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Entscheid

IV.2024.84

Verhältnis Hilflosenentschädigung UV und Hilflosenentschädigung IV; Abklärungspflicht

15. Januar 2025Deutsch23 min

befristeten Anstellung in einem 65%-Pensum als Raumpflegerin bei der D____ AG angestellt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,

Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.84

Verfügung vom 15. August 2024

Verhältnis Hilflosenentschädigung

UV und Hilflosenentschädigung IV; Abklärungspflicht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1966, arbeitete seit

dem 22. Oktober 2018 als Reinigungsfrau Teilzeit im Stundenlohn für die C____

GmbH (vgl. den Vertrag vom 17./19. Oktober 2018; IV-Akte 36). Ausserdem war sie

seit dem 22. Februar 2019 im Rahmen einer (bis zum 31. Dezember 2019)

befristeten Anstellung in einem 65%-Pensum als Raumpflegerin bei der D____ AG angestellt

(vgl. IV-Akte 104.24, S. 2) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen

versichert. Am 2. April 2019 löste die D____ AG das Arbeitsverhältnis mit der

Beschwerdeführerin wegen Nichteignung per 9. April 2019 auf (vgl. IV-Akte

10.101).

b) Am 3. April 2019 rutschte die Beschwerdeführerin während

der Arbeit für die D____ AG aus und stürzte dabei auf die rechte Seite. Sie zog

sich dabei insbesondere eine Verletzung am rechten Arm (Ellbogen/Schulter,

Hand) zu (vgl. u.a. die Schadenmeldung UVG; IV-Akte 6.51). Diesbezüglich

anerkannte die SUVA eine Leistungspflicht und richtete Taggelder aus resp. kam

für die Heilbehandlung auf (vgl. die Schreiben vom 16. Mai 2019 und Schreiben

vom 1. Juli 2019; IV-Akte 6.50 und IV-Akte 6.24). In Bezug auf die

ebenfalls geltend gemachten Kopf-, HWS- und Kniebeschwerden rechts (vgl. u.a.

die Schadenmeldung; IV-Akte 6.51) verneinte die SUVA hingegen die Unfallkausalität

(vgl. das Schreiben vom 7. Januar 2020; IV-Akte 10.5).

c) Im September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.

IV-Akte 2). In der Zeit vom 16. Januar 2020 bis zum 6. Februar 2020 weilte sie

in der E____klinik [...] (vgl. den Austrittsbericht vom 10. März 2020; IV-Akte

18, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 beendete die F____ GmbH das

Arbeitsverhältnis mit ihr per 31. Juli 2020 (IV-Akte 97, S. 140). Mit Schreiben

vom 5. August 2020 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass

man den Rentenanspruch prüfe (vgl. IV-Akte 28). In der Folge wurde eine

Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 23. Dezember 2020; IV-Akte

35). Auch wurden laufend die SUVA-Akten beigezogen.

d) In der Zeit vom 16. Dezember 2021 bis zum 7. Januar

2022 hielt sich die Beschwerdeführerin nochmals in der E____klinik [...] auf

(vgl. den Austrittsbericht vom 25. Januar 2022; IV-Akte 64.41, S. 2 ff.). Am

11. Februar 2022 erstattete der Kreisarzt eine ärztliche Beurteilung (IV-Akte

64.34). Des Weiteren nahm er eine Schätzung des Integritätsschadens vor (vgl.

IV-Akte 64.35). Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 teilte die SUVA der

Beschwerdeführerin mit, man werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31.

März 2022 einstellen (vgl. IV-Akte 47, S. 2 f.). Mit Verfügung vom 25. Februar 2022

sprach sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.

Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint (vgl. IV-Akte 48, S. 2 ff.). Daran

wurde auf Einsprache hin (vgl. IV-Akte 64.15; siehe auch die ergänzende

Begründung [IV-Akte 64.13]) mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023

festgehalten (vgl. IV-Akte 59). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin

erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil

vom 8. Juni 2023 (Verfahren UV 2023 9) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache

an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie – in Anbetracht der

widersprüchlichen Aktenlage (insb. in Bezug auf das Vorliegen eines Complex

Regional Pain Syndrome [CRPS]) weitere medizinische Abklärungen treffe. Das

Gericht erachtete eine bidisziplinäre "neurologisch-orthopädische/chirurgische

Begutachtung" als erforderlich. Eine Begutachtung in den Disziplinen

Anästhesie und Psychiatrie erschien ihm hingegen im

unfallversicherungsrechtlichen Kontext als nicht notwendig.

e) Die IV-Stelle traf mit Blick auf die Rentenprüfung immer

wieder eigene Abklärungen und zog gleichzeitig auch die SUVA-Akten bei.

Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf

(Bericht Dr. G____ vom 25. Januar 2023 [IV-Akte 68]; Bericht Praxis H____ vom

10. Januar 2023 [IV-Akte 70]; Bericht Dr. I____ vom 13. November 2023 [IV-Akte

96, S. 2 ff.]; Bericht Dr. J____ vom 15. November 2023 [IV-Akte 85]).

f) Am 5. Dezember 2023 meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der

Invalidenversicherung an. In Bezug auf die gesundheitliche Beeinträchtigung gab

sie an: "ausgeprägtes CRPS mit massiver Schwellung des gesamten rechten

Arms" (vgl. IV-Akte 89). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2023 teilte die

IV-Stelle ihr mit, man gedenke, das Leistungsgesuch abzuweisen, da die

Unfallversicherung zuständig sei; denn die Hilflosigkeit gehe auf den Unfall

vom April 2019 zurück (vgl. IV-Akte 91). Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin am 10. Januar 2024 Einwand (vgl. IV-Akte 98). Gleichzeitig

liess sie der SUVA zu Handen der mit der Begutachtung beauftragten Experten

folgende Zusatzfragen zukommen: Besteht bei der Versicherten eine

Hilflosigkeit? 2. Falls ja, in welchem Umfang besteht diese? 3. Falls ja: Ist

die Hilflosigkeit auf den Unfall vom April 2019 zurückzuführen? (vgl. IV-Akte

98, S. 10). Diese Fragen wurden ohne Weiterungen an die Gutachtenspersonen

weitergeleitet (vgl. IV-Akte 100, S. 6). Am 22. Mai 2024 erstatteten

Dr. K____ und Dr. L____ der SUVA das in Auftrag gegebene bidisziplinäre

(neurologisch-chirurgische) Gutachten (vgl. IV-Akte 104.39).

g) In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl.

insb. IV-Akte 104.21, S. 2 f.; IV-Akte 104.19; IV-Akte 104.18). Mit Verfügung

vom 30. Juli 2024 sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 eine Rente

gestützt auf Erwerbsunfähigkeitsgrad von 19 % und eine Integritätsentschädigung

von 50 % zu. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde hingegen

verneint (vgl. IV-Akte 102, S. 2 ff.). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin

am 18. September 2024 Einsprache (vgl. implizit IV-Akte 112, S. 2).

h) Die IV-Stelle verneinte – in Bestätigung des

Vorbescheides – mit Verfügung vom 15. August 2024 einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung, da die Unfallversicherung

zuständig sei; denn laut bidisziplinärem Gutachten vom 22. Mai 2024 sei die

Hilflosigkeit auf den Unfall vom April 2019 zurückzuführen (vgl. IV-Akte 108).

Erwägungen

II.

a) Am 13. September 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung

der IV-Stelle vom 15. August 2024 aufzuheben und es seien ihr die Leistungen

nach IVG, namentlich eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei

die Verfügung vom 15. August 2024 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, den

medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Unter o/e-Kostenfolge. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin Folgendes: Es

sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der

Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das

Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des

zuständigen Unfallversicherers über die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung

zu sistieren.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Des

Weiteren macht sie in Bezug auf den Sistierungsantrag geltend, eine Sistierung

des Verfahrens sei nicht zwingend. Sollten sich während des

Einspracheverfahrens bei der SUVA erhebliche neue Tatsachen oder bisher

unbekannte Beweismittel ergeben, die gegen eine unfallbedingte Hilflosigkeit

sprächen, könne die Verfügung vom 15. August 2024 in prozessuale Revision

gezogen werden.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Oktober

2024.

wird die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf die aufgeworfene

Frage der prozessualen Revision zu beachten gelte, dass die Zuständigkeit beim

Gericht liege, sollte dieses über die betroffene Verfügung ein materielles

Urteil erlassen haben.

d) Innert Frist wird keine Replik eingereicht.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16.

Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw

B____, Rechtsanwältin, als Vertreterin bewilligt.

III.

Am 15. Januar 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens

angeht (vgl. die Beschwerde), so gilt es zu beachten, die Hängigkeit eines

anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als Grund

für eine Sistierung anzusehen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_522/2020 E. 3.2). Wie im Folgenden gezeigt wird, hängt das vorliegende

IV-Verfahren jedoch nicht vom Ausgang des UV-Verfahrens ab, womit eine

Verfahrenssistierung nicht erforderlich erscheint.

2.

2.1

Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 15. August 2024 (IV-Akte 108) zu Recht gestützt auf die

vorliegenden Unterlagen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Hilflosenentschädigung abgelehnt hat.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die pauschale

Verneinung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung verletze den

Untersuchungsgrundsatz. Die Sache sei daher zur näheren Sachverhaltsprüfung an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. die Beschwerde). Die

Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, eine allfällige

Hilflosigkeit sei ausschliesslich auf die Folgen des Unfalles vom 3. April 2019

zurückzuführen. Daher habe man zu Recht eine Leistungspflicht verneint (vgl.

die Beschwerdeantwort).

3.

3.1

Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, die hilflos (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind,

haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Es ist zu

unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art.

42.

Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt

und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische

Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Die Bemessung der

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Unfallversicherung (UV) richtet sich

grundsätzlich nach denselben Kriterien (BGE 150 V 334, 338 E. 5.).

3.2

Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung

der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter

oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung sind

die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden,

Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege;

(5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus),

Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).

3.3

3.3.1

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als leicht,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf

(lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(lit. e).

3.3.2

Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der

Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1). Die

Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die

versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist

auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).

3.4

3.4.1

Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.

42.

Abs. 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige

versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung

der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen

kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf

Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet

ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

3.4.2

Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, zu

verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine

Klinik eingewiesen werden müssen. Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann,

wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen.

Darunter sind zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung,

minimale Anforderungen an die Wohnungspflege. Wenn diese Versorgung nicht

gewährleistet ist, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (vgl. Rz 2085 ff. KSH).

3.5

Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV

entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats,

in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Entstehung des

Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung ist rechtsprechungsgemäss die

einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

vorauszusetzen (BGE 144 V 361, 367 E. 6.2.9). Der Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung der UV entsteht gemäss

Art. 37 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die UV (UVV; SR

832.202) ebenfalls am ersten Tag des Monats, in

dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

3.6

3.6.1

Gemäss Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) werden

Hilflosenentschädigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und

in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: a. von der

Militärversicherung (MV) oder UV; b. von der IV oder der AHV.

3.6.2

Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge besteht

kein Raum für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung durch die

Invalidenversicherung, wenn die Hilflosigkeit ausschliesslich auf einen (nach dem

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR

832.20] versicherten) Unfall zurückzuführen ist. Dies gilt selbst für eine

provisorische Zusprache einer Hilflosenentschädigung (BGE 146 V 129, 135 E.

5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_281/2014 vom 1. Juli 2014 E. 5 [SVR

2014.

IV Nr. 36 S. 128]). Die Anspruchsprüfung obliegt in diesem Fall der

UV (oder der MV) und nicht der IV (Rz 12003 des Kreisschreibens über

Hilflosigkeit [KSH] mit Verweis auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_281/2014

vom 1. Juli 2014).

3.6.3

Was das Verhältnis zwischen IV und UV im Falle einer

Hilflosigkeit wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung angeht, so

wird in der Literatur die Auffassung vertreten, es liege mangels sachlicher

Kongruenz kein Anwendungsfall der Prioritätenordnung gemäss Art. 66 Abs. 3 ATSG

vor. Mangels Leistungspflicht der UV werde bei Vorliegen der entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen die IV auch bei rein unfallbedingter Beeinträchtigung

leistungspflichtig (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, N 36 zu Art. 66). Gemäss Berhard Studhalter liegt diesfalls gar kein

Koordinationsfall vor (vgl. Studhalter,

Ausgewählte IV-Leistungen nach Inkrafttreten der WE IV samt einigen

Koordinationsaspekten, 3. Tagung zum Koordinationsrecht 2022, in: HAVE, S. 1

ff., S. 29).

3.6.4

Richtet die UV Leistungen aus, so hat das Bundesgericht

klargestellt, dass bei einem Anspruch auf Entschädigung wegen schwerer

Hilflosigkeit durch die UV keine Kumulation mit einer Hilflosenentschädigung

leichten Grades wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung der IV

erfolgen kann. Die in Art. 66 Abs. 3 ATSG statuierte absolute

Prioritätenordnung greife ohne Weiteres (BGE 150 V 334, 339 E. 6.3.).

3.6.5

Offengelassen hat das Bundesgericht bislang – soweit

ersichtlich – die Frage, ob bei einem Anspruch auf Entschädigung wegen leichter

oder mittlerer Hilflosigkeit durch den Unfallversicherer (wegen Einschränkungen

in den allgemeinen Lebensverrichtungen) eine Kumulation mit einer

Hilflosenentschädigung leichten Grades der IV wegen des Bedarfs an

lebenspraktischer Begleitung erfolgen kann (BGE 150 V 334, 339 E. 6.4.). Ueli Kieser scheint davon auszugehen, dass dies

aufgrund der fehlenden sachlichen Kongruenz möglich sei (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 35 zu Art. 66 ATSG).

Allerdings weist dieser Autor – Bezug nehmend auf ein Urteil des

Verwaltungsgerichts, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. August

2017.

– darauf hin, dass die Leistungspflicht der IV bei fehlender

Leistungspflicht der UV gegeben sei (vgl. Kieser,

a.a.O., Rz 36 zu Art. 66 ATSG). Diesfalls handelt es sich aber gar nicht um

einen Koordinationsfall (vgl. Studhalter,

a.a.O., S. 29).

3.7

3.7.1

In Fällen, wo nicht ausschliesslich Unfallfolgen die

Hilflosigkeit begründen, gilt das Folgende: Gemäss Art. 42 Abs. 6 IVG regelt

der Bundesrat die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die

Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum

Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. In Art. 39k der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird Folgendes

festgehalten: "Hat der Versicherte Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung der IV und entsteht später Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die

Hilflosenentschädigung der IV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer"

(Abs. 1). "Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht,

so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den

Betrag der Hilflosenentschädigung, den die IV dem Versicherten ausrichten

würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte" (Abs. 2).

3.7.2

In Rz 12004 KSH wird statuiert, dass bei nur teilweise

unfallbedingter Hilflosigkeit die UV der versicherten Person die

Hilflosenentschädigung entrichtet, wobei die UV Anspruch auf jenen Teil der

Hilflosenentschädigung der IV oder AHV hat, den diese Versicherungen ausrichten

müssten, wenn die versicherte Person nicht verunfallt wäre (Art. 42 Abs. 6 IVG;

KSHE). Zur Differenzierung, welche Hilfeleistungen aufgrund eines Unfalls

(Zuständigkeit UV, MV) notwendig sind bzw. welche auf eine zusätzlich

eingetretene Erkrankung, ist der RAD bei Bedarf heranzuziehen. Gemäss Rz 12006

KSH regelt das Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV

bei unfallbedingter Hilflosigkeit (KSHE, Stand Januar 2004) das Verfahren sowie

die Aufgaben der Ausgleichskassen und der IV-Stellen in Fällen mit zumindest

teilweise unfallbedingter Hilflosigkeit.

3.7.3

Gemäss Art. 38 Abs. 5 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die

Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) kann der Versicherer für eine

Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der

AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese

Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall

erlitten hätte.

3.7.4

Wie in der Rechtslehre ausgeführt wird, hat der Unfallversicherer somit

auch dann die ganze Leistung zu erbringen, wenn die Hilflosigkeit nur teilweise

Folge eines versicherten Unfalls ist (vgl. Berhard Studhalter, Ausgewählte IV-Leistungen nach Inkrafttreten der

WE IV samt einigen Koordinationsaspekten, 3. Tagung zum Koordinationsrecht

2022, in: HAVE, S. 1 ff., S. 28 f.; Ueli Kieser,

a.a.O., N 42 zu Art. 66). Die IV schuldet die Ausgleichszahlung sowohl bei

einer vorbestehenden Hilflosenentschädigung der IV und einer zeitlich später

entstehenden Hilflosenentschädigung der UV (welche dann die

Hilflosenentschädihgung der IV ablöst) als auch im umgekehrten Fall, in dem

eine vorbestehende Hilflosenentschädigug der UV später aus unfallfremden

Gründen erhöht wird (vgl. Berhard Studhalter,

a.a.O., S. 29, mit Verweis auf Art. 39k Abs. 1 und 2 IVV).

3.8

3.8.1

Zusammenfassend gilt somit Folgendes: Ist die Hilflosigkeit

ausschliesslich unfallbedingt, hat die versicherte Person grundsätzlich nur

Anspruch gegenüber der UV (vgl. Erwägung 3.6.2. hiervor). Gemäss Rechtslehre ist

ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV aufgrund des

Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung auch beim Vorliegen reiner

Unfallfolgen nicht ausgeschlossen (vgl. Erwägungen 3.6.3. und 3.6.5. hiervor). Das

Bundesgericht hat diesbezüglich einzig klargestellt, dass ein Anspruch

gegenüber der IV wegen des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung

ausgeschlossen ist, wenn der Unfallversicherer eine Hilflosenentschädigung

schweren Grades ausrichtet (vgl. Erwägung 3.6.4. hiervor).

3.8.2

Ist die Hilflosigkeit nicht nur durch den Unfall bedingt, so

erbringt der Unfallversicherer die ganze Leistung. Die IV schuldet dem

Unfallversicherer eine Ausgleichszahlung (vgl. Erwägungen 3.7.1.-3.7.4.

hiervor).

3.8.3

Die IV trifft eine (eigenständige) Abklärungspflicht gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG, wenn nicht von Vornherein feststeht, dass keine unfallfremden

Beeinträchtigungen eine Hilflosigkeit herbeizuführen vermögen (vgl. insb. Rz 12003

KSH e contrario).

3.9

3.9.1

In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

machte die Beschwerdeführerin eine Hilflosigkeit in allen massgebenden

Bereichen an (vgl. IV-Akte 89). Anlässlich der bidisziplinären Begutachtung (neurologisch-chirurgisches

Gutachten vom 22. Mai 2024; IV-Akte 104.39) wies sie erneut darauf hin, die

Tochter richte die Tabletten, ebenso das Essen. Die Tochter helfe auch beim

Anziehen und beim Duschen. Nach dem Mittagessen gehe sie ein- bis zweimal pro

Woche im Quartier spazieren, wobei sie einen Rollator mitnehme, den sie nur mit

dem linken Arm schiebe. Die Toilettenbesuche würden auch mit Hilfe der Tochter erfolgen

(vgl. S. 17 des Gutachtens). Im Vorfeld der Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin

angegeben, sie könne sich nicht alleine aus- und anziehen, nicht alleine

Duschen, nicht alleine aus dem Bett kommen usw. (vgl. IV-Akte 104.38, S. 2).

3.9.2

Die Gutachter kamen zum Schluss, es liege ein chronisches Schmerzsyndrom

der rechten oberen Extremität vor, welches formal die diagnostischen Kriterien

eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS Typ I) erfülle. Dieses sei

unfallkausal (vgl. S. 30 und S. 32 des Gutachtens). Unfallbedingt bestehe eine

funktionelle Einarmigkeit (vgl. S. 33 oben des Gutachtens; siehe auch S. 25 des

Gutachtens). Unfallbedingt noch zumutbar sei der Explorandin eine sehr leichte,

wechselbelastende körperliche Tätigkeit, welche einhändig links zu verrichten

sei. Ausgeschlossen sei eine Arbeit mit Absturzgefahr. Erforderlich sei ein

seltenes bis höchstens gelegentliches Tragen sehr leichter Lasten von weniger

als drei Kilogramm auf der Ebene. Ausgeschlossen seien auch Tätigkeiten in

gebückter Haltung oder in Zwangshaltung und Überkopfarbeiten (vgl. S. 32 des

Gutachtens).

3.9.3

Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, man sehe überdies eine Schmerzausweitung über die rechte obere

Extremität hinaus. Es zeige sich hier das Bild eines sensiblen, rechtsseitigen

Hemisyndroms, welches kein strukturell-objektivierbares neurologisches Korrelat

finde und allenfalls als Ausdruck einer zentralen Schmerzsensibilisierung oder

als funktionelle Störung aufgefasst werden könne. Versicherungsmedizinisch sei ein

überwiegend wahrscheinlicher Unfallzusammenhang diesbezüglich nicht anzunehmen

(vgl. S. 31 des Gutachtens). Ausserdem

wurde dargetan, bezüglich des anlässlich des

Sturzes am ebenfalls kontusionierten rechten Kniegelenks sei eine unfallkausale Strukturläsion ausgeschlossen und

eine Gonarthrose rechts ausgewiesen worden,

führend retropatellär und etwas weniger medial betont. Der Innenmeniskus rechts

weise eine degenerative Horizontalläsion

auf im Sinne einer Texturstörung; die Horizontalläsion erreiche die Meniskus-Oberfläche nicht. Die Patella

(Kniescheibe) sei bildgebend

lateralisiert. Die Trochlea sei

flach und weise praktisch keine Vertiefung

auf. Die klinische Untersuchung bestätigte

eine druckschmerzhafte Patella. Die in der klinischen Untersuchung

eingeschränkte Flexion von 80º könne

nicht erklärt werden. Sitzend am Tisch habe

die Explorandin eine Flexion von mindestens 90º

aufgewiesen (vgl. S. 25 des Gutachtens).

3.9.4

Die Frage, ob eine Hilflosigkeit gegeben sei, wurde von den

Gutachtern bejaht. Es wurde ausgeführt, die Explorandin sei aufgrund der

Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd

auf die Hilfe Dritter angewiesen. So sei sie beim An- und Auskleiden auf die

Hilfe Dritter angewiesen. Auch sei sie beim Essen auf die Hilfe Dritter

angewiesen. Die Nahrung müsse zubereitet und geschnitten werden, da sie dies

mit einer Hand nicht durchführen könne. Auch könne sie das Essen mit der

gesunden linken Hand selbständig zum Mund führen. Auch bei der Körperpflege

(Waschen, Kämmen, Baden/Duschen) sei die Explorandin auf die Hilfe Dritter

angewiesen und ebenso bei der Verrichtung der Notdurft. Das Aufstehen, Absitzen

und Abliegen sowie Positionswechsel führe die Explorandin selbständig durch.

Ebenso sei sie in der Fortbewegung selbständig (vgl. S. 33 des Gutachtens).

3.10

Bereits gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Mai 2024 scheint

das Vorliegen von unfallfremden Beeinträchtigungen, die im vorliegenden

Zusammenhang relevant sein könnten, nicht per se als ausgeschlossen. Zu

erwähnen sind diesbezüglich insbesondere die gutachterlich beschriebene Hemisymptomatik

und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilfebedarf beim Aufstehen

und Abliegen (IV-Akte 89 S. 3). Im Übrigen lassen sich auch gestützt auf die

Ausführungen der behandelnden Ärzte massgebende unfallfremde Leiden nicht per

se verneinen. Namentlich führte Dr. I____ im Bericht vom 13. November 2023

(IV-Akte 96, S. 2 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

an: (1.) schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome, ICD-10 F32.2; (2.) chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren […], ICD-10 F45.41 (vgl. IV-Akte 96, S. 5).

3.11

Die erwähnten (medizinischen) Hinweise können versicherungsmedizinisch

nicht ohne weiteres als anspruchsbegründend betrachtet werden, jedoch hätte bei

dieser Ausgangslage die Beschwerdegegnerin nicht auf eine (eigene) Abklärung

der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin verzichten dürfen (vgl. Erwägung

3.8.3

hiervor). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge Anspruch gegenüber der nachrangigen

IV erhoben werden kann, wenn die Leistungsvoraussetzungen der vorrangingen UV

(noch) nicht erfüllt sind (BGE 124 V 166, 173 E. 5.b zit. Ueli Kieser, a.a.O. N 47 zu Art. 66 ATSG). Dies

spricht vorliegend ebenfalls für eine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin,

auch wenn der vorliegende Fall anders gelagert ist als derjenige, welcher der

zitierten Rechtsprechung zugrundelag. Vorliegend anerkennt die UV die

Leistungsvoraussetzungen im Grundsatz, erachtet aber den von den Gutachtern anerkannten

Hilfebedarf als nicht anspruchsbegründend. Dagegen ist ein Einspracheverfahren

hängig, so dass seitens UV (noch) kein rechtskräftiger Leistungsentscheid in

Bezug auf die Hilflosenentschädigung vorliegt. Dabei kann offengelassen werden,

ob nach rechtskräftiger Anspruchsablehnung durch die UV eine Leistungspflicht

der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die von der UV beurteilte Hilflosigkeit

greifen kann.

3.12

Soweit die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. August 2024

– ohne vorherige Abklärungen getroffen zu haben – eine Leistungspflicht

verneint, ist ihr daher eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs.

1.

ATSG) vorzuwerfen.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 15.

August 2024 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie zweckdienliche Abklärungen in Bezug auf die Frage der

Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vornimmt und hernach erneut über deren

Anspruch auf Hilflosenentschädigung entscheidet.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Da nur ein einfacher Schriftenwechsel

stattgefunden hat, lässt sich praxisgemäss ein Honorar von Fr. 2'500.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 15. August 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der

obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung entscheidet.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: