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Entscheid

IV.2024.85

IVG Rentensistierung während des Massnahmenvollzuges; Rückforderung

3. April 2025Deutsch22 min

dem 26. Oktober 2004 bis 24. Februar 2005 und ab dem 24. August 2005 bis zum 3. November

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.85

Verfügungen vom 17. und vom 18.

Juli 2024

Rentensistierung während des

Massnahmenvollzuges; Rückforderung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, leidet insbesondere

an einer hebephrenen Schizophrenie, welche im Mai 1999 diagnostiziert worden

war (vgl. u.a. den Bericht der C____ Kliniken [C____] vom 4. April 2005;

IV-Akte 10, S. 1 ff.). In der Zeit vom 31. Mai 1999 bis 21. Juni 1999 sowie ab

dem 26. Oktober 2004 bis 24. Februar 2005 und ab dem 24. August 2005 bis zum 3. November

2005 war sie stationär in den C____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 58, S.

3-13).

b) Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21.

Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführerin ab Januar 2000 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrente für die im Dezember 2020 geborene

Tochter) zugesprochen (vgl. IV-Akte 17, S. 2 ff.). In der Zeit vom 4. November

2006 bis zum 17. November 2006 war die Beschwerdeführerin erneut stationär

in den C____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 58, S. 14-16). Im März 2008

wurde sie nochmals Mutter einer Tochter. Es wurde ihr in der Folge mit

Verfügung der IV-Stelle vom 15. Juli 2008 ab März 2008 eine weitere Kinderrente

zugesprochen (vgl. IV-Akte 20). Im Dezember 2009 heiratete die

Beschwerdeführerin in der Türkei (vgl. IV-Akte 36, S. 4).

c) Im Mai 2011 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung

des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte 27). Der

Vater der Beschwerdeführerin, der seit dem 14. Februar 2000 über eine

Generalvollmacht verfügte (vgl. IV-Akte 26, S. 2), füllte den Fragebogen

aus (vgl. IV-Akte 29) und liess der IV-Stelle auch einen Arbeitgeberfragebogen

(IV-Akte 33) zukommen, wonach die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 zwanzig

Stunden pro Woche in seinem Unternehmen angestellt sei. Nach Einholung des

Berichtes von Dr. D____ vom 1. Juli 2011 (IV-Akte 32) und des Berichtes von

Dr. E____ vom 26. August 2011 (vgl. IV-Akte 34, S. 2) teilte die IV-Stelle

dem Vater der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2011 mit,

der Rentenanspruch seiner Tochter sei unverändert (vgl. IV-Akte 35). Am 12.

Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin nochmals Mutter einer Tochter

(vgl. IV-Akte 36). Die IV-Stelle sprach ihr dementsprechend eine Kinderrente zur

ganzen IV-Rente zu (vgl. IV-Akte 38).

d) Per September 2013 nahm die Beschwerdeführerin in

Spanien Wohnsitz, weshalb die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für sie zuständig

wurde (vgl. IV-Akte 40). Eine im Januar 2016 eingeleitete Überprüfung des

Rentenanspruches zog keine Änderung nach sich (vgl. IV-Akten 43.2- 43.11). Im

November 2016 liess sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden und

wohnte wieder in Basel (vgl. den Eintrag im Datenmarkt des Kantons Basel-Stadt).

Am 8. Oktober 2018 übermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die

Akten wiederum der Ausgleichskasse Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 42, S. 2 f.). Ab Januar

2019 war die Beschwerdeführerin gehäuft in den C____ hospitalisiert (vgl.

IV-Akte 58, S. 17 ff.). Im August 2019 ersuchte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt die IV-Stelle Basel-Stadt um Zustellung

der die Beschwerdeführerin betreffenden medizinischen Unterlagen; denn man

prüfe Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts (vgl. IV-Akte 45).

e) Ab dem 22. Mai 2020 befand sich die

Beschwerdeführerin stationär in den C____ (angeordneter Massnahmenvollzug

gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB;

SR 311.0]). Der Massnahmenvollzug wurde formell am 1. Juli 2020 angeordnet

(vgl. das Schreiben des F____ [F____] vom 21. Mai 2024; IV-Akte 76).

Darüber wurde die IV-Stelle nicht orientiert.

f) Im Juli 2020 nahm die IV-Stelle Basel-Stadt eine weitere

Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in Angriff (vgl. IV-Akte

47). Die Beschwerdeführerin gab im Revisionsfragebogen an, aktuell sei sie in

den C____ [...] in Behandlung (vgl. IV-Akte 50). Die C____ hielt im Bericht vom

22. September 2020 (Datum des Einganges) unter anderem fest, die Patientin

sei am 22. Mai 2020 in die Klinik eingetreten. Der Austrittstag sei noch offen,

da es sich um einen Massnahmenvollzug nach Art. 59 handle (vgl. IV-Akte 54).

Die IV-Stelle forderte die C____ in der Folge zur Einreichung sämtlicher die

Beschwerdeführerin betreffenden Berichte auf (vgl. IV-Akte 56 resp. die

Berichte betreffend die 1.-9. Hospitalisation [IV-Akte 58, S. 3 ff.]). In

der Folge wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, der Rentenanspruch sei

unverändert (vgl. die Mitteilung vom 4. Januar 2021; IV-Akte 59).

g) Im März 2023 leitete die IV-Stelle erneut eine

Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl.

IV-Akte 61). Im Revisionsfragebogen gab die Beschwerdeführerin auch diesmal an,

sie sei aktuell stationär auf der Abteilung [...] der C____ (vgl. IV-Akte 66). In

der Folge forderte die IV-Stelle die C____ zur Einreichung eines Austrittsberichtes

auf (vgl. IV-Akte 69). Die C____ teilte ihr daraufhin mit, die Versicherte sei

weiterhin in stationärer Behandlung (vgl. die E-Mail vom 6. Oktober 2023

[IV-Akte 70], vom 19. Januar 2024 [IV-Akte 71] und vom 24. April 2024

[IV-Akte 72]).

h) Mit Schreiben vom 29. April 2024 wandte sich die

IV-Stelle an das F____. Es wurde dargetan, gemäss Auskunft der C____ befinde

sich die Versicherte seit dem 22. Mai 2020 in einer Massnahme nach Art.

59. Man möchte gerne wissen, seit wann und voraussichtlich wie lange der Straf-

oder Massnahmenvollzug andauere und ob der stationäre Massnahmenvollzug eine

Erwerbstätigkeit zulassen würde (vgl. IV-Akte 73). Des Weiteren forderte die

IV-Stelle die C____ mit Schreiben vom 30. April 2024 zur Einreichung eines

Verlaufsberichtes (Verlauf ab September 2020) auf (vgl. IV-Akte 74 resp. den

Bericht der C____ vom 15. Mai 2024 [IV-Akte 75]).

Am 21. Mai 2024

teilte das F____ der IV-Stelle mit, die aktuelle Höchstdauer der Massnahme nach

Art. 59 StGB, angeordnet am 1. Juli 2020, falle auf den 30. Juni 2025. Das

Vollzugsende stehe allerdings noch nicht fest. Die Versicherte könne seit dem

8. Dezember 2023 im Rahmen des Massnahmenvollzugs grundsätzlich einer

Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. IV-Akte 76).

i) In der Folge sistierte die IV-Stelle mit Verfügung

vom 17. Juli 2024 die der Beschwerdeführerin ausgerichtete ganze Rente rückwirkend

ab 1. Juli 2020 bis zum 30. November 2023. Gleichzeitig erging die

Orientierung, man werde über eine Rückforderung separat verfügen (vgl. IV-Akte

77). In einer Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde festgehalten, es

bestehe ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. November 2023 ein Anspruch auf eine

ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung, die sistiert sei (vgl.

IV-Akte 78). In einer weiteren Verfügung vom 18. Juli 2024 forderte die

IV-Stelle von der Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2020 bis November

2023 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 65'675.--

(Fr. 9'460.-- [Juli 2020 bis Dezember 2020], Fr. 38'232.-- [Januar 2021

bis Dezember 2022], Fr. 17'963.-- [Januar bis November 2023]) zurück.

Gleichzeitig wurde klargestellt, es bestehe ab 1. Dezember 2023 wieder Anspruch

auf eine ausserordentliche ganze Rente der IV in der Höhe von Fr. 1'633.--.

Diese Rente werde ab August 2024 überwiesen (vgl. IV-Akte 79).

Erwägungen

II.

a) Am 16. September 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es seien die

Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2024 und die Sistierungsverfügung vom 17. Juli

2024.

aufzuheben. Es sei auf eine Verrechnung der Renten vom 1. Dezember 2023

bis 31. Juli 2024 (Fr. 13'064.--) zu verzichten und es sei die IV-Stelle

Basel-Stadt anzuweisen, diese Renten auszubezahlen. Eventualiter sei die

Angelegenheit an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen. Die IV-Stelle

Basel-Stadt sei zur Zahlung der Verfahrenskosten und einer angemessenen

Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu verpflichten.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23.

Dezember 2024 an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 4.

Februar 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 3. April 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die

Rechtmässigkeit der rückwirkenden Sistierung gemäss der Verfügung vom 17. Juli

2024.

sei nicht gegeben (vgl. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 3 f. der Replik).

Im Übrigen müsse der Rückforderungsanspruch als verwirkt und die

Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2024 somit als nicht haltbar erachtet

werden (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 4 ff. der

Replik).

2.2

Diese Ansicht wird von der Beschwerdegegnerin für unzutreffend

befunden. Sie wendet zur Hauptsache ein, eine rückwirkende Sistierung sei mit

der Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar. Auch könne der

Rückforderungsanspruch nicht als verwirkt erachtet werden (vgl. die

Beschwerdeantwort sowie die Duplik).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen

ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (IV-Akte 77) zu

Recht eine rückwirkende Rentensistierung vorgenommen und mit Verfügung vom 18.

Juli 2024 (IV-Akte 79) korrekterweise von der Beschwerdeführerin im Zeitraum

vom 1. Juli 2020 bis zum 30. November 2023 unrechtmässig bezogene Rentenleistungen

in der Höhe von insgesamt Fr. 65'675.-- zurückfordert.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG in

der bis Ende 2020 anwendbar gewesenen Fassung kann in Fällen, wo sich die

versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet, während dieser

Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder

teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für

Angehörige im Sinne von Abs. 3. Gleiches gilt während des Vollzugs einer

stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), wobei allein darauf

abzustellen ist, ob der stationäre Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit

zulässt oder nicht (BGE 137 V 154, 161 f. E. 6; Rz 7202 des Kreisschreibens

über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Gestützt auf

Art. 21 Abs. 5 ATSG in der seit Januar 2021 anwendbaren Fassung wird darüber

hinaus in Fällen, wo sich die versicherte Person dem Straf- oder

Massnahmenvollzug entzieht, die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem

der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen.

3.1.2

Die Ausgestaltung von Art. 21

Abs. 5 ATSG als "Kann-Vorschrift" erlaubt,

den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz

Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Der

Entscheid über einen Verzicht auf eine Leistungssistierung steht aber nicht im

freien Ermessen des Versicherers. Vielmehr sind die Leistungen aus Gründen der

Rechtsgleichheit jeweils dann einzustellen, wenn der im Gesetz genannte

Tatbestand gegeben ist BGE 141 V 466, 469 E. 4.3; BGE 138 V 140, 146 E. 5.3.6;

Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2022 vom 13. November 2023 E. 4.1.). Bei einem

Straf- oder Massnahmenvollzug ist die Rente ab dem 1. Tag des Monats, der dem

Beginn des Freiheitsentzuges folgt, zu sistieren (Rz 7205 KSIR). Die

Sistierung endet mit Aufhebung des Freiheitsentzugs und die Rente ist für den

Monat, in dem der Freiheitsentzug aufgehoben wird, wieder voll auszurichten

(analog Art. 29 Abs. 3 IVG; vgl. Rz 7207 KSIR).

3.2

Vorliegend befand sich die Beschwerdeführerin ab dem 22. Mai 2020

stationär in den C____ im Rahmen eines Massnahmenvollzuges gemäss Art. 59 StGB

(vgl. Ziff. 1.3 des Berichtes der C____ vom 22. September 2020; IV-Akte

54, S. 2). Der Massnahmenvollzug wurde formell am 1. Juli 2020 angeordnet. Ab

dem 8. Dezember 2023 hatte die Beschwerdeführerin theoretisch wieder die

Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen (vgl. das Schreiben des F____ vom

21.

Mai 2024; IV-Akte 76). Damit bestand in der Zeit vom 1. Juli 2020

bis zum 30. November 2023 ein Grund für eine Rentensistierung. Im

Folgenden zu prüfen ist, ob die Rentensistierung rückwirkend erfolgen

darf/durfte resp. ob ein unrechtmässiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 25

Abs. 1 ATSG vorliegt.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss einschlägiger Rechtsprechung stellt der Straf- oder

Massnahmenvollzug keinen Anpassungsgrund, sondern bloss einen Sistierungsgrund

dar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2854/2013 vom 15. September

E. 1.3.1.). Bei Untersuchungshaft und bei dem von einer Strafbehörde

angeordneten Straf- oder Massnahmenvollzug kann die IV-Rente deswegen nicht

revisionsweise entzogen werden, sondern sie ist zu sistieren (vgl. das Urteil

des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 17. August 1988 i. Sa.

C.C. E. 2, publiziert in: ZAK 1989 S. 210; siehe auch das Urteil des EVG

vom 18. Dezember 1987 i. Sa. J.R., publiziert in: ZAK 1988 S. 249).

4.1.2

Wie die Beschwerdegegnerin im Übrigen korrekt ausführt, ordnete das

Bundesgericht eine zu Unrecht weiter vorgenommene Rentensistierung wegen der

unrichtigen Qualifizierung eines Strafvollzugs als nicht spezifisch

invalidenversicherungsrechtlichen Aspekt ein. Es verneinte deswegen die

Anwendbarkeit von Art. 88bis der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und gelangte zur

Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die während der unrechtmässigen

Sistierung nicht ausbezahlten Rentenbeträge nachträglich zu gewähren seien (BGE 129 V 211, 220 E. 4.3.1.). E contrario kann aus diesem Urteil gefolgert

werden, dass eine fälschlicherweise nicht erfolgte Sistierung wegen eines

Straf- oder Massnahmenvollzugs ebenfalls nicht als IV-, sondern als

AHV-analoger Gesichtspunkt zu werten ist.

4.1.3

Damit übereinstimmend wird in Rz 5102 KSIR festgehalten, es liege

kein Revisionsgrund vor beim durch eine Behörde angeordneten Freiheitsentzug

(vgl. dazu auch S. 4 des IV-Rundschreibens Nr. 423 vom 17. Februar 2023 zur

Auslegung von Art. 17 ATSG).

4.1.4

Schliesslich wird in Rz 7206 KSIR klargestellt, dass die während

des Freiheitsentzuges zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen rückwirkend ab

Beginn der Sistierung zurückgefordert werden können. Ergänzend ist auf Rz 6107

KSIR zu verweisen, wo vermerkt wird, dass in Fällen, wo ein Fehler, der zur

Wiedererwägung einer früheren Verfügung über eine Rente führt, einen AHV-analogen

Sachverhalt betrifft (z.B. die versicherungsmässigen Voraussetzungen oder die

Rentenberechnung), die zu Unrecht bezogene Leistung rückwirkend herabzusetzen

oder aufzuheben ist.

4.2

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend

zu einer rückwirkenden Sistierung der IV-Rente (betreffend den Zeitraum 1. Juli

2020.

bis 30. November 2023) berechtigt war. Andererseits ergibt sich

daraus, dass von einem unrechtmässigen Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 ATSG

ausgegangen werden muss.

5.

5.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen

zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Laut Art. 3 der

Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der

Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1). Der Versicherer weist in der

Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). Der

Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich

ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Abs. 3). Die

rückerstattungspflichtigen Personen werden in Art. 2 ATSV näher bezeichnet.

5.2

5.2.1

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2021

geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre (bis 31.

Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen

Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung

hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,

so ist diese Frist massgebend.

5.2.2

Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist

beim Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die

Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene

(fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts

noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 89, 95 E. 3.2.1; BGE 131 V 425, 429 f.

E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.6.). Die

unter altem Recht abgelaufene Zeit ist dabei an die neue Frist anzurechnen (BGE 150 V 89, 95 E. 3.2.1). Rechtsprechungsgemäss kann die Frist für die

Rückforderung von Leistungen jedoch nicht laufen, solange diese nicht konkret

erbracht wurden, oder – mit anderen Worten – das Recht auf Rückforderung von zu

Unrecht bezahlten wiederkehrenden Leistungen kann nicht ablaufen, bevor die

Verwaltung oder die Versicherungseinrichtung diese Leistungen überhaupt

auszahlt. Gemäss der Rechtsprechung beginnt die relative Frist für Leistungen,

die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis bereits ausgerichtet waren, somit ab

dem Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis zu laufen. Dagegen läuft die relative

Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht

ausbezahlt waren, erst ab der Ausrichtung (vgl. BGE 150 V 89, 97 E. 3.3.1.).

5.2.3

Unter der Wendung "nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu

verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren

Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine

Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der

Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des

Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217, 221 f.

E. 5.1.1.; BGE 146 V 217, 219 f. E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_106/2024

vom 8. August 2024 E. 4.3., 8C_239/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4.1.). Beruht die

unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so wird

die relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der

Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. "zweiten

Anlasses". In diesem Fall ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das

Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle

oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren

Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 150 V 310 f. E. 6.2;

Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2024 vom 8. August

2024.

E. 4.3.). Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist muss stets

anhand der konkreten Umstände, nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener

und zumutbarer Aufmerksamkeit, ermittelt werden (BGE 150 V 305, 313 E. 6.3.4;

Urteile des Bundesgerichts 8C_239/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.2 und 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.3.).

5.3

Im Revisionsfragebogen vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 50) beantwortete

die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie aktuell in ärztlicher Behandlung oder

unter ärztlicher Kontrolle sei mit: "C____ [...]" (vgl. S. 1). Der von

der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2020 unterzeichnete Fragebogen ging am 3.

August 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 50, S. 1). Diese forderte

daraufhin die C____ [...]) zur Berichterstattung auf (vgl. das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 14. August 2020; IV-Akte 51). Im Bericht der C____ vom

22.

September 2020 (Datum des Einganges bei der Beschwerdegegnerin; vgl.

IV-Akte 54) wurde die Frage, wo die stationäre Behandlung stattfinde (Ziff.

1.3), beantwortet mit: "C____ [...]". Als Eintrittstag wurde der 22.

Mai 2020 angegeben. Der Entlassungstag sei offen, da es sich um einen

Massnahmenvollzug nach Art. 59 handle (vgl. Ziff. 1.3). Des Weiteren wurde in

Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit festgehalten, dies könne erst seit

dem Eintritt in das stationäre Setting der Abteilung [...] beurteilt werden

(vgl. Ziff. 1.6). Der Bericht wurde von Dr. G____ unterzeichnet, der neben

der Unterschrift auch den Stempel der Abteilung [...] anbrachte (vgl. S. 6 oben

des Berichtes).

5.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin

sei seit September 2020 über den Massnahmenvollzug orientiert gewesen (vgl. S.

6.

[Ziff. 14] und S. 7 [Ziff. 22] der Beschwerde), ist ihr zuzustimmen. Der

Argumentation der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 5 der Beschwerdeantwort)

kann nicht gefolgt werden. Spätestens aufgrund des Berichtes der C____ vom 22.

September 2020 (Datum des Einganges) hätte die Beschwerdegegnerin erkennen

können und müssen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Massnahmenvollzug

nach Art. 59 StGB befindet. Denn es wurde einerseits explizit von einem

"Massnahmenvollzug nach Art. 59" gesprochen. Andererseits wurde im

Bericht mehrfach die Abteilung [...] erwähnt. Dieser Begriff hätte der

Beschwerdegegnerin bekannt sein müssen, zumal es zu deren Kerngeschäft gehört,

sich mit ärztlichen Unterlagen zu beschäftigen. Auch hätte ein Blick auf die

Homepage der C____ gezeigt, um was für eine Abteilung es sich bei [...]

handelt. So wird angeführt, die Klinik für [...] biete auf zwei geschlossenen

Abteilungen der Erwachsenenforensik insgesamt 35 Behandlungsplätze mit, nach

internationalem Standard, mittlerer Sicherheit an. Eine zentrale Aufgabe der

Abteilungen [...] sei es, die gerichtlich angeordneten, stationären Massnahmenbehandlungen

von psychisch kranken Straftäterinnen und Straftätern nach Art. 59 StGB

durchzuführen (vgl. https://bit.ly/4jjKprr).

5.5

Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist ist daher auf den 1. Oktober

2020.

(Ablauf einer angemessenen Frist nach Berichtseingang; vgl. auch S. 6 der

Replik) festzusetzen. Da der Rückforderungsanspruch damit am 1. Januar 2021 (Inkrafttreten

des neuen Rechts) noch nicht verwirkt war, ist vorliegend die dreijährige

Verwirkungsfrist massgebend (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor). Für sämtliche

Leistungen, die am 1. Oktober 2020 (Beginn der Verwirkungsfrist) bereits

ausgerichtet worden waren, lief vom 1. Oktober 2020 eine dreijährige Frist zur

Geltendmachung des Rückforderungsanspruches. Die Rückforderungsverfügung

datiert vom 18. Juli 2024 (vgl. IV-Akte 79). Zu diesem Zeitpunkt war die

dreijährige Verwirkungsfrist jedoch bereits abgelaufen. Die Rückforderung der ab

dem 1. Juli 2020 bis zum 1. Oktober 2020 ausgerichteten Rentenleistungen (betr.

die Monate Juli 2020 bis September 2020) erfolgte somit verspätet. Zu prüfen

bleibt somit noch, wie es sich mit der Rückforderung der ab dem 2. Oktober 2020

bis zum 30. November 2023 erbrachten Rentenleistungen (betr. die Monate

Oktober 2020 bis November 2023) verhält. Da die Rückforderung dieser Leistungen

nicht verwirken kann, bevor sie ausbezahlt wurden, begann die

relative Frist im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsausrichtung zu laufen.

Damit war auch der Anspruch auf Rückforderung der ab Oktober 2020 bis Juni 2021

ausgerichteten Renten im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung am

18.

Juli 2024 bereits verwirkt. Als nicht verwirkt anzusehen ist der

Rückforderungsanspruch hingegen in Bezug auf die ab dem 18. Juli 2021 bis zum

30.

November 2023 ausgerichteten Rentenbetreffnisse. Insoweit erweist sich

daher die Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2024 (IV-Akte 79) als korrekt. Damit

reduziert sich die Rückforderungssumme von Fr. 65'675.-- (vgl. S. 2 der angefochtenen

Verfügung) um Fr. 19'038.-- (Fr. 9'480.-- [6 x Fr. 1'580.--; Juli bis

Dezember 2020] + Fr. 9'558.-- [6 x Fr. 1'593.--; Januar bis Juni 2021]) und

damit der Rückforderungsbetrag auf Fr. 46'637.-- (Fr. 28'674.-- [18 x Fr.

1'593.--; Juli 2021 bis Dezember 2022] + Fr. 17'963.-- [11 x Fr. 1'633.--;

Januar bis November 2023]).

5.6

Abschliessend ist klarzustellen, dass der Antrag der

Beschwerdeführerin, es sei auf eine Verrechnung der Rückforderung mit den ihr

im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 31. Juli 2024 zustehenden Renten zu

verzichten, ins Leere greift. Die Rente wurde der Beschwerdeführerin nämlich

auch ab Dezember 2023 bis Juli 2024 ausbezahlt, zumal die Beschwerdegegnerin

ihren Fehler (vgl. dazu nachstehend) erst später bemerkte und mit den jetzt

angefochtenen Verfügungen vom 17./18. Juli 2024 korrigierte. Es handelt sich

damit – entgegen dem Vermerk in der Verfügung vom 18. Juli 2024 (vgl. S. 2

oben) – nicht um eine eigentliche "Nachzahlung", mithin einen Betrag,

der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht ausgerichtet worden war. Der

in der Verfügung vom 18. Juli 2024 ausgewiesene Rückforderungsbetrag

von Fr. 65'675.-- entspricht denn auch der Summe der von der

Beschwerdeführerin in der Zeit ab Juli 2020 bis November 2023 effektiv

ausgerichteten Rentenbetreffnisse (Fr. 9'460.-- [Juli 2020 bis Dezember

2020], Fr. 38'232.-- [Januar 2021 bis Dezember 2022],

Fr. 17'963.-- [Januar bis November 2023]; vgl. IV-Akte 79, S. 2).

Deswegen fällt eine Verrechnung der Rückforderung mit der

"Nachzahlung" von Fr. 13'064.-- ausser Betracht. Der

Vollständigkeit halber ist aber gleichwohl anzufügen, dass das Tilgen einer

Rückerstattungsforderung durch eine Verrechnung nur erfolgen kann, wenn über

die Rückerstattung rechtskräftig entschieden wurde (Urteil 8C_804/2017 vom

9.

Oktober 2018 E. 3.2). Die Verrechnung ist grundsätzlich

auch nur insoweit zulässig ist, als bei der Schuldnerin das

betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291

E. 6.1; SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6).

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die

Sistierungsverfügung vom 17. Juli 2024 gerichtete Beschwerde somit abzuweisen.

Die gegen die Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2024 gerichtete Beschwerde ist

teilweise gutzuheissen. Die Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2024 ist dahingehend

zu korrigieren, dass die Rückforderungssumme von Fr. 65'675.-- auf Fr. 46'637.--

reduziert wird.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Parteien die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte zu tragen.

6.3

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen

(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen. Da vorliegend von einem

hälftigen Obsiegen auszugehen ist, ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung

von Fr. 1'875.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Im

Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die gegen die

Sistierungsverfügung vom 17. Juli 2024 gerichtete Beschwerde wird abgewiesen.

Die gegen die Rückforderungsverfügung vom 18.

Juli 2024 gerichtete Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Rückforderungsverfügung

vom 18. Juli 2024 dahingehend korrigiert, dass die Rückforderungssumme von Fr. 65'675.--

auf Fr. 46'637.-- reduziert wird.

Die Parteien tragen die Verfahrenskosten von Fr.

800.-- je zur Hälfte.

Der Beschwerdeführerin wird eine

reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'875.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 152.-- (8.1 %) zugesprochen. Im Übrigen

werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: