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Entscheid

IV.2024.70

IVG Berechnung einer Nachzahlung von Invalidenrenten unter Berücksichtigung von Drittauszahlungen und zu verrechnenden Beträgen

30. Januar 2025Deutsch27 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.70

Verfügung vom 24. Juni 2024

Berechnung einer Nachzahlung von

Invalidenrenten unter Berücksichtigung von Drittauszahlungen und zu

verrechnenden Beträgen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1961 geborene Beschwerdeführer bezog bereits vom 1. Juli 2007

bis 31. März 2008 eine ganze Rente der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV; vgl. Verfügung vom 23. Oktober 2008, IV-Akte 52).

b)

Mit Anmeldung vom 27. Juni 2016 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin

am 7. Juli 2016) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 92). Mit Vorbescheid vom

19. Dezember 2017 (IV-Akte 123) und Verfügung vom 13. August

2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente

(IV-Akte 144). Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

hob die Verfügung mit Urteil IV.2018.138 vom 21. Januar 2019 auf und wies

die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurück (IV-Akte 155).

c)

Nach der Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere der Veranlassung

eines rheumatologisch-kardiologischen Gutachtens (vgl. Gutachten der C____

[nachfolgend: C____ Begutachtung] vom 23. Dezember 2020,

IV-Akte 211), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 22. Februar 2021 (IV-Akte 219) und Verfügungen vom

15. Dezember 2021 (IV-Akte 230) und vom 30. Juni 2022

(IV-Akte 242) ab 1. Januar 2017 eine halbe Rente, ab dem

1. August 2019 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2020 eine halbe

Rente der IV zu. Mit der Verfügung vom 30. Juni 2022 informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über Drittauszahlungen an die D____ in

Höhe von Fr. 5'202.60, an die E____ Arbeitslosenkasse [...] in Höhe von

Fr. 11'668.40 und an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 10'905.00

(IV-Akte 242, S. 2). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

vereinte die vom Beschwerdeführer gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden

in einem Verfahren. Mit Urteil IV.2022.2/IV.2022.75 vom 6. Dezember 2022

(IV-Akte 250) wies es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im

Hinblick auf die gesundheitliche Entwicklung seit der Erstellung des Gutachtens

der C____ Begutachtung vom 23. Dezember 2022 und auf das Valideneinkommen

an die Beschwerdegegnerin zurück.

d)

Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2024 (IV-Akte 281) und

Verfügung vom 24. Juni 2024 (IV-Akte 287) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wiederum eine halbe Rente ab dem

1. Januar 2017 und neu eine unbefristete ganze Rente ab dem 1. August

2019 zu. Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung unter anderem eine

Drittauszahlung an die zuständige F____ Ausgleichskasse in Höhe von

Fr. 46'498.00 und an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 9'096.00

aus (IV-Akte 287, S. 2).

e)

Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 ersuchte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin um Ausführungen zum als

Drittauszahlung ausgewiesenen Betrag in Höhe von Fr. 46'498.00. Die

Beschwerdegegnerin leitete die Anfrage an die F____ Ausgleichskasse weiter

(IV-Akte 288). Diese informierte den Rechtsvertreter mit E-Mail vom

3. Juli 2024 über die Zusammensetzung des Betrags (Beschwerdebeilage

[BB] 2).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2024 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 24. Juni

2024.

aufzuheben und es sei die von der Vorinstanz geltend gemachte

Drittauszahlung an die F____ Ausgleichskasse (z.H. ALV) im Umfang von

Fr. 11'668.40 und an die Sozialhilfe im Umfang von Fr. 9'096.00 zu

kürzen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Betrag von Fr. 20'764.40

dem Beschwerdeführer zusätzlich auszubezahlen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

26.

August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 5. September 2024 und Duplik vom 21. Oktober

2024.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsle gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2025 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung einen Betrag von

Fr. 11'668.40 als Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...] vom

auszubezahlenden Betrag abgezogen. Es spreche alles dafür, dass dieser Betrag

bereits mit der Verfügung der E____ Arbeitslosenkasse [...] vom 25. Juli 2022

(BB 3) verrechnet worden sei. Ferner sei ebenfalls davon auszugehen, dass

die Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 9'096.00

(gemäss der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum

30.

April 2022) ebenfalls bereits früher erfolgt sei. Gemäss E-Mail vom

3.

Juli 2024 (BB 2) sei von einer Drittauszahlung an die Sozialhilfe

in Höhe von Fr. 10'905.00 für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum

30.

April 2022 die Rede. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Summe der

beiden Beträge (Fr. 20'764.40) auszuzahlen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin erklärt, die Rentenleistungen des

Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 sei inklusive der Drittauszahlungen

neu berechnet worden. Die zuständige Ausgleichskasse habe ihn bereits über die

Zusammensetzung des in der angefochtenen Verfügung als Drittauszahlung

deklarierten Betrags von Fr. 46'498.00 aufgeklärt. Die darin enthaltene

Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse in Höhe von Fr. 11'668.00

sei bereits verrechnet worden. Ein zusätzlicher Abzug sei nicht geltend gemacht

worden. In Bezug auf die Drittauszahlung an die Sozialhilfe habe infolge der

rückwirkenden Erhöhung des Invaliditätsgrads eine höhere bzw. zusätzliche

Verrechnung für die Zeit von Juli 2020 bis zum Ende des Sozialhilfebezugs per

Ende 2022 geltend machen können. Den dafür von der Sozialhilfe geforderten

Betrag habe die Ausgleichskasse auf Fr. 9'096.00 korrigiert. Die

angefochtene Verfügung sei somit korrekt erstellt worden.

2.3

Streitig ist, ob die rückwirkend auszuzahlenden Rentenbeträge in der

Verfügung korrekt berechnet wurden. Insbesondere ist umstritten, ob die

Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse und an die Sozialhilfe doppelt

berücksichtigt wurden. Unumstritten sind die in der angefochtenen Verfügung

berechneten Rentenleistungen vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2024

in Höhe von Fr. 68'560.00.

3.

3.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen

weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung ist nichtig. Nach Art. 22

Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des

Sozialversicherers jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten

Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer

Versicherung die Vorleistungen erbringt (lit. b) abgetreten werden.

Speziell für die Invalidenversicherung sieht Art. 85bis Abs. 1

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,

Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder

Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine

Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen

können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet

und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach

Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die bevorschussenden Stellen

haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung

und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

3.2

Als Vorschussleistungen nennt Art. 85bis

Abs. 2 IVV einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte

Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der

Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat

(lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes

erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges

Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann

(lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im

Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht

worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; zum

Ganzen vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August

2016.

E. 4.2. und 9C_794/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1.). Mit

Abs. 3 wurde der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz (vgl. dazu Christoph Häberli/David Husmann,

Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015,

N 672) explizit in Art. 85bis IVV aufgenommen. Ebenfalls

zu beachten ist sodann, dass bei der Leistungskoordination auch die personelle

Kongruenz (die Leistungen müssen an dieselbe Person ausgerichtet werden; dies

geht zumindest implizit aus Art. 85bis Abs. 2 IVV hervor),

die sachliche Kongruenz (die Leistungen haben die gleiche Art und

Zweckbestimmung) und die ereignisbezogene Kongruenz (es muss dasselbe Ereignis

betroffen sein) zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph

Häberli/David Husmann, N 669 ff., sowie Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler,

§ 23 N 33 und N 175).

4.

4.1

Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2024 (IV-Akte 287)

bezieht sich auf Rentenleistungen im Zeitraum ab dem 1. Januar 2017. Unter

dem Titel «Nachzahlung» führte die Beschwerdegegnerin den gesamten

Rentenanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2017 bis zum

30.

Juni 2024 auf. Insgesamt nannte die Beschwerdegegnerin eine Summe von

Fr. 68'560.00, welche dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers im

genannten Zeitraum entspreche (IV-Akte 287, S. 2).

4.2

4.2.1

Die Neuberechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers

bezog sich nicht allein auf die Zeit, in welchem sie dem Beschwerdeführer,

infolge der Neuanmeldung im Juni 2016 (IV-Akte 92) im Vergleich zu den

Verfügungen vom 20. Juni 2022 und vom 15. Dezember 2022

(IV-Akten 291 und 230) eine ganze, statt einer halben Invalidenrente

zusprach, sondern auf den gesamten Zeitraum, in welchem er bis zum

Verfügungszeitpunkt überhaupt einen Rentenanspruch hatte. Die rückwirkende

Erhöhung der Invalidenrente von einer halben auf eine ganze Rente erfolgte ab

dem 1. Juli 2020. Die Aufstellung der Rentenansprüche unter dem Titel

«Nachzahlung» erstellte die Beschwerdegegnerin unabhängig davon, ob sie dem

Beschwerdeführer bereits Leistungen ausbezahlt hatte. Unter der Aufstellung der

Rentenansprüche der letzten Jahre findet sich dafür der Vermerk, die

Nachzahlung werde mit den bereits ausbezahlten Leistungen für die Zeit vom

1.

Januar 2017 bis zum 30. Juni 2024 verrechnet (IV-Akte 287,

S. 2).

4.2.2

Der Umstand, dass – wie sich aus der angefochtenen

Verfügung ergibt und wie die Beschwerdegegnerin auch in Ziff. 3.2. ihrer

Beschwerdeantwort geltend macht – in der Neuberechnung des Rentenanspruchs des

Beschwerdeführers sämtliche Renten im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum

30.

Juni 2024 berücksichtigt wurde, hat zur Folge, dass einerseits auch

sämtliche für diesen Zeitraum geforderten und von der Beschwerdegegnerin

akzeptierten Drittauszahlungs- bzw. Verrechnungsforderungen und andererseits

sämtliche bereits ausgerichteten Invalidenrenten der Beschwerdegegnerin zu

berücksichtigen sind. Wo nämlich der gesamte Anspruch aufgeführt wird, müssen

auch alle Beträge aufgeführt werden, welche aufgrund von Verrechnungen und

Drittauszahlungen nicht ausbezahlt werden können. Es ist folglich nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Drittauszahlungs- bzw.

Verrechnungsbeträge in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat, welche

sie bereits in der Verfügung vom 30. Juni 2022 berücksichtigt hatte –

zumal diese Verfügung mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

Urteil IV.2022.2/IV.2022.75 vom 6. Dezember 2022 (IV-Akte 250) aufgehoben

wurde (vgl. Tatsachen, I.c). Zu klären bleibt deshalb, ob die in der

angefochtenen Verfügung als Drittauszahlungen aufgeführten Beträge

nachvollziehbar sind.

4.3

4.3.1

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin unter

dem Titel «Abrechnung» (IV-Akte 287, S. 2) von der Nachzahlung über Fr. 68'560.00

eine «Drittauszahlung F____ Ausgleichskasse (01.01.2017 – 30.06.2024)» in Höhe

von Fr. 46'498.00 sowie eine «Drittauszahlung Sozialhilfe [...]

(01.04.2020 – 30.04.2022)» ab. Ferner addierte sie einen Verzugszins in Höhe

von Fr. 2'023.00. So schloss sie auf ein Zwischentotal von

Fr. 14'989.00, welches zusammen mit der Rente für Juli 2024 in Höhe von

Fr. 935.00 (zusammen Fr. 15'924.00) ausbezahlt werden solle. Wie sich

der als Drittauszahlung an die F____ Ausgleichskasse aufgeführte Betrag von

Fr. 46'498.00 zusammensetzt, ergibt sich aus dem Verfügungstext nicht.

4.3.2

In einem E-Mail vom 3. Juli 2024 an den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte ein Mitarbeiter der F____ Ausgleichskasse,

die «verrechnete Summe» von Fr. 46'498.00 setze sich aus Drittauszahlungen

an die D____, die E____ Arbeitslosenkasse [...] und an den Sozialdienst [...]

einerseits sowie aus bereits an den Beschwerdeführer ausbezahlten

(Renten-)Leistungen andererseits zusammen (vgl. BB 2). Die Beträge der von

ihm aufgeführten Drittauszahlungen entsprechen grundsätzlich jenen in der

Verfügung vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 192, S. 22). Einzig

bezüglich der Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...] wurde zum

einen ein Betrag von Fr. 5'616.00, und zum andern der in der erwähnten

Verfügung aus dem Jahr 2022 genannte Betrag von Fr. 11'668.40 genannt. Der

Betrag von Fr. 11'668.40 ergibt sich aus der Rückforderungsverfügung der E____

Arbeitslosenkasse [...] vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 291,

S. 15 f.). Mit dieser forderte die Arbeitslosenkasse den genannten

Betrag vom Beschwerdeführer zurück bzw. informierte ihn über eine teilweise

Verrechnung der von ihr im Zeitraum vom 16. Juli 2018 bis zum

29.

Februar 2020 ausgerichteten Arbeitslosenleistungen mit den

IV-Leistungen. Darauf nahm sie in der Verfügung vom 25. Juli 2022

(betreffend eine Verrechnung mit der Pensionskasse; BB 3) Bezug und

verwies auf die Verrechnung von Fr. 11'668.40 mit Leistungen der IV. Ferner

führte die Beschwerdegegnerin diesen Betrag unter dem Titel «Abrechnung» in der

Verfügung vom 30. Juni 2022 als Drittauszahlung an die E____

Arbeitslosenkasse [...] auf (IV-Akte 291, S. 22). Der im erwähnten

E-Mail als Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...] deklarierte

Betrag von Fr. 5'616.00 ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Akten

(vgl. dazu insbesondere auch die Stellungnahme der F____ Ausgleichskasse vom

15.

August 2024, Ziff. 5., IV-Akte 291, S. 2) stellt sich

der ebenfalls im E-Mail als Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...]

aufgeführte Betrag von Fr. 11'668.40 als korrekt dar. Dieser Betrag entspricht

jenem im Verrechnungsantrag der zuständigen Arbeitslosenkasse vom

29.

Dezember 2021 (IV-Akte 291, S. 11 ff.) sowie jenem in

der Rückforderungs- bzw. Verrechnungsverfügung der E____ Arbeitslosenkasse [...]

vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 291, S. 15 ff.). Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1), widerspricht der

Umstand, dass die Arbeitslosenkasse die Verrechnung bereits in ihren

Verfügungen angekündigt hat (s.o.), einer Verbuchung des entsprechenden Betrags

in der IV-Verfügung nicht. Im Gegenteil: wenn die Arbeitslosenkasse eine

Rückforderung verfügt (welche, wie – soweit ersichtlich – vorliegend nicht angefochten

wird), muss die IV-Stelle (bzw. letztlich die zuständige Ausgleichskasse) diese

anschliessend in ihrer Verfügung als Drittauszahlung verbuchen. Denn der von

der Arbeitslosenkasse zurückgeforderte Betrag muss von der IV-Stelle bzw. der

Ausgleichskasse von den Rentenzahlungen abgezogen werden, damit der Betrag,

welcher dem Beschwerdeführer auszubezahlen ist, korrekt berechnet wird.

4.3.3

Auch die im E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) aufgeführten

Beträge von Fr. 5'202.60 an die D____ und von Fr. 10'905.00 an die

Sozialhilfe [...] entsprechen den Beträgen an die beiden Adressaten, welche

bereits in der Verfügung vom 30. Juni 2022 aufgeführt wurden

(IV-Akte 291, S. 22). Zu klären bleibt, wie es sich mit der in der

angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 separat aufgeführten

«Drittauszahlung Sozialhilfe [...] (01.04.2020 – 30.04.2022)» verhält. Auf

diesen gesonderten Posten, der im E-Mail vom 3. Juli 2024 nicht erwähnt wurde,

und der eben gerade nicht als Teil der als Drittauszahlung an die F____

Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 46'498.00 genannt wurde, bleibt im

Folgenden einzugehen.

4.3.4

Im E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) nannte der

Mitarbeiter der F____ Ausgleichskasse im Weiteren von der Ausgleichskasse bereits

ausbezahlte IV-Leistungen (Renten) als Teil der unter dem Betrag von

Fr. 46'498.00 berücksichtigten Beträge (vgl. E. 4.3.2.). Konkret

führte er folgende Beträge auf:

-

Eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember

2021.

in Höhe von Fr. 4'826.00: Dies ist der in der Verfügung vom 30. Juni

2021.

berechnete Überweisungsbetrag abzüglich des Verzugszinses von Fr. 638.00 (vgl.

IV-Akte 291, S. 22).

-

Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember

2022.

in Höhe von Fr. 5'472.00 (Fr. 456.00 monatlich): Dies entspricht dem in

der Verfügung vom 15. Dezember 2021 erwähnten monatlichen Rentenanspruch

multipliziert mit 12 (vgl. IV-Akte 230, S. 1), sowie der Abrechnung

der F____ Ausgleichskasse (vgl. IV-Akte 292, S. 3).

-

Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember

2023.

in Höhe von Fr. 5'616.00 (Fr. 468.00 pro Monat): Dieser Betrag

ergibt sich als bereits ausbezahlter Betrag aus der Abrechnung der F____

Ausgleichskasse (vgl. IV-Akte 292, S. 3).

-

Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum

30.

Juni 2024 in Höhe von Fr. 2'808.00 (Fr. 468.00 pro Monat): Auch

dieser Betrag ergibt sich als bereits ausbezahlter Betrag aus der Abrechnung

der F____ Ausgleichskasse (vgl. IV-Akte 292, S. 3).

Alle diese Beträge sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer

bestreitet nicht, diese Rentenleistungen erhalten zu haben.

4.3.5

Die Beträge, welche im E-Mail vom 3. Juli 2024

(BB 2) aufgeführt sind (und oben diskutiert wurden), ergeben

zusammengerechnet Fr. 46'498.00 (Fr. 5'202.60 [D____ + Fr. 11'668.40

[E____ Arbeitslosenkasse [...]] + Fr. 10'905.00 [Sozialhilfe [...]] + Fr.

4'826.00 [Rentennachzahlung IV] + Fr. 5'472.00 [IV-Renten] + Fr. 5'616.00

[IV-Renten] + Fr. 2'808.00 [IV-Renten]). Dies entspricht dem in der

angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 als «Drittauszahlung F____

Ausgleichskasse (01.01.2017 – 30.06.2024)» genannten Betrag (vgl.

E. 4.3.1. sowie IV-Akte 287, S. 2). Dies erkannte auch der

Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Ziff. 4.). Die Zusammenfassung all

dieser Beträge als Drittauszahlung an die zuständige Ausgleichskasse ist wohl

verwirrlich. Anhand der erwähnten Unterlagen, insbesondere dem E-Mail vom

3.

Juli 2024 (BB 2) lässt sich allerdings nachvollziehen, wie der

Betrag von Fr. 46'498.00 zusammengesetzt ist.

4.3.6

Wie bereits unter E. 4.2.2 festgehalten, ist es richtig,

dass bei einer Berücksichtigung sämtlicher jemals zugesprochenen

Rentenleistungen auch sämtliche bereits ausgerichteten Rentenleistungen sowie sämtliche

Drittauszahlungen bzw. Verrechnungen für denselben Zeitraum berücksichtigt

werden. Andernfalls wäre die Berechnung der (nachträglich) noch auszurichtenden

Leistungen nicht korrekt. Dass folglich die unter E. 4.3.2 diskutierte

Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...], die unter E. 4.3.3

genannte Drittauszahlung an die D____ und die unter E. 4.3.4 aufgeführten

bereits ausgerichteten Rentenleistungen vom Betrag von Fr. 68'560.00

abgezogen wurden, ist nicht zu beanstanden. Keiner der Beträge wurde doppelt

vom gesamthaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30.Juni 2024

berechneten Rentenleistungen abgezogen. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer

die Höhe dieser Beträge nicht. Zu klären bleibt, wie es sich bezüglich der im

Betrag von Fr. 46'498.00 enthaltenen Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...]

in Höhe von Fr. 10'905.99 (vgl. E. 4.3.3) und der in der

angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 separat ausgewiesenen Drittauszahlung

an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 9'096.00 verhält.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, im E-Mail vom 3. Juli

2024.

(BB 1) werde von einer Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] für

den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von

Fr. 10'905.00 gesprochen. In der angefochtenen Verfügung sei stattdessen

die Rede von Fr. 9'096.00 für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum

30.

April 2022. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutschrift zu

Gunsten der Sozialhilfe nicht – wie jene an die D____ – in der Verfügung vom

30.

Juni 2022 erfolgt sei. Verwirrend sei sodann, dass bei der Drittauszahlung

an die Sozialhilfe vom Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. April

2022.

die Rede sei. Im Text der Verfügung werde demgegenüber eine Verrechnung

der Sozialhilfe vom 1. Juli 2020 bis zum 28. Februar 2022

gutgeheissen (vgl. Beschwerde, Ziff. 8.).

4.4.2

Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort

darauf hin, dass die ursprünglichen Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und

vom 4. Juli 2022 (recte: 30. Juni 2022) aufgehoben worden seien. Mit

der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2024 habe eine Neuberechnung der

Leistungen stattgefunden (vgl. dazu E. 4.2.). Bezüglich der

Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] erklärt sie, infolge der rückwirkenden

Änderung des Invaliditätsgrads ab dem 1. August 2019 bis Juni 2022 und

nochmals per Juli 2020 habe die Sozialhilfe [...] rückwirkend eine höhere bzw.

zusätzliche Verrechnung für die Zeit von Juli 2020 bis zum Ende des

Sozialhilfebezugs per Ende 2022 geltend machen können. Allerdings sei der von

der Sozialhilfe [...] ursprünglich geltend gemachte Betrag von

Fr. 10'008.00 von der Ausgleichskasse auf Fr. 9'096.00 korrigiert

worden (Beschwerde, Ziff. 3.1.). Dies bestätigt die F____ Ausgleichskasse

in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2024 in Ziff. 6.

(IV-Akte 291, S. 2). In Ziff. 6.3. ihrer Stellungnahme

(IV-Akte 291, S. 2 f.) legt sie dar, dass sich für die

Sozialhilfe [...] für die Zeit von Juli 2020 bis Februar 2022 ein zusätzlicher

Verrechnungsanspruch von Fr. 9'096.00 ergeben habe. Dieser setze sich wie

folgt zusammen: für die sechs Monate von Juli bis Dezember 2020 habe sie je

einen Anspruch von Fr. 452.00, für das Jahr 2021 (12 Monate) habe sie

einen Anspruch von Fr. 456.00 pro Monat und für die Monate Januar und

Februar 2022 habe sie einen Anspruch von je Fr. 456.00.

4.4.3

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der F____

Ausgleichskasse sind, wie sich zeigen wird, nachvollziehbar und bedeuten,

anders formuliert, Folgendes: die Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...]

gemäss der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 (IV-Akte 287, S. 2)

in Höhe von Fr. 9'096.00 ergibt sich aus der Differenz der neu

zugesprochenen Renten im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum

28.

Februar 2022 und den bereits mit der Verfügung vom 30. Juni 2022

zugesprochenen Rente. Diese Berechnung bezieht sich nur auf den erwähnten

Zeitraum, weil die Rente für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 30. Juni

2020.

mit der angefochtenen Verfügung im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung

vom 30. Juni 2020 nicht verändert wurde. Die Beschwerdegegnerin bestätigte

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente vom 1.

Januar 2017 bis zum 31. Juli 2019 und auf eine ganze Invalidenrente vom

1.

August 2019 bis zum 30. Juni 2020. Ab dem 1. Juli 2020 sprach

sie dem Beschwerdeführer neu eine ganze Invalidenrente, statt einer halben

Invalidenrente zu (vgl. IV-Akten 287, S. 2 und 291, S. 22). Die

Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...], basierend auf deren Verrechnungsanträgen

vom 28. August 2018 und vom 31. März 2020 (vgl. IV-Akten 146 und 201), für

den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2020 wurde bereits

in der Verfügung vom 30. Juni 2022 berechnet. Dasselbe gilt für die

Drittauszahlung an die Sozialhilfe für die mit dieser Verfügung zugesprochene

halbe Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember

2021.

(vgl. IV-Akte 291, S. 22). Für den Teil der ganzen Rente ab dem

1.

Juli 2020, welcher die ursprünglich zugesprochene halbe Rente

übersteigt, hat die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom

30.

Juni 2022 noch keine Berechnung einer Drittauszahlung durchgeführt.

Der Betrag, welcher zusätzlich zum bereits in der Verfügung vom

30.

Juni 2022 aufgeführten Betrag von Fr. 10'905.00 an die

Sozialhilfe [...] auszubezahlen ist, berechnet sich, wie folgt (vgl. dazu auch

die Ausführungen der F____ Ausgleichskasse unter Ziff. 6. ihrer Stellungnahme

vom 15. August 2023, IV-Akte 291, S. 3):

Juli bis Dezember 2020 (6 Monate):

Fr. 905.00 (ganze Rente gemäss

der Verfügung vom 24. Juni 2024) – Fr. 453.00 (halbe Rente gemäss der

Verfügung vom 30. Juni 2022) = Fr. 452.00

Fr. 452.00 x 6 Monate = Fr. 2'712.00

Januar bis Dezember 2021 (12

Monate):

Fr. 912.00 (ganze Rente gemäss

der Verfügung vom 24. Juni 2024) – Fr. 456.00 (halbe Rente gemäss der

Verfügung vom 30. Juni 2022) = Fr. 456.00

Fr. 456.00 x 12 Monate = Fr. 5'472.00

Für den Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2021 resultiert

somit ein Betrag von Fr. 8'184.00.

In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2023 erklärte die F____

Ausgleichskasse, für die Monate Januar und Februar 2022 habe sie pro Monat einen

Betrag von Fr. 456.00 berücksichtigt (vgl. IV-Akte 291, S. 3 sowie

E. 4.4.2). Dieser Betrag entspricht der Hälfte der monatlichen Rente von

Fr. 912.00 (wie bereits im Jahr 2021, vgl. Verfügung vom 24. Juni

2024, IV-Akte 287, S. 2). Dabei hat sie jedoch nicht berücksichtigt,

dass diese beiden Monate in der Berechnung der Drittauszahlung an die

Sozialhilfe [...] in der Verfügung vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 291,

S. 2) noch keine Berücksichtigung fanden. Da sich diese Verfügung allein

auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 bezog

(die Rente ab dem 1. Januar 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin damals

mit der separaten, durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

IV.2022.2/IV.2022.75 vom 6. Dezember 2022 [IV-Akte 250] ebenfalls

aufgehobenen Verfügung vom 15. Dezember 2021 [IV-Akte 230]),

berechnete die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] ebenfalls

nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021.

Dispositiv

Demnach entspricht der an die Sozialhilfe auszubezahlende Betrag für Januar und

Februar 2022 nicht der Hälfte des monatlichen Rentenanspruchs, sondern dem

ganzen monatlichen Betrag, soweit die Sozialhilfe überhaupt finanzielle

Leistungen erbracht hat (zur Notwendigkeit einer Kongruenz vgl. E. 3.2;

vgl. ferner auch § 16 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom

29. Juni 2000 [Sozialhilfegesetz; SG 890.100]).

Aus dem Kontoauszug der Sozialhilfe [...] für den Zeitraum vom

1. Juli 2020 bis zum 28. Februar 2022 ergibt sich, dass die

Sozialhilfe im Januar 2022 Leistungen von Fr. 3'273.15 für den Beschwerdeführer

erbracht hat (Fr. 616.25 + Fr. 1'006.00 + Fr. 1'300.00 +

Fr. 150.00 – Fr. 69.10 + Fr. 270.00). Im Februar 2022 erbrachte

sie lediglich Fr. 292.00. Für Januar 2022 kann somit bei der

Drittauszahlung an die Sozialhilfe die ganze Rente in Höhe von Fr. 912.00

berücksichtigt werden. Für den Monat Februar 2022 kann jedoch maximal für die

tatsächlich von der Sozialhilfe erbrachte Leistung in Höhe von Fr. 292.00 eine

Drittauszahlung erfolgen (vgl. E. 3.2.).

Wird die ganze Rente von Fr. 912.00 zu dem oben

berechneten Betrag für den Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2021 errechneten

Betrag von Fr. 8'184.00 addiert, resultiert ein Betrag von

Fr. 9'096.00. Dies entspricht dem Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung als zusätzliche Drittauszahlung an die

Sozialhilfe [...] aufgeführt hat. Die Fr. 292.00, welche die Sozialhilfe

im Februar 2022 zu Lasten des Beschwerdeführers verbucht hat, wurden somit bei

der Drittauszahlung nicht berücksichtigt. Dieser Betrag bleibt ein Teil der

Schuld des Beschwerdeführers bei der Sozialhilfe. Die beiden, als

Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] aufgeführten Beträge von

Fr. 10'905.00 und Fr. 9'096.00 ergeben zusammen Fr. 20'001.00.

Dieser Betrag entspricht dem gesamten Rentenanspruch des Beschwerdeführers von

April 2020 bis Januar 2022. Dies wiederum entspricht (abgesehen vom nicht

berücksichtigten Monat Februar 2022) dem Zeitraum, in welchem der

Beschwerdeführer Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat (April bis Dezember

2020: 9 Monate à Fr. 905.00 = Fr. 8'145.00 und Januar 2021 bis Januar 2022: 13

Monate à Fr. 912.00 = Fr. 11'856.00). Dass die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung angegeben hat, der Betrag von Fr. 9'096.00,

welche an die Sozialhilfe [...] ausbezahlt würden, resultiere aus dem Zeitraum

vom 1. April 2020 bis zum 30. April 2022 ist insofern nichtzutreffend,

als diese zusätzliche, aus der Rentenerhöhung resultierende Drittauszahlung an

die Sozialhilfe nach dem Gesagten lediglich den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis

zum 31. Januar 2022 betrifft. Der Monat Februar 2022 wurde, wie dargelegt,

nicht berücksichtigt. Darüber hinaus erbrachte die Sozialhilfe [...] keine

Leistungen (vgl. deren Kontoauszug, IV-Akte 291, S. 30 ff., sowie

E-Mail der Sozialhilfe [...] vom 17. Juni 2024, IV-Akte 291,

S. 25).

4.4.4 Die Sozialhilfe [...] hat aufgrund von § 16 des

Sozialhilfegesetzes einen Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung der

vorschussweise erbrachten Leistungen, wenn der unterstützten Person

nachträglich für die Zeitspanne, in der sie öffentliche Unterstützung bezogen

hat, Sozialversicherungsleistungen, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der

bedürftigen Person dienen, ausgerichtet werden. Die Sozialhilfe [...] kann

demnach für den gesamten Zeitraum, in welchem sie dem Beschwerdeführer

Leistungen ausgerichtet hat, die Drittauszahlung der Renten fordern. Der Saldo

des Kontoauszugs des Beschwerdeführers war am 31. Januar 2022 bei minus

Fr. 77'452.65 (vgl. IV-Akte 291, S. 33). Er lag damit deutlich

über den Rentenleistungen der IV im selben Zeitraum (Fr. 20'001.00, vgl.

E. 4.4.3). Die Rentenleistungen dienen dem Unterhalt des Beschwerdeführers

und sind mit den Leistungen der Sozialhilfe überdies kongruent (vgl. dazu

E. 3.2.). Die Berechnung der Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...]

durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist

unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht die gesamte Drittauszahlung an die

Sozialhilfe [...] in einem einzigen Posten (oder zumindest unter zwei separaten

Posten und nicht teilweise unter einer Drittauszahlung an die zuständige

Ausgleichskasse) und unter Angabe des exakten Zeitraums in der angefochtenen

Verfügung aufgeführt hat. Im Ergebnis sind jedoch beide Drittauszahlungen an

die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 10'905.00 und in Höhe von

Fr. 9'096.00 nicht zu beanstanden.

4.5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlungen an

die E____ Arbeitslosenkasse [...], an die D____ und an die Sozialhilfe [...]

sowie die bereits ausgerichteten Rentenleistungen in nicht zu beanstandender

Weise vom Gesamtbetrag der Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2017

bis zum 30. Juni 2024 abgezogen. Die Darstellung der Beträge, welche verrechnet

werden (die von der Ausgleichskasse bereits ausgerichteten Rentenleistungen),

und der Beträge, welche an Dritte (die E____ Arbeitslosenkasse [...], die D____

und die Sozialhilfe [...]) ausbezahlt wurden oder noch werden, ist in der

angefochtenen Verfügung nicht übersichtlich dargestellt. Weshalb die bereits in

der Verfügung vom 30. Juni 2022 erwähnten Drittauszahlungen (vgl.

IV-Akte 291, S. 22) mit den bereits ausbezahlten Rentenbeträgen

(welche als Verrechnung hätten dargestellt werden sollen) als «Drittauszahlung F____

Ausgleichskasse» zusammengefasst wurden, ist unklar. Auch, weshalb die

Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] nicht in einem einzigen Posten

dargestellt wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Im Ergebnis lassen sich die

Berechnungen der Beschwerdegegnerin jedoch anhand der Akten, insbesondere

anhand der Verfügung vom 30. Juni 2022 und der angefochtenen Verfügung

sowie dem E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) und der Stellungnahme der F____

Ausgleichskasse nachvollziehen. Die Höhe der grundsätzlich zugesprochenen

Rentenleistungen wird vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Dasselbe gilt für

die Höhe der Drittauszahlung an die D____ und die E____ Arbeitslosenkasse [...]

(abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer von einer doppelten Verbuchung

ausging, welche nicht stattfand; vgl. E. 4.3.2). Bezüglich der

Drittauszahlung an die Sozialhilfe wurde unter E. 4.4. dargelegt, weshalb

diese nachvollziehbar und korrekt ist. Demzufolge kann auf die Berechnung der

Nachzahlung in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024

(IV-Akte 287, S. 2) abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zu

Recht auf eine Rentennachzahlung von Fr. 15'924.00 für den Zeitraum vom

1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2024 geschlossen.

5.

5.1.

In Folge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis

IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von

IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen

nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis

IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33

f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012

E. 3.2).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: