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Entscheid

IV.2024.71

IVG Wiederanmeldung, Nichteintreten infolge fehlender Glaubhaftmachung einer Verschlechterung geschützt

26. November 2024Deutsch19 min

führte eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 9. April 2008, IV-Akte 29). Mit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.71

Verfügung vom 20. Juni 2024

Wiederanmeldung, Nichteintreten

infolge fehlender Glaubhaftmachung einer Verschlechterung geschützt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin hat eine Anlehre

als Coiffeuse und einen Kurs als Schwesternhilfe für Alters- und Pflegeheime

absolviert. Sie übte verschiedene einfache Tätigkeiten in der Raumpflege und im

Verkauf aus (vgl. Anmeldeformular vom 30. April 2007, IV-Akte 1) und war

zwischenzeitlich als Wachfrau einer Sicherheitsfirma tätig (vgl.

Arbeitgeberauskunft B____ vom 29. Dezember 2015, IV-Akte 72; IK-Auszug, IV-Akte

69).

b) Im April 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin

erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie «wirbelsäulebedingte Beschwerden» an

(vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und

medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin psychiatrisch

(Gutachten Dr. med. C____ vom 12. Januar 2008, IV-Akte 22) und rheumatologisch

(Gutachten Dr. med. D____ vom 16. Januar 2008, IV-Akte 23) begutachten und

führte eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 9. April 2008, IV-Akte 29). Mit

Verfügung vom 3. September 2008 (IV-Akte 38) wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsgesuch auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 0% ab.

c) Am 5. Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 44). Mit Verfügung vom 4. Juni 2009

(IV-Akte 48) verfügte die Beschwerdegegnerin, es bestehe kein Anspruch auf

berufliche Massnahmen.

d) Am 14. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin

wiederum ein Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 53). Als Grund

der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie «3 x operiert, der Daumen (taub)

durch Unfall/Schlüsselbein ausgehängt» an. Die Beschwerdegegnerin trat auf das

Leistungsgesuch ein und holte erwerbliche (vgl. IV-Akten 72, 76-78) und

medizinische Auskünfte ein (u.a. Bericht der E____ vom 16. Januar 2015, IV-Akte

62, Bericht Dr. med. F____ vom 22. September 2015, IV-Akte 68) und den Bericht

der Hausarztpraxis G____ vom 10. Oktober 2016 samt Beilagen, IV-Akte 79). Am 9.

August 2016 führte sie erneut eine Haushaltabklärung durch (vgl. den

Abklärungsbericht vom 11. August 2016, IV-Akte 75) und unterbreitete das

Dossier ihrem RAD zu Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme vom 14. Dezember

2016, IV-Akte 82). Mit Verfügung vom 2. August 2017 (IV-Akte 87) anerkannte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für den Monat Mai

2015. Ab Juni 2015 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer

leidensangepassten Tätigkeit wieder vollschichtig zumutbar.

e) Am 14. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um

eine Neubeurteilung ihrer krankheitsbedingten Arbeitsfähigkeit infolge einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. IV-Akte 99). Gestützt auf die

vom Hausarzt Dr. med. H____ eingereichten medizinischen Berichte (vgl. IV-Akte

96) und die Beurteilung des RAD vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 102) trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 107) auf das

Begehren mangels glaubhaft dargelegter Verschlechterung nicht ein.

f) Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (IV-Akte 111) stellte

die Beschwerdeführerin unter Hinweise auf seit Juli 2020 erlittene, weitere

gesundheitliche Einbussen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein weiteres

Revisionsgesuch. Darin brachte sie vor, im Jahr 2021 sei ihr rechts eine

Knieprothese eingesetzt und im Jahr 2023 ihr linker Fuss operiert worden,

wodurch sich ihre Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindert habe. Die von der

Hausarztpraxis G____ bzw. Dr. med. H____ mit Schreiben vom 21. Februar 2024 eigereichten

Arztberichte (IV-Akte 114) unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrem RAD (vgl.

dessen Beurteilung vom 18. April 2024, IV-Akte 116) und stellte der

Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 3. Mai 2024 (IV-Akte 117) in

Aussicht, auf ihr Leistungsbegehren nicht einzutreten. Am 20. Juni 2024 erging

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 121).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 2. Juli 2024, der sie einen Bericht des Dr.

med. I____ datierend vom 13. April 2024 beilegt, erhebt die Beschwerdeführerin

Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2024.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29.

August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit zur Replik, welche

sie nicht wahrnimmt.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. November 2024 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es würden

sich aus den eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine IV-relevante

gesundheitliche Verschlechterung ergeben. Nach wie vor seien der

Beschwerdeführerin Tätigkeiten gemäss dem der Verfügung vom 3. August 2017

zugrundeliegenden Profil ganztägig zumutbar (vgl. Verfügung). In neurologischer

Hinsicht bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für eine erhebliche

Verschlechterung. Eine neue Diagnose wie die des thoracic-outlet-Syndroms

stelle nicht zwingend einen Hinweis auf eine mögliche erhebliche

Verschlechterung dar. Im Kern würden die beschriebenen Beschwerden den bereits

im Jahr 2015 geschilderten entsprechen. Die eingesetzte Knieprothese und die

Korrektur des Hallux valgus würden nicht zu einer andauernden Verschlechterung

der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Beschwerde Ziff. 10-12). Der mit Beschwerde

eingereichte Bericht des Dr. med. I____ sei für die Frage des Nichteintretens

nicht massgebend, allenfalls stelle er den Grund für eine erneute Anmeldung dar

(vgl. Beschwerde Ziff. 6).

2.2

Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die seit langem

bestehenden diversen Körperschmerzen, Ängste und Stimmungseinbrüche würden eine

derart grosse Belastung darstellen, dass es ihr nicht möglich sei, einer

ausserhäuslichen Lohnarbeit nachzugehen (vgl. Beschwerde).

2.3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid,

hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu befinden, ob die Verwaltung zu

Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche

Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des

Dispositiv

vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Zu prüfen ist demnach einzig, ob

die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten

Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 5. Februar 2024

eingetreten ist.

3.

3.1.

Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer

Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die

versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den

Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201];

BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Dadurch soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss

(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

3.2.

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche

Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt in Bezug auf das Vorliegen einer

glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten

rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast zu (Urteil BGer

8C_619/2022 vom 22. Juni 2023, E. 3.2.). Wenn eine versicherte Person im Rahmen

der Neuanmeldung einen neuen Leistungsanspruch geltend macht und keine

aktuellen Arztberichte einreicht, hat die Verwaltung keine weiteren Abklärungen

zu treffen und kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs einen

Nichteintretensentscheid erlassen (vgl. Marco

Weiss, die Neuanmeldung in der IV, in: SZS 2023 S. 14). Der

Untersuchungsgrundsatz greift mit anderen Worten bei der Glaubhaftmachung durch

die versicherte Person noch nicht (Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31

N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Im Verfahren der Neuanmeldung

kommt der Untersuchungsgrundsatz vielmehr erst zum Tragen, nachdem die

versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit

der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil

BGer 9C_552/2022 vom 20.03.2023 E. 3.2. mit Hinweisen).

3.3.

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach

dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des

geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (Urteile 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2 und 8C_6/2022

vom 24. Mai 2022 E. 3.2, je mit Hinweis). Dabei muss die Änderung zumindest eines

Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b).

3.4.

An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer

Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden

(vgl. Urteil 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Dennoch darf auch von

einem solchen Bericht verlangt werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe

der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar

aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen)

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber davon

auszugehen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt

dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil

9C_24/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2).

3.5.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur

Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt

glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere

Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu

berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon

längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere

oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer

8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die

Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt

mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.

3.6.

Das Gericht legt der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt

und die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der

Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des BGer 8C_175/2019 vom 30. Juli

2019, E. 1.1).

4.

4.1.

Im Rahmen der erstmaligen Überprüfung einer Rentenberechtigung wurde

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 psychiatrisch und

rheumatologisch begutachtet. Gestützt darauf wurde damals davon ausgegangen,

der Beschwerdeführerin sei bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einem Status nach mittelgradiger depressiver

Episode im Jahr 2001 (ICD-10: F32.1) sowie eines chronischen

Lumbovertebralsyndroms mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits (ICD-10:

M54.4) die Ausübung einer dem Rückenleiden angepassten Arbeit mit vollem Pensum

zumutbar (vgl. IV-Akte 23 S. 16).

4.2.

Im November 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch

um Ausrichtung einer Invalidenrente. Anlässlich der daraufhin eingeleiteten materiellen

Anspruchsüberprüfung, die mit Verfügung vom 2. August 2017 (IV-Akte 87) ihren

Abschluss fand und den Beginn des vorliegend zeitlich relevanten

Vergleichszeitraums darstellt, hatte sich der RAD eingehend mit der

medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt (vgl. seine ausführliche

Stellungnahme vom 14. Dezember 2016, IV-Akte 82). Darin würdigte er insbesondere

zwischenzeitlich ergangene Berichte, die dem Bericht der Hausarztpraxis G____

vom 12. Oktober 2016 beilagen (IV-Akte 79). Der Stellungnahme des Hausarztes

Dr. med. J____, Allg. Innere Medizin FMH, lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin nach einem Sturz am 1. Oktober 2013 über Beschwerden am linken

Daumen und der rechten Schulter klagte, wobei am rechten Daumengrundgelenk im

August 2014 eine Exostosenresektion durchgeführt und das posttraumatische

Karpaltunnelsyndrom links ebenfalls erfolgreich operativ behandelt worden war.

Die Beschwerden in der ebenfalls tangierten rechten Schulter hatten auf eine

Infiltration gut angesprochen (vgl. IV-Akte 82 S. 6,8). Im November 2014 hatte

die Beschwerdeführerin ferner einen Treppensturz erlitten, wobei sie auf die

rechte Hand fiel (vgl. Gesprächsprotokoll der Unfallversicherung vom 4. März

2015, IV-Akte 80 S. 8). Am 27. Februar 2015 wurde ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom

rechts operiert (vgl. IV-Akte 82 S. 14). Die weiterhin geklagten Rückenbeschwerden

wurden vom RAD als im Vergleich zur Begutachtung von 2008 unverändert

eingestuft (vgl. IV-Akte 82 S. 13). Neu berücksichtigte der RAD eine infolge

einer Distorsion aufgetretene Knorpelschädigung im rechten Knie und passte das

Zumutbarkeitsprofil dahingehend an, dass nun eine vorwiegend sitzende Tätigkeit

mit vollem Pensum zumutbar erachtet wurde. Allfällige Einschränkungen infolge

Rücken- und Schulterbeschwerden waren darin enthalten (vgl. IV-Akte 82 S. 13). Der

bis zum 31. Mai 2015 andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge

postoperativer Rehabilitation der im Februar 2015 durchgeführten

Karpaltunneloperation rechts wurde mit der Gewährung einer befristeten ganzen

Rente für den Monat Mai 2015 Rechnung getragen (vgl. Verfügung vom 2. August

2017, IV-Akte 87).

4.3.

Auf eine Wiederanmeldung vom 14. März 2020 (IV-Akte 99) trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 107) mangels

glaubhaft dargelegter Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein. Grundlage

bildeten die von Dr. med. H____, Facharzt FMH Innere Medizin, mit Bericht vom

21. Februar 2020 eingereichten Arztberichte (IV-Akte 96) und gestützt darauf

der Bericht des RAD vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 102).

4.4.

4.4.1. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (IV-Akte 111) ersuchte die

Beschwerdeführerin erneut um Neubeurteilung ihres Rentenanspruchs. Darin

brachte sie vor, sie habe mit einer Knieprothese rechts im Jahr 2021 und einer

Fussoperation links im Jahr 2023 weitere gesundheitliche Einbussen erlitten,

die ihre invaliditätsrelevante Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindert hätten.

4.4.2. Die Hausarztpraxis G____, Dr. med. H____, reichte am 21.

Februar 2024 einen Bericht ein (IV-Akte 114) in dem ausgeführt wird, die

Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht für den Beruf als

Lagermitarbeiterin, Verkäuferin oder Wachfrau zu 100% arbeitsunfähig. Diese

Arbeitsunfähigkeit sei in den letzten Jahren monatlich kontrolliert und

bestätigt worden. Somatisch begründe sich das mit zusätzlichen Beschwerden aus

einer am 27. November 2021 eingesetzten Knie-Totalprothese rechts, einer Hallux

valgus Operation am 15. Februar 2023 und einem Thoracic oulet Syndrom links>rechts mit Residualzustand

eines Karpaltunnelsyndroms links bei St.n. Dekompression 2014. Seinem Schreiben

legte der Hausarzt einen Bericht des Dr. med. K____, Facharzt für Chirurgie und

Unfallchirurgie FMH, vom 1. November 2023 bei. Ihm war die Beschwerdeführerin

wegen ihrer Beschwerdesymptomatik an der linken Hand im Sinne von

Einschlafphänomenen und morgendlicher Steifigkeit vom Hausarzt überwiesen worden.

Ihm gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin zudem von Schmerzen, die von

der Wirbelsäule aus in beide Arme ausstrahlen würden. Dr. med. K____

veranlasste eine Ultraschalluntersuchung, deren Ergebnisse komplett unauffällig

waren und eine neurologische Untersuchung, die eine etwas verlängerte Latenz

ergab, was als Residualzustand oder alternativ im Sinne eines dezenten

Rezidiv-Karpaltunnelsyndroms bewertet wurde, bei soweit guter

Nervenleitgeschwindigkeit. Dr. med. K____ verordnete der Beschwerdeführerin

Physiotherapie und eine Handgelenksmanschette (vgl. IV-Akte 114 S. 2). Ebenfalls

beigelegt wurden Berichte des L____, der im November 2021 beim Vorliegen einer

chronisch schmerzhaften Valgusgonarthrose rechts eine oberflächenzementierte

Knie-Totalprothese eingesetzt (vgl. Austrittsbericht vom 20. November 2021,

IV-Akte 114 S. 7 ff.) und am linken Fuss im Februar 2023 einen Hallux valgus

operiert hatte (vgl. Bericht vom 27. März 2023, IV-Akte 114 S. 5ff.). Beiden

Eingriffen folgte ein zufriedenstellender Verlauf.

4.4.3. Der RAD hält dazu in seiner Stellungnahme vom 18. April

2024 (IV-Akte 116) fest, bei genauerer Betrachtung würden sich bezüglich der

aufgeführten Beschwerdebilder und Diagnosen keine wegweisenden Veränderungen im

Sinne einer massgeblichen Verschlechterung seit der letzten materiellen

Überprüfung feststellen lassen. Das ansatzweise verdächtige Rezidiv des

Karpaltunnelsyndroms habe sich neurologisch nicht bestätigt. Bei allenfalls

möglicher, leichter Ausprägung an der adominanten linken Seite, ergebe sich

daraus keine weitere, über das in der Vergangenheit formulierte

Zumutbarkeitsprofil hinausgehende Einschränkung. Vergleichbares gelte auch für

den linken Fuss und das rechte Kniegelenk, beide Eingriffe hätten einen

komplikationslosen Verlauf gehabt. Insgesamt erwähne Dr. med. K____ zwar eine

komplexe Beschwerdesymptomatik. Damit sei aber per se keine massgebliche

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation belegt; vielmehr würden auf

subjektive Beschwerden abgestützte Deutungsversuche im Raum stehen, die bei

genauerer Betrachtung der Symptomatik in einer angepassten Tätigkeit keine

zusätzliche Limitierung des Pensums oder der Leistung begründen könnten.

Zusammenfassend hält der RAD fest, aus den nachgereichten Berichten und

Befunden liessen sich im Vergleich zur vorgängigen Beurteilung keine

medizinisch wegweisenden Diagnosen mit versicherungsmedizinisch massgeblichen

Veränderungen im Sinne der postulierten Verschlechterung nachvollziehen (vgl.

IV-Akte 116 S. 6 f.).

4.4.4. Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2024 (IV-Akte 117) wurde der

Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass auf ihr Gesuch mangels

Anhaltspunkten für eine IV-relevante Verschlechterung nicht eingetreten werde. Mit

Schreiben vom 20. Mai 2025 [sic] wandte sich Dr. med. I____ an die

Beschwerdegegnerin. Darin teilte er mit, die Beschwerdeführerin stehe seit

längerem in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung und er ersuche um

Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 118). Diese wurde ihm wunschgemäss am 21. Mai 2024 gewährt

(vgl. IV-Akte 120). Einen Monat später erging der Nichteintretensentscheid

(Verfügung vom 20. Juni 2024, IV-Akte 121). Erst mit Beschwerde vom 2. Juli

2024 reicht die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Dr. med. I____ ein. Dieses

datiert zwar vom 13. April 2024, trägt jedoch den Titel «Widerspruch gegen die

IV-Verfügung vom 20.06.2024 […]», sodass die Datierung zweifellos nicht korrekt

sein kann. Dr. med. I____ führt darin aus, die Beschwerdeführerin stehe seit

dem 27. Dezember 2019 in seiner Behandlung. Als Folge der während Jahren

stattgehabten Entführung ihrer Söhne durch den geschiedenen Ehemann leide sie

an einer anhaltenden seelischen Belastung, an Ängsten und einer verminderten

Fähigkeit, weitere Stressbelastungen auszuhalten. Er diagnostiziert eine

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und gibt an, die Beschwerden

würden durch die für die Beschwerdeführerin unverständliche Abwendung des

älteren Sohnes wieder akzentuiert. Im gegenwärtigen Zeitpunkt weise die

Beschwerdeführerin eine massive Beeinträchtigung im Erleben und Fühlen auf und

sei entsprechend nicht belastbar, weshalb krankheitsbedingt keine

Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. Beschwerdebeilage).

4.5.

4.5.1. Wie oben unter E. 3.6. dargelegt, legt das Gericht seiner

Überprüfung den Sachverhalt und diejenige Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der

Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten. Die versicherte

Person trägt die Beweisführungslast und hat mit sachdienlichen Arztberichten

glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat. Die

Verwaltung hat ihrerseits keine weiteren Abklärungen zu treffen (vgl. oben E.

3.2). Der RAD hat die ihm von der Beschwerdeführerin, beziehungsweise ihrer

Hausarztpraxis, Dr. med. H____, zur Verfügung gestellten Unterlagen gewürdigt

und seiner letztmaligen Beurteilung, insbesondere dem von ihm im Jahr 2016

definierten und 2020 überprüften (vgl. RAD-Stellungnahme vom 17. Juli 2020,

IV-Akte 102, S. 7) Zumutbarkeitsprofil gegenübergestellt. Seine

Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Wohl ist es

zwischenzeitlich durch die Operationen am rechten Kniegelenk und dem linken

Fuss vorübergehend zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

gekommen. Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch immer

anhaltende Verschlechterung mit Auswirkung auf das Zumutbarkeitsprofil lässt

sich daraus jedoch nicht schliessen. Vielmehr sollten die operativen Eingriffe

gerade eine Verbesserung der schmerzgeprägten Situation herbeigeführt haben. Der

Hausarzt spricht denn auch lediglich von einer weiterhin bestehenden

Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen Tätigkeitsbereichen wie

Lagermitarbeiterin, Verkäuferin und Wachfrau. Diese ist jedoch unbestritten

(vgl. IV-Akte 82 S. 14 und IV-Akte 102 S. 7) und vorliegend nicht massgebend. Es

trifft zu, dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens geringere Anforderungen

an den Beweis verbunden sind. Dennoch müssen wenigstens gewisse Anhaltspunkte

für eine dauerhafte Verschlechterung des IV-relevanten Gesundheitszustandes mittels

sachdienlicher Arztberichte dokumentiert werden. In den Berichten, die der

Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt wurden, finden sich jedoch keine Hinweise

dafür, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit

Auswirkung auf das Zumutbarkeitsprofil im Vergleichszeitraum verschlechtert

hätte.

4.5.2. Gemäss den vorstehenden Ausführungen spielt der

Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung der Eintretensfrage im

Neuanmeldeverfahren nicht. Es wäre demnach Sache der Beschwerdeführerin

gewesen, die Beschwerdegegnerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit

einem Bericht von Dr. med. I____ zu dokumentieren, zumal sie seit Dezember 2019

in seiner ambulanten Behandlung zu stehen scheint. Es bestehen weder

Anhaltspunkte dafür, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre, noch, dass

sie dies nicht hätte veranlassen können, nachdem der psychiatrisch behandelnde Arzt

am 20. Mai 2024 um Akteneinsicht gebeten hatte und ihm diese am 21. Mai 2024

gewährt worden war. Zu bemerken ist, dass der Hausarzt Dr. med. H____ in seinem

Bericht vom 21. Februar 2024 (E. 4.4.2) nur von somatischen Beschwerden im

Zusammenhang mit der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit schrieb und keine

psychischen Beschwerden nannte, dies im Unterschied zu seinem früheren Bericht

vom 21. Februar 2020 (IV-Akte 96), welcher der Nichteintretensverfügung vom 2.

Oktober 2020 (IV-Akte 107) zugrunde lag. Da das Gericht seiner Überprüfung

diejenige Aktenlage zu Grunde zu legen hat, wie sie sich zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung darstellte, können die Vorbringen des Dr. med. I____ im

vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Allenfalls können diese –

wie von der Beschwerdegegnerin signalisiert (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 6) –

Grund für eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung sein. Die

Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung ist

jedoch allein aufgrund der damals vorhandenen Akten zu beurteilen.

4.5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen

der Neuanmeldung nicht gelungen ist, eine anhaltende massgebliche

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Überhöhte

Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung sind nicht

zu erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf

die Neuanmeldung vom 5. Februar 2024 nicht eingetreten ist.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 20. Juni 2024 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen ist.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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