IV.2024.8
IVG Keine Rente mangels eines invalidisierenden Leidens; Beweistauglichkeit des Gutachtens
18. Juni 2024Deutsch27 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.8
Verfügung vom 1. Dezember 2023
Keine Rente mangels eines
invalidisierenden Leidens; Beweistauglichkeit des Gutachtens
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1962 geborene Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren und lebt –
mit einem Unterbruch von 2005 bis 2007 (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 3) – seit
1986 in der Schweiz (Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV]). Zuletzt arbeitete er als Pflegemitarbeiter vom 1. August 2017 bis
zum 15. November 2018 im C____, wo ihm fristlos gekündigt wurde
(Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Februar 2021 und Schreiben vom
15. November 2018, IV-Akte 15). Von April 2019 bis Januar 2020 arbeitete
er für die D____ (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug],
IV-Akte 10, S. 2).
b)
Mit einem Schreiben vom 10. Januar 2021 meldete sich der
Beschwerdeführer unter Angabe von psychischen Problemen sowie einer
Krebsdiagnose im Jahr 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 2, S. 17). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen
ein. Nach Einholung der ersten medizinischen Berichte (IV-Akten 12 und 16)
sowie dem Fragebogen für Arbeitgebende (IV-Akte 15), sprach sie ihm mit
Mitteilung vom 23. März 2021 (IV-Akte 17) Beratung und Unterstützung
im Rahmen der Frühintervention zu. Nach weiteren Abklärungen teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. Januar 2022
mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine
Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde
(IV-Akte 31).
c)
Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Berichte
ein (IV-Akten 19, 23, 27, 35, 37, 40, 44, 45 und 47) und gab anschliessend
auf Anraten des RAD (vgl. RAD-Bericht vom 19. Mai 2022, IV-Akte 49)
ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und
Psychotherapie) in Auftrag, welches der MEDAS E____ zugelost wurde (vgl.
E-Mails vom 22. Juni 2022 und vom 13. Juli 2022, IV-Akten 53 und
55). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelfer sowie in einer
leidensadaptierten Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig, ausgenommen
seien lediglich Zeiten stationärer Behandlung (IV-Akte 62, S. 6).
Basierend darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 18. August 2023 mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren
abzuweisen, da kein invalidisierendes Leiden entstanden sei (IV-Akte 66).
Darauf erhob der Beschwerdeführer singgemäss Einwand und bat um eine
Fristerstreckung, um einen Anwalt zu finden (IV-Akte 67). Mit Schreiben
vom 27. September 2023 nahm der behandelnde Arzt, med. pract. F____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Sinne einer
Einwandbegründung Stellung (IV-Akte 69). Die Beschwerdegegnerin bestätigte
ihren Vorbescheid im Anschluss mit Verfügung vom 1. Dezember 2023
(IV-Akte 74).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2024 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2023 sei aufzuheben, und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
2.
Es sein ein
gerichtliches Obergutachten über den gesundheitlichen Zustand des
Beschwerdeführers einzuholen, unter Einbezug der Fachbereiche Psychiatrie,
Onkologie, Innere Medizin und Orthopädie.
3.
Eventualiter sei
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle Basel-Stadt
zurückzuweisen.
4.
Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit B____,
als Rechtsvertreterin zu gewähren.
5.
Alles unter
o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
27.
Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass das
Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass das polydisziplinäre Gutachten der
MEDAS E____ nicht beweiskräftig sei, beantragt sie eventualiter die Rückweisung
zur Vornahme von Eingliederungsmassnahmen.
c)
Mit Replik vom 27. März 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 29. April 2024 ebenfalls
an ihrem Hauptantrag fest. Den Eventualantrag auf Rückweisung zur Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen lässt sie (aufgrund der verbleibenden drei Jahre
bis zum ordentlichen Rentenalter des Beschwerdeführers) hingegen fallen und
beantragt stattdessen eventualiter die Rückweisung zur Vornahme von
beruflich-erwerblichen Abklärungen.
III.
Mit Verfügung vom 2. April 2024 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung mit B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Juni 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente. Zur Begründung gibt sie an, die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Da ihm leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten mit Tragen von Lasten bis 15 kg ganztags zumutbar seien,
bestehe kein invalidisierendes Leiden. Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre
Schlussfolgerung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____
ab. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, das Gutachten sei
nicht beweistauglich, erachtet sie die Rückweisung zur Vornahme von
beruflich-erwerblichen Abklärungen als angezeigt.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten
der MEDAS E____ sei insgesamt in seinen Schlussfolgerungen nicht
nachvollziehbar. Es befasse sich sehr oberflächlich mit den gesundheitlichen
Teilaspekten, nicht jedoch mit dem komorbiden Beschwerdebild. Es bestünden
zudem erhebliche Divergenzen zwischen den Diagnosen und
Arbeitsunfähigkeitsangaben der behandelnden Fachärzte und –ärztinnen und den
Gutachtern. Der Sachverhalt sei vorliegend nicht abschliessend geklärt, weshalb
die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer beantragt die
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Veranlassung eines
gerichtlichen Obergutachtens und subeventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere ist
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022
E. 4.1. mit Hinweisen). Vorliegend erfolgte die Anmeldung des
Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im Januar 2021. Zu prüfen ist
somit der Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität vor dem Inkrafttreten
des revidierten IV per 1. Januar 2022. Der rechtserhebliche Sachverhalt
ist somit altrechtlich zu beurteilen und es sind die Bestimmungen des ATSG, des
IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis
Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn
sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40.
% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von
psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29.
Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 17. Juli 2023
stellten die Gutachter der MEDAS E____ aus der Sicht der Fachdisziplinen Allgemeine
Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (IV-Akte 62,
S. 4):
-
JAK2-positive
myeloproliferative Neoplasie
-
St. n. totaler
Thyreoidektomie beidseits mit zentraler Lymphadenektomie links und
modifizierter Neck-Dissektion links am 29. Juni 2020 wegen multifokalem
papillärem Schilddrüsenkarzinom Oberpol links
-
St. n. Herpes
zoster Juli 2018 (anamnestisch)
-
St. n.
Dekompression des N. ulnaris im Sulcus ulnaris links am 07. Dezember 2018
-
St. n.
präventiver Coloskopie am 12. September 2018
-
St. n.
Nikotinabusus während Jahren
-
(Vorherrschende
Anpassungsprobleme in der Vergangenheit – mehrfach im Verlauf auftretend –
inzwischen abgeklungen)
-
Schwierigkeiten
bei der Lebensbewältigung (Z 73)
-
CAM-Impingement
beider Hüftgelenke
-
Leichte
Degeneration Kniegelenk rechts
-
Vastus medialis
Insuffizienz beidseits
-
Beginnende
Achillodynie links
-
Blockierung der
Brustwirbelsäule (BWS)
Der psychiatrische Teilgutachter nannte zusätzlich
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z 73 sowie (in Klammern
gesetzt) Vorherrschende Anpassungsprobleme in der Vergangenheit (mehrfach im
Verlauf auftretend) inzwischen abgeklungen. Dazu erklärte er namentlich, dass
der Beschwerdeführer unspezifische Befindlichkeitsstörungen auf der Grundlage
psychosozialer Belastungen (psychischer und somatischer Hinsicht) in der
Vergangenheit geltend mache. Diese würden jedoch versicherungsmedizinisch keine
bedeutsamen Störungen reproduzierbar machen (IV-Akte 62, S. 53).
Unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» erklärte er
zudem, beim Beschwerdeführer bestünden aktuell weder objektivierbare affektive
noch kognitive oder sonstige psychische Störungen. Er mache regelmässig
ausgedehnte Spaziergänge, während sich seine Schwester um den Haushalt kümmere
und sonstige Aufgaben bei der täglichen Versorgung der beiden Personen
übernehme. Sein Aktivitätsniveau erscheine damit nicht dysfunktional. Im
Strukturierten Fragebogen Simulierter Symptome (SFSS) und im Beck Depressions
Inventar (BDI) ergäben sich deutliche Auffälligkeiten, welche nicht mit der
klinisch-psychiatrischen Untersuchung korrelierten. Beim Beschwerdeführer sei
von Verdeutlichung bis zur Aggravation auszugehen (IV-Akte 62,
S. 51 f.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum
Schluss, beim Beschwerdeführer könne weder für die angestammte, zuletzt
ausgeübte Tätigkeit noch für eine andere leidensadaptierte Tätigkeit eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. Er sei zu 100 %
arbeitsfähig, bei einer Präsenzzeit von 8.5 Stunden. Diese Beurteilung gelte –
abgesehen von Zeiten stationärer Behandlung auch retrospektiv (IV-Akte 62,
S. 6). Zu den Merkmalen einer der Behinderung optimal angepassten
Tätigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der Dauer-Antikoagulation sollten
aus AIM-Sicht keine Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr (Messer) oder Sturzgefahr
ausgeübt werden. Dies gelte ab Beginn dieser Therapie im Juli 2021. Für die
angestammte Tätigkeit sei keine solche erhöhte Verletzungsgefahr anzunehmen, da
Stichverletzungen sehr selten vorkämen und nicht mit grosser Blutungsgefahr
verbunden seien. Psychiatrisch zu beachten seien eine leicht bis mittelgradige
Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie in
der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Die übrigen Fähigkeiten gemäss
mini-ICF-App seien nicht oder nur leicht vermindert. Hinsichtlich der
muskuloskelettalen Gesundheitsstörung sei der Beschwerdeführer in der Lage
sämtliche Arbeiten im Bereich des Pflegehelfers auszuführen. Körperlich schwere
Arbeit mit Tragen von Lasten über 15 kg sollten bei CAM-Situation beider
Hüftgelenke jedoch vermieden werden (IV-Akte 62, S. 6; vgl. auch die
Ausführungen zum Fähigkeitsprofil, IV-Akte 62, S. 4 f.). Die
Gutachter kamen zum Schluss, dass aus interdisziplinärer Sicht zu keinem
Zeitpunkt – abgesehen von interkurrenten Perioden während Hospitalisationen und
Rekonvaleszenzzeiten – Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestanden hätten, (IV-Akte 62, S. 7).
4.2
Das Gutachten der MEDAS E____ vom 17. Juli 2023
(IV-Akte 62) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch
die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 62, S. 51 ff.).
In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Zu diesem Schluss ist sinngemäss auch der RAD-Arzt Dr.
med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom 7. August 2024
(IV-Akte 65) gekommen. Er empfahl darin, es sei auf das Gutachten
abzustellen. Quasi ergänzend differenzierte er – angesichts der Ausführungen
der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit und zum Profil einer angepassten Tätigkeit
(vgl. E. 4.1.) – in nachvollziehbarer Weise, dass die Diagnosen JAK2-positive
myeloproliferative Neoplasie, Status nach totaler Thyreoidektomie beidseits mit
zentraler Lymphadenektomie links und modifizierter Neck-Dissektion links am
29.
Juni 2020 wegen Multifokalem papillärem Schilddrüsenkarzinom Oberpol
links und CAM-Impingement beider Hüftgelenke als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit zu verstehen seien. Die übrigen von den Gutachtern
gestellten Diagnosen (vgl. E. 4.1.) qualifizierte er als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt anerkannte eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Dezember 2020 bis
zum 20. Januar 2021 (dies entspricht dem Zeitraum in welchem sich der
Beschwerdeführer in der Klinik H____ aufhielt; vgl. Austrittsmeldung der Klinik
H____ Rheinfelden vom 22. Januar 2021, IV-Akte 12, S. 12). Im
Übrigen bestätigte er die von den Gutachtern festgestellte, seit jeher
bestehende volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 65, S. 4).
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf das erwähnte Gutachten der MEDAS E____ abgestellt hat.
Er bringt vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit
des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.2
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das
psychiatrische Teilgutachten weise erhebliche Mängel auf. So habe der Gutachter
einen für die Forensik entwickelten Fragbogen angewendet, was im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren höchst fragwürdig sei. Der
Fragebogen selbst, wie auch die weitern im Gutachten durchgeführten Tests seien
dem Gutachten nicht beigelegt worden. Ferner habe keine vertiefte
Auseinandersetzung mit den Berichten des behandelnden Psychiaters sowie der
Klinik H____ stattgefunden. Dabei habe der Gutachter sämtliche bestehenden
Diagnosen für nichtig erklärt und den Beschwerdeführer, abgesehen von der
Behandlung in der Klinik H____, rückblickend wie aktuell zu 100 %
arbeitsfähig erklärt. Ein psychisches Leiden auf das Ein- und Austrittsdatum
einer stationären Behandlung zu datieren, ergäbe keinen Sinn (Beschwerde, Ziff.
II.A.5.). Der Psychiater liefere keine fachärztliche Auseinandersetzung mit dem
Beschwerdebild des Beschwerdeführers und der Beurteilung seiner Arbeits- und
Erwerbfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Replik, ad. Ziff. 3). Schliesslich
seien die im psychiatrischen Teilgutachten enthaltenen Schlussfolgerungen nicht
nachvollziehbar begründet (Beschwerde, Ziff. II.A.5.).
4.3.3
Was diese Kritik am psychiatrischen Teilgutachten betrifft, sei
zunächst darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und Testverfahren im Rahmen einer
psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3. mit
Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens kann es dementsprechend
nicht entscheidend sein, ob die verwendeten Fragebögen dem Gutachten beigelegt
werden, da die klinische Untersuchung – wie dies auch vorliegend der Fall ist –
im Vordergrund steht. Die Testungen untermauern vorliegend die Resultate der
klinischen Untersuchung. Es ist zudem auch nicht der Standard, dass die von
Exploranden ausgefüllte Fragebögen den Gutachten in IV-Verfahren angehängt
werden. Was den Strukturierten Fragebogen Simulierter Symptome (SFSS)
anbelangt, so scheint dieser tatsächlich namentlich im forensischen Bereich
angewendet zu werden (vgl. dazu M. Cima et al., «Strukturierter Fragebogen
Simulierter Symptome» – Die deutsche Version des «Structured Inventory of
Malingered Symtomatology: SIMS», Nervenarzt
2003, S. 977 ff., abrufbar unter: https://www.researchgate.net/publication/226764678_Strukturierter_Fragebogen_Simulierter_Symptome,
zuletzt eingesehen am 21. August 2024), jedoch ist kein Grund ersichtlich
um dessen Verwendung im IV-Verfahren zu beanstanden. Insbesondere, zumal die
Ergebnisse dieses Tests, wie auch der anderen Tests im Gutachten wiedergegeben
wurden (vgl. IV-Akte 62, S. 50 f.).
Im Weiteren ist es nicht zutreffend, dass sich der
psychiatrische Gutachter nicht mit den Berichten des behandelnden Psychiaters
med. pract. F____ und der Klinik H____ auseinandergesetzt hat. Die
Austrittsmeldung der Klinik H____ vom 22. Januar 2021 (IV-Akte 12,
S. 12 ff.) und die Berichte von med. pract. F____ vom
10.
Februar 2021 und vom 11. April 2022 bzw. 28. April 2022 (IV-Akten 16 und 45)
fasste er als «fachrelevante Aktenstücke» im Gutachten zusammen
(IV-Akte 62, S. 85 ff.). Bei der Herleitung der Diagnosen
(IV-Akte 62, S. 53 f.) ging der Gutachter darauf ein, welche
Diagnosen von der Klinik H____ und med. pract. F____ gestellt wurden.
Die Klinik H____ nannte, wie vom Gutachter wiedergegeben, als
Hauptdiagnose (nebst einer langen Liste von Nebendiagnosen) eine schwergradige
depressive Episode ohne psychische Symptome (ICD-10 F32.2). Die den
Beschwerdeführer behandelnde Ärztin sowie die behandelnde Psychotherapeutin
bescheinigten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis und
mit 31. Januar 2021. Sie verwiesen darauf, dass anschliessend eine
Festlegung durch die ambulant Weiterbehandelnden erfolgen solle. Zugleich
erklärten sie, ab dem 20. Januar 2021 sei «eine strukturgebende
Beschäftigung zu 50 % gegeben» (vgl. Austrittsmeldung vom 22. Januar
2021, IV-Akte 12, S. 12 ff., sowie Austrittsbericht vom
29.
Januar 2021, IV-Akte 62, S. 22 ff.). Auch med.
pract. F____ diagnostizierte eine schwergradige depressive Episode bei
rezidivierender Störung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend
seit vielen Monaten, vermutlich schon ca. ein Jahr, erste Episode 2018. Als
weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Belastungen
infolge Arbeitslosigkeit (ICD.19 Z56.0) und Belastungen infolge Trennung von
der Partnerin (Z63) Ende 2020 (Bericht vom 10. Februar 2021,
IV-Akte 16). In einem späteren Bericht vom 11. April 2022 bzw.
28.
April 2022 änderte er die psychiatrische Diagnose bzgl. der
depressiven Störung in eine rezidivierende depressive Störung, chronifiziert
mit aktuell noch mittelgraddiger Ausprägung (ICD-10 F33.1; IV-Akte 45,
S. 1). Im Bericht vom 10. Februar 2021 erklärte er, der
Beschwerdeführer sei als Pflegehelfer von November 2020 bis Mindestens Ende
Februar 2020 (anm.: gemeint sein muss Februar 2021) zu 100 % arbeitsunfähig.
Mittelfristig sei die bisherige Tätigkeit wieder zu 50 % bis 80 %
zumutbar. Es könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50 % ab ca.
März oder April 2021, mittelfristig evtl. wieder 80 % gerechnet werden.
100.
% könnte auf Dauer überlastend sein (IV-Akte 16, S. 4). Im April
attestierte er dem Beschwerdeführer eine seit November 2020 bestehende
Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Akte 45, S. 2).
Der psychiatrische Gutachter hatte Kenntnis von diesen
Auffassungen der Behandelnden. Er kam dennoch zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer aktuell keine versicherungsmedizinisch bedeutsamen Störungen
aufweise und somit die berufliche Tätigkeit nicht verunmöglicht werde. Dazu
führte er aus, der Beschwerdeführer habe unspezifische Befindlichkeitsstörungen
auf der Grundlage psychosozialer Belastungen in der Vergangenheit geltend
gemacht, in psychischer und somatischer Hinsicht, welche teilweise
nachvollziehbar erschienen, jedoch zum erwähnten Schluss führten
(IV-Akte 62, S. 53). Der Gutachter wich aufgrund seiner eigenen
Untersuchungen, welche er durch seine Testungen untermauerte – von den
Beurteilungen der Klinik H____ und med. pract. F____ ab, was aus dem
Gutachten deutlich wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine
Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers und seiner
Arbeitsfähigkeit im Gutachten erkennbar. Seine Ausführungen sind
nachvollziehbar. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist ferner
einleuchtend, dass der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts nicht
arbeiten konnte und zu 100 % arbeitsunfähig war. Es ist jedoch mit der
Beurteilung kohärent, die Arbeitsunfähigkeit auf den stationären Aufenthalt
selbst zu beschränken, wenn im grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer seit jeher zu 100 % arbeitsfähig war. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers führen nicht zu Zweifeln am psychiatrischen
Teilgutachten. Dasselbe gilt im Übrigen für die Stellungnahme von med.
pract. F____ vom 27. September 2023 (IV-Akte 69). Der
behandelnde Psychiater erklärte darin, dass seit dem stationären Aufenthalt in
der Klinik H____ von Dezember 2020 bis Januar 2021 keine wesentliche
Verbesserung des psychischen Befindens aufgetreten sei. Dieses sei weiterhin
«limitiert-depressiv, nicht zuletzt auch durch schlechten Schlaf mit
Früherwachen» (IV-Akte 69, S. 1). Zusammenfassend sei ein
chronisch-depressiver Zustand verblieben, in welchem der Beschwerdeführer
seines Erachtens nicht mehr arbeitsfähig sei (IV-Akte 69, S. 2). Der
Umstand, dass das Befinden des Beschwerdeführers seit dem erwähnten stationären
Aufenthalt gleichgeblieben ist, entspricht der Aussage, des psychiatrischen
Gutachters, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des stationären
Klinikaufenthalts – zu 100 % arbeitsfähig war. Auch der Gutachter anerkennt
Befindlichkeitsstörungen, welche er jedoch versicherungsmedizinisch als nicht
relevant betrachtet (IV-Akte 62, S. 53). Was die von med. pract. F____
erwähnte innere Unruhe betrifft (IV-Akte 69, S. 1), so gab auch der
Gutachter an, der Beschwerdeführer habe davon berichtet. Weder diese noch die
vom Beschwerdeführer erwähnte starke Ungeduld oder die Schwierigkeiten des
Aktivitätsniveaus seien jedoch in der gutachterlichen Untersuchung reproduzierbar
gewesen (vgl. IV-Akte 62, S. 52). Auch die beiden anderen Gutachter
wiesen nicht auf eine entsprechende innere Unruhe hin. Die dahin gehenden Ausführungen
von med. pract. F____ konnten gutachterlich somit nicht bestätigt werden.
Med. pract. F____s Ausführungen sind zudem sehr knapp und seine
Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig, durch seine
Ausführungen nicht nachvollziehbar begründet. Auch Dr. med. G____ erkannte
in der Stellungnahme von med. pract. F____ keinen Grund um das Gutachten
in Zweifel zu ziehen (vgl. Bericht vom 3. November 2023, IV-Akte 72).
Zudem kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger
Fachärztinnen oder Fachärzte gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts höherer
Beweiswert zu, als solchen behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies
hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich – im Gegensatz zu den Gutachtern –
in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen
somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren
Hinweisen). Das psychiatrische Teilgutachten ist auch vor diesem Hintergrund gegenüber
den vorhandenen Berichten der behandelnden Ärzte beweistauglich.
4.3.4
Abschliessend sei in Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten angemerkt, dass die in der Beschwerde angeführten Probleme im
Militärdienst in den Akten nicht erwähnt werden. Es findet sich im Gutachten der
MEDAS E____ der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Militärdienst
geleistet hat; er habe diesen schadlos absolvieren und sich gut anpassen können
(vgl. IV-Akte 62, S. 5 und 53). Aus diesen Vorbringen kann somit
ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass das psychiatrische Teilgutachten
mit Zweifeln behaftet ist.
4.4
4.4.1
Bezüglich des orthopädischen Teilgutachtens kritisiert der
Beschwerdeführer, dieses sei lückenhaft und beantworte die Fragen nur
rudimentär. Der Gutachter habe das Schilddrüsenkarzinom unter den
Untersuchungsbefunden erwähnt, obwohl dies nicht sein Fachgebiet sei. Berichte
der I____klinik [...] sowie mehreren Berichten von Dr. med. J____,
Facharzt für Orthopädie, Manuelle Medizin SAMM, des K____, erwähne er nicht
einmal. Die Herleitung der Diagnosen sei genauso unklar wie die knapp
aufgeführten Diagnosen selbst. Zu letzteren fehle auch ein zeitlicher Verlauf. Im
Weiteren fänden sich im Gutachten verschiedene Ungenauigkeiten, wie z.B. die
Angabe der Beschwerdeführer seine Kindheit in der Schweiz verbracht habe, das
Fehlen des Rauchens bei der Suchtanamnese und die unterschiedliche zeitliche Angabe
des Auftretens von Rückenschmerzen (2005 und 2007). Ferner bestünden
Unstimmigkeiten bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Pflegehelfer. Es sei augenfällig, dass der Pflegeberuf
per se eine körperlich schwere Tätigkeit sei, bei welcher das Körpergewicht der
zu Pflegenden weit über 15 kg betrage. Die zu Pflegenden müssten je nach
Situation gehoben, gestützt und vor Stürzen bewahrt werden sowie gegebenenfalls
im Rollstuhl geschoben werden. Zudem finde die Pflegetätigkeit an sieben Tagen
in der Woche rund um die Uhr statt und sei auch psychisch eine herausfordernde
Tätigkeit. Dies habe der Gutachter nicht berücksichtigt (Beschwerde, Ziff.
II.A.5.).
4.4.2
Es trifft zu, dass der orthopädische Gutachter die Berichte von Dr.
med. J____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. L____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, (und somit
zugleich der Berichte des K____, welche sich in der der I____klinik befindet –
alle Berichte wurden von den genannten Ärzten befasst) nicht erwähnt hat. Es
fällt jedoch auf, dass der Gutachter die von Dr. med. J____ und Prof. Dr.
med. Dr. phil. L____ gestellten Diagnosen «CAM-Impingement Hüftgelenke
beidseits» und «leichte Degeneration Kniegelenk rechts» (vgl. dazu die Berichte
der beiden Ärzte vom 14. Januar 2022, IV-Akte 35, S. 8 f.,
und vom 3. Mai 2022, IV-Akte 47, S. 5 f.) übernommen hat
(vgl. E. 4.1.). Dabei wurde nachvollziehbarerweise nur das CAM-Impingement
vom RAD als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (vgl.
E. 4.2.). Keinen Eingang in die Diagnoseliste fanden die von Dr.
med. J____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. L____ genannten Diagnosen eines rechtsseitigen
pes planovalgus rechts (Knick-Plattfuss; vgl. https://www.pschyrembel.de/pes%20planovalgus/K0GQN/doc/;
zuletzt eingesehen am 23. August 2024) sowie einer leichten Coxarthrose
rechts (vgl. dazu die Berichte vom 14. Januar 2022, IV-Akte 35, S. 8 f.,
vom 3. Mai 2022, IV-Akte 47, S. 5 f., und vom
2.
Dezember 2022, IV-Akte 60). Erfahrungsgemäss wird ein
Knick-Plattfuss in den gutachterlichen Beurteilungen kaum je als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bewertet. Was die Coxarthrose (d.h. eine
Arthrose des Hüftegelenks; vgl. https://www.pschyrembel.de/coxarthrose/K0C7F/doc/;
zuletzt eingesehen am 23. August 2024) betrifft, so berichtete der
Gutachter, die Hüftegelenke seien bis auf die Innenrotation seitengleich frei
beweglich. Die Innenrotation sei dem «bekannten CAM-Impingement geschuldet». Es
könne kein Zug- oder Stauchungsschmerz ausgelösts werden und es bestehe kein
Leistendruckschmerz (vgl. Gutachten, IV-Akte 62, S. 62). Hinweise auf
einen zu berücksichtigenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus
orthopädischer Sicht ausser dem CAM-Impingement finden sich somit keine. Die
Diagnosestellung des Gutachters ist angesichts der von ihm durchgeführten
Untersuchungen und seinen Ausführungen nachvollziehbar.
Im Weitern schadet das Auflisten fachfremder Diagnosen der
Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht. Dasselbe gilt für Ungenauigkeiten
bzgl. der Kindheit oder der Rauchgewohnheiten des Beschwerdeführers. Zum einen
ist unklar, wie diese entstanden sind, zum anderen ist nicht ersichtlich,
inwiefern sich diese auf die orthopädische Diagnosestellung auswirken sollten.
Schliesslich ist auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu
beanstanden. Der orthopädische Gutachter erklärte, körperlich schwere Arbeit
mit Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden (IV-Akte 62,
S. 66). Bezüglich Heben oder Stützen von Patienten sowie bezüglich des
Schiebens von Patienten im Rollstuhl erkannte er keine Einschränkung. Ein
Widerspruch ist hier nicht zu erkennen. Im Übrigen gingen auch Dr. med. J____
und Prof. Dr. med. Dr. phil. L____ in ihrem Bericht vom 2. Februar
2022.
von einer Arbeitsfähigkeit als Pflegehelfer von 50 % bis 100 %
aus (IV-Akte 35, S. 3 f.). Die Kritik des Beschwerdeführers
vermag somit auch keine Zweifel am orthopädischen Teilgutachten zu wecken.
4.5
4.5.1
Hinsichtlich des allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachtens,
kritisiert der Beschwerdeführer die Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf 100 % (Beschwerde, Ziff. II.A.5.).
Insgesamt sei das polydisziplinäre Gutachten in seinen Schlussfolgerungen nicht
nachvollziehbar. Es befasse sich sehr oberflächlich mit den gesundheitlichen
Teilaspekten, nicht jedoch mit dem komorbiden Beschwerdebild des
Beschwerdeführers. Es bestünden erhebliche Divergenzen zwischen den –
insbesondere den psychiatrischen – Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsangaben der
behandelnden Fachärzte und –ärztinnen und den Gutachtern, diese würden im
Gutachten aber nicht diskutiert (Beschwerde, Ziff. II.A.6.). Der
Sachverhalt sei somit nicht abschliessend geklärt (Beschwerde,
Ziff. II.A.8.). Zur Klärung sei ein gerichtliches Obergutachten unter
Beteiligung der Fachbereiche Psychiatrie, Onkologie, Orthopädie und Innere
Medizin einzuholen (Beschwerde, Ziff.II.A.10.).
4.5.2
Der allgemeinmedizinisch-internistische Gutachter hielt fest, es
bestünden aus allgemein-internistischer Sicht im engeren Sinne keine
Beschwerden und keine Beeinträchtigungen (IV-Akte 62, S. 79). Dementsprechend
legte er die Arbeitsfähigkeit – mit Ausnahme der Zeiten, in welchen der
Beschwerdeführer hospitalisiert war – auf 100 % fest (IV-Akte 62,
S. 81 f.). Aus den Akten ergibt sich nichts, was diese Einschätzung
in Frage stellen würde. Der Hausarzt, Dr. med. M____, FMH Allgemeine
Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom
29.
Januar 2021 in folgenden Zeiträumen eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
%: vom 07.07.2017 bis zum 17.07.2018, vom 04.01.2019 bis zum
31.01.2019
und vom 01.11.2020 bis 15.11.2020. Dabei handelt es sich jeweils um
kurze Episoden. Ab dem 21. Januar 2021 attestierte er ihm eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund von Störungen der Leistung, der
Konzentration und des Antriebs (vgl. IV-Akte 12, S. 3 f.).
Weitere Ausführungen dazu tätigte er nicht und auch in seinen Formularberichten
vom 14. Februar 2022 (IV-Akte 40, S. 2 ff.) und vom 16. Mai 2022
(IV-Akte 47) ergeben sich weder weitere Ausführungen dazu noch neuere
Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Auch bezüglich dieses Teilgutachtens vermag die
Kritik des Beschwerdeführers kein Zweifel zu wecken.
4.6
Zusammenfassend ist das polydisziplinäre Gutachten – entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers – nachvollziehbar und schlüssig. Infolgedessen
besteht keine Veranlassung, ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen. Auch
eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist nicht angezeigt. Die
Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das Gutachten abgestellt und ist zum
Schluss gekommen, dass kein invalidisierendes Leiden besteht bzw. die in
Art. 28 Abs. 1 IVG verlangte Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem
Jahr zu durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. E. 3.1.) verneint.
5.
5.1
Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die
ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des
Staates.
5.3
Der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer
(Fr. 243.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 3000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: