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Entscheid

IV.2024.83

Verschlechterung überwiegend wahrscheinlich. Erneute Begutachtung mit anschliessender Entscheidung über den Leistungsanspruch. Beschwerde gutgeheissen.

5. Dezember 2024Deutsch18 min

von Arbeitsvermittlung (IV-Akte 189), Belastbarkeitstraining (IV-Akte 201), Aufbautraining

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.83

Verfügung vom 5. August 2024

Verschlechterung überwiegend

wahrscheinlich. Erneute Begutachtung mit anschliessender Entscheidung über den

Leistungsanspruch. Beschwerde gutgeheissen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer erlitt am 14. September 2007

einen Unfall und zog sich hierbei Verbrennungen zu. Am 21. Mai 2008 meldete er

sich daraufhin erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 1). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 21. September 2011 (IV-Akte 69) ab dem 1. September 2008 eine

Dreiviertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit

Verfügung vom 26. November 2013 (IV-Akte 108) wurde die Invalidenrente des

Beschwerdeführers per Januar 2014 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Auch

diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)

Mit Gesuch vom 5. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um

Gewährung beruflicher Massnahmen (IV-Akte 109). Die Beschwerdegegnerin sprach

in der Folge diverse berufliche Massnahmen (vgl. IV-Akten 128 f., 144) und

schloss mit Verfügung vom 17. März 2015 die Integrationsmassnahmen ab, da der

Beschwerdeführer eine Festanstellung im Rahmen eines halben Pensums als Bar-

und Servicemitarbeiter gefunden hatte (IV-Akte 153). Die Anstellung bestand bis

September 2018 (vgl. IK-Auszug per 18. Oktober 2019, IV-Akte 176). Im Rahmen

eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen wurde die Viertelsrente mit

Mitteilung vom 31. Januar 2019 bestätigt.

c)

Mit Gesuch vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 179) verlangte der

Beschwerdeführer die Revision der Invalidenrente aufgrund einer

gesundheitlichen Verschlechterung, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 18. Dezember 2020 (IV-Akte 185) nicht auf das Revisionsgesuch

eintrat. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)

Im März 2020 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch (IV-Akte

186). Hierauf sprach die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen in Form

von Arbeitsvermittlung (IV-Akte 189), Belastbarkeitstraining (IV-Akte 201), Aufbautraining

(IV-Akte 217) und Vorbereitungsmassnahmen (IV-Akte 230) zu. Nach Abschluss der

Eingliederungsmassnahmen hielt die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. Mai

2021 (IV-Akte 242) fest, der Rentenanspruch auf eine Viertelsrente bestehe

unverändert. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 249) schloss die

Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab. Dem Beschwerdeführer gelang es in

diesem Zusammenhang eine Anstellung bei C____ im Rahmen von 50% zu erhalten,

welche zufolge Umstrukturierung seitens des Arbeitgebers per 31. Dezember 2021

gekündigt wurde (IV-Akte 252).

e)

Am 29. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Revision

seiner Invalidenrente (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober

2022, IV-Akte 253). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch ein und tätigte

in der Folge Abklärungen. Insbesondere holte sie Berichte der behandelnden

Ärzteschaft und Beurteilungen des RAD ein. Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahens lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August

2024 das Erhöhungsgesuch mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab

und bestätigte die Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48%

(IV-Akte 300).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 13. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 5. August 2024 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer ab

dem 1. Februar 2023 eine ganze Rente auszurichten. Es die dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 beantragt die

Beschwerdegegnerin eine Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung.

c)

Mit Replik vom 29. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen

eingangs gestellten Anträgen fest und spricht sich gegen eine Rückweisung an

die Beschwerdegegnerin aus.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16.

September 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit B____, Advokatin als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet die

Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 5.

Dezember 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine gesundheitliche

Situation habe sich im massgebenden Zeitintervall drastisch verschlechtert,

indem zusätzlich zur Diagnose einer PTBS eine rezidivierende depressive Störung

vorliege. In diesem Zusammenhang habe sich auch der Grad der Arbeitsunfähigkeit

auf 100% erhöht. Es sei dem Beschwerdeführer daher gestützt auf die

behandelnden Ärzte ab dem 1. Februar 2023 eine ganze Rente auszurichten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass eine

Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung angezeigt sei, da die letzte

materielle Beurteilung der Angelegenheit bereits über

zehn Jahre zurückliege.

2.3

Streitig und zu prüfen ist im

Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

nach Ablauf eines Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28

Abs. 1 IVG).

3.2

Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer

ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der

prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70%

besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50%

gelten die folgenden prozentualen Anteile. Invaliditätsgrad von 49 % =

Prozentualer Anteil von 47.5 %; Invaliditätsgrad von 48 % = Prozentualer Anteil

von 45.0 %; Invaliditätsgrad von 47 % = Prozentualer Anteil von 42.5 %;

Invaliditätsgrad von 46 % = Prozentualer Anteil von 40.0 %; Invaliditätsgrad

von 45 % = Prozentualer Anteil von 37.5 %; Invaliditätsgrad von 44 % =

Prozentualer Anteil von 35.0 %; Invaliditätsgrad von 43 % = Prozentualer Anteil

von 32.5 %; Invaliditätsgrad von 42 % = Prozentualer Anteil von 30.0 %;

Invaliditätsgrad von 41 % = Prozentualer Anteil von 27.5 %; Invaliditätsgrad

von 40 % = Prozentualer Anteil von 25.0 %.

3.3

Bei laufenden Renten von Rentenbezügerinnen und –bezügern, die das

55.

Altersjahr vollendet haben werden die bestehenden Renten nicht gemäss den

neurechtlichen Bestimmungen berechnet.

3.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Revision der

Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zu einer solchen

Rentenanpassung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch

zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der

Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes

auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Anpassungsgrund im

Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die

Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden

die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3;

Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen),

vorliegend die Verfügung vom 26. November 2013 (IV-Akte 108).

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit

weiteren Hinweisen).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122

V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.

8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen).

4.3

4.3.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49

Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom

16.

September 2014 E. 4.2.1).

4.3.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem

externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und

die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:

Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind

bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des

Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

5.

5.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu

prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung

vom 26. November 2013 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 5.

August 2024, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen

Sachverhaltes eintrat.

5.2

5.2.1

Die rechtskräftige Verfügung vom 26. November 2013 beruhte im

Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des D____ vom 3. September

2013.

(IV-Akte 90).

5.2.2

Im Rahmen des internistischen Teilgutachtens konnte keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, führend sei das psychiatrische Leiden

(IV-Akte 90, S. 16). Als allgemeininternistische Diagnosen (ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit) stellte der Gutachter eine Influenza B-Infektion, nach

Aktenlage 2013; eine Hypokallämie, nach Aktenlage 2013; ein Asthma bronchiale

und eine arterielle Hypertonie fest.

5.2.3

Mit orthopädischem Teilgutachte stellte Dr. med. E____, Facharzt für

Orthopädie FMH, folgende Diagnosen: St. nach Verbrennungen zweiten Grades im

Schulter-Nacken-Bereich, rechts mehr als links: residuelle aber auch

regrediente Keloid-Bildungen und Verbrennungsnarben im Schultergürtel- und

Nackenbereich beidseits, rechts mehr als links; deutlich verbesserte

Schulterfunktion gegenüber 2010; residuelles chronisches Schmerzsyndrom an der

rechten Schulter; sekundäres tendomyotisches, cervikovertebrales

Schmerzsyndrom; chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom im

Sinne einer muskulären Dysbalance (IV-Akte 90, S. 21 f.). In der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Portier und Allrounder sei der Beschwerdeführer noch

nicht arbeitsfähig. Dagegen seien ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten,

welche teils im Sitzen, teils im Stehen auf Tischhöhe durchgeführt werden

könnten, ohne Überkopfarbeiten aus orthopädischer Sicht vollschichtig

zuzumuten. Diese Einschätzung gelte ab dem Begutachtungszeitpunkt (a.a.O., S.

22).

5.2.4

In dermatologischer Hinsicht wurden die Diagnosen von Narben und

postinflamatorische Hypo- und Hyperpigmentierung bei Verbrennung zweiten Grades

gestellt (IV-Akte 90, S. 23 f.). eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus

dermatologischer Sicht nicht (a.a.O., S. 24).

5.2.5

Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), differentialdiagnostisch

eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0; IV-Akte

90, S. 29). Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine

zeitliche Präsenz an einem Arbeitsplatz von mindestens zweimal drei Stunden

täglich möglich. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, welche

schwierig einzuschätzen sei. Aus Sicht des Gutachters sei der Beschwerdeführer

zu 50% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dabei müsse eine dem

Beschwerdeführer mögliche Tätigkeit den Umgang mit Feuer und Rauch vermeiden.

Aus somatischen Gründen könne der Beschwerdeführer keine körperlich schweren

Tätigkeiten mehr ausführen. Der Beschwerdeführer sollte zudem keinen regen

Kundenkontakt mehr haben und in ruhiger Umgebung ohne Arbeitsspitzen arbeiten

können (a.a.O., S. 31).

5.2.6

Anlässlich der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass aus

orthopädischer Sicht, sich eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit nicht mehr durch harte Befunde begründen liesse. Es bestehe heute

eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit aufgrund der schmerzbedingten

aktiven Minderinnervation im Bereich der rechten Schulter, welche aber durch

das psychische Leiden bedingt sei. Andererseits bestünden Zweifel am Ausmass

der effektiv vorhandenen Schmerzen. Aus psychischen Gründen sei der

Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Portier multipel

eingeschränkt. So seien die alltäglichen Belastungen, die geforderte

Flexibilität im Umgang mit Kunden, im Geräuschpegel wechselhafter Umgebungen

mit kaum voraussehbaren Situationen, welche Erinnerungen triggern könnten usw.

zu nennen, so dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei.

Eine adaptierte Tätigkeit umfasse eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne

Überkopfarbeiten, ohne engen Kundenkontakt, ohne Kontakt mit Rauch und Feuer,

in ruhiger, gleichbleibender Umgebung, ohne übermässige Sonnenexposition und

ohne starke Belastung der Narbenareale. In Frage kämen deshalb im Wesentlichen

leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen und im Stehen. In einer solchen

Tätigkeit sei der Beschwerdeführer heute zu 50% eingeschränkt. Es bestehe dabei

eine zeitliche Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei in der Lage zweimal drei

Stunden täglich zu arbeiten, dies mit einem zusätzlichen Rendement, so dass

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere.

5.3

5.3.1

Die hier angefochtene Verfügung stützt sich auf die Berichte

der behandelnden Ärzteschaft und die Beurteilungen des RAD.

5.3.2

Gemäss Bericht der G____ [[...]] vom 8. November 2022 (IV-Akte

257) war der Beschwerdeführer ab dem 16. Juni 2022 bis auf Weiteres in der

ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Aufgrund der

psychischen Krankheit sei er aus fachpsychologischer Sicht nicht mehr in der

Lage, einer Arbeit im 1. Arbeitsmarkt über längere Zeit nachzugehen. In einem

geschützten Rahmen dürfe im Verlauf an eine stufenweise Steigerung des

Arbeitspensums gedacht werden. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einem

geschützten Rahmen liege aktuell bei ca. 20% (jeweils morgens für max. zwei

Stunden). Die arbeitsbezogenen limitierenden Faktoren seien Konzentrationsschwierigkeiten,

verminderter Antrieb, schnelle Ermüdbarkeit und mangelnde Krankheitseinsicht.

5.3.3

Mit Beiblatt zum Arztbericht der G____ vom 5.

September 2023 (IV-Akte 279, S. 3) wurde die bisherige Tätigkeit als nicht mehr

zumutbar qualifiziert. Andere Tätigkeiten seien je nach dem zumutbar. Es bestehe

kaum eine Chance, dass der Beschwerdeführer auf Dauer einer Tätigkeit nachgehen

könne, andererseits sei in der Literatur bekannt, dass eine sinnstiftende

Tätigkeit gesundheitsförderlich sei. Die andere Tätigkeit solle jedoch in einem

geschützten Rahmen sein (nicht mehr im 1. Arbeitsmarkt). Nach zwei

Eingliederungsversuchen, sehe man allerdings keine Tätigkeit, die zumutbar

erscheine.

5.3.4

Mit Verlaufsbericht der G____ vom 18. Oktober 2023

(IV-Akte 279, S. 1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine rezidivierende depressive Störung, gegebenenfalls mittelgradige Episode

und eine PTBS aufgeführt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht zu

entnehmen, dass in einem geschützten Rahmen eine 20%ige Arbeitsfähigkeit

denkbar sei.

5.3.5

Mit Beurteilung vom 16. Januar 2024 (IV-Akte 281) führte

der RAD-Arzt, Dr. med. H____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, aus, dass seit

Jahren eine mittelschwere depressive Störung und eine PTBS diagnostiziert

werden. Daran habe sich mit dem neuen Bericht der G____ nichts geändert.

Schwankungen des Gesundheitszustandes seien bei diesen psychischen Diagnosen

nicht ungewöhnlich. Dadurch lasse sich aber keine wesentliche und dauerhafte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen.

5.3.6

Der Beschwerdeführer begab sich vom 24. April 2024

bis zum 19. Juni 2024 erneut in stationäre Behandlung in die Klinik I____. Mit

Austrittsbericht vom 12. Juni 2024 (IV-Akte 295) wurden die Diagnosen einer

rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradige Depression und

eine PTBS diagnostiziert. Während der Behandlung habe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zu der Arbeitsfähigkeit nach Klinikaustritt ist

dem Bericht nichts zu entnehmen.

5.3.7

Mit Beurteilung vom 15. Juli 2024 (IV-Akte 298)

hielt der RAD-Arzt H____ erneut fest, die mittelgradige depressive Störung

werde dem Beschwerdeführer seit 2019 diagnostiziert. Im Rahmen eines

Revisionsverfahrens im Jahr 2020 habe man eine Rentenerhöhung zufolge

Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgelehnt. Es könne daher keine

wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der

letzten Rentenverfügung vom 18. Februar 2020 erkannt werden. Mit Beurteilung

vom 16. Oktober 2024 (IV-Akte 302) führte der RAD-Arzt, Dr. med. J____,

Facharzt für Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SVG, Zertifizierter Gutachter SIM

aus, dass nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst und unter Berücksichtigung des

Umstandes, dass die letzte gutachterliche Beurteilung bereits über zehn Jahre

zurückliege und zumindest geringe Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung

bestehen würden und nicht verneint werden könnten, seien weitere Abklärungen

(wahrscheinlich in Form eines Verlaufsgutachtens) vorzunehmen.

5.4

5.4.1

Gestützt auf die vorab dargestellten medizinischen Akten,

lässt sich in Bezug auf die relevanten Vergleichszeitpunkte (Verfügung vom 26.

November 2013 und aktuell angefochtene Verfügung) eine überwiegend

wahrscheinliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

erkennen. So diagnostizierte der Dr. med. F____ eine Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und differentialdiagnostisch eine andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0; IV-Akte 90,

S. 29). Eine affektive Störung, wie sie nun gestützt auf die neueren

medizinischen Akten einhellig attestiert wird, wurde seitens des

psychiatrischen Gutachters nicht zugestanden. Nicht relevant erscheint

hinsichtlich der massgeblichen Vergleichszeitpunkte, dass – wie von Dr. med. H____

angeführt – bereits seit längerer Zeit eine depressive Entwicklung beim

Beschwerdeführer bestehe. Mit Blick auf eine allfällige Verschlechterung des

Gesundheitszustandes fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer

zwischenzeitliche aufgrund seiner depressiven Störung zwei Mal für eine längere

Zeit stationär behandelt wurde und ihm hierbei im ersten Arbeitsmarkt keine

Arbeitsfähigkeit mehr zugestanden wurde. Im Vergleich zur Beurteilung durch Dr.

med. F____, welcher dem Beschwerdeführer noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte,

ergeben sich auch hieraus Hinweise auf eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes.

5.4.2

Allerdings kann der Leistungsanspruch nicht direkt

gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte entschieden werden. Diese

genügen nämlich allesamt den höchstrichterlichen Anforderungen an beweiswertige

medizinische Expertisen nicht (vgl. E. 4.2. hiervor). So fussen sie jeweils

nicht auf einer vollständigen Aktengrundlage, es fehlt an relevanten

anamnestischen Erhebungen und sie beruhen nicht auf einem strukturierten

Beweisverfahren (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 418).

5.4.3

Die Beschwerdegegnerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort

vor, die medizinischen Unterlagen würden seit der Neuanmeldung keine ganze

Invalidenrente begründen. Allerdings sei man angesichts des Umstandes, dass die

letzte medizinische Beurteilung bereits zehn Jahre zurückliege, bereit, eine

Neubegutachtung anhand zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass

- wie aus der vorherigen Erwägung E. 5.4.1. ersichtlich - sich bereits aus

materieller Hinsicht genügend Hinweise auf eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes

ergeben, weshalb eine Neubegutachtung unabhängig des Alters des Vorgutachtens

angezeigt erscheint. Hinzu kommt, dass das Alter des Gutachtens als formelles

Kriterium ohnehin zu kurz greift, um eine Neubegutachtung zu rechtfertigen. Da

sich allerdings die Ausgangslage zufolge Zeitablauf veränderte und das

Vorgutachten aus diesem Grund tatsächlich an Aktualität einbüsste, hat die

Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung zum Gutachten des D____ vom 3.

September 2013 in Auftrag zu geben und danach erneut und ergebnisoffen über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

6.

6.1

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen

und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2024 aufzuheben. Die

Sache ist zur Verlaufsbegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2

Die ordentlichen Kosten von CHF 800.00 gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem durch das Behindertenforum

vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie

bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem

Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine Parteientschädigung von CHF

3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 243.00 (8.1%)

zu. Da vorliegend von einem durchschnittlichen Fall auszugehen ist,

rechtfertigt sich eine entsprechende Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 5. August 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zur Verlaufsbegutachtung zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten in Höhe von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 243.00 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: