IV.2024.72
Auflagen stellen kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Nichteintreten auf die Beschwerde.
5. Dezember 2024Deutsch9 min
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Eine bei der Firma C____ AG
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.72
Verfügung vom 30. Mai 2024
Auflagen stellen kein taugliches Anfechtungsobjekt
dar. Nichteintreten auf die Beschwerde.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1992 geborene und ungelernte Beschwerdeführer meldete sich
am 15. März 2016 unter Hinweis auf psychische Erkrankungen erstmals bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Eine bei der Firma C____ AG
begonnene Spenglerlehre wurde per 30. September 2015 aufgrund gesundheitlicher
Probleme des Beschwerdeführers aufgelöst (IV-Akte 6). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. November 2016 (IV-Akte 22) ab. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b)
Am 3. November 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 24). Mit Schreiben vom
22. Juli 2020 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
Schadensminderungsauflagen für berufliche Massnahmen in Form von regelmässiger
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit einer Behandlungsfrequenz
von einer Sitzung alle ein bis zwei Wochen, Etablierung einer
leitliniengerechten Medikation bezüglich ADHS und Depression und Vorlage eines
Drogenscreenings im Urin betreffend Cannabis (IV-Akte 51). Da der
Beschwerdeführer die Auflagen einhielt, sprach die Beschwerdegegnerin in der
Folge berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung (IV-Akte 74) und Aufbautraining
zu (IV-Akte 102, 117). Mit Verfügung vom 29. November 2021 (IV-Akte 148)
lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen aufgrund seines Gesundheitszustandes ab. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls
unangefochten in Rechtskraft.
c)
Zur Klärung des Rentenanspruchs veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
bidisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Rheumatologie und
Psychiatrie (IV-Akte 167) bei den Dres. med. D____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH und E____, Facharzt für Rheumatologie FMH. Mit Gutachten
vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 180) und vom 5. Juli 2023 (IV-Akte 180) gingen die
Gutachter von keiner Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr aus.
d)
Mit Schreiben vom 27. November 2023 (IV-Akte 186) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesundheitszustand durch
geeignete medizinische Massnahmen (stationäre Entzugsbehandlung und
anschliessende mehrmonatige Entwöhnungsbehandlung in einer dafür geeigneten
Klinik, regelmässige ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Therapie mit
einer Sitzungsfrequenz von einer Sitzung pro Woche) verbessert werden könnte. Eine
Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht.
e)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 184, 203)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai
2024 (IV-Akte 222) ab dem 1. Juni 2020 eine ganze Rente zu.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. Juli 2024 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2024 in Bezug auf die auferlegte
Schadensminderung und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 eine ganze
Rente ohne Schadenminderungsauflage einer stationären Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlung zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. Mai
2024.
in Bezug auf die auferlegte Schadenminderungsauflage einer stationären
Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung aufzuheben und die Sache zur Einholung eines
bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie
(mit Spezialisierung neuropathische Schmerzen/CRPS) an die Beschwerdegegnerin
sowie Durchführung von erweiterten Testverfahren in Bezug auf Alkohol (weitere
Alkoholmarker) zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualier sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichneten
Advokatin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2024 beantragt die
Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde - mangels Anfechtungsobjekt - nicht
einzutreten.
c)
Mit Replik vom 10. September 2024 und Duplik vom 4. Oktober 2024 halten
die Parteien vollumfänglich an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Ansetzung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 5.
Dezember 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
1.2.1
Bevor materiell über die Streitsache zu entscheiden und auf
die Beschwerde einzutreten ist, ist zu prüfen, ob hinsichtlich der seitens des
Beschwerdeführers geltend gemachten Rügen betreffend die Auflagen ein
Anfechtungsobjekt vorliegt.
1.2.2
In
verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen
hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt
und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine
Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
1.2.3
Anfechtungsobjekt
ist vorliegend die Verfügung vom 30. Mai 2024, deren Dispositiv lautet: «Wir
verfügen: Ab 1. Juni 2020 haben Sie Anspruch auf eine ganze Rente.» Die vom
Beschwerdegegnerin gerügten Auflagen sind nicht Teil des Verfügungsdispositivs.
Insoweit fehlt es an einem diesbezüglich ans Gericht weiterziehbaren
Anfechtungsobjekt.
1.2.4
Wie
vom Beschwerdeführer zutreffend festgehalten, ist der Verfügung vom 30. Mai
2024.
unter dem Titel «Ihre Reaktion vom 4. Januar 2024 auf unseren Vorbescheid
vom 24. November 2023, resp. auf die damit verbundene Therapieauflage vom 27.
November 2023» zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin an der Umsetzung und
Einhaltung der Therapieauflagen in vollem Umfang festhält. Es stellt sich nun
die Frage, ob angesichts der Erwähnung der Auflagen in der Verfügung doch eine
Stellungnahme in vorab erwähntem Sinn anzunehmen ist (vgl. E. 1.2.2. hiervor)
und ob der Beschwerdeführer seine entsprechenden Rügen in vorliegendem
Beschwerdeverfahren vorbringen kann.
1.3
1.3.1
Auflagen und Weisungen der Behörden unter Anwendung der
Schadenminderungspflicht gelten als Zwischenentscheide. Sie stellen einen
ersten notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungsverkürzung dar,
beinhalten aber nicht den Endentscheid über die Leistungskürzung.
Zwischenentscheide sind nur bei Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils anfechtbar (Rüegger Vanessa,
Grundrechtliche Schranken der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht,
in: Pärli Kurt (Hrsg.),
Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten, 4. Basler Sozialversicherungsrechtstagung,
Zürich/St. Gallen 2021, S. 114; [zit. Rüegger
Vanessa]).
1.3.2
Zwischenverfügungen
im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG können
bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils selbstständig mit
Beschwerde angefochten werden. Diese beschränkte Anfechtbarkeit soll
verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die
durch einen günstigen Endentscheid für die Betroffenen jeden Nachteil
verlieren. Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art.
46.
Abs. 1 lit. a VwVG) wird das besonders schutzwürdige Interesse an der
sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung umschrieben.
Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde,
wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit
der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht
rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen,
insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene
nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu
verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2).
1.3.3
Das
Bundesgericht verneint bei Auflagen zur Schadenminderungspflicht grundsätzlich
das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, weil es sich dabei
nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht handelt, sondern um eine
sozialversicherungsrechtliche Last (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 364/2003
vom 9. Februar 2004 E. 3.2.2 f.). Anfechtbar ist in der Regel erst der
Endentscheid, mit dem eine Leistungskürzung verfügt wird (Rüegger Vanessa, S. 114). Das
Bundesgericht räumte zwar in einem Urteil aus dem Jahre 2020 ein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020), dass Betroffene bereits im
Moment der Auflage von Schadenminderungspflichten (vorliegend mit Einschreiben
vom 27. November 2023, IV-Akte 186) in eine belastende Situation versetzt
werden, da ihnen bei Nichtbefolgung die Streichung von Leistungen droht.
Dennoch hielt das Bundesgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest,
wonach Auflagen zur Schadenminderung in der Regel nicht anfechtbar sind, da sie
für sich allein genommen nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil
führen.
1.3.4
Nach
dem Gesagten führt daher auch die Erwähnung der seitens des Beschwerdeführers
anlässlich des Vorbescheidverfahrens geltend gemachten Rügen in Bezug auf die
Auflagen im Rahmen der Verfügung vom 30. Mai 2024 nicht dazu, dass sich das
Gericht im Beschwerdeverfahren zu den von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen
Auflagen äussern kann. Dies, da es sich hierbei um einen nicht selbstständig
beschwerdeweise anfechtbaren Zwischenentscheid handelt. Sollte die
Beschwerdegegnerin nach allfälliger Nichteinhaltung der Auflagen die
sozialversicherungsrechtlichen Leistungen kürzen oder verweigern (vgl. Art. 21
Abs. 4 und Art. 28 ATSG, sowie Art. 7b IVG), steht es dem Beschwerdeführer
frei, diese Verfügung anzufechten und im Rahmen dessen, die Zulässigkeit der
fraglichen Massnahmen zu rügen.
1.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Auflagen
kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt und folglich auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
2.
1.
2.
2.1
Gestützt auf obige Erwägungen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
2.2
Das Verfahren ist kostenlos, da es sich nicht um Streitigkeiten über
IV-Leistungen handelt (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).
2.3
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (CHF
243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.
iur. B____, Advokatin, ein Honorar von CHF 3000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: