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Entscheid

IV.2024.75

IVG Rentenanspruch; importiertes Leiden (Bundesgerichtsurteil 8C_79/2025 vom 27.02.2025)

18. Dezember 2024Deutsch21 min

Staatsbürgerschaft. Ab 1997 bis 2012 lebte er in Italien (vgl. IV-Akte 2, S. 3),

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.75

Verfügung vom 8. Juli 2024

Rentenanspruch; importiertes

Leiden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1978, besitzt die marokkanische

Staatsbürgerschaft. Ab 1997 bis 2012 lebte er in Italien (vgl. IV-Akte 2, S. 3),

wo er die Sekundarschule abschloss. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht

(vgl. IV-Akte 18, S. 3). Im Oktober 2012 reiste der Beschwerdeführer als

Asylsuchender in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 63, S. 2). Am 27. Oktober

2015 heiratete er eine Schweizerin (vgl. IV-Akte 2, S. 12). Er verfügt über die

Aufenthaltsbewilligung B (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Seine Ehefrau war in den Jahren

1988 bis 1995 im Rahmen kurzer Arbeitsverhältnisse erwerbstätig gewesen und

hatte anschliessend nicht mehr gearbeitet. Ab 2007 bezahlte sie Beiträge als Nichterwerbstätige

(vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.).

b) Der Beschwerdeführer arbeitete im Juli 2017 als Verkäufer

von SIM-Karten für die B____ GmbH (vgl. IV-Akte 80, S. 2; siehe auch IV-Akte). Ab

dem 8. April 2021 wurde ihm wegen Fussbeschwerden rechts eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für gehende und stehende Tätigkeiten attestiert (vgl.

IV-Akte 2, S. 4 und S. 7; siehe auch IV-Akte 23, S. 1 und IV-Akte 3, S. 6). In

einer sitzenden Tätigkeit wurde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

(vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 3 und IV-Akte 3, S. 3).

c) Seit dem 17. Juni 2021 befand sich der

Beschwerdeführer auch wegen psychischer Beschwerden bei Dr. C____/lic. phil. D____

in Behandlung (vgl. u.a. IV-Akte 18, S. 2). Ende September 2021 meldete er

sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(vgl. IV-Akte 2). Am 13. Juli 2022 fand ein Gespräch auf der IV-Stelle statt.

An diesem nahmen der Beschwerdeführer, Dr. E____ (RAD) und F____ (INTAKE) teil

(vgl. IV-Akte 38). Dr. E____ äusserte sich in der Folge mit Stellungnahme vom

14. Juli 2022 (IV-Akte 41). Der Rechtsdienst der IV-Stelle machte

daraufhin geltend, man solle kulanterweise Arbeitsvermittlung zusprechen (vgl.

IV-Akte 44). Es wurde Kostengutsprache für ein Coaching erteilt (vgl. die

Mitteilung vom 25. August 2022; IV-Akte 52).

d) Am 6. Dezember 2022 trat der Beschwerdeführer eine Stelle

bei der G____ AG als Zusteller zu einem ganz niedrigen Pensum an (vgl. IV-Akte

60; IV-Akte 59, S. 3; IV-Akte 71, S. 2; IV-Akte 83). Ende Dezember 2022

beabsichtigte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung abzuschliessen. Auch wurde

dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt;

denn die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (vgl.

IV-Akte 62). Im Nachgang an eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl.

IV-Akte 63, S. 1) und an eine Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle

vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 68) wurden die Abklärungen fortgesetzt. Namentlich

forderte die IV-Stelle von lic. phil. D____ den Bericht vom 18. April 2023

(IV-Akte 72) an. Dr. E____ äusserte sich dazu am 5. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 74).

Daraufhin stellte die IV-Stelle die Prüfung des Rentenanspruches in Aussicht

(vgl. IV-Akte 75) und tätigte entsprechende Abklärungen. Namentlich liess sie

den Beschwerdeführer (zusammen mit lic. phil. D____) einen Fragebogen

ausfüllen (vgl. IV-Akte 81, S. 3 ff.). Des Weiteren forderte sie den Hausarzt

des Beschwerdeführers zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. H____

vom 5. Oktober 2023, inkl. Beilagen; IV-Akte 90). Anschliessend wurde eine

Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 12. Februar 2024; IV-Akte

95) und von lic. phil. D____ der Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024

(IV-Akte 97) eingeholt. Daraufhin äusserte sich am 5. Juni 2024 Dr. E____ (vgl.

IV-Akte 99).

e) Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2024 stellte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht; es

handle sich um ein sogenannt importiertes Leiden (vgl. IV-Akte 100). Dazu

äusserte sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024. Er machte geltend, er

erfülle die Versicherungsvoraussetzungen; denn er sei am 1. Oktober 2012 in die

Schweiz eingereist und lebe daher seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz (vgl.

IV-Akte 101). Die IV-Stelle holte in der Folge die Beurteilung des

Rechtsdienstes vom 14. Juni 2024 ein (vgl. IV-Akte 103) und erliess am 8. Juli

2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 104).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. August 2024 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. August

2024.

wird der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr.

800.-- aufgefordert.

c) Am 21. August 2024 lässt der Beschwerdeführer dem

Gericht die Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024 betreffend

die Neuberechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen/Beihilfen ab Januar

2024.

(Gutsprache) sowie einen Kontoauszug vom 20. August 2024 zukommen.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. August

2024.

wird der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Einreichung des

Kostenvorschusses befreit und es wird ihm die Prüfung des Kostenerlassgesuches

nach Eingang der Vorakten in Aussicht gestellt.

e) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

f) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Oktober

2024.

an seiner Beschwerde fest. Seiner Eingabe hat er weitere Unterlagen

beigelegt (insb. am 23. November 2015 beim RAV erfolgte Anmeldung zur

Arbeitsvermittlung, Nachweise von persönlichen Arbeitsbemühungen, Bestätigung

von Dr. I____ vom 6. Juni 2018 betreffend die Betreuung der Ehefrau durch den

Beschwerdeführer, Anmeldung der Ehefrau zum Bezug einer Hilflosenentschädigung).

g) Die IV-Stelle beantragt mit Duplik vom 16. Oktober

2024.

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 104) zu Recht

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente

mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat.

2.1.2

Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der

Invalidenversicherung steht nicht zur Diskussion; denn Anspruch auf eine

ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG nur invalide

Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3

IVG erfüllt haben, wobei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts "Kind"

im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat

(BGE 140 V 246, 257 E. 7.3.2., publiziert in: Praxis 103 [2014] Nr. 106).

Vorliegend ist der Beschwerdeführer nach Erfüllung des 20. Altersjahres in die

Schweiz eingereist.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige,

vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und

gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei

Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge

geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz

aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden

keine Leistungen gewährt.

2.2.2

Allerdings haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nur Versicherte, die bei

Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet

haben. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der

zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen

Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen

in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 111 V 201, 202 E. 2b). Vorliegend

existiert kein Staatsvertrag mit Marokko (vgl. u.a. den vom Bundesamt für

Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Leitfaden zu den

versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Leistungen der

Invalidenversicherung [Anhang 1 e contrario]; siehe auch die vom BSV

herausgegebene Liste der zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Schweiz über

Soziale Sicherheit, Stand 1. Januar 2024).

2.2.3

Die Mindestbeitragszeit muss vor Eintritt der

Invalidität geleistet sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014

vom 5. November 2014 E. 3.). Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald

sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer

Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der

Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28

ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8

ATSG) ist (BGE 137 V 417, 421 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_58/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3). Nach ständiger Rechtsprechung begründet

eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen neuen

Versicherungsfall (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2017 vom 30.

Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2.4

Ein volles Beitragsjahr liegt gestützt auf Art. 32 Abs.

1.

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) dann vor, wenn eine

Person insgesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder 2 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR

831.10) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat

oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG

(doppelter Mindestbeitrag des Ehegatten, Erziehungs- oder

Betreuungsgutschriften) aufweist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020

vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2.5

Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezahlte ab 2007

Beiträge als Nichterwerbstätige (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.), womit – mangels

Erwerbstätigkeit – eine Erfüllung der Beitragspflicht über sie nicht in

Betracht kommt (vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).

3.

3.1

Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 2.2.3. hiervor), muss die Mindestbeitragszeit

vor Eintritt der Invalidität geleistet sein. In diesem Zusammenhang gilt es zu

beachten, dass der rentenspezifische Versicherungsfall bereits eingetreten ist,

wenn eine Person bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz bereits 40 %

invalid ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli

2020.

E. 6.1.).

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholten Gutachten externer

Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229

E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.2.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt

zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

3.3

3.3.1

Dr. C____/Lic. phil. D____ hielten im Bericht vom 11.

November 2021 (IV-Akte 15) folgende Diagnosen fest: Panikstörung mit

Agoraphobie, soziale Phobie, posttraumatische Belastungsstörung, wahnhafte

Störung, leichte bis mittelgradige depressive Episode. Diese Diagnosen würden die

Arbeitsfähigkeit des Patienten zumindest teilweise beeinträchtigen.

3.3.2

Im Bericht vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 18) führten Dr. C____/lic.

phil. D____ an, der Patient befinde sich seit dem 17. Juni 2021 auch wegen

psychischer Beschwerden in Behandlung. Die angegebenen Diagnosen lauteten

gleich wie im Bericht vom 11. November 2021. Der den Beschwerdeführer

behandelnde Psychiater resp. Psychologe gab an, die Diagnosen würden vermutlich

seit mehreren Jahrzehnten bestehen (vgl. IV-Akte 18, S. 2). Denkbar sei allenfalls

ein Versuch einer Arbeitstätigkeit, welche die Dauer von ca. zwei Stunden pro

Tag nicht überschreite, ohne häufigen Kontakt zu anderen Personen (vgl. IV-Akte

18, S. 5). Rein sitzende Tätigkeiten seien dem Patienten ca. zwei Stunden pro

Tag (mit einer Leistung von 20-25 %) zumutbar (vgl. IV-Akte 18, S. 7).

3.3.3

Im Bericht vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 18) wurde ausführlich

die vom Beschwerdeführer angegebene Lebensgeschichte geschildert. So wurde

festgehalten, der Patient habe ungefähr 7-jährig einmal einen Leichnam zu

Gesicht bekommen. In dessen Heimat sei es üblich, Verstorbene eine Zeitlang

aufgebahrt zu Hause zu haben, was diesen sehr erschreckt habe, so dass er

nachts nicht mehr alleine habe schlafen können. 18-30-jährig habe sich der

Patient an Handgelenken und Bauch wiederholt selbst Schnittwunden zugefügt. Ca.

im Jahr 1999 habe er sich bei einem Sprung vom Balkon in suizidaler Absicht

schwer am rechten Fussgelenk verletzt. Die Folgen der Verletzung seien für ihn

bis heute schmerzhaft spürbar. Ungefähr im Jahr 2001 sei dem Patienten von

einem Mann (einem Nebenbuhler) mit einem Messer eine tiefe Schnittwunde am Hals

zugefügt worden. Diese habe ärztlich versorgt werden müssen. Der Patient habe

bei der Episode Angst gehabt zu sterben. In der Folge sei er mehrere Wochen im

Spital im Koma gelegen. Im Winter 2005 sei der Patient bei einer Zwangsräumung

aus der Wohnung geworfen worden. Als er versucht habe, sich der Räumung zu

widersetzen und sich erneut angeschickt habe, vom Balkon zu springen, sei er

für ca. eine Woche in die Psychiatrie eingeliefert worden. Gegenwärtig leide

der Patient an Schlafstörungen. Er könne nicht schlafen, stattdessen habe er

Gedankenkreisen mit Zukunftsängsten. Schlafstörungen habe er bereits als Kind gehabt.

Er fühle sich stets müde und habe Mühe, sich zu konzentrieren. Er sei

vergesslich, so dass er bestimmte Dinge zwei- bis dreimal kontrolliere, um

sicherzustellen, nichts Wichtiges vergessen zu haben. Des Weiteren verspüre er

Angst, wenn er bestimmte Orte aufsuchen müsse. Er habe irrationale

Befürchtungen, beispielsweise dass ein Unfall passieren könnte, u.a. im Zug. Stimmungsmässig

fühle er sich herabgestimmt, dies seit Jahren. Ausserdem manifestierten sich

psychotische Symptome in Form von Stimmenhören. Die Stimmen würden paranoide

Überzeugungen zum Ausdruck bringen, etwa wenn der Patient auf der Strasse von

jemandem angeschaut werde und die Stimmen nahelegen würden, die betreffende

Person wolle ihm Böses. Oder die Stimmen würden von ihm verlangen, bestimmte

Situationen oder Örtlichkeiten, wo bestimmte Personen anwesend seien,

aufzusuchen. Wenn er ihnen nicht nachkomme, insistierten sie und intensivierten

sich, so dass er den Anweisungen lieber nachkomme. Oder sie kommentierten seine

Handlungen und beeinflussten ihn dahingehend, bestimmte Handlungen zu tun oder

zu lassen, beispielsweise wieder aus dem Tram auszusteigen und nach Hause

zurückzukehren, statt einkaufen zu gehen. Der Patient höre die Stimmen manchmal

täglich mehrmals, manchmal auch nicht täglich. Er höre sie in seinem Kopf. Es

handle sich um männliche Stimmen. Die Stimmen dürften ausdrücken, was auch

sonst die Ängste des Patienten seien. Vorwiegend handle es sich um

agoraphobische und soziale Ängste. Die sichtbaren Narben im Gesicht, die der

Patient im Zuge der oben genannten Messerattacke davongetragen habe, führten zu

Schamgefühlen und würden seiner Angst Vorschub leisten, anders als andere Leute

zu sein und deswegen bei anderen Personen auf Ablehnung zu stossen. Infolge

eines seit Geburt bestehenden (und ca. 2002 behobenen) einseitigen

Hodenhochstands habe sich der Patient bereits als Kind anders gefühlt als seine

Peers. Die Tatsache, Narben zu tragen, habe die biographisch seit jeher

bestehende Angst verstärkt. Entsprechend lege der Patient ein

Vermeidungsverhalten an den Tag, indem er Situationen sowie Kontakte mit ihm

unvertrauten Personen vermeide. Differentialdiagnostisch müsse infolge der oben

genannten Vorfälle auch die Möglichkeit einer Traumatisierung bzw.

posttraumatischen Belastungsstörung in Betracht gezogen werden (vgl. IV-Akte

18, S. 3). Die Angstsymptome, die psychotischen Symptome und die Depressivität

würden das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die

Belastbarkeit mittelgradig einschränken. Das Stimmenhören hindere den Patienten

daran, Arbeitstätigkeiten auszuüben, in welchem häufiger Kontakt zu anderen

Personen erforderlich sei; die paranoiden Inhalte der Stimmen würden den

Patienten veranlassen, die betreffenden Situationen früher oder später zu verlassen

(vgl. IV-Akte 18, S. 4).

3.3.4

Dr. E____ (RAD) legte mit Stellungnahme vom 15. März

2022.

(IV-Akte 24) dar, wenn die Angaben des Therapeuten valide seien, dann

bestehe der gegenwärtige Zustand schon seit Jahrzehnten. Sicherlich habe er aber

schon bei Einreise in die Schweiz 2015 vorgelegen. Vom gegenwärtigen

Gesundheitszustand ausgehend wären dann schon zu diesem Zeitpunkt

Eingliederungsmassnahmen notwendig gewesen. Dass bisher keine Behandlungen

psychiatrischer Natur stattgefunden hätten, wecke gewisse Zweifel am effektiven

Vorliegen von dauerhaften Einschränkungen. Eine abschliessende Aussage über

allfällige psychiatrisch bedingte Einschränkungen seien mit den wenigen

Informationen nicht möglich. Ein Gespräch mit dem Versicherten unter Einbezug

des Referenten wäre zu empfehlen. Daraufhin fand am 13. Juli 2022 ein Gespräch

auf der IV-Stelle statt. An diesem nahmen der Beschwerdeführer, Dr. E____ (RAD)

und F____ (INTAKE) teil (vgl. IV-Akte 38).

3.3.5

Im Nachgang an das Gespräch auf der IV-Stelle führte

Dr. E____ aus, die vom Therapeuten angegebenen psychiatrischen Störungen seien

mit hoher Wahrscheinlichkeit nur teilweise gegeben. Die Diagnosen einer

posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung liessen sich

nicht bestätigen. Es liege mit Sicherheit eine soziale Phobie, eine

rezidivierende Depression (gegenwärtig leichtgradig) und eine Panikstörung vor,

deren Beginn weiterhin ungewiss seien und die möglicherweise erst in der

Schweiz aufgetreten seien. Mit Sicherheit jedoch hätten die Selbstverletzungen

und die dazu führenden Umstände schon vor Einreise in die Schweiz bestanden.

Mit Blick auf die beklagten Stimmungsschwankungen könnte es sich dabei um eine

emotionale Instabilität handeln. Entsprechende Befunde hätten jedoch bei der

Exploration nicht erhoben werden können. Auch spreche das Fehlen neuerer

Verletzungen möglicherweise gegen diese Differenzialdiagnose. Mögliche

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden sich am ehesten aus den sozialen

Ängsten und deren Folgen durch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten ergeben,

ohne dass diese gegenwärtig quantifiziert werden könnten. Mit Blick auf die

Ressourcen (Tätigkeiten im Haushalt) bestehe ein Potential für die Ausübung

einer Erwerbstätigkeit (vgl. die Stellungnahme vom 14. Juli 2022; IV-Akte 41).

3.3.6

Lic. phil. D____ hielt im Bericht vom 18. April 2023

(IV-Akte 72) wiederum folgende Diagnosen fest: "posttraumatische

Belastungsstörung, körperdysmorph-ähnliche Störung mit tatsächlichen

körperlichen Mängeln, andere näher bezeichnete Störung aus dem

Schizophrenie-Spektrum und andere psychotische Störungen: persistierende

akustische Halluzinationen, Insomnie, bestehend vermutlich seit mehreren

Jahrzehnten". Des Weiteren führte er aus, es bestehe in rein sitzenden und

in wechselbelastenden Tätigkeiten eine maximale Arbeitsfähigkeit von 1.5

Stunden bis zwei Stunden pro Tag resp. acht Stunden pro Woche (vgl. IV-Akte 72,

S. 5).

3.3.7

Dr. E____ äusserte sich dazu am 5. Mai 2023. Er machte

geltend, da es sachlich keine Gründe gebe, den Einschätzungen des Therapeuten

zu widersprechen, sei bei dem Versicherten derzeit medizinisch-theoretisch eine

Arbeitsfähigkeit von maximal acht Stunden pro Woche anzunehmen. Falls unter

diesen Voraussetzungen Eingliederungsmassnahmen nicht möglich oder sinnvoll

sein sollten, wäre die Rentenprüfung zu empfehlen (vgl. IV-Akte 74).

3.3.8

Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt,

ausgefüllt von lic. phil. D____ am 22. Mai 2023, wurden die folgenden Diagnosen

angeführt: Arthrose am rechten Fussgelenk (infolge Verletzung nach Sprung vom

Balkon ca. 1999); Folgen von Schnittwunden am rechten Handgelenk; persistierende

akustische Halluzinationen (Stimmenhören);

Angstzustände/Angstattacken/sozialphobische Ängste; Schlafstörungen. Die

Beschwerden seien vor mehreren Jahrzehnten erstmals aufgetreten und seien

seither progredient (vgl. IV-Akte 81, S. 3).

3.3.9

Im Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024 (IV-Akte 97) führte

lic. phil. D____ erneut die folgenden Diagnosen an: "F28 andere näher

bezeichnete Störung aus dem Schizophrenie-Spektrum und andere psychotische

Störungen: persistierende akustische Halluzinationen"; "F42.8 körperdysmorph-ähnliche

Störung mit tatsächlichen körperlichen Mängeln"; "F43.10 posttraumatische

Belastungsstörung"; "F51.01 Insomnie". Die Diagnosen würden

vermutlich seit mehreren Jahrzehnten bestehen. In der Tätigkeit als

Zeitungsverträger sei seit dem 29. November 2022 (bis auf Weiteres) von einer

80%igen Arbeitsunfähigkeit des Patienten auszugehen (vgl. IV-Akte 99).

3.3.10

Dr. E____ stellte daraufhin in seiner Beurteilung vom

5.

Juni 2024 klar, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen,

dass die heute gestellten Diagnosen einer schizophrenen Störung und einer posttraumatischen

Belastungsstörung wie auch die daraus resultierenden Einschränkungen schon bei

der Einreise in die Schweiz bestanden hätten. Syndromal seien also die

Beschwerden am Bewegungsapparat (Fussgelenk), die Ängste, die psychotischen

Wahrnehmungen (Stimmen, Körperwahrnehmungen) wie auch die depressiven Symptome allesamt

vorbestehend (vgl. IV-Akte 99).

3.4

3.4.1

Der Einschätzung von Dr. E____ vom 5. Juni 2024 kann gefolgt

werden. Sie erscheint unter Berücksichtigung der Aktenlage stimmig und lässt

sich namentlich mit den Ausführungen des behandelnden Psychologen in Einklang

bringen. Unter anderem diagnostizierten Dr. C____/lic. phil. D____ – gestützt

auf die Schilderungen des Beschwerdeführers – das Vorliegen einer

posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung (vgl. den

Bericht vom 11. November 2021; IV-Akte 15). Im Bericht von lic. phil.

D____ vom 18. April 2023 (IV-Akte 72) wurde nebst der posttraumatischen

Belastungsstörung auch eine körperdysmorph-ähnliche Störung mit tatsächlichen

körperlichen Mängeln erwähnt und die "wahnhafte Störung" näher

definiert als "andere näher bezeichnete Störung aus dem

Schizophrenie-Spektrum und andere psychotische Störungen: persistierende

akustische Halluzinationen" (vgl. IV-Akte 72, S. 1). Im Verlaufsbericht

vom 26. Februar 2024 (IV-Akte 97) wurden diese teilweise gravierenden Diagnosen

erneut angeführt. Der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater resp. Psychologe

gab auch immer wieder an, die Diagnosen würden "vermutlich seit mehreren

Jahrzehnten" bestehen (vgl. den Bericht vom 4. Januar 2022 [IV-Akte 18, S.

2]; siehe auch den Bericht vom 18. April 2023 [IV-Akte 72, S. 1]; vgl.

auch den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt [IV-Akte 81, S. 3]

sowie den Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024 [IV-Akte 97, S. 1]).

3.4.2

Gestützt auf die von Dr.C____/lic. phil. D____ im

Bericht vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 18) gemachten Erläuterungen (Begründung

der gestellten Diagnosen) ist zu folgern, dass die diagnostizierten psychischen

Leiden überwiegend wahrscheinlich bereits seit Jahrzehnten bestehen. Die Behandler

haben in ihrem Bericht vom 4. Januar 2022 diverse gravierende Vorfälle beschrieben,

die sich vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zugetragen haben

und als in Zusammenhang mit den diagnostizierten Leiden stehend zu erachten

sind. Zu erwähnen ist an dieser Stelle nochmals, dass sich der Beschwerdeführer

offenbar 18-30-jährig wiederholt selbst Schnittwunden an Handgelenken und Bauch

zugefügt hat. Dann wollte er ungefähr im Jahr 1999 Suizid begehen und sprang

vom Balkon. Ungefähr im Jahr 2001 wurde ihm von einem Nebenbuhler mit einem

Messer eine tiefe Schnittwunde am Hals zugefügt und er lag in der Folge mehrere

Wochen im Spital im Koma. Im Winter 2005 wurde der Beschwerdeführer für

ungefähr eine Woche in die Psychiatrie eingeliefert, als er versucht hat, sich einer

Wohnungsräumung zu widersetzen und sich angeschickt hat, vom Balkon zu

springen. Diese Vorgeschichte ist nicht nur als Beleg dafür zu sehen, dass die

diagnostizierten psychischen Leiden überwiegend wahrscheinlich bereits im Zeitpunkt

der Einreise in die Schweiz bestanden haben, sondern auch dafür, dass der

Beschwerdeführer deswegen erheblich, mithin mindestens 40 %, in seiner Arbeits-

und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war. Ergänzend kann diesbezüglich auch auf

die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 3 der

Beschwerdeantwort) verwiesen werden. Aus den Replikbeilagen (insb. die am 23.

November 2015 beim RAV erfolgte Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, Nachweise von

persönlichen Arbeitsbemühungen, Bestätigung von Dr. I____ vom 6. Juni 2018

betreffend die Betreuung der Ehefrau durch den Beschwerdeführer sowie Anmeldung

der Ehefrau zum Bezug einer Hilflosenentschädigung) lässt sich nichts

Gegenteiliges ableiten.

3.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8.

Juli 2024 (IV-Akte 104) zu Recht einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers abgelehnt hat.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Gestützt

auf die von ihm am 21. August 2024 eingereichten Belege (insb. die Verfügung

des Amtes für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024 betreffend die Neuberechnung

des Anspruches auf Ergänzungsleistungen/Beihilfen) ist ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen. Daher gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des

Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: