IV.2024.70
IVG Berechnung einer Nachzahlung von Invalidenrenten unter Berücksichtigung von Drittauszahlungen und zu verrechnenden Beträgen
30. Januar 2025Deutsch27 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.70
Verfügung vom 24. Juni 2024
Berechnung einer Nachzahlung von
Invalidenrenten unter Berücksichtigung von Drittauszahlungen und zu
verrechnenden Beträgen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1961 geborene Beschwerdeführer bezog bereits vom 1. Juli 2007
bis 31. März 2008 eine ganze Rente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV; vgl. Verfügung vom 23. Oktober 2008, IV-Akte 52).
b)
Mit Anmeldung vom 27. Juni 2016 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin
am 7. Juli 2016) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 92). Mit Vorbescheid vom
19. Dezember 2017 (IV-Akte 123) und Verfügung vom 13. August
2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente
(IV-Akte 144). Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
hob die Verfügung mit Urteil IV.2018.138 vom 21. Januar 2019 auf und wies
die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurück (IV-Akte 155).
c)
Nach der Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere der Veranlassung
eines rheumatologisch-kardiologischen Gutachtens (vgl. Gutachten der C____
[nachfolgend: C____ Begutachtung] vom 23. Dezember 2020,
IV-Akte 211), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 22. Februar 2021 (IV-Akte 219) und Verfügungen vom
15. Dezember 2021 (IV-Akte 230) und vom 30. Juni 2022
(IV-Akte 242) ab 1. Januar 2017 eine halbe Rente, ab dem
1. August 2019 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2020 eine halbe
Rente der IV zu. Mit der Verfügung vom 30. Juni 2022 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über Drittauszahlungen an die D____ in
Höhe von Fr. 5'202.60, an die E____ Arbeitslosenkasse [...] in Höhe von
Fr. 11'668.40 und an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 10'905.00
(IV-Akte 242, S. 2). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
vereinte die vom Beschwerdeführer gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden
in einem Verfahren. Mit Urteil IV.2022.2/IV.2022.75 vom 6. Dezember 2022
(IV-Akte 250) wies es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im
Hinblick auf die gesundheitliche Entwicklung seit der Erstellung des Gutachtens
der C____ Begutachtung vom 23. Dezember 2022 und auf das Valideneinkommen
an die Beschwerdegegnerin zurück.
d)
Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2024 (IV-Akte 281) und
Verfügung vom 24. Juni 2024 (IV-Akte 287) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wiederum eine halbe Rente ab dem
1. Januar 2017 und neu eine unbefristete ganze Rente ab dem 1. August
2019 zu. Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung unter anderem eine
Drittauszahlung an die zuständige F____ Ausgleichskasse in Höhe von
Fr. 46'498.00 und an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 9'096.00
aus (IV-Akte 287, S. 2).
e)
Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin um Ausführungen zum als
Drittauszahlung ausgewiesenen Betrag in Höhe von Fr. 46'498.00. Die
Beschwerdegegnerin leitete die Anfrage an die F____ Ausgleichskasse weiter
(IV-Akte 288). Diese informierte den Rechtsvertreter mit E-Mail vom
3. Juli 2024 über die Zusammensetzung des Betrags (Beschwerdebeilage
[BB] 2).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2024 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 24. Juni
2024.
aufzuheben und es sei die von der Vorinstanz geltend gemachte
Drittauszahlung an die F____ Ausgleichskasse (z.H. ALV) im Umfang von
Fr. 11'668.40 und an die Sozialhilfe im Umfang von Fr. 9'096.00 zu
kürzen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Betrag von Fr. 20'764.40
dem Beschwerdeführer zusätzlich auszubezahlen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
26.
August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 5. September 2024 und Duplik vom 21. Oktober
2024.
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsle gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2025 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung einen Betrag von
Fr. 11'668.40 als Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...] vom
auszubezahlenden Betrag abgezogen. Es spreche alles dafür, dass dieser Betrag
bereits mit der Verfügung der E____ Arbeitslosenkasse [...] vom 25. Juli 2022
(BB 3) verrechnet worden sei. Ferner sei ebenfalls davon auszugehen, dass
die Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 9'096.00
(gemäss der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum
30.
April 2022) ebenfalls bereits früher erfolgt sei. Gemäss E-Mail vom
3.
Juli 2024 (BB 2) sei von einer Drittauszahlung an die Sozialhilfe
in Höhe von Fr. 10'905.00 für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum
30.
April 2022 die Rede. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Summe der
beiden Beträge (Fr. 20'764.40) auszuzahlen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin erklärt, die Rentenleistungen des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 sei inklusive der Drittauszahlungen
neu berechnet worden. Die zuständige Ausgleichskasse habe ihn bereits über die
Zusammensetzung des in der angefochtenen Verfügung als Drittauszahlung
deklarierten Betrags von Fr. 46'498.00 aufgeklärt. Die darin enthaltene
Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse in Höhe von Fr. 11'668.00
sei bereits verrechnet worden. Ein zusätzlicher Abzug sei nicht geltend gemacht
worden. In Bezug auf die Drittauszahlung an die Sozialhilfe habe infolge der
rückwirkenden Erhöhung des Invaliditätsgrads eine höhere bzw. zusätzliche
Verrechnung für die Zeit von Juli 2020 bis zum Ende des Sozialhilfebezugs per
Ende 2022 geltend machen können. Den dafür von der Sozialhilfe geforderten
Betrag habe die Ausgleichskasse auf Fr. 9'096.00 korrigiert. Die
angefochtene Verfügung sei somit korrekt erstellt worden.
2.3
Streitig ist, ob die rückwirkend auszuzahlenden Rentenbeträge in der
Verfügung korrekt berechnet wurden. Insbesondere ist umstritten, ob die
Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse und an die Sozialhilfe doppelt
berücksichtigt wurden. Unumstritten sind die in der angefochtenen Verfügung
berechneten Rentenleistungen vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2024
in Höhe von Fr. 68'560.00.
3.
3.1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen
weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung ist nichtig. Nach Art. 22
Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des
Sozialversicherers jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten
Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer
Versicherung die Vorleistungen erbringt (lit. b) abgetreten werden.
Speziell für die Invalidenversicherung sieht Art. 85bis Abs. 1
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder
Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine
Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen
können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet
und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach
Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die bevorschussenden Stellen
haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung
und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.
3.2
Als Vorschussleistungen nennt Art. 85bis
Abs. 2 IVV einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte
Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der
Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat
(lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes
erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges
Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann
(lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im
Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht
worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; zum
Ganzen vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August
2016.
E. 4.2. und 9C_794/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1.). Mit
Abs. 3 wurde der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz (vgl. dazu Christoph Häberli/David Husmann,
Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015,
N 672) explizit in Art. 85bis IVV aufgenommen. Ebenfalls
zu beachten ist sodann, dass bei der Leistungskoordination auch die personelle
Kongruenz (die Leistungen müssen an dieselbe Person ausgerichtet werden; dies
geht zumindest implizit aus Art. 85bis Abs. 2 IVV hervor),
die sachliche Kongruenz (die Leistungen haben die gleiche Art und
Zweckbestimmung) und die ereignisbezogene Kongruenz (es muss dasselbe Ereignis
betroffen sein) zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph
Häberli/David Husmann, N 669 ff., sowie Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler,
§ 23 N 33 und N 175).
4.
4.1
Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2024 (IV-Akte 287)
bezieht sich auf Rentenleistungen im Zeitraum ab dem 1. Januar 2017. Unter
dem Titel «Nachzahlung» führte die Beschwerdegegnerin den gesamten
Rentenanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2017 bis zum
30.
Juni 2024 auf. Insgesamt nannte die Beschwerdegegnerin eine Summe von
Fr. 68'560.00, welche dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers im
genannten Zeitraum entspreche (IV-Akte 287, S. 2).
4.2
4.2.1
Die Neuberechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers
bezog sich nicht allein auf die Zeit, in welchem sie dem Beschwerdeführer,
infolge der Neuanmeldung im Juni 2016 (IV-Akte 92) im Vergleich zu den
Verfügungen vom 20. Juni 2022 und vom 15. Dezember 2022
(IV-Akten 291 und 230) eine ganze, statt einer halben Invalidenrente
zusprach, sondern auf den gesamten Zeitraum, in welchem er bis zum
Verfügungszeitpunkt überhaupt einen Rentenanspruch hatte. Die rückwirkende
Erhöhung der Invalidenrente von einer halben auf eine ganze Rente erfolgte ab
dem 1. Juli 2020. Die Aufstellung der Rentenansprüche unter dem Titel
«Nachzahlung» erstellte die Beschwerdegegnerin unabhängig davon, ob sie dem
Beschwerdeführer bereits Leistungen ausbezahlt hatte. Unter der Aufstellung der
Rentenansprüche der letzten Jahre findet sich dafür der Vermerk, die
Nachzahlung werde mit den bereits ausbezahlten Leistungen für die Zeit vom
1.
Januar 2017 bis zum 30. Juni 2024 verrechnet (IV-Akte 287,
S. 2).
4.2.2
Der Umstand, dass – wie sich aus der angefochtenen
Verfügung ergibt und wie die Beschwerdegegnerin auch in Ziff. 3.2. ihrer
Beschwerdeantwort geltend macht – in der Neuberechnung des Rentenanspruchs des
Beschwerdeführers sämtliche Renten im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum
30.
Juni 2024 berücksichtigt wurde, hat zur Folge, dass einerseits auch
sämtliche für diesen Zeitraum geforderten und von der Beschwerdegegnerin
akzeptierten Drittauszahlungs- bzw. Verrechnungsforderungen und andererseits
sämtliche bereits ausgerichteten Invalidenrenten der Beschwerdegegnerin zu
berücksichtigen sind. Wo nämlich der gesamte Anspruch aufgeführt wird, müssen
auch alle Beträge aufgeführt werden, welche aufgrund von Verrechnungen und
Drittauszahlungen nicht ausbezahlt werden können. Es ist folglich nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Drittauszahlungs- bzw.
Verrechnungsbeträge in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat, welche
sie bereits in der Verfügung vom 30. Juni 2022 berücksichtigt hatte –
zumal diese Verfügung mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
Urteil IV.2022.2/IV.2022.75 vom 6. Dezember 2022 (IV-Akte 250) aufgehoben
wurde (vgl. Tatsachen, I.c). Zu klären bleibt deshalb, ob die in der
angefochtenen Verfügung als Drittauszahlungen aufgeführten Beträge
nachvollziehbar sind.
4.3
4.3.1
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin unter
dem Titel «Abrechnung» (IV-Akte 287, S. 2) von der Nachzahlung über Fr. 68'560.00
eine «Drittauszahlung F____ Ausgleichskasse (01.01.2017 – 30.06.2024)» in Höhe
von Fr. 46'498.00 sowie eine «Drittauszahlung Sozialhilfe [...]
(01.04.2020 – 30.04.2022)» ab. Ferner addierte sie einen Verzugszins in Höhe
von Fr. 2'023.00. So schloss sie auf ein Zwischentotal von
Fr. 14'989.00, welches zusammen mit der Rente für Juli 2024 in Höhe von
Fr. 935.00 (zusammen Fr. 15'924.00) ausbezahlt werden solle. Wie sich
der als Drittauszahlung an die F____ Ausgleichskasse aufgeführte Betrag von
Fr. 46'498.00 zusammensetzt, ergibt sich aus dem Verfügungstext nicht.
4.3.2
In einem E-Mail vom 3. Juli 2024 an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte ein Mitarbeiter der F____ Ausgleichskasse,
die «verrechnete Summe» von Fr. 46'498.00 setze sich aus Drittauszahlungen
an die D____, die E____ Arbeitslosenkasse [...] und an den Sozialdienst [...]
einerseits sowie aus bereits an den Beschwerdeführer ausbezahlten
(Renten-)Leistungen andererseits zusammen (vgl. BB 2). Die Beträge der von
ihm aufgeführten Drittauszahlungen entsprechen grundsätzlich jenen in der
Verfügung vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 192, S. 22). Einzig
bezüglich der Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...] wurde zum
einen ein Betrag von Fr. 5'616.00, und zum andern der in der erwähnten
Verfügung aus dem Jahr 2022 genannte Betrag von Fr. 11'668.40 genannt. Der
Betrag von Fr. 11'668.40 ergibt sich aus der Rückforderungsverfügung der E____
Arbeitslosenkasse [...] vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 291,
S. 15 f.). Mit dieser forderte die Arbeitslosenkasse den genannten
Betrag vom Beschwerdeführer zurück bzw. informierte ihn über eine teilweise
Verrechnung der von ihr im Zeitraum vom 16. Juli 2018 bis zum
29.
Februar 2020 ausgerichteten Arbeitslosenleistungen mit den
IV-Leistungen. Darauf nahm sie in der Verfügung vom 25. Juli 2022
(betreffend eine Verrechnung mit der Pensionskasse; BB 3) Bezug und
verwies auf die Verrechnung von Fr. 11'668.40 mit Leistungen der IV. Ferner
führte die Beschwerdegegnerin diesen Betrag unter dem Titel «Abrechnung» in der
Verfügung vom 30. Juni 2022 als Drittauszahlung an die E____
Arbeitslosenkasse [...] auf (IV-Akte 291, S. 22). Der im erwähnten
E-Mail als Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...] deklarierte
Betrag von Fr. 5'616.00 ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Akten
(vgl. dazu insbesondere auch die Stellungnahme der F____ Ausgleichskasse vom
15.
August 2024, Ziff. 5., IV-Akte 291, S. 2) stellt sich
der ebenfalls im E-Mail als Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...]
aufgeführte Betrag von Fr. 11'668.40 als korrekt dar. Dieser Betrag entspricht
jenem im Verrechnungsantrag der zuständigen Arbeitslosenkasse vom
29.
Dezember 2021 (IV-Akte 291, S. 11 ff.) sowie jenem in
der Rückforderungs- bzw. Verrechnungsverfügung der E____ Arbeitslosenkasse [...]
vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 291, S. 15 ff.). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1), widerspricht der
Umstand, dass die Arbeitslosenkasse die Verrechnung bereits in ihren
Verfügungen angekündigt hat (s.o.), einer Verbuchung des entsprechenden Betrags
in der IV-Verfügung nicht. Im Gegenteil: wenn die Arbeitslosenkasse eine
Rückforderung verfügt (welche, wie – soweit ersichtlich – vorliegend nicht angefochten
wird), muss die IV-Stelle (bzw. letztlich die zuständige Ausgleichskasse) diese
anschliessend in ihrer Verfügung als Drittauszahlung verbuchen. Denn der von
der Arbeitslosenkasse zurückgeforderte Betrag muss von der IV-Stelle bzw. der
Ausgleichskasse von den Rentenzahlungen abgezogen werden, damit der Betrag,
welcher dem Beschwerdeführer auszubezahlen ist, korrekt berechnet wird.
4.3.3
Auch die im E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) aufgeführten
Beträge von Fr. 5'202.60 an die D____ und von Fr. 10'905.00 an die
Sozialhilfe [...] entsprechen den Beträgen an die beiden Adressaten, welche
bereits in der Verfügung vom 30. Juni 2022 aufgeführt wurden
(IV-Akte 291, S. 22). Zu klären bleibt, wie es sich mit der in der
angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 separat aufgeführten
«Drittauszahlung Sozialhilfe [...] (01.04.2020 – 30.04.2022)» verhält. Auf
diesen gesonderten Posten, der im E-Mail vom 3. Juli 2024 nicht erwähnt wurde,
und der eben gerade nicht als Teil der als Drittauszahlung an die F____
Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 46'498.00 genannt wurde, bleibt im
Folgenden einzugehen.
4.3.4
Im E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) nannte der
Mitarbeiter der F____ Ausgleichskasse im Weiteren von der Ausgleichskasse bereits
ausbezahlte IV-Leistungen (Renten) als Teil der unter dem Betrag von
Fr. 46'498.00 berücksichtigten Beträge (vgl. E. 4.3.2.). Konkret
führte er folgende Beträge auf:
-
Eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember
2021.
in Höhe von Fr. 4'826.00: Dies ist der in der Verfügung vom 30. Juni
2021.
berechnete Überweisungsbetrag abzüglich des Verzugszinses von Fr. 638.00 (vgl.
IV-Akte 291, S. 22).
-
Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember
2022.
in Höhe von Fr. 5'472.00 (Fr. 456.00 monatlich): Dies entspricht dem in
der Verfügung vom 15. Dezember 2021 erwähnten monatlichen Rentenanspruch
multipliziert mit 12 (vgl. IV-Akte 230, S. 1), sowie der Abrechnung
der F____ Ausgleichskasse (vgl. IV-Akte 292, S. 3).
-
Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember
2023.
in Höhe von Fr. 5'616.00 (Fr. 468.00 pro Monat): Dieser Betrag
ergibt sich als bereits ausbezahlter Betrag aus der Abrechnung der F____
Ausgleichskasse (vgl. IV-Akte 292, S. 3).
-
Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum
30.
Juni 2024 in Höhe von Fr. 2'808.00 (Fr. 468.00 pro Monat): Auch
dieser Betrag ergibt sich als bereits ausbezahlter Betrag aus der Abrechnung
der F____ Ausgleichskasse (vgl. IV-Akte 292, S. 3).
Alle diese Beträge sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, diese Rentenleistungen erhalten zu haben.
4.3.5
Die Beträge, welche im E-Mail vom 3. Juli 2024
(BB 2) aufgeführt sind (und oben diskutiert wurden), ergeben
zusammengerechnet Fr. 46'498.00 (Fr. 5'202.60 [D____ + Fr. 11'668.40
[E____ Arbeitslosenkasse [...]] + Fr. 10'905.00 [Sozialhilfe [...]] + Fr.
4'826.00 [Rentennachzahlung IV] + Fr. 5'472.00 [IV-Renten] + Fr. 5'616.00
[IV-Renten] + Fr. 2'808.00 [IV-Renten]). Dies entspricht dem in der
angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 als «Drittauszahlung F____
Ausgleichskasse (01.01.2017 – 30.06.2024)» genannten Betrag (vgl.
E. 4.3.1. sowie IV-Akte 287, S. 2). Dies erkannte auch der
Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Ziff. 4.). Die Zusammenfassung all
dieser Beträge als Drittauszahlung an die zuständige Ausgleichskasse ist wohl
verwirrlich. Anhand der erwähnten Unterlagen, insbesondere dem E-Mail vom
3.
Juli 2024 (BB 2) lässt sich allerdings nachvollziehen, wie der
Betrag von Fr. 46'498.00 zusammengesetzt ist.
4.3.6
Wie bereits unter E. 4.2.2 festgehalten, ist es richtig,
dass bei einer Berücksichtigung sämtlicher jemals zugesprochenen
Rentenleistungen auch sämtliche bereits ausgerichteten Rentenleistungen sowie sämtliche
Drittauszahlungen bzw. Verrechnungen für denselben Zeitraum berücksichtigt
werden. Andernfalls wäre die Berechnung der (nachträglich) noch auszurichtenden
Leistungen nicht korrekt. Dass folglich die unter E. 4.3.2 diskutierte
Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...], die unter E. 4.3.3
genannte Drittauszahlung an die D____ und die unter E. 4.3.4 aufgeführten
bereits ausgerichteten Rentenleistungen vom Betrag von Fr. 68'560.00
abgezogen wurden, ist nicht zu beanstanden. Keiner der Beträge wurde doppelt
vom gesamthaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30.Juni 2024
berechneten Rentenleistungen abgezogen. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer
die Höhe dieser Beträge nicht. Zu klären bleibt, wie es sich bezüglich der im
Betrag von Fr. 46'498.00 enthaltenen Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...]
in Höhe von Fr. 10'905.99 (vgl. E. 4.3.3) und der in der
angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 separat ausgewiesenen Drittauszahlung
an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 9'096.00 verhält.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, im E-Mail vom 3. Juli
2024.
(BB 1) werde von einer Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] für
den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von
Fr. 10'905.00 gesprochen. In der angefochtenen Verfügung sei stattdessen
die Rede von Fr. 9'096.00 für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum
30.
April 2022. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutschrift zu
Gunsten der Sozialhilfe nicht – wie jene an die D____ – in der Verfügung vom
30.
Juni 2022 erfolgt sei. Verwirrend sei sodann, dass bei der Drittauszahlung
an die Sozialhilfe vom Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. April
2022.
die Rede sei. Im Text der Verfügung werde demgegenüber eine Verrechnung
der Sozialhilfe vom 1. Juli 2020 bis zum 28. Februar 2022
gutgeheissen (vgl. Beschwerde, Ziff. 8.).
4.4.2
Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort
darauf hin, dass die ursprünglichen Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und
vom 4. Juli 2022 (recte: 30. Juni 2022) aufgehoben worden seien. Mit
der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2024 habe eine Neuberechnung der
Leistungen stattgefunden (vgl. dazu E. 4.2.). Bezüglich der
Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] erklärt sie, infolge der rückwirkenden
Änderung des Invaliditätsgrads ab dem 1. August 2019 bis Juni 2022 und
nochmals per Juli 2020 habe die Sozialhilfe [...] rückwirkend eine höhere bzw.
zusätzliche Verrechnung für die Zeit von Juli 2020 bis zum Ende des
Sozialhilfebezugs per Ende 2022 geltend machen können. Allerdings sei der von
der Sozialhilfe [...] ursprünglich geltend gemachte Betrag von
Fr. 10'008.00 von der Ausgleichskasse auf Fr. 9'096.00 korrigiert
worden (Beschwerde, Ziff. 3.1.). Dies bestätigt die F____ Ausgleichskasse
in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2024 in Ziff. 6.
(IV-Akte 291, S. 2). In Ziff. 6.3. ihrer Stellungnahme
(IV-Akte 291, S. 2 f.) legt sie dar, dass sich für die
Sozialhilfe [...] für die Zeit von Juli 2020 bis Februar 2022 ein zusätzlicher
Verrechnungsanspruch von Fr. 9'096.00 ergeben habe. Dieser setze sich wie
folgt zusammen: für die sechs Monate von Juli bis Dezember 2020 habe sie je
einen Anspruch von Fr. 452.00, für das Jahr 2021 (12 Monate) habe sie
einen Anspruch von Fr. 456.00 pro Monat und für die Monate Januar und
Februar 2022 habe sie einen Anspruch von je Fr. 456.00.
4.4.3
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der F____
Ausgleichskasse sind, wie sich zeigen wird, nachvollziehbar und bedeuten,
anders formuliert, Folgendes: die Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...]
gemäss der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 (IV-Akte 287, S. 2)
in Höhe von Fr. 9'096.00 ergibt sich aus der Differenz der neu
zugesprochenen Renten im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum
28.
Februar 2022 und den bereits mit der Verfügung vom 30. Juni 2022
zugesprochenen Rente. Diese Berechnung bezieht sich nur auf den erwähnten
Zeitraum, weil die Rente für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 30. Juni
2020.
mit der angefochtenen Verfügung im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung
vom 30. Juni 2020 nicht verändert wurde. Die Beschwerdegegnerin bestätigte
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente vom 1.
Januar 2017 bis zum 31. Juli 2019 und auf eine ganze Invalidenrente vom
1.
August 2019 bis zum 30. Juni 2020. Ab dem 1. Juli 2020 sprach
sie dem Beschwerdeführer neu eine ganze Invalidenrente, statt einer halben
Invalidenrente zu (vgl. IV-Akten 287, S. 2 und 291, S. 22). Die
Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...], basierend auf deren Verrechnungsanträgen
vom 28. August 2018 und vom 31. März 2020 (vgl. IV-Akten 146 und 201), für
den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2020 wurde bereits
in der Verfügung vom 30. Juni 2022 berechnet. Dasselbe gilt für die
Drittauszahlung an die Sozialhilfe für die mit dieser Verfügung zugesprochene
halbe Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember
2021.
(vgl. IV-Akte 291, S. 22). Für den Teil der ganzen Rente ab dem
1.
Juli 2020, welcher die ursprünglich zugesprochene halbe Rente
übersteigt, hat die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom
30.
Juni 2022 noch keine Berechnung einer Drittauszahlung durchgeführt.
Der Betrag, welcher zusätzlich zum bereits in der Verfügung vom
30.
Juni 2022 aufgeführten Betrag von Fr. 10'905.00 an die
Sozialhilfe [...] auszubezahlen ist, berechnet sich, wie folgt (vgl. dazu auch
die Ausführungen der F____ Ausgleichskasse unter Ziff. 6. ihrer Stellungnahme
vom 15. August 2023, IV-Akte 291, S. 3):
Juli bis Dezember 2020 (6 Monate):
Fr. 905.00 (ganze Rente gemäss
der Verfügung vom 24. Juni 2024) – Fr. 453.00 (halbe Rente gemäss der
Verfügung vom 30. Juni 2022) = Fr. 452.00
Fr. 452.00 x 6 Monate = Fr. 2'712.00
Januar bis Dezember 2021 (12
Monate):
Fr. 912.00 (ganze Rente gemäss
der Verfügung vom 24. Juni 2024) – Fr. 456.00 (halbe Rente gemäss der
Verfügung vom 30. Juni 2022) = Fr. 456.00
Fr. 456.00 x 12 Monate = Fr. 5'472.00
Für den Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2021 resultiert
somit ein Betrag von Fr. 8'184.00.
In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2023 erklärte die F____
Ausgleichskasse, für die Monate Januar und Februar 2022 habe sie pro Monat einen
Betrag von Fr. 456.00 berücksichtigt (vgl. IV-Akte 291, S. 3 sowie
E. 4.4.2). Dieser Betrag entspricht der Hälfte der monatlichen Rente von
Fr. 912.00 (wie bereits im Jahr 2021, vgl. Verfügung vom 24. Juni
2024, IV-Akte 287, S. 2). Dabei hat sie jedoch nicht berücksichtigt,
dass diese beiden Monate in der Berechnung der Drittauszahlung an die
Sozialhilfe [...] in der Verfügung vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 291,
S. 2) noch keine Berücksichtigung fanden. Da sich diese Verfügung allein
auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 bezog
(die Rente ab dem 1. Januar 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin damals
mit der separaten, durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
IV.2022.2/IV.2022.75 vom 6. Dezember 2022 [IV-Akte 250] ebenfalls
aufgehobenen Verfügung vom 15. Dezember 2021 [IV-Akte 230]),
berechnete die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] ebenfalls
nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021.
Dispositiv
Demnach entspricht der an die Sozialhilfe auszubezahlende Betrag für Januar und
Februar 2022 nicht der Hälfte des monatlichen Rentenanspruchs, sondern dem
ganzen monatlichen Betrag, soweit die Sozialhilfe überhaupt finanzielle
Leistungen erbracht hat (zur Notwendigkeit einer Kongruenz vgl. E. 3.2;
vgl. ferner auch § 16 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom
29. Juni 2000 [Sozialhilfegesetz; SG 890.100]).
Aus dem Kontoauszug der Sozialhilfe [...] für den Zeitraum vom
1. Juli 2020 bis zum 28. Februar 2022 ergibt sich, dass die
Sozialhilfe im Januar 2022 Leistungen von Fr. 3'273.15 für den Beschwerdeführer
erbracht hat (Fr. 616.25 + Fr. 1'006.00 + Fr. 1'300.00 +
Fr. 150.00 – Fr. 69.10 + Fr. 270.00). Im Februar 2022 erbrachte
sie lediglich Fr. 292.00. Für Januar 2022 kann somit bei der
Drittauszahlung an die Sozialhilfe die ganze Rente in Höhe von Fr. 912.00
berücksichtigt werden. Für den Monat Februar 2022 kann jedoch maximal für die
tatsächlich von der Sozialhilfe erbrachte Leistung in Höhe von Fr. 292.00 eine
Drittauszahlung erfolgen (vgl. E. 3.2.).
Wird die ganze Rente von Fr. 912.00 zu dem oben
berechneten Betrag für den Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2021 errechneten
Betrag von Fr. 8'184.00 addiert, resultiert ein Betrag von
Fr. 9'096.00. Dies entspricht dem Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung als zusätzliche Drittauszahlung an die
Sozialhilfe [...] aufgeführt hat. Die Fr. 292.00, welche die Sozialhilfe
im Februar 2022 zu Lasten des Beschwerdeführers verbucht hat, wurden somit bei
der Drittauszahlung nicht berücksichtigt. Dieser Betrag bleibt ein Teil der
Schuld des Beschwerdeführers bei der Sozialhilfe. Die beiden, als
Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] aufgeführten Beträge von
Fr. 10'905.00 und Fr. 9'096.00 ergeben zusammen Fr. 20'001.00.
Dieser Betrag entspricht dem gesamten Rentenanspruch des Beschwerdeführers von
April 2020 bis Januar 2022. Dies wiederum entspricht (abgesehen vom nicht
berücksichtigten Monat Februar 2022) dem Zeitraum, in welchem der
Beschwerdeführer Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat (April bis Dezember
2020: 9 Monate à Fr. 905.00 = Fr. 8'145.00 und Januar 2021 bis Januar 2022: 13
Monate à Fr. 912.00 = Fr. 11'856.00). Dass die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung angegeben hat, der Betrag von Fr. 9'096.00,
welche an die Sozialhilfe [...] ausbezahlt würden, resultiere aus dem Zeitraum
vom 1. April 2020 bis zum 30. April 2022 ist insofern nichtzutreffend,
als diese zusätzliche, aus der Rentenerhöhung resultierende Drittauszahlung an
die Sozialhilfe nach dem Gesagten lediglich den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis
zum 31. Januar 2022 betrifft. Der Monat Februar 2022 wurde, wie dargelegt,
nicht berücksichtigt. Darüber hinaus erbrachte die Sozialhilfe [...] keine
Leistungen (vgl. deren Kontoauszug, IV-Akte 291, S. 30 ff., sowie
E-Mail der Sozialhilfe [...] vom 17. Juni 2024, IV-Akte 291,
S. 25).
4.4.4 Die Sozialhilfe [...] hat aufgrund von § 16 des
Sozialhilfegesetzes einen Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung der
vorschussweise erbrachten Leistungen, wenn der unterstützten Person
nachträglich für die Zeitspanne, in der sie öffentliche Unterstützung bezogen
hat, Sozialversicherungsleistungen, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der
bedürftigen Person dienen, ausgerichtet werden. Die Sozialhilfe [...] kann
demnach für den gesamten Zeitraum, in welchem sie dem Beschwerdeführer
Leistungen ausgerichtet hat, die Drittauszahlung der Renten fordern. Der Saldo
des Kontoauszugs des Beschwerdeführers war am 31. Januar 2022 bei minus
Fr. 77'452.65 (vgl. IV-Akte 291, S. 33). Er lag damit deutlich
über den Rentenleistungen der IV im selben Zeitraum (Fr. 20'001.00, vgl.
E. 4.4.3). Die Rentenleistungen dienen dem Unterhalt des Beschwerdeführers
und sind mit den Leistungen der Sozialhilfe überdies kongruent (vgl. dazu
E. 3.2.). Die Berechnung der Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...]
durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist
unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht die gesamte Drittauszahlung an die
Sozialhilfe [...] in einem einzigen Posten (oder zumindest unter zwei separaten
Posten und nicht teilweise unter einer Drittauszahlung an die zuständige
Ausgleichskasse) und unter Angabe des exakten Zeitraums in der angefochtenen
Verfügung aufgeführt hat. Im Ergebnis sind jedoch beide Drittauszahlungen an
die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 10'905.00 und in Höhe von
Fr. 9'096.00 nicht zu beanstanden.
4.5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlungen an
die E____ Arbeitslosenkasse [...], an die D____ und an die Sozialhilfe [...]
sowie die bereits ausgerichteten Rentenleistungen in nicht zu beanstandender
Weise vom Gesamtbetrag der Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2017
bis zum 30. Juni 2024 abgezogen. Die Darstellung der Beträge, welche verrechnet
werden (die von der Ausgleichskasse bereits ausgerichteten Rentenleistungen),
und der Beträge, welche an Dritte (die E____ Arbeitslosenkasse [...], die D____
und die Sozialhilfe [...]) ausbezahlt wurden oder noch werden, ist in der
angefochtenen Verfügung nicht übersichtlich dargestellt. Weshalb die bereits in
der Verfügung vom 30. Juni 2022 erwähnten Drittauszahlungen (vgl.
IV-Akte 291, S. 22) mit den bereits ausbezahlten Rentenbeträgen
(welche als Verrechnung hätten dargestellt werden sollen) als «Drittauszahlung F____
Ausgleichskasse» zusammengefasst wurden, ist unklar. Auch, weshalb die
Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] nicht in einem einzigen Posten
dargestellt wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Im Ergebnis lassen sich die
Berechnungen der Beschwerdegegnerin jedoch anhand der Akten, insbesondere
anhand der Verfügung vom 30. Juni 2022 und der angefochtenen Verfügung
sowie dem E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) und der Stellungnahme der F____
Ausgleichskasse nachvollziehen. Die Höhe der grundsätzlich zugesprochenen
Rentenleistungen wird vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Dasselbe gilt für
die Höhe der Drittauszahlung an die D____ und die E____ Arbeitslosenkasse [...]
(abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer von einer doppelten Verbuchung
ausging, welche nicht stattfand; vgl. E. 4.3.2). Bezüglich der
Drittauszahlung an die Sozialhilfe wurde unter E. 4.4. dargelegt, weshalb
diese nachvollziehbar und korrekt ist. Demzufolge kann auf die Berechnung der
Nachzahlung in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024
(IV-Akte 287, S. 2) abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zu
Recht auf eine Rentennachzahlung von Fr. 15'924.00 für den Zeitraum vom
1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2024 geschlossen.
5.
5.1.
In Folge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis
IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen
nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis
IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33
f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012
E. 3.2).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: