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Entscheid

IV.2024.8

IVG Keine Rente mangels eines invalidisierenden Leidens; Beweistauglichkeit des Gutachtens

18. Juni 2024Deutsch27 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.8

Verfügung vom 1. Dezember 2023

Keine Rente mangels eines

invalidisierenden Leidens; Beweistauglichkeit des Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1962 geborene Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren und lebt –

mit einem Unterbruch von 2005 bis 2007 (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 3) – seit

1986 in der Schweiz (Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung

[IV]). Zuletzt arbeitete er als Pflegemitarbeiter vom 1. August 2017 bis

zum 15. November 2018 im C____, wo ihm fristlos gekündigt wurde

(Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Februar 2021 und Schreiben vom

15. November 2018, IV-Akte 15). Von April 2019 bis Januar 2020 arbeitete

er für die D____ (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug],

IV-Akte 10, S. 2).

b)

Mit einem Schreiben vom 10. Januar 2021 meldete sich der

Beschwerdeführer unter Angabe von psychischen Problemen sowie einer

Krebsdiagnose im Jahr 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 2, S. 17). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen

ein. Nach Einholung der ersten medizinischen Berichte (IV-Akten 12 und 16)

sowie dem Fragebogen für Arbeitgebende (IV-Akte 15), sprach sie ihm mit

Mitteilung vom 23. März 2021 (IV-Akte 17) Beratung und Unterstützung

im Rahmen der Frühintervention zu. Nach weiteren Abklärungen teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. Januar 2022

mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine

Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde

(IV-Akte 31).

c)

Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Berichte

ein (IV-Akten 19, 23, 27, 35, 37, 40, 44, 45 und 47) und gab anschliessend

auf Anraten des RAD (vgl. RAD-Bericht vom 19. Mai 2022, IV-Akte 49)

ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und

Psychotherapie) in Auftrag, welches der MEDAS E____ zugelost wurde (vgl.

E-Mails vom 22. Juni 2022 und vom 13. Juli 2022, IV-Akten 53 und

55). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei

in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelfer sowie in einer

leidensadaptierten Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig, ausgenommen

seien lediglich Zeiten stationärer Behandlung (IV-Akte 62, S. 6).

Basierend darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 18. August 2023 mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren

abzuweisen, da kein invalidisierendes Leiden entstanden sei (IV-Akte 66).

Darauf erhob der Beschwerdeführer singgemäss Einwand und bat um eine

Fristerstreckung, um einen Anwalt zu finden (IV-Akte 67). Mit Schreiben

vom 27. September 2023 nahm der behandelnde Arzt, med. pract. F____,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Sinne einer

Einwandbegründung Stellung (IV-Akte 69). Die Beschwerdegegnerin bestätigte

ihren Vorbescheid im Anschluss mit Verfügung vom 1. Dezember 2023

(IV-Akte 74).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 18. Januar 2024 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2023 sei aufzuheben, und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen.

2.

Es sein ein

gerichtliches Obergutachten über den gesundheitlichen Zustand des

Beschwerdeführers einzuholen, unter Einbezug der Fachbereiche Psychiatrie,

Onkologie, Innere Medizin und Orthopädie.

3.

Eventualiter sei

die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle Basel-Stadt

zurückzuweisen.

4.

Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit B____,

als Rechtsvertreterin zu gewähren.

5.

Alles unter

o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

27.

Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass das

Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass das polydisziplinäre Gutachten der

MEDAS E____ nicht beweiskräftig sei, beantragt sie eventualiter die Rückweisung

zur Vornahme von Eingliederungsmassnahmen.

c)

Mit Replik vom 27. März 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 29. April 2024 ebenfalls

an ihrem Hauptantrag fest. Den Eventualantrag auf Rückweisung zur Durchführung

von Eingliederungsmassnahmen lässt sie (aufgrund der verbleibenden drei Jahre

bis zum ordentlichen Rentenalter des Beschwerdeführers) hingegen fallen und

beantragt stattdessen eventualiter die Rückweisung zur Vornahme von

beruflich-erwerblichen Abklärungen.

III.

Mit Verfügung vom 2. April 2024 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung mit B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Juni 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Invalidenrente. Zur Begründung gibt sie an, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Da ihm leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten mit Tragen von Lasten bis 15 kg ganztags zumutbar seien,

bestehe kein invalidisierendes Leiden. Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre

Schlussfolgerung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____

ab. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, das Gutachten sei

nicht beweistauglich, erachtet sie die Rückweisung zur Vornahme von

beruflich-erwerblichen Abklärungen als angezeigt.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten

der MEDAS E____ sei insgesamt in seinen Schlussfolgerungen nicht

nachvollziehbar. Es befasse sich sehr oberflächlich mit den gesundheitlichen

Teilaspekten, nicht jedoch mit dem komorbiden Beschwerdebild. Es bestünden

zudem erhebliche Divergenzen zwischen den Diagnosen und

Arbeitsunfähigkeitsangaben der behandelnden Fachärzte und –ärztinnen und den

Gutachtern. Der Sachverhalt sei vorliegend nicht abschliessend geklärt, weshalb

die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer beantragt die

Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Veranlassung eines

gerichtlichen Obergutachtens und subeventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere ist

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022

E. 4.1. mit Hinweisen). Vorliegend erfolgte die Anmeldung des

Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im Januar 2021. Zu prüfen ist

somit der Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität vor dem Inkrafttreten

des revidierten IV per 1. Januar 2022. Der rechtserhebliche Sachverhalt

ist somit altrechtlich zu beurteilen und es sind die Bestimmungen des ATSG, des

IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis

Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn

sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens

40.

% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von

psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29.

Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 17. Juli 2023

stellten die Gutachter der MEDAS E____ aus der Sicht der Fachdisziplinen Allgemeine

Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (IV-Akte 62,

S. 4):

-

JAK2-positive

myeloproliferative Neoplasie

-

St. n. totaler

Thyreoidektomie beidseits mit zentraler Lymphadenektomie links und

modifizierter Neck-Dissektion links am 29. Juni 2020 wegen multifokalem

papillärem Schilddrüsenkarzinom Oberpol links

-

St. n. Herpes

zoster Juli 2018 (anamnestisch)

-

St. n.

Dekompression des N. ulnaris im Sulcus ulnaris links am 07. Dezember 2018

-

St. n.

präventiver Coloskopie am 12. September 2018

-

St. n.

Nikotinabusus während Jahren

-

(Vorherrschende

Anpassungsprobleme in der Vergangenheit – mehrfach im Verlauf auftretend –

inzwischen abgeklungen)

-

Schwierigkeiten

bei der Lebensbewältigung (Z 73)

-

CAM-Impingement

beider Hüftgelenke

-

Leichte

Degeneration Kniegelenk rechts

-

Vastus medialis

Insuffizienz beidseits

-

Beginnende

Achillodynie links

-

Blockierung der

Brustwirbelsäule (BWS)

Der psychiatrische Teilgutachter nannte zusätzlich

Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z 73 sowie (in Klammern

gesetzt) Vorherrschende Anpassungsprobleme in der Vergangenheit (mehrfach im

Verlauf auftretend) inzwischen abgeklungen. Dazu erklärte er namentlich, dass

der Beschwerdeführer unspezifische Befindlichkeitsstörungen auf der Grundlage

psychosozialer Belastungen (psychischer und somatischer Hinsicht) in der

Vergangenheit geltend mache. Diese würden jedoch versicherungsmedizinisch keine

bedeutsamen Störungen reproduzierbar machen (IV-Akte 62, S. 53).

Unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» erklärte er

zudem, beim Beschwerdeführer bestünden aktuell weder objektivierbare affektive

noch kognitive oder sonstige psychische Störungen. Er mache regelmässig

ausgedehnte Spaziergänge, während sich seine Schwester um den Haushalt kümmere

und sonstige Aufgaben bei der täglichen Versorgung der beiden Personen

übernehme. Sein Aktivitätsniveau erscheine damit nicht dysfunktional. Im

Strukturierten Fragebogen Simulierter Symptome (SFSS) und im Beck Depressions

Inventar (BDI) ergäben sich deutliche Auffälligkeiten, welche nicht mit der

klinisch-psychiatrischen Untersuchung korrelierten. Beim Beschwerdeführer sei

von Verdeutlichung bis zur Aggravation auszugehen (IV-Akte 62,

S. 51 f.).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum

Schluss, beim Beschwerdeführer könne weder für die angestammte, zuletzt

ausgeübte Tätigkeit noch für eine andere leidensadaptierte Tätigkeit eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. Er sei zu 100 %

arbeitsfähig, bei einer Präsenzzeit von 8.5 Stunden. Diese Beurteilung gelte –

abgesehen von Zeiten stationärer Behandlung auch retrospektiv (IV-Akte 62,

S. 6). Zu den Merkmalen einer der Behinderung optimal angepassten

Tätigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der Dauer-Antikoagulation sollten

aus AIM-Sicht keine Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr (Messer) oder Sturzgefahr

ausgeübt werden. Dies gelte ab Beginn dieser Therapie im Juli 2021. Für die

angestammte Tätigkeit sei keine solche erhöhte Verletzungsgefahr anzunehmen, da

Stichverletzungen sehr selten vorkämen und nicht mit grosser Blutungsgefahr

verbunden seien. Psychiatrisch zu beachten seien eine leicht bis mittelgradige

Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie in

der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Die übrigen Fähigkeiten gemäss

mini-ICF-App seien nicht oder nur leicht vermindert. Hinsichtlich der

muskuloskelettalen Gesundheitsstörung sei der Beschwerdeführer in der Lage

sämtliche Arbeiten im Bereich des Pflegehelfers auszuführen. Körperlich schwere

Arbeit mit Tragen von Lasten über 15 kg sollten bei CAM-Situation beider

Hüftgelenke jedoch vermieden werden (IV-Akte 62, S. 6; vgl. auch die

Ausführungen zum Fähigkeitsprofil, IV-Akte 62, S. 4 f.). Die

Gutachter kamen zum Schluss, dass aus interdisziplinärer Sicht zu keinem

Zeitpunkt – abgesehen von interkurrenten Perioden während Hospitalisationen und

Rekonvaleszenzzeiten – Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit bestanden hätten, (IV-Akte 62, S. 7).

4.2

Das Gutachten der MEDAS E____ vom 17. Juli 2023

(IV-Akte 62) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf

allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch

die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind

begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der

Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 62, S. 51 ff.).

In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Zu diesem Schluss ist sinngemäss auch der RAD-Arzt Dr.

med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom 7. August 2024

(IV-Akte 65) gekommen. Er empfahl darin, es sei auf das Gutachten

abzustellen. Quasi ergänzend differenzierte er – angesichts der Ausführungen

der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit und zum Profil einer angepassten Tätigkeit

(vgl. E. 4.1.) – in nachvollziehbarer Weise, dass die Diagnosen JAK2-positive

myeloproliferative Neoplasie, Status nach totaler Thyreoidektomie beidseits mit

zentraler Lymphadenektomie links und modifizierter Neck-Dissektion links am

29.

Juni 2020 wegen Multifokalem papillärem Schilddrüsenkarzinom Oberpol

links und CAM-Impingement beider Hüftgelenke als Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit zu verstehen seien. Die übrigen von den Gutachtern

gestellten Diagnosen (vgl. E. 4.1.) qualifizierte er als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt anerkannte eine

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Dezember 2020 bis

zum 20. Januar 2021 (dies entspricht dem Zeitraum in welchem sich der

Beschwerdeführer in der Klinik H____ aufhielt; vgl. Austrittsmeldung der Klinik

H____ Rheinfelden vom 22. Januar 2021, IV-Akte 12, S. 12). Im

Übrigen bestätigte er die von den Gutachtern festgestellte, seit jeher

bestehende volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 65, S. 4).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf das erwähnte Gutachten der MEDAS E____ abgestellt hat.

Er bringt vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit

des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.2

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das

psychiatrische Teilgutachten weise erhebliche Mängel auf. So habe der Gutachter

einen für die Forensik entwickelten Fragbogen angewendet, was im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren höchst fragwürdig sei. Der

Fragebogen selbst, wie auch die weitern im Gutachten durchgeführten Tests seien

dem Gutachten nicht beigelegt worden. Ferner habe keine vertiefte

Auseinandersetzung mit den Berichten des behandelnden Psychiaters sowie der

Klinik H____ stattgefunden. Dabei habe der Gutachter sämtliche bestehenden

Diagnosen für nichtig erklärt und den Beschwerdeführer, abgesehen von der

Behandlung in der Klinik H____, rückblickend wie aktuell zu 100 %

arbeitsfähig erklärt. Ein psychisches Leiden auf das Ein- und Austrittsdatum

einer stationären Behandlung zu datieren, ergäbe keinen Sinn (Beschwerde, Ziff.

II.A.5.). Der Psychiater liefere keine fachärztliche Auseinandersetzung mit dem

Beschwerdebild des Beschwerdeführers und der Beurteilung seiner Arbeits- und

Erwerbfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Replik, ad. Ziff. 3). Schliesslich

seien die im psychiatrischen Teilgutachten enthaltenen Schlussfolgerungen nicht

nachvollziehbar begründet (Beschwerde, Ziff. II.A.5.).

4.3.3

Was diese Kritik am psychiatrischen Teilgutachten betrifft, sei

zunächst darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und Testverfahren im Rahmen einer

psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3. mit

Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens kann es dementsprechend

nicht entscheidend sein, ob die verwendeten Fragebögen dem Gutachten beigelegt

werden, da die klinische Untersuchung – wie dies auch vorliegend der Fall ist –

im Vordergrund steht. Die Testungen untermauern vorliegend die Resultate der

klinischen Untersuchung. Es ist zudem auch nicht der Standard, dass die von

Exploranden ausgefüllte Fragebögen den Gutachten in IV-Verfahren angehängt

werden. Was den Strukturierten Fragebogen Simulierter Symptome (SFSS)

anbelangt, so scheint dieser tatsächlich namentlich im forensischen Bereich

angewendet zu werden (vgl. dazu M. Cima et al., «Strukturierter Fragebogen

Simulierter Symptome» – Die deutsche Version des «Structured Inventory of

Malingered Symtomatology: SIMS», Nervenarzt

2003, S. 977 ff., abrufbar unter: https://www.researchgate.net/publication/226764678_Strukturierter_Fragebogen_Simulierter_Symptome,

zuletzt eingesehen am 21. August 2024), jedoch ist kein Grund ersichtlich

um dessen Verwendung im IV-Verfahren zu beanstanden. Insbesondere, zumal die

Ergebnisse dieses Tests, wie auch der anderen Tests im Gutachten wiedergegeben

wurden (vgl. IV-Akte 62, S. 50 f.).

Im Weiteren ist es nicht zutreffend, dass sich der

psychiatrische Gutachter nicht mit den Berichten des behandelnden Psychiaters

med. pract. F____ und der Klinik H____ auseinandergesetzt hat. Die

Austrittsmeldung der Klinik H____ vom 22. Januar 2021 (IV-Akte 12,

S. 12 ff.) und die Berichte von med. pract. F____ vom

10.

Februar 2021 und vom 11. April 2022 bzw. 28. April 2022 (IV-Akten 16 und 45)

fasste er als «fachrelevante Aktenstücke» im Gutachten zusammen

(IV-Akte 62, S. 85 ff.). Bei der Herleitung der Diagnosen

(IV-Akte 62, S. 53 f.) ging der Gutachter darauf ein, welche

Diagnosen von der Klinik H____ und med. pract. F____ gestellt wurden.

Die Klinik H____ nannte, wie vom Gutachter wiedergegeben, als

Hauptdiagnose (nebst einer langen Liste von Nebendiagnosen) eine schwergradige

depressive Episode ohne psychische Symptome (ICD-10 F32.2). Die den

Beschwerdeführer behandelnde Ärztin sowie die behandelnde Psychotherapeutin

bescheinigten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis und

mit 31. Januar 2021. Sie verwiesen darauf, dass anschliessend eine

Festlegung durch die ambulant Weiterbehandelnden erfolgen solle. Zugleich

erklärten sie, ab dem 20. Januar 2021 sei «eine strukturgebende

Beschäftigung zu 50 % gegeben» (vgl. Austrittsmeldung vom 22. Januar

2021, IV-Akte 12, S. 12 ff., sowie Austrittsbericht vom

29.

Januar 2021, IV-Akte 62, S. 22 ff.). Auch med.

pract. F____ diagnostizierte eine schwergradige depressive Episode bei

rezidivierender Störung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend

seit vielen Monaten, vermutlich schon ca. ein Jahr, erste Episode 2018. Als

weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Belastungen

infolge Arbeitslosigkeit (ICD.19 Z56.0) und Belastungen infolge Trennung von

der Partnerin (Z63) Ende 2020 (Bericht vom 10. Februar 2021,

IV-Akte 16). In einem späteren Bericht vom 11. April 2022 bzw.

28.

April 2022 änderte er die psychiatrische Diagnose bzgl. der

depressiven Störung in eine rezidivierende depressive Störung, chronifiziert

mit aktuell noch mittelgraddiger Ausprägung (ICD-10 F33.1; IV-Akte 45,

S. 1). Im Bericht vom 10. Februar 2021 erklärte er, der

Beschwerdeführer sei als Pflegehelfer von November 2020 bis Mindestens Ende

Februar 2020 (anm.: gemeint sein muss Februar 2021) zu 100 % arbeitsunfähig.

Mittelfristig sei die bisherige Tätigkeit wieder zu 50 % bis 80 %

zumutbar. Es könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50 % ab ca.

März oder April 2021, mittelfristig evtl. wieder 80 % gerechnet werden.

100.

% könnte auf Dauer überlastend sein (IV-Akte 16, S. 4). Im April

attestierte er dem Beschwerdeführer eine seit November 2020 bestehende

Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Akte 45, S. 2).

Der psychiatrische Gutachter hatte Kenntnis von diesen

Auffassungen der Behandelnden. Er kam dennoch zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer aktuell keine versicherungsmedizinisch bedeutsamen Störungen

aufweise und somit die berufliche Tätigkeit nicht verunmöglicht werde. Dazu

führte er aus, der Beschwerdeführer habe unspezifische Befindlichkeitsstörungen

auf der Grundlage psychosozialer Belastungen in der Vergangenheit geltend

gemacht, in psychischer und somatischer Hinsicht, welche teilweise

nachvollziehbar erschienen, jedoch zum erwähnten Schluss führten

(IV-Akte 62, S. 53). Der Gutachter wich aufgrund seiner eigenen

Untersuchungen, welche er durch seine Testungen untermauerte – von den

Beurteilungen der Klinik H____ und med. pract. F____ ab, was aus dem

Gutachten deutlich wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine

Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers und seiner

Arbeitsfähigkeit im Gutachten erkennbar. Seine Ausführungen sind

nachvollziehbar. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist ferner

einleuchtend, dass der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts nicht

arbeiten konnte und zu 100 % arbeitsunfähig war. Es ist jedoch mit der

Beurteilung kohärent, die Arbeitsunfähigkeit auf den stationären Aufenthalt

selbst zu beschränken, wenn im grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der

Beschwerdeführer seit jeher zu 100 % arbeitsfähig war. Die Ausführungen

des Beschwerdeführers führen nicht zu Zweifeln am psychiatrischen

Teilgutachten. Dasselbe gilt im Übrigen für die Stellungnahme von med.

pract. F____ vom 27. September 2023 (IV-Akte 69). Der

behandelnde Psychiater erklärte darin, dass seit dem stationären Aufenthalt in

der Klinik H____ von Dezember 2020 bis Januar 2021 keine wesentliche

Verbesserung des psychischen Befindens aufgetreten sei. Dieses sei weiterhin

«limitiert-depressiv, nicht zuletzt auch durch schlechten Schlaf mit

Früherwachen» (IV-Akte 69, S. 1). Zusammenfassend sei ein

chronisch-depressiver Zustand verblieben, in welchem der Beschwerdeführer

seines Erachtens nicht mehr arbeitsfähig sei (IV-Akte 69, S. 2). Der

Umstand, dass das Befinden des Beschwerdeführers seit dem erwähnten stationären

Aufenthalt gleichgeblieben ist, entspricht der Aussage, des psychiatrischen

Gutachters, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des stationären

Klinikaufenthalts – zu 100 % arbeitsfähig war. Auch der Gutachter anerkennt

Befindlichkeitsstörungen, welche er jedoch versicherungsmedizinisch als nicht

relevant betrachtet (IV-Akte 62, S. 53). Was die von med. pract. F____

erwähnte innere Unruhe betrifft (IV-Akte 69, S. 1), so gab auch der

Gutachter an, der Beschwerdeführer habe davon berichtet. Weder diese noch die

vom Beschwerdeführer erwähnte starke Ungeduld oder die Schwierigkeiten des

Aktivitätsniveaus seien jedoch in der gutachterlichen Untersuchung reproduzierbar

gewesen (vgl. IV-Akte 62, S. 52). Auch die beiden anderen Gutachter

wiesen nicht auf eine entsprechende innere Unruhe hin. Die dahin gehenden Ausführungen

von med. pract. F____ konnten gutachterlich somit nicht bestätigt werden.

Med. pract. F____s Ausführungen sind zudem sehr knapp und seine

Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig, durch seine

Ausführungen nicht nachvollziehbar begründet. Auch Dr. med. G____ erkannte

in der Stellungnahme von med. pract. F____ keinen Grund um das Gutachten

in Zweifel zu ziehen (vgl. Bericht vom 3. November 2023, IV-Akte 72).

Zudem kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger

Fachärztinnen oder Fachärzte gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts höherer

Beweiswert zu, als solchen behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies

hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich – im Gegensatz zu den Gutachtern –

in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen

somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die

Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren

Hinweisen). Das psychiatrische Teilgutachten ist auch vor diesem Hintergrund gegenüber

den vorhandenen Berichten der behandelnden Ärzte beweistauglich.

4.3.4

Abschliessend sei in Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten angemerkt, dass die in der Beschwerde angeführten Probleme im

Militärdienst in den Akten nicht erwähnt werden. Es findet sich im Gutachten der

MEDAS E____ der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Militärdienst

geleistet hat; er habe diesen schadlos absolvieren und sich gut anpassen können

(vgl. IV-Akte 62, S. 5 und 53). Aus diesen Vorbringen kann somit

ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass das psychiatrische Teilgutachten

mit Zweifeln behaftet ist.

4.4

4.4.1

Bezüglich des orthopädischen Teilgutachtens kritisiert der

Beschwerdeführer, dieses sei lückenhaft und beantworte die Fragen nur

rudimentär. Der Gutachter habe das Schilddrüsenkarzinom unter den

Untersuchungsbefunden erwähnt, obwohl dies nicht sein Fachgebiet sei. Berichte

der I____klinik [...] sowie mehreren Berichten von Dr. med. J____,

Facharzt für Orthopädie, Manuelle Medizin SAMM, des K____, erwähne er nicht

einmal. Die Herleitung der Diagnosen sei genauso unklar wie die knapp

aufgeführten Diagnosen selbst. Zu letzteren fehle auch ein zeitlicher Verlauf. Im

Weiteren fänden sich im Gutachten verschiedene Ungenauigkeiten, wie z.B. die

Angabe der Beschwerdeführer seine Kindheit in der Schweiz verbracht habe, das

Fehlen des Rauchens bei der Suchtanamnese und die unterschiedliche zeitliche Angabe

des Auftretens von Rückenschmerzen (2005 und 2007). Ferner bestünden

Unstimmigkeiten bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit als Pflegehelfer. Es sei augenfällig, dass der Pflegeberuf

per se eine körperlich schwere Tätigkeit sei, bei welcher das Körpergewicht der

zu Pflegenden weit über 15 kg betrage. Die zu Pflegenden müssten je nach

Situation gehoben, gestützt und vor Stürzen bewahrt werden sowie gegebenenfalls

im Rollstuhl geschoben werden. Zudem finde die Pflegetätigkeit an sieben Tagen

in der Woche rund um die Uhr statt und sei auch psychisch eine herausfordernde

Tätigkeit. Dies habe der Gutachter nicht berücksichtigt (Beschwerde, Ziff.

II.A.5.).

4.4.2

Es trifft zu, dass der orthopädische Gutachter die Berichte von Dr.

med. J____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. L____, FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, (und somit

zugleich der Berichte des K____, welche sich in der der I____klinik befindet –

alle Berichte wurden von den genannten Ärzten befasst) nicht erwähnt hat. Es

fällt jedoch auf, dass der Gutachter die von Dr. med. J____ und Prof. Dr.

med. Dr. phil. L____ gestellten Diagnosen «CAM-Impingement Hüftgelenke

beidseits» und «leichte Degeneration Kniegelenk rechts» (vgl. dazu die Berichte

der beiden Ärzte vom 14. Januar 2022, IV-Akte 35, S. 8 f.,

und vom 3. Mai 2022, IV-Akte 47, S. 5 f.) übernommen hat

(vgl. E. 4.1.). Dabei wurde nachvollziehbarerweise nur das CAM-Impingement

vom RAD als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (vgl.

E. 4.2.). Keinen Eingang in die Diagnoseliste fanden die von Dr.

med. J____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. L____ genannten Diagnosen eines rechtsseitigen

pes planovalgus rechts (Knick-Plattfuss; vgl. https://www.pschyrembel.de/pes%20planovalgus/K0GQN/doc/;

zuletzt eingesehen am 23. August 2024) sowie einer leichten Coxarthrose

rechts (vgl. dazu die Berichte vom 14. Januar 2022, IV-Akte 35, S. 8 f.,

vom 3. Mai 2022, IV-Akte 47, S. 5 f., und vom

2.

Dezember 2022, IV-Akte 60). Erfahrungsgemäss wird ein

Knick-Plattfuss in den gutachterlichen Beurteilungen kaum je als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bewertet. Was die Coxarthrose (d.h. eine

Arthrose des Hüftegelenks; vgl. https://www.pschyrembel.de/coxarthrose/K0C7F/doc/;

zuletzt eingesehen am 23. August 2024) betrifft, so berichtete der

Gutachter, die Hüftegelenke seien bis auf die Innenrotation seitengleich frei

beweglich. Die Innenrotation sei dem «bekannten CAM-Impingement geschuldet». Es

könne kein Zug- oder Stauchungsschmerz ausgelösts werden und es bestehe kein

Leistendruckschmerz (vgl. Gutachten, IV-Akte 62, S. 62). Hinweise auf

einen zu berücksichtigenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus

orthopädischer Sicht ausser dem CAM-Impingement finden sich somit keine. Die

Diagnosestellung des Gutachters ist angesichts der von ihm durchgeführten

Untersuchungen und seinen Ausführungen nachvollziehbar.

Im Weitern schadet das Auflisten fachfremder Diagnosen der

Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht. Dasselbe gilt für Ungenauigkeiten

bzgl. der Kindheit oder der Rauchgewohnheiten des Beschwerdeführers. Zum einen

ist unklar, wie diese entstanden sind, zum anderen ist nicht ersichtlich,

inwiefern sich diese auf die orthopädische Diagnosestellung auswirken sollten.

Schliesslich ist auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu

beanstanden. Der orthopädische Gutachter erklärte, körperlich schwere Arbeit

mit Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden (IV-Akte 62,

S. 66). Bezüglich Heben oder Stützen von Patienten sowie bezüglich des

Schiebens von Patienten im Rollstuhl erkannte er keine Einschränkung. Ein

Widerspruch ist hier nicht zu erkennen. Im Übrigen gingen auch Dr. med. J____

und Prof. Dr. med. Dr. phil. L____ in ihrem Bericht vom 2. Februar

2022.

von einer Arbeitsfähigkeit als Pflegehelfer von 50 % bis 100 %

aus (IV-Akte 35, S. 3 f.). Die Kritik des Beschwerdeführers

vermag somit auch keine Zweifel am orthopädischen Teilgutachten zu wecken.

4.5

4.5.1

Hinsichtlich des allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachtens,

kritisiert der Beschwerdeführer die Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf 100 % (Beschwerde, Ziff. II.A.5.).

Insgesamt sei das polydisziplinäre Gutachten in seinen Schlussfolgerungen nicht

nachvollziehbar. Es befasse sich sehr oberflächlich mit den gesundheitlichen

Teilaspekten, nicht jedoch mit dem komorbiden Beschwerdebild des

Beschwerdeführers. Es bestünden erhebliche Divergenzen zwischen den –

insbesondere den psychiatrischen – Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsangaben der

behandelnden Fachärzte und –ärztinnen und den Gutachtern, diese würden im

Gutachten aber nicht diskutiert (Beschwerde, Ziff. II.A.6.). Der

Sachverhalt sei somit nicht abschliessend geklärt (Beschwerde,

Ziff. II.A.8.). Zur Klärung sei ein gerichtliches Obergutachten unter

Beteiligung der Fachbereiche Psychiatrie, Onkologie, Orthopädie und Innere

Medizin einzuholen (Beschwerde, Ziff.II.A.10.).

4.5.2

Der allgemeinmedizinisch-internistische Gutachter hielt fest, es

bestünden aus allgemein-internistischer Sicht im engeren Sinne keine

Beschwerden und keine Beeinträchtigungen (IV-Akte 62, S. 79). Dementsprechend

legte er die Arbeitsfähigkeit – mit Ausnahme der Zeiten, in welchen der

Beschwerdeführer hospitalisiert war – auf 100 % fest (IV-Akte 62,

S. 81 f.). Aus den Akten ergibt sich nichts, was diese Einschätzung

in Frage stellen würde. Der Hausarzt, Dr. med. M____, FMH Allgemeine

Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom

29.

Januar 2021 in folgenden Zeiträumen eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

%: vom 07.07.2017 bis zum 17.07.2018, vom 04.01.2019 bis zum

31.01.2019

und vom 01.11.2020 bis 15.11.2020. Dabei handelt es sich jeweils um

kurze Episoden. Ab dem 21. Januar 2021 attestierte er ihm eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund von Störungen der Leistung, der

Konzentration und des Antriebs (vgl. IV-Akte 12, S. 3 f.).

Weitere Ausführungen dazu tätigte er nicht und auch in seinen Formularberichten

vom 14. Februar 2022 (IV-Akte 40, S. 2 ff.) und vom 16. Mai 2022

(IV-Akte 47) ergeben sich weder weitere Ausführungen dazu noch neuere

Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Auch bezüglich dieses Teilgutachtens vermag die

Kritik des Beschwerdeführers kein Zweifel zu wecken.

4.6

Zusammenfassend ist das polydisziplinäre Gutachten – entgegen der

Darstellung des Beschwerdeführers – nachvollziehbar und schlüssig. Infolgedessen

besteht keine Veranlassung, ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen. Auch

eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist nicht angezeigt. Die

Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das Gutachten abgestellt und ist zum

Schluss gekommen, dass kein invalidisierendes Leiden besteht bzw. die in

Art. 28 Abs. 1 IVG verlangte Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem

Jahr zu durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. E. 3.1.) verneint.

5.

5.1

Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von

Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die

ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des

Staates.

5.3

Der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer

(Fr. 243.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von Fr. 3000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: