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Entscheid

IV.2024.82

Auf RAD-Einschätzung ist nicht abzustellen. Es ist dem Gutachter zu folgen und eine ganze Rente zu gewähren. Beschwerde gutgeheissen.

12. Februar 2025Deutsch28 min

an (Arbeitsvertrag vom 19./22. Juni 2023; IV-Akte 97). Das Arbeitsverhältnis wurde

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Februar 2025

Mitwirkende

lic.

iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw

B. Fürbringer

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch

B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Sammelstiftung

BVG der Allianz Suisse

Postfach, 8010 Zürich

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.82

Verfügung vom

15. August 2024

Auf

RAD-Einschätzung ist nicht abzustellen. Es ist dem Gutachter zu folgen und eine

ganze Rente zu gewähren. Beschwerde gutgeheissen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 28. Oktober

2021 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Zuletzt

arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Callcenter (vgl. Fragebogen für

Arbeitgebende vom 15. November 2021, IV-Akte 10; IK-Auszug per 19. Oktober

2023, IV-Akte 104). Ab dem 12. August 2021 war die Beschwerdeführerin

krankgeschrieben (vgl. Schadenmeldung KTG, IV-Akte 12, S. 5). Nachdem

Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin nicht möglich waren, stellte die Beschwerdegegnerin die

Rentenprüfung in Aussicht (vgl. Mitteilung vom 29. April 2022, IV-Akte 47, S.

1).

b)

Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Folge den medizinischen und

erwerblichen Sachverhalt (vgl. u.a. IK-Auszug per 16. November 2021, IV-Akte

11). Namentlich gab sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei der C____ AG in

den medizinischen Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag, wobei die

Gutachter in der bisherigen Tätigkeit eine psychiatrisch begründete 100%ige und

in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehend seit

September 2021 festlegten (Gutachten vom 18. April 2023, IV-Akte 85). Nach

Vorlage des Gutachtens an den Regionalen Ärztlichen Dienst ([RAD] vgl.

Aktennotiz vom 3. Mai 2023, IV-Akte 87) wurden dem psychiatrischen Gutachter

Rückfragen gestellt (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023, IV-Akte

92), welche dieser mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 93)

beantwortete und bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit blieb.

c)

Die Beschwerdeführerin nahm zufolge von Existenzängsten per 1. Juli 2023

im D____ eine 80%-Anstellung als Mitarbeiterin Bewegungs- und Alltagsgestaltung

an (Arbeitsvertrag vom 19./22. Juni 2023; IV-Akte 97). Das Arbeitsverhältnis wurde

bereits am 18. September 2023 in gegenseitigem Einvernehmen per 1. Oktober 2023

gekündigt und bis Ende Jahr befristet mit einem reduzierten Pensum von 40% (IV-Akte

101, S. 6). Die Beschwerdeführerin begab sich Ende Januar 2024 bis 27. März

2024 in eine stationäre Behandlung in der Klinik E____ (vgl. Austrittsbericht

Klinik Arlesheim, IV-Akte 126, S. 3 ff.).

d)

Mit Beurteilung vom 16. November 2023 (IV-Akte 106) stellte der RAD eine

Diskrepanz zwischen dem Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin und der

gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung fest und ging insbesondere unter

Berücksichtigung der Anstellung im D____ ab Juli 2023 von einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.

e)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 109, 111,

114, 117, 121, 129, 130) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 15. August 2024 (IV-Akte 134) ab dem 1. August 2022 eine

ganze Rente und ab Juli 2023 keine Rente mehr zu.

I.

a)

Mit Beschwerde vom 9. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin,

es sei die Verfügung vom 15. August 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den

gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit der

Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Alles unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c)

Mit Replik vom 31. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin

vollumfänglich an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

Erwägungen

II.

Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2024 wird die F____dem

Verfahren beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme zu den bisherigen

Rechtsschriften bis zum 11. November 2024 gesetzt. Mit Stellungnahme vom 1.

November 2024 behält sich F____ vor zu prüfen, ob die invalidisierende

Arbeitsunfähigkeit in der Zeit entstanden ist, als die Beschwerdeführerin bei ihr

versichert war.

III.

Mit Verfügung vom 4. November 2024 stellt die Instruktionsrichterin

den Parteien die Stellungnahme vom 1. November 2024 zur Kenntnis zu und

bewilligt der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

mit B____, Advokatin.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.

Februar 2025 die Beratung der Sache durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem bidisziplinären Gutachten

der C____ AG komme Beweiswert zu, weshalb von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin in einer zumutbaren Verweistätigkeit auszugehen sei. Die

Kritik des RAD am fraglichen Gutachten erfolge zu Unrecht und vermöge keinen

Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gutachtens zu schüren. Es sei der

Beschwerdeführerin daher über den 30. Juni 2023 hinaus, eine ganze

Invalidenrente auszurichten. Sollte das Gericht wider Erwarten dem

bidisziplinären Gutachten den Beweiswert absprechen, so sei ein

Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und danach über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin zu befinden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das psychiatrische

Teilgutachten der C____ AG sei nicht beweistauglich, da die gutachterliche

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder schlüssig noch nachwollziehbar sei.

Massgebend sei vielmehr die Beurteilung des RAD, wonach die Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin ab Juli 2023 80% betrage. Die Verfügung vom 15. August

2022, mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente

zugesprochen wurde, sei daher nicht zu beanstanden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin einen über Juni 2023 hinausgehenden Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

3.

3.1

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2

3.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a;

BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

3.2.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht

rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten

selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder

auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).

3.3

Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur

Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur

Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine

zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie

sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59

Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art.

44.

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm

vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten

keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts

8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten

nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und

die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:

Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits

bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen

Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30.

November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.4

3.4.1

Es ist im Folgenden die relevante medizinische Aktenlage

näher zu beleuchten. Da zwischen den Parteien zu Recht lediglich der Beweiswert

des psychiatrischen Teilgutachtens umstritten ist, erübrigen sich Weiterungen

in Bezug auf die orthopädische Teilbegutachtung und die nachfolgenden

Erwägungen beschränken sich auf die psychiatrische Komponente des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin war vom 13. September bis am 22. November 2021 in

der Klinik E____ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 28.

Dezember 2021 führte Dr. med. G____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, in diagnostischer Hinsicht aus, es liege bei der

Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit einer mittelgradigen

Episode (ICD-10 F32.1), sowie rezidivierenden Spannungskopfschmerzen vor (IV-Akte

22, S. 2). Die Fachärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei mit

depressiver Symptomatik mit Durchschlafproblematik in die Klinik eingetreten. Sie

sei zunehmend erschöpft und schwermütig gewesen und erlebe wiederholt

Überforderungsgefühle im Alltag. Die Beschwerdeführerin hätte während des

Aufenthalts Gedanken der Lebensmüdigkeit geäussert, sich jedoch von

Suizidalität distanziert. Sie habe an Palpitationen, Kreislaufstörungen,

Übelkeit, Durchschlafstörungen, Überforderungsgefühle im Alltag,

Entscheidungsschwierigkeiten und Zukunftsängsten bezüglich der Arbeitslosigkeit

gelitten. Zudem habe sie ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen (a.a.O.,

S. 2 ff.). Dr. med. G____ attestierte zum Zeitpunkt des Austritts aus der

Klinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (a.a.O., S. 4).

3.4.3

Die behandelnde Ärztin, Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit undatiertem Bericht (Posteingang

Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2022, IV-Akte 28, S. 2 ff.) eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit

somatischem Syndrom. Die Beschwerdeführerin sei eingeengt auf ihre Symptomatik

im Zusammenhang mit den körperlichen Symptomen, habe diffuse Ängste, manchmal

Panikattacken und leide unter Zukunftsängsten wegen der Arbeitslosigkeit. Sie

sei im Antrieb reduziert, im innerlichen Affekt unruhig, bedrückt, ratlos und

hilflos. Bis zum 31. Januar 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit

dem 5. Januar 2022 absolviere die Beschwerdeführerin ein Training in der I____ in

[...] (vgl. auch Zielvereinbarung vom 4. Februar 2022, IV-Akte 31). Sie habe

mit drei Stunden täglich gestartet. Allerdeins sei sie mit diesem Pensum

überfordert. Die Arbeitszeit sollte reduziert werden von drei Stunden pro Tage,

fünf Tage die Woche auf zwei Stunden pro Tag, vier Tage die Woche (a.a.O., S.

4).

3.4.4

Im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung erstellte Dr. med.

J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. Mai 2022 ein

Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere im

Hinblick auf ihre Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 56). Der Gutachter diagnostizierte eine

einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ADHS; ICD-10

F90.0) und eine bipolare affektive Störung mit einer hypomanischen Episode

(ICD-10 F31.0) (a.a.O., S. 9). In der aktuellen Untersuchung habe sich kein

depressives Störungsbild gezeigt. Es bestehe insgesamt ein komplexes

psychiatrisches Störungsbild aus einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung

im Erwachsenenalter und einer bipolaren affektiven Störung. Es würden sich die

Störungsbilder und Trigger in einer negativen Weise gegenseitig beeinflussen

und sowohl zu Überforderungserleben und zu einer Verschlechterung der Symptome

dieser Störungsbilder führen. Es komme darüber hinaus bei einer

Verschlechterung zu einem verminderten Funktionsniveau auf verschiedenen

Ebenen. Dr. med. J____ konkludierte, es bestehe ein eingeschränktes

Funktionsniveau im Alltag und in beruflicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin

sei in ihrer Gesamtbelastbarkeit aufgrund ihrer Konzentrationsstörung mit einem

raschen Überforderungserleben und mit einer erhöhten Erschöpfbarkeit aufgrund

der derzeit vorherrschenden hypomanen Symptomatik eingeschränkt. Ebenfalls

bestehe eine erhebliche Einschränkung in ihrer Fähigkeit Aufgaben strukturiert

zu erledigen. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen über einen

längeren Zeitraum ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten (a.a.O.,

S. 10). Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von allenfalls

10% (a.a.O., S. 10).

3.4.5

Dr. med. H____ übernahm mit Arztbericht vom 12. September 2022 die

seitens Dr. med. J____ gestellten Diagnosen und stellte überdies eine

gegenwärtig depressive Episode fest. Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

ab dem 12. August 2021 bis zum 30. September 2022 und auf Weiteres

(IV-Akte 67).

3.4.6

Der RAD-Arzt, Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom

5.

Dezember 2022 in Bezug auf die Diagnosen von Dr. med. J____ fest, die diagnostischen

Kriterien um eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zu attestieren

seien nicht erkennbar (IV-Akte 69, S. 2). Aufgrund dessen empfahl Dr. med. K____

ein versicherungsexternes Gutachten in den medizinischen Fachrichtungen Orthopädie

und Psychiatrie zu veranlassen.

3.4.7

Mit psychiatrischem Teilgutachten (IV-Akte 85) diagnostizierte Dr. med. L____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, der Beschwerdeführerin mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einer

teilremittierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1; IV-Akte 85,

S. 45). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. L____ eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren/ängstlichen,

emotional-instabilen, teils impulsiven und kompensatorischen leistungsorientierten

und dependenten Anteilen für gegeben. In Bezug auf die Herleitung der Diagnosen

führte Dr. med. L____ aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2016 in fortlaufender

ambulanter Behandlung, sei in der Klinik E____ hospitalisiert gewesen,

medikamentös mit Rebalance und Wellbutrin behandelt worden und nehme

verschiedene andere Therapiemassnahmen wahr. Zunächst sei nur eine beginnende

Teilremission erreicht worden mit nun eindeutiger positiver Tendenz und

Voranschreiten der Teilremission. Die Behandlungsmassnahmen seien daher

weiterzuführen. Eine Integrationsmassnahme sei an der derzeit noch ausgeprägten

Belastungsintoleranz und der Akzentuierung der Schmerzwahrnehmung durch die

depressive Symptomatik gescheitert. Aus gutachterlicher Sicht sollten Integrationsmassnahmen

erneut vor dem Hintergrund eines stabileren Zustandes der Beschwerdeführerin

und aufgrund des noch deutlich vorhandenen Insuffizienzerlebens und daraus resultierenden

Versagensängsten und Vermeiden von externen Anforderungen erwogen werden. Der Gutachter

führte weiter aus, die Beschwerdeführerin zeige ein vordergründig angepasstes,

fassadäres Auftreten im Sinne eines vordergründig eher dissimulierenden

Verhaltens. In der Gegenübertragung sei dennoch nach entsprechender adäquater

Exploration eine mittelgradige depressive Beeinträchtigung aufspürbar. Auch aus

dem alltäglichen Funktionsniveau mit noch verminderter Leistungsfähigkeit seien

die noch bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin

ableitbar. In Bezug auf Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte der

Gutachter aus, dass die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben

zur Wissensanwendung noch mittelgradig, die Durchhaltefähigkeit mittel- bis

hochgradig beeinträchtigt seien. Dies sei vorwiegend auf die noch ausgeprägt

vorhandenen Versagensängste der Beschwerdeführerin zurückzuführen und stehe

weniger im Zusammenhang mit der sonstigen depressiven Beeinträchtigung. Die

Fähigkeit zur Proaktivität und Spontanaktivität sei mittel- bis hochgradig

eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei urteils- und kritikfähig. Sie sei zu

dyadischen Beziehungen mit leichten Einschränkungen befähigt und sei gut in ein

Team integrierbar. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei je

nach Anforderungsprofil leicht- bis hochgradig beeinträchtigt. Die Mobilität

und Verkehrsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vorhanden. Die

Beschwerdeführerin könne ihren Lebensalltag ausreichend selbst bewerkstelligen.

Ressourcen seien die vielfältigen beruflichen Kenntnisse, die gut vorhandene

Motivation, der freundliche angepasste Interaktionsstil, das Intelligenzniveau

und die vielfältigen Interessen (In der angestammten Tätigkeit liege seit

September 2021 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor (a.a.O., S. 45 f.).

In einer angepassten Tätigkeit, mit einem wohlwollenden Umfeld ohne

Multitasking-Anforderungen, in einer ruhigen und strukturierten

Arbeitsatmosphäre und einem motivierenden Umfeld, die den Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin entspreche (administrativer Bereich, Rezeptionsbereich)

liege die Arbeitsfähigkeit bei einem Pensum von zwei Stunden am Tag (ca. 20%),

wobei keine zusätzliche Leistungseinschränkung bestehen würden. Im Rahmen einer

Eingliederungsmassnahme, welche die Anforderungen der vorab beschriebenen

Tätigkeit erfülle, könne die Beschwerdeführerin ihre Selbstwirksamkeit wieder

erleben und würde von der Tagesstruktur und auch den sozialen Interaktionen

profitieren. Sollte die Beschwerdeführerin unter diesen Bedingungen in den

nächsten zehn bis zwölf Monaten nicht ihre ursprüngliche Arbeitsfähigkeit

wiedererlangen, sei gegebenenfalls eine Neuevaluation zu erwägen.

3.4.8

Die Beschwerdegegnerin legte das Gutachten zur medizinischen Prüfung

ihrem RAD-Arzt Dr. med. K____ vor. Mit Bericht vom 3. Mai 2023 (IV-Akte 87)

statuierte der RAD-Arzt, anhand des psychopathologischen Befundes sei die

mittelgradige depressive Episode nicht nachvollziehbar. Es liege kein beträchtliches

Funktionsprofil im Alltags- und Freizeitbereich vor (a.a.O., S. 1). Hinzu

komme, dass die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit angesichts der Diagnose in krasser Weise den gutachterlichen

Empfehlungen von Prof. M____und Koautoren widerspreche, wonach bei

beschriebenem Ausprägungsgrad in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit begründet

werden könne. Dr. med. K____ empfahl daher, dem Gutachter die geäusserte Kritik

zur Stellungnahme zu unterbreiten, um danach selbst eine erneute Beurteilung

vorzunehmen.

3.4.9

Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 93, S. 2 ff.) erläuterte

Dr. med. L____, dass die Formulierung «vordergründige» gewählt worden sei, da

depressive Patienten oftmals aus Schamgefühl dazu neigen würden, ihre

Symptomatik hinter einer vordergründigen Fassade zu verbergen, weil sie auch

häufig leistungsorientiert seien. Dies würdige die Tatsache, dass zur

Urteilsfindung sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen und Befunde

genutzt würden und das Gutachten nicht lediglich auf dem Befund beruhe. Zudem

würden die Einschränkungen, welche aus der depressiven Erkrank resultierten,

nicht nur auf den affektiven Einschränkungen, sondern insbesondere oft auf den

Einschränkungen, welche aus der verminderten Leistungsfähigkeit, dem erhöhten

Pausenbedarf und der erhöhten Ermüdbarkeit resultieren würden. Hinzuweisen sei

in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Konsistenz-Kapitel und die Aktendiskussion.

In Bezug auf die Kritik der Höhe der diagnostizierten Arbeitsunfähigkeit führte

Dr. med. L____ aus, aus einer Diagnose oder einer psychopathologischen

Besonderheit allein könne bekanntermassen nicht auf die Funktionsfähigkeit

geschlossen werden. Dr. med. L____ unterlegt diese Aussage mit der eigenen

Praxiserfahrung. Die Einlassung von Dr. med. K____ könne vor diesem Hintergrund

nicht nachvollzogen werden, zumal sie sich lediglich auf die psychopathologischen

Besonderheiten und die Diagnose abstützen würde. Entsprechend ergebe sich keine

Änderung der gutachterlichen Einschätzung (a.a.O., S. 3).

3.4.10

Nach Durchsicht der gutachterlichen Stellungnahme hielt Dr. med. K____

mit Beurteilung vom 6. Juli 2023 (IV-Akte 96) fest, es sei auf die

Bundesgerichtsurteile zu verweisen, wonach eine subdepressive Stimmung keine

erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Zudem werde die Beurteilung von

Dr. med. L____ in Frage gestellt durch das von der Beschwerdeführerin am 1.

Juli 2023 angetretene Arbeitsverhältnis im Rahmen eines 80%-Pensums. Für die

Zeit von September 2021 bis Juni 2023 könne aufgrund der vormals bestehenden

mittelgradigen depressiven Episode auf die vorliegende medizinische Aktenlage

abgestellt werden. Aus medizinischer Sicht liege das Potenzial für eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit vor. (a.a.O., S. 4 f.; vgl. Beurteilung vom 16. November 2023,

IV-Akte 105).

3.4.11

Die behandelnde Therapeutin Dr. med. H____, führte mit Bericht vom

22.

Dezember 2023 (IV-Akte 111, S. 3) aus, die Beschwerdeführerin leide an

einer biopolaren affektiven Störung, gegenwärtig depressive Episode (ICD-10 F.

31.3) und an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im

Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0). Sie hielt fest, dass der Versuch, im Juli 2023

eine Arbeit aufzunehmen unter dem Blickwinkel zu betrachten sei, dass sich hier

nicht nur ein Arbeitswille zeige, sondern dieser Versuch auch psychische

Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin gehabt habe, welche bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

miteinzubeziehen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich am Arbeitsplatz

überfordert gefühlt, habe das Pensum auf 40% reduzieren wollen und musste ihre

Arbeit in der Folge ganz einstellen. Dies habe sie in eine erneute depressive

Episode gestürzt (Erschöpfung, Panik, Angstzustände und Schlaflosigkeit) mit

vermehrten körperlichen Symptomen. Seit dem 14. Dezember 2023 bestehe eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2024 sei ein Klinikaufenthalt vorgesehen.

Längerfristig bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

20-30%.

3.4.12

Auf den Bericht der Behandlerin vom 22. Dezember 2023 nahm Dr. med. K____

mit Beurteilung vom 5. Januar 2024 Bezug (IV-Akte 114). Er führte aus, bei

einer leichten oder mittelgradigen depressiven Episode eine längerfristige

Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30% zu erfassen läge aus psychiatrisch

gutachterlicher Sicht weit ausserhalb jeder Referenz und sei

versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Vielmehr liege bei einer

leichten bis mittelgradigen depressiven Episode nur eine geringfügige Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit vor. Zudem lägen keine Symptome, Befunde oder anderweitige

Hinweise auf eine ADHS vor. Ferner müssten in Bezug auf die ADHS – Diagnose die

Prüfung der Standardindikatoren geprüft werden, was vorliegend nicht erfolgt

sei.

3.4.13

Die Beschwerdeführerin war in der Folge vom 25. Januar 2024 bis am

27.

März 2024 in der Klinik E____ in stationärer Behandlung. Diagnostiziert

wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10

F32.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und

rezidivierende Spannungskopfschmerzen (Austrittsbericht vom 29. April 2024, IV-Akte

126, S. 3 ff.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist

dem Austrittsbericht vom 29. April 2024 zu entnehmen, dass eine Integration in

den ersten Arbeitsmarkt derzeit als Risikofaktor angesehen werde, der eine

erneute Destabilisierung und Vertiefung der Symptome nach sich ziehen könnte,

was möglicherweise eine weitere Hospitalisation erforderlich machen würde

(a.a.O., S. 5).

3.4.14

Mit erneuter Beurteilung vom 15. Mai 2024 (IV-Akte 129) führte Dr. med. K____

in Bezug auf den Austrittsbericht vom 29. April 2024 an, die Diagnostik weise

Diskrepanzen auf, da der ICD-Code F32.1 einer mittelgradigen und nicht einer

schwergradigen depressiven Episode entspreche. Die Befunderhebung beruhe zudem

auf einem testpsychometrischen Instrument, welches das subjektive Befinden der

Person anzeige und somit für die Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht

geeignet sei. Dr. med. K____ ging entsprechend seiner vorgängigen Beurteilung

nach wie vor von einer leichten depressiven Episode aus, welche eine

Arbeitsunfähigkeit von 20% zu begründen vermöge (a.a.O., S. 2).

4.

4.1

Auf das bidisziplinäre Gutachten ist abzustellen. Während der

Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens initial seitens beider Parteien zu

Recht nicht in Frage gestellt wurde, muss auch dem psychiatrischen

Teilgutachten und der im Nachgang erstellten gutachterlichen Stellungnahme volle

Beweiskraft zukommen. Das psychiatrische Teilgutachten wurde in Kenntnis der

Vorakten erstellt (IV-Akte 85, S. 3 ff), wobei die wichtigsten Vordokumente mit

Textpassagen versehen wurden. Das Gutachten ist für die streitigen Belange zudem

aktuell und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen und einer

sorgfältigen Anamneseerhebung (a.a.O., S. 8 ff), welche in die Diagnosestellung

und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinfloss. Die geklagten Beschwerden

der Beschwerdeführerin wurden hinreichend berücksichtigt. Zu vorhandenen

früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen

Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner

die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3). Schliesslich

ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend

und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertisen schlüssig. Hieran

vermag die Kritik der Beschwerdegegnerin und die in diesem Zusammenhang

stehende anderslautende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den RAD nichts zu

ändern. Zu beachten sind nachfolgende Erwägungen.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin will dem psychiatrischen

Teilgutachten gestützt auf die Aktebeurteilungen des RAD den Beweiswert

absprechen. Für die Beweiskraft von Aktengutachten ist erforderlich, dass ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt (vgl. Urteil 8C_322/2020 vom 09.07.2020 E. 3). Demgegenüber bedarf es bei

einem psychiatrischen Gutachten rechtsprechungsgemäss einer überzeugenden

Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, ist doch gerade

im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender

Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3). Die

dargestellten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So ist zunächst

aktenkundig, dass Dr. med. K____ seine Beurteilung einzig auf die ihm zur

Verfügung stehenden medizinischen Akten stützte und der Beschwerdeführerin nie

in einem Explorationsgespräch begegnete. Zu beachten ist ferner, dass im

Zentrum der Beurteilung die affektive Störung der Beschwerdeführerin und die

mit dieser im Zusammenhang stehenden Funktionsbeeinträchtigung im (beruflichen)

Alltag steht. Will der RAD von den nahezu deckungsgleichen Funktionsbeeinträchtigungen

und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen abweichen, so liegt auf der Hand, dass dies ohne

profunde Anamnese- und Befunderhebung anlässlich eines persönliches Gesprächs

nicht ohne Weiteres möglich ist. Der Beweiswert der Beurteilungen des RAD ist

somit bereits aus formeller Hinsicht fraglich.

4.2.2

Doch auch eine materielle Betrachtung der medizinischen Akten lässt

keinen anderen Schluss zu. Sowohl Gutachter L____ als auch Gutachter J____ gehen,

wie erwähnt, von einer nahezu deckungsgleichen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Auch die Behandler der

Beschwerdeführerin gelangen (Dr. med. H____ und die Klinik E____) zum gleichen

Ergebnis. Es ist daher bereits unter Gesamtbetrachtung der Akten und der

einheitlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht ohne Weiteres

nachvollziehbar, weshalb Dr. med. K____ zu einem derart abweichenden Ergebnis

gelangt. Dr. med. K____ stellt sich gemäss seinen Beurteilungen primär auf den

Standpunkt, dass die Diagnose einer mittelgradigen (oder leichten) depressiven

Episode keine Arbeitsunfähigkeit von 80% oder mehr zu rechtfertigen vermöge und

verweist in diesem Zusammenhang auf Fachliteratur. Der RAD-Arzt verkennt

allerdings, dass grundsätzlich keine Korrelation zwischen der ärztlich gestellten

Diagnose und der Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1) und sich

letztere vielmehr aus den vorhandenen und objektivierten oder plausibilisierten

Funktionseinschränkungen ergibt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Diese

Funktionsbeeinträchtigungen wurden seitens des Gutachters gewissenhaft erhoben,

vor dem Hintergrund der Aktenlage gewürdigt und mit Blick auf die

Arbeitsunfähigkeit begründet. Nach sorgfältiger Herleitung seiner Diagnosen und

Auseinandersetzung mit den von Vorgutachter J____ und den Behandlern gestellten

Diagnosen und Einschränkungen konstatiert der Gutachter eine erhöhte Ermüd- und

Erschöpfbarkeit, verminderte Stress- und Belastungstoleranz sowie ausgeprägte

Versagensängste und kommt insgesamt zu einer mittelgradigen Beeinträchtigung.

Die Versagensängste rückt er in den Vordergrund, wodurch namhafte Funktionen

wie die Durchhaltefähigkeit mittel- bis hochgradig eingeschränkt seien (IV-Akte

85.

S. 46). Als Folge des entsprechenden Insuffizienzerlebens erkennt der

Gutachter ein Vermeidungsverhalten (IV-Akte 85 S. 44). Zugleich erhebt er ein

dissimulierendes Verhalten und verneint insoweit das Vorhandensein von

Aggravation und Simulation (IV-Akte 85 S. 44). Aufgrund der Entwicklung der

Persönlichkeitsakzentuierung attestiert der Gutachter insgesamt eine erhöhte

Vulnerabilität für psychische Reaktionsbildungen (IV-Akte 85 S. 44). Die vom

RAD erhobene Kritik, weist er sodann mit nachvollziehbarer Begründung ab 20.

Juni 2023 zurück (E. 3.4.9.). Der trotz der weiteren ungünstigen Entwicklung

aufrecht erhaltene pauschale Einwand des RAD-Arztes in Bezug auf die Diagnose

kann vor diesem Hintergrund den Beweiswert des Gutachtens nicht erschüttern. Weiter

ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlichen

Ausführungen ihr Behandlungspotenzial ausschöpft und ihr dennoch eine hohe

Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Hinzu kommt, dass die vom RAD-Arzt auf

Grundlage der von der Beschwerdeführerin selbständig aufgenommenen

Erwerbstätigkeit bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit zu kurz greift. Sie misst

dem weiteren Verlauf zu wenig Gewicht bei (IV-Akte 101 f.), obschon es offenkundig

erscheint, dass die krankheitsbedingte Symptomatik nach wenigen Wochen zum

Scheitern des Arbeitsversuchs führte (E. 3.4.11.). Der Beschwerdeführerin gelang

es trotz ausgewiesener Willensanstrengung somit gerade nicht, die ihr seitens

der Beschwerdegegnerin attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

nachhaltig zu verwerten. Ebenfalls deutlich gegen eine ab dem 1. Juli 2023

andauernde 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht der im Januar

2024.

erfolgte stationäre Aufenthalt.

4.2.3

Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration dem

begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet,

innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen

möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertise lege artis

erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.

4.2.3). Dies muss vorliegend mit Blick auf das lege artis erstellte Gutachten

ebenfalls gelten. Somit vermögen die Beurteilungen des RAD keine Zweifel am

Gutachten zu wecken. Es ist somit – entgegen der Darstellung der

Beschwerdegegnerin – im Juni 2023 nicht von einer Besserung des

Gesundheitszustandes auszugehen. Vielmehr hat die gutachterlich attestierte

Arbeitsunfähigkeit über dieses Datum hinaus zu gelten. Es ist an dieser Stelle

darauf hinzuweisen, dass der Gutachter Eingliederungsmassnahmen empfiehlt -

zunächst niederschwellig, dann sukzessive steigernd – sowie bei Ausbleiben des

Erfolgs eine Neuevaluation (IV-Akte 85 S. 48). Die Beschwerdegegnerin wird

gestützt darauf und vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklungen über das

zutreffende Vorgehen zu befinden haben.

5.

5.1

In arithmetischer Hinsicht sind das Validen- und das

Invalideneinkommen, zu Recht nicht umstritten. Der Vollständigkeit halber -

jedoch ohne Relevanz auf den rentenrelevanten IV-Grad - ist vorliegend zu

bemerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Tabelle

der Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) aus

dem Jahr 2020 dem Einkommensvergleich 2022 zugrunde legte und nicht die LSE

2022.

Zu prüfen bleibt insbesondere mit Blick auf Art. 26bis Abs. 3

IVV, ob beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

5.2

5.2.1

Gemäss der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung von

Art. 26bis Abs. 3 IVV war vom statistischen Wert ein Abzug von 10%

vorzunehmen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch

mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50%

oder weniger tätig sein konnte. Das Bundesgericht entschied in diesem

Zusammenhang, dass soweit nur noch ein «Teilzeitabzug» vorgesehen sei, und

damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzuges vom Tabellenlohn in weiten

Teilen aufgegeben werden sollte, die bisherigen Rechtsgrundsätze zum

leidensbedingten Abzug weiterhin ergänzend anzuwenden seien, wenn aufgrund der

gegebenen Fallumstände Bedarf bestehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2 unter Verweis auf BGE 150 V 410). Gemäss

diesen Grundsätzen kann auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden,

wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre

Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind

etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%

(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des

Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

5.2.2

Seit dem 1. Januar 2024 besagt Art. 26bis Abs. 3 IVV, dass

vom statistisch bestimmten Wert ein 10%iger Abzug vorzunehmen ist. Kann die

versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen

Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20%

abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Aus dem IV-Rundschreiben Nr. 432

geht hervor, dass die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab

dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung auf alle Rentenansprüche Anwendung findet,

welche ab dem 1. Januar 2024 entstehen, nicht hingegen auf alle

Rentenansprüche, welche vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind. Wenn ein davor

entstandener Rentenanspruch über den 1. Januar 2024 hinausgeht, sind ab dem 1.

Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen

Fassung anwendbar. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt dann per 1.

Januar 2024.

5.2.3

Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 ergeben sich – neben dem in

der Verordnung vorgesehenen Teilzeitabzug von 10% - im Lichte der

Rechtsprechung in Bezug auf den leidensbedingten Abzug keine Anhaltspunkte für

einen höheren leidensbedingten Abzug. Daher ist vom Invalideneinkommen bis zum

31.

Dezember 2023 ein 10%iger Abzug vorzunehmen. Ab dem 1. Januar 2024 ist ein

Teilzeitabzug von 20% zu gewähren. Angesichts des seitens der

Beschwerdegegnerin bereits mit einem 10%igen Abzug ermittelten

invaliditätsgrades von 73%, welcher zum Bezug einer ganzen Invalidenrente

berechtigt, bleibt der 20%ige Teilzeitabzug allerdings ohne Einfluss auf die

Rentenhöhe. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin ab August 2022 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung auszurichten hat.

5.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer 80%igen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die

Beschwerdegegnerin verneinte somit mit Verfügung vom 15. August 2024 zu Unrecht

einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und hat ihr ab dem 1. August 2022

eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.

6.

6.1

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 15. August 2024 teilweise aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2022 eine ganze Rente auszurichten.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

6.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl.

Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Fr. 303.75

Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 15. August 2024 teilweise aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat

der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2022 eine ganze IV-Rente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten bestehend aus einer Gebühr in Höhe von Fr. 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8,1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: