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Entscheid

IV.2024.80

IVG Bidisziplinäres Gutachten entspricht nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische Expertisen; Statusfrage; Gutheissung der Beschwerde

28. November 2024Deutsch19 min

Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.80

Verfügung vom 1. Juli 2024

Bidisziplinäres Gutachten

entspricht nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische

Expertisen; Statusfrage; Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Am 16. Januar 1995 meldete sich die im Jahr 1965 geborene, ungelernte

Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte

1, S. 34). Von Juni 1985 bis März 1995 war sie als Betriebsmitarbeiterin bei

der C____ AG tätig. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wurde

abschlägig beantwortet (vgl. IV-Akte 1, S. 1).

b)

Am 18. März 1999 meldete sich die Beschwerdeführerin ein zweites Mal bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5). Mit Verfügung vom 24.

Mai 1999 (IV-Akte 9) lehnte die Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch zunächst

ab, sprach der Beschwerdeführerin in der Folge jedoch auf Beschwerde hin (vgl.

Urteil vom 13. April 2000 der kantonale Rekurskommission für Ausgleichskassen

und IV-Stellen IV-Akte 19) und Einholung eines Gutachtens beim D____ (IV-Akte

25) mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 (IV-Akte 26) im Rahmen der

Einkommensvergleichsmethode bei einem Invaliditätsgrad von 52% ab dem 1. Januar

2000 eine halbe Rente zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen

Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. rheumatologisches

Gutachten vom 28. Juli 2014, IV-Akte 67; psychiatrisches Gutachten vom 8. Juli

2014, IV-Akte 66) und stellte mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (IV-Akte

87) die Rente der Beschwerdeführerin per ersten Tag des zweiten auf die

Zustellung der Verfügung kommenden Monates ein. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

c)

Am 2. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin (IV-Akte 95) erneut

bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug an. Zwischenzeitlich hatte sie

wieder zu arbeiten begonnen und war teilzeitlich bei der E____ AG als

Reinigungsfrau tätig (vgl. IK-Auszug per 29. Juni 2020, IV-Akte 100). Während

der Arbeit erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall, bei welchem sie die

Treppe hinunterstürzte und auf den Rücken fiel (vgl. Unfallmeldung vom 8.

November 2019, Suva-Akte 3). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte die

gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall per 10. Mai 2020 ab (vgl.

Schreiben der Suva vom 22. April 2020, Suva-Akte 56).

d)

Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt

und lehnte mit Verfügung vom 21. April 2021 einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 112). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. September 2021 gut (IV.2021.89)

und wies die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin

zurück.

e)

Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine Haushaltsabklärung

(vgl. Abklärungsbericht vom 13. Januar 2023, IV-Akte 148) und gab eine

bidsiziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie

bei den Dres. med. F____, Facharzt für Rheumatologie FMH, und G____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (IV-Akte 156;

psychiatrisches Gutachten vom 17. Juli 2023, IV-Akte 159; rheumatologisches

Gutachten vom 18. April 2023; IV-Akte 160). Im Rahmen der

bidisziplinären Gesamtbeurteilung legten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auf 50% fest, wobei für den

Zeitraum von drei Monaten nach dem Unfallereignis am 5. November 2019 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde.

f)

Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung lehnte die

Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 164) mit

Verfügung vom 1. Juli 2024 (IV-Akte 181) unter Anwendung der gemischten Methode

(50% Erwerb und 50% Haushalt) einen Rentenanspruch gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 32%, respektive 37% ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 3. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin

die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juli 2024 und die Zusprache der gesetzlichen

Leistungen. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in den

Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie zu veranlassen und

ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird beantragt, dass das Gericht die Tonbandaufnahmen der

gutachterlichen Exploration vom 14. Juni 2023 der Dres. med. F____ und G____

anhört. Ferner wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

lic. iur. B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin, verlangt.

Alles unter o/e Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 beantragt die

Beschwerdeführerin die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren medizinischen

Abklärung und zu den Einschränkungen im Haushalt.

III.

a)

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Oktober 2024 wird der

Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung

vorgelegt.

b)

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die

Beurteilung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts.

c)

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Oktober 2024 wird in

Abänderung der Verfügung vom 21. Oktober 2024 der Fall der Kammer zur

Beurteilung vorgelegt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28.

November 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, auf das bidisziplinäre

Gutachten der Dres. med. G____ und F____ könne nicht abgestellt werden. Hinzu

komme, dass die Invaliditätsbemessung nicht anhand der gemischten Methode,

sondern vielmehr aufgrund der Einkommensvergleichsmethode vorzunehmen sei.

Schliesslich sei die Wartefrist nicht korrekt berechnet worden. Insgesamt

rechtfertige es sich daher weitere Abklärungen vorzunehmen und danach erneut

über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin,

dass auf das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden kann. Ferner ist

auch sie der Auffassung, dass in Bezug auf den Status weitere Abklärungen

vorzunehmen sind. Sie beantragt daher die Rückweisung.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hatte.

3.

3.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Verfügung vom

1.

Juli 2024 in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die bidisziplinäre

Begutachtung der Dres. med. G____ und F____.

3.4.2

Dr. med. G____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzstörung mit körperlichen und

psychischen Faktoren (F45.41), eine depressive Störung mittelgradiger

Ausprägung (F33.1) und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und

histrionischen Zügen (Z73.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der

psychiatrische Gutachter aus, in einer angepassten Tätigkeit, in welcher sie

keine Verantwortung übernehmen müsse, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

(IV-Akte 159, S. 8 und 10).

3.4.3

Dr. med. F____ attestierte der Beschwerdeführerin mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein cervikoradikuläres Schmerz- und

möglicherweise sensomotorisches Ausfallssyndrom C6 und C7 links bei schwerer

fortgeschrittener Osteochondrose mit Uncovertebralarthrose sowie Spondylose und

medianer Discushernie bis Discusextrusion mit Myelonkompression nach dorsal

C5/C6 und begleitender Foraminalstenose C7 links mit Kompression der Wurzel

links (MRT HWS vom 26. Mai 2023 [...], IV-Akte 160, S. 21). Als

Reinigungsmitarbeiterin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine

leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal

10kg bis auf Höhe der Horizontalen, keinen repetitiven Tätigkeiten mit der

linken oberen Extremität, keinen Überkopftätigkeiten mit der linken oberen

Extremität sowie keinen Stoss- und Ziehbewegungen ausgehend von beiden oberen

Extremitäten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beginn der 50%igen

Arbeitsunfähigkeit sei ab Beginn der HWS-Pathologie anzunehmen., entsprechend

seit dem Zeitpunkt der durchgeführten Bildgebung mittels MRT der HWS vom 26.

Mai 2023. Im Vorfeld habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden bis zum

Unfallereignis vom 5. November 2019. Danach sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

für jegliche körperliche Tätigkeiten insgesamt für drei Monate gegeben und dann

wieder von einer möglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der

MRT-Untersuchung der HWS auszugehen (a.a.O., S. 26).

3.4.5

Anlässlich der bidisziplinären Gesamtbeurteilung

hielten die Gutachter fest, dass sowohl aus psychiatrischer wie auch aus

rheumatologischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit

Einfluss auf die Gesamtarbeitsfähigkeit vorliege. Betreffend einer

leidensadaptierten Tätigkeit bestehe sowohl aus psychiatrischer wie auch aus

rheumatologischer Sicht eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit mit wieder primärem

Beginn aus psychiatrischer Sicht ab Mai 2020 (IV-Akte 160, S. 34 ff.).

3.5

3.5.1

Wie die Parteien zu Recht einhellig der Meinung sind,

entspricht das bidisziplinäre Gutachten nicht den höchstrichterlichen

Anforderungen an medizinische Expertisen.

3.5.2

Wie seitens des RAD in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung

festgehalten wurde, erfolgte zwar eine Prüfung der Standardindikatoren. Diese

blieb jedoch oberflächlich und definierte die einzelnen Prüfitems nicht genau.

Zudem weist die psychiatrische Anamnese Lücken auf. So bleibt offen, seit wann

die Beschwerdeführerin behandelt wird, ob die Psychotherapie optimiert wurde

und welche psychotherapeutischen Verfahren mit welchem Ergebnis bis jetzt zum

Einsatz kamen. In Bezug auf die pharmakologische Therapie liess der Gutachter

den Medikamentenspiegel zwar eigenständig messen, unterliess es aber in der

Folge, im Rahmen seines Gutachtens hierauf Bezug zu nehmen (vgl. Beurteilung

RAD, Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16.

Oktober 2024, IV-Akte 188).

3.5.3

Weiter ist zu bemerken, dass seitens des rheumatologischen Gutachters

bei der Beschwerdeführerin unter anderem ein cervikoradikuläres Schmerz- und

möglicherweise sensomotorisches Ausfallssyndrom C6 und C7 links, diagnostiziert

wurde. Der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie

FMH, veranlasste daher eine neurologische Untersuchung (vgl. Bericht

Schmerzklinik [...] vom 30. Mai 2024, IV-Akte 184, S. 34 ff.). Hierbei wurde

festgestellt, dass eine genaue Ursache der Beschwerden unklar sei und weitere

diagnostische Schritte folgen sollten. Vor diesem Hintergrund drängt es sich

daher auf, neben der neu durchzuführenden psychiatrischen Begutachtung zudem

eine – bisher nicht erfolgte – neurologische Begutachtung durchzuführen.

Angesichts des Umstandes, dass der RAD-Arzt, Dr. med. J____, Facharzt für

Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitive Medizin FMH,

anlässlich seiner Beurteilung vom 3. Oktober 2024 (IV-Akte 186, S. 8) eine

Verschlechterung der degenerativen Befunde im Bereich des Bewegungsapparates

weiterhin als möglich ansieht, rechtfertigt sich ebenfalls erneut eine

orthopädische Begutachtung durchzuführen. Die Voraussetzungen für ein

Gerichtsgutachten sind vorliegend nicht erfüllt.

4.

4.1

Umstritten ist zwischen den Parteien weiter die Statusfrage.

Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung

des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht

hat.

4.2

4.2.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen

Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil

der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende

Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden

Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.

Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der

gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

4.2.3

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,

gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob

eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als

nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der

versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie

sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3

mit Hinweisen).

4.2.4

Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um

eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten

Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren

Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe

stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn

darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung

mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder

psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder

wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; SVR 2010 IV

Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass die im Jahr 1985 eingereiste

Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 1985 bis zum 31. März 1995 (letzter

effektiver Arbeitstag am 22. September 1994) bei der C____ AG in einem

Vollzeitpensum angestellt gewesen war (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 27.

Januar 1995, IV-Akte 1, S. 18 ff.). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

erfolgte infolge der Erkrankung der Beschwerdeführerin (vgl. Kündigung vom 23.

Dezember 1994, IV-Akte 1, S. 21). Die Beschwerdeführerin ging somit während

zehn Jahren einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, wobei sie in den Jahren 1988

und 1989 Mutter zweier Kinder wurde (vgl. Anmeldung vom 16. Januar 1995,

IV-Akte 1, S. 29). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge den

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der Einkommensvergleichsmethode

und sprach ihr mit Verfügung vom 4. April 2002 (IV-Akte 33) eine halbe Rente

zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2006 und 2010 erfolgten eine

unveränderte Rentenzusprache, ohne dass ein Statuswechsel in Betracht gezogen

worden wäre (IV-Akten 43, 48). Nach Aufhebung der Invalidenrente im Jahr 2015

(IV-Akte 87), meldete sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 95). Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin per

22.

September 2022 (IV-Akte 142) ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass

die Beschwerdeführerin nach Rentenaufhebung von Januar 2016 bis und mit April

2020.

wieder einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 - 40% nachging (vgl. hierzu

auch Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2023, IV-Akte 148).

4.3.2

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. Januar 2023 (vgl.

Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2023, IV-Akte 148) gab die

Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit an, dass sie weiterhin im

angestammten Arbeitspensum arbeiten würde, wobei sie an ihre letzte Tätigkeit anknüpfte.

Gemäss Bestätigung vom 12. Januar 2023 (IV-Akte 149) gab die Beschwerdeführerin

an, im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von drei bis vier Stunden täglich

erwerbstätig zu sein. Die Abklärungsperson hielt fest, dass aufgrund der

konkreten Einkommenszahlen von einer 50%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei.

4.3.3

Auf dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt gab die

Beschwerdeführerin an, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit vom

3.

Oktober 2022 im Umfang von acht bis achteinhalb Stunden täglich nachgehen

würde (vgl. IV-Akte 145, S. 4). Diese Angabe ist vorliegend als Aussage der

ersten Stunde anzusehen und nicht diejenige anlässlich der Haushaltsabklärung,

welche ohne Beisein einer Dolmetscherperson erfolgte. Dies erscheint umso

entscheidender, als der psychiatrische Gutachter feststellte, die

Beschwerdeführerin sei der hiesigen Sprache nur ungenügend mächtig (IV-Akte

159, S. 6).

4.3.4

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten

Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre

hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung

beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger

als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend

keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der soeben dargestellten

Beweismaxime nahelegen würden. So geht zunächst aus der Erwerbsbiographie der

Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1) klar hervor, dass diese – vor Eintritt der

gesundheitlichen Beeinträchtigung - stets in einem Vollzeitpensum gearbeitet

hatte. Dies auch nach der Geburt ihrer beiden Kinder in den Jahren 1988 und

1989.

So ging auch die Beschwerdegegnerin vorgängig stets von einer vollen

Erwerbstätigkeit aus und ermittelte den Invaliditätsgrad anhand der Einkommensvergleichsmethode.

Wieso nun von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden müsste,

zumal die beiden Kinder der Beschwerdeführerin mittlerweile beide volljährig

sind und keiner Betreuung mehr bedürfen, ist nicht nachvollziehbar. Die

eingangs erwähnte Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung

bezüglich eines Pensums im Gesundheitsfall zwischen drei bis vier Stunden

täglich, ist wohl eher dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin die

Bedeutungshoheit einer theoretischen Erwerbstätigkeit mit ihren ungenügenden

Deutschkenntnissen nicht erfassen konnte. Vielmehr ist die im Fragebogen

getätigte Erstaussage unter Würdigung der vorab dargestellten Erwerbsbiographie

zu bewerten und dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter

Gesundheit und entsprechendem arbeitsmarktlichem Angebot einer

Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde. Hinzu kommt, dass die teilzeitliche

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stets aufgrund des beeinträchtigten

Gesundheitszustands und der damit verbundenen (subjektiv empfundenen) Beeinträchtigung

in der Arbeitsfähigkeit (vgl. u.a. Bericht Dr. med. I____ vom 20. November

2020, IV-Akte 108) zu würdigen ist. Bei der Frage nach dem Umfang der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist ferner die finanzielle Situation der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dass die ungelernte Beschwerdeführerin

stets im Niedriglohnsegment tätig war, bestärkt die Annahme, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbtätigkeit nachgehen

würde.

4.3.5

In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach die

Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der

persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen Verhältnisse voll

erwerbstätig wäre. Ihre Angaben gemäss dem Fragebogen betreffend

Erwerbstätigkeit (IV-Akte 145) erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Es

besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Beschwerdeführerin hinsichtlich einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in

Zweifel zu ziehen. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig

Dispositiv

wäre und es ist der Invaliditätsgrad demnach mittels Einkommensvergleich zu

ermitteln.

4.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen

Sachverhalt erneut abzuklären und namentlich ein polydisziplinäres Gutachten in

den medizinischen Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie zu

veranlassen hat. Danach ist erneut über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin zu entscheiden. Angesichts des Status der Beschwerdeführerin

als Vollerwerbstätige erübrigt sich die Durchführung einer erneuten

Haushaltsabklärung. Weiterungen in Bezug auf das Wartejahr erübrigen sich

angesichts der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

5.

5.1.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2024

aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche eine

polydisziplinäre Begutachtung im Sinne der Erwägungen zu veranlassen hat.

Hiernach ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin anhand der

Einkommensvergleichsmethode neu zu berechnen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00 werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen – bei doppeltem Schriftenwechsel – eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei

einfachen reduziert werden. In vorliegendem Fall ist von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF

3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer (8.1%)

gerechtfertigt ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache

zur weiteren Abklärung (Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie,

Psychiatrie, Neurologie) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hiernach hat

die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin anhand der

Einkommensvergleichsmethode neu zu berechnen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten in Höhe von CHF 800.00

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: