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Entscheid

IV.2024.77

Long Covid - zu Unrecht auf psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung abgestellt; Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung; Beschwerde gutgeheissen

10. Juli 2025Deutsch42 min

Eingliederungsmassnahmen und einer Rente in Aussicht (IV-Akte 46). Hiergegen erhob

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Juli 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

MLaw A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Advokatin, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.77

Verfügung vom 19. Juni 2024

Long Covid - zu Unrecht auf

psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung abgestellt; Rückweisung der

Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer hat von 1995 bis

1999 eine Lehre als Polygraf absolviert (vgl. Fähigkeitsausweis und

Notenausweis, IV-Akte 4). Danach war er bis ins Jahr 2019 in diversen Betrieben

tätig und arbeitete als Kartograf und Polygraf (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 12;

Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte 29; vgl. Bericht Dr. med. C____ und

pract. med. D____ vom 15. Mai 2023, IV-Akte 42, S. 3). Er arbeitete ab 2019 als

selbständigerwerbender Polygraf in einem Pensum von ca. 70 % (vgl. Protokoll

Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 27; IV-Anmeldung, IV-Akte 1, S. 8; vgl.

Gutachten Dr. med. E____, IV-Akte 80, S. 10).

b) Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2022 bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte er ein

Post-Covid-Syndrom (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den

Sachverhalt aus erwerblicher (IK-Auszug, IV-Akte 12; Steuerabrechnung

2017-2020, IV-Akte 13; Steuererklärungen 2017-2020, IV-Akte 20; Lebenslauf und

Arbeitszeugnisse, IV-Akte 29) und medizinischer (Bericht Dr. med. C____ und

pract. med. D____ vom 20. Oktober 2022, IV-Akte 23; Bericht Dr. med. F____ vom

14. September 2022, IV-Akte 14; Bericht Dr. med. G____ vom 2. November 2022,

IV-Akte 26; Bericht Dr. med. H____ und Dr. med. I____ vom 22. Juli 2022,

IV-Akte 31; Bericht Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom 23. Januar 2023,

IV-Akte 41; Bericht Dr. med. L____ vom 18. Januar 2023, IV-Akte 39; Berichte

Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 15. Mai 2023, 14. Juli 2022 und 5.

Juli 2022, IV-Akte 42) Sicht ab.

c) Nach Durchführung der Frühintervention (vgl.

Abschlussbericht vom 10. Juli 2023, IV-Akte 45) und Einholung einer

Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), insbesondere zur

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Bericht Dr. med. M____ vom

19. Juni 2023, IV-Akte 44), stellte die Beschwerdegegnerin diesem mit

Vorbescheid vom 17. Juli 2023 die Ablehnung seines Anspruchs auf

Eingliederungsmassnahmen und einer Rente in Aussicht (IV-Akte 46). Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 15. August 2023 Einwand (IV-Akte 48).

d) Die Beschwerdegegnerin legte dem RAD in der Folge die

medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers, insbesondere den Bericht von

Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 26. September 2023, zur

Stellungnahme vor. Dieser schlug eine psychiatrisch-neuropsychologische

Begutachtung vor (vgl. Bericht Dr. med. M____ vom 30. Oktober 2023, IV-Akte

63). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 6.

November 2023 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der

Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung geprüft werde

(IV-Akte 66). Daraufhin fand eine neuropsychologische Begutachtung des

Beschwerdeführers durch lic. phil. N____, Fachpsychologin für Neuropsychologie

FSP, und lic. phil. O____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Gutachten

vom 10. Februar 2024, IV-Akte 78) sowie eine psychiatrische Begutachtung durch

Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 23.

März 2024, IV-Akte 80) statt. Der RAD nahm hierzu am 15. April 2024 Stellung (IV-Akte

82). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 3. Mai 2024 mit, dass sie gedenke, dessen Rentenanspruch

abzulehnen (IV-Akte 83). Am 19. Juni 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 84).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 20. August 2024

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1.

Es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Juni 2024 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2.

Unter o/e

Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. September

2024.

an seiner Beschwerde fest.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2024 wird die

Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der

Schriftenwechsel geschlossen.

III.

Da beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 7. November 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.

Am 10. Juli 2025 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§

11.

Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs.

1.

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, es könne weder auf

das neurologische Gutachten von lic. phil. N____ und lic. phil. O____ (IV-Akte

78) noch auf die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. E____ (IV-Akte

80) abgestellt werden (Beschwerde, Rz. 13 f.). Zudem habe die

Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt, indem

sie es unterlassen habe, auch weitere wesentliche Fachgebiete, wie insbesondere

die Fachrichtung Neurologie, in die Begutachtung miteinzubeziehen (Beschwerde,

Rz. 12; Replik, S. 3). Weder der RAD-Arzt noch die Gutachter hätten sich mit

den Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen Dr. med. C____ und pract.

med. D____ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Daher

werde die Ausrichtung der Leistungen gestützt auf die Berichte der behandelnden

Ärztinnen und Ärzte beantragt. Für den Fall, dass das Gericht gestützt auf die

Berichte der Behandler noch keinen abschliessenden Entscheid fällen könne,

werde eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgutachtens bei einer für das

Krankheitsbild «Long Covid» ausgewiesenen Fachinstitution beantragt, um die

Spruchreife im vorliegenden Fall herzustellen (Beschwerde, Rz. 20 f.).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, das

neuropsychologische Gutachten und das psychiatrische Gutachten seien dahingehend

beweiswertig, als sie die Beschwerden aufgrund der während der Untersuchungszeit

erhobenen Befunde objektiv als nicht bestätigt beurteilten. Wie sich dem psychiatrischen

Gutachten entnehmen lasse, sei es schwierig, den Schweregrad der Beschwerden

einzuordnen. Es handle sich um subjektiv geklagte Beschwerden, die sich bei der

Untersuchung objektiv nicht hätten erhärten lassen. Aus diesem Grund habe der

Sachverständige eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen

erachtet. Dies sei insoweit schlüssig, als sich Beschwerden wie die geklagten

Konzentrationsstörungen sowohl bei der psychiatrischen als auch bei der

neuropsychologischen Untersuchung nicht hätten erhärten lassen. Damit sei es

schlüssig, dass sowohl die neuropsychologische Sachverständige als auch der psychiatrische

Sachverständige eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen

erachtet hätten (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 24).

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 19. Juni 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf

eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. c).

3.1.2

Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des

Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.

1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale

Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %

besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad

unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des

rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn

dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender

Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle

Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so

oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes

sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt

unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage

bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).

3.4

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die

Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten

noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93

E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6

3.6.1

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb).

3.6.2

Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands-

und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist

Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und

nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der

sachverständigen Person zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Im

Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im

Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der

begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 93 E. 7.1;

120.

V 357 E. 3b in fine mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1).

3.6.3

Das Expertenverhalten während der Exploration kann

objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an

Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der

Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der

Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige

Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die

Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der

Massnahme (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:

Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] U 44/04 vom 26. November 2004 E.

4.2). Zudem kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem

Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der

Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des

Bundesgerichts 1P.204/1992 vom 21. Oktober 1992 E. 4a; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2.2 mit Hinweis). Für die

Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten oder der

Expertin objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann

allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der

sachverständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass

Anhaltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens der

abzuklärenden Person bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6.

Juni 2012 E. 4.2; Urteil des EVG U 339/06 vom 6. März 2007 E. 3.2). Der

Umstand, dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges

Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Patient nicht hergestellt

werden konnte, lässt jedoch nicht auf Voreingenommenheit schliessen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2).

3.7

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und

soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.

3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch

tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich

bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4;

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021

vom 3. März 2022, E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai

2007.

E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.8

3.8.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung

der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art.

54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die

Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im

Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der

funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten

unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen

Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu

beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in

ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4

IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49

Abs. 2 IVV).

3.8.2

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von

RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12.

April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art.

49.

Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten

vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts

9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist

hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene

Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu

denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen

Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende

Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 und 9C_558/2016

vom 4. November 2016 E. 6.1). Konkrete und differenzierte Einwände eines

behandelnden Facharztes sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der

Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung eines versicherungsinternen

Arztes zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012

E. 3.3).

4.

4.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich vorliegend wie folgt:

4.2

4.2.1

Dr. med. C____ und pract. med. D____ hielten in ihrem

Bericht vom 14. Juli 2022 fest, der Beschwerdeführer leide an einem Post-Covid-Syndrom

mit Belastungsintoleranz, Fatigue, kognitiven Einschränkungen,

Sensibilitätsstörungen und links thorakalen Schmerzen, einen Verdacht auf eine

virale exudative Pleuritis links sowie eine arterielle Hypertonie leichtgradig.

Es hätten sich im physiotherapeutischen Screening reduzierte Werte in beiden

Belastungstests ohne Hinweise auf pulmonale oder kardiale Limitation gezeigt.

Im neuropsychologischen Screening hätten sich reduzierte Werte im MOCA-Test

gezeigt, eine weiterführende neuropsychologische Untersuchung sei im Verlauf

empfohlen. Der Fatigue Severity-Scale habe sich stark auffällig gezeigt. Es

würden auch auffällige Werte bei HAOS-Depression vorliegen (IV-Akte 42, S. 5

f.). Mit Bericht vom 20. Oktober 2022 führten die beiden behandelnden Ärztinnen

ferner an, die führende Symptomatik beim Beschwerdeführer sei die Fatigue,

welche sowohl körperlich, als auch kognitiv ausgeprägt sei. Die kognitive

Fatigue äussere sich in einem Gehirnnebel, Gedächtnisstörungen, erhöhter

kognitiver Ermüdbarkeit und Gedächtnisstörungen. Ab Oktober 2022 betrage die

zumutbare Arbeitsfähigkeit eine Stunde pro Tag. In einer angepassten Tätigkeit

wären dem Beschwerdeführer maximal zwei Stunden täglich mit Pause zumutbar,

dies an nicht aneinander folgenden Tagen (IV-Akte 23, S. 3).

4.2.2

Mit Bericht vom 30. September 2022 führte Dr. med. F____,

FMH Allgemeine Innere Medizin, an, der Beschwerdeführer leide an einem Post-Covid-Syndrom

mit Belastungsintoleranz, Fatigue, kognitiven Einschränkungen,

Sensibilitätsstörungen und links thorakalen Schmerzen sowie einer Akutinfektion

am 17. März 2022 als grippaler Infekt. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine

virale exudative Pleuritis links, eine leichte arterielle Hypertonie, eine

gastro-oesophageale RefIuxkrankheit mit/bei diskret klaffender Kardia. Aktuell

bestehe keine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 14, S. 3 ff.).

4.2.3

Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

hielt in ihrem Bericht vom 2. November 2022 unter den Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide seit ca. März 2022 an

einem Long-Covid-Syndrom und seit August 2022 an einer mittelgradig depressiven

Episode (ICD-10 F32.1). Die bisherige Tätigkeit als Polygraf sei dem

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer leidensangepassten

Tätigkeit sei ihm maximal während dreissig Minuten pro Tag möglich (IV-Akte 26,

S. 5 ff.).

4.2.4

Dr. med. J____ und Dr. med. K____ berichteten am 23.

Januar 2023, der Beschwerdeführer habe sich bei subjektiver Verschlechterung

der Sehkraft, Differenzialdiagnose im Rahmen von Long Covid, vorgestellt. Sie

diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Meibomdrüsendysfunktion und

Blepharitis mit konsekutiver Keratokonjunktivitis sicca mit Verdacht auf eine

beginnende Presbyopie (IV-Akte 41, S. 2 f.).

4.2.5

Dr. med. C____ und pract. med. D____ hielten in ihrem Bericht

vom 15. Mai 2023 fest, der Beschwerdeführer sei vom 21. März 2022 bis 31.

Dezember 2022 zu 100 % und vom 1. Januar 2023 bis auf Weiteres zu

90-95 % arbeitsunfähig. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten werde ein Post-Covid-Syndrom mit körperlicher und

kognitiver Fatigue, neuropsychologischen Störungen (Gedächtnisstörungen,

Wortfindungsstörungen, Reizfilterstörung, kognitiver Fatigue, MOCA Test 25/30

im Erstscreening und 26/30 im Verlauf) sowie eine depressive Episode im Rahmen

des Post-Covid-Syndroms. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit im Umfang von einer Stunde pro Tag, im Verlauf im Umfang

von maximal zwei Stunden täglich mit grösseren Pausen. In einer

leidensangepassten Tätigkeit betrage die zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund

der körperlichen und kognitiven Fatigue täglich eine Stunde (IV-Akte 42, S. 1

ff.).

4.2.6

Dr. med. M____, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD

führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2023 an, es sei zur Erkrankung selbst und

zum akuten Verlauf nach Infektion nichts bekannt und dokumentiert. Da in

sämtlichen medizinischen Akten keinerlei schwerer Verlauf erwähnt werde, sei

davon auszugehen, dass kein solcher bestanden habe. Die Behandlung in der [...]

Basel sei abgeschlossen. Kontrollen würden nur vierteljährlich stattfinden. Die

bisher durchgeführten Untersuchungen und Abklärungen hätten keinerlei

objektivierten pathologischen Befund (Neurologie, Kardiologie, Pneumologie

etc.) gezeigt. Die Problematik sei rein subjektiver Natur (kognitive

Beeinträchtigungen), wobei eine fundierte Abklärung, obwohl angekündigt,

offenbar nie stattgefunden habe. Ebenso finde keine psychiatrische Therapie

und/oder Abklärung statt. Letztlich bleibe unklar, unter welchen

nachvollziehbaren und reproduzierbaren Störungen und Funktionsbehinderungen der

Versicherte leide. Es liege eine rein subjektive Symptomatik vor, die keinen

IV-relevanten Gesundheitsschaden darstelle. Aus den medizinischen Akten sei

zudem zu entnehmen, dass der Versicherte bereits seit einigen Jahren somatische

Probleme beklagen solle, für die sich nie eine fassbare Ursache habe finden lassen.

Der Versicherte sei nach aktuellem Kenntnisstand als weitgehend

altersentsprechend gesund einzustufen. Ein relevanter und klar ausgewiesener

pathologischer Befund könne nicht benannt und im Dossier vorgefunden werden.

Mit welchen harten medizinischen Fakten die durchgehende Arbeitsunfähigkeit

begründet werde, sei nicht nachvollziehbar. Daher liege kein IV-relevanter

Gesundheitsschaden vor. Die Frage der beruflichen Eingliederung entfalle. Dem

Versicherten sei eine Erwerbstätigkeit vollschichtig zumutbar. Es seien keine Auflagen

betreffend die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht angezeigt, da ein

klarer fassbarer und nachgewiesener/objektivierter Gesundheitsschaden nicht

vorliege. Integrationsmassnahmen seien vollschichtig zumutbar. Besondere Anforderungen

an ein Zumutbarkeitsprofil würden aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht

bestehen (IV-Akte 44).

4.2.7

In ihrem Bericht vom 26. September 2023 nahmen Dr. med. C____

und pract. med. D____ Stellung zu den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. M____

vom 19. Juni 2023 und hielten im Wesentlichen fest, eine der Möglichkeiten der

Objektivierung der Symptome seien eben die Belastungstests, welche durchgeführt

worden seien und die reduzierte Ergebnisse gezeigt hätten. Möglich seien auch

die standardisierten Fragebögen zur Fatigue und kognitive Tests wie MoCa-Test.

Diese hätten bei dem Patienten pathologisch Ergebnisse gezeigt. AIl diese

Kriterien seien beim Beschwerdeführer erfüllt. Die Entwicklung des Post-Covid-Syndroms

sei unabhängig vom Verlauf der akuten Phase: betroffen seien sowohl Patienten nach

einem Covid-acute respiratory distress syndrome (ARDS) mit

intensivmedizinischer Behandlung als auch Patienten mit mildem oder gar

asymptomatischem Verlauf. Es seien also nicht ausschliesslich pathologische

Befunde im neurologischen Status, kardial, pulmonal, Bildgebung als

Diagnosekriterien, sondern die Symptome, die nach der Covid-19-lnfektion

auftreten und länger als drei Monate andauern und zu schweren Beeinträchtigungen

des Tagesablaufs führen würden. Die saubere differentialdiagnostische Abklärung

gehöre dazu, da das Post-Covid-Syndrom eine Ausschlussdiagnose sei. Deswegen

sei es fehlerhaft, die normal erhobenen Befunde im MRI, Neurostatus etc. dazu zu

benutzen, die Erkrankung als solche nicht anzuerkennen. AIle erhobenen Befunde

und durchgeführten Tests seien erfolgt, um eine alternative und potentiell

behandelbare Diagnose auszuschliessen (IV-Akte 60, S. 2 ff.).

4.2.8

Lic. phil. N____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und

lic. phil. O____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, diagnostizierten

beim Beschwerdeführer eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive

Leistungsfähigkeit bei eigenanamnestisch zeitlich verminderter mentaler

Belastbarkeit. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe aufgrund der alters-

und ausbildungsentsprechenden kognitiven Leistungsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit leistungsmässig keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine 3 ¼-stündige

Untersuchung ausreichend. Die zeitliche mentale Belastbarkeit über einen

längeren Zeitrahmen – Tages- und Wochenverlauf – habe nicht abschliessend

beurteilt werden können. Gemäss eigenanamnestischen Angaben bestehe eine

erhöhte Ermüdbarkeit im Tagesverlauf (IV-Akte 78, S. 7 f.).

4.2.9

Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. März 2024 als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher bezeichnete organische oder

symptomatische psychische Störungen (ICD-10 F09) und als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen St. n. mittelgradiger depressiver

Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) fest. Hinsichtlich des

bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen

etc. und der Diskussion von Heilungschancen führte Dr. med. E____ an, die

bisherigen Behandlungen bei M. Sc. P____ und pract. med. G____ könne

retrospektiv als adäquat betrachtet werden. Sie habe auch zu einem Erfolg

insofern geführt, als dass sich die Depression seither vollständig

zurückgebildet habe. Ebenfalls habe der Versicherte danach keine weitere

psychiatrische/psychotherapeutische Hilfe mehr in Anspruch genommen nach

Sistierung dieser Behandlung. Erst seit etwa einem Monat befinde er sich wieder

in einer psychotherapeutischen Behandlung. Als Grund gebe er an, dass es für

ihn schon immer in den Wintermonaten schwerer gewesen sei. Unter

Berücksichtigung des Verlaufs der bisherigen Behandlung, aber auch der weiter

oben erwähnten Standardindikatoren könne aus rein psychiatrischer Sicht die

Prognose insgesamt als nicht ungünstig beurteilt werden. Zu den Fähigkeiten,

Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers führte Dr. med. E____ im

Wesentlichen aus, es würden sich Ressourcen erkennen lassen. Diesbezüglich sei,

trotz zeitlicher Limitierungen, insbesondere die psychosoziale

Funktionsfähigkeit zu nennen. Es würden sich keine Hinweise für das Vorliegen

einer Persönlichkeitsstörung nachweisen lassen. Es könne auch keine psychiatrische

Komorbidität festgestellt werden. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen

Mini-lCF-APP sei insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als geringgradig

eingeschränkt zu beurteilen. Insbesondere seien die Durchhaltefähigkeit, aber

auch die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und die Fähigkeit zum Einhalten von

Regeln und Routinen als eingeschränkt zu betrachten. Die übrigen Items des

Ratingbogens Mini-lCF-APP könnten als nicht relevant eingeschränkt betrachtet

werden. Als Funktionseinschränkungen zu nennen seien die im Gutachten erwähnten

Beschwerden, welche unter der Diagnose einer nicht näher bezeichneten

organischen und symptomatischen psychischen Störung festgehalten werden

müssten. Diese würden zu einer leicht verminderten psychophysischen Belastbarkeit

und dadurch auch zu einer leicht verminderten Arbeitsfähigkeit führen. Dr. med.

E____ kam daher zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit als Polygraf von

August 2022 bis Frühling 2023 aus rein psychiatrischer Sicht eine 100 %-ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Seit Frühling 2023 lasse

sich lediglich noch eine 15 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

Gleiches gelte für eine angepasste Tätigkeit, für die aus rein psychiatrischer

Sicht keine speziellen Merkmale zu nennen seien (IV-Akte 80, S. 20 ff.).

4.2.10

Mit Bericht vom 15. April 2024 nahm Dr. med. M____

Stellung zu der neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung von lic.

phil. N____ sowie lic. phil. O____ respektive Dr. med. E____ und führte

aus, diese hätten keine wesentlichen und IV-relevanten Störungen zutage fördern

können. Die neuropsychologische Testung habe keine wesentlichen

Beeinträchtigungen ergeben. Relevante psychiatrische Diagnosen seien

durchgehend verneint worden. Die geringe Arbeitsunfähigkeit, die dennoch

attestiert werde, gehe ausschliesslich auf die subjektiven Angaben und

Empfindungen des Versicherten zurück, wobei ein erkennbarer Leidensdruck

verneint und Inkonsistenzen thematisiert worden seien. Eine erhebliche Störung

gemäss Standardindikatoren liege nicht vor. Diese geringe Arbeitsunfähigkeit

könne deshalb nicht anerkannt werden, da sie nicht auf objektivierten

Einschränkungen fusse. In der Gesamtbetrachtung dieser gutachterlichen Angaben

sei ein IV-relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen und von einer vollen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der bisherigen

Feststellungen des RAD und gestützt auf das Dossier würden sich somit in allen

wesentlichen Fachgebieten keinerlei Pathologien darstellen lassen. Die bisherige

RAD-Beurteilung, dass ein Gesundheitsschaden zu verneinen sei, bleibe deshalb

unverändert. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, da alle notwendigen

Abklärungen erfolgt seien. Die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit seien

jedoch insoweit anzupassen, als dass ab Frühjahr 2023 von einer Arbeitsfähigkeit

von 100 % auszugehen sei, da jegliche relevante Pathologie psychiatrisch und

neuropsychologisch verneint worden sei (IV-Akte 82, S. 3 ff).

4.2.11

Mit Bericht vom 7. August 2024 nahmen Dr. med. C____

und pract. med. D____ u. a. Stellung zu den Begutachtungen von Dr. med. E____

sowie lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ und hielten fest, es sei nach

Einschätzung ihres psychologischen Dienstes anzumerken, dass in dem

neuropsychologischen Gutachten das verbal-episodische Gedächtnis mit einem

einfachen, relativ kurzen Testverfahren lediglich minimal untersucht worden

sei. Zum psychiatrischen Gutachten sei anzumerken, dass es nicht

nachvollziehbar sei, wie man auf eine maximale Präsenzzeit bei der Arbeit von

sieben Stunden pro Tag komme (BB 4).

4.2.12

Dr. med. C____ und pract. med. D____ führten mit Bericht

vom 31. Mai 2024 u. a. an, dass der Patient über eine fortbestehende

körperliche und kognitive Fatigue berichte. Es würden weiterhin Episoden von

Post-Exercise Malaise mit deutlicher Zunahme der Fatigue, auch ausgeprägtem

Krankheitsgefühl mit Schmerzen in den Extremitäten und Armen bestehen. Der

Auslöser sei meist klar. Der Patient kenne zwar das Energiemanagement, könne

allerdings auf einige Aktivitäten nicht verzichten, da dies eine starke

Einschränkung seiner Lebensqualität bedeutet. Die berufliche Betätigung müsse

aufgrund der Zunahme der Fatigue, insbesondere kognitiver Fatigue wieder

reduziert bzw. komplett wieder eingestellt werden (zuvor 10-15% im Rahmen

seiner eigentlichen Tätigkeit als Polygraf; BB 6).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin bestreitet vorliegend nicht, dass der

Beschwerdeführer sich mit dem Covid-19-Virus angesteckt hatte. Ebenfalls nicht

bestritten wird die von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten gestellte Diagnose

des Post-Covid-Syndroms. Zwischen den Parteien umstritten ist jedoch, ob der

Beschwerdeführer an einem IV-relevantem Gesundheitsschaden leidet, der zu einem

Rentenanspruch berechtigen würde und ob die Beschwerdegegnerin auf das

neurologische Gutachten von lic. phil. N____ und lic. phil. O____ vom 10.

Februar 2024 (IV-Akte 78), die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. E____

vom 23. März 2024 (IV-Akte 80) sowie die Einschätzungen von Dr. med. M____

vom RAD vom 15. April 2024 (IV-Akte 82) abstellen durfte. Als Erstes ist die

Beweiskraft der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E____ sowie der

neurologischen Begutachtung von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ zu

prüfen.

5.2

5.2.1

Dr. med. E____ führt bei der medizinischen Beurteilung von

Konsistenz und Plausibilität aus, die Angaben des Beschwerdeführers könnten als

nicht immer konsistent beurteilt werden. Beispielsweise habe er erwähnt, dass

er wegen seiner Beschwerden zwanzig Stunden pro Tag am Liegen sei. Demgegenüber

berichte er über einen Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, dass er die

anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne. Er räume zu Hause auf,

er räume den Geschirrspüler aus, selten einmal würde er seinen eigenen Angaben

zufolge auch staubsaugen. Zudem gehe er einkaufen. Am Abend koche er zusammen

mit seiner Ehefrau eine warme Mahlzeit. Er treffe ab und zu auch einen Freund

oder Nachbarn. Manchmal habe er auch einen Termin. Zudem lese er die Zeitung

und informiere sich mit dem Hören von Nachrichten und Informationssendungen. Am

Abend rede er mit seiner Ehefrau. Gemäss Dr. med. E____ sei als weitere

Inkonsistenz die Tatsache zu nennen, dass der Versicherte bei der

systematischen Befragung nach depressiven Beschwerden schildere, er leide unter

einer sehr schlechten Konzentrationsfähigkeit. Dies lasse sich jedoch rein

klinisch während der aktuellen Untersuchung nicht objektivieren. Der

Versicherte beklage sich auch über eine erhebliche Schwierigkeit mit Lesen und

am PC arbeiten zu können. Zu einem anderen Zeitpunkt der Untersuchung berichte

er dann aber, dass er pro Tag insgesamt etwa 1.5 Stunden lese, Zeitungen, aber

auch Bücher. Insgesamt sei von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen

(IV-Akte 80, S. 15). Bei der Herleitung der Diagnosen respektive der

Prüfung des Standardindikators «Konsistenz» wiederum hält Dr. med. E____ fest,

die Angaben des Exploranden seien nicht immer konsistent. An dieser Stellte

hält Dr. med. E____ ebenfalls fest, es müsse von einer gewissen

ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

ausgegangen werden (IV-Akte 80, S. 19). Dr. med. E____ kommt insbesondere

gestützt auf seine Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität der Angaben des

Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau zum Schluss, dass sich aus rein

psychiatrischer Sicht behandlungsanamnestisch kein relevanter Leidensdruck

erkennen lasse (IV-Akte 80, S. 15).

5.2.2

Vorliegend sind diverse Unstimmigkeiten in den

Ausführungen von Dr. med. E____ zur Konsistenz und Plausibilität der Angaben

des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau festzustellen. So belegt der

Gutachter seinen Standpunkt, es sei von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung

des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen,

u. a. mit dem Verweis darauf, der Beschwerdeführer berichte über eine

erhebliche Schwierigkeit mit Lesen und der Arbeit am PC, zu einem anderen

Zeitpunkt der Untersuchung habe er aber dann erzählt, er lese pro Tag insgesamt

etwa 1.5 Stunden, Zeitungen, aber auch Bücher (IV-Akte 80, S. 15). Dr. med. E____

übersieht bei seinem Einwand, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung

seines Tagesablaufs berichtet hatte, er lese auch wieder die Zeitung, jedoch

sei das Lesen von Büchern sehr anstrengend für ihn, weshalb er dies im Moment

kaum noch mache (IV-Akte 80, S. 11; vgl. Tonbandaufnahme, ab 1:08:35). Auch die

Ausführung des Gutachters, der Beschwerdeführer koche am Abend zusammen mit

seiner Ehefrau eine warme Mahlzeit (IV-Akte 80, S. 15), entspricht nicht

den Angaben des Beschwerdeführers, welche dieser zu seinem Tagesablauf gemacht

hatte. Bei der Schilderung seines Tagesablaufs hatte der Beschwerdeführer berichtet,

seine Ehefrau bereite am Abend die Mahlzeit zu und er könne nur begrenzt

mithelfen, da er sonst beim Essen erschöpft sei (IV-Akte 80, S. 11; vgl.

auch Tonbandaufnahme, ab ca. 14:50 und ab 1:09:40). Hinsichtlich der

Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Tätigkeiten «Kochen» und «Lesen» ist

ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des

Explorationsgesprächs im Rahmen der Befragung über seine Hobbies (Kapitel

3.2.7

Soziale Anamnese) lediglich in allgemeiner Weise ausgesagt hatte, er

lese und koche gerne, ohne dabei jedoch befragt worden zu sein, ob und in

welchem Umfang ihm dies aktuell genau möglich sei (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca.

1:03:35). Die Schlussfolgerung des Gutachters, es sei von einer gewissen

ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen auszugehen, ist mit Blick auf diese Unstimmigkeiten im

Gutachten nicht nachvollziehbar.

5.2.3

Im Weiteren ist festzustellen, dass sich weitere

Schilderungen zum Aktivitätsverhalten des Beschwerdeführers, welche im

psychiatrischen Gutachten dokumentiert sind, nicht mit den Angaben decken,

welche dieser anlässlich des Explorationsgesprächs gemacht hatte. So führt der

Gutachter zum Tagesablauf aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, er liege wegen

seiner Beschwerden zwanzig Stunden pro Tag. Betreffend seinen Tagesablauf habe

der Beschwerdeführer jedoch angegeben, er könne die anfallenden Alltagsarbeiten

weitgehend erledigen. Er räume zu Hause auf, er räume den Geschirrspüler aus,

selten einmal würde er, seinen eigenen Angaben zufolge, auch staubsaugen. Zudem

gehe er einkaufen. Am Abend koche er zusammen mit seiner Ehefrau eine warme

Mahlzeit, er treffe ab und zu auch einen Freund oder Nachbarn, manchmal hab er

auch einen Termin. Zudem lese er die Zeitung und informiere sich mit dem Hören

von Nachrichten und Informationssendungen. Am Abend rede er mit seiner Ehefrau

(vgl. IV-Akte 80, S. 11 und S. 15). Zudem könne er seiner Arbeit als

Polygraf während einer Stunde am Tag nachgehen (vgl. IV-Akte 80, S. 7; vgl.

Tonbandaufnahme, ab ca. 8:55). Die Beschwerdegegnerin schloss aus diesen

Ausführungen, dass die Aktivitäten für eine zur Verfügung stehende

Aktivitätszeit von vier Stunden pro Tag eher breit erscheinen würden. Insoweit

erscheine es nachvollziehbar, dass der Sachverständige bezüglich des

Standardindikators der gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen

eine gewisse Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem

Aktivitätsniveau vermerkt habe (vgl. BA, Rz. 23). Dem ist zu entgegenzuhalten,

dass der Tonbandaufnahme des Explorationsgesprächs zwar zu entnehmen ist, dass

der Beschwerdeführer bei der Befragung zum Ablauf eines normalen Tages (Kapitel

3.2.8; IV-Akte 80, S. 11) angegeben hatte, er könne neben den ca. zwanzig

Stunden, die er täglich im Liegen verbringe (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca.

13:10), Haushaltsarbeiten erledigen (Geschirrspüler ausräumen), einen

Spaziergang machen, einkaufen, sich mit Freunden treffen, einen Podcast oder

Musik hören sowie Zeitung lesen (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. ca. 1:05:20). Aus

den Aussagen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht geschlossen werden, dass

er jeden Tag sämtliche dieser Aktivitäten in einem Umfang von total ca. vier

Stunden nachgeht (vgl. Tonbandaufnahme, ca. 1:05:20). Es leuchtet überdies

nicht ein, wie die Beschwerdegegnerin aus ihrer Einschätzung, die zur Verfügung

stehende Aktivitätszeit von vier Stunden pro Tag sei eher breit, schliessen

konnte, es erscheine nachvollziehbar, dass der Sachverständige bezüglich des

Standardindikators der gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen

eine gewisse Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem

Aktivitätsniveau vermerkt habe (BA, Rz. 23). Diesbezüglich ist zu bemerken,

dass es sich bei den geschilderten Aktivitäten lediglich um Tätigkeiten des

alltäglichen Lebens mit einer geringen kognitiven und physischen Intensität in

den Bereichen der Haushaltsführung und Pflege sozialer Kontakte handelt.

5.2.4

Schliesslich basiert – wie der Beschwerdeführer zu

Recht ausführt (Beschwerde, Rz. 14, S. 10) – die von Dr. med. E____

geschilderte Schlussfolgerung zu den Einschränkungen des Aktivitätsniveaus auf einer

unvollständigen Berücksichtigung aller Tätigkeiten. So findet etwa die vom

Beschwerdeführer anlässlich des Explorationsgesprächs gemachte Angabe, er sei früher

Rennvelofahrer gewesen, könne aber wegen der schnelleren Erschöpfbarkeit nicht

mehr Velo fahren (vgl. IV-Akte 80, S. 7, 8, 16; vgl. auch Tonbandaufnahme, ab

ca. 17:00), weder Eingang in die Einschätzung der Konsistenz und

Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau (Gutachten,

Kapitel 6.2, IV-Akte 80, S. 15) noch in die versicherungsmedizinische

Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten (Gutachten, Kapitel 7, IV-Akte 80,

S. 20).

5.2.5

In Anbetracht der obgenannten Unstimmigkeiten und

Unvollständigkeiten in den Ausführungen von Dr. med. E____ zur Konsistenz

und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau reichen

die ausgeführten Umstände nicht aus, um dem Indikator einer «gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen»

ausschlaggebende Bedeutung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach

BGE 141 V 281 E. 4.4.1 beizumessen. Die gutachterlichen

Schlussfolgerungen, es sei kein erheblicher oder schwerer Schweregrad der nach

der Covid-Erkrankung aufgetretenen Beschwerden festzustellen (IV-Akte 80, S.

19) und der Beschwerdeführer sei zu 85 % respektive sieben Stunden am Tag

arbeitsfähig (IV-Akte 80, S. 21), kann in diesem Sinne nicht nachvollzogen

werden. Damit liegen konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen

Begutachtung von Dr. med. E____ vor, weshalb nicht auf diese abgestellt werden

kann (vgl. E. 3.6.1. hiervor).

5.2.6

Gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen

Begutachtung spricht ferner der zeitliche Horizont der Exploration. Wie die behandelnden

Ärztinnen Dr. med. C____ und pract. med. D____ in ihrem Bericht vom 26.

September 2023 unter Hinweis auf wissenschaftliche Publikationen zu den

Auswirkungen von Long-Covid (vgl. F.

Ceban et al., Fatigue and cognitive impairment in Post-COVID-19

Syndrome: A systematic review and meta-analysis, in: Brain, Behavior, and

Immunity, Vol. 101, 3/2022, S. 93-135; T. Kubota

et al., Neuropsychiatric aspects of long COVID: A comprehensive review,

in: Psychiatry and Clinical Neurosciences, Vol. 77, 2/2023, S. 84-93) ausführen,

würden Patienten mit dem Long-Covid-Syndrom an Belastungsintoleranz leiden,

welche eine deutliche Zunahme der Fatigue und weiterer Symptome (Schmerzen, Sensibilitätsstörungen,

Atemnot) nach vorangegangener mentaler, körperlicher oder emotionaler Belastung

umfasse. Diese Verschlechterung (Post-Exercise Malaise) könne mehrere Tage

dauern und beeinträchtige den Allgemeinzustand des Patienten drastisch. Auch bei

normalen Befunden im Belastungstest könnten die Patienten tatsächlich punktuell

normale Leistungen erbringen. Diese würden sich jedoch zeitverzögert (12 bis 24

Stunden) im Verlauf verschlechtern, was dem Untersucher dann entgehe (IV-Akte

60, S. 4). Dieser medizinische Standpunkt von Dr. med. C____ und

pract. med. D____ deckt sich vorliegend mit den Schilderungen des

Beschwerdeführers, der anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung angegeben

hatte, eine solche Untersuchung könne von der Belastbarkeit einmalig noch

einigermassen gehen. Die Ermüdung respektive Erschöpfung würde sich dann erst 24 Stunden

später richtig zeigen (IV-Akte 78, S. 4). Gegenüber dem psychiatrischen

Gutachter gab der Beschwerdeführer wiederum an, er könne etwa eine Stunde etwas

am Computer arbeiten und auch einen Fussballmatch am Fernseher schauen, doch

wenn er zu viel mache, würde schlimmstenfalls drei Tage lang gar nichts mehr

gehen (IV-Akte 80, S. 7; vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. 8:50). Betreffend seines

Hobbies «Rennvelofahren» berichtete der Beschwerdeführer wiederum, er könne

heute zwar schon noch Velo fahren, doch danach würde es ihn spätestens 24

Stunden später «zusammenlegen» (IV-Akte 80, S. 7). Überdies zeigten sich

in spezifischen Selbstbeurteilungsfragebogen zur Erfassung der

Fatigue-Problematik (WEIMuS) erhöhte Werte im Bereich der körperlichen (31/32

am 20. September 2022 und 26/32 am 23. Juni 2023) und kognitiven

Ermüdbarkeit (17/36 am 20. September 2022 und 14/36 am 23. Juni 2023). In

Anbetracht des Umstands, dass beim Long-Covid-Syndrom Ermüdungs- respektive

Erschöpfungszustände wissenschaftlichen Studien respektive Erkenntnissen

zufolge zeitverzögert auftreten können und mit Blick darauf, dass vorliegend

der Beschwerdeführer von einer Latenz von 24 Stunden bis zur Verschlechterung

der Symptomatik berichtet hatte, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die

funktionellen Auswirkungen des Post-Covid-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers entsprechend über einen längeren Zeitrahmen abklären zu lassen.

Da die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, die funktionellen Auswirkungen

des Post-Covid-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers über

einen längeren Zeitrahmen hinweg abzuklären, ist sie ihrer Untersuchungspflicht

(Art. 43 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 3.3. hiervor) nicht in genügender Weise

nachgekommen. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin

darauf hinwies, der Beschwerdeführer würde nach der Ermittlung des Sachverhalts

das Risiko für die Beweislosigkeit tragen (vgl. BA, Rz. 13).

5.2.7

Im Übrigen kann die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens

auch aufgrund der Arbeitsweise respektive Befragungsmethodik von Dr. med. E____

anlässlich der Untersuchung vom 1. Februar 2024 in Frage gestellt werden. Der

Gutachter diktierte während des gesamten, beinahe eineinhalbstündigen

Explorationsgesprächs die auf Schweizerdeutsch gegebenen Antworten des

Beschwerdeführers und übersetzte diese simultan ins Hochdeutsch. Dabei begann

Dr. med. E____ oftmals die Rückmeldung des Beschwerdeführers bereits zeitgleich

zu diktieren, währenddem der Explorand noch antwortete. Der Gutachter fiel dem

Beschwerdeführer damit regelmässig ins Wort. Diese Verhaltensweise wirkte sich

störend auf den Gesprächsfluss sowie das Aussageverhalten des Exploranden aus

und ist geeignet, ein angespanntes Verhältnis zwischen der sachverständigen und

der zu explorierenden Person zu erzeugen. Damit lässt die Arbeitsweise respektive

Befragungsmethodik des Gutachters Zweifel an dessen objektiver Unbefangenheit

aufkommen (vgl. E. 3.6.2-3.6.3. hiervor).

5.3

Wie der psychiatrische Gutachter (vgl. E. 4.2.9. hiervor) ziehen auch

die neuropsychologischen Gutachterinnen (vgl. E. 4.2.8. hiervor) ihre Schlüsse

zu den funktionellen Auswirkungen der Einschränkungen des Beschwerdeführers auf

dessen Arbeitsfähigkeit aus einer einmaligen Exploration, ohne dass sie den

Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum untersucht hatten. Lic. phil. N____

sowie lic. phil. O____ halten zum zeitlichen Horizont ihrer Begutachtung entsprechend

fest, die zeitliche mentale Belastbarkeit über einen längeren Zeitrahmen –

Tages- und Wochenverlauf – könne nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss

eigenanamnestischen Angaben bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit im Tagesverlauf

(IV-Akte 78, S. 8) Da – wie zuvor gesehen (vgl. E. 5.2.6. hiervor) – beim

Long-Covid-Syndrom Ermüdungs- respektive Erschöpfungszustände

wissenschaftlichen Studien respektive Erkenntnissen zufolge zeitverzögert

auftreten können und vorliegend der Beschwerdeführer von einer Latenz von 24

Stunden bis zur Verschlechterung der Symptomatik berichtet hatte, wäre es auch

bei der neuropsychologischen Untersuchung angezeigt gewesen, die funktionellen

Auswirkungen des Post-Covid-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinweg zu untersuchen. Damit

bestehen auch konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des

neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____,

weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat (vgl. E. 3.6.1.

hiervor). Bei diesem Ergebnis ist es nicht erforderlich, auf die weitergehenden

inhaltlichen und formellen Rügen des Beschwerdeführers zur neuropsychologischen

Begutachtung (vgl. Beschwerde, Rz. 13) einzugehen.

5.4

Schliesslich ist festzustellen, dass erhebliche Zweifel an der

Schlüssigkeit der bidisziplinären Konsensbeurteilung von Dr. med. E____ und lic.

phil. N____ sowie lic. phil. O____ bestehen. Der bidisziplinären Konsensbeurteilung,

welche im Gutachten von Dr. med. E____ aufgeführt wird, ist einzig zu

entnehmen, dass aus rein neuropsychologischer Sicht keine relevanten

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könnten, weshalb als

gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens

uneingeschränkt übernommen werde (IV-Akte 80, S. 23). Eine weitergehende

Begründung der Konsensbeurteilung ist weder im psychiatrischen Gutachten noch

in der neuropsychologischen Begutachtung zu finden. Bei dieser Sachlage kann

die gesamtheitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

nicht gänzlich nachvollzogen werden, zumal der psychiatrische Gutachter –

anders als die neuropsychologischen Gutachterinnen (IV-Akte 78, S. 8) – Funktionseinschränkungen

anerkannte, welche eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

wie auch angepassten Tätigkeit in Höhe von 85 % rechtfertigen würde (vgl.

IV-Akte 80, S. 23).

5.5

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass vorliegend konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung von Dr.

med. E____ sowie das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. N____ sowie

lic. phil. O____ bestehen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf

diese medizinischen Erhebungen abgestellt hat.

6.

6.1

6.1.1

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die

Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, in allen wesentlichen Fachdisziplinen

medizinische Abklärungen durchzuführen. Insbesondere die Fachrichtung

Neurologie hätte in die Begutachtung miteinbezogen werden müssen (vgl. E. 2.1.

hiervor).

6.1.2

Vorliegend ist den medizinischen Akten zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer seit seiner Covid-19-Infektion im März 2022 über

unterschiedliche Symptome klagt, welche unterschiedlichen medizinischen

Fachdisziplinen zuzuordnen sind und von seinen behandelnden Ärztinnen und Ärzte

festgehalten wurden. So leide der Beschwerdeführer an einer körperlichen und kognitiven

Fatigue (Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 14, S. 3), welche sich in einem

Gehirnnebel, Gedächtnisstörungen, erhöhter kognitiver Ermüdbarkeit und

Gedächtnisstörungen äussere (Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____,

IV-Akte 23, S. 2; Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____, IV-Akte 60, S.

2; vgl. Bericht Dr. med. G____ und M.Sc. P____, IV-Akte 26, S. 5). Bei

Anstrengungen würden sich beim Beschwerdeführer Zephalgien entwickeln (Bericht

Dr. med. C____ und pract. med. D____, IV-Akte 42, S. 3). Zudem bestehe beim

Beschwerdeführer eine leichte arterielle Hypertonie (Bericht Dr. med. F____,

IV-Akte 14, S. 3; Bericht Dr. med. Q____, IV-Akte 55, S. 11; vgl. auch

Bericht Dr. med. L____, IV-Akte 39, S. 3; Bericht Dr. med. C____ und pract.

med. D____ vom 14. Juli 2022 [IV-Akte 42, S. 3] und 5. Juli 2022 [IV-Akte

42, S. 9]). Seit August 2023 leide er zudem unter depressiven Symptomen (vgl.

Bericht Dr. med. G____ und M. Sc. P____, IV-Akte 26, S. 5). Überdies berichteten

Dr. med. J____ und Dr. med. K____, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund

einer subjektiven Verschlechterung der Sehkraft, Differenzialdiagnose im Rahmen

von Long Covid, vorgestellt habe und diagnostizierten eine

Meibomdrüsendysfunktion und Blepharitis mit konsekutiver Keratokonjunktivitis

sicca mit Verdacht auf eine beginnende Presbyopie (IV-Akte 41, S. 2 f.).

6.1.3

Bei «Long Covid» vermischt sich ein Infektionsgeschehen

mit unspezifischen Allgemeinsymptomen, deren Ätiologie nicht restlos geklärt

ist (Philipp Egli/Matthias

Kradolfer/Kerstin Noëlle Vokinger, «Long Covid», in: Schweizerische

Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 4/2021, Bern 2021,

S. 177). Long Covid zeichnet sich durch unterschiedliche Symptome aus (vgl. Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle

Vokinger, «Long Covid», a.a.O., S. 171 ff.). Zum jetzigen

Zeitpunkt wird «Long Covid» in den ICD-10 mit U09.9 «Post-COVID-19-Zustand,

nicht näher bezeichnet» unter den Schlüsselnummern «für besondere Zwecke» im

Rahmen einer vorläufigen Zuordnung für Krankheiten mit unklarer Ätiologie

hinterlegt (vgl. Andrea Pfleiderer,

Abfindungen statt Invalidenrenten – wird etwas geschehen?, in: Ueli Kieser

(Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2022 Hybrid-Veranstaltung,

«Dauerbrenner» in der Sozialversicherung – laufen sie weiter? Und wohin

allenfalls?, Zürich/St. Gallen 2023, S. 98). Entsprechend fällt bei

unspezifischen Allgemeinsymptomen, wie insbesondere dem Chronic Fatigue Syndrom

(CFS), die Ermittlung und Gewichtung der Ursachen indes regelmässig schwer (Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle

Vokinger, «Long Covid», a.a.O., S. 171). Es bedarf daher einer

ganzheitlichen Abklärung mit einer direkten Befassung mit dem Patienten. Dazu gehört

eine abschliessende somatische Beurteilung der Gesundheitssituation der

Versicherten, insbesondere in allen betroffenen Fachgebieten, in denen Symptome

vorliegen (vgl. Nathalie Lang,

Long Covid, in: Ueli Kieser/Marc Hürzeler/Stefanie J. Heinrich (Hrsg.),

Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2022, Zürich/St. Gallen 2022, S. 128

und Kaspar Gehring/Ueli Kieser,

Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die Versicherungssituation, in:

Pflegerecht 2021, Bern 2021, S. 150). Eine Aktenbeurteilung der somatischen Symptome,

wie dies vorliegend vom RAD hinsichtlich der Fachgebiete Neurologie,

Kardiologie und Pneumologie vorgenommen wird (vgl. Stellungnahmen RAD vom 19. Juni

2023.

[IV-Akte 2 f.], 15. April 2023 [IV-Akte 82, S. 4]), reicht zur Klärung

eines solch komplexen Beschwerdebildes nicht aus (vgl. Kaspar Gehring/Ueli

Kieser, a.a.O., S. 150). Da der Beschwerdeführer über diverse

Symptome, u. a. aus kardiologischer und neurologischer Sicht klagt und

entsprechende Befunde von den behandelnden Ärztinnen erhoben wurden (vgl. E. 6.1.2.

hiervor), hat die Beschwerdegegnerin zur Einordnung der Symptome und zur

Beurteilung der Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen eine umfassende

polydisziplinäre Begutachtung in den massgeblichen Fachdisziplinen,

insbesondere der Allgemeinen Inneren Medizin, Pneumologie, Kardiologie und

Neurologie, anzuordnen.

7.

Nach den obigen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass

vorliegend konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E____ sowie das

neuropsychologische Gutachten von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____

bestehen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf diese abgestellt hat

(vgl. E. 5. hiervor). Aufgrund des fehlenden Beweiswertes der psychiatrischen

und neuropsychologischen Begutachtung (vgl. E. 5. hiervor) sowie den

unzureichenden Abklärungen in allen betroffenen Fachgebieten, in denen der

Beschwerdeführer über Symptome klagte (vgl. E. 6 hiervor), bestehen im Weiteren

erhebliche Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. M____, weshalb die

Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Unrecht auf diese abgestellt hat (vgl. E.

3.8.1-3.8.2. hiervor). Die angefochtene Verfügung ist deshalb zur weiteren

medizinischen Abklärung aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Einholung eines

versicherungsexternen polydisziplinären Gutachtens, insbesondere unter

zusätzlicher Berücksichtigung der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Pneumologie, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie,

einzuholen. Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung sind die funktionellen

Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitrahmen abzuklären (vgl. E. 5.2.6.

und E. 5.3. hiervor). Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Aktenergänzung

wird sie in der Folge über den strittigen Leistungsanspruch erneut zu befinden

haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

8.

8.1

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die

Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr

aufzuerlegen sind.

8.2

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung

mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61

lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in

durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der

vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich

kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.00. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %)

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 19. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: