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Entscheid

IV.2024.72

Auflagen stellen kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Nichteintreten auf die Beschwerde.

5. Dezember 2024Deutsch9 min

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Eine bei der Firma C____ AG

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.72

Verfügung vom 30. Mai 2024

Auflagen stellen kein taugliches Anfechtungsobjekt

dar. Nichteintreten auf die Beschwerde.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1992 geborene und ungelernte Beschwerdeführer meldete sich

am 15. März 2016 unter Hinweis auf psychische Erkrankungen erstmals bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Eine bei der Firma C____ AG

begonnene Spenglerlehre wurde per 30. September 2015 aufgrund gesundheitlicher

Probleme des Beschwerdeführers aufgelöst (IV-Akte 6). Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. November 2016 (IV-Akte 22) ab. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)

Am 3. November 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 24). Mit Schreiben vom

22. Juli 2020 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

Schadensminderungsauflagen für berufliche Massnahmen in Form von regelmässiger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit einer Behandlungsfrequenz

von einer Sitzung alle ein bis zwei Wochen, Etablierung einer

leitliniengerechten Medikation bezüglich ADHS und Depression und Vorlage eines

Drogenscreenings im Urin betreffend Cannabis (IV-Akte 51). Da der

Beschwerdeführer die Auflagen einhielt, sprach die Beschwerdegegnerin in der

Folge berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung (IV-Akte 74) und Aufbautraining

zu (IV-Akte 102, 117). Mit Verfügung vom 29. November 2021 (IV-Akte 148)

lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen aufgrund seines Gesundheitszustandes ab. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls

unangefochten in Rechtskraft.

c)

Zur Klärung des Rentenanspruchs veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

bidisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Rheumatologie und

Psychiatrie (IV-Akte 167) bei den Dres. med. D____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH und E____, Facharzt für Rheumatologie FMH. Mit Gutachten

vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 180) und vom 5. Juli 2023 (IV-Akte 180) gingen die

Gutachter von keiner Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr aus.

d)

Mit Schreiben vom 27. November 2023 (IV-Akte 186) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesundheitszustand durch

geeignete medizinische Massnahmen (stationäre Entzugsbehandlung und

anschliessende mehrmonatige Entwöhnungsbehandlung in einer dafür geeigneten

Klinik, regelmässige ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Therapie mit

einer Sitzungsfrequenz von einer Sitzung pro Woche) verbessert werden könnte. Eine

Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht.

e)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 184, 203)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai

2024 (IV-Akte 222) ab dem 1. Juni 2020 eine ganze Rente zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 15. Juli 2024 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2024 in Bezug auf die auferlegte

Schadensminderung und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 eine ganze

Rente ohne Schadenminderungsauflage einer stationären Entzugs- und

Entwöhnungsbehandlung zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. Mai

2024.

in Bezug auf die auferlegte Schadenminderungsauflage einer stationären

Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung aufzuheben und die Sache zur Einholung eines

bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie

(mit Spezialisierung neuropathische Schmerzen/CRPS) an die Beschwerdegegnerin

sowie Durchführung von erweiterten Testverfahren in Bezug auf Alkohol (weitere

Alkoholmarker) zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualier sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichneten

Advokatin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2024 beantragt die

Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde - mangels Anfechtungsobjekt - nicht

einzutreten.

c)

Mit Replik vom 10. September 2024 und Duplik vom 4. Oktober 2024 halten

die Parteien vollumfänglich an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 entspricht der

Instruktionsrichter dem Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Ansetzung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 5.

Dezember 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

1.2.1

Bevor materiell über die Streitsache zu entscheiden und auf

die Beschwerde einzutreten ist, ist zu prüfen, ob hinsichtlich der seitens des

Beschwerdeführers geltend gemachten Rügen betreffend die Auflagen ein

Anfechtungsobjekt vorliegt.

1.2.2

In

verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige

Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen

hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt

und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine

Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

1.2.3

Anfechtungsobjekt

ist vorliegend die Verfügung vom 30. Mai 2024, deren Dispositiv lautet: «Wir

verfügen: Ab 1. Juni 2020 haben Sie Anspruch auf eine ganze Rente.» Die vom

Beschwerdegegnerin gerügten Auflagen sind nicht Teil des Verfügungsdispositivs.

Insoweit fehlt es an einem diesbezüglich ans Gericht weiterziehbaren

Anfechtungsobjekt.

1.2.4

Wie

vom Beschwerdeführer zutreffend festgehalten, ist der Verfügung vom 30. Mai

2024.

unter dem Titel «Ihre Reaktion vom 4. Januar 2024 auf unseren Vorbescheid

vom 24. November 2023, resp. auf die damit verbundene Therapieauflage vom 27.

November 2023» zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin an der Umsetzung und

Einhaltung der Therapieauflagen in vollem Umfang festhält. Es stellt sich nun

die Frage, ob angesichts der Erwähnung der Auflagen in der Verfügung doch eine

Stellungnahme in vorab erwähntem Sinn anzunehmen ist (vgl. E. 1.2.2. hiervor)

und ob der Beschwerdeführer seine entsprechenden Rügen in vorliegendem

Beschwerdeverfahren vorbringen kann.

1.3

1.3.1

Auflagen und Weisungen der Behörden unter Anwendung der

Schadenminderungspflicht gelten als Zwischenentscheide. Sie stellen einen

ersten notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungsverkürzung dar,

beinhalten aber nicht den Endentscheid über die Leistungskürzung.

Zwischenentscheide sind nur bei Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden

Nachteils anfechtbar (Rüegger Vanessa,

Grundrechtliche Schranken der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht,

in: Pärli Kurt (Hrsg.),

Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten, 4. Basler Sozialversicherungsrechtstagung,

Zürich/St. Gallen 2021, S. 114; [zit. Rüegger

Vanessa]).

1.3.2

Zwischenverfügungen

im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG können

bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils selbstständig mit

Beschwerde angefochten werden. Diese beschränkte Anfechtbarkeit soll

verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die

durch einen günstigen Endentscheid für die Betroffenen jeden Nachteil

verlieren. Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art.

46.

Abs. 1 lit. a VwVG) wird das besonders schutzwürdige Interesse an der

sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung umschrieben.

Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde,

wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit

der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht

rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen,

insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene

nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu

verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2).

1.3.3

Das

Bundesgericht verneint bei Auflagen zur Schadenminderungspflicht grundsätzlich

das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, weil es sich dabei

nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht handelt, sondern um eine

sozialversicherungsrechtliche Last (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 364/2003

vom 9. Februar 2004 E. 3.2.2 f.). Anfechtbar ist in der Regel erst der

Endentscheid, mit dem eine Leistungskürzung verfügt wird (Rüegger Vanessa, S. 114). Das

Bundesgericht räumte zwar in einem Urteil aus dem Jahre 2020 ein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020), dass Betroffene bereits im

Moment der Auflage von Schadenminderungspflichten (vorliegend mit Einschreiben

vom 27. November 2023, IV-Akte 186) in eine belastende Situation versetzt

werden, da ihnen bei Nichtbefolgung die Streichung von Leistungen droht.

Dennoch hielt das Bundesgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest,

wonach Auflagen zur Schadenminderung in der Regel nicht anfechtbar sind, da sie

für sich allein genommen nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil

führen.

1.3.4

Nach

dem Gesagten führt daher auch die Erwähnung der seitens des Beschwerdeführers

anlässlich des Vorbescheidverfahrens geltend gemachten Rügen in Bezug auf die

Auflagen im Rahmen der Verfügung vom 30. Mai 2024 nicht dazu, dass sich das

Gericht im Beschwerdeverfahren zu den von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen

Auflagen äussern kann. Dies, da es sich hierbei um einen nicht selbstständig

beschwerdeweise anfechtbaren Zwischenentscheid handelt. Sollte die

Beschwerdegegnerin nach allfälliger Nichteinhaltung der Auflagen die

sozialversicherungsrechtlichen Leistungen kürzen oder verweigern (vgl. Art. 21

Abs. 4 und Art. 28 ATSG, sowie Art. 7b IVG), steht es dem Beschwerdeführer

frei, diese Verfügung anzufechten und im Rahmen dessen, die Zulässigkeit der

fraglichen Massnahmen zu rügen.

1.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Auflagen

kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt und folglich auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist.

2.

1.

2.

2.1

Gestützt auf obige Erwägungen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2.2

Das Verfahren ist kostenlos, da es sich nicht um Streitigkeiten über

IV-Leistungen handelt (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).

2.3

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren

bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in

Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (CHF

243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.

iur. B____, Advokatin, ein Honorar von CHF 3000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: