IV.2024.75
IVG Rentenanspruch; importiertes Leiden (Bundesgerichtsurteil 8C_79/2025 vom 27.02.2025)
18. Dezember 2024Deutsch21 min
Staatsbürgerschaft. Ab 1997 bis 2012 lebte er in Italien (vgl. IV-Akte 2, S. 3),
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.75
Verfügung vom 8. Juli 2024
Rentenanspruch; importiertes
Leiden
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1978, besitzt die marokkanische
Staatsbürgerschaft. Ab 1997 bis 2012 lebte er in Italien (vgl. IV-Akte 2, S. 3),
wo er die Sekundarschule abschloss. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht
(vgl. IV-Akte 18, S. 3). Im Oktober 2012 reiste der Beschwerdeführer als
Asylsuchender in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 63, S. 2). Am 27. Oktober
2015 heiratete er eine Schweizerin (vgl. IV-Akte 2, S. 12). Er verfügt über die
Aufenthaltsbewilligung B (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Seine Ehefrau war in den Jahren
1988 bis 1995 im Rahmen kurzer Arbeitsverhältnisse erwerbstätig gewesen und
hatte anschliessend nicht mehr gearbeitet. Ab 2007 bezahlte sie Beiträge als Nichterwerbstätige
(vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.).
b) Der Beschwerdeführer arbeitete im Juli 2017 als Verkäufer
von SIM-Karten für die B____ GmbH (vgl. IV-Akte 80, S. 2; siehe auch IV-Akte). Ab
dem 8. April 2021 wurde ihm wegen Fussbeschwerden rechts eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für gehende und stehende Tätigkeiten attestiert (vgl.
IV-Akte 2, S. 4 und S. 7; siehe auch IV-Akte 23, S. 1 und IV-Akte 3, S. 6). In
einer sitzenden Tätigkeit wurde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
(vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 3 und IV-Akte 3, S. 3).
c) Seit dem 17. Juni 2021 befand sich der
Beschwerdeführer auch wegen psychischer Beschwerden bei Dr. C____/lic. phil. D____
in Behandlung (vgl. u.a. IV-Akte 18, S. 2). Ende September 2021 meldete er
sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(vgl. IV-Akte 2). Am 13. Juli 2022 fand ein Gespräch auf der IV-Stelle statt.
An diesem nahmen der Beschwerdeführer, Dr. E____ (RAD) und F____ (INTAKE) teil
(vgl. IV-Akte 38). Dr. E____ äusserte sich in der Folge mit Stellungnahme vom
14. Juli 2022 (IV-Akte 41). Der Rechtsdienst der IV-Stelle machte
daraufhin geltend, man solle kulanterweise Arbeitsvermittlung zusprechen (vgl.
IV-Akte 44). Es wurde Kostengutsprache für ein Coaching erteilt (vgl. die
Mitteilung vom 25. August 2022; IV-Akte 52).
d) Am 6. Dezember 2022 trat der Beschwerdeführer eine Stelle
bei der G____ AG als Zusteller zu einem ganz niedrigen Pensum an (vgl. IV-Akte
60; IV-Akte 59, S. 3; IV-Akte 71, S. 2; IV-Akte 83). Ende Dezember 2022
beabsichtigte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung abzuschliessen. Auch wurde
dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt;
denn die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (vgl.
IV-Akte 62). Im Nachgang an eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl.
IV-Akte 63, S. 1) und an eine Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle
vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 68) wurden die Abklärungen fortgesetzt. Namentlich
forderte die IV-Stelle von lic. phil. D____ den Bericht vom 18. April 2023
(IV-Akte 72) an. Dr. E____ äusserte sich dazu am 5. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 74).
Daraufhin stellte die IV-Stelle die Prüfung des Rentenanspruches in Aussicht
(vgl. IV-Akte 75) und tätigte entsprechende Abklärungen. Namentlich liess sie
den Beschwerdeführer (zusammen mit lic. phil. D____) einen Fragebogen
ausfüllen (vgl. IV-Akte 81, S. 3 ff.). Des Weiteren forderte sie den Hausarzt
des Beschwerdeführers zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. H____
vom 5. Oktober 2023, inkl. Beilagen; IV-Akte 90). Anschliessend wurde eine
Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 12. Februar 2024; IV-Akte
95) und von lic. phil. D____ der Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024
(IV-Akte 97) eingeholt. Daraufhin äusserte sich am 5. Juni 2024 Dr. E____ (vgl.
IV-Akte 99).
e) Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2024 stellte die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht; es
handle sich um ein sogenannt importiertes Leiden (vgl. IV-Akte 100). Dazu
äusserte sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024. Er machte geltend, er
erfülle die Versicherungsvoraussetzungen; denn er sei am 1. Oktober 2012 in die
Schweiz eingereist und lebe daher seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz (vgl.
IV-Akte 101). Die IV-Stelle holte in der Folge die Beurteilung des
Rechtsdienstes vom 14. Juni 2024 ein (vgl. IV-Akte 103) und erliess am 8. Juli
2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 104).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. August 2024 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. August
2024.
wird der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr.
800.-- aufgefordert.
c) Am 21. August 2024 lässt der Beschwerdeführer dem
Gericht die Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024 betreffend
die Neuberechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen/Beihilfen ab Januar
2024.
(Gutsprache) sowie einen Kontoauszug vom 20. August 2024 zukommen.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. August
2024.
wird der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Einreichung des
Kostenvorschusses befreit und es wird ihm die Prüfung des Kostenerlassgesuches
nach Eingang der Vorakten in Aussicht gestellt.
e) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
f) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Oktober
2024.
an seiner Beschwerde fest. Seiner Eingabe hat er weitere Unterlagen
beigelegt (insb. am 23. November 2015 beim RAV erfolgte Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung, Nachweise von persönlichen Arbeitsbemühungen, Bestätigung
von Dr. I____ vom 6. Juni 2018 betreffend die Betreuung der Ehefrau durch den
Beschwerdeführer, Anmeldung der Ehefrau zum Bezug einer Hilflosenentschädigung).
g) Die IV-Stelle beantragt mit Duplik vom 16. Oktober
2024.
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 104) zu Recht
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente
mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat.
2.1.2
Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der
Invalidenversicherung steht nicht zur Diskussion; denn Anspruch auf eine
ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG nur invalide
Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3
IVG erfüllt haben, wobei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts "Kind"
im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat
(BGE 140 V 246, 257 E. 7.3.2., publiziert in: Praxis 103 [2014] Nr. 106).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer nach Erfüllung des 20. Altersjahres in die
Schweiz eingereist.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige,
vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge
geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz
aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden
keine Leistungen gewährt.
2.2.2
Allerdings haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nur Versicherte, die bei
Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet
haben. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der
zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen
Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen
in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 111 V 201, 202 E. 2b). Vorliegend
existiert kein Staatsvertrag mit Marokko (vgl. u.a. den vom Bundesamt für
Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Leitfaden zu den
versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Leistungen der
Invalidenversicherung [Anhang 1 e contrario]; siehe auch die vom BSV
herausgegebene Liste der zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Schweiz über
Soziale Sicherheit, Stand 1. Januar 2024).
2.2.3
Die Mindestbeitragszeit muss vor Eintritt der
Invalidität geleistet sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014
vom 5. November 2014 E. 3.). Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer
Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der
Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28
ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8
ATSG) ist (BGE 137 V 417, 421 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_58/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3). Nach ständiger Rechtsprechung begründet
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen neuen
Versicherungsfall (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2017 vom 30.
Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.2.4
Ein volles Beitragsjahr liegt gestützt auf Art. 32 Abs.
1.
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) dann vor, wenn eine
Person insgesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.10) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat
oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG
(doppelter Mindestbeitrag des Ehegatten, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften) aufweist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020
vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2.5
Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezahlte ab 2007
Beiträge als Nichterwerbstätige (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.), womit – mangels
Erwerbstätigkeit – eine Erfüllung der Beitragspflicht über sie nicht in
Betracht kommt (vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).
3.
3.1
Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 2.2.3. hiervor), muss die Mindestbeitragszeit
vor Eintritt der Invalidität geleistet sein. In diesem Zusammenhang gilt es zu
beachten, dass der rentenspezifische Versicherungsfall bereits eingetreten ist,
wenn eine Person bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz bereits 40 %
invalid ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli
2020.
E. 6.1.).
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholten Gutachten externer
Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.2.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt
zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
3.3
3.3.1
Dr. C____/Lic. phil. D____ hielten im Bericht vom 11.
November 2021 (IV-Akte 15) folgende Diagnosen fest: Panikstörung mit
Agoraphobie, soziale Phobie, posttraumatische Belastungsstörung, wahnhafte
Störung, leichte bis mittelgradige depressive Episode. Diese Diagnosen würden die
Arbeitsfähigkeit des Patienten zumindest teilweise beeinträchtigen.
3.3.2
Im Bericht vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 18) führten Dr. C____/lic.
phil. D____ an, der Patient befinde sich seit dem 17. Juni 2021 auch wegen
psychischer Beschwerden in Behandlung. Die angegebenen Diagnosen lauteten
gleich wie im Bericht vom 11. November 2021. Der den Beschwerdeführer
behandelnde Psychiater resp. Psychologe gab an, die Diagnosen würden vermutlich
seit mehreren Jahrzehnten bestehen (vgl. IV-Akte 18, S. 2). Denkbar sei allenfalls
ein Versuch einer Arbeitstätigkeit, welche die Dauer von ca. zwei Stunden pro
Tag nicht überschreite, ohne häufigen Kontakt zu anderen Personen (vgl. IV-Akte
18, S. 5). Rein sitzende Tätigkeiten seien dem Patienten ca. zwei Stunden pro
Tag (mit einer Leistung von 20-25 %) zumutbar (vgl. IV-Akte 18, S. 7).
3.3.3
Im Bericht vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 18) wurde ausführlich
die vom Beschwerdeführer angegebene Lebensgeschichte geschildert. So wurde
festgehalten, der Patient habe ungefähr 7-jährig einmal einen Leichnam zu
Gesicht bekommen. In dessen Heimat sei es üblich, Verstorbene eine Zeitlang
aufgebahrt zu Hause zu haben, was diesen sehr erschreckt habe, so dass er
nachts nicht mehr alleine habe schlafen können. 18-30-jährig habe sich der
Patient an Handgelenken und Bauch wiederholt selbst Schnittwunden zugefügt. Ca.
im Jahr 1999 habe er sich bei einem Sprung vom Balkon in suizidaler Absicht
schwer am rechten Fussgelenk verletzt. Die Folgen der Verletzung seien für ihn
bis heute schmerzhaft spürbar. Ungefähr im Jahr 2001 sei dem Patienten von
einem Mann (einem Nebenbuhler) mit einem Messer eine tiefe Schnittwunde am Hals
zugefügt worden. Diese habe ärztlich versorgt werden müssen. Der Patient habe
bei der Episode Angst gehabt zu sterben. In der Folge sei er mehrere Wochen im
Spital im Koma gelegen. Im Winter 2005 sei der Patient bei einer Zwangsräumung
aus der Wohnung geworfen worden. Als er versucht habe, sich der Räumung zu
widersetzen und sich erneut angeschickt habe, vom Balkon zu springen, sei er
für ca. eine Woche in die Psychiatrie eingeliefert worden. Gegenwärtig leide
der Patient an Schlafstörungen. Er könne nicht schlafen, stattdessen habe er
Gedankenkreisen mit Zukunftsängsten. Schlafstörungen habe er bereits als Kind gehabt.
Er fühle sich stets müde und habe Mühe, sich zu konzentrieren. Er sei
vergesslich, so dass er bestimmte Dinge zwei- bis dreimal kontrolliere, um
sicherzustellen, nichts Wichtiges vergessen zu haben. Des Weiteren verspüre er
Angst, wenn er bestimmte Orte aufsuchen müsse. Er habe irrationale
Befürchtungen, beispielsweise dass ein Unfall passieren könnte, u.a. im Zug. Stimmungsmässig
fühle er sich herabgestimmt, dies seit Jahren. Ausserdem manifestierten sich
psychotische Symptome in Form von Stimmenhören. Die Stimmen würden paranoide
Überzeugungen zum Ausdruck bringen, etwa wenn der Patient auf der Strasse von
jemandem angeschaut werde und die Stimmen nahelegen würden, die betreffende
Person wolle ihm Böses. Oder die Stimmen würden von ihm verlangen, bestimmte
Situationen oder Örtlichkeiten, wo bestimmte Personen anwesend seien,
aufzusuchen. Wenn er ihnen nicht nachkomme, insistierten sie und intensivierten
sich, so dass er den Anweisungen lieber nachkomme. Oder sie kommentierten seine
Handlungen und beeinflussten ihn dahingehend, bestimmte Handlungen zu tun oder
zu lassen, beispielsweise wieder aus dem Tram auszusteigen und nach Hause
zurückzukehren, statt einkaufen zu gehen. Der Patient höre die Stimmen manchmal
täglich mehrmals, manchmal auch nicht täglich. Er höre sie in seinem Kopf. Es
handle sich um männliche Stimmen. Die Stimmen dürften ausdrücken, was auch
sonst die Ängste des Patienten seien. Vorwiegend handle es sich um
agoraphobische und soziale Ängste. Die sichtbaren Narben im Gesicht, die der
Patient im Zuge der oben genannten Messerattacke davongetragen habe, führten zu
Schamgefühlen und würden seiner Angst Vorschub leisten, anders als andere Leute
zu sein und deswegen bei anderen Personen auf Ablehnung zu stossen. Infolge
eines seit Geburt bestehenden (und ca. 2002 behobenen) einseitigen
Hodenhochstands habe sich der Patient bereits als Kind anders gefühlt als seine
Peers. Die Tatsache, Narben zu tragen, habe die biographisch seit jeher
bestehende Angst verstärkt. Entsprechend lege der Patient ein
Vermeidungsverhalten an den Tag, indem er Situationen sowie Kontakte mit ihm
unvertrauten Personen vermeide. Differentialdiagnostisch müsse infolge der oben
genannten Vorfälle auch die Möglichkeit einer Traumatisierung bzw.
posttraumatischen Belastungsstörung in Betracht gezogen werden (vgl. IV-Akte
18, S. 3). Die Angstsymptome, die psychotischen Symptome und die Depressivität
würden das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die
Belastbarkeit mittelgradig einschränken. Das Stimmenhören hindere den Patienten
daran, Arbeitstätigkeiten auszuüben, in welchem häufiger Kontakt zu anderen
Personen erforderlich sei; die paranoiden Inhalte der Stimmen würden den
Patienten veranlassen, die betreffenden Situationen früher oder später zu verlassen
(vgl. IV-Akte 18, S. 4).
3.3.4
Dr. E____ (RAD) legte mit Stellungnahme vom 15. März
2022.
(IV-Akte 24) dar, wenn die Angaben des Therapeuten valide seien, dann
bestehe der gegenwärtige Zustand schon seit Jahrzehnten. Sicherlich habe er aber
schon bei Einreise in die Schweiz 2015 vorgelegen. Vom gegenwärtigen
Gesundheitszustand ausgehend wären dann schon zu diesem Zeitpunkt
Eingliederungsmassnahmen notwendig gewesen. Dass bisher keine Behandlungen
psychiatrischer Natur stattgefunden hätten, wecke gewisse Zweifel am effektiven
Vorliegen von dauerhaften Einschränkungen. Eine abschliessende Aussage über
allfällige psychiatrisch bedingte Einschränkungen seien mit den wenigen
Informationen nicht möglich. Ein Gespräch mit dem Versicherten unter Einbezug
des Referenten wäre zu empfehlen. Daraufhin fand am 13. Juli 2022 ein Gespräch
auf der IV-Stelle statt. An diesem nahmen der Beschwerdeführer, Dr. E____ (RAD)
und F____ (INTAKE) teil (vgl. IV-Akte 38).
3.3.5
Im Nachgang an das Gespräch auf der IV-Stelle führte
Dr. E____ aus, die vom Therapeuten angegebenen psychiatrischen Störungen seien
mit hoher Wahrscheinlichkeit nur teilweise gegeben. Die Diagnosen einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung liessen sich
nicht bestätigen. Es liege mit Sicherheit eine soziale Phobie, eine
rezidivierende Depression (gegenwärtig leichtgradig) und eine Panikstörung vor,
deren Beginn weiterhin ungewiss seien und die möglicherweise erst in der
Schweiz aufgetreten seien. Mit Sicherheit jedoch hätten die Selbstverletzungen
und die dazu führenden Umstände schon vor Einreise in die Schweiz bestanden.
Mit Blick auf die beklagten Stimmungsschwankungen könnte es sich dabei um eine
emotionale Instabilität handeln. Entsprechende Befunde hätten jedoch bei der
Exploration nicht erhoben werden können. Auch spreche das Fehlen neuerer
Verletzungen möglicherweise gegen diese Differenzialdiagnose. Mögliche
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden sich am ehesten aus den sozialen
Ängsten und deren Folgen durch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten ergeben,
ohne dass diese gegenwärtig quantifiziert werden könnten. Mit Blick auf die
Ressourcen (Tätigkeiten im Haushalt) bestehe ein Potential für die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit (vgl. die Stellungnahme vom 14. Juli 2022; IV-Akte 41).
3.3.6
Lic. phil. D____ hielt im Bericht vom 18. April 2023
(IV-Akte 72) wiederum folgende Diagnosen fest: "posttraumatische
Belastungsstörung, körperdysmorph-ähnliche Störung mit tatsächlichen
körperlichen Mängeln, andere näher bezeichnete Störung aus dem
Schizophrenie-Spektrum und andere psychotische Störungen: persistierende
akustische Halluzinationen, Insomnie, bestehend vermutlich seit mehreren
Jahrzehnten". Des Weiteren führte er aus, es bestehe in rein sitzenden und
in wechselbelastenden Tätigkeiten eine maximale Arbeitsfähigkeit von 1.5
Stunden bis zwei Stunden pro Tag resp. acht Stunden pro Woche (vgl. IV-Akte 72,
S. 5).
3.3.7
Dr. E____ äusserte sich dazu am 5. Mai 2023. Er machte
geltend, da es sachlich keine Gründe gebe, den Einschätzungen des Therapeuten
zu widersprechen, sei bei dem Versicherten derzeit medizinisch-theoretisch eine
Arbeitsfähigkeit von maximal acht Stunden pro Woche anzunehmen. Falls unter
diesen Voraussetzungen Eingliederungsmassnahmen nicht möglich oder sinnvoll
sein sollten, wäre die Rentenprüfung zu empfehlen (vgl. IV-Akte 74).
3.3.8
Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt,
ausgefüllt von lic. phil. D____ am 22. Mai 2023, wurden die folgenden Diagnosen
angeführt: Arthrose am rechten Fussgelenk (infolge Verletzung nach Sprung vom
Balkon ca. 1999); Folgen von Schnittwunden am rechten Handgelenk; persistierende
akustische Halluzinationen (Stimmenhören);
Angstzustände/Angstattacken/sozialphobische Ängste; Schlafstörungen. Die
Beschwerden seien vor mehreren Jahrzehnten erstmals aufgetreten und seien
seither progredient (vgl. IV-Akte 81, S. 3).
3.3.9
Im Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024 (IV-Akte 97) führte
lic. phil. D____ erneut die folgenden Diagnosen an: "F28 andere näher
bezeichnete Störung aus dem Schizophrenie-Spektrum und andere psychotische
Störungen: persistierende akustische Halluzinationen"; "F42.8 körperdysmorph-ähnliche
Störung mit tatsächlichen körperlichen Mängeln"; "F43.10 posttraumatische
Belastungsstörung"; "F51.01 Insomnie". Die Diagnosen würden
vermutlich seit mehreren Jahrzehnten bestehen. In der Tätigkeit als
Zeitungsverträger sei seit dem 29. November 2022 (bis auf Weiteres) von einer
80%igen Arbeitsunfähigkeit des Patienten auszugehen (vgl. IV-Akte 99).
3.3.10
Dr. E____ stellte daraufhin in seiner Beurteilung vom
5.
Juni 2024 klar, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen,
dass die heute gestellten Diagnosen einer schizophrenen Störung und einer posttraumatischen
Belastungsstörung wie auch die daraus resultierenden Einschränkungen schon bei
der Einreise in die Schweiz bestanden hätten. Syndromal seien also die
Beschwerden am Bewegungsapparat (Fussgelenk), die Ängste, die psychotischen
Wahrnehmungen (Stimmen, Körperwahrnehmungen) wie auch die depressiven Symptome allesamt
vorbestehend (vgl. IV-Akte 99).
3.4
3.4.1
Der Einschätzung von Dr. E____ vom 5. Juni 2024 kann gefolgt
werden. Sie erscheint unter Berücksichtigung der Aktenlage stimmig und lässt
sich namentlich mit den Ausführungen des behandelnden Psychologen in Einklang
bringen. Unter anderem diagnostizierten Dr. C____/lic. phil. D____ – gestützt
auf die Schilderungen des Beschwerdeführers – das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung (vgl. den
Bericht vom 11. November 2021; IV-Akte 15). Im Bericht von lic. phil.
D____ vom 18. April 2023 (IV-Akte 72) wurde nebst der posttraumatischen
Belastungsstörung auch eine körperdysmorph-ähnliche Störung mit tatsächlichen
körperlichen Mängeln erwähnt und die "wahnhafte Störung" näher
definiert als "andere näher bezeichnete Störung aus dem
Schizophrenie-Spektrum und andere psychotische Störungen: persistierende
akustische Halluzinationen" (vgl. IV-Akte 72, S. 1). Im Verlaufsbericht
vom 26. Februar 2024 (IV-Akte 97) wurden diese teilweise gravierenden Diagnosen
erneut angeführt. Der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater resp. Psychologe
gab auch immer wieder an, die Diagnosen würden "vermutlich seit mehreren
Jahrzehnten" bestehen (vgl. den Bericht vom 4. Januar 2022 [IV-Akte 18, S.
2]; siehe auch den Bericht vom 18. April 2023 [IV-Akte 72, S. 1]; vgl.
auch den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt [IV-Akte 81, S. 3]
sowie den Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024 [IV-Akte 97, S. 1]).
3.4.2
Gestützt auf die von Dr.C____/lic. phil. D____ im
Bericht vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 18) gemachten Erläuterungen (Begründung
der gestellten Diagnosen) ist zu folgern, dass die diagnostizierten psychischen
Leiden überwiegend wahrscheinlich bereits seit Jahrzehnten bestehen. Die Behandler
haben in ihrem Bericht vom 4. Januar 2022 diverse gravierende Vorfälle beschrieben,
die sich vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zugetragen haben
und als in Zusammenhang mit den diagnostizierten Leiden stehend zu erachten
sind. Zu erwähnen ist an dieser Stelle nochmals, dass sich der Beschwerdeführer
offenbar 18-30-jährig wiederholt selbst Schnittwunden an Handgelenken und Bauch
zugefügt hat. Dann wollte er ungefähr im Jahr 1999 Suizid begehen und sprang
vom Balkon. Ungefähr im Jahr 2001 wurde ihm von einem Nebenbuhler mit einem
Messer eine tiefe Schnittwunde am Hals zugefügt und er lag in der Folge mehrere
Wochen im Spital im Koma. Im Winter 2005 wurde der Beschwerdeführer für
ungefähr eine Woche in die Psychiatrie eingeliefert, als er versucht hat, sich einer
Wohnungsräumung zu widersetzen und sich angeschickt hat, vom Balkon zu
springen. Diese Vorgeschichte ist nicht nur als Beleg dafür zu sehen, dass die
diagnostizierten psychischen Leiden überwiegend wahrscheinlich bereits im Zeitpunkt
der Einreise in die Schweiz bestanden haben, sondern auch dafür, dass der
Beschwerdeführer deswegen erheblich, mithin mindestens 40 %, in seiner Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war. Ergänzend kann diesbezüglich auch auf
die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 3 der
Beschwerdeantwort) verwiesen werden. Aus den Replikbeilagen (insb. die am 23.
November 2015 beim RAV erfolgte Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, Nachweise von
persönlichen Arbeitsbemühungen, Bestätigung von Dr. I____ vom 6. Juni 2018
betreffend die Betreuung der Ehefrau durch den Beschwerdeführer sowie Anmeldung
der Ehefrau zum Bezug einer Hilflosenentschädigung) lässt sich nichts
Gegenteiliges ableiten.
3.5
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8.
Juli 2024 (IV-Akte 104) zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers abgelehnt hat.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Gestützt
auf die von ihm am 21. August 2024 eingereichten Belege (insb. die Verfügung
des Amtes für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024 betreffend die Neuberechnung
des Anspruches auf Ergänzungsleistungen/Beihilfen) ist ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Daher gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des
Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: