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Entscheid

IV.2024.79

Veränderung der Verhältnisse bezüglich subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Beschwerde abgewiesen. (Bundesgerichtsurteil 8C_321/2025 vom 20.11.2025)

15. Januar 2025Deutsch27 min

verbracht werden, wo ihr Gehör schwer geschädigt wurde. (IV-Akten 1, 5, S. 9 und

Source bs.ch

D____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr.

med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatur

und Mediation, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.79

Verfügung vom 1. Juli 2024

Veränderung der Verhältnisse

bezüglich subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht.

Beschwerde abgewiesen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im

Jahr 2005 zum Leistungsbezug für Erwachsene an (IV-Akte 1). Sie hatte im Jahr

1999 die Matura erfolgreich abgeschlossen. Im Oktober 2001 war sie ferienhalber

in Spanien und musste dort wegen einer plötzlichen Nierenerkrankung ins Spital

verbracht werden, wo ihr Gehör schwer geschädigt wurde. (IV-Akten 1, 5, S. 9 und

9). Nach Klärung des massgeblichen Sachverhaltes lehnte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 24. Juli 2007 (IV-Akte 25) die Kostengutsprache für

Leistungen der IV ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, welches mit Urteil vom 12. März

2008 die Beschwerde guthiess und die Sache zur Klärung beruflicher Massnahmen (erstmalige

berufliche Ausbildung oder andere berufliche Eingliederungsmassnahmen) an die

Beschwerdegegnerin zurückwies (IV-Akte 34). Mit Urteil vom 6. April 2011

(IV-Akte 132) bejahte das Sozialversicherungsgericht nach erneuter

Beschwerdeerhebung, nunmehr gegen eine Verfügung vom 27. September 2010, einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Wartetaggeld und wies die Sache zur

Festsetzung ab dem 3. Mai 2010 zurück.

b)

Mit Mitteilung vom 9. Februar 2012 (IV-Akte 172) gewährte die

Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung

in Form eines Studiums Bachelor Gesundheitstourismus an der C____schule [...] (Deutschland)

für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2015. Ferner

verfügte sie ein Invalidentaggeld für den entsprechenden Zeitraum (Verfügung

vom 14. Februar 2012; IV-Akte 173). Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 (IV-Akte

328) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 9. Februar 2012 wegen nicht

erreichter Ziele resp. Leistungen mitsamt dem Taggeld per 30. April 2015 auf. Die

gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts

vom 16. März 2016 (IV-Akte 382) teilweise gutgeheissen.

Das Gericht wies die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin ab

dem 1. Mai 2015 Wartetaggelder auszurichten. Im Übrigen wurde die Beschwerde

abgewiesen.

c)

In der Folge leistete die Beschwerdegegnerin weiterhin Wartetaggelder

(Mitteilung vom 19. Juli 2016, IV-Akte 389; Verfügung vom 17. August 2016,

IV-Akte 394) und übernahm nach Abbruch der Ausbildung die Studiengebühren für

die Monate Mai 2015 bis September 2015 für die Hochschule C____ (Mitteilung vom

1. November 2016, IV-Akte 413). Zudem erfolgte eine Kostengutsprache für ein

Berufsfindungscoaching bei lic. phil. D____ (vgl. Mitteilung vom 30. November

2016, IV-Akte 420; Mitteilung vom 18. August 2017, IV-Akte 450). Gleichzeitig

wurden mit der Beschwerdeführerin immer wieder Ziele vereinbart bzw. Aufgaben

und Pflichten festgelegt, namentlich die aktive Teilnahme am Coaching, das

Erfüllen von Aufträgen aus dem Coaching. Auch wurde abgemacht, dass sich die

Eingliederungsbemühungen nicht nur auf ein Studium beschränken dürfen (vgl.

u.a. IV-Akte 427). Die Eingliederungsmassnahme und – damit einhergehend die

Ausrichtung der Wartetaggelder – wurde immer wieder verlängert (vgl. insb.

IV-Akten 409, 428, 435, 442, 450, 456).

d)

Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (IV-Akte 491) eröffnete die

Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, da die Beschwerdeführerin

sich trotz langem Coaching (siebzig Stunden) nicht für eine Ausbildung

entschieden hatte. Die Beschwerdegegnerin setzte ihr daher Frist bis zum 31.

August 2018 zur Stellungnahme, worin sie eine konkrete und realisierbare

Berufswahl nennen sollte, und behielt sich die Zuweisung einer zumutbaren

Ausbildung oder die Beendigung der Eingliederungsmassnahmen vor. Nach weiteren

Abklärungen und Gesprächen mit der Beschwerdeführerin forderte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2019

(IV-Akte 517) letztmals im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf, entweder

einen detaillierten und realistischen Plan für eine konkrete erstmalige

berufliche Ausbildung vorzulegen oder auf den zumutbaren Vorschlag der

kaufmännischen Ausbildung einzugehen. Sie setzte hierbei Frist bis zum 18. März

2019 für die erste und bis zum 28. Februar 2019 für die zweite Variante.

e)

Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 535) schloss die

Beschwerdegegnerin die Berufsberatung wegen einer Verschlechterung des

medizinischen Zustandes ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde

(IV-Akte 536) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 10. März 2020

(IV-Akte 545) ab. Das Gericht erachtete die (vorläufige) Einstellung der

beruflichen Massnahmen sowie die Einstellung der Wartetaggelder als richtig.

Immerhin sehe sich die Beschwerdegegnerin weiterhin dazu bereit, die

Beschwerdeführerin nach Abschluss der medizinischen Abklärungen – sofern die

entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – mit Eingliederungsmassnahmen im

Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterstützen.

f)

Es erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere

Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie,

Psychiatrie), wobei im Gutachten vom 1. November 2022 (IV-Akte 590) eine volle Arbeitsfähigkeit

attestiert wurde unter Berücksichtigung des aus oto-rhino-laryngologischer

Sicht definierten Belastungsprofils. Im Wesentlichen gestützt auf die

fachärztliche Untersuchung wurde ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Mai

2023 (IV-Akte 604) abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

g)

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 (IV-Akte 606) ersuchte die

Beschwerdeführerin erneut um berufliche Massnahmen und Wartetagelder. Mit Verfügung

vom 1. Juli 2024 (IV-Akte 631) trat die Beschwerdegegnerin auf das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 2. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin,

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2024 sei aufzuheben und der

Beschwerdeführerin seien die beruflichen Massnahmen zu gewähren und die

Ausrichtung von Wartezeittaggeldern sei rückwirkend per 1. April 2019

wiederaufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin

aufzuheben, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung von

beruflichen Massnahmen und Wartezeittaggeldern einzutreten und über den Anspruch

materiell zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch

die Unterzeichnende zu gewähren und dementsprechend sei auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. September

2024.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 28. Oktober 2024 und Duplik vom 2. Dezember 2024 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15.

Januar 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Gericht habe mit Urteil

vom 10. März 2020 lediglich eine vorläufige Einstellung der beruflichen

Massnahmen vorgesehen und auf die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin

verwiesen, die Beschwerdeführerin nach Abschluss der medizinischen Abklärungen

mit Eingliederungsmassnahmen und Wartezeittaggeldern im Rahmen der erstmaligen

beruflichen Abklärung weiterhin zu unterstützen. Es liege daher mit Schreiben

vom 26. Oktober 2023 nicht eine Neuanmeldung, sondern ein Gesuch um

Wiederaufnahme der vorläufig eingestellten Leistungen vor. Mangels Neuanmeldung

habe die Beschwerdeführerin auch keine Änderung des Sachverhaltes glaubhaft zu

machen. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte,

indem sie im vorangehenden Verfahren eine Zusicherung in Bezug auf berufliche

Massnahmen abgegeben habe und jetzt diese Massnahmen verweigere. Aufgrund der

Zusicherung seien im Lichte des Vertrauensgrundsatzes die beruflichen

Massnahmen zuzusprechen. Schliesslich könne der Beschwerdeführerin keine

Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, es gehe im vorliegenden

Fall nicht um die Wiederaufnahme einer sistierten Leistung, welche ohne

weiteres wieder zu gewähren seien, sondern um eine Neuanmeldung. Auch bei einer

Neuanmeldung für berufliche Massnahmen müsse eine wesentliche Änderung des

Sachverhaltes glaubhaft gemacht werden. Dies sei der Beschwerdeführerin

vorliegend nicht gelungen. In Bezug auf den Vertrauensgrundsatz sei zu

bemerken, dass es zwar zutreffe, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

Duplik die Bereitschaft zur Unterstützung der Beschwerdeführerin nach der

medizinischen Abklärung gezeigt habe. Hierbei handle es sich allerdings nicht

um eine bedingungslose Zusicherung. Eine Vertrauensgrundlage liege nicht vor.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht

auf das Gesuch um berufliche Massnahmen eingetreten ist und das Bestehen eines

aktuellen und rückwirkenden Anspruchs auf Wartetaggeld verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.2

3.2.1

In Bezug auf das Kriterium der "Notwendigkeit" der

Eingliederungsmassnahme gilt es zu beachten, dass die Invalidenversicherung

keine umfassende Versicherung ist, welche sämtliche durch die Invalidität

verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich

soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist

und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem

vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).

3.2.2

Die Weiterführung einer begonnenen Massnahme ist als unverhältnismässig

anzusehen, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden

kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat (vgl. in Bezug

auf die Arbeitsvermittlung u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom

16.

Dezember 2013 E. 3.2.1.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts

8C_364/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3. und E. 5.).

3.3

Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG

haben versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge

Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange

zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die

Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (vgl. auch Rz 1201 des Kreisschreibens

über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

[KSBEM]; gültig ab Januar 2022, Stand 1. Januar 2025).

3.3.1

Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen nach Art. 8 IVG oder Art. 8a

IVG müssen für den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung folgende

Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Die versicherte Person hat die

obligatorische Schulzeit abgeschlossen und erfüllt die schulischen und persönlichen

Grundvoraussetzungen für die Durchführung einer erstmaligen beruflichen

Ausbildung, hat die Berufswahl getroffen, hat vor Eintritt des

Gesundheitsschadens grundsätzlich noch keine andere Ausbildung abgeschlossen

und hat noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist infolge Invalidität in der

beruflichen Ausbildung wesentlich eingeschränkt, so dass invaliditätsbedingte

Mehrkosten von mindestens CHF 400.00 anfallen, ist eingliederungsfähig, das

heisst objektiv und subjektiv in der Lage, an der berufsbildenden Massnahme

teilzunehmen und hat einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet, sich für eine

weiterführende Schule angemeldet oder ist auf der Suche nach einem

Ausbildungsplatz, wobei die Berufsrichtung bereits geklärt ist (KSBEM Rz 1302).

3.4

Gemäss Art. 18 Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hat eine versicherte Person,

die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen

beruflichen Ausbildung (oder einer Umschulung) warten muss, während der

Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. Laut Art. 18 Abs. 2 IVV entsteht der

Anspruch auf Wartetaggeld im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass

eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. Der

Anspruch auf Wartetaggeld setzt – wie auch die berufliche Massnahme – die

objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 5.4.1.). Die Wartezeiten

mit Taggeldanspruch sind nicht begrenzt; doch ist die IV-Stelle gehalten, dafür

zu sorgen, dass sie nicht unverhältnismässig lange ausgedehnt werden (vgl. Rz

0608.

des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI; Stand

1.

Januar 2022, gültig ab Januar 2025).

3.5

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Neuanmeldung

nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (um Rente,

Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) von der

Verwaltungsbehörde zu prüfen, wenn eine leistungsrelevante Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]

i.V.m. Abs. 2; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts

8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2. mit Hinweisen). Mit dem

Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis

verbunden. Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des

geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29.

Februar 2024 E. 4.2.). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen

werden kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten

Umstände als richtig erweisen sollten (zur Publikation vorgesehenes Urteil des

Bundesgerichts

8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.7.). Vergleichszeitpunkte

sind vorliegend der Zeitpunkt des Urteils vom 10. März 2019 und der Zeitpunkt

des Schreibens vom 26. Oktober 2023.

4.

4.1

Vorab zu prüfen ist, ob mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 von einer

Neuanmeldung oder von einer Wiederaufnahme auszugehen ist. Dies ist insoweit

relevant, als dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung eine

wesentliche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft zu machen hat, damit die

Beschwerdegegnerin auf ein entsprechendes Gesuch eintritt.

4.2

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 10. März 2020 (IV.2019.117) eine

vorläufige Einstellung der beruflichen Massnahmen und der Wartezeittagelder

bestätigt habe und zudem auf die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin verwiesen

habe, nach Abschluss der medizinischen Abklärungen die Leistungen

wiederaufzunehmen. Die Leistungseinstellung sei seitens des Gerichts lediglich

mit Blick auf die medizinische Abklärung geschützt worden. Vorab ist in diesem

Zusammenhang der sich vor dem vorgenannten Urteil ereignete relevante

Sachverhalt darzustellen.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin unterstützte die Beschwerdeführerin

zunächst, indem sie die Kosten für ein Fernstudium an der C____ Hochschule

übernahm (IV-Akte 172). Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (IV-Akte 328) beendete

die Beschwerdegegnerin per 30. April 2015 die Unterstützung. Namentlich

erreichte die Beschwerdeführerin die im Rahmen des Studiengangs geforderten

Ziele und Leistungen nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin das begonnene

Bachelor-Studium über den 30. April 2015 nicht mehr unterstützte und das

Wartezeittaggeld per letzten Eingliederungstag aufhob (vgl. auch Vorbescheid

vom 21. April 2015, IV-Akte 309). Mit Urteil vom 16. März 2016 (vgl. E. 3.4) schützte

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beendigung der Finanzierung der

begonnenen beruflichen Erstausbildung (E. 3.4 des Urteils vom 16. März 2016),

bejahte indes die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin,

erinnerte sie allerdings daran, ihre Eingliederungsbemühungen nicht nur auf ein

Studium zu beschränken und verwies diesbezüglich auf das Urteil vom 6. April

2011.

(E. 4.3.2. f. des Urteils vom 16. März 2016). Ferner verpflichtete das

Gericht die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2015 weiterhin ein

Wartezeittaggeld auszurichten (E. 4.3.1. des Urteils vom 16. März 2016).

4.3.2

In der Folge führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin

ein Folgegespräch im Hinblick auf die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen (IV-Akte

407) und unterstützte sie ab Herbst 2016 (IV-Akte 405) erneut in Form eines

Coachings bei D____ (vgl. Mitteilung vom 30. November 2016, Suva-Akte 420;

Mitteilung vom 18. August 2017, IV-Akte 450; Mitteilung vom 19. November 2018,

IV-Akte 499). Der weitere Verlauf des Coachingsprozesses wird im Urteil vom 10.

März 2020 (E. 4.3.3. ff.) ausführlich beschrieben und gewürdigt, worauf

verwiesen wird. Nach der Fortsetzung des Coachings während weiterer zweieinhalb

Jahren ergab das Standortgespräch vom 15. Februar 2019 (vgl. IV-Akte 516), dass

die Beschwerdeführerin vordergründig motiviert sei eine Ausbildung/Studium

anzugehen. Es bleibe aber fraglich, ob sie die Möglichkeiten realistisch

einschätze. Die Beschwerdegegnerin eröffnete im Nachgang an das

Standortgespräch mit Schreiben vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 517) ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren im Sinne einer letzten Aufforderung zur Mitwirkung und

Schadenminderung. Die Beschwerdegegnerin unterbereitete der Beschwerdeführerin

hinsichtlich des weiteren Vorgehens zwei Varianten. Variante 1 beinhaltete seitens

Beschwerdeführerin einen detaillierten und realistischen Plan für eine konkrete

erstmalige Ausbildung respektive Studium nach Wahl. Zudem sei eine Begründung

für die Motivation und die Zielvorstellung darzulegen. Zwingend seien die

Angaben bezüglich Ausbildungsplatz unter Berücksichtigung der Ressourcen der

Beschwerdeführerin und der voraussichtliche Aufwand für Schriftdolmetscher zur

weiteren Unterstützung. Die angestrebte Ausbildung dürfte wie im Gespräch vom

28.

Januar 2019 mitgeteilt, nicht eine Vorbereitung auf eine Tätigkeit sein,

deren wirtschaftlicher Erfolg in bedeutendem Masse vom mündlichen

Hörverständnis abhänge. Variante 2 war der Vorschlag, eine kaufmännische

Ausbildung zu absolvieren. Die Planung würde von der Beschwerdegegnerin

übernommen. Der Beginn sei im geschützten Rahmen mit einem 50%-Pensum

vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin setzte der Beschwerdeführerin schliesslich

eine Frist zur Mitteilung für welche Variante sie sich entscheidet. Mit

Verfügung vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 353) brach die Beschwerdegegnerin

schliesslich die Berufsberatung ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin sich für ein Psychologiestudium an der Fernuni [...]

entschieden habe, für welches eine sehr gute mündliche Kommunikation notwendig

sei. Diese Auswahl sei nicht leidensangepasst und eingliederungswirksam,

weshalb dieser Weg seitens der IV nicht unterstützt werde. Das Angebot einer

Massnahme im geschützten Rahmen zum Zweck des Pensumsaufbaus und Abklärung der

Leistungsfähigkeit werde durch die Beschwerdeführerin abgelehnt. Aufgrund

dieser Ausgangslage würden die Eingliederungsmassnahmen beendet. Sie führte in

diesem Zusammenhang aus, aufgrund eines veränderten medizinischen Zustandes und

einer unklaren Leistungsfähigkeit seit dem Gutachten vom 10. März 2011 seien

weitere medizinische Abklärungen notwendig, diese stünden nun im Vordergrund.

4.3.3

Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt an (IV-Akte 536). Mit Urteil vom 10.

März 2020 (IV-Akte 545) hielt das Gericht fest, den Akten sei zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin seit Jahren – ohne damit Erfolg zu haben –

Leistungen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung (Erstausbildung) erlangt

hatte (vgl. E. 4.3.1. des Urteils vom 10. März 2020). Nachdem das Gericht den

Verlauf der Eingliederungshistorie der Beschwerdeführerin einlässlich dargelegt

hatte, folgerte es zunächst, dass aus den Berichten von lic. phil. D____

deutlich hervorgehe, dass diese sich enorm bemüht habe, mit der

Beschwerdeführerin einen geeigneten Ausbildungsweg zu finden bzw. dass die

konstruktiven Vorschläge der Coachin immer daran scheiterten, dass die

Beschwerdeführerin keine klare Entscheidung zu treffen vermochte. Bei dieser

Ausgangslage hätte ein Weiterführen des Coachings keinen Sinn gemacht bzw.

müsste als unverhältnismässig angesehen werden (vgl. E. 4.5 des Urteils vom 1.

März 2020).

4.3.4

Darüber hinaus kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss (E. 4.6.),

dass die mit Verfügung vom 31. Mai 2019 vorgenommene gänzliche Einstellung der

beruflichen Massnahmen als korrekt zu erachten sei. Namentlich sei der

Beschwerdeführerin mehrfach aufgezeigt worden, dass eine für sie geeignete

Ausbildung ohne Lautsprache auskommen sollte (vgl. Bericht D____ vom 28.

Dezember 2015, IV-Akte 378 und vom 9. April 2018, IV-Akte 487). Dass auch der

spätere Berufsalltag der Beschwerdeführerin nicht durch ein hohes Mass an

mündlicher Kommunikation geprägt sein sollte (vgl. Stellungnahme des RAD vom 6.

Februar 2019, IV-Akte 514), sei ebenfalls naheliegend und ihr auch klar

kommuniziert worden (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin «Mahn- und

Bedenkzeitverfahren» vom 15. Februar 2019, IV-Akte 517). Das Gericht äusserte

auch sein Unverständnis darüber, dass es die Beschwerdeführerin bislang nicht

geschafft habe, sich für einen geeigneten bzw. realistischeren Ausbildungsweg

zu entscheiden. Das Gericht wertete die Situation als scheinbar unauflöslich. Ein

Fortführen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen – ohne vorgängige Klärung

der medizinischen Situation – könnte deshalb nicht mehr verhältnismässig sein. Diese

erscheine auch insofern als angezeigt, da nicht ausgeschlossen sei, dass seit

der letzten Begutachtung eine Veränderung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin eingetreten sei. In E. 4.7. hielt das Gericht abschliessend

fest, dass die mit Verfügung vom 31. Mai 2019 angeordnete (vorläufige)

Einstellung der beruflichen Massnahmen sowie die Einstellung der Wartetaggelder

als richtig zu qualifizieren und richtig zu erachten sei. Immerhin sehe sich

die Beschwerdegegnerin ja weiterhin dazu bereit, die Beschwerdeführerin nach

Abschluss der medizinischen Abklärungen – sofern die entsprechenden

Voraussetzungen erfüllt seien – mit Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der

erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterstützen (vgl. S. 2 unten der

Duplik). Dem Urteilsdispositiv ist schliesslich zu entnehmen: «Die Beschwerde

wird abgewiesen.».

4.4

4.4.1

Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell

rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien (BGE 139 III 126

E. 3.1 S. 128 mit Hinweisen;

vgl. auch BGE 142 III E. 2 S. 212). Nach der Rechtsprechung erwächst der

Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch

ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der

Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Klageabweisung. Nicht zur

Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen

Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine

bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen

Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen,

die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Sie sind

bloss Glieder des Subsumtionsschlusses, die für sich allein nicht in materielle Rechtskraft erwachsen

(BGE 121 III 474

E. 4a S. 478; vgl. auch BGE 141 III 257

E. 3.2 S. 259; 139 III 126 E. 3.1 S. 128; 123 III 16 E. 2a S. 18 f.; Urteil 8C_630/2015 vom

17.

März 2016 E. 3.2.1).

4.4.2

Das Dispositiv des Urteils vom 10. März 2020 lautet in materieller

Hinsicht: «Die Beschwerde wird abgewiesen.» Es handelt sich somit um einen

Abweisungsentscheid, dessen Tragweite sich erst unter Einbezug der fraglichen

Erwägungen ergibt (vgl. 4.4.1. hiervor). Wie aus diesen Erwägungen allerdings

klar hervorgeht, schützte das Gericht die Einstellung der beruflichen

Massnahmen und der Wartetaggelder. Mit Urteil vom 10. März 2020 schützte das

Gericht – im Gegensatz zu den Urteilen vom 6. April 2011 und vom 16. März 2016

– die gänzliche Einstellung der beruflichen Massnahmen. Massgebliche Gründe

hierfür stellten sowohl der Ausbilungsweg und das Ausbildungsziel der

Beschwerdeführerin dar. Einerseits war die Beschwerdeführerin über einen langen

Zeitraum nicht in der Lage sich für eine Ausbildung zu entscheiden und

andererseits schlug sie immer wieder Ausbildungen vor, welche ihren Fähigkeiten

nicht entsprachen und somit nicht eingliederungswirksam waren, wie dies zuletzt

beim Psychologiestudium der Fall war. Das Gericht erwog zwar auch, dass die

Neuevaluation des medizinischen Sachverhaltes notwendig sei, bevor erneut

berufliche Massnahmen ins Auge gefasst werden können. Allerdings stellte dieser

Umstand lediglich ein zusätzlicher Faktor für den abweisenden Entscheid dar und

bildete nicht dessen Hauptgrundlage. Die in der zusammenfassenden Erwägung

genannte «vorläufige» Einstellung ist vor dem Hintergrund der vorab

dargestellten Erwägungen (E. 4.3.2. ff.) zu sehen somit lediglich in Bezug auf

die im Raum stehenden medizinischen Abklärungen zu verstehen, die veranlasst

werden mussten. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die

gänzliche Einstellung der beruflichen Massnahmen mit Urteil vom 10. März 2020 geschützt

wurde und konsequenterweise auch die Einstellung der Wartetaggelder. Das

Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2023 ist folglich als

Neuanmeldung und nicht als Wiederaufnahmegesuch zu qualifizieren. Daran vermag

der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre grundsätzliche Bereitschaft, die

Beschwerdeführerin weiterhin in Form von beruflichen Massnahmen zu

unterstützen, nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich – bei

Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eine entsprechende gesetzliche

Verpflichtung (vgl. auch Urteil vom 10. März 2020 E. 4.7.). Eine Berufung auf

den Vertrauensgrundsatz ist daher in diesem Zusammenhang nicht zielführend und

das Verhalten der Beschwerdegegnerin auch nicht als widersprüchlich zu

betrachten. Mit Blick auf die im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der E____

ag ergangenen Konsensbeurteilung vom 17. Januar 2023 (IV-Akte 590, S.121 ff.),

gemäss welcher in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne

kommunikative Ansprüche eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde

(a.a.O., S. 139), drängte sich ebenfalls kein Tätigwerden der

Beschwerdegegnerin in Bezug auf (weitere) berufliche Massnahmen auf. Es ist

demgemäss in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob sich im Zeitpunkt der

Neuanmeldung vom 26. Oktober 2023 zum Vergleichszeitpunkt (Urteil vom 20. März

2020) eine Änderung der Verhältnisse ergeben hat, welche seitens der

Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 3.4. hiervor).

4.5

4.5.1

Vorweg zu nehmen ist, dass die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin einer beruflichen Eingliederung in Form einer Erstausbildung

nicht im Wege steht. Entsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 26. Mai 2023 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 604). Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.5.2

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 (IV-Akte 606) machte die

Beschwerdeführerin geltend, zwischenzeitlich sei das Gutachten ergangen und

einer Weiterführung der beruflichen Massnahmen stehe nichts mehr im Wege. Sie

ersuche um Wartezeittaggelder ab dem 31. März 2019 und um Erlass einer

entsprechenden Verfügung. Gleichzeitig bittet sie, die Unterstützung und

Begleitung der Berufsberatung wiederaufzunehmen. Die Beschwerdegegnerin

reagierte mit Schreiben vom 6. November 2023 (IV-Akte 611) und hielt fest, da

keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf

weitere berufliche Massnahmen. Mit Schreiben vom 22. November 2023 (IV-Akte

612) führte die Beschwerdeführerin aus, das Gericht habe klar einen Anspruch

auf Leistungen bestätigt, insofern sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt

habe, sie nach Abschluss der medizinischen Abklärungen mit

Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu

unterstützen. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt mit Beurteilung vom

2.

Februar 2024 (IV-Akte 616) fest, die Beschwerdeführerin habe keine

erhebliche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft gemacht, weshalb ihr dazu eine

Frist angesetzt werden müsse. Falls innerhalb der Frist keine konkreten

Anhaltspunkte für eine Änderung in subjektiver Hinsicht vorgebracht würden, sei

auf die Neuanmeldung nicht einzutreten. Mit Einschreiben vom 9. Februar 2024

(IV-Akte 617) setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Frist bis

zum 8. März 2024, um schriftlich konkrete Vorschläge aufzuzeigen, dass sie sich

für einen realistischen und eingliederungswirksamen Ausbildungsweg entschieden

habe. Ebenfalls solle sie glaubhaft machen, dass sie bereit sei, an einem

Aufbautraining teilzunehmen. Sollte bis zur angesetzten Frist keine Veränderung

in subjektiver Hinsicht glaubhaft gemacht werden, so werde auf ihr Gesuch um

Durchführung der beruflichen Massnahmen nicht eingetreten. Hierauf schrieb die

Beschwerdegegnerin am 6. März 2024 (IV-Akte 618), sie erkläre sich mit der

Durchführung eines Aufbautrainings einverstanden. Weiter schlug sie als

mögliche Erstausbildungen Interior Design, Osteopathie und Marketing & Kommunikation

vor. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Mai 2024

(IV-Akte 621) in Aussicht, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten. Es handle

sich bei den aktuellen Vorschlägen um solche, die bereits im

Berufsfindungscoaching thematisiert worden seien und ein Fachhochschulstudium

voraussetzen würden. Zudem seien die Vorschläge zu wenig konkretisiert.

Ausserdem seien alle Vorschläge auf eine Ausbildung auf Fachhochschulniveau

gerichtet. Es lasse sich daraus keine Bereitschaft ableiten, sich auf andere,

leidensangepasste Ausbildungswege einzulassen. Mit den Vorschlägen habe die

Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht. Weil schon

eine lange Berufsfindungsphase vorangegangen sei, sei eine erneute Prüfung

beruflicher Massnahmen nicht angezeigt. Deshalb werde auf das Gesuch um erneute

berufliche Massnahmen nicht eingetreten. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen

sei seit dem Gerichtsurteil vom 20. März 2020 nicht mehr gegeben. Ein

rückwirkender Anspruch auf Wartezeittaggelder bestehe daher nicht. Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2024 (IV-Akte 624) Einwand. Sie brachte

an, es treffe nicht zu, dass alle Vorschläge auf Fachhochschulniveau

ausgerichtet seien. Sie sei fest entschlossen eine Ausbildung zu absolvieren,

welche nebst ihren Ressourcen ihre Interessen wiederspiegeln würden. Ihr sei

ein Fachhochschulstudium allerdings nicht grundsätzlich verwehrt. Eine

kaufmännische Ausbildung könne sie sich aber nach wie vor nicht vorstellen. Die

Eingliederungsfähigkeit sei nach den medizinischen Abklärungen als nach wie vor

gegeben zu erachten, weshalb sich eine erhebliche Veränderung in subjektiver

Hinsicht erübrige. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Verfügung vom

1.

Juli 2024 an ihrem Nichteintreten fest (IV-Akte 631).

4.5.3

Die Beschwerdeführerin bekräftigt im Beschwerdeverfahren, die bereits im

vorinstanzlichen Verfahren genannten Ausbildungsvorschläge: Interior Design,

Osteopathie und Marketing Kommunikation. Insbesondere verweist sie im Bereich

Interior Design auf vielfältige Ausbildungswege, von der klassischen Lehre bis

hin zu Fachhochschulen und Universitäten und nennt in diesem Zusammenhang

Fernstudien (Beschwerde Rz 32). Es handelt sich um nicht konkretisierte

Vorschläge, die an die Situation erinnern, welche dem Urteil vom 14. März 2020 zugrunde

lag. Nach dem jahrelangen intensiven Coachingprozess darf erwartet werden, dass

die Beschwerdeführerin mindestens ein realistisches Berufsziel samt

Ausbildungsweg umreist, so wie im Schreiben vom 15. Februar 2019 (Mahn- und

Bedenkzeitverfahren; IV-Akte 517, oben E. 4.3.3) gefordert. Die vagen

Vorschläge würden einen intensiven Coachingprozess bedingen, wobei nicht

erkennbar ist, inwieweit diesem – anders wie früher – Erfolg beschieden sein soll.

Dafür hätte die Beschwerdeführerin die Bedenken im Rahmen einer konkreteren

Planung aufnehmen müssen. Bezüglich des Fernstudiums, welches die

Beschwerdeführerin hervorhebt, ist zu bedenken, dass die Coachin auf die damit

einhergehenden Schwierigkeiten hinwies (Definitiver Coachingbericht vom 24.

August 2018, IV-Akte 493 S. 4) und die Beschwerdeführerin ein Fernstudium als

erster Ausbildungsgang trotz erheblicher Unterstützung von Seiten der

Beschwerdegegnerin abbrechen musste (zum Ganzen Urteil vom 16. März 2016; auch

Aktennotiz vom 31. Oktober 2014, IRRR-Besprechung, IV-Akte 285). Obschon aus

psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht die Studierfähigkeit attestiert

wird (Polydisziplinäres Gutachten vom 1. November 2022 Ziff. 4.8), die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin indessen erfolglos über eine lange

Zeit und in erheblichem Ausmass in einem Fachhochschulstudium bzw. Fernstudium

unterstützte, um die gesundheitliche Einschränkung (vgl. polydisziplinäres

Gutachten a.a.O.) zu kompensieren, spricht die natürliche Vermutung eher gegen

die Eignung eines solchen Ausbildungsganges. In diese Richtung weisen auch die

Appelle in den Urteilen vom 6. April 2011 und 16. März 2016 (oben E. 4.3.1.).

Insgesamt hinterlassen die Berufsvorschläge der Beschwerdeführerin den

Eindruck, dass diese wenig ausgereift sind und sie nach wie vor Berufe in Betracht

zieht, die erhöhte Anforderungen an die mündliche Kommunikation sowohl in der

Berufsausübung als auch während der Ausbildung mit sich bringen. Damit lassen

sich keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Bereitschaft erkennen, sich auf

eine leidensangepasste Ausbildung einzulassen (vgl. Beurteilung Rechtsdienst

der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024, IV-Akte 628). Dieser Umstand war der

Grund, weshalb das Coaching damals als nicht mehr zielführend erachtet wurde

und darüber hinaus die beruflichen Massnahmen gänzlich eingestellt wurden.

Weshalb nun unter der gleichen Prämisse wie zum Zeitpunkt des Urteils vom 10.

März 2020 erneute berufliche Massnahmen zielführend und somit verhältnismässig

sein sollten, erschliesst sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin

nicht. Eine Glaubhaftmachung der Veränderung der Verhältnisse, namentlich der

subjektiven Haltung der Beschwerdeführerin, sich auf geeignete und realistische

Ausbildungsziele einschliesslich Ausbildungsweg einlassen zu wollen, ist daher

nicht gelungen und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht auf das

Leistungsbegehren vom 26. Oktober 2023 eingetreten. Vor diesem Hintergrund

besteht auch kein Anspruch auf Wartetaggelder (vgl. Art. 18 IVV).

5.

5.1

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und

die Verfügung vom 1. Juli 2024 zu schützen.

5.2

Gemäss diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten in

Höhe von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3

Die ordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF

3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (CHF 243.00) aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer

als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF

800.00

gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird der

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Sandra Tibis, Advokatin, ein Honorar

in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 243.00

Mehrwertsteuer auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: