Lexipedia

Entscheid

IV.2024.74

Gutachten beweiskräftig und gemischte Methode zu Recht angewendet. Kein Rentenanspruch.

24. Oktober 2024Deutsch19 min

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung vom 26. Januar 2022, IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.74

Verfügung vom 14. Juni 2024

Gutachten beweiskräftig und gemischte

Methode zu Recht angewendet. Kein Rentenanspruch.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1973 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin reiste im Jahr

2001 in die Schweiz ein. Sie ist verwitwet (Ɨ 2017) und Mutter zweier

erwachsener Söhne (*2000 und 2004). Die Beschwerdeführerin arbeitete in der

Folge sporadisch als Reinigungsfrau und in der Gastronomie in einem

Teilzeitpensum. Zuletzt war sie von 2011 bis 2016 als Hauswartin in einem

20%-Pensum tätig. Aufgrund psychiatrischer und rheumatologischer

Beeinträchtigungen meldete sie sich am 26. Januar 2022 erstmals bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung vom 26. Januar 2022, IV-Akte

2; IK- Auszug per 4. Februar 2022, IV-Akte 6).

b)

In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den medizinischen und erwerblichen

Sachverhalt ab. Namentlich führte die Beschwerdegegnerin eine

Haushaltsabklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 31. August 2022, IV-Akte

17), wobei sie eine 25%-ige Erwerbstätigkeit und eine Haushaltsbeschäftigung

von 75% annahm. Ferner veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre

Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie. Die Gutachter

legten hierbei eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 40% fest (IV-Akte 40).

c)

Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2024 (IV-Akte 44) lehnte die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 9%, respektive 11% ab. Sie legte der

Invaliditätsberechnung die gemischte Methode (25% Erwerb und 75% Haushalt)

zugrunde und stützte sich im Rahmen des Einkommensvergleichs sowohl beim

Validen-, wie auch beim Invalideneinkommen auf die statistischen Lohnerhebungen.

Auf Einwand vom 12. März 2024 (IV-Akte 47) hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 14. Juni 2024 (IV-Akte 54) an ihrem ablehnenden Entscheid fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 8. August 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2024 aufzuheben und es

sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin eine ganze

Invalidenrente auszuzahlen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

wird um Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung für das

Beschwerdeverfahren ersucht. Alles unter o/e Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 7. September 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren

eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 9. August 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem

Rechtsbeistand, bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 24.

Oktober 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die gutachterlichen

Ausführungen seien nicht beweiskräftig. Namentlich hätte der psychiatrische

Gutachter mit Blick auf die Anamnese eine Traumfolgestörung prüfen müssen, was

unterblieben sei. Hinzu komme, dass der Invaliditätsgrad nicht anhand der

gemischten Methode, sondern der Einkommensvergleichsmethode zu berechnen

gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Abklärung glaubhaft

dargelegt, dass sie bei guter Gesundheit nach dem Tod ihres Mannes zu 100%

erwerbstätig wäre. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin daher eine Rente

zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten

Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, auf das

bidisziplinäre Gutachten sei abzustellen, da es die höchstrichterlichen Beweisanforderungen

erfülle. Die Anwendung der gemischten Methode sei ebenfalls nicht zu

beanstanden, da eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nicht überwiegend

wahrscheinlich sei. Insgesamt sei der ablehnende Leistungsentscheid folglich nicht

zu beanstanden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht

abwies.

3.

3.1

Zwischen den Parteien ist die Beweiskraft des rheumatologischen

Gutachtens zu Recht nicht umstritten, weshalb sich entsprechende Weiterungen

erübrigen. Uneinigkeit besteht allerdings hinsichtlich der Beweiskraft des

psychiatrischen Gutachtens. Im Folgenden ist daher das psychiatrische Gutachten

auf seine Beweistauglichkeit hin zu untersuchen.

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es

mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die

Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4

mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.3

Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung

vom 14. Juni 2024 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med.

C____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akte 40, S. 28 ff.).

3.4

3.4.1

Dr. med. C____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit

chronischem Verlauf und gegenwärtig knapp mittelgradiger Episode (ICD-10

F33.10) mit Status nach Intoxikation mit Trittico in suizidaler Absicht 2017

(IV-Akte 40, S. 44). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein

Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und ein Status nach

dissoziativer Amnesie im Jahre 2017 (ICD-10 F44.3).

3.4.2

Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, dass

sich anlässlich der Untersuchung anamnestisch ein Schmerzsyndrom mit Schmerzen

im ganzen Körper, vor allem im Bereich der linken Körperhälfte,

abwechslungsweise an unterschiedlichen Lokalisationen, feststellen lasse.

Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien diese Schmerzen von erheblicher

Intensität. Gleichzeitig würden Mimik und Gestik während der gesamten 1.5 Stunden

andauernden Untersuchung zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben andeuten. Da

sich aus den somatischen Akten diese Schmerzen nicht hinreichend durch

körperliche Störungen erklären liessen, sei aus psychiatrischer Sicht

festzuhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

nicht zu stellen sei. Sollten sich nicht sämtliche Schmerzen hinreichend durch

körperliche Störungen erklären lassen, müsste von einer

Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 ausgegangen werden, diese habe

jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren liessen sich

anamnestisch die Symptome der ausgeglichenen, zeitweise aber auch

gereizt-aggressiven und manchmal traurigen sowie zeitweise auch fröhlichen

Stimmung, der verminderten Energie, der häufigen Müdigkeit, der

Einschlafstörung, der Vergesslichkeit, der sehr schlechten

Konzentrationsfähigkeit, des geringen Selbstvertrauens sowie des Gefühls einer

allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Diese Symptome würden die zur

Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien erfüllen. In

ursächlicher Hinsicht seien die andauernden Schmerzen zu nennen, aber auch die

bis heute wohl noch nicht adäquat verarbeiteten Belastungen in der Beziehung

mit dem Ehemann und früher in der Kindheit mit dem Vater. Während der aktuellen

Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen, die Beschwerdeführerin habe

auch warmherzig lächeln können. Beim Gespräch über die Beschwerden sei die

Stimmung bedrückt und weinerlich gewesen. Beim Gespräch über Themen ausserhalb

des Beschwerdebereichs habe sich die Stimmung aufgehellt. Die affektive Modulationsfähigkeit

sei als eingeschränkt zu beurteilen, nicht jedoch die Vitalität. Eine subjektiv

beklagte verminderte Energie habe sich nicht nachweisen lassen, auch nicht eine

erhebliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit. Unter Berücksichtigung

aller Faktoren sei der Schweregrad der Depression aktuell als knapp

mittelgradig zu beurteilen. Gegen einen schweren Schweregrad der Depression

spreche die Tatsache, dass sich keine andauernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive

Stimmung und auch keine andauernd verminderte Energie sowie keine Freud- oder

Interessenlosigkeit nachweisen liesse. Dazu passe, dass die psychosoziale

Funktionsfähigkeit als weitgehend intakt beurteilt werden könne. Zudem bestehe

ein Tagesablauf, bei welchem die anfallenden Alltagssituationen weitgehend

erledigt werden können, auch wenn sie bei körperlichen Aktivitäten die Söhne

unterstützen würden. Aufgrund der Dauer der Depression sei insgesamt in

diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung mit

chronischem Verlauf und gegenwärtig knapp mittelgradiger Episode auszugehen. Die

Beschwerdeführerin berichte, dass sie in der Kindheit schon unter einer

traurigen Stimmung gelitten habe. Nach dem Tod des Ehemannes habe sie in

suizidaler Absicht, Trittico eingenommen. Diesen Suizidversuch solle sie

unternommen haben, da ihr eine innere Stimme dies gesagt haben soll. Seither

liessen sich jedoch anamnestisch keine Suizidgedanken mehr eruieren. Nach dem

Tod des Ehemannes habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an die Beerdigung

erinnern können. In diagnostischer Hinsicht sei diesbezüglich von einem

Verdacht auf dissoziative Störungen auszugehen gewesen. Weitere dissoziative Amnesien

liessen sich indes anamnestisch nicht eruieren. Des Weiteren sei festzuhalten,

dass sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychotischen Störung

nachweisen liessen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass sich aufgrund der

aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer

posttraumatischen Belastungsstörung nachweisen lassen. Insbesondere würden sich

keine Intrusionen nachweisen lassen. Die Beschwerdeführerin könne auch ohne

äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung über die belastenden

Ehejahre und auch die belastenden Konflikte in der Kindheit mit dem Vater und

dem Vergewaltigungsversuch vor Jahren sprechen. Eine Hypervigilanz oder

Schreckhaftigkeit liessen sich nicht nachweisen, ebenso keine Dissoziationen oder

ein Gefühl einer allgemeinen Teilnahmslosigkeit. Aufgrund der ungenauen Angaben

der Beschwerdeführerin würden sich keine verlässlichen Aussagen in Bezug auf

den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anstellen lassen (IV-Akte 40, S. 44 ff.).

3.4.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter

fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 2x2.5

Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheit bestehe keine

Leistungseinschränkung. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

liege bei 60%. Aufgrund der unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin könnten

keine verlässlichen Angaben betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemacht

werden. Approximativ sei davon auszugehen, dass eine etwa 40%ige Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2017 bestehe. Einschränkend müsse jedoch

erwähnt werden, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass

die Beschwerdeführerin die ihr verordneten Psychopharmaka auch stets

regelmässig eingenommen habe. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

betrage ebenfalls 2x2.5 Stunden pro Tag und liege ebenfalls bei 60%. Insgesamt

sei es der Beschwerdeführerin möglich 25 Stunden pro Woche zu arbeiten (IV-Akte

40, S. 48 f.).

3.4.4

Weiter führt Dr. med. C____ in seinem Gutachten aus, die

Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung ausgeglichen und vital, könne

oft warmherzig lächeln, die Stimmung sei aufgehellt – sie sei weder interessen-

noch freudlos (IV-Akte 40, S. 45). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin

weder verminderte Energiereserven noch lasse sich eine wesentliche

Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit nachweisen (IV-Akte 40, S. 45).

Die Beschwerdeführerin könne ihren Lebensalltag weitgehend selbstständig

erledigen und ihre psychosoziale Funktionsfähigkeit sei zu grossen Teilen

intakt (IV-Akte 40, S. 45). Schliesslich schliesst Dr. med. C____ auch das

Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus -- eine derartige

Störung sei während der gesamten Untersuchung nicht zu Tage getreten (vgl. IV-Akte

40, S. 46).

3.4.5

Ferner weist Dr. med. C____ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

während der Untersuchung inkohärente und widersprüchliche Angaben tätigte. Sie

machte inkonsistente Angaben bezüglich ihrer Symptomatik: So berichtete sie

zuerst, dass sie regelmässig Stimmen höre nur um wenig später zu korrigieren,

dass sie heute doch keine Stimmen mehr höre (IV-Akte 40, S. 43). Auch

berichtete die Beschwerdeführerin über erheblichste Schmerzen, obschon Mimik

und Gestik während der gesamten Begutachtung auf kein Schmerzempfinden

hindeuteten (IV-Akte 40, S. 43). Ferner weist Dr. med. C____ auf die

widersprüchliche Diskrepanz hin, dass die Beschwerdeführerin alle Alltagsarbeiten

problemlos bewältigen könne, jedoch zu ausserhäuslichen nicht mehr fähig sei

(IV-Akte 40, S. 43). Schliesslich gestand die Beschwerdeführerin noch (in dem

Moment als es um die Blutkonzetrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka

ging), dass sie seit zwei Monaten kein Apripirazol und Escitalopram mehr

einnehme (IV-Akte 40, S. 43).

3.4.6

Dem Gutachten ist volle Beweiskraft anzuerkennen. Es beruht auf

einer umfassenden Anamnese, einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung,

ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die

geklagten, subjektiven Beschwerden. Dr. med. C____, ist ferner ein

ausgewiesener Facharzt sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM. Die

festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen

bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten

diskutiert und umfassend beleuchtet. Zudem nahm der Gutachter zu Diskrepanzen

zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich

Stellung. Die Herleitung der gutachterlichen Diagnosen ist plausibel und

begründet keine Zweifel. Anlass zu Zweifeln gäben höchstens die Widersprüche

der Beschwerdeführerin, welche sich während der gutachterlichen Untersuchung

immer wieder in Widersprüche verstrickt (vgl. 3.4.5). Die Erläuterungen von Dr.

med. C____ sind hingegen umfassend, detailliert, einleuchtend und

widerspruchsfrei. Bei der Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass

sich das psychiatrische Gutachten in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist (vgl.

auch Beurteilung des RAD vom 12. Februar 2024, IV-Akte 42). Daran ändern auch die

Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

3.4.7

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Gutachten geltend,

es sei in Bezug auf ihre Leidensgeschichte mit zahlreichen Traumata unvollständig.

Dr. med. C____ würde in seinem Gutachten nicht genügend eine komplexe

Traumafolgestörung diskutieren. Dies sei angesichts der aktenkundigen

dissoziativen Wahrnehmungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich (auch

in ihrer Muttersprache) nicht gut ausdrücken könne, nicht plausibel.

3.4.8

Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sich der

Gutachter im Rahmen der Herleitung der Diagnosen eingehend mit der Frage

beschäftigte, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt oder nicht.

Er verneinte dies in der Folge nachvollziehbar und legte schlüssig dar, weshalb

er diese Diagnose im fraglichen Fall verneinte. (IV-Akte 40, S. 46; vgl. 3.4.2).

Hinzu kommt, dass sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise auf eine

komplexe Traumafolgestörung finden lassen (vgl. IV-Akte 13, S. 3). In Bezug auf

die seitens der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob sie ihre Beschwerden

angesichts ihres Ausdrucksvermögens anschaulich zu schildern vermochte, ist zu

bemerken, dass der Gutachter einen türkisch sprechenden Dolmetscher zur

Begutachtung beigezogen hatte (vgl. IV-Akte 40, S. 6). Die Beweiskraft des

Gutachtens bleibt daher von diesem Vorbringen unberührt. Insgesamt vermögen die

Rügen der Beschwerdeführerin nichts daran zu ändern, dass dem psychiatrischen

Gutachten die Beweiskraft zuerkannt wird und darauf abzustellen ist. Es ist

folglich den Erwägungen von Dr. med. C____ zu folgen, wonach die

Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, welche im Arbeitsmarkt verwertet

werden können; die Beschwerdeführerin folglich zu 60% arbeitsfähig ist (vgl.

IV-Akte 40, S. 48 f.). Abschliessend ist erneut festzuhalten, dass das

Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen genügt und darauf abzustellen

ist. Eine Rückweisung zur erneuten, ergänzenden Begutachtung erübrigt sich

folglich.

4.

4.1

Umstritten ist zwischen den Parteien weiter die Statusfrage. Während

die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (25%

Erwerb und 75% Haushalt) berechnet, will die Beschwerdeführerin die

Einkommensvergleichsmethode angewendet wissen, da sie geltend macht, im

Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig zu sein. Es ist daher im Folgenden zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu

Recht die gemischte Methode zur Anwendung brachte.

4.2

4.2.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch

im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs.

2.

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität

ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage

– aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten

Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts

9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio

gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1.

Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die

Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend

(vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

4.3

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. August 2022 gab die

Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit seit circa April 2017

(nach dem Tod des Mannes) wieder in einem ähnlichen Umfang wie in den Jahren

zuvor (2012 – 2015) arbeiten würde. Sie habe in ihrem Wohnhaus die Hauswartung

übernommen und im selben Haus in einem Lebensmittelgeschäft, welches sich im

Erdgeschoss befindet, Reinigungsarbeiten ausgeübt. Sie würde auch bis zu 50%

arbeiten, habe sich allerdings nie um eine andere Stelle beworben. Die Abklärungsperson

hielt im Rahmen des Abklärungsberichts vom 25. August 2022 (IV-Akte 17) fest,

dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nur in einem geringen Pensum

erwerbstätig gewesen sei. Der Ehemann sei zwar iv-berentet gewesen aber nur

gegen Schluss aufgrund einer Krebserkrankung pflegebedürftig. Die Söhne sein zu

diesem Zeitpunkt bereits im Teenageralter gewesen. Ausserdem habe sich die

Beschwerdeführerin nicht um andere Stellen beworben oder sich weitergebildet.

Dispositiv

Aus diesen Gründen könne weiterhin höchstens von einer theoretischen Arbeitstätigkeit

wie in den letzten Jahren vor dem Hinscheiden des Ehemannes ausgegangen werden,

wobei von circa 25% auszugehen ist. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024

(IV-Akte 51) führte die Abklärungsperson ergänzend aus, dass die

Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachginge. Dies

obwohl die Söhne bereits längst im Teenageralter seien und eine

Erwerbstätigkeit von 60% vorliege. Angesichts der nach dem Tod des Mannes

fliessenden Witwen- und Waisenrenten dränge sich ein höheres Pensum auch aus

finanzieller Sicht nicht auf.

4.4.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der

ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre

hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung

beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger

als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend

keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der soeben dargestellten

Beweismaxime nahelegen würden, zumal sich aus den vorliegenden Akten zahlreiche

Anhaltspunkte ergeben, welche die Aussage der ersten Stunde untermauern. Die Beschwerdeführerin

war zuletzt in den Jahren 2003 und 2004 für ein Jahr zu 100% arbeitstätig. Ab

dem Jahre 2009, nach dem die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit für über

fünf Jahre aufgegeben hatte, betrug das Pensum nie mehr als 20%. Im Jahre 2016

gab die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Erwerbstätigkeit gänzlich auf

(IV-Akte vgl. IK-Auszug per 4. Februar 2022, IV-Akte 6). Danach ist aufgrund

der Akten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nie mehr um eine

Arbeitsstelle bemühte, obschon das Alter der beiden Söhne eine Erwerbstätigkeit

zugelassen hätte. Anhaltspunkte, welche die Annahme der nachträglich von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten vollschichtigen hypothetischen

Erwerbstätigkeit stützen würden, ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine.

4.5.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin bei der

Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht auf die gemischte Methode

zurückgegriffen hatte und auch die Gewichtung zwischen dem Haushaltsbereich und

dem Erwerbsbereich nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ist daher

festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretischen

Erwerbsfähigkeit von 60% unter Zugrundelegung der gemischten Methode (25%

Erwerb und 75% Haushalt) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad

resultiert. Die Beschwerdegegnerin lehnte daher den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin zu Recht ab.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist

ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die

Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten

werden wettgeschlagen.

Dem

Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. B____, Advokat, wird ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 243.-- (8.1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: