IV.2024.77
Long Covid - zu Unrecht auf psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung abgestellt; Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung; Beschwerde gutgeheissen
10. Juli 2025Deutsch42 min
Eingliederungsmassnahmen und einer Rente in Aussicht (IV-Akte 46). Hiergegen erhob
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Juli 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
MLaw A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokatin, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.77
Verfügung vom 19. Juni 2024
Long Covid - zu Unrecht auf
psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung abgestellt; Rückweisung der
Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung; Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer hat von 1995 bis
1999 eine Lehre als Polygraf absolviert (vgl. Fähigkeitsausweis und
Notenausweis, IV-Akte 4). Danach war er bis ins Jahr 2019 in diversen Betrieben
tätig und arbeitete als Kartograf und Polygraf (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 12;
Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte 29; vgl. Bericht Dr. med. C____ und
pract. med. D____ vom 15. Mai 2023, IV-Akte 42, S. 3). Er arbeitete ab 2019 als
selbständigerwerbender Polygraf in einem Pensum von ca. 70 % (vgl. Protokoll
Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 27; IV-Anmeldung, IV-Akte 1, S. 8; vgl.
Gutachten Dr. med. E____, IV-Akte 80, S. 10).
b) Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2022 bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte er ein
Post-Covid-Syndrom (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den
Sachverhalt aus erwerblicher (IK-Auszug, IV-Akte 12; Steuerabrechnung
2017-2020, IV-Akte 13; Steuererklärungen 2017-2020, IV-Akte 20; Lebenslauf und
Arbeitszeugnisse, IV-Akte 29) und medizinischer (Bericht Dr. med. C____ und
pract. med. D____ vom 20. Oktober 2022, IV-Akte 23; Bericht Dr. med. F____ vom
14. September 2022, IV-Akte 14; Bericht Dr. med. G____ vom 2. November 2022,
IV-Akte 26; Bericht Dr. med. H____ und Dr. med. I____ vom 22. Juli 2022,
IV-Akte 31; Bericht Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom 23. Januar 2023,
IV-Akte 41; Bericht Dr. med. L____ vom 18. Januar 2023, IV-Akte 39; Berichte
Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 15. Mai 2023, 14. Juli 2022 und 5.
Juli 2022, IV-Akte 42) Sicht ab.
c) Nach Durchführung der Frühintervention (vgl.
Abschlussbericht vom 10. Juli 2023, IV-Akte 45) und Einholung einer
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), insbesondere zur
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Bericht Dr. med. M____ vom
19. Juni 2023, IV-Akte 44), stellte die Beschwerdegegnerin diesem mit
Vorbescheid vom 17. Juli 2023 die Ablehnung seines Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen und einer Rente in Aussicht (IV-Akte 46). Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 15. August 2023 Einwand (IV-Akte 48).
d) Die Beschwerdegegnerin legte dem RAD in der Folge die
medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers, insbesondere den Bericht von
Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 26. September 2023, zur
Stellungnahme vor. Dieser schlug eine psychiatrisch-neuropsychologische
Begutachtung vor (vgl. Bericht Dr. med. M____ vom 30. Oktober 2023, IV-Akte
63). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 6.
November 2023 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der
Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung geprüft werde
(IV-Akte 66). Daraufhin fand eine neuropsychologische Begutachtung des
Beschwerdeführers durch lic. phil. N____, Fachpsychologin für Neuropsychologie
FSP, und lic. phil. O____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Gutachten
vom 10. Februar 2024, IV-Akte 78) sowie eine psychiatrische Begutachtung durch
Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 23.
März 2024, IV-Akte 80) statt. Der RAD nahm hierzu am 15. April 2024 Stellung (IV-Akte
82). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 3. Mai 2024 mit, dass sie gedenke, dessen Rentenanspruch
abzulehnen (IV-Akte 83). Am 19. Juni 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 84).
Erwägungen
II.
a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 20. August 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Juni 2024 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2.
Unter o/e
Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. September
2024.
an seiner Beschwerde fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2024 wird die
Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der
Schriftenwechsel geschlossen.
III.
Da beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 7. November 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Am 10. Juli 2025 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§
11.
Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs.
1.
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, es könne weder auf
das neurologische Gutachten von lic. phil. N____ und lic. phil. O____ (IV-Akte
78) noch auf die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. E____ (IV-Akte
80) abgestellt werden (Beschwerde, Rz. 13 f.). Zudem habe die
Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt, indem
sie es unterlassen habe, auch weitere wesentliche Fachgebiete, wie insbesondere
die Fachrichtung Neurologie, in die Begutachtung miteinzubeziehen (Beschwerde,
Rz. 12; Replik, S. 3). Weder der RAD-Arzt noch die Gutachter hätten sich mit
den Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen Dr. med. C____ und pract.
med. D____ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Daher
werde die Ausrichtung der Leistungen gestützt auf die Berichte der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte beantragt. Für den Fall, dass das Gericht gestützt auf die
Berichte der Behandler noch keinen abschliessenden Entscheid fällen könne,
werde eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgutachtens bei einer für das
Krankheitsbild «Long Covid» ausgewiesenen Fachinstitution beantragt, um die
Spruchreife im vorliegenden Fall herzustellen (Beschwerde, Rz. 20 f.).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, das
neuropsychologische Gutachten und das psychiatrische Gutachten seien dahingehend
beweiswertig, als sie die Beschwerden aufgrund der während der Untersuchungszeit
erhobenen Befunde objektiv als nicht bestätigt beurteilten. Wie sich dem psychiatrischen
Gutachten entnehmen lasse, sei es schwierig, den Schweregrad der Beschwerden
einzuordnen. Es handle sich um subjektiv geklagte Beschwerden, die sich bei der
Untersuchung objektiv nicht hätten erhärten lassen. Aus diesem Grund habe der
Sachverständige eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen
erachtet. Dies sei insoweit schlüssig, als sich Beschwerden wie die geklagten
Konzentrationsstörungen sowohl bei der psychiatrischen als auch bei der
neuropsychologischen Untersuchung nicht hätten erhärten lassen. Damit sei es
schlüssig, dass sowohl die neuropsychologische Sachverständige als auch der psychiatrische
Sachverständige eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen
erachtet hätten (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 24).
2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 19. Juni 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf
eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. c).
3.1.2
Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des
Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.
1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale
Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %
besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad
unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des
rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn
dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt
unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage
bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).
3.4
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die
Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten
noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93
E. 4).
3.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.6
3.6.1
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb).
3.6.2
Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands-
und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist
Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und
nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der
sachverständigen Person zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Im
Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der
begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 93 E. 7.1;
120.
V 357 E. 3b in fine mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1).
3.6.3
Das Expertenverhalten während der Exploration kann
objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an
Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der
Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der
Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige
Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die
Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der
Massnahme (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] U 44/04 vom 26. November 2004 E.
4.2). Zudem kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem
Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der
Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des
Bundesgerichts 1P.204/1992 vom 21. Oktober 1992 E. 4a; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2.2 mit Hinweis). Für die
Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten oder der
Expertin objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann
allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der
sachverständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass
Anhaltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens der
abzuklärenden Person bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6.
Juni 2012 E. 4.2; Urteil des EVG U 339/06 vom 6. März 2007 E. 3.2). Der
Umstand, dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges
Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Patient nicht hergestellt
werden konnte, lässt jedoch nicht auf Voreingenommenheit schliessen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2).
3.7
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und
soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.
3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021
vom 3. März 2022, E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai
2007.
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.8
3.8.1
Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art.
54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die
Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im
Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der
funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten
unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen
Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu
beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4
IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49
Abs. 2 IVV).
3.8.2
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von
RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12.
April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art.
49.
Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist
hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene
Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu
denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).
Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende
Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 und 9C_558/2016
vom 4. November 2016 E. 6.1). Konkrete und differenzierte Einwände eines
behandelnden Facharztes sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der
Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung eines versicherungsinternen
Arztes zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012
E. 3.3).
4.
4.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich vorliegend wie folgt:
4.2
4.2.1
Dr. med. C____ und pract. med. D____ hielten in ihrem
Bericht vom 14. Juli 2022 fest, der Beschwerdeführer leide an einem Post-Covid-Syndrom
mit Belastungsintoleranz, Fatigue, kognitiven Einschränkungen,
Sensibilitätsstörungen und links thorakalen Schmerzen, einen Verdacht auf eine
virale exudative Pleuritis links sowie eine arterielle Hypertonie leichtgradig.
Es hätten sich im physiotherapeutischen Screening reduzierte Werte in beiden
Belastungstests ohne Hinweise auf pulmonale oder kardiale Limitation gezeigt.
Im neuropsychologischen Screening hätten sich reduzierte Werte im MOCA-Test
gezeigt, eine weiterführende neuropsychologische Untersuchung sei im Verlauf
empfohlen. Der Fatigue Severity-Scale habe sich stark auffällig gezeigt. Es
würden auch auffällige Werte bei HAOS-Depression vorliegen (IV-Akte 42, S. 5
f.). Mit Bericht vom 20. Oktober 2022 führten die beiden behandelnden Ärztinnen
ferner an, die führende Symptomatik beim Beschwerdeführer sei die Fatigue,
welche sowohl körperlich, als auch kognitiv ausgeprägt sei. Die kognitive
Fatigue äussere sich in einem Gehirnnebel, Gedächtnisstörungen, erhöhter
kognitiver Ermüdbarkeit und Gedächtnisstörungen. Ab Oktober 2022 betrage die
zumutbare Arbeitsfähigkeit eine Stunde pro Tag. In einer angepassten Tätigkeit
wären dem Beschwerdeführer maximal zwei Stunden täglich mit Pause zumutbar,
dies an nicht aneinander folgenden Tagen (IV-Akte 23, S. 3).
4.2.2
Mit Bericht vom 30. September 2022 führte Dr. med. F____,
FMH Allgemeine Innere Medizin, an, der Beschwerdeführer leide an einem Post-Covid-Syndrom
mit Belastungsintoleranz, Fatigue, kognitiven Einschränkungen,
Sensibilitätsstörungen und links thorakalen Schmerzen sowie einer Akutinfektion
am 17. März 2022 als grippaler Infekt. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine
virale exudative Pleuritis links, eine leichte arterielle Hypertonie, eine
gastro-oesophageale RefIuxkrankheit mit/bei diskret klaffender Kardia. Aktuell
bestehe keine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 14, S. 3 ff.).
4.2.3
Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in ihrem Bericht vom 2. November 2022 unter den Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide seit ca. März 2022 an
einem Long-Covid-Syndrom und seit August 2022 an einer mittelgradig depressiven
Episode (ICD-10 F32.1). Die bisherige Tätigkeit als Polygraf sei dem
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer leidensangepassten
Tätigkeit sei ihm maximal während dreissig Minuten pro Tag möglich (IV-Akte 26,
S. 5 ff.).
4.2.4
Dr. med. J____ und Dr. med. K____ berichteten am 23.
Januar 2023, der Beschwerdeführer habe sich bei subjektiver Verschlechterung
der Sehkraft, Differenzialdiagnose im Rahmen von Long Covid, vorgestellt. Sie
diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Meibomdrüsendysfunktion und
Blepharitis mit konsekutiver Keratokonjunktivitis sicca mit Verdacht auf eine
beginnende Presbyopie (IV-Akte 41, S. 2 f.).
4.2.5
Dr. med. C____ und pract. med. D____ hielten in ihrem Bericht
vom 15. Mai 2023 fest, der Beschwerdeführer sei vom 21. März 2022 bis 31.
Dezember 2022 zu 100 % und vom 1. Januar 2023 bis auf Weiteres zu
90-95 % arbeitsunfähig. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten werde ein Post-Covid-Syndrom mit körperlicher und
kognitiver Fatigue, neuropsychologischen Störungen (Gedächtnisstörungen,
Wortfindungsstörungen, Reizfilterstörung, kognitiver Fatigue, MOCA Test 25/30
im Erstscreening und 26/30 im Verlauf) sowie eine depressive Episode im Rahmen
des Post-Covid-Syndroms. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit im Umfang von einer Stunde pro Tag, im Verlauf im Umfang
von maximal zwei Stunden täglich mit grösseren Pausen. In einer
leidensangepassten Tätigkeit betrage die zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund
der körperlichen und kognitiven Fatigue täglich eine Stunde (IV-Akte 42, S. 1
ff.).
4.2.6
Dr. med. M____, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD
führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2023 an, es sei zur Erkrankung selbst und
zum akuten Verlauf nach Infektion nichts bekannt und dokumentiert. Da in
sämtlichen medizinischen Akten keinerlei schwerer Verlauf erwähnt werde, sei
davon auszugehen, dass kein solcher bestanden habe. Die Behandlung in der [...]
Basel sei abgeschlossen. Kontrollen würden nur vierteljährlich stattfinden. Die
bisher durchgeführten Untersuchungen und Abklärungen hätten keinerlei
objektivierten pathologischen Befund (Neurologie, Kardiologie, Pneumologie
etc.) gezeigt. Die Problematik sei rein subjektiver Natur (kognitive
Beeinträchtigungen), wobei eine fundierte Abklärung, obwohl angekündigt,
offenbar nie stattgefunden habe. Ebenso finde keine psychiatrische Therapie
und/oder Abklärung statt. Letztlich bleibe unklar, unter welchen
nachvollziehbaren und reproduzierbaren Störungen und Funktionsbehinderungen der
Versicherte leide. Es liege eine rein subjektive Symptomatik vor, die keinen
IV-relevanten Gesundheitsschaden darstelle. Aus den medizinischen Akten sei
zudem zu entnehmen, dass der Versicherte bereits seit einigen Jahren somatische
Probleme beklagen solle, für die sich nie eine fassbare Ursache habe finden lassen.
Der Versicherte sei nach aktuellem Kenntnisstand als weitgehend
altersentsprechend gesund einzustufen. Ein relevanter und klar ausgewiesener
pathologischer Befund könne nicht benannt und im Dossier vorgefunden werden.
Mit welchen harten medizinischen Fakten die durchgehende Arbeitsunfähigkeit
begründet werde, sei nicht nachvollziehbar. Daher liege kein IV-relevanter
Gesundheitsschaden vor. Die Frage der beruflichen Eingliederung entfalle. Dem
Versicherten sei eine Erwerbstätigkeit vollschichtig zumutbar. Es seien keine Auflagen
betreffend die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht angezeigt, da ein
klarer fassbarer und nachgewiesener/objektivierter Gesundheitsschaden nicht
vorliege. Integrationsmassnahmen seien vollschichtig zumutbar. Besondere Anforderungen
an ein Zumutbarkeitsprofil würden aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht
bestehen (IV-Akte 44).
4.2.7
In ihrem Bericht vom 26. September 2023 nahmen Dr. med. C____
und pract. med. D____ Stellung zu den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. M____
vom 19. Juni 2023 und hielten im Wesentlichen fest, eine der Möglichkeiten der
Objektivierung der Symptome seien eben die Belastungstests, welche durchgeführt
worden seien und die reduzierte Ergebnisse gezeigt hätten. Möglich seien auch
die standardisierten Fragebögen zur Fatigue und kognitive Tests wie MoCa-Test.
Diese hätten bei dem Patienten pathologisch Ergebnisse gezeigt. AIl diese
Kriterien seien beim Beschwerdeführer erfüllt. Die Entwicklung des Post-Covid-Syndroms
sei unabhängig vom Verlauf der akuten Phase: betroffen seien sowohl Patienten nach
einem Covid-acute respiratory distress syndrome (ARDS) mit
intensivmedizinischer Behandlung als auch Patienten mit mildem oder gar
asymptomatischem Verlauf. Es seien also nicht ausschliesslich pathologische
Befunde im neurologischen Status, kardial, pulmonal, Bildgebung als
Diagnosekriterien, sondern die Symptome, die nach der Covid-19-lnfektion
auftreten und länger als drei Monate andauern und zu schweren Beeinträchtigungen
des Tagesablaufs führen würden. Die saubere differentialdiagnostische Abklärung
gehöre dazu, da das Post-Covid-Syndrom eine Ausschlussdiagnose sei. Deswegen
sei es fehlerhaft, die normal erhobenen Befunde im MRI, Neurostatus etc. dazu zu
benutzen, die Erkrankung als solche nicht anzuerkennen. AIle erhobenen Befunde
und durchgeführten Tests seien erfolgt, um eine alternative und potentiell
behandelbare Diagnose auszuschliessen (IV-Akte 60, S. 2 ff.).
4.2.8
Lic. phil. N____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und
lic. phil. O____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, diagnostizierten
beim Beschwerdeführer eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive
Leistungsfähigkeit bei eigenanamnestisch zeitlich verminderter mentaler
Belastbarkeit. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe aufgrund der alters-
und ausbildungsentsprechenden kognitiven Leistungsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit leistungsmässig keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine 3 ¼-stündige
Untersuchung ausreichend. Die zeitliche mentale Belastbarkeit über einen
längeren Zeitrahmen – Tages- und Wochenverlauf – habe nicht abschliessend
beurteilt werden können. Gemäss eigenanamnestischen Angaben bestehe eine
erhöhte Ermüdbarkeit im Tagesverlauf (IV-Akte 78, S. 7 f.).
4.2.9
Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. März 2024 als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher bezeichnete organische oder
symptomatische psychische Störungen (ICD-10 F09) und als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen St. n. mittelgradiger depressiver
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) fest. Hinsichtlich des
bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen
etc. und der Diskussion von Heilungschancen führte Dr. med. E____ an, die
bisherigen Behandlungen bei M. Sc. P____ und pract. med. G____ könne
retrospektiv als adäquat betrachtet werden. Sie habe auch zu einem Erfolg
insofern geführt, als dass sich die Depression seither vollständig
zurückgebildet habe. Ebenfalls habe der Versicherte danach keine weitere
psychiatrische/psychotherapeutische Hilfe mehr in Anspruch genommen nach
Sistierung dieser Behandlung. Erst seit etwa einem Monat befinde er sich wieder
in einer psychotherapeutischen Behandlung. Als Grund gebe er an, dass es für
ihn schon immer in den Wintermonaten schwerer gewesen sei. Unter
Berücksichtigung des Verlaufs der bisherigen Behandlung, aber auch der weiter
oben erwähnten Standardindikatoren könne aus rein psychiatrischer Sicht die
Prognose insgesamt als nicht ungünstig beurteilt werden. Zu den Fähigkeiten,
Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers führte Dr. med. E____ im
Wesentlichen aus, es würden sich Ressourcen erkennen lassen. Diesbezüglich sei,
trotz zeitlicher Limitierungen, insbesondere die psychosoziale
Funktionsfähigkeit zu nennen. Es würden sich keine Hinweise für das Vorliegen
einer Persönlichkeitsstörung nachweisen lassen. Es könne auch keine psychiatrische
Komorbidität festgestellt werden. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen
Mini-lCF-APP sei insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als geringgradig
eingeschränkt zu beurteilen. Insbesondere seien die Durchhaltefähigkeit, aber
auch die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und die Fähigkeit zum Einhalten von
Regeln und Routinen als eingeschränkt zu betrachten. Die übrigen Items des
Ratingbogens Mini-lCF-APP könnten als nicht relevant eingeschränkt betrachtet
werden. Als Funktionseinschränkungen zu nennen seien die im Gutachten erwähnten
Beschwerden, welche unter der Diagnose einer nicht näher bezeichneten
organischen und symptomatischen psychischen Störung festgehalten werden
müssten. Diese würden zu einer leicht verminderten psychophysischen Belastbarkeit
und dadurch auch zu einer leicht verminderten Arbeitsfähigkeit führen. Dr. med.
E____ kam daher zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit als Polygraf von
August 2022 bis Frühling 2023 aus rein psychiatrischer Sicht eine 100 %-ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Seit Frühling 2023 lasse
sich lediglich noch eine 15 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
Gleiches gelte für eine angepasste Tätigkeit, für die aus rein psychiatrischer
Sicht keine speziellen Merkmale zu nennen seien (IV-Akte 80, S. 20 ff.).
4.2.10
Mit Bericht vom 15. April 2024 nahm Dr. med. M____
Stellung zu der neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung von lic.
phil. N____ sowie lic. phil. O____ respektive Dr. med. E____ und führte
aus, diese hätten keine wesentlichen und IV-relevanten Störungen zutage fördern
können. Die neuropsychologische Testung habe keine wesentlichen
Beeinträchtigungen ergeben. Relevante psychiatrische Diagnosen seien
durchgehend verneint worden. Die geringe Arbeitsunfähigkeit, die dennoch
attestiert werde, gehe ausschliesslich auf die subjektiven Angaben und
Empfindungen des Versicherten zurück, wobei ein erkennbarer Leidensdruck
verneint und Inkonsistenzen thematisiert worden seien. Eine erhebliche Störung
gemäss Standardindikatoren liege nicht vor. Diese geringe Arbeitsunfähigkeit
könne deshalb nicht anerkannt werden, da sie nicht auf objektivierten
Einschränkungen fusse. In der Gesamtbetrachtung dieser gutachterlichen Angaben
sei ein IV-relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen und von einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der bisherigen
Feststellungen des RAD und gestützt auf das Dossier würden sich somit in allen
wesentlichen Fachgebieten keinerlei Pathologien darstellen lassen. Die bisherige
RAD-Beurteilung, dass ein Gesundheitsschaden zu verneinen sei, bleibe deshalb
unverändert. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, da alle notwendigen
Abklärungen erfolgt seien. Die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit seien
jedoch insoweit anzupassen, als dass ab Frühjahr 2023 von einer Arbeitsfähigkeit
von 100 % auszugehen sei, da jegliche relevante Pathologie psychiatrisch und
neuropsychologisch verneint worden sei (IV-Akte 82, S. 3 ff).
4.2.11
Mit Bericht vom 7. August 2024 nahmen Dr. med. C____
und pract. med. D____ u. a. Stellung zu den Begutachtungen von Dr. med. E____
sowie lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ und hielten fest, es sei nach
Einschätzung ihres psychologischen Dienstes anzumerken, dass in dem
neuropsychologischen Gutachten das verbal-episodische Gedächtnis mit einem
einfachen, relativ kurzen Testverfahren lediglich minimal untersucht worden
sei. Zum psychiatrischen Gutachten sei anzumerken, dass es nicht
nachvollziehbar sei, wie man auf eine maximale Präsenzzeit bei der Arbeit von
sieben Stunden pro Tag komme (BB 4).
4.2.12
Dr. med. C____ und pract. med. D____ führten mit Bericht
vom 31. Mai 2024 u. a. an, dass der Patient über eine fortbestehende
körperliche und kognitive Fatigue berichte. Es würden weiterhin Episoden von
Post-Exercise Malaise mit deutlicher Zunahme der Fatigue, auch ausgeprägtem
Krankheitsgefühl mit Schmerzen in den Extremitäten und Armen bestehen. Der
Auslöser sei meist klar. Der Patient kenne zwar das Energiemanagement, könne
allerdings auf einige Aktivitäten nicht verzichten, da dies eine starke
Einschränkung seiner Lebensqualität bedeutet. Die berufliche Betätigung müsse
aufgrund der Zunahme der Fatigue, insbesondere kognitiver Fatigue wieder
reduziert bzw. komplett wieder eingestellt werden (zuvor 10-15% im Rahmen
seiner eigentlichen Tätigkeit als Polygraf; BB 6).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin bestreitet vorliegend nicht, dass der
Beschwerdeführer sich mit dem Covid-19-Virus angesteckt hatte. Ebenfalls nicht
bestritten wird die von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten gestellte Diagnose
des Post-Covid-Syndroms. Zwischen den Parteien umstritten ist jedoch, ob der
Beschwerdeführer an einem IV-relevantem Gesundheitsschaden leidet, der zu einem
Rentenanspruch berechtigen würde und ob die Beschwerdegegnerin auf das
neurologische Gutachten von lic. phil. N____ und lic. phil. O____ vom 10.
Februar 2024 (IV-Akte 78), die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. E____
vom 23. März 2024 (IV-Akte 80) sowie die Einschätzungen von Dr. med. M____
vom RAD vom 15. April 2024 (IV-Akte 82) abstellen durfte. Als Erstes ist die
Beweiskraft der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E____ sowie der
neurologischen Begutachtung von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ zu
prüfen.
5.2
5.2.1
Dr. med. E____ führt bei der medizinischen Beurteilung von
Konsistenz und Plausibilität aus, die Angaben des Beschwerdeführers könnten als
nicht immer konsistent beurteilt werden. Beispielsweise habe er erwähnt, dass
er wegen seiner Beschwerden zwanzig Stunden pro Tag am Liegen sei. Demgegenüber
berichte er über einen Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, dass er die
anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne. Er räume zu Hause auf,
er räume den Geschirrspüler aus, selten einmal würde er seinen eigenen Angaben
zufolge auch staubsaugen. Zudem gehe er einkaufen. Am Abend koche er zusammen
mit seiner Ehefrau eine warme Mahlzeit. Er treffe ab und zu auch einen Freund
oder Nachbarn. Manchmal habe er auch einen Termin. Zudem lese er die Zeitung
und informiere sich mit dem Hören von Nachrichten und Informationssendungen. Am
Abend rede er mit seiner Ehefrau. Gemäss Dr. med. E____ sei als weitere
Inkonsistenz die Tatsache zu nennen, dass der Versicherte bei der
systematischen Befragung nach depressiven Beschwerden schildere, er leide unter
einer sehr schlechten Konzentrationsfähigkeit. Dies lasse sich jedoch rein
klinisch während der aktuellen Untersuchung nicht objektivieren. Der
Versicherte beklage sich auch über eine erhebliche Schwierigkeit mit Lesen und
am PC arbeiten zu können. Zu einem anderen Zeitpunkt der Untersuchung berichte
er dann aber, dass er pro Tag insgesamt etwa 1.5 Stunden lese, Zeitungen, aber
auch Bücher. Insgesamt sei von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen
(IV-Akte 80, S. 15). Bei der Herleitung der Diagnosen respektive der
Prüfung des Standardindikators «Konsistenz» wiederum hält Dr. med. E____ fest,
die Angaben des Exploranden seien nicht immer konsistent. An dieser Stellte
hält Dr. med. E____ ebenfalls fest, es müsse von einer gewissen
ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
ausgegangen werden (IV-Akte 80, S. 19). Dr. med. E____ kommt insbesondere
gestützt auf seine Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität der Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau zum Schluss, dass sich aus rein
psychiatrischer Sicht behandlungsanamnestisch kein relevanter Leidensdruck
erkennen lasse (IV-Akte 80, S. 15).
5.2.2
Vorliegend sind diverse Unstimmigkeiten in den
Ausführungen von Dr. med. E____ zur Konsistenz und Plausibilität der Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau festzustellen. So belegt der
Gutachter seinen Standpunkt, es sei von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung
des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen,
u. a. mit dem Verweis darauf, der Beschwerdeführer berichte über eine
erhebliche Schwierigkeit mit Lesen und der Arbeit am PC, zu einem anderen
Zeitpunkt der Untersuchung habe er aber dann erzählt, er lese pro Tag insgesamt
etwa 1.5 Stunden, Zeitungen, aber auch Bücher (IV-Akte 80, S. 15). Dr. med. E____
übersieht bei seinem Einwand, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung
seines Tagesablaufs berichtet hatte, er lese auch wieder die Zeitung, jedoch
sei das Lesen von Büchern sehr anstrengend für ihn, weshalb er dies im Moment
kaum noch mache (IV-Akte 80, S. 11; vgl. Tonbandaufnahme, ab 1:08:35). Auch die
Ausführung des Gutachters, der Beschwerdeführer koche am Abend zusammen mit
seiner Ehefrau eine warme Mahlzeit (IV-Akte 80, S. 15), entspricht nicht
den Angaben des Beschwerdeführers, welche dieser zu seinem Tagesablauf gemacht
hatte. Bei der Schilderung seines Tagesablaufs hatte der Beschwerdeführer berichtet,
seine Ehefrau bereite am Abend die Mahlzeit zu und er könne nur begrenzt
mithelfen, da er sonst beim Essen erschöpft sei (IV-Akte 80, S. 11; vgl.
auch Tonbandaufnahme, ab ca. 14:50 und ab 1:09:40). Hinsichtlich der
Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Tätigkeiten «Kochen» und «Lesen» ist
ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
Explorationsgesprächs im Rahmen der Befragung über seine Hobbies (Kapitel
3.2.7
Soziale Anamnese) lediglich in allgemeiner Weise ausgesagt hatte, er
lese und koche gerne, ohne dabei jedoch befragt worden zu sein, ob und in
welchem Umfang ihm dies aktuell genau möglich sei (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca.
1:03:35). Die Schlussfolgerung des Gutachters, es sei von einer gewissen
ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen auszugehen, ist mit Blick auf diese Unstimmigkeiten im
Gutachten nicht nachvollziehbar.
5.2.3
Im Weiteren ist festzustellen, dass sich weitere
Schilderungen zum Aktivitätsverhalten des Beschwerdeführers, welche im
psychiatrischen Gutachten dokumentiert sind, nicht mit den Angaben decken,
welche dieser anlässlich des Explorationsgesprächs gemacht hatte. So führt der
Gutachter zum Tagesablauf aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, er liege wegen
seiner Beschwerden zwanzig Stunden pro Tag. Betreffend seinen Tagesablauf habe
der Beschwerdeführer jedoch angegeben, er könne die anfallenden Alltagsarbeiten
weitgehend erledigen. Er räume zu Hause auf, er räume den Geschirrspüler aus,
selten einmal würde er, seinen eigenen Angaben zufolge, auch staubsaugen. Zudem
gehe er einkaufen. Am Abend koche er zusammen mit seiner Ehefrau eine warme
Mahlzeit, er treffe ab und zu auch einen Freund oder Nachbarn, manchmal hab er
auch einen Termin. Zudem lese er die Zeitung und informiere sich mit dem Hören
von Nachrichten und Informationssendungen. Am Abend rede er mit seiner Ehefrau
(vgl. IV-Akte 80, S. 11 und S. 15). Zudem könne er seiner Arbeit als
Polygraf während einer Stunde am Tag nachgehen (vgl. IV-Akte 80, S. 7; vgl.
Tonbandaufnahme, ab ca. 8:55). Die Beschwerdegegnerin schloss aus diesen
Ausführungen, dass die Aktivitäten für eine zur Verfügung stehende
Aktivitätszeit von vier Stunden pro Tag eher breit erscheinen würden. Insoweit
erscheine es nachvollziehbar, dass der Sachverständige bezüglich des
Standardindikators der gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen
eine gewisse Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem
Aktivitätsniveau vermerkt habe (vgl. BA, Rz. 23). Dem ist zu entgegenzuhalten,
dass der Tonbandaufnahme des Explorationsgesprächs zwar zu entnehmen ist, dass
der Beschwerdeführer bei der Befragung zum Ablauf eines normalen Tages (Kapitel
3.2.8; IV-Akte 80, S. 11) angegeben hatte, er könne neben den ca. zwanzig
Stunden, die er täglich im Liegen verbringe (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca.
13:10), Haushaltsarbeiten erledigen (Geschirrspüler ausräumen), einen
Spaziergang machen, einkaufen, sich mit Freunden treffen, einen Podcast oder
Musik hören sowie Zeitung lesen (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. ca. 1:05:20). Aus
den Aussagen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht geschlossen werden, dass
er jeden Tag sämtliche dieser Aktivitäten in einem Umfang von total ca. vier
Stunden nachgeht (vgl. Tonbandaufnahme, ca. 1:05:20). Es leuchtet überdies
nicht ein, wie die Beschwerdegegnerin aus ihrer Einschätzung, die zur Verfügung
stehende Aktivitätszeit von vier Stunden pro Tag sei eher breit, schliessen
konnte, es erscheine nachvollziehbar, dass der Sachverständige bezüglich des
Standardindikators der gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen
eine gewisse Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem
Aktivitätsniveau vermerkt habe (BA, Rz. 23). Diesbezüglich ist zu bemerken,
dass es sich bei den geschilderten Aktivitäten lediglich um Tätigkeiten des
alltäglichen Lebens mit einer geringen kognitiven und physischen Intensität in
den Bereichen der Haushaltsführung und Pflege sozialer Kontakte handelt.
5.2.4
Schliesslich basiert – wie der Beschwerdeführer zu
Recht ausführt (Beschwerde, Rz. 14, S. 10) – die von Dr. med. E____
geschilderte Schlussfolgerung zu den Einschränkungen des Aktivitätsniveaus auf einer
unvollständigen Berücksichtigung aller Tätigkeiten. So findet etwa die vom
Beschwerdeführer anlässlich des Explorationsgesprächs gemachte Angabe, er sei früher
Rennvelofahrer gewesen, könne aber wegen der schnelleren Erschöpfbarkeit nicht
mehr Velo fahren (vgl. IV-Akte 80, S. 7, 8, 16; vgl. auch Tonbandaufnahme, ab
ca. 17:00), weder Eingang in die Einschätzung der Konsistenz und
Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau (Gutachten,
Kapitel 6.2, IV-Akte 80, S. 15) noch in die versicherungsmedizinische
Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten (Gutachten, Kapitel 7, IV-Akte 80,
S. 20).
5.2.5
In Anbetracht der obgenannten Unstimmigkeiten und
Unvollständigkeiten in den Ausführungen von Dr. med. E____ zur Konsistenz
und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau reichen
die ausgeführten Umstände nicht aus, um dem Indikator einer «gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen»
ausschlaggebende Bedeutung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach
BGE 141 V 281 E. 4.4.1 beizumessen. Die gutachterlichen
Schlussfolgerungen, es sei kein erheblicher oder schwerer Schweregrad der nach
der Covid-Erkrankung aufgetretenen Beschwerden festzustellen (IV-Akte 80, S.
19) und der Beschwerdeführer sei zu 85 % respektive sieben Stunden am Tag
arbeitsfähig (IV-Akte 80, S. 21), kann in diesem Sinne nicht nachvollzogen
werden. Damit liegen konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen
Begutachtung von Dr. med. E____ vor, weshalb nicht auf diese abgestellt werden
kann (vgl. E. 3.6.1. hiervor).
5.2.6
Gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen
Begutachtung spricht ferner der zeitliche Horizont der Exploration. Wie die behandelnden
Ärztinnen Dr. med. C____ und pract. med. D____ in ihrem Bericht vom 26.
September 2023 unter Hinweis auf wissenschaftliche Publikationen zu den
Auswirkungen von Long-Covid (vgl. F.
Ceban et al., Fatigue and cognitive impairment in Post-COVID-19
Syndrome: A systematic review and meta-analysis, in: Brain, Behavior, and
Immunity, Vol. 101, 3/2022, S. 93-135; T. Kubota
et al., Neuropsychiatric aspects of long COVID: A comprehensive review,
in: Psychiatry and Clinical Neurosciences, Vol. 77, 2/2023, S. 84-93) ausführen,
würden Patienten mit dem Long-Covid-Syndrom an Belastungsintoleranz leiden,
welche eine deutliche Zunahme der Fatigue und weiterer Symptome (Schmerzen, Sensibilitätsstörungen,
Atemnot) nach vorangegangener mentaler, körperlicher oder emotionaler Belastung
umfasse. Diese Verschlechterung (Post-Exercise Malaise) könne mehrere Tage
dauern und beeinträchtige den Allgemeinzustand des Patienten drastisch. Auch bei
normalen Befunden im Belastungstest könnten die Patienten tatsächlich punktuell
normale Leistungen erbringen. Diese würden sich jedoch zeitverzögert (12 bis 24
Stunden) im Verlauf verschlechtern, was dem Untersucher dann entgehe (IV-Akte
60, S. 4). Dieser medizinische Standpunkt von Dr. med. C____ und
pract. med. D____ deckt sich vorliegend mit den Schilderungen des
Beschwerdeführers, der anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung angegeben
hatte, eine solche Untersuchung könne von der Belastbarkeit einmalig noch
einigermassen gehen. Die Ermüdung respektive Erschöpfung würde sich dann erst 24 Stunden
später richtig zeigen (IV-Akte 78, S. 4). Gegenüber dem psychiatrischen
Gutachter gab der Beschwerdeführer wiederum an, er könne etwa eine Stunde etwas
am Computer arbeiten und auch einen Fussballmatch am Fernseher schauen, doch
wenn er zu viel mache, würde schlimmstenfalls drei Tage lang gar nichts mehr
gehen (IV-Akte 80, S. 7; vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. 8:50). Betreffend seines
Hobbies «Rennvelofahren» berichtete der Beschwerdeführer wiederum, er könne
heute zwar schon noch Velo fahren, doch danach würde es ihn spätestens 24
Stunden später «zusammenlegen» (IV-Akte 80, S. 7). Überdies zeigten sich
in spezifischen Selbstbeurteilungsfragebogen zur Erfassung der
Fatigue-Problematik (WEIMuS) erhöhte Werte im Bereich der körperlichen (31/32
am 20. September 2022 und 26/32 am 23. Juni 2023) und kognitiven
Ermüdbarkeit (17/36 am 20. September 2022 und 14/36 am 23. Juni 2023). In
Anbetracht des Umstands, dass beim Long-Covid-Syndrom Ermüdungs- respektive
Erschöpfungszustände wissenschaftlichen Studien respektive Erkenntnissen
zufolge zeitverzögert auftreten können und mit Blick darauf, dass vorliegend
der Beschwerdeführer von einer Latenz von 24 Stunden bis zur Verschlechterung
der Symptomatik berichtet hatte, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die
funktionellen Auswirkungen des Post-Covid-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers entsprechend über einen längeren Zeitrahmen abklären zu lassen.
Da die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, die funktionellen Auswirkungen
des Post-Covid-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers über
einen längeren Zeitrahmen hinweg abzuklären, ist sie ihrer Untersuchungspflicht
(Art. 43 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 3.3. hiervor) nicht in genügender Weise
nachgekommen. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin
darauf hinwies, der Beschwerdeführer würde nach der Ermittlung des Sachverhalts
das Risiko für die Beweislosigkeit tragen (vgl. BA, Rz. 13).
5.2.7
Im Übrigen kann die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens
auch aufgrund der Arbeitsweise respektive Befragungsmethodik von Dr. med. E____
anlässlich der Untersuchung vom 1. Februar 2024 in Frage gestellt werden. Der
Gutachter diktierte während des gesamten, beinahe eineinhalbstündigen
Explorationsgesprächs die auf Schweizerdeutsch gegebenen Antworten des
Beschwerdeführers und übersetzte diese simultan ins Hochdeutsch. Dabei begann
Dr. med. E____ oftmals die Rückmeldung des Beschwerdeführers bereits zeitgleich
zu diktieren, währenddem der Explorand noch antwortete. Der Gutachter fiel dem
Beschwerdeführer damit regelmässig ins Wort. Diese Verhaltensweise wirkte sich
störend auf den Gesprächsfluss sowie das Aussageverhalten des Exploranden aus
und ist geeignet, ein angespanntes Verhältnis zwischen der sachverständigen und
der zu explorierenden Person zu erzeugen. Damit lässt die Arbeitsweise respektive
Befragungsmethodik des Gutachters Zweifel an dessen objektiver Unbefangenheit
aufkommen (vgl. E. 3.6.2-3.6.3. hiervor).
5.3
Wie der psychiatrische Gutachter (vgl. E. 4.2.9. hiervor) ziehen auch
die neuropsychologischen Gutachterinnen (vgl. E. 4.2.8. hiervor) ihre Schlüsse
zu den funktionellen Auswirkungen der Einschränkungen des Beschwerdeführers auf
dessen Arbeitsfähigkeit aus einer einmaligen Exploration, ohne dass sie den
Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum untersucht hatten. Lic. phil. N____
sowie lic. phil. O____ halten zum zeitlichen Horizont ihrer Begutachtung entsprechend
fest, die zeitliche mentale Belastbarkeit über einen längeren Zeitrahmen –
Tages- und Wochenverlauf – könne nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss
eigenanamnestischen Angaben bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit im Tagesverlauf
(IV-Akte 78, S. 8) Da – wie zuvor gesehen (vgl. E. 5.2.6. hiervor) – beim
Long-Covid-Syndrom Ermüdungs- respektive Erschöpfungszustände
wissenschaftlichen Studien respektive Erkenntnissen zufolge zeitverzögert
auftreten können und vorliegend der Beschwerdeführer von einer Latenz von 24
Stunden bis zur Verschlechterung der Symptomatik berichtet hatte, wäre es auch
bei der neuropsychologischen Untersuchung angezeigt gewesen, die funktionellen
Auswirkungen des Post-Covid-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinweg zu untersuchen. Damit
bestehen auch konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____,
weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat (vgl. E. 3.6.1.
hiervor). Bei diesem Ergebnis ist es nicht erforderlich, auf die weitergehenden
inhaltlichen und formellen Rügen des Beschwerdeführers zur neuropsychologischen
Begutachtung (vgl. Beschwerde, Rz. 13) einzugehen.
5.4
Schliesslich ist festzustellen, dass erhebliche Zweifel an der
Schlüssigkeit der bidisziplinären Konsensbeurteilung von Dr. med. E____ und lic.
phil. N____ sowie lic. phil. O____ bestehen. Der bidisziplinären Konsensbeurteilung,
welche im Gutachten von Dr. med. E____ aufgeführt wird, ist einzig zu
entnehmen, dass aus rein neuropsychologischer Sicht keine relevanten
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könnten, weshalb als
gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens
uneingeschränkt übernommen werde (IV-Akte 80, S. 23). Eine weitergehende
Begründung der Konsensbeurteilung ist weder im psychiatrischen Gutachten noch
in der neuropsychologischen Begutachtung zu finden. Bei dieser Sachlage kann
die gesamtheitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht gänzlich nachvollzogen werden, zumal der psychiatrische Gutachter –
anders als die neuropsychologischen Gutachterinnen (IV-Akte 78, S. 8) – Funktionseinschränkungen
anerkannte, welche eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
wie auch angepassten Tätigkeit in Höhe von 85 % rechtfertigen würde (vgl.
IV-Akte 80, S. 23).
5.5
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass vorliegend konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung von Dr.
med. E____ sowie das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. N____ sowie
lic. phil. O____ bestehen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf
diese medizinischen Erhebungen abgestellt hat.
6.
6.1
6.1.1
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die
Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, in allen wesentlichen Fachdisziplinen
medizinische Abklärungen durchzuführen. Insbesondere die Fachrichtung
Neurologie hätte in die Begutachtung miteinbezogen werden müssen (vgl. E. 2.1.
hiervor).
6.1.2
Vorliegend ist den medizinischen Akten zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Covid-19-Infektion im März 2022 über
unterschiedliche Symptome klagt, welche unterschiedlichen medizinischen
Fachdisziplinen zuzuordnen sind und von seinen behandelnden Ärztinnen und Ärzte
festgehalten wurden. So leide der Beschwerdeführer an einer körperlichen und kognitiven
Fatigue (Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 14, S. 3), welche sich in einem
Gehirnnebel, Gedächtnisstörungen, erhöhter kognitiver Ermüdbarkeit und
Gedächtnisstörungen äussere (Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____,
IV-Akte 23, S. 2; Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____, IV-Akte 60, S.
2; vgl. Bericht Dr. med. G____ und M.Sc. P____, IV-Akte 26, S. 5). Bei
Anstrengungen würden sich beim Beschwerdeführer Zephalgien entwickeln (Bericht
Dr. med. C____ und pract. med. D____, IV-Akte 42, S. 3). Zudem bestehe beim
Beschwerdeführer eine leichte arterielle Hypertonie (Bericht Dr. med. F____,
IV-Akte 14, S. 3; Bericht Dr. med. Q____, IV-Akte 55, S. 11; vgl. auch
Bericht Dr. med. L____, IV-Akte 39, S. 3; Bericht Dr. med. C____ und pract.
med. D____ vom 14. Juli 2022 [IV-Akte 42, S. 3] und 5. Juli 2022 [IV-Akte
42, S. 9]). Seit August 2023 leide er zudem unter depressiven Symptomen (vgl.
Bericht Dr. med. G____ und M. Sc. P____, IV-Akte 26, S. 5). Überdies berichteten
Dr. med. J____ und Dr. med. K____, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund
einer subjektiven Verschlechterung der Sehkraft, Differenzialdiagnose im Rahmen
von Long Covid, vorgestellt habe und diagnostizierten eine
Meibomdrüsendysfunktion und Blepharitis mit konsekutiver Keratokonjunktivitis
sicca mit Verdacht auf eine beginnende Presbyopie (IV-Akte 41, S. 2 f.).
6.1.3
Bei «Long Covid» vermischt sich ein Infektionsgeschehen
mit unspezifischen Allgemeinsymptomen, deren Ätiologie nicht restlos geklärt
ist (Philipp Egli/Matthias
Kradolfer/Kerstin Noëlle Vokinger, «Long Covid», in: Schweizerische
Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 4/2021, Bern 2021,
S. 177). Long Covid zeichnet sich durch unterschiedliche Symptome aus (vgl. Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle
Vokinger, «Long Covid», a.a.O., S. 171 ff.). Zum jetzigen
Zeitpunkt wird «Long Covid» in den ICD-10 mit U09.9 «Post-COVID-19-Zustand,
nicht näher bezeichnet» unter den Schlüsselnummern «für besondere Zwecke» im
Rahmen einer vorläufigen Zuordnung für Krankheiten mit unklarer Ätiologie
hinterlegt (vgl. Andrea Pfleiderer,
Abfindungen statt Invalidenrenten – wird etwas geschehen?, in: Ueli Kieser
(Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2022 Hybrid-Veranstaltung,
«Dauerbrenner» in der Sozialversicherung – laufen sie weiter? Und wohin
allenfalls?, Zürich/St. Gallen 2023, S. 98). Entsprechend fällt bei
unspezifischen Allgemeinsymptomen, wie insbesondere dem Chronic Fatigue Syndrom
(CFS), die Ermittlung und Gewichtung der Ursachen indes regelmässig schwer (Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle
Vokinger, «Long Covid», a.a.O., S. 171). Es bedarf daher einer
ganzheitlichen Abklärung mit einer direkten Befassung mit dem Patienten. Dazu gehört
eine abschliessende somatische Beurteilung der Gesundheitssituation der
Versicherten, insbesondere in allen betroffenen Fachgebieten, in denen Symptome
vorliegen (vgl. Nathalie Lang,
Long Covid, in: Ueli Kieser/Marc Hürzeler/Stefanie J. Heinrich (Hrsg.),
Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2022, Zürich/St. Gallen 2022, S. 128
und Kaspar Gehring/Ueli Kieser,
Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die Versicherungssituation, in:
Pflegerecht 2021, Bern 2021, S. 150). Eine Aktenbeurteilung der somatischen Symptome,
wie dies vorliegend vom RAD hinsichtlich der Fachgebiete Neurologie,
Kardiologie und Pneumologie vorgenommen wird (vgl. Stellungnahmen RAD vom 19. Juni
2023.
[IV-Akte 2 f.], 15. April 2023 [IV-Akte 82, S. 4]), reicht zur Klärung
eines solch komplexen Beschwerdebildes nicht aus (vgl. Kaspar Gehring/Ueli
Kieser, a.a.O., S. 150). Da der Beschwerdeführer über diverse
Symptome, u. a. aus kardiologischer und neurologischer Sicht klagt und
entsprechende Befunde von den behandelnden Ärztinnen erhoben wurden (vgl. E. 6.1.2.
hiervor), hat die Beschwerdegegnerin zur Einordnung der Symptome und zur
Beurteilung der Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen eine umfassende
polydisziplinäre Begutachtung in den massgeblichen Fachdisziplinen,
insbesondere der Allgemeinen Inneren Medizin, Pneumologie, Kardiologie und
Neurologie, anzuordnen.
7.
Nach den obigen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass
vorliegend konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E____ sowie das
neuropsychologische Gutachten von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____
bestehen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf diese abgestellt hat
(vgl. E. 5. hiervor). Aufgrund des fehlenden Beweiswertes der psychiatrischen
und neuropsychologischen Begutachtung (vgl. E. 5. hiervor) sowie den
unzureichenden Abklärungen in allen betroffenen Fachgebieten, in denen der
Beschwerdeführer über Symptome klagte (vgl. E. 6 hiervor), bestehen im Weiteren
erhebliche Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. M____, weshalb die
Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Unrecht auf diese abgestellt hat (vgl. E.
3.8.1-3.8.2. hiervor). Die angefochtene Verfügung ist deshalb zur weiteren
medizinischen Abklärung aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Einholung eines
versicherungsexternen polydisziplinären Gutachtens, insbesondere unter
zusätzlicher Berücksichtigung der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Pneumologie, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie,
einzuholen. Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung sind die funktionellen
Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitrahmen abzuklären (vgl. E. 5.2.6.
und E. 5.3. hiervor). Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Aktenergänzung
wird sie in der Folge über den strittigen Leistungsanspruch erneut zu befinden
haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
8.
8.1
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die
Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr
aufzuerlegen sind.
8.2
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61
lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der
vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich
kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.00. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %)
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: