 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.7

Verfügung vom 11. Dezember 2023

Verletzung der Mitwirkungspflicht;

Ablehnung eines Anspruches auf Eingliederung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1991, ist gelernter

Steinmetz-Bildhauer. Diesen Beruf übte er seit Februar 2014 in der Schweiz an

diversen Orten aus (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; IV-Akte

72, S. 2). Am 12. Juli 2018 wurde er in Deutschland wegen einer dislozierten,

ältere Kahnbeinfraktur im mittleren Drittel links operiert (vgl. IV-Akte 222,

S. 9). Im Dezember 2020 erwarb er in Deutschland das "Meisterprüfungszeugnis

im Steinmetzen- und Steinbildhauer-Handwerk (vgl. IV-Akte 14, S. 3). Ab

dem 4. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 arbeitete der Beschwerdeführer in

Deutschland für die C____ GmbH (vgl. IV-Akte 142). Zuletzt arbeitete er ab dem

1. Juni 2021 als Steinmetz-Bildhauer für die D____ AG in [...]. Am 9. Juni 2021

wurde der Beschwerdeführer von einem Passanten angegriffen, der ihn mit dem

Skateboard auf den linken Arm schlug. Dabei zog er sich eine Olecranonfraktur

links zu, die operativ (mit offener Reposition und Plattenosteosynthese) hat

versorgt werden müssen (vgl. die Schadenmeldung; IV-Akte 7.81). Daneben erlitt

er auch eine Fraktur Metacarpale V links, welche mit Spickdrahtosteosynthese behandelt

wurde (vgl. IV-Akte 7.49, S. 4). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 löste die

Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 29. Oktober

2021 auf (vgl. IV-Akte 9, S. 10).

b) Im Dezember 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.

IV-Akte 2). Am 20. Januar 2022 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials

(vgl. IV-Akte 16.9, S. 1). Die IV-Stelle holte insbesondere vom E____spital

[...] den Bericht vom 1. August 2022 ein (vgl. IV-Akte 32). Daraufhin gewährte sie

dem Beschwerdeführer die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten

durch eine Eingliederungsfachperson (vgl. das Schreiben vom 7. September 2022;

IV-Akte 37). Ab Oktober 2022 wurden ihm auch Wartezeittaggelder

ausgerichtet (vgl. u.a. IV-Akte 38, IV-Akte 76.21, IV-Akte 76.4). Es gestaltete

sich jedoch in der Folge als schwierig, einen passenden Beruf für den

Beschwerdeführer zu finden. Gestartet wurde mit einem Berufsfindungs-Coaching

durch lic. phil. F____, welches im Januar 2023 abgebrochen wurde (vgl.

u.a. den Abschlussbericht vom 5. Januar 2023; IV-Akte 78). Von einem in

Erwägung gezogenen Studium im Bereich Architektur und Ausstattung rief man von

Seiten der Hochschule G____ ab (vgl. die E-Mail vom 12. Januar 2023; IV-Akte

79). Die IV teilte dem Beschwerdeführer daher mit E-Mail vom 17. Januar 2023

mit, man unterstützte diese Ausbildung nicht (vgl. IV-Akte 82, S. 3).

c) Der Beschwerdeführer liess die IV-Stelle seinerseits mit

E-Mail vom 17. Januar 2023 wissen, er sei in [...] und habe sich einen

Knochenbruch an der Wirbelsäule zugezogen (vgl. IV-Akte 83, S. 1). Die

Kommunikation mit ihm gestaltete sich für die IV insgesamt als schwierig (vgl.

u.a. IV-Akten 97, 99 und 100). Auch verzögerte sich die Rückreise des

Beschwerdeführers in die Schweiz, zumal er geltend machte, er habe sich am 30.

Januar 2023 durch einen Sprung vor einem Schlangenbiss retten können,

verspüre deswegen aber wieder Schmerzen (vgl. IV-Akte 96). Mit E-Mail vom 31.

Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer von der IV unter anderem mitgeteilt, die

Eingliederungsmassnahmen und das Wartezeittaggeld würden eingestellt, wenn er nicht

innert sechs Wochen nach dem Unfall, also bis zum 6. Februar 2023, in die

Schweiz zurückgekehrt und/oder weiterhin aus gesundheitlichen Gründen nicht

eingliederungsfähig sei (vgl. IV-Akte 100).

d) Der Beschwerdeführer reiste daraufhin in die Schweiz zurück.

Am 8. Februar 2023 konsultierte er wegen Schmerzen das E____spital [...], [...],

auf (vgl. den Bericht vom 8. Februar 2023; IV-Akte 137, S. 2 ff.). Am 10.

Februar 2023 fand ein Standortgespräch auf der IV-Stelle statt. Es wurde

die Durchführung einer beruflich-medizinischen Abklärung durch die Fachstelle H____

beschlossen (vgl. IV-Akte 119). Gleichzeitig setzte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2023 ("Mahn- und

Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung / Schadenminderung")

eine Frist bis zum 17. Februar 2023, um schriftlich und detailliert

mitzuteilen, ob er zukünftig vollständig an den Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen

mitwirke, der Meldepflicht nachkomme […]. Andernfalls werde die Bearbeitung des

Antrages umgehend, ohne erneute Mahnung, eingestellt und das Gesuch ohne

weitere Leistungsprüfung abgewiesen. Dem Schreiben angefügt waren gesetzliche

Grundlagen die Schadenminderungspflicht betreffen (vgl. IV-Akte 121). Der

Erhalt dieses Schreibens wurde vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 unterschriftlich

bestätigt (vgl. IV-Akte 125, S. 3).

e) In der Folge wurde der Beschwerdeführer bei der I____,

Fachstelle H____, für ein "Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische

Gesundheit" (integrationsorientierte psychologische Abklärung) angemeldet (vgl.

IV-Akte 124, S. 2 f.). Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 zeigte der

Beschwerdeführer sich dazu bereit, an den Eingliederungs- und

Abklärungsmassnahmen mitzuwirken (vgl. IV-Akte 132). In einem weiteren

Schreiben vom 13. Februar 2023 machte er geltend, allenfalls sei ein

künstlerisches Studium für ihn das Richtige (vgl. IV-Akte 135).

f) Am 21. Februar 2023 ging bei der IV-Stelle der

Bericht des E____spitals [...] vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 137, S. 2 ff.) ein.

In diesem war vermerkt worden: "klinisch beginnender Alkohol-Entzug"

(vgl. S. 1 des Berichtes), weswegen u.a. die Empfehlung zum Alkoholentzug erging

(vgl. S. 4 des Berichtes). Im Nachgang an die Stellungnahme des RAD vom 8. März

2023 (IV-Akte 145) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Einschreiben

vom 22. März 2023 mit, sein Gesundheitszustand und in der Folge die

Erwerbsfähigkeit könne durch geeignete medizinische Behandlung verbessert

werden. Daher erachte man berufliche Massnahmen nur dann als

erfolgsversprechend an, wenn er einen Alkoholentzug durchführe. Der Erhalt der

Leistungen werde von der Erfüllung der Auflagen (suchttherapeutische

Behandlung) abhängig gemacht (vgl. IV-Akte 151). Mit Schreiben vom 24. März

2023 teilte die Hausärztin des Beschwerdeführers der IV-Stelle mit, es gebe

keine Anhalte für Alkoholabusus ihres Patienten. Der Eingabe legte sie ein

Laborblatt bei (vgl. IV-Akte 152).

g) Am 6. April 2023 berichtete die I____, Fachstelle H____,

über die Abklärung vom 16. März 2023 (vgl. IV-Akte 158, S. 2 ff.). Am 24. März

2023 machte die Fachstelle H____ telefonisch geltend, insgesamt gebe es eine

Diskrepanz zwischen Eigen- und Fremdwahrnehmung. Beim Versicherten bestehe der

Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen

Anteilen. Die Alkoholproblematik sehe man als nicht einschränkend für die Arbeitsfähigkeit

an. Für eine Umschulung gelte es zu berücksichtigen, dass der Versicherte sich

selbst überschätze und sich nicht gut an Regeln halten könne. Eine Umschulung

sollte in eine klar strukturierte Tätigkeit erfolgen (vgl. IV-Akte 161, S. 1).

Daraufhin äusserte sich Dr. J____ (RAD) am 24. April 2023 zur somatischen Situation

des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 161). Am 25. April 2023 nahm Dr. K____ (RAD)

zur psychiatrischen Situation des Versicherten Stellung (vgl. IV-Akte 162).

h) Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Einschreiben

vom 2. Mai 2023 (IV-Akte 164) Folgendes mitgeteilt: Man erachte berufliche

Massnahmen nur dann als erfolgsversprechend, wenn er nachweislich abstinent sei.

Demzufolge erhalte er Leistungen, wenn er folgende Auflagen erfülle:

regelmässige Bestimmung der CDT-Werte im Blut über die nächsten sechs Monate, zunächst

einmalige quantitative Bestimmung von Cannabis im Urin. Gleichzeitig erfolgte

ein Hinweis auf die in Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

statuierte Schadenminderungspflicht (vgl. IV-Akte 164).

i) Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 erteilte die IV-Stelle

Kostengutsprache für Berufsberatung durch L____, c/o M____spital [...]/M____ (vgl.

IV-Akte 175). Am 25. Mai 2023 empfahl Dr. K____ eine geänderte Schadenminderungsauflage

(vgl. IV-Akte 182). In der Folge sprach die IV-Stelle mit Einschreiben vom 20.

Juni 2023 (IV-Akte 204) folgende Auflagen aus: "regelmässige

Bestimmung der CDT-Werte im Blut alle zwei Monate; Bestimmung von Cannabis im

Urin alle vier Wochen". Auch hier erfolgte ein Hinweis auf Art. 21 Abs. 4

ATSG (vgl. IV-Akte 204). Am 12. Juli 2023 erstattete L____ vom M____ Bericht

(vgl. IV-Akte 213). In der Folge leistete die IV-Stelle am 7. August 2023 Kostengutsprache

für ein zusätzliches Assessment, Berufsberatungsgespräche und -analyse (Dauer: 7.

Juni 2023 bis 16. September 2023), durchgeführt von L____ (vgl.

IV-Akte 218). Letztere tätigte in der Folge weitere Abklärungen und berichtete

am 14. August 2023 (vgl. IV-Akte 219). Daraufhin äusserte sich Dr. K____. Sie

erachtete Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich für sinnvoll (vgl. die

Stellungnahme vom 28. August 2023; IV-Akte 220). Mit Schreiben der

Hausarztpraxis Dr. N____ vom 4. September 2023 wurde der Beschwerdeführer schliesslich

zur allgemein-medizinischen Untersuchung im Rahmen der O____-Abklärung auf den

26. September 2023 eingeladen (vgl. IV-Akte 268). Diesen Termin nahm der

Beschwerdeführer jedoch nicht wahr (vgl. die E-Mail des M____ vom 27. September

2023; IV-Akte 267, S. 3), weswegen die Berufsberatung ohne Weiterungen abgeschlossen

wurde (vgl. den Abschlussbericht vom 27. September 2023; IV-Akte

263).

j) Mit Vorbescheid vom 28. September 2023 wurde dem

Beschwerdeführer wegen erneut fehlender Mitwirkung die sofortige Einstellung

der Massnahme resp. die Ablehnung eines Anspruches auf Leistungen in Aussicht

gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, am 10. Februar 2023

habe man ihn auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam

gemacht. Dem Termin im M____ sei er unentschuldigt ferngeblieben. Aufgrund seines

Verhaltens habe die geplante O____-Abklärung abgesagt werden müssen. Wiederholt

habe er terminlich und inhaltlich eine Mitwirkung vermissen lassen und die

Eingliederung somit erschwert und verzögert. Da er der Mitwirkungspflicht

erneut nicht nachgekommen sei, könne man den Leistungsanspruch nicht prüfen. Es

bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl.

IV-Akte 264). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahmen vom 25.

Oktober 2023 (IV-Akte 284) und nochmals mit Schreiben vom 7. November 2023

(vgl. IV-Akte 288). Die IV-Stelle forderte daraufhin vom Rechtsdienst die

Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 (IV-Akte 295) an. Am 11. Dezember

2023 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte

297).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin berufliche Eingliederungsmassnahmen

zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um

Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Februar

2024.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

29.

Februar 2024 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. März

2024.

werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

III.

Am 10. April 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Art und

Weise nicht hinreichend nachgekommen. Die – nach korrekt durchgeführtem Mahn-

und Bedenkzeitverfahren – erfolgte Ablehnung eines Leistungsanspruches sei

daher als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene

Verfügung).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er habe

seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Auch sei das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren unzureichend erfolgt. Die Verneinung eines

Umschulungsanspruches könne daher nicht als korrekt erachtet werden (vgl. insb.

S. 4 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Vorliegend strittig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer

seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist und

die Beschwerdegegnerin – nach einem korrekt durchgeführten Mahn- und

Bedenkzeitverfahren – mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (IV-Akte 297) zu

Recht einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG

prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der

Versicherten (BGE 125 V 193, 195 E. 2). Danach haben sie sich den ärztlichen

oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn diese für die Beurteilung

notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs.

2.

ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen

beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer

Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen

oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese

Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren;

Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.1.2

Nach dem Wortlaut von Art.

43.

Abs. 1 und 2 ATSG muss die angeordnete

Untersuchung somit notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser

Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen,

grundsätzlich entschuldbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020

vom 4. August 2020 E. 3.1.). Voraussetzung der Sanktion ist daneben auch, dass

die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn

kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der

versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7.2). Anders verhält es

sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen

beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da

sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren

Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom

22.

März 2010 E. 5.2).

3.1.3

Art. 21

Abs. 4 ATSG besagt Folgendes: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte

Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die

eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue

Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr

Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd

gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die

Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für

Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

3.1.4

Werden

Eingliederungsmassnahmen der IV schuldhaft vereitelt, mithin liegt subjektiv

eine Eingliederungsunfähigkeit vor, darf die IV-Stelle ohne vorgängige

Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Eingliederungsmassnahmen

abbrechen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2022 vom 11. April

2023.

E. 4.4.2.).

3.2

3.2.1

Vorliegend räumte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2023 ("Mahn- und

Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung / Schadenminderung")

eine Frist bis zum 17. Februar 2023 ein, um schriftlich und detailliert

mitzuteilen, ob er zukünftig vollständig an den Eingliederungs- und

Abklärungsmassnahmen mitwirke, der Meldepflicht nachkomme und jegliche

Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend

melde. Dazu zähle auch die vorherige Absprache von Ferien und die Gewährleistung

der Erreichbarkeit. Des Weiteren wurde in besagtem Schreiben klargestellt, sollte

er die Mitwirkungspflicht und Meldepflicht weiterhin verletzen, würde er die

Mitwirkung ablehnen oder keine zeitnahe (innert 24 Stunden) Rückmeldung machen,

sei die Erreichbarkeit nicht sichergestellt oder halte er die getroffenen

Vereinbarungen nicht ein, werde die Bearbeitung des Antrages umgehend, ohne

erneute Mahnung, eingestellt und das Gesuch ohne weitere Leistungsprüfung

abgewiesen. Dem Schreiben angefügt waren gesetzliche Grundlagen betreffend die

Schadenminderung (vgl. IV-Akte 121). Wörtlich wiedergegeben wurden die Art.

21.

Abs. 4 ATSG, Art. 28 ATSG, Art. 7 IVG und Art. 7b Abs. 1 IVG (vgl. IV-Akte

121, S. 3). Art. 7b Abs. 1 IVG besagt Folgendes: "Die Leistungen können nach Art 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Art.

7.

dieses Gesetzes oder nach Art. 43

Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist." Der Erhalt dieses Schreibens

wurde vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 unterschriftlich bestätigt (vgl.

IV-Akte 125, S. 3).

3.2.2

Dieses Schreiben erging nach wiederholt unkooperativem

Verhalten des Beschwerdeführers resp. diversen Aufforderungen, Mahnungen etc. von

Seiten der Beschwerdegegnerin. So hatte sich der Beschwerdeführer während längerer

Zeit geweigert, die Zielvereinbarung (vgl. IV-Akte 44, S. 3 ff.) zu

unterzeichnen. In einer an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 2.

November 2022 erwähnte F____, der Versicherte verstehe nicht, weshalb er eine

Zielvereinbarung unterschreiben solle und tue sich schwer damit, dass neben

ihrem Namen "Psychologin" stehe (vgl. IV-Akte 50, S. 1). In einer

weiteren E-Mail vom 21. November 2022 hatte F____ ausgeführt, die

Zielvereinbarung wolle er nach wie vor nicht unterschreiben. Auch auf ihren Vorschlag,

dass sie den Titel "Psychologin" neben ihrem Namen durchstreichen könne,

sei er nicht eingegangen (vgl. IV-Akte 55, S. 1). Auch anberaumte Termine hatten

immer wieder verschoben werden müssen (vgl. u.a. die E-Mail von F____ vom 22.

November 2022; IV-Akte 56). Der Beschwerdeführer war während des Coachings jeweils

auch sehr schlecht erreichbar gewesen. Dies ergibt sich unter anderem aus einer

E-Mail von F____ vom 9. November 2022 an die Beschwerdegegnerin (vgl.

IV-Akte 51). Während seines Aufenthaltes in [...] hatte er dann mit E-Mail vom

31.

Januar 2023 dazu aufgefordert werden müssen, eine E-Mailadresse anzugeben,

damit eine jederzeitige Korrespondenz mit der IV-Stelle hindernisfrei möglich ist

(vgl. IV-Akte 100). Auch war es erforderlich, den Beschwerdeführer zur

Rückreise aus [...] zu ermahnen (vgl. ebenfalls die E-Mail vom 31. Januar

2023; IV-Akte 100), so dass am 10. Februar 2023 das Standortgespräch

stattfinden konnte (vgl. IV-Akte 119). Sein Engagement im Rahmen des Coachings

hatte auch zu wünschen übriggelassen (vgl. u.a. die E-Mail von F____ vom 14. Dezember

2022.

[IV-Akte 65]; siehe auch die E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar

2023.

an den Beschwerdeführer [IV-Akte 82]). Darüber legte der Beschwerdeführer

gegenüber F____ ein eher unhöfliches Verhalten an den Tag (vgl. u.a. die E-Mail

von F____ vom 1. Dezember 2022; IV-Akte 59).

3.2.3

In Anbetracht der bereits vor dem eigentlichen Mahn-

und Bedenkzeitverfahren ergangenen Aufforderungen sowie den detaillierten und

umfassenden Ausführungen im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar

2023.

(vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor), musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass

jegliche – unentschuldbare – fehlende Mitwirkung zur Leistungsablehnung führen

wird. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde folglich korrekt durchgeführt. Der

Beschwerdeführer musste nicht nochmals speziell in Bezug auf die Mitwirkung an

der O____-Abklärung resp. die Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung an

derselben aufmerksam gemacht werden. Seiner gegenteiligen Auffassung kann nicht

gefolgt werden. Dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, was die

Konsequenz eines jeglichen Fehlverhaltens ist, ergibt sich im Übrigen auch aus

seiner – nach dem Nichterscheinen bei Dr. N____ – gemachten Aussage, es stünden

drastische Konsequenzen von Seiten der IV an (vgl. dazu die E-Mail des M____

vom 27. September 2023; IV-Akte 267, S. 3).

3.3

3.3.1

Was nunmehr das Verhalten des Beschwerdeführers im Kontext

mit der O____-Abklärung angeht, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdegegnerin

orientierte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. September 2023 über die

geplante Untersuchung. Es wurde dargetan, er werde in der letzten

Septemberwoche einen Termin für eine medizinische Untersuchung durch die O____-Ärztin

Dr. N____ erhalten. Der genaue Termin werde noch festgelegt und entsprechend kommuniziert.

Ab dem 16. Oktober 2023 sei er für vier Wochen (bis zum 10. November 2023)

für eine Massnahme (O____-Abklärung) beim M____ eingeplant. Die Massnahme

erfolge Vollzeit über die vier Wochen. Die Einladung hierzu werde ihm vom M____

noch zugestellt (vgl. IV-Akte 240). Mit Schreiben des M____ (O____) vom 31.

August 2023 wurde der Beschwerdeführer dann dazu eingeladen, sich am 16.

Oktober 2023 zum Beginn der beruflichen Integration einzufinden (vgl. IV-Akte 242).

In einem weiteren Schreiben vom 31. August 2023 wurde er zur psychiatrischen

Besprechung im Rahmen der O____-Abklärung bei Dr. P____ am 30. Oktober 2023 eingeladen

(vgl. IV-Akte 241). Mit E-Mail vom 4. September 2023 wandte sich die

zuständige Sachbearbeiterin an den Beschwerdeführer und machte geltend, er sei

jetzt – wie angekündigt – zur Abklärung eingeladen worden. Wie sie ihm bereits

am 25. August 2023 per E-Mail mitgeteilt habe, könne er keine Ferien ohne

Absprache mit ihr einplanen und müsse allfällige gebuchte Flüge/Ferien im Falle

einer IV-Massnahme auf eigene Kosten canceln. Er habe ihr Flugtickets

zugestellt, aus denen sich entnehmen lasse, dass er vom 3. bis 12. November

2023.

nach [...] fliege. Die O____-Massnahme gehe jedoch bis zum 10. November

2023, so dass er die Ferien in dieser Zeit nicht nehmen können (vgl. IV-Akte

247). Mit Schreiben der Hausarztpraxis Dr. N____ vom 4. September 2023

wurde der Beschwerdeführer schliesslich zur allgemein-medizinischen

Untersuchung im Rahmen der O____-Abklärung auf den 26. September 2023 eingeladen

(vgl. IV-Akte 268). Mit förmlicher Mitteilung vom 6. September 2023

("beruflich-medizinische Abklärung inklusive psychiatrisches Konsil")

teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nochmals mit, es sei eine

beruflich-medizinische Abklärung vorgesehen. Diese werde im Zeitraum vom 16.

Oktober 2023 bis 10. November 2023 im M____, Berufliche Integration, durchgeführt,

Die Bedingungen für die Kostengutsprache seien in einer separaten

Zielvereinbarung vom 4. September 2023 festgehalten. Diese gelte als

Bestandteil der Mitteilung. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer explizit

darauf aufmerksam gemacht, dass er sich bei Unmöglichkeit der Teilnahme an der

Massnahme aus gesundheitlichen Gründen am ersten Absenztag bei der zuständigen

Person des M____ zu melden habe. Nach zwei Absenztagen sei ein Arztzeugnis

vorzulegen. Eine Kopie des Arztzeugnisses habe er auch der IV-Stelle vorzulegen.

Ansonsten gehe man davon aus, dass er unentschuldigt abwesend gewesen sei.

Unentschuldigtes Fernbleiben stellte eine Verletzung der Meldepflicht dar und könne

Leistungskürzungen oder eine Leistungsverweigerung zur Folge haben (vgl. IV-Akte

250).

3.3.2

Den Termin bei Dr. N____ vom 26. September 2023

nahm der Beschwerdeführer jedoch – wie bereits dargetan wurde – nicht wahr. Das

M____ wandte sich mit E-Mail vom 27. September 2023 an die IV-Stelle und schilderte

Folgendes: Man habe heute von der Praxisassistentin von Dr. N____ erfahren,

dass der Versicherte am gestrigen Assessmenttermin nicht erschienen sei. Auf

telefonische Anfrage, ob er gestern verhindert gewesen sei, habe er zunächst

geantwortet, es sei ihm nicht gut gegangen. Später habe er sich nicht daran

erinnern können, eine Einladung zum Termin erhalten zu haben und habe gefragt,

ob er einen neuen Termin haben könne. Man habe ihm beschieden, dass die O____-Ärztin

bis zum geplanten Beginn der Massnahme am 16. Oktober 2023 bedauerlicherweise keinen

Termin mehr frei habe, sodass das Assessment bis zur Massnahme nicht stattfinden

könne und man daher die Massnahme absagen müsse. Der Versicherte habe dann

dramatische Konsequenzen von Seiten der IV prognostiziert (vgl. IV-Akte 267, S.

3.

f.). Mit E-Mail vom 27. September 2023 (gesendet um 19:45) liess der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin dann ein Attest vom 27. September 2023 zukommen,

mit welchem ihm ab dem 25. September 2023 bis zum 3. Oktober 2023 eine

krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Reiseunfähigkeit) bescheinigt

wurde (vgl. IV-Akte 265, S. 3). Die Abteilung Integration der

Beschwerdegegnerin gelangte mit Abschlussbericht vom 27. September 2023 zu

folgendem Ergebnis: Der Versicherte sei unentschuldigt nicht zum auf gestern

anberaumten Assessment erschienen und habe zuerst erklärt, es sei ihm nicht gut

gegangen. Anschliessend habe er geltend gemacht, er habe die Einladung nicht

erhalten. Einen Beweis hierfür habe er nicht erbracht. Daraufhin die Massnahmen

abgesagt werden müssen, da ein Assessmenttermin vorher nicht mehr möglich gewesen

sei. Aufgrund der fehlenden (wiederholten) Mitwirkung der versicherten Person

würde man die Eingliederungsbemühungen jetzt einstellen (vgl. IV-Akte 263).

Dies wurde in der Folge – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. insb. IV-Akte

264) – so gehandhabt (vgl. die Verfügung vom 11. Dezember 2023; IV-Akte 297).

3.4

Es ist nunmehr zusammen mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur O____-Abklärung erschienen

ist. Soweit der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend machte, er habe

in der Praxis von Dr. N____ angerufen und sich abgemeldet, wobei man ihm mitgeteilt

habe, seine Absage werde notiert und er erhalte einen neuen Termin (vgl. das

Schreiben vom 7. November 2023; IV-Akte 288, S. 1), kann dem nicht gefolgt

werden. Zunächst ist der Nachweis für seine Sachverhaltsdarstellung nicht geleistet.

Auch erscheint die Version des Beschwerdeführers im Gesamtkontext und

namentlich in Anbetracht der E-Mail des M____ vom 27. September 2023 (IV-Akte

267, S. 3) als unglaubwürdig. Nicht daran zu ändern vermag im Übrigen das

Attest vom 27. September 2023, mit welchem dem Beschwerdeführer rückwirkend

ab dem 25. September 2023 bis zum 3. Oktober 2023 eine krankheitsbedingte

100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. IV-Akte 265, S. 3). Dieses

Zeugnis ist als Gefälligkeitszeugnis zu werten. Der Beschwerdeführer ging

selber davon aus, dass ihm dramatische Konsequenzen von Seiten der IV drohen.

In diesem Sinne äusserte er sich denn auch anlässlich des am Vormittag des 27.

September 2023 mit dem M____ geführten Telefonates (vgl. IV-Akte 267, S. 3 f.).

Er suchte dann offenbar am Nachmittag Q____ auf; die E-Mail mit dem angehängten

Attest (IV-Akte 265, S. 2 f.) schickte er erst 19:45 an die IV-Stelle (vgl.

IV-Akte 265, S. 1).

3.5

3.5.1

Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen eines

psychischen Leidens unverschuldet nicht zur gehörigen Mitwirkung in der Lage war,

ist ebenfalls zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass er sehr

schwierige Verhaltensmuster zeigt. So führte bereits F____ in ihrem Bericht vom

5.

Januar 2023 (IV-Akte 78) aus, der eher unkonventionelle Werdegang des

Versicherten korrespondiere auch mit seiner Persönlichkeit. Der Versicherte sei ein Freigeist mit seinen eigenen Vorstellungen und

Ideen, von denen er nur schwer bzw. nicht abzubringen (gewesen) sei. Seine Haltung habe einer latenten Kampfstellung geglichen und es machte den Anschein, als ob er Reibungsflächen regelrecht suchen würde. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit sei es leider wiederholt zu fruchtlosen Diskussionen

gekommen. Unter anderem habe sich der Versicherte geweigert, die Zielvereinbarung zu unterschreiben. […] Er

habe Tipps, Anregungen und konkrete Informationen

sowie Hilfsmittel erhalten. Es machte aber den Anschein, dass er eine andere Form von Unterstützung erwarte. Aufgrund des harzigen Verlaufs und der geringen

Bereitschaft, sich für Alternativen zu öffnen, habe die IV entschieden,

den Coaching-Prozess per 2. Januar 2023 zu beenden. […] Eine vertiefte Auseinandersetzung sowohl mit sich selbst als auch

beruflichen Möglichkeiten habe kaum stattgefunden.

3.5.2

Im Bericht über das Assessment "Arbeitsfähigkeit

und psychische Gesundheit" der H____, [...], vom 6. April 2023 (IV-Akte

158, S. 2 ff.) wurde dargetan, es bestehe der Verdacht auf eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung, die sich wesentlich auf die Eingliederungs- und

Umschulungsfähigkeit auswirke. Diese könne als ursächlich für die bestehenden

Schwierigkeiten im Eingliederungsprozess gesehen werden. Aufgrund von

Abweichungen im Fühlen, Denken und Verhalten des Versicherten komme es

wiederholt zu Konflikten. Er fühle sich schnell eingeengt und bevormundet,

wobei er gleichzeitig auf eine sehr enge Führung angewiesen sei. Der

Versicherte sei arbeitsfähig, brauche jedoch einen geeigneten Rahmen, da er

sein Verhalten nur bedingt anpassen könne (vgl. S. 7 des Berichtes).

3.5.3

In einer E-Mail vom 1. Juni 2023 äusserte sich L____, M____,

gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt: Es bleibe eine eher komplexe

Geschichte und sei eher herausfordernd für beide Seiten. Sie habe den

Versicherten in Richtung ADHS befragt. Er habe gemeint, er sei einmal getestet

worden; er habe kein ADHS. Er habe – wie gefordert – seine Diplome mitgebracht

und sich auch darin versucht, eine bessere Version seines Lebenslaufes zu

erstellen. Er habe dabei ein Dateiformat erzeugt, das teilweise gar nicht

editierbar sei und vom Layout her ungenügend. Er habe nun den Auftrag, einen

Lebenslauf im Word komplett neu aufzusetzen. Nach Diskussionen habe er sich

bereit erklärt, das zu versuchen (vgl. IV-Akte 191, S. 1). L____ tätigte

weitere Abklärungen und berichtete am 14. August 2023 über die erfolgte

Berufsberatung/Analyse (vgl. IV-Akte 219). Sie machte geltend, mit dem in der

Beratung gezeigten Verhalten sehe man den Versicherten aktuell nicht als in der

freien Wirtschaft ausbildbar. Auch sein Umgang mit schulischen Inhalten und

Leistungssituationen entspreche nicht den Standards der freien Wirtschaft. Dies

müsste jedoch im Rahmen einer allfälligen beruflichen Abklärung genauer

bestimmt werden, da unklar sei, wie er sich in einem reinen Arbeitskontext verhalte.

So wie sich die Situation aktuell darstelle, wäre eine Ausbildung im

geschützten Rahmen eine Option. Dies, damit der Versicherte regelmässig

Feedback zu seinem Arbeits- und Sozialverhalten, aber auch zum Lernverhalten

erhalte und damit die stark vorhandene Unsicherheit und das damit verbundene

Vermeidungsverhalten angegangen werden könnten. Des Weiteren stellte L____

klar, die stark vorhandenen Denk- und Verhaltensmuster des Versicherten würden den

Schluss nahelegen, dass eine Psychotherapie hier Abhilfe schaffen könnte. Die

Referentin sehe dies jedoch kritisch. Der Versicherte sträube sich dermassen

gegen eine tiefere Reflektion seiner Problembereiche und sei dem Thema Beratung/Therapie

gegenüber derart negativ eingestellt, dass ein Psychotherapeut kaum eine Chance

hätte, einen wirksamen Therapieprozess in Gang zu bringen und Ergebnisse zu

erzielen. Eine Ausbildung im geschützten Rahmen mit entsprechenden

Möglichkeiten des Feedbacks oder die Begleitung durch einen Job-Coach, der eng

mit dem Arbeitgeber zusammenarbeite und konkret an Situationen am Arbeitsplatz

arbeiten könne, erscheine hier aktuell zielführender. Stimme die

Arbeitsbeziehung und lägen konkrete Verhaltensbeispiele vor, die mit dem

Versicherten besprochen werden könnten, bestehe die Möglichkeit, dass hier

Veränderungsprozesse angestossen werden könnten (vgl. IV-Akte 219, S. 8).

3.5.4

Ungeachtet dieser auffälligen Verhaltensweisen konnte

der Beschwerdeführer aber an verlangten Abklärungen teilnehmen und pünktlich

sein. Im Bericht über das Assessment "Arbeitsfähigkeit und psychische

Gesundheit" der H____, I____, vom 6. April 2023 (IV-Akte 158, S. 2 ff.) wurde

beispielsweise klargestellt, es zeige sich, dass der Versicherte mit sehr enger

Führung durchaus in der Lage sei, sich "zusammenzureissen". So sei er

vor der Abklärung von der IV auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen worden und

man habe Konsequenzen aufgezeigt. Er habe dann kooperativ und fokussiert an den

Anamnesegesprächen teilgenommen (vgl. S. 7 des Berichtes). Man kann daher

vom Beschwerdeführer durchaus eine Planungsfähigkeit voraussetzen und

Mitwirkung verlangen. Sein Nichterscheinen am 26. September 2023 bei Dr. N____

ist daher als schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu werten. Der

Beurteilung des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 295) kann

gefolgt werden.

3.6

Bei korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl.

Erwägung 3.2.3. hiervor) war die mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (IV-Akte

297) angeordnete Ablehnung eines weiteren Leistungsanspruches somit rechtens.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten

des Staates.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer

der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so

dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer bezahlt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen

zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- (8.1 %)

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: