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Entscheid

IV.2024.76

IVG Beschwerdeabweisung

15. Januar 2025Deutsch23 min

Autowaschanlage und danach als Hilfsmaler ([...]) mit einem Pensum von 100% (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.76

Verfügung vom 14. Juni 2024

Beschwerdeabweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder. Er

war seit 1992 bei der C____ AG und ab 1. März 2021 (aufgrund der Liquidation

der C____ AG) bei der D____ AG beschäftigt. Zuerst arbeitete er 10 Jahre in der

Autowaschanlage und danach als Hilfsmaler ([...]) mit einem Pensum von 100% (vgl.

IV-Akte 16, S. 22, Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 17, S. 2; IK-Auszug, IV-Akte

12, S. 2; IV-Akte 19, S. 3). Per Ende März 2024 wurde ihm gekündigt (vgl.

IV-Akte 82, S. 7).

Ab dem 30. Mai 2022 war der Beschwerdeführer wegen einer

komplexen RM-Ruptur/-Läsion rechts voll arbeitsunfähig (IV-Akte 16, S. 13). Die

zuständige Krankentaggeldversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und

gewährte entsprechende Leistungen (IV-Akte 16, S. 6).

Am 26. Oktober 2022 (Posteingang) meldete sich der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5).

Diese zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 16) sowie

medizinische Berichte des [...]spitals [...] (IV-Akte 24) bei und gewährte ihm im

Rahmen der Frühintervention mit Mitteilung vom 23. Januar 2023 Beratung und

Unterstützung (IV-Akte 25). Am 20. März 2023 fand das Erstgespräch statt

(Protokoll, IV-Akte 34).

Nach verschiedenen Untersuchungen am [...]spital [...] (nachfolgend

[...]) sowie mehreren bildgebenden Abklärungen des Rückens und der Schulter

(vgl. u.a. IV-Akte 38; IV-Akte 41, S. 3; IV-Akte 78, S. 7; IV-Akte 60, S. 4 ff.),

nahm der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für Arbeitsmedizin, am 17. Juli 2023

zum Dossier Stellung (IV-Akte 53). Am 5. September 2023 fand ein

Standortgespräch statt (Protokoll, IV-Akte 55). Danach äusserte sich der

RAD-Arzt Dr. med. E____ am 21. September 2023 erneut (IV-Akte 63). Im [...] wurde

am 10. Oktober 2023 eine Pulsoxymetrie durchgeführt (IV-Akte 78, S. 2 f.). Daraufhin

gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 31. Oktober 2023 Kostengutsprache

für ein Coaching mit aktiver Stellensuche (IV-Akte 65).

Mit Vorbescheid vom 3. November 2023 informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass kein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente bestehe (IV-Akte 68). Zur

Begründung führte sie aus, sie habe ihn im Rahmen der Frühintervention beraten

und mit einem Coaching mit aktiver Stellensuche unterstützt. Gemäss den vorliegenden

Unterlagen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.

Demzufolge seien von der Invalidenversicherung keine Massnahmen angezeigt. Zuständig

sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV, a.a.O.). Dagegen erhob der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 72). Das Coaching wurde in der

Folge bis auf weiteres stillgelegt (IV-Akte 76).

Am 6. März 2024 fand ein MR des rechten und linken Schultergelenks

statt (IV-Akte 82, S. 2 f.). Mit Bericht vom 3. April 2024 äusserte sich die Spinale

Chirurgie des [...] (IV-Akte 82, S. 5 f.) und am 16. Mai 2024 berichtete die Orthopädieklinik

des [...] (IV-Akte 82, S. 2). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes

Dr. med. E____ am 4. Juni 2024 (IV-Akte 84) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 14. Juni 2024 am Vorbescheid fest (IV-Akte 87).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. August 2024 (Postaufgabe 19. August

2024) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende

Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

14.

Juni 2024 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente von mindestens 50% zuzusprechen.

2.

Eventualiter

seien weitere medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen

Sachverhalts durchzuführen.

3.

Dies unter o/e

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4.

Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit ursprünglich an die Beschwerdegegnerin adressierter Replik

vom 9. Dezember 2024, welche die Beschwerdegegnerin an das Gericht

weiterleitete, hält der Beschwerdeführer sinngemäss an den gestellten

Rechtsbegehren fest.

Eine (fakultative) Duplik geht nicht ein.

III.

Am 27. August 2024 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Partei-verhandlung. Am 15. Januar 2025 findet die Beratung durch die

Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2024 hat die Beschwerdegegnerin

die Frühintervention abgeschlossen und einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint (IV-Akte 87). Dabei hat sie auf die

RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2024 Bezug genommen, jedoch keinen

Einkommensvergleich durchgeführt.

2.2

Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, die

Beschwerdegegnerin habe die Verfügung nicht ausreichend begründet und rügt eine

Verletzung der Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs (Beschwerde,

Rz. 2). Allerdings ist eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht

ersichtlich. Auch wenn die Beschwerdegegnerin besser kommunizieren könnte, ergibt

sich aus der angefochtenen Verfügung aufgrund des Wortlauts und des Hinweises

auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2024 mit hinreichender Deutlichkeit, dass

die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorhandenen Unterlagen zum Ergebnis

gelangte, beim Beschwerdeführer bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine

volle Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund kommt eine Aufhebung der

angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen nicht in Betracht.

2.3

Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass aktenkundige

Beschwerden wie die beidseitige Schulterproblematik und die persistierenden Lumboischialgien

von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde, Rz.

5). Da es an einer Gesamtbeurteilung fehle, seien weitere medizinische

Abklärungen vorzunehmen (Beschwerde, Rz. 6).

2.4

Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ein, bei der

Prüfung des Rentenanspruchs seien alle körperlichen Leiden des

Beschwerdeführers berücksichtigt worden (Beschwerdeantwort, Rz. 3).

2.5

Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend angefochtene

Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist

nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis

zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Ist dies der Fall, so

erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach

Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung

der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das in diesem Zeitpunkt geltende

Recht Anwendung (vgl. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Vorliegend

ist ein nach dem 1. Januar 2022 entstandener Leistungsanspruch strittig,

weshalb das nach diesem Datum in Kraft getretene neue Recht zur Anwendung

kommt.

3.1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren

Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit.

b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).

Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten

prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es

Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4

3.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.

3b/bb).

3.4.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229

E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt

zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Den eingereichten Akten sind folgende, vorliegend wesentliche

medizinische Stellungnahmen zu entnehmen:

4.1.2

Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie, Neurologische Klinik und

Poliklinik, [...], stellte anlässlich der Konsultation vom 20. Februar 2019 folgende

Diagnosen:

1.

Chronische

Lumboischialgie linksbetont mit/bei:

-

Diskusprotrusion und Anuluseinriss L4/5 und L5/S1 mit rezessaler

Enge L4/5 links (MRI vom 25.10.2017 und 20.08.2018)

-

St.n. Wurzelinfiltration LS links am 12.09.2018 (ohne Effekt)

-

St.n. epiduraler Infiltration am 31.10.2018

2.

Vd. a.

ISG-Blockade links bei

-

St. n. Sturz auf den Rücken am 31.12.2018

3.

Plantarfasziitis

links.

Dr. med. F____ erhob einen ausführlichen Status und hielt fest,

in der klinisch-neurologischen Untersuchung zeige sich aktuell kein

sensomotorisches Defizit der linken unteren Extremitäten (IV-Akte 24, S. 12).

Es zeige sich jedoch ein schmerzhaftes, blockiertes lleosakralgelenk auf der

linken Seite, welches die Schmerzexazerbation nach Sturz eventuell miterklären

könnte. Zur weiteren Abklärung habe sie den Patienten für eine EMG-Untersuchung

mit Frage nach chronischen oder akuten Denervationszeichen der L5- und

S1-innervierten Muskulatur links angemeldet. Zur Therapie der

lleosakralgelenk-Blockade habe sie dem Patienten Physiotherapie verordnet. Auf

Wunsch des Patienten finde keine erneute Vorstellung statt. Sie werde die

Befunde der EMG-Untersuchung, welche für den 20. März 2019 geplant sei, mit

separater Post erhalten. Eine Wiedervorstellung sei jederzeit möglich (a.a.O.).

4.2

4.2.1

Im MR Schultergelenk rechts mit KM vom 25. Mai 2022 wurde

folgendes festgestellt:

-

Aktivierte AC-Gelenksarthrose mit inferioren Osteophyten.

Korrespondierend längsverlaufende bursaseitige Ruptur der mukoid degenerierten

Supraspinatussehne als Hinweis auf ein extrinsisches Impingement.

-

lntraossäre Zysten am Supraspinatussehnen Ansatz mit knöcherner

Stressreaktion.

-

Artikulärseitige Partialruptur der lnfraspinatussehne mit

intratendinöser Ausdehnung.

-

Kleinster interstitieller Riss der Subscapularissehne.

-

Langstreckiger Labrumriss mit Beteiligung des Bizepssehnenankers.

-

Tendinopathie der langen Bizepssehne mit V. a. Pulley-Läsion.

-

Geringe Synovialitis der Burse subdeltoidea (IV-Akte 16, S. 15).

4.2.2

Anlässlich der Konsultation vom 2. Juni 2022 stellte Dr. med. G____,

FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine RM-Ruptur (Supraspinatus,

Biceps-Sehne, limitiert lnfraspinatus) mit ACG-Arthrose, fest, welche seiner

Ansicht nach operiert werden sollte, wobei man einen Versuch mit Physiotherapie

machen könne (IV-Akte 16, S. 16).

4.2.3

Im MRI der LWS vom 14. September 2022 wurden altersentsprechende,

mässiggradige degenerative Veränderungen mit kongenital engem Spinalkanal sowie

dehydrierte Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit kleinem Anulusriss ohne direkte

Neurokompression festgestellt (vgl. IV-Akte 24, S. 23).

4.2.4

Anlässlich der Konsultation vom 9. November 2022 hielt Prof. Dr. med.

H____, Spinale Chirurgie, [...], in der Beurteilung fest, der Beschwerdeführer

leide an bekannten persistierenden Lumboischialgien links (IV-Akte 24, S. 23).

Aktuell bestünden keine sensomotorischen Defizite. Der Spinalkanal sei

anlagebedingt etwas eng, es zeige sich jedoch keine eindeutige

Neurokompression. Zusammengefasst sehe er keine Möglichkeit, dem

Beschwerdeführer mit einer operativen Therapie zu helfen. Nachdem die letzten

Infiltrationen nicht erfolgreich gewesen seien, bestehe zurzeit auch keine

Indikation für eine weitere Infiltration. Er empfehle die Fortsetzung der

analgetischen und physiotherapeutischen Massnahmen (a.a.O.).

4.3

4.3.1

Im MR Schultergelenk rechts vom 21. März 2023 wurde Folgendes

festgehalten (IV-Akte 41, S. 3):

-

Unveränderte Darstellung des Schultergelenkes mit vorbestehender

Partialläsion der Supraspinatussehne und intraossärem Ganglion im Tuberculum

majus unmittelbar angrenzend an die Insertion der Supraspinatussehne.

-

Vorbestehende anteriore Labrumläsion, unverändert.

-

Etwas regrediente Entzündungszeichen des degenerativ veränderten

AC-Gelenkes.

4.3.2

Dr. med. G____, Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, berichtete anlässlich der Konsultation vom 21. März 2023 von

langfristigen Schulterschmerzen und einer Pathologie rechts (seit 2019) mit

einer Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2022 (10 Monate). Klinisch sei der Befund

seit Juni 2022 deutlicher ausgeprägt (IV-Akte 38, S. 2). Vor einer

OP-Entscheidung sei die MRT zu wiederholen um diesbezüglich mehr Informationen

zu erhalten. Je nach Ausmass der Läsionen sei es möglicherweise auch sinnvoll,

den Patienten in der Orthopädie am [...] bei Prof. I____ (Schulter-Abteilung)

vorzustellen.

4.3.3

Im MRI der Schulter links vom 24. April 2023 zeigte sich

analog zur rechten Seite eine Teilruptur der Supraspinatussehne mit mukoider

Degeneration und tendinopathischen Veränderungen ohne vollschichtige Ruptur.

Die Rotatorenmanchettenruptur zeigte keine Athrophie und keine Verfettung (vgl.

IV-Akte 60, S. 5). Die gleichentags durchgeführte MR Schulter-Arthrografie

links sowie Gelenkpunktion der Schulter links ergab eine mukoide Degeneration

der Supraspinatussehne mit artikulärseitiger Partialruptur im posterioren

Anteil, eine Tendinopathie des lnfraspinatussehnenansatzes sowie eine

SLAP-Läsion Typ II (IV-Akte 78, S. 7 f.).

4.3.4

Das Röntgen der Schulter beidseits in 3 Ebenen vom 25.

Mai 2023 zeigte konventionell-radiologisch eine regelrechte Artikulation in

beiden Schultergelenken ohne Arthrosenachweis und ohne knöchernes

Outlet-Impingement bei regelrechter Konfiguration des Acromions ohne

subacrominale Spornbildung (vgl. IV-Akte 60, S. 5).

4.3.5

Prof. J____, Stv. Teamleitung Schulter/Ellenbogenorthopädie, Orthopädische

Klinik [...], Standort [...], diagnostizierte am 26. Mai 2023 eine bursaseitige

Teilruptur Supraspinatussehne beidseits mit begleitendem Impingement und

Bursitis subacrominalis (IV-Akte 60, S. 4). Er führte aus, auffällig sei die

deutliche Sehnendegeneration im Sinne einer Tendinopathie auf beiden Seiten

(IV-Akte 60, S. 5). Auf der linken Seite sei bisher noch keine Therapie

erfolgt, weshalb ein Rezept für Physiotherapie ausgestellt worden sei (a.a.O.).

Prinzipiell sei aufgrund der chronischen refraktionären Beschwerden die

Prognose für eine operative Therapie sehr limitiert. In der Zusammenschau sei

derzeit von einer operativen Therapie abzuraten, da dadurch nicht zu erwarten

sei, dass der Patient in seinen schulterbelastenden Beruf als [...]

zurückkehren könne und es sei mit der IV-Stelle zu besprechen, welche Berufe

für ihn noch realistisch durchführbar seien. Es sollten sicherlich leichte

körperliche Tätigkeiten ohne höhere Schulterbelastung, insbesondere im

Überkopfbereich, besprochen werden (a.a.O.).

4.3.6

Der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für

Arbeitsmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 fest, ein IV-relevanter

Gesundheitsschaden liege vor. In der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte

dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig. Diese Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Eine

angepasste Tätigkeit im Sinne aller körperlich leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung

und bis Brusthöhe sei per sofort vollschichtig zumutbar (IV-Akte 53, S. 3 f.).

4.3.7

Auf Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit der

bisherigen Einschätzung des RAD nicht einverstanden, da beide Schultern

betroffen seien (IV-Akte 60, S. 1) äusserte sich der RAD Arzt Dr. med. E____ am

21.

September 2023 erneut. Dieser hielt fest, der Einwand sei nachvollziehbar

aber letztlich unnötig (IV-Akte 63, S. 2). Das Zumutbarkeitsprofil der letzten

Stellungnahme entspreche genau den jetzt gemachten Angaben/Vorgaben der

Orthopäden des [...]-Spitals und berücksichtige die Schulterprobleme bereits.

Schulterbelastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Dass die angestammte

Tätigkeit nicht mehr möglich sei, sei bereits anerkannt (a.a.O.).

4.4

4.4.1

Im MRT Schulter rechts vom 6. März 2024 zeigte sich zusätzlich

zur bereits bekannten Tendinopathie und bursaseitiger Partialruptur der

Supraspinatussehne eine deutliche SLAP-Läsion mit Einstrahlung in den

Bizepsanker. Ferner bestanden kleinste artikularseitige Partialrupturen der

lnfraspinatussehne sowie der Subskapularissehne (vgl. IV-Akte 82, S. 3).

4.4.2

Das MRT Schulter links vom 6. März 2024 ergab im Vergleich zur

Voruntersuchung vom 03/2023 eine unveränderte Situation mit einer Tendinopathie

der Supraspinatussehne und bekannter artikularseitiger Partialruptur an der

ossären Insertion. Ferner bestand auch links eine kleine SLAP-Läsion mit

Einstrahlung in den Bizepsanker. Die restlichen Strukturen waren unauffällig

(IV-Akte 82, S. 3).

4.4.3

Mit Bericht vom 21. März 2024 führten Prof. Dr. med. H____, Chefarzt

und K____, Assistenzarzt, Spinale Chirurgie, [...], aus, der Versicherte leide

weiterhin an den bereits lange bestehenden, chronischen Lumboischialgien links.

Im letzten vorliegenden MRI der LWS vom 14. September 2022 habe sich ein

insgesamt altersentsprechender Befund bei kongenital engem Spinalkanal gezeigt,

damals ohne Neurokompression (IV-Akte 82, S. 8). Es werde eine aktuelle

MRI-Bildgebung bestellt. Bereits jetzt sei zu sagen, dass aufgrund der

klinischen Beschwerden schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen

dauerhaft nicht mehr werden ausgeübt werden könnten. Die Suche nach einer

Tätigkeit bzw. die Umschulung für eine Tätigkeit mit leichter körperlicher

Belastung und wechselnden Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen werde empfohlen

(a.a.O.).

4.4.4

Anlässlich der Sprechstunde vom 3. April 2024 diagnostizierten Prof.

Dr. med. H____, Chefarzt, und Dr. med. L____, Assistenzarzt, Spinale Chirurgie,

[...], chronische Lumboischialgien links. Sie nahmen Bezug auf das MRI der LWS

vom 6. März 2024 Bezug und führten aus, in der MRI-Bildgebung bestehe weder eine

Neurokompression noch eine andere Pathologie, welche eine operative Therapie

benötige (IV-Akte 82, S. 6). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei dem Patienten

vom Rücken her eine Tätigkeit mit Wechselbelastungen zumutbar. Dauerhaftes

Verharren in Zwangshaltungen und schwere Tätigkeiten könnten nicht mehr

ausgeübt werden. Es werde die Suche nach einer Tätigkeit bzw. die Umschulung

für eine Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung und wechselnden

Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen empfohlen (a.a.O.).

4.4.5

Mit Bericht vom 16. Mai 2024 diagnostizierten Prof. I____, Chefarzt

und M____ Klinischer

Fachspezialist, Orthopädieklinik [...], Standort [...] Spital, eine Bursaseitige Teilruptur

Supraspinatussehne bds. mit begleitendem lmpingementsyndrom und Bursitis subacromialis

(IV-Akte 82, S. 2). Unter Bezugnahme auf das MRT der Schulter rechts vom

6.

März 2024 und das MRT der Schulter links vom 6. März 2024 führten sie aus, klinisch-radiologisch zeige sich der

Zustand, im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2023, weitgehend unverändert

(IV-Akte 82, S. 3). Es bestehe eine leichte Zunahme der strukturellen,

degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes.

Aufgrund der oben beschriebenen Läsionen beidseits, würde eine operative

Versorgung der Rotatorenmanschetten sowie der SLAP-Läsion infrage kommen. Doch

der Patient zeige seit über 5 Jahren ein chronifiziertes Schmerzmuster mit

zusätzlich schlechter Haltung. Aufgrund dieser beschriebenen,

chronisch-refraktären Beschwerden sei die Prognose für eine operative Therapie

äusserst limitiert. Zusätzlich sei bei Degeneration der

Rotatorenmanschettensehnen das Heilungspotential schlecht. Insgesamt werde

deshalb von einer operativen Therapie abgeraten. Der Patient werde nicht mehr

in den Beruf als Autolackierer zurückkehren können. Eine Arbeitstätigkeit für

diesen Patienten solle so aussehen: Maximale Gewichte, welche zu heben seien,

dürften nicht schwerer als 5 kg sein. Er sollte nicht auf Leitern steigen

müssen. Er sollte ohne Überkopftätigkeiten auskommen. Tätigkeiten, welche

stehend und sitzend durchgeführt werden seien durchführbar, bevorzugt würden

sitzende, stehende und auch gehende Tätigkeiten im Wechsel (a.a.O.).

4.4.6

Der RAD-Arzt Dr. med. E____ äusserte sich am 4. Juni

2024.

zu den neusten medizinischen Unterlagen (IV-Akte 84). Er führte aus, diese

würden nichts Neues ergeben. Bei bekanntem OSAS habe der Versicherte bei

fehlendem Leidensdruck eine CPAP-Therapie gewünscht, die angezeigt wäre.

Hieraus ergebe sich jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Er

verweist darauf, dass von den Behandlern grundsätzliche die Möglichkeit einer

OP der Schulter genannt, aber eine zurückhaltende Prognose gestellt werde

(IV-Akte 84, S. 2). Behandlerseits sei nicht mit einer Rückkehr in die

angestammte Tätigkeit zu rechnen. Dies sei vom RAD bereits anerkannt und identisch

formuliert worden (a.a.O.). Ansonsten würden die beigelegten bildgebenden

Ergebnisse seitens Schultern und LWS nicht Neues ergeben. Die degenerativen

LWS-Veränderungen seien nur leichtgradig und stünden einer angepassten,

körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit in Wechselbelastung nicht im Wege.

Entzündliche Zeichen sowie Neurokompressionen würden fehlen. Die Schultern

seien im Verlauf im Wesentlichen unverändert. Zum Zumutbarkeitsprofil sei von

den Behandlern am 16. Mai 2024 folgendes vermerkt worden: nicht auf Leitern

steigen, keine Überkopfarbeiten, Gewichte bis 5 kg, Tätigkeiten in

Wechselbelastung (a.a.O.). Als Fazit hielt er fest, die Schultern seien

grundsätzlich operierbar. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit sei aber

nicht zu erreichen. Das von den Orthopäden formulierte Zumutbarkeitsprofil

stimme exakt mit der arbeitsmedizinischen Einschätzung des

RAD-Arbeitsmediziners überein (a.a.O.).

4.5

4.5.1

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden medizinischen

Berichte kann dem Einwand des Beschwerdeführers, es seien bei der Prüfung des

Rentenanspruchs nicht alle körperlichen Leiden des Beschwerdeführers

berücksichtigt worden, nicht gefolgt werden.

4.5.2

Der Beschwerdeführer beklagt seit 2019 vermehrte Schulterschmerzen,

rechts mehr als links, mit einer Schmerzzunahme 2023. Zusätzlich leidet der Beschwerdeführer

seit vielen Jahren an einer Lumboischialgie links. Sowohl der Bericht der Orthopädieklinik

des [...] vom 16. Mai 2024 (IV-Akte 82, S. 3) als auch der Bericht der

Abteilung Spinale Chirurgie des [...] vom 3. April 2024 (IV-Akte 82, S. 5 f.) berücksichtigten

die geklagten Beschwerden, indem sie ihm ein Impingementsyndrom (IV-Akte 82, S.

2-3) und chronischen Lumboischialgien links attestieren (IV-Akte 82, S. 5-6,

vgl. Erwägung 4.4.4. und 4.4.5. vorstehend). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 5) ist damit eine beidseitige

Impingementproblematik vollumfänglich berücksichtigt. Beide Leiden (Impingementsyndrom

und Lumboischialgien) bewirken weder für sich allein noch in der Gesamtsicht eine

rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, deren

Profil der RAD nachvollziehbar festgelegt hat. Diese Einschätzung entspricht

auch der Beurteilung der behandelnden Ärzte, welche keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit attestieren und nicht nur wiederholt

darauf hinwiesen, dass dem Beschwerdeführer eine alternative leichte

wechselbelastende Tätigkeit ohne höhere Schulterbelastung und ohne

Zwangshaltungen zumutbar wäre, sondern neben der Unterstützung zur Suche einer

alternativen Tätigkeit auch eine Umschulung ausdrücklich empfahlen (vgl.

Erwägungen 4.3.5. und 4.4.3. und 4.4.4.).

4.5.3

Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der Rückenschmerzen trotz

wiederholten bildgebenden Abklärungen kein Korrelat gefunden wurde und eine

Neurokompression mehrfach ausgeschlossen wurde (vgl. Erwägungen 4.2.3., 4.2.4.,

4.4.3., 4.4.4., 4.4.3. und 4.4.4. vorstehend). Sensomotorische Ausfälle wurden

beim Beschwerdeführer nie festgestellt. Der Vollständigkeit halber ist zu

erwähnen, dass die zeitweise beklagten Knieschmerzen nicht mehr im Vordergrund

stehen und das OSAS nicht geeignet ist, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu

begründen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2024, Erwägung 4.4.6. vorstehend).

Die Möglichkeiten von Infiltrationen wurden ausgeschöpft, ohne dass der

Beschwerdeführer davon profitieren konnte (vgl. Prof. Dr. med. H____, IV-Akte

24, S. 23 f., Erwägung 4.2.4.).

4.5.4

Im Ergebnis ist damit als Zwischenfazit festzuhalten, dass an der

RAD-Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit keine Zweifel bestehen, zumal auch die Behandler - ohne eine

zeitliche Einschränkung zu postulieren - von einer Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit ausgehen, sodass sich weitere Abklärungen in

medizinischer Hinsicht erübrigen.

4.6

4.6.1

Allerdings ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2024 in erwerblicher Hinsicht keinen Einkommensvergleich

vorgenommen hat. Dieser müsste von ihr nachgeholt werden. Jedoch führt auch ein

kursorisch durchgeführter Einkommensvergleich nicht zu einem Rentenanspruch,

wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist.

4.6.2

Als Einkommen vor Eintritt der Invalidität ergibt sich

aus den Akten ein solches von 13 x Fr. 6'000.00 zuzüglich Gratifikation im

Betrag von Fr. 1'234.00 (vgl. Meldung Arbeitgeber an KTG vom 9.6.2022, IV-Akte

58, S. 47). Damit beträgt das Valideneinkommen Total Fr. 79'234.00.

4.6.3

Wenn die versicherte Person nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne

herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2.; siehe auch BGE 148 V 174, 181 E. 6.2). Entsprechend ist das Invalideneinkommen gestützt auf die

Tabellenlöhne 2022 zu ermitteln. Gemäss der anwendbaren Tabelle

TA1_tirage_skill_level (Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1)

beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'305.00. Angepasst an die

betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Tabelle T

03.02.03.01.04.01, Total, vgl. https://www.bfs.admin.ch/asset/de/31025820)

ergibt sich bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100% ein Invalideneinkommen

von Fr. 66'365.55.

4.6.4

Bei der Gegenüberstellung von Validen- und

Invalideneinkommen ergibt sich ein IV-Grad von 16,24%, der selbst unter

Gewährung eines leidensbedingten Abzuges, zumindest von 10% ab Januar 2024

(Art. 26bis Abs. 3 IVV) somit einem Invaliditätsgrad von 24.61%, nicht

zu einem Rentenanspruch führen würde. Indessen zeigen die erwerbliche Einbusse

als auch die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auf, dass

Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind, sofern der Beschwerdeführer

eingliederungsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin leistete bereits eine

Kostengutsprache für ein Coaching mit aktiver Stellensuche (IV-Akte 65), sistierte

das Coaching jedoch aufgrund des Einwands im Vorbescheidverfahren (IV-Akten 65,

75.

f.). Es bleibt daher darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer – sofern

er sich im Rahmen des definierten Tätigkeitsprofils subjektiv arbeitsfähig sieht

– bei der Beschwerdegegnerin erneut anmelden kann, damit diese umfassend Eingliederungsmassnahmen

prüfen kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: