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Entscheid

IV.2024.81

Beweiswert Gutachten (Bundesgerichtsurteil 8C_556/2025 vom 10.12.2025)

3. April 2025Deutsch26 min

Autounfall im Jahr 1999 litt der Beschwerdeführer an diversen Beschwerden, insbesondere

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.81

Verfügung vom 5. Juli 2024

Beweiswert Gutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer arbeitete in der Schweiz als Regisseur,

Filmemacher und Journalist (siehe Lebenslauf IV-Akte 27, S. 2 ff.). Nach einem

Autounfall im Jahr 1999 litt der Beschwerdeführer an diversen Beschwerden, insbesondere

klagte er über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schwindel. Am 15.

Juli 2001 rutschte er in der Badewanne aus und schlug mit dem Kopf auf, was zu

einer Exazerbation der Beschwerden führte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. med. C____

vom 23. April 2013, IV-Akte 45). Ab dem 15. Juli 2011 wurde ihm von seinem

Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (IV-Akten 8 und 14).

Im September 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug

von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 3).

Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) gewährte ihm in der Folge berufliche

Massnahmen (Mitteilung vom 5. November 2012, IV-Akte 34). Mit Verfügung vom 16.

Dezember 2013 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 77).

In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen

medizinischer Natur. Nachdem die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung

aufgefordert wurden (IV-Akten 79, 83, 90, 93, 97) und der RAD Stellung genommen

hatte (IV-Akte 98), liess die IV-Stelle ein externes Gutachten bei der D____ GmbH,

[...], erstellen (Gutachten vom 15. Juni 2016, IV-Akte 128). Mit Relevanz auf

die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte die D____ eine unklare subjektive

Visusabnahme links und eine Dakryostenose links mit Epiphora und Konjunktivitis

(IV-Akte 128, S. 23). Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsfähigkeit in seiner

angestammten Tätigkeit (Filmemacher) von 80 % und in einer Verweistätigkeit

von 100 % attestiert (IV-Akte 128, S. 24 f.). Die ophthalmologischen

Beschwerden haben gemäss der retrospektiven Bewertung der Arbeitsfähigkeit bereits

2012 bestanden (IV-Akte 128, S. 24).

Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (IV-Akte

138). Nach Einwänden des Beschwerdeführers (IV-Akte 142 und 144) holte die IV-Stelle

bei der D____ GmbH, [...], ergänzende Stellungnahmen ein (IV-Akten 151 und

153). In der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Januar 2018 eine dem

Vorbescheid vom 8. Februar 2017 entsprechende Verfügung (IV-Akte 156). Diese

Verfügung blieb unangefochten.

b) Mit Schreiben vom 23. März 2018 stellte der Beschwerdeführer

ein weiteres Mal ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen (IV-Akte

157). Mit Vorbescheid vom 26. April 2018 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab (IV-Akte

158). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwände am 29. Juni 2018 (IV-Akte

163), mit Verfügung vom 8. Februar 2019 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Umschulung ab (IV-Akte 173). Mit Urteil vom 3.

September 2019 bestätigte das SVG Basel-Stadt diesen Entscheid (IV.2019.55).

c) Am 18. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 193), die IV-Stelle trat jedoch mit Verfügung vom

31. August 2021 (IV-Akte 206) auf das Gesuch nicht ein. Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde.

Gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien wurde die Beschwerde

mit Urteil vom 6. Dezember 2021 (IV.2021.159) gutgeheissen und zur weiteren

medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf

leistete die IV-Stelle auch Kostengutsprachen für Arbeitsvermittlung, ein

individuelles Coaching, einen Einarbeitungszuschuss sowie einen Arbeitsversuch

(IV-Akten 244, 252 und 268).

Zur medizinischen Abklärung gab die IV-Stelle Basel-Stadt unter

Berücksichtigung des Zufallsprinzips die polydisziplinäre Begutachtung in den

Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie, Neurologie und

Neuropsychologie bei der E____ AG [...] in Auftrag (IV-Akte 341). Dem

Beschwerdeführer wurde in der Konsensbeurteilung vom 4. Februar 2024 eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (IV-Stelle 341, S. 12 f.).

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte neuropsychologische

Störung mit unklarer Ätiologie (ICD-10 F06.7), ein chronisches und

manifestiertes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) sowie

rezidivierende Zervikobrachialgien (ICD-10 M53.1), linksbetont bei Status nach

mehrfachen HWS-Distorsionen (ICD-10 S13.10) bei degenerativen HWS-Veränderungen

(ICD-10 M47.22) mit vor allem Blockwirbel C5/6 (ICD-10 M43.22) diagnostiziert.

Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2024 stellte die IV-Stelle die

Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 346). Die IV-Stelle

stützte sich dabei auf das Gutachten der E____ AG [...]. Das Wartejahr gelte als

nicht erfüllt, da keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %

bestanden habe (IV-Akte 348).

Gegen den Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 11. April

2024 Einwände (IV-Akte 351). Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin Rückfragen

an die E____ AG (Stellungnahme vom 23. April 2024, IV-Akte 355; Stellungnahme

vom 24. Juni 2024, IV-Akte 363). Zusätzlich setzte sich der RAD in seinen

Stellungnahmen vom 18. April 2024 (IV-Akte 353) und vom 5. Juli 2024 (IV-Akte

366) mit den Einwänden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Arztbericht

von Dr. med. F____ (IV-Akte 357, S. 2 ff.) auseinander. Mit Verfügung vom 5.

Juli 2024 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab

(IV-Akte 365).

Erwägungen

II.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch

MLaw B____, Advokatin, am 9. September 2024 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

Die IV-Stelle schliesst in ihrer Beschwerdeantwort

vom 6. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 4.

Dezember 2024 an seinen Anträgen fest.

III.

Am 3. April 2025 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das

Gutachten der E____ AG vom 8. Februar 2024 (IV-Akte 341) davon ausgegangen,

dass der Beschwerdeführer seit Juni 2016 70 % in angestammter und 100 %

in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt den Beweiswert des polydisziplinären

Gutachtens der E____ AG. Er bemängelt zunächst, es hätte ein ophthalmologisches

Teilgutachten erstellt werden müssen. Im vorangehenden Gutachten, erstellt

durch die D____ im Jahr 2016, sei ihm aufgrund einer ophthalmologischen

Diagnose in angestammter Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

worden. Eine erneute Begutachtung sei angezeigt gewesen. Im Weiteren sei die

neurologische Gutachterin nicht ausreichend auf die divergierende Einschätzung

des behandelnden Arztes, Dr. med. F____ (vgl. Bericht vom 30. September 2021,

IV-Akte 232, S. 7 ff.) eingegangen. Auch hätten sich die Gutachterinnen und

Gutachter nicht ausreichend mit seinen erheblichen Schlafstörungen

auseinandergesetzt. Da er nur zwischen 11 und 15 Uhr leistungsfähig sei,

erscheine eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht plausibel. Aufgrund seiner

Müdigkeit habe die neuropsychologische Untersuchung nach zwei Stunden

abgebrochen werden müssen. Zufolge des frühzeitigen Abbruchs hätte ein neuer

Termin angesetzt werden müssen, um die Untersuchung zu beenden. Das sei nicht

Dispositiv

passiert. Demnach basiere das neuropsychologische Gutachten auf einer

unvollständigen Untersuchung. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass sich

ein Mitglied der E____ AG Geschäftsleitung, Dr. med. G____, ihm gegenüber

befremdend verhalten habe, weshalb die Grundlage eines neutralen Gutachtens

nicht mehr gegeben sei. Zusätzlich habe Dr. med. G____ trotz Unkenntnis des

Sachverhalts selbst in einem kurzen Schreiben Stellung zum Bericht von Dr. med.

F____ vom 18. April 2024 genommen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei

ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.

2.3.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem polydisziplinären

Gutachten der E____ AG vom 8. Februar 2024 komme Beweiswert zu und der

medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. In Bezug auf die Rüge

des Fehlens einer ophthalmologischen Untersuchung verweist die

Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD vom 18. April 2024 sowie auf

Art. 44 Abs. 5 ATSG, wonach die Fachdisziplinen abschliessend festgelegt

werden. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die

Fachdisziplinen zu rügen. Die Stellungnahme des behandelnden Neurologen Dr. med.

F____ vom 18. April 2024 enthalte keine neuen objektiven Befunde, die nicht von

den Gutachtern erkannt worden wären. Seine Kritik am Gutachten sei teilweise

fachfremd. Die Schlafstörungen seien thematisiert worden. Aus psychiatrischer

Sicht, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Mini-ICF-APP ergebe sich keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle verweist in Bezug auf das

Verhalten des Leiters der E____ AG, Dr. med. G____, auf das Schreiben vom 1.

Mai 2024, in welchem dieser zu den Vorwürfen bereits vollumfänglich Stellung

genommen habe (IV-Akte 356). Schliesslich sei auf die mangelnde Kooperation des

Beschwerdeführers bei der neurologischen Begutachtung hinzuweisen. Es erscheine

befremdend, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, er wolle den Fragebogen

nach Hause geschickt bekommen. Die Frage nach dem beantragten leidensbedingten

Abzug in Höhe von 15 % könne offenbleiben, da die Wartefrist nach Art. 28

Abs. 1 IVG mit einer Einschränkung von 30 % in der angestammten Tätigkeit

und einer solchen von 0 % in einer angepassten Tätigkeit nicht erfüllt

sei.

2.4.

Der Beschwerdeführer bringt replikweise vor, dass auch Dr. med. F____

festgestellt habe, dass eine zweistündige neuropsychologische Untersuchung sehr

kurz sei. Zudem habe die neuropsychologische Gutachterin leichte bis

mittelschwere kognitive Einschränkungen festgestellt, allerdings nur eine leichte

neuropsychologische Störung als Diagnose aufgeführt. Auch müsse bei der

interdisziplinären Bewertung zumindest eine Teiladdition der Arbeitsunfähigkeit

vorgenommen werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer

und aus neurologischer Sicht seien beide Folgen der verlangsamten Arbeitsweise

und des erhöhten Pausenbedarfs. Sie basieren allerdings auf unterschiedlichen

Einschränkungen und Beschwerden. Deshalb könne nicht einfach davon ausgegangen

werden, dass die Arbeitsunfähigkeiten ineinander aufgehen. Der Beschwerdeführer

bestreitet die mangelhafte Kooperation während der neurologischen Untersuchung.

Sein Verhalten sei von den Gutachterinnen und Gutachtern auch stets positiv

beurteilt worden. Er habe befürchtet, dass er nicht genügend Zeit haben werde,

den Fragebogen auszufüllen, weshalb er ihn nach Hause habe nehmen wollen.

2.5.

Umstritten ist somit der Beweiswert des Gutachtens vom 8. Februar

2024.

3.

3.1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur

Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.

2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.

Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog

anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2.1).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei

keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen).

3.3.

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf

an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert

haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität

und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei

der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die

Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben.

Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen

Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen

Leiden IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine

Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder

behandelbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E.

2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet

daher die Verfügung vom 8. Februar 2019 (IV-Akte 173), welche mit Urteil vom 3.

September 2019 rechtskräftig wurde (IV.2019.55), den Referenzzeitpunkt.

3.5.

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a).

4.

4.1.

Die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers

präsentiert sich gemäss polydisziplinärem Gutachten der E____ AG vom 8. Februar

2024 (IV-Akte 341) wie nachfolgend dargestellt.

4.2.

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: eine leichte neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie

(ICD-10 F06.7), chronisches und manifestiertes zervikozephales Schmerzsyndrom

(ICD-10 M53.0) und rezidivierende Zervikobrachialgien (ICD-10 M53.1),

linksbetont bei Stand nach mehrfachen HWS-Distorsionen (ICD-10 S13.10) bei

degenerativen HWS-Veränderungen (ICD-10 M47.22) mit vor allem Blockwirbel C5/6

(ICD-10 M43.22). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind eine arterielle

Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit (ICD-10 I11.91) ohne Hinweise auf

eine hämodynamisch relevante koronare Herzkrankheit (kardiologische Abklärung

2021), Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.90), gemischte Hyperlipidämie

(ICD-10 E78.2), Adipositas Grad 1, BMI 32.8 kg/m2 (ICD-10 E66.00), Zustand nach

Contusio capitis 1999, 2011 und 2019 (ICD-10 S00.95), intermittierend

auftretende morgendliche Hypästhesien beider Hände unklarer Genese (ICD-10

R20.1), Verdacht auf Polyneuropathie, ggf. diabetogen bedingt (ICD-10 G63.2),

muskuläre Dysbalance im Rückenbereich (ICD-10 M62.88) und rezidivierende

rechtsbetonte Lumboischialgien aktuell ohne neurologische Ausfälle (ICD-1

M54.4; IV-Akte 341, S. 9).

4.3.

In der Konsensbeurteilung wurde der Beschwerdeführer als

verträglich, kontaktfreudig und offen beschrieben. Es lägen keine Hinweise auf

eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung vor (IV-Akte 341,

S. 10). Aus rein psychiatrischer Sicht liege keine Beeinträchtigung der

Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und

Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der

Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der

Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären

beziehungsweise intimen Beziehungen, der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, der

Fähigkeit zur Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit vor. Aus

neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer teilweise verlangsamt oder

müsse zwischendurch Pausen einlegen. Zudem sei er ablenkbarer als andere Männer

seines Alters. Bei sehr komplexen Planungsaufgaben könne er überfordert sein.

Bei der alltäglichen Planung und Selbstständigkeit bestünden keine

Schwierigkeiten. Teilweise könne es auch sein, dass er Informationen zwar gut

speichere, langfristig aber unmittelbar nicht abrufen könne und bei intakter

Wiedererkennung von externalen Gedächtnishilfen profitieren könne. Eine optimal

angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten körperlichen Tätigkeit in

wechselnder Körperhaltung, ohne häufige Rotation der HWS und des Oberkörpers

und ohne Überkopfarbeiten (IV-Akte 341, S. 10).

4.4.

Die leichten quantitativen Einschränkungen beziehungsweise

Leistungseinbussen aus orthopädischer und neuropsychologischer Sicht würden

sich nicht addieren oder gar multiplizieren. In der bisherigen Tätigkeit sei

der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfähig. Der zeitliche Verlauf sei

aufgrund fehlender neuropsychologischer Untersuchungen nicht vollständig

nachvollziehbar. Zumindest seien 2002 die kognitiven Einschränkungen grösser

gewesen als aktuell, sodass es zwischenzeitlich zu einer Stabilisierung oder

Verbesserung gekommen sei (IV-Akte 341, S. 11). Eine optimal angepasste

Tätigkeit müsse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, Pausen einzulegen.

Er brauche eine gute Reizabschirmung und die Aufgaben sollten nicht allzu

komplex mit hohen Anforderungen an die Planungsfähigkeit sein. In einer solchen

angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig gewesen

seit der letzten medizinischen Begutachtung im Juni 2016 (IV-Akte 341, S. 12;

vgl. Gutachten der D____, IV-Akte 128).

4.5.

Die internistische Gutachterin, Dr. med. H____, Fachärztin für

allgemeine innere Medizin FMH, attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit

in angestammter Tätigkeit und stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 341, S. 35). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien die arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit (ICD-10 111.91)

ohne Hinweise auf eine hämodynamisch relevante koronare Herzkrankheit

(kardiologische Abklärung 2021), Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.90), gemischte

Hyperlipidämie (ICD-10 E78.2) und Adipositas Grad 1, BMI 32.8 kg/m2 (ICD-10

E66.00; IV-Akte 341, S. 36).

4.6.

In psychiatrischer Hinsicht wurde von Dr. med. I____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnose mit oder ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt. Er attestierte dem Beschwerdeführer vor diesem

Hintergrund eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 341, S. 48 ff.).

4.7.

Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates FMH, konnte gemäss orthopädisch-traumatologischem

Teilgutachten mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende

Zervikobrachialgien (ICD-10 M53.1), linksbetont bei Stand nach mehrfachen

HWS-Distorsionen (ICD-10 S13.10) bei degenerativen HWS-Veränderungen (ICD-10

M47.22) v.a. Blockwirbel C5/6 (ICD-10 M43.22; IV-Akte 341, S. 60)

diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der

Gutachter eine muskuläre Dysbalance im Rückenbereich (ICD-10 M62.88) und

rezidivierende Lumboischialgien rechtsbetont aktuell ohne neurologische

Ausfälle (ICD-10 M54.4). Neurologische Ausfälle fänden sich weder an den

oberen, noch an den unteren Extremitäten (IV-Akte 341, S. 60). Die angestammte

Tätigkeit als Redakteur, eigenständiger Filmemacher und vor allem die aktuelle

Tätigkeit als Gestalter einer Onlinezeitung werde als eine sitzende

Computerarbeit beschrieben. Diese Arbeit sei dem Leiden optimal angepasst und

könne aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs noch in einem 80%igen Pensum erfolgen

(IV-Akte 341, S. 61). Eine angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten

körperlichen Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, ohne häufige Rotation der

HWS und des Oberkörpers und ohne Überkopfarbeiten. In einer solchen Tätigkeit

sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 341, S. 62).

4.8.

Die neurologische Gutachterin, Dr. med. K____, Fachärztin für

Neurologie, wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer ihre Fragen nur

widerwillig und unvollständig beantwortet habe. Dieser Umstand habe die

Gutachtenerstellung erheblich erschwert (IV-Akte 341, S. 69). Der

Beschwerdeführer habe sich aggressiv verhalten und mehrmals auf seine

Rechtsanwältin verwiesen, welche ihm geraten habe, Fragen nur per schriftlichem

Fragebogen von zu Hause aus zu beantworten (IV-Akte 341, S. 70). Die

Gutachterin diagnostizierte mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ein

chronisches und manifestiertes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)

und eine leichte neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7; IV-Akte 341, S.

77). Ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach Kontusio

capitis 1999, 2011 und 2019 (ICD-10 S00.95), intermittierend auftretende

morgendliche Hypästhesien beider Hände unklarer Genese (ICD-10 R20.1) und

Verdacht auf Polyneuropathie; ggf. diabetogen bedingt (ICD-10 G63.2; IV-Akte

341, S. 78). Aus isoliert neurologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen.

Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Erkenntnisse verfüge der

Beschwerdeführer über eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit.

Eine angepasste Tätigkeit, in welcher er 100 % arbeitsfähig wäre, müsste

ihm die Möglichkeit geben, regelmässig Pausen zu machen, eine gute

Reizabschirmung müsste möglich sein und die Aufgaben dürften nicht zu komplex

sein mit einer hohen Anforderung an die Ausdauer und Planungsfähigkeit (IV-Akte

341, S. 78).

4.9.

Im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung diagnostizierte lic.

phil. L____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7). Aufgrund

der Diagnose bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von

30 % (IV-Akte 341, S. 93). Voll arbeitsfähig sei der Beschwerdeführer in

einer angepassten Tätigkeit, welche ihm die Möglichkeit, Pausen zu machen,

gebe, bei welcher eine gute Reizabschirmung möglich sei und bei welcher er

keine zu komplexen Aufgaben mit hohen Anforderungen an die Ausdauer und die

Planungsfähigkeit erfüllen müsse (IV-Akte 341, S. 93 f.).

5.

Zu untersuchen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ AG

vom 8. Februar 2024 (IV-Akte 341) abgestellt werden kann.

5.1.

Nicht nachvollziehbar sei gemäss Beschwerdeführer, weshalb trotz

bekannten ophthalmologischen Beschwerden mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf ein Teilgutachten in der Fachdisziplin Ophthalmologie

verzichtet wurde. Im vorangehenden Gutachten der D____ vom 15. Juni 2016 (IV-Akte

128) ist der Beschwerdeführer ophthalmologisch begutachtet worden. Nach einem

Unfall vom 17. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer auch eine deutliche

subjektive langsam zunehmende Sehverschlechterung links festgestellt.

Verblieben sei eine dauernde Reizung des linken Auges, das immer träne und ein

unscharfes Bild erzeuge. Der Beschwerdeführer sollte sich nach dem Trauma im

Sommer 2011 daran gewöhnt haben, mehr nur mit dem rechten Auge zu schauen.

Selbst bei vollständigem funktionellem Verlust eines Auges bilde sich wieder

eine Art räumlichen Sehens aus und nach vier Monaten dürfe wieder Auto gefahren

werden, es genüge den Anforderungen. Als Diagnose mit Relevanz auf die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit diagnostizierte die Gutachterin

Dr. med. M____, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, eine unklare subjektive

Visusabnahme links, als Differentialdiagnose eine Amblyopie bei Mikrostrabismus

convergens, und eine Dacryostenose links mit Epiphora und Konjunktivitis. Die

linksseitige Dacrystenose sollte operativ behoben werden und das Filmen sollte

dann wieder möglich sein. Mit der richtigen Korrektur sollte auch die

Bildschirmarbeit wieder möglich sein. In seiner angestammten Tätigkeit als

Filmemacher sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig, in einer

angepassten zu 100 %. Der Beschwerdeführer hat keine Verschlechterung der

Beschwerden geltend gemacht. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 18. April

2024 (IV-Akte 343) ebenfalls ausgeführt, dass keine Verschlechterung erkennbar

sei. Daher durfte von einer ophthalmologischen Begutachtung abgesehen werden.

Die bei der vorangehenden Begutachtung festgestellten Arbeitsunfähigkeiten sind

nicht höher als jene in diesem Gutachten festgestellten. Es ist auch nicht

ersichtlich, dass sich in einer Konsensbeurteilung eine höhere

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der ophtalmologischen Beschwerden

ergeben hätte.

5.2.

Der Beschwerdeführer kritisiert, das neuropsychologische

Teilgutachten sei nicht korrekt erhoben worden, da die Untersuchungen

schliesslich abgebrochen worden seien und das Gutachten daher unvollständig

sei. Die zweistündige neuropsychologische Untersuchung sei damit auch sehr kurz

ausgefallen. Die neuropsychologische Untersuchung hätte zu einem anderen

Zeitpunkt fortgesetzt werden müssen.

5.3.

Lic. phil. L____ nahm in das neuropsychologische Gutachten vom 28.

November 2023 (IV-Akte 341 S. 83) eine detaillierte Anamnese auf und befragte

den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beschwerden (IV-Akte 341 S. 87 f.).

Auch hat sie die zunehmende Müdigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der

Untersuchung festgehalten (IV-Akte 341 S. 89). Die Neuropsychologin testete die

kognitiven Funktionen, die Exekutivfunktionen, die Gedächtnisleistungen und die

visuell-räumlichen und visuokonstruktiven Fähigkeiten. Zusammenfassend hielt

sie fest, beim Beschwerdeführer zeigte sich in der Aufmerksamkeitsprüfung

durchgängig eine mittelschwer verlangsamte Reaktion mit deutlichen

Leistungsschwankungen, während die qualitative Leistung sowohl bei der

allgemeinen Informationsverarbeitung als auch bei den höheren

Aufmerksamkeitsfunktionen durchschnittlich ausgefallen seien. Im exekutiven

Bereich seien deutliche Schwierigkeiten selbst bei einer komplexeren

Planungsaufgabe zu finden, bei der visuell-räumliche Aspekte berücksichtigt

werden müssen. Bei einer einfachen Planungsaufgabe habe der Beschwerdeführer

keine Schwierigkeiten. Daneben bestehe eine unauffällige kognitive Flexibilität

und Interferenzfestigkeit. Bei letzterer falle wiederum eine Verlangsamung der

Geschwindigkeit auf. Im verbal-mnestischen Bereich zeige sich durchgängig eine

unauffällige Merkfähigkeit und ein intaktes Arbeitsgedächtnis. Sowohl beim

verbalen als auch dem Textgedächtnis sei eine regelrechte Speicherung zu

finden. Beim verbalen Gedächtnis komme es zu einer leichten Abrufstörung,

während das Wiedererkennen intakt sei. Das Textgedächtnis falle im

langfristigen Abruf normgerecht aus. Beim visuellen Gedächtnis zeige sich

dagegen ebenfalls eine leicht unterdurchschnittliche Leistung. Die

visuokonstruktiven Funktionen seien dagegen unauffällig. Insgesamt seien daher

formal leichte bis mittelschwere kognitive Einschränkungen, fast

ausschliesslich die Aufmerksamkeitsfunktionen bezogen mit

Verdeutlichungstendenz festzustellen.

In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung seien

Einschränkungen in der Ausdauer festzustellen bei zusätzlich leichten

Einschränkungen in den höheren Aufmerksamkeitsfunktionen sowie im exekutiven

Bereich sowie zusätzlich eine modulationsunabhängige leichte Abrufstörung bei

intakter Wiedererkennung. Die langsame Reaktion in den Aufmerksamkeitstests sei

klinisch in dem Ausmass nicht zu beobachten und widerspiegle sich auch nicht in

den Schilderungen zum Alltag (IV-Akte 341 S. 92).

Aufgrund der Einschränkungen könne es sein, dass der

Beschwerdeführer teilweise verlangsamt sei oder zwischendurch Pausen einlegen

müsse. Bei sehr komplexen Planungsaufgaben könne es sein, dass er überfordert

sei. Bei der alltäglichen Planung und Selbständigkeit bestünden keine

Schwierigkeiten. Teilweise könne es auch sein, dass er Informationen zwar gut

speichere, langfristig aber unmittelbar nicht abrufen könne und bei intakter

Wiedererkennung von externalen Gedächtnishilfen profitiere.

5.4.

Die Neuropsychologin konnte offenbar mehrere Testungen mit dem

Beschwerdeführer durchführen. Diese ergaben ein etwas heterogenes Bild; in der

Mehrzahl der Untertest erzielte er durchschnittliche Ergebnisse (vgl.

Auflistung der Testergebnisse, IV-Akte 341 S. 90). Sie ist differenziert und

ausführlich auf seine Beschwerden eingegangen und hat Einschränkungen

festgestellt und diese nachvollziehbar anhand der Testergebnisse hergeleitet

und begründet. Auch wenn sie möglicherweise nicht alle Tests durchführen hat

können, die sie ursprünglich geplant hatte, sind die vorliegenden Testungen

ausreichend als Grundlage für die Beurteilung. Der Beweiswert des

neuropsychologischen Gutachtens ist daher nicht zu beanstanden.

5.5.

Im Weiteren sei gemäss dem Beschwerdeführer der Bericht vom 30.

September 2021 (IV-Akte 232, S. 7 ff.) des behandelnden Arztes, Dr. med. F____,

Facharzt Neurologie, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dieser habe eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt. Dr. med. F____ habe ein beidseitiges

Cervicalsyndrom diagnostiziert (IV-Akte 232, S. 10).

5.6.

Die neurologische Gutachterin Dr. med. K____ geht auf diesen Bericht

im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens ein (IV-Akte 341, S. 76). Sie

stellte fest, dass in der neurologischen Untersuchung von Dr. med. F____ kein

höhergradiges Defizit beschrieben worden sei. Anlässlich der anamnestischen

Erhebung hätten sich gemäss Dr. med. K____ keine direkten Hinweise auf

kognitive Defizite ergeben. Dr. med. F____ habe eine Befunderhebung und eine sehr

ausführliche Anamneseerhebung dargelegt mit abschliessender Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 50 %. Dr. med. K____ kann

diese Einschätzung aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehen bei vorwiegend

myofazialer Genese der zervikozephalen Kopfschmerzen (IV-Akte 341, S. 76). Der

Gutachter Dr. med. J____ diagnostizierte im orthopädischen Teilgutachten,

rezidivierende Zervikobrachialgien linksbetont als mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, konnte aber keine neurologischen Ausfälle der Extremitäten

feststellen. Demzufolge ist im Gutachten auf die von Dr. med. F____ genannten

Beschwerden eingegangen worden. Auf Begehren des Beschwerdeführers antwortete

die E____ AG zusätzlich auf Fragen zu den Arztberichten von Dr. med. F____ vom 30.

September 2021 (IV-Akte 232, S. 7 ff.) und vom 18. April 2024 (IV-Akte 357). Die

Gutachterstelle positionierte sich mit Schreiben vom 24. Juni 2024 (IV-Akte

363) wie folgt: Dr. med. F____ führe ausführlich die subjektive Symptomatik des

Beschwerdeführers aus und werte diese als objektiv gesichert. Dabei würde Dr.

med. F____ keine Beschwerdenvalidierung durchführen. Sämtliche aufgeführte

medizinische Sachverhalte seien im E____ AG Gutachten erkannt, bewertet und

beurteilt worden. In der Gesamtschau würden sich keine neuen Erkenntnisse

ergeben, die von der bisherigen Beurteilung des Sachverhaltes abweichen lassen

könnten (IV-Akte 363). Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass dem

nachträglich eingereichten Bericht vom 18. April 2024 keine nicht bisher schon

bekannten respektive bewerteten und beurteilten medizinische Sachverhalte zu

entnehmen sind. Es ist demnach auch vertretbar, dass die Arztberichte von Dr.

med. F____ nicht nochmals den einzelnen Gutachtern zur Beurteilung vorgelegt wurden,

da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.

5.7.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nur von 11 bis 15 Uhr

leistungsfähig (und verweist hierzu auch auf S. 44 des Gutachtens, IV-Akte 341).

Anschliessend sei er sehr müde. Er leide an Schlafstörungen. Unter diesem

Aspekt sei nicht plausibel vertretbar, dass er in einer angepassten Tätigkeit

100 % arbeitsfähig sei. Dieses Vorbringen vermögen nicht, Zweifel an der

Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen zu lassen. Aus anderen Passagen des

Gutachtens geht ein anderer Tagesablauf und ein bedeutend höheres

Aktivitätsniveau hervor (vgl. IV-Akte 341, S. 32, 44, 56, 69, 88). Der

Beschwerdeführer gibt sogar an, nach dem

Nachtessen noch Recherchen und Weiterbildungen in den digitalen Medien zu

machen (IV-Akte 341, S. 32). Schlafen würde er im Verlauf vom Tag nie (IV-Akte

341, S. 69). So kann aus diesen Angaben des Beschwerdeführers auf ein erheblich

höheres Aktivitätsniveau als vorgebracht geschlossen werden. Auch anlässlich

des Standortgespräches vom 1. Februar 2023 hat er angegeben, in der ersten Zeit

(bezogen auf seine Tätigkeit bei TurkMedia, einer Onlinezeitschrift) 100 %

gearbeitet zu haben, obwohl er zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei

(IV-Akte 278, S. 1). Schliesslich ist im neuropsychologischen Gutachten

ebenfalls auf den Aspekt der Müdigkeit eingegangen worden.

5.8.

Nicht plausibel sei gemäss dem Beschwerdeführer die 100%ige

Arbeitsfähigkeit aus einem weiteren Grund. Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer und aus neuropsychologischer Sicht seien

beide Folgen der verlangsamten Arbeitsweise und des erhöhten Pausenbedarfs

(vgl. IV-Akte 341, S. 50 und 62), würden allerdings auf unterschiedlichen

Einschränkungen und Beschwerden beruhen. Deshalb könne nicht einfach davon

ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeiten ineinander aufgehen würden

und es sei zumindest eine Teiladdition vorzunehmen. Dieser Auffassung kann

nicht gefolgt werden. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Gutachter

die Gesamtarbeitsunfähigkeit ausführlicher begründet hätten (vgl. IV-Akte 341,

S. 11). Entscheidend ist jedoch, dass die Gutachter ihre Einschätzung in

Kenntnis der gesamten Aktenlage und nach gut dokumentierter eingehender

Erhebung eigener Befunde abgaben. Die Arbeitspausen sind für beide

Beschwerdenbereiche gleichermassen entlastend. Das Gutachten enthält überdies

eine ausführliche Konsensbesprechung (vgl. IV-Akte 341, S. 7 ff.). Gestützt

darauf sowie aus einer Gesamtsicht heraus ist die attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit und von 100 % in

einer Verweistätigkeit nachvollziehbar und überzeugend.

5.9.

Das vom Beschwerdeführer angesprochene befremdliche Verhalten von

Dr. med. G____ spricht nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Es kann

offenbleiben, wie sich der Facharzt verhalten hat, da er weder federführender

Sachverständiger noch Fachgutachter war. Er war damit inhaltlich am Gutachten

nicht beteiligt. Massgebend ist, dass das Gutachten die Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt. Das ist vorliegend der Fall.

5.10.

Der Beschwerdeführer kritisierte des Weiteren, dass der Arztbericht

von Dr. med. F____ den betreffenden Fachgutachtern nicht vorgelegt wurde. Da

die medizinische Gesamtverantwortung bei Dr. med. G____ liegt, ist er ebenfalls

legitimiert zum Bericht von Dr. med. F____ Stellung zu nehmen (vgl. IV-Akte

363). Zudem hat noch ein weiteres Mitglied der Geschäftsleitung die

Stellungnahme signiert (vgl. IV-Akte 363, S. 3).

5.11.

Zusammenfassend kommt dem Gutachten der E____ AG vom 8. Februar 2024

Beweiswert zu. Die Erstellung des Gutachtens ist in Kenntnis der umfangreichen

medizinischen Vorakten erfolgt. Eine umfassende und vollständige Anamnese,

unter anderem mit dem aktuellen Tagesablauf ist erhoben worden, in welcher auch

die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers zum jetzigen Leiden und zu

den aktuellen Beschwerden berücksichtigt wurden. Es sprechen weder aus

formeller noch materieller Sicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise der Gutachter. Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2024 erweist

sich damit als korrekt.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art.

61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: