IV.2024.84
Verhältnis Hilflosenentschädigung UV und Hilflosenentschädigung IV; Abklärungspflicht
15. Januar 2025Deutsch23 min
befristeten Anstellung in einem 65%-Pensum als Raumpflegerin bei der D____ AG angestellt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,
Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.84
Verfügung vom 15. August 2024
Verhältnis Hilflosenentschädigung
UV und Hilflosenentschädigung IV; Abklärungspflicht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1966, arbeitete seit
dem 22. Oktober 2018 als Reinigungsfrau Teilzeit im Stundenlohn für die C____
GmbH (vgl. den Vertrag vom 17./19. Oktober 2018; IV-Akte 36). Ausserdem war sie
seit dem 22. Februar 2019 im Rahmen einer (bis zum 31. Dezember 2019)
befristeten Anstellung in einem 65%-Pensum als Raumpflegerin bei der D____ AG angestellt
(vgl. IV-Akte 104.24, S. 2) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 2. April 2019 löste die D____ AG das Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin wegen Nichteignung per 9. April 2019 auf (vgl. IV-Akte
10.101).
b) Am 3. April 2019 rutschte die Beschwerdeführerin während
der Arbeit für die D____ AG aus und stürzte dabei auf die rechte Seite. Sie zog
sich dabei insbesondere eine Verletzung am rechten Arm (Ellbogen/Schulter,
Hand) zu (vgl. u.a. die Schadenmeldung UVG; IV-Akte 6.51). Diesbezüglich
anerkannte die SUVA eine Leistungspflicht und richtete Taggelder aus resp. kam
für die Heilbehandlung auf (vgl. die Schreiben vom 16. Mai 2019 und Schreiben
vom 1. Juli 2019; IV-Akte 6.50 und IV-Akte 6.24). In Bezug auf die
ebenfalls geltend gemachten Kopf-, HWS- und Kniebeschwerden rechts (vgl. u.a.
die Schadenmeldung; IV-Akte 6.51) verneinte die SUVA hingegen die Unfallkausalität
(vgl. das Schreiben vom 7. Januar 2020; IV-Akte 10.5).
c) Im September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 2). In der Zeit vom 16. Januar 2020 bis zum 6. Februar 2020 weilte sie
in der E____klinik [...] (vgl. den Austrittsbericht vom 10. März 2020; IV-Akte
18, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 beendete die F____ GmbH das
Arbeitsverhältnis mit ihr per 31. Juli 2020 (IV-Akte 97, S. 140). Mit Schreiben
vom 5. August 2020 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass
man den Rentenanspruch prüfe (vgl. IV-Akte 28). In der Folge wurde eine
Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 23. Dezember 2020; IV-Akte
35). Auch wurden laufend die SUVA-Akten beigezogen.
d) In der Zeit vom 16. Dezember 2021 bis zum 7. Januar
2022 hielt sich die Beschwerdeführerin nochmals in der E____klinik [...] auf
(vgl. den Austrittsbericht vom 25. Januar 2022; IV-Akte 64.41, S. 2 ff.). Am
11. Februar 2022 erstattete der Kreisarzt eine ärztliche Beurteilung (IV-Akte
64.34). Des Weiteren nahm er eine Schätzung des Integritätsschadens vor (vgl.
IV-Akte 64.35). Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 teilte die SUVA der
Beschwerdeführerin mit, man werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31.
März 2022 einstellen (vgl. IV-Akte 47, S. 2 f.). Mit Verfügung vom 25. Februar 2022
sprach sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.
Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint (vgl. IV-Akte 48, S. 2 ff.). Daran
wurde auf Einsprache hin (vgl. IV-Akte 64.15; siehe auch die ergänzende
Begründung [IV-Akte 64.13]) mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023
festgehalten (vgl. IV-Akte 59). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin
erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil
vom 8. Juni 2023 (Verfahren UV 2023 9) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache
an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie – in Anbetracht der
widersprüchlichen Aktenlage (insb. in Bezug auf das Vorliegen eines Complex
Regional Pain Syndrome [CRPS]) weitere medizinische Abklärungen treffe. Das
Gericht erachtete eine bidisziplinäre "neurologisch-orthopädische/chirurgische
Begutachtung" als erforderlich. Eine Begutachtung in den Disziplinen
Anästhesie und Psychiatrie erschien ihm hingegen im
unfallversicherungsrechtlichen Kontext als nicht notwendig.
e) Die IV-Stelle traf mit Blick auf die Rentenprüfung immer
wieder eigene Abklärungen und zog gleichzeitig auch die SUVA-Akten bei.
Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf
(Bericht Dr. G____ vom 25. Januar 2023 [IV-Akte 68]; Bericht Praxis H____ vom
10. Januar 2023 [IV-Akte 70]; Bericht Dr. I____ vom 13. November 2023 [IV-Akte
96, S. 2 ff.]; Bericht Dr. J____ vom 15. November 2023 [IV-Akte 85]).
f) Am 5. Dezember 2023 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der
Invalidenversicherung an. In Bezug auf die gesundheitliche Beeinträchtigung gab
sie an: "ausgeprägtes CRPS mit massiver Schwellung des gesamten rechten
Arms" (vgl. IV-Akte 89). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2023 teilte die
IV-Stelle ihr mit, man gedenke, das Leistungsgesuch abzuweisen, da die
Unfallversicherung zuständig sei; denn die Hilflosigkeit gehe auf den Unfall
vom April 2019 zurück (vgl. IV-Akte 91). Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin am 10. Januar 2024 Einwand (vgl. IV-Akte 98). Gleichzeitig
liess sie der SUVA zu Handen der mit der Begutachtung beauftragten Experten
folgende Zusatzfragen zukommen: Besteht bei der Versicherten eine
Hilflosigkeit? 2. Falls ja, in welchem Umfang besteht diese? 3. Falls ja: Ist
die Hilflosigkeit auf den Unfall vom April 2019 zurückzuführen? (vgl. IV-Akte
98, S. 10). Diese Fragen wurden ohne Weiterungen an die Gutachtenspersonen
weitergeleitet (vgl. IV-Akte 100, S. 6). Am 22. Mai 2024 erstatteten
Dr. K____ und Dr. L____ der SUVA das in Auftrag gegebene bidisziplinäre
(neurologisch-chirurgische) Gutachten (vgl. IV-Akte 104.39).
g) In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl.
insb. IV-Akte 104.21, S. 2 f.; IV-Akte 104.19; IV-Akte 104.18). Mit Verfügung
vom 30. Juli 2024 sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 eine Rente
gestützt auf Erwerbsunfähigkeitsgrad von 19 % und eine Integritätsentschädigung
von 50 % zu. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde hingegen
verneint (vgl. IV-Akte 102, S. 2 ff.). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
am 18. September 2024 Einsprache (vgl. implizit IV-Akte 112, S. 2).
h) Die IV-Stelle verneinte – in Bestätigung des
Vorbescheides – mit Verfügung vom 15. August 2024 einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung, da die Unfallversicherung
zuständig sei; denn laut bidisziplinärem Gutachten vom 22. Mai 2024 sei die
Hilflosigkeit auf den Unfall vom April 2019 zurückzuführen (vgl. IV-Akte 108).
Erwägungen
II.
a) Am 13. September 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung
der IV-Stelle vom 15. August 2024 aufzuheben und es seien ihr die Leistungen
nach IVG, namentlich eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei
die Verfügung vom 15. August 2024 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, den
medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Unter o/e-Kostenfolge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin Folgendes: Es
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der
Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das
Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des
zuständigen Unfallversicherers über die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung
zu sistieren.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Des
Weiteren macht sie in Bezug auf den Sistierungsantrag geltend, eine Sistierung
des Verfahrens sei nicht zwingend. Sollten sich während des
Einspracheverfahrens bei der SUVA erhebliche neue Tatsachen oder bisher
unbekannte Beweismittel ergeben, die gegen eine unfallbedingte Hilflosigkeit
sprächen, könne die Verfügung vom 15. August 2024 in prozessuale Revision
gezogen werden.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Oktober
2024.
wird die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf die aufgeworfene
Frage der prozessualen Revision zu beachten gelte, dass die Zuständigkeit beim
Gericht liege, sollte dieses über die betroffene Verfügung ein materielles
Urteil erlassen haben.
d) Innert Frist wird keine Replik eingereicht.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16.
Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw
B____, Rechtsanwältin, als Vertreterin bewilligt.
III.
Am 15. Januar 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens
angeht (vgl. die Beschwerde), so gilt es zu beachten, die Hängigkeit eines
anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als Grund
für eine Sistierung anzusehen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_522/2020 E. 3.2). Wie im Folgenden gezeigt wird, hängt das vorliegende
IV-Verfahren jedoch nicht vom Ausgang des UV-Verfahrens ab, womit eine
Verfahrenssistierung nicht erforderlich erscheint.
2.
2.1
Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 15. August 2024 (IV-Akte 108) zu Recht gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Hilflosenentschädigung abgelehnt hat.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die pauschale
Verneinung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung verletze den
Untersuchungsgrundsatz. Die Sache sei daher zur näheren Sachverhaltsprüfung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. die Beschwerde). Die
Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, eine allfällige
Hilflosigkeit sei ausschliesslich auf die Folgen des Unfalles vom 3. April 2019
zurückzuführen. Daher habe man zu Recht eine Leistungspflicht verneint (vgl.
die Beschwerdeantwort).
3.
3.1
Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, die hilflos (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind,
haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Es ist zu
unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art.
42.
Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt
und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische
Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Die Bemessung der
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Unfallversicherung (UV) richtet sich
grundsätzlich nach denselben Kriterien (BGE 150 V 334, 338 E. 5.).
3.2
Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung
der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter
oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung sind
die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden,
Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege;
(5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus),
Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).
3.3
3.3.1
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als leicht,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf
(lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. e).
3.3.2
Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der
Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1). Die
Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die
versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist
auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).
3.4
3.4.1
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.
42.
Abs. 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige
versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen
kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf
Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet
ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
3.4.2
Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, zu
verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine
Klinik eingewiesen werden müssen. Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann,
wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen.
Darunter sind zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung,
minimale Anforderungen an die Wohnungspflege. Wenn diese Versorgung nicht
gewährleistet ist, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (vgl. Rz 2085 ff. KSH).
3.5
Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV
entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats,
in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Entstehung des
Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung ist rechtsprechungsgemäss die
einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
vorauszusetzen (BGE 144 V 361, 367 E. 6.2.9). Der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der UV entsteht gemäss
Art. 37 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die UV (UVV; SR
832.202) ebenfalls am ersten Tag des Monats, in
dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
3.6
3.6.1
Gemäss Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) werden
Hilflosenentschädigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und
in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: a. von der
Militärversicherung (MV) oder UV; b. von der IV oder der AHV.
3.6.2
Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge besteht
kein Raum für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung durch die
Invalidenversicherung, wenn die Hilflosigkeit ausschliesslich auf einen (nach dem
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR
832.20] versicherten) Unfall zurückzuführen ist. Dies gilt selbst für eine
provisorische Zusprache einer Hilflosenentschädigung (BGE 146 V 129, 135 E.
5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_281/2014 vom 1. Juli 2014 E. 5 [SVR
2014.
IV Nr. 36 S. 128]). Die Anspruchsprüfung obliegt in diesem Fall der
UV (oder der MV) und nicht der IV (Rz 12003 des Kreisschreibens über
Hilflosigkeit [KSH] mit Verweis auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_281/2014
vom 1. Juli 2014).
3.6.3
Was das Verhältnis zwischen IV und UV im Falle einer
Hilflosigkeit wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung angeht, so
wird in der Literatur die Auffassung vertreten, es liege mangels sachlicher
Kongruenz kein Anwendungsfall der Prioritätenordnung gemäss Art. 66 Abs. 3 ATSG
vor. Mangels Leistungspflicht der UV werde bei Vorliegen der entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen die IV auch bei rein unfallbedingter Beeinträchtigung
leistungspflichtig (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, N 36 zu Art. 66). Gemäss Berhard Studhalter liegt diesfalls gar kein
Koordinationsfall vor (vgl. Studhalter,
Ausgewählte IV-Leistungen nach Inkrafttreten der WE IV samt einigen
Koordinationsaspekten, 3. Tagung zum Koordinationsrecht 2022, in: HAVE, S. 1
ff., S. 29).
3.6.4
Richtet die UV Leistungen aus, so hat das Bundesgericht
klargestellt, dass bei einem Anspruch auf Entschädigung wegen schwerer
Hilflosigkeit durch die UV keine Kumulation mit einer Hilflosenentschädigung
leichten Grades wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung der IV
erfolgen kann. Die in Art. 66 Abs. 3 ATSG statuierte absolute
Prioritätenordnung greife ohne Weiteres (BGE 150 V 334, 339 E. 6.3.).
3.6.5
Offengelassen hat das Bundesgericht bislang – soweit
ersichtlich – die Frage, ob bei einem Anspruch auf Entschädigung wegen leichter
oder mittlerer Hilflosigkeit durch den Unfallversicherer (wegen Einschränkungen
in den allgemeinen Lebensverrichtungen) eine Kumulation mit einer
Hilflosenentschädigung leichten Grades der IV wegen des Bedarfs an
lebenspraktischer Begleitung erfolgen kann (BGE 150 V 334, 339 E. 6.4.). Ueli Kieser scheint davon auszugehen, dass dies
aufgrund der fehlenden sachlichen Kongruenz möglich sei (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 35 zu Art. 66 ATSG).
Allerdings weist dieser Autor – Bezug nehmend auf ein Urteil des
Verwaltungsgerichts, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. August
2017.
– darauf hin, dass die Leistungspflicht der IV bei fehlender
Leistungspflicht der UV gegeben sei (vgl. Kieser,
a.a.O., Rz 36 zu Art. 66 ATSG). Diesfalls handelt es sich aber gar nicht um
einen Koordinationsfall (vgl. Studhalter,
a.a.O., S. 29).
3.7
3.7.1
In Fällen, wo nicht ausschliesslich Unfallfolgen die
Hilflosigkeit begründen, gilt das Folgende: Gemäss Art. 42 Abs. 6 IVG regelt
der Bundesrat die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die
Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum
Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. In Art. 39k der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird Folgendes
festgehalten: "Hat der Versicherte Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der IV und entsteht später Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die
Hilflosenentschädigung der IV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer"
(Abs. 1). "Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht,
so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den
Betrag der Hilflosenentschädigung, den die IV dem Versicherten ausrichten
würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte" (Abs. 2).
3.7.2
In Rz 12004 KSH wird statuiert, dass bei nur teilweise
unfallbedingter Hilflosigkeit die UV der versicherten Person die
Hilflosenentschädigung entrichtet, wobei die UV Anspruch auf jenen Teil der
Hilflosenentschädigung der IV oder AHV hat, den diese Versicherungen ausrichten
müssten, wenn die versicherte Person nicht verunfallt wäre (Art. 42 Abs. 6 IVG;
KSHE). Zur Differenzierung, welche Hilfeleistungen aufgrund eines Unfalls
(Zuständigkeit UV, MV) notwendig sind bzw. welche auf eine zusätzlich
eingetretene Erkrankung, ist der RAD bei Bedarf heranzuziehen. Gemäss Rz 12006
KSH regelt das Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV
bei unfallbedingter Hilflosigkeit (KSHE, Stand Januar 2004) das Verfahren sowie
die Aufgaben der Ausgleichskassen und der IV-Stellen in Fällen mit zumindest
teilweise unfallbedingter Hilflosigkeit.
3.7.3
Gemäss Art. 38 Abs. 5 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) kann der Versicherer für eine
Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der
AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese
Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall
erlitten hätte.
3.7.4
Wie in der Rechtslehre ausgeführt wird, hat der Unfallversicherer somit
auch dann die ganze Leistung zu erbringen, wenn die Hilflosigkeit nur teilweise
Folge eines versicherten Unfalls ist (vgl. Berhard Studhalter, Ausgewählte IV-Leistungen nach Inkrafttreten der
WE IV samt einigen Koordinationsaspekten, 3. Tagung zum Koordinationsrecht
2022, in: HAVE, S. 1 ff., S. 28 f.; Ueli Kieser,
a.a.O., N 42 zu Art. 66). Die IV schuldet die Ausgleichszahlung sowohl bei
einer vorbestehenden Hilflosenentschädigung der IV und einer zeitlich später
entstehenden Hilflosenentschädigung der UV (welche dann die
Hilflosenentschädihgung der IV ablöst) als auch im umgekehrten Fall, in dem
eine vorbestehende Hilflosenentschädigug der UV später aus unfallfremden
Gründen erhöht wird (vgl. Berhard Studhalter,
a.a.O., S. 29, mit Verweis auf Art. 39k Abs. 1 und 2 IVV).
3.8
3.8.1
Zusammenfassend gilt somit Folgendes: Ist die Hilflosigkeit
ausschliesslich unfallbedingt, hat die versicherte Person grundsätzlich nur
Anspruch gegenüber der UV (vgl. Erwägung 3.6.2. hiervor). Gemäss Rechtslehre ist
ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV aufgrund des
Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung auch beim Vorliegen reiner
Unfallfolgen nicht ausgeschlossen (vgl. Erwägungen 3.6.3. und 3.6.5. hiervor). Das
Bundesgericht hat diesbezüglich einzig klargestellt, dass ein Anspruch
gegenüber der IV wegen des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung
ausgeschlossen ist, wenn der Unfallversicherer eine Hilflosenentschädigung
schweren Grades ausrichtet (vgl. Erwägung 3.6.4. hiervor).
3.8.2
Ist die Hilflosigkeit nicht nur durch den Unfall bedingt, so
erbringt der Unfallversicherer die ganze Leistung. Die IV schuldet dem
Unfallversicherer eine Ausgleichszahlung (vgl. Erwägungen 3.7.1.-3.7.4.
hiervor).
3.8.3
Die IV trifft eine (eigenständige) Abklärungspflicht gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG, wenn nicht von Vornherein feststeht, dass keine unfallfremden
Beeinträchtigungen eine Hilflosigkeit herbeizuführen vermögen (vgl. insb. Rz 12003
KSH e contrario).
3.9
3.9.1
In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung
machte die Beschwerdeführerin eine Hilflosigkeit in allen massgebenden
Bereichen an (vgl. IV-Akte 89). Anlässlich der bidisziplinären Begutachtung (neurologisch-chirurgisches
Gutachten vom 22. Mai 2024; IV-Akte 104.39) wies sie erneut darauf hin, die
Tochter richte die Tabletten, ebenso das Essen. Die Tochter helfe auch beim
Anziehen und beim Duschen. Nach dem Mittagessen gehe sie ein- bis zweimal pro
Woche im Quartier spazieren, wobei sie einen Rollator mitnehme, den sie nur mit
dem linken Arm schiebe. Die Toilettenbesuche würden auch mit Hilfe der Tochter erfolgen
(vgl. S. 17 des Gutachtens). Im Vorfeld der Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin
angegeben, sie könne sich nicht alleine aus- und anziehen, nicht alleine
Duschen, nicht alleine aus dem Bett kommen usw. (vgl. IV-Akte 104.38, S. 2).
3.9.2
Die Gutachter kamen zum Schluss, es liege ein chronisches Schmerzsyndrom
der rechten oberen Extremität vor, welches formal die diagnostischen Kriterien
eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS Typ I) erfülle. Dieses sei
unfallkausal (vgl. S. 30 und S. 32 des Gutachtens). Unfallbedingt bestehe eine
funktionelle Einarmigkeit (vgl. S. 33 oben des Gutachtens; siehe auch S. 25 des
Gutachtens). Unfallbedingt noch zumutbar sei der Explorandin eine sehr leichte,
wechselbelastende körperliche Tätigkeit, welche einhändig links zu verrichten
sei. Ausgeschlossen sei eine Arbeit mit Absturzgefahr. Erforderlich sei ein
seltenes bis höchstens gelegentliches Tragen sehr leichter Lasten von weniger
als drei Kilogramm auf der Ebene. Ausgeschlossen seien auch Tätigkeiten in
gebückter Haltung oder in Zwangshaltung und Überkopfarbeiten (vgl. S. 32 des
Gutachtens).
3.9.3
Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, man sehe überdies eine Schmerzausweitung über die rechte obere
Extremität hinaus. Es zeige sich hier das Bild eines sensiblen, rechtsseitigen
Hemisyndroms, welches kein strukturell-objektivierbares neurologisches Korrelat
finde und allenfalls als Ausdruck einer zentralen Schmerzsensibilisierung oder
als funktionelle Störung aufgefasst werden könne. Versicherungsmedizinisch sei ein
überwiegend wahrscheinlicher Unfallzusammenhang diesbezüglich nicht anzunehmen
(vgl. S. 31 des Gutachtens). Ausserdem
wurde dargetan, bezüglich des anlässlich des
Sturzes am ebenfalls kontusionierten rechten Kniegelenks sei eine unfallkausale Strukturläsion ausgeschlossen und
eine Gonarthrose rechts ausgewiesen worden,
führend retropatellär und etwas weniger medial betont. Der Innenmeniskus rechts
weise eine degenerative Horizontalläsion
auf im Sinne einer Texturstörung; die Horizontalläsion erreiche die Meniskus-Oberfläche nicht. Die Patella
(Kniescheibe) sei bildgebend
lateralisiert. Die Trochlea sei
flach und weise praktisch keine Vertiefung
auf. Die klinische Untersuchung bestätigte
eine druckschmerzhafte Patella. Die in der klinischen Untersuchung
eingeschränkte Flexion von 80º könne
nicht erklärt werden. Sitzend am Tisch habe
die Explorandin eine Flexion von mindestens 90º
aufgewiesen (vgl. S. 25 des Gutachtens).
3.9.4
Die Frage, ob eine Hilflosigkeit gegeben sei, wurde von den
Gutachtern bejaht. Es wurde ausgeführt, die Explorandin sei aufgrund der
Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd
auf die Hilfe Dritter angewiesen. So sei sie beim An- und Auskleiden auf die
Hilfe Dritter angewiesen. Auch sei sie beim Essen auf die Hilfe Dritter
angewiesen. Die Nahrung müsse zubereitet und geschnitten werden, da sie dies
mit einer Hand nicht durchführen könne. Auch könne sie das Essen mit der
gesunden linken Hand selbständig zum Mund führen. Auch bei der Körperpflege
(Waschen, Kämmen, Baden/Duschen) sei die Explorandin auf die Hilfe Dritter
angewiesen und ebenso bei der Verrichtung der Notdurft. Das Aufstehen, Absitzen
und Abliegen sowie Positionswechsel führe die Explorandin selbständig durch.
Ebenso sei sie in der Fortbewegung selbständig (vgl. S. 33 des Gutachtens).
3.10
Bereits gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Mai 2024 scheint
das Vorliegen von unfallfremden Beeinträchtigungen, die im vorliegenden
Zusammenhang relevant sein könnten, nicht per se als ausgeschlossen. Zu
erwähnen sind diesbezüglich insbesondere die gutachterlich beschriebene Hemisymptomatik
und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilfebedarf beim Aufstehen
und Abliegen (IV-Akte 89 S. 3). Im Übrigen lassen sich auch gestützt auf die
Ausführungen der behandelnden Ärzte massgebende unfallfremde Leiden nicht per
se verneinen. Namentlich führte Dr. I____ im Bericht vom 13. November 2023
(IV-Akte 96, S. 2 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
an: (1.) schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome, ICD-10 F32.2; (2.) chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren […], ICD-10 F45.41 (vgl. IV-Akte 96, S. 5).
3.11
Die erwähnten (medizinischen) Hinweise können versicherungsmedizinisch
nicht ohne weiteres als anspruchsbegründend betrachtet werden, jedoch hätte bei
dieser Ausgangslage die Beschwerdegegnerin nicht auf eine (eigene) Abklärung
der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin verzichten dürfen (vgl. Erwägung
3.8.3
hiervor). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge Anspruch gegenüber der nachrangigen
IV erhoben werden kann, wenn die Leistungsvoraussetzungen der vorrangingen UV
(noch) nicht erfüllt sind (BGE 124 V 166, 173 E. 5.b zit. Ueli Kieser, a.a.O. N 47 zu Art. 66 ATSG). Dies
spricht vorliegend ebenfalls für eine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin,
auch wenn der vorliegende Fall anders gelagert ist als derjenige, welcher der
zitierten Rechtsprechung zugrundelag. Vorliegend anerkennt die UV die
Leistungsvoraussetzungen im Grundsatz, erachtet aber den von den Gutachtern anerkannten
Hilfebedarf als nicht anspruchsbegründend. Dagegen ist ein Einspracheverfahren
hängig, so dass seitens UV (noch) kein rechtskräftiger Leistungsentscheid in
Bezug auf die Hilflosenentschädigung vorliegt. Dabei kann offengelassen werden,
ob nach rechtskräftiger Anspruchsablehnung durch die UV eine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die von der UV beurteilte Hilflosigkeit
greifen kann.
3.12
Soweit die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. August 2024
– ohne vorherige Abklärungen getroffen zu haben – eine Leistungspflicht
verneint, ist ihr daher eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs.
1.
ATSG) vorzuwerfen.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 15.
August 2024 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie zweckdienliche Abklärungen in Bezug auf die Frage der
Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vornimmt und hernach erneut über deren
Anspruch auf Hilflosenentschädigung entscheidet.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.3
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Da nur ein einfacher Schriftenwechsel
stattgefunden hat, lässt sich praxisgemäss ein Honorar von Fr. 2'500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 15. August 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der
obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: